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Beschluss

15 B 20/20

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zu den (fehlenden) Voraussetzungen einer gerichtlichen Fristsetzung nach § 60 DG LSA (juris: DG ST 2006); Fortführung der Kammerrechtsprechung(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den (fehlenden) Voraussetzungen einer gerichtlichen Fristsetzung nach § 60 DG LSA (juris: DG ST 2006); Fortführung der Kammerrechtsprechung(Rn.4) Der Antrag auf gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des Disziplinarverfahrens nach § 60 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 DG LSA hat keinen Erfolg. § 60 Abs. 1 Satz 1 DG LSA bestimmt, dass „der Beamte beim Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen“ kann, wenn „ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Einleitung durch Erlass einer Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden“ ist. Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss vor, ist der Antrag abzulehnen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 DG LSA). Zur Überzeugung des Disziplinargerichts liegt zum augenblicklichen Zeitpunkt, d. h. zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens (noch) vor, so dass eine gerichtliche Fristsetzung nicht geboten ist. 1.) Die gerichtliche Fristsetzung dient der Beachtung des dem Disziplinarrecht innewohnenden Beschleunigungsgebotes (§ 4 DG LSA). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die Frage des zureichenden Grundes für den fehlenden Abschuss des behördlichen Disziplinarverfahrens. Dies entspricht inhaltlich der unangemessenen Verzögerung, die sprachlich treffender ist (Köhler in: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, Kommentar, 6. Auflage 2016, § 62 BDG Rdnr. 10). Unangemessen ist eine über sechs Monate hinausgehende Verzögerung, wenn die Sachaufklärung bzw. Verfahrenshandlungen nicht mit der gebotenen und möglichen Beschleunigung durchgeführt worden sind. Dabei hat das Gericht einerseits die Unabhängigkeit des mit den Ermittlungen betrauten Beamten (Ermittlungsführer) und dessen Beurteilungsspielraum zu den einzelnen Aufklärungspunkten und Aufklärungsmitteln sowie die notwendige Bearbeitungs- und Prüfungszeit, andererseits das Recht des Beschuldigten auf beschleunigte Bearbeitung zu berücksichtigen. Ob unangemessen verzögert wurde, lässt sich nicht durch den bloßen Vergleich einer pauschalen Prognose der notwendigen Gesamtbearbeitungszeit mit dem Sechsmonatszeitraum beantworten, sondern nur durch die konkrete Nachprüfung des bisherigen realen Bearbeitungszeitaufwandes feststellen. Das Verfahren nach § 60 DG LSA zielt nicht darauf ab, eine fiktive Bearbeitungszeit zu errechnen und daran die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes zu messen. Dies würde in rechtlich bedenklicher Weise in die Disziplinarbefugnisse des Dienstherrn eingreifen. Der Zweck der Fristsetzung zielt allein darauf ab, die - auf der Grundlage der zu akzeptierenden Aufklärungserwägungen - tatsächlich erfolgten Verfahrensverzögerungen zu erfassen. Bei der Feststellung des Arbeitsaufwandes ist nicht von dem Arbeitsaufwand auszugehen, den das Gericht nach seiner Beurteilung der Rechtslage annehmen würde, sondern von demjenigen, der sich aus der Aufklärungsbeurteilung des Ermittlungsführers ergibt. Hierbei ist Großzügigkeit geboten. Unangemessene Verzögerung ist gleichbedeutend mit sachlich nicht gerechtfertigter Untätigkeit der jeweils befassten Disziplinarorgane. Untätigkeit des Ermittlungsführers liegt nicht in den Einarbeitungs- und Überlegungszeiten, in den unvermeidbaren Zwischenzeiten zwischen Ladung und Anhörungs- oder Beweistermin, in den üblichen Bürolaufzeiten, in den durch die Beschuldigten selbst veranlassten Unterbrechungen oder Vertagungen von Terminen oder Fristverlängerung für Schriftsätze, in den Urlaubs- oder Krankheitsbedingten Abwesenheiten der Beteiligten. Ergibt aber die genaue Nachprüfung, dass das jeweils zuständige Organ auf der Basis seiner Aufklärungsbeurteilung längere Zeiten ohne sachlichen Grund untätig geblieben ist, so liegt darin eine unangemessene Verzögerung. Das sodann weiter erforderliche Verschulden ergibt sich daraus, dass die Organe nicht für die ihnen mögliche Beschleunigung des Verfahrens gesorgt haben. So ist der Ermittlungsführer zur Aufbietung all seiner Kräfte und seiner Zeit zur vorrangigen Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Die Einleitungsbehörde muss dafür sorgen, dass er nach Bedarf so weit von den Aufgaben seines Hauptamtes freigestellt wird, dass er sich mit Vorrang den behördlichen Ermittlungen widmen kann (vgl. BVerwG, Beschluss v. 23.05.1977, I DB 4.77; juris). Ebenso muss die Einleitungsbehörde qualitativ und quantitativ personell ausgestattet sein. Eine sachgerechte Organisation der Verwaltungsabläufe muss gewährleistet sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3.09; VG Magdeburg, Beschlüsse v. 08.01.2018, 15 B 27/17; v. 16.5.2018, 15 B 5/18; v. 30.01.2014, 8 A 22/13; v. 15.01.2014, 8 A 20/13; v. 28.03.2012, 8 A 2/12; v. 21.03.2013, 8 A 4/13; v. 26.11.2013, 8 A 18/13; VG Wiesbaden, Beschluss v. 04.02.2013, 25 L 1251/12.WI.D; alle juris; Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 7. Auflage 2021, § 62 Rdnr. 10 ff.; Urban/Wittkowski, BDG, § 62 Rdnr. 10). Die Vorschrift steht damit in einem Spannungsverhältnis zu der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermittelt (§§ 21 ff. DG LSA) und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, die Möglichkeit zur Äußerung zu geben (§ 30 DG LSA). Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die Bearbeitungsfrist nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und die Anhörungspflicht zu verletzten (BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3.09; juris). Darüber hinaus sind vom Disziplinargesetz vorgesehene behördeninterne Beteiligungen und Zustimmungen (vgl. §§ 35, 76 DG LSA) zu beachten. Die gesetzliche Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens in § 60 Abs. 1 DG LSA ist Ausdruck des das Disziplinarrecht beherrschenden Beschleunigungsgrundsatzes und soll die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde veranlassen, das Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen durchzuführen. Das Gesetz soll die Behörde insbesondere daran hindern, nach der Einleitung des Verfahrens untätig zu bleiben (vgl. zum Ganzen ständige Rechtsprechung der Kammer: VG Magdeburg, Beschl. v. 22.10.2020 - 15 B 12/20 -; VG Magdeburg, Beschl. v. 21.04.2020, 15 B 3/20; Beschl. v. 10.01.2019, 15 B 33/18; Beschl. v. 07.01.2019, 15 B 31/18; jew. m. w. Nachw.; alle juris). 2.) Gemessen an diesen Voraussetzungen kann vorliegend nicht von einer - schuldhaften - verzögerten Bearbeitung ausgegangen werden. Der Antragsgegner war entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht untätig. Aus dem von ihm dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgang ist ersichtlich, dass die von dem Antragsgegner bestellte Ermittlungsführerin seit der Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom 08.08.2019 kontinuierlich Maßnahmen im Ermittlungsverfahren ergriffen hat. Es ist seit Einleitung des Verfahrens kein Kalendermonat vergangen, in dem die Ermittlungsführerin untätig geblieben ist. Die Ermittlungsführerin hat nach der ersten Anhörung des Antragstellers mehrfach dienstliche Auskünfte eingeholt, in mehreren Terminen Zeugen vernommen, dem Antragsteller mehrfach Akteneinsicht gewährt, das Fahrtenbuch eingesehen und die Personalakte des Antragstellers beigezogen, die Dienstvorgesetzte mehrfach über den Stand der Ermittlungen informiert und dem Antragsteller zweimal Akteneinsicht gewährt. Der gegen den Antragsteller erhobene disziplinarrechtliche Vorwurf der unberechtigten Nutzung des Dienst-Kfz war nicht mit einem geringen Aufwand verbunden. Die Ermittlungsführerin musste eine Vielzahl von Dokumenten miteinander vergleichen. Neben den Fahrtenbüchern betraf das die Dienstpläne des polizeiärztlichen Dienstes und die Einsatzpläne der Landesbereitschaftspolizei. Auch betraf der Vorwurf der unberechtigten Nutzung des Dienst-Kfz eine Vielzahl von Fahren des Antragstellers im Zeitraum vom Dezember 2017 bis 2019. Zudem erforderte die Aufklärung des Vorwurfs der Unterlassung der Dokumentation der Arbeitsaufzeichnungen durch den Antragsteller weitere Ermittlungen. Soweit die Ermittlungsführerin sich dafür entschieden hat, die Zeugen nicht in einem Termin, sondern sukzessive zu vernehmen, ist diese Ermittlungstaktik noch von ihrem Ermessen gedeckt und nicht als unangemessene Verfahrensverzögerung anzusehen. Auch dass die Ermittlungsführerin die von dem Antragsteller benannten Zeugen nicht in den ersten beiden Terminen, sondern erst in einem späteren Termin (mehrere Monate nach deren Benennung) vernommen hat, ist von ihrem Ermessen gedeckt. Denn sie wollte nach den ersten beiden Vernehmungsterminen zunächst noch prüfen, ob die Vernehmung dieser Zeugen noch erforderlich ist. Eine solche Prüfung durch die Ermittlungsführerin ist nicht zu beanstanden. Die durch die Terminsbestimmung und Protokollierung der Zeugenvernehmungen veranlasste zeitliche Verzögerung ist vertretbar und auch durch die Verteidigungs- und Mitwirkungsrechte des Antragstellers gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist nicht ersichtlich, dass die Ermittlungsführerin zwischen den beiden Terminen der Vernehmung von Zeugen im Dezember 2019 und im April 2020 untätig geblieben ist. In der Zwischenzeit hat die Ermittlungsführerin die Protokolle der Zeugenvernehmung vom 11.12.2019 an die Bevollmächtigten des Antragstellers übersandt (20.01.2020), das Fahrtenbuch eingesehen (29.01.2020) und die Personalakte (12.02.2020), die dienstliche Auskunft von Frau W... eingeholt (25.02.2020 und 09.03.2020), den Zeugen für die Vernehmung am 15.04.2020 geladen (03.04.2020) und der Dienstvorgesetzten den jeweiligen Stand der Ermittlungen mitgeteilt (17.01.2020 und 24.02.2020). Durch behördliches Verschulden verursachte längere Postlaufzeiten, die zu einer unangemessen langen Verfahrensdauer geführt hätten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu ersehen, dass der Antragsgegner Verfügungen, Ladungen und sonstige Schreiben bis zur Aufgabe zur Beförderung mit der Post längere Zeit liegen gelassen hat. Entgegen der Angabe des Antragstellers hat der Antragsgegner die Einleitungsverfügung vom 08.08.2019 (einem Donnerstag) nicht erst eine Woche später, sondern am Dienstag, den 13.08.2019 zur Post gegeben. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass zwischen dem Datum der Verfügung und dem Tag der Aufgabe der Verfügung zur Post ein Wochenende lag und die Sommerferien 2019 in Sachsen-Anhalt erst am 14.08.2019 endeten. Die durch die unzutreffende Angabe der Adresse des vom Antragsteller benannten Zeugen Dr. M… entstandene Verfahrensverzögerung hat der Antragsgegner nicht zu vertreten. Der Antragsteller hatte in seinem Antrag mit Schreiben vom 04.09.2020 angegeben, der Zeuge sei über das Polizeiärztliche Zentrum Halle zu laden. Diese Angabe war aber nicht zutreffend. Denn Dr. M… ist seit Januar 2019 nicht mehr im Landesdienst tätig. Aus diesem Grunde bat die Ermittlungsführerin den Antragsteller mit Schreiben vom 18.09.2020, die ladungsfähige Adresse des benannten Zeugen mitzuteilen. Die Ansicht des Antragstellers, der Einleitungsbehörde sei die Privatanschrift des Zeugen bekannt, überzeugt das Gericht nicht. Zwar wird die Personalakte des Zeugen noch aufzubewahren sein. Es muss aber nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass der Zeuge unter der in der Personalakte angegebenen Adresse noch wohnt.