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Beschluss

15 B 5/18

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der zulässige Antrag auf gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nach § 62 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Bundesdisziplinargesetz (BDG) ist unbegründet. 2 § 62 Abs. 1 Satz 1 BDG bestimmt, dass „der Beamte beim Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen“ kann, wenn „ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Einleitung durch Erlass einer Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden“ ist. Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss vor, ist der Antrag abzulehnen (§ 62 Abs. 2 Satz 2 BDG). 3 Zur Überzeugung des Disziplinargerichts liegt zum augenblicklichen Zeitpunkt, d. h. zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens (noch) vor, so dass eine gerichtliche Fristsetzung nicht geboten ist. 4 1.) Die gerichtliche Fristsetzung dient der Beachtung des dem Disziplinarrecht innewohnenden Beschleunigungsgebotes (§ 4 BDG). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die Frage des zureichenden Grundes für den fehlenden Abschuss des behördlichen Disziplinarverfahrens. Dies entspricht inhaltlich der unangemessenen Verzögerung, die sprachlich treffender ist (Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage 2012, § 62 BDG Rz. 10). Unangemessen ist eine über sechs Monate hinausgehende Verzögerung, wenn die Sachaufklärung bzw. Verfahrenshandlungen nicht mit der gebotenen und möglichen Beschleunigung durchgeführt worden sind. Dabei hat das Gericht einerseits die Unabhängigkeit des mit den Ermittlungen betrauten Beamten (Ermittlungsführer) und dessen Beurteilungsspielraum zu den einzelnen Aufklärungspunkten und Aufklärungsmitteln sowie die notwendige Bearbeitungs- und Prüfungszeit, andererseits das Recht des Beschuldigten auf beschleunigte Bearbeitung zu berücksichtigen. 5 Ob unangemessen verzögert wurde, lässt sich nicht durch den bloßen Vergleich einer pauschalen Prognose der notwendigen Gesamtbearbeitungszeit mit dem Sechsmonatszeitraum beantworten, sondern nur durch die konkrete Nachprüfung des bisherigen realen Bearbeitungszeitaufwandes feststellen. Das Verfahren nach § 62 BDG zielt nicht darauf ab, eine fiktive Bearbeitungszeit zu errechnen und daran die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes zu messen. Dies würde in rechtlich bedenklicher Weise in die Disziplinarbefugnisse des Dienstherrn eingreifen. Der Zweck der Fristsetzung zielt allein darauf ab, die - auf der Grundlage der zu akzeptierenden Aufklärungserwägungen - tatsächlich erfolgten Verfahrensverzögerungen zu erfassen. Bei der Feststellung des Arbeitsaufwandes ist nicht von dem Arbeitsaufwand auszugehen, den das Gericht nach seiner Beurteilung der Rechtslage annehmen würde, sondern von demjenigen, der sich aus der Aufklärungsbeurteilung des Ermittlungsführers ergibt. Hierbei ist Großzügigkeit geboten. Unangemessene Verzögerung ist gleichbedeutend mit sachlich nicht gerechtfertigter Untätigkeit der jeweils befassten Disziplinarorgane. Untätigkeit des Ermittlungsführers liegt nicht in den Einarbeitungs- und Überlegungszeiten, in den unvermeidbaren Zwischenzeiten zwischen Ladung und Anhörungs- oder Beweistermin, in den üblichen Bürolaufzeiten, in den durch die Beschuldigten selbst veranlassten Unterbrechungen oder Vertagungen von Terminen oder Fristverlängerung für Schriftsätze, in den Urlaubs- oder Krankheitsbedingten Abwesenheiten der Beteiligten. Ergibt aber die genaue Nachprüfung, dass das jeweils zuständige Organ auf der Basis seiner Aufklärungsbeurteilung längere Zeiten ohne sachlichen Grund untätig geblieben ist, so liegt darin eine unangemessene Verzögerung. 6 Das sodann weiter erforderliche Verschulden ergibt sich daraus, dass die Organe nicht für die ihnen mögliche Beschleunigung des Verfahrens gesorgt haben. So ist der Ermittlungsführer zur Aufbietung all seiner Kräfte und seiner Zeit zur vorrangigen Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Die Einleitungsbehörde muss dafür sorgen, dass er nach Bedarf so weit von den Aufgaben seines Hauptamtes freigestellt wird, dass er sich mit Vorrang den behördlichen Ermittlungen widmen kann (vgl. BVerwG, Beschluss v. 23.05.1977, I DB 4.77; juris). Ebenso muss die Einleitungsbehörde qualitativ und quantitativ personell ausgestattet sein. Eine sachgerechte Organisation der Verwaltungsabläufe muss gewährleistet sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3.09; VG Magdeburg, Beschluss v. 08.01.2018, 15 B 27/17; Beschluss v. 30.01.2014, 8 A 22/13; Beschluss v. 15.01.2014, 8 A 20/13; Beschluss v. 28.03.2012, 8 A 2/12; Beschluss v. 21.03.2013, 8 A 4/13; Beschluss v. 26.11.2013, 8 A 18/13; jeweils mit Verweis auf: Hummel/Köhler/Mayer; BDG 4. Auflage 2009, § 62 Rz 10 ff.; VG Wiesbaden, Beschluss v. 04.02.2013, 25 L 1251/12.WI.D; alle juris; Urban/Wittkowski, BDG, § 62 Rz. 10). 7 Die Vorschrift steht damit in einem Spannungsverhältnis zu der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermitteln (§§ 21 ff. BDG) und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, die Möglichkeit zur Äußerung zu geben (§ 30 BDG). Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die Bearbeitungsfrist nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und die Anhörungspflicht zu verletzen (BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3.09; juris). 8 2.) Gemessen an diesen Voraussetzungen kann vorliegend von einer - schuldhaften - verzögerten Bearbeitung nicht ausgegangen werden. 9 Dem Antragsteller werden mit dem unter dem 23.06.2017 eingeleiteten behördlichen Disziplinarverfahren aufgrund zahlreicher näher bezeichneter Äußerungen in Chats Verstöße gegen seine beamtenrechtlichen Pflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) vorgeworfen. 10 Ausweislich der dem Disziplinargericht vorgelegten Ermittlungsvorgänge ist festzustellen, dass die Ermittlungen kontinuierlich von der bereits am 26.06.2017 bestellten Ermittlungsführerin durchgeführt wurden und werden. Im Juli 2017 wurde über das Akteneinsichtsgesuch des zunächst tätigen Bevollmächtigten des Antragstellers und des seit dem 23.07.2017 legitimierten jetzigen Bevollmächtigten des Antragstellers sowie über die Fristverlängerung zur Stellungnahme entschieden. Sodann nahm die Ermittlungsführerin seit August 2017 kontinuierlich Zeugenvernehmungen vor und wertete die umfangreichen 221 Seiten umfassenden Chat-Protokolle aus. Seit November 2017 schlossen sich weitere Zeugenvernehmungen an. Schließlich berichtete die Ermittlungsführerin dem Dienstvorgesetzten stetig über ihre bisherigen Ermittlungen. Dieser regte sodann weitere Zeugenvernehmungen an. Schließlich sollte die Ermittlungsführerin ihren Ermittlungsbericht bis zum 14.03.2018 vorlegen, was nunmehr während des gerichtlichen Verfahrens unter dem 02.05.2018 geschah. Gleichwohl ist auch diese Verzögerung – noch – hinnehmbar. Denn zwischenzeitliche Unterbrechungen ergaben sich erneut durch Akteneinsichtsgesuche des Bevollmächtigten des Antragstellers und seinem nunmehrigen Äußerungsrecht zum Abschlussbericht sowie seiner abschließenden Anhörung (§ 30 BDG). 11 Demnach steht der Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens unmittelbar bevor, sodass es zur Überzeugung des Gerichts einer gerichtlichen Fristsetzung nicht bedarf. Soweit der Antragsteller auf die Verfügung des Gerichts vom 12.03.2018 zu den zeitlichen Vorgängen und den kontinuierlichen Ermittlungen unter dem 27.04.2018 erwiderte, beinhaltet dies ausschließlich Ausführungen zu dem Inhalt des Disziplinarvorwurfs. Diese Rechtmäßigkeitsprüfung ist aber nicht Gegenstand des gerichtlichen Fristsetzungsverfahrens nach § 62 BDG, sondern obliegt der Prüfung in einem gerichtlichen Verfahren gegen eine eventuelle behördliche Disziplinarverfügung oder der Disziplinarklage. Die Einleitungsvoraussetzungen nach § 17 BDG waren jedenfalls erfüllt.