Beschluss
15 B 6/24 MD
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0318.15B6.24MD.00
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Leitsätze
Die Einleitungsbehörde muss grundsätzlich dafür sorgen, dass der Ermittlungsführer so weit von den Aufgaben seines Hauptamtes freigestellt wird, dass er sich mit Vorrang den disziplinarrechtlichen Ermittlungen widmen kann.(Rn.6)
Tenor
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das gegen den Antragsteller mit Einleitungsverfügung vom 8.3.2023 eingeleitete und vom 28.7.2023 ausgedehnte Disziplinarverfahren bis zum 1.8.2024 abzuschließen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einleitungsbehörde muss grundsätzlich dafür sorgen, dass der Ermittlungsführer so weit von den Aufgaben seines Hauptamtes freigestellt wird, dass er sich mit Vorrang den disziplinarrechtlichen Ermittlungen widmen kann.(Rn.6) Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das gegen den Antragsteller mit Einleitungsverfügung vom 8.3.2023 eingeleitete und vom 28.7.2023 ausgedehnte Disziplinarverfahren bis zum 1.8.2024 abzuschließen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der zulässige Antrag auf gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nach § 60 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) ist begründet. § 60 Abs. 1 Satz 1 DG LSA bestimmt, dass „der Beamte beim Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen“ kann, wenn „ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Einleitung durch Erlass einer Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden“ ist. Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss vor, ist der Antrag abzulehnen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 DG LSA). Zur Überzeugung des Disziplinargerichts liegt zum augenblicklichen Zeitpunkt, d.h. zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht vor, so dass eine gerichtliche Fristsetzung geboten ist. 1.) Die gerichtliche Fristsetzung dient der Beachtung des dem Disziplinarrecht innewohnenden Beschleunigungsgebotes (§ 4 DG LSA). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die Frage des zureichenden Grundes für den fehlenden Abschuss des behördlichen Disziplinarverfahrens. Dies entspricht inhaltlich der unangemessenen Verzögerung, die sprachlich treffender ist (vgl. Köhler in: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, Kommentar, 6. Aufl. 2016, § 62 BDG Rn. 10). Unangemessen ist eine über sechs Monate hinausgehende Bearbeitung, wenn die Sachaufklärung bzw. Verfahrenshandlungen nicht mit der gebotenen und möglichen Beschleunigung durchgeführt worden sind. Dabei hat das Gericht einerseits die Unabhängigkeit des mit den Ermittlungen betrauten Beamten (Ermittlungsführer) und dessen Beurteilungsspielraum zu den einzelnen Aufklärungspunkten und Aufklärungsmitteln sowie die notwendige Bearbeitungs- und Prüfungszeit, andererseits das Recht des Beschuldigten auf beschleunigte Bearbeitung zu berücksichtigen. Ob unangemessen verzögert wurde, lässt sich nicht durch den bloßen Vergleich einer pauschalen Prognose der notwendigen Gesamtbearbeitungszeit mit dem Sechsmonatszeitraum beantworten, sondern nur durch die konkrete Nachprüfung des bisherigen realen Bearbeitungszeitaufwandes feststellen. Das Verfahren nach § 60 DG LSA zielt nicht darauf ab, eine fiktive Bearbeitungszeit zu errechnen und daran die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes zu messen. Dies würde in rechtlich bedenklicher Weise in die Disziplinarbefugnisse des Dienstherrn eingreifen. Der Zweck der Fristsetzung zielt allein darauf ab, die - auf der Grundlage der zu akzeptierenden Aufklärungserwägungen - tatsächlich erfolgten Verfahrensverzögerungen zu erfassen. Bei der Feststellung des Arbeitsaufwandes ist nicht von dem Arbeitsaufwand auszugehen, den das Gericht nach seiner Beurteilung der Rechtslage annehmen würde, sondern von demjenigen, der sich aus der Aufklärungsbeurteilung des Ermittlungsführers ergibt. Hierbei ist Großzügigkeit geboten. Unangemessene Verzögerung ist gleichbedeutend mit sachlich nicht gerechtfertigter Untätigkeit der jeweils befassten Disziplinarorgane. Untätigkeit des Ermittlungsführers liegt nicht in den Einarbeitungs- und Überlegungszeiten, in den unvermeidbaren Zwischenzeiten zwischen Ladung und Anhörungs- oder Beweistermin, in den üblichen Bürolaufzeiten, in den durch die Beschuldigten selbst veranlassten Unterbrechungen oder Vertagungen von Terminen oder Fristverlängerung für Schriftsätze, in den Urlaubs- oder Krankheitsbedingten Abwesenheiten der Beteiligten. Ergibt aber die genaue Nachprüfung, dass das jeweils zuständige Organ auf der Basis seiner Aufklärungsbeurteilung längere Zeiten ohne sachlichen Grund untätig geblieben ist, so liegt darin eine unangemessene Verzögerung. Das sodann weiter erforderliche Verschulden ergibt sich daraus, dass die Organe nicht für die ihnen mögliche Beschleunigung des Verfahrens gesorgt haben. So ist der Ermittlungsführer zur Aufbietung all seiner Kräfte und seiner Zeit zur vorrangigen Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Die Einleitungsbehörde muss dafür sorgen, dass er nach Bedarf so weit von den Aufgaben seines Hauptamtes freigestellt wird, dass er sich mit Vorrang den behördlichen Ermittlungen widmen kann (std. Rspr. der Kammer; vgl. nur VG Magdeburg, Beschl. v. 6.8.2018 - 15 B 21/18 -, zit. nach juris, Rn. 15 m.w.N.). Ebenso muss die Einleitungsbehörde qualitativ und quantitativ personell ausgestattet sein. Eine sachgerechte Organisation der Verwaltungsabläufe muss gewährleistet sein (std. Rspr.; vgl. zum Ganzen nur BVerwG, Beschl. v. 11.8.2009 - 2 AV 3.09 -; VG Magdeburg, Beschl. v. 21.12.2020 - 15 B 23/20, 15 B 21/20 -; v. 8.1.2018 - 15 B 27/17 -; v. 16.5.2018 - 15 B 5/18 -; v. 30.1.2014 - 8 A 22/13 -; v. 15.1.2014 - 8 A 20/13 -; v. 28.3.2012 - 8 A 2/12 -; v. 21.3.2013 - 8 A 4/13 -; v. 26.11.2013 - 8 A 18/13 -; alle juris; jew. m.w.N.) Die Vorschrift steht damit in einem Spannungsverhältnis zu der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermitteln (§§ 21 ff. DG LSA) und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, die Möglichkeit zur Äußerung zu geben (§ 30 DG LSA). Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die Bearbeitungsfrist nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und die Anhörungspflicht zu verletzten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.8.2009 - 2 AV 3.09 -; juris). Darüber hinaus sind vom Disziplinargesetz vorgesehene behördeninterne Beteiligungen und Zustimmungen (vgl. §§ 35, 76 DG LSA) zu beachten. Die gesetzliche Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens in § 60 Abs. 1 DG LSA ist Ausdruck des das Disziplinarrecht beherrschenden Beschleunigungsgrundsatzes und soll die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde veranlassen, das Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen durchzuführen. Das Gesetz soll die Behörde insbesondere daran hindern, nach der Einleitung des Verfahrens untätig zu bleiben (vgl. zum Ganzen std. Rspr. der Kammer, zuletzt nur: Beschl. v. 15.5.2023 - 15 B 9/23 -, juris, Rn. 8 und - 15 B 24/23 -. juris, Rn. 8; Beschl. v. 22.8.2023 - 15 B 40/23 -, juris, Rn. 8 jew m.w.N.). Die Vorermittlungszeiten vor der - hier am 8.3.2023 erfolgten - Einleitung des Disziplinarverfahrens zählen bei der Frage, ob das behördliche Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat, nicht mit (vgl. VG Magdeburg, Beschl. v. 8.1.2024 - 15 B 52/23 MD -, zit. nach juris, Rn. 12 f.). 2.) Gemessen an diesen Voraussetzungen muss vorliegend von einer - schuldhaften - verzögerten Bearbeitung ausgegangen werden. a.) Der Antragsgegner räumt im Antragserwiderungsschriftsatz v. 12.3.2024 selbst ein, dass das Disziplinarverfahren bislang nicht mit der notwendigen Beschleunigung geführt worden ist und verweist lediglich auf die angespannte Personalsituation, unbesetzte Personalstellen und fehlende Entlastungsstellen. Konkrete Bearbeitungsschritte seit dem letzten Schriftsatz des Antragstellers vom 5.10.2023 nennt der Antragsgegner nicht. Sie sind auch nicht dem vorgelegten Verwaltungsvorgang zu entnehmen. Auch die Sachstandsanfragen des Antragstellers seit dem 12.12.2023 (Bl. 269 und 271 der Beiakte) blieben unbeantwortet. Mit einer angespannten Personalsituation und einem unerwartet hohen Krankenstand sowie Urlaubszeiten (Tabelle ohne Blattzahl am Schluss der Beiakte) allein lässt sich eine längere Verfahrensdauer nicht rechtfertigen. Denn wie bereits ausgeführt, sind Disziplinarverfahren vorrangig zu bearbeiten und ist das dafür erforderliche Personal bei Bedarf zumindest zeitweise aus anderen Bereichen abzuziehen und von anderen Aufgaben freizustellen. b.) Bei Abwägung aller Interessen sieht das Disziplinargericht in dem vorliegenden Einzelfall die Notwendigkeit, den Abschluss des Verfahrens bis zu einem angemessen zu bestimmenden Zeitpunkt vorzugeben. Für die Bestimmung der Frist kann das Gericht, anders als bei der Feststellung der Verzögerung, nur eine summarische Beurteilung des weiteren Aufklärungsaufwandes vornehmen und prognostizieren, innerhalb welchen Zeitraums im Rahmen einer geordneten Untersuchung der Abschluss des Verfahrens erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.7.1998 - 1 DB 2.98 -, zit. nach juris). Da bislang zum vorgeworfenen Sachverhalt erst 3 Zeugenvernehmungen durchgeführt wurden und durch Osterferien sowie Urlaubszeiten weitere normale Verzögerungszeiten anstehen, sieht sich das Disziplinargericht zu einer großzügigen Fristbestimmung aufgerufen. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die weitere Dauer des behördlichen Disziplinarverfahrens mit Belastungen für den Antragsteller verbunden ist. Eine kürzere Fristsetzung gegenüber der Behörde ergibt aber keinen Sinn, wenn von vornherein abzusehen ist, dass sie bei realistischer Betrachtungsweise ohne weitere schuldhafte Verzögerungen das Verfahren nicht innerhalb einer kürzeren Frist abschließen können wird. Unter Abwägung dieser Umstände ist es dem Antragsgegner aber auch zumutbar, das Verfahren bis zum 1.8.2024 abzuschließen. c.) Auf das weitere Antragsrecht nach §§ 60 Abs. 2 S. 3, 50 Abs. 2 S. 3-5 DG LSA wird hingewiesen. 3.) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 72 Abs. 4 DG LSA i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.