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Urteil

2 LB 2/22

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0411.2LB2.22.00
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Leitsätze
1. Die nachträgliche Geltendmachung eines erweiterten Geschehensablaufs (hier: eines Überfalls mit Vergewaltigung) in Bezug auf einen bereits anerkannten Dienst(wege)unfall und damit zusammenhängend die Geltendmachung anderer gesundheitlicher Folgen unterliegt der dienstunfallrechtlichen Meldepflicht unter Beachtung der Ausschlussfristen (hier § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 2001). Nach den im Dienstunfallrecht geltenden allgemeinen Beweisgrundsätzen trägt der Beamte für die (rechtzeitige) Meldung des (nachträglich erweiterten) Unfallgeschehens die materielle Beweislast.(Rn.72) 2. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit vernommener Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen - hier der als Beteiligte wie eine Zeugin vernommenen Klägerin (vgl. § 98 VwGO i. V. m. § 451 ZPO) - ist grundsätzlich ureigene tatrichterliche Aufgabe.(Rn.79) 3. § 35 Abs. 3 BeamtVG bzw. § 39 Abs. 3 SHBeamtVG (juris: BeamtVG SH) über die Neufeststellung des Unfallausgleichs ist nicht anzuwenden, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Gewährung des Unfallausgleichs rechtswidrig war. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides richtet sich in einem solchen Fall nach den Regelungen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte, § 48 VwVfG bzw. hier § 116 LVwG (juris: VwVfG SH).(Rn.100) 4. Sind Leistungen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge hier: des Unfallausgleichs rechtswidrig gewährt worden, besteht angesichts des im beamtenrechtlichen Versorgungsrechts greifenden Gesetzesvorbehalts (vgl. § 2 Nr. 4 SHBeamtVG (juris: BeamtVG SH) / § 2 Nr. 4 BeamtVG) eine Verpflichtung des Dienstherrn zur Rücknahme des rechtswidrigen Bewilligungsbescheides ( Ermessensreduzierung auf Null ).(Rn.106)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. November 2018 – 11. Kammer, Einzelrichterin − geändert: Der Bescheid des Beklagten vom 9. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2015 wird aufgehoben, soweit dieser den Bescheid vom 23. November 2010 über die Bewilligung des Unfallausgleichs mit Wirkung vom 9. Juli bis 31. Juli 2013 aufhebt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die im Zusammenhang mit dem Dienstwegeunfall vom 7. Oktober 2008 beantragte Anerkennung der erlittenen Vergewaltigung als weiteres Dienstunfallgeschehen wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die nachträgliche Geltendmachung eines erweiterten Geschehensablaufs (hier: eines Überfalls mit Vergewaltigung) in Bezug auf einen bereits anerkannten Dienst(wege)unfall und damit zusammenhängend die Geltendmachung anderer gesundheitlicher Folgen unterliegt der dienstunfallrechtlichen Meldepflicht unter Beachtung der Ausschlussfristen (hier § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 2001). Nach den im Dienstunfallrecht geltenden allgemeinen Beweisgrundsätzen trägt der Beamte für die (rechtzeitige) Meldung des (nachträglich erweiterten) Unfallgeschehens die materielle Beweislast.(Rn.72) 2. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit vernommener Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen - hier der als Beteiligte wie eine Zeugin vernommenen Klägerin (vgl. § 98 VwGO i. V. m. § 451 ZPO) - ist grundsätzlich ureigene tatrichterliche Aufgabe.(Rn.79) 3. § 35 Abs. 3 BeamtVG bzw. § 39 Abs. 3 SHBeamtVG (juris: BeamtVG SH) über die Neufeststellung des Unfallausgleichs ist nicht anzuwenden, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Gewährung des Unfallausgleichs rechtswidrig war. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides richtet sich in einem solchen Fall nach den Regelungen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte, § 48 VwVfG bzw. hier § 116 LVwG (juris: VwVfG SH).(Rn.100) 4. Sind Leistungen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge hier: des Unfallausgleichs rechtswidrig gewährt worden, besteht angesichts des im beamtenrechtlichen Versorgungsrechts greifenden Gesetzesvorbehalts (vgl. § 2 Nr. 4 SHBeamtVG (juris: BeamtVG SH) / § 2 Nr. 4 BeamtVG) eine Verpflichtung des Dienstherrn zur Rücknahme des rechtswidrigen Bewilligungsbescheides ( Ermessensreduzierung auf Null ).(Rn.106) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. November 2018 – 11. Kammer, Einzelrichterin − geändert: Der Bescheid des Beklagten vom 9. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2015 wird aufgehoben, soweit dieser den Bescheid vom 23. November 2010 über die Bewilligung des Unfallausgleichs mit Wirkung vom 9. Juli bis 31. Juli 2013 aufhebt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die im Zusammenhang mit dem Dienstwegeunfall vom 7. Oktober 2008 beantragte Anerkennung der erlittenen Vergewaltigung als weiteres Dienstunfallgeschehen wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist lediglich im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen, das erstinstanzliche Urteil ist damit entsprechend abzuändern (hierzu IV.). Im Übrigen ist die Berufung unbegründet und das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich nach dem hier maßgeblichen Recht (hierzu I.) insoweit als im Ergebnis richtig (hierzu III. und IV.). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer im Zusammenhang mit dem Dienstwegeunfall vom 7. Oktober 2008 geltend gemachten Vergewaltigung als weiteres Dienstunfallgeschehen (hierzu II.) und keinen Anspruch auf Erstattung von Pflegekosten im Rahmen der Dienstunfallfürsorge ab November 2011 (hierzu V.). I. Die dienstunfallrechtliche Behandlung eines Ereignisses beurteilt sich nach der Rechtslage, die im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich eine Neuregelung nicht ausdrücklich – in der Regel den Beamten begünstigende – Rückwirkung beimisst (stRspr. des BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 2 B 40.22 -, juris Rn. 16, Urteile vom 2. Dezember 2021 - 2 C 36.20 -, juris Rn. 18 und vom 12. Dezember 2019 - 2 A 6.18 -, juris Rn. 15; Urteile des Senats vom 8. August 2024 - 2 LB 1/22 -, juris Rn. 61 und vom 18. Oktober 2018 - 2 LB 16/14 -⁠, juris Rn. 34; jeweils m. w. N.). Das gilt auch für die Regelungen über die Fristen für die Meldung eines Dienstunfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 -, juris Rn. 8 ff.; Senatsurteil vom 30. Juni 2022 - 2 LB 19/20 -⁠, juris Rn. 77). Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 7. Oktober 2008 galten für schleswig-holsteinische Landesbeamte noch die unfallfürsorgerechtlichen Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes (§§ 30 ff. BeamtVG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (vgl. § 108 Abs. 1 BeamtVG) – die hier maßgeblichen Vorschriften des § 31 BeamtVG mithin in der bis zum 11. Februar 2009 gültigen Fassung vom 21. Dezember 2004 sowie §§ 35 und 45 BeamtVG in der bis zum 30. Juni 2009 gültigen Fassung vom 20. Dezember 2001. Die landesrechtlichen Regelungen in Schleswig-Holstein enthalten insoweit keine rückwirkende Änderung. Mit dem kurz nach dem Unfallereignis vom 7. Oktober 2008 am 31. Dezember 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Überleitung des Bundesbesoldungsgesetzes, des Beamtenversorgungsgesetzes und ergänzender Vorschriften sowie Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. S. 785) regelte der Landesgesetzgeber in Art. 2 die Überleitung des Beamtenversorgungsgesetzes (des Bundes) für die Landes- und Kommunalbeamten und bestimmte in seinem § 2 Abs. 1 die grundsätzliche Fortgeltung dieses Gesetzes in der Fassung vom 19. Juli 2006, ohne für die hier maßgeblichen §§ 31, 35 und 45 BeamtVG etwas anderes anzuordnen. Mit dem Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SH BeamtVG - vom 26. Januar 2012 (GVOBl. S. 153, 219) traf das Land eine eigenständige Bestimmung und regelte in §§ 33 ff. dieses Gesetzes die Unfallfürsorge; die Übergangsvorschriften der §§ 82 ff. SHBeamtVG enthalten keine hier relevanten Vorschriften zum Dienstunfallrecht (vgl. zum Ganzen auch Senatsurteile vom 18. Oktober 2018 - 2 LB 16/14 -, juris Rn. 35 sowie vom 30. Juni 2022 - 2 LB 19/20 -, juris Rn. 80 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 -, juris Rn. 10). II. In Anwendung des danach maßgeblichen Rechts hat die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung einer im Zusammenhang mit dem Fahrradwegeunfall vom 7. Oktober 2008 erlittenen Vergewaltigung als weiteres Dienstunfallgeschehen. Bei der Anerkennung eines Dienstunfalls handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2020 - 2 B 26.19 -, juris Rn. 14 sowie zum sog. Grundlagenbescheid auch Tegethoff in: Plog / Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Lfg. 459; 01.12.2023; § 45 BeamtVG Rn. 49 ff. m. w. N.). 1. Der erst im Berufungsverfahren ausdrücklich gestellte Antrag der Klägerin, die im Zusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen vom 7. Oktober 2008 erlittene Vergewaltigung anzuerkennen, ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin einen solchen erstinstanzlich nicht (ausdrücklich) gestellt hat. Das mit dem erstinstanzlich gestellten Antrag umrissene Klageziel, durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 9. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2015 die Weiterzahlung des mit Bescheid vom 23. November 2010 gewährten Unfallausgleichs zu erreichen, war angesichts des Vorbringens der Klägerin sowie des Verfahrensverlaufs – insbesondere der erstinstanzlich durchgeführten Beweiserhebung und der von der Klägerin gestellten Beweisanträge − auslegungsbedürftig und -fähig. Eine Klageänderung nach § 91 VwGO in Form der Klageerweiterung liegt nicht vor. Nach § 88 VwGO, der gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch für das Berufungsverfahren gilt, darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Begehrens ist das aus dem gesamten Beteiligtenvorbringen zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Wille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des jeweiligen Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus seinem Vortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. Ist die oder der Rechtschutzsuchende bei der Fassung des Antrags anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung allerdings eine gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 12. März 2012 - 9 B 7.12 -, juris Rn. 5 f. m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris Rn. 37 sowie Urteil des Senats vom 8. August 2024 - 2 LB 1/22 -, juris Rn. 64). Gemessen hieran zielte das wahre Rechtsschutzinteresse der Klägerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die nunmehr ausdrücklich beantragte Anerkennung einer im Zusammenhang mit dem Dienstwegeunfall vom 7. Oktober 2008 erlittenen Vergewaltigung. Die Klägerin hat ausweislich ihrer Klagebegründung vom 12. August 2015 (insbesondere im Rahmen der Sachverhaltsschilderung und aufgrund der wiedergegebenen Auszüge aus dem Gutachten der Frau Dr. …) bereits dort den von ihr klagweise geltend gemachten Ansprüchen der Unfallfürsorge ein Dienstunfallgeschehen zugrunde gelegt, das einen Fahrradunfall auf dem Weg zur Schule und eine anschließend erlittene Vergewaltigung umfasste. Dass eine im Zusammenhang mit dem Fahrradunfall erlittene Vergewaltigung, deren Anerkennung die Klägerin begehrt, bereits erstinstanzlich Gegenstand des Verfahrens war, wird zudem mit Blick auf den von der Klägerin im weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21. November 2018 gestellten und vom Verwaltungsgericht abgelehnten Beweisantrag („Hat der Dienstunfall vom 7.10.2008 auch eine Vergewaltigung zum Inhalt gehabt?“) hinreichend deutlich und ist dementsprechend auch vom Verwaltungsgericht (verneinend) zum Gegenstand seines Urteils gemacht worden . Dazu passt, dass die Frage, ob das Dienstunfallgeschehen am 7. Oktober 2008 auch eine Vergewaltigung mitumfasste, bereits Gegenstand des streitgegenständlichen Verwaltungs(vor-)verfahrens war. Der Beklagte hat insoweit stets ein Dienstunfallgeschehen zugrunde gelegt, das (lediglich) den bereits anerkannten Fahrradwegeunfall umfasste und eine Vergewaltigung verneint. So wird im Bescheid vom 9. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2015 unter Bezugnahme auf das vom Beklagten im Widerspruchsverfahren eingeholte Gutachten der Frau Dr. … ausgeführt, dass das Gutachten keinen Beweis einer Kausalität zwischen den psychischen Beschwerden der Klägerin und einer 2008 stattgefundenen Vergewaltigung erbringe; aus dem Gutachten ergebe sich nicht, dass eine Vergewaltigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit genau zu diesem Zeitpunkt – im Jahr 2008 – stattgefunden habe. Darin ist in der Gesamtschau eine feststellende, und zwar ablehnende Entscheidung über die Frage der Anerkennung der geltend gemachten Vergewaltigung als Dienstunfall und nicht lediglich eine Entscheidung über die damit zusammenhängende (ebenfalls verneinte) Frage der Kausalität einer erlittenen Vergewaltigung zu den psychischen Beschwerden der Klägerin zu sehen, sondern die einen eigenen – nämlich dem § 45 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG entsprechenden – Regelungsgehalt aufweisende entsprechende negative Feststellung (vgl. zum feststellenden Regelungsgehalt in Bezug auf die Anerkennung von Dienstunfallfolgen durch die den Unfallausgleich ablehnenden Bescheide auch Senatsurteil vom 8. August 2024 - 2 LB 1/22 -, juris Rn. 66). 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Anerkennung einer Vergewaltigung als weiteres Dienstunfallgeschehen im Zusammenhang mit dem Fahrradwegeunfall vom 7. Oktober 2008. a) Rechtsgrundlage für den Erlass eines entsprechenden Anerkennungsbescheides ist § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG in der bis zum 30. Juni 2009 gültigen Fassung vom 20. Dezember 2001 i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 11. Februar 2009 gültigen Fassung vom 21. Dezember 2004 (insoweit jeweils bis heute inhaltlich unverändert). Nach § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat (sog. Grundlagenbescheid, der entweder ausschließlich die Feststellung eine Dienstunfalls oder seiner gesundheitlichen Folgen und keine einzelnen Leistungen der Unfallfürsorge zum Gegenstand hat oder mit einer Entscheidung über eine Maßnahme der Unfallfürsorge verbunden sein kann; vgl. dazu Tegethoff in: Plog / Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Lfg. 459; 01.12.2023; § 45 BeamtVG Rn. 49 ff. m. w. N.). aa) Ein Dienstunfall ist nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung vom 21. Dezember 2004 – insoweit bis heute sowohl landes- (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 SHBeamtVG) als auch bundesrechtlich unverändert − ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Nach § 31 Abs. 2 Satz 1, Halbs. 1 BeamtVG a. F. – insoweit ebenfalls bis heute inhaltlich unverändert − gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle (vgl. zum Wegeunfall auch Senatsbeschluss vom 18. Juni 2020 - 2 LB 4/20 -, juris Rn. 23 ff.). Erfasst werden die typischen wie auch die atypischen Gefahren des allgemeinen Verkehrs (vgl. Tegethoff in: Plog / Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Lfg. 434, 01.12.2021; § 31 BeamtVG, Rn. 119 f.). Unfallschutz besteht ebenfalls für einen Überfall auf dem Wege zu oder von der Dienststelle, es sei denn, der Angriff beruht ausschließlich auf einer aus der Privatsphäre herrührenden, persönlichen Feindschaft (vgl. Tegethoff in: Plog / Wiedow, a.a.O.), wofür hier nichts ersichtlich ist. Unter einem Körperschaden im Sinne des Dienstunfallrechts ist jede über Bagatelleinbußen hinausgehende Verletzung der körperlichen oder seelischen Integrität zu verstehen, mithin auch eine als Folge einer Traumatisierung eingetretene seelische Erkrankung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 -, juris Rn. 24). Hiernach hat die Klägerin – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – am Morgen des 7. Oktober 2008 in … auf dem Weg von ihrer damaligen (Zweit-)Wohnung zu ihrer damaligen Dienststelle (Städtische Realschule in …) einen Fahrradunfall mit jedenfalls körperlichen Verletzungen erlitten (vgl. Dienstunfall-Protokoll vom 7. November 2008), der vom Beklagten mit Bescheid vom 20. November 2008 als Dienstunfall (Wegeunfall) mit den unfallbedingten Folgen einer Schädelprellung und einer HWS-Distorsion anerkannt wurde. Die von der Klägerin darüber hinaus im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen angegebene Vergewaltigung wäre als weiteres Dienstunfallgeschehen grundsätzlich anerkennungsfähig. bb) Die Klägerin hat die Vergewaltigung als mit dem Wegeunfall zusammenhängendes Geschehen nach dem zum Zeitpunkt des Unfallereignisses maßgeblichen § 45 BeamtVG in der Fassung vom 20. Dezember 2001 auch fristgerecht gemeldet. Bei den Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG (a. F.) handelt es sich – insoweit unverändert nach der früheren und der gegenwärtigen Rechtslage − um materielle Ausschlussfristen, die für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich sind. Sie stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte. Der Ablauf einer materiellen Ausschlussfrist ist vielmehr von Amts wegen zu beachten (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2022 - 2 LB 19/20 -, juris Rn. 90 f. m. w. N.). Es bestand auch die Verpflichtung der Klägerin, die nach ihren Angaben erst nachträglich erinnerte Vergewaltigung im Zusammenhang mit dem als Dienstunfall bereits anerkannten Wegeunfall zu melden. Insoweit handelte es sich um die nachträgliche Geltendmachung eines erweiterten Geschehensablaufs im Vergleich zu dem vom Beklagten auf Grundlage des Unfallprotokolls vom 7. November 2008 mit Bescheid vom 20. November 2008 bereits anerkannten Dienstunfall, mit dem auch damit zusammenhängend andere gesundheitliche Folgen geltend gemacht werden. Dass ein solcher erweiterter bzw. veränderter Geschehensablauf im Verhältnis zu einem bereits gemeldeten und anerkannten Dienstunfall ebenfalls der Meldepflicht unterliegt, ergibt sich schon aus dem Sinn und Zweck der dienstunfallrechtlichen Meldepflicht: Deren Anknüpfungspunkt (damals und auch heute) ist weder eine Unfallfolge noch ein bereits entstandener Anspruch, sondern der Unfall selbst. Unabhängig davon, ob der Beamte das Ereignis als Dienstunfall einstuft, soll er seinen Dienstherrn in die Lage versetzen, selbst die hierfür erforderlichen Ermittlungen anzustellen und eine zeitnahe Klärung des Sachverhalts sicherzustellen. Damit werden einerseits Aufklärungsschwierigkeiten vermieden, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben könnten. Zum anderen wird der Dienstherr in die Lage versetzt, präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ergreifen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i. d. F. vom 20. Dezember 2001 (insoweit auch nach landesrechtlichen Vorschriften bis heute unverändert) sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem BeamtVG entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Fristbeginn für die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 2001 ist der Zeitpunkt des behaupteten Unfallgeschehens (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 5.01 -, juris Rn. 17), hier also der 7. Oktober 2008. Damit lief die zweijährige Ausschlussfrist am 7. Oktober 2010 ab. Nach den im Dienstunfallrecht geltenden allgemeinen Beweisgrundsätzen (hierzu unter cc) trägt der Beamte für die rechtzeitige Meldung des Unfallgeschehens die materielle Beweislast (vgl. VGH München, Urteil vom 17. März 2016 - 3 B 14.2652 -⁠, juris Rn. 24). Die Klägerin ist der Meldepflicht mit dem von ihr handschriftlich verfassten, auf den 13. Dezember 2009 datierten, an den ehemaligen Fachbereichsleiter Krankenhausunterricht/… – Herrn … − gerichteten Schreiben, von dem sie im Berufungszulassungsverfahren eine Kopie zur Gerichtsakte gereicht hat, fristgerecht nachgekommen, selbst wenn das Schreiben nicht zur Akte beim Beklagten gelangt ist. Zur Überzeugung des Senats steht fest – und wurde vom Beklagten auch nicht angezweifelt −, dass eine derartige Unfallanzeige zu jenem Zeitpunkt tatsächlich von der Klägerin bei ihrem Dienstvorgesetzten eingereicht worden, jedoch offenbar aufgrund von außerhalb der Sphäre der Klägerin liegenden Umständen nicht zum Vorgang des Beklagten gelangt ist. In dem Schreiben bittet die Klägerin unter Hinweis auf eine vorherige Absprache ausdrücklich um Weiterleitung der Bescheinigung einer Strafanzeige an die Schulrätin Weber, „damit die angezeigte Straftat (Vergewaltigung) in die Dienstunfallanzeige von Oktober 2008 nachträglich aufgenommen wird“. Auch inhaltlich entspricht das Schreiben ohne weiteres den Anforderungen an eine Unfallmeldung, wobei diese ohnehin gering sind. Erforderlich sind lediglich Angaben, aus denen − zumindest mittelbar − hervorgeht, dass ein (Unfall-)Ereignis angezeigt wird, aus dem Unfallfürsorgeansprüche entstehen können; hingegen ist insbesondere nicht erforderlich, dass sich aus der Meldung die Art der Verletzung ergibt oder mit ihr Unfallfürsorgeansprüche erhoben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 -, juris Rn. 29). Dem wurde mit dem vorgenannten Schreiben, das im Betreff „Dienstunfallmeldung, Ergänzung zu ‚Fahrradunfall‘ aus 10/2008, Vergewaltigung auf dem Weg zur Schule 7.10.2008“ vorsah, offensichtlich genüge getan. Insoweit waren der Klägerin aufgrund der zuvor erlittenen Dienstunfälle die verfahrensrechtlichen Abläufe bekannt und wurden von ihr in der Vergangenheit stets eingehalten. Zudem hatte die Klägerin auch in ihrem Schreiben an die Unfallfürsorgestelle des Beklagten vom 16. Juli 2010 – „Antrag auf Unfallausgleich“, das beim Beklagten aktenkundig ist, unter Verweis auf ein geführtes Telefonat mit dem damaligen Sachbearbeiter des Beklagten (Herrn …) auf einen „Überfall auf dem Dienstweg am 07.10.2008“ Bezug genommen, aus dem ihrer Auffassung nach ein unfallfürsorgerechtlicher Anspruch, den sie gleichzeitig beantragte, resultierte und somit – zumindest mittelbar – zum Ausdruck gebracht, dass ein gegenüber dem bereits gemeldeten und anerkannten Dienstwegeunfall vom 7. Oktober 2008 unfallfürsorgerechtlich offenbar bedeutsames andersartiges Unfallgeschehen vorlag. Dass der Hinweis in dem Schreiben der Klägerin vom 16. Juli 2010 auf einen erlittenen „Überfall auf dem Dienstweg am 07.10.2008“ beim Beklagten nach Aktenlage keine Rückfragen auslöste, spricht ebenfalls dafür, dass dieser – über die Meldung der Klägerin vom 13. Dezember 2009 − bereits Kenntnis von dem geltend gemachten „Überfall“ bzw. der Vergewaltigung hatte. cc) Die Beweislast für das Vorliegen eines Dienstunfalls und des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Dienstunfall und dem Körperschaden liegt bei dem Beamten, der die Anerkennung des Dienstunfalls und die damit geltend gemachten Gesundheitsfolgen begehrt (vgl. dazu Tegethoff in: Plog / Wiedow, BBG, Kommentar, Lfg. 434; 1. Dezember 2021, BeamtVG § 31, Rn. 247, 249 m. w. N.). Im Dienstunfallrecht gelten die allgemeinen Beweisgrundsätze. Derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet, trägt die materielle Beweislast, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) weder feststellen noch ausschließen kann – „non liquet“ – und wenn sich aus der materiellen Anspruchsnorm – was hier nicht der Fall ist – nichts Abweichendes ergibt (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 -, juris Rn. 12 ff. m. w. N.). Kommt es bei dem gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ermittelnden entscheidungserheblichen Sachverhalt maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen an, ist regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 26. September 2012 - 2 B 97.11 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -; juris Rn. 3). b) Nach diesen Maßstäben steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – Beteiligtenvernehmung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung – zur Überzeugung des Senats nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass der Geschehensablauf im Zusammenhang mit dem Dienstwegeunfall vom 7. Oktober 2008 die von der Klägerin nachträglich angezeigte Vergewaltigung umfasste. Ob die Klägerin glaubwürdig erscheint und ihre Angaben zum nachträglich geltend gemachten Geschehensablauf glaubhaft sind, bleibt entgegen der bereits erstinstanzlich vertretenen (siehe Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2018) und im Berufungsverfahren wiederholten Auffassung der Klägerin nicht der Klärung durch ein vom Senat einzuholendes Glaubwürdigkeitsgutachtens vorbehalten. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit vernommener Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen – hier der wie eine Zeugin vernommenen Klägerin als Beteiligte (vgl. § 98 VwGO i. V. m. § 451 ZPO) − ist ureigene tatrichterliche Aufgabe. Ausnahmen kommen bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung oder einer anderen, die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankung in Betracht, deren mögliche Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit eines Zeugen spezifisches Fachwissen erfordert, das nicht Allgemeingut von Richtern ist. Besondere Umstände im genannten Sinn sind nicht schon allein deshalb anzunehmen, weil Gegenstand der Aussage eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Juli 2019 - 2 B 13.19 -⁠, juris Rn. 7 sowie vom 26. Oktober 2011 - 2 B 69.10 -, juris Rn. 21, jeweils m. w. N.). Dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Klägerin hier im Sinne eines Ausnahmefalls im vorgenannten Sinne vom Senat nicht vorgenommen werden konnte, ist nicht ersichtlich und wurde von der Klägerin auch nicht dargelegt. Für den Senat steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der notwendigen Überzeugungsgewissheit (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem vom Beklagten anerkannten Dienstwegeunfall vom 7. Oktober 2008 auch eine Vergewaltigung erlitten hat. In der mündlichen Verhandlung schilderte die Klägerin den damaligen Geschehensablauf hinsichtlich seines Kerngeschehens in wesentlichen Punkten abweichend gegenüber den Angaben, die sie während der polizeilichen Vernehmung vom 1. Dezember 2009 gemacht hat. Dort hatte die Klägerin die nachträglich gegenüber dem Beklagten als Dienstunfall gemeldete Vergewaltigung erstmals aktenkundig (ausführlich und mit eigenen Worten, siehe Wortprotokoll gemäß Videoaufzeichnung von jenem Tag) ihrem Hergang nach geschildert. So gab die Klägerin während ihrer Vernehmung durch den Senat unter anderem an, dass sie nach der geschilderten Kollision bzw. dem Anfahren durch einen PKW auf dem Fahrrad erstmals im Auto des Täters wieder erwacht sei und sich dort (widerstandsunfähig) mit verbundenen Augen und gefesselt (mit verbundenen Handgelenken) wiedergefunden habe. Sie habe etwas Schweres (den Täter) auf sich und eine Messerklinge im Halsbereich gespürt. Sie habe Abwehrbewegungen mit dem Kopf gemacht, der Mann habe ihr gedroht, dass sie dies lassen solle, sonst werde etwas Schlimmes passieren. Sie sei mehrfach ohnmächtig geworden, weil der Mann ihr etwas (einen Lappen) aufs Gesicht gedrückt habe. Bei der polizeilichen Vernehmung vom 1. Dezember 2009 (Seite 4 Mitte sowie Seite 10 des Protokolls) hatte die Klägerin hingegen angegeben, nach dem Aufwachen in dem fremden Auto nicht gewusst zu haben, wo sie gewesen sei und nur gemerkt zu haben, dass neben ihr ein fremder Mann gewesen sei, der ihr gesagt habe „Sie haben einen Unfall gehabt“ und dass der Unfallfahrer weitergefahren sei. Die Klägerin habe dann von ihrem Handy – noch aus dem Auto heraus – (Seiten 4 und 10 des Protokolls) zunächst in der Schule angerufen bei der Sekretärin Frau …, deren Nummer sie damals eingespeichert gehabt habe, um sie angesichts des Unfalls über ihr Nichterscheinen zum Unterricht zu informieren. Weder hat die Klägerin dort eine Fesselung der Handgelenke (wobei zu ihren Gunsten das bei der Polizei angegebene Festhalten der Hände [Seiten 6 und 13 des Protokolls] und die dort erwähnten Albträume einer Fesselung damit wohl gleichzusetzen sein dürften), noch eine Betäubung (mit einem Lappen), eine Bedrohung mit einem Messer oder eine verbale Drohung durch den Täter überhaupt angegeben. Ihre dort geschilderte Widerstandsunfähigkeit hat sie während ihrer polizeilichen Vernehmung vielmehr auf die körperliche Kraft des Mannes, ihre Position (auf dem Rücken liegend) und ihre körperliche Verfassung nach dem Sturz („total fertig“, keine Kraft, Übelkeit, Kopfschmerzen, Erbrechen, Schock; siehe Seite 13 des Protokolls) zurückgeführt. Die Erwähnung eines Messers im Zusammenhang mit einer Vergewaltigung nach dem Fahrradunfall – ohne konkretisierende Angaben hierzu − findet sich nach Aktenlage erstmals deutlich später in einem von der Klägerin vorgelegten Arztbericht des Herrn Dr. … vom 4. Dezember 2012, bei dem diese seit Juni 2011 in Behandlung gewesen sei. Ebenfalls wurde die Bedrohung mit einem Messer im Zusammenhang mit dem Wegeunfall vom 7. Oktober 2008 und einer danach erlittenen Vergewaltigung nach einem stationären Aufenthalt der Klägerin von Mai bis Juli 2011 in dem Arztbrief der Privatklinik Dr. … (dort durch Herrn Dr. …) vom 7. November 2011 erwähnt. Näheres enthalten die ärztlichen Berichte hierzu nicht. Im Gutachten von Herrn Prof. Dr. … vom 14. Februar 2013 wird eine Fesselung im Auto auf dem Weg zur Schule erwähnt. Die Klägerin bestritt aber nachträglich, gegenüber dem Gutachter überhaupt Aussagen zum Unfall gemacht zu haben (siehe handschriftliche Randnotiz). Im Gutachten des Herrn Dr. … vom 2. Juli 2013 (dort Seite 18) findet sich erstmals die dort während der Untersuchung gemachte Angabe der Klägerin, sie habe ein Messer am Hals gespürt verbunden mit der Drohung, sie werde sonst umgebracht. Der gerichtlich bestellte Gutachter Herr Dr. … hatte die Klägerin bereits auf eine in Teilen abweichende Schilderung des Geschehens gegenüber der Polizei hingewiesen, die die Klägerin mit der erst späteren Rückkehr der Erinnerung begründete (Seite 41 des Gutachtens vom 6. Juli 2018). Die heutigen Angaben der Klägerin zu dem erstmaligen Erwachen nach dem Fahrradunfall in dem fremden Auto und der nach ihrer Schilderung dann erfolgten Bedrohung sind demgegenüber wiederum erheblich gesteigert und weisen – selbst bei Wahrunterstellung − eine erhebliche Widersprüchlichkeit zu der bei der Polizei gemachten Angabe auf, wonach die Klägerin noch vom Auto aus zunächst in der Schule angerufen habe, um den Unfall mitzuteilen, weil dort der Zeitungsredakteur auf sie gewartet habe. Den Anruf in der Schule aus dem Auto heraus hat die Klägerin im Laufe der polizeilichen Vernehmung mehrfach erwähnt und vom Ablauf her ausführlich und detailreich geschildert. Daran machte sie damals auch die von ihr angegebene Zeit der Bewusstlosigkeit von ca. 30 Minuten (Protokoll der polizeilichen Vernehmung Seite 10) bzw. den von ihr angenommenen Zeitpunkt des Unfalls fest. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den Anruf in der Schule indessen auch auf ausdrückliche Nachfrage des Senats revidiert, ebenso die daran anknüpfende Zeit der Bewusstlosigkeit. Sie habe nicht aus dem Auto des Mannes, sondern erst von zu Hause aus in der Schule angerufen. Derart abweichende, erhebliche Widersprüchlichkeiten auslösende Angaben zu den Geschehnissen in dem fremden Auto und damit unmittelbar zum Kerngeschehen der Vergewaltigung lassen sich jedoch nicht mit dem dazwischenliegenden langjährigen Zeitraum oder mit der – im Vergleich zu der polizeilichen Vernehmung nach rund einem Jahr – erheblich verzögerten Rückkehr von Erinnerungen zum jetzigen Zeitpunkt erklären und konnten von der Klägerin während der Befragung durch den Senat auch nicht anderweitig plausibilisiert werden. Hinzu kommt, dass nicht nachzuvollziehen ist, warum eine derart massive Bedrohungslage im Auto, wie sie heute von der Klägerin geschildert wird, nicht bereits während der polizeilichen Vernehmung angegeben worden ist, die nach Rückkehr der Erinnerung − laut Klägerin seit Februar 2009 − am zeitlich nächsten zur Tat erfolgte. Auch lassen sich die damaligen Angaben der Klägerin zum Geschehensablauf im Auto − insbesondere das gegenüber der Polizei angegebene Gespräch mit dem Fahrer bzw. die durch ihn erfolgte Information der Klägerin über den Unfall und der anschließende Anruf in der Schule nach dem Aufwachen in dem fremden Wagen −, die in einem relativ kurzen zeitlichen Abstand zur Tat erfolgten, nicht mit der nachträglich von ihr angegebenen massiven Bedrohungslage vereinbaren, selbst wenn die Klägerin eine solche erst nachträglich erinnert haben will. Für den Senat ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin auf Vorhalt des Senats revidierte, damals gegenüber der Polizei gemachte Angabe, sie habe während ihres Umzugs im August 2009 blutige Unterwäsche wiedergefunden, die sie am Tattag getragen habe, und die sie dann weggeschmissen haben will, obwohl sie diesen Umstand in der polizeilichen Vernehmung als für sie besonders erwähnenswert hervorgehoben hatte (Seiten 13 und 18 des Protokolls der polizeilichen Vernehmung). Dass sich die Klägerin angesichts des inzwischen vergangenen, erheblichen Zeitraums von über 16 Jahren seit der angegebenen Tat nicht mehr an den genau gefahrenen Weg zur Schule bzw. Unfallort erinnern kann, heute entgegen der damaligen Angabe gegenüber der Polizei (Protokoll Seite 7 Mitte) aussagt, sie selbst habe keine Zeitungsannoncen zur Suche nach etwaigen Unfallzeugen geschaltet und als Schaden an ihrem Fahrrad erstmals eine „Acht“ im Reifen angibt (entgegen der Angabe gegenüber der Polizei, Seite 10 des Protokolls), wertet der Senat hingegen als Unregelmäßigkeiten im Randgeschehen, die der zeitlichen Distanz zum Unfallgeschehen geschuldet sein dürften, wobei dem Senat bewusst ist, dass die Klägerin insgesamt Schwierigkeiten hatte, eigene Erinnerungen von ihrerseits angestellten Schlussfolgerungen zu trennen. Ist danach das von der Klägerin geschilderte Kerngeschehen gerade nicht (über den langen Zeitraum hinweg) stets kongruent geblieben, vermag auch der Einwand, die Klägerin habe niemals angegeben, an einem anderen Tag Opfer einer Vergewaltigung geworden zu sein, hieran nichts zu ändern. Zwar hält der Senat die Klägerin grundsätzlich für glaubwürdig, jedoch lassen sich ihre Angaben zu einer erlittenen Vergewaltigung nach dem Fahrradunfall vom 7. Oktober 2008 angesichts der zuvor geschilderten Widersprüchlichkeiten und Unvereinbarkeiten mit dem damals und heute geschilderten Unfallhergang von jenem Tag nicht mit der notwendigen Überzeugungsgewissheit (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dem Unfallgeschehen im Zusammenhang mit dem Fahrradunfall auf dem Weg zur Schule zuordnen. Ob und wann die Klägerin zu einem anderen Zeitpunkt gegebenenfalls Opfer einer solchen Straftat geworden ist, muss der Senat in Bezug auf die hier allein streitgegenständliche Frage der Anerkennung einer Vergewaltigung als weiteres Dienstunfallgeschehen im Zusammenhang mit dem Wegeunfall vom 7. Oktober 2008 nicht aufklären. III. Soweit die Klägerin ausweislich ihres erstinstanzlichen Vorbringens (siehe nur den hierzu im weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21. November 2018 gestellten Beweisantrag [Liegt bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst durch die Dienstunfallereignisse vom 07.10.2008, 15.09.2010 und 16.03.2011 vor?]) und ihres im Berufungsverfahren aufrecht erhaltenen Vortrags auch die Anerkennung einer Posttraumatischen Belastungsstörung – beruhend auf der geltend gemachten Vergewaltigung und den anschließend erlittenen Dienstunfällen während des Krankenhausunterrichts – als weitere Unfallfolge begehrt, gilt Folgendes: Da der Senat nicht mit der notwendigen Überzeugungsgewissheit eine Vergewaltigung im Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom 7. Oktober 2008 feststellen konnte, bedarf es auch keiner Ausführungen dazu, ob sich daraus eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt haben könnte. Denn eine solche posttraumatische Belastungsstörung kann denklogisch mangels dazugehörigen Dienstunfalls keine Dienstunfallfolge sein. Anderes gilt hinsichtlich der Frage, ob eine posttraumatische Belastungsstörung Dienstunfallfolge des bereits anerkannten Fahrradunfalls vom 7. Oktober 2008 oder der ebenfalls bereits anerkannten nachfolgenden Schülerangriffe ist. Die Anerkennung einer Krankheit als Dienstunfallfolge setzt voraus, dass es sich um eine nach der ICD-10 Klassifikation anerkannte Krankheit handelt (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2018 - 2 LB 16/14 -, juris Rn. 40 m. w. N.), was bei der Posttraumatischen Belastungsstörung der Fall ist. Des weiteren muss die Krankheit durch den Dienstunfall verursacht sein. Dies bestimmt sich nach der im Unfallfürsorgerecht geltenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Teilursache. Die Prüfung der Kausalität erfolgt in zwei Schritten. Ausgangsbasis ist die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie (conditio sine qua non). Wegen der Weite dieser Theorie muss auf der zweiten Stufe eine wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache getroffen werden. Ursächlich sind daher nur solche Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. Urteil des Senats vom 18. Oktober 2018 - 2 LB 16/14 -, juris Rn. 39 f. und 44 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - 2 A 6.18 -, juris Rn. 17 m. w. N.). Der Ursachenzusammenhang ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn außer dem Unfall auch andere Umstände (namentlich eine anlage- oder schicksalsbedingte Krankheit oder ein anderes Unfallereignis) als Ursachen in Betracht kommen. In derartigen Fällen ist der Dienstunfall vielmehr dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - 2 A 6.18 -, juris Rn. 18 m. w. N.; Urteil des Senats vom 18. Oktober 2018 - 2 LB 16/14 -, juris Rn. 45 m. w. N.). Löst ein Unfallereignis ein bereits vorhandenes Leiden aus oder beschleunigt oder verschlimmert es dieses, so ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen „der letzte Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte“ bei einer Krankheit, „die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der krankhaften Veranlagung) derartig zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist. Nicht Ursache im Rechtssinn sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, d.h. wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (st. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - 2 A 6.18 -, juris Rn. 19 m. w. N.; Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 - juris Rn. 26; Urteil vom 18. April 2002 - 2 C 22.01 - juris Rn. 10). Hiervon ausgehend hatte der Beklagte bereits eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge des als Wegeunfall anerkannten Fahrradunfalls vom 7. Oktober 2008 anerkannt. Er hat nämlich auf den Antrag der Klägerin vom 16. Juli 2010 mit Bescheid vom 23. November 2010 rückwirkend vom 7. Oktober 2008 einen Unfallausgleich bewilligt. Dies geschah auf Grundlage des Ausführungsbescheids des Landesamtes für soziale Dienste vom 11. November 2010, der dem dort festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 70 unter anderem die Funktionsbeeinträchtigung einer „Posttraumatischen Belastungsstörung mit Depression“ zugrunde legte. Da sich dieser Bescheid allein auf die erwerbsmindernden Folgen des Dienstunfalls vom 7. Oktober 2008 bezog − dies bereits zeitlich aufgrund der zu jenem Zeitpunkt noch nicht gemeldeten und anerkannten bzw. erst danach erfolgten Schülerangriffe vom 15. September 2010 und 16. März 2011 −, was auch im Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2015 zum Ausdruck kommt, war Gegenstand dieses Bescheides nicht nur die ausdrücklich getroffene Entscheidung zum Unfallausgleich. Vielmehr umfasste dieser nach dem objektiven Empfängerhorizont (vgl. hierzu nur OVG Koblenz, Urteil vom 6. Februar 2024 - 2 A 10925/23.OVG -, juris Rn. 75) zugleich eine konstitutive Anerkennungsentscheidung gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG hinsichtlich einer Posttraumatischen Belastungsstörung als (weitere) Folge des Dienstunfalls vom 7. Oktober 2008. Eine Posttraumatische Belastungsstörung als weitere Folge des Dienstunfalls vom 7. Oktober 2008 hatte die Klägerin – zumindest konkludent − auch fristgerecht innerhalb der Zweijahresfrist des hier maßgeblichen § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i. d. F. vom 20. Dezember 2001 (insoweit bis heute unverändert) gemeldet, indem sie beim Beklagten mit Schreiben vom 12. Dezember 2009 die Übernahme von Heilbehandlungskosten unter Verweis auf eine ärztliche Verordnung vom 8. Dezember 2009 (Dr. med. …, u.a. Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie) beantragte, in der als Diagnose/Befund unter anderem eine Posttraumatische Belastungsstörung aufgeführt wurde (vgl. zur Meldung einer Dienstunfallfolge durch die Beantragung von Unfallfürsorgeleistungen Senatsurteil vom 8. August 2024 - 2 LB 1/22 -, juris Rn. 67 sowie OVG Koblenz, Urteil vom 6. Februar 2024 - 2 A 10925/23.OVG -, juris Rn. 70). Dass der Beklagte dem Dienstunfall vom 7. Oktober 2008 gemäß seiner Anerkennungsentscheidung im Bescheid vom 23. November 2010 die Unfallfolge einer Posttraumatischen Belastungsstörung zuordnete, ergibt sich schließlich daraus, dass dieser der Klägerin nach dem Akteninhalt anschließend – vorbehaltlos – mehrfach Heilbehandlungskosten, die auf die Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung und den Dienstunfall vom 7. Oktober 2008 gestützt worden waren, erstattete. Hinsichtlich der Schülerangriffe liegt eine solche Anerkennung durch den Beklagten nicht vor, ist aber auch durch das Gericht nicht angezeigt, da sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – wie sogleich aufzuzeigen sein wird – ein Kausalzusammenhang zu den genannten Unfallereignissen nicht mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit feststellen lässt. IV. Die mit Bescheid vom 9. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2015 erfolgte Aufhebung des Bescheides vom 23. November 2010 über die Gewährung des Unfallausgleichs ist rechtswidrig, soweit der Beklagte die Gewährung des Unfallausgleichs mit sofortiger Wirkung für den Monat Juli 2013 aufgehoben hat, sie ist hingegen rechtmäßig, soweit der Beklagte darin den Unfallausgleich mit Wirkung vom 1. August 2013 aufgehoben hat. 1. Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bescheides über die Gewährung des Unfallausgleichs vom 23. November 2010 ist § 116 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 und Abs. 3 LVwG. Der vom Verwaltungsgericht – und nach den Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch von dort für maßgeblich erachtete −, seit dem 1. März 2012 in Schleswig-Holstein anwendbare § 39 Abs. 3 Satz 1 SHBeamtVG in der (bis heute unverändert gebliebenen) Fassung vom 26. Januar 2012 ist hier dem Grunde nach nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift wird der Unfallausgleich neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, geht die Regelung über die Neufeststellung des Unfallausgleichs zwar als Sondervorschrift der Bestimmung des § 51 VwVfG über das Wiederaufgreifen des Verfahrens und des § 48 VwVfG über die Rücknahme von Verwaltungsakten bzw. den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, §§ 118a und § 116 LVwG vor (vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1979 - 6 B 4.79 - ZBR 1980/181; Urteile vom 25. Februar 2016 - 2 C 14.14 -, juris Rn. 15 und vom 06.05.2021 - 2 C 10.20 -, juris Rn. 11; VGH München, Urteil vom 3. August 2005 - 3 B 00.3426 -, juris Rn. 54 sowie Beschluss vom 7. Januar 2015 - 3 ZB 12.1391 -, juris Rn. 10). § 35 Abs. 3 BeamtVG bzw. die entsprechende landesrechtliche Regelung (hier § 39 Abs. 3 SHBeamtVG) über die Neufeststellung des Unfallausgleichs ist jedoch nicht anzuwenden, wenn nachträglich festgestellt wird, dass der Unfallausgleich (von Anfang an) rechtswidrig war. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides sowohl ex nunc als auch mit Wirkung ex tunc richtet sich in einem solchen Fall nach den Regelungen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte, § 48 VwVfG bzw. § 116 LVwG (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2016 - 2 C 14.14 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 16. September 1980 - 6 B 44.80 -, juris Rn. 3; Tegethoff in: Plog / Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Lfg. 462, 01.02.2024, § 35 BeamtVG, Rn. 67 f. m. w. N.). So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat in den streitgegenständlichen Bescheiden nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont (vgl. dazu etwa OVG Koblenz, Urteil vom 6. Februar 2024 - 2 A 10925/23.OVG -, juris Rn. 75 m. w. N. sowie Senatsbeschluss vom 13. November 2023 - 2 LA 85/19 -, juris Rn. 5 m. w. N.) – bestätigt durch die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung − nicht eine Neufeststellung des Unfallausgleichs im Sinne des § 39 Abs. 3 Satz 1 SHBeamtVG vorgenommen bzw. vornehmen wollen, sondern nachträglich festgestellt, dass der aufgrund des Dienstunfalls vom 7. Oktober 2008 mit Bescheid vom 23. November 2010 gewährte Unfallausgleich aus dortiger Sicht mangels Kausalzusammenhangs der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zum Unfallgeschehen vom 7. Oktober 2008 zu Unrecht erfolgte. Darin ist jedoch keine Änderung in den für die Feststellung maßgebenden Verhältnissen im Sinne des § 39 Abs. 3 Satz 1 SHBeamtVG bzw. § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG zu sehen. Eine solche läge vor, wenn der durch den Dienstunfall eingetretene gesundheitliche Zustand eine Änderung erfahren hat, welche zu einem Absinken oder Ansteigen des Grads der Erwerbsminderung in einem Maße führt, dass sich ein Unfallausgleich in anderer Höhe ergibt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12. März 2013 - 1 A 516/11 -, juris Rn. 22 f.; Tegethoff in: Plog / Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Lfg. 462, 01.02.2024, § 35 BeamtVG, Rn. 69; vgl. ebenfalls Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) vom 3. Januar 2023, Ziffer 35.3.1.2) und dies zu einer Erhöhung oder Verminderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit führte. 2. In der Heranziehung des § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG (hier i. V. m. Satz 2 und Abs. 3) als richtige Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 23. November 2010 „ex nunc“ liegt kein unzulässiger „Austausch“ der Rechtsgrundlage durch das Gericht oder eine Umdeutung der getroffenen behördlichen Maßnahme. Die Verwaltungsgerichte haben im Rahmen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu prüfen, ob der angegriffene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er auch den jeweiligen Kläger in seinen Rechten verletzt. Dabei haben sie alle einschlägigen Rechtsvorschriften und – nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO – alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Verwehrt ist ihnen dies nur insoweit, als durch die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen und Tatsachen die Grenzen überschritten würden, die der Zulässigkeit des sogenannten Nachschiebens von Gründen gezogen sind, das heißt, wenn die anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 - 9 C 28.89 -, juris Rn. 12 m. w. N., Senatsbeschluss vom 13. November 2023 - 2 LA 85/19 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Der Austausch beider Normen lässt den Tenor der Grundverfügung unberührt: Die streitgegenständliche Maßnahme bleibt, auch auf § 116 Abs. 1 Satz 1 und 2 LVwG statt – wie vom Beklagten − auf § 39 Abs. 3 Satz 1 SHBeamtVG gestützt, eine Aufhebung des der Klägerin mit Bescheid vom 23. November 2010 bewilligten Unfallausgleichs mit Wirkung für die Zukunft. Beide Vorschiften haben dieselbe Zweckrichtung und sind auf dasselbe Regelungsziel gerichtet, da § 39 Abs. 3 Satz 1 SHBeamtVG – wie ausgeführt − eine Sondervorschrift gegenüber den allgemeinen Rücknahmevorschriften von Verwaltungsakten darstellt. Die Identität der im Bescheid getroffenen behördlichen Regelung bleibt unberührt. Einer Heranziehung des § 116 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 und Abs. 3 LVwG steht auch nicht entgegen, dass es sich hierbei um eine Ermessensvorschrift handelt, die vom Beklagten seiner Aufhebungsentscheidung zugrunde gelegte Vorschrift des § 39 Abs. 3 Satz 1 SHBeamtVG in der Rechtsfolge jedoch als gebundene Vorschrift ausgestaltet ist („Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn...“). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 und Abs. 3 LVwG, also bei Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 23. November 2010, eine Ermessensreduzierung auf Null besteht (vgl. hierzu Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG, § 48 Rn. 85). Der Beklagte hatte den Bewilligungsbescheid vom 23. November 2010 dementsprechend zurückzunehmen, weil bei der Klägerin die Voraussetzungen für den Erhalt von Leistungen der Unfallfürsorge – hier des Unfallausgleichs gemäß § 39 Abs. 1 SHBeamtVG bzw. § 35 Abs. 1 BeamtVG a. F. − nicht vorliegen. Denn nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) unterliegen Versorgungsleistungen – dazu zählen auch solche der Unfallfürsorge (vgl. § 2 Nr. 4 SHBeamtVG / § 2 Nr. 4 BeamtVG) − dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (vgl. § 3 Abs. 1 SHBeamtVG / § 3 Abs. 1 BeamtVG). Durch die Gesetzesbindung der Versorgung ist es daher Behörden und Gerichten gleichermaßen verwehrt, Beamten eine gesetzlich nicht geregelte Versorgung zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2019 - 2 A 11.17 -, juris Rn. 29 sowie Urteil vom 27. März 2014 - 2 C 2.13 -, juris Rn. 18 zur Rücknahme von ebenfalls dem Gesetzesvorbehalt unterliegenden Besoldungsleistungen). Es ergibt sich aufgrund der hieraus folgenden Ermessensreduzierung auf Null keine grundsätzlich andere Konstellation als beim Vorliegen gebundener Verwaltungsakte, bei denen eine inhaltlich fehlerhafte Begründung (auch) zur zugrundeliegenden Rechtsgrundlage grundsätzlich nicht schadet und ein Austausch der Rechtsgrundlage in der Regel zulässig ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 - 2 B 19.18 -, juris Rn. 24 m. w. N.). Hinsichtlich der grundsätzlich erforderlichen Ausübung eines Auswahlermessens in Bezug auf den Zeitpunkt der Rücknahme − ex tunc oder ex nunc − (vgl. hierzu nur Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 48 Rn. 104) ist zu berücksichtigen, dass die hier ausgesprochene Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft bzw. jedenfalls mit Wirkung vom 1. August 2013 die Klägerin im Vergleich zu einer Rücknahme für die Vergangenheit begünstigt, so dass sich ein etwaiger Ermessensausfall für die Klägerin insoweit nicht auswirkt. Anders verhält es sich hinsichtlich der Rücknahme mit sofortiger Wirkung bzw. für den Zeitraum vom 9. bis 31. Juli 2013 (dazu die Ausführungen unter 4.), die auch nach § 116 LVwG rechtswidrig ist und dementsprechend aufzuheben war. 3. Die Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheides über die Gewährung des Unfallausgleichs vom 23. November 2010 gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 2 LVwG liegen vor. Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 116 Abs. 1 Satz 2 LVwG darf ein begünstigender Verwaltungsakt – wie hier − nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Bei der Rücknahme gelten die allgemeinen Beweisgrundsätze. Das bedeutet, derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet, trägt die materielle Beweislast, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) weder feststellen noch ausschließen kann (non liquet). Demzufolge trägt grundsätzlich die Behörde die sog. Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen der Rücknahme, damit auch das Erfordernis der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts, erfüllt sind. Sie muss das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts nachweisen. Kann nicht geklärt werden, ob die Rücknahmevoraussetzungen gegeben sind, geht dies grundsätzlich zu ihren Lasten (vgl. zum Ganzen nur BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2021 - 2 C 10.20 -, juris Rn. 19 m. w. N. zur Rücknahme der Anerkennung von Dienstunfallfolgen). a) Trotz dieses strengen Maßstabs steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Bescheid vom 23. November 2010 über die Gewährung des Unfallausgleichs mangels nachgewiesenen Kausalzusammenhangs zwischen dem Dienstunfall vom 7. Oktober 2008 und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin rechtswidrig war. Nach dem hier anwendbaren § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i. d. F. vom 20. Dezember 2001 erhält der Verletzte, der infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich, solange dieser Zustand andauert. Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i. d. F. vom 20. Dezember 2001 (mit der aktuellen Fassung wortgleich) ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit – die wenigstens 25 Prozent betragen muss − nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen (vgl. dagegen zum Grad der Schädigungsfolgen als Voraussetzung für den Unfallausgleich nach § 39 SHBeamtVG, der sich nach den Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen richtet, Senatsurteil vom 8. August 2024 - 2 LB 1/22 -, juris Rn. 106). Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens festzustellen (vgl. dazu Weinbrenner in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, § 35 BeamtVG, Rn. 50, 57 m. w. N., Stand: Nov. 2019 sowie Senatsurteil vom 8. August 2024 - 2 LB 1/22 -, juris Rn. 107). Da der „Körperschaden“ nach § 31 BeamtVG – wie ausgeführt − auch in der Verletzung der seelischen Integrität bestehen kann, sind unter „körperlichen Beeinträchtigungen“ i. S. d. § 35 Abs. 2 Satz 1 grundsätzlich auch Einbußen geistiger oder seelischer Art zu verstehen (vgl. Tegethoff in: Plog / Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Lfg. 462; 01.02.2024, § 35 BeamtVG, Rn. 49). Bei der Anerkennung von psychischen Erkrankungen als Dienstunfallfolge ist zudem zu beachten, dass sie regelmäßig nicht auf einem Dienstunfall als einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis im Sinne des § 31 BeamtVG beruhen, wenn nur verhältnismäßig geringe Unfallfolgen erlitten worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - 2 A 1.19 -, juris Rn. 23 m. w. N.; Urteil des Senats vom 18. Oktober 2018 - 2 LB 16/14 -, juris Rn. 45). Insoweit liegt zwar − wie ausgeführt – ein Dienstunfall in Form eines Fahrradwegeunfalls vor, der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht eine Vergewaltigung umfasste. Das Tatbestandsmerkmal „infolge des Dienstunfalles“ setzt aber zusätzlich das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der wesentlichen Beschränkung der Erwerbsfähigkeit und dem Dienstunfall voraus. Der Kausalzusammenhang muss nicht nur für die Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 Prozent, sondern auch für die Überschreitung der sechs Monate gegeben sein. Der Dienstunfall muss wesentliche Bedingung für die Beeinträchtigungen sein. Beruht die Beschränkung der Erwerbsfähigkeit vorrangig auf anderen Ursachen, ist ein Unfallausgleich ausgeschlossen (vgl. Tegethoff in: Plog / Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Lfg. 462; 01.02.2024, § 35 BeamtVG, Rn. 30; Weinbrenner in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, § 35 BeamtVG, Rn. 44 m. w. N., Stand: Nov. 2019). Ausweislich der Ergebnisse des erstinstanzlich bestellten Gutachters Dr. …, die sich mit der amtsärztlichen Einschätzung des Herrn Dr. Dr. … vom 26. Februar 2013, die der Beklagte zur Grundlage seiner Aufhebungsentscheidung gemacht hat, decken, fehlt es jedoch an einem Kausalzusammenhang zwischen der wesentlichen Beschränkung der Erwerbsfähigkeit und dem Dienstunfall vom 7. Oktober 2008 und auch den weiteren anerkannten Dienstunfällen. Nach den Feststellungen des Gutachters Dr. … können weder eine Posttraumatische Belastungsstörung noch andere (psychische) Beeinträchtigungen auf den Dienstunfall vom 7. Oktober 2008 sowie die weiteren anerkannten Dienstunfälle der Klägerin zurückgeführt werden. Dementsprechend können auch erwerbsmindernde Folgen aus den psychischen Erkrankungen der Klägerin nicht kausal auf die Dienstunfälle zurückgeführt werden, was Voraussetzung für den Unfallausgleich nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i. d. F. vom 20. Dezember 2001 wäre. Der Sachverständige hat dazu in seinem Neuropsychiatrischen Fachgutachten vom 6. Juli 2018 ausgeführt, dass bei der Klägerin eine somatische Belastungsstörung diagnostiziert werden könne und sich zwar Teile einer Posttraumatischen Belastungsstörung feststellen ließen, nicht jedoch das Vollbild, welches für die Diagnosestellung zwingend erforderlich sei. Viele der Symptome seien unspezifisch und könnten auch im Rahmen anderer psychischer Störungen auftreten. Es sei festzustellen, dass bei der Klägerin erhebliche psychosoziale Belastungen im beruflichen wie im privaten Umfeld vorlägen. Zudem seien der Zeitraum des Traumas und das Auftreten der Symptome ungewöhnlich lange gewesen. Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung träten typischerweise innerhalb der ersten drei Monate nach einem Trauma auf, bis zum Vollbild der Posttraumatischen Belastungsstörung seien die Betroffenen bereits in Teilbereichen ihres Lebens durch psychische Symptome eingeschränkt („Brückensymptome“). Sie seien zu keinem Zeitpunkt symptomfrei. Bei zunehmender Dauer geklagter Beschwerden seien auch zunehmende Anforderungen an den Nachweis objektivierbarer Symptome zu stellen. Insbesondere progrediente Entwicklungen widersprächen dem zu erwartenden degressiven Charakter posttraumatischer Störungen. Mangels Vorliegens zeitnaher Befund- oder Behandlungsberichte, welche einen direkten Zusammenhang bzw. eine genaue zeitliche Eingrenzung erlaubten, sei es nahezu unmöglich, festzustellen, wann eine Traumatisierung tatsächlich stattgefunden habe. Hierzu gebe es nur die Eigenangaben der Klägerin. Aus gutachterlicher Sicht sei festzustellen, dass vor dem Jahr 2008 schon deutliche psychische Gesundheitsstörungen und Behandlungen vorgelegen hätten. Insbesondere habe eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik und eine deutliche vegetative Symptomatik bestanden. Die Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung sei ebenfalls schon vor dem Trauma 2008 gestellt worden. Es könne aus gutachterlicher Sicht nicht ausgeschlossen werden, dass es bei der Klägerin aufgrund eines sehr ungewöhnlichen Verlaufs und auf dem Boden einer primär vulnerablen Primärpersönlichkeit zu einer Traumatisierung gekommen sei. Der Vollbeweis bzw. die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Fahrradunfall zu einer Posttraumatischen Belastungsstörung geführt habe, lasse sich nicht führen. Für die diagnostizierte somatische Belastungsstörung seien unter Berücksichtigung all dessen die Dienstunfälle aus den Jahren 2008, 2010 und 2011 nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit allein oder wesentlich ursächlich. Ab Juli 2013 sei nach Ausschluss einer organischen Schädigung durch die Dienstunfälle ein Grad der Schädigung durch diese Dienstunfälle nicht festzustellen. Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf das Gutachten verwiesen. Der Senat ist von der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen überzeugt. Es kann danach zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die geltend gemachten Beschwerden auch ihre Ursache in den Dienstunfällen aus den Jahren 2008, 2010 und 2011 haben, dies allerdings aufgrund eines sehr ungewöhnlichen Verlaufs und auf dem Boden einer primär vulnerablen Primärpersönlichkeit. Damit fehlt es selbst dann, wenn man wegen der hier aufgrund der als Unfallfolge des Fahrradwegeunfalls 2008 anerkannten Posttraumatischen Belastungssituation von einer zumindest insoweit bestehenden Beweislast des Beklagten für das Nichtvorliegen des Kausalzusammenhangs ausgeht, an der Wesentlichkeit dieses und der weiteren Dienstunfälle für die psychischen Erkrankungen der Klägerin. Die Erkrankungen beruhen vorrangig auf anderen Ursachen, nämlich auf einem sehr ungewöhnlichen Verlauf auf dem Boden einer primär vulnerablen Primärpersönlichkeit. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich das Gutachten des erstinstanzlich bestellten Sachverständigen Dr. … vom 6. Juli 2018 nebst ergänzender Stellungnahme vom 29. Oktober 2018 (weiterhin) als taugliche Grundlage für die Überzeugungsbildung des Senats gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO heranziehen und bietet – wie bereits das Verwaltungsgericht angenommen hat – keinen Grund für Beanstandungen. Die Ausführungen des Gutachters sind gut nachvollziehbar, sorgfältig begründet und überzeugend. Auch für den medizinischen Laien erschließt sich dieses Ergebnis angesichts der Vorgeschichte der Klägerin und nach der Aktenlage, insbesondere der Befundberichte und weiteren ärztlichen Gutachten, ohne weiteres. An der fachlichen Kompetenz des Gutachters bestehen keine Zweifel. Er ist promovierter Mediziner und Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie. Das ausführliche Gutachten ist sehr sorgfältig unter gründlicher Auswertung des Sachverhalts verfasst. Sich auch nach der ergänzenden Stellungnahme noch stellende Fragen hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. November 2018 umfassend geklärt. Das Gutachten wird nicht durch objektive Anknüpftatsachen in Frage gestellt. Allein der Umstand, dass ein Beteiligter es als Erkenntnisquelle für unzureichend hält, genügt nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 8. August 2024 - 2 LB 1/22 -, juris Rn. 103 m. w. N.). Für den Senat liegen auch im Übrigen keine Gründe vor, die gegen eine Übernahme der Ergebnisse der erstinstanzlich ordnungsgemäß durchgeführten Beweiserhebung sprechen und eine weitere Sachverhaltsaufklärung oder eine – von Amts wegen zu veranlassende − erneute Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen erforderlich machten (vgl. zu einer im Ermessen des Berufungsgerichts stehenden Wiederholung einer erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nur Roth in: BeckOK VwGO, 72. Ed. 1.10.2024, VwGO § 128 Rn. 10 ff.; Röcker in: Schoch/ Schneider/ Rudisile, 46. EL August 2024, VwGO § 128 Rn. 3a; Kautz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, Handkommentar, 5. Aufl. 2021, VwGO § 128 Rn. 15, jeweils m. w. N.). Die von der Klägerin im Berufungsverfahren aufrecht erhaltenen bzw. in der Berufungsbegründung vom 24. Mai 2022 gegen das Gutachten erhobenen Einwände greifen nicht durch. Im Einzelnen: aa) Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Klägerin verbunden mit dem Vorwurf der Oberflächlichkeit und Unsorgfältigkeit, der Sachverständige Dr. … habe den Begutachtungstermin mit der Klägerin – von vornherein verfehlt − erst auf 18:00 Uhr festgelegt, an den sich anschließend eine dreieinhalbstündige Begutachtung angeschlossen habe, die dann aufgrund der abnehmenden Konzentrationsfähigkeit – sowohl der Klägerin als auch des Gutachters – habe abgebrochen werden müssen. Damit kann die Klägerin nicht gehört werden, denn insoweit ist ihr vorzuwerfen, dass sie die Bestimmung des Termins auf den frühen Abend – und damit aus ihrer Sicht auf einen ungeeigneten Zeitpunkt – nicht im Vorwege oder zumindest während der Begutachtung, nachdem sie etwa die ersten Ermüdungserscheinungen bemerkte, beanstandet hat. Diesen Einwand nach Vorliegen des – aus Sicht der Klägerin im Ergebnis nicht zufriedenstellenden − Gutachtens zu erheben, kann die Aussagekraft der gutachterlichen Feststellungen nicht erschüttern. Zudem ergibt sich aus dem Gutachten, dass die Klägerin vom Gutachter auf die jederzeitige Möglichkeit von Pausen oder Unterbrechungen hingewiesen worden ist. Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Oberflächlichkeit weiterhin bemängelt, dass der Gutachter Probleme der Klägerin an der Schule – derartige Diskussionen mit Schülern hätten entgegen der Darstellung im Gutachten in … und nicht in … stattgefunden − falsch wiedergegeben und dadurch ihre berufliche Entwicklung unzutreffend gewürdigt habe, überzeugt dies nicht. Inwiefern diese (versehentlich) unzutreffende Ortsangabe die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens im Übrigen berührt haben könnte, wird nicht konkretisiert und erweist sich nach Auffassung des Senats auch als abwegig. Auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 18 f. UA) wird insoweit Bezug genommen. Der weitere Einwand der Klägerin zum Vorwurf der Unsorgfältigkeit, der Gutachter habe in seinem schriftlichen Gutachten „längliche umständliche“ sowie in der mündlichen Verhandlung – auf Vorhalt des Klägervertreters − eigenartige Ausführungen zu dem Begriff der „Trauer“ (statt Traumas) gemacht, der sich – was der Gutachter nicht registriert habe – nicht in dem Befundbericht der Privatklinik Dr. … wiederfinde, ist nicht nachzuvollziehen. Selbst wenn während der mündlichen Verhandlung eine Erörterung des vorgenannten Einwands der Klägerin stattgefunden haben sollte – was sich in der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 21. November 2018 nicht wiederfindet −, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht aufgezeigt, wie dies die Diagnosestellung oder die Beantwortung der Beweisfragen durch den Sachverständigen beeinflusst haben könnte. Im Übrigen finden sich „längliche umständliche Ausführungen“ zu dem Begriff der „Trauer“ in Bezug auf den Befund der Klinik Dr. … weder an der entsprechenden Stelle im Gutachten selbst (dort Seite 27), noch in der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 29. Oktober 2018. Der Klägervertreter hat im Schriftsatz vom 27. August 2018 aus einem Arztbrief der Privatklinik Dr. … zitiert und einen „Status des augenscheinlich trauerbedingten kompromittierten vegetativen Nervensystems…“ erwähnt, was der Sachverständige lediglich anschließend in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. Oktober 2018 – in drei Sätzen – unter Erwähnung des Begriffs der „Trauer“ aufgegriffen hat. bb) Auch der im Berufungsverfahren unverändert aufrecht erhaltene klägerische Einwand der fehlenden Kompetenz des Gutachters Dr. … mangels „überlegener Sachkunde“ und mit Blick auf die geforderte Mitgliedschaft in der „Deutschsprachigen Gesellschaft für Psychotraumatologie e.V.“ (DeGPT) bleibt ohne Erfolg. Insoweit ist auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 16 UA) Bezug zu nehmen. Die Berufungsbegründung enthält diesbezüglich keinen relevanten neuen Vortrag. Ergänzend ist anzumerken, dass für den Sachverständigen als Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie eine darüberhinausgehende Sachkunde im Bereich des Krankheitsbildes der Posttraumatischen Belastungsstörung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erforderlich ist, da das Krankheitsbild von der bei ihm vorhandenen spezifischen medizinischen Qualifikation als Teil der Facharztausbildung abgedeckt wird. Die Klägerin spricht dem Sachverständigen insoweit „ins Blaue hinein“ die erforderliche Sachkunde ab und dies im Übrigen erst nach Vorliegen des Gutachtens mit einem aus Sicht der Klägerin nicht zufriedenstellendem Ergebnis, nachdem sie sich im Vorwege ausdrücklich und konkret für die Bestellung des Gutachters Dr. … im Hinblick auf dessen zusätzliche Qualifikation als Facharzt für Neurologie ausgesprochen hatte. Ungeachtet dessen handelt es sich – wie der Senat bereits mit Beschluss vom 12. November 2018 (2 O 6/18) festgestellt hat – um einen in gerichtlichen Verfahren seit Jahren erfahrenen Sachverständigen. cc) Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren weiterhin die Nichtheranziehung der „S3-Leitlinie“ durch den Gutachter Dr. … beanstandet, ist auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu im angefochtenen Urteil (UA S. 17) zu verweisen. Die Berufungsbegründung enthält insoweit kein relevantes neues Vorbringen. Ergänzend ist lediglich klarzustellen, dass bei der Diagnostik einer Posttraumatischen Belastungsstörung entgegen der Darstellung der Klägerin (bis heute) weder die Anwendung der zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung einschlägigen „S3-Leitlinie Posttraumatische Belastungsstörung: ICD-10: F43.1“ aus dem Jahr 2011, noch die im Leitlinien-Register der „Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) e. V.“ (AWMF) abrufbare Fassung der „S3-Leitlinie Posttraumatische Belastungsstörung“, Version 19. Dezember 2019 (gültig bis 29. April 2024), die sich laut dortiger Angabe weiterhin in Überarbeitung befindet, etwa verpflichtend oder als allgemeiner wissenschaftlicher Standard anzusehen wäre. Zum einen handelt es sich bei den unter Federführung der DeGPT entwickelten Leitlinien ausweislich der eigenen Angabe der DeGPT auf ihrer Homepage um „Handlungsempfehlungen zur Unterstützung von Ärzt:innen, Psycholog:innen, Psychotherapeut:innen und Vertreter:innen anderer Berufsgruppen in einer spezifischen klinischen Situation“. Zum anderen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Leitlinien von ärztlichen Fachgremien oder Verbänden (im Gegensatz zu den Richtlinien der Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen) nicht unbesehen mit dem für die Beurteilung des Gesundheitszustands gebotenen wissenschaftlichen Standard gleichgesetzt werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2020 - 2 B 5.19 -, juris Rn. 29). Auch in dem von der Klägerin herangezogenen Arzthaftungsrecht führt die Einhaltung der Vorgaben einer einschlägigen und begründeten ärztlichen Leitlinie allenfalls zu einer gewissen – widerlegbaren − Indizwirkung für ein pflichtgemäßes oder pflichtwidriges Verhalten des Arztes (vgl. Gutmann in: Staudinger, Kommentar zum BGB 2021, § 630a, Rn. 153 ff.). Im Übrigen zeigt die Klägerin mit ihrer lediglich pauschal erhobenen Forderung der Anwendung der S3-Leitlinie nicht auf, inwieweit die hier gewählte Vorgehensweise des Sachverständigen Dr. … (zum damaligen Zeitpunkt und auch heute) überhaupt „leitlinienwidrig“ oder gar standardwidrig gewesen sein und aufgrund dessen die Aussagekraft der gutachterlichen Feststellungen in Frage stellen könnte. Die Diagnostik einer Posttraumatischen Belastungsstörung wäre selbst bei der klägerseits geforderten Heranziehung der „S3-Leitlinie Posttraumatische Belastungsstörung: ICD-10: F43.1“ nach klinischen Kriterien (ICD-10) – wie hier geschehen − vorzunehmen gewesen (vgl. Leitlinienempfehlung 3). Ebenso empfiehlt die S3-Leitlinie in der Fassung vom 19. Dezember 2019 die Diagnostik der Posttraumatischen Belastungsstörung anhand der jeweils gültigen Version der ICD zu stellen, wobei das neue, ab 1. Januar 2022 in Kraft getretene, aber in Deutschland noch nicht zur vertragsärztlichen Behandlung freigegebene Diagnosesystem ICD 11 für eine Übergangsfrist von 5 Jahren neben der ICD-10 anwendbar ist (siehe https://gesund.bund.de/was-sind-icd-und-ops-codes; vgl. auch LSG Stuttgart, Urteil vom 25. April 2024 - L 6 U 3111/23 -, BeckRS 2024, 8937 Rn. 70). Der Sachverständige hat in seinem Gutachten bereits auf die weiterhin ereignisbezogene Definition der Posttraumatischen Belastungsstörung auch nach der ICD-11 hingewiesen. Soweit die Klägerin weiterhin bemängelt, dass das Ausfüllen des CAPS-Fragebogens durch die Klägerin selbst während der Befunderhebung methodisch fehlerhaft gewesen sei, ist wiederum auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 17 f.) zu verweisen und ergänzend anzumerken, dass der Fragebogen ausweislich des Gutachtens im Rahmen des Folgetermins mit dem Gutachter zusammen besprochen und ausgefüllt wurde, so dass die Klägerin zumindest im Zuge dessen die Möglichkeit gehabt hätte, hinsichtlich der von ihr etwa nicht verstandenen bzw. nicht allein zu beantwortenden Fragen um Aufklärung zu bitten. Im Übrigen lässt sich der S3-Leilinie „Posttraumatische Belastungsstörung ICD 10: F 43.1“ (2011) in Bezug auf das vom Gutachter gewählte Vorgehen nichts Gegenteiliges entnehmen, vielmehr ist das vom Gutachter angesichts der von ihm erwähnten Belastung der Klägerin gewählte, einzelfallbezogene und nicht schematische Vorgehen leitliniengerecht (vgl. nur Ziffer 3.3, S. 18, „Belastung der Patienten durch die Diagnostik“). Nicht durchgreifend ist auch die weitere Beanstandung der Klägerin, der Gutachter habe bei der Diagnostik S3-leitlinienwidrig die Einbeziehung der Komorbidität unterlassen bzw. nicht konkretisiert, wie er diese festgestellt habe. Hierzu ist auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. November 2018 (S. 6) zu verweisen, aus der sich die Stellungnahme des Gutachters zu diesem Einwand ergibt, der die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der Gutachter hat dort ausgeführt, dass er die Komorbiditäten berücksichtigt habe, dies allerdings ohne das von der Klägerin geforderte strukturierte Interview zu verwenden. Er habe hierauf u.a. wegen der extremen psychischen Anspannungslage bei der Probandin verzichtet. Der Gutachter wies insoweit nochmals darauf hin, dass strukturierte Interviews und Selbstbeurteilungsbögen niemals alleinige Basis für eine Diagnosestellung sein könnten, sondern immer nur ergänzend herangezogen werden könnten. Die Begleiterkrankungen habe er im Gutachten auf Seite 65, 2. Abs. ff. berücksichtigt. Diese Vorgehensweise ist entgegen der Klägerin auch auf Grundlage der S3-Leitlinie nicht zu beanstanden, da dort nicht festgelegt ist, dass bestimmte Fragebögen verpflichtend für die Diagnose der Posttraumatischen Belastungsstörung bzw. zur Feststellung der Komorbidität herangezogen werden müssten. Im Übrigen sei angemerkt, dass nicht ersichtlich ist, dass die von der Klägerin geforderte Anwendung der S3-Leitlinie durch andere Gutachter – etwa durch Frau Dr. … − erfolgt ist, die die Klägerin zum Beleg für die bei ihr gestellte Diagnose der Posttraumatischen Belastungsstörung anführt. dd) Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich den gutachterlichen Ergebnissen auch ein sozialgerichtlich festgestellter Grad der Behinderung nicht entgegenhalten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Grundlage des der Klägerin mit Bescheid vom 23. November 2010 gewährten Unfallausgleichs angesichts der in diesem Bescheid erfolgten Bezugnahme auf den Ausführungsbescheid des LAsD vom 11. November 2010 der dort festgestellte Grad der Behinderung von 70 war, den der Beklagte offenbar ohne nähere Prüfung der Voraussetzungen des § 35 BeamtVG vorbehaltlos auf die Gewährung des Unfallausgleichs übertrug (s.o. unter III; was sich auch daraus ergibt, dass der Beklagte in dem Bescheid ausführte, dass das Landesamt für soziale Dienste mit dem Ausführungsbescheid vom 11. November 2010 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 − und nicht richtigerweise einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 − festgestellt habe). Im Gegensatz zum Grad der Behinderung, der unter anderem auch auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft abstellt – kann eine Feststellung zum Grad der Behinderung für die Bemessung des Unfallausgleichs nicht herangezogen werden, selbst wenn einzelne Gesichtspunkte, die der Bestimmung der Beeinträchtigung im Schwerbehindertenrecht zugrunde liegen, im Zusammenhang mit der Bestimmung der Minderung der Erwerbsfähigkeit Berücksichtigung finden können (vgl. dazu Weinbrenner in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, § 35 BeamtVG, Rn. 57, Stand: Nov. 2019 sowie OVG Münster, Urteil vom 14. November 2023 - 1 A 2107/20 -, juris Rn. 106 f. m. w. N.). Vor diesem Hintergrund entfaltet ein festgestellter Grad der Behinderung mangels übereinstimmender Tatbestandsmerkmale auch keine Bindungswirkung in Bezug auf die unfallfürsorgerechtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 27.99 -, juris Rn. 20 ff.), dies somit auch nicht hinsichtlich eines etwaigen Ursachenzusammenhangs der festgestellten Beeinträchtigungen. b) Neben der Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Bescheides vom 23. November 2010 sind für die Rücknahme des Unfallausgleichs mit Wirkung für die Zukunft bzw. jedenfalls mit Wirkung vom 1. August 2013 auch die weiteren, bei einer Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts zum Tragen kommenden einschränkenden Voraussetzungen gegeben. Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 LVwG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der – wie hier − eine laufende Geldleistung (Unfallausgleich gem. § 35 BeamtVG) gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit die oder der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und ihr oder sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 116 Abs. 2 Satz 2 LVwG ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn die oder der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die sie oder er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Bei der danach vorzunehmenden Abwägung des Vertrauens auf den Bestand des begünstigenden Verwaltungsakts mit dem öffentlichen Interesse an dessen Rücknahme handelt es sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm („darf nicht zurückgenommen werden“) um einen Vertrauenstatbestand, der der Rücknahme des Verwaltungsakts selbst entgegensteht und nicht Teil der Ermessensentscheidung ist. Er unterliegt − im Gegensatz zur Ausübung des Ermessens (vgl. § 114 VwGO) − der vollen gerichtlichen Kontrolle. Die für die Entscheidung über die Gewährung von Vertrauensschutz erforderliche Abwägung vollzieht nur eine rechtlich vorgegebene Gewichtung nach und ist daher nicht mit einer Beurteilungsermächtigung verbunden (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2020 - 2 B 26.19 -, juris Rn. 13 zum inhaltsgleichen § 48 Abs. 2 VwVfG). Das Vertrauen der Klägerin in den Bestand des Bescheides vom 23. November 2010 ist nach diesen Maßstäben unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse jedenfalls nicht schutzwürdig. Insoweit sind hier ausgehend vom Monat des Bescheiderlasses Juli 2013 (zu diesem Monat unter 5.) bezüglich möglicherweise getroffener Vermögensdispositionen zwei Zeiträume zu betrachten, und zwar der Zeitraum vor der Bekanntgabe des Rücknahmebescheids, in dem die Klägerin noch Vermögensdispositionen mit Wirkung für die Zukunft (genau: mit Wirkung nach der Bekanntgabe ab August 2013) bewirkt haben könnte (hierzu unter aa), und der Zeitraum nach Bekanntgabe des Bescheids bezüglich etwaiger finanzieller Auswirkungen ab August 2013 (hierzu unter bb). Da die Aufhebung des Bescheides über die Gewährung des Unfallausgleichs (erst) „mit sofortiger Wirkung“ erfolgt ist, kommt es für davorliegende Zeiträume auf einen Verbrauch der bereits in der Vergangenheit ausgezahlten Leistungen als Regelfall des schutzwürdigen Vertrauens im Sinne des § 116 Abs. 2 Satz 2 LVwG nicht an. aa) Zugunsten der Klägerin ist – mangels entgegenstehender Anhaltspunkte – davon auszugehen, dass sie vor Bekanntgabe des Rücknahmebescheids auf den Bestand des Bescheides vom 23. November 2010 für die Zukunft und die damit verbundene Weitergewährung des Unfallausgleichs vertraut hat. Auch ist ihr nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 LVwG die Berufung auf Vertrauen verwehrt. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie vor der Aufhebung des Unfallausgleichs entsprechend § 116 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwG dessen Rechtswidrigkeit kannte bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Es liegt für diesen Zeitraum aber auch kein Regelfall des schutzwürdigen Vertrauens nach § 116 Abs. 2 Satz 2 LVwG durch Verbrauch der gewährten Leistungen oder eine getroffene, nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig zu machende Vermögensdisposition vor. Der Verbrauch gewährter Geldleistungen liegt vor, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag für die allgemeine Lebensführung ausgegeben wird; kein „Verbrauch“ findet statt, wenn eine gewährte Leistung im Vermögen des Begünstigten noch vorhanden ist − z. B. durch die Anschaffung langlebiger Wirtschaftsgüter oder die Verwendung des Geldbetrags zur Schuldentilgung (vgl. Schoch/Schneider/Schoch, 6. EL November 2024, VwVfG § 48 Rn. 151 m. w. N.). Unter einer Vermögensdisposition ist jedes Verhalten zu verstehen, das in ursächlichem Zusammenhang mit dem begünstigenden Verwaltungsakt steht und Auswirkungen auf die Vermögenssituation des Betroffenen hat und dem subjektiv das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes zugrunde liegt. Die Klägerin müsste ihr Vertrauen in den Fortbestand des begünstigenden Verwaltungsakts „betätigt“, d.h. durch eine Vermögensdisposition nach Erlass des die Leistung gewährenden Bescheids, hier des den Unfallausgleich gewährenden Bescheids vom 23. November 2010, „ins Werk gesetzt haben“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2020 - 2 B 26.19 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Das bedeutet, dass sie Verpflichtungen eingegangen sein oder ihre Lebensverhältnisse in anderer Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vom 23. November 2010 eingestellt haben muss (vgl. zum Ganzen ausführlich nur OVG Münster, Urteil vom 25. August 2020 - 1 A 932/17 -, juris Rn. 139 ff. m. w. N.). Dass dies der Fall war und die Klägerin in davorliegenden Zeiträumen – etwa noch im Juni 2013 – im Vertrauen auf die Weiterzahlung des Unfallausgleichs nicht mehr rückgängig zu machende vermögensrelevante Handlungen vorgenommen haben könnte, die beispielsweise aufgrund längerfristiger finanzieller Verpflichtungen in den Zeitraum nach Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides hineingewirkt haben könnten, ist, obwohl § 116 LVwG in diesem Rechtsstreit spätestens mit dem Berufungszulassungsbeschluss des Senats vom 5. April 2022 inmitten stand, von der anwaltlich vertretenen Klägerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. bb) Für den Zeitraum ab August 2013, und damit nach Bekanntgabe der Aufhebung des Bescheides vom 23. November 2010 über die Gewährung des Unfallausgleichs konnte die Klägerin gemäß § 116 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwG nicht mehr auf die Rechtmäßigkeit des Unfallausgleichs vertrauen, so dass sie sich insoweit nicht auf Vertrauen im Sinne § 116 Abs. 2 Satz 2 LVwG wegen Verbrauchs oder wegen einer getroffenen Vermögensdisposition berufen kann. Der Bescheid vom 23. November 2010 ist ein Dauerverwaltungsakt, der Grundlage für die monatliche Zahlung des Unfallausgleichs war und auf dessen Rechtmäßigkeit die Klägerin zunächst vertrauen konnte. Durch die Bekanntgabe der Aufhebung des Bescheids über die Gewährung des Unfallausgleichs aber bekam die Klägerin Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des gewährten Unfallausgleichs zumindest für die Zukunft. Selbst wenn die Klägerin dies anders gesehen haben mag, bestand ab diesem Zeitpunkt insoweit grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 116 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwG. Zu erwähnen ist insoweit lediglich noch, dass die Abwicklung der mit Blick auf diesen Zeitraum infolge der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gewährten Leistungen des Unfallausgleichs im Rahmen des Rückforderungsverfahrens nach § 63 Abs. 2 SHBeamtVG in der Fassung vom 26. Januar 2012 geschieht und hier nicht zu betrachten ist. Insoweit bewirkt die hier streitgegenständliche Aufhebung des Bescheides vom 23. November 2010 über die Gewährung des Unfallausgleichs lediglich, dass der Rechtsgrund für die Leistung entfallen ist, und stellt damit nur die notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Rückforderungsvorschriften dar. c) Vorliegend ist auch die in § 116 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 LVwG vorgesehene Jahresfrist als Ausschlussfrist für die Rücknahme des Bescheides eingehalten worden, bei der es sich nach dem Normzweck nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist für die zuständige Behörde handelt, die erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Rücknahme maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen beginnt (stRspr., vgl. zum Ganzen nur BVerwG, Urteil vom 28. Dezember 2012 - 2 C 13.11 -, juris Rn. 27 ff. zu § 48 Abs. 4 VwVfG). Gemessen hieran lag die mit dem streitgegenständlichen Ausgangsbescheid vom 9. Juli 2013 erfolgte Aufhebung der Bewilligung deutlich innerhalb der Jahresfrist des § 116 Abs. 4 LVwG, da der zuständige Sachbearbeiter des Beklagten frühestens mit Vorlage des Amtsärztlichen Gutachtens des Herrn Dr. Dr. … vom 26. Februar 2013 Kenntnis von dem der Aufhebung des Bescheides vom 23. November 2010 zugrunde gelegten fehlenden Kausalzusammenhang des Dienstunfalls vom 7. Oktober 2008 hatte. 4. Hinsichtlich der Ausübung des durch § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG eingeräumten Rücknahmeermessens ist auf die Ausführungen oben zum „Austausch“ der Rechtsgrundlage und der aus den dort genannten Gründen vorliegenden Ermessensreduzierung auf Null zu verweisen, soweit die Aufhebung des Bescheides mit Wirkung für die Zukunft ab August 2013 erfolgte. Zwar räumt diese Vorschrift dem Beklagten für die Rechtsfolgenentscheidung Ermessen („kann“) ein; ermessensfehlerfrei war hier jedoch mit Blick auf den im beamtenrechtlichen Versorgungsrecht greifenden Gesetzesvorbehalt, vgl. § 3 SHBeamtVG, der es verbietet, gesetzlich nicht vorgesehene Versorgungsleistungen zu gewähren, allein die Rücknahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2019 - 2 A 11.17 -, juris Rn. 28 f. zur Rücknahme von ebenfalls dem Gesetzesvorbehalt unterliegenden Besoldungsleistungen). Mit der Rücknahme des Unfallausgleichs für die Zukunft wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass der dem Bescheid anhaftende Fehler (wegen der nicht hinreichend geprüften Frage der Kausalität der bewilligten Unfallfürsorgeleistungen) im Verantwortungsbereich des Beklagten liegt, denn in einem solchen Fall kommt grundsätzlich nur die Rücknahme ex nunc in Betracht (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 48 Rn. 107 m. w. N.). Unabhängig davon gilt, dass in den Fällen des § 116 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwG – hier nach Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides − der Verwaltungsakt nach § 116 Abs. 2 Satz 4 LVwG in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist. Bei einem Dauerverwaltungsakt wie vorliegend bedeutet dies ebenfalls, dass bezüglich der auszusprechenden Rücknahme ab Bekanntgabe des Rücknahmebescheides und damit ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis gemäß § 116 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwG für die Zukunft kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein intendiertes Ermessen besteht. 5. Soweit die Gewährung des Unfallausgleichs „mit sofortiger Wirkung“ – also für den laufenden Monat Juli 2013 aufgehoben worden ist −, war im Rahmen der Ermesssensausübung zu berücksichtigen, dass der Unfallausgleich – der als beamtenrechtliche Versorgungsleistung damals und auch heute im Voraus gezahlt wurde bzw. wird (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1 SHBesG i. V. m. § 56 Abs. 4 SHBeamtVG) − bereits an die Klägerin geleistet worden war und insoweit eine Rücknahme für die Vergangenheit vorlag. Ohne entgegenstehende Anhaltspunkte musste der Beklagte daher davon ausgehen, dass die Klägerin die am Monatsanfang für den gesamten Monat ausgezahlten Leistungen im geschützten Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des gezahlten Unfallausgleichs bereits verbraucht hatte. Der Beklagte hätte diesen Umstand – aus den vorgenannten Gründen zwar ausgehend von einer grundsätzlichen Rücknahmeverpflichtung der Leistung − jedenfalls erkennen und insoweit einem anderen rechtlichen Prüfungsmaßstab unterziehen müssen. Das ist nach der Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung indes unterblieben. Insoweit liegt ein die Klägerin belastender Ermessensausfall vor, der zur Rechtswidrigkeit der Rücknahmeentscheidung des Beklagten für den Monat Juli 2013 und – wie aus dem Tenor ersichtlich − insoweit zum (Teil-) Erfolg der Berufung führt. V. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die mit Schreiben vom 12. November 2012 beantragte Erstattung von Pflegekosten im Rahmen der Dienstunfallfürsorge ab November 2011. Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Pflegekosten ist § 38 Abs. 1 SHBeamtVG in der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen, bis heute unveränderten Fassung vom 26. Januar 2012. Danach sind dem Verletzten die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten, wenn er infolge des Dienstunfalles so hilflos ist, dass er nicht ohne fremde Wartung und Pflege auskommen kann, was gutachterlich festzustellen ist (vgl. Wilhelm in: GKÖD I, Lfg. 2/22, § 34 BeamtVG Rn. 12). Von der insoweit nach den allgemeinen Grundsätzen im Dienstunfallrecht beweisbelasteten Klägerin ist weder eine Hilflosigkeit im Sinne des § 38 Abs. 1 SHBeamtVG nachgewiesen worden, noch besteht ein etwaiger Ursachenzusammenhang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin zu einem der erlittenen (anerkannten) Dienstunfälle. Vielmehr ist nach den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Dr. … sowie der dadurch bestätigten Ergebnisse des Amtsarztes Dr. Dr. … sowie des Herrn Dr. … ein Ursachenzusammenhang zwischen den Beschwerden und den anerkannten Dienstunfällen nicht gegeben und daraus resultierend auch kein Ursachenzusammenhang mit einer etwa bestehenden Hilflosigkeit/Pflegebedürftigkeit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die in § 132 Abs. 2 VwGO und § 127 BRRG genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten um die (Weiter-)Gewährung von Leistungen der Unfallfürsorge. Die 1963 geborene Klägerin ist pensionierte Realschullehrerin. Sie trat 1998 in den Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein und wurde mit Wirkung vom 1. September 2004 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Seit dem 1. September 2001 war sie der Realschule … zugewiesen und von dort zugleich zur Dienstleistung an die Rheumaklinik in … abgeordnet. Am 21. August 2002 ereignete sich auf der Rückfahrt von der Rheumaklinik zur Realschule in … – verursacht durch eine dritte Person − ein Auffahrunfall auf den Privat-PKW eines Kollegen, bei dem die auf der Rückbank sitzende Klägerin laut Dienstunfall-Protokoll ein HWS-Schleudertrauma, eine schwere Gehirnerschütterung und eine Beckenprellung erlitt. Mit Bescheid vom 16. September 2002 erkannte der Beklagte den Unfall als Dienstunfall mit der Folge eines HWS-Schleudertraumas und einer Commotio cerebri an. Mit Wirkung zum 1. August 2006 wurde die Klägerin antragsgemäß nach … versetzt. Zur Begründung ihres Antrags hatte die Klägerin unter anderem gesundheitliche Gründe unter Verweis auf eine Bescheinigung einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie angeführt, wonach die Klägerin dort wegen einer therapeutisch nur äußerst schwer beeinflussbaren Migräne mit starkem begleitendem Erbrechen sowie erheblichen vegetativen Reaktionen mit Kreislaufschwäche behandelt werde. Im November 2006 erlitt die Klägerin privat einen Verkehrsunfall, infolgedessen sie über einen mehrmonatigen Zeitraum dienstunfähig erkrankt war. Mit Wirkung vom 1. August 2007 wurde die Klägerin an die Städtische Realschule …, …, versetzt. Im Hinblick auf eine von ihr aus gesundheitlichen Gründen beantragte Stundenermäßigung wurde die Klägerin im Dezember 2007 amtsärztlich untersucht. Der Amtsarzt kam unter anderem zu dem Ergebnis, dass der vorgenannte (private) Unfall nicht nur körperlich, sondern auch psychisch zu einer Traumatisierung geführt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Amtsärztliche Gutachten vom 8. Januar 2008 verwiesen. Am 7. Oktober 2008 erlitt die Klägerin in … gegen 08:00 Uhr auf dem Weg zur Schule in … einen Fahrradunfall. Als Unfallursache wurde im Dienstunfall-Protokoll angegeben, dass sie als Radfahrerin seitlich angefahren worden und auf die Straße gestürzt sei. Der Verursacher sei unbekannt und habe Fahrerflucht begangen. Als Verletzungen wurde ein Schädelhirntrauma mit retrograder Amnesie, HWS-Distorsion, Taubheit im rechten Ringfinger und Prellung rechte Hand angegeben. Der Beklagte erkannte den Unfall mit Bescheid vom 20. November 2008 mit den Unfallfolgen einer Schädelprellung und einer HWS-Distorsion als Dienstunfall an. Im Anschluss an den Unfall war die Klägerin über verschiedene Zeiträume dienstunfähig erkrankt. Auf Empfehlung des Amtsarztes (Amtsärztliches Gutachten vom 22. Mai 2009) wurde die Klägerin angesichts ihrer bestehenden Einschränkungen des rechten Armes und der rechten Hand wegen des geringeren Korrekturbedarfs mit Wirkung vom 1. August 2009 nach … zum Einsatz in die Klinikschule versetzt. Im Laufe des Jahres 2009 kehrte bei der Klägerin das Erinnerungsvermögen in Form von einzelnen „Erinnerungsinseln“ zurück, die sie auf den Unfall vom 7. Oktober 2008 bezog. Im September 2009 wandte sie sich an den … e.V. in … und berichtete dort, im Oktober 2008 auf dem Weg zur Arbeit angefahren und vergewaltigt worden zu sein und seitdem unter einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zu leiden. Am 1. Dezember 2009 erstattete die Klägerin bei der Polizei Anzeige gegen unbekannt wegen Vergewaltigung und gab dort in Bezug auf den Fahrradunfall vom 7. Oktober 2008 auf dem Weg zur Schule im Wesentlichen an, dass sie im … in … von hinten von einem Auto angefahren worden sei und sich nach einer ca. halbstündigen Zeit der Bewusstlosigkeit auf der Rückbank eines fremden PKW – einem dunklen Kombi – wiedergefunden habe. Der Fahrer habe ihr erklärt, dass sie angefahren worden und der Fahrer flüchtig sei. Sie habe dann im Auto von ihrem Handy aus um 08:30 Uhr in der Schule angerufen, um mitzuteilen, dass sie einen Unfall gehabt habe und nicht zum Unterricht kommen werde. Dem Fahrer habe sie gesagt, dass sie nach Hause wolle. Dieser habe die Klägerin auf der Rückbank des PKW vergewaltigt, wobei sie aufgrund ihres Zustandes nicht in der Lage gewesen sei, sich zu wehren. Ihr Fahrrad habe der Fahrer auf einem Heckgepäckträger verstaut und die Klägerin schließlich auf einem … in der Nähe ihrer Wohnung abgesetzt und das Fahrrad dort abgestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der polizeilichen Zeugenvernehmung vom 1. Dezember 2009 verwiesen. Die zuständige Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren im Dezember 2009 ein, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte. Mit Schreiben vom 16. Juli 2010 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Unfallausgleich „wegen des Überfalls auf dem Dienstweg am 7.10.2008“. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin rückwirkend vom 7. Oktober 2008 einen Unfallausgleich in Höhe der Grundrente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 und verwies zur Begründung auf den vom Landesamt für soziale Dienste mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2010 festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 50 seit dem 7. Oktober 2008 als Folge des anerkannten Dienstunfalls. Nach Durchführung eines erfolgreichen sozialgerichtlichen Klageverfahrens wurde mit Ausführungsbescheid des Landesamtes für soziale Dienste vom 11. November 2010 festgestellt, dass die Klägerin ab dem 7. Oktober 2008 mit einem Grad der Behinderung von 70 als schwerbehindert gelte. Dem GdB lagen danach die Funktionsbeeinträchtigungen „Posttraumatische Belastungsstörung mit Depression / Schmerzsyndrom (chronisch) / Funktionsstörung der Wirbelsäule mit Nervenreizerscheinungen bei degenerativen Veränderungen und Unfällen“ zugrunde. Unter Bezugnahme auf den vorgenannten Ausführungsbescheid bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 23. November 2010 rückwirkend vom 7. Oktober 2008 einen Unfallausgleich in Höhe der Grundrente für eine MdE von 70. Ausweislich eines weiteren Dienstunfall-Protokolls vom 20. Januar 2011 wurde die Klägerin am 15. September 2010 während des Krankenhausunterrichts von einem Schüler ohne erkennbaren Anlass unkontrolliert gegen den Unterbauch, die Beine und die rechte Hüfte getreten und mit der Mine eines Stiftes in den rechten Oberschenkel gestochen. Nach dem beigefügten ärztlichen Attest habe sich ein rascher Rückgang der hierbei erlittenen Verletzungen (Druckwunde, Blutergüsse) ergeben. Der Beklagte erkannte dieses Ereignis mit Bescheid vom 7. Februar 2011 mit den Folgen „Prellungen der rechten Hüfte und des rechten Knies“ als Dienstunfall an. Am 16. März 2011 stieß laut Angabe in einem weiteren Dienstunfall-Protokoll ein der Klägerin während des Krankenhausunterrichts am Schülertisch gegenübersitzender Schüler aus einem Impuls heraus den Tisch um, wodurch die Klägerin mitsamt dem Stuhl nach hinten zu Fall gebracht wurde. Die Klägerin sei mit dem Hinterkopf auf dem Boden aufgeschlagen und der Tisch sei mit der Kante auf ihren Oberbauch gefallen und habe sie eingequetscht, so dass sie sich nicht selbst habe befreien können. Der Beklagte erkannte dieses Ereignis mit Bescheid vom 15. April 2011 mit den Folgen „multiple Prellungen“ als Dienstunfall an. Die Klägerin war anschließend dienstunfähig erkrankt. Mit Wirkung vom 22. April 2011 wurde sie an die …-Regionalschule in … versetzt. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Einsatz an der Krankenhausschule wegen der eingeschränkten körperlichen Eignung der Klägerin nicht mehr möglich sei. Die Klägerin trat den Dienst dort nicht an. Eine wegen der andauernden Krankschreibung angeordnete amtsärztliche Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin wegen körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen – unter anderem bestehe eine Posttraumatische Belastungsstörung − dem Schulalltag nicht mehr gewachsen sei und die Leistungseinschränkungen derart umfassend seien, dass sie sich als Erwerbsunfähigkeit auswirkten. Auf Rückfrage des Beklagten teilte der Amtsarzt mit, dass jeder der anerkannten Dienstunfälle kausal sei für die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin und damit ihre Dienstunfähigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen des Amtsarztes … vom 17. Februar 2012 und vom 11. Mai 2012 verwiesen. Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 wurde die Klägerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit Schreiben vom 12. November 2012 beantragte sie beim Beklagten die Übernahme von Pflegeleistungen im Rahmen der Dienstunfallfürsorge und verwies zur Begründung auf ein dem Antrag beigefügtes internistisches Attest, wonach bei ihr seit den Schülerangriffen neuropathische Schmerzanfälle aufträten, die gegenüber früheren Beschwerden eine neue Qualität hätten. Während des gesamten Anfalls sei sie hilflos und bewegungsunfähig, und sie sei auch nach Abklingen der Schmerzanfälle auf Hilfe angewiesen. Im Zusammenhang mit den beantragten Pflegeleistungen wurde die Klägerin auf Veranlassung des Gesundheitsamtes in der Schmerzklinik in … untersucht. In dem daraufhin erstellten Gutachten des Prof. Dr. … vom 14. Februar 2013 wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die geklagte diffuse Schmerzsymptomatik der Klägerin trotz sorgfältiger Untersuchung im MRT nicht auf ein morphologisches Korrelat zurückgeführt werden könne. Im Hinblick auf die Schilderungen der Klägerin und die Entwicklung seien eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine schmerzbedingte Persönlichkeitsänderung festzustellen. Differentialdiagnostisch bestehe eine somatoforme Störung. Hinweise für eine Pflegebedürftigkeit ergäben sich nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 14. Februar 2013 verwiesen. Eine erneute amtsärztliche Begutachtung kam unter Verweis auf den vorgenannten Untersuchungs- und Behandlungsbericht des Herrn Prof. Dr. … zu dem Ergebnis, dass für das bei der Klägerin bestehende komplexe Beschwerdebild mit Schmerzen und dem subjektiven Gefühl massiver Bewegungseinschränkungen von einer wesentlich-ursächlichen psychogenen Komponente auszugehen sei. Insbesondere bestünden keine Verletzungsfolgen, die das jetzige Beschwerdebild erklärten, so dass auch ein Kausalzusammenhang zu den Dienstunfällen auszuschließen sei. Auf Nachfrage des Beklagten wurde ergänzend ausgeführt, dass die Beschwerden der Klägerin im Jahr 2012 massiv-progredient gewesen seien. Sie hingen hinsichtlich der Auslösung nur indirekt mit den Dienstunfällen zusammen. Die Dienstunfähigkeit sei nicht wesentlich auf die Dienstunfälle zurückzuführen. Diese stellten sich eher als Gelegenheitsursachen bei prädisponierender Persönlichkeitsstruktur dar. Es bestehe grundsätzlich kein Kausalzusammenhang zu den Dienstunfällen. Dieses Ergebnis werde nach den jetzt vorliegenden Zusatzuntersuchungen auch von dem zuvor tätigen Amtsarzt … mitgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Amtsärztliche Gutachten des Herrn Dr. med. Dr. jur. … vom 26. Februar 2013 sowie die Stellungnahme vom 11. März 2013 verwiesen. Ein auf Veranlassung des Beklagten anschließend angefordertes nervenärztliches Gutachten (Klinik für Neurologie des UKSH …, Dr. med. …) vom 2. Juli 2013 kam zu dem Ergebnis, dass die Dienstunfälle nicht als (alleinige) Ursache für das gegenwärtige Beschwerdebild der Klägerin in Betracht zu ziehen seien. Die, wenn überhaupt, vorhandenen klinisch-neurologischen Diagnosen wie Commotio cerebri oder Halswirbelsäulen-Schleudertrauma seien nach wenigen Monaten als ausgeheilt zu betrachten. Aus nervenärztlicher Sicht sei ein kausaler Zusammenhang zwischen den Dienstunfällen und den geschilderten Beschwerden nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 2. Juli 2013 verwiesen. Mit Bescheid vom 9. Juli 2013 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Übernahme von Pflegekosten ab und hob den Bescheid vom 23. November 2010 über die Bewilligung des Unfallausgleichs mit sofortiger Wirkung auf. Zur Begründung stellte er insbesondere darauf ab, dass nach dem Ergebnis des vorgenannten Gutachtens ein kausaler Zusammenhang zwischen den Dienstunfällen und den geschilderten Beschwerden aus nervenärztlicher Sicht nicht gegeben sei. Hiergegen erhob die Klägerin am 9. August 2013 Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 6. Mai 2014 im Wesentlichen damit begründete, dass das Gutachten des Herrn Dr. … nur die Kausalität von Beschwerden und Dienstunfällen aus neurologischer Sicht beurteile, während zumindest auch eine fachpsychologische Zusatzbegutachtung hätte erfolgen müssen. Nur durch eine solche ergänzende Begutachtung könne die Frage des Kausalzusammenhangs geklärt werden. Das daraufhin von dem Beklagten angeforderte wissenschaftlich-psychiatrische Gutachten der Frau Dr. … (ZIP Lübeck) vom 26. Februar 2015 kam im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die Klägerin im Jahr 2008 Opfer einer schweren sexuellen Traumatisierung geworden sei, und dass die erlittenen Dienstunfälle aus psychologischer Sicht alleinige Ursache für das gegenwärtige Beschwerdebild seien. Hinweise auf vor dem Unfall bereits bestehende psychische Erkrankungen bestünden nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 26. Februar 2015 verwiesen. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 30. März 2015 mit, dass die in dem Gutachten der Frau Dr. … zugrunde gelegte Vergewaltigung auf dem Weg zur Schule zu keinem Zeitpunkt als Dienstunfall gemeldet worden sei und forderte die Klägerin auf, dem Beklagten zur weiteren Bearbeitung die mit der polizeilichen Anzeige zusammenhängenden Unterlagen zu übermitteln. Mit Bescheid vom 22. Juli 2015 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass eine Kausalität der geklagten Beschwerden zum Unfall vom 7. Oktober 2008 nicht erwiesen sei. Das ärztliche Gutachten der Frau Dr. … sei fehlerhaft. Ihm liege keine gesicherte Tatsachenbasis zugrunde. Es beruhe allein auf der Darstellung des Geschehens durch die Klägerin, das nicht hinterfragt werde, und berücksichtige erhebliche psychiatrische bzw. psychologische Vorbefunde nicht. Allein die Möglichkeit, dass die derzeitigen Krankheiten ihre Ursache im Unfall aus dem Oktober 2008 hätten, genüge nicht. Die Klägerin hat am 17. August 2015 Klage erhoben. Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass die vorhandenen psychischen Beeinträchtigungen – und hier insbesondere eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) – kausal auf die Dienstunfälle zurückzuführen seien. Sie habe die Posttraumatische Belastungsstörung aufgrund des Dienstunfalls in 2008 erlitten und sei durch die beiden tätlichen Angriffe der Schüler in der Folgezeit jeweils retraumatisiert worden. Hieraus resultiere die nach wie vor bestehende Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine somatische Belastungsstörung. Zu diesem Ergebnis seien auch bereits das Gutachten der Frau Dr. … vom 26. Februar 2015 und das Amtsärztliche Gutachten des Herrn … vom 11. Mai 2012 gekommen. Eine bereits zuvor bestehende Migräne könne nicht im Zusammenhang mit der Entstehung der Posttraumatischen Belastungsstörung stehen. Gleiches gelte für einen privat als Beifahrerin erlittenen Verkehrsunfall im November 2006. Die Migräne sei außerdem ihrerseits auf den Dienstunfall im Jahr 2002 zurückzuführen. Der Beklagte habe sie in einem „schwierigen“ Arbeitsumfeld mit teils unkontrollierbaren Patienten belassen und damit die Dienstunfälle, bei denen sie tätlich von Schülern angegriffen worden sei, grob fahrlässig herbeigeführt. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 9. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, an sie – die Klägerin – Pflegekosten im Rahmen der Dienstunfallfürsorge ab November 2011 zu erstatten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Das Vorbringen der Klägerin zum tatsächlichen Geschehen im Rahmen der Vergewaltigung sei nicht konsistent. Zu berücksichtigen sei weiter, dass ihr bereits im Jahre 2005 durch eine Fachärztin eine therapeutisch äußerst schwer beeinflussbare Migräne mit starkem begleitenden Erbrechen sowie erheblichen vegetativen Reaktionen bescheinigt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. … . Wegen der Beweisfragen wird auf den Beweisbeschluss vom 29. Januar 2018 verwiesen. Der Sachverständige hat in seinem Neuropsychiatrischen Fachgutachten vom 6. Juli 2018 im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Klägerin eine somatische Belastungsstörung vorliege. Hinsichtlich der angegebenen Vergewaltigung ergäben sich aus der unterschiedlichen Schilderung des Tathergangs zu verschiedenen Zeitpunkten Fragen. Mangels Vorliegens zeitnaher Befund- oder Behandlungsberichte sei es nahezu unmöglich, festzustellen, wann eine Traumatisierung tatsächlich stattgefunden habe. Es hätten bereits vor 2008 deutliche psychische Gesundheitsstörungen und Behandlungen vorgelegen und auch die Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung sei ebenfalls schon vor 2008 gestellt worden. Es könne aus gutachterlicher Sicht nicht ausgeschlossen werden, dass es bei der Klägerin aufgrund eines sehr ungewöhnlichen Verlaufs und auf dem Boden einer primär vulnerablen Primärpersönlichkeit zu einer Traumatisierung gekommen sei. Der Vollbeweis bzw. die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Fahrradunfall zu einer Posttraumatischen Belastungsstörung geführt habe, lasse sich nicht führen. Auch für die diagnostizierte somatische Belastungsstörung seien unter Berücksichtigung all dessen die Dienstunfälle aus den Jahren 2008, 2010 und 2011 nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit allein oder wesentlich ursächlich. Ab Juli 2013 sei nach Ausschluss einer organischen Schädigung durch die Dienstunfälle ein Grad der Schädigung durch diese Dienstunfälle nicht festzustellen. Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf das Gutachten verwiesen. Die Klägerin hat zahlreiche Einwände gegen das Gutachten vorgebracht und den Gutachter als befangen abgelehnt. Sie hat unter anderem bemängelt, dass er sich ausschließlich auf die psychischen Befundergebnisse beschränkt und Angaben zur psychosozialen Belastung der Klägerin frei erfunden oder „dramatisiert“ habe. Zudem seien zahlreiche Befundberichte, aus denen sich Brückensymptome ergäben, von dem Sachverständigen absichtlich ignoriert worden. Der Sachverständige habe im Rahmen der Untersuchung das CAPS-Interview fehlerhaft durchgeführt und den CAPS-Bogen nicht vorgelegt, um die tatsächlichen Ergebnisse des Bogens zu verdecken. Zahlreiche Ärzte, deren berufliche Kompetenz deutlich über die des Gutachters hinausgehen dürften, hätten bei der Klägerin in der Vergangenheit zudem das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung bestätigt. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2018 hat das Verwaltungsgericht das Befangenheitsgesuch als unbegründet abgelehnt und der Senat die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 12. November 2018 (2 O 6/18) als unbegründet zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf den jeweiligen Inhalt der Beschlüsse verwiesen. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. Oktober 2018, auf deren Inhalt verwiesen wird, hatte der Gutachter Dr. … zu den Einwänden der Klägerin Stellung genommen und den im Rahmen der Begutachtung verwendeten CAPS- Fragebogen übersandt. Im weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21. November 2018 hat der Sachverständige sein Gutachten erläutert und das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin gestellten Beweisanträge abgelehnt. Wegen des Inhalts der Ausführungen des Sachverständigen und des Inhalts der Beweisanträge wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21. November 2018 Bezug genommen. Mit Urteil vom 21. November 2018 hat das Verwaltungsgericht – Einzelrichterin – die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Die auf Grundlage des § 39 Abs. 3 Satz 1 SHBeamtVG erfolgte Aufhebung des Bescheids vom 23. November 2010 sei rechtmäßig. Insbesondere sei eine Veränderung in den für die ursprüngliche Feststellung in 2010 maßgeblichen Verhältnissen eingetreten, da sich der Gesundheitszustand der Klägerin gegenüber dem Zustand im Jahr 2010 nach ihrem eigenen Vorbringen und ausweislich der von ihr vorgelegten Atteste wesentlich verändert habe. Es sei für das Gericht auf Grundlage der Ausführungen des gerichtlich bestellten Gutachters nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar, dass die von der Klägerin geschilderten Beschwerden teilweise überhaupt vorlägen und im Übrigen in erheblicher Weise kausal auf einen oder mehrere der anerkannten Dienstunfälle aus den Jahren 2002, 2008, 2010 und 2011 zurückzuführen wären, so dass im Ergebnis auch kein Grad der Schädigungsfolgen im Sinne des § 39 Abs. 1 SHBeamtVG SH (mehr) feststellbar sei und kein Anspruch (mehr) auf einen Unfallausgleich bestehe. Die erhobenen Einwände der Klägerin gegen die Person des Sachverständigen und die Verwertbarkeit des Gutachtens seien unbegründet. Da eine Kausalität („infolge“) von Dienstunfall und etwaiger Pflegebedürftigkeit ausscheide, komme die von der Klägerin beanspruchte Erstattung von Pflegekosten nach § 38 Abs. 1 SHBeamtVG ebenso wenig in Betracht. Mit Beschluss vom 5. April 2022 (2 LA 7/19) hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht und dem Beklagten für die Aufhebung des Unfallausgleichs zugrunde gelegte Rechtsgrundlage des § 39 Abs. 3 Satz 1 SHBeamtVG (anstelle von § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG) zugelassen. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen. Zur Begründung der Berufung wiederholt die Klägerin ihr erstinstanzliches sowie ihr Zulassungsvorbingen und hält an ihrer Rüge bezüglich der Qualifikation des gerichtlich bestellten Sachverständigen, dessen Vorgehen bei der Erstellung des Gutachtens sowie an der inhaltlichen Kritik fest. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer, Einzelrichterin – vom 21. November 2018 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2015 zu verpflichten, 1. die im Zusammenhang mit dem Dienstwegeunfall vom 7. Oktober 2008 erlittene Vergewaltigung als weiteres Dienstunfallgeschehen anzuerkennen und 2. an die Klägerin Pflegekosten im Rahmen der Dienstunfallfürsorge ab November 2011 zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist insbesondere der Auffassung, dass die von der Klägerin gegen den Sachverständigen und seine gutachterlichen Ausführungen vorgetragenen Argumente nicht durchgreifen. Mit Zwischenurteil vom 8. September 2022 hat der Senat festgestellt, dass die Berufung zulässig ist. In der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2025 hat der Senat Beweis erhoben zum Hergang des Unfallgeschehens vom 7. Oktober 2008 gegen 08:00 Uhr auf dem Weg der Klägerin von der … zur Städtischen Realschule am … in … durch Vernehmung der Klägerin als Beteiligte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.