Beschluss
15 B 23/20
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer gerichtlichen Fristsetzung nach § 60 DG LSA bei verzögerter und verschuldeter Bearbeitung des behördlichen Disziplinarverfahrens. (Rn.2)
(Rn.4)
(Rn.5)
(Rn.6)
Fortführung der Kammerrechtsprechung.(Rn.8)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer gerichtlichen Fristsetzung nach § 60 DG LSA bei verzögerter und verschuldeter Bearbeitung des behördlichen Disziplinarverfahrens. (Rn.2) (Rn.4) (Rn.5) (Rn.6) Fortführung der Kammerrechtsprechung.(Rn.8) Der zulässige Antrag auf gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nach § 60 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Disziplinargesetz (DG LSA) ist begründet. § 60 Abs. 1 Satz 1 DG LSA bestimmt, dass „der Beamte beim Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen“ kann, wenn „ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Einleitung durch Erlass einer Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden“ ist. Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss vor, ist der Antrag abzulehnen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 DG LSA). Zur Überzeugung des Disziplinargerichts liegt zum augenblicklichen Zeitpunkt, d. h. zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht mehr vor, so dass eine gerichtliche Fristsetzung geboten ist. 1.) Die gerichtliche Fristsetzung dient der Beachtung des dem Disziplinarrecht innewohnenden Beschleunigungsgebotes (§ 4 DG LSA). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die Frage des zureichenden Grundes für den fehlenden Abschuss des behördlichen Disziplinarverfahrens. Dies entspricht inhaltlich der unangemessenen Verzögerung, die sprachlich treffender ist (Köhler in: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, Kommentar, 6. Auflage 2016, § 62 BDG Rdnr. 10). Unangemessen ist eine über sechs Monate hinausgehende Verzögerung, wenn die Sachaufklärung bzw. Verfahrenshandlungen nicht mit der gebotenen und möglichen Beschleunigung durchgeführt worden sind. Dabei hat das Gericht einerseits die Unabhängigkeit des mit den Ermittlungen betrauten Beamten (Ermittlungsführer) und dessen Beurteilungsspielraum zu den einzelnen Aufklärungspunkten und Aufklärungsmitteln sowie die notwendige Bearbeitungs- und Prüfungszeit, andererseits das Recht des Beschuldigten auf beschleunigte Bearbeitung zu berücksichtigen. Ob unangemessen verzögert wurde, lässt sich nicht durch den bloßen Vergleich einer pauschalen Prognose der notwendigen Gesamtbearbeitungszeit mit dem Sechsmonatszeitraum beantworten, sondern nur durch die konkrete Nachprüfung des bisherigen realen Bearbeitungszeitaufwandes feststellen. Das Verfahren nach § 60 DG LSA zielt nicht darauf ab, eine fiktive Bearbeitungszeit zu errechnen und daran die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes zu messen. Dies würde in rechtlich bedenklicher Weise in die Disziplinarbefugnisse des Dienstherrn eingreifen. Der Zweck der Fristsetzung zielt allein darauf ab, die - auf der Grundlage der zu akzeptierenden Aufklärungserwägungen - tatsächlich erfolgten Verfahrensverzögerungen zu erfassen. Bei der Feststellung des Arbeitsaufwandes ist nicht von dem Arbeitsaufwand auszugehen, den das Gericht nach seiner Beurteilung der Rechtslage annehmen würde, sondern von demjenigen, der sich aus der Aufklärungsbeurteilung des Ermittlungsführers ergibt. Hierbei ist Großzügigkeit geboten. Unangemessene Verzögerung ist gleichbedeutend mit sachlich nicht gerechtfertigter Untätigkeit der jeweils befassten Disziplinarorgane. Untätigkeit des Ermittlungsführers liegt nicht in den Einarbeitungs- und Überlegungszeiten, in den unvermeidbaren Zwischenzeiten zwischen Ladung und Anhörungs- oder Beweistermin, in den üblichen Bürolaufzeiten, in den durch die Beschuldigten selbst veranlassten Unterbrechungen oder Vertagungen von Terminen oder Fristverlängerung für Schriftsätze, in den Urlaubs- oder Krankheitsbedingten Abwesenheiten der Beteiligten. Ergibt aber die genaue Nachprüfung, dass das jeweils zuständige Organ auf der Basis seiner Aufklärungsbeurteilung längere Zeiten ohne sachlichen Grund untätig geblieben ist, so liegt darin eine unangemessene Verzögerung. Das sodann weiter erforderliche Verschulden ergibt sich daraus, dass die Organe nicht für die ihnen mögliche Beschleunigung des Verfahrens gesorgt haben. So ist der Ermittlungsführer zur Aufbietung all seiner Kräfte und seiner Zeit zur vorrangigen Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Die Einleitungsbehörde muss dafür sorgen, dass er nach Bedarf so weit von den Aufgaben seines Hauptamtes freigestellt wird, dass er sich mit Vorrang den behördlichen Ermittlungen widmen kann (vgl. BVerwG, Beschluss v. 23.05.1977, I DB 4.77; zum Ganzen: VG Magdeburg, B. v. 06.08.2018 – 15 B 21/18 -, juris, Rdnr. 15 m. w. N.). Ebenso muss die Einleitungsbehörde qualitativ und quantitativ personell ausgestattet sein. Eine sachgerechte Organisation der Verwaltungsabläufe muss gewährleistet sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3.09; VG Magdeburg, Beschlüsse v. 08.01.2018, 15 B 27/17; v. 16.5.2018, 15 B 5/18; v. 30.01.2014, 8 A 22/13; v. 15.01.2014, 8 A 20/13; v. 28.03.2012, 8 A 2/12; v. 21.03.2013, 8 A 4/13; v. 26.11.2013, 8 A 18/13; jeweils mit Verweis auf: Hummel/Köhler/Mayer; BDG 4. Auflage 2009, § 62 Rz 10 ff.; VG Wiesbaden, Beschluss v. 04.02.2013, 25 L 1251/12.WI.D; alle juris; Urban/Wittkowski, BDG, § 62 Rz. 10). Die Vorschrift steht damit in einem Spannungsverhältnis zu der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermittelt (§§ 21 ff. DG LSA) und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, die Möglichkeit zur Äußerung zu geben (§ 30 DG LSA). Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die Bearbeitungsfrist nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und die Anhörungspflicht zu verletzten (BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3.09; juris). Darüber hinaus sind vom Disziplinargesetz vorgesehene behördeninterne Beteiligungen und Zustimmungen (vgl. §§ 35, 76 DG LSA) zu beachten. Die gesetzliche Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens in § 60 Abs. 1 DG LSA ist Ausdruck des das Disziplinarrecht beherrschenden Beschleunigungsgrundsatzes und soll die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde veranlassen, das Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen durchzuführen. Das Gesetz soll die Behörde insbesondere daran hindern, nach der Einleitung des Verfahrens untätig zu bleiben (vgl. zum Ganzen ständige Rechtsprechung der Kammer: VG Magdeburg, Beschl. v. 21.04.2020, 15 B 3/20; Beschl. v. 10.01.2019, 15 B 33/18; Beschl. v. 07.01.2019, 15 B 31/18; jew. m. w. Nachw.; alle juris). 2.) Gemessen an diesen Voraussetzungen muss vorliegend von einer - schuldhaften - verzögerten Bearbeitung ausgegangen werden. Nach der Einleitung des gegen den Antragsteller geführten behördlichen Disziplinarverfahrens am 04.03.2012 wurde dieses wegen des anhängigen Strafverfahrens zutreffend ausgesetzt. Das Strafverfahren wurde am 21.01.2013 gemäß § 153 a Abs. 1 StPO eingestellt und das Disziplinarverfahren unter dem 20.03.2013 fortgeführt. Mit Verfügung vom 11.06.2013 wurde das Disziplinarverfahren ausgedehnt und zugleich erneut wegen eines anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt. In diesem Strafverfahren wurde der Antragsteller mit seit 02.07.2015 rechtskräftigem Urteil freigesprochen. Das Disziplinarverfahren blieb ausgesetzt, weil am 22.01.2015 eine weitere Ausdehnung wegen eines anhängigen Strafverfahrens erfolgte. Auch dieses Strafverfahren endete mit seit dem 22.11.2019 rechtkräftigem Freispruch. Sodann wurde das Disziplinarverfahren unter dem 04.12.2019 fortgesetzt. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin war die zuständige Sachbearbeiterin bei Fortsetzung des Disziplinarverfahrens erkrankt, ohne dass eine dann später eingetreten längere Erkrankungsphase absehbar gewesen sei. Im März 2020 sei der Vorgang dem Vertreter der erkrankten Sachbearbeiterin übertragen worden. In jüngerer Vergangenheit hätten einzelne Erkrankungen des nunmehr zuständigen Vertretungssachbearbeiters bei gleichzeitigem deutlichen disziplinarem Vorgangsaufwuchs zu einer leichten Bearbeitungsverzögerung geführt. Auf die Sachstandsanfrage des Antragsstellers habe man mitgeteilt, dass das Disziplinarverfahren aufgrund der Erkrankungssituation nunmehr in neuer Sachbearbeiterzuständigkeit erfolge. Dies bedeute für den neuen Sachbearbeiter zunächst eine Vorgangseinarbeitung. Die Mitteilung der Erstellung der abschließenden Verfügung sei am 01.09.2020 an den Antragsteller ergangen, die danach gemäß § 35 DG LSA dem Ministerium für Inneres und Sport zur Zustimmung vorzulegen wäre. Auf erneute Nachfrage des Antragstellers sei am 13.11.2020 eine weitere Zwischenmitteilung ergangen, dass es aufgrund der angespannten Personalsituation (Urlaub, Krankheit) zu Verzögerungen käme und die Verfügung bis 30.11.2020 fertiggestellt werde. Sodann habe die Antragsgegnerin am 18.11.2020 über die Dienststelle des Antragstellers die Mitteilung bekommen, trotz Untersagung wieder einer Nebentätigkeit als Geschäftsführer einer Hausmeisterfirma nachginge. Aktuell sei man mit diesbezüglichen Verwaltungsermittlungen und der Frage beschäftigt, ob eine erneute Ausdehnung des Disziplinarverfahrens notwendig sei. Zur Überzeugung des Disziplinargerichts sind diese zeitlichen Abläufe in einem behördlichen Disziplinarverfahren nicht mehr als üblich und angemessen anzusehen. Mag auch die augenblickliche Verzögerung seit dem 18.11.2020 aufgrund der Durchführung von Verwaltungsermittlungen möglicherweise gerechtfertigt erscheinen, so sind die Verzögerungen bereits zuvor seit der zutreffenden Fortsetzung des Disziplinarverfahrens unter dem 04.12.2019 festzustellen, die nach dem eigenen Vortrag der Antraggegnerin auf Erkrankungen und Neueinarbeitungen der wechselnden Sachbearbeiter zurückzuführen sind. Im September 2020, also neun Monate nach der Fortsetzung des Disziplinarverfahrens sei eine abschließende Verfügung zur Vorlage an die oberste Dienstbehörde nach § 35 DG LSA entscheidungsreif gewesen. Dazu sei es aber wegen der angespannten Personalsituation nicht gekommen. Demnach ist zu konstatieren und entscheidend, dass zwischen dem Fortgang der Ermittlungen am 04.12.2019 und der angedachten abschließenden Verfügung im September 2020 und dann erneut im November 2020 ein Zeitraum von annähernd einem Jahr liegt, wobei nicht ersichtlich ist, welche Tätigkeiten oder Ermittlungen in diesem Zeitraum getätigt wurden. Bereits dies ist der Antragsgegnerin als verschuldete Verzögerung vorzuhalten. Denn danach war bereits am 01.09.2020 eine abschließende Verfügung zur Einholung der Zustimmung der obersten Dienstbehörde nach § 35 DG LSA entscheidungsreif. Da es sich dabei lediglich um eine Formalie handelt, kann sich die Antragsgegnerin nicht damit entlasten, dass allein die Zustimmungseinholung bis November 2020 wegen der „angespannten Personalsituation“ nicht erfolgte. Bei Abwägung aller Interessen sieht das Disziplinargericht in dem vorliegenden Einzelfall die Notwendigkeit, den Abschluss des Verfahrens bis zu einem angemessen zu bestimmenden Zeitpunkt vorzugeben. Für die Bestimmung der Frist kann das Gericht, anders als bei der Feststellung der Verzögerung, nur eine summarische Beurteilung des weiteren Aufklärungsaufwandes vornehmen und prognostizieren, innerhalb welchem Zeitraums im Rahmen einer geordneten Untersuchung der Abschluss des Verfahrens erreicht werden kann (BVerwG, B. v. 22.07.1998, 1 DB 2.98, juris). Demnach ist es der Antragsgegnerin zumutbar, dass Verfahren bis zum 01.03.2021 abzuschließen. Auf das weitere Antragsrecht nach §§ 60 Abs. 2 Satz 3, 50 Abs. 2 Satz 3 bis 5 DG LSA wird hingewiesen.