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Beschluss

15 B 52/23 MD

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0108.15B52.23MD.00
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Leitsätze
1. Die Dauer disziplinarrechtlicher Verwaltungsvorermittlungen, welche die Behörde vor der Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens durchgeführt hat, spielt bei der Frage, ob das behördliche Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat, keine Rolle.(Rn.12) (Rn.13) 2. Die Ausdehnung des behördlichen Disziplinarverfahrens kann ein sachlicher Grund für eine länger Dauer des behördlichen Disziplinarverfahrens sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die von der Einleitungsverfügung und der Ausdehnungsverfügung erfassten Handlungen gleichartig sind.(Rn.10) (Rn.11)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Dauer disziplinarrechtlicher Verwaltungsvorermittlungen, welche die Behörde vor der Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens durchgeführt hat, spielt bei der Frage, ob das behördliche Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat, keine Rolle.(Rn.12) (Rn.13) 2. Die Ausdehnung des behördlichen Disziplinarverfahrens kann ein sachlicher Grund für eine länger Dauer des behördlichen Disziplinarverfahrens sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die von der Einleitungsverfügung und der Ausdehnungsverfügung erfassten Handlungen gleichartig sind.(Rn.10) (Rn.11) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des Disziplinarverfahrens nach § 60 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 DG LSA hat keinen Erfolg. § 60 Abs. 1 Satz 1 DG LSA bestimmt, dass „der Beamte beim Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen“ kann, wenn „ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Einleitung durch Erlass einer Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden“ ist. Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss vor, ist der Antrag abzulehnen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 DG LSA). Zur Überzeugung des Disziplinargerichts liegt zum augenblicklichen Zeitpunkt, d. h. zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens (noch) vor, so dass eine gerichtliche Fristsetzung nicht geboten ist. 1.) Die gerichtliche Fristsetzung dient der Beachtung des dem Disziplinarrecht innewohnenden Beschleunigungsgebotes (§ 4 DG LSA). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die Frage des zureichenden Grundes für den fehlenden Abschuss des behördlichen Disziplinarverfahrens. Dies entspricht inhaltlich der unangemessenen Verzögerung, die sprachlich treffender ist (Köhler in: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, Kommentar, 7. Auflage 2021, § 62 BDG, Rdnr. 10). Unangemessen ist eine über sechs Monate hinausgehende Verzögerung, wenn die Sachaufklärung bzw. Verfahrenshandlungen nicht mit der gebotenen und möglichen Beschleunigung durchgeführt worden sind. Dabei hat das Gericht einerseits die Unabhängigkeit des mit den Ermittlungen betrauten Beamten (Ermittlungsführer) und dessen Beurteilungsspielraum zu den einzelnen Aufklärungspunkten und Aufklärungsmitteln sowie die notwendige Bearbeitungs- und Prüfungszeit, andererseits das Recht des Beschuldigten auf beschleunigte Bearbeitung zu berücksichtigen. Ob unangemessen verzögert wurde, lässt sich nicht durch den bloßen Vergleich einer pauschalen Prognose der notwendigen Gesamtbearbeitungszeit mit dem Sechsmonatszeitraum beantworten, sondern nur durch die konkrete Nachprüfung des bisherigen realen Bearbeitungszeitaufwandes feststellen. Das Verfahren nach § 60 DG LSA zielt nicht darauf ab, eine fiktive Bearbeitungszeit zu errechnen und daran die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes zu messen. Dies würde in rechtlich bedenklicher Weise in die Disziplinarbefugnisse des Dienstherrn eingreifen. Der Zweck der Fristsetzung zielt allein darauf ab, die - auf der Grundlage der zu akzeptierenden Aufklärungserwägungen - tatsächlich erfolgten Verfahrensverzögerungen zu erfassen. Bei der Feststellung des Arbeitsaufwandes ist nicht von dem Arbeitsaufwand auszugehen, den das Gericht nach seiner Beurteilung der Rechtslage annehmen würde, sondern von demjenigen, der sich aus der Aufklärungsbeurteilung des Ermittlungsführers ergibt. Hierbei ist Großzügigkeit geboten. Unangemessene Verzögerung ist gleichbedeutend mit sachlich nicht gerechtfertigter Untätigkeit der jeweils befassten Disziplinarorgane. Untätigkeit des Ermittlungsführers liegt nicht in den Einarbeitungs- und Überlegungszeiten, in den unvermeidbaren Zwischenzeiten zwischen Ladung und Anhörungs- oder Beweistermin, in den üblichen Bürolaufzeiten, in den durch die Beschuldigten selbst veranlassten Unterbrechungen oder Vertagungen von Terminen oder Fristverlängerung für Schriftsätze, in den Urlaubs- oder Krankheitsbedingten Abwesenheiten der Beteiligten. Ergibt aber die genaue Nachprüfung, dass das jeweils zuständige Organ auf der Basis seiner Aufklärungsbeurteilung längere Zeiten ohne sachlichen Grund untätig geblieben ist, so liegt darin eine unangemessene Verzögerung. Das sodann weiter erforderliche Verschulden ergibt sich daraus, dass die Organe nicht für die ihnen mögliche Beschleunigung des Verfahrens gesorgt haben. So ist der Ermittlungsführer zur Aufbietung all seiner Kräfte und seiner Zeit zur vorrangigen Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Die Einleitungsbehörde muss dafür sorgen, dass er nach Bedarf so weit von den Aufgaben seines Hauptamtes freigestellt wird, dass er sich mit Vorrang den behördlichen Ermittlungen widmen kann (vgl. BVerwG, Beschluss v. 23.05.1977, I DB 4.77; juris). Ebenso muss die Einleitungsbehörde qualitativ und quantitativ personell ausgestattet sein. Eine sachgerechte Organisation der Verwaltungsabläufe muss gewährleistet sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B. v. 11.08.2009 - 2 AV 3.09; VG Magdeburg, Beschlüsse v. 08.01.2018 - 15 B 27/17; v. 16.5.2018 - 15 B 5/18; v. 30.01.2014 - 8 A 22/13; v. 15.01.2014 - 8 A 20/13; v. 28.03.2012 - 8 A 2/12; v. 21.03.2013 - 8 A 4/13; v. 26.11.2013 - 8 A 18/13; VG Wiesbaden, B. v. 04.02.2013 - 25 L 1251/12.WI.D; alle juris; Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 7. Auflage 2021, § 62 Rdnr. 10 ff.; Urban/Wittkowski, BDG, § 62 Rdnr. 10). Die Vorschrift steht damit in einem Spannungsverhältnis zu der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermitteln (§§ 21 ff. DG LSA) und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, die Möglichkeit zur Äußerung zu geben (§ 30 DG LSA). Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die Bearbeitungsfrist nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und die Anhörungspflicht zu verletzten (BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3.09; juris). Darüber hinaus sind vom Disziplinargesetz vorgesehene behördeninterne Beteiligungen und Zustimmungen (vgl. §§ 35, 76 DG LSA) zu beachten. Die gesetzliche Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens in § 60 Abs. 1 DG LSA ist Ausdruck des das Disziplinarrecht beherrschenden Beschleunigungsgrundsatzes und soll die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde veranlassen, das Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen durchzuführen. Das Gesetz soll die Behörde insbesondere daran hindern, nach der Einleitung des Verfahrens untätig zu bleiben (vgl. zum Ganzen ständige Rechtsprechung der Kammer: VG Magdeburg, B. v. 22.08.2023 - 15 B 40/23; VG Magdeburg, B. v. 22.10.2020 - 15 B 12/20; VG Magdeburg, B. v. 21.04.2020 - 15 B 3/20; B. v. 10.01.2019 - 15 B 33/18; B. v. 07.01.2019 - 15 B 31/18; je. m. w. N.; alle juris). 2.) Gemessen an diesen Voraussetzungen kann vorliegend nicht von einer - schuldhaften - verzögerten Bearbeitung ausgegangen werden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers lagen sachliche Gründe für eine längere Dauer des behördlichen Disziplinarverfahrens vor. Die längere Dauer des mit Verfügung vom 03.01.2022 eingeleiteten Verfahrens beruht vorliegend im Wesentlichen darauf, dass der Antragsgegner das Verfahren mit Verfügungen vom 22.07.2022, vom 24.10.2022 und vom 22.06.2023 insgesamt dreimal ausgedehnt hatte. Die Ausdehnungen des Verfahrens stellen sachliche Gründe für eine längere Verfahrensdauer dar. Die Ausdehnungen des Disziplinarverfahrens beruhten auf § 19 Abs. 1 DG LSA und lagen jeweils im behördlichen Ermessen. Dass die Ausdehnungen des Verfahrens auf unsachlichen Gründen beruhten, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die von den Ausdehnungsverfügungen erfassten Handlungen bei der Bemessung einer etwaigen Disziplinarmaßnahme von vornherein nicht ins Gewicht fallen. Das gilt insbesondere für die von der dritten Ausdehnungsverfügung erfassten Handlungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs. Die von der Einleitungsverfügung und den Ausdehnungsverfügungen erfassten Handlungen müssen entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gleichartig sein. Eine solche Voraussetzung sieht die Rechtsgrundlage für die Ausdehnung des behördlichen Disziplinarverfahrens in § 19 Abs. 1 DG LSA nicht vor. Eine Ausdehnung des Verfahrens nach § 19 Abs. 1 DG LSA auf neue Handlungen setzt nur voraus, dass diese durch die Einleitung des Verfahrens nach § 17 Abs. 1 DG LSA (und den bisherigen Ausdehnungen des Verfahrens) noch nicht erfasst sind und die neuen Handlungen den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen (vgl. Köhler/Baunack, BDG, Kommentar, 7. Aufl. 2021, § 19, Rdnr. 3 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen bei den Ausdehnungsverfügungen jeweils vor. Die Dauer der Verwaltungsvorermittlungen, welche der Antragsgegner vor der Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens durchgeführt hat, spielt bei der Frage, ob das behördliche Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat, keine Rolle. Eine analoge Anwendung des § 60 DG LSA zur Beschleunigung solcher Verwaltungsvorermittlungen ist nicht möglich. Ein Fristsetzungsverfahren sieht die Regelung des § 60 DG LSA nur für den Fall vor, dass ein eingeleitetes behördliches Disziplinarverfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben wird (BVerwG, B. v. 18.08.1978 – 1 DB 20.78 -, juris, Rdnr. 8). Das folgt bereits daraus, dass der Fristsetzungsantrag erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens zulässig ist und die Zeiten vorgeschalteter Verwaltungsermittlungen bei der Fristberechnung außer Ansatz bleiben (Urban/Wittowski, Bundesdisziplinargesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 62, Rdnr. 5). Eine analoge Anwendung des § 60 DG LSA auf die Vorermittlungen kommt nicht in Betracht, weil die gerichtliche Fristsetzung im behördlichen Disziplinarverfahren eine Ausnahme von der Regel ist, dass das Gericht erst mit der Rechtshängigkeit des gerichtlichen Disziplinarverfahrens befugt ist, den Gang des Verfahrens zu bestimmen. Der Grund für diese gesetzliche Ausnahme liegt insbesondere darin, dass nur während des eingeleiteten behördlichen Disziplinarverfahrens Maßnahmen wie z. B. die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen (§ 38 Abs. 1 und Abs. 1 DG LSA) möglich sind, die schon vor Abschluss des Verfahrens in die Rechtsstellung des Beschuldigten eingreifen (Köhler/Baunack, BDG, Kommentar, 7. Aufl. 2021, § 62, Rdnr. 2 m. w. N.). Den mit den Vorermittlungen unter Umständen verbundenen faktischen psychischen Belastungen, durch möglicherweise unberechtigte berufliche Zurücksetzung oder durch den offengelassenen Verdacht eines Dienstvergehens kann der Beamte dadurch begegnen, dass er die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt (§ 18 DG LSA). Besteht der Verdacht zu Unrecht, so muss die Einleitungsbehörde den Beamten rehabilitieren oder er kann das zuständige Gericht anrufen (BVerwG, B. 18.08.1978 – 1 DB 20.78 -, juris, Rdnr. 9). Diese rechtlichen Möglichkeiten reichen aus, um den Beamten vor einer längeren Dauer unberechtigter Vorermittlungen zu schützen, so dass eine analoge Anwendung der gerichtlichen Fristsetzung nach § 62 DG LSA auf die Vorermittlungen und die Berücksichtigung der Dauer der Vorermittlungen bei der Beurteilung der Angemessenheit der Dauer des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht erforderlich ist. Der Antragsgegner war seit der Einleitung des Disziplinarverfahrens auch nicht untätig. Aus dem von ihm dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgang und der Schilderung des Verfahrensablaufs in der Antragserwiderung ist jeweils ersichtlich, dass der von dem Antragsgegner bestellte Ermittlungsführer kontinuierlich Maßnahmen im Ermittlungsverfahren ergriffen hat und nicht untätig geblieben ist. Er gewährte den Rechtsanwälten des Antragstellers mehrfach Einsicht in die Ermittlungsakten, gab ihm regelmäßig Gelegenheit zur Stellungnahme und führte umfangreiche Zeugenvernehmungen durch. Die Art und Weise der Ermittlungen war vom Beurteilungsspielraum des Ermittlungsführers gedeckt und ist nicht zu beanstanden. Das Argument des Antragstellers, im Zusammenhang mit den ersten fünf Vorwürfen seien Zeugenvernehmungen unnötig gewesen, weil er sich hierzu umfassend geäußert habe, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Die Art und Weise der Sachverhaltsaufklärung liegt im Ermessen des Ermittlungsführers. Im Rahmen seines Ermessens ist er nicht verpflichtet, den Angaben des Beamten ungeprüft Glauben zu schenken. Auch kann eine Vernehmung von Zeugen gerade auch dem Interesse des Beamten dienen, wenn die Zeugen seine Angaben im behördlichen Ermittlungsverfahren glaubhaft bestätigen. Der langsamere Ablauf des Verfahrens nach der 3. Ausdehnungsverfügung stellt vorliegend noch keine unangemessene Verzögerung des Ermittlungsverfahrens dar. Denn die nunmehr eingetretenen Verzögerungen sind darauf zurückzuführen, dass der Landkreis B. und auch das zuständige Finanzamt die vom Ermittlungsführer angeforderten Unterlagen gar nicht oder nur sehr zögerlich übersenden. Ein solches Verhalten erschwert die Ermittlungen des Antragsgegners und führt nicht zwangsläufig zu einer unangemessenen Verzögerung des Verfahrens. Die Ermittlungen gegen den Antragsteller wegen der erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe waren nicht mit einem geringen Aufwand verbunden. Denn zur Aufklärung der Sachverhalte, die dem Antragsteller vorgeworfen wurden, standen zahlreiche Zeugen zur Verfügung. Die Maßnahmen des Ermittlungsführers zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers sind jeweils gerechtfertigt und gebieten keine gerichtliche Fristsetzung. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.