Beschluss
2 M 148/23
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0208.2M148.23.00
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Leitsätze
1. Ergibt die nähere Umgebung eines Vorhabens hinsichtlich der vorgefundenen Bauweise ein uneinheitliches Bild, das mangels einer erkennbaren Ordnung weder eine Einordnung als offene oder geschlossene Bauweise noch als eine abweichende Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO zulässt, hält sich sowohl ein Gebäude mit als auch ein Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand innerhalb des durch das Vorhandene geprägten Rahmens und fügt sich damit - vorbehaltlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme - im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich seiner Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein.(Rn.17)
2. Zur Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme wegen erdrückender Wirkung oder Verschattung des Nachbargrundstücks durch ein Vorhaben (hier verneint).(Rn.23)
(Rn.21)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 12. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ergibt die nähere Umgebung eines Vorhabens hinsichtlich der vorgefundenen Bauweise ein uneinheitliches Bild, das mangels einer erkennbaren Ordnung weder eine Einordnung als offene oder geschlossene Bauweise noch als eine abweichende Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO zulässt, hält sich sowohl ein Gebäude mit als auch ein Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand innerhalb des durch das Vorhandene geprägten Rahmens und fügt sich damit - vorbehaltlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme - im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich seiner Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein.(Rn.17) 2. Zur Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme wegen erdrückender Wirkung oder Verschattung des Nachbargrundstücks durch ein Vorhaben (hier verneint).(Rn.23) (Rn.21) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 12. Dezember 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25. Mai 2022 mit 1. Nachtrag vom 6. Dezember 2022 zur Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses auf dem Grundstück der Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstücke … (C-Straße, das in seinem westlichen Teil straßenseitig bereits mit einem Wohnhaus bebaut ist. Der Neubau soll an die östliche Grenze zum Nachbargrundstück der Antragstellerin (Flurstück …, C-Straße) ebenfalls straßenseitig errichtet werden. Das Grundstück der Antragstellerin ist mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut, das von der C-Straße ca. 11 m zurückgesetzt ist und zur westlichen, leicht schräg zur Außenwand verlaufenden Grundstücksgrenze einen Abstand von weniger als ca. 0,70 m einhält. Der Neubau hat an seiner östlichen, zum Grundstück der Antragstellerin zeigenden Seite eine Tiefe von 14,85 m, so dass der Abstand zwischen der östlichen Außenwand des Neubaus und der westlichen Außenwand des Wohnhauses der Antragstellerin auf einer Tiefe von 3,80 m nur ca. 0,50 bis 0,70 m beträgt. Gegen die Baugenehmigung erhob die Antragstellerin am 25. Juli 2023 Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass der Neubau zu ihrem Grundstück nicht die erforderliche Abstandsfläche einhalte. Zudem könnten aufgrund des geringen Abstands des Neubaus zu ihrem Wohnhaus im Bereich des geplanten Hauswirtschaftsraums von weniger als 0,65 m mögliche Reparatur- und Wartungsarbeiten nicht mehr fachgerecht ausgeführt werden, und es seien Schäden an den empfindlichen Tonziegeln der verkleideten Hauswand aufgrund der Bauarbeiten zu befürchten. Im Übrigen verstoße das Vorhaben auch gegen die Baumschutzsatzung der Stadt A-Stadt. Den am 4. September 2023 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Nach summarischer Prüfung spreche Überwiegendes dafür, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen zum Grundstück der Antragstellerin gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA keine Abstandsfläche einhalten müsse, da es sich nach seiner Bauweise gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfüge. Als maßgebliche Umgebungsbebauung sei dabei die Wohnbebauung nördlich und südlich entlang der C-Straße sowie südlich entlang der P-Straße und zwar westlich bis zur Verkehrsanlage „Am E.“ und östlich bis zur Höhe „Sch-Straße“ in den Blick zu nehmen. Diese nähere Umgebung sei nicht durch eine bestimmte Bauweise geprägt. Vielmehr bestehe in der näheren Umgebung des Bauvorhabens hinsichtlich der Bauweise eine Gemengelage aus straßenseitig geschlossener Bauweise sowie teilweise grenzständiger, teilweise aber auch von der Grenze abgerückter, offener Bauweise. In einem solchen Gebiet seien regelmäßig beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig. Daran ändere sich auch im Grundsatz nichts, wenn die geschlossene Bebauung zahlenmäßig überwiege, weil auch dann nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich ein Vorhaben in offener Bauweise dennoch in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Aufgrund der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung würde sich eine Bebauung ohne Grenzabstand daher ebenso wie eine solche mit Grenzabstand ohne Weiteres einfügen. Dabei komme es auch nicht darauf an, dass die in der näheren Umgebung befindlichen Neubauten aus den neunziger Jahren jeweils einen deutlichen Abstand zu den Grundstücksgrenzen einhielten. Denn bei der Betrachtung der näheren Umgebung sei grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was faktisch tatsächlich an Bebauung vorhanden sei. Ein Verzicht der Antragstellerin auf die Einhaltung der Grenzabstände sei nicht erforderlich. Auch komme es nicht darauf an, ob eine wechselseitige Nichteinhaltung von Abstandsflächen vorliege, ob die etwaigen Abstandsflächenunterschreitungen von gleichem Gewicht seien und ob das Gebäude der Antragstellerin in Einklang mit den seinerzeit geltenden Rechtsvorschriften errichtet worden sei. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder gegen das aus § 34 Abs. 1 BauGB bzw. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO abzuleitende Rücksichtnahmegebot. Die hier gegebene Beachtung der landesrechtlich geregelten Abstandsflächen rechtfertige in aller Regel die Annahme, dass damit zugleich die mit den Abstandsvorschriften verfolgten Regelungsziele (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands) zumindest aus tatsächlichen Gründen auch im Hinblick auf das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme erreicht würden. Außergewöhnliche Umstände, die einen Verstoß gegen diesen Grundsatz trotz Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsregelungen begründen könnten, seien hier nicht gegeben. Die Antragstellerin könne einen solchen besonderen Fall nicht damit begründen, dass durch die beabsichtigte Errichtung des Wohnhauses die Lichtzufuhr bzw. die Belüftung erheblich reduziert würden. Es überwiege das Interesse der Beigeladenen daran, ihr Grundstück durch Errichtung eines Grenzgebäudes entsprechend der vorhandenen Umgebungsbebauung besser auszunutzen, das Interesse der Antragstellerin an der Freihaltung der Fenster, insbesondere des Kellerfensters an der Giebelwand. Zum einen habe sie nicht den Beweis erbracht, dass die Fenster jemals genehmigt worden und damit überhaupt bestandsgeschützt seien. Zum anderen würde ein etwaig bestehender Bestandsschutz ihr aber auch keine schützenswerte Rechtsposition gegenüber der Bebauung der Beigeladenen gewähren. Dem Erfordernis ausreichender Belichtung und Belüftung von Gebäuden werde regelmäßig mit der Einhaltung der Abstandsflächen genügt. Sei es dem Nachbarn verwehrt, sich auf die Nichteinhaltung der nachbarschützenden Vorschriften über Abstandsflächen zu berufen, weil er selbst in gleichem oder sogar stärkeren Maß den gesetzlich geforderten Grenzabstand nicht einhalte, könne er auch nicht geltend machen, das Vorhaben seines Nachbarn sei ihm gegenüber rücksichtslos, weil sich bei einer vergleichbaren Bebauung die Lichtverhältnisse in Teilen seines Gebäudes deutlich verschlechtern. Der Grundsatz, dass ein Nachbar, der seinerseits den erforderlichen Grenzabstand nicht einhalte, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert sei, die Verletzung des Grenzabstands beim Bauherrn zu rügen, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht schwerer wiege als der eigene Verstoß und in gefahrenrechtlicher Hinsicht keine völlig untragbaren Zustände entstünden, gälten in gleicher Weise auch bei Verstößen gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, etwa bei Zuwiderhandlungen gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Antragstellerin halte mit ihrem Wohnhaus selbst den nach § 6 Abs. 1 BauO LSA im Regelfall erforderlichen Grenzabstand nicht ein. Bei teils offener, teils geschlossener Bauweise sei es zudem gerade bei einer grenzständigen Bebauung üblich, dass das Licht nicht auf den Seiten des Gebäudes einfalle, sondern nur im vorderen und im rückwärtigen Bereich. Die Beeinträchtigung durch die Errichtung der Grenzwand überschreite daher nicht das zumutbare Maß, sondern halte sich gerade im Rahmen des Üblichen. Indem die Antragstellerin also in die Außenwand ihres grenzständig - bzw. ohne die sonst erforderlichen Grenzabstände - errichteten Hauses selbst Fenster eingesetzt habe, um die bauliche Nutzbarkeit ihres Hauses zu verbessern, könne sie grundsätzlich nicht erwarten, dass der Nachbar ausschließlich in ihrem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks im sonst üblichen und zulässigen Maß absehe und einen Grenzabstand einhalte, der durch die örtlichen Gegebenheiten nicht zwingend vorgegeben sei. Die Nutzung eines an der Grundstücksgrenze errichteten Gebäudes sei deshalb grundsätzlich mit dem Risiko eines Grenzanbaus belastet. Dies gelte unabhängig davon, ob die Antragstellerin die Fenster selbst eingebaut oder das Bestandsgebäude erst im Nachhinein erworben habe. Abgesehen davon sei auch nach den örtlichen Gegebenheiten eine unzumutbare Verschattung des Grundstücks der Antragstellerin bei summarischer Prüfung nicht zu befürchten. Die mit der zulässigen Grenzbebauung drohende Verschattung ihres Grundstücks finde ihre Ursache wesentlich in der nicht allseits geschlossenen Bebauung auf diesem Grundstück, denn Grenzwände in Form von Gebäudeabschlusswänden dürften gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 8 BauO LSA keine Öffnungen aufweisen. Im Regelfall einer nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA zulässigen geschlossenen Bauweise stelle sich die Verschattungsproblematik mithin nicht. Der Nachbar baue in diesen Fällen lediglich an die vorhandene Brandwand der Bestandsbebauung. Anders gestalte sich die Situation hier ausnahmsweise deshalb, weil das Gebäude der Antragstellerin an der westlichen Grenze keine durchgehende Gebäudeabschlusswand aufweise, sondern über eine Öffnung verfüge. Dieser Umstand sei bei der anzustellenden Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin zu berücksichtigen. Ein Nachbar, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens zur Wehr setze, könne eine über den Schutz des § 6 BauO LSA hinausgehende Rücksichtnahme daher in der Regel nicht beanspruchen. Weitergehende nachbarrechtliche Abwehrrechte seien nur in Extremfällen zu erwägen. Ein solcher Extremfall sei nach Aktenlage nicht anzunehmen. Zum einen sei eine unzumutbare Verschattung bereits deshalb nicht zu erwarten, weil sich die Gebäude ausweislich der Bauunterlagen lediglich im Bereich des im hinteren Gebäudeteils geplanten Hauswirtschaftsraumes geringfügig unmittelbar gegenüberstehen werden. Soweit die Antragstellerin vornehmlich die Verschattung des hiervon vermeintlich betroffenen Kellerfensters geltend mache, sei zudem zu berücksichtigen, dass dieses Fenster der Belichtung und eventuell Belüftung eines Kellers diene. Dass der betroffene Kellerraum im besonderen Maße auf eine Belichtung und Belüftung durch ins Freie führende Fenster angewiesen sei, habe die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt, so dass auch die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht in Frage gestellt seien. Die Antragstellerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass durch die grenzständige Bebauung kein ausreichender Platz für eine Instandsetzung bzw. Instandhaltung ihres Wohngebäudes mehr bestehen würde. Da hier eine Grenzbebauung zulässig sei und der Eigenart des Baugebiets entspreche, habe die Antragstellerin damit rechnen müssen, dass das Nachbargrundstück ebenfalls grenzständig bebaut werde. Eine unzumutbare Beeinträchtigung sei auch deshalb nicht zu erwarten, weil sich das Bestandsgebäude der Antragstellerin und das geplante Vorhaben der Beigeladenen lediglich im Bereich des Hauswirtschaftsraums geringfügig gegenüberstünden und einen geringen Abstand zueinander hätten. Dass der geringe Abstand zwischen den Gebäuden von 30 bis 70 cm dazu führen werde, dass etwaige Instandhaltungsmaßnahmen unmöglich würden, sei nicht anzunehmen. Auch eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung habe die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen die Baumschutzsatzung der Stadt A-Stadt geltend mache, handele es sich von vornherein nicht um Aspekte, die im Rechtssinne dem Schutz der Antragstellerin als Nachbarin zu dienen bestimmt seien, so dass dahinstehen könne, ob eine Genehmigung nach der Baumschutzsatzung hier tatsächlich erforderlich und noch von den Beigeladenen einzuholen sei. Auch eine von der Antragstellerin befürchtete mutmaßliche Beeinträchtigung ihrer Gartenpflanzen durch die geplanten Baumaßnahmen der Beigeladenen sei anhand der vorliegenden Bauunterlagen weder ersichtlich, noch könne sie hieraus im Rahmen der Prüfung der Baugenehmigung drittschützende Rechte ableiten. Hinsichtlich des vermeintlichen Dachüberbaus sei darauf zu verweisen, dass die Baugenehmigung gemäß § 71 Abs. 4 BauO LSA unbeschadet der Rechte Dritter erteilt worden sei, sodass eine etwaige Verletzung privater Rechte der Antragstellerin ggf. auf dem ordentlichen Gerichtsweg geltend gemacht werden könne. II. A. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht nehme fehlerhaft an, dass die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA vorgesehene Abstandsfläche nicht einzuhalten sei, weil nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden dürfe. Das Verwaltungsgericht gehe fehl in der Annahme, dass die nähere Umgebung des Bauvorhabens hinsichtlich der Bauweise in Bezug auf das Vorhabengrundstück „nicht durch eine bestimmte Bauweise geprägt" sei. Auch wenn in der Umgebungsbebauung sowohl eine geschlossene wie auch eine offene Bauweise festgestellt werde, scheide eine Prägung einer geschlossenen Bauweise für das Vorhabengrundstück aus. Prägend sei vielmehr die offene Bauweise, wie ein Blick auf eine detaillierte Karte offenlege. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bestimmung der Grenzen der näheren Umgebung mit der Wohnbebauung nördlich und südlich entlang der C-Straße sowie südlich entlang der P-Straße lasse sich nicht nachvollziehen. Es sei lediglich die Bebauung der C-Straße zu berücksichtigen mit Ausnahme des südlich der C-Straße gelegenen Hochschulgeländes. Prägend für den heutigen Bebauungscharakter des Gebiets sei die aus der Bebauungsgeschichte resultierende historische Architektur der C-Straße, die heute die Hauptverkehrsachse im Wernigeröder Stadtteil H. sei. Die Bebauung der C-Straße sei heterogen und bestehe im Wesentlichen aus zwei Gebäudetypen: einerseits einzelnstehenden Großvillen (meist Fachwerkvillen) und andererseits etwas kleineren Gebäuden (meist ebenfalls Fachwerkhäuser), die als Doppelhäuser mit in der Regel nicht mehr als zwei aneinander stehenden Gebäuden konzipiert seien. Im engeren Gebiet um das hier relevante Neubauvorhaben in der C-Straße zwischen der Verkehrsanlage „Am E.“ und der S-Straße dominiere der Typus der freistehenden Villa mit 15 von 20 Häusern. Im engeren Bereich überwiege die offene Bebauung in Form von Stadtvillen mit Fenstern nach allen Seiten und deutlichen Abständen zu den Nachbargebäuden allein schon zahlenmäßig. In der Gesamtheit sei die offene Bebauung im genannten engeren Gebiet daher deutlich prägender für den Charakter der C-Straße. Die Einschätzung des Gebietscharakters ändere sich aber auch dann nicht, wenn der gesamte definierte Bereich zwischen C-Straße, Am E., Sch-Straße und P-Straße betrachtet werde. Hier kämen zwar häufiger als im engeren Bereich direkt aneinandergebaute Doppelhäuser vor. Durch die eingerückte Bauweise und deutlichen Abstände der jeweiligen Außenseiten der Doppelhäuser ergebe sich selbst in diesen Fällen der Grenzbebauung ein offener Bebauungscharakter, der das Gebiet präge. Eine unmittelbar an den Straßenraum angrenzende Bebauung finde sich im engeren Gebiet nur bei dem Doppelhaus Nr. … und Nr. …. Auch im weiteren Gebiet sei bis auf sehr wenige Ausnahmen entlang der L-Straße und der P-Straße ein geringer bis großer Abstand zum Straßenraum eingehalten. In der Gesamtbetrachtung gebe die Bauweise daher nicht vor, dass das Bauvorhaben an der Grenze errichtet werden dürfe, da es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gerade nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Mit der geplanten fensterlosen Grenz- bzw. Brandwand entspreche das geplante Gebäude weder dem dominanten Gebäudetypus der freistehenden Villa mit Fenstern an allen Seiten und erkennbarem Abstand zu Nachbargebäuden und -grundstücken, noch stelle es einen Teil einer der ebenfalls typischen Doppelhäuser bzw. Doppelhaus-Villen dar, da sich an die Gebäudeabschlusswand, welche unmittelbar an der östlichen Grundstücksgrenze errichtet werden solle, gerade keine zweite Doppelhaushälfte anschließe und auch nicht anschließen könne, weil dort weiter eingerückt bereits ihr Wohngebäude stehe. Hinzu komme, dass Häuser, die direkt aneinandergebaut seien, im Gebiet straßenseitig in einer Linie gebaut seien und nicht etwa versetzt zueinander in dem Sinne, dass eine Hälfte direkt am Straßenraum und die andere rückwärtig im Grundstück gebaut sei. Mit diesen Einwänden vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorhaben keine Abstandsfläche zur östlichen Grundstücksgrenze einhalten muss. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Im unbeplanten Innenbereich dürfen nach Planungsrecht Gebäude ohne Grenzabstand errichtet werden, wenn sich die Grenzbebauung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB insbesondere hinsichtlich der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, wobei eine aus der tatsächlichen Bebauung zu erschließende Bauweise, die einen Grenzanbau ermöglicht, nur durch Hauptgebäude, nicht aber durch Nebengebäude oder Garagen vorgegeben werden kann (vgl. Beschlüsse des Senats vom 12. November 2010 - 2 M 142/10 - juris Rn. 13, und vom 24. Februar 2016 - 2 M 159/15 - juris Rn. 20, m.w.N.). Der die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bildende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 4 B 18.20 - juris Rn. 4, m.w.N.). Die nähere Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 - juris Rn. 7, m.w.N.). Für die Frage, ob sich ein Vorhaben hinsichtlich der Bauweise gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügt, ist in erster Linie die Bebauung entlang des Straßenzugs in den Blick zu nehmen, in dem das Vorhaben errichtet werden soll (OVG Bln.-Bbg, Beschlüsse vom 15. Juli 2016 - OVG 10 S 12.16 - juris, Rn. 5, und vom 25. Januar 2023 - OVG 10 N 78/22 - juris Rn. 7). Auch insoweit hängt jedoch die Bestimmung der näheren Umgebung von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall ab (Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 34 Rn. 34). Ein Vorhaben, das sich innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in der Regel auch in die Eigenart der näheren Umgebung ein, sofern es nicht ausnahmsweise die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen lässt (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 - juris Rn. 17). Je reiner, d.h. einheitlicher, die beachtliche Umgebung ist, umso enger wird voraussetzungsgemäß der Rahmen sein, den sie hergibt (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 - juris Rn. 44). Für die Bauweise kommt es darauf an, inwieweit sich in der näheren Umgebung überhaupt eine hinreichende Einheitlichkeit entwickelt hat (Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 15. Aufl. 2022, § 34 Rn. 28b, m.w.N.). In einem unbeplanten Gebiet mit teils offener, teils geschlossener Bebauung sind regelmäßig beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig, woran sich im Grundsatz nichts ändert, wenn eine Bebauung zahlenmäßig überwiegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 - 4 B 53.94 - juris Rn. 4). Entsprechendes gilt in einer gegebenen Gemengelage aus offener und abweichender Bauweise; in einem bei quantitativer Betrachtung überwiegend in offener Bauweise bebauten Bereich fügt sich eine abweichende Bebauung ein, wenn dafür in der maßgeblichen Umgebung (prägende) Vorbilder vorhanden sind, bei denen es sich nicht nur um Fremdkörper handelt (OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017 - 7 A 1830/16 - juris Rn. 22). Ergibt die nähere Umgebung eines Vorhabens hinsichtlich der vorgefundenen Bauweise ein uneinheitliches Bild, das mangels einer erkennbaren Ordnung weder eine Einordnung als offene oder geschlossene Bauweise noch als eine „abweichende“ Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO zulässt, hat dies aber nicht etwa die Unzulässigkeit einer Grenzbebauung oder grenznahen Bebauung zur Folge; vielmehr hält sich in einer derart regellosen Situation sowohl ein Gebäude mit als auch ein Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand innerhalb des durch das Vorhandene geprägten „Rahmens“ und fügt sich damit - vorbehaltlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme - im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich seiner Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein (ThürOVG, Beschluss vom 18. Februar 2019 - 1 EO 622/18 - juris Rn. 25, m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass die Einhaltung von Abstandsflächen hier nicht erforderlich ist, weil sich das Vorhaben nach der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Denn es hält sich in dem durch die vorhandene Bebauung insoweit gebildeten Rahmen. Dabei kann dahinstehen, ob zur näheren Umgebung - wie die Antragstellerin meint - nur die Bebauung entlang der C-Straße zwischen der Einmündung der Straße "Am E." im Westen und der Einmündung S-Straße im Osten gehört oder auch die Bebauung entlang der nördlich parallel zur C-Straße verlaufenden P-Straße zwischen den beiden Querstraßen "Am E." und Sch-Straße. Denn auch die Bebauung der C-Straße weist in Bezug auf die Bauweise keine einheitliche Struktur auf, sondern ist geprägt durch eine Gemengelage von offener, halboffener und geschlossener Bauweise. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO werden in der offenen Bauweise die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Auf dem von der Antragstellerin zur Begründung ihres Widerspruchs beigefügten Lageplan und dem im Verwaltungsvorgang enthaltenen Lageplan und Luftbild mit eingemessenen Grundstücksgrenzen und Gebäuden (Bl. 28, 29, Band IV des Verwaltungsvorgangs) sowie in der Liegenschaftskarte im Sachsen-Anhalt-Viewer (https://www.geodatenportal.sachsen-anhalt.de/mapapps/resources/apps/viewer_v40/index.html?lang=de) lässt sich dies erkennen. So ist auf der Nordseite der C-Straße das westlich an das Baugrundstück angrenzende Flurstück … (C-Straße …) grenzständig bebaut, ohne dass sich an die Grenzwand - wie etwa bei einem Doppelhaus oder einer Hausgruppe - ein anders Gebäude anschließt. Auch das weiter westlich gelegene Flurstück … (C-Straße …) weist eine grenzständige Bebauung auf; bei dem auf dem angrenzenden Flurstück (…) an dieses Haus angebauten Gebäude handelt es sich lediglich um eine Garage. Auf den Flurstücken … (C-Straße …) und … (C-Straße …) befinden sich zwei versetzt aneinandergebaute Gebäude, die nicht den Charakter eines Doppelhauses haben dürften. Nicht zuletzt das Gebäude der Antragstellerin selber hält keinen Grenzabstand ein. Gleiches gilt für einige an der Südseite der C-Straße gelegenen Grundstücke, wie etwa die Flurstücke … (C-Straße …) und … (C-Straße …). Auch die östlich der Einmündung Kirchstraße auf der Südseite der C-Straße vorhandene Bebauung besteht teilweise aus grenzständig errichteten Gebäuden, ohne dass sie ein Doppelhaus oder eine Hausgruppe bilden, wie etwa die Gebäude mit den Hausnummern …, … und …. Der Auffassung der Antragstellerin, die neben den freistehenden Villen vorhandenen kleineren Gebäude seien als Doppelhäuser mit in der Regel nicht mehr als zwei aneinander stehenden Gebäuden konzipiert, vermag der Senat - zumindest in dieser Allgemeinheit - nicht zu folgen. Zwar mag die Bebauung entlang der C-Straße überwiegend aus freistehenden Einzelhäusern, Doppelhäusern und Hausgruppen bestehen, wobei es allerdings bei der Einordnung von Gebäuden als Doppelhäuser oder Hausgruppen bauplanungsrechtlich nicht allein darauf ankommt, ob die Gebäude aneinandergebaut sind (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 19. März 2015 - 4 B 65.14 - juris Rn. 6); auch mögen die freistehenden Gebäude dominieren. Das zahlenmäßige Übergewicht einer solchen Bebauung ist aber - wie oben bereits dargelegt - für die Bestimmung des nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Rahmens nicht entscheidend. Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Vorhaben der Beigeladenen füge sich nach dem Gebäudetypus in Verbindung mit der Lage im Grundstücksbereich nicht in das vom Denkmalverzeichnis eingetragene Denkmalensemble „Straßenzug“ ein. Nur anhand der Zulässigkeitsmerkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll) wird geprüft, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt; weitergehende Merkmale verlangt § 34 Abs. 1 BauGB nicht (Söfker/Hellriegel, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 151. EL August 2023, BauGB § 34 Rn. 38). Daher sind auch denkmalschutzrechtliche Aspekte bei der Frage des "Einfügens" nach § 34 Abs. 1 BauGB ohne Belang. Das Denkmal mag die städtebauliche Situation zwar mitbestimmen, den Prüfungsmaßstab bildet dennoch das Bodenrecht (Wurster, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, 60. EL, Rn. 400, m.w.N.). 2. Die Antragstellerin wendet ein, selbst wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA vorliegen sollten, sei das Vorhaben der Beigeladenen unzulässig, weil es das Gebot der Rücksichtnahme verletze. Im Einzelnen macht sie geltend: a) Im Falle einer nach § 6 BauO LSA zulässigen Grenzbebauung hätte das Bauvorhaben eine erdrückende Wirkung an der gesamten Süd- und Ostseite sowie im Garten zur Folge, und es wäre mit einer erheblichen Verschattung dieser Gebäudeteile zu rechnen. Der Neubau greife aufgrund seiner Anordnung massiv in die Belichtung des Bestandsgebäudes ein. Die Südfassade ihres Gebäudes werde ab Mittag vollständig verschattet sein. Die derzeitige freie Sicht in Richtung Südwesten auf die C-Straße, die gegenüberliegende Straßenseite und die bewaldeten Berge werde durch den Blick auf eine zweieinhalbgeschossige massive, fensterlose Wand in unmittelbarer Nähe ersetzt, die aufgrund ihrer Größe und monolithischen Anmutung erdrückend wirke. Damit verringere sich der Wohnwert und die Lebensqualität massiv. Das Grundstück und der Vorgarten würden von dem Neubau direkt an der Grundstücksgrenze begrenzt, wodurch eine beklemmende Wohnsituation entstehe. Die Verschattung werde in einem Modell auf der Verschattungskarte für den 15. Juni und 15. September am Nachmittag dargestellt. Später am Nachmittag sowie im gesamten Winterhalbjahr werde die Verschattung naturgemäß noch sehr viel stärker sein als zu diesen beiden sehr tageslichtintensiven Zeitpunkten. Aufgrund des vollständigen Abschlusses ihres Gartens mit einer 9 m hohen durchgehenden Mauer Richtung Westen und der Tatsache, dass das geplante Gebäude und ihr Haus in etwa einem rechten Winkel fast aneinander stünden, entstehe ein „Innenhof-Gefühl“ und eine erdrückende Wirkung der 9 m hohen Wand unmittelbar im grünen Bereich vor ihrem Haus und auch im Haus selbst. Die Sichtbeziehungen zur Straße würden zudem ebenfalls extrem eingeschränkt. Umgekehrt sei das nicht ansatzweise der Fall. Ihr Wohnhaus habe aufgrund des mehr als 12 m betragenden Abstands zum nächsten Gebäude keinerlei erdrückende Wirkung, zudem stehe das Gebäude bis zu 70 cm von der Grundstücksgrenze entfernt. Da es sich im Villenstil in die Bebauung der C-Straße einpasse und insgesamt der aufgelockerten, baulichen Atmosphäre der H. Villen entspreche, entstehe gerade kein erdrückender, sondern vielmehr ein Grünflächen und Abstände einschließender Eindruck, sowohl vor dem Haus als auch seitlich davon. Der massive Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte sei nicht geeignet, zum sozialen Frieden unter den Nachbarn beizutragen. Hinzu komme die vorauszusehende nachhaltige und massive Schädigung ihres Gartens durch das Bauvorhaben als unmittelbare Konsequenz der Bebauung an der Grundstücksgrenze, die dem sozialen Frieden unter den Nachbarn massiv entgegenwirkte. Gleiches gelte für die bereits jetzt zu antizipierenden privatrechtlichen Auseinandersetzungen um den bereits gerügten geplanten Dachüberstand des Neubauvorhabens, der in erheblicher Weise ihre Eigentumsrechte verletzen werde. Diese Einwände verfangen nicht. aa) Der Senat vermag eine erdrückende Wirkung des streitigen Vorhabens nicht festzustellen. Eine solche, das Rücksichtnahmegebot verletzende Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden Wirkung sind die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Eine erdrückende Wirkung setzt voraus, dass das genehmigte Gebäude nach Höhe, Länge und Volumen erheblich größer ist als das Nachbargebäude (vgl. Beschluss des Senats vom 7. August 2017 - 2 M 64/17 - juris Rn. 16). Eine erdrückende Wirkung durch Höhe und Volumen hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise angenommen bei Errichtung eines 12-geschossigen Hochhauses in einem Abstand von 15 m an der engsten Stelle zu einem 2 ½-geschossigen Gebäude (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 - juris Rn. 38). Der VGH Baden-Württemberg hat eine erdrückende Wirkung angenommen bei einem 3- bis 4-geschossigen Gebäude mit einer Traufhöhe von 13 bis 14 m und einer Giebelhöhe von 16 bis 17 m gegenüber einem eingeschossigen Wohnhaus, bei dem sämtliche Fenster zum Vorhaben hin ausgerichtet waren und das nur wenig mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze und einer daran unmittelbar anschließenden Tiefgaragenzufahrt entfernt lag (vgl. VGH BW, Beschluss vom 8. November 2007 - 3 S 1923/07 - juris Rn. 4 f.). Generell ist eine erdrückende Wirkung anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Gefängnishofsituation“ entsteht, wenn von der baulichen Anlage eine „Riegelwirkung“ ausgeht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 15 CS 10.1151 - juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 10. März 2016 - 7 A 409/14 - juris Rn. 65; HessVGH, Beschluss vom 24. März 2020 - 4 B 2146/19 - juris Rn. 61; Beschlüsse des Senats vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 - juris Rn. 25, und vom 19. April 2022 - 2 M 19/22 - juris Rn. 12). Nach diesem Maßstab geht von dem Vorhaben der Beigeladenen offensichtlich keine erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Antragstellerin aus. Der Neubau erreicht an der an das Grundstück der Antragstellerin angrenzenden Giebelwand eine Firsthöhe von ca. 9 m und eine Traufhöhe von ca. 4,50 m und überragt damit das Gebäude der Antragstellerin nicht oder nur unwesentlich. Von einer "Übermacht" des Vorhabens gegenüber dem Wohnhaus der Antragstellerin kann damit keine Rede sein. Das Vorhaben hat auch nicht die Wirkung einer "Einmauerung" oder eines "Riegels", da der Blick nur in Richtung Südwesten beeinträchtigt wird. bb) Nicht stichhaltig ist auch der Einwand der Antragstellerin, das Vorhaben der Beigeladenen störe den sozialen Frieden und führe zu privatrechtlichen Auseinandersetzungen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Vorhaben das Rücksichtnahmegebot verletzt, sind nur Gesichtspunkte mit städtebaulicher (bodenrechtlicher) Erheblichkeit zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 4 C 1.06 - juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 2 A 2535/21 - juris Rn. 21; OVG Bln.-Bbg, Beschluss vom 15. Februar 2023 - OVG 10 N 38/20 - juris Rn. 8). Dementsprechend können (künftige) Konflikte zwischen dem Bauherrn und seinen Nachbarn nicht maßgebend sein. cc) Hinsichtlich des von der Antragstellerin ins Feld geführten Dachüberstandes, der nach dem nicht näher erläuterten Vortrag in ihr Grundstück hineinrage, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass ein möglicher Überbau die privaten Rechte der Antragstellerin betrifft, deren Verletzung sie ggf. auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend macht kann. Die Zulässigkeit eines Überbaus ist generell kein Gegenstand einer Baugenehmigung, weil diese Frage nicht die mit einer solchen Genehmigung allein festgestellte Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften betrifft, sondern sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 912 ff. BGB richtet (Beschlüsse des Senats vom 15. Januar 2024 - 2 M 120/23 - juris Rn. 7, und vom 19. Oktober 2012 - 2 L 149/11 - juris Rn. 26, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 7 A 4460/19 - juris Rn. 5). Mit diesem rechtlichen Gesichtspunkt setzt sich die Beschwerde auch nicht auseinander. dd) Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin geltend gemachten Verschattung ihres Grundstücks. Sind die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten, kommt zumindest aus tatsächlichen Gründen eine Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme in der Regel nicht mehr in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 - juris Rn. 3 f.). Eine bestimmte Dauer oder Qualität der Tagesbelichtung eines Grundstücks wird im Baurecht nicht gewährleistet. Diese Frage wird nur mittelbar über das Abstandsflächenrecht erfasst. Durch Abstandsflächen nach § 6 BauO LSA sollen eine ausreichende Belichtung und Besonnung im Regelfall sichergestellt werden. Das Maß der aus diesen Gründen einzuhaltenden Abstände ist damit vom Gesetzgeber vorgegeben. In einem bebauten innerstädtischen Gebiet muss immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks zu bestimmten Tageszeiten kommt (Beschluss des Senats vom 24. Januar 2012 - 2 M 157/11 - juris Rn. 32, m.w.N.). Das Gebot der Rücksichtnahme verlangt gerade in innerstädtischen Lagen nicht, dass alle Fenster eines Hauses bzw. das gesamte Grundstück das ganze Jahr über optimal durch Sonneneinstrahlung belichtet werden; in einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn vielmehr hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt (OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 - juris Rn. 57 ff., m.w.N.). Gemessen daran geht die von der Antragstellerin geltend gemachte Verschattung ihres Grundstücks voraussichtlich nicht über das hinaus, womit der Nachbar durch eine auf einem angrenzenden Grundstück verwirklichte Bebauung grundsätzlich zu rechnen hat. Nach dem von der Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung eingereichten Verschattungsmodell werden in den Nachmittagsstunden Teile des Vorgartens auf ihrem Grundstück sowie kleinere Flächen auf dem Baugrundstück verschattet, was zur Folge haben mag, dass die Belichtung durch einzelne Fenster an der West- und Südseite des Wohnhauses der Antragstellerin durch das Vorhaben eingeschränkt wird. Diese Beeinträchtigung dürfte jedoch das einem Nachbarn zumutbare Maß nach den o.g. Grundsätzen nicht übersteigen. Die Sonneneinstrahlung auf das Grundstück der Antragstellerin aus südlicher und östlicher Richtung bleibt durch das Vorhaben unbeeinträchtigt. b) Die Antragstellerin wendet ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, sie könne die Verletzung des Grenzabstandes nicht rügen, weil auch ihr Wohnhaus den erforderlichen Grenzabstand nicht einhalte. Die Verletzung der nachbarschützenden Abstandsregelungen durch das Vorhaben der Beigeladenen wiege erheblich schwerer und sei auch in gefahrenrechtlicher Hinsicht problematisch. Auf ihrem Grundstück befinde sich keine Grenzwand im Sinne von § 11 des Nachbarschaftsgesetzes Sachsen-Anhalt. Ihr Gebäude sei eine zweigeschossige freistehende Stadtvilla mit Fenstern nach allen Seiten, erbaut vor 1900 im Fachwerkstil, und es handele sich dabei um ein für den Denkmalbereich C-Straße typisches, den Gebietscharakter prägendes Gebäude. Die Fensteröffnungen in der westlichen Außenwand bestünden bereits seit dem Bau des Gebäudes in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Von der Verschattung sei nicht nur das Kellerfenster in der Westwand betroffen, sondern die gesamte Süd- und Westseite. Die Ursache dafür liege entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in der „nicht allseits geschlossenen Bebauung auf ihrem dem Grundstück der Antragstellerin“, da „Grenzwände in Form von Gebäudeabschlusswänden [...] nämlich keine Öffnungen aufweisen [dürfen]“. Bei der westlichen Außenwand handele es nicht um eine Grenzwand/Gebäudeabschlusswand, sondern um eine reguläre Hauswand mit Fenstern einer frei stehenden Villa, wie sie gebietstypisch sei. Im Übrigen wiege das angegriffene Vorhaben schwerer, weil es im Gegensatz zu ihrem Wohngebäude unmittelbar an die Grundstücksgrenze gebaut werde. Eine auch nur im geringsten ähnlich starke Beeinträchtigung der Lichtsituation des Grundstücks der Beigeladenen durch das Bestandsgebäude auf ihrem Grundstück sei nicht ansatzweise festzustellen. Aufgrund des geplanten Neubauvorhabens werde auch die von ihr geplante Anbringung einer Photovoltaikanlage auf der nach Süden ausgerichteten Dachfläche ihres Gebäudes nicht mehr umsetzbar sein, da die durch das geplante Gebäude halbtags verschattete Dachfläche nicht genügend Sonnenlicht erhalte, um eine solche Anlage sinnvollerweise und wirtschaftlich betreiben zu können. Auch diese Art der Beeinträchtigung treffe sie einseitig. Zudem sei ihr Wohnhaus früher errichtet worden als das Gebäude des Nachbarn, und der Abstand zur Grundstücksgrenze sei damals - vor 1900 - laut vorliegender Unterlagen zur Bausituation größer gewesen, zumal es auch nicht üblich gewesen sei, ein derart repräsentatives Haus direkt oder mit sehr geringem Abstand an die Grundstücksgrenze zu bauen. Im Weiteren sei der Abstand von Haus zur Grundstücksgrenze vor dem Beginn der Gültigkeit des Baurechts des Landes Sachsen-Anhalt festgelegt worden. Erst nach dem Bau des Hauses habe sich die Lage der Grundstücksgrenze noch mehrfach verändert. Auch diese Einwände verfangen nicht. Soweit die Antragstellerin eine fehlende "Gegenseitigkeit" der Verletzung der Vorschriften über Abstandsflächen geltend macht, kann sie damit die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Frage stellen. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, dass die Antragstellerin eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Lichtzufuhr stützen könne, nicht allein auf diesen Gesichtspunkt, sondern selbständig tragend auch darauf gestützt, dass ein etwaiger Bestandsschutz ihr keine schützenswerte Rechtsposition gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen gewähre, weil nach den örtlichen Gegebenheiten eine unzumutbare Verschattung ihres Grundstücks nicht zu befürchten sei. Ob die westliche Außenwand des Gebäudes der Antragstellerin bei der Errichtung nicht als Brandwand konzipiert war, weil die Lage der Grundstücksgrenze sich anders darstellte als heute oder nicht beachtet wurde, hat für die Frage, ob durch den Neubau eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Verschattung eintritt, nach den oben unter 2. a) dd) dargelegten Grundsätzen keine maßgebliche Bedeutung. Eine Ausnahmesituation, in der trotz Einhaltung der Vorschriften über Abstandsflächen das Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist, ergibt sich voraussichtlich auch nicht im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit einer von der Antragstellerin geplanten Photovoltaikanlage auf dem Dach ihres Gebäudes. Es ist schon nicht dargelegt, in welchem Umfang mit einer Verschattung der nach Süden zeigenden Dachfläche zu rechnen ist und zu welchen Einbußen dies bei der Stromerzeugung voraussichtlich führen würde. Selbst wenn man von einer gewissen finanziellen Einbuße bei der Stromerzeugung ausgeht, führt dies nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Solche mit der Situationsänderung verbundenen Einbußen können eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht begründen. Denn ein Anspruch des Einzelnen darauf, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu bleiben, besteht nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195.97 - juris Rn. 6). Hat sich der Nachbar durch eine Bebauung an oder in der Nähe der Grundstücksgrenze im besonderen Maße dem Risiko ausgesetzt, dass die Funktion einer Photovoltaikanlage durch bauliche Anlagen auf dem Nachbargrundstück beeinträchtigt werden, da er eine umfassende Besonnung durch Vorhalten eines Freiraums auf dem eigenen Grundstück nicht sicherstellen kann, liegt eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme regelmäßig nicht vor (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 1 ZB 18.696 - juris Rn. 9). Die Antragstellerin rügt, die durch den Neubau entstehende Situation sei in gefahrenrechtlicher Hinsicht mindestens problematisch, wenn nicht sogar untragbar, da aufgrund des weniger als 70 cm betragenden Abstands zwischen ihrem Wohnhaus und dem geplanten Neubau über eine Länge von knapp 4 m eine sehr schmale Gasse entstehe, die beispielsweise für Reparaturarbeiten, aber auch für eventuell notwendige Maßnahmen der Personenrettung, Feuerbekämpfung etc. zu schmal wäre. Es wäre beispielsweise unmöglich, auf dieser schmalen Fläche ein Baugerüst aufzustellen und baufachliche Arbeiten auszuführen, wenn Reparaturarbeiten an der Hauswand nötig wären; auch die Rettung einer Person, die beispielsweise ohne Gerüst an der Hauswand arbeiten müsste und dann z.B. durch einen Unfall verletzt würde, gestaltete sich ausgesprochen schwierig. Auch diese Erwägungen greifen nicht durch. Dabei ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass die Antragstellerin Reparaturarbeiten an der Fassade der westlichen Außenwand auch bislang nur vom Grundstück der Beigeladenen aus vornehmen (lassen) konnte, so dass eine gewisse Vorbelastung gegeben ist. Zwar führt die Errichtung des Neubaus dazu, dass die Außenwand des Wohnhauses der Antragstellerin im Bereich des in den Bauvorlagen dargestellten Hauswirtschaftsraums künftig aufgrund des nur geringen Abstandes von ca. 0,50 m bis 0,70 m schwerer zugänglich sein wird, so dass Reparaturarbeiten an diesem Wandabschnitt erschwert werden. Es ist aber auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich, dass dort künftig notwendige Reparaturarbeiten auch ohne Aufstellung eines Baugerüsts (etwa von einem Teleskopstapler aus oder durch Fassadenkletterer) unmöglich sein werden. Weshalb eine Personenrettung oder Feuerbekämpfung über die "schmale Gasse" erfolgen muss, hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt. Dass eine Rettung bei einem Unfall bei Reparaturarbeiten an der Hauswand nicht möglich sein wird, ist ebenfalls nicht ersichtlich. 3. Die Antragstellerin trägt schließlich vor, es fehle noch eine Genehmigung nach der Baumschutzsatzung der Stadt A-Stadt. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen habe, dass eine Beeinträchtigung der Gartenpflanzen durch die geplanten Baumaßnahmen nicht ersichtlich sei, sei dem entgegenzuhalten, dass sich in ihrem Garten nahe der Grundstücksgrenze ein geschützter Baum befinde, dessen Wurzelbereich durch das Bauvorhaben absehbar derart geschädigt würde, dass er diese Schädigung nicht überstehen würde. Im Gegensatz dazu sei noch nie ein Baum auf dem Grundstück der Beigeladenen durch ihr Gebäude zu Schaden gekommen. Auch mit diesem Vortrag vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, haben Regelungen einer Baumschutzsatzung keinen nachbarschützenden Charakter (vgl. HessVGH, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - 3 B 2591/16 - juris Rn. 24). Eine durch die Ausführung der Baugenehmigung eintretende Beeinträchtigung zivilrechtlicher Rechtspositionen, wozu auch eine (befürchtete) Beschädigung oder Zerstörung von Bewuchs auf dem Nachbargrundstück gehören, ist im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen, da die Baugenehmigung gemäß § 71 Abs. 4 BauO LSA unbeschadet der Rechte Dritter erteilt wird; für die Abwehr solcher Beeinträchtigungen steht dem betroffenen Nachbarn der Zivilrechtsweg offen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 22. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 23). B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich so auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat folgt der Bemessung des Streitwerts durch die Vorinstanz. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).