Beschluss
2 A 11/23
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:0731.2A11.23.00
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Leitsätze
1. Ein Verstoß gegen das Gehörsgebot und damit eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften kann erst angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches, für die Entscheidung wesentliches Vorbringen eines Beteiligten vom Gericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist.(Rn.18)
2. Ob die Sachverhaltsbeurteilung des erstinstanzlichen Gerichts im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen.(Rn.23)
3. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Es ist Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 815/20 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verstoß gegen das Gehörsgebot und damit eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften kann erst angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches, für die Entscheidung wesentliches Vorbringen eines Beteiligten vom Gericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist.(Rn.18) 2. Ob die Sachverhaltsbeurteilung des erstinstanzlichen Gerichts im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen.(Rn.23) 3. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Es ist Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.(Rn.24) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 815/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der Kläger, ein am … in C-Stadt/Türkei geborener türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt internationalen Schutz. Er ist ledig und kinderlos. Bis zur 12. Klasse besuchte er die Schule, danach arbeitete er gemeinsam mit seinem Vater als Auto- und Immobilienhändler. Bis zu seiner Ausreise über Istanbul lebte er mit seinen Eltern und Geschwistern in seinem Elternhaus in C-Stadt. Nach eigener Angabe reiste er am 24.5.2020 unter Zuhilfenahme eines Schleppers in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 9.6.2020 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 3.7.2020 trug er im Wesentlichen vor, er habe sich – ohne HDP-Mitglied zu sein – für die HDP engagiert. So habe er einmal monatlich Lebensmittel, die sein Vater teilweise bezahlt habe, an acht bis zehn Familien inhaftierter Kurden verteilt, deren Schulkinder mit Heften, Stiften und Kleidung unterstützt und einmal monatlich deren Familienmitglieder zu Besuchen ins Gefängnis gefahren. Er habe immer Drohungen erhalten und sein Leben sei gefährdet gewesen. Seine ganze Familie habe die HDP unterstützt. Die „Polis Özel Harekat“ habe sein Elternhaus zweimal durchsucht. Kleiderschränke seien beschädigt und Matratzen aufgerissen worden; man habe ihm vorgeworfen, die HDP zu unterstützen. Die erste Hausdurchsuchung sei Anfang 2019 gewesen, man habe ihn zum Polizeirevier in Batman mitgenommen. Dort sei nachts ein Polizist zu ihm in die Zelle gekommen und habe gefragt, ob er HDP-Mitglied sei. Als er dies verneint habe, habe dieser gefragt, warum er dann die Familien der HDP unterstütze. Der Kläger habe nur erwidert, dass seine Bekannten Hunger hätten und er Lebensmittel gespendet habe. Morgens sei er dann ohne Anhörung freigelassen worden. Man habe ihm dahingehend Angst eingeflößt, dass er niemandem mehr helfen solle. Er habe die Familien aber weiter unterstützt, indem er etwa nachts alleine Lebensmittel ausgeliefert habe. Im Zuge der Kommunalwahlen im Jahr 2019 habe sein Vater als Ortsvorsteher kandidiert. Der Kläger habe ihm im Wahlkampf geholfen. Daraufhin habe im März 2019 eine zweite Hausdurchsuchung stattgefunden. Man habe seinem Vater gedroht, den Kläger umzubringen und zu vernichten; daher habe dieser seine Kandidatur zurückgezogen. Im Jahr 2019 habe die HDP in Batman eine Kundgebung in Diyarbakir organisiert, um gegen die Absetzung des dortigen Bürgermeisters zu protestieren. Hieran habe er teilgenommen, die Polizei sei mit Panzern und Wasserwerfern gekommen und viele Freunde von ihm seien festgenommen worden. Im Frühling 2020 sei auch der Bürgermeister in Batman abgesetzt worden. Ca. 400 bis 500 Leute seien vor dem Parteigebäude der HDP zusammengekommen, wiederum habe die Polizei die Demonstration aufgelöst. Ein Teil der Personen und auch er selbst seien im Anschluss in das Gebäude der HDP gegangen. Ende März/Anfang April 2020 sei er mit seinem Vater auf dem Rückweg von einem Trauerbesuch auf der Straße von Besire (Batman) gewesen, als ein großer Panzer ihnen den Weg versperrt habe. Militärangehörige seien zu seinem Fahrzeug gekommen und hätten ihre Waffen auf den Kläger und seinen Vater gerichtet. Die (zum Militär gehörige) Sicherheitsjandarma habe zuerst den Vater aus dem Fahrzeug geholt und auf den Boden gelegt, im Anschluss den Kläger herausgeholt und ebenfalls auf den Boden gelegt und mit dem Gewehrkolben geschlagen. Dann hätten sie das Auto kontrolliert und beide durchsucht. Sie hätten die Personalausweise kontrolliert und ihnen dann ins Gesicht geworfen. Man habe ihnen vorgeworfen, die HDP zu unterstützen und ihnen deswegen gedroht. Dem Kläger hätten sie vorgeworfen, den Verwandten von Gefängnisinsassen zu helfen. Sie hätten dem Vater gesagt, dass sie den Kläger umbringen würden. Daraufhin hätte die Familie entschieden, dass er das Land verlassen solle. Nach diesem Vorfall habe er die Unterstützungsleistungen eingestellt, er habe die Wohnung nicht mehr verlassen. Auch sein Vater habe sich nur noch in deren Wohnviertel aufgehalten. Seinem Vater sei seitdem nichts mehr zugestoßen, manchmal fahre eine Polizeistreife am Elternhaus vorbei, jedoch habe niemand nach dem Kläger gefragt. Mit Bescheid vom 31.7.2020 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. In der Begründung heißt es u. a., das Vorbringen des Klägers werde in Bezug auf die vorgetragene Bedrohungslage und die geschilderten Vorfälle im Zusammenhang mit den behaupteten Unterstützungsleistungen für die Verwandtschaft von politisch Inhaftierten als unglaubhaft eingestuft. So sei bereits nicht plausibel nachvollziehbar, dass er nach Freilassung aus dem Polizeigewahrsam in Batman nahezu über ein Jahr völlig unbehelligt und trotz der polizeilichen Drohung weiterhin Unterstützungsleistungen erbracht haben wolle. Auch seine öffentlichkeitswirksame Teilnahme an den HDP-Protesten in Diyarbakir und Batman ohne Behelligung durch die Polizei sei unglaubhaft. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Sicherheitsjandarma ihn Ende März/Anfang April 2020 angehalten habe und trotz der angeblich bereits stattgefundenen „Vorwarnungen“ wieder habe laufen lassen. Zudem soll sein Vater seine Kandidatur bereits Mitte des Jahres 2019 zurückgezogen und sich in der Folge politisch unauffällig verhalten haben, sodass nicht anzunehmen sei, dass dem Kläger bei Rückkehr in die Türkei diesbezüglich Gefahr drohe. Mit seiner am 18.8.2020 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und vorgetragen, sein Verfolgungsschicksal sei eng verbunden mit der Kandidatur seines Vaters zum Bezirksbürgermeister. Er habe bei seiner Anhörung auch einen Zeitungsartikel der „E.“ vom 18.1.2019 vorgelegt mit der (übersetzten) Überschrift „A. möchte im Bezirk kandidieren“. Darüber hinaus ergebe sich die Kandidatur des Vaters als einem der HDP nahestehenden Bewerber auch aus dessen Facebook-Seite. Die Nähe des Klägers zur HDP ergebe sich aus den Einträgen auf seiner eigenen Facebook-Seite. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 31.7.2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt. Unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid hat die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6.12.2022 ergangenem Urteil – 6 K 815/20 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zu. Es könne nicht festgestellt werden, dass er die Türkei aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen habe. Auch im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung habe er nicht die Überzeugung vermitteln können, dass er sich im Zeitpunkt seiner Ausreise im Mai 2020 in einer ausweglosen Lage befunden habe, weil er in seinem Herkunftsland politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre bzw. ihm derartige Verfolgungsmaßnahmen absehbar bevorgestanden hätten. Er sei nicht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund seines Engagements für die HDP in den Fokus der türkischen Sicherheitskräfte geraten: Allein die Mitgliedschaft in der HDP oder ein derart niedrigschwelliges Engagement für diese Partei wie das vom Kläger behauptete ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte rechtfertige regelmäßig nicht die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht im Verständnis von § 3 Abs. 1 AsylG. Eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung bestehe vielmehr grundsätzlich nur bei Personen, bei denen Besonderheiten vorlägen, etwa aufgrund einer Eintragung in das Fahndungsregister, der Anhängigkeit eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens oder einer (exil-)politischen Betätigung in besonders exponierter Weise, so dass sie in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten seien, weil sie als potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer terroristischer Organisationen angesehen worden seien. Dass der Kläger – ohne HDP-Mitglied zu sein – angesichts seines dargestellten Engagements für kurdische Familien zu dieser Personengruppe zählen würde, habe er nicht glaubhaft zu machen vermocht. Zusätzlich zu den im Bescheid der Beklagten ausgeführten Bedenken an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderung, die das Gericht teile, habe er seine Schilderung auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht weiter substantiiert. Seine Angaben seien auch bei dieser Gelegenheit pauschal und oberflächlich geblieben, zusätzlich hätten sich deutliche Widersprüche zwischen seinen Angaben beim Bundesamt und bei Gericht ergeben, was gegen seine Glaubwürdigkeit spreche. Zunächst habe es auffallende Abweichungen bei der Darstellung des Zusammentreffens mit einem Panzer der Sicherheitskräfte gegeben: So habe der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt noch angegeben, ein großer Panzer habe ihm und seinem Vater auf dem Rückweg von einem Trauerbesuch den Weg versperrt. Zuerst hätten sie den Vater aus dem Fahrzeug geholt und auf den Boden gelegt. Dann hätten sie die Tür des Klägers geöffnet und auch ihn auf den Boden gelegt. Demgegenüber habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung zunächst geschildert, der Panzer habe sie „weggetrieben“, er habe ihnen den Weg geschnitten; im weiteren Verlauf der gerichtlichen Anhörung habe der Kläger davon abweichend geschildert, der Panzer habe an der Straßenseite gewartet und ihnen ein Haltezeichen gegeben. Anders als bei seiner Schilderung bei dem Bundesamt habe der Kläger auf Nachfrage des Gerichts bekundet, er und sein Vater seien gleichzeitig aus dem Fahrzeug ausgestiegen und der Vater habe zunächst mit erhobenen Händen am Fahrzeug gestanden und sei erst, als er sich gewehrt habe, auf den Boden geworfen worden. In diesem Zusammenhang erscheine es auch nicht plausibel, dass der Vater dem Kläger im Fahrzeug sitzend vor dem Aussteigen den Rat gegeben haben soll, sich nicht zu wehren, dann sich aber selbst nach dem Aussteigen gegen die Sicherheitskräfte zur Wehr gesetzt haben soll, sodass er von diesen zu Boden geworfen worden sein soll. Die Schilderung des Klägers zu der ersten Hausdurchsuchung Anfang 2019 sei – ebenso wie bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt – vage und in hohem Maße oberflächlich geblieben und vermittelte nicht den Eindruck, er schildere tatsächlich Erlebtes. Die zweite Hausdurchsuchung, die gleichermaßen oberflächlich geschildert worden sei, habe der Kläger zunächst dem Jahre 2020 zugeordnet, später habe er auf Nachfrage ausgeführt, die beiden Durchsuchungen hätten zeitlich ein paar Monate auseinandergelegen. Unabhängig von der zeitlichen Einordnung der zweiten Hausdurchsuchung sei aufgefallen, dass der Kläger in seiner Anhörung beim Bundesamt die zweite Hausdurchsuchung deutlich mit der Kandidatur des Vaters zum Dorfvorsteher verknüpft habe. So sei die zweite Hausdurchsuchung an dem Tag gewesen, als seinem Vater mit dem Tod gedroht worden sei. Aufgrund der Kandidatur des Vaters für den Ortsvorstehervorsitz und aufgrund der Hilfe des Klägers im Wahlkampf sei die PÖH zu ihnen nach Hause gekommen und habe den Vater bedroht. Sein Vater habe nach dieser Drohung nicht mehr kandidiert. Bei seiner gerichtlichen Anhörung sei sich der Kläger hingegen nicht mehr sicher gewesen, ob sich die zweite Hausdurchsuchung vor oder nach der Wahl zugetragen habe und ob die Kandidatur des Vaters als Muhtar bei der zweiten Hausdurchsuchung überhaupt thematisiert worden sei. Schließlich habe der Kläger in seiner Anhörung vor dem Bundesamt noch bekundet, sein Vater habe die Kandidatur aufgrund der erlittenen Repressalien zurückgezogen und eine Frau habe stattdessen kandidiert. Demgegenüber habe er in Bezug auf eine Ergebnisliste der Wahl in der mündlichen Verhandlung erläutert, sein Vater habe sich doch zur Wahl gestellt, er habe die Kandidatur nicht mehr zurücknehmen können. Das Gericht halte den klägerischen Vortrag in Bezug auf die beiden Hausdurchsuchungen und den geschilderten Vorfall mit dem Panzer für unglaubhaft. Die dargelegten Abweichungen zwischen seiner Anhörung bei dem Bundesamt und bei Gericht seien derart gravierend, dass sie auch nicht wie vom Kläger behauptet durch Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher beim Bundesamt bedingt sein könnten. Soweit der Kläger im Übrigen vorgetragen habe, sich für die HDP engagiert zu haben, sei für das Gericht mangels Glaubhaftigkeit der geschilderten Ereignisse mit Eingriffscharakter nicht ersichtlich, dass der Kläger alleine durch die Teilnahme an Demonstrationen oder sein Engagement für kurdische Familien in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten sei. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig sei. Insbesondere habe er die Nachfrage des Vertreters des Bundesamts im Rahmen der gerichtlichen Anhörung verneint, ob zwischenzeitlich jemand nach ihm gefragt habe. Die Schilderung seines Verfolgungsschicksals weise insgesamt erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten auf, so dass es an einem stimmigen und insgesamt glaubhaften Verfolgungsschicksal fehle. Er habe im Zeitpunkt seiner Ausreise auch nicht der beachtlichen Gefahr von politischen Verfolgungsmaßnahmen allein wegen seiner kurdischen Ethnie unterlegen. Abgesehen davon, dass seinem Vorbringen keine hinreichenden Anknüpfungspunkte hierfür entnommen werden könnten, entspreche es der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass Kurden weder in der Vergangenheit noch aktuell der Gefahr einer landesweiten Gruppenverfolgung unterlegen hätten, weil ihnen jedenfalls in den außerhalb der kurdischen Hauptsiedlungsgebiete liegenden Landesteilen der Türkei, insbesondere in den westlichen Großstädten, grundsätzlich ein Leben ohne Verfolgung möglich gewesen sei und sie dort regelmäßig eine, wenngleich möglicherweise nur bescheidene, Existenzgrundlage finden könnten. Diese Einschätzung habe auch mit Blick auf die jüngeren Entwicklungen in der Türkei Bestand. Zwar sei es in der Türkei seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK und der Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder verstärkt zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen, die auch der PKK zugeschrieben würden, gekommen, wodurch sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den kurdischen Provinzen erheblich verschlechtert habe. Auch seien seit dem Putschversuch im Juli 2016 in der gesamten Türkei sowohl mit Blick auf die Menschenrechtslage als auch die Rechtsstaatlichkeit deutlich negative Entwicklungen zu verzeichnen. Die verschärfte Lage in der Türkei reiche aber für die Annahme, dass ethnische Kurden landesweit Gefahr laufen würden, Opfer asylerheblicher bzw. flüchtlingsrechtlich relevanter Rechtsgutsverletzungen in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit zu werden, nicht aus. Unabhängig davon, wie die Situation in den grenznahen, überwiegend kurdisch bewohnten Orten in der Zeit der Eskalation der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen kurdischen und staatlichen Kräften von Herbst/Winter 2015 bis Frühjahr/Frühsommer 2016, während der es in verschiedenen Orten zur Verhängung von Ausgangssperren gekommen und für die von massiven Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Sicherheitskräfte vor Ort berichtet worden sei, rechtlich zu bewerten sei und unabhängig davon, wie sich die Situation derzeit darstelle, nachdem die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischenzeitlich abgeflaut seien und mit dem Wiederaufbau zerstörter Bausubstanz begonnen worden sei, verbleibe es dabei, dass Kurden in anderen Landesteilen der Türkei, insbesondere in Großstädten, vor allein an ihre Ethnie anknüpfenden Verfolgungsmaßnahmen hinreichend sicher seien. Da der Kläger nach alledem unverfolgt ausgereist sei, komme ihm die Vermutung aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (ABl. EU L 337, S. 9 ff.) – Qualifikationsrichtlinie – nicht zugute. Ein realistisches Risiko von politischer Verfolgung sei im Falle einer Rückkehr des Klägers nicht festzustellen. Trotz der in den Auskünften zum Teil berichteten Ausweitung der Einreisekontrollen sei nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen auch eine asylrechtsrelevante bzw. flüchtlingsrechtlich relevante Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Asylbewerber allein infolge ihrer kurdischen Ethnie nicht festzustellen. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG bleibe ebenfalls ohne Erfolg. Auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines vom Kläger weiter hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien nicht erfüllt. Insbesondere drohe ihm für den Fall seiner Abschiebung in die Türkei keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Dass ihm eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit drohen würde, sei weder dargetan noch ansonsten annehmbar. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der arbeitsfähige und junge Kläger, der auch vor seiner Ausreise aus der Türkei trotz gewisser gesundheitlicher Einschränkungen für seinen Lebensunterhalt hinreichend habe sorgen können, auch bei einer erneuten Rückkehr in sein Herkunftsland in der Lage wäre, zumindest sein Existenzminimum sicherzustellen, zumal seine Großfamilie in Batman über ein Wohnhaus mit sechs Wohnungen verfügen würde und er – wie zuvor – seinen Vater als Auto- und Immobilienhändler unterstützen könne. Auch die von der Beklagten vorgenommene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung begegne keinen rechtlichen Bedenken. Umstände, die eine Reduzierung der vorgenommenen, im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens von fünf Jahren angesiedelten Befristung angezeigt erscheinen ließen, habe der Kläger nicht aufgezeigt. Er begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2022 ergangene und ihm am 27.12.2022 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts – 6 K 815/20 –, mit dem seine Klage auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG) bzw., jeweils hilfsweise, des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sowie auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch die Beklagte abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das nach dem § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 26.1.2023 rechtfertigt die Zulassung des Rechtsmittels nicht. 1. Soweit der Kläger unter Verweis auf § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO einen Verfahrensmangel geltend macht, dringt er hiermit nicht durch. Hierzu trägt er im Wesentlichen vor, das Gericht habe sein Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass es seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung, aufgrund der Kandidatur seines Vaters für das politische Amt des Ortsvorstehers und dessen diesbezüglicher Unterstützung in den Fokus der türkischen Polizeibehörden geraten zu sein, unbeachtet gelassen habe. Dem ist nicht zu folgen. Dem Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht genügt es regelmäßig, wenn sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit dem wichtigsten, nach seiner Auffassung für die Entscheidung primär relevanten Beteiligtenvorbringen auseinandergesetzt hat. Das ist hier geschehen. Ein Verstoß gegen das Gehörsgebot und damit eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften (§ 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) kann darüber hinaus erst angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches, für die Entscheidung wesentliches Vorbringen eines Beteiligten vom Gericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist.1vgl. Beschlüsse des Senats vom 5.8.2019 – 2 A 1/19 –, juris, Rn. 13 m. w. N., und vom 21.2.2023 – 2 A 38/22 –, juris, Rn. 18vgl. Beschlüsse des Senats vom 5.8.2019 – 2 A 1/19 –, juris, Rn. 13 m. w. N., und vom 21.2.2023 – 2 A 38/22 –, juris, Rn. 18 Nach diesen Maßstäben ist ein Gehörsverstoß nicht dargetan. Die im Zusammenhang mit der Kandidatur des Vaters und dessen Unterstützung getätigten Angaben des Klägers im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 3.7.2020 hat das Verwaltungsgericht in der gemäß § 117 Abs. 3 VwGO gebotenen Form im Tatbestand seines Urteils zusammengefasst wiedergegeben (vgl. S. 3 des Urteilsabdrucks), dasselbe gilt für seinen Vortrag in der schriftlichen Klagebegründung vom 23.12.2020 (vgl. S. 4 des Urteilsabdrucks). Seine diesbezüglich ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2022 werden – den Tatbestand betreffend – von dem an dessen Ende beigefügten Verweis auf die Sitzungsniederschrift und die Gerichtsakte erfasst (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das ist üblich und nicht zu beanstanden.2vgl. Beschluss des Senats vom 8.5.2019 – 2 A 166/19 –, juris, Rn. 16vgl. Beschluss des Senats vom 8.5.2019 – 2 A 166/19 –, juris, Rn. 16 Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich angesprochen, im Hinblick auf die Relevanz für das Rechtsschutzbegehren des Klägers bewertet und damit in jedem Fall im Sinne der oben genannten Anforderungen des Gehörsgebots „erwogen“. So verweist es zur Begründung seiner Feststellung, der Kläger habe die Türkei nicht im Zustand der Vorverfolgung verlassen, zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG (in der bis zum 31.12.2022 gültigen Fassung)3dieser entspricht § 77 Abs. 3 AsylG in der ab dem 1.1.2023 geltenden Fassungdieser entspricht § 77 Abs. 3 AsylG in der ab dem 1.1.2023 geltenden Fassung vollinhaltlich auf die entsprechenden Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 31.7.2020, wo auf S. 6 Folgendes festgestellt wurde: „Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, dass seinem Vater auf Grund dessen Kandidatur zum Ortsvorsteher mit dem Tode des Antragstellers gedroht worden sein soll, ist schließlich zu konstatieren, dass in dieser Hinsicht im Rahmen der hypothetisch anzustellenden Rückkehrprognose keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer individuell dem Antragsteller drohenden Verfolgungsgefahr erkennbar ist, denn der Vater des Antragstellers will die Kandidatur zum Ortsvorsteher bereits Mitte des Jahres 2019 zurückgezogen und sich zudem in der Folge politisch unauffällig verhalten haben, sodass keine Veranlassung des nochmaligen Entstehens einer diesbezüglichen Bedrohungslage bei einer Rückkehr in die Türkei anzunehmen ist, zumal diese Thematik noch nicht einmal mehr eine Relevanz im Rahmen des Aufgreifens durch die Sicherheitsjandarma im Jahre 2020 eine Rolle entfaltet haben soll. Allein die geschilderten Unterstützungsleistungen des Antragstellers sollen in diesem Zusammenhang nämlich im Fokus deren Interesse gewesen sein.“ In den Entscheidungsgründen wird weiter darauf hingewiesen, dass sich hinsichtlich des klägerischen Vortrags beim Bundesamt und im Rahmen der gerichtlichen Anhörung insofern Widersprüche ergeben hätten, als dass sich der Kläger anlässlich Letzterer nicht mehr sicher gewesen sei, ob sich die zweite Hausdurchsuchung vor oder nach der Wahl zugetragen habe und ob die Kandidatur dabei überhaupt thematisiert worden sei, wohingegen er diese in seiner Anhörung beim Bundesamt noch deutlich mit der Kandidatur des Vaters verknüpft habe. Während er beim Bundesamt noch angegeben habe, eine Frau habe stattdessen kandidiert, habe er im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Bezug auf eine Ergebnisliste der Wahl erläutert, sein Vater habe sich doch zur Wahl gestellt, da er die Kandidatur nicht mehr habe zurücknehmen können (vgl. S. 8 f. des Urteilsabdrucks). Insofern hat das Verwaltungsgericht – entgegen der Ansicht des Klägers – sein behauptetes Interesse der türkischen Sicherheitskräfte an seiner Person im Zusammenhang mit seinem Vortrag zur Kandidatur des Vaters und dessen Unterstützung und hieran anknüpfend die Plausibilität behaupteter Nachstellungen auf dieser Grundlage ausdrücklich zur Kenntnis genommen, gewürdigt und hinterfragt. Ob die gerichtliche Sachverhaltsbeurteilung im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen.4vgl. Beschlüsse des Senats vom 5.8.2019 – 2 A 1/19 –, juris, Rn. 13 m. w. N., und vom 21.2.2023 – 2 A 38/22 –, juris, Rn. 19 m. w. N.vgl. Beschlüsse des Senats vom 5.8.2019 – 2 A 1/19 –, juris, Rn. 13 m. w. N., und vom 21.2.2023 – 2 A 38/22 –, juris, Rn. 19 m. w. N. 2. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist.5vgl. Beschluss des Senats vom 8.2.2024 – 2 A 210/22 –, juris, Rn. 30 m. w. N.vgl. Beschluss des Senats vom 8.2.2024 – 2 A 210/22 –, juris, Rn. 30 m. w. N. Das diesbezügliche Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die Formulierung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage voraus. Es muss erläutert werden, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung dieser bisher ungeklärten fallübergreifenden Tatsachen- oder Rechtsfrage führen kann. Dabei muss sich der Zulassungsantragsteller mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Es ist Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.6vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 23.1.2024 – 1 LA 60/23 –, juris, Rn. 8, und vom 28.3.2024 – 1 LA 147/23 –, juris, Rn. 7vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 23.1.2024 – 1 LA 60/23 –, juris, Rn. 8, und vom 28.3.2024 – 1 LA 147/23 –, juris, Rn. 7 Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, „ob angesichts der Intensivierung der Verfolgungsmaßnahmen von politischen Gegnern durch die türkische Regierung nunmehr auch bei einfachen Mitgliedern der HDP sowie deren Sympathisanten davon ausgegangen werden [muss], dass diesen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht, sobald die türkischen Behörden Kenntnis von der Stellung als Mitglied oder Sympathisant der HDP erlangt haben“. Anhand dieser Frage und des Vorbringens im Zulassungsverfahren ist nicht erkennbar, dass in einem Berufungsverfahren verallgemeinerungsfähige Aussagen mit grundsätzlicher Bedeutung getroffen werden könnten. Abgesehen davon, dass der Kläger vorgetragen hat, kein HDP-Mitglied zu sein und ihn die Fragestellung insofern von vorneherein nicht erfasst, ist – auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens – bereits zweifelhaft, wie der Begriff „Sympathisant“ in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht verallgemeinerungsfähig definiert werden könnte.7vgl. zu diesem Erfordernis auch OVG Bremen, Beschlüsse vom 23.1.2024 – 1 LA 60/23 –, juris, Rn. 11 f., und vom 28.3.2024 – 1 LA 147/23 –, juris, Rn. 17vgl. zu diesem Erfordernis auch OVG Bremen, Beschlüsse vom 23.1.2024 – 1 LA 60/23 –, juris, Rn. 11 f., und vom 28.3.2024 – 1 LA 147/23 –, juris, Rn. 17Darüber hinaus lässt sich schon dem Zulassungsvorbringen nicht (hinreichend substantiiert) entnehmen, dass jedem – etwa auf dem behaupteten Tätigkeitsniveau des Klägers handelnden oder gar in irgendeiner Form und Intensität für die HDP tätig werdenden – „Sympathisanten“ in der Türkei generell eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Insoweit verweist der Kläger zwar unter Bezugnahme auf einen Länderreport Türkei des Bundesamts (Stand: 12/2021) darauf, dass aktuelle Erkenntnisse nahelegen würden, dass sich der Kreis der von Verhaftungen gefährdeten Personen deutlich über die Führungsebene der HDP hinaus erstrecke, und erklärt, dass aktuelle – von ihm zitierte – Medienberichte (mit den Titeln „Neues Mediengesetz in der Türkei“, „Zehn Journalisten prokurdischer Medien festgenommen“, „Türkische Polizei nimmt mehr als 40 Personen wegen Terrorvorwürfen fest“ und „Türkische Behörden gehen gegen Medien in Kurdengebieten vor“) bestätigten, dass Verhaftungen gegen alle Ebenen von prokurdisch aktiven Personen betrieben würden. Sein Vortrag bleibt jedoch insgesamt zu vage, um die erforderliche Wahrscheinlichkeit einer generellen Verfolgung aller „Sympathisanten“ der HDP zu belegen.8vgl. hierzu OVG Bremen, Beschlüsse vom 23.1.2024 – 1 LA 60/23 –, juris, Rn. 13, und vom 28.3.2024 – 1 LA 147/23 –, juris, Rn. 18vgl. hierzu OVG Bremen, Beschlüsse vom 23.1.2024 – 1 LA 60/23 –, juris, Rn. 13, und vom 28.3.2024 – 1 LA 147/23 –, juris, Rn. 18 Für den Fall, dass – wie vorliegend – keine Gruppenverfolgung angenommen werden kann, sind die rechtlichen Maßstäbe, wann von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen ist, in der Rechtsprechung geklärt. Danach kann die Frage, welche Auswirkungen bestimmte Aktivitäten einer Person haben und ob sie deshalb einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist, nur im Einzelfall unter Würdigung eben jener Aktivitäten und der konkreten Umstände des Falls beantwortet werden. Insofern liefe eine Beantwortung auf eine (unzulässige) Überprüfung der Rechtsanwendung und der einzelfallbezogenen Feststellungen und Würdigungen durch das Verwaltungsgericht hinaus.9vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 23.1.2024 – 1 LA 60/23 –, juris, Rn. 12, und vom 28.3.2024 – 1 LA 147/23 –, juris, Rn. 17, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 – 1 C 33/18 –, juris, Rn. 15; siehe auch Beschluss des Senats vom 29.1.2020 – 2 A 18/19 –, juris, Rn. 7 f.vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 23.1.2024 – 1 LA 60/23 –, juris, Rn. 12, und vom 28.3.2024 – 1 LA 147/23 –, juris, Rn. 17, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 – 1 C 33/18 –, juris, Rn. 15; siehe auch Beschluss des Senats vom 29.1.2020 – 2 A 18/19 –, juris, Rn. 7 f. Angesichts dessen ist die durch den Kläger aufgeworfene Fragestellung jedenfalls nicht „grundsätzlich“ im Sinne von fallübergreifend von Bedeutung und kann eine Zulassung nicht rechtfertigen. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar.