OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 B 1119/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1128.13B1119.14.00
18mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. September 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. September 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung zum Studium der Betriebswirtschaftslehre (Bachelor) innerhalb oder außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht. Der Antragsteller wendet sich insoweit lediglich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl von 258 durch Einschreibung von 327 (Stand 23. April 2014) bzw. 309 (Stand 18. August 2014) Studierenden gehe auf eine zulässige Überbuchung zurück, die nicht zur Genese weiterer außerkapazitärer Studienplätze führe. Der Antragsteller meint, mangels Begründung für die Überlast von nominell 69 und prozentual 27 % sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die festgesetzte Zulassungszahl als variable Größe behandelt habe. Das Vorbringen greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat nicht durch ihr Überbuchungsverhalten zu erkennen gegeben, mehr als die festgesetzten Studienplätze vergeben zu können. Mit der Überbuchung durch die Zulassung von mehr Bewerbern, als dies nach der festgesetzten Zulassungszahl geboten ist, soll den Hochschulen ermöglicht werden, die Studienplätze möglichst vollständig im ersten Zulassungsdurchgang zu besetzen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 4, § 23 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO NRW). Die Bindung der Hochschule an die Zulassungszahl dient - ausgehend davon, dass die Zulassungszahl entsprechend den Vorgaben der Kapazitätsverordnung kapazitätserschöpfend festgesetzt ist - der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebes, also dem Schutz der Rechte von Hochschule, Hochschullehrern und eingeschriebenen Studenten. Die infolge eines - auch verfahrensfehlerhaft durchgeführten - Überbuchungsverfahrens erfolgte Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität führt deshalb grundsätzlich weder zu einer Rechtsverletzung des Bewerbers um einen "außerkapazitären" Studienplatz, noch vermittelt sie diesem einen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines solchen. Dementsprechend kann der auf die Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes klagende Bewerber nur erfolgreich sein, wenn trotz erfolgter kapazitätsverzehrend wirkender Überbuchung gleichwohl weitere Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen wurden und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe ungenutzt blieben und unwiederbringlich verlorengingen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2013 – 13 C 50/13 –, vom 16. Mai 2013 - 13 B 308/13 -, und vom 28. Januar 2013 - 13 B 971/12 -, jeweils juris. Ob vom Vorliegen nicht erschöpfter Kapazitäten schon dann auszugehen ist, wenn die Hochschule durch eine von vornherein beabsichtigte Überschreitung die Sollzahl nach der Zulassungszahlenverordnung als variable Größe behandelt und eine deutliche Überbuchung vornimmt, vgl. den einen Einzelfall mit greifbar weiterer Kapazität betreffenden Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - 13 B 1640/10 -, juris, Rn. 32, sowie Schemmer, DVBl. 2011, 1338 (1339f.), kann offen bleiben. Dies dürfte allenfalls in Ausnahmefällen anzunehmen sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 13 C 50/13 -, juris. Für eine solche Annahme bietet die Überbuchungspraxis der Antragsgegnerin aber keinen Anlass. Sie hat im Beschwerdeverfahren glaubhaft darauf verwiesen, dass eine Überbuchung aufgrund des Annahmeverhaltens in der Vergangenheit erfolgt sei, das im 1. Fachsemester des Sommersemesters 2013 lediglich bei 39 % gelegen habe. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, folgt Abweichendes nicht aus dem Senatsbeschluss vom 19. März 2014 – 13 C 8/14 -, juris, der allein die Verrechnung von im gerichtlichen Verfahren „gefundenen“ außerkapazitären Studienplätzen mit solchen Plätzen betraf, die auf Grund einer Zielvereinbarung nach dem Hochschulpakt zusätzlich vergeben worden waren. Fragen der Überbuchung waren nicht Gegenstand der Senatsentscheidung. Ob darüber hinaus ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist, weil der Antragsteller an der Universität Clausthal hätte studieren können, wo der Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre im Sommersemester 2014 nicht zulassungsbeschränkt war, lässt der Senat offen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.