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Beschluss

15 B 8/23 MD

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0515.15B8.23MD.00
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Leitsätze
Die Aussetzung des Disziplinarverfahrens wegen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen und die Ausdehnung des Verfahrens wegen des Verdachts weiterer Dienstvergehen rechtfertigen als Gründe für eine längere Verfahrensdauer keine gerichtliche Fristsetzung zur Beendigung des Disziplinarverfahrens.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Aussetzung des Disziplinarverfahrens wegen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen und die Ausdehnung des Verfahrens wegen des Verdachts weiterer Dienstvergehen rechtfertigen als Gründe für eine längere Verfahrensdauer keine gerichtliche Fristsetzung zur Beendigung des Disziplinarverfahrens.(Rn.10) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des Disziplinarverfahrens nach § 60 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 DG LSA hat keinen Erfolg. § 60 Abs. 1 Satz 1 DG LSA bestimmt, dass „der Beamte beim Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen“ kann, wenn „ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Einleitung durch Erlass einer Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden“ ist. Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss vor, ist der Antrag abzulehnen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 DG LSA). Zur Überzeugung des Disziplinargerichts liegt zum augenblicklichen Zeitpunkt, d. h. zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens (noch) vor, so dass eine gerichtliche Fristsetzung nicht geboten ist. 1.) Die gerichtliche Fristsetzung dient der Beachtung des dem Disziplinarrecht innewohnenden Beschleunigungsgebotes (§ 4 DG LSA). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die Frage des zureichenden Grundes für den fehlenden Abschuss des behördlichen Disziplinarverfahrens. Dies entspricht inhaltlich der unangemessenen Verzögerung, die sprachlich treffender ist (Köhler in: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, Kommentar, 7. Auflage 2021, § 62 BDG Rdnr. 10). Unangemessen ist eine über sechs Monate hinausgehende Verzögerung, wenn die Sachaufklärung bzw. Verfahrenshandlungen nicht mit der gebotenen und möglichen Beschleunigung durchgeführt worden sind. Dabei hat das Gericht einerseits die Unabhängigkeit des mit den Ermittlungen betrauten Beamten (Ermittlungsführer) und dessen Beurteilungsspielraum zu den einzelnen Aufklärungspunkten und Aufklärungsmitteln sowie die notwendige Bearbeitungs- und Prüfungszeit, andererseits das Recht des Beschuldigten auf beschleunigte Bearbeitung zu berücksichtigen. Ob unangemessen verzögert wurde, lässt sich nicht durch den bloßen Vergleich einer pauschalen Prognose der notwendigen Gesamtbearbeitungszeit mit dem Sechsmonatszeitraum beantworten, sondern nur durch die konkrete Nachprüfung des bisherigen realen Bearbeitungszeitaufwandes feststellen. Das Verfahren nach § 60 DG LSA zielt nicht darauf ab, eine fiktive Bearbeitungszeit zu errechnen und daran die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes zu messen. Dies würde in rechtlich bedenklicher Weise in die Disziplinarbefugnisse des Dienstherrn eingreifen. Der Zweck der Fristsetzung zielt allein darauf ab, die - auf der Grundlage der zu akzeptierenden Aufklärungserwägungen - tatsächlich erfolgten Verfahrensverzögerungen zu erfassen. Bei der Feststellung des Arbeitsaufwandes ist nicht von dem Arbeitsaufwand auszugehen, den das Gericht nach seiner Beurteilung der Rechtslage annehmen würde, sondern von demjenigen, der sich aus der Aufklärungsbeurteilung des Ermittlungsführers ergibt. Hierbei ist Großzügigkeit geboten. Unangemessene Verzögerung ist gleichbedeutend mit sachlich nicht gerechtfertigter Untätigkeit der jeweils befassten Disziplinarorgane. Untätigkeit des Ermittlungsführers liegt nicht in den Einarbeitungs- und Überlegungszeiten, in den unvermeidbaren Zwischenzeiten zwischen Ladung und Anhörungs- oder Beweistermin, in den üblichen Bürolaufzeiten, in den durch die Beschuldigten selbst veranlassten Unterbrechungen oder Vertagungen von Terminen oder Fristverlängerung für Schriftsätze, in den Urlaubs- oder Krankheitsbedingten Abwesenheiten der Beteiligten. Ergibt aber die genaue Nachprüfung, dass das jeweils zuständige Organ auf der Basis seiner Aufklärungsbeurteilung längere Zeiten ohne sachlichen Grund untätig geblieben ist, so liegt darin eine unangemessene Verzögerung. Das sodann weiter erforderliche Verschulden ergibt sich daraus, dass die Organe nicht für die ihnen mögliche Beschleunigung des Verfahrens gesorgt haben. So ist der Ermittlungsführer zur Aufbietung all seiner Kräfte und seiner Zeit zur vorrangigen Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Die Einleitungsbehörde muss dafür sorgen, dass er nach Bedarf so weit von den Aufgaben seines Hauptamtes freigestellt wird, dass er sich mit Vorrang den behördlichen Ermittlungen widmen kann (vgl. BVerwG, Beschluss v. 23.05.1977, I DB 4.77; juris). Ebenso muss die Einleitungsbehörde qualitativ und quantitativ personell ausgestattet sein. Eine sachgerechte Organisation der Verwaltungsabläufe muss gewährleistet sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3.09; VG Magdeburg, Beschlüsse v. 08.01.2018, 15 B 27/17; v. 16.5.2018, 15 B 5/18; v. 30.01.2014, 8 A 22/13; v. 15.01.2014, 8 A 20/13; v. 28.03.2012, 8 A 2/12; v. 21.03.2013, 8 A 4/13; v. 26.11.2013, 8 A 18/13; VG Wiesbaden, Beschluss v. 04.02.2013, 25 L 1251/12.WI.D; alle juris; Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 7. Auflage 2021, § 62 Rdnr. 10 ff.; Urban/Wittkowski, BDG, § 62 Rdnr. 10). Die Vorschrift steht damit in einem Spannungsverhältnis zu der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermittelt (§§ 21 ff. DG LSA) und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, die Möglichkeit zur Äußerung zu geben (§ 30 DG LSA). Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die Bearbeitungsfrist nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und die Anhörungspflicht zu verletzten (BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3.09; juris). Darüber hinaus sind vom Disziplinargesetz vorgesehene behördeninterne Beteiligungen und Zustimmungen (vgl. §§ 35, 76 DG LSA) zu beachten. Die gesetzliche Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens in § 60 Abs. 1 DG LSA ist Ausdruck des das Disziplinarrecht beherrschenden Beschleunigungsgrundsatzes und soll die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde veranlassen, das Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen durchzuführen. Das Gesetz soll die Behörde insbesondere daran hindern, nach der Einleitung des Verfahrens untätig zu bleiben (vgl. zum Ganzen ständige Rechtsprechung der Kammer: VG Magdeburg, Beschl. v. 22.10.2020 - 15 B 12/20 -; VG Magdeburg, Beschl. v. 21.04.2020, 15 B 3/20; Beschl. v. 10.01.2019, 15 B 33/18; Beschl. v. 07.01.2019, 15 B 31/18; je. m. w. N.; alle juris). 2.) Gemessen an diesen Voraussetzungen kann vorliegend nicht von einer - schuldhaften - verzögerten Bearbeitung ausgegangen werden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin lagen sachliche Gründe für eine längere Dauer des behördlichen Disziplinarverfahrens vor. Die längere Dauer des mit Verfügung vom 06.02.2020 eingeleiteten Verfahrens beruht vorliegend im Wesentlichen darauf, dass die Antragsgegnerin das Verfahren zweimal vom 06.02.2020 bis zum 16.02.2021 und vom 27.04.2022 bis zum 20.06.2022 jeweils wegen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen ausgesetzt und mit Verfügung vom 03.03.2022 ausgedehnt hatte. Sowohl die Aussetzungen als auch die Ausdehnung des Verfahrens stellen sachliche Gründe für eine längere Verfahrensdauer dar. Die Aussetzung des Disziplinarverfahrens beruhte vorliegend auf § 22 Abs. 3 DG LSA und war vom behördlichen Ermessen der Antragsgegnerin gedeckt. Sie diente der Vermeidung von divergierenden Entscheidungen zum gleichen Lebenssachverhalt. Während der Aussetzung des Verfahrens konnte die Antragsgegnerin keine Ermittlungen durchführen. Die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens mit Verfügung 03.03.2022 beruhte auf § 19 Abs. 1 DG LSA und lag ebenfalls im behördlichen Ermessen. Dass die Ausdehnung des Verfahrens auf unsachlichen Gründen beruhte, ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin war in den Zeiträumen außerhalb der Aussetzung des Verfahrens auch nicht untätig. Aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang ist ersichtlich, dass die von der Antragsgegnerin bestellten Ermittlungsführer jeweils nach der Fortsetzung des Disziplinarverfahrens kontinuierlich Maßnahmen im Ermittlungsverfahren ergriffen haben und nicht untätig geblieben sind. Sie gewährten den jeweiligen Rechtsanwälten der Antragstellerin Einsicht in die Ermittlungsakten, gaben Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und führten umfangreiche Zeugenvernehmungen durch. Die Art und Weise der Ermittlungen war vom jeweiligen Beurteilungsspielraum des Ermittlungsführers gedeckt und ist nicht zu beanstanden. Die Ermittlungen gegen die Antragstellerin wegen des erhobenen disziplinarrechtlichen waren nicht mit einem geringen Aufwand verbunden. Denn zur Aufklärung der Sachverhalte, die der Antragstellerin vorgeworfen wurden, standen zahlreiche Zeugenvernehmungen an. Bedingt durch die Urlaubsabwesenheit der Antragstellerin und ihres ersten Rechtsanwaltes mussten die Termine der Zeugenvernehmungen auch teilweise verschoben werden. Nach Abschluss der Vernehmungen und der Erstellung der Ermittlungsberichte vom 30.11.2021 und vom 26.01.2023 gaben die Ermittlungsführer den jeweiligen Rechtsanwälten der Antragstellerin noch Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach dem Eingang der Stellungnahme des aktuellen Rechtsanwaltes der Antragstellerin vom 30.03.2023 zum zweiten Ermittlungsbericht legte die Antragsgegnerin unter dem 13.04.2023 den Entwurf zur abschließenden Entscheidung im Disziplinarverfahren – einer Einstellungsverfügung – gemäß § 35 Abs. 1 DG LSA der obersten Dienstbehörde zum Zwecke der Zustimmung vor. Auch diese abschließenden Maßnahmen sind gerechtfertigt und lassen erwarten, dass das behördliche Disziplinarverfahren demnächst abgeschlossen sein wird und gebieten keine gerichtliche Fristsetzung. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.