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Beschluss

15 B 21/20

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer gerichtlichen Fristsetzung nach § 60 DG LSA (juris: DG ST 2006) bei verzögerter und verschuldeter Bearbeitung des behördlichen Disziplinarverfahrens -  Fortführung der Kammerrechtsprechung (vgl. VG Magdeburg, Beschlüsse v. 08.01.2018, 15 B 27/17; v. 16.5.2018, 15 B 5/18).(Rn.2)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer gerichtlichen Fristsetzung nach § 60 DG LSA (juris: DG ST 2006) bei verzögerter und verschuldeter Bearbeitung des behördlichen Disziplinarverfahrens - Fortführung der Kammerrechtsprechung (vgl. VG Magdeburg, Beschlüsse v. 08.01.2018, 15 B 27/17; v. 16.5.2018, 15 B 5/18).(Rn.2) Der zulässige Antrag auf gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nach § 60 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) ist begründet. § 60 Abs. 1 Satz 1 DG LSA bestimmt, dass „der Beamte beim Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen“ kann, wenn „ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Einleitung durch Erlass einer Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden“ ist. Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss vor, ist der Antrag abzulehnen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 DG LSA). Zur Überzeugung des Disziplinargerichts liegt zum augenblicklichen Zeitpunkt, d. h. zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht mehr vor, so dass eine gerichtliche Fristsetzung geboten ist. 1.) Die gerichtliche Fristsetzung dient der Beachtung des dem Disziplinarrecht innewohnenden Beschleunigungsgebotes (§ 4 DG LSA). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die Frage des zureichenden Grundes für den fehlenden Abschuss des behördlichen Disziplinarverfahrens. Dies entspricht inhaltlich der unangemessenen Verzögerung, die sprachlich treffender ist (Köhler in: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, Kommentar, 6. Auflage 2016, § 62 BDG Rdnr. 10). Unangemessen ist eine über sechs Monate hinausgehende Verzögerung, wenn die Sachaufklärung bzw. Verfahrenshandlungen nicht mit der gebotenen und möglichen Beschleunigung durchgeführt worden sind. Dabei hat das Gericht einerseits die Unabhängigkeit des mit den Ermittlungen betrauten Beamten (Ermittlungsführer) und dessen Beurteilungsspielraum zu den einzelnen Aufklärungspunkten und Aufklärungsmitteln sowie die notwendige Bearbeitungs- und Prüfungszeit, andererseits das Recht des Beschuldigten auf beschleunigte Bearbeitung zu berücksichtigen. Ob unangemessen verzögert wurde, lässt sich nicht durch den bloßen Vergleich einer pauschalen Prognose der notwendigen Gesamtbearbeitungszeit mit dem Sechsmonatszeitraum beantworten, sondern nur durch die konkrete Nachprüfung des bisherigen realen Bearbeitungszeitaufwandes feststellen. Das Verfahren nach § 60 DG LSA zielt nicht darauf ab, eine fiktive Bearbeitungszeit zu errechnen und daran die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes zu messen. Dies würde in rechtlich bedenklicher Weise in die Disziplinarbefugnisse des Dienstherrn eingreifen. Der Zweck der Fristsetzung zielt allein darauf ab, die - auf der Grundlage der zu akzeptierenden Aufklärungserwägungen - tatsächlich erfolgten Verfahrensverzögerungen zu erfassen. Bei der Feststellung des Arbeitsaufwandes ist nicht von dem Arbeitsaufwand auszugehen, den das Gericht nach seiner Beurteilung der Rechtslage annehmen würde, sondern von demjenigen, der sich aus der Aufklärungsbeurteilung des Ermittlungsführers ergibt. Hierbei ist Großzügigkeit geboten. Unangemessene Verzögerung ist gleichbedeutend mit sachlich nicht gerechtfertigter Untätigkeit der jeweils befassten Disziplinarorgane. Untätigkeit des Ermittlungsführers liegt nicht in den Einarbeitungs- und Überlegungszeiten, in den unvermeidbaren Zwischenzeiten zwischen Ladung und Anhörungs- oder Beweistermin, in den üblichen Bürolaufzeiten, in den durch die Beschuldigten selbst veranlassten Unterbrechungen oder Vertagungen von Terminen oder Fristverlängerung für Schriftsätze, in den Urlaubs- oder Krankheitsbedingten Abwesenheiten der Beteiligten. Ergibt aber die genaue Nachprüfung, dass das jeweils zuständige Organ auf der Basis seiner Aufklärungsbeurteilung längere Zeiten ohne sachlichen Grund untätig geblieben ist, so liegt darin eine unangemessene Verzögerung. Das sodann weiter erforderliche Verschulden ergibt sich daraus, dass die Organe nicht für die ihnen mögliche Beschleunigung des Verfahrens gesorgt haben. So ist der Ermittlungsführer zur Aufbietung all seiner Kräfte und seiner Zeit zur vorrangigen Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Die Einleitungsbehörde muss dafür sorgen, dass er nach Bedarf so weit von den Aufgaben seines Hauptamtes freigestellt wird, dass er sich mit Vorrang den behördlichen Ermittlungen widmen kann (vgl. BVerwG, Beschluss v. 23.05.1977, I DB 4.77; zum Ganzen: VG Magdeburg, B. v. 06.08.2018 – 15 B 21/18 -, juris, Rdnr. 15 m. w. N.). Ebenso muss die Einleitungsbehörde qualitativ und quantitativ personell ausgestattet sein. Eine sachgerechte Organisation der Verwaltungsabläufe muss gewährleistet sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3.09; VG Magdeburg, Beschlüsse v. 08.01.2018, 15 B 27/17; v. 16.5.2018, 15 B 5/18; v. 30.01.2014, 8 A 22/13; v. 15.01.2014, 8 A 20/13; v. 28.03.2012, 8 A 2/12; v. 21.03.2013, 8 A 4/13; v. 26.11.2013, 8 A 18/13; jeweils mit Verweis auf: Hummel/Köhler/Mayer; BDG 4. Auflage 2009, § 62 Rz 10 ff.; VG Wiesbaden, Beschluss v. 04.02.2013, 25 L 1251/12.WI.D; alle juris; Urban/Wittkowski, BDG, § 62 Rz. 10). Die Vorschrift steht damit in einem Spannungsverhältnis zu der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermittelt (§§ 21 ff. DG LSA) und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, die Möglichkeit zur Äußerung zu geben (§ 30 DG LSA). Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die Bearbeitungsfrist nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und die Anhörungspflicht zu verletzten (BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3.09; juris). Darüber hinaus sind vom Disziplinargesetz vorgesehene behördeninterne Beteiligungen und Zustimmungen (vgl. §§ 35, 76 DG LSA) zu beachten. Die gesetzliche Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens in § 60 Abs. 1 DG LSA ist Ausdruck des das Disziplinarrecht beherrschenden Beschleunigungsgrundsatzes und soll die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde veranlassen, das Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen durchzuführen. Das Gesetz soll die Behörde insbesondere daran hindern, nach der Einleitung des Verfahrens untätig zu bleiben (vgl. zum Ganzen ständige Rechtsprechung der Kammer: VG Magdeburg, Beschl. v. 21.04.2020, 15 B 3/20; Beschl. v. 10.01.2019, 15 B 33/18; Beschl. v. 07.01.2019, 15 B 31/18; jew. m. w. Nachw.; alle juris). 2.) Gemessen an diesen Voraussetzungen muss vorliegend von einer - schuldhaften - verzögerten Bearbeitung ausgegangen werden. Nach der Einleitung des gegen die Antragstellerin geführten behördlichen Disziplinarverfahrens am 30.10.2018 äußerte sie sich unter dem 17.01.2019 anwaltlich und nach der am 30.07.2019 erfolgten Übersendung des Abschlussberichts des Ermittlungsführers am 09.08.2019 erneut. Darin wurde mitgeteilt, dass die Antragstellerin mit Ablauf des 31.07.2019 auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt worden sei, sodass gemäß § 5 Abs. 2 DG LSA wegen der Geringfügigkeit des Vorwurfs weder eine Kürzung noch eine Aberkennung des Ruhegehaltes in Betracht käme. Danach musste die Antragstellerin mehrfach nach dem Sachstand fragen. Zur Überzeugung des Disziplinargerichts sind diese zeitlichen Abläufe in einem behördlichen Disziplinarverfahren nicht mehr als üblich und angemessen anzusehen. Zunächst ist festzustellen, dass die dem Disziplinargericht übersandte Aktenlage insoweit unklar ist, als das nicht feststeht von wann der Abschlussbericht des Ermittlungsführers stammt. Denn aus den vom Disziplinargericht nachgeforderten und mit Schriftsatz vom 11.12.2020 übersandten Unterlagen (Bl. 69 ff GA) scheint der Abschlussbericht des Ermittlungsführers - bereits - vom 26.02.2019 zu stammen, so dass mit der Übersendung an die Antragstellerin - erst - am 30.07.2019 eine fünfmonatige Verzögerung zu verzeichnen ist. Auf dem Abschlussbericht ist weiter handschriftlich vom Ermittlungsführer Schneider vermerkt: „Diese Zusammenfassung wurde am 23.5.19 das weite Mal geändert“. Demnach scheint der Ermittlungsführer seine Ermittlungen tatsächlich erst nach dem 25.05.2019 beendet zu haben. Dabei bleibt aber unklar, warum sich der Ermittlungsführer zu weiteren Ermittlungen veranlasst sah und worin diese Ermittlungen bestanden. Den dem Disziplinargericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen oder dem Vortrag des Antragsgegners ist dazu nichts zu entnehmen. Demnach ist zu konstatieren und entscheidend, dass zwischen dem – anscheinenden – ersten Abschluss der Ermittlungen am 26.02.2019 bis zur Übersendung – nur des Vermerkes des Ermittlungsführers vom anscheinend 23.05.2019 – am 30.07. 2019 fünf Monate liegen, wobei nicht ersichtlich ist, welche Tätigkeiten oder Ermittlungen in diesem Zeitraum getätigt wurden. Bereits dies ist dem Antragsgegner als verschuldete Verzögerung vorzuhalten. Auch danach lief das behördliche Disziplinarverfahren nicht in geordneten Bahnen. Zwar schlossen sich nach der Übersendung des Abschlussberichts/-vermerks unter dem 30.07.2019 erneute Äußerungsfristen nach § 30 DG LSA i.V.m. § 20 Abs. 2 DG LSA an, wovon die Antragstellerin auch unter dem 09.08.2019 Gebrauch gemacht hat. Jedoch ist der danach festzustellende fehlende Fortgang des Verfahrend erneut nicht erklärbar. So musst die Antragstellerin sieben Monate später unter dem 24.03.2020 beim Antragsgegner zum Bearbeitungstand nachfragen. In dem Antwortschreiben vom 09.04.2020 entschuldigte sich der Antragsgegner für die Verzögerung und teilte mit, dass sich die Disziplinarverfügung „im Entwurfsstadium“ befinde um anschließend in die „Mitzeichnung“ zu geben, woran sich dann das „Beteiligungsverfahren nach § 35 DG LSA“ anschließe. Unter dem 09.09.2020 musste die Antragstellerin erneut nachfragen, was zur Antwort vom 16.09.2020 führte, wonach der Bearbeitungsstand der „Zeichnung“ erreicht sei. Schließlich teilte der Antragsgegner auf die erneute Nachfrage der Antragstellerin vom 21.09.2020 unter dem 29.10.2020 mit, dass mit gleichem Datum die Disziplinarverfügung dem Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt zwecks Einholung der Zustimmung zugeleitet und das Beteiligungsverfahren gemäß § 35 Abs. 1 DG LSA eingeleitet worden sei. Sodann stellte die Antragstellerin am 06.11.2020 bei dem Disziplinargericht den zu entscheidenden Antrag auf gerichtliche Fristsetzung nach § 60 DG LSA. Bei Abwägung aller Interessen sieht das Disziplinargericht in dem vorliegenden Einzelfall die Notwendigkeit, den Abschluss des Verfahrens bis zu einem angemessen zu bestimmenden Zeitpunkt vorzugeben. Für die Bestimmung der Frist kann das Gericht, anders als bei der Feststellung der Verzögerung, nur eine summarische Beurteilung des weiteren Aufklärungsaufwandes vornehmen und prognostizieren, innerhalb welchem Zeitraums im Rahmen einer geordneten Untersuchung der Abschluss des Verfahrens erreicht werden kann (BVerwG, B. v. 22.07.1998, 1 DB 2.98, juris). Weil die Disziplinarverfügung nunmehr dem Ministerium seit dem 29.10.2020 zur Zustimmung nach § 35 DG LSA vorliegt und die Zustimmung nach zwei Monaten als erteilt gilt (§ 35 Abs. 1 Satz 2 DG LSA) ist es dem Antragsgegner zumutbar, dass Verfahren bis zum 01.02.2021 abzuschließen. Auf das weitere Antragsrecht nach §§ 60 Abs. 2 Satz 3, 50 Abs. 2 Satz 3 bis 5 DG LSA wird hingewiesen.