Urteil
4 A 150/22 MD
VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0409.4A150.22MD.00
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Leitsätze
Während in dem Fall des Verweises des § 29 Abs. 10 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) für Brandwände nicht Vorbauten aus der Flucht einer der Nachbargrenze gegenüberliegenden Wand, sondern nur Hervortritte vor die Flucht der vorderen und hinteren Außenwand erfasst werden, ist mit Blick auf die Abstandsvorschrift des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) selbst auch eine seitliche Nachbargrenze erfasst, die der dem Vorbau zugehörigen Gebäudeaußenwand gegenüberliegt.(Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen findet nicht statt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Während in dem Fall des Verweises des § 29 Abs. 10 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) für Brandwände nicht Vorbauten aus der Flucht einer der Nachbargrenze gegenüberliegenden Wand, sondern nur Hervortritte vor die Flucht der vorderen und hinteren Außenwand erfasst werden, ist mit Blick auf die Abstandsvorschrift des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) selbst auch eine seitliche Nachbargrenze erfasst, die der dem Vorbau zugehörigen Gebäudeaußenwand gegenüberliegt.(Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen findet nicht statt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage, über die nach Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn hat Erfolg, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und der Nachbar dadurch in seinen Rechten verletzt wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Baugenehmigung muss dabei objektiv gegen eine Vorschrift verstoßen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 - 4 C 5.87 -, juris, Rn. 36), die gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist. Weiterhin muss der Nachbar durch den objektiven Verstoß gegen diese Vorschrift in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht als Angehöriger eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter subjektiv betroffen und verletzt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, juris, Rn. 35). Dies beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, während nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen sind, weil ansonsten eine ursprünglich rechtswidrige Genehmigung nach ihrer Aufhebung sogleich wieder erteilt werden müsste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, juris, Rn. 3). 1. Eine qualifizierte und individuelle Verletzung von Rechten der Kläger durch die vom Beklagten gegenüber der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 3. Mai 2022 ist nicht festzustellen. a) Ein Verstoß gegen die nachbarschützenden Vorschriften über die Abstandsflächen, die der Beklagte nach § 71 Abs. 1 Satz 1 und § 63 Satz 1 Nr. 2 und § 6 BauO LSA zu prüfen hatte, liegt schon objektiv nicht vor. Denn mit diesen bauordnungsrechtlichen Vorschriften ist die erteilte Baugenehmigung in Ansehung des neu errichteten Erweiterungsbaus, gegen den sich die Kläger wenden, vereinbar. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Abstandsflächen müssen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA auf dem Grundstück selbst liegen. Die Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BauO LSA nach der Wandhöhe und beträgt gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA 0,4 H, mindestens 3 m. Diese Anforderungen erfüllt die Genehmigung der Errichtung des neuen Erweiterungsbaus. aa) Im Bereich des neu errichteten Übergangs zwischen dem Erweiterungsbau und dem Fachwerkhaus wird nach den genehmigten Bauvorlagen gemäß Ziff. VI Nr. 28 der Baugenehmigung vom 20. November 2019 in Gestalt des Lageplans mit Abstandsflächen Neu ein Abstand sowohl nach Westen zum Flurstück 137/405 als auch nach Osten zum Flurstück 1619 von jeweils 4,74 m genehmigt (A6 und A7). Das danach zulässige Maß von der Geländeoberfläche bis zum oberen Abschluss der Wand von 11,85 m (H3) wird mit der genehmigten Oberkante von 11,72 m (OK FFB DG) - und erst recht mit der genehmigten Oberkante von 8,7 m (OK FFB OG2) - gemäß Ziff. VI Nr. 26 der Baugenehmigung vom 20. November 2019 in Gestalt des Schnitts A-A Neu nicht überschritten. bb) Im Bereich des Fahrstuhls wird nach den genehmigten Bauvorlagen gemäß Ziff. VI Nr. 28 der Baugenehmigung vom 20. November 2019 in Gestalt des Lageplans mit Abstandsflächen Neu ein Abstand sowohl nach Westen zum Flurstück 137/405 als auch nach Osten zum Flurstück 1619 von jeweils 5,92 m genehmigt (A4 und A5). Das danach zulässige Maß von der Geländeoberfläche bis zum oberen Abschluss der Wand von 14,80 m (H2) wird mit der genehmigten Oberkante von 14,80 (OK Fahrstuhl) gemäß Ziff. VI Nr. 26 der Baugenehmigung vom 20. November 2019 in Gestalt des Schnitts A-A Neu nicht überschritten. cc) Im übrigen Bereich des Erweiterungsbaus wird nach den genehmigten Bauvorlagen gemäß Ziff. VI Nr. 28 der Baugenehmigung vom 20. November 2019 in Gestalt des Lageplans mit Abstandsflächen Neu ein Abstand sowohl nach Westen und Norden zum Flurstück 137/405 als auch nach Osten zum Flurstück 1619 von jeweils 3,36 m eingehalten (A1 und A2), soweit es nicht die Bereiche der westlich und östlich genehmigten Vorsprünge des Zwischengeschosses und des ersten Obergeschosses betrifft. Das insoweit zulässige Maß von der Geländeoberfläche bis zum oberen Abschluss der Wand von 8,40 m (H1) wird mit der genehmigten Oberkante von 8,27 (OK Gründach bzw. Terrasse) gemäß Ziff. VI Nr. 26 der Baugenehmigung vom 20. November 2019 in Gestalt des Schnitts A-A Neu nicht überschritten. Dabei wird die Abstandsfläche auch nach Norden zum Flurstück 1619 auf dem Grundstück selbst eingehalten, wie es § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA erfordert. Denn trotz der teilweisen Erstreckung der Abstandsfläche auf das Flurstück 137/408 gewährleistet die Vereinigungsbaulast gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA die Einhaltung auch auf dem Flurstück 137/407. Soweit es den Bereich der westlich und östlich genehmigten Vorsprünge des Zwischengeschosses und des ersten Obergeschosses betrifft, kommt es nicht darauf, dass der zur Grundstücksgrenze gewahrte Abstand für das Maß von der Geländeoberfläche bis zum oberen Abschluss der Wand von 8,40 m nicht ausreicht. Denn beide Vorsprünge bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht. Nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO LSA bleiben bei der Berechnung der Abstandsflächen Vorbauten außer Betracht, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen (§ 6 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a BauO LSA), nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten (§ 6 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b BauO LSA) und mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben (§ 6 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. c BauO LSA). (1) Die Vorschrift des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO LSA ist im vorliegenden Fall anwendbar. Es handelt sich bei den gegenständlichen Vorsprüngen um Vorbauten. Hierzu zählen Erker (vgl. Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, BauO LSA, 68. Aktualisierung , § 6 Rn. 162), die gegeben sind, wenn sie aus der Gebäudewand vorspringen, aber nicht vom Boden aufsteigen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Dezember 1992 - 10 A 2055/89 -, juris, Rn. 18). Auf die Frage, ob sich die Funktion des Vorbaus nicht in der bloßen Erweiterung der Nutzfläche erschöpfen darf, sondern der Verbesserung des Ausblicks und der Belichtungsverhältnisse oder der Fassadengestaltung dienen muss (dagegen Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, BauO LSA, 68. Aktualisierung , § 6 Rn. 163 und dafür Böhme, in: Jäde/Dirnberger, BauO LSA, 57. Aktualisierung , § 2 Rn. 41 zu § 2 Abs. 10 BauO LSA), kommt es nicht entscheidungserheblich an. Aus der jeweiligen Mitte der westlichen und östlichen Außenwand des Erweiterungsbaus ragt ein Bereich hervor, der nur im Zwischengeschoss und im 1. Obergeschoss liegt, ohne schon im Erdgeschossbereich aufzuragen. Durch den Einbau von Fenstern in den westlichen Vorbau sowohl zur West- als auch zur Nordseite hin und in den östlichen Vorbau zur Süd-, Ost- und Nordseite hin dienen beide Vorbauten jedenfalls auch der Funktion der Verbesserung von Ausblick und Belichtungsverhältnissen der sich anschließenden Räume, indem Lichteinfall von weiteren Himmelsrichtungen als derjenigen der Außenwand ermöglicht wird. Beide Außenwände liegen auch gegenüber der jeweiligen Grenze zu den Nachbargrundstücken der Flurstücke 137/405 und 1619. Für die dorthin jeweils einzuhaltenden Abstände ist die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO LSA anwendbar. Während in dem Fall des Verweises des § 29 Abs. 10 BauO LSA für Brandwände nicht Hervortritte aus der Flucht einer der Nachbargrenze gegenüberliegenden Wand, sondern nur Hervortritte vor die Flucht der vorderen und hinteren Außenwand erfasst werden (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - 2 L 154/14 -, juris, Rn. 15; Böhme, in: Jäde/Dirnberger, BauO LSA, 57. Aktualisierung , § 2 Rn. 41), ist mit Blick auf die Abstandsvorschriften gerade auch eine seitliche Nachbargrenze erfasst, die der dem Vorbau zugehörigen Gebäudeaußenwand gegenüberliegt, weil zunächst die Grundstücksgrenze maßgebend ist, in deren Richtung die Vorbauten weisen (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 2 M 159/15 -, juris, Rn. 12; Beschluss vom 16. März 2006 - 2 M 83/06 -, juris, Rn. 6; vgl. Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, BauO LSA, 68. Aktualisierung , § 6 Rn. 166). (2) Beide Vortritte nehmen nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch. Nach Ziff. VI Nr. 37 und 38 der Baugenehmigung vom 20. November 2019 in Gestalt des Grundrisses Zwischengeschoss Neu und des Grundrisses 1. Obergeschoss Neu betragen die Breite des westlichen Vorbaus 4,5 m und die Breite des östlichen Vorbaus 4,1 m. Letztere macht schon - ohne Berücksichtigung der insoweit nicht verzeichneten Maße des Übergangs zum Fachwerkhaus - nur rund 31,9 Prozent der übrigen östlichen Außenwand des Erweiterungsbaus von 12,835 m aus. Die Breite des westlichen Vorbaus macht - unter Berücksichtigung der für den Übergang zum Fachwerkhaus zumindest in Ziff. VI Nr. 36 der Baugenehmigung vom 20. November 2019 in Gestalt des Grundrisses Erdgeschoss Neu angegebenen Maße nur rund 29,09 Prozent der westlichen Außenwand des Erweiterungsbaus von 15,075 m aus. Der Übergang zum Fachwerkhaus ist als Teil der westlichen Außenwand des Erweiterungsbaus auch zu berücksichtigen. Denn der Übergang schließt den zum Fachwerkhaus im Zwischengeschoss und 1. Obergeschoss offenen Bereich gemäß Ziff. 32 der Baugenehmigung vom 20. November 2019 in Gestalt der Hofansicht Neu nach außen hin räumlich ab und auch die dabei eingesetzte Verglasung schließt an den Verlauf der im Übrigen im Zwischengeschoss in Kalksandstein-Mauerwerk und im 1. Obergeschoss in Holztafelwand genehmigten westlichen Außenwand des Erweiterungsbaus nahtlos und unter Fortführung der Baulinie an. (3) Die Vortritte der Vorbauten vor die Außenwände betragen 0,95 m und 1,25 m und damit nicht mehr als 1,5 m. Dies ergibt sich aus den genehmigten Maßangaben der Ziff. VI Nr. 37 und 38 der Baugenehmigung vom 20. November 2019 in Gestalt des Grundrisses Zwischengeschoss Neu und des Grundrisses 1. Obergeschoss Neu. (4) Die beiden Vorbauten bleiben mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt. Der geringste Abstand vom Vorbau der westlichen Außenwand des Erweiterungsbaus beträgt 2,53 m. Der geringste Abstand vom Vorbau der östlichen Außenwand des Erweiterungsbaus beträgt 2,5 m. Dies folgt aus den genehmigten Maßangaben der Ziff. VI Nr. 37 und 38 der Baugenehmigung vom 20. November 2019 in Gestalt des Grundrisses Zwischengeschoss Neu und des Grundrisses 1. Obergeschoss Neu. b) Ein Verstoß gegen die vom Beklagten gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 und § 63 Satz 1 Nr. 3 und Buchst. a BauO LSA zu prüfende Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB, die im vorliegenden Fall Anwendung findet, liegt in Ansehung des im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme ebenfalls nicht vor. aa) Das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen, das die Kläger in Ansehung des neuen Erweiterungsbaus angreifen, ist hinsichtlich seiner Bauweise planungsrechtlich an der Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB zu messen. Deren Anwendungsbereich ist eröffnet. Denn das Vorhaben liegt in seiner Gesamtheit - einschließlich des neuen Erweiterungsbaus - innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im östlichen Innenstadtbereich von A-Stadt. Für den dortigen Bereich liegen planerische Festsetzungen im Sinne des § 30 BauGB nicht vor. bb) Eine Verletzung des im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme ist nicht festzustellen. Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung oder ein planungsrechtlicher Vorbescheid gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, juris, Rn. 21; Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, juris, Rn. 6; Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, juris, Rn. 12). Dieser Maßstab für den unbeplanten Innenbereich weicht unter Nachbarschutzgesichtspunkten von den Maßstäben des durch Bebauungspläne vermittelten Drittschutzes ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, juris, Rn. 3). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann einerseits vorliegen, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, juris, Rn. 21; Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, juris, Rn. 6). Ein Verstoß kann andererseits auch vorliegen, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, juris, Rn. 21; Urteil vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 -, juris, Rn. 46). (1) Das Bauvorhaben stellt in Ansehung des neuen Erweiterungsbaus keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die objektiv-rechtliche Voraussetzung des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB dar, sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise oder der überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung und des von ihr gezogenen Rahmens einzufügen. (a) Dies gilt zunächst für die Zulässigkeit des Bauvorhabens mit Blick auf die Art seiner baulichen Nutzung. Der dafür zu beachtende äußere Rahmen wird schon in objektiver Hinsicht eingehalten, so dass die Kläger auch subjektiv einen Anspruch auf Wahrung der Gebietsart nicht mit Erfolg geltend machen. Es kann dahinstehen, ob die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Hinblick auf das Merkmal der Art der baulichen Nutzung an den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BauGB oder des § 34 Abs. 1 BauGB zu messen ist. In beiden Fällen erweist sich die Nutzung auch des neuen Erweiterungsbaus zum betreuten Wohnen, gegen den sich die Kläger wenden, als zulässig. (aa) Das Fachwerkhaus einschließlich des Erweiterungsbaus dient im vorliegenden Fall dem Wohnen. Die Nutzung eines Gebäudes - wie hier - zum betreuten Wohnen stellt im bauplanungsrechtlichen Sinne eine Nutzung als Wohnen dar (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juni 2010 - 7 B 479/10 -, juris, Rn. 16; Bayerischer VGH, Urteil vom 22. Mai 2006 - 1 B 04.3531 -, juris, Rn. 37). Auf die Frage, ob die Betreuung und Pflege nach den Umständen des Einzelfalls noch die für das Wohnen konstituierenden Merkmale erfüllt, kommt es seit dem vom Verordnungsgeber als Klarstellung angesehenen § 3 Abs. 4 BauNVO (vgl. BR-Drucks 354/89 (Beschluss), S. 2) nicht mehr entscheidungserheblich an, weil mit dieser Regelung jedenfalls für seitdem zu beurteilende Sachverhalte sogar weitergehend als nur klarstellend bestimmt ist, dass zu den nach § 3 Abs. 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden auch solche gehören, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 - 4 B 302.95 -, juris, Rn. 13). Damit steht nach dem unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 4 BauNVO anzuwendenden Maßstab fest, dass es sich beim hier genehmigten betreuten Wohnen um eine Wohnnutzung handelt. Überdies erfüllt die vorliegende Nutzung des Fachwerkhauses einschließlich des neuen Erweiterungsbaus trotz der Betreuungselemente auch die für den Wohnbegriff konstituierenden Merkmale. Die genehmigte Nutzung umfasst im neuen Erweiterungsbau vier und im Fachwerkhaus acht - auch als Gästewohnung vorgesehene - Wohneinheiten, die für sich abgeschlossen sind und neben den sanitären Anlagen jeweils auch Küchenzeilen haben. Dass darüber hinaus Gemeinschaftsräume im Erdgeschoss des Erweiterungsbaus genehmigt sind, ändert ebenso nichts am Funktionsschwerpunkt des Wohnens wie der Umstand des durch Betreuungskräfte attestierten Wohnens. Denn die Betreuungselemente als sozialer Zweck, der auch durch gewerblich oder selbständig tätige Dritte erfüllt wird, tritt hinter dem im Übrigen selbständigen Wohnen in abgeschlossenen eigenen Einheiten zurück und steht umgekehrt nicht so im Vordergrund, dass anstelle des Wohnens etwa von einer sonstigen Anlage für soziale Zwecke (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) auszugehen wäre. (bb) Die genehmigte Nutzung zum Wohnen erweist sie sich als in allen Betracht kommenden Baugebieten, die in der auf Grund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind und denen die nähere Umgebung entsprechen kann, als gemäß § 34 Abs. 2 BauGB zulässig. Denn die nähere Umgebung im östlichen Innenstadtbereich der Altstadt von A-Stadt ist jedenfalls durch das Wohnen (mit-) geprägt. Damit kommen unter Beachtung der Maßgaben von § 245c Abs. 3 und § 245d Abs. 1 BauGB allein Baugebiete im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 7 i. V. m. § 3, § 4 oder § 6 BauNVO in Betracht. In ihnen sind Wohngebäude gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO zulässig. (cc) Entspricht hingegen die Eigenart der näheren Umgebung nach der vorhandenen Bebauung nicht einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, sondern weist sie Merkmale mehrerer Baugebiete auf, so sind nicht etwa alle Arten von baulichen Nutzungen zulässig, die in den nach der Eigenart der näheren Umgebung jeweils in Betracht kommenden Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung zulässig wären. Vielmehr wird der für die Beurteilung des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche Rahmen innerhalb des Spektrums der nach den angesprochenen Gebietstypen zulässigen Nutzungsarten von den in der näheren Umgebung auch tatsächlich vorhandenen Nutzungen begrenzt. Sind indessen in der näheren Umgebung solche den Begriffsbestimmungen der Baunutzungsverordnung entsprechenden Nutzungsarten vorhanden, so hält ein Vorhaben, das die Merkmale einer solchen Nutzungsart aufweist, ohne Weiteres den vorhandenen Rahmen ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 C 50.89 -, juris, Rn. 18; Urteil vom 3. April 1987 - 4 C 41.84 -, juris, Rn. 17). So ist es jedenfalls hier. Das dem Wohnen dienende Fachwerkhaus einschließlich des neuen Erweiterungsbaus findet in Ansehung der Nutzung seine Entsprechung in den ebenfalls zum Wohnen genutzten Gebäuden der näheren Umgebung. (b) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots können die Kläger auch nicht mit Erfolg auf das weitere Merkmal des § 34 Abs. 1 BauGB des Maßes der baulichen Nutzung stützen. Die Voraussetzungen hierfür erfüllt das Bauvorhaben mit dem neuen Erweiterungsbau schon in objektiver Hinsicht. Ohnehin können die Kläger als Eigentümer benachbarter Grundstücke in subjektiver Hinsicht einen Anspruch auf Wahrung des durch die nähere Umgebung gezogenen Rahmens bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung nicht geltend machen. (aa) Zur Beurteilung in objektiver Hinsicht, ob sich das Vorhaben seinem Maß der baulichen Nutzung nach in die nähere Umgebung einfügt, ist in erster Linie auf solche Maßfaktoren abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in Beziehung zueinander setzen lassen, so dass sich deshalb vorrangig die (absolute) Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschossfläche, Geschosszahl und Höhe und bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche als Bezugsgröße zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung anbieten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2013 - 4 B 49.12 -, juris Rn. 5; Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 -, juris, Rn. 7). Der Vergleich anhand des Merkmals des Maßes der baulichen Nutzung mit der näheren Umgebung ist, wenn - wie hier - die Art der baulichen Nutzung den durch die nähere Umgebung vorgegebenen Rahmen nicht überschreitet, nicht auf die Einhaltung des bereits verwirklichten Maßes der anderen Anlagen gleicher Art in der näheren Umgebung beschränkt. Vielmehr ist zu prüfen, ob das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen der baulichen Anlagen aller unterschiedlichen Arten in unangemessener Weise überschreitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 19.93 -, juris, Rn. 17). Gemessen hieran ist schon für die jedenfalls als nähere Umgebung anzusehenden Straßenzüge des Steinwegs (von der Kreuzung mit der Reichenstraße bis zur Einmündung in die Ecke von Kleersstraße und Oeringstraße), der Ballstraße (von der Einmündung in den Steinweg bis zur Kreuzung mit der Mauerstraße und der Kaplanei), den Augustinern (von der Einmündung in den Steinweg bis zur Kreuzung mit der Reichenstraße) und der Reichenstraße (von der Kreuzung mit den Augustinern bis zur Kreuzung mit dem Steinweg) festzustellen, dass sich der genehmigte neue Erweiterungsbau im Rahmen von Größe und Höhe der in der Umgebung vorhandenen Bebauung hält. Dies gilt nicht nur für den Vergleich zur straßenseitigen Bebauung. Denn dort sind schon im Steinweg selbst Gebäude vorhanden, die erheblich höher und größer als das gegenständliche neue Erweiterungsgebäude sind. Nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme vom 5. April 2024 sind dort Bebauungen bis zu fünf Geschossen vorhanden. Dies gilt vielmehr auch gerade mit Blick auf die Lage des Erweiterungsbaus im von der Straße aus gesehen rückwärtigen Bereich. Der Einwand der Kläger, das Bauvorhaben füge sich insbesondere hinsichtlich seines in die Grundstückstiefe reichenden Ausbaus nach der Größe nicht ein, ist nicht begründet. Nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme vom 5. April 2024 finden sich schon in unmittelbarer Nachbarschaft auf dem Flurstück 137/405 in zweiter Baureihe hinter den unmittelbar an die Straße grenzenden Gebäuden umfänglichere Gebäudemassierungen als beim hier gegenständlichen Erweiterungsbau. Dort handelt es sich um ein Wohngebäude von vier Geschossen, das an der Ostseite des Flurstücks 137/405 gelegen und zur nächstgelegenen Straße des Augustinern durch die Bebauung anderer Flurstücke abgetrennt ist. Zudem sind rückwärtige Bebauungen erheblichen Masseumfangs südlich des Steinwegs vorhanden. Zum einen sind rückwärtig zum Gebäude zur Anschrift Steinweg .. und .. mit den dort errichteten Wohngebäuden aus dem Jahr 2015 bereits im Zeitpunkt der Erteilung der hier gegenständlichen Genehmigung dreigeschossige Wohnbebauungen vorhanden gewesen. Zum anderen befinden sich auch südlich des Gebäudes zur Anschrift Steinweg .. Gebäude im Altbestand, die mit vier und drei Geschossen im Verhältnis zur straßenseitigen Bebauung erheblichen Umfang einnehmen. (bb) Ohnehin können die Kläger die Verletzung ihrer Rechte nicht mit Erfolg auf die Vorschriften über das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB stützen. Selbst ein Vorhaben, das hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung den Rahmen der festgesetzten Gebietsart überschreitet, kann unter keinem Gesichtspunkt dazu führen, dass ein in demselben Baugebiet ansässiger Dritter rügen kann, es stehe deshalb im Widerspruch zu den in diesem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten. Dies gilt nicht nur für die fehlende nachbarschützende Funktion von Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 -, juris, Rn. 4), sondern auch entsprechend im unbeplanten Innenbereich. Auch dort kann der Grundstückseigentümer nicht mit Erfolg rügen, sein Anspruch auf Wahrung der Gebietsart werde durch eine Überschreitung des Rahmens bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung verletzt (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. März 2014 - 2 M 164/13 -, juris, Rn. 55). (c) Schließlich ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht in Ansehung des Merkmals festzustellen, dass sich das Bauvorhaben mit dem neuen Erweiterungsbau im Hinblick auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einzufügen hat. Der Einwand der Kläger, das Bauvorhaben füge sich insbesondere hinsichtlich seines in die Grundstückstiefe reichenden Ausbaus und hinsichtlich seiner Ausrichtung nicht ein, greift schon in objektiver Hinsicht nicht ein. Für die Prüfung des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung mit Blick auf das Merkmal der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, kommt es auf die konkrete Größe der Grundfläche des in Frage stehenden Vorhabens und auch auf seine räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, also auf den Standort des Vorhabens, an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 1985 - 4 B 167.85 -, juris, Rn. 7). Es gibt städtebaurechtlich keinen Grundsatz, wonach eine rückwärtige Bebauung eines Grundstücks von vornherein städtebaulich unerwünscht ist. Es muss vielmehr in jedem Einzelfall geprüft werden, ob sich eine solche Bauweise im Sinne des § 34 BauGB einfügt oder städtebauliche Spannungen hervorruft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 -, juris, Rn. 9). Ob eine rückwärtige Bebauung eines Grundstücks zulässig ist, hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem Umfang die den Maßstab bildenden umliegenden Grundstücke eine rückwärtige Bebauung aufweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2019 - 4 B 1.19 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 -, juris, Rn. 7) und ob sich der als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Umgebungsbebauung Beschränkungen in Form faktischer Baulinien im Sinne des § 23 Abs. 2 BauNVO oder Baugrenzen im Sinne des § 23 Abs. 3 BauNVO (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. Mai 2014 - 2 A 2/14 -, juris, Rn. 42) oder Bautiefen im Sinne des § 23 Abs. 4 BauNVO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2019 - 4 B 1.19 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, juris, Rn. 4; Hessischer VGH, Beschluss vom 24. März 2020 - 4 B 2146/19 -, ZfBR 2020, S. 684 ) entnehmen lassen, welche bei der Realisierung eines hinzutretenden Bauvorhabens beachtet werden müssen. Gemessen hieran ist für die jedenfalls als nähere Umgebung anzusehenden Straßenzüge des Steinwegs (von der Kreuzung mit der Reichenstraße bis zur Einmündung in die Ecke von Kleersstraße und Oeringstraße), der Ballstraße (von der Einmündung in den Steinweg bis zur Kreuzung mit der Mauerstraße und der Kaplanei), den Augustinern (von der Einmündung in den Steinweg bis zur Kreuzung mit der Reichenstraße) und der Reichenstraße (von der Kreuzung mit den Augustinern bis zur Kreuzung mit dem Steinweg) festzustellen, dass sich der genehmigte neue Erweiterungsbau im Rahmen der dort vorhandenen Bebauung nach Standort und Fläche hält. An mehreren Stellen in dieser näheren Umgebung ist eine Bebauung im von den Straßen aus gesehen rückwärtigen Bereich in zweiter Reihe - auch als Erweiterung der Wohnbebauung in erster Reihe - festzustellen. Im Zeitpunkt der Erteilung der hier gegenständlichen Baugenehmigung ist schon an der westlichen und östlichen Seite des Flurstücks 137/405 sowie an der östlichen Seite des Flurstücks 1619 jeweils eine Bebauung vorhanden gewesen, die in den rückwärtigen Bereich hineinragt und der Annahme einer Baulinie oder Baugrenze oder bestimmten Bautiefe im Verhältnis zur unmittelbar an die Straßenseite gelegenen Wohnbebauung entgegensteht. Diese Bebauung prägt die nähere Umgebung des rückwärtigen Bereichs zwischen den Straßen Steinweg, Augustinern und Reichenstraße genauso wie die Bebauung, die sich an die unmittelbar zur Straße gelegenen Gebäude anschließt, die auf den Satellitenluftaufnahmen des Online-Kartendienstes Google Maps zu erkennen sind und die mit einem höheren Gebäude während der Augenscheinseinnahme vom 5. April 2024 durch die Baulücke zwischen den Gebäuden der Anschriften Augustinern 70 und 74 zu erkennen waren. Eine Erweiterung der zur Straße gelegenen Wohnbebauung in einem sie fortführenden Ausmaß ist auch für den rückwärtigen Bereich südlich des Gebäudes zur Anschrift des Steinwegs .. und .., der zwischen Konvent im Westen und Ballstraße im Osten liegt und bereits im Jahr 2015 baulich neu gestaltet worden ist, festzustellen. Schließlich zeigt sich eine den Hof vollständig umgebende Bebauung, die sich an die unmittelbar zur Straßenseite errichteten Gebäude anschließt, im Bereich südlich des Steinwegs zwischen Ballstraße im Westen und Adelheidstraße im Osten hinter dem Gebäude zur Anschrift Steinweg ... Damit sind insgesamt die hinter der straßenseitigen Bebauung liegenden Bereiche der näheren Umgebung gerade nicht nur durch Grün- und Freiflächen oder kleinere Nebengebäude, sondern auch durch eine teils massierte bauliche (Wohn-)Nutzung erheblichen Volumens auch in der Höhe der Gebäude erster Baureihe geprägt. Diesen Umgebungscharakteristika widersprechen Lage, Volumen und Höhe des gegenständlichen Erweiterungsbaus nicht. Die Prägung der näheren Umgebung durch rückwärtige Bebauungen mit Hauptgebäuden zeichnet sich teilweise auch durch eine sehr enge Folge der Gebäudeeinheiten aus. Insbesondere in den Eckbereichen, die der Steinweg mit der Ballstraße sowohl in westlicher als auch in östlicher Richtung bildet, sind im rückwärtigen Bereich sehr geringe Abstands- und Freiflächen vorhanden. Im Vergleich zu diesem Rahmen kann für die durch das Fachwerkhaus und den neuen Erweiterungsbau insgesamt eingenommene Fläche der Flurstücke 137/407 und 137/408 keine Überschreitung eines durch die nähere Umgebung vorgezeichneten Rahmens festgestellt werden. (2) Das Bauvorhaben betreffend den neuen Erweiterungsbau, der gemäß den vorstehenden Feststellungen in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, stellt auch keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot unter dem Gesichtspunkt dar, ob sich das Vorhaben - obwohl es in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt - gleichwohl nicht in seine Umgebung einfügt, da das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt. (a) Der neue Erweiterungsbau des Bauvorhabens lässt es nicht unter dem Gesichtspunkt der erdrückenden Wirkung an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Bebauung der Flurstücke 137/405 und 1619 fehlen. Der Einwand der Kläger, diese Wirkung folge aus dem massivem Anbau und aus seiner unmittelbaren Nähe zum nachbarlichen Grundstück ist ohne Erfolg. Unter dem Gesichtspunkt der erdrückenden Wirkung kann eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vorliegen, wenn das Bauvorhaben so dominierend ist, dass es die vorhandene Bebauung optisch erdrückt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - 4 C 18.81 -, juris, Rn. 25). Eine solche Wirkung kann von der Massierung des Gebäudes ausgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1990 - 4 B 106.90 -, juris, Rn. 5), wenn auf Grund der Besonderheiten des Einfalls das erdrückende Gebäude derart übermächtig ist, dass das erdrückte Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Februar 2024 - 2 M 148/23 -, juris, Rn. 23; Beschluss vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 -, juris, Rn. 25). Eine solche Massierung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen im Verhältnis zur benachbarten Bebauung unangemessen hohen Baukörpern in geringem Abstand von wenigen Metern zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, juris, Rn. 38). Die unangemessene Höhe ist dabei nicht schon bei einem Unterschied von wenigen Metern anzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 1984 - 4 B 181.84 -, juris, Rn. 3). Eine erdrückende Wirkung ist auch dann anzunehmen, wenn die genehmigte Anlage ein benachbartes Grundstück derart unangemessen benachteiligt, dass dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder eine Gefängnishofsituation hervorgerufen wird oder eine Riegelwirkung entsteht (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Februar 2024 - 2 M 148/23 -, juris, Rn. 23; Beschluss vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 -, juris, Rn. 25; Beschluss vom 20. Juni 2012 - 2 M 38/12 -, juris, Rn. 22). Bauliche Verhältnisse dieser Art liegen hier nicht vor. Schon die Höhe und das Volumen des neuen Erweiterungsbaus sind im Verhältnis zur Bebauung der Flurstücke 137/405 und 1619 nicht geeignet, von einer unangemessenen Massierung auszugehen, die der Bebauung auf den benachbarten Flurstücken ihren eigenen Charakter nähme. Im Verhältnis zu dem zur Straßenseite gelegenen Hauptgebäude auf dem südlichen Teil des Flurstücks 137/405 ist der neue Erweiterungsbau - auch an der höchstgelegenen Oberkante des Fahrstuhlbereichs - niedriger und dem Volumen nach weniger massiv. Zudem ist der Anteil der Fläche des Fahrstuhls im Verhältnis zur Gesamtfläche des Erweiterungsbaus deutlich geringer, so dass sich die wesentliche Wirkung des Erweiterungsbaus insgesamt auf drei Geschosse - Erdgeschoss, Zwischengeschoss und 1. Obergeschoss - konzentriert. Demgegenüber weist das zur Straßenseite gelegene Hauptgebäude auf dem südlichen Bereich des Flurstücks 137/405 ein Geschoss mehr auf, während das zur Straßenseite gelegene Hauptgebäude auf dem Flurstück 1619 unter Berücksichtigung seines ausgebauten Dachgeschosses insofern höher ist als die Oberkante des 1. Obergeschosses des Erweiterungsbaus. Die Wirkung des Erweiterungsbaus wird auch nicht in der Zusammenschau mit dem Fachwerkhaus des Flurstücks 137/407 verstärkt, weil sich dieses Hauptgebäude in einer Linie zur straßenseitigen Bebauung der westlich und östlich benachbarten Grundstücke hält. Zudem wird der Charakter einer - durchaus dichten - Bebauung im südlichen Bereich des Flurstücks 137/405 und auf dem Flurstück 1619 durch die jeweils dort vorhandenen und vom Steinweg aus gesehen rückwärtig gelegenen Gebäude mit geprägt. Sie weisen zwar mit Ausnahme der an der nördlichen und östlichen Seite des Flurstücks 137/405 gelegenen Gebäude - eine geringere Höhe als der neue Erweiterungsbau auf. Dem Volumen und der Grundfläche nach werden sie aber nicht durch den Erweiterungsbau, der zudem im Vergleich zu den rückwärtigen Gebäuden an der östlichen Seite des Flurstücks 1619 und an der westlichen Seite des Flurstücks 137/405 in den rückwärtigen Bereich weniger tief nach Norden hineinragt, dominiert. Vielmehr weisen sie eine eigene Massivität auf, deren Charakter verbleibt. Dieser eigene Charakter ist bei Betrachtung des höheren Gebäudes an der östlichen Seite des Flurstücks 137/405 besonders eindrücklich. Eine durch den neuen Erweiterungsbau erzeugte Riegelwirkung ist ebenfalls nicht gegeben. Dem Eindruck einer Abriegelung steht es schon entgegen, dass der südliche Teil des Flurstücks 137/405, der westlich des neuen Erweiterungsbaus liegt, trotz seiner im straßenrückwärtigen Bereich vorhandenen Nebengebäude auf der nordöstlichen Seite nach Norden hin offen ist. Gleiches gilt für die nordwestliche Seite des Flurstücks 1619. Trotz der dort ebenfalls - im östlichen Bereich - vorhandenen Nebengebäude existieren weiterhin Freiflächen in Richtung der Mitte des Flurstücks 137/405. Diese Offenheit befördert den Eindruck der Offenheit, der bereits durch die genehmigten Abstandsflächen, die der neue Erweiterungsbau auf den Flurstücken 137/407 und 137/408 einhält, vorliegt. (b) Bedenken gegen eine Einhaltung der gebotenen Rücksichtnahme bestehen auch nicht im Hinblick auf die von den Klägern eingewandte und als massiv bezeichnete Verschattung auf den Flurstücken 137/405 und 1619 durch die Errichtung des Erweiterungsbaus. Die Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot ist nicht von vornherein unter dem Aspekt der Beeinträchtigung hinreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung ausgeschlossen. Zwar dienen die Abstandsflächenregelungen über den Feuerschutz, die Brandbekämpfung und das störungsfreie Wohnen hinaus gerade auch der ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 2 M 38/12 -, juris, Rn. 9). Diese Sachverhalte dürfen aber nicht nur bauordnungsrechtlich, sondern auch planungsrechtlich geregelt werden, so dass die Regelungen des Städtebaurechts nicht durch die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften verdrängt werden und das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall verletzt sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, juris, Rn. 4). Allerdings wird aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt sein, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, juris, Rn. 4). Denn zum einen wird eine bestimmte Dauer oder Qualität der Tagesbelichtung eines Grundstücks im Baurecht nicht gewährleistet und nur mittelbar über das Abstandsflächenrecht erfasst (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Februar 2024 - 2 M 148/23 -, juris, Rn. 28). Zum anderen muss in einem bebauten innerstädtischen Gebiet immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks zu bestimmten Tageszeiten kommt (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 2 M 157/11 -, juris, Rn. 32). Deshalb haben es selbst Eigentümer von nördlich gelegenen Grundstücken in bebauten Ortslagen in Mitteleuropa regelmäßig hinzunehmen, dass sie von südlich gelegenen Nachbargrundstücken verschattet werden (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 2 M 102/21 -, juris, Rn. 8). Gemessen hieran geht die von den Klägern geltend gemachte Verschattung nicht über das Maß hinaus, mit dem der Nachbar eines Grundstücks durch eine auf dem Nachbargrundstück verwirklichte Bebauung grundsätzlich zu rechnen hat. Zwar ist anzunehmen, dass der neue Erweiterungsbau zu einer zusätzlichen teilweisen Verschattung der Flächen und Gebäude der Flurstücke 137/405 und 1619 führt. Allerdings wird der Einfall von direktem Sonnenlicht insoweit nicht dauerhaft oder nahezu verhindert. Denn der Erweiterungsbau liegt (nord-) westlich bzw. (nord-) östlich der benachbarten Grundstückflächen und Gebäude, so dass insbesondere im Tagesverlauf der Lichteinfall aus südlicher Richtung gar nicht gehindert wird. Die in dieser Zeit bestehenden Verschattungen werden vielmehr im Wesentlichen durch die auf den Flurstücken 137/405 und 1619 jeweils an der südlichen Grenze befindlichen Bebauungen mit mehreren Geschossen ausgelöst. Ferner wird vormittags für das Flurstück 1619 und nachmittags für das Flurstück 137/405 Schattenwurf durch die vom Steinweg aus gesehen rückwärtig gelegenen Nebengebäude auf den Grundstückgrenzen - beim Flurstück 1619 ist dies die östliche Flurstücksgrenze und beim Flurstück 137/405 die westliche Flurstücksgrenze - verursacht. Selbst unter Berücksichtigung dieser durch den Eigenbestand bedingten Beschattungsanteile ist der Lichteinfall auch mit dem Schattenwurf durch den Erweiterungsbau im Tagesverlauf nicht vollständig aufgehoben. Beispielweise konnte die Sonne während der Augenscheinseinnahme zur Mittagszeit des 5. April 2024 vom Hof im südlichen Bereichs des Flurstücks 137/405, der westlich des neuen Erweiterungsbaus liegt, über dem Dachfirst des zur Straße gelegenen Fachwerkhauses des Flurstücks 137/407 erkannt werden. Damit stellt sich die Beschattung der nördlichen Seite der zur Straße gelegenen Gebäude auf den Flurstücken 137/405 und 1619, die durch den neuen Erweiterungsbau zusätzlich ausgelöst wird, in der Gesamtschau nicht so wesentlich dar, dass sie als nicht zumutbar einzuordnen wäre. (c) Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist schließlich nicht aufgrund des Einwands der Kläger, dass wegen der Höhe des Bauvorhabens faktisch in sämtliche Bereiche des nachbarlichen Grundstücks eingesehen werden könne, festzustellen. Der Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten - so wie bereits zum Gesichtspunkt der Belichtung, Besonnung und Belüftung ausgeführt - kann bauplanungsrechtlich relevant sein, selbst wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind. Auch hier wird jedoch aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt sein. Denn in der Regel gewährt das Baurecht keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche. Insbesondere in bebauten innerörtlichen Bereichen gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück oder Gebäude genommen werden kann, so dass Einsichtsmöglichkeiten regelmäßig hingenommen werden müssen (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 2 M 102/21 -, juris, Rn. 22; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, juris, Rn. 66). Etwas Anderes kann dann gelten, wenn die Verhältnisse derart beengt sind, dass den Nachbarn praktisch keine Privatsphäre mehr verbleibt, in dem ein letzter intimer, der privaten Lebensgestaltung des Nachbarn zugeordneter Raum zerstört wird. Dies ist bei qualifizierten Einsichtnahmemöglichkeiten in sehr nahegelegen Wohnräume oder Terrassenbereiche (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 2 M 102/21 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 -, juris, Rn. 27; Beschluss vom 20. Juni 2012 - 2 M 38/12 -, juris, Rn. 25) oder dann der Fall, wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet oder wenn eine bauliche Anlage den alleinigen Zweck hat, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 -, juris, Rn. 27). Dieser Fall derart beengter Verhältnisse unter Ausschluss eines letzten Raums privater Lebensgestaltung wird auf den Flurstücken 137/405 und 1619 durch den neuen Erweiterungsbau nicht ausgelöst. Zwar verfügt der neue Erweiterungsbau neben den Einsichtsmöglichkeiten aus den grundsätzlich - mit Ausnahme von Teilen der Vorsprünge - westlich und östlich ausgerichteten Fenstern über eine Dachterrasse, die von den Bewohnern auf der Höhe eines 2. Obergeschossen genutzt werden kann, von der auch Blicke in Richtung der Fenster der südöstlich und südwestlich gelegenen benachbarten Haupthäuser und der östlich und westlich gelegenen Nebengebäude der Flurstücke 137/405 und 1619 eröffnet werden und die sich auf Höhe des ausgebauten Dachgeschosses des Haupthauses des Flurstücks 1619 befindet. Der Blick ist auch auf die beiden Terrassenbereiche südlich und nördlich des Nebenwohngebäudes an der östlichen Seite des Flurstücks 1619 eröffnet. Insgesamt ist damit aber keine qualifizierte Einsichtsmöglichkeit verbunden, die eine Privatsphäre praktisch ausschließt. Es fehlt schon an einer dafür notwendigen hinreichend geringen Entfernung. Denn der geringste Abstand zwischen den Standpunkten auf der Dachterrasse zu den Punkten, an denen die Wohnbebauung der Haupthäuser der beiden Flurstücke 137/405 und 1619 beginnt, beträgt ausweislich Ziff. VI Nr. 28 der Baugenehmigung vom 20. November 2019 in Gestalt des Lageplans mit Abstandsflächen Neu jeweils mehr als sieben Meter. Eine nahe Lage im Sinne einer Unzumutbarkeit, die über das mit einer Baunutzung erwartbare und zumutbare Maß hinausgeht, ist deswegen nicht gegeben. Zudem ist für die Dachterrasse als prominenteste Einsichtsmöglichkeit festzustellen, dass der Abstand zu den Gebäuden, die an der westlichen Seite des Flurstücks 137/405 und an der östlichen Seite des Flurstücks 1619 liegen, noch größer ist. Die - im Verhältnis hierzu - näher gelegenen Fenster auf den Nordseiten der Haupthäuser dieser beiden Flurstücke wiederum liegen nicht unmittelbar gegenüber der Dachterrasse, sondern seitlich zu ihr. Schließlich handelt es sich bei der Dachterrasse nicht um eine öffentlich zugängliche Fläche, sondern um eine gemeinschaftliche Wohnfläche des betreuten Wohnens. Auch die Dachterrasse ist damit nicht als ein Bereich zu bewerten, aus dem nach den Gesamtbegebenheiten gerade in qualifizierter Weise in die Wohnräume der Kläger Einsicht genommen wird. 2. Eine qualifizierte und individuelle Verletzung von Rechten der Kläger durch die vom Beklagten gegenüber der Beigeladenen erteilte 1. Teilbaugenehmigung vom 24. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 3. Mai 2022 ist nicht festzustellen. Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung des auf der Grundlage von § 73 i. V. m. § 71 BauO LSA genehmigten Beginns der Bauarbeiten für einzelne Bauteile und Bauabschnitte ergeben sich weder aus dem Vortrag der nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO heranzuziehenden Kläger noch aus den sonstigen Unterlagen. Die Leistungen im vorhandenen Fachwerkbau greifen die Kläger schon in der Sache nicht an, sondern wenden sich gegen die Teilbaugenehmigung nur im Zusammenhang mit der nachfolgend erteilten Baugenehmigung. Im Hinblick auf die Neuerrichtung des von den Klägern angegriffenen neuen Erweiterungsbaus umfasst die 1. Teilbaugenehmigung hingegen keine Regelungswirkung für die Ausführung dieses Vorhabens. Ihr Gegenstand beschränkt sich insoweit auf den Abbruch des hofseitigen Nebengebäudes sowie den Abbruch und die Verfüllung des Kellergewölbes. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO. Die Kostentragung der Kläger als Gesamtschuldner gründet sich darauf, dass ihre Nachbarrechte in Ansehung eines der beiden gegenständlichen Flurstücke an ihr Miteigentum anknüpfen und die Entscheidung im vorliegenden Verfahren gegenüber dieser Rechtsgemeinschaft nur einheitlich ergehen kann. Sie sind insoweit notwendige Streitgenossen gemäß § 64 VwGO i. V. m. § 62 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO den unterlegenen Klägern aufzuerlegen, da dies nicht der Billigkeit entspräche. Denn die Beigeladene hat keine eigenen Anträge gestellt und damit kein Risiko einer Kostentragung gemäß § 154 Abs. 3 VwGO übernommen. Das Urteil ist gemäß § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Vollstreckbarkeitserklärung im für eine Kostenerstattung allein maßgebenden Prozessrechtsverhältnis des Beklagten zu den Klägern folgt insbesondere unter Berücksichtigung des möglichen Erstattungsanspruchs der Beklagten gemäß § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 711 und § 709 Satz 2 ZPO. Die Kläger wenden sich gegen die Erteilung einer Teilbaugenehmigung und einer ihr nachfolgenden Baugenehmigung durch den Beklagten gegenüber der Beigeladenen. Die Kläger sind Miteigentümer des in der Gemarkung A-Stadt in Flur 37 gelegenen Flurstücks 1619 zur Anschrift A-Straße. Die Klägerin zu 1. ist zudem Alleineigentümerin des in der Gemarkung A-Stadt in Flur 37 gelegenen Flurstücks 137/405 zur Anschrift B-Straße. Die Beigeladene beantragte als Bauherrin beim Beklagten mit dortigem Eingang am 28. Mai 2019 eine Baugenehmigung für das Bauvorhaben der Sanierung und Modernisierung eines Fachwerkhauses mit hofseitiger Erweiterung zur Wohnnutzung in Gestalt ambulanten betreuten Wohnens. Das Bauvorhaben betraf die in der Gemarkung A-Stadt in Flur 37 gelegenen Flurstücke 137/407 und 137/408 zur Anschrift B-Straße. Die Flurstücke sind im Grundbuch des Amtsgerichts A-Stadt von A-Stadt zu Blatt 6933 und 10008 eingetragen. Beide Flurstücke wurden nach Erklärung der Beigeladenen im Wege einer eingetragenen Baulast zu einem Baugrundstück zusammengefasst. Eigentümerin beider Flurstücke ist die Beigeladene, die sie mit Kaufverträgen vom 19. Dezember 2017 erwarb. Die Flurstücke liegen im östlichen Innenstadtbereich der Altstadt von A-Stadt in einem Gebiet, für das ein Bebauungsplan nicht existiert, aber ein förmliches Sanierungsgebiet und ein Denkmalschutzgebiet festgelegt sind und in dem örtliche Bauvorschriften der Gemeinde gelten. Der vorgefundene Baubestand umfasst als Grenzbebauung zum Steinweg über die gesamte Grundstücksbreite ein mehrgeschossiges Fachwerkhaus, das im Jahr 1714 errichtet wurde und als Baudenkmal eingetragen ist. Im von der Straße aus gesehen rückwärtigen Hofbereich befand sich ein eingeschossiger Seitenflügel als Grenzbebauung zum benachbarten Grundstück zur Anschrift B-Straße. Der in Grenzbebauung zum benachbarten Grundstück zur Anschrift A-Straße gelegene mehrgeschossige Seitenflügel war seit Jahren bis auf das Kellergewölbe zurückgebaut, das das Niveau des Hofs noch um 0,70 m überragte. Das Bauvorhaben sah - neben der Sanierung und dem Umbau des Fachwerkhauses - auf der Hofseite einen Fahrstuhl mit Zugangs- und Erschließungsfläche vor. Das eingeschossige Nebengebäude und das Kellergewölbe sollten zurückgebaut werden. Die Errichtung eines dreigeschossigen Baukörpers in der Mitte des Hofs war als Erweiterungsbau geplant, der höhenmäßig an die vorhandenen Niveaus von Erdgeschoss, Zwischengeschoss und erstem Obergeschoss des Fachwerkhauses angepasst werden sollte. Im Zwischengeschoss und im ersten Obergeschoss des Neubaus waren jeweils zwei kleine Wohneinheiten vorgesehen. Insgesamt waren damit vier Wohnungen im Neubau vorgesehen, während das sanierte Fachwerkhaus dann acht Wohnungen umfassen sollte. Weiterhin stellte die Beklagte für bestimmte Leistungen einen Antrag auf Erteilung einer 1. Teilbaugenehmigung. Diese Leistungen waren der Abbruch des hofseitigen Nebengebäudes, der Abbruch und die Verfüllung des Kellergewölbes sowie Leistungen im vorhandenen Fachwerkbau. Letztere Leistungen betrafen den Ausbau der Bodenbeläge und Deckenbekleidungen, das Abnehmen der Tapeten, den Rückbau der Installationen der Elektrotechnik und der Heizung, Lüftung und Sanitäranlagen, das Instandsetzen der Fachwerkkonstruktion und Holzbalkendecken mittels partieller Freilegung und Holzschutzgutachten, das Aufnehmen der Dacheindeckung und deren Sanierung, die Verstärkung der Dachkonstruktion, das Aufsetzen der Gauben und den Austausch der Fenster. Die beantragte 1. Teilbaugenehmigung erteilte der Beklagte der Beigeladenen mit Bescheid vom 24. Juli 2019. Die Baugenehmigung erteilte der Beklagte der Beigeladenen mit Bescheid vom 20. November 2019 unter Anordnung von Nebenbestimmungen. Die Genehmigung umfasste die Genehmigung nach der örtlichen Bauvorschrift, die denkmalrechtliche Genehmigung, die sanierungsrechtliche Genehmigung und die Genehmigung nach der gemeindlichen Erhaltungssatzung. Mit weiterem Bescheid vom 20. November 2019 ließ der Beklagte unter gleichzeitig verfügtem Gebot der Einhaltung von Nebenbestimmungen Abweichungen des Bauvorhabens der Beigeladenen im Hinblick auf Vorschriften des Brandschutzes und des Stellplatznachweises zu. Die Abweichungen zum Brandschutz betrafen die Baustoffe der notwendigen Treppen und die Eigenschaften von tragenden Wänden, Trennwänden, Decken und Wänden notwendiger Treppenräume. Eine Erlaubnis zum Abweichen von der Mindestgröße der Fenster als Rettungsweg erteilte die Beklagte mit Bescheid vom 31. März 2020. Mit dem 1. Nachtrag vom 15. Juni 2020 zur Baugenehmigung vom 20. November 2019 erteilte der Beklagte der Beigeladenen auf deren Antrag vom 9. Juni 2020 die Genehmigung in Bezug auf eine - vor dem Hintergrund schlechter Bodenverhältnisse vorgesehene - Teilunterkellerung des Neubaus. Den 2. Nachtrag vom 1. September 2020 zur Baugenehmigung vom 20. November 2019 erteilte die Beklagte mit Prüfauflagen in Folge des Ergebnisses der Prüfung der Unterlagen zum Standsicherheitsnachweis und zum Nachweis zur Feuerwiderstandsfähigkeit tragender Bauteile für den unterkellerten Erweiterungsbau. Die Prüfung war danach fortzusetzen. Nach Fortsetzung der Prüfung bezogen der 4. Nachtrag, der 5. Nachtrag und der 6. Nachtrag jeweils vom 7. Oktober sowie der 3. Nachtrag und der 7. Nachtrag jeweils vom 3. November 2020 weitere geprüfte Bewehrungspläne ein. Die Beigeladene zeigte dem Beklagten mit dortigem Eingang am 15. Januar 2020 den Baubeginn zum 10. Februar 2020 an. Mit weiterem Schreiben vom 23. März 2020 teilte sie mit, dass der Anfang der Bauarbeiten für den Neubau Ende Mai 2020 geplant sei. Die Aufnahme der Nutzung zeigte die Beigeladene zum 2. November 2021 mit ihrer am 26. Oktober 2021 eingegangenen Fertigstellungsanzeige an. Gegen die Teilbaugenehmigung vom 24. Juli 2019 legten die Kläger am 12. November 2019 Widerspruch ein und verwiesen darauf, dass das Architektenbüro der Beigeladenen nunmehr mitgeteilt habe, dass eine Teilbaugenehmigung ergangen sei. Eine Begründung ihres Widerspruchs legten die Kläger nach der im Januar 2020 gewährten Akteneinsicht nicht vor. Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab, sondern legt ihn unter dem 29. Juni 2020 dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vor. Gegen die Baugenehmigung vom 20. November 2019 legten die Kläger am 11. Juni 2020 Widerspruch ein. Zu seiner Begründung führten sie aus, dass bei der Errichtung des Anbaus die Abstandsflächen nicht eingehalten sein dürften. Dies gelte insbesondere auch, weil durch den Bau und auch durch den Anbau eines Fahrstuhls mit einer Höhe von über 14 m mit zunehmender Verschattung des Grundstücks der Kläger zu rechnen sei und somit gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen werde. In einer internen Stellungnahme des Bauordnungsamts des Beklagten vom 25. Juni 2020 wurde zum Widerspruch unter anderem ausgeführt, dass nach dem genehmigten Abstand zwischen dem neu errichteten Gebäude und der Grundstücksgrenze die genehmigten Gebäudehöhen nicht gegen den gesetzlichen Grenzabstand verstießen. Die Vorbauten entsprächen hier der geregelten Ausnahme gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO LSA, wonach die Privilegierung zu den Abstandsflächen anzuwenden sei. Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab, sondern legte ihn unter dem 29. Juni 2020 dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vor. Den Widerspruch vom 11. Juni 2020 gegen die Baugenehmigung vom 20. November 2019 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2022 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die erteilte Baugenehmigung drittschützende Normen des Baurechts nicht verletze. Ausgehend vom eingegrenzten Rahmen der Bebauung in der näheren Umgebung sei festzustellen, dass sich hier Wohngebäude, unterschiedliche nicht störende Gewerbebetriebe - unter anderem Restaurants und Pensionen - sowie Versorgungseinrichtungen befänden. Aufgrund der vorhandenen Nutzungen könne der unbeplante Innenbereich in diesem Fall planungsrechtlich nicht ohne Weiteres einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung zugeordnet werden. Als Beurteilungsgrundlage scheide § 34 Abs. 2 BauGB aus. Die nähere Umgebung stelle sich bezogen auf die Art der baulichen Nutzung als Fläche mit überwiegend gemischter Nutzung - Gemengelage - dar. Wegen der heterogenen Bebauung bzw. Nutzung der Grundstücke in der näheren Umgebung sei das Bauvorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Es halte sich fraglos hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung - Wohnnutzung in Form des ambulanten betreuten Wohnens - innerhalb des durch die Bebauung der näheren Umgebung gebildeten Rahmens. Ergänzend sei anzumerken, dass die nähere Umgebung in den vorderen Bereichen der beidseits am Steinweg gelegenen Grundstücke durch eine grenzständige Bebauung mit Wohnhäusern geprägt sei, wobei die Bebauungstiefe in den rückwärtigen Grundstücksbereichen variiere. Hinter den straßenseitigen Wohngebäuden sei eine einheitliche Bauflucht hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht vorhanden. Auch wiesen einige Grundstücke in den mittleren/hinteren Grundstücksbereichen eine grenzständige Bebauung auf, die sich an die der Hauptnutzung dienenden Wohngebäude anschließe. An diesem örtlich gegebenen Zustand nähmen die Grundstücke der Kläger teil. Das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche seien demgegenüber regelmäßig - so auch hier - nicht nachbarschützend. Die angefochtene Baugenehmigung könne auch nicht über das Gebot der Rücksichtnahme in Frage gestellt werden. Nachbarliche Einwände hiergegen seien dem Widerspruchsschreiben nicht zu entnehmen. Das Bauvorhaben verstoße auch nicht gegen unmittelbar nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften. Bezüglich der Abstandsflächenregelung werde der Begründung des Schreibens des Beklagten vom 29. Juni 2020 gefolgt. Die bemängelte zunehmende Verschattung des Grundstücks der Kläger sei im Wesentlichen mit der in der näheren Umgebung vorherrschenden geschlossenen Bauweise der am Steinweg gelegenen Grundstücke zu begründen. Hieran nähmen die Grundstücke der Kläger selbst teil bzw. verursachten diese auch. Bei dem auf dem Grundstück B-Straße im vorderen Grundstücksbereich aufstehenden Gebäude handele es sich um ein viergeschossiges Fachwerkhaus. Bereits diese Südbebauung führe zu einer weitgehenden Verschattung des Innenhofs. Weitere bauliche Anlagen an der westlichen Grundstücksgrenze führten zwangsläufig je nach Tageszeit und Jahreszeit und Sonnenstand zu einer weitgehenden Verschattung des mittleren/rückwärtigen Grundstückbereichs. Der Landesgesetzgeber habe durch die Festsetzung eines Mindestabstands entschieden, was im Hinblick auf Besonnung, Belichtung und Belüftung im nachbarlichen Verhältnis zumutbar sei. Bei Wahrung der Abstandsvorschriften liege regelmäßig keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vor. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2022 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch vom 12. November 2019 gegen die 1. Teilbaugenehmigung vom 24. Juli 2019 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass ein Verstoß des Bauvorhabens gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, denen eine nachbarschützende Wirkung zukomme, nicht vorliege. Die Anforderungskriterien, die der § 34 Abs. 1 BauGB an das Bauvorhaben stelle, seien erfüllt. Da seitens der Kläger bezüglich der ersten Teilbaugenehmigung keine Einwände gegen unmittelbar nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften vorgetragen worden seien, seien diese für das Widerspruchsverfahren auch nicht relevant. Die Kläger haben am 7. Juni 2022 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage führen die Kläger aus, dass die für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens zu beachtenden baulichen Maßstäbe aus den tatsächlich vorhandenen und prägenden Bebauungen auf den Grundstücken beiderseits des Steinwegs abzuleiten seien. In die Örtlichkeit füge sich jedoch das Bauvorhaben insbesondere hinsichtlich seines in die Grundstückstiefe reichenden Anbaus nicht ein. Hier verstoße das Bauvorhaben wegen der Größe und Ausrichtung des Anbaus wegen der Verletzung von Abstandsflächen gegen das Rücksichtnahmegebot. Durch die Anbauten der Balkone lägen Abstandsflächen zu wesentlichen Teilen auf den Grundstücken der Klägerin zu 1. und der Kläger. Unabhängig davon, dass dem massiven Anbau und wegen der unmittelbaren Nähe zum nachbarlichen Grundstück eine erdrückende Wirkung zukomme, folge aus dem Anbau eine massive Verschattung des Grundstücks der Kläger. Wegen der intensiven Nutzung des rückwärtigen Bereichs mit drei Etagen würden jegliche Ruhe- und Schutzzonen des nachbarlichen Grundstücks beseitigt, da wegen der Höhe des Bauvorhabens faktisch in sämtliche Bereiche des nachbarlichen Grundstücks eingesehen werden könne. Durch die Ausnutzung der Grundfläche des Grundstücks der Beigeladenen - fast vollständig für die Errichtung des Gebäudes und der insoweit massiven Höhe - sei hier von einer erdrückenden Wirkung auszugehen. Die Kläger beantragen, die Teilbaugenehmigung des Beklagten vom 24. Juli 2019 sowie die Baugenehmigung des Beklagten vom 20. November 2019 jeweils in der Fassung ihrer Widerspruchsbescheide vom 3. Mai 2022 wird hinsichtlich der hofseitigen Erweiterung zur Wohnnutzung auf dem Grundstück A-Straße, A-Stadt, aufgehoben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Erwägung einer angeblich gewerblichen Nutzung des Gebäudes erscheine angesichts der tatsächlichen Nutzung als Gebäude zum ambulant betreuten Wohnen als völlig fernliegend. Die Beigeladene hat von der Stellung eines Antrags abgesehen. Mit Beschluss vom 1. März 2023 hat die Kammer das Verfahren zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Der Einzelrichter hat gemäß Beschluss vom 7. März 2024 zur Frage eines Einfügens des durch die Baugenehmigung des Beklagten vom 20. November 2019 unter anderem genehmigten Erweiterungsbaus in die nähere Umgebung, einer von ihm ausgehenden erdrückenden Wirkung, einer von ihm ausgelösten Verschattung und einer mit ihm verbundenen Einsichtsmöglichkeit Beweis durch Augenscheinseinnahme erhoben. Die Beweiserhebung erfolgte im Rahmen eines Termins vor Ort am 5. April 2024, für dessen Ergebnis auf das zugehörige Protokoll Bezug genommen wird. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2024, sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.