Beschluss
13 C 169/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0202.13C169.06.00
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Tenor
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller/innen gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Münster vom 11. Dezember 2006 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller/innen zurückgewiesen.
Der Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller/innen gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Münster vom 11. Dezember 2006 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller/innen zurückgewiesen. Der Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerden, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der - fristgerechten - Darlegungen der Antragsteller/innen befindet, haben keinen Erfolg. Die angefochtenen Beschlüsse sind in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller/innen gibt keine Veranlassung zur Änderung der in Anwendung der Senatsrechtsprechung ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts. Soweit die Beschwerde vorträgt, die Wissenschaftsverwaltung hätte in die Kapazitätsberechnung für den Studiengang vorklinische Medizin zumindest 3 DS für habilitierte Dozenten der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin, und zwar der Fächer Pathologie oder Rechtsmedizin, angebotserhöhend einsetzen müssen, weil sie ihre Lehrverpflichtung nicht voll erfüllten und auch in der vorklinischen Anatomie eingesetzt werden könnten, greift das nicht durch. Die Ausbildungskapazität einer Hochschule in einem Studiengang ist nach der Kapazitätsverordnung zu errechnen, deren Berechnungsmodell grundsätzlich von der dem betreffenden Studiengang zugeordneten Lehreinheit, für den Studiengang Medizin jedoch von 3 Lehreinheiten ausgeht, wobei die Lehreinheit Klinisch- theoretische Medizin Dienstleistungen u. a. für die den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin versorgende Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt. Dieses Modell, gegen das verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, obgleich auch andere verfassungsrechtlich unbedenkliche Modelle denkbar sein mögen, ist für die Wissenschaftsverwaltung und die Gerichte verbindlich. Bereits diese Verbindlichkeit steht der Forderung entgegen, in der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin angesiedelte Stellen zu einem Teil in der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf der Angebotsseite anzusetzen. Soll ein habilitierter Dozent auf einer Stelle eines Fachs der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin Lehre für die vorklinische Ausbildung erbringen, kann das - wenn kein gesonderter Lehrauftrag nach § 10 KapVO erteilt ist - nur im Wege des Dienstleistungsexports erfolgen. Geschieht das so nicht, kann das in dieser klinisch-theoretischen Stelle verkörperte Lehrpotenzial nach dem Willen des Verordnungsgebers für die Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht kapazitätserhöhend wirksam werden. Was die Beschwerde beansprucht, läuft im Ergebnis auf ein anderes Modell der Kapazitätsberechnung oder eine Verlagerung von Stellen - aus ihrer Sicht - unausgelasteter habilitierter Dozenten der Lehreinheit Vorklinische-theoretische Medizin in die Lehreinheit Vorklinische Medizin hinaus, was aber auch das aus Art. 12, Art. 3 GG und dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Kapazitätserschöpfungsgebot nicht gebietet. Denn dieses verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze, vgl. hierzu VGH B.-W., Beschluss vom 24. August 2005 - NC 9 S 29/05 - m.w.N.. Die im normativen Ermessen des Verordnungsgebers liegende Gestaltung des Zuschnitts der Lehreinheiten und damit die Zuordnung von Lehrpersonalstellen bestimmter Fächer der Medizin zu bestimmten Lehreinheiten ist zudem sachlich gerechtfertigt. Ein Fach, das wie die von der Beschwerde in den Blick genommene Pathologie oder Rechtsmedizin ihr Leistungspotenzial nicht hauptsächlich in die vorklinische Ausbildung einbringt und für diese wie für die klinische Ausbildung wenn überhaupt lediglich kleinere Anteile des Curricularnormwerts als Dienstleistungsexport erbringt, kann nicht als ein vorklinisches Fach angesehen und damit der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeschlagen werden. Wenn auch habilitierte Dozenten jener Fächer der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin möglicherweise über Kenntnisse in der von der Beschwerde genannten Anatomie verfügen, die sie für eine Verwendung in der Vorklinik - eben in einem durch Dienstleistungsexport abgedeckten kleinen Teil des vorklinischen Curriculums - geeignet erscheinen lassen können, so rechtfertigt das nicht, ihre abstrakte Stelle mit dem darin verkörperten nicht vorklinisch ausgerichteten Lehrpotenzial über eine Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin voll oder anteilig für die vorklinische Ausbildungskapazität wirksam werden zu lassen. Solches entspräche nicht dem wahren Lehrpotenzial der Hochschule (§ 1 Abs. 2 KapVO, Art. 7 Abs. 2 Staatsvertrag) und wäre auch nicht durch das Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit gefordert, das nur innerhalb einer Lehreinheit Geltung beanspruchen kann. Entgegen der Beschwerde ist die Verpflichtung einer Lehrperson zur Erbringung von Lehre im von der Lehrverpflichtungsverordnung vorgesehenen Umfang eine solche gegenüber dem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber. Letzterer, nicht aber der Studierende und insbesondere nicht der Bewerber für einen Studienplatz hat einen entsprechenden Erfüllungsanspruch. Hieraus erwächst keine Verpflichtung zu der von der Beschwerde beanspruchten Erhöhung des Lehrangebots um etwa 3 DS pro Stelle eines aus Sicht der Beschwerde nicht ausgelasteten habilitierten Dozenten der angesprochenen klinisch-theoretischen Fächer. Selbst wenn ein solcher Dozent seine Lehrverpflichtung durch Lehrtätigkeit im zugeordneten Studiengang oder in einem Fremdstudiengang tatsächlich nicht ausfüllte und zur Vermittlung vorklinischer Lehre befähigt wäre, bliebe es dem Dienstherrn/Arbeitgeber überlassen, von ihm im Rahmen der verfassungsrechtlich geschützten Organisationsfreiheit der Hochschule weitere Lehre in Form von Dienstleistungsexport in andere Studiengänge als die vorklinische Medizin oder von nicht für den vorklinischen Curricularnormwert wirksamen ergänzenden Ausbildungsveranstaltungen einzufordern oder ihm stattdessen einen erhöhten Einsatz in seinen übrigen Aufgabenbereichen, beispielsweise der Forschung des von ihm vertretenen Fachs, zu ermöglichen. Ohnehin ist der Einsatz einer Lehrperson eines Fachs der Klinisch-theoretischen Medizin in der Vorklinik jedenfalls dann nicht geboten, wenn die Lehreinheit Vorklinische Medizin mit eigenen Lehrkräften den fachbezogenen Anteil am Curricularnormwert abdecken kann. Dass letzteres im Fach Anatomie hier nicht der Fall ist, ist von der Beschwerde weder behauptet noch dargelegt. Schließlich erscheint es rechtlich zumindest bedenklich und ist daher nicht geboten, eine mit der Vertretung eines bestimmten klinisch-theoretischen Fachs beauftragte Lehrkraft zu einer Lehrtätigkeit in einem anderen Fach im wesentlichen Umfang zu verpflichten, worauf der Ansatz von 3 DS auf der Angebotsseite der Lehreinheit Vorklinische Medizin und ein entsprechender Einsatz eines Pathologen oder Rechtsmediziners in der Vorklinischen Anatomie, die trotz gewisser Überschneidungen ein anderes Fach als die Pathologie oder Rechtsmedizin darstellt, hinausliefe. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2003 - 13 C 27/03 - und vom 4. Dezember 2000 - 13 C 14/00 -, jew. betr. WWU Ms. Soweit die Beschwerde den angesetzten Schwundausgleichsfaktor rügt, greift auch das nicht durch. Die Beschwerde verweist auf einen Anstieg der Übergangszahlen (1.) vom SS 04 zum WS 04/05 und (2.) vom WS 03/04 zum SS 04 und führt den Vorgang (1.) auf die Erhöhung der Lehrdeputate per Verordnung vom 21. Februar 2004 zurück. Dieser atypische Zuwachs zu (1.) sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu eliminieren. Weiter sei der Zuwachs zu (2.) zu eliminieren. Welche atypische Ursache hierfür vorliegen soll, ist jedoch weder angegeben noch dargelegt. Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden und hält daran fest, dass die Berücksichtigung sog. "schwundfremder" Einflussfaktoren und atypischer Entwicklungen (z. B. wegen der Erhöhung der Lehrverpflichtung) vor dem Hintergrund einer praktikablen Anwendung der Grundsätze der Kapazitätsverordnung nicht geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2007 - 13 C 158/06 - betr. HHU Ddorf, vom 1. März 2006 - 13 C 38/06 -, betr. RWTH Aach., vom 22. Februar 2006 - 13 C 78/06 u. a. -, betr. WWU Ms, und vom 17. Februar 2006 - 13 C 261/05 -, betr. HHU Ddorf. Die von den statistischen Zahlen der in den jeweiligen Fachsemestern eingeschriebenen Studenten, für die ein Verzehr von Ausbildungskapazität anzunehmen ist, ausgehende Schwundberechnung ist auch dann noch akzeptabel, wenn in sie atypische Umstände einfließen sollten. Zur Vermeidung einer Nichtausschöpfung der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität der Hochschule über alle Fachsemester eines Berechnungsjahrs, die Ziel des Schwundausgleichs ist, ist diese Methode durchaus geeignet und eine Verpflichtung zur Anwendung einer gerade den Studienanfängerzahlen günstigen Schwundberechnung lässt sich der Kapazitätsverordnung nicht entnehmen. Als prognostischer Vorgang können auch bei der Schwundberechnung gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Angesichts des engen Zeitfensters für die normative Festsetzung der Zulassungszahlen und der deshalb die Kapazitätsverordnung prägenden Praktikabilitätszüge sollte sie auch keinen demjenigen der Berechnung nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung nahezu gleichkommenden Verwaltungs- und Berechnungsaufwand voraussetzen. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 29. Januar 2007 im Verfahren 13 C 169/06 bleibt unberücksichtigt, weil es sich außerhalb der Beschwerdebegründungs- /Darlegungs-frist und nicht zu den fristgerecht dargelegten Gründen verhält. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.