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Beschluss

15 B 50/23 MD

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2023:1115.15B50.23MD.00
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Leitsätze
Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge jeweils nebst vorheriger Anhörung und die angespannte Personalsituation und hohe Arbeitsbelastung bei der Behörde vermögen wegen des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebotes eine überlange Dauer des Disziplinarverfahrens nicht zu rechtfertigen(Rn.10) .(Rn.11) (Rn.13)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das gegen den Antragsteller mit Einleitungsverfügung vom 05.06.2020 eingeleitete Disziplinarverfahren bis zum 01.03.2024 abzuschließen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge jeweils nebst vorheriger Anhörung und die angespannte Personalsituation und hohe Arbeitsbelastung bei der Behörde vermögen wegen des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebotes eine überlange Dauer des Disziplinarverfahrens nicht zu rechtfertigen(Rn.10) .(Rn.11) (Rn.13) Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das gegen den Antragsteller mit Einleitungsverfügung vom 05.06.2020 eingeleitete Disziplinarverfahren bis zum 01.03.2024 abzuschließen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der zulässige Antrag auf gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nach § 62 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Bundesdisziplinargesetz (BDG) ist begründet. § 62 Abs. 1 Satz 1 BDG bestimmt, dass „der Beamte beim Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen“ kann, wenn „ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Einleitung durch Erlass einer Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden“ ist. Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss vor, ist der Antrag abzulehnen (§ 62 Abs. 2 Satz 2 BDG). Zur Überzeugung des Disziplinargerichts liegt zum augenblicklichen Zeitpunkt, d. h. zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht vor, so dass eine gerichtliche Fristsetzung geboten ist. 1.) Die gerichtliche Fristsetzung dient der Beachtung des dem Disziplinarrecht innewohnenden Beschleunigungsgebotes (§ 4 BDG). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die Frage des zureichenden Grundes für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens. Dies entspricht inhaltlich der unangemessenen Verzögerung, die sprachlich treffender ist (Köhler in: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, Kommentar, 6. Auflage 2016, § 62 BDG Rdnr. 10). Unangemessen ist eine über sechs Monate hinausgehende Verzögerung, wenn die Sachaufklärung bzw. Verfahrenshandlungen nicht mit der gebotenen und möglichen Beschleunigung durchgeführt worden sind. Dabei hat das Gericht einerseits die Unabhängigkeit des mit den Ermittlungen betrauten Beamten (Ermittlungsführer) und dessen Beurteilungsspielraum zu den einzelnen Aufklärungspunkten und Aufklärungsmitteln sowie die notwendige Bearbeitungs- und Prüfungszeit, andererseits das Recht des Beschuldigten auf beschleunigte Bearbeitung zu berücksichtigen. Ob unangemessen verzögert wurde, lässt sich nicht durch den bloßen Vergleich einer pauschalen Prognose der notwendigen Gesamtbearbeitungszeit mit dem Sechsmonatszeitraum beantworten, sondern nur durch die konkrete Nachprüfung des bisherigen realen Bearbeitungszeitaufwandes feststellen. Das Verfahren nach § 62 BDG zielt nicht darauf ab, eine fiktive Bearbeitungszeit zu errechnen und daran die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes zu messen. Dies würde in rechtlich bedenklicher Weise in die Disziplinarbefugnisse des Dienstherrn eingreifen. Der Zweck der Fristsetzung zielt allein darauf ab, die - auf der Grundlage der zu akzeptierenden Aufklärungserwägungen - tatsächlich erfolgten Verfahrensverzögerungen zu erfassen. Bei der Feststellung des Arbeitsaufwandes ist nicht von dem Arbeitsaufwand auszugehen, den das Gericht nach seiner Beurteilung der Rechtslage annehmen würde, sondern von demjenigen, der sich aus der Aufklärungsbeurteilung des Ermittlungsführers ergibt. Hierbei ist Großzügigkeit geboten. Unangemessene Verzögerung ist gleichbedeutend mit sachlich nicht gerechtfertigter Untätigkeit der jeweils befassten Disziplinarorgane. Untätigkeit des Ermittlungsführers liegt nicht in den Einarbeitungs- und Überlegungszeiten, in den unvermeidbaren Zwischenzeiten zwischen Ladung und Anhörungs- oder Beweistermin, in den üblichen Bürolaufzeiten, in den durch die Beschuldigten selbst veranlassten Unterbrechungen oder Vertagungen von Terminen oder Fristverlängerung für Schriftsätze, in den Urlaubs- oder Krankheitsbedingten Abwesenheiten der Beteiligten. Ergibt aber die genaue Nachprüfung, dass das jeweils zuständige Organ auf der Basis seiner Aufklärungsbeurteilung längere Zeiten ohne sachlichen Grund untätig geblieben ist, so liegt darin eine unangemessene Verzögerung. Das sodann weiter erforderliche Verschulden ergibt sich daraus, dass die Organe nicht für die ihnen mögliche Beschleunigung des Verfahrens gesorgt haben. So ist der Ermittlungsführer zur Aufbietung all seiner Kräfte und seiner Zeit zur vorrangigen Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Die Einleitungsbehörde muss dafür sorgen, dass er nach Bedarf so weit von den Aufgaben seines Hauptamtes freigestellt wird, dass er sich mit Vorrang den behördlichen Ermittlungen widmen kann (ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. nur: VG Magdeburg, B. v. 06.08.2018 – 15 B 21/18 -, juris, Rdnr. 15 m. w. N.). Ebenso muss die Einleitungsbehörde qualitativ und quantitativ personell ausgestattet sein. Eine sachgerechte Organisation der Verwaltungsabläufe muss gewährleistet sein (ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. zum Ganzen nur: BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3.09; VG Madeburg, Beschlüsse v. 21.12.2020, 15 B 23/20 und 15 B 21/20; v. 08.01.2018, 15 B 27/17; v. 16.5.2018, 15 B 5/18; v. 30.01.2014, 8 A 22/13; v. 15.01.2014, 8 A 20/13; v. 28.03.2012, 8 A 2/12; v. 21.03.2013, 8 A 4/13; v. 26.11.2013, 8 A 18/13; alle juris; jeweils mit w. Nachw.) Die Vorschrift steht damit in einem Spannungsverhältnis zu der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermittelt (§§ 21 ff. BDG) und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, die Möglichkeit zur Äußerung zu geben (§ 30 BDG). Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die Bearbeitungsfrist nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und die Anhörungspflicht zu verletzten (BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3.09; juris). Die gesetzliche Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens in § 62 Abs. 1 BDG ist Ausdruck des das Disziplinarrecht beherrschenden Beschleunigungsgrundsatzes und soll die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde veranlassen, das Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen durchzuführen. Das Gesetz soll die Behörde insbesondere daran hindern, nach der Einleitung des Verfahrens untätig zu bleiben (vgl. zum Ganzen ständige Rechtsprechung der Kammer: zuletzt nur: Beschlüsse v. 15.05.2023 - 15 B 9/23 -, juris, Rdnr. 8 und - 15 B 24/23 -. juris, Rdnr. 8; Beschluss vom 22.08.2023 – 15 B 40/23 -, juris, Rdnr. 8 je m. w. N.). 2.) Gemessen an diesen Voraussetzungen muss vorliegend von einer - schuldhaften - verzögerten Bearbeitung ausgegangen werden. a.) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge (06.12.2022) und der vorherigen Anhörung hierzu (02.06.2022) keine Maßnahmen des Ermittlungsverfahrens, die eine längere Dauer des behördlichen Disziplinarverfahrens rechtfertigen. Denn die Erhebung der Disziplinarklage setzt nicht die vorherige vorläufige Dienstenthebung oder die Einbehaltung der Dienstbezüge voraus. Demzufolge waren die behördlichen Ermittlungen bereits seit dem Sommer 2021 abgeschlossen und die Antragsgegnerin hat seitdem keine Ermittlungshandlungen mehr unternommen. Ein so langer Stillstand des behördlichen Ermittlungsverfahrens ist mit dem disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebot (§ 4 BDG) nicht mehr in Einklang zu bringen. Aber selbst dann, wenn die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge zureichende Gründe für eine längere Verfahrensdauer sein könnten, wären diese behördlichen Maßnahmen nicht ausreichend, um die vorliegend überlange Dauer des behördlichen Disziplinarverfahrens zu rechtfertigen. Denn zwischen dem Abschluss der behördlichen Ermittlungen im Sommer 2021 und der Anhörung des Beamten zur vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung der Dienstbezüge hat die Antragsgegnerin über Monate keine Ermittlungsmaßnahmen getroffen. Auch sind seit der vorläufigen Dienstenthebung unter dem 06.12.2022 keine weiteren behördlichen Ermittlungen ersichtlich. Die Antragsgegnerin irrt, soweit sie unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Ansbach darauf abstellt, dass vorliegend dem Dienstvorgesetzten wegen der Belastung der Antragsgegnerin kein Verschulden an der längeren Dauer des behördlichen Ermittlungsverfahrens treffe. Denn in der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach wird ausdrücklich auf das Verschulden der Behörde und nicht des Dienstvorgesetzten abgestellt (VG Ansbach, B. v. 31.07.2017 – AN 13a D 17.011417 -, juris, Rdnr. 20). Das Verwaltungsgericht Ansbach zitiert dabei die Kommentierung von Urban/Wittkowski zum Bundesdisziplinargesetz (2. Aufl. 2017, Rdnr. 10) und der Kommentar führt zur schuldhaften Verzögerung des behördlichen Disziplinarverfahrens mit Verweis auf die ständige Rspr. des VG MD ausdrücklich aus, dass es nicht auf ein subjektives Verschulden eines Bediensteten ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Disziplinarbehörde das Verfahren in einer zurechenbaren Weise säumig betreibt oder die Hinderungsgründe in der vom Dienstherrn beeinflussbaren und zu verantwortenden Sphäre liegen (Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. 1997, § 62, Rdnr. 10 m. w. N) mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des VG MD. Auch im letzteren Fall liegt eine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens durch die Behörde vor. Hiernach hat die Behörde auch Verzögerungen wegen einer qualitativ und quantitativ unzureichenden personellen Ausstattung, einer nicht genügenden Entlastung des Ermittlungsführers von anderen Aufgaben (VG Magdeburg, B. v. 14.04.2014 – 8 A 8/14 -, juris, Rdnr. 8) oder einer nicht sachgerechten Organisation der Verwaltungsabläufe zu verantworten (Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. 1997, § 62, Rdnr. 10 m. w. N). Demzufolge vermag vorliegend die angespannte Personalsituation bei der Antragsgegnerin und ihre überaus hohe Belastung, die sicherlich vorliegt und auf welche sich die Antragsgegnerin im Wesentlichen im gerichtlichen Verfahren beruft, die überlange Dauer des Verfahrens nicht zu rechtfertigen. Denn wie bereits ausgeführt, sind Disziplinarverfahren vorrangig zu bearbeiten. Dies kann bei Bedarf beispielsweise durch den Abzug des dafür erforderlichen Personals zumindest zeitweise aus anderen Bereichen und der Freistellung des Ermittlungsführers von anderen Aufgaben sichergestellt werden. Wenn das nicht möglich sein sollte, muss ggf. eine bessere Ausstattung der Bundespolizei erwogen werden, damit sie die ihr obliegenden Aufgaben wahrnehmen kann. b.) Bei Abwägung aller Interessen sieht das Disziplinargericht in dem vorliegenden Einzelfall die Notwendigkeit, den Abschluss des Verfahrens bis zu einem angemessen zu bestimmenden Zeitpunkt vorzugeben. Für die Bestimmung der Frist kann das Gericht, anders als bei der Feststellung der Verzögerung, nur eine summarische Beurteilung des weiteren Aufklärungsaufwandes vornehmen und prognostizieren, innerhalb welchen Zeitraums im Rahmen einer geordneten Untersuchung der Abschluss des Verfahrens erreicht werden kann (BVerwG, B. v. 22.07.1998, 1 DB 2.98, juris). Weil die Ermittlungen offenbar weitgehend abgeschlossen sind, ist auch unter Berücksichtigung, dass im Dezember mehrere Feiertage (nebst Brückentage) anstehen, eine Frist von ca. drei Monaten für den Abschluss des Disziplinarverfahrens angemessen, und es ist der Antragsgegnerin zumutbar, das Verfahren bis zum 01.03.2024 abzuschließen. c.) Auf das weitere Antragsrecht nach §§ 62 Abs. 2 Satz 3, 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 BDG wird hingewiesen. 3.) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 77 Abs. 1, 3 BDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.