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Beschluss

13 C 1/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anordnungsanspruch auf Zulassung weiterer Studienbewerber außerhalb der festgesetzten Kapazität besteht nicht, wenn keine zusätzlichen Studienplätze geschaffen wurden. • Der Hochschulpakt vermittelt kein subjektives Recht auf Erhöhung kapazitätsrechtlicher Zulassungszahlen, solange keine zusätzlichen Plätze realisiert wurden. • Der pauschale Krankenversorgungsabzug von 30 % für die ambulante Krankenversorgung ist verordnungsgemäß und nicht zu beanstanden (§ 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO). • Befristet Beschäftigte sind kapazitätsrechtlich nicht wie unbefristet Beschäftigte zu berücksichtigen; die Titellehre und Drittmittelbedienstete sind ebenfalls nicht kapazitätserhöhend anzurechnen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Zulassung über festgesetzte Studienplatzkapazität • Ein Anordnungsanspruch auf Zulassung weiterer Studienbewerber außerhalb der festgesetzten Kapazität besteht nicht, wenn keine zusätzlichen Studienplätze geschaffen wurden. • Der Hochschulpakt vermittelt kein subjektives Recht auf Erhöhung kapazitätsrechtlicher Zulassungszahlen, solange keine zusätzlichen Plätze realisiert wurden. • Der pauschale Krankenversorgungsabzug von 30 % für die ambulante Krankenversorgung ist verordnungsgemäß und nicht zu beanstanden (§ 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO). • Befristet Beschäftigte sind kapazitätsrechtlich nicht wie unbefristet Beschäftigte zu berücksichtigen; die Titellehre und Drittmittelbedienstete sind ebenfalls nicht kapazitätserhöhend anzurechnen. Die Antragstellerin begehrte die Zulassung weiterer Studienanfänger über die festgesetzte Kapazität eines Studiengangs hinaus. Die Antragsgegnerin hatte die Kapazität mit 69 errechneten Studienplätzen festgestellt, festgesetzt waren 70, welche durch 70 eingeschriebene Studienanfänger erschöpft waren. Die Antragstellerin stützte ihr Vorbringen auf Vereinbarungen im Rahmen des Hochschulpakts und verschiedene personal- und lehrangebotsbezogene Einwände (Krankenversorgungsabzug, Berücksichtigung befristet Beschäftigter, Titellehre, Drittmittelbedienstete, Beurlaubungsschwund). Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde beim Oberverwaltungsgericht geführt. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; ein Anordnungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht. • Hochschulpakt: Der Hochschulpakt begründet kein subjektives Recht auf zusätzliche Ausbildungskapazitäten. Solange zusätzliche Studienplätze durch das Abkommen nicht geschaffen sind, kann hieraus keine kapazitätsrechtliche Erhöhung abgeleitet werden. • Krankenversorgungsabzug: § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO schreibt für die ambulante Krankenversorgung einen pauschalen Abzug von 30 % der Gesamtstellenzahl vor. Dieser Annäherungswert liegt im normativen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers und ist nicht revisionsbedürftig. • Befristete Beschäftigte: Befristet beschäftigte Personen können kapazitätsrechtlich nicht wie unbefristet Beschäftigte berücksichtigt werden; maßgeblich sind die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen nach WissZeitVG. • Titellehre und Drittmittel: Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre sind freiwillig und unentgeltlich und daher nicht als Lehrauftragsstunden nach § 10 Satz 1 KapVO anzurechnen. Drittmittelbedienstete erbringen keine aus einer Lehrpersonalstelle abgeleiteten verbindlichen Leistungen und sind daher nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen. • Beurlaubungsschwund: Die Antragsgegnerin hat glaubhaft gemacht, dass in den Zahlen weder beurlaubte Studierende noch sonstige kapazitätsmindernde Effekte enthalten sind; ein Fehler bei der Kapazitätsberechnung ist nicht dargetan. • Rechtsprechung: Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, soweit diese die vorgenannten Grundsätze betrifft; entgegenstehende Tatsachen- oder Rechtsgründe wurden nicht überzeugend vorgetragen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zusätzlicher Studierender außerhalb der festgesetzten Kapazität dargelegt, weil keine zusätzlichen Studienplätze geschaffen sind und die vorgebrachten Einwände (Hochschulpakt, Krankenversorgungsabzug, Berücksichtigung befristet Beschäftigter, Titellehre, Drittmittel, Beurlaubungsschwund) nicht durchgreifen. Der pauschale Abzug für die ambulante Krankenversorgung entspricht der KapVO und liegt im zulässigen Gestaltungsspielraum. Befristete Beschäftigte, Titellehre sowie Drittmittelkräfte sind kapazitätsrechtlich nicht anzurechnen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.