Beschluss
15 B 17/21 MD
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2021:1213.15B17.21MD.00
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Leitsätze
1. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Fristsetzungsantrag nach § 60 DG LSA (juris: DG ST 2006) zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens kann auch dann vorliegen, wenn das behördliche Disziplinarverfahren fehlerhaft eingeleitet wurde. (Rn.16)
2. Fehler und Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens sind im Verfahren nach § 60 DG LSA (juris: DG ST 2006) hingegen nicht zu prüfen, sondern erst nach Erlass einer Disziplinarverfügung oder der Erhebung der Disziplinarklage.(Rn.15)
3. Der Ermittlungsführer ist nur dem Vorgesetzten des Beschuldigten gegenüber weisungs- und berichtspflichtig. Eine Mitbeteiligung durch „Mitzeichnungen“ oder „Zustimmungen“ von nicht eingesetzten „Hilfs-Ermittlungspersonen“ ist nach disziplinarrechtlichen Grundsätzen unzulässig.(Rn.21)
4. Disziplinarrechtliche Ermittlungen des Ermittlungsführers bewegen sich außerhalb der „normalen“ statusrechtlichen behördlichen Tätigkeit des eingesetzten Ermittlungsführers und unterliegen damit insoweit nicht dem hierarchischen Behördenaufbau seiner Beschäftigungsstelle in seinem Hauptamt. (Rn.21)
Tenor
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das gegen den Antragsteller mit Einleitungsverfügung vom 23.07.2020 eingeleitete Disziplinarverfahren bis zum 01.03.2022 abzuschließen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Fristsetzungsantrag nach § 60 DG LSA (juris: DG ST 2006) zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens kann auch dann vorliegen, wenn das behördliche Disziplinarverfahren fehlerhaft eingeleitet wurde. (Rn.16) 2. Fehler und Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens sind im Verfahren nach § 60 DG LSA (juris: DG ST 2006) hingegen nicht zu prüfen, sondern erst nach Erlass einer Disziplinarverfügung oder der Erhebung der Disziplinarklage.(Rn.15) 3. Der Ermittlungsführer ist nur dem Vorgesetzten des Beschuldigten gegenüber weisungs- und berichtspflichtig. Eine Mitbeteiligung durch „Mitzeichnungen“ oder „Zustimmungen“ von nicht eingesetzten „Hilfs-Ermittlungspersonen“ ist nach disziplinarrechtlichen Grundsätzen unzulässig.(Rn.21) 4. Disziplinarrechtliche Ermittlungen des Ermittlungsführers bewegen sich außerhalb der „normalen“ statusrechtlichen behördlichen Tätigkeit des eingesetzten Ermittlungsführers und unterliegen damit insoweit nicht dem hierarchischen Behördenaufbau seiner Beschäftigungsstelle in seinem Hauptamt. (Rn.21) Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das gegen den Antragsteller mit Einleitungsverfügung vom 23.07.2020 eingeleitete Disziplinarverfahren bis zum 01.03.2022 abzuschließen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der zulässige Antrag auf gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nach § 60 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) ist begründet. § 60 Abs. 1 Satz 1 DG LSA bestimmt, dass „der Beamte beim Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen“ kann, wenn „ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Einleitung durch Erlass einer Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden“ ist. Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss vor, ist der Antrag abzulehnen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 DG LSA). Zur Überzeugung des Disziplinargerichts liegt zum augenblicklichen Zeitpunkt, d. h. zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht mehr vor, so dass eine gerichtliche Fristsetzung geboten ist. 1.) Die gerichtliche Fristsetzung dient der Beachtung des dem Disziplinarrecht innewohnenden Beschleunigungsgebotes (§ 4 DG LSA). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die Frage des zureichenden Grundes für den fehlenden Abschuss des behördlichen Disziplinarverfahrens. Dies entspricht inhaltlich der unangemessenen Verzögerung, die sprachlich treffender ist (Köhler in: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, Kommentar, 7. Auflage 2021, § 62 BDG Rdnr. 10). Unangemessen ist eine über sechs Monate hinausgehende Verzögerung, wenn die Sachaufklärung bzw. Verfahrenshandlungen nicht mit der gebotenen und möglichen Beschleunigung durchgeführt worden sind. Dabei hat das Gericht einerseits die Unabhängigkeit des mit den Ermittlungen betrauten Beamten (Ermittlungsführer) und dessen Beurteilungsspielraum zu den einzelnen Aufklärungspunkten und Aufklärungsmitteln sowie die notwendige Bearbeitungs- und Prüfungszeit, andererseits das Recht des Beschuldigten auf beschleunigte Bearbeitung zu berücksichtigen. Ob unangemessen verzögert wurde, lässt sich nicht durch den bloßen Vergleich einer pauschalen Prognose der notwendigen Gesamtbearbeitungszeit mit dem Sechsmonatszeitraum beantworten, sondern nur durch die konkrete Nachprüfung des bisherigen realen Bearbeitungszeitaufwandes feststellen. Das Verfahren nach § 60 DG LSA zielt nicht darauf ab, eine fiktive Bearbeitungszeit zu errechnen und daran die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes zu messen. Dies würde in rechtlich bedenklicher Weise in die Disziplinarbefugnisse des Dienstherrn eingreifen. Der Zweck der Fristsetzung zielt allein darauf ab, die - auf der Grundlage der zu akzeptierenden Aufklärungserwägungen - tatsächlich erfolgten Verfahrensverzögerungen zu erfassen. Bei der Feststellung des Arbeitsaufwandes ist nicht von dem Arbeitsaufwand auszugehen, den das Gericht nach seiner Beurteilung der Rechtslage annehmen würde, sondern von demjenigen, der sich aus der Aufklärungsbeurteilung des Ermittlungsführers ergibt. Hierbei ist Großzügigkeit geboten. Unangemessene Verzögerung ist gleichbedeutend mit sachlich nicht gerechtfertigter Untätigkeit der jeweils befassten Disziplinarorgane. Untätigkeit des Ermittlungsführers liegt nicht in den Einarbeitungs- und Überlegungszeiten, in den unvermeidbaren Zwischenzeiten zwischen Ladung und Anhörungs- oder Beweistermin, in den üblichen Bürolaufzeiten, in den durch die Beschuldigten selbst veranlassten Unterbrechungen oder Vertagungen von Terminen oder Fristverlängerung für Schriftsätze, in den Urlaubs- oder Krankheitsbedingten Abwesenheiten der Beteiligten. Ergibt aber die genaue Nachprüfung, dass das jeweils zuständige Organ auf der Basis seiner Aufklärungsbeurteilung längere Zeiten ohne sachlichen Grund untätig geblieben ist, so liegt darin eine unangemessene Verzögerung. Das sodann weiter erforderliche Verschulden ergibt sich daraus, dass die Organe nicht für die ihnen mögliche Beschleunigung des Verfahrens gesorgt haben. So ist der Ermittlungsführer zur Aufbietung all seiner Kräfte und seiner Zeit zur vorrangigen Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Die Einleitungsbehörde muss dafür sorgen, dass er nach Bedarf so weit von den Aufgaben seines Hauptamtes freigestellt wird, dass er sich mit Vorrang den behördlichen Ermittlungen widmen kann (ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. nur: VG Magdeburg, B. v. 06.08.2018 – 15 B 21/18 -, juris, Rdnr. 15 m. w. N.). Ebenso muss die Einleitungsbehörde qualitativ und quantitativ personell ausgestattet sein. Eine sachgerechte Organisation der Verwaltungsabläufe muss gewährleistet sein (ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. zum Ganzen nur: BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3.09; VG Magdeburg, Beschlüsse v. 21.12.2020, 15 B 23/20 und 15 B 21/20; v. 08.01.2018, 15 B 27/17; v. 16.5.2018, 15 B 5/18; v. 30.01.2014, 8 A 22/13; v. 15.01.2014, 8 A 20/13; v. 28.03.2012, 8 A 2/12; v. 21.03.2013, 8 A 4/13; v. 26.11.2013, 8 A 18/13; zuletzt: VG Magdeburg, Beschluss v. 09.03.2021, 15 B 1/21; alle juris; jeweils mit w. Nachw.) Die Vorschrift steht damit in einem Spannungsverhältnis zu der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermitteln (§§ 21 ff. DG LSA) und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, die Möglichkeit zur Äußerung zu geben (§ 30 DG LSA). Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die Bearbeitungsfrist nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und die Anhörungspflicht zu verletzten (BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3.09; juris). Darüber hinaus sind vom Disziplinargesetz vorgesehene behördeninterne Beteiligungen und Zustimmungen (vgl. §§ 35, 76 DG LSA) zu beachten. Die gesetzliche Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens in § 60 Abs. 1 DG LSA ist Ausdruck des das Disziplinarrecht beherrschenden Beschleunigungsgrundsatzes und soll die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde veranlassen, das Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen durchzuführen. Das Gesetz soll die Behörde insbesondere daran hindern, nach der Einleitung des Verfahrens untätig zu bleiben (vgl. zum Ganzen ständige Rechtsprechung der Kammer: zuletzt nur: Beschlüsse v. 21.12.2020, 15 B 21/20 und 15 B 23/20; Beschluss v. 09.03.2021, 15 B 1/21, alle juris). 2.) Gemessen an diesen Voraussetzungen muss vorliegend von einer - schuldhaften - verzögerten Bearbeitung ausgegangen werden. a.) Den Aktenvermerken in dem vorgelegten behördlichen Disziplinarvorgang ist zu entnehmen, dass der gegenüber dem Beamten erhobene Vorwurf der Nebentätigkeit dem Antragsgegner spätestens seit dem 25.05.2020 bekannt war. Denn unter dem 25.05.2020 wandte sich Dr. P... vom C. (LKA …) an die Polizeiinspektion (PI) Zentrale Dienste mit der „bitte um disziplinarrechtliche Prüfung des Sachverhalts und Erstellung einer Einleitungsverfügung“. Diese Verfügung erreichte Herrn S... bei der PI Zentrale Dienste ausweislich des Eingangsstempels und der handschriftlichen Paraphe am 04.06.2020 (Bl. 1 Beiakte A). Am 23.06.2020 wandte sich Herr S... intern an Frau H… zur „elektronischen Mitzeichnung“ der Einleitungsverfügung. Frau H… von der PI Zentrale Dienste antwortete mit E-Mail vom 24.06.2020 an Herrn S..., „ich zeichne die Einleitungsverfügung mit“. Die in den vorgelegten Akten befindliche Einleitungsverfügung des LKA ist nicht handschriftlich signiert und endet mit „Hochachtungsvoll S…“. Zudem ist sie weitgehend undatiert und lautet nur auf „Juni 2020“. Adressiert ist sie an den Antragsteller im LKA …, „Dezernat …“. Ein Weitergang der Angelegenheit ist nach dem vorgelegten Disziplinarvorgang erst am 22.07.2020 zu verzeichnen. Erst an diesem Tag übersandte Herr S... von der PI Zentrale Dienste die Einleitungsverfügung durch E-Mail an Herrn P... vom LKA … „zur weiteren Veranlassung“. Laut in der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde wurde die Einleitungsverfügung mit dem AZ: „14.2-03150-LKA06/20 v. 23.07.2020“ dem Antragsteller am 28.07.2020 unter seiner Privatanschrift zugestellt. Die dem Disziplinargericht vorliegende dem Antragsteller zugestellte Einleitungsverfügung ist vom 23.07.2020 datiert, endet mit „im Auftrag L…“ und trägt die handschriftliche Signatur „L…“. b.) Das Disziplinargericht sieht sich veranlasst, aus Gründen der Rechtsklarheit und zur Vermeidung weiterer Fehler - auch in anderen behördlichen Disziplinarverfahren - auf Folgendes hinzuweisen: a. a.) Diesen geschilderten Verfahrensgang unterstellt, könnte vorliegend bereits kein behördliches Disziplinarverfahren förmlich rechtsgültig wirksam eingeleitet worden sein. Wenn dem so wäre, könnte mangels Disziplinarverfahren auch kein Bedarf bzw. Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 60 DG LSA bestehen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 DG LSA hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren - unverzüglich - einzuleiten, wenn zureichend tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 DG LSA). Aus den Akten muss im Hinblick auf die hiermit verfolgte Rechtsklarheit und spätere Nachvollziehbarkeit der Disziplinarvorgänge hervorgehen, wann der Dienstvorgesetzte seine Entscheidung getroffen hat und auf welche Sachverhalte sich die Anschuldigung bezieht. Die wirksame Einleitung setzt voraus, dass der Einleitungsvermerk inhaltlich eindeutig ist und dem Dienstvorgesetzten als Verfasser zugeordnet werden kann (BVerwG, Beschluss v. 18.11.2008, 2 B 63.08; juris). Dies mag durch Unterzeichnung eines Aktenvermerkes oder der Einleitungsverfügung geschehen können (vgl. BVerwG, Beschluss v. 27.10.2016, 2 B 66.16; juris; VG Magdeburg, Urteil v. 08.03.2021, 15 A 14/19; juris). Gerade diese Unterzeichnung von Aktenvermerken oder der Einleitungsverfügung selbst ist dem vorgelegten Disziplinarvorgang nicht zu entnehmen. Im Gegenteil ist auf Seite 2 der Einleitungsverfügung (Blatt 16 der vorgelegten Akte) unter 3. vermerkt „Entscheidung Direktor LKA“. Gerade diese Entscheidung ist dem übersandten Aktenvorgang aber nicht zu entnehmen. Weiter ist es für das Disziplinargericht nach augenblicklichem Kenntnisstand nicht nachvollziehbar, wieso es „elektronischen Mitzeichnungen“ der Einleitungsverfügung bedarf, zumal bei der „nicht zuständigen“ PI Zentrale Dienste. Das Disziplinargericht hat wiederholt darauf hingewiesen, dass mit der Schaffung der PI Zentrale Dienste aufgrund der Polizeistrukturreform v. 29.11.2018 und dem Schreiben des MI v. 29.04.2019 an die PI Zentrale Dienste „Organisation der Landespolizei; Künftige Aufgabenerfüllung im Bereich „Disziplinarangelegenheiten“ die „Aufgabe“ Disziplinarangelegenheiten (Nr. 3.4.2 Rahmengeschäftsverteilungsplan) mit Wirkung vom 01.05.2019 durch die PI Zentrale Dienste möglich erscheint. Damit erscheint aber nur eine landesweite behördeninterne zentrale Bearbeitung für polizeiliche behördliche Disziplinarangelegenheiten und eine Prozessvertretung vor dem Disziplinargericht zwar möglich; hingegen wird die PI Zentrale Dienste nicht die gesetzlich nach dem Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt den Vorgesetzten zustehenden Disziplinarbefugnisse übernehmen können. Insoweit darf Kritik daran geäußert werden, ob diese „Aufgabenverteilung“ dem Disziplinarrecht innewohnenden Beschleunigungsgrundsatz tatsächlich gerecht wird. Augenblicklich scheint dies nach den Erfahrungen des Disziplinargerichts gerade nicht der Fall zu sein und das Vorgehen sollte dringend überdacht werden. So auch vorliegend. Die Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens muss der Vorgesetzte im LKA … treffen; nicht die PI Zentrale Dienste. Ob dies vorliegend hinreichend aktenkundig nachvollziehbar und belegbar geschehen ist, müsste bei Fortgang des behördlichen Disziplinarverfahrens und bei Anrufung des Disziplinargerichts aufgrund einer erhobenen Disziplinarklage nach § 52 DG LSA als Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung im Rahmen der Rechtmäßigkeit untersucht werden. Hingegen ist diese Rechtmäßigkeitsprüfung des bisherigen behördlichen Disziplinarverfahrens nicht bereits im Rahmen der vorliegenden Überprüfung nach § 60 DG LSA vorzunehmen. Das Disziplinargericht ist erst nach einer behördlichen Disziplinarentscheidung (Disziplinarklage oder Disziplinarverfügung) berufen, über den Gang des Verfahrens zu befinden. b. b.) Bei der vom Disziplinargericht vorzunehmenden Prüfung nach § 60 DG LSA ist nur die zeitliche Verzögerung bei der Bearbeitung eines „anhängigen behördlichen Disziplinarverfahrens“ in den Blick zu nehmen. Dabei bedeutet „anhängig“ im Sinne einer Belastung für den Beamten durch die Verletzung des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes. Denn dieses Rechtschutzbedürfnis besteht auch - wenn nicht sogar - bei einem formell nicht ordnungsgemäß eingeleiteten behördlichen Disziplinarverfahren. Indes ist vorliegend entscheidend, dass für den Antragsteller diese Belastung besteht, weil er von einem gegen ihn - vermeintlich - geführten behördlichen Disziplinarverfahren ausgehen kann und darf. Denn letztendlich ist er behördlich von der Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens gegen ihn in Kenntnis gesetzt worden. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 DG LSA ist der Beamte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhaltes möglich ist. Danach ist (sogar) der Erlass einer schriftlichen Einleitungsverfügung und deren Zustellung an den Beamten (in bewusster Abkehr zur früheren Rechtslage) nicht (mehr) vorgesehen. An deren Stelle trat die Unterrichtung des Beamten über die Einleitung, die den inhaltlichen Mindestanforderungen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 DG LSA genügen muss (VG Magdeburg, Urteil vom 08. März 2021 – 15 A 14/19 –, Rn. 40, juris). Dies ist vorliegend jedenfalls unabhängig von der ordnungsgemäßen Einleitung geschehen. c.) Demnach ist der Zeitstrahl ab der Benachrichtigung an den Antragsteller – nach dem Vermerk auf der PZU und dem Vortrag des Antragsgegners wohl am 23.07.2020 – zu berücksichtigen. Umgehend meldete sich mit E-Mail vom 30.07.2020 der vom Antragsteller beauftrage Rechtsanwalt H… und beantragte Akteneinsicht. Dem vorgelegten Behördenvorgang ist ein Fortgang der Bearbeitung durch Meldung der Ermittlungsführerin und Ladung zur Anhörung, welche am 30.10.2020 stattfand, erst unter dem 08.10.2020 zu entnehmen. Es folgten dann unter dem 26.11.2020 weitere Ermittlungen unter Einbeziehung von dienstlichen Einschätzungen des Beamten durch dessen Vorgesetzte, welche am 04.12.2020 erfolgte. Eine Verzögerung der Ermittlungen trat dann aber durch den Wechsel der Ermittlungsführerin im März 2021 ein. Fehlt in dem vorgelegten behördlichen Disziplinarvorgang zu dem Wechsel wieder jedwede Begründung oder Aktennotiz bzw. die Bestellung der neuen Ermittlungsführerin, heißt es in dem Schreiben vom 24.03.2021 an den Rechtsanwalt des Antragstellers dazu nur „aufgrund von Personalveränderungen“. Die neue Ermittlungsführerin nahm jedoch unter dem 29.03.2021 zügig die Bearbeitung auf. Der Rechtsanwalt des Antragstellers teilte unter dem 08.04.2021 die Mandatsbeendigung mit und unter dem 19.04.2021 meldete sich der neue Bevollmächtigte Rechtsanwalt Sch…, an den sich die Ermittlungsführerin unter dem 22.04.2021 mit einem Fragenkatalog wandte. Einem Aktenvermerk vom 27.04.2021 ist zu entnehmen, dass auch Rechtsanwalt Sch… das Mandat niedergelegt habe, was dieser sodann anzeigte. Der Antragsteller beantwortete mit E-Mail vom 29.04.2021 kurz selbst die Fragen der Ermittlungsführerin. Schließlich fertigte die Ermittlungsführerin unter dem 11.05.2021 ihren Ermittlungsbericht und stellte keine disziplinarrechtlich relevanten Pflichtenverstöße fest. Warum dieser Ermittlungsbericht sodann an Frau H…-… bei der PI Zentrale Dienst zur „Mitzeichnung“ übersandt und diese „Mitzeichnung“ unter dem 17.05.2021 auch tatsächlich vorgenommen und in der Verfügung vom 17.05.2021 als „Zustimmung“ bezeichnet und sogar weiter unter Ziffer 2 a der „Leiter Abteilung 1 (Verwaltung)“ um „Mitzeichnung“ ersucht wurde, erschließt sich dem Disziplinargericht nicht. Insoweit verweist das Disziplinargericht darauf, dass der - im Übrigen vom Dienstvorgesetzten einzusetzende - Ermittlungsführer nur dem Dienstvorgesetzten des Beschuldigten gegenüber verantwortlich und berichtspflichtig ist und dessen Weisungsbefugnis unterliegt (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 2 DG LSA); eine Mitbeteiligung anderer nicht förmlich eingesetzter „Hilfs-Ermittlungspersonen“ oder gar deren Abhängigkeit und Verantwortlichkeit durch eine „Mitzeichnung“ dürfte nach disziplinarrechtlichen Grundsätzen unzulässig sein. Denn die disziplinarrechtlichen Ermittlungen bewegen sich außerhalb der „normalen“ statusrechtlichen behördlichen Tätigkeit des eingesetzten Ermittlungsführers und unterliegen damit insoweit nicht dem hierarchischen Behördenaufbau seiner Beschäftigungsstelle in seinem Hauptamt. Schließlich ist der Ermittlungsführer für die Dauer seiner Ermittlungstätigkeit im Hauptamt so weit zu entlasten, dass der Abschluss der Ermittlungen durch seine hauptamtliche Tätigkeit nicht verzögert wird. War und ist dies stets Rechtsprechung der Disziplinarkammer (vgl. nur: VG Magdeburg, Beschlüsse v. 21.12.2020, 15 B 23/20 und 15 B 21/20; v. 08.01.2018, 15 B 27/17; v. 16.5.2018, 15 B 5/18; v. 30.01.2014, 8 A 22/13; v. 15.01.2014, 8 A 20/13; v. 28.03.2012, 8 A 2/12; v. 21.03.2013, 8 A 4/13; v. 26.11.2013, 8 A 18/13; zuletzt: VG Magdeburg, Beschluss v. 09.03.2021, 15 B 1/21; alle juris; jeweils mit w. Nachw.), hat der Landesgesetzgeber diese Prinzipien seit der Fassung vom 13.06.2018 in § 21 Abs. 2 DG LSA postuliert. Insoweit sollte auch hier das dienstliche Vorgehen dringend überdacht werden. Mit Schreiben vom 22.06.2021 wandte sich das LKA LSA mit Unterschrift “In Vertretung E…“ (Bearbeitet von: Dr. P...) an die Ermittlungsführerin mit der Bitte um Überarbeitung und inhaltlicher Prüfung und Erläuterung bestimmter Feststellungen in dem Ermittlungsbericht. Aktenvermerken ist zu entnehmen, dass es sich bei „E…“ um den amtierenden Behördenleiter des LKA, Herrn LKD E… handelt, welcher als Dienstvorgesetzter des Antragstellers der Ermittlungsführerin zutreffend Weisungen erteilen darf (§ 21 Abs. 2 Satz 2 DG LSA). Dem kam die Ermittlungsführerin unter dem 27.07.2021 und 28.07.2021 durch Nachfragen gegenüber der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und vom 02.08.2021 gegenüber der Verbandsgemeinde … jeweils mit der Bitte um Beantwortung innerhalb eines Monats nach. Die Prozessbevollmächtigte des Antragsellers bat unter dem 27.08.2021 um Fristverlängerung bis zum 10.09.2021 und rügte im Übrigen die behördliche Aktenführung, was sie mit Schriftsatz vom 09.09.2021 wiederholte und eine Stellungnahme erst nach Akteneinsicht in die zu vervollständigende Disziplinarakte avisierte. Zugleich wurde ein Antrag nach § 60 DG LSA in Aussicht gestellt. Damit endet die dem Disziplinargericht vorgelegte behördliche Disziplinarakte. d.) Bei der vom Disziplinargericht vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der dargestellten Geschehnisse und Verfahrensabläufe ist festzustellen, dass sich die Bearbeitung des behördlichen Disziplinarverfahrens seit der letzten Tätigkeit der Ermittlungsführerin im Juli 2021 bis heute in Verzögerung befindet und auch zuvor durch den Wechsel der Ermittlungsführerinnen Anfang 2021. Das Disziplinargericht hat bereits konstatiert, dass bezüglich des Wechsels der ersten zur zweiten Ermittlungsführerin im März 2021 keinerlei Begründungen in den vorgelegten Akten ersichtlich sind. „Personalveränderungen“ wie es in einem Schreiben vom 24.03.2021 heißt oder „Umsetzung auf einen anderen Dienstposten“, laut der Antragserwiderung, vermögen keine Begründung für die verzögerte und auch verschuldete Bearbeitung zu rechtfertigen. Wie ausgeführt, ist der Ermittlungsführer gerade in seinem statusrechtlichen Hauptamt so weit zu entlasten, dass keine Verzögerungen durch diese Tätigkeit eintreten. Hier wird vom Antragsgegner vollständig verkannt, dass die disziplinarrechtlichen Ermittlungen vorgehen und gerade unabhängig und vordringlich vom statusrechtlichen Hauptamt oder dem jeweiligen Dienstposten oder der Beschäftigungsstelle zu führen sind. Soweit der Antragsgegner dies in der Antragserwiderung vom 02.11.2021 mit dem Krankenstand der Ermittlungsführerin ab dem 09.08.2021 und deren Mutterschutz ab Oktober 2021 begründet, vermag dies die Verzögerungen nicht zu rechtfertigen bzw. ein Verschulden auszuschließen. Denn soweit (kurzfristige) Erkrankungen des Ermittlungsführers zu einer unverschuldeten Bearbeitungsverzögerung führen, kann dies bei dem nunmehr angeführten Mutterschutz der Ermittlungsführerin nicht angenommen werden. Den bekanntlich beginnt dieser sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen nach der Geburt. Zudem ist anzunehmen, dass die Schwangerschaft der Ermittlungsführerin dem die Ermittlungen steuernden verantwortlichen Dienstvorgesetzen bekannt war bzw. hätte bekannt sein müssen, so dass eine diesbezüglich berücksichtigende Planung zum Abschluss der Ermittlungen durch die Ermittlungsführerin hätte angestellt werden müssen. Dass dies nicht geschehen ist, belegt, dass sogar nach dem Mutterschutz der Ermittlungsführerin ab Oktober 2021 - jedenfalls nach dem Kenntnisstand des Disziplinargerichts - keinerlei Ermittlungen bzw. keine andere Person mit den zu beendenden Ermittlungen beauftragt wurde. Gleichsam die Verzögerungen verschuldend ist der vom Antragsgegner vorgetragene Umstand, dass die den Ermittlungsvorgang betreffende dienstliche Brief-, wie elektronische Post erst ab Oktober um- bzw. weitergeleitet wurde und seit August 2021 nicht bearbeitet wurde. Somit ist auch zu erklären, warum die Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf erweiterte Akteneinsicht nicht beantwortet wurden. Vielmehr ist der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers dann nicht vorzuhalten, dass die erbetene Stellungnahme zu den aufgeworfenen Fragen nicht eingegangen ist. Denn zutreffend hat die Prozessbevollmächtigte dies von einer erneuten Akteneinsicht abhängig gemacht. Dabei ist dem Disziplinargericht durchaus bewusst, dass das in § 4 und § 60 DG LSA vom Gesetzgeber gewollte Beschleunigungsgebot die Verwaltung gerade bei Umstrukturierungsmaßnahmen oder in Zeiten der aktuell herrschenden Pandemie vor große Probleme stellt. Es ist aber zu bemerken, dass die behördlichen Veränderungen aufgrund des „Gesetzes zur Polizeistrukturreform“ bereits vom 29.11.2018 rühren und somit im Jahr 2020/21 keine Rolle mehr spielen dürften. Das Disziplinargericht hat bereits in dem Beschluss vom 09.03.2021 (15 B 1/21; juris) ausgeführt: „Nach einem dem Disziplinargericht vorliegenden Schreiben des MI v. 29.04.2019 an die PI Zentrale Dienste „Organisation der Landespolizei; künftige Aufgabenerfüllung im Bereich „Disziplinarangelegenheiten“, geht die „Aufgabe“ Disziplinarangelegenheiten (Nr. 3.4.2 Rahmengeschäftsverteilungsplan) mit Wirkung vom 01.05.2019 an die PI Zentrale Dienste über. Damit besteht bereits seit Mai 2019 die wohl bezweckte landesweite Bearbeitungszuständigkeit für polizeiliche Disziplinarangelegenheiten bei der Antragsgegnerin; ob sich dies bewährt und die damit verbundenen organisatorischen Herausforderungen dürfen jedenfalls im Jahr 2020 und zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) entscheidend sein. Auch die bekannte seit nunmehr einem Jahr andauernde Pandemie führt ohne weitere behördliche Erläuterungen nicht zu einer anderen Bewertung. Denn auch dann mit dieser Herausforderung muss behördlich personell umgegangen werden und darf nicht zum Stillstand der Verwaltung führen.“ e.) Bei Abwägung aller Interessen sieht das Disziplinargericht in dem vorliegenden Einzelfall die Notwendigkeit, den Abschluss des Verfahrens bis zu einem angemessen zu bestimmenden Zeitpunkt vorzugeben. Für die Bestimmung der Frist kann das Gericht, anders als bei der Feststellung der Verzögerung, nur eine summarische Beurteilung des weiteren Aufklärungsaufwandes vornehmen und prognostizieren, innerhalb welchen Zeitraums im Rahmen einer geordneten Untersuchung der Abschluss des Verfahrens erreicht werden kann (BVerwG, B. v. 22.07.1998, 1 DB 2.98, juris). Da nicht ersichtlich ist, welche größeren Ermittlungen noch anzustellen sind, sollte ein Abschluss des Verfahrens bis zu dem im Tenor bezeichneten Zeitpunkt möglich und zumutbar erscheinen. f.) Auf das weitere Antragsrecht nach §§ 60 Abs. 2 Satz 3, 50 Abs. 2 Satz 3 bis 5 DG LSA wird hingewiesen. 3.) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.