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Beschluss

2 L 124/15

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2016:1128.2L124.15.0A
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Leitsätze
1. Ist ein Genehmigungsgesuch Gegenstand nicht nur eines Verwaltungsverfahrens, sondern noch dazu eines nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen, so erfasst die Rechtskraft der Klageabweisung (§ 121 VwGO) auch die Frage der materiellen Rechtswidrigkeit. Der Kläger ist bei gleich bleibender Rechts- und Sachlage gehindert, in einem nachfolgenden Beseitigungsverfahren mit Erfolg geltend zu machen, dass sein Vorhaben - entgegen der vorangegangenen rechtkräftigen Entscheidung - doch materiell rechtmäßig sei (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 06.06.1975 - BVerwG IV C 15.73 -, BVerwGE 48, 271 [275 f.], RdNr. 16 in juris). Gleiches gilt, wenn mit einem rechtskräftigen Urteil die Klage des Bauherrn gegen den die Baugenehmigung aufhebenden Widerspruchsbescheid wegen materieller Baurechtswidrigkeit des Vorhabens abgewiesen wird.(Rn.7) 2. Eine Beseitigungsanordnung darf nicht ergehen, wenn die Anlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung oder ggf. während eines beachtlichen Zeitraums baurechtmäßig war. Für das Vorliegen einer solchen Fallkonstellation ist der Bauherr beweispflichtig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1988 - BVerwG 4 B 33.88 -, juris).(Rn.8) 3. Ein Grundstücksnachbar kann Abwehrrechte gegen die Verletzung abstandflächenrechtlicher Vorschriften durch ein Bauvorhaben grundsätzlich insoweit nicht geltend machen, als die Bebauung auf seinem Grundstück gegenüber dem Nachbargrundstück in vergleichbarem Umfang die nach dem geltenden Recht erforderlichen Abstandflächen nicht einhält (2 M 157/11 - juris, RdNr. 9, m.w.N.). Für die Vergleichbarkeit wechselseitiger Abstandflächenverletzungen kommt es allerdings nicht auf eine rein mathematische, sondern eine wertende Betrachtung an (OVG MV, Beschl. v. 14.07.2005 - 3 M 69/05 -, juris, RdNr. 35). Für die Bewertung des Gewichts des Abstandflächenverstoßes sind in erster Linie diejenigen Beeinträchtigungen der durch die Abstandflächenvorschriften geschützten nachbarlichen Belange in den Blick zu nehmen, insbesondere die Belange des Brandschutzes, die Belichtung, Belüftung und Besonnung des Nachbargrundstücks sowie die Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands (vgl. OVG NW, Beschl. v. 12.02.2010 - 7 B 1840/09 -, juris, RdNr. 14).(Rn.13) 4. Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung nach § 66 Abs. 1 S. 1 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) von den Vorschriften über Abstandflächen.(Rn.16)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist ein Genehmigungsgesuch Gegenstand nicht nur eines Verwaltungsverfahrens, sondern noch dazu eines nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen, so erfasst die Rechtskraft der Klageabweisung (§ 121 VwGO) auch die Frage der materiellen Rechtswidrigkeit. Der Kläger ist bei gleich bleibender Rechts- und Sachlage gehindert, in einem nachfolgenden Beseitigungsverfahren mit Erfolg geltend zu machen, dass sein Vorhaben - entgegen der vorangegangenen rechtkräftigen Entscheidung - doch materiell rechtmäßig sei (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 06.06.1975 - BVerwG IV C 15.73 -, BVerwGE 48, 271 [275 f.], RdNr. 16 in juris). Gleiches gilt, wenn mit einem rechtskräftigen Urteil die Klage des Bauherrn gegen den die Baugenehmigung aufhebenden Widerspruchsbescheid wegen materieller Baurechtswidrigkeit des Vorhabens abgewiesen wird.(Rn.7) 2. Eine Beseitigungsanordnung darf nicht ergehen, wenn die Anlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung oder ggf. während eines beachtlichen Zeitraums baurechtmäßig war. Für das Vorliegen einer solchen Fallkonstellation ist der Bauherr beweispflichtig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1988 - BVerwG 4 B 33.88 -, juris).(Rn.8) 3. Ein Grundstücksnachbar kann Abwehrrechte gegen die Verletzung abstandflächenrechtlicher Vorschriften durch ein Bauvorhaben grundsätzlich insoweit nicht geltend machen, als die Bebauung auf seinem Grundstück gegenüber dem Nachbargrundstück in vergleichbarem Umfang die nach dem geltenden Recht erforderlichen Abstandflächen nicht einhält (2 M 157/11 - juris, RdNr. 9, m.w.N.). Für die Vergleichbarkeit wechselseitiger Abstandflächenverletzungen kommt es allerdings nicht auf eine rein mathematische, sondern eine wertende Betrachtung an (OVG MV, Beschl. v. 14.07.2005 - 3 M 69/05 -, juris, RdNr. 35). Für die Bewertung des Gewichts des Abstandflächenverstoßes sind in erster Linie diejenigen Beeinträchtigungen der durch die Abstandflächenvorschriften geschützten nachbarlichen Belange in den Blick zu nehmen, insbesondere die Belange des Brandschutzes, die Belichtung, Belüftung und Besonnung des Nachbargrundstücks sowie die Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands (vgl. OVG NW, Beschl. v. 12.02.2010 - 7 B 1840/09 -, juris, RdNr. 14).(Rn.13) 4. Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung nach § 66 Abs. 1 S. 1 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) von den Vorschriften über Abstandflächen.(Rn.16) I. Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten vom 24.09.2013, mit der ihm aufgegeben wurde, den auf seinem Grundstück errichteten Wintergarten bis spätestens drei Monate nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides zu entfernen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der vom Kläger nach 1990 errichtete Ersatzbau für eine vormals vorhandene Veranda oder einen vormals vorhandenen Wintergarten sei formell illegal, weil die hierfür erforderliche Baugenehmigung der Beklagten mit nach erfolgloser Klage bestandskräftig gewordenem Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 28.05.2010 aufgehoben worden sei. Bei dem Wintergarten handele es sich um kein verfahrensfreies Vorhaben. Ungeachtet dessen sei der Ersatzbau auch materiell-rechtlich nicht baurechtskonform. Hierzu werde auf die rechtskräftigen Entscheidungen im Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung Bezug genommen. Bereits in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren (2 M 142/10) habe der Senat ausgeführt, dass der Wintergarten den sich aus der Umgebungsbebauung nach § 34 Abs. 1 BauGB ergebenden Rahmen überschreite. Diese aufgrund summarischer Prüfung erfolgte Einschätzung habe die Kammer im Hauptsacheverfahren nach den vorliegenden Plänen und Lichtbildern sowie dem Ergebnis des Augenscheins in ihrem Urteil vom 13.12.2011 (2 A 161/11 HAL) bestätigt. Soweit der Senat in seinem die Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss vom 22.05.2013 (2 L 31/12) angenommen habe, dass durch die Errichtung des Wintergartens das Entstehen besonderer bodenrechtlicher Spannungen sowie eine negative Vorbildwirkung nicht aus den vom Kläger geltend gemachten Gründen verneint werden könnten, schließe sich die Kammer dem an. Die etwa im Jahre 1993 oder 1994 durchgeführten Maßnahmen stellten auch keine bloßen Instandsetzungsarbeiten, sondern eine Neuerrichtung dar mit der Folge, dass der geltend gemachte "Bestandsschutz" für die im Jahr 1983 errichtete Anlage ("Veranda oder Wintergarten") erloschen sei. Die vom Kläger erstmalig in diesem Klageverfahren vorgetragene Behauptung, der Wintergarten habe bereits Anfang der 80er Jahre bestanden und es sei lediglich einen Materialaustausch vorgenommen worden, sei mit Blick auf das bisherige Vorbringen des Klägers, die im Verfahren 2 A 161/11 HAL von der Berichterstatterin durchgeführte Inaugenscheinnahme, die vorgelegten Lichtbilder und die Aktenlage widerlegt. Der Wintergarten sei in seiner räumlichen Ausdehnung, seiner Funktion, seinem Material und seiner Bauausführung nicht mit der früheren Anlage identisch. Eine Legalisierung des bereits umgesetzten Vorhabens scheide nach den bereits vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen aus. Die Verfügung leide auch nicht an Ermessensfehlern, sei insbesondere nicht unverhältnismäßig. Es entspreche regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen, wenn die Bauaufsichtsbehörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 79 Satz 1 BauO LSA eine Beseitigungsverfügung ausspreche. Die Beklagte sei auch nicht gehalten gewesen, die nachbarlichen Streitigkeiten zwischen dem Kläger und dem Eigentümer des Nachbargrundstücks ermessensreduzierend zu beachten. II. A. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Solche Zweifel bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013 – 1 BvR 3057/11 –, NJW 2013, 3506, RdNr. 36 in juris, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. 1. Der Kläger wendet ein, bereits die Tatbestandsseite der Eingriffsnorm des § 79 Satz 1 BauO LSA sei nicht erfüllt. Ein Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, auf den das Verwaltungsgericht abgestellt habe, liege nicht vor. Eine negative Vorbildwirkung des Wintergartens scheide aus, weil ein Wintergarten mit nicht geringerer Größe an derselben Stelle auf der Grundlage einer damaligen Genehmigung der DDR-Behörden vorhanden gewesen sei. Ferner sei auf dem angrenzenden Grundstück der Eheleute (D.) (A-Weg 9) bereits vor Beginn dieses Verfahrens ein Wintergarten errichtet worden, der deutlich größer sei als der Wintergarten auf seinem Grundstück. Dies zeige bereits ein Vergleich der jeweiligen Abstandflächen. Ein Teilstück der Abstandfläche des auf dem Nachbargrundstück errichteten Wintergartens befinde sich auf seinem Grundstück. Zudem hätten die Eigentümer des Nachbargrundstücks im Jahr 2013 einen Anbau an ihr Wohngebäude errichtet, der sich in der Abstandfläche befinde. Er schaffe mit seinem Wintergarten nur ein funktionales Äquivalent für einen Zustand, der bereits bei seinem Nachbarn vorhanden sei. Durch die Veränderung würde sich die Situation der anderen Grundstücke, die mit seinem Grundstück durch die Reihenhausbebauung verbunden seien, nicht nachteilig verändern. Es entstünden durch sein Vorhaben gerade keine negative Vorbildwirkung und keine bodenrechtlichen Spannungen. Da die Anlage bereits 1983 errichtet worden sei, werde der Zustand nicht in Bewegung gebracht. Der Glasanbau sei maßvoll, füge sich hinsichtlich der Bauweise in die nähere Umgebung ein und stelle den Charakter der Hausgruppe nicht in Frage. Ferner sei eine Vielzahl von Häusern in der näheren Umgebung im rückwärtigen Bereich mit einem Anbau versehen. Mit diesen Einwänden vermag der Kläger nicht durchzudringen. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 79 Satz 1 BauO LSA erfüllt sind, weil der streitige Wintergarten (Glasanbau) im Widerspruch insbesondere auch zu materiellen öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13.12.2011 (2 A 161/11 HAL), das nach Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung durch den Beschluss des Senats vom 22.05.2013 (2 L 31/12) rechtskräftig wurde, steht mit Bindungswirkung fest, dass das Vorhaben des Klägers mit den im Zeitpunkt der Erteilung der nachträglichen Baugenehmigung und im Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidungen geltenden baurechtlichen Vorschriften über Abstandflächen nicht in Einklang stand. Ist ein Genehmigungsgesuch Gegenstand nicht nur eines Verwaltungsverfahrens, sondern noch dazu eines nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen, so erfasst die Rechtskraft der Klageabweisung (§ 121 VwGO) auch die Frage der materiellen Rechtswidrigkeit. Der Kläger ist bei gleich bleibender Rechts- und Sachlage gehindert, in einem nachfolgenden Beseitigungsverfahren mit Erfolg geltend zu machen, dass sein Vorhaben – entgegen der vorangegangenen rechtkräftigen Entscheidung – doch materiell rechtmäßig sei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.1975 – BVerwG IV C 15.73 –, BVerwGE 48, 271 [275 f.], RdNr. 16 in juris; Beschl. d. Senats v. 20.02.2008 – 2 L 192/07 –, LKV 2008, 416 [417], RdNr. 6 in juris; Jäde in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 84 RdNr. 63, m.w.N.). Gleiches gilt, wenn – wie hier – mit einem rechtskräftigen Urteil die Klage des Bauherrn gegen den die Baugenehmigung aufhebenden Widerspruchsbescheid wegen materieller Baurechtswidrigkeit des Vorhabens abgewiesen wird. Wird eine Baugenehmigung auf die Anfechtungsklage eines Nachbarn hin aufgehoben, so liegt hierin zum einen die Aussage, dass die angefochtene Baugenehmigung den klagenden Nachbarn in seinen Rechten verletzt. Ausgehend vom Zweck des Baugenehmigungsverfahrens, die Vereinbarkeit eines bestimmten Vorhabens mit dem öffentlichen Recht zu prüfen, erstreckt sich die bindende Feststellung des gerichtlichen Ausspruchs zum anderen aber auch auf die Aussage, dass das den Genehmigungsgegenstand bildende Bauvorhaben materiell baurechtswidrig war und ist, solange sich die Sach- und Rechtslage nicht entscheidungserheblich ändert (vgl. OVG NW, Beschl. v. 18.10.2011 – 2 A 2731/10 –, BRS 78 Nr. 170, RdNr. 16 f. in juris, m.w.N.). Über die vom Kläger im Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, ob der streitige Wintergarten geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen, bzw. die ihm vorgegebene Situation gleichsam "in Bewegung bringt" und damit eine Unruhe stiftet, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 21.11.1980 – BVerwG 4 C 30.78 –, DVBl 1981, 100, RdNr. 23 in juris; Beschl. v. 23.07.1993 – BVerwG 4 B 59.93 –, juris), und ob deshalb (auch) im Bereich des streitigen Wintergartens gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA nach planungsrechtlichen Grundsätzen an die Grenze gebaut werden darf, ist damit rechtskräftig entschieden. Im Übrigen dürfte für die Beurteilung der Frage, ob der streitige Wintergarten bodenrechtliche Spannungen hervorruft bzw. negative Vorbildwirkung entfaltet, der von den Nachbarn errichtete Wintergarten, auf den der Kläger in diesem Zusammenhang hauptsächlich abstellt, nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein. Denn dieser wurde – anders als der Wintergarten des Klägers – nicht in den rückwärtigen Grundstücksteil hineingebaut, sondern seitlich an das Reihenendhaus angebaut. Dass sich die Sach- oder Rechtslage nach Eintritt der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 13.12.2011 entscheidungserheblich zu seinen Gunsten geändert hat, macht der Kläger nicht geltend. Eine Beseitigungsanordnung darf zwar auch dann nicht ergehen, wenn die Anlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung oder ggf. während eines beachtlichen Zeitraums baurechtmäßig war (vgl. dazu Jäde, a.a.O., § 79 RdNr. 26 ff., m.w.N.). Bestandsschutz, der nach Maßgabe seines jeweiligen Gehalts ein ordnungsrechtliches Einschreiten ausschließt, wird erreicht, wenn die Nutzung vor dem Eintritt ihrer (nachträglichen) materiellen Illegalität während eines beachtlichen Zeitraumes materiell legal geschah; das heißt: die in einer bestimmten (schutzwürdigen) Grundstücksnutzung liegende Eigentumsausübung genießt Schutz auch dann, wenn sich später die Rechtslage gegen sie wendet und infolgedessen zu dieser späteren Zeit eine solche Nutzung rechtmäßig nicht mehr aufgenommen werden dürfte (BVerwG, Urt. v. 23.02.1979 – BVerwG IV C 86.76 –, BRS 35 Nr. 206, RdNr. 12 in juris). Gleiches gilt für die rechtmäßige Errichtung einer baulichen Anlage (vgl. Jäde, a.a.O.). Eine solche Fallkonstellation, für die der Bauherr beweispflichtig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1988 – BVerwG 4 B 33.88 –, juris), ist hier aber nicht erkennbar. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass der streitige Wintergarten nicht vor dem Jahr 1993 errichtet wurde. Bereits im Bauantrag vom 24.02.2010 gab der Kläger an, im Jahr 1993 sei an das Wohnhaus über den im Jahr 1974 hofseitig angebauten Erker hinweg ein Wintergarten errichtet worden. Die Vorinstanz ist ferner in nicht zu beanstandender Weise durch Inaugenscheinnahme, Lichtbilder und dem sonstigen Akteninhalt zu der Überzeugung gelangt, dass der Wintergarten in seiner heute bestehenden Form nicht mit einer bereits früher vorhandenen Veranda identisch sei. Seinen Vortrag, "die Anlage" sei bereits 1983 errichtet worden, hat der Kläger nicht weiter unterlegt. Im Jahr 1993 galt das Gesetz über die Bauordnung vom 20.07.1990 (GBl. DDR I Nr. 50, S. 929). § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes sah bereits vor, dass vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind und eine Abstandfläche nicht erforderlich ist vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften (1.) an die Grenze gebaut werden muss oder (2.) das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass vom Nachbargrundstück angebaut wird. Durfte nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Grenze gebaut werden, war aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an der Grenze vorhanden, so konnte gestattet oder verlangt werden, dass angebaut wird. Ähnliche Regelungen enthielten § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.06.1994 (GVBl. S. 723) und § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 09.02.2001 (GVBl. S. 50). Der Kläger legt nicht dar, dass sein Vorhaben nach diesen Regelungen – anders als nach § 6 Abs. 1 BauO LSA in der seit dem 15.03.2006 geltenden Fassung vom 31.12.2005, der Grundlage der gerichtlichen Entscheidungen zur Rechtmäßigkeit der nachträglichen Baugenehmigung vom 28.05.2010 war – ohne Einhaltung einer Abstandfläche errichtet werden durfte. 2. Ohne Erfolg bleiben auch die Einwände des Klägers, soweit sie die Ermessensausübung durch die Beklagte betreffen. 2.1. Er beanstandet zu Unrecht, das Verwaltungsgericht hätte bei der Ermessensentscheidung auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG berücksichtigen müssen, dass ihre Grundstücksnachbarn nicht berechtigt gewesen seien, angebliche Abwehrrechte geltend zu machen, weil der von ihnen errichtete Wintergarten die erforderlichen Abstandflächen ebenfalls nicht einhalte. Die Bindungswirkung des verwaltungsgerichtlichen Urteils erfasst – wie bereits dargelegt – auch die Feststellung, dass die angefochtene Baugenehmigung den klagenden Nachbarn in seinen Rechten verletzt hat. Im Übrigen war es den Nachbarn nicht deshalb verwehrt, sich auf eine Verletzung der nachbarschützenden Vorschriften über Abstandflächen durch den vom Kläger errichteten Wintergarten zu berufen, weil die Abstandflächen ihres Gebäudes teilweise auf dem Grundstück des Klägers liegen. Der Kläger kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Senats vom 24.01.2012 (2 M 157/11 – juris, RdNr. 9, m.w.N.) stützen. Danach kann sich ein Nachbar nach Treu und Glauben gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück nicht dieser Vorschrift entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu – gemessen am Schutzzweck der Vorschrift – schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führen. Insbesondere kann ein Grundstücksnachbar Abwehrrechte gegen die Verletzung abstandflächenrechtlicher Vorschriften durch ein Bauvorhaben grundsätzlich insoweit nicht geltend machen, als die Bebauung auf seinem Grundstück gegenüber dem Nachbargrundstück in vergleichbarem Umfang die nach dem geltenden Recht erforderlichen Abstandflächen nicht einhält. Für die Vergleichbarkeit wechselseitiger Abstandflächenverletzungen kommt es allerdings nicht auf eine rein mathematische, sondern eine wertende Betrachtung an (OVG MV, Beschl. v. 14.07.2005 – 3 M 69/05 –, juris, RdNr. 35). Für die Bewertung des Gewichts des Abstandflächenverstoßes sind in erster Linie diejenigen Beeinträchtigungen der durch die Abstandflächenvorschriften geschützten nachbarlichen Belange in den Blick zu nehmen, insbesondere die Belange des Brandschutzes, die Belichtung, Belüftung und Besonnung des Nachbargrundstücks sowie die Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands (vgl. OVG NW, Beschl. v. 12.02.2010 – 7 B 1840/09 –, juris, RdNr. 14). Auch kann sich ein Nachbar, dessen Bau früherem (Abstands-)Recht entsprochen hat und genehmigt worden ist, nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. d. Senats v. 30.11.2000 – 2 M 319/00 –, juris; Urt. v. 16.03.2000 – A 2 S 62/98 –, juris, RdNr. 34 ff.) auch dann auf die Einhaltung des nach neuem Recht gültigen Grenzabstands berufen, wenn er diesen jetzt im Verhältnis zum Nachbargrundstück nicht (mehr) einhält. Gemessen daran können die Grundstücksnachbarn des Klägers die Einhaltung der Vorschriften über Abstandflächen im Bereich des streitigen Wintergartens verlangen. Nach dem vom Kläger vorgelegten Abstandflächenplan liegt die von der südlichen Außenwand und dem Dach des Wohngebäudes der Nachbarn erzeugte Abstandfläche mit einer Fläche von ca. 0,8 m x 0,4 auf dem Grundstück des Klägers (braun dargestellt). Die von der östlichen Außenwand und dem Dach des Wohngebäudes der Nachbarn erzeugte Abstandfläche liegt in einem Umfang von 7,5 m x 4,0 m auf dem Grundstück des Klägers. Dem gegenüber hat die vom streitgegenständlichen Wintergarten erzeugte und auf dem Grundstück der Nachbarn liegende Abstandfläche eine Größe von 3,0 m x 2,0 m. Damit verletzt – rein mathematisch betrachtet – das benachbarte Wohnhaus die Vorschriften über Abstandflächen zwar in deutlich größerem Umfang als der in Rede stehende Wintergarten des Klägers. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung jedoch fällt der durch die Errichtung des Wintergartens des Klägers verursachte Verstoß gegen die Vorschriften über Abstandflächen deutlich stärker ins Gewicht als die vom Nachbargebäude ausgehenden Überschreitungen. Dabei ist insbesondere in Rechnung zu stellen, dass sich der streitige Wintergarten unmittelbar am Wohngebäude der Nachbarn neben einer Terrasse befindet, so dass die Belange des Brandschutzes, der Belichtung und Besonnung sowie die Wahrung eines ausreichenden Sozialabstandes in nicht unerheblichem Maß beeinträchtigt werden. Die von der südlichen Außenwand und dem Dach des Nachbargebäudes erzeugte Abstandfläche liegt dagegen auf einem vom Wohnhaus des Klägers deutlich entfernten Grundstücksteil neben einem Geräteschuppen. Die von der östlichen Außenwand und dem Dach des Nachbargebäudes erzeugte Abstandfläche liegt ebenfalls auf einem Grundstücksteil, der in Bezug auf die genannten nachbarlichen Belange weniger empfindlich ist als der Terrassenbereich der Nachbarn. Im Übrigen spricht Vieles dafür, dass die östliche Außenwand des benachbarten Wohngebäudes im Zeitpunkt der Errichtung die erforderlichen Abstandflächen einhielt. Die Grenze zwischen dem Grundstück des Klägers und dem benachbarten Grundstück A- Weg 9, über die hinweg sich die von dieser Außenwand erzeugte Abstandfläche erstreckt, entstand durch eine Teilung des früheren 15.520 m² großen Flurstücks 66/5 der Flur A der Gemarkung A-Stadt im Anschluss an den Verkauf einer Teilfläche des Flurstücks 66/5 durch die Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft "(...)" an den Kläger durch notariellen Kaufvertrag vom 29.11.1993 (vgl. Anlage zur Klageschrift vom 02.10.2005 im Verfahren 2 A 334/05, Bl. 19 ff. der dortigen Gerichtsakte [Beiakte H]). Zu diesem Zeitpunkt waren die Wohngebäude A-Weg 6 bis 9 bereits vorhanden. Der Senat teilt daher auch nicht die Auffassung des Klägers, sein Wintergarten überschreite die vorgeschriebenen Abstandflächen nur geringfügig. Auf die Größe des Wintergartens der Nachbarn kommt es insoweit nicht entscheidend an, zumal dieser nicht in den rückwärtigen Grundstücksteil, sondern seitlich an das Reihenendhaus angebaut wurde. 2.2. Die Kläger vermögen auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, die Entscheidung der Beklagten sei deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Möglichkeit bestehe, ihm eine Abweichung von den Vorschriften über Abstandflächen zu erteilen, was auch durch die vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen nicht ausgeschlossen werde. Zwar mag es ermessensfehlerhaft sein, die Beseitigung einer unter Verletzung materiell-rechtlicher Vorschriften errichteten baulichen Anlage anzuordnen, wenn das Vorhaben durch die Erteilung einer Abweichung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA legalisiert werden kann. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.11.2010 (2 M 142/10 - BRS 76 Nr. 169, RdNr. 20 in juris, m.w.N.) angedeutet hat, liegen die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA für die Erteilung einer Abweichung von den Vorschriften über Abstandflächen hier aber nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 vereinbar sind. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 28.01.2005 – 2 L 30/04 –, juris, RdNr. 16) kommt eine solche Abweichung nur dann in Betracht, wenn wegen besonderer Umstände der Zweck, der mit einer Vorschrift verfolgt wird, die Einhaltung der Norm nicht erfordert oder wenn deren Einhaltung aus objektiven Gründen außer Verhältnis zu der Beschränkung steht, die mit einer Versagung der Abweichung verbunden wäre. Die Zulassung einer Abweichung erfordert mithin eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.10.2009 – 1 CS 08.1999 –, juris, RdNr. 38; OVG NW, Urt. v. 17.01.2008 – 7 A 2761/06 –, juris, RdNr. 39). Auch soweit es um die Einhaltung von Abstandflächen geht, muss diese vom Gesetz grundsätzlich vorgeschriebene Anforderung beim Bauherrn zu einer Belastung führen, die über das jedem Bauherrn vom Gesetz zugemutete Maß hinausgeht. Bei Baugrundstücken von kleinem Zuschnitt, dessen planungsrechtlich überbaubare Fläche durch das vorhandene Wohngebäude ausgeschöpft wird, entspricht es eher ihrer Typik, dass abstandflächenpflichtige Gebäude oder bauliche Anlagen über die planungsrechtlich vorgesehene Bebauung hinaus auf dem jeweiligen Grundstück nicht zulässig sind (vgl. VGH BW, Beschl. v. 23.08.1993 – 5 S 1338/93 –, BRS 55 Nr. 52, RdNr. 7 in juris). Eine für den Bauherrn unbillige Belastung kann nur dann vorliegen, wenn die Bebauung oder die sinnvolle Nutzung einer bereits vorhandenen Bausubstanz wegen der objektiven Gegebenheiten des Grundstücks unmöglich gemacht oder unverhältnismäßig erschwert wird (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 25.06.1999 – 1 EO 197/99 –, BRS 62 Nr. 141, RdNr. 47 in juris). Solche Gründe sind bei dem hier in Rede stehenden Wintergarten nicht ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Ein atypischer, die Erteilung einer Abweichung rechtfertigender Sachverhalt ist entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere nicht darin zu sehen, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ein Wintergarten an das Wohngebäude angebaut wurde, das nach dem vorgelegten Abstandflächenplan die erforderlichen Abstandflächen zum Grundstück des Klägers nicht (vollständig) einhält. Ein solcher Verstoß gegen Vorschriften über Abstandflächen mag zur Folge haben, dass auch von den Grundstücksnachbarn eine Anpassung ihres Gebäudes an die abstandsrechtlichen Vorschriften verlangt werden kann, sofern das Gebäude keinen Bestandsschutz genießt und (auch) nach der dort gegebenen Grundstückssituation eine Abweichung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA nicht erteilt werden kann. Eine für eine Abweichung vorauszusetzende atypische Situation auf dem Grundstück des Klägers wird dadurch aber nicht begründet. 2.3. Nicht stichhaltig ist auch der Einwand des Klägers, die Beklagte habe im Hinblick auf den Wintergarten auf dem benachbarten Grundstück gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, weil der Wintergarten der Nachbarn deutlich größer sei. Es ist nicht ersichtlich, dass der Wintergarten der Nachbarn Vorschriften über Abstandflächen verletzt, so dass insoweit eine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte nicht ersichtlich ist. Wie bereits dargelegt, liegt nach dem Abstandflächenplan die von der südlichen Außenwand und dem Dach erzeugte Abstandfläche und nicht die vom Wintergarten erzeugte Abstandfläche in geringem Umfang auf dem Grundstück des Klägers. Die Lage des Nachbargebäudes A-Weg 9 als Reihenendhaus eröffnet den Eigentümern im Übrigen weitergehende Bebauungsmöglichkeiten als das Grundstück des Klägers. Es kann den Nachbarn nicht vorgehalten werden, wenn sie diese weitergehenden Möglichkeiten ausnutzen. 2.4. Zu Unrecht rügt der Kläger, es hätte abgewogen werden müssen, ob er wegen des zu DDR-Zeiten rechtmäßig errichteten Vorhabens auch dann einen Anspruch auf Vertrauensschutz habe, wenn er sich nicht allein auf den aus Art. 14 GG folgenden Bestandsschutz berufen könne. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die der Kläger nicht entkräften konnte, wurde der streitige Wintergarten nicht bereits zu DDR-Zeiten, sondern im Jahr 1993 errichtet. Lediglich der Erker bzw. die Veranda, über den der Glasanbau errichtet wurde, wurde nach Lage der Dinge zu einem früheren Zeitpunkt an das Wohnhaus angebaut. Dieser Anbau ist nach dem Tenor der angefochtenen Verfügung ausdrücklich von der Beseitigungspflicht ausgenommen. 2.5. Der Kläger beanstandet ferner ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte die nachträgliche Baugenehmigung für den in Rede stehenden Wintergarten erteilt habe, was nach der Rechtsprechung des BGH zur Amtshaftung bereits eine "öffentlich-rechtliche Verlässlichkeitsgrundlage" geschaffen und einen Vertrauensschutz begründet habe. Zwar kann eine Baugenehmigung die Verlässlichkeitsgrundlage für kostspielige Aufwendungen des Bauherrn bilden, die der Verwirklichung eines Vorhabens dienen (vgl. BGH, Urt. v. 09.10.2003 – III ZR 414/02 –, NVwZ 2004, 638, RdNr. 18 in juris). Eine solche Grundlage konnte die dem Kläger erteilte Baugenehmigung aber schon deshalb nicht bilden, weil der Kläger die materiell baurechtswidrige Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet, die Aufwendungen damit bereits getätigt und die Beklagte das Vorhaben erst nachträglich genehmigt hat. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Der Senat schließt sich der Streitwertfestsetzung durch die Vorinstanz an.