Urteil
7 C 23/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf gerichtliche Durchsetzung der Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung ergibt sich aus § 17 Abs. 3 i.V.m. § 18 Abs. 5 KrWG nicht.
• § 17 Abs. 3 KrWG schützt die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers als Gesetzesziel, gewährt aber nicht ohne ausdrückliche rechtliche Subjektivierung ein klagbares subjektiv-öffentliches Recht.
• Die Abfallbehörde ist nach § 18 Abs. 5 KrWG zur Untersagung verpflichtet, wenn die Voraussetzungen vorliegen; die Entscheidung und die Beteiligung des Entsorgungsträgers sind durch das Stellungnahmerecht nach § 18 Abs. 4 KrWG zu gewährleisten.
• Für die Gewährung eines Klagerechts zugunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers fehlt im Gesetz eine hinreichend deutliche normative Regelung; unionsrechtliche und gesetzgebungsgeschichtliche Erwägungen sprechen gegen eine stillschweigende Subjektivierung.
Entscheidungsgründe
Kein klagbares Recht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf Untersagung gewerblicher Sammlungen (KrWG) • Ein Anspruch des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf gerichtliche Durchsetzung der Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung ergibt sich aus § 17 Abs. 3 i.V.m. § 18 Abs. 5 KrWG nicht. • § 17 Abs. 3 KrWG schützt die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers als Gesetzesziel, gewährt aber nicht ohne ausdrückliche rechtliche Subjektivierung ein klagbares subjektiv-öffentliches Recht. • Die Abfallbehörde ist nach § 18 Abs. 5 KrWG zur Untersagung verpflichtet, wenn die Voraussetzungen vorliegen; die Entscheidung und die Beteiligung des Entsorgungsträgers sind durch das Stellungnahmerecht nach § 18 Abs. 4 KrWG zu gewährleisten. • Für die Gewährung eines Klagerechts zugunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers fehlt im Gesetz eine hinreichend deutliche normative Regelung; unionsrechtliche und gesetzgebungsgeschichtliche Erwägungen sprechen gegen eine stillschweigende Subjektivierung. Die Klägerin ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Landkreis X und führt seit 2014 eine Getrenntsammlung von Altkleidern und -schuhen durch. Die Beigeladene betreibt eine gewerbliche Sammlung, die bereits vorher von ihrer Rechtsvorgängerin angezeigt worden war. Die Klägerin beantragte gegenüber der oberen Abfallbehörde die Befristung bzw. Untersagung der gewerblichen Sammlung; die Behörde lehnte ab. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht hielten die Untersagungsklage für unzulässig, da der Klägerin die Klagebefugnis fehle. Die Klägerin rügt vor dem Bundesverwaltungsgericht, § 18 Abs. 5 i.V.m. § 17 KrWG begründe ein einklagbares Recht, weil die Vorschriften die Funktionsfähigkeit und betriebswirtschaftliche Interessen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers schützten. Beklagter und Beigeladene beantragen Zurückweisung der Revision; der Vertreter des Bundesinteresses unterstützt die Revision teilweise. • Verfahrensrechtlich fehlt der Klägerin die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, weil aus den einschlägigen KrWG-Bestimmungen kein subjektiv-öffentliches Recht der Klägerin auf gerichtliches Einschreiten folgt. • § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG begründet die behördliche Pflicht zur Untersagung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 KrWG; § 17 Abs. 3 KrWG konkretisiert das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. • Für ein subjektiv-öffentliches Recht des Entsorgungsträgers bedürfte es einer Norm, die den Kreis der Berechtigten individualisiert und dem Entsorgungsträger ein einklagbares Entscheidungsprogramm zuordnet; solche individualisierenden und prozessual wirksamen Regelungen sind im KrWG nicht enthalten. • Die Erwägung, die Funktionsfähigkeit als Schutzgut zu nennen, reicht nicht zur Subjektivierung eines Klagerechts. Der Gesetzgeber hat die Rolle des Entsorgungsträgers und die Beteiligung am Verfahren geregelt (z. B. Stellungnahmerecht nach § 18 Abs. 4 KrWG), jedoch die Entscheidungskompetenz und Durchsetzung der Neutralität der Abfallbehörde betont. • Eine stillschweigende Anerkennung eines Klagerechts lässt sich nicht aus Gesetzesmaterialien oder Entstehungsgeschichte herleiten; unionsrechtliche Vorgaben und der Regelungszweck sprechen dafür, die Entscheidung bei der neutralen Abfallbehörde zu belassen. • Demgegenüber würde die Zulassung eines Klagerechts zu einem Eingriff in die Rechtsposition des gewerblichen Sammlers führen und grundrechtliche Schutzinteressen berühren, sodass es eines eindeutigen gesetzlichen Vorbehalts bedürfte, der fehlt. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat kein subjektiv-öffentliches Recht nach § 17 Abs. 3 i.V.m. § 18 Abs. 5 KrWG, das sie berechtigen würde, die Behörde zur Untersagung der gewerblichen Sammlung zu verpflichten. Die gesetzlichen Regelungen schützen die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers als Entscheidungsgesichtspunkt der Abfallbehörde und gewähren dem Entsorgungsträger Verfahrensbeteiligung, aber nicht das Recht, die Behörde gerichtlich auf Untersagung in Anspruch zu nehmen. Die Entscheidung liegt bei der neutralen Abfallbehörde; ein gerichtlicher Durchsetzungsanspruch des Entsorgungsträgers wäre nur durch eine ausdrücklichere gesetzliche Regelung möglich.