Beschluss
2 A 38/22
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2023:0221.2A38.22.00
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Leitsätze
1. Ein Verstoß gegen das Gehörsgebot und damit eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften kann erst angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches, für die Entscheidung wesentliches Vorbringen eines Beteiligten vom Gericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. (Rn.18)
2. Ob die Sachverhaltsbeurteilung des erstinstanzlichen Gerichts im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. (Rn.18)
Tenor
Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt.
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Dezember 2021 - 6 K 336/19 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verstoß gegen das Gehörsgebot und damit eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften kann erst angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches, für die Entscheidung wesentliches Vorbringen eines Beteiligten vom Gericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. (Rn.18) 2. Ob die Sachverhaltsbeurteilung des erstinstanzlichen Gerichts im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. (Rn.18) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Dezember 2021 - 6 K 336/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. Die Kläger, türkische Staatsangehörige mit kurdischer Volks- und alevitischer Religionszugehörigkeit, begehren internationalen Schutz. Die am … 1979 in D-Stadt geborene Klägerin zu 1) ist die allein sorgeberechtigte Mutter des am … 2012 geborenen Klägers zu 2). Die Klägerin zu 1) wurde nach erfolglosem Asylerstverfahren im April 2004 in die Türkei abgeschoben. Gemeinsam mit dem Kläger zu 2) reiste sie im Mai 2018 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein; beide stellten am 11.6.2018 einen Asylantrag. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 18.6.2018 erklärte die Klägerin zu 1) im Wesentlichen, sie habe mit dem Kläger zu 2) zuletzt in einem alevitischen Dorf in der Provinz E. im Haus ihrer Eltern gelebt. Sie sei seit dem Jahr 2013 geschieden, ihr Ex-Mann und Vater des Klägers zu 2) lebe in Aachen; außerdem lebten eine Tante und zwei ihrer Brüder hier. Im Mai 2018 sei sie mit dem Kläger zu 2) von Istanbul aus auf dem Landweg mit Hilfe eines Schleppers aus der Türkei ausgereist. Zu den Fluchtgründen befragt, erklärte die Klägerin zu 1), sie würden als Aleviten in der Türkei unterdrückt werden. Ihr Nachname zeige bereits, dass sie Alevitin sei. So habe sie sich nicht kleiden dürfen wie sie wolle und man habe über sie gesprochen und ihr Blicke zugeworfen, auch, weil sie eine geschiedene Frau mit Kind sei. Auch sei es wegen einem ihrer Brüder öfter zu Problemen gekommen. Ihr Bruder sei Mitglied der PKK gewesen. Er sei im Jahr 2016 nach Deutschland geflohen. Seither sei die Gendarmerie öfter zu ihren Eltern gekommen und habe die Wohnung durchsucht, anfangs wöchentlich und anschließend einmal im Monat. Ein konkretes fluchtauslösendes Ereignis für die Ausreise im Mai 2018 habe es nicht gegeben. Sie sei wegen dem Kläger zu 2) nach Deutschland gekommen, er solle nicht unterdrückt werden und sei krank. In Deutschland könne er seinen Vater treffen. Im Übrigen reichte die Klägerin zu 1) im Verwaltungsverfahren eine ärztliche Bescheinigung vom 13.9.2018 ein, wonach u.a. die Infektanfälligkeit des Klägers zu 2) aufgrund einer Herzerkrankung erhöht sei. Aus der Stellungnahme der Kinderärzte Dr. med. F. und Dr. med. G. vom 20.9.2018 geht hervor, dass der Kläger zu 2) im Oktober operiert werde. Als Diagnose ist „Vitium cordis“ aufgeführt. Mit Schreiben vom 29.10.2018 forderte die Beklagte die Klägerin zu 1) erfolglos dazu auf, ein Attest über die Krankheit, Behandlungsbedürftigkeit und Medikation des Klägers zu 2) vorzulegen. Mit Bescheiden vom 27.2.2019 lehnte die Beklagte die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ebenso wie ihre Anträge auf Asylanerkennung und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Kläger wurden unter Androhung der Abschiebung in die Türkei aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 12 Monate befristet. Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dem Vorbringen der Kläger ließen sich schon nicht ansatzweise Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass eine Gewährung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommen könnte. Die Klägerin zu 1) berufe sich pauschal auf ihre allgemeine Situation als geschiedene Frau in der Türkei. Auch aus der alevitischen Konfessionszugehörigkeit folge kein flüchtlingsrechtlicher Schutzbedarf. Aleviten könnten ungehindert im privaten und öffentlichen Raum ihren Glauben ausüben; lediglich ihre rechtliche Anerkennung sei nicht gegeben. Das genüge aber nicht zur Annahme einer Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a AsylG. Auch die kurdische Volkszugehörigkeit alleine begründe nicht die Annahme einer staatlichen Verfolgung. Schließlich bestünden keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Die Klägerin zu 1) habe nicht geltend gemacht, nach ihrer Rückkehr mittellos und völlig auf sich gestellt zu sein. Vielmehr habe sie angegeben, vor ihrer Ausreise bei ihren Eltern gewohnt und auch in der Landwirtschaft ihrer Eltern gearbeitet zu haben. Soweit für den Kläger zu 2) vorgetragen worden sei, er sei erkrankt, seien dafür trotz Aufforderung keine Nachweise erbracht worden. Darüber hinaus sei die medizinische Versorgung in der Türkei grundsätzlich gewährleistet und sei angegeben worden, der Kläger zu 2) habe schon dort ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen können. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot werde auf 12 Monate befristet. Damit solle der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der Vater des Klägers zu 2) sich in Deutschland befinde. Nach dem Attest der Klinik für Pädiatrische Kardiologie des Universitätsklinikums vom 4.3.2019 wurden bei dem Kläger zu 2) folgende Diagnosen gestellt: „doubly committed VSD, geringe Aortenklappeninsuffizienz, Venturi-Effekt, Linksherzbelastungszeichen“. Am 25.2.2019 habe eine Herz-Operation stattgefunden, wobei der Ventrikelseptumdefekt mittels Dacronpatch verschlossen worden sei sowie eine Aortenklappenrekonstruktion (Plikatur der rechtskoronaren Tasche) stattgefunden habe. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des jeweils angefochtenen Bescheids vom 27.2.2019 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Die Beklagte ist den Klagen entgegengetreten und hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Mit Urteil vom 9.12.2021 hat das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger könnten weder die Asylanerkennung nach Art. 16a GG noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG oder die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG beanspruchen. Sie hätten dem Gericht nicht die Überzeugung vermitteln können, dass sie bereits in der Türkei politisch verfolgt oder von konkreten Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht gewesen seien oder im Falle ihrer Rückkehr dorthin mit entsprechender Verfolgung rechnen müssten. Dafür, dass den Klägern gegenüber ein konkretes und individuelles Verfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitsbehörden bestehe, ergebe sich kein greifbarer Anhalt. Nicht annehmbar sei ferner, dass die Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei befürchten müssten, allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Maßnahmen unterworfen zu werden. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass Kurden in der Vergangenheit keiner Gefahr einer landesweiten Gruppenverfolgung unterlägen, weil ihnen jedenfalls in den westlichen Landesteilen der Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten, grundsätzlich ein Leben ohne Verfolgung möglich gewesen sei und sie dort regelmäßig eine, wenngleich möglicherweise nur bescheidene, Existenzgrundlage hätten finden können. Hieran habe sich durch die aktuellen Entwicklungen in der Türkei nichts Grundlegendes geändert. Die verschärfte Lage in der Türkei reiche für die Annahme, dass ethnische Kurden landesweit Gefahr laufen würden, Opfer flüchtlingsrechtlich relevanter Rechtsgutverletzungen in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit zu werden, nicht aus. Nach Auswertung der Erkenntnisquellen sei trotz des Wiederaufflammens des Konflikts mit der PKK und des Vorgehens staatlicher Sicherheitskräfte in der Folge des Putschversuchs festzuhalten, dass Übergriffe, die gegen Beamte, Richter, Militärangehörige, Journalisten und allgemein gegen Oppositionelle vorkommen, maßgeblich auf tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung bzw. Personen, denen eine Nähe zur PKK oder anderen terroristischen Vereinigungen vorgeworfen werde, zielten. Dies lasse zwar eine verfolgungsrelevante Gefährdung von Personen als durchaus möglich erscheinen, die konkret und individuell in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten seien. Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit vergleichbarer Maßnahmen auch gegenüber Personen, für die das nicht zutreffe, nur weil sie kurdischer Volkszugehörigkeit seien, ließen sich aus den tatsächlichen Erkenntnissen vergleichbare Anhaltspunkte indes nicht und keinesfalls in einem Ausmaß entnehmen, das geeignet wäre, die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte zu belegen. Der bloße Umstand, dass der Bruder der Klägerin als mutmaßlicher PKK-Terrorist und „Staatsfeind“ inhaftiert worden sein und immer noch strafrechtlich verfolgt werden solle, führe nicht zu einer asyl- oder flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgung der Kläger. Denn Verfolgungsmaßnahmen gegenüber einzelnen Familienmitgliedern rechtfertigten regelmäßig nicht und nicht ohne weiteres den Schluss, dass auch andere Familienangehörige im Wege der „Reflexverfolgung“ entsprechenden staatlichen Maßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anheimfallen würden. Die Zugehörigkeit zu einer oppositionellen bzw. separatistisch eingestellten (Groß-)Familie könne allenfalls einer der Aspekte sein, die sich im Einzelfall risikoerhöhend mit Blick auf (ggf. örtlich begrenzte) Unterdrückungs- und/oder Fahndungsmaßnahmen auswirken könnten. Dafür, dass den Klägern gegenüber ein konkretes und individuelles Verfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitsbehörden bestehe, ergebe sich jedoch kein greifbarer Anhalt. Zwar habe die Klägerin im Rahmen ihrer gerichtlichen Anhörung ausführlicher zu den benannten Hausdurchsuchungen vorgetragen und insbesondere von einer Razzia berichtet, die am 9.2.2018 stattgefunden haben und von einer Spezialeinheit durchgeführt worden sein solle, um ihren Bruder aufzufinden. Auch habe sie auf konkrete Nachfrage, warum sie diesen Vorfall im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt nicht detaillierter geschildert habe, angegeben, sie habe ihren Bruder zwar drei bis vier Mal erwähnt, sei dann aber jeweils unterbrochen und darauf hingewiesen worden, sie solle ihre eigene Geschichte und nicht diejenige ihres Bruders erzählen – letztlich habe sie sich nicht mehr konzentrieren können. Dennoch sei das Gericht nicht von der Wahrheit des geltend gemachten Verfolgungsschicksals überzeugt. So habe die Klägerin dem Bundesamt gegenüber ausdrücklich bestätigt, sie habe ausreichend Gelegenheit gehabt, die Gründe für ihren Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in ihr Heimatland oder in einen anderen Staat entgegenstehen. Entgegen ihrer Darstellung im Rahmen der mündlichen Verhandlung sei sie auch ausdrücklich und mehrfach nach den benannten Hausdurchsuchungen befragt worden, wobei sie die behauptete Razzia vom 9.2.2018 zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich erwähnt habe. Dies überrasche umso mehr, als s diese – wie im Rahmen der gerichtlichen Anhörung vorgetragen – für die Kläger so dramatisch und gravierend gewesen sein solle, dass sie dabei „nur gerade so dem Tod entsprungen“ sein sollen und dieses Erlebnis schließlich fluchtauslösend gewesen sein solle. Das gesteigerte Vorbringen erscheine auch insofern als unglaubhaft, als die Klägerin zu 1) gegenüber dem Bundesamt noch angegeben hätte, es habe keinen konkreten Grund gegeben, weshalb sie am 16.5.2018 ausgereist seien. Auf konkrete Nachfrage, ob ihr persönlich vor der Ausreise aus ihrem Heimatland etwas passiert sei, habe sie lediglich angegeben, sie werde unterdrückt, ihr Sohn habe Angst gehabt und sie könne nicht tun, was sie wolle. Aus dem Protokoll der (immerhin 2 ½ Stunden dauernden) Anhörung beim Bundesamt vom 18.6.2018 ergebe sich damit gerade nicht, dass sie nicht ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, von ihren persönlichen Erlebnissen zu berichten, zu denen auch die behauptete Razzia vom 9.2.2018 gehört hätte. Auch gegen Ende der dortigen Anhörung habe die Klägerin zu 1) auf die Nachfrage, was sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte, lediglich erklärt, sie und der Kläger zu 2) würden unterdrückt werden. Selbst darauf angesprochen, ob es über die von ihr zum wiederholten Male angeführte alevitische Religionszugehörigkeit hinaus Vorfälle gegeben habe, die sie schildern könne, habe die Klägerin zu 1) dies ausdrücklich verneint. Hinzu komme, dass die Kläger auch im gerichtlichen Verfahren trotz der ablehnenden Bescheide vom 27.2.2019, trotz der gerichtlichen Aufforderung und trotz des benannten Prozesskostenhilfebeschlusses bis zur mündlichen Verhandlung zu keinem Zeitpunkt substantiiertere oder erklärende Angaben gemacht hätten, obwohl aus ihrer Sicht bereits in einem früheren Stadium Anlass dazu bestanden hätte. Insofern erscheine das gesteigerte Vorbringen in der mündlichen Verhandlung konstruiert, um den Ausreiseentschluss und das behauptete Verfolgungsschicksal zu untermauern. Aber auch dann, wenn man das Vorbringen der Kläger als wahr unterstelle, sei jedenfalls kein gegen die Kläger und dabei insbesondere gegen die Klägerin zu 1) gerichtetes landesweites sicherheitsbehördliches Interesse an ihrer Ergreifung und/oder Verfolgung zu erkennen. So hätten sich die Kläger zur Überzeugung des Gerichts einem entsprechenden Zugriff durch einen Umzug innerhalb der Türkei entziehen können. Stichhaltige Gründe, die gegen eine (erneute) Verfolgung der Kläger in einem anderen Landesteil der Türkei sprächen, ergäben sich vorliegend bereits daraus, dass auch die Eltern der Klägerin zu 1) nach ihrem Umzug nach H-Stadt in der Provinz Adana laut Angaben der Klägerin zu 1) unbehelligt leben könnten. Zwar solle der örtliche Muhtar nach deren Umzug noch einmal nach den Klägern gefragt haben, Hausdurchsuchungen o. Ä. hätten jedoch bis heute – und damit seit fast drei Jahren – nicht mehr stattgefunden, obwohl die Eltern der Klägerin zu 1) sich offensichtlich nicht in H-Stadt versteckt hielten. Wieso es dann nicht auch den Klägern möglich sein solle, etwa dort oder in der Anonymität einer Groß- bzw. Millionenstadt wie Istanbul ohne Verfolgungsmaßnahmen leben zu können, erschließe sich nicht. Zwar habe die Klägerin zu 1) im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, im Gegensatz zu ihren übrigen, noch in der Türkei lebenden Geschwistern habe nur sie ihren Bruder I. während dessen Inhaftierung im Gefängnis besucht. Sie habe im Übrigen eine sehr gute Beziehung zu diesem – was sich aus den Briefen ergäbe, die die beiden sich während dessen Inhaftierung geschrieben hätten, weswegen die Sicherheitskräfte wohl gedacht hätten, sie habe Informationen zu dessen aktuellem Aufenthaltsort. Die Klägerin zu 1) habe aber auch erklärt, auch ihr Vater habe ihren Bruder I. im Gefängnis besucht, zudem habe sie im Rahmen der Razzia vom 9.2.2018 wahrheitsgemäß angegeben, dass sich ihr Bruder inzwischen in Deutschland aufhalte. Warum dann aber insbesondere die Klägerin zu 1) – im Gegensatz zu ihrem Vater – so exponiert und von landesweitem Verfolgungsinteresse für die türkischen Sicherheitskräfte sein solle, könne nicht nachvollzogen werden – zumal einer ihrer immer noch in der Türkei lebenden Brüder sogar als Strafverteidiger I.s agieren solle. Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage derart, dass nunmehr die Lebensbedingungen in den westlichen Landesteilen für Zuwanderer aus den Kurdengebieten generell unzumutbar schlecht wären, sei nicht feststellbar. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien ebenfalls nicht erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern und insbesondere dem Kläger zu 2) in Folge einer Abschiebung in die Türkei eine solch schwerwiegende Gesundheitsgefahr drohen würde, bestünden nicht. Insbesondere rechtfertigen die durch die Kläger eingereichten Atteste und Belege nicht eine solche Annahme. Zwar habe die Klägerin zu 1) im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, der Kläger zu 2) solle demnächst an den Mandeln operiert werden, wobei ärztlicherseits empfohlen worden sei, die Operation dort vorzunehmen, wo auch die Herzoperation stattgefunden habe, sonst sei das Risiko zu groß. Die eingereichten Nachweise enthielten jedoch keine konkreten Anknüpfungspunkte für eine wesentliche Verschlechterung einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung des Klägers zu 2) im Verständnis von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG im Falle seiner Rückkehr in die Türkei. Im Übrigen sei nach den der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zur medizinischen Versorgung in der Türkei davon auszugehen, dass die medizinische Behandlung der Erkrankungen des Klägers zu 2) in der Türkei grundsätzlich gewährleistet sei. Es sei auch nicht feststellbar, dass eine medizinische Behandlung aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht erreichbar wäre. Gegen dieses Urteil, das den Klägern am 12.1.2022 zugestellt wurde, richtet sich der am 14.2.2022 (einem Montag) eingegangene und zugleich begründete Antrag auf Zulassung der Berufung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften und auch ansonsten zulässigen Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9.12.2021 - 6 K 336/19 - kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Begründung des Antrags vom 14.2.2022 (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) gebietet nicht die von den Klägern begehrte Zulassung des Rechtsmittels. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) ergibt sich aus diesen Darlegungen nicht. Die Kläger tragen zur Begründung des Zulassungsantrags im Wesentlichen vor, das Gericht habe ihr Recht auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass es in dem ausführlichen und glaubhaften Vortrag der Klägerin zu 1) bloß nach Widersprüchen gesucht habe und vermeintliche Widersprüche entdeckt haben wolle. Dadurch habe das Gericht den Sachvortrag der Klägerin zu 1) unzureichend gewürdigt. Das Verwaltungsgericht habe den Vortrag in der mündlichen Verhandlung als gesteigerten Vortrag angesehen, ohne in Betracht zu ziehen, dass das Bundesamt Unterbrechungen des Vortrags von Asylbewerbern in der Anhörung vornehme, ohne es zu protokollieren. Die Klägerin habe ihren Vortrag nicht zu Ende gebracht. Der Anhörer habe sie nicht weiter vortragen lassen und sie mit seinen Fragen in eine bestimmte Richtung gelenkt. Sie sei immer wieder darauf hingewiesen worden, dass sie ihre eigene Verfolgungsgeschichte vortragen solle und nicht die Verfolgungsgeschichte ihres Bruders. Diese Unterbrechungen fänden in der Niederschrift der Anhörung keine Erwähnung. Sie sei mehrmals danach gefragt worden, ob sie politische Straftaten begangen habe, was sie verneint habe. Deswegen habe sie zu der Reflexverfolgung wegen ihres Bruders durch türkische Sicherheitskräfte nicht in der Anhörung vorgetragen. In diesem Zusammenhang trägt sie des weiteren vor, ihr jüngerer Bruder sei im Dezember 2009 als Jurastudent verhaftet worden und drei Jahre und sechs Monate in Untersuchungshaft in J-Stadt geblieben, bis er entlassen worden sei. Erneut sei er im Oktober 2013 inhaftiert und im Mai 2014 entlassen worden. Nach der Verhaftung sei ihr Elternhaus im Dezember 2009 das erste Mal durchsucht worden. Es habe lange Zeit gedauert, bis sie mit ihrem Vater den Bruder im Gefängnis hätte besuchen können. Vor jedem Besuch habe es eine Hausdurchsuchung durch türkische Sicherheitskräfte gegeben, wobei sie und ihre Eltern bedroht worden seien. Die Kontrollen bei den Gefängnisbesuchen seien belästigend und übergriffig gewesen. Der Bruder sei 2014 entlassen worden und 2015 erneut verhaftet worden. Er sei 2016 ausgereist. Der Druck habe erneut auf die Familie zugenommen. Am 9.2.2018 sei die letzte Hausdurchsuchung gewesen; diese sei das fluchtauslösende Ereignis gewesen. Ihr Sohn, der Kläger zu 2), habe ein „Loch im Herzen“ und viele Angstmomente in der Türkei erlebt. Ihnen stehe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine inländische Fluchtalternative in einem anderen Gebiet der Türkei offen. Im Westen der Türkei müsse sie aufgrund der permanenten Polizeipräsenz seit dem Putschversuch und der Gefahr, jederzeit in eine Personenkontrolle zu geraten, damit rechnen, identifiziert zu werden. Spätestens auf Nachfrage bei den Heimatbehörden käme dann heraus, dass sie wegen vermeintlicher staatsfeindlicher Aktivitäten in das Visier des türkischen Staats geraten sei. Im Weiteren verweisen die Kläger in diesem Zusammenhang auf eine Auskunft der Schweizer Flüchtlingshilfe - Türkei: Datenbanken der türkischen Sicherheitsbehörden, Themenpapier der SFH-Länderanalyse - vom 14.6.2019 und zitieren im Einzelnen ausführlich daraus. Die von den Klägern reklamierte Verletzung des verfassungsrechtlich verankerten Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt erkennbar nicht vor. Ein Verstoß gegen das Gehörsgebot und damit eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften kann erst angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches, für die Entscheidung wesentliches Vorbringen eines Beteiligten vom Gericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Ob die Sachverhaltsbeurteilung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, ist generell keine Frage des Verfahrensrechts unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht ferner insbesondere nicht, dem Tatsachenvortrag beziehungsweise – hier – seiner (abweichenden) Bewertung durch einen Verfahrensbeteiligten zu folgen.1Vgl. Beschluss des Senats vom 5.8.2019 – 2 A 1/19 – m.w.Nw., jurisVgl. Beschluss des Senats vom 5.8.2019 – 2 A 1/19 – m.w.Nw., juris Nach diesen Maßstäben ist ein Gehörsverstoß nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat das von der Klägerin zu 1) behauptete Interesse der türkischen Sicherheitskräfte an ihrer Person mit Blick auf den vorgetragenen Sachverhalt und hieran anknüpfend die Plausibilität behaupteter Nachstellungen auf dieser Grundlage hinterfragt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin zu 1) hat es bei seiner Entscheidung sehr wohl ihren Vortrag berücksichtigt und gewürdigt, wonach sie bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt unterbrochen worden sei und daher die Vorfälle nicht differenzierter habe schildern können (vgl. insoweit Seite 11 f. des Urteilsabdrucks). Das Verwaltungsgericht konnte aber nicht die Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit der Schilderungen der Klägerin erlangen und hat dies mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung erläutert (vgl. Seite 12 des Urteilsabdrucks). Dabei kann es insbesondere weder als ungewöhnlich noch gar als fehlerhaft angesehen werden, wenn ein Gericht im Asylverfahren ein von dem Asylsuchenden behauptetes Interesse der Sicherheitskräfte seines Heimatstaats an seiner Person kritisch mit Blick auf den vorgetragenen Sachverhalt und hieran anknüpfend die Plausibilität behaupteter Nachstellungen auf dieser Grundlage hinterfragt.2Vgl. Beschluss des Senats vom 29.10.2018 – 2 A 307/18 –, jurisVgl. Beschluss des Senats vom 29.10.2018 – 2 A 307/18 –, juris Das ist letztlich Aufgabe des Gerichts. Hiervon abgesehen hat die Beklagte zutreffend darauf verwiesen, dass die Kläger bei ihrem Antragsvorbringen außer Acht lassen, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung (Seite 12 unten f.) auch die Feststellung getroffen hat, dass selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens kein gegen die Klägerin zu 1) gerichtetes landesweites sicherheitsbehördliches Interesse zu erkennen sei. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang geltend machen, ihnen stehe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung und insoweit über mehrere Seiten eine Stellungnahme der Schweizer Flüchtlingshilfe wiedergeben, enthält das Antragsvorbringen der Sache nach den in das Gewand der Gehörsrüge gekleideten Vorwurf, das Verwaltungsgericht hätte bei der Würdigung des Vortrags zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen. Dies rechtfertigt aber die Feststellung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO nicht. Ob die Sachverhaltsbeurteilung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts3Beschlüsse vom 2.11.1995 - 9 B 710.94 -, DVBI. 1996, 108 und vom 19.10.1999 - 9 B 407.99 -,Beschlüsse vom 2.11.1995 - 9 B 710.94 -, DVBI. 1996, 108 und vom 19.10.1999 - 9 B 407.99 -, regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO i. V. m. § 100 ZPO und § 83b AsylG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar.