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Urteil

2 LB 19/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2022:0630.2LB19.20.00
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Leitsätze
1. Die Schilderung eines dienstlichen Geschehens ist nur dann als Dienstunfallmeldung anzusehen, wenn zumindest mittelbar zu erkennen ist, dass damit der Obliegenheit des Beamten nachgekommen werden soll, einen Dienstunfall anzuzeigen.(Rn.124) 2. Die Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG sind materielle Ausschlussfristen, deren Berücksichtigung nicht zur Disposition des Dienstherrn oder der Gerichte steht.(Rn.90) 3. Mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge eines Dienstunfalls kann jedenfalls dann gerechnet werden, wenn der Beamte im Zusammenhang mit dem Ereignis eine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen hat.(Rn.134) (Rn.136) 4. Wesentliche Ursachen einer als Dienstunfall geltenden Erkrankung können schädliche Einwirkungen auch dann sein, wenn sie eine anlagebedingte oder dienstlich verursachte Vorerkrankung auslösen, beschleunigen oder wesentlich verschlimmern, sofern sie nicht im Verhältnis zu jener anderen Ursache derart in den Hintergrund treten, dass diese allein als maßgebend und richtungsweisend anzusehen ist.(Rn.101) 5. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit insbesondere der besonderen Erkrankungsgefahr müssen gegenüber dem Tatrichter (und nicht etwa gegenüber einem Sachverständigen) nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden, wobei die Angaben des Betroffenen der vollen Beweiswürdigung durch das Gericht unterliegen.(Rn.106) 6. Wird in einem nachgelassenen Schriftsatz auf vor der mündlichen Verhandlung gemachte Beweisangebote Bezug genommen, liegt darin kein wesentlich neues Vorbringen, das die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erforderlich machen würde.(Rn.165)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Schilderung eines dienstlichen Geschehens ist nur dann als Dienstunfallmeldung anzusehen, wenn zumindest mittelbar zu erkennen ist, dass damit der Obliegenheit des Beamten nachgekommen werden soll, einen Dienstunfall anzuzeigen.(Rn.124) 2. Die Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG sind materielle Ausschlussfristen, deren Berücksichtigung nicht zur Disposition des Dienstherrn oder der Gerichte steht.(Rn.90) 3. Mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge eines Dienstunfalls kann jedenfalls dann gerechnet werden, wenn der Beamte im Zusammenhang mit dem Ereignis eine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen hat.(Rn.134) (Rn.136) 4. Wesentliche Ursachen einer als Dienstunfall geltenden Erkrankung können schädliche Einwirkungen auch dann sein, wenn sie eine anlagebedingte oder dienstlich verursachte Vorerkrankung auslösen, beschleunigen oder wesentlich verschlimmern, sofern sie nicht im Verhältnis zu jener anderen Ursache derart in den Hintergrund treten, dass diese allein als maßgebend und richtungsweisend anzusehen ist.(Rn.101) 5. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit insbesondere der besonderen Erkrankungsgefahr müssen gegenüber dem Tatrichter (und nicht etwa gegenüber einem Sachverständigen) nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden, wobei die Angaben des Betroffenen der vollen Beweiswürdigung durch das Gericht unterliegen.(Rn.106) 6. Wird in einem nachgelassenen Schriftsatz auf vor der mündlichen Verhandlung gemachte Beweisangebote Bezug genommen, liegt darin kein wesentlich neues Vorbringen, das die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erforderlich machen würde.(Rn.165) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Sie hat nach dem jeweils maßgeblichen Recht (hierzu I.) weder Anspruch auf Anerkennung des Todes ihres Vaters als Folge einer als Dienstunfall geltenden Erkrankung (hierzu II., III., IV., V. und VII.), noch als Folge der am 2. Dezember 2009 erlittenen Bromexposition (hierzu VI.). Weitere Ermittlungen durch den Senat waren nicht veranlasst, die Beweisanträge der Klägerin waren abzulehnen und die mündliche Verhandlung nicht wieder zu eröffnen (hierzu VIII.). I. Es ist geklärt, dass die dienstunfallrechtliche Behandlung eines Ereignisses sich nach demjenigen Recht beurteilt, das in dem Zeitpunkt galt, in dem sich der Unfall ereignete, sofern sich eine neue Regelung nicht ausdrücklich – in der Regel den Beamten begünstigende – Rückwirkung beimisst (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 17. November 2016 – 2 C 17.16 –, juris Rn. 12 m. w. N., vom 12. Dezember 2019 – 2 A 1.19 –, juris Rn. 21 und vom 2. Dezember 2021 – 2 C 36.20 –, juris Rn. 18; Senatsurteil vom 18. Oktober 2018 – 2 LB 16/14 –, juris Rn. 34). Das gilt auch für die Regelungen über die Fristen für die Meldung eines Dienstunfalls, die durch das Schleswig-Holsteinische Landesrecht nicht rückwirkend geändert wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 – 2 C 18.17 –, juris Rn. 9 f.). Zum Zeitpunkt der ersten Diagnose des Non-Hodgkin-Lymphoms bei Herrn A. im Jahr 1993 galt das Beamtenversorgungsgesetz in der am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Fassung vom 24. Oktober 1990 (BGBl 1990 I Nr. 58, S. 2298, im Folgenden: BeamtVG 1992). Außerdem galt zu diesem Zeitpunkt die Siebente Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl 1968 I Nr. 42, S. 721) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl 1992 I Nr. 59, S. 2243). Diese enthielt in der Anlage 1 als Nr. 1302 „Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe“ und als Nr. 1303 „Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe und Styrol“. Zum Zeitpunkt der Bromexposition am 2. Dezember 2009 galt das Beamtenversorgungsgesetz in der durch das Gesetz zur Überleitung des Bundesbesoldungsgesetzes, des Beamtenversorgungsgesetzes und ergänzender Vorschriften sowie Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2008 (GVOBl 2008 Nr. 22, S. 785) in Landesrecht übergeleiteten Fassung (im Folgenden: BeamtVG-ÜfSH). Zum Zeitpunkt des Rezidivs des Non-Hodgkin-Lymphoms bei Herrn A. (spätestens 2011) galt ebenfalls diese Überleitungsfassung. Erst mit dem ab dem 1. März 2012 geltenden Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl 2012 Nr. 3, S. 153) traf das Land eine eigenständige – wenn auch inhaltsgleiche – Regelung; die Übergangsvorschriften der §§ 82 ff. SHBeamtVG enthalten keine hier relevanten Vorschriften zum Dienstunfallrecht (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2018 – 2 LB 16/14 –, juris Rn. 35). Die Berufskrankheiten-Verordnung galt zu den beiden letztgenannten Zeitpunkten in der Fassung vom 1. Dezember 1997 (BGBl 1997 I, 2623), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 11. Juni 2009 (BGBl I Nr. 30, S. 1273). Auch in dieser Fassung enthielt deren Anlage 1 als Nr. 1302 „Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe“ und als Nr. 1303 „Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe und Styrol“. Mit der Änderung im Jahr 2009 wurde zusätzlich die Nr. 1318 „Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol“ aufgenommen. II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung des spätestens 1993 bei Herrn A. aufgetretenen Non-Hodgkin-Lymphoms als eine als Dienstunfall geltende Krankheit im Sinne von § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 1992 mit der Folge des Todes des Herrn A.. 1. Die Unfallmeldung durch die Klägerin im Jahr 2012 erfolgte hinsichtlich des ersten Auftretens dieser Erkrankung im Jahr 1993 nicht innerhalb der zehnjährigen Ausschlussfrist von § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG 1992. Bei Krankheiten, die infolge fortlaufender kumulativer schädlicher Einwirkung auf den Beamten ausgelöst werden, ist für den Fristbeginn der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Zustand des Beamten Krankheitswert erreicht, in dem also die Krankheit sicher diagnostiziert werden kann. Die zehnjährige Höchstfrist zur Geltendmachung von Unfallfürsorge läuft dabei in einem solchen Fall unabhängig davon ab, ob der Betroffene erkannt hat, dass er sich eine Berufskrankheit zugezogen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 55.09 –, juris Rn. 29 m. w. N.; Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 36.13 –, juris Rn. 10; OVG B-Stadt, Urteil vom 13. September 2012 – 3 LB 21/11 –, juris Rn. 102; Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2020 – 2 LA 54/16 –, n. v.). Die Ausschlussfristen sollen den Nachweis der Kausalität und die präventive Wirkung einer zeitnahen Klärung des Sachverhalts sicherstellen (vgl. Kugele, jurisPR-BVerwG 9/2012 Anm. 2). Das Non-Hodgkin-Lymphom wurde bei Herrn A. spätestens im März 1993 diagnostiziert (vgl. den Arztbrief des Klinikums der …-Universität zu … vom 29. März 1993). 2. Der nach entsprechenden Hinweisen des Senats (unter anderem bereits im Zulassungsbeschluss) nachgeschobene Vortrag der Klägerin, Herr A. habe seine Erkrankung damals als Berufskrankheit angezeigt, ist eine unsubstantiierte Behauptung ins Blaue hinein. Bei Berufskrankheiten genügt zur Wahrung der Ausschlussfrist zudem nicht der bloße Hinweis auf eine Krankheit. Es bedarf weiterer Angaben, aus denen unmissverständlich – wenn auch vielleicht nur konkludent – hervorgeht, dass es sich um die Anzeige einer Berufskrankheit im beamtenversorgungsrechtlichen Sinne handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1962 – II C 109.60 –, ZBR 1963, 182; Weinbrenner, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, BeamtVG § 45 Rn. 24 ; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 45 BeamtVG Rn. 5 ; Plog/Wiedow, BBG, § 45 BeamtVG Rn. 21 ). Auch könnte in dem behaupteten erst nachfolgenden Einbau eines Abzugs im Chemieraum der Schule keine „konkludente Anerkennung“ einer Berufskrankheit liegen. Nach § 45 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BeamtVG 1992 entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben. Dies bedarf zwingend der Schriftform. Systematik, Sinn und Zweck sowie der Regelungszusammenhang verlangen die konstitutive schriftliche Anerkennung eines Dienstunfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2004 – 2 C 66.03 –, juris LS und Rn. 15 ff.; Wilhelm, in: GKÖD, BeamtVG § 45 Rn. 19 ) bzw. einer als Dienstunfall geltenden Erkrankung. 3. Die Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG sind – anders als die Klägerin meint – nicht etwa deshalb unanwendbar, weil sich der Beklagte darauf nicht frühzeitig berufen hat. Anders als bei der Verjährung im Bürgerlichen Recht, die als Einrede ausgestaltet und deshalb vom Anspruchsgegner erhoben werden muss (vgl. nur Ellenberger, in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 214 Rn. 1 f.), handelt es sich bei den Fristen des § 45 BeamtVG 1992 bzw. BeamtVG-ÜfSH um materielle Ausschlussfristen (vgl. VGH München, Beschluss vom 3. Dezember 2018 – 3 ZB 16.732 –, juris, Rn. 16). Materiellrechtliche Ausschlussfristen sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich. Sie stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte. Der Ablauf einer materiellen Ausschlussfrist ist vielmehr von Amts wegen zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 38.95 –, juris Rn. 11 m. w. N.). Selbst die Verletzung einer behördlichen Auskunfts-, Beratungs- oder Betreuungspflicht rechtfertigt es nicht, eine versäumte materielle Ausschlussfrist als gewahrt anzusehen und einen Anspruch zu bejahen, wenn dieser nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht mehr besteht (BVerwG, a. a. O., juris Rn. 12 m. w. N.). Auch die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG, § 48 BRRG aF) gebietet entgegen der Ansicht der Klägerin nicht die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen wegen von ihr angeführter Versäumnisse des Dienstherrn (etwa der behauptete verspätete Einbau einer Abzugshaube), da der Normgeber mit den unfallfürsorgerechtlichen Meldefristen unter Abwägung aller Belange, insbesondere auch der wohlverstandenen Interessen der Beamten, zu diesem Zweck eine abstrakt-generelle Regelung getroffen hat, die nicht unter Berufung auf die allgemeine Fürsorgepflicht wieder überspielt werden darf, um eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Rechtsfolge zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 – 2 A 1.19 –, juris Rn. 38 m.w.N.). Im Übrigen verletzt die Nichtgewährung von Dienstunfallfürsorgeleistungen bei Unfällen oder Krankheiten im dienstlichen Kontext nicht per se die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der Fürsorgegrundsatz gebietet nicht, dass über die Alimentation (Besoldung oder Versorgung) und Beihilfegewährung hinaus zwingend weitere Leistungen zu gewähren sind, wenn ein Beamter infolge dienstlicher Umstände erkrankt. Auch im Falle seiner Erkrankung ist die amtsangemessene Alimentation des Beamten sowie die angemessene Übernahme der durch den Körperschaden oder die Krankheit entstehenden Kosten über die genannten Leistungen gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. August 2018 – 2 C 18.17 –, juris Rn. 30 ff., und vom 12. Dezember 2019 – 2 A 1.19 –, juris Rn. 39). 4. Beim Rezidiv des Non-Hodgkin-Lymphoms des Herrn A., das spätestens im Jahr 2011 auftrat, handelt es sich nicht um eine andere Krankheit, die eine erneute Meldefrist ausgelöst hätte (zu einer selbständigen Betrachtung siehe sogleich unter III. und IV.). Zwar wurde 1994 eine „komplette Remission“ attestiert. Die Sachverständige ... hat in ihrem Gutachten jedoch unter Verweis auf entsprechende wissenschaftliche Veröffentlichungen darauf hingewiesen, dass der Begriff Remission „die vorübergehende oder dauernde Abschwächung der Symptome bei chronischen Erkrankungen bezeichnet, ohne dass eine Heilung im eigentlichen Sinne (‚restitutio ad interregnum‘) erreicht“ werde. Es könne bei Non-Hodgkin-Lymphomen vorkommen, dass nach einer zunächst erfolgreichen Behandlung – nach einer vollständigen Rückbildung des Lymphoms (Remission) – ein Rückfall (Rezidiv) auftrete. Das sei besonders bei niedrigmalignen Lymphomen häufig der Fall, wie eines bei Herrn A. vorgelegen habe. Dies ist für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, zumal für ein Fortbestehen der Grunderkrankung auch die von der Klägerin vorgelegten Arztrechnungen aus den Jahren 2004 und 2005 sprechen, auf denen als Diagnose u. a. „Non Hodgkin Lymphom cccb“ verzeichnet ist. Ohnehin haben beide Sachverständigen unabhängig von den Umständen im hiesigen Einzelfall ausgeführt, dass ihnen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse bekannt sind, dass Chemielehrer besonders gefährdet wären, an einem Non-HodgkinLymphom zu erkranken (Gutachten … S. 12, Gutachten D. S. 17 f.; 23 f.), was aber erforderlich gewesen wäre (s. a. Senatsbeschluss vom 22. November 2017 – 2 LA 117/15 –, juris Rn. 6 ; OVG Schleswig, Urteil vom 19. Mai 2009 – 3 LB 20/08 –, juris Rn. 34 ; OVG Münster, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 21 A 2244/07 –, juris Rn. 11 ; VG Würzburg, Urteil vom 26. Mai 2020 – W 1 K 19.40 –, juris Rn. 27 ff. ). Gegenteilige wissenschaftliche Erkenntnisse zu Chemielehrern hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt behauptet oder gar dargelegt. III. Die Klägerin hat aber auch unter dem Gesichtspunkt einer „Verschlimmerung“ eines Leidens durch Kontakt mit Benzol keinen Anspruch auf Anerkennung des bei Herrn A. spätestens 2011 aufgetretenen Rezidivs des Non-Hodgkin-Lymphoms als Berufskrankheit Nr. 1303 bzw. 1318 (Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol bzw. Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol; zur Verschlimmerung: vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 55.09 –, juris Rn. 31; OVG Münster, Urteil vom 27. Mai 1998 – 12 A 6990/95 –, juris Rn. 38; ; s. a. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1999 – 2 B 117.98 –, juris Rn. 4 ; Günther/Michaelis/Brüser, Das Dienstunfallrecht für Bundes- und Landesbeamte, 2019, Teil A. Rn. 178). Für eine Anerkennung als Berufskrankheit reicht nicht allein ein zeitlicher Zusammenhang mit der Dienstverrichtung aus. Vielmehr verlangt die Anerkennung einer Berufskrankheit im Sinne von Nr. 1303 bzw. 1318, dass die dort genannten chemischen Stoffe – Benzol, seine Homologe oder Styrol – den Körperschaden, hier das Rezidiv des Non Hodgkin Lymphoms, verursacht haben oder doch als wesentlich mitwirkende Teilursache dafür angesehen werden können. Wesentliche Ursachen können derartige Einwirkungen auch dann sein, wenn sie ein anlagebedingtes Leiden auslösen, beschleunigen oder wesentlich verschlimmern, sofern sie nicht im Verhältnis zu jener anderen (anlagemäßigen) Ursache derart in den Hintergrund treten, dass diese allein als maßgebend und richtungsweisend anzusehen ist. Für diese anspruchsbegründenden Voraussetzungen trägt der Beamte die materielle Beweislast (vgl. OVG Münster, Urteil vom 27. Mai 1998 – 12 A 6990/95 –, juris Rn. 38). Dabei ist es unerheblich, ob die Vorerkrankung ihrerseits möglicherweise dienstlich oder anders – privat – verursacht worden war oder anlagebedingt ist. In diesem Zusammenhang kommt der Fristenregelung des § 45 BeamtVG keine Präklusionswirkung für nicht gemeldete Dienstunfälle oder Berufskrankheiten als Mitursache späterer Gesundheitsschäden zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 2 B 37/14 –, juris Rn. 11). Da bereits entsprechende Vorschädigungen aus dem privaten Bereich des Beamten der Annahme eines Dienstunfalls nicht entgegenstehen, sofern das spätere Dienstunfallgeschehen die wesentliche, den Körperschaden nicht nur auslösende Mitursache begründet, wäre eine Auslegung, die gerade dann zur Ausblendung entsprechender Vorerkrankungen führt, wenn deren Ursache in der Dienstausübung liegt, mit dem Normzweck der Vorschriften zur Unfallfürsorge nicht in Einklang zu bringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 2 B 37/14 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Die danach maßgebliche Frage, ob das Rezidiv des Non Hodgkin-Lymphoms bei Herrn A. als Folge (berufsbedingter) schädlicher Einwirkungen von Benzol anzusehen ist, ist zu verneinen, da schon nicht festgestellt werden kann, dass Herr A. nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr von Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol im Sinne der Nr. 1303 bzw. Nr. 1318 der Berufskrankheiten-Verordnung besonders ausgesetzt war. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG-ÜfSH gilt eine Erkrankung eines Beamten als Dienstunfall, wenn der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist und an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Vorschrift soll dabei nicht die Folgen jeglicher Krankheiten abmildern, die sich der Beamte im Dienst zuzieht, sondern nur besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein Beamter im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 55.09 –, juris Rn. 17). Es ist dabei nicht erforderlich, dass die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten anhaftet. Es ist vielmehr ausreichend, wenn die Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist, allerdings nur dann, wenn sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstellt. Es kommt also maßgebend darauf an, ob die von dem Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Erkrankung in sich birgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 – 2 C 22.90 –, juris LS und Rn. 12, 14; Beschluss vom 15. Mai 1996 – 2 B 106.95 –, juris Rn. 6 m. w. N.; Senatsbeschlüsse vom 22. November 2017 – 2 LA 117/15 –, juris Rn. 6 und vom 30. Oktober 2020 – 2 LA 54/16 –, n. v.; VGH München, Beschluss vom 22. März 2016 – 3 ZB 15.1080 –, juris Rn. 4). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese für die dienstliche Verrichtung typische erhöhte Gefährdung entscheidend und nicht die individuelle Gefährdung des Beamten aufgrund seiner Veranlagung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1960 – IV C 144.58 –, BVerwGE 11, 229 ; Baßlsperger, PersV 2014, 133 ; Günther/Michaelis/Brüser, Das Dienstunfallrecht für Bundes- und Landesbeamte, 2019, Teil C. Rn. 9; Kümmel, BeamtVG, § 31 Rn. 40 ; Kazmeier, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 31 Rn. 257 ; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 31 BeamtVG Rn. 170 ). Hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit – insbesondere der besonderen Erkrankungsgefahr – obliegt dem Beamten die materielle Beweislast (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 55.09 –, juris Rn. 15; OVG Münster, Urteil vom 7. Mai 2020 – 1 A 1205/18 –, juris Rn. 61). Sie müssen gegenüber dem Tatrichter (und nicht etwa gegenüber einem Sachverständigen) nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden. Die Angaben des Betroffenen hierzu unterliegen gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO der vollen Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. Senatsbeschluss vom 1. November 2021 – 2 LA 405/18 –, n. v.; VGH München, Beschluss vom 25. Oktober 2018 – 3 ZB 15.2728 –, juris, Rn. 5 ; Günther/Michaelis/Brüser, Das Dienstunfallrecht für Bundes- und Landesbeamte, 2019, Teil I. Rn. 1). Ausgehend davon ist nicht erwiesen, dass Herr A. nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an einem Non-Hodgkin-Lymphom bzw. einem Rezidiv eines Non-Hodgkin-Lymphoms durch Benzol im Sinne der Nr. 1303 bzw. Nr. 1318 der Berufskrankheiten-Verordnung besonders ausgesetzt war. Im Gegenteil ist der Umgang mit Benzol für Chemielehrer weder typisch – es bestand schon im maßgeblichen Zeitraum ein Herstellungs- und Verwendungsverbot – noch sind wissenschaftlichen Erkenntnisse bekannt, dass Chemielehrer im Allgemeinen besonders gefährdet sind, an einem Non-Hodgkin-Lymphom zu erkranken. Der Sachverständige … hat zwar darauf hingewiesen, dass, sollte Herr A. von 1993 bis zu seinem Rezidiv im Jahr 2011 „häufigen“ Umgang mit Benzol gehabt haben, eine berufsbedingte Verschlimmerung eines primär nicht auf die Berufsausübung zurückzuführenden Non-Hodgkin-Lymphoms zumindest „denkbar“ sei. Nach Aussage der Sachverständigen ... liegen hingegen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, dass der Umgang mit Benzol ein Rezidiv eines Non-Hodgkin-Lymphoms auslösen kann. Diese Frage kann jedoch offenbleiben. Der Umgang mit Benzol ist für die Tätigkeit als Chemielehrer – jedenfalls in einer Realschule in Schleswig-Holstein im hier fraglichen Zeitraum – nicht nur nicht „häufig“, sondern gar nicht typisch. Der Beklagte hat mitgeteilt, dass in dem fraglichen Zeitraum an Realschulen in Schleswig-Holstein keine Experimente mit Benzol vorgesehen waren. Insgesamt seien die von der Klägerin angeführten Lehrinhalte nicht typischerweise mit Experimenten verbunden gewesen. Die vom Beklagten übersandten Lehrpläne, die hinsichtlich der in ihnen genannten Themen und Inhalte verbindlich sind (vgl. Lehrplan Chemie S. 41, Lehrplan Naturwissenschaften S. 19) bestätigen diese Auskunft, die zudem mit der im fraglichen Zeitraum geltenden Rechtslage und den Vorgaben der Kultusministerkonferenz in Einklang steht. Die Verwendung von Benzol war im Chemieunterricht an allgemeinbildenden Schulen bereits in den Neunzigerjahren verboten. Das ergibt sich aus der Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl 1993 I Nr. 57, S. 1782 ). Zweck der Gefahrstoffverordnung ist es, durch Regelungen über u. a. den Umgang mit Gefahrstoffen den Menschen vor arbeitsbedingten und sonstigen Gesundheitsgefahren zu schützen (vgl. § 1 GefStoffVO 1993). Aufgrund dieses Anwendungsbereichs ist vorliegend die Gefahrstoffverordnung einschlägig und nicht die von der Klägerin herangezogene Chemikalien-Verbotsverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. 1993 I Nr. 54, S. 1720 ). Deren Anwendungsbereich beschränkt sich auf das Inverkehrbringen von Stoffen (vgl. § 1 Abs. 1 ChemVerbotsV 1993). Nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 GefStoffVO 1993 besteht für Benzol ein Herstellungs- und Verwendungsverbot nach Maßgabe des Anhangs IV. Nach Nr. 4 Satz 1 dieses Anhangs dürfen Gefahrstoffe mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,1 vom Hundert Benzol nicht verwendet werden. Das gilt nach Nr. 4 Satz 2 Nr. 4 des Anhangs zwar nicht für die Herstellung und Verwendung ausschließlich zu Forschungs-, Entwicklungs- und Analyse- sowie wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken. Der Unterricht an allgemeinbildenden Schulen ist jedoch nicht „wissenschaftlich“ im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1956 – II C 98.54 –, BayVBl 1956, 247 ; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. September 1950 – II OVG A 290/50 –, OVGE MüLü 3, 138 ; Jarass, in: ders./Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, Art. 5 Rn. 139 m. w. N.; von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 5 Rn. 160; Gärditz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 5 Abs. 3 Rn. 115 m. w. N.>; Antoni, in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. 2022, Art. 5 Rn. 32; Kempen, in: BeckOK GG, Art. 5 Rn. 183 ). Auch nach der „Empfehlung für Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht“ der Kultusministerkonferenz vom 9. September 1994, nach der die Gefahrstoffverordnung an den Schulen einzuhalten war (Nr. 1.3.1 f.), durften im Unterricht krebserzeugende Stoffe nicht mehr verwendet werden (Nr. 1.3.1.3). Benzol ist in der Anlage 3 der Empfehlung als „bekanntermaßen krebserzeugend“ gekennzeichnet (S. 86 der Empfehlung, Spalte 11 i. V. m. den Erläuterungen auf S. 69). Schließlich war nach der „Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht“ der Kultusministerkonferenz vom 28. März 2003 (https://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/2003/2003_03_28-Sicherheit-im-Unterricht.pdf, abgerufen am 28. März 2022, S. 16 f. unter I – 3.8.1 i. V. m. Eintrag „Benzol“ in Tabelle 2, S. 103), deren Kenntnis Herr A. in den Jahren 2008 und 2010 bestätigte, in allgemeinbildenden Schulen der Umgang mit krebserzeugenden Stoffen der Kategorien 1 (zu denen Benzol gehört) und 2 nicht erlaubt. Ausnahmen davon galten nur in der gymnasialen Oberstufe für Analyse- sowie für wissenschaftliche Lehr- und Ausbildungszwecke. Herr A. unterrichtete jedoch nicht in der gymnasialen Oberstufe. Er war Realschullehrer an einer Real- bzw. Regionalschule. Darauf, ob Herr A. möglicherweise entgegen dieser Vorgaben im Unterricht mit Benzol experimentiert hat, kommt es nicht an. Vorschriftswidrige Versuche gehören nicht zur Tätigkeit eines Chemielehrers. Selbst dafür gibt es jedoch nach den Angaben der Schulleiterin und des Konrektors keine Anzeichen, da beide Herrn A. als verantwortungsbewussten Lehrer beschreiben. Unabhängig davon haben beide Sachverständigen mitgeteilt, dass ihnen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse bekannt sind, dass Chemielehrer im Allgemeinen besonders gefährdet sind, an einem Non-Hodgkin-Lymphom zu erkranken. Die Sachverständige ... hat dies in der mündlichen Verhandlung ausgehend vom Vortrag des Beklagten speziell für Chemielehrer in Schleswig-Holstein an Real- bzw. Regionalschulen im hier fraglichen Zeitraum ausdrücklich bestätigt, zumal sich ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Lehrpläne keine relevanten Benzolexpositionen ergaben. Referenzfälle (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2020 – 2 LA 54/16 –, n. v.; OVG Schleswig, Urteil vom 19. Mai 2009 – 3 LB 20/08 –, juris Rn. 34; Günther/Michaelis/Brüser, Das Dienstunfallrecht für Bundes- und Landesbeamte, 2019, Teil C. Rn. 9) bzw. „nachhaltige Erfahrungen“ (vgl. Kümmel, BeamtVG, § 31 Rn. 40 ) hinsichtlich des typischen Entstehens oder Wiederkehrens von Non-Hodgkin-Lymphomen bei Chemielehrern sind auch von der Klägerin nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. IV. Eine Anerkennung des Rezidivs des Non-Hodkin-Lymphoms bei Herrn A. als Erkrankung durch Halogenkohlenwasserstoffe im Sinne der Nr. 1302 der Berufskrankheiten-Verordnung im Sinne einer „Verschlimmerung“ im eben (eingangs unter III.) dargestellten Sinn kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Beklagte hat mitgeteilt, dass in den einschlägigen Lehrplänen für Chemie keine Experimente mit Halogenkohlenwasserstoffen vorgesehen waren. Diese finden in den vorgelegten Lehrplänen tatsächlich keine Erwähnung. Soweit der Stellungnahme des Konrektors zu entnehmen ist, dass Brom in der Regel nur ein einziges Mal im Schuljahr beim Substitutionsversuch mit Hexan (bei dem mit Bromhexan ein Halogenkohlenwasserstoff entsteht, vgl. http://unterrichtsmaterialien-chemie.unigoettingen.de/material/9-10/V9-545.pdf, abgerufen am 9. Mai 2022) in der Klasse 10 zum Einsatz komme, handelt es sich also möglicherweise schon um eine Abweichung von den Vorgaben der Lehrpläne. Darauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an, weil schon nicht vorgetragen ist, wie sich daraus bei ordnungsgemäßer Durchführung des Versuchs unter einem Abzug eine relevante Exposition mit Halogenkohlenwasserstoffen ergeben soll, da es für einen Kontakt mit Halogenkohlenwasserstoffen am Tag der Bromexposition keine Anzeichen gibt. Dagegen spricht insbesondere der Klassenbucheintrag „Teilchenbewegung“ für die zweite Stunde, in der sich der Vorfall ereignete. Bei den entsprechenden Versuchen werden (nur) Brom und Luft, ggf. auch Brom und Stickstoff verwendet (vgl. etwa http://imens.lahndill-kreis.de/FWUBeihefte/4610446.pdf, S. 2 f., und https://expweb.phys.ethz.ch/ 08/06/05/bes.pdf S. 1 , jeweils abgerufen am 22. März 2022). Halogenkohlenwasserstoffe wird bei dem Versuch weder eingesetzt, noch entstehen solche. Zudem unterrichtete Herr A. eine 8. Klasse. Der Substitutionsversuch mit Brom und Hexan, auf den sich die Klägerin teilweise beruft, wurde – wenn überhaupt – ausweislich der Stellungnahme des Konrektors in der 10. Klasse durchgeführt. Darüberhinaus hat die Sachverständige ... darauf hingewiesen, dass zwar einige Halogenkohlenwasserstoffe verschiedene toxische Erkrankungen erzeugen könnten, dies aber in erster Linie am Nervensystem. Auch ein Pleuraerguss, den die Klägerin wohl als unmittelbare Todesursache ansieht, könne dadurch nicht ausgelöst werden. Das deckt sich mit den Inhalten des „Merkblatts zur BK Nr. 1302“ (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit vom 29. März 1985, BArbBl 6/1985, abrufbar unter https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Berufskrankheiten/pdf/Merkblatt-1302.pdf, abgerufen am 11. Mai 2022). Aus späteren Wissenschaftlichen Stellungnahmen zur Berufskrankheit 1302 ergibt sich nichts anderes (abrufbar unter https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Berufskrankheiten/Merkblaetter.html, abgerufen am 11. Mai 2022). V. Soweit die Klägerin das Rezidiv bzw. den Tod von Herrn A. auf anderweitige Belastungen in der Schule – Asbest, PCB, Tonerstaub etc. – zurückführt, kann daraus ebenfalls kein Anspruch auf Anerkennung einer Berufskrankheit folgen. Gesundheitliche Beschwerden, die auf die besondere Beschaffenheit der Diensträume zurückzuführen sind, mögen zwar Ansprüche gegen den Schulträger auslösen, sie stellen aber keine typische Folge des konkreten Dienstes dar (Senatsbeschluss vom 22. November 2017 – 2 LA 117/15 –, juris Rn. 7 m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 3 A 590/11 –, juris Rn. 34; Günther/Michaelis/Brüser, Das Dienstunfallrecht für Bundes- und Landesbeamte, 2019, Teil C. Rn. 9). Denn es kommt auf die Art der dienstlichen Verrichtung an, nicht auf die sonstigen – räumlichen – Bedingungen, unter denen der Dienst stattfindet (vgl. VGH München, Urteil vom 17. Mai 1995 – 3 B 94.3181 –, juris Rn. 23; OVG Münster, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 21 A 2244/07 –, juris Rn. 7 f. m. w. N.). VI. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung der am 2. Dezember 2009 erlittenen Bromexposition als Dienstunfall mit der Folge des Todes ihres Vaters. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG-ÜfSH ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Bei der Bromexposition handelte es sich zwar um ein solches Ereignis. Jedoch ist die Meldung des Dienstunfalls erst am 8. Juni 2012 durch die Klägerin und damit außerhalb der Fristen des § 45 Abs. 1 und 2 Satz 1 BeamtVGÜfSH erfolgt. Dass auf diese Fristen weder durch den Dienstherrn verzichtet werden kann noch sie aufgrund der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn unanwendbar sein könnten, ist bereits eingangs zu II. 3. ausgeführt worden. Hierauf wird Bezug genommen. 1. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG-ÜfSH sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Zwar braucht sich die Art der Verletzung nicht aus der Meldung zu ergeben, auch müssen mit ihr nicht bereits Unfallfürsorgeansprüche erhoben werden. Erforderlich sind jedenfalls aber nähere Angaben, aus denen – zumindest mittelbar – hervorgeht, dass ein Dienstunfall angezeigt wird, aus dem Unfallfürsorgeansprüche entstehen können. Diese Anforderungen an den Inhalt der Anmeldung ergeben sich aus dem Zweck der Anmeldepflicht. Sie soll alsbaldige Ermittlungen hinsichtlich der Voraussetzungen aller im Einzelfall in Betracht kommenden Unfallfürsorgeleistungen sicherstellen, damit Aufklärungsschwierigkeiten, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben könnten, vermieden werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 1986 – 2 C 37.84 –, NJW 1986, S. 2588 m. w. N. und vom 11. Juli 2014 – 2 B 37.14 –, juris Rn. 8; Weinbrenner, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, BeamtVG § 45 Rn. 22, 24 ). Ausgehend davon wurde die Bromexposition am 2. Dezember 2009 nicht innerhalb der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG-ÜfSH gemeldet. Eine schriftliche Dienstunfallmeldung durch Herrn A. vor der ausdrücklichen Dienstunfallmeldung durch die Klägerin 2012 ist nicht aktenkundig. Eine (fristgerechte) Unfallmeldung wird auch nicht dadurch entbehrlich, dass der Dienstvorgesetzte von Amts wegen Kenntnis von dem Unfall hat und deshalb nach § 45 Abs. 3 BeamtVG-ÜfSH verpflichtet ist, den Unfall sofort zu untersuchen. Das gilt selbst dann, wenn die Untersuchung bereits eingeleitet worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. August 2018 – 2 C 18.17 –, juris Rn. 11 ff., und vom 12. Dezember 2019 – 2 A 1.19 –, juris Rn. 28). Das Gespräch zwischen Herrn A. und der Schulleiterin am Tag der Bromexposition ist nicht als Unfallmeldung zu werten. Ausweislich des Gedächtnisprotokolls der Schulleiterin vom 31. Oktober 2012 habe Herr A. zu ihr gesagt, dass eine geringe Menge Brom über seine Hand gelaufen sei. Er habe ihr seine Hand gezeigt und auf ihre Nachfrage, ob Brom in die Haut gehe wie Salzsäure, geantwortet: „Nein, das verflüchtigt sich.“ Auf ihre Frage, was er noch merke, habe er geantwortet: „Ich habe ein leichtes Kratzen im Hals.“ Erst auf Insistieren der Schulleiterin habe sich Herr A. zum Arzt begeben. Danach habe sie das Schulamt und den Kreis Dithmarschen informiert. Diesen Schilderungen ist nicht die erforderliche Zwecksetzung zu entnehmen, dass der Beamte seiner Obliegenheit nachkommen wollte, einen Dienstunfall anzuzeigen, aus dem Unfallfürsorgeansprüche entstehen können (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2018 – 2 LB 16/14 –, juris Rn. 57). Gegen die Absicht, dass Herr A. während des Gesprächs mit der Schulleiterin dieser Meldeobliegenheit nachkommen wollte, spricht auch, dass er gegenüber der Schulleiterin (auf deren Nachfrage) angab, dass Brom nicht „in die Haut“ gehe, sondern sich verflüchtige, nicht zum Arzt gehen wollte und den Vorfall ausweislich der Stellungnahme des Konrektors „bagatellisierte“. Auf eine schriftliche Frage des Beklagten an die Schulleiterin, ob Herr A. gesundheitliche Bedenken wegen des Unfallgeschehens und der ausgetretenen bzw. eingeatmeten Menge Brom geäußert habe, antwortete diese, dass Herr A. ihr gegenüber keine gesundheitlichen Bedenken geäußert habe. Er habe sich zunächst geweigert, zum Arzt zu gehen, habe das übertrieben gefunden, ebenso ihre – der Schulleiterin – Anordnung, den Raum zu sperren. Außerdem sind auch keine weiteren Nachfragen oder sonstige auf Anerkennung eines Dienstunfalls bezogenen Handlungen durch Herrn A. aktenkundig. Das gilt umso mehr, als die Schulleiterin in einem Schreiben an die Klägerin angegeben hat, Herrn A. einen „persönliche[n] Protokollbogen zum Dienstunfall zur weiteren Veranlassung“ ausgehändigt zu haben, ohne dass dieser von Herrn A. ausgefüllt zu den Akten gelangt wäre. Die Klägerin wie der Beklagte haben in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass ihnen keine weiteren Unterlagen hinsichtlich einer Dienstunfallmeldung bekannt sind. Entgegen der Behauptung der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 31. Mai 2022 befindet sich auch kein von Herrn A. ausgefülltes Dienstunfallprotokoll in den Gerichts- oder Verwaltungsakten. Darin, dass die Schulleiterin das Schulamt und den Kreis … informiert hat, liegt ebenfalls keine Dienstunfallmeldung im beamtenversorgungsrechtlichen Sinne. Diese muss durch den Geschädigten selbst bzw. dessen Vertreter/Rechtsnachfolger erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 – 2 C 18.17 –, juris Rn. 45 ff, ; OVG Münster, Urteil vom 24. Mai 2002 – 1 A 6168/96 –, juris Rn. 8; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 14 Rn. 73; Kümmel, BeamtVG, § 45 Rn. 3 ; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 45 BeamtVG Rn. 9 ; a. A. wohl Weinbrenner, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 45 BeamtVG Rn. 18 ). Darüber hinaus gibt es auch keine Anzeichen, dass die Schulleiterin einen Dienstunfall (für Herrn A.) melden wollte. Sie hat angegeben, „nach dem Notfallwegweiser“ vorgegangen zu sein. Sie nahm damit Bezug auf den „Notfallwegweiser für die Schulen bei Krisen- und Unglücksfällen“ des Beklagten aus dem September 2009 (https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/III/Service/Broschueren/Bildung/Notfallwegweiser. pdf?_blob=publicationFile&v=1, abgerufen am 25. April 2022). Für medizinische Notfälle ist darin lediglich vorgesehen, die Schulaufsicht zu „informieren“ (S. 31). Von der Erstattung von Dienstunfallmeldungen durch die Schulleitung ist in dem Dokument an keiner Stelle – auch nicht, soweit es um Lehrkräfte als Geschädigte geht (z. B. S. 45) – die Rede, abgesehen davon, dass diese – wie bereits erwähnt – durch den Beamten selbst erfolgen müssen. Die jüngere, nach Klageerhebung ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu diesen Fragen kann im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Klägerin auch berücksichtigt werden. Eine von ihr wohl angenommene Änderung der Rechtsprechung liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits 1986 festgestellt, dass sich aus einer Dienstunfallmeldung weder die Art der Verletzung ergeben muss, noch darin bereits Unfallfürsorgeansprüche erhoben werden müssen. Erforderlich seien jedenfalls aber nähere Angaben, aus denen – zumindest mittelbar – hervorgeht, dass ein Dienstunfall angezeigt wird, aus dem Unfallfürsorgeansprüche entstehen können (BVerwG, Beschluss vom 6. März 1986 – 2 C 37.84 –, NJW 1986, S. 2588). Daran hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. August 2018 (– 2 C 18.17 –, juris Rn. 29) ausdrücklich angeknüpft. Hinsichtlich des Rechtssatzes, dass eine Dienstunfallmeldung nicht dadurch entbehrlich wird, dass der Vorgesetzte von dem Unfall von Amts wegen Kenntnis erlangt hat oder gar den Vorfall untersucht hat, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass es zuvor eine entgegenstehende ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben hätte. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen kann aber in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. November 2015 – 1 BvR 1667/15 –, juris Rn. 12 m. w. N.). Aus dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht, dass die Unfallmeldung in einer besonderen, insbesondere schriftlicher, Form ergehen muss (so jetzt aber § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, ohne dieses Erfordernis nach wie vor § 51 Abs. 1 SHBeamtVG). Dass aus Beweisgründen aber eine schriftliche Meldung zweckdienlich ist, war bereits bekannt, bevor die Klägerin die hiesige Klage bzw. überhaupt Ansprüche erhoben hat (vgl. Brinktrine, in: Kugele, BeamtVG, 2010, § 45 Rn. 7). 2. Auch die Meldefrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG-ÜfSH ist nicht eingehalten. Nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG-ÜfSH (hier mit Ablauf des 2. Dezember 2011) wird Unfallfürsorge nach § 45 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG-ÜfSH nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Bei der Frage, ab wann mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden kann, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, von dem an Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine solche Entwicklung zu Unfallfürsorgeansprüchen hin (objektiv) als möglich erscheinen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2022 – 2 LA 422/18 –, juris Rn. 13; OVG Münster, Urteil vom 30. November 2017 – 1 A 469/15 –, juris Rn. 109), also etwa wenn Beschwerden auftreten, die einem dienstlich veranlassten Ereignis zugeordnet werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2022 – 2 LA 422/18 –, juris Rn. 13; VGH München, Beschluss vom 12. Januar 2009 – 3 ZB 08.776 –, juris Rn. 5; Plog/Wiedow, BBG, § 45 BeamtVG Rn. 33 ). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Beamte im Zusammenhang mit dem Ereignis eine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2022 – 2 LA 422/18 –, juris Rn. 13; Günther/Michaelis/Brüser, Das Dienstunfallrecht für Bundes- und Landesbeamte, 2019, Teil G. Rn. 9). Herr A. befand sich bereits unmittelbar nach der Bromexposition deswegen in ärztlicher Behandlung (hausärztliches Rezept vom 2. Dezember 2009). Auch vor seinem Tod befand er sich u. a. wegen der von der Klägerin wohl als Todesursache angesehenen Erkrankung (Pleuraergüsse) in ärztlicher Behandlung. Diese sind spätestens ab dem 8. bzw. 11. Februar 2011 dokumentiert. Herr A. verstarb am 10. Januar 2012. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist die dreimonatige Meldefrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG-ÜfSH angelaufen. Die Unfallmeldung durch die Klägerin erfolgte – selbst wenn man auf die früheste E-Mail abstellte – erst am 18. Mai 2012 und damit nicht innerhalb dieser Frist. Das würde selbst dann gelten, wenn Herr A. hinsichtlich der Bromexposition entgegen der Ausführungen unter 1. eine Unfallmeldung innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG-ÜfSH erstattet hätte. Jede weitere, erst später bemerkbar gewordene Unfallfolge – hier das Rezidiv des Non-Hodgkin-Lymphoms oder die Pleuraergüsse oder die weiteren Erkrankungen, egal worauf insoweit abzustellen wäre – löst die Meldepflicht des § 45 Abs. 2 BeamtVG-ÜfSH erneut auch dann aus, wenn schon zuvor der Unfall und/oder eine andere Unfallfolge – hier Kratzen im Hals, Verätzung an der Hand – nach § 45 Abs. 1 oder 2 BeamtVG-ÜfSH gemeldet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 C 5.01 –, juris LS Rn. und Rn. 9; Beschluss vom 30. August 2018 – 2 C 18.17 –, juris Rn. 22 m. w. N.). VII. Eine Anerkennung des Rezidivs des Non-Hodgkin-Lymphoms des Herrn A. als eine Berufskrankheit in Form der „Verschlimmerung“ eines bestehenden Leidens aufgrund der Bromexposition ist ebenfalls schon aufgrund der verspäteten Meldung (oben VI.) ausgeschlossen. Sie wäre aber unter anderem auch deshalb nicht möglich gewesen, weil für die Gleichstellung mit einem Dienstunfall ausschließlich Erkrankungen in Betracht kommen, die in der Berufskrankheiten-Verordnung genannt sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 2019 – 2 A 1.19 –, juris Rn. 31 und vom 10. Dezember 2015 – 2 C 46.13 –, juris Rn. 9 f.; Beschluss vom 12. September 1995 – 2 B 61/95 –, juris Rn. 5 m. w. N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Dezember 2009 – 5 LC 388/07 –, juris Rn. 29 ff. m. w. N.). Andere auf schädliche Dauereinwirkungen (eine Dauereinwirkung durch Brom ist ohnehin weder behauptet noch ersichtlich) während des Dienstes zurückgehende Krankheiten sind nicht berücksichtigungsfähig (BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 1978 – VI B 57.55 –, juris Rn. 5). In der Berufskrankheiten-Verordnung waren in den hier einschlägigen Fassungen keine Erkrankungen durch Brom aufgeführt. Unabhängig davon ist im Rahmen der Beweisaufnahme kein Zusammenhang zwischen der Bromexposition und den möglicherweise todesursächlichen Erkrankungen von Herrn A., insbesondere dem Rezidiv des Non-Hodgkin-Lymphoms und den Pleuraergüssen (wobei letztere bereits zwei Jahre vor dieser Exposition dokumentiert sind) erkennbar geworden. Dem Vorbringen der Klägerin zu Erkrankungen durch Bromocriptin und Brommethan ist die Sachverständige … in ihren Erläuterungen nachvollziehbar mit dem Hinweis entgegengetreten, dass Aussagen zu organischen Verbindungen mit Brom und deren Toxizität nicht auf elementares Brom übertragbar seien. Wissenschaftliche Hinweise auf eine Gentoxizität oder Kanzerogenität von elementarem Brom gebe es nicht. Es gebe auch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu, dass eine Bromexposition dazu führt, dass ein Non-Hodgkin-Lymphom wiederauflebt oder einen Pleuraerguss auslöst. Die von der Klägerin benannte Studie zu Chlor könne nicht als Analogie zur Bewertung von Brom herangezogen werden, weil es dort um Folgestoffe von Chlor bei der Wasseraufbereitung – also nicht um elementares Chlor, ein Halogen – gehe. VIII. Nach alledem waren weitere Ermittlungen durch den Senat nicht veranlasst (hierzu 1.), die Beweisanträge der Klägerin abzulehnen (hierzu 2.) und die mündliche Verhandlung nicht wieder zu eröffnen (hierzu 3.). 1. Weitere Ermittlungen des Senats waren nicht veranlasst. a) Das gilt zunächst hinsichtlich der Frage, woran Herr A. konkret verstorben ist. Denn das Gericht ist nicht zur Ermittlung unerheblicher Tatsachen verpflichtet (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 – 2 B 97.13 –, juris Rn. 19 m. w. N.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 86 Rn. 8; Dawin/Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 86 VwGO ). Soweit mögliche dienstunfallrechtliche Ansprüche wegen des Versäumens der Meldefristen ausgeschlossen sind, ist die Frage nach der unmittelbaren Todesursache schon deshalb offensichtlich unerheblich. Diese Frage ist aber auch hinsichtlich des zwar fristgerecht gemeldeten Auftretens des Rezidivs des Non-Hodgkin-Lymphoms durch behauptete Benzol- und/oder Halogenkohlenwasserstoffexpositionen als Berufskrankheit unerheblich. Denn insoweit war die Anerkennung einer Berufskrankheit bereits deshalb abzulehnen, weil derartige Expositionen nicht bzw. jedenfalls nicht in relevantem Umfang gegeben waren, so dass es auch insoweit nicht auf die konkrete Todesursache ankommt. b) Es bestand für den Senat auch kein Anlass, zum entscheidungserheblichen Inhalt der Gutachten weitere Sachverständigengutachten einzuholen bzw. die vorliegenden Gutachten ergänzen zu lassen. Diese erfüllen den Zweck, dem Senat die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Sie sind für die Überzeugungsbildung des Gerichts weder ungeeignet noch unzureichend. Sie weisen – jedenfalls soweit ihr Inhalt entscheidungserheblich ist – keine groben, offen erkennbaren Mängel oder unlösbaren Widersprüche auf, gehen nicht von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen aus und es besteht kein Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter (vgl. zu diesem Maßstab die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, etwa BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2013 – 4 B 15.12 –, juris Rn. 19 m. w. N., und vom 14. Oktober 2019 – 4 B 27.19 – juris, Rn. 22). Im Gegenteil sind sie nachvollziehbar und werden durch den Inhalt des „Merkblatts zur BK Nr. 1302“ und spätere wissenschaftlichen Stellungnahmen zur Berufskrankheit Nr. 1302 (abrufbar unter https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Berufskrankheiten/Merkblaetter.html, abgerufen am 11. Mai 2022) sowie zur Berufskrankheit 1308 bzw. 1318 durch die wissenschaftliche Begründung hierzu, insbesondere hinsichtlich der gefährdeten Personengruppen (dazu unter 3, abrufbar unter https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Berufskrankheiten/pdf/Begruendung1318.pdf, abgerufen am 11. Mai 2022) und die Gefahrstoffverordnung sowie – für beide Expositionen – durch die Vorschriften für den Schulunterricht gestützt (s. oben III. und IV.). Insoweit gilt: Ein weiteres Sachverständigengutachten muss nicht schon dann eingeholt werden, wenn das Gericht den Ergebnissen eines vorhandenen Gutachtens nicht in vollem Umfang folgen will. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Gutachten als Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung geeignet und ausreichend ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 9 BN 4.21 –, juris LS und Rn. 17). Das ist hier der Fall. Die Gutachten sind unter Berücksichtigung aller Umstände, der eigenen Sachkunde und der allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. Peters/Kukk/Ritgen, Der Beweis im Verwaltungsrecht, 2019, Teil E. Rn. 29; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 108 Rn. 9; s. a. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1963 – VII C 103.62 –, NJW 1964, S. 607) nachvollziehbar. Die vom Senat insoweit als entscheidungserheblich verwerteten Aussagen in beiden Gutachten zu Berufskrankheiten aufgrund von Benzol- und/oder Halogenkohlenwasserstoffexpositionen sind zudem unabhängig vom vorliegenden konkreten Sachverhalt zum Krankheitsverlauf und den (weiteren) Krankenunterlagen von Herrn A. sowie den weiteren von der Klägerin angebotenen Beweismitteln. Beide Gutachter sind hinsichtlich der abstrakten Erkrankungsgefahr von Chemielehrern zu demselben Ergebnis gekommen, das von der Klägerin insoweit nicht substantiiert infrage gestellt worden ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Gutachten nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Die Sachverständigen, ein Facharzt für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin und Universitätsprofessor für Arbeitsmedizin und eine Fachärztin für Arbeitsmedizin mit u. a. der Zusatzbezeichnung Umweltmedizin und Direktorin eines universitären Instituts für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin sind fachlich zur Beantwortung der aufgeworfenen Beweisfragen geeignet. Das Gebiet Arbeitsmedizin umfasst als präventivmedizinisches Fach die Wechselbeziehungen zwischen Arbeits- und Lebenswelten einerseits sowie Gesundheit und Krankheiten andererseits. Im Mittelpunkt stehen dabei der Erhalt und die Förderung der physischen und psychischen Gesundheit und Leistungsfähigkeit des arbeitenden Menschen, die Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen, die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Begutachtung arbeits- und umweltbedingter Risikofaktoren, Erkrankungen und Berufskrankheiten, die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen einschließlich individueller und betrieblicher Gesundheitsberatung, die Vermeidung von Erschwernissen und Unfallgefahren sowie die berufsfördernde Rehabilitation (vgl. Bundesärztekammer, Weiterbildungsordnung 2018, S. 35 ). Die im Übrigen von der Klägerin selbst vorgeschlagene Sachverständige ... hat zudem in der mündlichen Verhandlung Nachfragen des Senats und der Klägerin stets unter Verweis auf wissenschaftliche Erkenntnisse bzw. deren nachgeprüftes Nichtvorliegen widerspruchsfrei und nachvollziehbar beantwortet bzw. die Ergebnisse ihrer schriftlichen Ausarbeitung weiter plausibilisiert und präzisiert. Zu der für die Klägerin inmitten stehende Frage der konkreten Todesursache, auf die es – wie ausgeführt – zwar nicht ankommt, hat die Sachverständige – ihr Gutachten nach Vorlage der Todesbescheinigung und des in der mündlichen Verhandlung vollständig vorgelegten Berichts des …klinikums vom 11. Januar 2012, weiter dahingehend ergänzt, dass ohne eine Obduktion die Todesursache nicht mehr feststellbar ist. Das ist für den Senat ohne weiteres einleuchtend, zumal der Bericht des Westküstenklinikums vom 11. Januar 2012 von der Todesbescheinigung abweicht und in ihm die mögliche Todesursache auch „nur“ diskutiert, nicht aber festgestellt wird. Zudem hat sie darauf verwiesen, dass die Frage, was zum Tod des Herrn A. geführt hat, nicht erst beim Eintritt des Todes zu führen ist, sondern anhand der zeitlich davor aufgetretenen Erkrankungen (Pleuraerguss, Non-Hodgkin-Lymphom), von denen eine oder auch mehrere zum Tod geführt haben. Dass aber die insoweit nach der Berufskrankheiten-Verordnung relevanten Gefahrstoffe Ursache für diese Erkrankungen sein konnten, hat die Klägerin – wie oben (zu II. und IV.) ausgeführt – schon mangels Exposition nicht nachgewiesen. Hinsichtlich des Gutachtens des Sachverständigen … hat das Verwaltungsgericht zurecht angenommen, dass es unschädlich ist, dass das Gutachten von einer anderen (qualifizierten) Person angefertigt wurde und vom Sachverständigen mit dem Zusatz „Auf Grund eigener Überprüfung und Urteilsbildung einverstanden“ versehen wurde. Das ist nach § 167 VwGO i. V. m. § 407a Abs. 3 Satz 2 vorliegend ausreichend (vgl. OVG Münster, Urteil vom 31. Oktober 2018 – 3d A 229/16.BDG –, juris Rn. 144), weil für die Begutachtung im vorliegenden Fall keine persönlichen Eindrücke erforderlich waren, wie dies etwa bei psychiatrischen Untersuchungen der Fall sein kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juli 1994 – 8 B 56.94 –, juris Rn. 3 m. w. N., und vom 24. November 2015 – 2 B 37.15 –, juris Rn. 5; VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2016 – DL 13 S 1279/15 –, juris Rn. 65) und der wesentliche Sachverhalt in der Ausarbeitung enthalten war. c) Die durch den Senat verwerteten Ergebnisse der Gutachten werden durch die eingerückten Ausführungen auf den Seiten 3 bis 6 des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 31. Mai 2022 nicht in Frage gestellt. Diese Ausführungen können inhaltlich nicht berücksichtigt werden. Das folgt aus § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, wonach sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen. Für die dem anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin damit aufgegebene eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs ist die wörtliche, eingerückte Wiedergabe von Ausführungen der Klägerin nicht ausreichend. Das Gebot, sich vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen, soll die Sachlichkeit des Verfahrens und die sachkundige Erörterung des Streitfalles, insbesondere der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, gewährleisten. Deshalb kann nur solcher Vortrag berücksichtigt werden, der über die pauschale Bezugnahme hinaus erkennen lässt, dass der Streitstoff von dem Prozessbevollmächtigten rechtlich durchdrungen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 – 9 A 25.12 –, juris Rn. 16 m. w. N.; Beschlüsse vom 11. Dezember 2012 – 8 B 58.12 –, juris Rn. 16, und vom 15. November 2019 – 5 B 18.19 –, juris Rn. 6; Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 67 Rn. 56). Vortrag, der diesen Anforderungen nicht entspricht, ist prozessual unbeachtlich (vgl. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 67 Rn. 15 m. w. N.; Hartung/Schramm, in: BeckOK VwGO, § 67 Rn. 53 ). Das ist hinsichtlich der genannten Passagen der Fall. Der Klägervertreter hat mitgeteilt, dass „[d]ie Klägerin […] die wissenschaftlichen Erkenntnisse noch einmal zusammengefasst und ausgewertet“ habe. Die entsprechenden Überlegungen würden von ihm aufgegriffen und vertieft. Eine solche Erklärung genügt aber nicht, um erkennbar werden zu lassen, dass der Vertreter den Schriftsatz insoweit selbst durchgearbeitet und für gut befunden hat (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1996 – 4 B 218.96 u. a. –, juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Januar 2019 – 4 S 17/19 –, juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. November 2021 – 9 LA 11/20 –, juris Rn. 10; OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. Januar 2022 – 10 M 6/21 –, juris Rn. 11; Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 67 Rn. 56 m. w. N.; Brandt, in: ders./Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, N. Rn. 315). Die angekündigte Vertiefung erfolgt dann auch nicht, an die einkopierten Ausführungen der Klägerin schließen sich unter einer neuen Gliederungsnummer Ausführungen des Prozessbevollmächtigten zu mit diesen nicht im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen an. Unabhängig davon sind diese kaum nachvollziehbaren Ausführungen nicht geeignet, Zweifel an den vom Senat verwerteten Inhalten der Gutachten bzw. der Angaben der Sachverständigen … in der mündlichen Verhandlung zu begründen. Insbesondere hat diese dort nachvollziehbar erläutert, warum Studien zu den Auswirkungen von Bromocriptin oder Brommethan sowie Chlor keine Rückschlüsse auf die Wirkung von elementarem Brom zulassen. Die Sachverständige zeigte nicht nur an dieser Stelle ihrer vertiefenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung, dass sie als Arbeitsmedizinerin umfangreich mit der streitgegenständlichen Materie vertraut war, den Akteninhalt vollständig zur Kenntnis genommen und sich mit ihm und den von der Klägerin genannten Studien, auch den erst nach Gutachtenerstellung vorgelegten Studien ausführlich befasst und dazu weitere Ermittlungen hinsichtlich möglicher – neu veröffentlichter - wissenschaftlicher Erkenntnisse angestellt hatte, so dass sie in der Lage war, auf sämtliche Einwände der Klägerin sachkundig und für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar zu entgegen. Die aus den Ausführungen der Sachverständigen gezogene Schlussfolgerung des Senats, dass kein Zusammenhang zwischen Brom und den Erkrankungen von Herrn A., insbesondere dem Rezidiv des Non-HodgkinLymphoms, erkennbar sei (oben VII.) ist ohnehin zwar selbstständig, aber nicht allein entscheidungstragend, weil mögliche Ansprüche wegen der Bromexposition materiell verfristet sind (oben VI. 1., VI. 2. und VII.). d) Mangels Entscheidungserheblichkeit war auch den in diversen Schriftsätzen der Klägerin formulierten Beweisanregungen („Beweisanträgen“) nicht nachzugehen. Aus dem Beteiligtenvorbringen oder dem sonstigen Prozessstoff haben sich, wie dargelegt, keine konkreten Ansätze für die Ermittlung bislang nicht geklärter Umstände ergeben, auf die es nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Senats entscheidend ankäme (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2021 – 8 C 32.20 –, juris Rn. 16 m. w. N.). Da die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung nach Verkündung des Beschlusses über die Aufhebung des Fortsetzungstermins keine zusätzlichen oder ergänzenden Beweisanträge zu Protokoll gestellt hat, kann sie zudem nicht geltend machen, dass ihre früheren schriftsätzlichen Beweisanregungen durch die Aufhebung des Fortsetzungstermins übergangen worden bzw. unberücksichtigt geblieben seien. In der Nichtberücksichtigung eines in der mündlichen Verhandlung nicht gestellten Beweisantrags liegt keine Versagung des rechtlichen Gehörs. (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Juni 1968 – V C 85.67 –, juris Rn. 11, und vom 28. Mai 2021 – 7 C 2.20 –, juris Rn. 41; Beschluss vom 25. September 1975 – V B 9.75 –, juris Rn. 6). e) Hinzu kommt schließlich Folgendes: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die Beteiligten die Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Gerichts herabsetzen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 – 9 C 11.11 –, juris Rn. 28 m. w. N.; Beschluss vom 27. Februar 2020 – 9 BN 2/19 –, juris Rn. 3). Umstände, die ausschließlich oder überwiegend in der Sphäre eines Beteiligten liegen und deren Aufklärung notwendigerweise dessen Mitarbeit voraussetzen, sind vom Gericht nicht gegen dessen Willen zu ermitteln (VGH München, Beschluss vom 7. April 2014 – 4 ZB 13.2098 –, juris Rn. 5; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 45). Jeder Beteiligte ist gehalten, insbesondere die für ihn günstigen Tatsachen beizutragen, besonders wenn gerade ihm dies unschwer möglich und zumutbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1995 – 1 B 205/93 –, juris Rn. 21 m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – 13 B 600/19 –, juris Rn. 38; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 86 Rn. 12; Redeker/von Oertzen, VwGO, 17. Aufl. 2022, § 86 Rn. 13; s. a.). Dieser Obliegenheit ist die Klägerin nicht nachgekommen. Aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 22. März 2022 geht hervor, dass sie selbst über weitere zwei oder drei Aktenordner mit Unterlagen betreffend die Krankheitsgeschichte des Herrn A. verfügt. Diese hat sie – trotz der Hinweise der Sachverständigen (in beiden Instanzen) auf die Unvollständigkeit von ihr vorgelegter Unterlagen und wiederholter Aufforderung durch das Gericht – nicht vorgelegt. Zuletzt hat der Senat mit Schreiben vom 23. März 2023 darauf hingewiesen, dass es nicht erforderlich sei, die Unterlagen in eingescannter Form vorzulegen. Auch hat sie trotz entsprechender Anfragen des Senats nie klargestellt, ob und inwieweit sie Erbin des Herrn A. und somit zur Abgabe einer Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zugunsten des Oberverwaltungsgerichts berechtigt ist oder ob hierzu andere Personen erforderlich gewesen wären. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zudem angegeben, jederzeit Zugang zu den Krankenunterlagen des Krankenhauses, in dem ihr Vater verstorben sei, zu haben. Sie habe im dortigen Archiv ein Praktikum gemacht und der Archivar sei bereit, ihr die Unterlagen herauszugeben. Auch diese Unterlagen hat die Klägerin nicht vorgelegt. 2. Die tatsächlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge der Klägerin waren abzulehnen, weil sie unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats nicht entscheidungserheblich bzw. untauglich waren. Damit kann in der Ablehnung auch keine vorweggenommene Beweiswürdigung liegen. Der Beweisantrag zu 1. der Klägerin (Beweiserhebung, „dass Herr A. an einem Pleuraerguss verstorben“ ist) war abzulehnen, weil die konkrete Todesursache vorliegend unerheblich ist (s. o. 1. a>). Deshalb ist die zum Beweis gestellte Tatsache rechtlich irrelevant und somit nicht entscheidungserheblich (vgl. zu diesem allgemein anerkannten Ablehnungsgrund BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 16; Beschluss vom 25. Januar 2016 – 2 B 34.14 u. a. –, juris Rn. 32, 49 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 9. November 2017 – 2 LB 22/13 –, juris Rn. 96; Vierhaus, Der Beweis im Verwaltungsprozess, 2011, Rn. 155; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 70). Bei dem Antrag zu 2. der Klägerin („die im Schriftsatz vom 22.03.2022 genannten Krankenunterlagen einzuholen“) handelt es sich schon nicht um einen tauglichen Beweisantrag, weil damit keine Beweistatsache benannt wurde. Ein Beweisbeschluss und damit schon der Beweisantrag setzt aber die Angabe einer solchen voraus (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2012 – 8 B 26.12 –, juris Rn. 10, und vom 25. Januar 2016 – 2 B 34.14 u. a. –, juris Rn. 39; OVG Münster, Beschluss vom 18. Februar 2008 – 12 A 4008/06 –, juris Rn. 27; VGH Kassel, Urteil vom 9. Juli 2019 – 2 C 720/14.T –, juris Rn. 93; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 55, 66). Es handelt sich lediglich um einen (unsubstantiierten) Beweisermittlungsantrag (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1998 – 8 B 187.98 –, juris Rn. 18; Breunig, in: BeckOK VwGO, § 86 Rn. 65 ), wozu auf die Ausführungen oben unter 1. zu verweisen ist. Der Beweisantrag zu 3. der Klägerin (Beweiserhebung „für die Tatsachen, dass die Pleuritis durch Brom verursacht wird und dass nach 17 Jahren ein NHL-Rezidiv aufgrund von Brom hervorgerufen werden kann) war abzulehnen, weil eventuelle dienstunfallrechtliche Ansprüche im Hinblick auf die Bromexposition wegen des Versäumens der Meldefristen materiell ausgeschlossen sind. Auch die mit diesem Beweisantrag zum Beweis gestellten Tatsachen sind deshalb rechtlich irrelevant, weil sie nicht entscheidungserheblich sind. 3. Die mündliche Verhandlung war nicht wieder zu eröffnen. Eine solche Wiedereröffnung kann das Gericht nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO beschließen. Das dem Gericht hierbei eingeräumte Ermessen verdichtet sich dann zur Pflicht, wenn nur auf diese Weise das Recht auf rechtliches Gehör gewährt werden kann oder nur so die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erfüllt werden kann, den Sachverhalt umfassend aufzuklären (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 – 2 B 34.14 u. a. –, juris Rn. 28 m. w. N.). Ein nachgelassener Schriftsatz erfordert (nur) dann eine Wiedereröffnung, wenn ihm wesentlich neues Vorbringen zu entnehmen ist, auf das das Gericht seine Entscheidung stützen will (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Juli 2020 – 9 A 8.19 –, juris Rn. 56, und vom 29. Juni 2017 – 3 A 1.16 –, juris Rn. 19 m. w. N.). All das war hier jedoch – wie unter 1. und 2. dargelegt – nicht der Fall. Die im nachgelassenen Schriftsatz „aufrechterhaltenen“ Beweisanträge aus den Schriftsätzen vom 3. März 2020 (Vorliegen eines Faktor-V-Leidens bei Herrn A., sodass er nicht an einer Hirnblutung gestorben sein könne) und vom 10. März 2020 (wohl gerichtet auf die Behauptung, dass kein zentroblastisches Lymphom vorgelegen habe) sowie die allgemein in Bezug genommenen „weiteren schriftlichen Beweisanträge“ (unter anderem im Schriftsatz vom 22 März 2022, in dem die zeugenschaftliche Befragung der behandelnden Ärzte angeregt wurde) sind ebenfalls kein Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Es handelt sich nicht um „neue“ Beweisanträge (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2013 – V ZR 147/12 –, juris Rn. 25; Beschluss vom 25. Januar 2012 – IV ZR 230/11 –, juris Rn. 16 m.w.N.), die eine Reaktion auf das Ergebnis der Beweisaufnahme oder den Schriftsatz des Beklagten zum Lehrplaninhalt sind und somit „wesentlich neues Vorbringen“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wären. Sie sind schon deshalb unbeachtlich (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 283 Rn. 2a). Sie sind aber auch unbeachtlich, weil sie nicht in der mündlichen Verhandlung gestellt wurden (s.o. 1.); das kann nicht durch die pauschale Bezugnahme im nachgelassenen Schriftsatz umgangen werden. Schließlich darf das Gericht nur solches Vorbringen in nachgelassenen Schriftsätzen bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen, das sich im Rahmen des gewährten Nachschubrechts hält. Darüberhinausgehendes Vorbringen ist unzulässig und für die Entscheidung des Gerichts unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2011 – 9 B 50.01 –, juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 2. Juni 1966 – VII ZR 41/64 –, juris Rn. 26; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 104 Rn. 49). Es ist nicht erkennbar und auch nicht dargelegt, inwieweit die in Bezug genommenen „Beweisanträge“ sich im Rahmen des beantragten und gewährten Schriftsatznachlasses „zum Schriftsatz des Beklagten vom 22. April 2022 sowie zu den heutigen Ausführungen der Sachverständigen“ bewegen könnten. Sie wurden vor Kenntnis dieses Schriftsatzes des Beklagten, der mit der Auskunft zu den Lehrplänen zudem einen ganz anderen Inhalt hat, und vor Kenntnis der Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung gestellt. Unabhängig davon kann ein in einem nachgelassenen Schriftsatz gestellter Beweisantrag nur dann Anlass geben, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, wenn sich aus ihm die Notwendigkeit weiterer Aufklärung des Sachverhalts gibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2003 – 7 BN 4-02 –, juris Rn. 17). Das ist hinsichtlich der ausdrücklich in Bezug genommenen „Beweisanträge“ in den Schriftsätzen vom 3. März 2022 (Vorliegen eines Faktor-V-Leidend bei Herrn A., das dazu geführt haben soll, dass Herr A. nicht an einer Hirnblutung gestorben sein kann), vom 10. März 2022 (wohl darauf gerichtet, dass bei Herrn A. kein zentroblastisches Lymphom vorgelegen habe) und vom 22. März 2022 („Ursache der Pleuritis vor und nach dem Unfall“) nicht der Fall, weil diese nach der Rechtsauffassung des Senats (oben II. bis VII.) nicht entscheidungserheblich sind. Unabhängig davon ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin auch nicht, warum durch die Erhebung der entsprechenden Beweise die Angaben der Sachverständigen ..., insbesondere die, dass keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, dass Brom einen Pleuraerguss auslösen kann, in Zweifel gezogen werden könnten. Soweit in dem im Schriftsatz vom 22. März 2022 vom Bevollmächtigten der Klägerin wörtlich übernommenen Vortrag der Klägerin „Beweisanträge“ enthalten sind, rechtfertigen auch diese nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Sie sind – wie bereits ausgeführt – schon mangels Erkennbarkeit einer Durchdringung des Streitstoffs durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin prozessual unbeachtlich (s.o. 1. c>). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten über die unfallfürsorgerechtliche Beurteilung des Todes von Herrn A., dem Vater der Klägerin. Der 19... geborene Herr A. wurde 19... als Lehrer im Angestelltenverhältnis in den Schuldienst des Beklagten eingestellt. Eine Verbeamtung unterblieb aufgrund des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung vom Juni 1974 zunächst; festgestellt worden war unbehandelter erhöhter Blutdruck bei gleichzeitigem Nikotingebrauch. Nach positiver amtsärztlicher Stellungnahme vom Februar 1980 wurde Herr A. mit Wirkung vom 1. März 1980 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Lehrer (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) ernannt. Nach erfolgreichem Laufbahnwechsel wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1984 zum Realschullehrer ernannt. Ab einem nicht bekannten Zeitpunkt – die Klägerin behauptet seit den siebziger Jahren, in einer dienstlichen Beurteilung vom 24. Oktober 1983 ist davon nicht die Rede (entsprechend der von Herrn A. abgelegten Lehramtsprüfungen hieß es dort: „unterrichtet Erdkunde in Kl. 8 u. 10; Biologie in Kl. 5, 6, 8 - 10 und WPK“) – unterrichtete Herr A. neben seinen Unterrichtsfächern Erdkunde und Biologie auch Chemie. 2008 und 2010 bestätigte er durch seine Unterschrift auf einem Formular seiner Schule, dass er die Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht in den jeweiligen Fassungen zur Kenntnis genommen habe. Von März bis Oktober 1993 erkrankte Herr A. dienstunfähig. Anschließend wurde seine Pflichtstundenzahl ermäßigt. Mit Bescheid vom September 1993 wurde für ihn wegen einer Erkrankung des lymphatischen Systems eine Behinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 festgestellt (von April 1993 befristet bis Februar 1995). Bei ihm war ein Non-Hodgkin-Lymphom festgestellt worden, das spätestens ab 1994 in Remission war. Ein Befundbericht vom 4. November 1999 bescheinigte ihm „Nach Therapie in Remission allerdings durch damalige Therapien abwehrgeschwächt und allg. von schlechter Konstitution“ zu sein. Mit Bescheid vom März 1995 wurde der Grad der Behinderung befristet bis Februar 2000 auf 50 festgestellt. Im Jahr 2004 befand sich Herr A. bei einem praktischen Arzt in Behandlung. Anlass war ausweislich einer Rechnung vom 27. Dezember 2004 die Diagnose „Non Hodgkin Lymphom cccb, Hypercholesterinaemie, Hyperlipidaemie, Leberenzymerhöhung, Dilative Myokardiopathie, Chronische Herzinsuffizienz, g Hypotone Kreislaufdysregulation, g Grippeschutzimpfung“. Eine Rechnung desselben Arztes vom 27. Dezember 2005 beinhaltete die Diagnose „Non Hodgkin Lymphom cccb, Hypercholesterinaemie, Hyperlipidaemie, Leberenzymerhöhung, Dilative Myokardiopathie, Chronische Herzinsuffizienz“. Von August 2007 bis Ende des Jahres 2007 erkrankte Herr A. erneut dienstunfähig. Ausweislich eines Schreibens des Fachdienstes Gesundheitsschutz vom 7. Februar 2008 war bei Herrn A. eine Herzklappenoperation mit beträchtlicher Leistungseinschränkung erfolgt. Aufgrund dieses amtsärztlichen Gutachtens wurde im Anschluss die regelmäßige Pflichtstundenzahl auf zehn Stunden in der Woche ermäßigt, zunächst bis Ende Juli 2008, aufgrund weiterer amtsärztlicher Stellungnahme vom Juni 2008 verlängert bis Ende Januar 2009. Aus einem Arztbrief der behandelnden Asklepios Klinik … vom 29. August 2007 geht hervor, dass Herr A. über „zunehmende Dyspnoe seit ca. 6 Wochen“ geklagt habe. Während einer Krankenhausbehandlung in … seien beidseitige Pleuraergüsse aufgefallen, die nun unter konservativer Therapie rückläufig seien. Ausweislich einer undatierten Aktennotiz der Schulleiterin trat am 2. Dezember 2009 im Chemieraum eine kleine Menge Brom aus und lief Herrn A. über die Hand. Daraufhin stellte Herr A. das Gefäß mit dem Rest des Inhalts nach draußen auf die Fensterbank und ging zum Arzt. Hierzu ergänzte die Schulleiterin auf Anfrage unter dem 31. Oktober 2012, dass sie nach der zweiten Unterrichtsstunde gegen 8:55 Uhr von Herrn A. über das Ereignis wie folgt unterrichtet worden sei: Beim Experimentieren sei eine geringe Menge Brom über seine Hand gelaufen, als er versucht habe, einige Tropfen Brom in einen Standzylinder zu geben. Dieser Standzylinder sei zerbrochen. Anschließend habe er die Flüssigkeit aufgewischt und in ein anderes Gefäß gegeben, das Fenster geöffnet und das Gefäß außen auf den Fenstersims gestellt. Er habe zunächst ein leichtes Kratzen im Hals verspürt, das schon in der fünften Unterrichtsstunde nicht mehr bemerkbar gewesen sei. Weiter teilte die Schulleiterin dazu mit, dass Herr A. durch den Versuch im Unterricht der Klasse H8 die „Bromsche Molekularbewegung“ habe sichtbar machen wollen; im Stundenbericht (Klassenbuch) ist „Teilchenbewegung“ eingetragen. Für das Experiment, das unter einer funktionsfähigen Abzugshaube durchgeführt worden sei, seien 2-3 Tropfen Brom verwendet worden. Herr A. habe wegen des Unfalls keine gesundheitlichen Bedenken gehabt und sich nur auf ihre Veranlassung zum Arzt begeben. Anschließend habe er den Unterricht fortgesetzt und hierzu mitgeteilt, dass er nicht dienstunfähig geschrieben worden sei und der Arzt eine Lüftung des Raumes empfohlen habe. Sie – die Schulleiterin – sei nach dem „Notfallwegweiser“ vorgegangen und habe das Schulamt und den Kreis … informiert. Insofern teilte die Schulleiterin unter dem 3. August 2012 auch der Klägerin mit, dass sie seinerzeit das Kreisgesundheitsamt informiert und Herrn A. den „persönlichen Protokollbogen zum Dienstunfall zur weiteren Veranlassung“ ausgehändigt hatte. Am 3. Dezember 2009 löste Herr A. in einer Apotheke ein Rezept seines Hausarztes vom Vortag für „Flammazine 50g Tube N2“ und „Beclometason-CT 0.10 mg 1 Dosieraerosol“ ein. Ausweislich einer Stellungnahme des Konrektors, ebenfalls Chemielehrer, vom 31. Oktober 2012 sei Herr A. ein sehr verantwortungsbewusster Fachleiter im Fach Chemie gewesen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er unter dem Abzug experimentiert habe. Versuche mit Brom würden in der Schule grundsätzlich unter dem Abzug und mit sehr kleinen Mengen von zwei bis drei Tropfen durchgeführt. In der Regel komme Brom nur ein einziges Mal im Schuljahr beim Substitutionsversuch mit Hexan in der Klasse 10 zum Einsatz. Am 10. Dezember 2009 habe Herr A. ihm seine Hand gezeigt, an der Spuren einer Verätzung erkennbar gewesen seien. Herr A. habe den Unfall bagatellisiert und ihm erklärt, nur auf Drängen der Schulleiterin den Arzt aufgesucht zu haben. Nach einem Hinweis der Schulleitung auf erhebliche Atemprobleme sowie wiederholte Fehlzeiten wurde im Dezember 2010 eine amtsärztliche Untersuchung des Herrn A. angeordnet, bei der Leistungseinschränkungen aufgrund einer chronischen Herzerkrankung festgestellt wurden, die Gegenstand der festgestellten Schwerbehinderung mit einem GdB von 70 seien. Spätestens ab Oktober 2010 waren bei Herrn A. unter anderem „G Diabetes mellitus Typ 2, G Alte Myokarditis, G Hypertonus, G COPD, G Erguss der Pleura, Z. n. Aortenklappenersatz […] Beg. Lungenödem, G Herzinsuffizienz mit Lungenödem […]“ diagnostiziert (hausärztliche Rechnung vom 14. Dezember 2010) worden. Ein Schreiben des …klinikums vom 14. Februar 2011 verweist u. a. auf Pleuraergüsse und -punktionen am 8. und 11. Februar 2011, Dyspnoe, Z.n. Non-Hodgkin-Lymphom Stadium III a, Erstdiagnose 1993, dilative Cardiomyopathie, Mitralkappeninsuffizienz II. Grades, Trikuspidalklappeninsuffizienz I. Grades und Herzinsuffizienz. Nach einem am 11. März 2011 gefaxten Schreiben des Instituts für Hämatopathologie … wurden dort die mononukleären Zellen aus dem Pleuraerguss bei Herrn A. phänotypisiert. Der sich daraus ergebende Befund sei „Ausdruck einer chronischen Pleuritis“. Die Beteiligung der Pleura im Rahmen des klinisch bekannten malignen B-Zell-Lymphoms sei immunphänotypisch nicht nachweisbar. Ausweislich eines undatierten, am 9. März 2011 gefaxten, von der Klägerin auszugsweise (Seite 3 von 4) vorgelegten Schreibens des Krankenhauses … lag ein „Erguss vom Exsudattyp“ vor. Ausweislich eines weiteren von der Klägerin auszugsweise (Seite 1 von 2) vorgelegten Schreibens des Krankenhauses … vom 4. März 2011 lagen bei Herrn A. große, frei auslaufende Pleuraergüsse beidseits vor. Es bestünden deutliche manschettenartige Gewebevermehrungen, hochwahrscheinlich lymphatischen Ursprungs. Nach einem von der Klägerin auszugsweise (Seite 1 von ?) vorgelegten Arztbrief des …klinikums vom 21. Dezember 2011 wurde Herr A. dort im Dezember 2011 wegen rezidivierender Pleuraergüsse beidseitig und Non-Hodgkin-Lymphom „aktuell: Stadium IV, Befall: Pleura bds., linke Niere, Milz, thorakal, mediastinal, Knochenmark“ behandelt. Am 5. Januar 2012 lagen bei Herrn A. ausweislich eines Schreibens des …klinikums von diesem Tag beidseitige Pleuraergüsse (rechts 1,8 l, links 1,5 l) mit „links Fibrinfäden“ vor. Am 10. Januar 2012 verstarb Herr A.. Die vom …klinikum … am 11. Januar 2012 um 2.00 Uhr ausgestellte Todesbescheinigung nennt als unmittelbare Todesursache „V. a. cerebrale Blutung bei“ / als Folge von „Thrombopenie bei“ / als Folge von „Non-Hodgkin-Lymphom Std. 4“. Als andere wesentliche Krankheiten, die zum Tode beigetragen haben, sind angegeben „Hypotonie, rezidiv. Kollaps, rezidiv. Pleuraergüsse, rezidiv. CO2-Retention bei COPD + Nikotin Dilat. CMP, Zn Bio-AKE, Panzytopenie Diab. mell. Typ 2 Zn LAE“. Über diese im Totenschein angegebene Todesursache will die Klägerin mit dem …klinikum eine Auseinandersetzung geführt haben. Ein Arztbrief des …klinikums vom 11. Januar 2012 wiederholte im Wesentlichen die Diagnosen aus der Todesbescheinigung, ergänzt durch „Z. n. Scharlach-Infektion mit fragl. cardialer Beteiligung, Nikotinabusus bis 2010, C2-Konsum im Jahr 2004, Hypothyreose“. Zur Anamnese und zum Verlauf hieß es, dass die stationäre Aufnahme erfolgt sei, nachdem es im Rahmen einer Hypotonie zu einem Kollapszustand gekommen sei. Bei Aufnahme hätten hypotone Blutdruckwerte, minimal 80/54 mmHg vorgelegen. Zudem hätten ausgedehnte Pleuraergüsse beidseits vorgelegen. Labortechnisch habe eine deutliche Panzytopenie mit aktuell führender Thrombozytopenie vorgelegen. Aufgrund der Thrombozytopenie sei ein TK transfundiert worden. Hierdurch sei kein adäquater Anstieg der Thrombozyten zu verzeichnen gewesen. Auch nach einem Cortisonstoß sei es nicht zu einem Anstieg der Thrombozytenzahl gekommen. Am 6. Januar 2012 sei einmalig eine Pleurapunktion linksseitig bei ausgedehntem Pleuraerguss durchgeführt worden. Es seien keine Blutungskomplikationen aufgetreten. Aufgrund einer ausgedehnten CO2-Retention in der Blutgasanalyse habe im Verlauf nur eine intermittierende Sauerstoffgabe erfolgen können. Im Verlauf sei Herr A. bei vorbekannt rezidivierenden Kollapsereignissen gestürzt. Ein cCT habe keine Blutung gezeigt. Der Zustand des Patienten habe sich während des Aufenthalts nicht stabilisiert, die CO2-Retentionen und die Pleuraergüsse seien rezidiviert, sodass Herr A. am 10. Januar 2012 zur nichtinvasiven Beatmung auf die Intensivstation verlegt worden sei. Hier sei er am selben Tag gegen 23:30 Uhr verstorben. Ursächlich könnten der Verdacht auf eine doch im Verlauf bei Thrombopenie aufgetretene zerebrale Blutung oder eine CO2-Retention mit Apnoe diskutiert werden, wobei die letzten Blutgaskontrollen eher eine Besserung der CO2-Retention angezeigt hätten. Mit einfacher E-Mail vom 16. Mai 2012 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass Herr A. 1994 das erste Mal und 2011 das zweite Mal an Lymphdrüsenkrebs erkrankt sei. Vermutlich habe es sich um eine Berufskrankheit gehandelt. Hierzu beantragte sie mit weiterer einfacher E-Mail vom 18. Mai 2012 die Anerkennung einer Berufskrankheit und eines Dienstunfalls, weil Herrn A. bei einem Vorfall ungefähr im Jahr 2010 Brom über die Hand gelaufen sei. Todesursache sei eine Wasserlunge bzw. ein Lungenödem gewesen. Mit beim Beklagten am 8. Juni 2012 eingegangenem Brief übermittelte die Klägerin ein teilweise ausgefülltes (Sichtvermerk der Schulleiterin und ärztliche Stellungnahme, jeweils vom 25. Mai 2012), aber nicht unterzeichnetes Dienstunfallprotokoll für das beamtenrechtliche Unfallfürsorgeverfahren. Darin verneinte die Hausarztpraxis, in der Herr A. in Behandlung gewesen war, mögliche Zusammenhänge zwischen beruflichen Kontakten mit Giftstoffen und den Folgeerkrankungen (COPD/ Lymphom). In einer undatierten Bescheinigung vom Juni 2012 teilte die Praxis dem Beklagten ergänzend mit, dass aus dortiger Sicht kein kausaler Zusammenhang zwischen einem Unfall mit Brom 2009 und dem Tod des Patienten im Jahr 2012 bestehe. Mit Bescheiden an die Klägerin vom 20. Juni 2012 und an die Mutter der Klägerin vom 21. Juni 2012 lehnte der Beklagte die Anerkennung eines Dienstunfalls ab, da in der ärztlichen Stellungnahme festgestellt worden sei, dass zwischen dem Unfall mit Brom vom 2. Dezember 2009 und dem Tod von Herrn A. am 10. Januar 2012 kein kausaler Zusammenhang bestehe. Hiergegen legten die Klägerin und die Mutter der Klägerin, vertreten durch die Klägerin, am 29. Juni bzw. am 2. Juli 2022 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie u.a. aus, dass Brom verzögerte pulmonale Schäden hervorrufen könne. Herr A. sei mit Giftstoffen wie Brom umgegangen und habe deshalb ein erhöhtes Risiko für Lungenerkrankungen wie Lungenödeme und Lungeninfekte gehabt. Der Kontakt mit Brom habe bei ihm ein toxisches Lungenödem ausgelöst, an dem er „ertrunken“ sei. Dies und nicht eine COPD sei die Todesursache gewesen. Zum Todeszeitpunkt sei sein Lymphdrüsenkrebs befundfrei gewesen. Die Klägerin machte im Widerspruchsverfahren zudem das Vorliegen einer Berufskrankheit wegen des Umgangs mit Brom, Halogenkohlenwasserstoffen und Benzol geltend. Ein Umgang mit Halogenkohlenwasserstoffen ergebe sich aus den Unterlagen von Herrn A.. Darin sei eine Testfrage enthalten, die Bezug auf einen Versuch zur Substitution mit Hexan und Brom nehme. Auch habe Herr A. im Chemieunterricht Umgang mit Benzol gehabt. Das ergebe sich etwa aus einem Lehrplan, der Benzol beinhalte. Ihr sei vom Hörensagen bekannt, dass Herr A. im Unterricht Benzin hergestellt habe. Er habe Experimente namens fraktionierte Destillation und Cracken durchgeführt. Bei diesen Versuchen habe die Möglichkeit bestanden, Benzol einzuatmen. Hierzu wiederholte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 5. September 2012 ihren Widerspruch und beantragte unter Bezugnahme auf ihren vorangegangenen Vortrag zudem „ausdrücklich“ die Anerkennung des Todes von Herrn A. „als eine einem Dienstunfall gleichstehende Berufskrankheit im Sinne von § 31 Abs. 3 Satz 1 und 3 BeamtVG i. V. m. Anlage 1 Nr. 1302 der BKV“. Im weiteren Verlauf teilte sie ergänzend mit, dass beantragt worden sei, das Lymphom auch „gemäß der Nr. 1318 der BKV als Berufskrankheit“ anzuerkennen, weil Herr A. im Chemieunterricht Umgang mit Benzol gehabt habe. Die Diagnose späteres toxisches Lungenödem habe zu Lebzeiten von Herrn A. nicht gestellt werden können, weil seine Ärzte nichts über den Unfall mit Brom gewusst hätten. Im Widerspruchsverfahren meldete sich außerdem ein Bruder der Klägerin (… A.) als Erbe des Herrn A.. Die Klägerin verwies darauf, dass sie ein eigenes Interesse an der Anerkennung eines Dienstunfalls ihres Vaters habe, da sie zum Personenkreis der Versorgungsberechtigten gehöre. Zum Beleg fügte sie einen entsprechenden Bescheid des Finanzverwaltungsamts vom 20. Juni 2012 bei. Mit Schreiben vom 8. November 2012 bat der Beklagte die Klägerin (und ihre Mutter), die Herrn A. behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, um ein arbeitsmedizinisches Gutachten in Auftrag zu geben, für das Einsicht in die Krankenakten benötigt werde. Daraufhin teilte die Klägerin mit, dass ein Gutachten als Beweismittel nicht erforderlich sei, weil für sie Beweiserleichterungen gelten würden. Außerdem sei ein Gutachten kein taugliches Beweismittel; sie selbst hätten verschiedene Stellen um ein Gutachten ersucht, was von diesen abgelehnt worden sei. Die behandelnden Ärzte hätten ihr und ihrer Mutter gegenüber weitere Auskünfte verweigert. Es sei ausreichend, die Ärzte als Zeugen zu vernehmen. Eine Entbindung von der Schweigepflicht durch die Klägerin bzw. andere hierzu Berechtigte erfolgte im Verwaltungsverfahren nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls nicht vorlägen. Es fehle der Beweis dafür, dass das Auslaufen einiger Tropfen Brom über die Hand von Herrn A. kausal für dessen spätere Lungenerkrankung geworden sei. Die Beweislast treffe die Klägerin. Ohne Schweigepflichtentbindungserklärung sei es dem Beklagten nicht möglich, ein arbeitsmedizinisches Gutachten einzuholen, wie er dies aus Fürsorgegründen getan hätte. Eine Beweiserleichterung in Gestalt eines Anscheinsbeweis für eine Kausalität gebe es nicht. Für die Krebserkrankung von Herrn A. und die Entwicklung eines möglicherweise damit verbundenen Lungenödems seien im Hinblick auf dessen Vorerkrankungen und die Komplexität der Krankheit auch eine Vielzahl weiterer Auslöser denkbar. Ein typischer Geschehensablauf könne nicht angenommen werden. Auch entspreche es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Chemielehrer aufgrund des Hantierens mit chemischen Substanzen im Chemieunterricht unter Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen typischerweise an einem Lungenödem erkrankt. Das Vorliegen einer Berufskrankheit könne nicht, wie dies gesetzlich erforderlich sei, positiv festgestellt werden. Dies könne ebenfalls nicht ohne arbeitsmedizinisches Gutachten bewertet werden, das jedoch mangels Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht nicht habe beauftragt werden können. Darüber hinaus komme als Berufskrankheit nur eine nach Nr. 1302 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung durch Halogenkohlenwasserstoffe verursachte Erkrankung in Betracht. Brom selbst sei jedoch ein Halogen. Halogene seien nicht in die Verordnung mit aufgenommen worden. Ein Kontakt mit Halogenkohlenwasserstoff habe nicht stattgefunden. Es lägen keine Anhaltspunkte für die Durchführung des Substitutionsexperiments mit Hexan und Brom am 2. Dezember 2009 vor. Eine analoge Anwendung auf Halogene sei ausgeschlossen. Die Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung sei abschließend. Darüber, dass Herr A. Versuche mit Benzol durchgeführt habe, sei nichts bekannt. Es bestehe ein generelles Verbot der Unfallkasse, Benzol im Unterricht zu verwenden. Da schon keine Exposition mit in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführten krankheitsauslösenden chemischen Stoffe habe festgestellt werden können, bedürfe es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob nach der Dauer, Art und Intensität der Exposition gegenüber dem jeweiligen Schadstoff von einem besonderen Ausgesetztsein im Sinne des schleswig-holsteinischen Beamtenversorgungsrechts auszugehen sei. Zu einer entsprechend schädlichen Einwirkung von chemischen Stoffen im Chemieunterricht könne es im Übrigen nur kommen, wenn unsachgemäß und unter Verletzung von Sicherheitsanforderungen unterrichtet worden sei. Dafür lägen keine Anhaltspunkte vor. Am 8. Januar 2013 haben sowohl die Klägerin als auch ihre Mutter Klage erhoben. Das Verfahren der Mutter ist nach Klagrücknahme mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. August 2013 eingestellt worden. Die Klägerin hat zur Begründung ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass anzunehmen sei, dass Herr A. im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit großflächigen Hautkontakt mit benzolhaltigen Reinigungsmitteln gehabt habe. Bis in die Siebzigerjahre hinein sei Benzol in Laboren als beliebtes Reinigungs- und Lösungsmittel verwendet worden. Möglicherweise sei auch die Ausstattung des Chemieraums in der Schule, an der Herr A. unterrichtet habe, unzureichend gewesen. Eine Abzugshaube sei erst in den Neunzigerjahren eingebaut worden sei. Deshalb könne der Versuch, bei dem es zu dem Unfall gekommen sei, auch nicht unter einem Abzug durchgeführt worden sein. Eine rechtzeitige und korrekte Nachbehandlung der Bromexposition sei nicht erfolgt. Dadurch hätte das Entstehen der Wasserlunge bei Herrn A. verhindert werden können, es sei aber nur verzögert worden. Das Non-Hodgkin-Lymphom könne nicht ursächlich für die Wasserlunge von Herrn A. gewesen sein, an der dieser ertrunken sei. 1993 sei das Lymphom ohne Ödeme und ohne Wasserlunge aufgetreten. Dies belege ein (mit Schriftsatz vom 8. März 2013 auszugsweise vorgelegter) Arztbrief vom 7. August 1993. Das erneute Lymphom sei durch den Bromunfall verursacht worden. Es handele sich nicht um ein selbstständiges Rezidiv. Das sei nach einem so langen Zeitraum äußerst unwahrscheinlich. Einzig mögliche Ursache für den Pleuraerguss sei eine erhöhte Permeabilität der Lunge durch den Bromunfall. Das Brom habe eine krankhafte Bindegewebsvermehrung (Fibrose) verursacht. Weil es sich um einen Pleuraerguss vom Typ Exsudat gehandelt habe (unter Verweis auf einen mit Schriftsatz vom 10. April 2013 auszugsweise vorgelegten Arztbrief des Krankenhauses …), scheide das Herz als Ursache aus. Die Herzerkrankungen von Herrn A. seien durch die Chemo- und Strahlentherapie in den Neunzigerjahren entstanden. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Bromunfall und dem Tod von Herrn A. müsse nicht durch einen Arzt festgestellt werden. Als Hinterbliebene trage sie, die Klägerin, die Beweislast für den Kausalzusammenhang und könne selbst bestimmen, wie sie ihre Beweisführung gestalte. Der Einsatz von Herrn A. als Chemielehrer, obwohl er das Fach nicht studiert habe, und die mangelhafte Sicherheitsausstattung in der Schule begründeten Fürsorgepflichtverletzungen durch den Beklagten. Deshalb entspreche die Anerkennung eines Dienstunfalls durch diesen der Billigkeit. Weil die Schule ihr keine direkten Auskünfte gegeben habe, sondern ihre Anfragen an den Beklagten weitergeleitet habe, sei sie in der Erfüllung ihrer Beweislast beeinträchtigt worden. Daraus ergebe sich eine Beweislastumkehr. Die Klägerin hat zum Beleg für ihren Vortrag u.a. zahlreiche Auszüge aus Arztbriefen, Klassenbüchern, Fachzeitschriften, Lehrbüchern und ein selbst verfasstes „Gutachten zur Sach- und Rechtslage (eingegangen am 26. August 2013, ergänzt unter dem 26. Oktober 2013, 16. Dezember 2013) vorgelegt. Sie hat darin die Auffassung vertreten, dass zwischen dem Bromunfall und dem Tod von Herrn A. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang bestehe; Brom und Benzol hätten als jeweils wesentliche Teilursache zusammengewirkt, um das zum Tode führende Krankheitsbild zu ermöglichen. Die Erkrankungen von Herrn A. könnten auch im Zusammenhang mit dem Drucken und Kopieren am Arbeitsplatz stehen. Dabei würden zahlreiche Schadstoffe freigesetzt. Hierzu hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, Herr A. habe sich etwa 1988 anlässlich einer Konferenz in einem tonerbelasteten Raum aufgehalten. Außerdem seien im Dienstgebäude möglicherweise PCB und Asbest verbaut worden und in einem „Giftschrank“ in der Schule sei radioaktives Material für den Physikunterricht gelagert worden. Auch Herr A. habe diesem Schrank Material entnommen. Die Vielzahl der Expositionen am Dienstort spreche für einen dienstlichen Zusammenhang. Es lägen eine Erkrankung durch Halogenkohlenwasserstoffe (Nr. 1302), eine Erkrankung des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol (Nr. 1318) sowie eine Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura (Nr. 4103) vor. Außerdem sei das Auslaufen des Broms ein Dienstunfall. Nach Vorlage einer Schweigepflichtentbindungserklärung durch die Klägerin, ihre Mutter und den Bruder für die behandelnden Ärzte gegenüber dem Verwaltungsgericht hat dieses mit Beschluss vom 11. März 2015 Beweis erhoben durch Einholung eines arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens des von der Klägerin vorgeschlagenen Gutachters Professor Dr. med. …, Universitätsklinikum … . Wegen der Beweisfragen im Einzelnen wird auf den genannten Beschluss sowie wegen der formlosen Ergänzung der ersten Frage durch richterliche Verfügung vom 25. April 2015 auf dieselbe verwiesen. Der Sachverständige … ist unter Verweis auf die unvollständige Aktenlage – etwa hinsichtlich der Todesursache – in seinem schriftlichen Gutachten vom 18. Juni 2015 zu dem Ergebnis gekommen, dass sich keine ausreichenden Hinweise für einen Zusammenhang zwischen dem Vorfall am 2. Dezember 2009 und den zum Zeitpunkt des Todes von Herrn A. festgestellten Erkrankungen ergäben. Damit ließen sich weder eine COPD noch der Tod des Herrn A. auf den Vorfall zurückführen. Der Unfall habe auch keinen Einfluss auf die Entwicklung und den Verlauf des Lymphdrüsenkrebses gehabt. Beim Kontakt mit Brom sei Voraussetzung für die Entwicklung eines schweren Erkrankungsverlaufs eine massive Exposition. Brom verursache bei Verschüttung geringer Mengen keine im gesundheitsgefährdenden Bereich liegenden Luftkonzentrationen. Nach den vorgelegten Unterlagen sei davon auszugehen, dass der Vorfall für die Atemwege folgenlos geblieben sei. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass eine ausreichend hohe Benzolbelastung vorgelegen habe, die den Tumor oder das Tumorrezidiv oder den Tod von Herrn A. hinreichend erklären könne. Bei COPD handle es sich fast regelhaft um eine Raucher-bedingte Lungenerkrankung. Es bestehe die Möglichkeit, nicht aber die Wahrscheinlichkeit eines Einflusses einer bestehenden Benzolbelastung auf die Entwicklung eines Non-Hodgkin-Lymphom-Rezidivs und den fatalen Verlauf der Erkrankung. Bei einem das Fach Chemie unterrichtenden Grund- und Realschullehrer lägen aber keine dauerhaften Benzolbelastungen in einem Umfang vor, die den fatalen Verlauf des/der festgestellten Leiden wesentlich beeinflusst haben könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen. Die Klägerin hat zahlreiche Einwände gegen dieses Gutachten vorgebracht und unter anderem bemängelt, dass der Gutachter sich nicht selbst weitere Unterlagen beschafft habe. Sie hat die Ladung des Gutachters zum Termin zur Erläuterung seines Gutachtens für erforderlich gehalten und als weitere mögliche Sachverständige unter anderem Frau Univ.-Prof. Dr. med. ... benannt. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den Tod des Herrn A. am 10. Januar 2012 unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. Juni 2012 mit dem Aktenzeichen III 34 – DU/210/2 und des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2012 mit dem Aktenzeichen III 13/III 134 als eine der Berufskrankheit mit Todesfolge gleichstehende Dienstunfallfolge gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 BeamtVG B-Stadt-Holstein mit den entsprechenden rechtlichen Folgen aus § 48 Abs. 2 Nr. 2 SH BeamtVG (einmalige Unfallentschädigung) und § 44 Abs. 1 Nr. 2 SH BeamtVG (erhöhte Hinterbliebenenversorgung) anzuerkennen. und ebenfalls unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides und des Widerspruchsbescheides, das Non-Hodgkin-Lymphom des Herrn A. samt Rezidiv als Berufskrankheit gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 SH BeamtVG in Verbindung mit Nr. 1302 und Nr. 1318 der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung aufgrund von krebserregenden Halogenkohlenwasserstoff- und Benzolumgang anzuerkennen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 9. März 2016 gestellten weiteren Beweisanträge, wegen deren Inhalt auf die Anlage zum Protokoll verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Den daraufhin gegen die Einzelrichterin gestellten Befangenheitsantrag hat diese für unbeachtlich gehalten. Auch insoweit wird jeweils auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2016 nebst entsprechender Anlage verwiesen sowie zusätzlich auf die diesbezüglichen Gründe des erstinstanzlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat ferner den in der mündlichen Verhandlung am 9. März 2016 gegen den Gutachter gestellten Befangenheitsantrag als nicht unverzüglich gestellt abgelehnt. Das Verwaltungsgericht – Einzelrichterin – hat die Klage mit Urteil vom 31. März 2016 auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2015 und vom 9. März 2016 abgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Die Klägerin als Hinterbliebene von Herrn A. habe, so das Verwaltungsgericht, keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Anerkennung der Erkrankung und des Todes von Herrn A. als Dienstunfall. Es fehle ein Beweis dafür, dass der Kontakt mit einigen Tropfen Brom über die Hand von Herrn A. für die spätere Lungenerkrankung kausal geworden sei. Eine Anerkennung als Berufskrankheit könne ebenfalls nicht erfolgen. Dafür bedürfe es einer Tätigkeit, die erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Erkrankung infolge des Dienstes in sich berge. Dabei komme es nicht auf den generellen Inhalt der Dienstaufgaben, sondern darauf an, ob die konkret ausgeübte dienstliche Verrichtung ihrer Art nach und im Besonderen nach den zur fraglichen Zeit tatsächlich bestehenden Verhältnissen und Begleitumständen die besondere Gefährdung mit sich gebracht habe. Sowohl die Anerkennung des Ereignisses vom 2. Dezember 2009 als Dienstunfall als auch die Anerkennung des Todes von Herrn A. als Berufskrankheit und damit einem Dienstunfall gleichgestellt scheiterten letztlich daran, dass eine Kausalität nicht nachweisbar sei. Insoweit sei dem Sachverständigen sowohl zum Bromkontakt als auch zur Benzolexposition in vollem Umfang zu folgen. Die Beauftragung des vom Gericht ausgewählten Sachverständigen sei auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin geschehen. Dass er sich eines Mitarbeiters bedient habe, sei unschädlich. Es sei kenntlich gemacht, dass es sich um seine eigene Überzeugung und Urteilsbildung handle. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2020 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit zugelassen. Hinsichtlich der Begründung und der in dem Beschluss enthaltenen Hinweise wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen. Die Klägerin verweist zur Begründung der Berufung auf ihren Zulassungsantrag. Darin rügt sie den Inhalt des vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachtens sowie verschiedene Verfahrensfehler und wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus dem Verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass durch die von ihr vorgelegten Unterlagen bewiesen sei, dass die Herz- und Lungenschäden, die vor der ersten Chemo- und Strahlentherapie nicht einmal ansatzweise bestanden hätten, tatsächlich auf die Heilbehandlungen zurückzuführen seien. Die Kausalität des Dienstunfalls hierfür und die Entstehungsweise des Lymphoms könne nach den neuen medizinischen Erkenntnissen unschwer erklärt werden. Brom führe auch zu Chromosomenaberrationen in menschlichen Lymphozyten. Der Tod von Herrn A. sei auf den Bromunfall zurückzuführen. Spätrezidive nach über fünf oder zehn Jahren seien eine Folge einer durch bestimmte Reize ausgelösten Vermehrung von sogenannten „dormant cells“. Das sei hier durch den Bromunfall geschehen. Bei Herrn A. habe als Folge eines Faktor-V-Leidens eine APC-Resistenz bestanden. Deshalb könne Herr A. entgegen der „anfänglichen Vermutung im Totenschein“ nicht an einer Hirnblutung gestorben sein. Das Coronavirus SARS-CoV-2 verursache ähnliche Lungenschädigungen wie Giftgas. Deshalb sei eine neue medizinische Untersuchung geboten. Es sei, so die Klägerin, ein neues Organ entdeckt worden, das sich direkt unter der Haut befinde und in dem Lymphe gebildet werde. Das Fehlen einer Schutzeinrichtung – hier der Abzugshaube bis in die Neunzigerjahre – bewirke im Arbeitsrecht schon die Annahme eines Anscheinsbeweises für die Kausalität. Bezüglich der Zweiterkrankung von Herrn A. könne bei der Bewertung der Kausalität des Bromunfalls nicht von einer gesunden Person ausgegangen werden. Bei einer durch Krebs vorgeschädigten Person könne solch ein Unfall der Auslöser für die erneute Entwicklung eines Krebsleidens sein. Herr A. habe seine Berufskrankheit seinem Dienstherrn 1993 gemeldet, woraufhin eine Abzugshaube eingebaut worden sei und somit eine Reaktion auf die Berufskrankheit stattgefunden habe, was einem Anerkenntnis durch konkludentes Verhalten gleichkomme. Bei Herrn A. hätten keine Vorerkrankungen bestanden, die den Kausalzusammenhang abwerten könnten, weil diese allesamt als Spätfolgen der Chemo- und Strahlentherapie 1993 und 1994 zu behandeln seien, der Heilbehandlung einer konkludent anerkannten bzw. anerkennungsfähigen Berufskrankheit. Der Beklagte habe in verschiedener Sicht gegenüber Herrn A. seine Fürsorgepflicht verletzt. Das müsse bei Billigkeits- und Beweislastentscheidungen berücksichtigt werden. Der Beklagte trage die Beweislast. Ihm obliege der Beweis, dass weder die fehlende Abzugshaube in den Neunzigerjahren, noch der Giftgasunfall zur tödlichen Krebserkrankung von Herrn A. geführt hätten. Es müsse nach Art der Krebserkrankung angenommen werden, dass der Beruf von Herrn A. als Chemielehrer ursächlich für seine Lymphomerkrankungen und seinen frühen Tod sei. Der Beklagte könne sich auf eine verspätete Unfallanzeige nicht berufen. Dies hätte er spätestens im erstinstanzlichen Verfahren tun müssen. Außerdem liege ihr ein Schreiben der Schule vor, dass diese Herrn A. ein Dienstunfallprotokoll für seinen Dienstherrn habe ausfüllen lassen und dass der Unfall dem Kreisgesundheitsamt und dem Dienstherrn gemeldet worden sei. Die Klägerin beantragt das Urteil des B-Stadt-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer, Einzelrichterin – vom 31. März 2016 auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2015 und vom 9. März 2016 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2012 zu verpflichten, 1. die Bromexposition am 2. Dezember 2009 als Dienstunfall mit der Folge des Todes des A. anzuerkennen und 2. das Non-Hodgkin-Lymphom bei A. als eine als Dienstunfall geltende Erkrankung im Sinne der Nummern 1302 und 1303 bzw. 1318 der Berufskrankheiten-Verordnung mit der Folge des Todes anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte hat auf Anfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 22. April 2022 unter Vorlage der einschlägigen Lehrpläne mitgeteilt, dass in den Jahren 1994 bis 2011 in den für Realschulen einschlägigen Lehrplänen für Chemie und Naturwissenschaften keine Experimente mit Benzol oder Halogenkohlenwasserstoffen vorgesehen gewesen seien. Benzol sei bereits nicht mehr als Chemikalie für Experimente in der Schule zugelassen gewesen. Experimente mit Halogenkohlenwasserstoffen fänden lediglich in der Sekundarstufe II statt. Auch die fraktionierte Destillation von Erdöl als übliches Verfahren zur Herstellung von Benzin sei kein verpflichtender Inhalt in den Rahmencurricula für die Realschule gewesen. Im Lehrplan Naturwissenschaften sei explizit darauf hingewiesen worden, dass die Vorgänge in petrochemischen Anlagen auf der Basis von Filmmaterial erarbeitet werden sollten. Ein Versuch zur Destillation von Erdöl im Unterricht sei theoretisch möglich gewesen, hätte aber auch seinerzeit nur auf der Basis der geltenden Stoffliste der Unfallkasse durchgeführt werden dürfen. Dafür wäre Erdöl ohne Benzol erforderlich gewesen. Schließlich sei auch das „Cracken“ kein verbindlicher Inhalt für den Chemieunterricht der Realschule. Die genannten Lehrinhalte seien nicht typischerweise mit Experimenten verbunden. Der Senat hat mit Beschluss vom 31. März 2021 Beweis erhoben durch Einholung eines arbeits- und umweltmedizinischen Sachverständigengutachtens durch Frau Univ.-Prof. Dr. med … . Auf den Inhalt des Beweisbeschlusses wird Bezug genommen. Die Sachverständige ist in ihrem schriftlichen Gutachten vom 9. Februar 2022 im Wesentlichen zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kontakt mit Brom am 2. Dezember 2009 nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Ursache des (erneuten) Non-Hodgkin-Lymphoms und/oder der festgestellten Pleuraergüsse sei. Aus der Aktenlage könne kein valider Rückschluss darauf gezogen werden, was die überwiegend wahrscheinliche Todesursache gewesen sei. Es fänden sich keine Erfahrungswerte und es gebe keine wissenschaftliche Evidenz, dass Chemielehrer durch ihre Tätigkeit in gesundheitsschädigendem Maße Benzol oder Halogenkohlenwasserstoffen ausgesetzt seien. Wegen des weiteren Inhalts wird auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen vom 9. Februar 2022 verwiesen. Das Gutachten ist nach Auffassung der Klägerin unzureichend. Die Erkenntnisquellen, die vorlägen, seien nicht ausgeschöpft worden. Eine Ergänzung des Gutachtens oder die Erstellung eines neuen Gutachtens seien unerlässlich. In jedem Fall sei es geboten, der Sachverständigen aufzugeben, die aus ihrer Sicht maßgeblichen Erkenntnisquellen aufzulisten und diese dann beizuziehen. Ein Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die Sachverständige hat der Senat mit Beschluss vom 17. März 2022 abgelehnt. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen. Die Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2022 ihre schriftlichen Ausführungen erläutert und die ergänzenden Fragen des Senats und der Klägerin aus der Verfügung vom 8. April 2022, auf die insoweit Bezug genommen wird, beantwortet. Sie hat dabei insbesondere zur möglichen Todesursache in Kenntnis der nach Erstellung ihres schriftlichen Gutachtens von der Klägerin vorgelegten Todesbescheinigung des …klinikums … vom 11. Januar 2012 und des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arztbriefs des …klinikums vom 11. Januar 2012 ergänzend ausgeführt. Wegen der weiteren Nachfragen und des Inhalts der Ausführungen der Sachverständigen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26. April 2022 verwiesen. Die in der mündlichen Verhandlung gestellten weiteren Beweisanträge der Klägerin hat der Senat durch Beschluss abgelehnt. Hinsichtlich der Anträge und der Begründung der Ablehnung wird ebenfalls auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Auf den vom Senat in der mündlichen Verhandlung gewährten Schriftsatznachlass „zum Schriftsatz des Beklagten vom 22. April 2022 sowie zu den heutigen Ausführungen der Sachverständigen“ bis zum 31. Mai 2022 hat die Klägerin innerhalb der Frist zunächst auf zahlreiche frühere Schriftsätze und auf ihre schriftsätzlich gestellten Beweisanträge verwiesen, die in vollem Umfang aufrechterhalten blieben. Diese wären auch in dem ursprünglich angesetzten Fortsetzungstermin zu Protokoll gestellt worden. Das vom Senat gewählte Verfahren schließe derartige Anträge aus. Mit den zur Stützung ihres Vortrags vorgelegten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sei bislang keine sachverständige Auseinandersetzung erfolgt. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens auf der Grundlage vollständiger Krankenunterlagen sei erforderlich. Die Ablehnung der Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung stelle eine vorweggenommene Beweiswürdigung dar. Irgendeine Verfristung bei der Anerkennung eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit liege nicht vor. Mit der Möglichkeit anspruchsbegründender Unfallfolgen habe in unverfristeter Zeit nicht gerechnet werden können. Erkenntnisse, die sich möglicherweise aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2018 (2 C 18.17) ergeben hätten, könnten für die Vergangenheit nicht maßgeblich sein. Es sei auf die Rechtslage abzustellen, die zur Zeit der Klageerhebung bzw. zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung der Berufung bestanden habe. Ansonsten werde gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.