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Beschluss

5 N 802/21

Thüringer Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2024:1217.5N802.21.00
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Leitsätze
1. Der am 26. Juni 2020 von der Regionalen Planungsgemeinschaft Ostthüringen beschlossene und mit Bescheid des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 23. November 2020 genehmigte und am 21. Dezember 2020 im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gemachte Regionalplan Ostthüringen - Sachlicher Teilplan „Windenergie“ - ist unwirksam.(Rn.42) 2. Die harte Tabuisierung der nach DDR-Recht ausgewiesenen und übergeleiteten Landschaftsschutzgebiete in den Kriterien 2.5 und 2.6 ist abwägungsfehlerhaft.(Rn.45)
Tenor
Der am 26. Juni 2020 von der Regionalen Planungsgemeinschaft Ostthüringen beschlossene und mit Bescheid des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 23. November 2020 genehmigte und am 21. Dezember 2020 im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gemachte Regionalplan Ostthüringen - Sachlicher Teilplan „Windenergie“ - wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der am 26. Juni 2020 von der Regionalen Planungsgemeinschaft Ostthüringen beschlossene und mit Bescheid des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 23. November 2020 genehmigte und am 21. Dezember 2020 im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gemachte Regionalplan Ostthüringen - Sachlicher Teilplan „Windenergie“ - ist unwirksam.(Rn.42) 2. Die harte Tabuisierung der nach DDR-Recht ausgewiesenen und übergeleiteten Landschaftsschutzgebiete in den Kriterien 2.5 und 2.6 ist abwägungsfehlerhaft.(Rn.45) Der am 26. Juni 2020 von der Regionalen Planungsgemeinschaft Ostthüringen beschlossene und mit Bescheid des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 23. November 2020 genehmigte und am 21. Dezember 2020 im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gemachte Regionalplan Ostthüringen - Sachlicher Teilplan „Windenergie“ - wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den von der Regionalen Planungsgemeinschaft Ostthüringen als Abschnitt 3.2.2 des Regionalplans Ostthüringen vom 26. Juni 2020 beschlossenen Sachlichen Teilplan „Windenergie“ (Teilplan „Windenergie“). Die Gesellschafter der Antragstellerin sind Eigentümer eines Grundstücks in der Gemarkung Lumpzig Großbraunshain, Flur 3, Flurstücks-Nr. a, an der Gemarkung Oberkossa, das im räumlichen Geltungsbereich des Regionalplans Ostthüringen liegt (Prüffläche W 4 Großbraunshain - Landkreis Altenburger Land). Die Antragstellerin beabsichtigt, dort eine Windenergieanlage zu errichten und zu betreiben. Im Jahr 2012 trat der von der Antragsgegnerin beschlossene Regionalplan Ostthüringen mit der Bekanntgabe der Genehmigung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 25/2012 vom 18. Juni 2012 in Kraft. In seinem Abschnitt 3.2.2 wies er Gebiete aus, die ausschließlich für Windenergieanlagen vorgesehen waren (ThürStAnz 2012, S. 1741). In der Folge erklärte der Senat im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens mit Urteil vom 8. April 2014 (- 1 N 676/12 -) diesen Teil des Regionalplans rechtskräftig für unwirksam. Im Jahr 2015 leitete die Antragsgegnerin ein Verfahren zur Änderung des Regionalplans ein (ThürStAnz 2015, S. 776 f.). Sie fasste am 4. März 2016 den Beschluss, den Entwurf des Teilplans Windenergie (1. Planentwurf) öffentlich auszulegen. Hierüber informierte sie die Öffentlichkeit mit der „Bekanntmachung [vom 16. März 2016] über die vorgezogene öffentliche Auslegung des Entwurfes des Abschnittes 3.2.2 Vorranggebiete Windenenergie (2. Entwurf) im Rahmen der Änderung des Regionalplans Ostthüringen“ (ThürStAnz 2016, S. 655). Am 30. November 2018 fasste die Antragsgegnerin den Beschluss, u.a. den überarbeiteten Entwurf des Abschnitts 3.2.2 „Vorranggebiete Windenergie“ (2. Planentwurf) öffentlich auszulegen. Hierüber informierte sie die Öffentlichkeit mit der „Bekanntmachung [vom 8. Februar 2019] über die öffentliche Auslegung des Entwurfes des Regionalplans Ostthüringen mit integriertem überarbeitetem Entwurf des Abschnittes 3.2.2 Vorranggebiete Windenenergie (2. Entwurf)“ (ThürStAnz 2019, S. 407). In dieser Bekanntmachung wurde unter anderem der Zeitraum der Auslegung genannt (4. März bis 10. Mai 2019) und die vom Entwurf umfassten und ausgelegten Unterlagen aufgezählt. Stellungnahmen zum Entwurf könnten innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. In der Begründung des 2. Planentwurfs heißt es einleitend: „Die im Folgenden verbindlich vorgegebenen - zeichnerisch in den Karten 3-2-1 - 3-2-22 bestimmten - Vorranggebiete Windenergie, die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben, sind für die Konzentration von raumbedeutsamen Anlagen zur Nutzung der Windenergie vorgesehen. Dem entgegenstehende raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen sind in diesen Gebieten ausgeschlossen. Außerhalb der Vorranggebiete Windenergie sind raumbedeutsame Windenergieanlagen nicht zulässig.“ Am 15. Juni 2020 gab die Antragsgegnerin die Tagesordnung ihrer Planungsversammlung vom 26. Juni 2020 öffentlich bekannt, in der über den neuen sachlichen Teilplan Windenergie (des Regionalplans Ostthüringen) entschieden werden sollte (ThürStAnz 2020, S. 764). In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass am Sitzungsort aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie zur Sicherstellung des Mindestabstandes von 1,5 m für die Öffentlichkeit nur 20 Plätze zur Verfügung stünden. Am 26. Juni 2020 beschloss (Beschluss Nr. 08/02/20) die Antragsgegnerin den in der Genehmigungsvorlage vom 11. Juni 2020 enthaltenen „Abschnitt 3.2.2 Vorranggebiete Windenergie des Regionalplans Ostthüringen“ (im Folgenden: Plan 2020). Darin werden unter dem Punkt 3-3 insgesamt 21 Vorranggebiete Windenergie ausgewiesen sowie zahlreiche Prüfflächen, u.a. die Prüffläche W 4 Großbraunshain - Landkreis Altenburger Land. Ferner legt die Antragsgegnerin in dem Plan 2020 dar, nach welcher Methode sie die Vorranggebiete Windenergie ermittelt hat (vgl. die Begründung Z 3-3, S. 3, 5-7). Die Antragsgegnerin spricht darin die sogenannten harten und weichen Tabuzonen an. Sie führt in der Begründung weiter aus, dass sie nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen die verbliebenen zusammenhängenden Prüfflächen mit einer Größe von mehr als 25 ha einer Einzelfallprüfung unterzogen habe, ob diese als Windvorrangfläche geeignet seien. Es sollten nur solche Flächen als Windvorranggebiete ausgewiesen werden, in denen mindestens drei Windenergieanlagen Platz fänden. Ferner benennt die Beigeladene in einem eigens erstellten Kriterienkatalog (vgl. die Anlage 1 zur Begründung zu Z 3-3) ausgewählte harte und weiche Tabukriterien. Die Ausweisung des hohen Anteils harter Tabuzonen sei vor allem auf die relativ hohe Siedlungsdichte im ländlichen Raum („verstädterte Räume“) zurückzuführen. Weitere Flächen könnten aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht für Windenergieanlagen (WEAs) genutzt werden. Zahlreiche Kulturerbe-Standorte mit einer sehr weitreichenden Raumwirkung würden die Windenergienutzung ausschließen. In 10 der 22 in dem Plan 2020 ausgewiesenen Windvorranggebiete dürften die WEAs die Gesamthöhe von 200 m nicht überschreiten, da in diesen Bereichen bereits WEAs vorhanden seien, welche den 1.000 Meter-Abstand zu Siedlungsflächen unterschreiten würden (vgl. die Begründung Z 3-4, S. 13). Die Antragstellerin nahm mit Schreiben vom 11. Juli 2016 im Beteiligungsverfahren zum Abschnitt 3.2.2 Vorranggebiete Windenergie Stellung und wandte sich gegen die Nichtausweisung der Prüffläche W 4 - Großbraunshain als Vorranggebiet. Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft genehmigte mit Bescheid vom 23. November 2020 den Plan 2020. Diese Genehmigung wurde von der Antragsgegnerin durch die „Bekanntmachungen [vom 21. Dezember 2020] über die Genehmigung des Sachlichen Teilplans Windenergie Ostthüringen“ (ThürStAnz 2020, S. 1852) veröffentlicht. In dieser Veröffentlichung wurde auf den Beschluss vom 26. Juni 2020 hingewiesen und die Körperschaften benannt, bei denen Einsicht in die Planunterlagen genommen werden könne. Ferner heißt es in den „Bekanntmachungen“, dass durch den Plan 2020 Vorranggebiete Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten ausgewiesen würden, die eine raumbedeutsame Windenergienutzung an anderer Stelle ausschlössen und damit eine Konzentrations- und Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) entfalteten. Die Antragstellerin hat am 20. Dezember 2021 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie macht geltend, dass sie auf ihrem landwirtschaftlich genutzten Grundstück eine Windenergieanlage errichten wolle, um mit den so erzielten Einnahmen unter anderem den wirtschaftlichen Betrieb und den Erhalt ihres Bauernhofes zu sichern. Dies sei angesichts dessen, dass die Prüffläche W 4 Großbraunshain nicht als Vorranggebiet für die Windenergienutzung ausgewiesen worden sei, nicht mehr möglich. Die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage sei von ihr zwar beantragt, jedoch wegen der Regionalplanung und einer anschließend verfügten Veränderungssperre nicht genehmigt worden. Dafür fehle es jedoch an einer Rechtsgrundlage, da der Regionalplan Ostthüringen auf einem beachtlichen Verstoß gegen das Abwägungsgebot beruhe und zudem Verfahrensverstöße, insbesondere gegen § 13 Abs. 3 ROG, vorlägen. Die Antragstellerin beantragt, den am 26. Juni 2020 beschlossenen, am 23. November 2020 genehmigten und am 21. Dezember 2020 bekannt gemachten Regionalplan Ostthüringen, Sachlicher Teilplan Windenergie, für unwirksam zu erklären, soweit er unter Kapitel 3.2.2 Vorranggebiete Windenergie festlegt und gleichzeitig vorsieht, dass außerhalb dieser Vorranggebiete nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu beurteilende raumbedeutsame Windenergieanlagen nicht zulässig sind. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hält den Normenkontrollantrag bereits für unzulässig, da die Antragstellerin nicht Eigentümerin des betroffenen Grundstückes sei und das erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht mittels eines hinreichend substantiierten Tatsachenvortrags dargelegt habe. Entgegen des gegnerischen Vortrages sei der Genehmigungsantrag der Antragstellerin nicht abgelehnt worden, sondern diese habe ihren Antrag im Jahr 2013 zurückgenommen, nachdem das Verfahren zunächst ruhend gestellt worden sei. Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet, da der Plan 2020 rechtmäßig und insbesondere nicht abwägungsfehlerhaft sei. Es habe weder eine gesetzliche Pflicht zur gemeinsamen Planung mit einem benachbarten Bundesland gegeben noch lägen Fehler auf Ebene der Potenzialflächenabwägung vor. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte (1 Band) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (17 Ordner nebst 4 DVDs) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Über den Normenkontrollantrag entscheidet der Senat durch Beschluss, weil er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig (hierzu 1.) und begründet (hierzu 2.). 1. Der Antrag ist zulässig. a. Die Statthaftigkeit des Antrags ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 4 ThürAGVwGO, weil in einem Regionalplan enthaltene Ziele der Raumordnung, die im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Raumordnungsgesetz (in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245 - ROG a.F. -) als Regelungen mit beschränktem Adressatenkreis Außenwirkung entfalten können, Rechtsvorschriften im Sinne dieser Regelungen sind und vom Zieladressaten zum Gegenstand einer Normenkontrolle gemacht werden können, auch wenn der Thüringer Landesgesetzgeber für den Regionalplan keine Rechtssatzform vorgibt (Senatsurteil vom 13. Dezember 2017 - 1 N 624/13 -, juris Rn. 52). Die hier im Streit stehenden Konzentrationsflächen sind auch nicht lediglich als bloße Grundsätze, sondern als Ziele der Raumordnung in Gestalt von Vorranggebieten für Windenergie nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ROG a.F. festgesetzt, denen eine verbindliche innergebietliche Ausschlussfunktion zukommt. Darüber hinaus haben die ausgewiesenen Vorranggebiete nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ROG a.F. zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten. Raumbedeutsame Windenergieanlagen sind deshalb an anderer Stelle im Planungsraum nicht zulässig, so dass diese Ausweisung aufgrund der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB rechtliche Außenwirkung auch gegenüber denjenigen entfaltet, die dort entsprechende Vorhaben verwirklichen wollen (vgl. zu alledem grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 4 CN 6.03 - juris, insb. Leitsatz 1 und Rn. 25 ff.; dem folgend Senatsurteile vom 26. März 2014 - 1 N 676/12 -, juris [unter Angabe des Verkündungsdatums vom 8. April 2014] Rn. 47 und vom 27. Mai 2015 - 1 N 318/12 -, juris Rn. 56 sowie vom 9. November 2022 - 1 N 548/19 -, juris Rn. 78; auch HessVGH, Urteil vom 17. März 2011 - 4 C 883/10.N -, juris Rn. 25). b. Die Antragstellerin ist auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde. Für die aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot herzuleitende Antragsbefugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags gegen einen raumordnungsrechtlichen Plan gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen wie etwa im Falle eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan. Ein Antragsteller muss hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch bestimmte Regelungen des raumordnungsrechtlichen Plans oder deren Anwendung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das wiederum setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2019 - 4 BN 11/19 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Antragstellerin macht geltend, auf Grundstücksflächen im Geltungsbereich des Plans 2020, die nicht zu den ausgewiesenen Vorranggebieten für Windenergie gehören und die somit nach den Zielen des Raumordnungsplanes zu den Ausschlusszonen für Windenergie zählen, eine Windenergieanlage errichten zu wollen. Unerheblich ist entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, ob die Antragstellerin oder ihre Gesellschafter Eigentümer dieses Grundstücks sind. Denn die Antragstellerin hat unbestritten vor Inkrafttreten des Plans 2020 bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Windenergieanlage gestellt und diesen Antrag im Hinblick auf das Aufstellungsverfahren des Plans 2020 zurückgenommen. Dadurch, dass sie mit Schreiben vom 11. Juli 2016 im Beteiligungsverfahren zum Abschnitt 3.2.2 Vorranggebiete Windenergie Stellung genommen und sich gegen die Nichtausweisung der Prüffläche W 4 - Großbraunshain als Vorranggebiet gewandt hat, hat sie hinreichend deutlich gemacht, an ihrer Absicht der Errichtung einer Windenergieanlage festhalten zu wollen. c. Der Normenkontrollantrag wahrt die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, nachdem er innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Genehmigung des Teilplans „Windenergie“ im Thüringer Staatsanzeiger vom 21. Dezember 2020 bei Gericht eingegangen ist. d. Der Antragstellerin steht auch das für ihren Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse zur Seite. Diesem Zulässigkeitserfordernis wird bereits dann genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden gegebenenfalls von Nutzen sein kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, den von ihm geltend gemachten Nachteil abzuwenden (BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 4 CN 6.03 -, juris Rn. 40; Senatsurteil vom 9. November 2022 - 1 N 548/19 -, juris Rn. 83). Mit dem Erfordernis des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses soll nur verhindert werden, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist (BVerwG, Urteil vom 16. April 2015 - 4 CN 6.14 -, juris Rn. 15). Davon kann vorliegend keine Rede sein, weil bei einem Erfolg des Normenkontrollantrages das Hindernis der entgegenstehenden Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB wegfallen würde und es auch nicht offensichtlich ist, dass die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf den im Eigentum der Antragstellerin liegenden Flächen aus sonstigen nicht zu überwindenden tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen wäre. 2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 ROG a.F. der Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Regionalplan - hier der 26. Juni 2020. Unberücksichtigt für das vorliegende Verfahren bleiben daher die nach dem maßgeblichen Zeitpunkt erfolgten Rechtsänderungen auf Bundes- oder Landesebene seit 2020, insbesondere die umfassenden Gesetzesnovellierungen zur Förderung der Nutzung der Windenergie im Jahr 2022. Der Plan 2020, der in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist (a.), erweist sich als materiell rechtswidrig, weil beachtliche Abwägungsfehler vorliegen (b.). a. Der Plan 2020 ist formell rechtmäßig. Der Plan 2020 genügt den verfahrensrechtlichen Anforderungen nach dem Raumordnungs- sowie dem hier noch anwendbaren Landesplanungsgesetz vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450 - ThürLPlG a. F. -). Die Öffentlichkeit ist sowohl im Aufstellungsverfahren ordnungsgemäß beteiligt (aa) als auch in der Planungsversammlung gewahrt worden (bb). Darüber hinaus ist der Plan 2020 ordnungsgemäß genehmigt und bekannt gemacht worden (cc). aa. Die Beteiligung der Öffentlichkeit im Aufstellungsverfahren erfolgte ordnungsgemäß. Am 30. November 2018 fasste die Antragsgegnerin den Beschluss, den im Jahr 2016 erarbeiteten 1. Planentwurf, den der Senat im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens mit Urteil vom 8. April 2014 (- 1 N 676/12 - juris) rechtskräftig für unwirksam erklärt hatte und den sie zwischenzeitlich im Rahmen des 2. Planentwurfs überarbeitet hat, öffentlich auszulegen. Hierüber informierte die Antragsgegnerin die Öffentlichkeit mit der „Bekanntmachung (vom 8. Februar 2019) über die öffentliche Auslegung des Entwurfes des Regionalplans Ostthüringen mit integriertem überarbeitetem Entwurf des Abschnittes 3.2.2 Vorranggebiete Windenenergie (2. Entwurf)“ (ThürStAnz 2019, S. 407). In dieser Bekanntmachung wurde unter anderem der Zeitraum der Auslegung genannt (4. März bis 10. Mai 2019) und die vom Entwurf umfassten und ausgelegten Unterlagen aufgezählt. Am 15. Juni 2020 gab die Antragsgegnerin die Tagesordnung ihrer Planungsversammlung vom 26. Juni 2020 öffentlich bekannt, in der über den neuen sachlichen Teilplan Windenergie (des Regionalplans Ostthüringen) entschieden werden sollte (ThürStAnz 2020, S. 764). In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass am Sitzungsort aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie zur Sicherstellung des Mindestabstandes von 1,5 m für die Öffentlichkeit nur 20 Plätze zur Verfügung stünden. In der Planungsversammlung vom 26. Juni 2020 beschloss die Antragsgegnerin den in der Genehmigungsvorlage vom 11. Juni 2020 enthaltenen „Abschnitt 3.2.2 Vorranggebiete Windenergie des Regionalplans Ostthüringen“. Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft genehmigte mit Bescheid vom 23. November 2020 den Plan 2020. Diese Genehmigung wurde von der Antragsgegnerin durch die „Bekanntmachungen [vom 21. Dezember 2020] über die Genehmigung des Sachlichen Teilplans Windenergie Ostthüringen“ (ThürStAnz 2020, S. 1852) veröffentlicht. In dieser Veröffentlichung wurde auf den Beschluss vom 26. Juni 2020 hingewiesen und wurden die Körperschaften benannt, bei denen Einsicht in die Planunterlagen genommen werden konnte. Ferner heißt es in den „Bekanntmachungen“, dass durch den Plan 2020 Vorranggebiete Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten ausgewiesen werden, die eine raumbedeutsame Windenergienutzung an anderer Stelle ausschließen und damit eine Konzentrations- und Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) entfalten würden. Die Antragsgegnerin hat insbesondere die Öffentlichkeit (und ebenso die Träger öffentlicher Belange) bei der Aufstellung des Plans 2020 ordnungsgemäß entsprechend § 10 Abs. 1 ROG a. F. und § 3 ThürLPlG a. F. beteiligt. Die vom 16. März 2016 und vom 16. Januar 2019 datierenden öffentlichen Bekanntmachungen der öffentlichen Auslegungen des 1. Planentwurfs vom 16. März 2016 und des 2. Planentwurfs vom 30. November 2018 sind rechtmäßig. Insbesondere weisen die jeweiligen Bekanntmachungen der Planentwürfe die vom Gesetz vorausgesetzte „Hinweis- und Anstoßfunktion“ auf. Der Senat hat für beide Bekanntmachungen in seinem Beschluss vom 5. August 2020 (- 1 EO 320/20 - juris Rn. 27 f.) ausgeführt: „Diese....Darlegungen vermögen die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Bekanntmachung vom 16.01.2019 die erforderliche Anstoßwirkung hat, weil sich ihr sowohl der räumliche als auch der sachliche Umfang der Planungsabsichten der Beigeladenen zu 2 hinreichend deutlich entnehmen lässt, nicht in Frage zu stellen. Der räumliche Geltungsbereich des Plans lässt sich der Bekanntmachung vom 16.01.2019 (entsprechendes gilt auch für die vom Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich angesprochene frühere Bekanntmachung über die vorgezogene öffentliche Auslegung des damaligen Entwurfs vom 16.03.2016) durch die Bezeichnung als „Regionalplan Ostthüringen“ und die ergänzende Angabe der zur Regionalen Planungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Gebietskörperschaften entnehmen, bei denen der Entwurf jeweils öffentlich ausgelegt worden ist. Damit ist für die interessierte Öffentlichkeit ohne weiteres erkennbar, auf welches Gebiet sich der Entwurf des Regionalplans bezieht (vgl. zur Konkretisierung des räumlichen Geltungsbereichs etwa den schon von der Vorinstanz zitierten Beschluss des BVerwG vom 17.09.2008 - 4 BN 22.08 - juris Rdn. 5; vgl. demgegenüber das von der Antragstellerin zitierte Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 05.07.2018 OVG 2 A 2.16 -, juris Rdn. 47, in dem die schlichte Bezeichnung des Plangebiets „Regionalplan Havelland-Fläming 2020“ als nicht ausreichend erachtet wurde). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht weiter zu Recht angenommen, dass die Bekanntmachung mit dem darin enthaltenen Hinweis auf die geplante Ausweisung von Vorranggebieten Windenergie auch in sachlicher Hinsicht den Umfang der Planungsabsichten der Beigeladenen zu 2 hinreichend deutlich erkennen lässt und damit die erforderliche Anstoßfunktion erfüllt. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seinem bereits erwähnten Beschluss vom 17.09.2008 (a. a. O.; vgl. auch schon BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 und juris, hier insb. Rdn. 14 f.) für den Fall einer Flächennutzungsplanung ausgeführt hat: „Dass und an welcher Stelle Konzentrationszonen dargestellt werden sollen, muss aus der Bekanntmachung nicht hervorgehen. Wer sich Kenntnis davon verschaffen will, ob der Flächennutzungsplan Darstellungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB enthält, dessen Aufmerksamkeit wird durch den Hinweis auf Ort und Dauer der Auslegung auf die Planunterlagen gelenkt, die insoweit nähere Auskunft geben. Die Bekanntmachung muss eine solche Detailinformation nicht vorwegnehmen.“ Soweit in der von der Antragstellerin zitierten instanzgerichtlichen Rechtsprechung für die Flächennutzungsplanung strengere Anforderungen an die Offenlegungsbekanntmachung gestellt werden und gefordert wird, dass darin auch die mit der geplanten Ausweisung der Vorranggebiete verbundene Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verdeutlicht werden müsse (so etwa OVG NRW, Urteil vom 06.12.2017 - 7 D 100/15.NE - BauR 2018, 468 und juris, hier insb. Rdn. 47 und dem folgend VG Minden, Urteil vom 26.04.2018 11 K 874/17 juris, insb .Rdn. 61), folgt der Senat dem jedenfalls für den vorliegenden Fall der Änderung eines Regionalplans nicht. Die erforderliche „Anstoßfunktion“, die interessierte Bürger dazu ermuntern soll, sich an den in der Bekanntmachung im Einzelnen aufgeführten Orten der Auslegung zu den angegebenen Zeiten über die mit der Planung verfolgten Absichten zu informieren und ggf. dazu Stellung zu nehmen (so für die gemeindliche Planung das BVerwG in seinem Beschluss vom 17.11.2008, a. a. O. Rdn. 14) wird schon durch die schlagwortartige Kennzeichnung der mit der Planung verfolgten Absichten, wie sie hier mit dem Hinweis auf die geplante Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie erfolgt ist, gewährleistet (vgl. in diesem Sinne auch das bereits erwähnte Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 05.07.2018 - OVG 2 A 2.16 - juris Rdn. 48, das eine grobe Charakterisierung des vorgesehenen Inhalts der Planung durch Nennung entsprechende Oberbegriffe für ausreichend hält). Hierdurch wird die interessierte Öffentlichkeit hinreichend veranlasst, sich durch Einsichtnahme in die ausgelegten Planungsunterlagen über Einzelheiten der mit der Ausweisung von Vorranggebieten Windenergie verfolgten Planungsabsichten zu informieren und ggf. dazu zu äußern. Entsprechendes gilt auch für die in der angefochtenen Entscheidung nicht angesprochene Bekanntmachung über die vorgezogene öffentliche Auslegung des Entwurfs vom 16.03.2016.“ Daran hält der Senat fest. bb. Die am 26. Juni 2020 durchgeführte Planungsversammlung der Beigeladenen hat den Plan 2020 in öffentlicher Sitzung (§ 15 Abs. 6 Satz 1 ThürLPlG a. F. in Verbindung mit §§ 112, 40 Abs. 1 ThürKO) beschlossen. cc. Schließlich ist der Plan ordnungsgemäß genehmigt und bekannt gemacht worden. Die Anforderungen des § 11 Abs. 1 ROG a. F. und des § 5 Abs. 7 Satz 1 ThürLPlG a. F. sind erfüllt. Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Umwelt hat den Plan 2020 durch Bescheid vom 23. November 2020 genehmigt und die Antragsgegnerin hat den Plan 2020 in gesetzmäßiger Weise bekanntgemacht. b. Der Plan 2020 ist jedoch materiell rechtswidrig; er leidet unter einem Abwägungsmangel. In dem Plan 2020 hat die Antragsgegnerin unter dem Punkt 3-3 insgesamt 21 Vorranggebiete Windenergie ausgewiesen, indem sie nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen die verbliebenen zusammenhängenden Prüfflächen mit einer Größe von mehr als 25 ha einer Einzelfallprüfung dahingehend unterzogen hat, ob diese als Windvorrangfläche geeignet sind. Es sollten nur solche Flächen als Windvorranggebiete ausgewiesen werden, in denen mindestens drei Windenergieanlagen Platz finden (vgl. Planbegründung Z 3-3, Seite 3, 5 - 7). Ferner benennt die Antragsgegnerin in einem eigens erstellten Kriterienkatalog (vgl. die Anlage 1 zur Begründung zu Z 3-3) ausgewählte harte und weiche Tabukriterien. Die Ausweisung des hohen Anteils harter Tabuzonen sei vor allem auf die relativ hohe Siedlungsdichte im ländlichen Raum („verstädterte Räume“) zurückzuführen. Weitere Flächen könnten aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht für Windenergieanlagen genutzt werden. Zahlreiche Kulturerbe-Standorte mit einer sehr weitreichenden Raumwirkung würden ebenfalls die Windenergienutzung ausschließen. Zudem dürften in 10 der 21 ausgewiesenen Windvorranggebiete die WEAs die Gesamthöhe von 200 m nicht überschreiten, da in diesen Bereichen bereits WEAs vorhanden seien, welche den 1.000 Meter-Abstand zu Siedlungsflächen unterschritten. Da sich die Kriterien 2.5 und 2.6 (Diverse Landschaftsschutzgebiete - harte Tabuzonen) schon als rechtswidrig erweisen (aa. und bb.) mit der Folge, dass sie sich fehlerhaft auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt haben (cc.) und damit beachtlich sind, müssen die weiteren vom Verwaltungsgericht benannten Fehler nicht mehr geprüft werden (dd.). Die Mängel im Abwägungsvorgang sind auch nicht nachträglich unbeachtlich geworden (ee.). aa. Die harte Tabuisierung der Landschaftsschutzgebiete „Hainspitzer See, Der Hausberg, Zaufensgraben, Trießnitz, Oberaue, Unteraue“ in dem Kriterium 2.5 mit der Folge, dass die Errichtung und der Betrieb von WEAs in den darin genannten Landschaftsschutzgebieten grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig sind, erweist sich als abwägungsfehlerhaft. Bei den dort genannten Gebieten handelt es sich ausnahmslos um nach DDR-Recht ausgewiesene und übergeleitete Landschaftsschutzgebiete. Der Senat hat in seinem Urteil vom 9. November 2022 (- 1 N 548/19 - juris Rn. 145 ff.) zum Regionalplan Mittelthüringen - Sachlicher Teilplan Windenergie - zu der Ausweisung von übergeleiteten Landschaftsschutzgebieten als harte Tabuzonen Folgendes ausgeführt: „In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist - wie oben ausgeführt - geklärt, dass harte Tabuzonen nur solche Flächen sind, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB scheitert, weil dem auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rn. 12 und Beschluss vom 16.12.2019 - 4 BN 30/19 -, juris Rn. 15). Im Gegensatz zu der für Naturschutzgebiete geltenden Regelung des § 23 Abs. 2 BNatSchG enthält aber die für Landschaftsschutzgebiete geltende Verbotsregel des § 26 BNatSchG kein absolutes Veränderungsverbot. Die Vorschrift rechtfertigt es von daher nicht, Landschaftsschutzgebiete generell von vornherein als harte Tabuzonen zu qualifizieren. Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in Landschaftsschutzgebieten nämlich unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 BNatSchG und nach Maßgabe näherer Bestimmungen nur solche Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Landschaftsschutzgebiete genießen deshalb von Gesetzes wegen keinen den Naturschutzgebieten vergleichbaren absoluten Schutz. Ihr Schutzstatus ist schwächer ausgebildet, weil sie nicht dem Schutz von Natur und Landschaft „in ihrer Ganzheit“ (§ 23 Abs. 1 BNatSchG) dienen, sondern sich auf den Schutz der in § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG ausdrücklich genannten Eigenschaften und Funktionen beschränken (Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Auflage, § 26 Rnr. 33). Im Unterschied zum gesetzlich angeordneten absoluten Veränderungsverbot in Naturschutzgebieten sind die Verbote eines Landschaftsschutzgebietes deshalb stets auf den jeweiligen Schutzzweck einschließlich des Gebietscharakters bezogen und in diesem Sinne „relativ“. Dabei dürfen die Schutzregelungen nicht weitergehen als dies zur Vermeidung einer Veränderung des Gebietscharakters oder einer Verletzung des spezifischen Schutzzweckes erforderlich ist (Gellermann, in: Land-mann/Rohmer, UmweltR, BNatSchG § 26 Rnr. 15). Folglich ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten zu errichten und zu betreiben, wobei dies jedenfalls für solche Schutzgebiete gilt, die nur Schutzzwecke im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verfolgen, es also um die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder um die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter geht. Unabdingbar erforderlich für die Einordnung als (harte oder weiche) Tabuzone für die Nutzung der Windenergie ist deshalb für jedes Landschutzgebiet eine Prüfung, die sich am Schutzzweck dieses Gebietes und an den zur Erreichung dieses Zweckes notwendigen Verboten zu orientieren hat. Ohne Abgleich mit diesen Parametern ist eine Aussage zum Ausschluss von Flächen für Windenergieanlagen im jeweiligen Landschaftsschutzgebiet nicht möglich (vgl. Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Auflage Rnr. 78, Nds.OVG, Urteil vom 07.02.2020 - 12 KN 75.18 -, juris Rnr. 97, OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 23.05.2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rnr. 99 f. und [einen Flächennutzungsplan betreffend] vom 13.11.2020 - 2 A 1.19 -, juris 1. Leitsatz und Rnr. 62 ff.).“ Diese danach erforderliche und sich am Schutzzweck des jeweiligen Landschaftsschutzgebietes sowie an den zur Erreichung dieses Zweckes notwendigen Verboten zu orientierende Prüfung hat die Antragsgegnerin hier jedoch nicht vorgenommen. Die Antragsgegnerin hat das Kriterium 2.5 damit begründet, dass alle ostthüringischen Landschaftsschutzgebiete mit Ausnahme des Landschaftsschutzgebietes Thüringer Schiefergebirge übergeleitete Landschaftsschutzgebiete im Sinne von § 36 Abs. 2 Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzgesetzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG -) vom 30. Juli 2019 (ThürNatG 2019) seien, in denen gemäß § 36 Abs. 4 Nr. 1 ThürNatG 2019 nicht gebaut werden dürfe. Die Gebietsausweisungen der sechs vom Kriterium 2.5 erfassten Landschaftsschutzgebiete würden keine abweichenden Regelungen enthalten (vgl. Anlage 1 zur Begründung Z 3-3, S. 9). Diese Begründungspassage belegt, dass die Antragsgegnerin keine schutzgebiets- und schutzzweckbezogene Einzelfallprüfung der im einzelnen benannten Landschaftsschutzgebiete vorgenommen hat. Zwar hat sie sich in ihrem Planungsprozess den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst gemacht und ist sodann auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen den Schutzzwecken von Landschaftsschutzgebieten nicht generell zuwiderlaufen und infolgedessen diese Gebiete auch nicht generell als harte Tabuzone eingeordnet werden müssen. Zudem hat sie in ihre Abwägung eingestellt, dass die von ihr identifizierten, nach § 36 ThürNatG 2019 übergeleiteten, „Alt“-Schutzgebiete nach dem Erlass des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zur Planung von Vorranggebieten „Windenergie“, die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben (Windenergieerlass) vom 21. Juni 2016 im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu betrachten seien. Dabei kam sie zu dem Ergebnis, dass jedes der Landschaftsschutzgebiete als harte Tabuzone eingeordnet werden könne. Dies hat sie daraus hergeleitet, dass für diese Landschaftsschutzgebiete nur einfache Unterschutzstellungen existierten ohne Hinweise darauf, wie beispielsweise mit Hochbauten zu verfahren sei, so dass für diese übergeleiteten „Alt“-Schutzgebiete das in § 36 Abs. 4 Nr. 1 ThürNatG 2019 normierte Bauverbot im gesamten Landschaftsschutzgebiet gelte, also sowohl im Wald als auch im Offenland. Anschließend hat sie ausgeführt, dass die im Windenergieerlass geforderte Prüfung bereits im Vorfeld durchgeführt worden und sie nach Prüfung jedes einzelnen Schutzgebietes „zum vorliegenden Ergebnis bezüglich der Tabuzonen gekommen“ sei. Diese Begründung wird den oben genannten Kriterien jedoch nicht gerecht. Es fehlt insoweit schon an einer nachvollziehbaren schlüssigen und substantiierten Dokumentation, welche Überlegungen für die Plangeberin im Einzelnen für die Einstufung des jeweiligen Gebietes als harte Tabuzone, auch unter Beachtung von Stellungnahmen der Fachbehörden, maßgeblich waren. Der bloße pauschale Verweis auf „bereits im Vorfeld durchgeführte Prüfungen“ (s. Anlage 1 zur Begründung Z 3-3 S. 9) reicht insoweit nicht aus.Denn die Antragsgegnerin hat offensichtlich nur abgeglichen, ob Unterschutzstellungen oder Landschaftspflegepläne die Errichtung von baulichen Anlagen unter einen Erlaubnisvorbehalt stellen und ist, nachdem sie dies verneint hat, von einem in § 36 Abs. 4 Nr. 1 ThürNatG 2019 normierten absoluten Bauverbot für die betroffenen Gebiete ausgegangen. Anhand der Planunterlagen lässt sich aber schon nicht ergründen, dass sie das Bauverbot tatsächlich darauf hin überprüft hat, ob es zur Wahrung des Charakters und der Schutzzwecke des jeweiligen zu DDR-Zeiten ausgewiesenen und übergeleiteten Landschaftsschutzgebietes (noch) erforderlich ist. Eine solche Prüfung ist aber nach dem Windenergieerlass geboten, nachdem darin im letzten Absatz unter Punkt 2.2.1.3 gefordert wird, dass die besondere rechtliche Situation der nach § 26 ThürNatG in der Fassung vom 30. August 2006 (ThürNatG 2006, heute § 36 ThürNatG 2019) übergeleiteten „Alt“-Landschaftsschutzgebiete von der obersten Naturschutzbehörde nachvollzogen worden sei und diese Gebiete keine harten Tabukriterien darstellten, sondern im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu betrachten seien. Daran anknüpfend wird im dritten Absatz unter Punkt 2.2.2 vorgegeben, in nach § 26 ThürNatG 2006 (heute § 36 ThürNatG 2019) übergeleiteten „Alt-Landschaftsschutzgebieten“ nach den Maßstäben des jeweiligen Unterschutzstellungsbeschlusses in Verbindung mit § 56b ThürNatG 2006 (jetzt § 36 ThürNatG 2019) zu prüfen, ob der Ausnahmetatbestand für Offenlandbereiche mit Zustimmungserfordernis der unteren Naturschutzbehörde greife. Es trifft zwar zu, dass es nach § 36 Abs. 4 ThürNatG 2019 in einem übergeleiteten Landschaftsschutzgebiet, soweit nicht die Unterschutzstellung oder der Landschaftspflegeplan eine entgegenstehende Regelung enthält, bis zu einer anderweitigen Regelung verboten ist, baugenehmigungspflichtige Anlagen auf nicht baulich genutzten Grundstücken zu errichten sowie Plätze aller Art, Straßen und andere Verkehrsflächen mit festem Belag anzulegen. Mit der gleichlautenden Vorgängervorschrift § 56b Abs. 1 Nr. 1 ThürNatG 2006 - die durch Artikel 2 des Thüringer Gesetzes zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften vom 7. Januar 1999 (GVBl. S. 1) in das Gesetz eingefügt wurde -, sollte nach der Gesetzesbegründung den bestehenden Landschaftsschutzgebieten der ehemaligen DDR ein dem heutigen Verständnis von Schutzgebieten angenäherter Schutzstatus verschafft werden, um Verschlechterungen zu Lasten des Status Quo in diesen Gebieten zu vermeiden, die bis zu einer Anpassung der Unterschutzstellung an das Gesetz eintreten könnten (LT-Drucks. 2/2972 S. 58). Hintergrund dieser Regelung war offenbar, dass die Regelung in § 26 Vorläufiges Thüringer Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Vorläufiges Thüringer Naturschutzgesetz - VorlThürNatG - vom 28. Januar 1993 nur die Weitergeltung des in der DDR begründeten Natur- und Landschaftsschutzes zum Gegenstand hatte und nicht beabsichtigte, das Niveau des Schutzes dem Stand anzugleichen, den Landschaftsschutzgebiete genießen können, die nach § 13 VorlThürNatG durch Verordnung festgesetzt worden sind (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. November 1996 - 11 A 99/95 -, juris Rn. 37). Anders als die Antragsgegnerin aber offenbar meint, kann der Schutz nicht weiter gehen, als es zur Vermeidung einer Veränderung des Gebietscharakters oder einer Verletzung des spezifischen Schutzzweckes notwendig ist (siehe insoweit auch das Senatsurteil zum Regionalplan Mittelthüringen: Urteil vom 9. November 2022 - 1 N 548/19 - juris Rn. 152). Dem kann die Antragsgegnerin daher auch nicht erfolgreich entgegenhalten, dass es nicht ihre Aufgabe als Plangeberin sei, derartige Einzelfallprüfungen vorzunehmen und dass dies angesichts der Größe der einzelnen Landschaftsschutzgebiete allein schon aus Praktikabilitätsgründen gar nicht leistbar sei. Denn sie setzt sich damit in Widerspruch zu der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine harte Tabuzone nur ausgewiesen werden darf, wenn feststeht, dass der Windenergienutzung auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. Dies erfordert von dem Plangeber zwingend eine rechtliche und tatsächliche Prüfung vor der Ausweisung von Tabuzonen und gilt umso mehr, wenn es sich - wie hier - um übergeleitete Landschaftsschutzgebiete handelt, die noch unter der Geltung des DDR-Rechts als Schutzgebiete ausgewiesen wurden. Gerade bei diesen drängt es sich mehr als dreißig Jahre nach der Wiedervereinigung auf, die tatsächlichen Verhältnisse auf ihre Aktualität zu überprüfen und beispielsweise abzugleichen, ob diese Gebiete nicht durch eine dem Schutzzweck entgegenstehende Bebauung mittlerweile ihre Schutzbedürftigkeit verloren haben. Zumindest aber ist eine solche Prüfung - selbst wenn sie nur stichpunktartig oder punktuell erfolgt sein sollte - nachvollziehbar zu dokumentieren. Selbst wenn man - wie offenbar die Antragsgegnerin - in der Vorschrift des § 36 Abs. 4 ThürNatG 2019 für alle übergeleiteten Landschaftsschutzgebiete ein von der Erforderlichkeit zur Wahrung des Gebietscharakters und der Erreichung des Schutzzweckes unabhängiges repressives Verbot sehen wollte, solange es nicht durch eine das jeweilige Schutzgebiet betreffende Regelung in der Unterschutzstellung, den Behandlungsrichtlinien oder den Landschaftsschutzplänen zu einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt relativiert wurde, ergäbe sich hinsichtlich der Einstufung altrechtlicher Landschaftsschutzgebiete kein anderes Ergebnis. Insoweit wäre nämlich mit Blick auf die besondere Situation dieser Gebiete der Befreiungsvorschrift des § 67 BNatSchG eine besondere Bedeutung beizumessen, die dann allein Gewähr dafür bieten würde, sich mit der Reichweite des in § 36 Abs. 4 Nr. 1 ThürNatG 2019 verankerten Bauverbots auseinanderzusetzen. Es kann offenbleiben, ob unabhängig von der hier dem § 67 BNatSchG zuzuschreibenden Bedeutung allein schon die theoretische Möglichkeit einer Befreiung generell Anlass zu der Annahme bietet, dass der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten von vornherein kein rechtliches Hindernis entgegensteht, sondern vielmehr stets eine Einzelfallprüfung erforderlich ist. Denn die Antragsgegnerin war - da nach ihrer Rechtsauffassung § 36 Abs. 4 ThürNatG 2019 offenbar ein repressives Bauverbot für alle nach § 26 ThürNatG 2006 übergeleiteten Landschaftsschutzgebiete beinhaltet - gehalten, spätestens wegen der Befreiungsmöglichkeiten tatsächliche Ermittlungen und Bewertungen anzustellen, um sich über den Charakter und die spezifischen Schutzzwecke der übergeleiteten Landschaftsschutzgebiete, deren Unterschutzstellungen offenbar Jahrzehnte nach dem Beitritt keine Anpassungen erfahren haben, Klarheit zu verschaffen. Sie hätte sich damit auseinandersetzen und prüfen müssen, ob ein Bauverbot nicht nur kleinräumig überwunden werden kann und es von daher der Nutzung der Windenergie auf unübersehbare Zeit zwingend entgegensteht. Nicht zuletzt mit Blick auf eine Situierung von Anlagen in Randlagen oder Gebieten mit Vorbelastung ist dies nicht von vornherein ausgeschlossen. Eine solche Prüfung hat sie jedoch unterlassen bzw. ist eine solche nicht dokumentiert. bb. Das Kriterium 2.6 (harte Tabuzone - Wald in den einzeln benannten Landschaftsschutzgebieten), ist rechtswidrig. Die Waldflächen in den in der Nr. 2.6 des Kriterienkatalogs aufgeführten übergeleiteten Landschaftsschutzgebieten sind ebenfalls zu Unrecht als jeweils harte Tabuzone eingestuft worden. Die Antragsgegnerin hat die Waldflächen in den genannten Landschaftsschutzgebieten als harte Ausschlusskriterien tabuisiert. Dies hat die Antragsgegnerin damit begründet, dass die Errichtung von WEAs im Wald eine Waldumwandlung im Sinn des § 10 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) sei. Hierfür müsse aber das Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde vorliegen, die an das in § 36 Abs. 4 Nr. 4 ThürNatG 2019 enthaltene Verbot gebunden sei. In allen übergeleiteten Landschaftsschutzgebieten sei naturschutzrechtlich also grundsätzlich die Umwandlung von Waldflächen in eine andere Nutzungsart verboten, sofern nicht die Unterschutzstellungen und Landschaftspflegepläne im Einzelnen etwas anderes besagten. Diese Unterlagen seien für jedes einzelne Landschaftsschutzgebiet vom Plangeber überprüft worden. Nirgendwo finde sich eine Regelung, die das Waldumwandlungsverbot relativiere. Daher stehe dieses naturschutzrechtliche Verbot der Errichtung von Windenergieanlagen dauerhaft entgegen und könne auch die abstrakte Möglichkeit einer Befreiung den Charakter einer harten Tabuzone - zumindest auf Regionalplanebene - nicht in Frage stellen. Der Windenergieerlass sehe vor, dass diese nach § 26 ThürNatG 2006 (jetzt § 36 ThürNatG 2019) übergeleiteten „Alt-Schutzgebiete“ im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu betrachten seien. Diese im Windenergieerlass geforderte Prüfung sei vom Plangeber bereits im Vorfeld durchgeführt worden und sei nach Prüfung jedes einzelnen Landschaftsschutzgebietes zum vorliegenden Ergebnis bezüglich der Tabuzonen gekommen (vgl. Anlage 1 zur Begründung Z 3-3, S. 9). Diese Entscheidung ist ebenfalls abwägungsfehlerhaft, da für das Verbot der Waldumwandlung nach § 56b Abs. 1 Nr. 4 ThürNatG 2006 bzw. § 36 Abs. 4 Nr. 4 ThürNatG 2019 im Ergebnis nichts anderes gelten kann, als das zu § 56b Abs. 1 Nr. 1 ThürNatG 2006 bzw. § 36 Abs. 4 Nr. 1 ThürNatG 2019 Ausgeführte. Denn auch hier lässt sich den Planunterlagen keine Dokumentation entnehmen, die es nachvollziehbar macht, was die Plangeberin tatsächlich geprüft hat und was sie meint, wenn sie die Unterlagen auf Regelungen untersucht haben will, die das Waldumwandlungsverbot „relativieren“. Offenbar fehlt es auch hier an der Auseinandersetzung mit dem Charakter des Schutzgebietes und den Schutzzwecken, derer es aber zumindest aufgrund der oben beschriebenen Situation im Rahmen der Prüfung von Befreiungen bedurft hätte, um sicher beurteilen zu können, ob in den betroffenen Gebieten die Errichtung und der Betrieb von Anlagen für die Nutzung der Windenenergie tatsächlich und rechtlich ausgeschlossen sind. cc. Die dargestellten Abwägungsmängel sind als Fehler im Abwägungsvorgang auch nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ROG a. F. beachtlich. Nach dieser Vorschrift sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Entscheidungsträger über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist. Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist der Mangel, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 -, juris Rnr. 9). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn die benannten Abwägungsfehler ergeben sich bereits aus der Planbegründung und sind damit offensichtlich. Sie sind auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil die konkrete Möglichkeit besteht, dass bei einer zutreffenden Bewertung durch die Plangeberin mehr Flächen für die Nutzung der Windenergie in Betracht gekommen wären, diese für eine Abwägung im Einzelfall zur Verfügung gestanden hätten und die Antragsgegnerin mehr oder größere Vorranggebiete für Windenergie festgelegt hätte, als sie derzeit ausgewiesen hat. dd. Offenbleiben kann angesichts dieser Ausführungen, ob der Plan 2020 noch an weiteren materiellen Fehlern leidet. Angesichts der aufgezeigten beachtlichen Mängel in zentralen Festlegungen des Teilplans „Windenergie“, die zu einer Überarbeitung des Planungskonzepts in seinen Grundzügen führen dürfte, sieht der Senat im vorliegenden Verfahren von einer Entscheidung darüber ab, inwieweit auch die sonstigen materiellen Rügen der Antragstellerin durchgreifen. Es besteht insbesondere kein Anlass dafür abschließend zu prüfen, ob die Potentialflächenabwägung fehlerhaft war und ob sich der Plan 2020 im Hinblick auf § 13 Abs. 3 ROG a. F. - wonach dann, wenn eine Planung angesichts bestehender Verflechtungen, insbesondere in einem verdichteten Raum, über die Grenzen eines Landes hinaus erforderlich ist, eine gemeinsame Regionalplanung erwogen werden soll - als rechtswidrig erweist. ee. Schließlich sind die Mängel im Abwägungsvorgang auch nicht nachträglich gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ROG a. F. unbeachtlich geworden. Denn sie wurden fristgerecht gegenüber der Antragsgegnerin hinreichend substantiiert und rechtzeitig gerügt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei orientiert sich der Senat an den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung vom Mai/Juni 2012 mit den im Juli 2013 beschlossenen Änderungen, NVwZ 2013, Beilage 2 [zu Heft 23/2013]). Nach dessen Nummer 9.8.2 ist der Streitwert bei Normenkontrollklagen von Privatpersonen gegen Raumordnungspläne zwischen 30.000,00 und 60.000,00 EUR anzusetzen. Der Senat hält es hier angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin für angemessen, sich an der unteren Grenze des Rahmenbetrages zu bewegen, so dass sich ein Streitwert von 30.000,00 EUR ergibt. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).