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Urteil

B 5 K 22.1031

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
Jedenfalls in den Fällen, in denen der Beamte die Wahl hat, ob er die dienstliche Tätigkeit in einem vom Dienstherrn hierfür vorgehaltenen Dienstzimmer oder andernorts, etwa im häuslichen Arbeitszimmer, ausüben will, verlässt der Beamte, der sich für den Dienst außerhalb des Dienstgebäudes entscheidet, grundsätzlich den unfallfürsorgerechtlich geschützten Risikobereich des Dienstherrn, den zu erweitern nicht in sein Belieben gestellt ist. In diesen Fällen kommt Dienstunfallschutz nur dann in Betracht, wenn der Unfall umgebungsunabhängig seine wesentliche Ursache in einer dienstlichen Verrichtung hat. Dabei ist maßgeblich, ob die den Unfall auslösende konkrete Tätigkeit bei objektiver Betrachtung typischerweise zu den Dienstaufgaben des Beamten gehört. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
1. Der Bescheid des Beklagten vom 31.05.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.10.2022 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, das Unfallereignis vom 05.04.2022 als Dienstunfall anzuerkennen. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 05.04.2022 Unfallfürsorge dem Grunde nach zu gewähren. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Streitsache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Ursprünglich hatte die Klägerin in der Klageschrift vom 02.11.2022 die Aufhebung des Bescheides vom 31.05.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2022 sowie die Gewährung von Unfallfürsorge anlässlich des Schadensereignisses vom 05.04.2022 beantragt. In der Neufassung des Klageantrags mit Schriftsatz vom 13.11.2023 wurde dieser auf die Verpflichtung des Beklagten, das Unfallereignis vom 05.03.2022 als Dienstunfall anzuerkennen, erweitert. Darin ist kein Fall der Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO zu sehen, weil es sich um einen Fall des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Zivilprozessordnung (ZPO) handelt. Der Klagegrund hat sich dadurch nicht verändert, sondern wurde lediglich präzisiert (vgl. BayVGH, U.v. 03.08.2021 – 3 B 21.1614 – juris Rn. 23). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses vom 05.04.2022 als Dienstunfall, weshalb der angefochtene Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 31.05.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.10.2022 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (dazu unter 1.). Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen in Zusammenhang mit dem anzuerkennenden Unfallereignis vom 05.04.2022 (dazu unter 2.). 1. Die Klage ist begründet, weil der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 05.04.2022 um 6:50 Uhr als Dienstunfall zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung des Ereignisses vom 05.04.2022 als Dienstunfall ergibt sich bereits aus Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG, weil es sich um ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis (dazu unter a.), das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (dazu unter b.) und einen Körperschaden verursacht hat (dazu unter c.), handelt. Ein Dienstunfall setzt mithin einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Ereignis und dem eingetretenen Schaden voraus und erfordert überdies, dass das den Schaden verursachende Ereignis dem Dienst des Beamten zuzurechnen ist. Nach allgemeinen Beweisgrundsätzen trägt der Beamte die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls (vgl. BVerwG, U.v. 28.04.2011 – 2 C 55/09 – juris Rn. 12, 13). a. Das Unfallereignis vom 05.04.2022 beruht auf einer äußeren Einwirkung und ist plötzlich, örtlich und zeitlich bestimmbar eingetreten. Mit dem Treppensturz am Morgen des 05.04.2022 gegen 6:50 Uhr liegt ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG vor. b. Das Unfallereignis am Morgen des 05.04.2022 ist in Ausübung des Dienstes im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG eingetreten. Das gesetzliche Merkmal „in Ausübung des Dienstes“ verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2020 – 3 ZB 20.2667 – juris Rn. 8). Maßgebend hierfür ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird (vgl. BVerwG, U.v. 29.08.2013 – 2 C 1/12 – juris Rn. 10). Das ist der Fall, wenn der Beamte den Unfall bei einer Tätigkeit erleidet, die im engen natürlichen Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen oder dem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis steht, bei der der Beamte also gewissermaßen „im Banne“ des Dienstes steht (vgl. BayVGH, U.v. 17.03.2016 – 3 B 14.2652 – juris Rn. 31; BVerwG, U.v. 03.11.1976 – VI C 203.73 – juris Rn. 24). Mit dem von der Rechtsprechung entwickelten Begriff „im Banne des Dienstes“ sollten ursprünglich Verrichtungen erfasst werden, die zwar nicht spezifisch dienstlich sind, aber bei lebensnaher Betrachtung zusammen mit den dienstlichen Verrichtungen zu einer einheitlichen, insgesamt dem Dienst zuzurechnenden Gesamtbetrachtung gehören (vgl. Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juni 2023, § 31 BeamtVG Rn. 69). Der Zusammenhang zwischen Ereignis und der Ausübung des Dienstes ist das entscheidende Kriterium, sodass nicht jedweder ursächliche Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes genügt, sondern eine besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst bestehen muss (vgl. BVerwG, U.v. 31.01.2008 – 2 C 23/06 – juris Rn. 9 m.w.N.). Die Ausübung des Dienstes wird aber nicht stets durch Dienstzeit und Dienstort geprägt. Jedenfalls in den Fällen, in denen der Beamte die Wahl hat, ob er die dienstliche Tätigkeit in einem vom Dienstherrn hierfür vorgehaltenen Dienstzimmer oder andernorts (etwa im häuslichen Arbeitszimmer) ausüben will, verlässt der Beamte, der sich für den Dienst außerhalb des Dienstgebäudes entscheidet, grundsätzlich den unfallfürsorgerechtlich geschützten Risikobereich des Dienstherrn, den zu erweitern nicht in sein Belieben gestellt ist. In diesen Fällen kommt Dienstunfallschutz nur dann in Betracht, wenn der Unfall umgebungsunabhängig seine wesentliche Ursache in einer dienstlichen Verrichtung hat. Dabei ist maßgeblich, ob die den Unfall auslösende konkrete Tätigkeit bei objektiver Betrachtung typischerweise zu den Dienstaufgaben des Beamten gehört (vgl. BVerwG, U.v. 31.01.2008 – 2 C 23/06 – juris Rn. 10). Äußere Umstände, wie die von der privaten Lebensführung geprägte Ausstattung der häuslichen Umgebung, auf die der Dienstherr keinen Einfluss hat, sind in aller Regel dem privaten Risikobereich des Beamten zuzuordnen (vgl. VG Leipzig, U.v. 16.02.2021 – 8 K 1099/20 – juris Rn. 24). Ursachen, die in der spezifischen Beschaffenheit des häuslichen Bereichs liegen, sind demnach in aller Regel nicht umgebungsunabhängig und nicht der konkreten dienstlichen Verrichtung zuzuordnen (vgl. BayVGH, B.v. 20.02.2012 – 3 ZB 09.1735 – juris Rn. 12). Ereignet sich in diesen Fällen, in denen der Beamte den Dienst außerhalb des Dienstgebäudes ausübt, ein Unfall im privaten Lebensbereich des Beamten, kann gleichwohl ein Dienstunfall vorliegen. Um die fragliche Verrichtung des Beamten nicht der vorgegebenen Privatsphäre, sondern dem dienstlichen Bereich zuzurechnen, ist entscheidend auf die Anforderungen des Dienstes abzustellen. Diese müssen entsprechend dem Sinn und Zweck der Unfallfürsorgeregelung die wesentliche (objektive) Ursache der Verrichtung sein, bei der der Beamte den Unfall erleidet; die in Frage kommende Verrichtung muss durch die Erfordernisse desjenigen Dienstes, den der Beamte typischerweise zu leisten hat, ihre maßgebende Prägung erfahren (vgl. BVerwG, U.v. 31.01.2008 – 2 C 23/06 – juris Rn. 13 m.w.N.). Bei der Beurteilung, welche Verrichtungen typischerweise zu den Dienstaufgaben des Beamten gehören, ist auf die dem Beamten in seinem Amt übertragenen Obliegenheiten und das sich daraus ergebende Berufsbild abzustellen. Die jeweiligen Verrichtungen des Beamten müssen ihre wesentliche Ursache in diesen Erfordernissen haben und in ihrer ganzen Eigenart durch sie geprägt sein (vgl. BVerwG, U.v. 31.01.2008 – 2 C 23/06 – juris Rn. 14). Bei einem Beamten, der zuhause an einem Heimarbeitsplatz arbeitet, kann nicht der gesamte häusliche Bereich im Hinblick auf den Dienstunfallschutz der Dienststelle (dem Dienstgebäude) gleichgestellt werden. Unfallschutz besteht grundsätzlich nur, solange sich der Beamte in dem Raum befindet, in dem sich die vom Dienstherrn gestellten Arbeitsmittel befinden. Der übrige Teil des von dem Beamten bewohnten Hauses oder der Wohnung ist dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Dieser wird von dem Beamten in dem Sinn beherrscht, dass nur er auf die dort gegebenen Unfallgefahren Einfluss nehmen kann, der Dienstherr jedoch nicht (vgl. BayVGH, B.v. 10.06.2008 – 3 ZB 07.2366 – juris Rn. 11). Dies zugrunde gelegt, ergibt sich aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst, weshalb der Treppensturz als in Ausübung des Dienstes geschehen anzusehen ist. Dass die Klägerin im Rahmen der Erbringung von Heimarbeit unter Dienstunfallschutz steht, folgt ohne Weiteres aus den gesetzlichen Vorschriften der Art. 45 ff. BayBeamtVG. Eine anderslautende, insbesondere die Unfallfürsorgevorschriften erweiternde Regelung hat der Beklagte nicht getroffen. Ausweislich des am 27.04.2022 ausgefüllten und von der Klägerin unterschriebenen Antrags auf Anerkennung eines Dienstunfalles war die Klägerin am Montag, den 04.04.2022, in Heimarbeit tätig, während sie am Dienstag, den 05.04.2022, ihren Dienst auf der Dienststelle, dem Amtsgericht …, verrichten wollte. Somit war die Klägerin am Morgen des 05.04.2022 nicht im Rahmen der Heimarbeit tätig, sondern auf dem Weg von ihrer Privatwohnung zur Dienststelle. Für die konkrete Verrichtung, bei der sich der Unfall der Klägerin ereignete, kann der soeben wiedergegebene Maßstab daher nicht in seinem Regelfall angewendet werden. Maßgebend für diese Beurteilung ist zum einen die Tatsache, dass die Klägerin nicht freiwillig die dienstunfallrechtlich geschützte Risikosphäre des Dienstherrn verlassen hat. Vielmehr war aufgrund der Corona-Pandemie mittels Notfallplans vom 10.01.2022 der Dienststelle der Klägerin angeordnet worden, dass die Klägerin ihren Dienst vorrangig im Homeoffice zu erbringen hat; eine Anwesenheit im Gerichtsgebäude war nur nach vorheriger Absprache zulässig, sofern hierfür ein dienstlicher Bedarf bestand. Bei dem Transport der Akten von ihrer Privatwohnung zur Dienststelle handelte es sich nicht um eine eigenwirtschaftliche, die organisatorische Abwicklung zwischen Heimarbeit und ihrer Tätigkeit auf der Dienststelle betreffende und somit im Risikobereich der Klägerin liegenden Verrichtung; vielmehr war die Anordnung von Heimarbeit die grundsätzliche Ursache. Zum anderen hatte die Klägerin laut Stellungnahme ihres Dienstvorgesetzten für den Aktentransport die ihr vom Dienstherrn zur Verfügung gestellte Aktentransportkiste zu verwenden, um einen Verlust oder eine Beschädigung der Akten zu verhindern und unberechtigte Einblicke unmöglich zu machen. Dass der dem Geheimnisschutz dienende Zweck der Transportkiste an der Außentür des Wohnhauses endete und nicht für das Treppenhaus gegolten haben soll, liegt bei lebensnaher Betrachtung fern. Dies verdeutlicht auch die am Tag nach dem Treppensturz in Kraft getretene Nr. 9.2 der Dienstvereinbarung über Telearbeit und Mobile Arbeit im nichtrichterlichen und nichtstaatsanwaltlichen Dienst bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 06.04.2022, Az. A2-2500-V-1585/21 (BayMBl. Nr. 256, ber. Nr. 342). Danach muss für die Aufbewahrung der dienstlichen Unterlagen im privaten Bereich ein verschließbarer Schrank oder ein abschließbares Behältnis vorhanden sein; Familienangehörige und Dritte dürfen keinen Zugang zu den dienstlichen Unterlagen erhalten. Somit war der Transport der Akten in der vorgesehenen Aktentransportkiste bis in das in der Wohnung liegende Arbeitszimmer notwendig. Aufgrund der verpflichtenden Verwendung der Aktentransportkiste liegt ein besonderer Umstand vor, der den Schluss rechtfertigt, dass auch eine Tätigkeit außerhalb des regelmäßigen Dienstes in engem Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben der Klägerin steht. Daher spielt es keine Rolle, dass sich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt möglicherweise noch nicht in ihrer Dienstzeit befunden hat. Vielmehr verübte die Klägerin durch das Tragen der Aktentransportkiste bereits eine dienstliche Tätigkeit. Der Treppensturz wurde aufgrund der Größe und Unhandlichkeit der metallenen Aktentransportkiste wesentlich verursacht. Freilich war der Treppensturz auch umgebungsabhängig verursacht, weil es der privaten Risikosphäre zuzurechnen ist, dass sich die Wohnung der Klägerin im ersten Obergeschoss befindet und für den Weg zur Dienststelle das Treppenhaus zu überwinden ist. Dennoch muss in diesem spezifischen Einzelfall das Merkmal der Umgebungsunabhängigkeit zurücktreten. Somit war die Tatsache, dass sich die Wohnung der Klägerin im ersten Obergeschoss befand und sie somit ein Treppenhaus zu überwinden hatte, zwar mitursächlich für das Unfallereignis. Diese Mitursächlichkeit wird jedoch von den Tatsachen, dass Heimarbeit und die Verwendung der Aktentransportkiste angeordnet waren, derart überlagert, dass eine überwiegend dienstliche Prägung insofern zu bejahen ist, als die Klägerin zum Zeitpunkt des Treppensturzes „im Banne des Dienstes“ gestanden hat. Die an der Aktenkiste befindlichen Rollen lassen auch keine andere Beurteilung zu. Es war der Klägerin aufgrund der Beschaffenheit der Aktentransportkiste insbesondere nicht zumutbar, sie die Treppe herunterrollen zu lassen. Diese Beurteilung widerspricht auch nicht dem systematischen Zusammenhang der Ausübung des Dienstes nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG mit Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG, wonach die Gleichstellung eines Dienstwegeunfalls mit dem Dienst einer gesonderten Betrachtung bedarf. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass in Bezug auf die Anerkennung eines – hier nicht einschlägigen – Dienstwegeunfalls i.S.v Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist, dass ein mit dem Dienst zusammenhängender Weg erst außerhalb des häuslichen Bereichs an der Außentüre des Wohngebäudes als räumliche Grenzziehung zwischen von der Unfallfürsorge erfasstem öffentlichem und nicht erfasstem privatem Bereich beginnt (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1967 – VI C 29/65 – BVerwGE 28, 105; U.v. 27.01.2005 – 2 C 7/04 – juris Rn. 12, 13; BayVGH, B.v. 19.03.2012 – 3 B 11.8 – juris Rn. 14). Dem vorliegenden Fall liegt nicht die pauschale Versetzung eines jeden Beamten, der am Vortag Heimarbeit geleistet und aus diesem Grund Akten zur Dienststelle zu transportieren hat, in den Dienst zugrunde. Dies würde zu einer Erweiterung des Unfallschutzes und dadurch zu einer ungerechtfertigten Besserstellung im Gegensatz zu Kollegen, die sich ohne vorhergehende Heimarbeit und Aktentransport auf ihrem Dienstweg befinden, führen. Die vorliegende, dem spezifischen Einzelfall geschuldete Besonderheit der Annahme der Dienstausübung resultiert aus der verpflichtenden Anordnung von Heimarbeit in Kombination mit der verpflichtenden Verwendung der großen und unhandlichen Aktentransportbox. c. Ebenfalls liegt ein Körperschaden vor, den das Ereignis vom 05.04.2022 verursacht hat. Dass die Klägerin eine Mittelfuß- und Sprunggelenksdistorsion links erlitten hat, ist zwischen den Beteiligten ebenso unstreitig wie die hinreichend kausale Verknüpfung zwischen dem Unfallereignis und diesem Körperschaden. Gerade die Tatsache, dass die schwere Aktentransportkiste auf den linken Fuß der Klägerin fiel und dort der Körperschaden unmittelbar entstand, verdeutlicht den Zurechnungszusammenhang. Auf Einzelheiten zu der für die Beantwortung der Kausalitätsfrage von der Rechtsprechung entwickelten Theorie der wesentlichen Verursachung bzw. der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache und der Abgrenzung von einer Gelegenheitsursache kommt es daher nicht an. Da von der Klägerseite keine Anerkennung dieses Körperschadens als Dienstunfallfolge beantragt wurde, findet die Mittelfuß- und Sprunggelenksdistorsion links, trotz der gegebenen Kausalität zwischen Ereignis und Körperschaden, nach § 88 VwGO im Tenor keinen Niederschlag. 2. Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm Unfallfürsorge gewährt (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG). Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen aufgrund des Schadensereignisses vom 05.04.2022 dem Grunde nach. Der Vortrag des Beklagten, dass dem Klageantrag bereits mangels förmlicher Antragstellung in Bezug auf die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen oder Vorlage von Rechnungen zu etwaigen Heilbehandlungen die Klagebefugnis fehle, trifft nicht zu. Fraglich ist vielmehr, ob das erstmalige Vorbringen mit Schriftsatz vom 08.12.2022 als Nachschieben von Gründen für den Bescheid vom 31.05.2022 angesehen werden soll, da bereits in diesem Bescheid über die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen entschieden wurde, jedoch in der Begründung keine Ausführung dazu gemacht wurden. Gerade, weil im Tenor des Ablehnungsbescheids vom 31.05.2022 entschieden wurde, dass keine Unfallfürsorgeleistungen gewährt würden, mussten sich Widerspruch und Klage auch darauf beziehen, um das Eintreten einer etwaigen Bestandskraft zu verhindern. Ob bereits eine Anfechtungsklage ausgereicht hätte, um dies zu erreichen, ist dagegen unerheblich. Jedenfalls besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Herstellung von Rechtssicherheit zwischen den Beteiligten auch die Möglichkeit, die Frage der grundsätzlichen Unfallfürsorgeberechtigung anlässlich eines Schadensereignisses unabhängig von Unfallfolgen zu klären. Das geschieht durch die Anerkennung eines Ereignisses als Dienstunfall. Diese Anerkennung erfolgt dann, wenn ein Dienstunfall vorliegt und keine Unfallfürsorgeansprüche ausschließenden Umstände (keine oder verfristete Unfallmeldung, Vorsätzlichkeit der Herbeiführung des Unfalls) gegeben sind. Mit einer solchen Anerkennung – oder ihrer Ablehnung – ist die grundsätzliche Unfallfürsorgeberechtigung aus dem als Dienstunfall anerkannten Ereignis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten positiv – oder negativ – geklärt (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.2019 – 2 A 1/19 – juris Rn. 19). Dies erscheint auch deshalb sachgemäß, da schon nach Art. 47 Abs. 3 Satz 3 BayBeamtVG die Behörde über die Anerkennung als Dienstunfall und die Gewährung von Unfallfürsorge gemeinsam entscheidet, ohne daran gebunden zu sein, dass ein Antrag auf Unfallfürsorge vorliegt. Der Dienstherr gewährt als Ausprägung der Fürsorgepflicht umfangreiche Dienstunfallfürsorgeleistungen, allerdings nicht von Amts wegen, sondern auf Initiative des Beamten (vgl. SächsOVG, U.v. 12.03.2019 – 2 A 71/16 – juris Rn. 24). Die Meldepflichten des Art. 47 BayBeamtVG stehen deshalb im Kontext zu den in Betracht kommenden Unfallfürsorgeansprüchen, in dem das mit der Meldepflicht abverlangte Tätigwerden des Beamten möglich und zumutbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 30.08.2018 – 2 C 18/17 – juris Rn. 29). Der Beamte muss dabei in zweierlei Weise tätig werden, nämlich den Unfall bzw. die Unfallfolge melden und die Leistung beantragen (vgl. BVerwG, U.v. 30.08.2018 – 2 C 18/17 – juris Rn. 33; SächsOVG, U.v. 12.03.2019 – 2 A 71/16 – juris Rn. 24). Da bereits mit Bescheid vom 31.05.2022 ablehnend über die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen dem Grundsatz nach entschieden wurde, war es der Klägerin nicht zumutbar, entsprechend vor der endgültigen Klärung der Anerkennung des Dienstunfalls einen Leistungsantrag zu stellen oder konkrete Rechnungen einzureichen. Ein solches Erfordernis wäre letztlich als reine Förmelei zu werten. Dies gilt auch deshalb, weil ihr dafür gem. Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG zehn Jahre Zeit bleiben. Die Anforderungen an eine Unfallmeldung sind gering. Erforderlich sind lediglich Angaben, aus denen – zumindest mittelbar – hervorgeht, dass ein (Unfall-)Ereignis angezeigt wird, aus dem Unfallfürsorgeansprüche entstehen können; hingegen ist insbesondere nicht erforderlich, dass sich aus der Meldung die Art der Verletzung ergibt oder mit ihr Unfallfürsorgeansprüche erhoben werden (vgl. BVerwG, U.v. 30.08.2018 – 2 C 18/17 – juris Rn. 29). Da nach den unter 1. genannten Gründen das Ereignis vom 05.04.2022 als Dienstunfall anzuerkennen ist und keine Unfallfürsorgeansprüche ausschließenden Umstände ersichtlich sind, hat die Klägerin dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen i.S.v. Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG. II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Beklagte als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.