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Beschluss

13 L 62.19

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:1001.13L62.19.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 19 Wohneinheiten. Die Antragsteller sind Miteigentümer des mit einem zweigeschossigen Einfamilienhaus, einer Garage sowie einer überdachten Terrasse bebauten Grundstücks H...straße 2... in Berlin-Adlershof. Ihr Wohnhaus befindet sich auf dem hinteren Teil des Grundstücks, an welchen nördlich auch die insgesamt 2.567 m² großen Grundstücke F... Straße 149 und 149a (Flur 1..., Flurstücke 4... und 4...) angrenzen, auf denen die Beigeladene das streitgegenständliche Bauvorhaben errichten will. Das neu zu errichtende winkelförmige Gebäude soll unmittelbar an das bereits vorhandene dreigeschossige Bestandsgebäude der Beigeladenen auf dem Grundstück F... Straße 145 A-149 und das viergeschossige Bestandsgebäude auf dem Grundstück F... Straße 151-157 angebaut werden. Es wird selbst vier Vollgeschosse erhalten, wobei das vierte Obergeschoss gegenüber dem Grundstück der Antragsteller zurückgesetzt wird; ein fünftes Geschoss wird als Staffelgeschoss lediglich auf dem nördlichen Teil des Gebäudes errichtet. In dem Gebäude sollen 19 Wohnungen und ein Gemeinschaftsraum mit angeschlossenem Büro für die Beigeladene entstehen. Im Straßengeviert des Vorhabengrundstücks befindet sich neben dem ca. 75 m langen Zeilenbau des Geschosswohnungsbaus auf dem Grundstück F... Straße 151-157 noch eine Blockrandbebauung mit 3 Vollgeschossen im östlichen Teil, an welches das Gebäude F... Straße 145 A-149 unmittelbar anschließt. Im südlichen Bereich des Straßengevierts sind die Grundstücke deutlich kleiner und - mit Ausnahme des Antragstellergrundstücks - mit Mehrfamilienhäuser mit zwei Vollgeschossen bebaut, die an ihre Nachbargebäude angebaut sind oder erkennbar mit Brandwänden auf den seitlichen Grundstücksgrenzen stehen. Nördlich der F... Straße gegenüber dem streitgegenständlichen Bauvorhaben befinden sich Grünflächen und ein ebenfalls in Zeilenbauweise errichtetes Gebäude mit vier Vollgeschossen und einer Länge von ca. 75 m. Die Bebauung der Grundstücke im Straßengeviert des Vorhabengrundstücks (markiert) und nördlich der F... Straße wird im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) wie folgt dokumentiert: Für die streitgegenständlichen Grundstücke besteht keine verbindliche Bauleitplanung. Im Straßengeviert aus F...Straße, W...straße, H...straße und H...straße und in den angrenzenden Straßen finden sich vorwiegend zum Wohnen und vereinzelt für stille Gewerbe genutzte Gebäude sowie Garagen. Das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin erteilte der Beigeladenen am 17. April 2018 die Baugenehmigung Nr. 2... und ließ mit Bescheid vom selben Tag die Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zur Überdeckung von Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück zu. Das geplante Gebäude ist als Wohngebäude genehmigt worden und wird auf einer Länge von ca. 25 Metern dem Grundstück der Antragsteller zugewandt stehen. Der Abstand von der den Antragstellern zugewandten Fassade des Gebäudes zu der mit einer ca. 2,0 m hohen Mauer eingefriedeten nördlichen Grundstücksgrenze der Antragsteller beträgt dabei zwischen 4,0 m an der engsten Stelle und 6,0 m am östlichen Ende der Grundstücksgrenze der Antragsteller. Die Balkone des Neubauvorhabens nähern sich der gemeinsamen Grundstücksgrenze an einer Stelle bis auf 3,0 m, eine Terrasse im Erdgeschoss bis auf 2,0 m. Die Traufkante des Gebäudes befindet sich 13,07 m über der mittleren Geländeoberfläche, wobei das Gebäude ab einer Höhe von 10,07 m wegen des zurückgesetzten 3. Obergeschosses einen Mindestabstand von 5,2 m zur Grundstücksgrenze der Antragsteller einhält. Das Wohnhaus der Antragsteller steht ca. 8,0 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt. Die Baugenehmigung und die Abweichungsentscheidung wurden den Antragstellern mit einem am 5. Juni 2018 zugestellten Schreiben bekannt gegeben. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Antragsteller vom 28. Juni 2018 hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen bisher nicht beschieden. Im Februar 2019 hat die Beigeladene mit den Räumungsarbeiten und inzwischen auch mit der Errichtung des Bauvorhabens begonnen. Der Rohbau soll im Herbst 2019 fertiggestellt werden. Mit dem am 7. März 2019 erhobenen Eilantrag begehren die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs und einen Baustopp und machen im Wesentlichen die Verletzung nachbarschützender Normen geltend. Das Bauvorhaben füge sich schon nicht in die offene Bauweise des Wohngebietes ein und halte auch die Abstandsflächen nicht ein. Wegen der unmittelbaren Nähe des Gebäudes zum Grundstück der Antragsteller würde es seinen Bewohnern eine freie Einsehbarkeit aller Aktivitäten der Antragsteller auf ihrem Grundstück ermöglichen. Die Antragsteller könnten sich zudem nicht den Geräuschemissionen entziehen, die von der Nutzung insbesondere von Balkonen und Terrassen des Bauvorhabens ausgingen. Es sei die Verletzung immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen durch den Baulärm und die Wohnnutzung zu befürchten. Außerdem würde der Lichteinfall auf ihr Grundstück verringert und durch die genannten Beeinträchtigungen auch der Grundstückswert gemindert. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 28. Juni 2018 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin vom 17. April 2018 anzuordnen und den Antragsgegner zu verpflichten, gegenüber der Beigeladenen die sofortige Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beigeladene beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung trägt die Beigeladene im Wesentlichen vor, dass die offene Bauweise im maßgeblichen Straßengeviert die Ausnahme sei und sich ihr Bauvorhaben nach Art und Maß der Nutzung sowie hinsichtlich der Bauweise in die nähere Umgebung einfüge. Es gäbe keinen generellen Schutz vor einer Einsehbarkeit des eigenen Grundstücks, die sich im Stadtgebiet auch kaum vermeiden lasse. Das Bauvorhaben sei nicht rücksichtslos gegenüber den Antragstellern, da nicht die Gefahr bestünde, dass die Immissionsgrenzwerte für allgemeine Wohngebiete überschritten werden. Es gäbe bereits Emissionen der Bestandsbauten und es kämen nur 19 weitere Wohnungen dazu. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen würden eingehalten und der Lichteinfall allenfalls gering verändert und die gesunden Wohnverhältnisse in jedem Fall gewahrt. Wertminderungen bildeten grundsätzlich keinen Maßstab für die Rücksichtslosigkeit eine Nachbarbebauung und seien hier auch nicht ersichtlich. Das Gericht hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1. Oktober 2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (1 Ordner) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. II. Der Antrag nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB, über den die Berichterstatterin nach entsprechender Übertragung zur Entscheidung durch die Kammer mit Beschluss vom 23. August 2019 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichterin entscheiden konnte, bleibt ohne Erfolg. Der Gesetzgeber hat mit § 212a Abs. 1 BauGB eine Interessenwertung für den Fall vorgenommen, dass ein Dritter mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens vorgeht, indem er die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen und die sofortige Vollziehung für den Regelfall angeordnet hat. Soll der Antrag der Antragsteller dennoch Erfolg haben, erfordert dies bei der hierfür vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen, dass das Interesse der Antragsteller, von der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung vorerst verschont zu bleiben, das Interesse der Allgemeinheit und des Bauherrn ausnahmsweise überwiegt. Dazu aber muss es einen offensichtlichen nachbarlichen Abwehranspruch geben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2009 - 10 S 5.09 -), denn das Gericht nimmt keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle vor, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob durch den angefochtenen Bescheid nachbarschützende Vorschriften verletzt sind. Bei Anlegung dieses Maßstabs überwiegt hier das Interesse der Beigeladenen und der Allgemeinheit an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung und der zugelassenen Abweichung das Interesse der Antragsteller an einem vorläufigen „Baustopp“. Die Antragsteller haben bei summarischer Prüfung keinen Abwehranspruch gegen das Bauvorhaben, da es keine drittschützenden Bestimmungen verletzt, die im vereinfachten bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren gemäß § 63 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) zu prüfen wäre. Die Bauaufsicht prüft nur die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den bauplanungsrechtlichen Vorgaben der §§ 29 bis 38 BauGB, die nach § 67 BauO Bln beantragten Zulassungen von Abweichungen und die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen, soweit die Genehmigungsentscheidung hier Konzentrationswirkung entfaltet. 1. Das Bauvorhaben ist hinsichtlich drittschützender Normen des Bauordnungsrechts, soweit diese im Rahmen der beantragten Zulassung von Abweichungen zu prüfen waren, zulässig, insbesondere ist eine Verletzung der abstandsrechtlichen Bestimmungen nicht gegeben. Die Beigeladene hat am 28. Februar 2018 eine Abweichung von § 6 Abs. 3 BauO Berlin beantragt, da sich nach dieser Vorschrift Abstandsflächen auf dem Grundstück des Bauvorhabens grundsätzlich nicht überdecken dürfen. Diese Abweichung ist erforderlich geworden, weil das Bauvorhaben an die bestehende Brandwand des Gebäudes F...Straße 145 A-149 angebaut werden soll, beide Gebäude jedoch abweichende Dachformen haben. Eine Beeinträchtigung der Belange der Antragsteller erscheint insoweit ausgeschlossen, da die Überdeckung der Abstandsflächen weit entfernt von der Grundstücksgrenze der Antragsteller ausschließlich auf dem Grundstück der Beigeladenen erfolgt. Anders als die Antragsteller meinen, hält das Bauvorhaben auch im Übrigen die gemäß § 6 Abs. 2 BauO Berlin erforderlichen Abstandsflächen ein. Hierzu ist allerdings anzumerken, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung und Abweichungsentscheidung hinsichtlich der übrigen abstandsflächenrechtlichen Bestimmungen keine Legalisierungswirkung entfaltet und die Antragsteller daher nicht in ihren Rechten verletzen kann. Mit Ausnahme der beantragten Abweichung wird die Einhaltung der gesetzlich bestimmten Abstandsflächen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht mehr geprüft, vgl. § 63 BauO Bln. Die von dem neu zu errichtenden Gebäude erzeugten Abstandsflächen liegen im Übrigen ausnahmslos, wie von § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln bestimmt, auf dem Grundstück der Beigeladenen. Im Einzelnen: Die Traufhöhe des 2. Obergeschosses beträgt 10,07 m, woraus sich gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO Bln eine Abstandsfläche von 4,0 m errechnet. Die dem Antragstellergrundstück zugewandte Fassade des Bauvorhabens ist an der schmalsten Stelle 4,0 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt. Das zurückgesetzte 3. Obergeschoss hat eine Traufhöhe von 13,07 m, woraus sich eine Abstandsfläche von 5,23 m errechnet, die dem Mindestabstand der Fassade des 3. Obergeschosses zur gemeinsamen Grundstücksgrenze entspricht. Der abstandsflächenrechtlich nicht gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO Bln privilegierte nächstgelegene Balkon des 2. Obergeschosses erzeugt mit einer Höhe seiner Brüstung von 7,07 m eine Abstandsfläche von nur 2,82 m, die ebenfalls auf dem Grundstück der Beigeladenen eingehalten wird. Bei den Terrassen im Erdgeschoss handelt es sich nicht um Bauteile, die Abstandsflächen einhalten müssen, denn gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO Bln gilt dieses Erfordernis nur für Außenwände, Dächer und Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung, wobei letztere einer ebenerdigen Terrasse nicht zukommt. Die dem Grundstück der Antragsteller nächstgelegene Terrasse wahrt jedoch einen Sozialabstand von 2,0 m und ist im Übrigen durch die 2,0 m hohe Mauer an der nördlichen Grundstücksgrenze der Antragsteller von deren Grundstücksnutzung getrennt. 2. Das Bauvorhaben ist hinsichtlich der Belange der Antragsteller auch bauplanungsrechtlich zulässig, da es nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt und sich nach §§ 29 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 2 BauGB in die nähere Umgebung einfügt. Beurteilungsgrundlage für die Schutzwürdigkeit der Antragsteller ist die planungsrechtliche Einordnung des Baugebiets nach § 34 Abs. 1 BauGB, da für die Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen keine verbindliche Bauleitplanung besteht und sie sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befinden. Vorhaben auf dem Grundstück der Beigeladenen sind demnach zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist. Außerdem müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. a) Hinsichtlich der geplanten Wohnnutzung ist das Bauvorhaben gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauNVO grundsätzlich zulässig, denn die aus den umgebenden Straßen gebildete nähere Umgebung ist durch überwiegende Wohnnutzung sowie vereinzelte, nicht störende Gewerbebetriebe geprägt und entspricht daher einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 1 BauNVO. Ein Verstoß der Baugenehmigung gegen das in § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 4 B 68.08 – juris Rn. 4 m.w.N.) ist für das Gericht nicht erkennbar. Das Gebot der Rücksichtnahme dient dem Schutz der Bebauung in der unmittelbaren Nähe des Vorhabens vor nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen. Es hebt auf die gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke ab und soll einen angemessenen Ausgleich schaffen, der dem einen das ermöglicht, was für ihn unabweisbar ist, und den anderen vor unzumutbaren Belästigungen oder Benachteiligungen schützt (BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 – 4 C 7/10 – juris Rn. 23 m.w.N.). Die Genehmigungsbehörde muss daher in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter achten (BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1/78 –, juris Rn. 35). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherren sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BVerwG, a.a.O., Rn. 33).Welche Anforderungen insoweit im Einzelnen bestehen, richtet sich maßgeblich danach, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Immissionen sind dann unzumutbar, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen und Störungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung, wobei sich dies nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewerten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5/98 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2010 - OVG 10 S 46.09 - juris). Gemessen daran stellt sich das Bauvorhaben nicht als rücksichtslos gegenüber der Grundstücksnutzung der Antragsteller dar. In der unmittelbaren Umgebung ihres Grundstücks befinden sich bereits mehrere Geschosswohnungsbauten mit bis zu vier Vollgeschossen und zahlreichen Balkonen, die dem Grundstück der Antragsteller zugewandt sind. Dies gilt zum einen für die Bebauung an der F...Straße, aber auch für die Bebauung auf der südlichen Seite der H...straße. Zwar ist den Antragstellern zuzugeben, dass bei einer erhöhten Nutzung des Grundstücks F...Straße 149 auch mit einer Erhöhung der von der Wohnnutzung ausgehenden Emissionen gerechnet werden kann. Dass hierdurch die in einem allgemeinen Wohngebiet geltende Zumutbarkeitsschwelle überschritten würde, ist aber weder erkennbar noch substantiiert vorgetragen. Als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit des von einer baulichen Nutzung ausgehenden Lärms stehen grundsätzlich die Richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – vom 26. August 1998 (GVBl. 1998, Seite 503) zur Verfügung. Der TA Lärm als Verwaltungsvorschrift nach § 48 BImSchG kommt, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (Nachweis BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2.07 – juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – 10 S 15.09). Die dort festgelegten Immissionsrichtwerte konkretisieren das zumutbare Lärmschutzniveau und sind je nach Schutzwürdigkeit des Gebiets im Einwirkungsbereich abgestuft (BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 7 B 1.06 – juris). Die TA Lärm sieht gemäß Ziff. 6.1 e) als zulässige Gesamtbelastung für Allgemeine Wohngebiet einen Immissionsrichtwert von 55 dB(A) für die Tagzeit (d.h. 6:00 bis 22:00 Uhr, vgl. Ziffer 6.4 TA Lärm) und von 40 dB(A) für die Nachtzeit vor. Es steht nicht zu erwarten, dass die Schaffung von 19 weiteren Wohneinheiten zur Überschreitung dieses Richtwerts führen wird, zumal die meisten Bewohner einen den Antragstellern vergleichbaren Tagesrhythmus haben dürften, bei denen die Wohnung tagsüber verlassen und nachts geschlafen wird. Besondere Wohnformen sind von der Beigeladenen nicht vorgesehen. Sie verweist vielmehr auf ihr eigenes Interesse als Vermieterin an der Einhaltung der erforderlichen Wohnruhe. Die Baugenehmigung legalisiert in jedem Fall nur eine Wohnnutzung, welche die dargestellten Immissionsrichtwerte einhält und verletzt die Antragsteller daher nicht in ihren Rechten. Soweit die Antragsteller vortragen, sie könnten sich dem (zusätzlichen) Lärm nicht entziehen, ändert dies zum einen nichts an der Sozialadäquanz der Emissionen, und zum anderen spricht die konkrete Grundstückssituation der Antragsteller gegen eine entsprechende Annahme: Das Haus der Antragsteller verfügt über mehrere Fenster auf der dem Bauvorhaben abgewandten südlichen Seite, wo sich auch der ganz überwiegende Teil ihrer Freiflächen befinden. Eine an der hinteren Grundstücksgrenze befindliche Terrasse ist bereits überdacht. Insoweit dürfte es auch im wechselseitigen Interesse der Antragsteller und der neuen Bewohner liegen, durch gegenseitige Rücksichtnahme ein gedeihliches Nachbarverhältnis zu schaffen und zu bewahren. Hinsichtlich unzumutbarer Beeinträchtigungen der Antragsteller durch die Bauarbeiten entfaltet die Baugenehmigung keine Legalisierungswirkung, so dass die Antragsteller hier gegebenenfalls Rechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten aus dem zivilrechtlichen Nachbarrechtsverhältnis suchen müssen. b) Das Bauvorhaben fügt sich auch hinsichtlich der geplanten Bauweise im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. Eine Verletzung schutzwürdiger Interessen der Antragsteller ist auch insoweit nicht erkennbar. Die nähere Umgebung des Beigeladengrundstücks ist hinsichtlich der Bauweise auf die F... Straße zwischen H...straße und W...straße zu begrenzen. Bei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist auf diejenige Umgebung abzustellen, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 – juris Rn. 33). Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen, denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 – juris Rn. 7). Für die Kriterien der überbaubauten Grundstücksfläche und der Bauweise ist die maßstabsbildende nähere Umgebung wegen der geringeren wechselseitigen Auswirkungen im Regelfall enger zu bemessen als bei der Art der baulichen Nutzung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 – 10 B 4.12 – juris Rn. 39). Entscheidend ist jedoch die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall (BVerwG, a.a.O., Rn. 8 f.). Geht es um die Frage der Bauweise und mithin um die Errichtung von Gebäuden mit oder ohne seitlichen Grenzabstand, so ist insbesondere das straßenseitige Erscheinungsbild von Bedeutung und daher in erster Linie die Bebauung entlang des Straßenzugs in den Blick zu nehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2016 – 10 S 12.16 – juris Rn. 5 m.w.N.). Hier gibt es einen deutlich erkennbaren Unterschied der Bebauungsstrukturen zwischen H...straße und W...straße und der östlich bzw. westlich davon gelegenen Wohngebiete mit Einfamilienhäusern. Die Straßengevierte zwischen H...straße und W...straße verfügen, wie auch die F... Straße, überwiegend über eine Blockrandbebauung oder aber über Zeilenbebauungen, die wegen der Länge der Baukörper gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO trotz der seitlichen Grenzabstände nicht mehr als offene Bauweise gelten. Selbst wenn man den südlichen Teil des Straßengevierts des Bauvorhabens trotz der insoweit nur blockintern vorhandenen Sichtbeziehungen zur näheren Umgebung hinzurechnen möchte, gibt die dort vorhandene Bebauung der maßstabsbildenden näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nicht das von den Antragstellern behauptete Gepräge einer offenen Bauweise. Tatsächlich ist ausschließlich das Antragstellergrundstück mit seitlichen Grenzabständen bebaut. Die übrigen Ein- und Mehrfamilienhäuser im südlichen Teil des Straßengevierts sind erkennbar zumindest einseitig, zum Teil auch beidseitig, an die Grundstücksgrenzen gebaut. Davon zeugen u.a. die sichtbaren Brandmauern der Gebäude auf den Grundstücken F... Straße 20 bis 24. Das Bauvorhaben der Beigeladenen ist hier auch nicht ausnahmsweise trotz der Einhaltung des aus der Umgebung vorgegebenen Rahmens rücksichtlos. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fügt sich ein Vorhaben, das nicht die gebotene Rücksicht auf die in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung nimmt, nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in seine nähere Umgebung ein (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 – juris Rn. 46). Welche Anforderungen insoweit im Einzelnen bestehen, richtet sich maßgeblich danach, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies bemisst sich namentlich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Die Schutzwürdigkeit der Antragsteller ergibt sich hier aus der unmittelbaren Nähe des Bauvorhabens zu ihrem zweigeschossigen, deutlich kleineren Einfamilienhaus. Es gilt jedoch der Grundsatz, dass ein Vorhaben, dass sich – wie hier – in dem aus der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen hält und die landesrechtlich normierten Abstandsflächen beachtet, zumindest aus tatsächlichen Gründen im Regelfall das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 – juris Rn. 4; Beschluss vom 27. März 2018 – 4 B 50.17 – juris Rn. 4). Die Abstandsvorschriften in § 6 BauO Bln zielen im Interesse der Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens auf eine aufgelockerte Bebauung, die eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung der Gebäude und der sonstigen Teile des Nachbargrundstücks gewährleistet und die Einsichtsmöglichkeiten begrenzt. Auf diese Weise treffen sie Vorsorge dafür, dass sich die Beeinträchtigungen für das Nachbargrundstück, die eine typische Folge der Verwirklichung von Bauvorhaben sind, im Rahmen dessen halten, was sozial verträglich und dem durch die Baumaßnahme mittelbar betroffenen Nachbarn zumutbar ist (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 – juris Rn. 22). Eine von diesem Grundsatz abweichende Ausnahmesituation war bei der gerichtlichen Inaugenscheinnahme nicht erkennbar und wurde auch von den Antragstellern nicht dargelegt. (1) Unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück der Antragsteller oder in ihre Wohnräume sind nicht zu befürchten. Einsichtnahmemöglichkeiten von Nachbargrundstücken in Gärten, Terrassen und Fenster sind unter den Bedingungen der sich in einer Großstadt notwendigerweise verdichten Bebauung kaum zu vermeiden und vor diesen Hintergrund auch grundsätzlich hinzunehmen (OVG Münster, Beschluss vom 1. Juni 2007 – 7 A 3852.06 – juris Rn. 13; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. April 2009 – 2 Bs 40.09 – juris Rn. 8). Das Rücksichtnahmegebot bietet in dieser Hinsicht regelmäßig keinen Schutz (OVG Bautzen, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 2 M 157.11 – juris Rn. 23). Ein nicht mehr hinzunehmender Extremfall kann dann angenommen werden, wenn etwa die geplante bauliche Anlage den alleinigen Zweck hat, einer Vielzahl wechselnder Besucher als Aussichtsplattformen zu dienen, oder wenn die bauliche Anlage derart eng an das Nachbargrundstück heranrückt, dass dem Nachbarn voraussichtlich nicht wenigstens ein Mindestmaß an Privatsphäre verbleiben würde (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010 – 10 S 21.10 – juris Rn. 13; Beschluss der Kammer vom 30. August 2018 – 13 K 498.17 – amtlicher Abdruck Seite 6). Ein vergleichbarer Fall ist hier aber nicht erkennbar. Die Räume im Erdgeschoss des Wohnhauses der Antragsteller sind bereits durch die ca. 2,0 m hohe Einfriedung und das vorgezogene Dach durch die beiden vergleichsweise kleinen Fenster nur sehr eingeschränkt einsehbar. Im Obergeschoss befindet sich dem Neubauvorhaben zugewandt nur eine Gaube mit einem kleineren Fenster zum Badezimmer der Antragsteller. Auch hier sind unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten schon aufgrund der geringen Fensterfläche nicht zu erwarten. Auch der größte Teil der Freiflächen des Antragstellergrundstücks befindet sich auf der dem Bauvorhaben abgewandten Seite und dürfte schon wegen des dazwischen stehenden Wohnhauses nur begrenzt einsehbar sein. (2) Das geplante Bauvorhaben ist auch nicht rücksichtslos, weil es das Grundstück der Antragsteller unzumutbar verschatten würde. Im innerstädtischen Bereich einer Großstadt ist stets mit einer erhöhten baulichen Verdichtung und entsprechend geringeren Anforderungen und Erwartungen an eine direkte Besonnung und Wohnräumen und an einen freien Blick aus den Wohnräumen heraus zu rechnen. Vielmehr muss stets damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht vorgesehenen Rahmens baulich ausgenutzt werden es durch eine Bebauung zu einer Beschränkung des Sichtfeldes und einer Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt. Ein Nachbar kann nicht beanspruchen, dass ein Grundstück nicht oder nur so bebaut wird, dass er keine dahingehenden Einschränkungen erfährt. Das Rücksichtnahmegebot gewährleistet weder eine bestimmte Dauer oder „Qualität“ der natürlichen Belichtung noch die unveränderte Beibehaltung einer insoweit zuvor gegebenen Situation (Beschluss der Kammer, a.a.O. Seite 5). Eine unzumutbare Verschattung ist nur dann denkbar, wenn die Nachbarn über den gesamten Tagesverlauf gesehen in qualifizierter Weise beeinträchtigt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 10 N 53.11 – juris Rn. 8). Dies ist hier aufgrund der Situation der Baukörper zueinander nicht zu befürchten. Der Gebäudekörper des streitgegenständlichen Bauvorhabens wird sich nördlich des Grundstücks und des Wohnhauses der Antragsteller in mindestens 12,0 m Entfernung befinden. Die Antragsteller haben in der mündlichen Verhandlung des Weiteren erklärt, dass sich ihre Badezimmer hinter den Fenstern zum Grundstück der Beigeladenen befinden, bei denen es sich nicht um besonders schutzwürdige Wohnräume handelt. (3) Das geplante Vorhaben ist schließlich auch nicht rücksichtlos, weil es eine „erdrückende“ Wirkung entfalten würde. Solche Wirkung kann nur dann angenommen werden, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen – derart übermächtig ist, dass das „erdrückende“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (VGH München, Beschluss vom 5. September 2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30 m.w.N.). Eine solche Wirkung kann hier angesichts der Umstände des Einzelfalles nicht angenommen werden. Zwar ist das neu zu errichtende Gebäude in seiner Kubatur deutlich größer als das Einfamilienhaus der Antragsteller. Hier muss aber berücksichtigt werden, dass das Einfamilienhaus der Antragsteller das kleinste Gebäude mit einer Hauptnutzung im Straßengeviert ist und sich schon bisher einem deutlich größeren Zeilenbau gegenüber sieht, welcher durch das Neubauvorhaben lediglich verlängert wird. Das den Antragstellern zuzugebende Missverhältnis zwischen ihrem Haus und dem Bauvorhaben resultiert aus der heterogenen Bebauungsstruktur des Straßengevierts. Eine abriegelnde Wirkung gegenüber dem Grundstück der Antragsteller ist dabei jedoch schon aufgrund der Entfernung von mindestens 12,0 m bei einer maximalen Höhe des Neubauvorhabens von nur 13,53 m auf der Seite des Antragstellergrundstücks nicht erkennbar. Des Weiteren wirkt das Bauvorhaben nur auf den hinter ihrem Wohnhaus gelegenen, kleineren und zum Teil überdachten Teil des Grundstücks merklich ein und belässt den Antragsteller einen großzügigen, offenen Garten ohne direkt angrenzende größere Gebäude. (4) Die von den Antragsteller pauschal geltend gemachte Wertminderung ihres Grundstücks durch die Verwirklichung des Bauvorhabens ist weder als solche eine Rechtsverletzung noch begründet sie eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass eine Wertminderung des Grundstücks allenfalls dann einen Abwehranspruch gegen ein Bauvorhaben in der Nachbarschaft begründen kann, wenn sie die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren sonstigen Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks ist (BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 – 4 C 13/94 – juris Rn. 73; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 – 2 S 8.16 – juris Rn. 8). Dies hier aber – wie aufgezeigt – nicht der Fall. Aus der fehlenden erkennbaren Rechtsverletzung der Antragsteller folgt, dass sie keinen Anspruch auf die Anordnung der Einstellung der Bauarbeiten gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass der Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten erstattet werden, da sie einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.1.3, 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.