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Urteil

2 K 123/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:0914.2K123.21.00
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Leitsätze
Zur Wirksamkeit eines sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind einer Verbandsgemeinde, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen. (Rn.61)
Tenor
Der sachliche Teilflächennutzungsplan Wind der Antragsgegnerin vom 3. März 2020 (Datum auf der Planzeichnung) wird für unwirksam erklärt, soweit damit die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Wirksamkeit eines sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind einer Verbandsgemeinde, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen. (Rn.61) Der sachliche Teilflächennutzungsplan Wind der Antragsgegnerin vom 3. März 2020 (Datum auf der Planzeichnung) wird für unwirksam erklärt, soweit damit die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. I. Der Antrag ist in entsprechender Anwendung von § 47 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind. Möglicher Gegenstand einer statthaften Normenkontrolle in analoger Anwendung dieser Vorschrift kann auch die in den Darstellungen eines Flächennutzungsplans zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde sein, mit der Ausweisung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten zu lassen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 - juris Rn. 10 ff.; Urteil vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 - juris Rn. 29; Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2023, Anhang zu § 10 BauGB Rn. 218 ff.). Hiernach betrifft der Antrag der Antragstellerin, den sachlichen Teilflächennutzungsplan Wind der Antragsgegnerin vom 3. März 2020 für unwirksam zu erklären, soweit mit ihm die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen, einen möglichen Gegenstand einer statthaften Normenkontrolle. II. Der Antrag wurde entsprechend § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind gestellt. Die Genehmigung (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB) wurde am 8. September 2020 bekanntgemacht. Der Antrag auf Normenkontrolle ging am 8. September 2021 beim Oberverwaltungsgericht ein. III. Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für einen Normenkontrollantrag gegen die Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen kann auch ein „Standortentwickler“ für WEA sein. Standortentwickler ist, wer nicht beabsichtigt, die Anlage selbst zu errichten und zu betreiben, sondern „nur“ das Verfahren bis zum Vorliegen einer Vorhabengenehmigung voranzutreiben (NdsOVG, Urteil vom 5. März 2018 - 12 KN 144/17 - juris Rn. 32). Dessen Antragsbefugnis setzt voraus, dass er geltend machen kann, in der Ausschlusszone Standorte für Windenergieanlagen zu planen, so dass ihm durch die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Nutzungsmöglichkeiten auf Grundstücken außerhalb der Konzentrationszone genommen würden (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 - a.a.O. Rn. 26; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Auflage 2019, Rn. 597). Gemessen daran ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie plant Windenergieanlegen in der Ausschlusszone. Zwar liegt die geplante WEA 05 vollständig innerhalb der Sonderbaufläche Arneburg/Sanne (S 3), so dass insoweit keine negative Betroffenheit besteht. Die WEA 01, WEA 02 und WEA 03 liegen außerhalb des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin mit der Folge, dass die Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch insoweit ohne Relevanz ist. Die Standorte der WEA 12 und WEA 14 liegen jedoch im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin außerhalb der Sonderbauflächen, so dass die Antragstellerin insoweit von der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nachteilig betroffen ist. Zudem plant sie mit der WEA 04 eine Windenergieanlage, deren Rotorfläche teilweise außerhalb der Konzentrationszone liegt. Da eine Windenergieanlage grundsätzlich mit ihrem gesamten Rotorkreis innerhalb einer Konzentrationszone liegen muss (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 4 C 3.04 - juris Rn. 40; VGH BW, Beschluss vom 20. Oktober 2022 - 14 S 3815/21 - juris Rn. 82), ist die Antragstellerin auch im Hinblick auf die WEA 04 von der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nachteilig betroffen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin lässt sich die Antragsbefugnis nicht aus der geplanten Änderung des sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind durch Einführung einer Höhenbegrenzung für Windkraftanlagen in den dafür dargestellten Sonderbauflächen herleiten. Eine Normenkontrolle gegen Darstellungen des Flächennutzungsplans zur maximalen Höhe der Anlagen ist unstatthaft. Möglicher Gegenstand einer statthaften Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog ist - wie ausgeführt - allein die in den Darstellungen des Flächennutzungsplans zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde, mit der Ausweisung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten zu lassen. Im Übrigen sind die Darstellungen des Flächennutzungsplans einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nicht zugänglich (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 - a.a.O. Rn. 10). Auch würde ein Erfolg im Normenkontrollverfahren nicht dazu führen, dass der Flächennutzungsplan insgesamt für unwirksam erklärt wird. Nur die Ausschlusswirkung, nicht aber der Flächennutzungsplan entfaltet die einer Rechtsvorschrift vergleichbaren Wirkungen. Deshalb ist der Tenor darauf zu begrenzen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 - a.a.O. Rn. 29). Ein Erfolg der Normenkontrolle, soweit sie gegen die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gerichtet ist, würde damit keine Auswirkungen auf eine Höhenbegrenzung durch den Flächennutzungsplan haben. IV. Für den Antrag besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Die mit dem sachlichen Teilflächennutzungsplan Wind verbundene Ausschlusswirkung bestünde trotz der zum 1. Februar 2023 durch das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) eintretenden Änderungen im Baugesetzbuch fort. Nach der Neufassung des § 249 Abs. 1 BauGB ist zwar § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht mehr anzuwenden. Nach § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB gelten die Rechtswirkungen eines Flächennutzungsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB aber fort, wenn der Plan bis zum 1. Februar 2024 wirksam geworden ist. Der angefochtene sachliche Teilflächennutzungsplan Wind kann daher über den 31. Januar 2023 hinaus - längstens bis zum 31. Dezember 2027 (vgl. § 245e Abs. 1 Satz 2 BauGB) - Wirkungen entfalten, so dass nach wie vor ein Interesse an der Klärung der Wirksamkeit der Ausschlusswirkung besteht (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2023 - 4 CN 6.21 - juris Rn. 10). B. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der sachliche Teilflächennutzungsplan Wind leidet an beachtlichen formellen und materiellen Fehlern, die zur Unwirksamkeit der planerischen Entscheidung der Antragsgegnerin führen, die Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Vorhaben, die der Nutzung der Windenergie dienen, außerhalb der dargestellten Konzentrationsflächen eintreten zu lassen. Der sachliche Teilflächennutzungsplan Wind ist insoweit unwirksam. I. Der sachliche Teilflächennutzungsplan Wind weist formelle Fehler auf. 1. Die am 8. Januar 2019 erfolgte Bekanntmachung der Auslegung des (dritten) Entwurfs des sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind entsprach nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB an den Hinweis auf vorliegende Umweltinformationen. Hiernach sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren (ständige Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 - juris Rn. 23; Urteil vom 11. September 2014 - 4 CN 1.14 - juris Rn. 11; Urteil vom 6. Juni 2019 - 4 CN 7.18 - juris Rn. 12 ff. m.w.N.). Ein pauschaler Hinweis auf den Umweltbericht genügt nicht, denn dieser ermöglicht keine inhaltliche Einschätzung, welche Umweltbelange in einer konkreten Planung bisher thematisiert worden sind. Interessierte Bürger müssten vielmehr erst den Umweltbericht bei der Gemeinde einsehen, um beurteilen zu können, ob aus ihrer Sicht weitere umweltbezogene Stellungnahmen erforderlich sind. Das wird der Anstoßfunktion, die der Gesetzgeber der Auslegungsbekanntmachung zumisst, nicht gerecht (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 - a.a.O. Rn. 22). Für den gewollten Anstoß ist es unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit unabhängig von einer möglichen Vorbefassung bereits eine erste inhaltliche Einschätzung ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 - a.a.O. Rn. 20). Im Hinblick auf die betroffenen Umweltbelange etwa im Bereich des Artenschutzes liegt es nahe, die zentral betroffenen Arten - hier: Rotmilan und Wiesenweihe - anzusprechen (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 4 CN 7.18 - a.a.O. Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2019 - 2 D 63/17.NE - juris Rn. 45). Das Ziel des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB gebietet, als strukturierendes Merkmal der Auslegungsbekanntmachung den Inhalt der Informationen zu wählen (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 4 CN 7.18 - a.a.O. Rn. 13). Gemessen daran wurde die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des (dritten) Entwurfs des sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind der ihr zugewiesenen Anstoßfunktion nicht gerecht. Es fehlte eine Strukturierung des Hinweises auf die vorliegenden Umweltinformationen nach Themenblöcken, also nach dem Inhalt der Informationen, sowie deren schlagwortartige Charakterisierung. Vielmehr wurden die Angaben nach Absendern geordnet (Landkreis Stendal, Verbandsgemeinde Elbe-Havelland, Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt, Biosphärenreservatsverwaltung Mittelelbe, Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft), um anschließend die in den jeweiligen Stellungnahmen behandelten Schutzgüter zu benennen. Auf den Umweltbericht wird lediglich hingewiesen, ohne die hierin enthaltenen umweltbezogenen Informationen näher darzustellen. Damit fehlt es an der von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB geforderten und für die Anstoßfunktion unerlässlichen Information über die Inhalte der verfügbaren umweltbezogenen Informationen. Es bedarf keiner Vertiefung, ob die Auslegungsbekanntmachung vom 8. Januar 2019 auch deshalb fehlerhaft war, weil die Antragsgegnerin - wie die Antragstellerin vermutet - nur auf ausgewählte - aus ihrer Sicht wesentliche -, aber nicht auf sämtliche verfügbaren umweltbezogenen Informationen hingewiesen hat. Zwar erstreckt sich das Bekanntmachungserfordernis auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 - a.a.O. Rn. 21). Auch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass dieses Erfordernis nicht erfüllt wurde, da es in dem Bekanntmachungstext hieß, nachfolgende „nach Einschätzung der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck“ umweltrelevante Stellungnahmen und Informationen könnten eingesehen werden. Dies deutet darauf hin, dass die Antragsgegnerin bei der Angabe der Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen eine - unzulässige - Vorauswahl getroffen hat. Dies kann hier jedoch dahinstehen, da die Auslegungsbekanntmachung jedenfalls wegen des pauschalen Hinweises auf den Umweltbericht fehlerhaft ist. Der Fehler ist nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BauGB unbeachtlich. Danach ist die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB unbeachtlich, wenn (nur) einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Vorliegend fehlt ein Hinweis auf die im Umweltbericht (auf S. 31 ff. der Begründung des sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind vom 3. März 2020) enthaltenen Umweltinformationen. Hierbei handelt es sich mit Blick auf die Tiefe der Informationen und deren Bedeutung für die Planung nicht nur um einzelne Angaben. 2. Die Bekanntmachung der Genehmigung des sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 8. September 2020 entsprach ebenfalls nicht den Anforderungen. § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB sieht für Flächennutzungspläne die ortsübliche Bekanntmachung ihrer Genehmigung vor. Die Bekanntmachung muss den vom Gesetz vorausgesetzten Hinweiszweck erfüllen. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans beachtlich, wenn der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans - richtig: der Bekanntmachung seiner Genehmigung - verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 4 CN 2.19 - juris Rn. 15). Die Bekanntmachung der Genehmigung eines Flächennutzungsplans muss ihren Adressaten den räumlichen Geltungsbereich der Darstellungen hinreichend deutlich machen (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 4 CN 2.19 - a.a.O. Rn. 13). Dieser Geltungsbereich ist bei Darstellungen von Flächen für Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der gesamte Außenbereich der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 4 CN 2.19 - a.a.O. Rn. 18). Der in die Bekanntmachung aufgenommene Hinweis, das Plangebiet umfasse das gesamte Gebiet der Gemeinde, reicht hierzu nicht aus. Denn einer derartigen Bekanntmachung sind weder die Lage der Konzentrationszonen noch deren Wirkung zu entnehmen (OVG NRW, Urteil vom 9. September 2019 - 10 D 36/17.NE - juris Rn. 31). Der Hinweiszweck erfordert eine Darstellung der Folgen eines Flächennutzungsplans mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Bekanntmachung (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 4 CN 2.19 - a.a.O. Rn. 22; Beschluss vom 17. Februar 2022 - 4 BN 39.21 - juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2019 - 10 D 36/17.NE - juris Rn. 31; NdsOVG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 12 KN 191/20 - juris Rn. 53 ff.). Die Bekanntmachung der Genehmigung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB muss geeignet sein, auf die angestrebte, den gesamten Außenbereich betreffende Wirkung des Flächennutzungsplans nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hinzuweisen (OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2023 - 7 D 372/21.NE - juris Rn. 95). Nach diesen Grundsätzen verfehlte die Bekanntmachung der Genehmigung des sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 8. September 2020 den von § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB vorausgesetzten Hinweiszweck. Es wurde lediglich bekanntgemacht, dass das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Bescheid vom 20. August 2020 den sachlichen Teilflächennutzungsplan Wind der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck für das Gebiet der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck genehmigt habe. Der Hinweis auf das gesamte Gebiet der Antragsgegnerin ist unrichtig, da von Gesetzes wegen nur der Außenbereich von dem sachlichen Teilflächennutzungsplan erfasst werden kann (OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2022 - 7 B 1783/21.AK - juris Rn. 20). Darüber hinaus wird in keiner Weise ersichtlich, dass und wo der sachliche Teilflächennutzungsplan Wind die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeiführen sollte. Der Mangel ist auch beachtlich. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans u.a. dann beachtlich, wenn der mit der Bekanntmachung (der Genehmigung) des Flächennutzungsplans verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist. Das ist - wie ausgeführt - hier der Fall. 3. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass es an der notwendigen Identität der beschlossenen und der ausgefertigten Fassung des sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind fehlt, liegen nicht vor. Die Antragstellerin stellt insoweit nur Vermutungen an, denen die Antragsgegnerin entgegentritt. II. Der sachliche Teilflächennutzungsplan Wind weist darüber hinaus materielle Fehler auf, die zu dessen Unwirksamkeit führen, soweit damit die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen. Bei der Planung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung verlangt das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts, das sich auf den gesamten Außenbereich des Gemeindegebietes erstreckt. Die planerische Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 - juris Rn. 36; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - juris Rn. 9; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 35 BauGB Rn. 124b). Die Ausarbeitung eines Planungskonzepts vollzieht sich abschnittsweise. Im ersten Abschnitt sind diejenigen Bereiche als Tabuzonen zu ermitteln, die sich für die Nutzung der Windenergie nicht eignen. Die Tabuzonen lassen sich in zwei Kategorien einteilen, nämlich in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind (harte Tabuzonen), und in Zonen, in denen Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen sie aber nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Gemeinde anhand eigener Kriterien entwickeln darf, nicht aufgestellt werden sollen (weiche Tabuzonen) (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - a.a.O. Rn. 10; vgl. auch Urteil des Senats vom 18. November 2015 - 2 L 1/13 - juris Rn. 80). Auf der ersten Stufe des Planungsprozesses muss sich die Gemeinde zunächst den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusstmachen und ihn dokumentieren. Bei den harten Tabuzonen handelt es sich um Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB scheitern würde. Harte Tabuzonen scheiden kraft Gesetzes als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung aus und sind so einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen von vornherein entzogen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 - a.a.O. Rn. 19 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2019 - 2 D 63/17.NE - a.a.O. Rn. 56). Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Ihre Ermittlung und ihre Bewertung sind aber gleichwohl der Ebene der Abwägung zuzuordnen. Weiche Tabuzonen sind disponibel, was sich daran zeigt, dass städtebauliche Gesichtspunkte hier nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er für die Windenergienutzung nicht substantiell Raum schafft. Der Rat muss die Entscheidung, eine Fläche als weiche Tabuzone zu bewerten, nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass damit eine gesetzliche Privilegierung und damit den Eigentümern eine an sich gesicherte Nutzungsoption ohne Einzelfallprüfung entzogen wird, rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d. h. kenntlich machen, dass er - anders als bei harten Tabukriterien - einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offenlegen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - a.a.O. Rn. 12 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2019 - 2 D 63/17.NE - a.a.O. Rn. 61 m.w.N.). Aufgrund der erkennbaren Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen harten und weichen Tabukriterien besteht für die Gemeinden die Möglichkeit, zur Vermeidung eines zur Unwirksamkeit der Flächennutzungsplanung führenden Fehlers im Abwägungsvorgang zu unterstellen, dass es sich bei einer Fläche insgesamt um eine weiche Tabuzone handelt; die Behandlung einer eigentlich als harte Tabuzone zu qualifizierenden Fläche als weiche ist zumindest dann kein beachtlicher Fehler, wenn den entsprechenden Kriterien bei der Abwägung der Vorzug vor den Belangen der Windenergienutzung gegeben wird (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 BN 30.19 - juris Rn. 16; NdsOVG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 12 KN 244/12 - juris Rn. 105; Urteil des Senats vom 21. Oktober 2015 - 2 K 109/13 - juris Rn. 43; VGH BW, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 3 S 526/20 - juris Rn. 54; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 35 BauGB Rn. 124c; a.A. offenbar OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. November 2020 - 2 A 1.19 - Rn. 95 ff.). Nach Abzug der harten und der weichen Tabuzonen bleiben so genannte Potentialflächen („Weißflächen“) übrig, die für die Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan in Betracht kommen. Sie sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, das heißt, die öffentlichen Belange, die gegen die Darstellung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone für die Windenergienutzung sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, ihr an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - a.a.O. Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2019 - 2 D 63/17.NE - a.a.O. Rn. 69). Das Abwägungsergebnis ist schließlich darauf zu prüfen, ob mit der Planung der Windenergienutzung substantiell Raum gegeben wird. Mit einer bloßen „Feigenblatt“-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf es nicht sein Bewenden haben. Erkennt die Gemeinde, dass der Windenergie nicht ausreichend substantiell Raum geschaffen wird, muss sie ihr Auswahlkonzept nochmals überprüfen und gegebenenfalls ändern (BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25.09 - juris Rn. 8). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung, anhand welcher Kriterien sich diese Frage beantworten lässt, den Tatsachengerichten vorbehalten und verschiedene Modelle gebilligt. Es hat jedoch eine gewisse Priorität für einen Flächenvergleich dergestalt erkennen lassen, dass das Verhältnis zwischen der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsfläche und der Größe derjenigen Potentialflächen, die sich nach Abzug der harten Tabuzonen von der Gesamtheit der gemeindlichen Außenbereichsflächen ergeben, als aussagekräftiger Ansatzpunkt gewertet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - a.a.O. Rn. 18 f.; Urteil vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 - a.a.O. Rn. 24). Für die Abwägung ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan maßgebend. Im vorliegenden Fall wurde der sachliche Teilflächennutzungsplan Wind am 27. Januar 2020 beschlossen. Für die Rechtmäßigkeit der Flächenauswahl unter Abwägungsgesichtspunkten sind die Erwägungen maßgeblich, die tatsächlich Grundlage der Abwägungsentscheidung des Plangebers waren. Entscheidend für die gerichtliche Überprüfung der Abwägungsentscheidung ist damit in erster Linie die Begründung, die dem Flächennutzungsplan nach § 5 Abs. 5 BauGB beizufügen ist, ergänzt durch die Erwägungen, denen der Plangeber bei seiner abschließenden Beschlussfassung gefolgt ist (OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2019 - 2 D 63/17.NE - a.a.O. Rn. 76). Nach diesen Grundsätzen sind der Antragsgegnerin beachtliche Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen. Sie hat den Umfang der harten Tabuzonen falsch bestimmt und damit den Umfang der Flächen verkannt, die ihrem Bewertungsspielraum unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 - a.a.O. Rn. 18). Auch die Bestimmung der weichen Tabuzonen ist zum Teil defizitär. Die Bewertung der „Weißflächen“ erfolgte ebenfalls nicht fehlerfrei. 1. Die Behandlung von Landschaftsschutzgebieten als harte Tabuzonen ist abwägungsfehlerhaft. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist - wie oben ausgeführt - geklärt, dass harte Tabuzonen nur solche Flächen sind, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB scheitert, weil dem auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. Die für Landschaftsschutzgebiete geltende Verbotsregel des § 26 Abs. 2 BNatSchG - in der hier noch maßgeblichen, bis zum 31. Januar 2023 gültigen Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) - enthält jedoch kein absolutes Veränderungsverbot. Die Vorschrift rechtfertigt es daher nicht, Landschaftsschutzgebiete generell von vornherein als harte Tabuzonen zu qualifizieren. Unabdingbar erforderlich für die Einordnung als (harte oder weiche) Tabuzone für die Nutzung der Windenergie ist deshalb für jedes Landschaftsschutzgebiet eine Prüfung, die sich am Schutzzweck dieses Gebietes und an den zur Erreichung dieses Zweckes notwendigen Verboten zu orientieren hat. Ohne Abgleich mit diesen Parametern ist eine Aussage zum Ausschluss von Flächen für Windenergieanlagen im jeweiligen Landschaftsschutzgebiet nicht möglich (NdsOVG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 12 KN 182/17 - juris Rn. 125; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. November 2020 - 2 A 1.19 - a.a.O. Rn. 61 ff.; ThürOVG, Urteil vom 9. November 2022 - 1 N 548/19 - juris Rn. 143 ff.; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2022 - 7 D 71/19.NE - juris Rn. 59 ff. m.w.N.). Diesen Anforderungen trägt die Planung der Antragsgegnerin nicht Rechnung, denn in der Begründung des sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind vom 3. März 2020 (S. 11 ff.) wird die Einstufung von Landschaftsschutzgebieten als hartes Abstandskriterium nicht näher gerechtfertigt. Die vorliegend noch nicht einschlägige, am 1. Februar 2023 in Kraft getretene Regelung des § 26 Abs. 3 Satz 1 und 4 BNatSchG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362) bestimmt zudem ausdrücklich, dass die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen in einem Landschaftsschutzgebiet nicht verboten sind. 2. Die Einstufung von Naturschutzgebieten als harte Tabuzonen dürfte hingegen nicht zu beanstanden sein. Es spricht viel dafür, dass Naturschutzgebiete auch ohne eine nähere Prüfung des Einzelfalls als harte Tabuzonen zu betrachten sind. Angesichts des in § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG für Naturschutzgebiete normierten „absoluten“ Veränderungsverbots und des für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage erforderlichen Eingriffs in den Naturhaushalt ist nicht ersichtlich, dass dort außer in allenfalls theoretisch denkbaren Ausnahmen die Errichtung von Windenergieanlagen genehmigt werden könnte (NdsOVG, Urteil vom 7. Februar 2020 - 12 KN 75/18 - juris Rn. 95; ThürOVG, Urteil vom 9. November 2022 - 1 N 548/19 - a.a.O. Rn. 139 ff.; vgl. auch Urteil des Senats vom 21. Oktober 2015 - 2 K 109/13 - a.a.O. Rn. 54 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund dürfte die Möglichkeit einer Befreiung im Einzelfall nach § 67 BNatSchG der Einstufung von Naturschutzgebieten als harte Tabuzonen nicht entgegenstehen (VGH BW, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 3 S 526/20 - a.a.O. Rn. 97; a.A. OVG NW, Urteil vom 20. Januar 2020 - 2 D 100/17.NE - juris Rn. 163 - konkrete Überprüfung einer Befreiungslage nach § 67 BNatSchG erforderlich; anders auch VGH BW, Urteil vom 10. Mai 2023 - 14 S 396/22 - juris Rn. 82: für die Einordnung eines Naturschutzgebiets als hartes Tabukriterium sei zusätzlich eine Beurteilung der Frage unerlässlich, ob der Nutzung durch Windenergie das Veränderungsverbot aus § 23 Abs. 2 BNatSchG gerade auch unter Berücksichtigung der konkreten Schutzgebietsausweisung entgegenstehe). 3. Die Natura 2000-Gebiete (FFH-Gebiete, SPA-Gebiete) wurden zu Unrecht als hartes Tabukriterium behandelt. FFH-Gebiete sind kein rechtlich zwingendes Ausschlusskriterium für die Windkraftnutzung. Die Errichtung einer Windenergieanlage ist in einem FFH-Gebiet (§§ 31 ff. BNatSchG) nur dann und insoweit rechtlichen Einschränkungen unterworfen, als die Errichtung und der Betrieb der Anlagen mit den Erhaltungszielen eines FFH-Gebietes unvereinbar und geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen (§ 34 Abs. 2 BNatSchG). Danach ist es grundsätzlich nicht möglich, FFH-Gebiete generell und ohne nähere Befassung mit der konkreten Situation als harte Tabuzonen anzusehen (OVG RhPf, Urteil vom 16. Mai 2013 - 1 C 11003/12 - juris Rn. 43 ff.; OVG NW, Urteil vom 20. Januar 2020 - 2 D 100/17.NE - a.a.O. Rn. 157; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. November 2020 - 2 A 1.19 - a.a.O. Rn. 81 ff.; Gatz, a.a.O., Rn. 77 ff.; vgl. auch Urteil des Senats vom 21. Oktober 2015 - 2 K 109/13 - a.a.O. Rn. 57). Für Vogelschutzgebiete (SPA-Gebiete) gilt entsprechendes. Nach diesen Grundsätzen ist die pauschale Behandlung des SPA-Gebiets Elbaue-Jerichow sowie der in der Begründung auf Seite 13 aufgezählten FFH-Gebiete als harte Tabuzonen abwägungsfehlerhaft, da es an der erforderlichen Einzelfallbetrachtung fehlte. 4. Die Behandlung des Biosphärenreservats „Mittelelbe“ als harte Tabuzone dürfte nicht zu beanstanden sein. Biosphärenreservate dürften als harte Tabuzonen anzuerkennen sein (OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2013 - 2 D 46/12.NE - juris Rn. 52; OVG RhPf, Urteil vom 26. Mai 2021 - 8 C 11151/20 - juris Rn. 138; Gatz, a.a.O., Rn. 77). 5. Auch die Einstufung von geschützten Biotopen gemäß § 30 BNatSchG als harte Tabuzonen dürfte nicht abwägungsfehlerhaft sein. Die Einstufung gesetzlich geschützter Biotope gemäß § 30 BNatSchG als harte Tabuzonen ohne konkrete Betrachtung dürfte wegen der typischerweise kleinteiligen Struktur nicht zu beanstanden sein (OVG NW, Urteil vom 17. Januar 2019 - 2 D 63/17.NE - a.a.O. Rn. 124; Urteil vom 20. Januar 2020 - 2 D 100/17.NE - a.a.O. Rn. 169; VGH BW, Urteil vom 10. Mai 2023 - 14 S 396/22 - a.a.O. Rn. 74). Die theoretische Möglichkeit einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG dürfte nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen (VGH BW, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 3 S 526/20 - a.a.O. Rn. 98). 6. Die Einstufung von Waldflächen, die größer als 1 ha sind, als harte Tabuzonen ist abwägungsfehlerhaft. Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen im Wald sind weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen von vornherein ausgeschlossen. Die Behandlung von Wald als hartes Tabukriterium stellt daher einen Fehler im Abwägungsvorgang dar (ThürOVG, Urteil vom 8. April 2014 - 1 N 676/12 - juris Rn. 89; Urteil vom 9. November 2022 - 1 N 548/19 - a.a.O. Rn. 156 ff.; OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2017 - 7 D 100/15.NE - juris Rn. 52; Urteil vom 17. Januar 2019 - 2 D 63/17.NE - a.a.O. Rn. 79 ff.; Gatz, a.a.O., Rn. 84; vgl. auch Urteil des Senats vom 21. Oktober 2015 - 2 K 109/13 - a.a.O. Rn. 68). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) vom 25. Februar 2016 (GVBl. S. 77). Hiernach ist eine Umwandlung des Waldes zur Errichtung von Windenergieanlagen nicht zulässig. Mit der Regelung soll verhindert werden, dass Wald für die Errichtung von Windenergieanlagen in Anspruch genommen werden kann (LT-Drs. 6/4449, S. 41). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch mit Beschluss vom 27. September 2022 - 1 BvR 266/21 - entschieden, dass § 10 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 i.V.m. Art. 72 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig ist. Nach dieser Vorschrift ist eine Änderung der Nutzungsart (des Waldes) zur Errichtung von Windenergieanlagen nicht zulässig. Die für verfassungswidrig und nichtig erklärte Vorschrift des Thüringer Waldgesetzes hat - nahezu - den gleichen Wortlaut wie § 8 Abs. 1 Satz 3 LWaldG, so dass auch diese Vorschrift verfassungswidrig und nichtig sein dürfte. 7. Die Einstufung von Fließgewässern erster Ordnung sowie von Standgewässern mit einer Größe von mehr als 1 ha nebst einem Abstand von jeweils 100 m als harte Tabuzonen ist abwägungsfehlerhaft. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG dürfen im Außenbereich an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 ha im Abstand bis 50 m von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. Diese Bauverbote führen nicht zur Annahme einer harten Tabuzone. Denn nach § 61 Abs. 3 BNatSchG kann hiervon eine Ausnahme zugelassen werden. Insbesondere kann nach § 61 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG eine Ausnahme zugelassen werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Ein Bauverbot kann der Verwirklichung eines Bauleitplans nur dann auf unübersehbare Zeit als Hindernis im Wege stehen, wenn es sich als unüberwindbar erweist. Daran fehlt es, wenn der Gesetzgeber zwar einen Verbotstatbestand schafft, aber gleichzeitig eine Abweichungsmöglichkeit eröffnet. Die planende Gemeinde kann und muss deshalb in Rechnung stellen, ob einer Überwindung der Verbotsregelung nichts im Wege steht (VGH BW, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 3 S 526/20 - a.a.O. Rn. 81 f.). Im vorliegenden Fall kann den Aufstellungsvorgängen nicht entnommen werden, dass die Antragsgegnerin geprüft hat, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme im Fall der Errichtung von Windenergieanlagen für die im Gemeindegebiet vorkommenden Gewässer und deren Uferzonen erfüllt sind. Es kommt hinzu, dass § 61 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG nur einen Abstand von 50 m fordert während die Antragsgegnerin einen Mindestabstand von 100 m als „hartes Abstandskriterium“ festgelegt hat. In den Aufstellungsvorgängen findet sich zur Rechtfertigung dieses Abstands nichts. Es wird lediglich ausgeführt, der Mindestabstand zwischen dargestellten Sonderbauflächen für die Nutzung der Windenergie und Trinkwasserschutzzone, Stand- und Fließgewässer stelle ein hartes Abstandskriterium dar und werde durch die Planung nicht berührt (Begründung, S. 14). Dies macht die Einstufung der Fließgewässer erster Ordnung sowie der Standgewässer mit einer Größe von mehr als 1 ha nebst einem Abstand von jeweils 100 m als harte Tabuzone abwägungsfehlerhaft. Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren geltend, Standgewässer hätten eine besondere naturschutzrechtliche Bedeutung insbesondere für Zugvögel, aber auch für Schalenwild, und seien Rückzugsgebiete für Tiere zur Wasseraufnahme. Diese Überlegungen sind unbeachtlich, denn sie waren weder Gegenstand der Begründung des Flächennutzungsplans noch der Erwägungen, denen der Plangeber bei seiner abschließenden Beschlussfassung gefolgt ist. 8. Die Antragsgegnerin hat - entgegen der Annahme der Antragstellerin - auch Trinkwasserschutzgebiete (Schutzzone 1) nebst einem Abstand von 100 m als harte Tabuzone berücksichtigt (Begründung, S. 14). Die Bestimmung der Zone I von Wasserschutzgebieten als harte Tabuzone ist grundsätzlich abwägungsfehlerfrei, denn auf diesen Flächen ist die Errichtung von Windenergieanlagen gemäß § 52 Abs. 1 WHG aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Wasserschutzzonen I umfassen ausschließlich die jeweiligen Fassungsbereiche und damit nur das direkte Umfeld von Wassergewinnungsanlagen. Befreiungen gemäß § 52 Abs. 2 WHG in Fassungsbereichen werden deshalb deutlich zurückhaltender erteilt als in den vom Fassungsbereich weiter entfernten Wasserschutzzonen II und erscheinen für die Errichtung einer Windkraftanlage praktisch ausgeschlossen. Damit erweisen sich die Zonen I als einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergie und widerstreitenden Belangen von vornherein entzogen (OVG RhPf, Urteil vom 6. Februar 2018 - 8 C 11527/17 - juris Rn. 78; NdsOVG, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 12 KN 243/17 - juris Rn. 124; VGH BW, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 3 S 526/20 - a.a.O. Rn. 83 ff.). Die Festlegung eines Mindestabstands von 100 m zu Trinkwasserschutzzonen als „hartes Abstandskriterium“ ist jedoch abwägungsfehlerhaft. Dieser Mindestabstand wird in den Aufstellungsvorgängen nicht näher begründet (Begründung, S. 14). Eine Rechtfertigung hierfür ist auch nicht ersichtlich. 9. Auch die festgelegten weichen Tabuzonen sind nicht bedenkenfrei. Es ist fraglich, ob eine hinreichende Rechtfertigung für die Festlegung eines pauschalen Abstands von 300 m zu sämtlichen Schutzgebieten (Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Natura 2000-Gebieten und Biosphärenreservaten) als weiche Tabuzone gegeben ist. In der Begründung (S. 17) wird hierzu lediglich ausgeführt, in den Schutzgebieten könne davon ausgegangen werden, dass eine Vielzahl schützenswerter Lebewesen vorzufinden sei. Besonders betroffen durch den Betrieb von WKA seien Vögel und Fledermäuse. Die Rotorblätter und deren Drehbewegung stellten ein unnatürliches Hindernis dar und bildeten eine Gefahr für diese Tiergattungen. Störungen träfen durch Luftverwirbelungen und Emissionen ein, so dass deren Lebensraum beeinträchtigt werde. Um den Schutz dieser Tiergattungen sicherzustellen, sei ein entsprechender Abstand von den jeweiligen Schutzgebietsgrenzen einzuhalten. Dieser Abstand betrage 300 m und stelle ein weiches Tabukriterium dar. Hiermit ist ein Abstand von 300 m zu sämtlichen Schutzgebieten nicht hinreichend begründet. Der Plangeber muss eine Entscheidung für weiche Tabuzonen rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d.h. kenntlich machen, dass er - anders als bei harten Tabukriterien - einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offenlegen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 2.11 - juris Rn. 13). Diesen Anforderungen wird die Antragsgegnerin bei der Festlegung eines pauschalen Abstands von 300 m zu sämtlichen Schutzgebieten nicht gerecht. Die pauschalen zusätzlichen und undifferenzierten Pufferzonen zu Schutzgebieten von 300 m sind nicht plausibel. Für den Fall, dass solche Puffer zum Erhalt der Schutzziele erforderlich sein sollten, wäre dies schon bei der Schutzgebietsausweisung zu berücksichtigen gewesen. Unabhängig davon fehlt es aber jedenfalls an einer nachvollziehbaren Begründung. Der gewählte Maßstab ist nämlich insbesondere wegen der Heterogenität der Gebietskategorien, an die er anknüpft, keineswegs selbsterklärend (OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2019 - 2 D 63/17.NE - a.a.O. Rn. 216; Urteil vom 25. Januar 2021 - 2 D 98/19.NE - juris Rn. 118 ff.) Ohne Erfolg trägt die Antragsgegnerin hierzu im Normenkontrollverfahren vor, durch die Abstandszone von 300 m solle in den Randbereichen der Landschafts- und Naturschutzgebiete sowie weiterer FFH-Gebiete ein Konflikt zwischen beiden Gebieten ausgeschlossen werden. Der Abstand von 300 m sei von ihr für notwendig erachtet worden, um insbesondere dem Schutz von Zugvögeln beim Zug entlang des Flusslaufs der Elbe und ihrer Nebengewässer Rechnung zu tragen. Diese Überlegungen sind unbeachtlich, da sie weder Gegenstand der Begründung des Flächennutzungsplans noch der Erwägungen waren, denen der Plangeber bei seiner abschließenden Beschlussfassung gefolgt ist. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, warum ein „ein Konflikt zwischen beiden Gebieten“ drohen soll. 10. Soweit die Antragsgegnerin für den Abstand zu Siedlungen kein hartes Tabukriterium gebildet, sondern sich auf die Festlegung eines weichen Tabuabstands von 1.000 m als „Ortepuffer“ beschränkt hat, dürfte in dieser Vorgehensweise grundsätzlich kein Abwägungsfehler liegen. Aufgrund der erkennbaren Schwierigkeiten gerade bei der Abgrenzung zwischen harten und weichen Tabukriterien im Zusammenhang mit lärmschutzbedingten Mindestabständen besteht - wie bereits ausgeführt - für die Gemeinden die Möglichkeit, den Schutzabstand insgesamt als weiche Tabuzone zu behandeln. Ist sich der Plangeber (zu Recht) unsicher, ob eine Fläche zu den harten oder weichen Tabuzonen gehört, kann er einen Fehler im Abwägungsvorgang dadurch vermeiden, dass er unterstellt, bei der Fläche handele es sich um eine weiche Tabuzone, und den dafür maßgeblichen Kriterien bei der Abwägung den Vorzug vor den Belangen der Windenergienutzung gibt (NdsOVG, Urteil vom 25. April 2019 - 12 KN 226/17 - juris Rn. 71; VGH BW, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 3 S 526/20 - a.a.O. Rn. 54; Urteil vom 10. Mai 2023 - 14 S 396/22 - a.a.O. Rn. 75; Gatz, a.a.O., Rn. 99; vgl. auch Urteil des Senats vom 21. Oktober 2015 - 2 K 109/13 - a.a.O. Rn. 44). Soweit zum Teil angenommen wird, eine - ausdrücklich ausgewiesene - hilfsweise Behandlung als weiches Tabukriterium setze voraus, dass bezüglich der Einstufung eines Gebiets nicht anders auflösbare Unwägbarkeiten verblieben, was für die Frage, ob und ggf. welche Schutzabstände als hartes Tabu gegenüber Siedlungsbereichen allgemein einzuhalten sind, nicht der Fall sei (NdsOVG, Urteil vom 5. März 2018 - 12 KN 144/17 - juris Rn. 57), dürfte dem nicht zu folgen sein. Hiermit dürfte eine Überspannung der Anforderungen an den Abwägungsvorgang verbunden sein, die mit der beschriebenen Erleichterung für die Gemeinden gerade vermieden werden sollte. Gemessen daran dürfte es im Grundsatz nicht zu beanstanden sein, dass die Antragsgegnerin den „Ortepuffer“ von 1.000 m zum (vorsorglichen) Schutz gegen Lärmimmissionen, Schattenwurf und eine optische Bedrängungswirkung und zur Gewährleistung gesunder Arbeits- und Wohnverhältnisse als ein „weiches Abstandskriterium“ festgelegt hat (Begründung, S. 15 f.). Zwar gehören die Ortslage selbst sowie Abstände zu Siedlungen und sonstigen geschützten Nutzungen, die das Minimum dessen darstellen, was zur Verhinderung unzumutbarer Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen, Schattenwurf und optisch bedrängender Wirkung erforderlich ist, regelmäßig zu den harten Tabuzonen. Dabei ist es rechtlich zulässig, wenn ein Abstand als harte Tabuzone festgelegt wird, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zwingend geboten ist, um die Grenzwertregelungen der TA Lärm einhalten zu können. Legt die Gemeinde dagegen zum vorsorgenden Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärmimmissionen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) größere Mindestabstände fest, handelt es sich bei den davon betroffenen Flächen um weiche Tabuzonen (BVerwG, Urteil vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 - juris Rn. 8; VGH BW, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 3 S 526/20 - a.a.O. Rn. 47). Da die Bestimmung eines den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG entsprechenden Mindestabstandes zum Schutz einer Wohnbebauung insbesondere vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schallimmissionen von Windenergieanlagen mit Schwierigkeiten verbunden ist, dürfte es im Ansatz gerechtfertigt sein, zur Vermeidung der - fehleranfälligen - Abgrenzung von harten und weichen Tabuabständen insoweit hilfsweise einen Sicherheitsabstand als weiche Tabuzone zu bestimmen. Im vorliegenden Fall dürfte der Ortepuffer von 1.000 m zu Siedlungen als weiches Tabukriterium jedoch abwägungsfehlerhaft bestimmt worden sein. Es ist rechtlich grundsätzlich möglich, dass eine Gemeinde im Rahmen einer sachlichen Teilflächennutzungsplanung im Sinne von § 5 Abs. 2b, § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum vorsorglichen Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärmimmissionen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) größere Mindestabstände als den Abstand, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bereits zwingend („hart“) geboten ist, um die Grenzwertregelungen der TA Lärm bezogen auf eine (einzelne) Windkraftanlage einhalten zu können, als weiche Tabuzonen („Vorsorgeabstände“) festlegt. Es ist den Gemeinden grundsätzlich gestattet, durch ihre Bauleitplanung bereits im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen eigenständig gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren zu steuern (VGH BW, Urteil vom 11. Mai 2023 - 14 S 1297/19 - juris Rn. 91). Abwägungsfehlerhaft ist eine am Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG orientierte Planung im Rahmen des Darstellungsprivilegs des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB allerdings dann, wenn sie auch unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums, den der Gesetzgeber der Gemeinde zubilligt, städtebaulich nicht mehr begründbar ist. Dabei ist das methodische Vorgehen eines Plangebers umso mehr zu hinterfragen, je kleiner die für die Windenergienutzung verbleibenden Flächen ausfallen. Zu beachten hat der kommunale Plangeber jedenfalls, dass sich sog. weiche Tabuzonen auf Flächen beziehen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Sie sind - anders als sog. harte Tabuzonen - disponibel, so dass der Plangeber seine Entscheidung für weiche Tabuzonen rechtfertigen muss. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d. h. kenntlich machen, dass er - anders als bei harten Tabukriterien - einen Bewertungsspielraum hat, und in der Begründung des Flächennutzungsplans die Gründe für seine Wertung offenlegen (VGH BW, Urteil vom 11. Mai 2023 - 14 S 1297/19 - a.a.O. Rn. 92) Gemessen daran dürfte zwar ein Schutzpuffer von 1.000 m um im Zusammenhang bebaute Ortslagen mit überwiegender Wohnnutzung aus Gründen der Vorsorge grundsätzlich nicht zu beanstanden sein (Urteil des Senats vom 21. Oktober 2015 - 2 K 109/13 - a.a.O. Rn. 49; VGH BW, Urteil vom 10. Mai 2023 - 14 S 396/22 - a.a.O. Rn. 87 ff.). Vorliegend wurde jedoch ein einheitlicher Schutzabstand von 1.000 m für Siedlungsflächen, Splittersiedlungen sowie Einzelgehöfte im Außenbereich festgelegt, ohne diese Gleichbehandlung näher zu begründen (Begründung, S. 15). Die genannten Siedlungsflächen haben jedoch ganz unterschiedliche Schutzansprüche im Hinblick auf Lärmimmissionen, so dass deren Gleichbehandlung - insbesondere von Innenbereichsflächen einerseits und Anwesen im Außenbereich andererseits - rechtfertigungsbedürftig erscheint. Ohne eine nähere Begründung dieser Gleichbehandlung ist die Festlegung eines einheitlichen Schutzabstandes zu diesen sehr heterogenen Siedlungen abwägungsfehlerhaft. 11. Die Einstufung von Bundesautobahnen, Eisenbahntrassen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie eines Abstands von 300 m zu Bundesautobahnen und 200 m zu Eisenbahntrassen sowie Bundes-, Landes- und Kreisstraßen als weiche Tabuzonen ist abwägungsfehlerhaft. Die Berücksichtigung von Verkehrswegen einschließlich damit zusammenhängender Anbauverbote als harte Tabuzone beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG und § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StrG LSA. Danach sind Hochbauten in den dort genannten Abständen von 40 m längs der Bundesautobahnen und 20 m längs der Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen verboten. Dies rechtfertigt insoweit ein hartes Tabukriterium (VGH BW, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 3 S 526/20 - a.a.O. Rn. 62; Urteil vom 11. Mai 2023 - 14 S 1297/19 - a.a.O. Rn. 64; OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2021 - 2 D 98/19.NE - a.a.O. Rn. 122; Urteil vom 10. Mai 2021 - 2 D 100/19.NE - juris Rn. 114). Die straßenrechtlichen Anbaubeschränkungen nach § 9 Abs. 2 FStrG von 100 m längs Bundesautobahnen und 40 m längs Bundesstraßen sowie nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StrG LSA von 40 m längs Landes- und Kreisstraßen rechtfertigen hingegen allein ein weiches Tabukriterium (VGH BW, Urteil vom 11. Mai 2023 - 14 S 1297/19 - a.a.O. Rn. 64; OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2021 - 2 D 98/19.NE - a.a.O. Rn. 122; Urteil vom 10. Mai 2021 - 2 D 100/19.NE - a.a.O. Rn. 114). Es kann dahinstehen, ob - wie die Antragstellerin meint - ein Abwägungsfehler bereits darin liegt, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Bundesautobahnen, Eisenbahntrassen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen einschließlich der Bereiche der straßenrechtlichen Anbauverbote keine harten Tabuzonen festgelegt, sondern lediglich einen Abstand von 300 m zu Bundesautobahnen und 200 m zu Eisenbahntrassen sowie Bundes-, Landes und Kreisstraßen als „weiches Abstandskriterium“ festgelegt hat. Es ist fraglich, ob der Plangeber auch insoweit offenlassen kann, ob eine Fläche zu den harten oder weichen Tabuzonen gehört, und stattdessen unterstellen kann, dass es sich bei der Fläche um eine weiche Tabuzone handelt, denn der Bereich der harten Tabuzone ist mit Blick auf die gesetzliche Regelung der Anbauverbote verhältnismäßig einfach zu bestimmen. Jedenfalls ist das Ausmaß der als weiche Tabuzone festgelegten Abstände von 300 m bzw. 200 m abwägungsfehlerhaft. Fehlerhaft ist bereits die Bestimmung unterschiedlicher Abstände zu Bundesautobahnen einerseits sowie Eisenbahntrassen, Bundes-, Landes und Kreisstraßen andererseits. Die festgelegten Abstände sollen dem Schutz vor Gefahren durch Brände, Eiswurf, Umstürze oder den Verlust von Rotorblättern dienen, wobei die Wahrscheinlichkeit eines Eisabwurfs die größte Gefahr darstellen soll (Begründung, S. 18). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb für Bundesautobahnen (und nach den von Tabelle 1 abweichenden Ausführen der Begründung für Eisenbahntrassen) - ausgehend von einer im sachlichen Teilplan Wind für die Planungsregion Altmark aufgeführten (und in der Begründung nicht näher dargelegten) „Berechnungsmethode für die Bestimmung der Wurfweite“, einem Rotordurchmesser von 90 m und einer Nabenhöhe von 120 m - eine maximale Wurfweite von 315 m berechnet und ein Abstand von 300 m für notwendig gehalten wurde, während für Bundes-, Landes- und Kreisstraßen - ausgehend von einer Nabenhöhe von 110 m, einer „Flügellänge“ von 50 m und damit einer Gesamthöhe von 160 m als „Kipphöhe“ - ein „Sicherheitsabstand“ von 200 m ausreichend sein soll. Das kann nicht einleuchten, weil an Bundesautobahnen (und Eisenbahntrassen) einerseits sowie an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen andererseits die gleichen Gefahren von Windenergieanlagen ausgehen (und mit einem Abstand ausgeschlossen werden sollen) und nichts dafür ersichtlich ist, weshalb bei Bundesautobahnen (und Eisenbahntrassen) von Anlagen mit anderen Maßen im Hinblick auf Rotordurchmesser, Nabenhöhe, „Flügellänge“, Gesamthöhe und „Kipphöhe“ auszugehen sein soll als bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen. Die Antragsgegnerin musste ihrer Gefahrenprognose und damit ihrer Abwägung zudem eine Referenzanlage zugrunde legen, deren Errichtung nach Inkrafttreten des Flächennutzungsplans bei verständiger Würdigung der technischen Entwicklung und des Energiemarktes zu erwarten war. Dazu musste die zugrunde gelegte Referenzanlage der Lebenswirklichkeit entsprechen, sich also in der Bandbreite der gängigen Anlagenhöhe und -typen bewegen, d.h. an der durchschnittlichen Konfiguration zugebauter Anlagen im Zeitpunkt der Abwägung orientiert sein (VGH BW, Urteil vom 10. Mai 2023 - 14 S 396/22 - a.a.O. Rn. 85). Es ist nicht ersichtlich, ob die Antragsgegnerin dem gerecht geworden ist. Aus der Begründung (S. 18) geht nicht eindeutig hervor, welche Maße die der Prognose zugrunde gelegte Referenzanlage genau hatte. Sollte die Antragsgegnerin von einer Nabenhöhe von 120 m und einem Rotordurchmesser von 90 m ausgegangen sein, ergäbe sich eine Gesamthöhe von 165 m, die nach den Angaben der Antragstellerin im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Januar 2020 bereits nicht mehr Stand der Technik gewesen sein soll, da bereits seit 2018 deutlich höhere Anlagen am Markt gewesen seien. Ob dies zu einem Abwägungsfehler führen würde, kann dahinstehen, zumal der Ansatz einer höheren Anlage tendenziell eher noch größere Abstände gerechtfertigt hätte. Im Grundsatz kann die Einhaltung eines Abstandes zu Verkehrswegen nach der Formel: „1,5 x (Rotordurchmesser + Nabenhöhe)“ als sachgerecht angesehen und damit auch abwägungsfehlerfrei als weiches Tabukriterium festgelegt werden (vgl. Nr. 3.5.4.3 des Niedersächsischen Windenergieerlasses vom 20. Juli 2021, MBl. S. 1398 [S. 1409]), wobei zu prüfen wäre, ob die Abstände unterschritten werden können, wenn Einrichtungen installiert werden, durch die der Betrieb der WEA bei Eisansatz ausreichend sicher ausgeschlossen werden kann (z.B. Eisansatzerkennungssysteme) oder durch die ein Eisansatz verhindert oder ein Abtauen erreicht werden kann (z.B. Rotorblattheizung) (VGH BW, Urteil vom 11. Mai 2023 - 14 S 1297/19 - a.a.O. Rn. 66 f.). 12. Soweit die Antragsgegnerin im Hinblick auf das gemäß der Verordnung des Landesverwaltungsamtes zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Elbe und Vereinigter Tanger von der Autobahn A 2 (km 333+510) bis zur Landesgrenze Niedersachsen (km 472+611) auch innerhalb der Gemarkungsgrenzen der Antragsgegnerin verlaufende Überschwemmungsgebiet keine Erwägungen angestellt hat, dürfte kein Abwägungsfehler vorliegen. Zwar ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches grundsätzlich untersagt. Die zuständige Behörde kann jedoch gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG unter bestimmten Voraussetzungen abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen. Die Ausweisung von Windenergiekonzentrationszonen in einem Überschwemmungsgebiet ist damit nicht von vornherein ausgeschlossen (OVG NRW, Urteil vom 14. März 2019 - 2 D 71/17.NE - juris Rn. 170 ff.). 13. Soweit die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung den Flugplatz Stendal-Borstel nicht beachtet hat, ist ebenfalls kein Abwägungsfehler ersichtlich. Nach den Angaben der Antragsgegnerin liegt der Flugplatz deutlich mehr als 2 km von der Verbandsgemeindegrenze entfernt. Es sei auch keine Ausweitung des Flugplatzes geplant und damit nicht erkennbar, inwieweit ihre Planung hierdurch betroffen sein könnte. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. 14. Die Planung ist abwägungsfehlerhaft, soweit die Belange des Artenschutzes, insbesondere die Abstände zu Vogelbrutplätzen, keine Berücksichtigung gefunden haben. Zwar sind die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (§§ 44 ff. BNatSchG) auf eine Verwirklichungshandlung bezogen und haben daher für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung, zumal deren Aufstellung die Geltung und Anwendung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote im nachfolgenden Genehmigungsverfahren nicht sperrt (OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 2017 - 2 D 22/15.NE - juris Rn. 129). Allerdings bedarf es im Aufstellungsverfahren einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindbare Vollzugshindernisse entgegenstehen werden (BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 - juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 2017 - 2 D 22/15.NE - a.a.O. Rn. 131 m.w.N.; OVG RhPf, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 8 C 11490/21 - juris Rn. 104; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Januar 20213, § 44 BNatSchG Rn. 61 f.). Werden in einem Flächennutzungsplan für Windenergieanlagen Konzentrationszonen mit Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dargestellt, müssen artenschutzrechtliche Problemlagen bereits auf dieser Planungsebene soweit wie möglich bewältigt werden. Dabei ist zu beachten, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine Rechtsverbindlichkeit nur nach außen, also lediglich hinsichtlich der Ausschlusswirkung solcher Darstellungen entfaltet, nicht aber auch nach innen. Ob die betreffende Nutzung innerhalb entsprechender Konzentrationszone realisiert werden kann, ist damit noch nicht abschließend beantwortet. Es ist deshalb bei Darstellungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB grundsätzlich möglich, die artenschutzrechtliche Prüfung auf eine Potentialabschätzung zu beschränken (Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Auflage 2021, § 44 BNatSchG Rn. 21; VGH BW, Urteil vom 10. Mai 2023 - 14 S 396/22 - a.a.O. Rn. 101 ff., Rn. 102). Gemessen daran ist die Abwägung defizitär, soweit bei der Festlegung der Sonderbauflächen für Windenergie die artenschutzrechtlichen Probleme vollständig ausgeklammert wurden und auch auf eine grobe Potentialabschätzung verzichtet wurde. In der Begründung des sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind hieß es dazu, da im Allgemeinen auf der Ebene der Flächennutzungsplanung Angaben zu den konkreten Vogelarten und deren Brutplätzen nicht bekannt seien, fänden die vogelschutzfachlichen Abstandsregelungen zu Brutplätzen in dieser Planung vorerst keine Anwendung, sondern seien erst in den nachfolgenden vorhabenkonkreten Planungen zu ermitteln und zu berücksichtigen. Zwar hätten die Brutplätze für schützenswerte Großvogelarten eine gewisse Dauerhaftigkeit und würden mehrfach genutzt, aber daraus auf der Planungsebene einen dauerhaften Tabubereich abzuleiten, sei nicht eindeutig begründbar (Begründung, S. 11 f.). Diese Überlegungen sind defizitär, weil schon der Umweltbericht verdeutlicht, dass auf den ausgewiesenen Sonderbauflächen artenschutzrechtliche Probleme zu erwarten sind, die eine Realisierung der Planung in Frage stellen könnten. Im Umweltbericht wird bei der Beschreibung der Schutzgüter Biotope und Arten ausgeführt, durch den Betrieb der WKA seien Konflikte mit der Avifauna nicht auszuschließen. Dies betreffe vorrangig vorkommende Greif- und Kleinvogelarten, schließe aber auch die Artengruppe Fledermäuse ein (Kollisionsrisiko) (Umweltbericht, S. 34). Im Bereich der Sonderbauflächen könne es insbesondere zu Beeinträchtigungen des Rotmilans sowie speziell im Bereich der Sonderbaufläche Arneburg-Sanne auch der Wiesenweihe kommen (Umweltbericht, S. 34). Bei der Beschreibung der Umweltauswirkungen durch die Planung auf der Sonderbaufläche S 1 Erxleben wird hervorgehoben, dass als störungssensible Vogelart insbesondere der Rotmilan betroffen sei. Eine Erhöhung des Kollisionsrisikos sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht auszuschließen (Umweltbericht, S. 38). Im Hinblick auf die Sonderbaufläche S 2 Baben/Bertkow/Hohenberg-Krusemark hieß es, als störungssensible Vogelart sei insbesondere der Rotmilan betroffen. Die Sonderbaufläche überlappe im Norden der westlichen Teilfläche den Tabubereich des sich hier befindenden Rotmilanhorstes aus dem Beobachtungszeitraum 2012 und 2013. Dieser befinde sich inmitten der vorhandenen WKA, jedoch außerhalb der Sonderbaufläche (Abstand ca. 300 m). Im Rahmen der avifaunistischen Untersuchungen zur Erweiterung des WP Bertkow-Baben und dem Greifvogelmonitoring aus dem Jahr 2013 hätten in dem betreffenden Bereich keine Aktivitäten des Rotmilans festgestellt werden können. Weitere Rotmilanhorste hätten außerhalb der Sonderbaufläche in einem Abstand von 1.000 m, 1.500 m und 2.000 m zu dieser festgestellt werden können. Durch die Erweiterung des Windeignungsgebietes sei von einer Erhöhung des Kollisionsrisikos auszugehen. Durch die Erweiterung des im sachlichen Teilplan Wind der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark ausgewiesenen Vorranggebietes nehme das Kollisionsrisiko sowohl für die vorkommende Avifauna als auch für die Fledermausfauna zu. Die Auswirkungen der geplanten Sonderbaufläche auf die genannten Schutzgüter seien als erheblich anzusehen (Umweltbericht, S. 39 f.). Für die Sonderbaufläche S 3 Arneburg/Sanne wurde festgehalten, dass als störungssensible Vogelart vorrangig der Rotmilan betroffen sei. Das Kollisionsrisiko sowohl für die vorkommende Avifauna als auch für die Fledermausfauna entspreche dem derzeitigen Zustand und verändere sich nicht. Es entstünden keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Biotope sowie Arten und Lebensgemeinschaften (Umweltbericht, S. 41 f.). Insgesamt sei anlagenbedingt vorrangig eine potentielle Gefährdung von Rotmilanen zu erwarten, da die Nutzung der Ackerflächen als Nahrungshabitat nicht ausgeschlossen werden könne (Umweltbericht, S. S. 43). Vor diesem Hintergrund durfte die Frage, ob der Nutzung der Windkraft auf den ausgewiesenen Sonderbauflächen wegen artenschutzrechtlicher Probleme unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen, im Rahmen der Planung nicht offengelassen und vollständig in nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagert werden. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, der Artenschutz sei bereits im Wesentlichen durch die Ausweisung von Landschaftsschutz-, Naturschutz-, und sonstigen FFH-Schutzgebieten sichergestellt, kann dem nicht gefolgt werden, da die im Umweltbericht beschriebenen artenschutzrechtlichen Konfliktflächen offenbar außerhalb der Schutzgebiete im Bereich der Ackerflächen liegen. 15. Bei der Bewertung der Weißflächen hat die Antragsgegnerin abwägungsfehlerhaft mehrere Potentialflächen von vornherein wegen entgegenstehender Beschlüsse der Gemeinden ausgeschlossen und damit die fehlende Zustimmung der Gemeinde als hartes Tabu behandelt. Die Ergebnisse von schlichten Mehrheitsentscheidungen einer Gemeindevertretung sind keine maßgeblichen Belange für eine durch Abwägung gesteuerte Planung. Alle planerischen Festsetzungen müssen auf nachvollziehbaren sachlichen Gründen beruhen. Der bloße Gemeindewille darf nicht das allein maßgebliche Kriterium einer Abwägungsentscheidung über einen Flächennutzungsplan mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sein, denn die damit verbundene Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bedarf zwingend einer sachlichen Rechtfertigung (SchlHOVG, Urteil vom 20. Januar 2015 - 1 KN 7/13 - juris Rn. 70). Gemessen daran liegt ein Abwägungsfehler vor, soweit die Antragsgegnerin mehrere Weißflächen als Sonderbauflächen wegen entgegenstehender Beschlüsse bzw. wegen des entgegenstehenden Willens der Gemeinde Rochau, der Stadt Werben (Elbe) sowie der Stadt Arneburg ohne jede weitere sachliche Rechtfertigung ausgeschlossen hat (Begründung, S. 21). Allein der Wille dieser Gemeinden, innerhalb ihres Gemeindegebiets keine Windkraftanlagen zulassen zu wollen, ist kein sachliches Kriterium im Rahmen eines schlüssigen Gesamtkonzepts, welches den Ausschluss der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen im Außenbereich ohne Hinzutreten weiterer Gesichtspunkte rechtfertigen könnte. 16. Die Ausweisung der Sonderbaufläche S 3 ist abwägungsfehlerhaft, weil sie von der Kreisstraße K 1036 durchschnitten wird und damit teilweise innerhalb der (weichen) Tabuzone „Kreisstraße nebst 200 m Abstand“ liegt. Wenn die Gemeinde Tabuzonen bestimmt, in denen nach ihren eigenen städtebaulichen Kriterien von vornherein die Errichtung von Windenergieanlagen ausgeschlossen sein soll, müssen diese abstrakt definiert sein und einheitlich für alle potentiellen Vorhabenstandorte im Plangebiet gelten. Für eine differenzierte „ortsbezogene“ Anwendung der Tabukriterien ist bei der Ermittlung der Potentialflächen kein Raum (BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25.09 - a.a.O. Rn 9 f.; OVG RhPf, Urteil vom 16. Mai 2013 - 1 C 11003/12 - a.a.O. Rn. 53; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 5. Januar 2018 - OVG 11 N 27.15 - juris Rn. 15; Gatz, a.a.O., Rn. 95). Hiernach ist die Festlegung der Sonderbaufläche Arneburg/Sanne abwägungsfehlerhaft, da sie von der Kreisstraße K 1036 durchschnitten wird, so dass die auf beiden Seiten der Kreisstraße liegende Abstandsfläche von 200 m inmitten dieser Sonderbaufläche liegt. Dies stellt eine willkürliche und damit unzulässige Abweichung von den von der Antragsgegnerin selbst aufgestellten Tabukriterien dar. 17. Aufgrund der zahlreichen Abwägungsfehler kann offenbleiben, ob die Planung der Antragsgegnerin der Windenergie substantiell Raum geschaffen hat. Ob das Planungsergebnis der Windenergie substantiell Raum verschafft, lässt sich - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht ausschließlich nach dem Verhältnis zwischen der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsfläche und der Größe derjenigen Potentialflächen beantworten, die sich nach Abzug der harten Tabuzonen von der Gesamtheit der gemeindlichen Außenbereichsflächen ergeben. Dieser Maßstab für die Kontrolle des Abwägungsergebnisses kann keine „Exklusivität“ für sich beanspruchen. Die Entscheidung, anhand welcher Kriterien sich beantworten lässt, ob eine Konzentrationsflächenplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Nutzung der Windenergie in substantieller Weise Raum schafft, ist den Tatsachengerichten vorbehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei verschiedene Modelle gebilligt (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - a.a.O. Rn. 18; Beschluss vom 12. Mai 2016 - 4 BN 49.15 - juris Rn. 4 f.). Die Einschätzung, ob die Gemeinde mit ihrer Planung der Windenergienutzung substantiell Raum verschafft hat, ist letztlich das Ergebnis einer wertenden Betrachtung, die maßgebend auf der Würdigung der örtlichen Gegebenheiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2019 - 10 D 23/17.NE - juris Rn. 100). Im Allgemeinen gilt, dass die Gemeinde der Windenergienutzung im Rahmen der Bauleitplanung in jedem Fall dann substantiell Raum gibt, wenn nach Abzug der anzuerkennenden harten und weichen Tabuzonen gemessen an den ihrer Planungshoheit unterliegenden Flächen nennenswerte Potentialflächen im Gemeindegebiet verbleiben und die Gemeinde diese im Wesentlichen für die Nutzung der Windenergie planerisch zur Verfügung stellt. Schließt die Gemeinde dagegen wesentliche Teile der verbliebenen Potentialflächen im Wege der Abwägung zusätzlich aus, bedarf es dafür guter Gründe. Je mehr sie eine Reduzierung der Potentialflächen auf das absolute Minimum betreibt, desto weniger wird anzunehmen sein, dass sie der Windenergienutzung substantiell Raum gibt (OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2019 - 10 D 23/17.NE - a.a.O. Rn. 106). Gemessen daran ist nicht gesichert, dass die Antragsgegnerin mit Sonderbauflächen in einem Umfang von 646 ha, die einen Anteil von 2,12 % des Verbandsgebiets ausmachen, der Windenergie substantiell Raum verschafft hat. Zwar hat der Senat in der Vergangenheit in Fällen, in denen ca. 1 % der Gesamtfläche der Planungsregion als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen wurde, angenommen, dass der Nutzung der Windenergie in substantieller Weise Raum verschafft wird (Urteil des Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 L 6/09 - juris Rn. 41). Damit ist jedoch keine feste zahlenmäßige Größe bezeichnet, an der sich jede Planung orientieren kann und die stets zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Die Frage, ob das Planungsergebnis insbesondere auf der Ebene eines Flächennutzungsplans der Windenergie substantiell Raum verschafft, ist vielmehr - wie ausgeführt - eine Frage des Einzelfalls und beantwortet sich nach den konkreten Verhältnissen in der jeweiligen Gemeinde. Dies bedarf im vorliegenden Fall jedoch angesichts der zahlreichen Mängel im Abwägungsvorgang keiner Vertiefung. III. Die Abwägungsmängel sind auch beachtlich. 1. Die Mängel im Abwägungsvorgang sind erheblich. Mängel im Abwägungsvorgang sind gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Das ist hier der Fall. Der Abwägungsmangel ist offensichtlich. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Entscheidungsträger über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (BVerwG, Urteil vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 - a.a.O. Rn. 9; Urteil des Senats vom 18. November 2015 - 2 L 1/13 - a.a.O. Rn. 103). Das ist hier der Fall, da sich die aufgezeigten Defizite der Abwägung unmittelbar aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgängen ergeben. Der Abwägungsmangel ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist der Mangel, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre, d.h. im Flächennutzungsplan mehr und/oder größere Sondergebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen worden wären (BVerwG, Urteil vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 - a.a.O. Rn. 9; Urteil des Senats vom 18. November 2015 - 2 L 1/13 - a.a.O. Rn. 104). So liegt es hier. Da sich bei der gebotenen Bewertung zunächst anhand allein der rechtlich und tatsächlich zwingenden Kriterien voraussichtlich gezeigt hätte, dass mehr oder andere Flächen grundsätzlich für die Windenergienutzung in Betracht kommen, besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin ohne den Fehler andere oder auch mehr Flächen ausgewiesen hätte. 2. Die aufgezeigten Mängel des Abwägungsvorgangs sind auch nicht wegen Versäumung der Rügefrist gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Nach dieser Vorschrift werden nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung (der Genehmigung) des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Antragstellerin hat den Mangel mit Schriftsatz vom 8. September 2021 (GA Bl. 16 ff.) inhaltlich unter Darlegung des maßgeblichen Sachverhalts gegenüber der Antragstellerin gerügt und damit die in der Bekanntmachung vom 8. September 2020 bezeichnete Rügefrist gewahrt. Die Antragstellerin hat durch Vorlage des Fax-Sendeberichts vom 8. September 2021 (Anlage TP 7) glaubhaft gemacht, dass sie das Schreiben vom 8. September 2021 noch am gleichen Tag per Fax an die Antragsgegnerin übermittelt hat. Die Behauptung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe (erst) am 9. September 2021 erstmals Einwendungen gegen den Flächennutzungsplan erhoben, ist damit widerlegt und wird auch von der Antragsgegnerin nicht aufrechterhalten. Im Übrigen hat die Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB im vorliegenden Fall nicht zu laufen begonnen. Der Beginn des Laufs der Rügefrist setzt voraus, dass die Bekanntmachung des Bauleitplans, hier des sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind, ordnungsgemäß gewesen ist und den ihr nach dem Baugesetzbuch (§§ 6 Abs. 5, 214 Abs. 1 BauGB) zukommenden Hinweiszweck erfüllt hat. Eine gegen rechtsstaatliche Publizitätsgrundsätze verstoßende Bekanntmachung, die ihren Hinweiszweck verfehlt, ist zugleich regelmäßig ungeeignet, die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB auszulösen (OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2021 - 2 D 98/19.NE - a.a.O. Rn. 146; Urteil vom 24. Februar 2023 - 7 D 372/21.NE - juris Rn. 88; NdsOVG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 12 KN 191/20 - juris Rn. 53). Die Bekanntmachung vom 8. September 2020 erfüllte - wie oben bereits ausgeführt - den Hinweiszweck nicht. Die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB hat damit im vorliegenden Fall nicht zu laufen begonnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Beschluss Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 2. Senat - hat am 14. September 2023 beschlossen: Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst die sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebende Bedeutung der Sache unter Heranziehung von Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Danach wird für Normenkontrollverfahren von Privatpersonen gegen einen Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan ein Streitwert zwischen 7.500 € und 60.000 € empfohlen. Der Senat hält im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin für die Antragstellerin einen Streitwert von 30.000 € für angemessen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Antragstellerin wendet sich gegen den sachlichen Teilflächennutzungsplan Wind der Antragsgegnerin, soweit damit die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen. Die Antragsgegnerin ist eine Verbandsgemeinde im Landkreis Stendal im Nordosten von Sachsen-Anhalt. Sie hat acht Mitgliedsgemeinden mit 8.527 Einwohnern (Stand: 31. Dezember 2022) und nimmt eine Fläche von ca. 304 km2 (30.410 ha) ein. Im Osten grenzt das Gemeindegebiet an die Elbe. Im Jahr 2013 wurde der Regionale Entwicklungsplan Altmark um den am 21. November 2012 von der Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark auf der Grundlage des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (LPlG) beschlossenen und mit Bescheid des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Januar 2013 genehmigten sachlichen Teilplan Wind für die Planungsregion Altmark ergänzt. Der Plan trat mit der Bekanntmachung am 20. Februar 2013 in Kraft. In dem sachlichen Teilplan Wind für die Planungsregion Altmark wurden u.a. folgende zum Teil auf dem Gebiet der Antragsgegnerin gelegene Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten festgelegt: • Nummer XVIII Arneburg/Sanne • Nummer XIX Baben/Bertkow/Hohenberg-Krusemark • Nummer XX Erxleben. Zugleich wurde - als Ziel der Raumordnung - der Bau von raumbedeutsamen Windenergieanlagen an anderer Stelle ausgeschlossen (Nr. 5.4.6.2.Z). Am 27. Januar 2020 beschloss der Verbandsgemeinderat der Antragsgegnerin - nach Öffentlichkeitsbeteiligung - einen sachlichen Teilflächennutzungsplan Wind, der mit Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 20. August 2020 genehmigt wurde. Am 8. September 2020 wurde die Genehmigung im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekanntgemacht. Der 3. Entwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind war zuvor vom 16. Januar bis zum 18. Februar 2019 öffentlich ausgelegt worden. Mit Bekanntmachung vom 8. Januar 2019 war die öffentliche Auslegung bekanntgemacht worden. In dem sachlichen Teilflächennutzungsplan Wind werden folgende drei Sonderbauflächen zur Nutzung der Windkraft S 1 - S 3 festgesetzt: • Sonderbaufläche Erxleben (S 1) mit einer Größe von 35 ha • Sonderbaufläche Baben/Bertkow/Hohenberg-Krusemark (S 2) mit einer Größe von 475 ha • Sonderbaufläche Arneburg/Sanne (S 3) mit einer Größe von 136 ha. Die Sonderbaufläche S 2 wurde nach einem Zielabweichungsverfahren gegenüber dem Eignungsgebiet XIX Baben/Bertkow/Hohenberg-Krusemark um die Zielabweichungsfläche 1 erweitert. Eine Erweiterung der Sonderbaufläche S 3 gegenüber dem Eignungsgebiet XVIII Arneburg/Sanne nach Osten um eine Zielabweichungsfläche 2 erfolgte nicht, weil der Antrag auf Zielabweichung abgelehnt wurde. Die östliche Begrenzung der Sonderbaufläche S 3 wird durch einen Abstand von 500 m zum Biosphärenreservat "Mittelelbe" gebildet. Die Sonderbaufläche S 3 wird von der Kreisstraße K 1036 durchschnitten, aber als eine Fläche betrachtet. Der Abstand zwischen den Sonderbauflächengrenzen und der Straßentrasse beträgt beidseits 200 m. In der Begründung des sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind vom 3. März 2020 hieß es zu Anlass und Ziel der Aufstellung, gemäß § 5 Abs. 2b BauGB könnten für die Zwecke des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden. Damit habe die Gemeinde ein Steuerungsmittel in der Hand, mit dem sie in Konzentrationszonen die Zulässigkeit von nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB privilegierten Vorhaben steuern könne. Außerhalb der Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung seien raumbedeutsame Windkraftanlagen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht zulässig. Der sachliche Teilflächennutzungsplan ermögliche so eine verbindliche (nach außen wirksame) Steuerung der Windenergienutzung und erfasse Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m. Bei der Festlegung der Konzentrationsflächen ging die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung (S. 9 ff.) nach folgender Methode vor: In einem ersten Schritt wurden „harte“ und „weiche“ Tabuzonen ermittelt. Harte Tabuzonen seien Gebiete, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen seien. Weiche Tabuzonen seien Bereiche, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen tatsächlich und rechtlich möglich seien und in denen die Gemeinde anhand eigener Vorstellungen entscheiden dürfe, wo die Errichtung von Windkraftanlagen ausgeschlossen werden solle. Hierzu seien die in Tabelle 1 (S. 11) dargestellten Abstandskriterien gebildet worden. Für die verbleibenden Potentialflächen müsse eine Abwägung der Windenergienutzung mit konkurrierenden Belangen erfolgen. Abschließend müsse geprüft werden, ob der Windenergie in substantieller Weise Raum geschaffen werde. Die vogelschutzrechtlichen Abstandsregelungen fänden in der Planung (noch) keine Anwendung, sondern würden erst in den nachfolgenden vorhabenkonkreten Planungen ermittelt und berücksichtigt. Die Tabelle 1 zeigt die von der Antragsgegnerin getroffenen Festlegungen zu Mindestabständen sowie deren Einordnung als „hartes“ oder „weiches“ Abstandskriterium: Zu den harten Tabuzonen rechnete die Antragsgegnerin u.a. folgende Flächen: • Landschaftsschutzgebiete (LSG) • Naturschutzgebiete (NSG) • Biosphärenreservate • Vogelschutzgebiete (SPA-Gebiete) • FFH-Gebiete • Biotope • Fließgewässer I. Ordnung nebst 100 m Abstand • Standgewässer größer 1 ha nebst 100 m Abstand • Trinkwasserschutzgebiete - Schutzzone 1 - nebst 100 m Abstand • Wald ab einer Mindestfläche von 1 ha Zu den weichen Tabuzonen rechnete die Antragsgegnerin u.a. folgende Flächen: • 300 m Abstand zu Schutzgebieten (LSG, NSG, Biosphärenreservate, Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete) • 1.000 m Abstand zu Siedlungen (Wohngebieten) • Bundesautobahnen nebst 300 m Abstand • Eisenbahntrassen sowie Bundes-, Landes- und Kreisstraßen nebst 200 m Abstand Nach Anwendung der Abstandskriterien wurde eine Bewertung der „Weißflächen“ vorgenommen. Weißflächen seien die Bereiche, die keine Überschneidung mit einer Abstandsfläche hätten (S. 22). Innerhalb des Gemeindegebiets seien 43 unterschiedlich große Weißflächen mit einer Gesamtgröße von 3.372 ha ermittelt worden (S. 51). Bei einer Größe des Geltungsbereichs des sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind von 30.410 ha betrage der Anteil der ermittelten Weißflächen an der Gemarkungsfläche der Antragsgegnerin 11,1 %. Da für die Errichtung einer Windfarm mit mehr als drei WKA eine Fläche von mindestens 20 ha benötigt werde, seien alle Flächen, die kleiner als 20 ha seien, aus der weiteren Betrachtung herausgenommen worden (S. 21). Die Gebiete der Gemeinde Rochau, der Stadt Werben (Elbe) sowie der Stadt Arneburg seien aufgrund ihrer Beschlüsse, innerhalb ihres Gemeinde- bzw. Stadtgebiets keine Windkraftanlagen bzw. Sonderbauflächen zuzulassen, außer Betracht gelassen worden. Schließlich seien die Weißflächen ausgeschieden worden, die in einem Abstand von weniger als 5.000 m zueinander lägen. Die verbleibenden Weißflächen seien als Sonderbauflächen für die Nutzung der Windenergie geeignet. Aus der Anwendung der harten und weichen Abstandskriterien ergäben sich Sonderbauflächen für die Nutzung der Windenergie von 646 ha. Das entspreche einen Flächenanteil von 2,12 % des Verbandsgebietes. Im Ergebnis gäben die im Gebiet der Antragsgegnerin dargestellten Sonderbauflächen für die Nutzung der Windenergie der Entwicklung der Windkraft ausreichend Raum. Vom 11. April bis zum 13. Mai 2022 wurde ein 1. Entwurf zur 1. Änderung des sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind von der Antragsgegnerin öffentlich ausgelegt. Geplant war die Einfügung einer Höhenbegrenzung für Windkraftanlagen in den dafür dargestellten Sonderbauflächen auf eine maximale Höhe von 220 m. Diese 1. Änderung ist (noch) nicht in Kraft getreten. Die Antragstellerin plant im Gebiet der Antragsgegnerin die Errichtung von Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 250 m. Sie hat nach eigenen Angaben verbindliche Nutzungsverträge über die Nutzung zahlreicher Grundstücke für die Errichtung und den Betrieb von WEA einschließlich aller Nebeneinrichtungen sowie der Infrastruktur abgeschlossen. Nach einer Übersicht vom 11. Mai 2022 (Anlage TP 5, GA Bl. 65) projektiert sie innerhalb der Sonderbaufläche zur Nutzung der Windkraft Arneburg/Sanne (S 3) zwei Windenergieanlagen (WEA 04 und WEA 05). Die Rotorflächen der WEA 04 liegen teilweise außerhalb der Sonderbaufläche. Zusätzlich projektiert sie nach Süden angrenzend - außerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin - noch weitere drei Windenergieanlagen (WEA 01, WEA 02 und WEA 03) im Gebiet der Stadt Tangermünde. Nach einer weiteren Übersicht vom 21. Juni 2023 (Anlage TP 5 und TP 6, GA Bl. 91 f.) plant sie zudem mit den WEA 12 und 14 zwei weitere Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Antragsgegnerin außerhalb der Sonderbauflächen. Die Nutzung der entsprechenden Grundstücke zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen wurde der Antragstellerin mit Vertrag vom 21./22. August 2019 gestattet. Die Genehmigungen für diese WEA sollen zeitnah beantragt werden. Am 8. September 2021 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gestellt. Sie trägt vor, sie sei gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Aufgrund der Ausschlusswirkung des sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB könne sie ihre Vorhaben nicht verwirklichen. Die WEA 04 reiche mit dem Rotor aus der Windkonzentrationszone heraus. Die Standorte der WEA 12 und 14 lägen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin außerhalb der Konzentrationszonen. Ihre Antragsbefugnis ergebe sich auch aus der geplanten Höhenbeschränkung auf 220 m. Sie könne nicht isoliert gegen die 1. Änderung des sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind vorgehen, da diese nur eine Höhenbegrenzung vorsehe und die Ausschlussplanung unberührt lasse. Daher müsse sie mit dem Normenkontrollverfahren gegen den sachlichen Teilflächennutzungsplan Wind vorgehen, der sonst mit seiner 1. Änderung dem Repowering bestehender WEA und der Neuplanung von zwei WEA im Konzentrationsgebiet Arneburg/Sanne entgegenstehen würde. Der Antrag sei auch begründet. Die Bekanntmachung der Genehmigung des sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind vom 8. September 2020 sei fehlerhaft. Diese weise weder auf die Lage der Konzentrationsflächen noch darauf hin, dass WEA an anderer Stelle im Außenbereich ausgeschlossen werden sollten. Damit verfehle die Bekanntmachung den von § 6 Abs. 5 BauGB vorausgesetzten Hinweiszweck. Dieser Fehler sei gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB beachtlich. Die Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs des sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind vom 8. Januar 2019 habe hinsichtlich der Angaben dazu, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar seien, nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB entsprochen. Es seien nur einige umweltrelevante Stellungnahmen aufgezählt und deren Inhalt beschrieben worden. Eine Zusammenfassung nach Themenblöcken und deren schlagwortartige Charakterisierung fehle. Es fehlten vermutlich auch unwesentliche umweltbezogene Stellungnahmen, die umweltbezogene Informationen enthielten. Welche Themen der Umweltbericht und die ihm zugrundeliegenden Gutachten behandelten, sei nicht aufgeführt. Der interessierte Bürger könne sich unter dem Begriff „Umweltbericht“ nichts vorstellen. Die Anstoßfunktion werde auf diese Weise nicht erreicht. Es bestehe vermutlich auch keine Identität zwischen dem beschlossenen und dem ausgefertigten Plan. Die Planzeichnung sowie die Begründung seien vom 3. März 2020. Der Beschluss der Antragsgegnerin sei jedoch schon am 27. Januar 2020 gefasst worden. Dies spreche dafür, dass die Planzeichnung und die Begründung nach dem Beschluss wesentlich verändert worden seien. Dafür spreche auch, dass die Verfahrensvermerke auf der Planzeichnung erst ab März 2020 gesiegelt und unterschrieben worden seien. Der sachliche Teilflächennutzungsplan Wind sei auch materiell rechtswidrig. Die Antragsgegnerin verfolge kein schlüssiges Gesamtkonzept. Sie habe nicht fehlerfrei zwischen harten und weichen Tabuzonen unterschieden. Die Antragsgegnerin habe kein hartes Tabukriterium für den Siedlungsabstand gebildet, sondern sich auf die Festlegung eines weichen Tabuabstands von 1.000 m beschränkt. Sie hätte sich aber bewusst machen müssen, in welchem Maß ein Abstand zu Siedlungen aufgrund von Schall, Schattenwurf und der gebotenen Rücksichtnahme ein hartes Tabukriterium sei. Für die Ermittlung der notwendigen Abstände nach der TA-Lärm hätte sie einen Musteranlagentyp, der dem Stand der Technik entspreche, wählen und genaue Berechnungen anstellen müssen. Dies habe sie nicht getan. Somit habe sie sich nicht klar gemacht, wo ihr Abwägungsspielraum beginne. Zu Unrecht habe sie die Wasserschutzzone I nicht als harte Tabuzone behandelt. Es sei fehlerhaft, die Trassen von Bundes-autobahnen, Bundes-, Land- und Kreisstraßen sowie Eisenbahnen nicht als harte Tabukriterien zu behandeln. Auf diesen Infrastruktureinrichtungen sei die Errichtung von WEA aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen. Auch die Anbauverbotszonen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG und § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StrG LSA seien als harte Tabuabstände auszuweisen, da hier ein absolutes Bauverbot gelte. Nur für die über diese Abstände hinausgehenden Bereiche könnten in der Abwägung Vorsorgeabstände festlegen werden. Die Bildung eines weichen Tabuabstands von 300 m zu Bundesautobahnen und von 200 m zu Straßen und Eisenbahnen sei fehlerhaft. Anerkannt seien Anbaubeschränkungszonen von 100 m zu Bundesautobahnen und 40 m zu Bundes-, Landes- und Kreisstraßen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FStrG und § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StrG LSA als weiches Tabu, da dort kein generelles Bauverbot bestehe. Die darüber hinaus gebildeten Abstände seien fehlerhaft begründet worden. Es sei auf die Gefahren für den Verkehr und die Infrastruktur aufgrund von Bränden, Eisabwurf, Umsturz oder Verlust von Rotorblättern abgestellt worden. Hierbei sei von einer Musteranlage mit einer Nabenhöhe von 110 m und einem Rotordurchmesser von 100 m ausgegangen worden. Dies habe aber bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht mehr dem Stand der Technik entsprochen, da bereits damals WEA deutlich größeren Ausmaßes am Markt gewesen seien. Die Abwägung leide damit an einem Fehler bei der Sachverhaltsermittlung. Zudem habe die Antragsgegnerin nicht beachtet, dass die von ihr befürchteten Gefahren für den Verkehr durch Schattenschlag, Eisabwurf oder in Havariefällen bei Mast- oder Rotorbrüchen durch geeignete Nebenbestimmungen, wie der Anordnung von Erkennungs- und Abschaltsystemen, vermieden werden könnten. Schließlich weise der Gesetzgeber gerade die Räume in der Nähe von Infrastrukturtrassen im Außenbereich der Windenergienutzung zu. Im Verbandsgebiet befinde sich zudem ein Teil des Überschwemmungsgebiets Elbe und Vereinigter Tanger. Die Antragsgegnerin hätte prüfen müssen, ob dort gemäß § 78 WHG die Errichtung von WEA möglich sei. Hierzu fänden sich in der Begründung keine Ausführungen. Die Antragsgegnerin habe Wald erst ab einer Größe von 1 ha als harte Tabuzone ausgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 LWaldG bestehe jedoch ein rechtliches Verbot, Wald für die Windenergie zu nutzen. Die Antragsgegnerin hätte daher jede Waldfläche als harte Tabuzone erfassen müssen. Die Behandlung von Standgewässern nebst einem Abstand von 100 m als harte Tabuzone sei fehlerhaft, denn die Errichtung von WEA sei hier nicht unmöglich. Die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Vogelschutzgebieten und FFH-Gebieten als harte Tabuzonen sei wegen der naturschutzrechtlichen Ausnahme- und Befreiungstatbestände nur nach einer Einzelfallprüfung zulässig. Der Begründung des Flächennutzungsplans sei eine derartige Prüfung und Dokumentation jedoch nicht zu entnehmen. Auch der pauschale Abstand von 300 m zu diesen Schutzgebieten als weiches Tabukriterium sei nicht weiter begründet worden. Dies sei rechtswidrig. Die Antragsgegnerin habe den nur 2 km von der Verbandsgebietsgrenze entfernten Flugplatz Stendal-Borstel nicht beachtet. Bauschutzbereiche gemäß §§ 12 ff. LuftVG und Kontrollzonen von Flugplätzen seien ggf. als weiche Tabukriterien zu behandeln. Der Bereich der Platzrunde müsse als harter Tabubereich festgelegt werden. Der Artenschutz sei nicht berücksichtigt worden. Dies sei fehlerhaft, denn es müsse ausgeschlossen werden, dass der Darstellung von Sonderbauflächen für Windenergieanlagen artenschutzrechtliche Belange entgegenstünden. Dies sei auf der Ebene der Bauleitplanung zu prüfen, um sicherzustellen, dass sich die Windenergie in den ausgewiesenen Sondergebieten auch wirklich durchsetzen könne. Der Regionalplan stehe der Festsetzung harter Tabuzonen nicht entgegen. Die Antragsgegnerin habe zudem die Potentialflächen fehlerhaft um die Flächen der Gemeinde Rochau sowie der Städte Werben (Elbe) und Arneburg wegen der entgegenstehende Beschlusslage vermindert. Hiermit habe die Antragsgegnerin die Zustimmung der Gemeinden für die Potentialfläche als hartes Tabukriterium behandelt. Dies sei falsch, weil ein entgegenstehender Beschluss einer Gemeinde kein rechtliches oder tatsächliches Hindernis für die Errichtung von WEA darstelle. Die Antragsgegnerin hätte die Potentialfläche nicht mit diesem Argument ausschließen dürfen, sondern weiter im Einzelfall prüfen müssen. Schließlich sei der Flächennutzungsplan fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin nicht geprüft habe, ob der Windenergie substantiell Raum geschaffen worden sei. Sie habe lediglich festgestellt, dass 2,12 % ihres Gebiets für die Nutzung der Windkraft zur Verfügung stehe. Ausgangspunkt für die Prüfung müsse jedoch das Verhältnis der nach Abzug der harten Tabuzonen verbleibenden Fläche (Potentialfläche) zur Fläche der festgesetzten Eignungsgebiete sein. Eine derartige Betrachtung habe die Antragsgegnerin nicht durchgeführt. Die Antragstellerin beantragt, den sachlichen Teilflächennutzungsplan Wind der Antragsgegnerin vom 3. März 2020 (Datum auf der Planzeichnung) für unwirksam zu erklären, soweit mit ihm die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, der Antrag sei unzulässig, da die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt habe, in Ausschlusszonen Windenergieanlagen errichten zu wollen. Der Antrag sei auch unbegründet. Die Bekanntmachung der Genehmigung sei nicht zu beanstanden. Aus dieser gehe hervor, dass der sachliche Teilflächennutzungsplan Wind für das gesamte Gemeindegebiet gelten solle. Das sei ausreichend. Eine Wiedergabe des Wortlauts des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sei nicht erforderlich. Auch die Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs sei nicht fehlerhaft. Es seien alle wesentlichen relevanten Teile des Planungsentwurfs zur Stellungnahme ausgelegt worden. Es bestehe auch Identität zwischen dem beschlossenen und dem aufgestellten Plan. Zwar habe sie am 27. Januar 2020 den Feststellungsbeschluss gefasst, während die Planzeichnung und die Begründung jeweils vom 3. März 2020 seien. Hierbei handele es sich jedoch nur um Vermerke bezüglich der jeweiligen Ausdrucke bzw. der Fertigstellung der Internetpräsenz. Tatsächlich gebe es keinerlei inhaltliche Abweichungen zwischen dem Feststellungsbeschluss und dem veröffentlichten Flächennutzungsplan. Der Aufstellung des Flächennutzungsplans liege auch weder eine fehlerhafte Abwägung noch eine falsche Tabuzonenbildung zugrunde. Da bereits erhebliche Flächen des Verbandsgebietes für Windenergieanlegen zur Verfügung stünden, sei die Bestimmung eines Mindestabstands von 1.000 m zu Siedlungen ein wichtiges Kriterium, um den Gesundheits- und Eigentumsschutz sicherzustellen. Die Beurteilungsspielräume zur Typisierung der von Windenergieanlagen ausgehenden gesundheitlichen Gefahren seien ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Wasserschutzzonen müssten nicht als hartes Tabu ausgewiesen werden, weil diese bereits durch die Landschaftsschutz-, Naturschutz- und FFH-Gebiete berücksichtigt worden seien. Nach der Natura 2000-Verordnung sowie den Verordnungen für die Landschafts- und Naturschutzgebiete, die im vorliegenden Fall betroffen seien, sei die Errichtung von Windenergieanlagen rechtlich ausgeschlossen. Dies gelte auch für die 300 m Abstandszone, da gerade in den Randbereichen der Landschafts- und Naturschutzgebiete sowie der FFH-Gebiete ein Konflikt zwischen beiden Gebieten ausgeschlossen werden solle. Die 300 m seien notwendig, um insbesondere dem Schutz von Zugvögeln Rechnung zu tragen. Wesentlicher Teil des Verbandsgebietes sei der Flusslauf der Elbe und ihrer Nebengewässer. Dieses Gebiet werde in nordsüdlicher Richtung in massivem Umfang von Zugvögeln zwischen Afrika/Südeuropa und Skandinavien durchflogen. Um einen Konflikt zwischen den naturschutzrechtlichen Belangen und den Windenergieanlagen auszuschließen, sei der Korridor von 300 m als Abstandsfläche sachlich zu begründen. Der Artenschutz sei durch die Ausweisung von Landschaftsschutz-, Naturschutz- und FFH-Gebieten sichergestellt. Auch die Infrastruktur und der Wald seien ausreichend berücksichtigt. Standgewässer mit einer Größe von mehr als 1 ha seien in die Abstandsregelungen einzubeziehen. Stehenden Gewässern in Sachsen-Anhalt mit einer Fläche von mehr als 1 ha kämen besondere naturschutzrechtliche Belange, insbesondere für Zugvögel, aber auch für Schalenwild zu. Der Norden Sachsen-Anhalts habe - anders als Brandenburg - eine andere eiszeitliche Überformung erfahren mit der Folge, dass stehende Gewässer im Gebiet der Antragsgegnerin selten vorkämen, so dass ihnen - anders als in Brandenburg - besondere Bedeutung zukomme. Gerade Gewässer mit einer Fläche von mehr als 1 ha seien als Rückzugsgebiete für Tiere zur Wasseraufnahme als Ausschlussfläche heranzuziehen. Die Bildung der Abstände zur Bundesautobahnen von 300 m und von 200 m zu Straßen- und Eisenbahntrassen sei nicht fehlerhaft, da es unter Berücksichtigung der gewählten Musteranlagen ohne weiteres zu Eisabwurf und Bränden sowie dem Umsturz der Anlagen oder dem Verlust von Rotorblättern kommen könne. Unter Berücksichtigung der angenommenen Musteranlagen sei ihre Berechnung nicht zu beanstanden. Dies gelte insbesondere deshalb, weil durch den Flächennutzungsplan deutlich höhere Anlagen bis zu einer Höhe von 220 m zugelassen würden. Gerade vor dem Hintergrund derartig großer Anlagen sei es nicht zu beanstanden, wenn zu Infrastrukturtrassen ein Abstand von 300 m bzw. 200 m gebildet werde. Der Flugplatz Stendal-Borstel spiele keine Rolle, da er in mehr als 2 km Entfernung von der Verbandsgemeindegrenze liege und keine Ausweitung des Flugplatzes geplant sei, so dass nicht erkennbar sei, inwieweit die Planung hierdurch betroffen sein könne. Der Sachliche Teilflächennutzungsplan Wind sei aus dem sachlichen Teilplan Wind für die Planungsregion Altmark entwickelt worden. Hierbei habe sie eine eigene Abwägung getroffen und die geeignetsten Standorte ausgewählt und als Auswahlflächen festgelegt. Sie habe der Windenergie substantiell Raum geschaffen, da sie über 2 % ihres Verbandsgebietes für die Nutzung der Windkraft zur Verfügung gestellt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.