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Beschluss

10 Nc 4/21 10 Nc 6/21 10 Nc 7/21 10 Nc 8/21 10 Nc 11/21 10 Nc 13/21 10 Nc 16/21 10 Nc 24/21 10 Nc 25/21 10 Nc 33/21 10 L 672/21 10 L 673/21 10 L 675/21 10 L 676/21

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2022:0308.10NC4.21.10NC6.21.00
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Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten ihres Verfahrens.

3. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten ihres Verfahrens. 3. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelor) an der Universität A. im ersten Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2021/2022 außerhalb und in den Verfahren 10 L 672/21, 10 L 673/21, 10 L 675/21 und 10 L 676/21 hilfsweise auch innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung vorhandener Studienplätze. Mit der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2021/2022 (ZulassungszahlenVO) vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 850) setzte das zuständige Ministerium die Zahl der von der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2021/2022 für den Bachelorstudiengang Psychologie aufzunehmenden Studienanfänger auf 134, für den Bachelorstudiengang Psychologie Nebenfach auf 36 und für den Masterstudiengang Psychologie auf 109 fest. Durch die Änderungsverordnung vom 19. November 2021 (GV. NRW. S. 1222) hat sich die Anzahl der festgesetzten Studienplätze nicht geändert. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens einschließlich des Nachrückverfahrens im ersten Fachsemester des Bachelorstudiengangs zum Wintersemester 2021/2022 134, im ersten Fachsemester des Bachelorstudiengangs Nebenfach 36 und im ersten Fachsemester des Masterstudiengangs 109 Studienanfänger eingeschrieben (vgl. die im Verfahren 10 Nc 4/21 und 10 L 707/21 vorgelegten dienstlichen Erklärungen vom 26. Oktober 2021 und 16. November 2021). Dabei handelt es sich ausweislich der dienstlichen Erklärung ausschließlich um Personen, die neu im ersten Fachsemester des Wintersemesters 2021/2022 eingeschrieben wurden; darunter befinden sich keine Personen, die beurlaubt sind oder einen Antrag auf Höherstufung gestellt haben. Auf die im Verfahren 10 Nc 4/21 ergangene Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 6. Oktober 2021 hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2021 neben weiteren umfangreichen Unterlagen als Teil der Anlage 3 eine auf den Berechnungsstichtag 15. September 2021 bezogene Kapazitätsberechnung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, die von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnungen und ihre diese ergänzenden Stellungnahmen, insbesondere mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2021 im Verfahren 10 Nc 4/21, verwiesen. II. Die auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Anträge haben jedenfalls mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. 1. Soweit die Antragsteller einen Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung verfolgen, haben sie nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Bachelorstudiengang Psychologie zum Wintersemester 2021/2022 für das erste Fachsemester über die Zahl der tatsächlich vergebenen 134 Studienplätze hinaus zumindest ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der - gegebenenfalls nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - noch vergeben werden könnte (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2021/2022 und damit für das Wintersemester 2021/2022 ist für Studiengänge, deren Plätze - wie hier - nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die auf der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG) vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 239), beruhende Kapazitätsverordnung NRW 2017 (KapVO NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591). Nach dieser Verordnung liegt der Festsetzung der Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3) zugrunde. Diese wird auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt, soweit nicht - wie für den streitgegenständlichen Studiengang - ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern nur zum Wintersemester erfolgt. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 aus dem nach § 5 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote eines Studienganges (§ 7). Das Lehrangebot wird gemäß § 2 Abs. 1 aufgrund der zum Stichtag (hier: 1. März 2021) erhobenen und gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 und 3 überprüften Daten ermittelt. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 reduziert oder soll nach § 9 erhöht werden. a) Das bereinigte Lehrangebot pro Jahr beträgt 490,54 Deputatstunden (DS). Das Lehrangebot einer Lehreinheit wird auf Grundlage des dieser Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonals ermittelt (§ 5 Abs. 1 KapVO NRW 2017). Das Lehrpersonal ist mit dem für die entsprechende Personalgruppe dienstrechtlich durchschnittlich vorgegebenen Lehrdeputat (Regellehrverpflichtung) anzusetzen; im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten gewährte Verminderungen der Regellehrverpflichtung sind zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 KapVO NRW 2017). Die Regellehrverpflichtung für die einzelnen Personalgruppen bestimmt sich ebenso wie die Zulässigkeit einer Ermäßigung der Regellehrverpflichtung nach der auf der Grundlage des § 33 Abs. 5 Hochschulgesetz (HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 255), ergangenen Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1222). Lehrauftragsstunden sind nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017 in die Berechnung einzubeziehen. Ferner ist das Lehrangebot um die Dienstleistungen zu bereinigen, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (§ 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017). aa) Der Lehreinheit Psychologie stehen ausweislich des als Anlage 5 zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2021 im Verfahren 10 Nc 4/21 vorgelegten Stellenbesetzungsplans (Stand: 1. Oktober 2021) für das Studienjahr 2021/2022 insgesamt 48,15 Personalstellen zur Verfügung. Die Zuordnung dieser Stellen zu den Personalgruppen der Lehrverpflichtungsverordnung, deren jeweilige Regellehrverpflichtung (in Semesterwochenstunden bzw. Deputatstunden) sowie das daraus resultierende Lehrdeputat der Lehreinheit Psychologie ergeben sich aus der Kapazitätsberechnung (Stand: 15. September 2021) und stellen sich wie folgt dar: Personalgruppe Anzahl der Stel-len Regellehrverpflich-tung (in DS) Lehrdeputat(in DS) Universitätsprofessor (W 3) 9 9 81 Universitätsprofessor (W 2) 4 9 36 Juniorprofessor (W 1) 1 5 5 Juniorprofessor (W 1) 3 4 12 Studienrat im Hochschuldienst (A 13) 1 13 13 Akademischer Rat auf Zeit (A 13) 9 4 36 TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 17,15 4 68,60 TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 3 8 24 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben 1 12 12 zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung 8 8 Summe 48,15 295,60 bb) Auf Grundlage des Stellenbesetzungsplans und der ergänzenden Erläuterungen der Antragsgegnerin ergibt sich ein (unbereinigtes) Lehrdeputat in Höhe von insgesamt 295,60 DS. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der vorgelegte Stellenbesetzungsplan nicht alle kapazitätsrechtlich relevanten Stellen aufführt, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Zuordnung der Regellehrverpflichtung zu den einzelnen Stellen entspricht den rechtlichen Vorgaben. Die diesbezüglich vorgetragenen Einwände einzelner Antragsteller sind zurückzuweisen: (1) Der Ansatz von neun DS für die Stellen für Professoren (W 2 und W 3) ist nicht zu beanstanden. Dieser Ansatz entspricht § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV. § 3 Abs. 2 LVV führt ebenfalls nicht zu einer Erhöhung der Lehrverpflichtung. Nach dieser Norm besteht weiterhin eine Lehrverpflichtung von 13 Lehrveranstaltungsstunden, soweit Professoren vor dem Inkrafttreten des Dienstrechtmodernisierungsgesetzes vom 14. Juni 2016 ausdrücklich überwiegend Lehraufgaben übertragen worden sind. An letzterem fehlt es, wie die Kammer im Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 10 L 905/19 - festgestellt hat, im vorliegenden Fall. (2) Der Ansatz von fünf DS für eine Stelle für einen Juniorprofessor (W 1) und vier DS für drei Stellen für Juniorprofessoren (W 1) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellenbesetzungsplans ist nur eine dieser Stellen mit einer Juniorprofessorin besetzt. Da diese sich ausweislich des Stellenbesetzungsplans in der zweiten Anstellungsphase befindet, ist die Lehrverpflichtung für diese Stelle zutreffend mit fünf DS angesetzt (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV). Die weiteren Stellen für Juniorprofessoren sind mit einem Akademischen Rat auf Zeit und drei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten in Teilzeit besetzt, ein Stellenanteil von 0,35 ist vakant. Für die Kapazitätsberechnung ist jedoch grundsätzlich unerheblich, ob und ggf. wie eine Stelle tatsächlich besetzt ist. Vielmehr liegt der Kapazitätsverordnung NRW 2017 ebenso wie den Kapazitätsverordnungen NRW 2010 und 1994 das abstrakte Stellenprinzip zugrunde. Dieses beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten Lehrleistungen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen bestimmt wird (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 KapVO NRW 2017). Danach ist in die Kapazitätsberechnung grundsätzlich die einer Stelle nach der Lehrverpflichtungsverordnung zuzuordnende Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die Hochschule eine Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der betreffenden Stelle hat, und dadurch dieser Stelle faktisch einen dauerhaften, in Bezug auf die Regellehrverpflichtung höheren Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 -, juris Rn. 7, vom 8. Juli 2013 - 13 C 50/13 -, juris Rn. 14 ff., und vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris Rn. 7 ff. m.w.N. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier allerdings nicht vor: Wie bereits dargelegt beträgt die Regellehrverpflichtung für Juniorprofessoren in der ersten Anstellungsphase vier und in der zweiten Anstellungsphase fünf Lehrveranstaltungsstunden, wobei eine Lehrveranstaltungsstunde einer Deputatstunde entspricht. Ist eine Juniorprofessorenstelle nicht besetzt, ist sie nicht mit einem Mittelwert von 4,5 DS, sondern mit vier DS anzusetzen, zumal anzunehmen ist, dass die Stelle im Falle ihrer Neubesetzung mit einem Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase besetzt werden würde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 - 13 A 1421/13 -, juris Rn. 15 f. m.w.N., und vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris Rn. 9 ff.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 Nc 158/12 -, juris Rn. 28. Diese vier DS entsprechen sowohl der Regellehrverpflichtung für einen Akademischen Rat auf Zeit, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV ebenfalls vier Lehrveranstaltungsstunden beträgt, als auch der für einen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten, die gemäß § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV ebenfalls vier Lehrveranstaltungsstunden beträgt. (3) Das Lehrdeputat für die beiden Teilzeitstellen (0,75 und 0,25) für Studienräte im Hochschuldienst (A 13) entspricht den Vorgaben der Lehrverpflichtungsverordnung. Entgegen dem ersten Anschein hat die Antragsgegnerin das Lehrdeputat für diese beiden Teilzeitstellen nicht im unteren, sondern im oberen Bereich der gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV vorgegebenen Bandbreite von 13 bis 17 Lehrveranstaltungsstunden angesetzt. Zu dem in der Kapazitätsberechnung in der Zeile „A 15-13 Studienrat im Hochschuldienst“ (Anlage 3 Blatt 1 zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2021) angesetzten Deputat von 13 DS kommen noch vier in der Zeile „Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung“ ausgewiesene Deputatstunden hinzu. Dies ergibt sich aus den Ausführungen der Antragsgegnerin zu Nr. 9 und 12 im Schriftsatz vom 29. Oktober 2021. Dass eine der beiden Teilzeitstellen mit einer im Angestelltenverhältnis stehenden Akademischen Oberrätin mit ständigen Lehraufgaben besetzt ist, führt nicht zu einer Erhöhung des angesetzten Deputats. Ihre Regellehrverpflichtung beträgt acht (§ 3 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV; Ausführungen zu Nr. 7 im Schriftsatz vom 29. Oktober 2021) Lehrveranstaltungsstunden, so dass diese Teilzeitstelle nicht dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt ist, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung trifft, als der betreffenden Stelle zugeordnet ist. Ebenfalls nicht zu einer Erhöhung des angesetzten Deputats führt, dass die andere der beiden Teilzeitstellen vakant ist. Wie bereits dargelegt, ist für die Kapazitätsberechnung grundsätzlich unerheblich, ob und ggf. wie eine Stelle tatsächlich besetzt ist. (4) Das Lehrdeputat für die Stellen für Akademische Räte auf Zeit hat die Antragsgegnerin zu Recht mit vier DS angesetzt. Dem steht nicht entgegen, dass - wie sich aus dem Stellenbesetzungsplan ergibt - diese Stellen ganz überwiegend mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzt sind. Nach dem abstrakten Stellenprinzip [s.o. (2)] kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob und ggf. wie eine Stelle tatsächlich besetzt ist. In Bezug auf die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter lässt sich auch nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin die betreffenden Stellen bewusst dauerhaft mit Lehrpersonen besetzt hat, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung trifft: Die Regellehrverpflichtung für Akademische Räte auf Zeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV) beträgt ebenso wie die eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters (§ 3 Abs. 4 Satz 5 LVV) vier Lehrveranstaltungsstunden. (5) Die Berücksichtigung der Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit einem Lehrdeputat von vier DS ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies folgt aus § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV, wonach die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen in der Regel auf vier Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen ist, soweit diese - wie hier - Lehraufgaben wahrnehmen. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin zu Nr. 8 des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2021 waren auf diesen Stellen zu Beginn des Berechnungszeitraums nur Mitarbeiter mit befristeten Verträgen tätig. Anhaltspunkte dafür, dass diese Ausführungen nicht zutreffen, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Im Übrigen verpflichten nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen weder das abstrakte Stellenprinzip [s.o. (2)] noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Antragsgegnerin zum Nachweis, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrags gerechtfertigt ist. Der Befristung von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz kommt danach allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 -, juris Rn. 3, 9, und vom 11. August 2015 - 13 C 16/15 -, juris Rn. 10, sowie vom 8. Juli 2013 - 13 C 50/13 -, juris Rn. 23 f. m.w.N. (6) Der Ansatz eines Lehrdeputats von acht DS für die Stellen für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter entspricht - wie unter (5) dargelegt - der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Nicht zu beanstanden ist, dass die Stelle Nr. 38a des Stellenbesetzungsplans mit einer befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin - für die wie unter (5) dargelegt ein Lehrdeputat von vier bzw., weil die Stelleninhaberin auf einer Teilzeitstelle von 0,5 arbeitet, zwei DS gilt - besetzt worden ist, weil die Stelle in der Kapazitätsberechnung „stellengerecht“ mit acht bzw. der Teilzeit entsprechend vier DS eingestellt worden ist. (7) Das Lehrdeputat für die drei Teilzeitstellen (0,5 und zweimal 0,25) für befristet beschäftigte Lehrkräfte für besondere Aufgaben hat die Antragsgegnerin beanstandungsfrei mit insgesamt 16 DS angesetzt. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV beträgt die Lehrverpflichtung für sonstige beamtete Lehrkräfte für besondere Aufgaben i.S.d. § 42 Abs. 1 HG 13 bis 17 Lehrveranstaltungsstunden. Lehrkräfte für besondere Aufgaben können aber nicht nur im Beamten-, sondern auch - wie hier - in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden (§§ 42 Abs. 2, 44 Abs. 3 Satz 1 HG). Daran anknüpfend bestimmt § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV u.a., dass die Lehrverpflichtung von Angestellten, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV genannten Beamten, jeweils um eine Lehrveranstaltungsstunde niedriger festzusetzen ist, es sei denn, mit ihnen ist die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart. Letzteres ist nach den Ausführungen der Antragsgegnerin zu Nr. 7 des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2021 bei den betroffenen Lehrkräften für besondere Aufgaben nicht der Fall, so dass deren Lehrverpflichtung - bezogen auf eine Vollzeitstelle - 12 bis 16 Lehrveranstaltungsstunden beträgt. § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV bestimmt ferner, dass die Lehrverpflichtung für sonstige Lehrkräfte für besondere Aufgaben je nach Umfang ihrer weiteren Dienstaufgaben innerhalb der vorgegebenen Bandbreite festzusetzen ist. Eine Abweichung von der Obergrenze der Bandbreite kommt also nur bei Wahrnehmung weiterer Dienstaufgaben in Betracht. Fehlt es an solchen, verbleibt es bei der Obergrenze. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014 - 13 C 8/14 -,juris Rn. 6; VG Minden, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 10 Nc 38/13 -, juris Rn. 6. Vorliegend hat die Antragsgegnerin das Lehrdeputat - entgegen dem ersten Anschein - für diese drei Teilzeitstellen nicht im unteren, sondern im oberen Bereich der gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 16, Abs. 4 Satz 4 LVV vorgegebenen Bandbreite von 12 bis 16 Lehrveranstaltungsstunden angesetzt. Zu dem in der Kapazitätsberechnung in der Zeile „Lehrkraft für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer“ (Anlage 3 Blatt 1 zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2021) angesetzten Deputat von zwölf DS kommen noch vier in der Zeile „Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung“ ausgewiesene Deputatstunden hinzu. Dies ergibt sich aus den Ausführungen der Antragsgegnerin zu Nr. 9 und 12 im Schriftsatz vom 29. Oktober 2021. Die drei Teilzeitstellen sind ausweislich des Stellenplans mit zwei Lehrkräften für besondere Aufgaben (0,5 und 0,25) und einem befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter (0,25) besetzt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Stelle Nr. 47a mit einem befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter besetzt ist, für den wie unter (5) dargelegt ein Lehrdeputat von vier bzw., weil der Stelleninhaber auf einer Teilzeitstelle von 0,25 arbeitet, eine DS gilt -, weil die Stelle in der Kapazitätsberechnung „stellengerecht“ mit 16 bzw. der Teilzeit entsprechend vier DS eingestellt worden ist. Ferner ist auch, - wie bereits unter (5) dargelegt - kapazitätsrechtlich irrelevant, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Befristung des Arbeitsvertrages tatsächlich vorliegen. (8) Drittmittelbedienstete sind nicht zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2015 - 13 C 16/15 -, juris Rn. 18, und vom 4. März 2015 - 13 C 1/15 -, juris Rn. 16 f. m.w.N. Dies folgt unmittelbar aus § 1 Satz 3 HZG, wonach Personalstellen und Lehraufträge, die aus Mitteln Dritter oder aus ausdrücklich der Verbesserung der Lehre gewidmeten öffentlichen Mitteln finanziert werden, nicht zur Erhöhung der Aufnahmekapazitäten führen. Dies gilt auch für den Fall, dass die in der Anlage 9 I zum Schriftsatz vom 8. November 2021 aufgeführte Drittmittelbedienstete Lehrleistungen in der Pflichtlehre erbringen. (9) Eine Anhebung der Deputatstundenzahl ist kapazitätsrechtlich auch nicht mit Blick auf die der Antragsgegnerin aus dem Zukunftsvertrag „Studium und Lehre stärken“ als Nachfolge des Hochschulpakts III zur Verfügung stehenden Mittel geboten. Der Zukunftsvertrag „Studium und Lehre stärken“ als Nachfolge des Hochschulpakts III ist rechtlich als zwischen dem Bund und den Ländern getroffene Sondervereinbarung zu qualifizieren. Sie hat das Ziel,die Qualität von Studium und Lehre an den Hochschulen zu verbessern und Studienkapazitäten bedarfsgerecht zu erhalten. Vgl. https://www.bmbf.de/bmbf/de/bildung/studium/ zukunftsvertrag-studium-und-lehre-staerken/zukunftsvertrag-studium-und- lehre-staerken.html, abgerufen am 6. Januar 2022. Hochschulpolitische Vereinbarungen wie der Zukunftsvertrag „Studium und Lehre stärken“ oder der Hochschulpakt III begründen kein subjektiv-öffentliches Recht auf Schaffung zusätzlicher Studienplätze. Nimmt eine Hochschule indes Paktmittel in Anspruch und schafft zusätzliche Ausbildungskapazitäten, sind diese kapazitätsrelevant. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 13 C 43/17 -, juris Rn. 3, und vom 4. September 2017 - 13 C 16/17 -, juris Rn. 16 zum Hochschulpakt III, sowie vom 1. April 2014 - 13 C 3/14 -, juris Rn. 17, und vom 26. August 2013 - 13 C 88/13 u.a. -, juris Rn. 3 f. zum Hochschulpakt II. Der dem Schriftsatz vom 29. Oktober 2021 als Anlage 5 beigefügte Stellenplan der Antragsgegnerin weist 6,5 mit Mitteln des Zukunftsvertrags „Studium und Lehre stärken“ (Stellen 39 bis 45b) sowie weitere aus Sondermitteln der Landesregierung finanzierte (Teilzeit)Stellen (Stellen 46 bis 49b) aus. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin weitere aus diesen Mitteln finanzierte Stellen entgegen den einschlägigen Vorgaben nicht berücksichtigt hat, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. (10) Die der Antragsgegnerin zugeflossenen Mittel nach dem Studiumsqualitätsgesetz vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165) sind nicht zur Ausweitung der Ausbildungskapazität einzusetzen. Diese Mittel sind gemäß § 2 Studiumsqualitätsgesetz zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden. Mit dieser auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz, der die Erhöhung der Anzahl der Studienplätze bezweckt, nicht vereinbar. Dies ergibt sich zudem auch ausdrücklich aus § 1 Satz 3 HZG und § 5 Abs. 1 Satz 3 KapVO NRW 2017. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2015 - 13 C 16/15 -, juris Rn. 19 f. m.w.N.; VG Minden, Beschluss vom 11. März 2014 - 10 Nc 32/13 -, juris Rn. 24 ff. (11) Ein unzulässiger Kapazitätsabbau ist nicht erfolgt. Die Anzahl der mit Änderungsverordnung vom 19. November 2021 für die Lehreinheit Psychologie festgesetzten Studienplätze ist im Vergleich zum Vorjahr mit 279 gleich geblieben. cc) Die von der Antragsgegnerin für vier W 3-Professoren und einen W 2-Professor angesetzte Ermäßigung der Lehrverpflichtungen in Höhe von insgesamt 18,75 DS entspricht den Vorgaben des § 5 LVV. Ermäßigungen der Lehrverpflichtung obliegen gemäß §§ 7 Satz 1 LVV, 33 Abs. 3 Satz 2 HG dem Rektor. Eine Delegation dieser Zuständigkeit auf den Dekan (§ 7 Satz 4 LVV) ist laut Auskunft der Antragsgegnerin (vgl. Nr. 6 des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2021 i.V.m. Anlage 6) jedenfalls für die hier in Rede stehenden Ermäßigungen nicht erfolgt. (1) Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung der Frau Q. für die Ausübung des Amts der Dekanin um 6,75 DS (75 % von 9 DS) ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVV gerechtfertigt. (2) Die Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen des Herrn W. um drei DS (Leitung der Hochschulambulanz) sowie der Frau K. um zwei DS (Aufbau und Leitung der Hochschulambulanz für Kinder und Jugendliche) lassen sich - wie auch in den Vorjahren - auf § 5 Abs. 2 LVV stützen. Nach dieser Norm können unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung auch für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen gewährt werden. Bei den beiden angesprochenen Leitungsfunktionen handelt es sich um mit anderen Dienstaufgaben in Zusammenhang stehende Funktionen i.S.d. § 5 Abs. 2 LVV. Sowohl die Hochschulambulanz, die ambulante Psychotherapie für erwachsene Patienten anbietet (vgl. http://t1p.de/kglu), als auch die Hochschulambulanz für Kinder und Jugendliche, die auf diagnostische und therapeutische Hilfe bei psychischen Störungen von Kindern und Jugendlichen spezialisiert ist (vgl. http://t1p.de/68ho), sind der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft zugeordnet. Das ihr gemäß § 5 Abs. 2 LVV eingeräumte Ermessen hat die Antragsgegnerin ordnungsgemäß ausgeübt. Dies ergibt sich aus den durch den Rektor der Antragsgegnerin am 15. Oktober 2019 erteilten Ermäßigungsbescheiden, die im August 2021 von der Dekanin und dem Rektor auf Änderungen der Sach- oder Rechtslage überprüft worden sind (vgl. Anlage 7 zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2021). Die getroffenen Ermessensentscheidungen halten sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen des dem Rektor eröffneten Ermessens und machen von ihm in einer dem Zweck des Ermessens entsprechenden Weise Gebrauch. Insbesondere wurde, wie von § 5 Abs. 2 LVV verlangt, geprüft, ob der Lehrbedarf der Lehreinheit Psychologie einer Ermäßigung bzw. einer Ermäßigung im gewährten Umfang entgegenstand. Den Entscheidungen des Rektors lagen zwei Scheiben des Dekans der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft vom 15. Oktober 2019 zugrunde, in denen der Arbeitsaufwand für die Leitung der jeweiligen Ambulanz unter Darlegung des hierfür benötigten Zeitaufwands von einem Arbeitstag pro Woche (Hochschulambulanz) bzw. von etwa eineinhalb Tagen pro Woche (Hochschulambulanz für Kinder und Jugendliche) detailliert erläutert wird. Danach wahrt der Umfang der erteilten Ermäßigungen das Verhältnis zu dem mit der Leitung der jeweiligen Ambulanz verbundenen Arbeitsaufwand. (3) Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung des Herrn T. um zwei DS wegen seiner Tätigkeit als stellvertretender Sprecher der Universität Bielefeld für das Forschungskolleg „Gestaltung von flexiblen Arbeitswelten: Menschenzentrierte Nutzung von Cyber-Physical Systems in Industrie 4.0“ entspricht ebenfalls den Vorgaben des § 5 Abs. 2 LVV. Das ihm gemäß § 5 Abs. 2 LVV eingeräumte Ermessen hat der Rektor auch hier ordnungsgemäß ausgeübt. Dies ergibt sich aus dem Ermäßigungsbescheid vom 15. Oktober 2019, der im August 2021 von der Dekanin und dem Rektor auf Änderungen der Sach- oder Rechtslage überprüft worden ist (vgl. Anlage 7 zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2021). Auch insoweit wurde, wie von § 5 Abs. 2 LVV verlangt, geprüft, ob der Lehrbedarf der Lehreinheit Psychologie einer Ermäßigung bzw. einer Ermäßigung im gewährten Umfang entgegenstand. Der Entscheidung des Rektors lag ein Schreiben des Dekans vom 15. Oktober 2019 zugrunde, in dem der Arbeitsaufwand für diese Tätigkeit unter Darlegung des hierfür benötigten Zeitaufwands von etwa vier Stunden pro Woche detailliert erläutert wird. Danach steht der dargelegte Arbeitsaufwand zum Umfang der gewährten Befreiung nicht außer Verhältnis. Eine Einschränkung, dass nur der Leiter eines Forschungskollegs eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung beanspruchen darf, enthält die Lehrverpflichtungsverordnung nicht. Unerheblich ist auch, dass die Ermäßigung (vorerst) bis zum 30. Juni 2022 erteilt worden ist. Gemäß § 2 Abs. 1 KapVO NRW 2017 wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines vom Ministerium festgelegten Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Gemäß Absatz 2 und 3 sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums berücksichtigungsfähig. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen hat als Berechnungsstichtag gemäß § 2 Abs. 1 KapVO NRW 2017 den 1. März 2021 festgelegt (vgl. Anlage 4, S. 2 zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2021). Eine Veränderung der Deputatsermäßigung von Herrn T. zwischen Berechnungsstichtag und Beginn des Berechnungszeitraums ist nicht erfolgt, sondern wäre erst im Juli 2022 eingetreten, wobei die Ermäßigung nach den Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 24. Februar 2022 mittlerweile bis zum 30. September 2022 verlängert worden ist. Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht , Beschluss vom 30. November 2020 - 9 C 58/20 -, juris Rn. 40. (4) Die Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen des Herrn W. und der Frau E. um jeweils zwei DS für die Mitarbeit am Aufbau des Studiengangs Klinische Psychologie lassen sich ebenfalls auf § 5 Abs. 2 LVV stützen. Bei den Aufgaben, die Herr W. und Frau E. für den Aufbau des Studiengangs Klinische Psychologie übernehmen, handelt es sich um die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben i.S.d. § 5 Abs. 2 LVV. Die Aufgaben, die bei einem völligen Neuaufbau eines Studiengangs erforderlich sind, unterscheiden sich in Art und Umfang signifikant von den üblicherweise von Professoren wahrzunehmenden Aufgaben in Lehre, Forschung und Wissenschaft. Vgl. VG Bremen, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 7 V 1917/20-, juris Rn. 72. Das ihr gemäß § 5 Abs. 2 LVV eingeräumte Ermessen hat die Antragsgegnerin ordnungsgemäß ausgeübt. Dies ergibt sich aus den durch den Rektor der Antragsgegnerin am 14. Juli 2021 erteilten Ermäßigungsbescheiden (vgl. Anlage 7 zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2021). Die getroffenen Ermessensentscheidungen halten sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen des dem Rektor eröffneten Ermessens und machen von ihm in einer dem Zweck des Ermessens entsprechenden Weise Gebrauch. Insbesondere wurde, wie von § 5 Abs. 2 LVV verlangt, geprüft, ob der Lehrbedarf der Lehreinheit Psychologie einer Ermäßigung bzw. einer Ermäßigung im gewährten Umfang entgegenstand. Den Entscheidungen des Rektors lagen Scheiben der Dekanin der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft vom 8. Juli 2021 zugrunde, in denen der Arbeitsaufwand für den Aufbau des Studiengangs Klinische Psychologie unter Darlegung des hierfür benötigten Zeitaufwands von sechs Stunden pro Woche detailliert erläutert wird. Danach wahrt der Umfang der erteilten Ermäßigungen das Verhältnis zu dem mit dem Aufbau des Studiengangs verbundenen Arbeitsaufwand. (5) Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung des Herrn U. um eine DS wegen seiner Schwerbehinderung in Höhe von 50 Prozent steht mit § 5 Abs. 4 Nr.1 LVV in Einklang. Danach kann die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Personen auf Antrag bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent um bis zu 12 Prozent ermäßigt werden. Hierüber geht die gewährte Ermäßigung nicht hinaus. dd) Lehrauftragsstunden hat die Antragsgegnerin zutreffend in Höhe von 14 DS berücksichtigt. (1) § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017 gibt vor, dass als Lehrauftragsstunden diejenigen Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung des Lehrangebots einzubeziehen sind, die der Lehreinheit in dem dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Jahr für das Pflicht- und Wahlpflichtcurriculum zur Verfügung gestanden haben und die nicht auf einer Regellehrverpflichtung oder unentgeltlichen Lehrleistungen beruhen oder eine Regellehrverpflichtung ersetzen. Ausweislich der Anlage 8 zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2021 standen der Lehreinheit Psychologie im Sommersemester 2020 zwölf und im Wintersemester 2020/2021 16 Lehrauftragsstunden zur Verfügung. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht den Tatsachen entspricht, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich, so dass bezogen auf ein Semester 14 DS zur Verfügung standen. (2) Die unvergüteten Lehraufträge in Höhe von 39 Lehrveranstaltungsstunden (vgl. Anlage 10 zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2021), wirken sich nicht kapazitätserhöhend aus. Titellehre, d.h. unentgeltliche Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorardozenten und außerplanmäßigen Professoren, sind nicht als (weitere) Lehrauftragsstunden zu berücksichtigen. Ob Titellehre in die Ermittlung des Lehrangebots einzustellen ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Weder das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot noch Bundesrecht verpflichten den Normgeber, die im Pflichtlehrbereich erbrachte Titellehre in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360 (= juris, Rn. 39); OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2015 - 13 C 16/15 -, juris Rn. 14 ff. Nach der Kapazitätsverordnung NRW 2017 bleibt Titellehre bei der Ermittlung des Lehrangebots unberücksichtigt. Dies folgt unmittelbar aus § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017, wonach unentgeltliche Lehrleistungen nicht als Lehrauftragsstunden zu berücksichtigen sind. Da zudem auf Titellehre kein Anspruch besteht und es nicht sicher ist, ob sie kontinuierlich fortgeführt wird, stellt sie kein dauerhaft verfügbares und mit der notwendigen Zuverlässigkeit in eine ex ante-Kapazitätsberechnung einstellbares Lehrpotential dar. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2015 - 13 C 16/15 -, juris Rn. 14 ff., vom 4. März 2015 - 13 C 1/15 -, juris Rn. 12 ff., und vom 17. März 2011 - 13 C 25/11 -, juris Rn. 10 ff. (jeweils zu § 10 KapVO 1994). ee) Die Ausweisung von vier zusätzlichen Lehrveranstaltungsstunden in der Rubrik „sonstige Deputate“ in der Kapazitätsberechnung (vgl. Anlage 3 Blatt 2 zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2021) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ausweislich der Ausführungen zu Nr. 11 des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2021 gehört dieses Deputat zur Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters, die formal der zentralen wissenschaftlichen Einheit „Bielefeld School of Education“ zugeordnet ist, und erbringt der auf dieser Stelle geführte Mitarbeiter Lehre im Umfang von vier Lehrveranstaltungsstunden für die Lehreinheit Psychologie. Dementsprechend ist es sachgerecht diesen „Dienstleistungsimport“ bei dieser Lehreinheit zu berücksichtigen. ff) Die Lehreinheit Psychologie erbringt Dienstleistungen im Umfang von 49,58 DS für anderen Lehreinheiten zugeordnete Studiengänge (Dienstleistungsexport). § 5 Abs. 4 Satz 1 KapVO NRW 2017 bestimmt, dass das Lehrangebot um die Dienstleistungen zu bereinigen ist, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Danach sind grundsätzlich nur solche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungsexport vom Lehrangebot abzuziehen, die aufgrund einer rechtlich verbindlichen Regelung für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. In der Regel finden sich derartige Regelungen in der Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2014 - 13 C 13/14 -, juris Rn. 4, und vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 -, juris Rn. 36. Die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf Zulassung zu einem zulassungsbeschränkten Studiengang ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig. Die als Dienstleistung exportierte Lehre geht nicht verloren, sondern schafft Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang. Die Hochschulen entscheiden unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen eigenverantwortlich und im Rahmen des ihnen zustehenden weiten Organisationsermessens darüber, wie sie ihrer Pflicht zur Sicherstellung eines studienplankonformen Lehrangebots mit den vorhandenen haushalts- und personalwirtschaftlichen Mitteln nachkommen und welche Lehreinheiten sie in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang beteiligen. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln dem einzelnen Studienbewerber einen Anspruch darauf, dass die Hochschule das Lehrpotential ihrer wissenschaftlichen Lehrkräfte in einer allein den zulassungsbeschränkten Studiengängen zugutekommenden Weise einsetzt. Ein von einer Lehreinheit, die zulassungsbeschränkte Studiengänge umfasst, erbrachter Dienstleistungsexport kann deshalb allenfalls dann rechtlichen Bedenken unterliegen, wenn ihm sachwidrige oder willkürliche Erwägungen zu Grunde liegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2014 - 13 C 13/14 -,juris Rn. 6. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 KapVO NRW 2017 ist bei der Ermittlung der Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden, um die das Lehrangebot zu bereinigen ist, von den Cur-ricularanteilen i.S.d. § 6 Abs. 2 KapVO NRW 2017 auszugehen, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf diese, d.h. die Dienstleistungen erbringende Lehreinheit entfallen. Zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs werden die Curricularanteile der nicht zugeordneten Studiengänge in der Regel jeweils mit der Zahl der Studienanfänger des Vorjahres, in zulassungsbeschränkten Studiengängen mit den jeweiligen Zulassungszahlen, multipliziert (§ 5 Abs. 4 Satz 3 KapVO NRW 2017). Ausgehend hiervon ist entsprechend den Berechnungen der Antragsgegnerin ein Dienstleistungsexport im Umfang von 49,58 DS anzuerkennen: Wie aus der Kapazitätsberechnung (vgl. Anlage 3 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2021 und hier Blatt 3 der dem Schreiben an das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes NRW vom 15. September 2021 beigefügten Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität gem. KapVO für das Studienjahr 2021/2022) hervorgeht, hat die Antragsgegnerin für ihre Berechnung des Dienstleistungsexports 16 Studiengänge berücksichtigt. Für sämtliche dieser Studiengänge ist aufgrund der dem Gericht vorliegenden Studien- oder Prüfungsordnungen (vgl. Anlagen 15 bis 47 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2021) nachgewiesen, dass Lehrveranstaltungen, die vom Lehrpersonal der Lehreinheit Psychologie durchgeführt werden, für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Dies gilt auch für den interdisziplinären Promotionsstudiengang Intelligente Systeme, an dem ausweislich der Studienordnung für diesen Studiengang (vgl. Anlagen 30 und 31 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29.Oktober 2021) auch die Fakultät für Psychologie beteiligt ist. Die in Rechtsprechung und Literatur geäußerten Bedenken zum Dienstleistungsexport in Wahlpflichtfächer - vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - B 3 E 17.10019 - , juris Rn. 70; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rn. 494 - teilt das Gericht nicht. Nach den eingangs dargelegten Ausführungen entscheiden die Hochschulen eigenverantwortlich und im Rahmen des ihnen zustehenden weiten Organisationsermessens darüber, welche Lehreinheiten sie in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang beteiligen, und überprüfen die Verwaltungsgerichte entsprechende Entscheidungen der Hochschulen allein darauf, ob sie auf sachwidrigen oder willkürlichen Erwägungen beruhen. Angesichts dieses Maßstabs greift die vorstehend zitierte Auffassung, wonach ein Dienstleistungsexport aus einer Lehreinheit mit zulassungsbeschränkten Studiengängen in den Wahlpflichtbereich eines anderen Studiengangs nicht erforderlich ist, wenn dort ein großes Wahlpflichtangebot besteht, unzulässig in die Lehrfreiheit und das aus ihr folgende weite Organisationsermessen der Antragsgegnerin ein. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 7 E 17.10036 u.a. -, juris Rn. 12 f. Dass dem Wahlpflichtangebot der Antragsgegnerin sachwidrige oder willkürliche Erwägungen zugrunde liegen, ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. Grundsätzlich ist ein interdisziplinärer Ansatz von Studiengängen nicht zu beanstanden. Vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 17. November 2016 - 7 C 23/16 -, juris Rn. 41. Zudem weist das in Rede stehende Wahlpflichtangebot einen hinreichenden Bezug zu den Studiengängen, in die es exportiert wird, auf und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieses Lehrangebot auch von anderen Lehreinheiten erbracht werden könnte. Zu letzterem Aspekt vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 7 E 17.10036 u.a. -, juris Rn. 13; VG Freiburg, Urteil vom 14. Februar 2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris Rn. 76. Hinzu kommt, dass der auf den Wahlpflichtbereich nicht der Lehreinheit Psychologie zugeordneter Studiengänge entfallende Dienstleistungsexport mit 1,1 DS relativ gering ist. Aus der letzten Spalte der Übersicht in Anlage 13 zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2021 ergibt sich, dass ein Export in den Wahlpflichtbereich nur zugunsten der Bachelorstudiengänge Biologie, Sportwissenschaften und Umweltwissenschaften, der Masterstudiengänge Behaviour: From Neural Mechanisms to Evolution, Klinische Linguistik und Statistische Wissenschaften sowie zu einem geringen Anteil zugunsten des Bachelorstudiengangs Klinische Linguistik erfolgt. Die Addition der für den Dienstleistungsexport in den Wahlpflichtbereich ersichtlichen DS-Werte ergibt etwa 1,22 DS. Es bestehen auch ansonsten keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Antragsgegnerin habe ihr Organisationsermessen fehlerhaft ausgeübt, indem sie in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise Lehre der Lehreinheit Psychologie in nicht dieser Lehreinheit zugeordnete Studiengänge exportiert hätte. Die von der Antragsgegnerin für die Berechnung des Dienstleistungsexports angesetzten Curricularanteile (CAq-Werte, vgl. Anlage 3 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2021: hier Anlage 5 Blatt 3 zum Schreiben an das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes NRW, sowie Anlage 13 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2021) sind ebenso wie die Angaben zu den Zulassungszahlen bzw. den Studienanfängern des Vorjahres (vgl. Anlage 13 zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2021) nicht zu beanstanden. Die von der Antragsgegnerin auf dieser Grundlage nach der Formel CAq x Aq : 2 berechneten Werte (vgl. Anlage 3 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2021: hier Anlage 5 Blatt 3 zum Schreiben an das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes NRW sowie Anlage 13 zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2021) sind rechnerisch richtig. Der von einigen Antragstellern erhobene Einwand, die Antragsgegnerin habe bei der Berechnung des Dienstleistungsexports keine Schwundberechnung für die anderen Lehreinheiten zugeordnete Studiengänge vorgenommen, trifft ersichtlich nicht zu. Aus Spalte 5 der Anlage 13 zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2021 ergibt sich eindeutig, dass der Schwundfaktor des jeweiligen Studiengangs berücksichtigt wurde. Die Addition der nach den vorstehenden Ausführungen ermittelten Einzelwerte ergibt einen Dienstleistungsexport im Umfang von insgesamt 49,58 DS. gg) Ausgehend von den unter bb) bis ff) ermittelten Werten errechnet sich ein bereinigtes Lehrangebot pro Semester in Höhe von 245,27 DS (295,60 DS - 18,75 DS + 14 DS + 4,0 DS - 49,58DS) und ein bereinigtes Lehrangebot pro Jahr in Höhe von 490,54 DS (vgl. Anlage 3 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2021: hier Anlage 5 Blatt 4 zum Schreiben an das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes NRW). b) Den gewichteten Curricularanteil aller der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge hat die Antragsgegnerin zutreffend mit 1,81 (vgl. Anlage 3 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2021: hier Anlage 5 Blatt 6 zum Schreiben an das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes NRW) angesetzt. Gemäß § 6 Abs. 1 KapVO NRW 2017 bestimmt der Curricularwert den in Deputat-stunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (Satz 1). Die Curricularwerte für Studiengänge an Universitäten sind innerhalb der in der Anlage 1 zur Kapazitätsverordnung NRW 2017 vorgegebenen Bandbreiten zu berechnen (Satz 2); für den Bachelorstudiengang beträgt diese Bandbreite 2,2 bis 3,4 und für den Masterstudiengang 1,1 bis 1,7. Für bestehende Studiengänge können die bisherigen Curricularwerte verwendet werden, soweit diese innerhalb der Bandbreite liegen (Satz 3). § 6 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2017 regelt, dass der Curricularwert zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt wird (Bildung von Curriculareigen- und -fremdanteilen). Da an Studiengängen der Lehreinheit Psychologie keine anderen Lehreinheiten beteiligt sind (vgl. Nr. 20 des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2021), entfällt dieser Schritt im vorliegenden Fall und entspricht der Curriculareigenanteil dem Curricularwert des jeweiligen Studiengangs. Der gewichtete Curricularanteil wird durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der nach § 7 KapVO NRW 2017 zu ermittelnden Anteilquote ermittelt (§ 6 Abs. 3 KapVO NRW 2017). aa) Die von der Antragsgegnerin für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge ermittelten Curricularwerte (vgl. Anlage 3 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2021: hier Anlage 5 Blatt 5 zum Schreiben an das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes NRW sowie Anlage 55 zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2021) von 2,20 (Bachelor), 0,73 (Bachelor Nebenfach) und 1,62 (Master) sind nicht zu beanstanden, insbesondere liegen diese Werte innerhalb der vorgegebenen Bandbreiten. Dass die Antragsgegnerin gemäß ihren Ausführungen zu Nr. 20 des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2021 und Anlage 55 zu diesem Schriftsatz für den Bachelor Nebenfach eine Bandbreite von 0,73 bis 1,13 und damit ein Drittel der Bandbreite für den Bachelor Hauptfach angesetzt hat, ist angesichts dessen, dass für das Studium im Nebenfach nur 60 Leistungspunkte statt 180 Leistungspunkte für das Studium im Hauptfach erforderlich sind, nicht zu beanstanden. Dass ferner die Berechnung des Curricularwertes für den Masterstudiengang vom 27. Juli 2018 datiert, begegnet auch keinen Bedenken. Die aktuell gültigen Fächerspezifischen Bestimmungen für den Master Psychologie datieren auf den 2. Oktober 2017 und enthalten Änderungen vom 27. Juli 2018, so dass es seitdem keine Änderungen im Curriculum gab, die eine Aktualisierung des Curricularwertes erfordert hätten. Die Antragsgegnerin hat der Ermittlung der Curricularwerte für die den jeweiligen Studiengängen zugeordneten Lehrveranstaltungen ausweislich ihrer dem Schriftsatz vom 29. Oktober 2021 als Anlage 55 beigefügten Berechnung zutreffend die Faktoren Kontaktzeit (in Semesterwochenstunden), Anrechnungsfaktor und Gruppengröße zugrunde gelegt und diese Werte nach der Formel Kontaktzeit x Anrechnungsfaktor : Gruppengröße berechnet. Vgl. z.B. OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 - 2 B 428/09 -, juris Rn. 12. Weder die einzelnen Rechenschritte noch die Addition der Einzelwerte zu einem Curricularwert für den jeweiligen Studiengang lassen durchgreifende Fehler erkennen. Auch die Herleitung der Curricularwerte ist im Ergebnis nicht zu beanstanden: (1) Dass die von der Antragsgegnerin ermittelten Curricularwerte von denen anderer Universitäten für vergleichbare Studiengänge abweichen, ist nicht zu beanstanden. Ein entsprechender Spielraum wird den Universitäten durch die in § 6 Abs. 1 Satz 2 KapVO NRW 2017 vorgegebenen Bandbreiten eingeräumt. Zudem entsprechen der Curricularwert für den Bachelorstudiengang Psychologie im Nebenfach und im Bachelorstudiengang Psychologie jeweils dem durch die Bandbreite vorgegebenen Mindestwert. (2) Der von der Antragsgegnerin für Vorlesungen und Seminare gleichermaßen angesetzte Anrechnungsfaktor von 1 ist nicht zu beanstanden. Diese Praxis lässt sich auf § 4 Abs. 2 Satz 1 LVV zurückführen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2013 - 13 C 60/13 u.a. -, Abdruck S. 5. Nach dieser Norm sind Seminare ebenso wie Vorlesungen voll auf die Lehrverpflichtung anzurechnen. Zwar enthält § 4 Abs. 2 Satz 1 LVV keine unmittelbaren Vorgaben zu Anrechnungsfaktoren, sondern „dienst-“ bzw. „arbeitsrechtliche“ Vorgaben für die Anrechnung von Lehrveranstaltungen auf die Lehrverpflichtung von in der Lehre tätigen Personen. Der Norm lässt sich jedoch die Wertung des Verordnungsgebers entnehmen, dass Vorlesungen und Seminare das Lehrpersonal im Durchschnitt in etwa gleich beanspruchen. Diese Wertung erlaubt es, den Anrechnungsfaktor bei der Ermittlung des für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlichen Lehraufwands gleich anzusetzen, da der Anrechnungsfaktor ebenfalls der durchschnittlichen Beanspruchung des Lehrpersonals durch eine Lehrveranstaltungsstunde Rechnung trägt. Die bloße Behauptung, die Vorbereitungszeit für ein Seminar entspreche nicht der Vorbereitungszeit für eine Vorlesung, ist nicht geeignet, die Wertung des Verordnungsgebers zu widerlegen. Bei der Bestimmung von Anrechnungsfaktoren kann zudem die Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen vom 14. Juni 2005 (abrufbar unter http://t1p.de/ 70n9, zuletzt abgerufen am 16. März 2022) als Orientierungshilfe herangezogen werden, da dieses Gremium auf dem Gebiet der universitären Ausbildung über eine besondere Fachkompetenz verfügt. Die Empfehlungen (S. 6) sehen sowohl für Vorlesungen als auch für Seminare einen Anrechnungsfaktor von 1 vor. Dies gilt ausweislich der Empfehlungen (S. 5) sowohl für Bachelor- als auch für Masterstudiengänge. (3) Der Ansatz der Gruppengröße für Vorlesungen mit 100 Teilnehmern ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist für die Bestimmung der Gruppengröße entgegen dem Vorbringen einiger Antragsteller nicht zwingend die normativ festgelegte oder tatsächliche Zulassungszahl zugrunde zu legen. Vgl. z.B. OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 - 2 B 428/09 -, juris Rn. 12. Die Gruppengröße für Vorlesungen steht in einem Beziehungsgefüge zu den Gruppengrößen anderer Veranstaltungsarten, nämlich den Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Praktika, Exkurse usw., und zur Zahl der vorhandenen Lehrkräfte. Veränderungen in der Gruppengröße für Vorlesungen wirken sich unmittelbar auf die übrigen kapazitätsbestimmenden Gegebenheiten aus: Eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen führt nach dem System der Kapazitätsverordnung NRW 2017 zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl. Letzteres bedingt ebenfalls zwangsläufig eine Steigerung der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studenten. Aufgrund normativer Vorgaben und didaktischer Gründe können die Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen jedoch nicht erhöht werden, so dass die gleichwohl von der Hochschule entsprechend den normativen Mindestvoraussetzungen zwingend auszubildende erhöhte Zahl der Studenten nur durch Erhöhung der Zahl der jeweiligen Kleingruppen aufgefangen werden kann, was wiederum eine Erhöhung der Zahl der Lehrkräfte voraussetzt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 2013 - 13 C 98/13 -, juris Rn. 15, und vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 -, juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 - 2 B 428/09 -, juris Rn. 13. Aufgrund der besonderen Fachkompetenz, über die die Hochschulrektorenkonferenz auf dem Gebiet der universitären Ausbildung verfügt, kann bei der Bestimmung der Gruppengrößen ebenfalls auf die Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen vom 14. Juni 2005 als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 - 2 B 428/09 -, juris Rn. 17. Diese Empfehlungen (S. 6) sehen für Vorlesungen ohne studienbegleitende Prüfungen keine Begrenzung der Teilnehmerzahl und für Vorlesungen mit studienbegleitenden Prüfungen eine maximale Teilnehmerzahl von 60 bis 100 vor, und zwar sowohl für Bachelor- als auch für Masterstudiengänge. Eine Gruppengröße von 100 für Vorlesungen stellt in dem durch das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung NRW 2017 vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis zwischen dem vom Studienbewerber Beanspruchbaren und dem von der Antragsgegnerin mit dem ihr zur Verfügung stehenden Lehrpersonal Erbringbaren einen zwischen den beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen Mittelwert dar. Zudem liegt die von der Antragsgegnerin in Anlehnung an die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz (vgl. Nr. 20 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2021 und den Schriftsatz vom 5. Januar 2022 angesetzte Gruppengröße kapazitätsfreundlich am oberen Rand der von der Hochschulrektorenkonferenz für Vorlesungen mit studienbegleitenden Prüfungen vorgeschlagenen Bandbreite von 60 bis 100. Aus den Modulstrukturtabellen der Studiengänge Bachelor (vgl. Nr. 8 der fächerspezifischen Bestimmungen für das Fach Psychologie vom 5. September 2016 i.V.m. der Änderung vom 2. November 2018 - Studienmodell 2011 -) und Master (vgl. Nr. 7 der fächerspezifischen Bestimmungen für den Masterstudiengang Psychologie vom 2. Oktober 2017 i.V.m. der Änderung vom 27. Juli 2018 - Studienmodell 2011 -) ergibt sich, dass nahezu alle Module dieser Studiengänge - von denen etliche auch Vorlesungen umfassen - mit benoteten Prüfungen verbunden sind. Dies gilt entsprechend hinsichtlich der für die Studiengänge der Bildungswissenschaften (Bachelor und Master) erbrachten Vorlesungen, die bei den Dienstleistungsexporten berücksichtigt werden. Auch hier ergibt sich aus den von der Antragsgegnerin eingereichten fächerspezifischen Bestimmungen, dass die durch die Lehreinheit Psychologie abgedeckten Module regelmäßig mit benoteten Prüfungen verbunden sind (vgl. Nr. 8 der Fächerspezifische Bestimmungen für das Fach Bildungswissenschaften vom 17. Oktober 2016 i.V.m. der Änderung vom 2. Oktober 2017 - Studienmodell 2011 -; Nr. 7 und 8 der Fächerspezifischen Bestimmungen für den Masterstudiengang „Erziehungswissenschaft Integrierte Sonderpädagogik mit dem Berufsziel Lehramt für sonderpädagogische Förderung“ - Master of Education im Studienmodell 2011 - vom 31. Juli 2015 i.V.m. der Änderung vom 2. Oktober 2017). (4) Sofern die Antragsgegnerin die Gruppengröße für Seminare/Kolloquien teilweise mit 30, teilweise aber auch mit 20 oder 15 Teilnehmern festgelegt hat, ist zunächst einmal festzustellen, dass diese Gruppengrößen innerhalb der von der Hochschulrektorenkonferenz für Seminare empfohlenen Bandbreite von 15 bis 30 liegen Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Antragsgegnerin der Begründungsobliegenheit für das ihr zustehende weite Gestaltungsermessen hinsichtlich der Unterschreitung der vorgesehenen kapazitätsgünstigen Gruppenobergrenzen hinreichend nachgekommen ist, soweit sie diese teilweise mit 20 oder 15 angesetzt hat. Vgl. hierzu eingehend OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 C 66/19 - juris. Da sich die errechneten Curricularwerte für den Bachelorstudiengang Psychologie von 2,19 und den Bachelorstudiengang Psychologie im Nebenfach von 0,49 jeweils bereits außerhalb der durch die Anlage 1 zur Kapazitätsverordnung NRW 2017 vorgegebenen Mindestbandbreite von 2,29 (Bachelor) und 0,73 (Bachelor NF) bewegt, hat es keinerlei Auswirkungen, wenn die Gruppengröße höher angesetzt wird. Der errechnete Curricularwert wird zwar (kapazitätsgünstig) niedriger, muss aber trotzdem auf den Mindestwert der Bandbreite angehoben werden. Bei dem Masterstudiengang Psychologie hat die Antragsgegnerin alle Seminare mit der (kapazitätsgünstigen) Obergrenze der von der Hochschulrektorenkonferenz für Seminare empfohlenen Bandbreite (30) angesetzt. (5) Das Verhältnis von Vorlesungen zu Seminaren im Masterstudiengang ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Grundsätzlich liegt es im Ermessen der Antragsgegnerin, ob sie bestimmte Lehrinhalte in einer Vorlesung oder in einem Seminar mit deutlich geringerer Gruppengröße vermittelt. Dass die Antragsgegnerin bei der Konzipierung des Masterstudiengangs das ihr eingeräumte Ermessen überschritten hat, ist weder substantiiert dargelegt noch anderweitig ersichtlich. bb) Die Festsetzung der Anteilquoten für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge hält sich innerhalb der rechtlichen Vorgaben. Gemäß § 7 Satz 1 KapVO NRW 2017 erfolgt die Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf alle der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge mit Hilfe der Anteilquoten. Die Hochschule bildet die Anteilquoten aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischen Gesichtspunkten im Einvernehmen mit dem Ministerium (Satz 2). Ein geeignetes Kriterium sind bei zulassungsbeschränkten Studiengängen die Bewerberzahlen des Vorjahres, bei nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen die Studienanfängerzahlen des Vorjahres (Satz 3). Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Ministerium nach Anhörung der Hochschule Vorgaben gemacht werden (Satz 4). Macht die Hochschule - wie im vorliegenden Fall - von ihrer Befugnis, die Anteilquoten unter planerischen Gesichtspunkten abweichend festzusetzen, Gebrauch, verlangt das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots lediglich, dass die Anteilquoten weder willkürlich noch gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 13 C 47/13 -, juris Rn. 4 f. m.w.N. zu § 7 KapVO NRW 2010. Ausweislich der Ausführungen unter Nr. 21 des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2021 hat die Antragsgegnerin die Anteilquoten im Einvernehmen mit dem Ministerium abweichend von den Relationen der Bewerbungen des Vorjahres auf die drei Studiengänge festgelegt. Gemessen an diesen Relationen hätten die Anteilquoten 55 % für den Bachelor, 8 % für den Bachelor Nebenfach und 37 % für den Master betragen. Abweichend davon hat die Antragsgegnerin die Anteilquoten für den Bachelorstudiengang mit rund 50 % (0,495), für den Bachelorstudiengang im Nebenfach mit rund 10 % (0,102) und für den Masterstudiengang mit rund 40 % (0,402) festgesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden: Die Erhöhung der Anteilquote für den Masterstudiengang, die nicht erheblich von derjenigen für das Studienjahr 2019/2020 (0,409) abweicht, hat die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Ausführungen unter Nr. 21 des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2021 damit begründet, dass die Anteilquoten nachfrageorientiert festgelegt worden seien. Die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten setze ein Masterstudium der Psychologie voraus, so dass der überwiegende Anteil der Bachelorabsolventen im Fach Psychologie ein Masterstudium anstrebe. Diese Erwägungen sind sachgerecht, zumal die Anzahl der Bachelorstudienplätze sowohl im Haupt- als auch im Nebenfach im Vergleich zum Wintersemester 2020/2021 mit 134 bzw. 36 konstant geblieben ist und diese sich im Vergleich zum Wintersemester 2019/2020 sogar leicht erhöht haben (Bachelor Hauptfach von 132 auf 134/ Bachelor Nebenfach von 34 auf 36). Aufgrund dieser Ausgangslage ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, dass die von der Antragsgegnerin für den Masterstudiengang festgesetzte Anteilquote etwa 10 Prozentpunkte hinter derjenigen für den Bachelorstudiengang zurückbleibt und dass die Antragsgegnerin die Anteilquote für Masterstudienplätze leicht von rund 37 % auf rund 40 % angehoben hat. Angesichts des beträchtlichen Bewerberüberhangs für den Masterstudiengang besteht auch kein Anlass zu der Annahme, die Erhöhung der Anteilquote für diesen Studiengang führe zu Lasten der Studienplatzbewerber im Bachelorstudiengang zu einer Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten. cc) Ausgehend von den Curriculareigenanteilen und den Anteilsquoten der Studiengänge Bachelor, Bachelor Nebenfach und Master ergibt sich ein gewichteter Curriculareigenanteil von 1,81 (2,20 x 0,495 + 0,73 x 0,102 + 1,62 x 0,402) = 1,089 + 0,074 + 0,651 = 1,81). c) Die von der Antragsgegnerin ermittelten Schwundausgleichsfaktoren von 1,00 (Bachelor), 0,77 (Bachelor Nebenfach) und 1,00 (Master) halten einer rechtlichen Überprüfung ebenfalls stand. Die Zulassungszahl soll nach § 9 Satz 1 KapVO NRW 2017 erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Dies erfolgt für die Lehreinheit Psychologie durch Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors, den die Antragsgegnerin den Vorgaben des § 9 Satz 2 KapVO NRW 2017 entsprechend nach dem vom Ministerium mit Erlass vom 26. Januar 2021 (vgl. Anlage 4 zum Schriftsatz vom 29.Oktober 2021) vorgegebenen sog. Hamburger Modell (vgl. Nr. 22 des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2021) berechnet hat. aa) Das Konzept des Schwundausgleichs beruht auf der Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre, so dass ein im Lauf des Studiums aufgrund der Abnahme der Anzahl der Studierenden in den höheren Fachsemestern geringer werdender Ausbildungsaufwand mit einem durch die Zulassung zusätzlicher Studenten im ersten Fachsemester verursachten höheren Ausbildungsaufwand zu Beginn des Studiums kompensiert werden kann. Erst diese Fiktion ermöglicht es zu berechnen, wie viele Studierende mehr zuzulassen sind, weil andere Studierende ihr Studium nicht beenden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 13 C 261/10 u.a. -, juris Rn. 12. Bei der Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors ist die Antragsgegnerin nicht darauf beschränkt, die abgangsbedingte Ersparnis an Ausbildungsaufwand zu berücksichtigen. Vielmehr kann dieser Ersparnis ein zusätzlicher, durch Zugänge in höheren Fachsemestern (z.B. durch Quereinsteiger oder Ortswechsler) bedingter Ausbildungsaufwand gegenübergestellt werden. Dies entspricht dem Konzept des Schwundausgleichs und ist durch höherrangiges Recht nicht ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Anstieg der Anzahl der in einem höheren Fachsemester eingeschriebenen Studierenden auf atypische Faktoren wie z.B. die Erhöhung der Lehrverpflichtung oder die Einstellung zusätzlichen Lehrpersonals zurückzuführen ist. Die Berücksichtigung derartiger Entwicklungen kann dazu führen, dass die Anzahl der in einem höheren Fachsemester eingeschriebenen Studierenden entgegen der dem Schwundausgleich konzeptionell zugrunde liegenden Annahme, dass die Zahl der in einem Studiengang eingeschriebenen Studenten im Verlauf des Studiums abnimmt, höher liegt als die Anzahl der im vorherigen Fachsemester eingeschriebenen Studenten und die in die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzustellende Verbleibequote bzw. Übergangsquote höher als 1 anzusetzen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Oktober 2011 - 13 C 67/11 -, juris Rn. 5, vom 5. März 2007 - 13 C 22/07 u.a. -, Abdruck S. 5 ff., und vom 2. Februar 2007 - 13 C 169/06 u.a. -,juris Rn. 9 ff. Übersteigt, bezogen auf die zur Berechnung der Schwundquote herangezogenen Semester die Anzahl der Zugänge die der Abgänge, liegt kein Schwund vor und ist ein Schwundausgleichsfaktor nicht bzw. mit 1 anzusetzen. Der Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors liegt eine Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester eines Studiums zugrunde. Diese Prognose basiert auf der Annahme, dass sich die Entwicklung des Studentenbestands eines Beobachtungszeitraums wiederholt. Aufgrund des prognostischen Charakters der Bestimmung der Schwundquote können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Dies verstößt nicht gegen § 9 KapVO NRW 2017. Diese Norm bezweckt eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen („erheblich“). Welches Modell der rechnerischen Erfassung des Schwundverhaltens zugrundezulegen ist, ist weder der Kapazitätsverordnung NRW 2017 noch dem Kapazitätserschöpfungsgebot zu entnehmen. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors einzubringen sind, liegt im weiten Regelungsermessen des gemäß § 9 Satz 2 KapVO 2017 für die Auswahl des Modells zuständigen Ministeriums; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2013 - 13 A 455/13 -, juris Rn. 6 ff. m.w.N. Diese hat sich darauf zu beschränken, ob das Ministerium von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bedient hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 13 C 261/10 u.a. -, juris Rn. 12. Entgegen der Auffassung einer Antragstellerin musste die Antragsgegnerin danach zur Schwundberechnung keine durchschnittliche Erfolgsquote bezogen auf die gesamte Regelstudienzeit zugrunde legen. Ferner ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Schwundausgleichsfaktor - wie hier - auf Grundlage des sog. Hamburger Modells berechnet wird. Vgl. z.B. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 2013 - 13 C 88/13 -, juris Rn. 9, und vom 18. Oktober 2011 - 13 C 67/11 -, juris Rn. 5. bb) Gemessen hieran ist die Schwundberechnung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung auf Grundlage der von der Antragsgegnerin vorgelegten Tabellen (vgl. die Anlage 2 zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2021: hier Berechnung des Schwundausgleichsfaktors (SF) nach dem Hamburger Modell vom 03.03.2021) methodisch und/oder rechnerisch fehlerhaft sein könnte, liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin stützt ihre Berechnung auf fünf aufeinanderfolgende Semester (Wintersemester 2018/2019 bis Wintersemester 2020/2021). Dass dies eine zu schmale Tatsachenbasis darstellt, ist nicht ersichtlich. Auch bestehen keine Zweifel daran, dass die in die Schwundberechnung eingestellten Studierendenzahlen die tatsächlichen Verhältnisse wiedergeben. Von den Verwaltungsgerichten zum Studium zugelassene Studenten („Gerichtsstudenten“) hat die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt. Sie bezieht nur diejenigen Studierenden in die Berechnung des Schwundausgleichs ein, die zum 1. Dezember (Wintersemester) bzw. 1. Juni (Sommersemester) in einem Studiengang eingeschrieben sind (vgl. Nr. 22 des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2021). Daraus folgt, dass von den Verwaltungsgerichten zugelassene Studierende ebenfalls nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zum jeweiligen Stichtag eingeschrieben sind. Diese stichtagsbezogene Vorgehensweise ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht zu beanstanden, zumal nicht ersichtlich ist, dass sie zu einer erkennbar groben [s.o. aa)] Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität führt. Dass die Antragsgegnerin bei der Ermittlung der Schwundausgleichsfaktoren trotz des nur jährlich möglichen Beginns des Studiums Studierende auch in den Sommersemestern berücksichtigt hat, lässt sich mit dem Einstieg von Quereinsteigern und/oder Ortswechslern erklären. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2014 - 13 C 13/14 u.a. -, juris Rn. 19. d) Aufgrund der unter a) bis c) errechneten Werte für das bereinigte Lehrangebot, den gewichteten Curriculareigenanteil und den Schwundausgleich ergeben sich für den Bachelorstudiengang 134, für den Bachelorstudiengang Nebenfach 36 und für den Masterstudiengang 109 Studienplätze. Dem stehen für den Bachelorstudiengang 134, für den Bachelorstudiengang Nebenfach 36 und für den Masterstudiengang 109 kapazitätsdeckende Einschreibungen gegenüber. Eine darüber hinaus gehende Zulassungsverpflichtung der Antragsgegnerin besteht nicht. aa) Bei einem bereinigten Lehrangebot pro Jahr in Höhe von 490,54 DS und einem gewichteten Curriculareigenanteil von 1,81 errechnen sich 271 Studienplätze (490,54:1,81=271,02). Dieses Ergebnis stimmt mit dem von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung ermittelten Ergebnis überein (vgl. Anlage 3 zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2021: hier Blatt 6 der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität). Diese 271 Studienplätze sind im Verhältnis der Anteilsquoten auf die Studiengänge Bachelor, Bachelor Nebenfach und Master zu verteilen. Dies führt zu 134 Studienplätzen für den Bachelorstudiengang (271 x 0,495 = 134,15), 28 Studienplätzen für den Bachelorstudiengang Nebenfach (271 x 0,102 = 27,64) und 109 Studienplätzen für den Masterstudiengang (271 x 0,402 = 108,94). Unter Berücksichtigung des Schwundausgleichs ergeben sich für den Bachelorstudiengang 134 (134 : 1,00 = 134), für den Bachelorstudiengang Nebenfach 36 (28 : 0,77 = 36,36) und den Masterstudiengang 109 (109 : 1,00 = 109) Studienplätze. Die Anzahl der für den Bachelorstudiengang festgesetzten Studienplätze - allein dieser Studiengang ist in den vorliegenden Verfahren streitbefangen - bleibt nicht hinter der Anzahl der für das Studienjahr 2020/2021 für diesen Studiengang festgesetzten Studienplätze zurück. bb) Eine über die vorstehend dargestellte Anzahl von Studienplätzen hinausgehende Zulassungsverpflichtung der Antragsgegnerin besteht nicht. Insbesondere liegen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin die Sollzahl nach der Zulassungszahlenverordnung als variable Größe behandelt hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2011 - 13 B 1640/10 -, juris Rn. 32, und vom 2. Mai 2011 - 13 B 249/11 -,juris Rn. 3, offen lassend: OVG NRW, Beschlüsse vom 28. November 2014 - 13 B 1119/14 -, juris Rn. 5 ff., und vom 28. Januar 2013 - 13 B 971/12 -, juris Rn. 10 ff.; ablehnend: Hessischer VGH, Beschluss vom 17. März 2014 - 10 B 105.14.FM.W3 -, NVwZ-RR 2014, 647 (juris Rn. 26). Dies soll z.B. dann der Fall sein, wenn ein Studiengang gezielt aus anderen Gründen als zur Erschöpfung der Kapazität überbucht wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - 13 C 89/13 -, juris Rn. 15; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 3 Nc 122/13 -, NVwZ-RR 2014, 761 (juris Rn. 9 ff.); Schemmer, DVBl. 2011, 1338, 1339. Eine Überbuchung liegt hier bereits nicht vor. 2. Der von einigen Antragstellern hilfsweise verfolgte Anspruch auf innerkapazitäre Zulassung steht ihnen jedenfalls deshalb nicht zu, weil die Antragsteller mit ihrem Abiturnotendurchschnitt oberhalb der Auswahlgrenzen für das Wintersemester 2021/2022 von 1,1 und 1,4 liegen und sie auch nicht dargelegt haben, dass sie über die erforderlichen Wartesemester in Kombination mit dem entsprechenden Abiturdurchschnitt verfügen. (maximal 7 Wartesemester in Kombination mit einem Abiturnotendurchschnitt von 2,1) Soweit die Antragsteller gegen den Bescheid, mit denen ihre innerkapazitäre Zulassung abgelehnt wurde, keine Klage erhoben haben, steht einer innerkapazitären Zulassung zudem die Bestandskraft dieses Bescheids entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Der Beschluss zu 2. ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen den Beschluss zu 3. kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen. X. Y. Z.