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Beschluss

2 B 146/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei außerdienstlichem Besitz kinderpornographischen Materials richtet sich die Schwere des Dienstvergehens in erster Linie nach dem gesetzlichen Strafrahmen (§ 184b Abs. 4 StGB) und dieser bildet den Orientierungsrahmen für die Disziplinarmaßnahme (§ 13 Abs. 1 S.2–4 BDG). • Bei fehlendem dienstlichen Bezug und ohne herausgehobene Vorgesetztenfunktion liegt jedenfalls ein Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung nahe; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist nur bei besonders gewichtigen Erschwerungsgründen zulässig. • Erschwerende Umstände, die bereits den Unrechtsgehalt der Straftat kennzeichnen (z. B. Tatzeitraum, Anzahl und Inhalt der Dateien, Aufwand der Besitzverschaffung), sind überwiegend durch den Strafrahmen erfasst und dienen primär der Abstufung innerhalb des Orientierungsrahmens. • Eine Divergenz zum Senat ergibt sich nur, wenn das Berufungsgericht einen abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in grundlegender Weise ablehnt; bloße abweichende Einzelfallwürdigung genügt nicht. • Eine Verfahrensrüge wegen mangelhafter Sachaufklärung ist nicht begründet, wenn das Berufungsgericht seine Prognose maßgeblich auf festgestellte Änderungen der Lebensumstände stützt und diese Feststellungen nicht angegriffen werden.
Entscheidungsgründe
Disziplinarmaßnahme bei außerdienstlichem Besitz kinderpornographischen Materials: Orientierung am Strafrahmen • Bei außerdienstlichem Besitz kinderpornographischen Materials richtet sich die Schwere des Dienstvergehens in erster Linie nach dem gesetzlichen Strafrahmen (§ 184b Abs. 4 StGB) und dieser bildet den Orientierungsrahmen für die Disziplinarmaßnahme (§ 13 Abs. 1 S.2–4 BDG). • Bei fehlendem dienstlichen Bezug und ohne herausgehobene Vorgesetztenfunktion liegt jedenfalls ein Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung nahe; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist nur bei besonders gewichtigen Erschwerungsgründen zulässig. • Erschwerende Umstände, die bereits den Unrechtsgehalt der Straftat kennzeichnen (z. B. Tatzeitraum, Anzahl und Inhalt der Dateien, Aufwand der Besitzverschaffung), sind überwiegend durch den Strafrahmen erfasst und dienen primär der Abstufung innerhalb des Orientierungsrahmens. • Eine Divergenz zum Senat ergibt sich nur, wenn das Berufungsgericht einen abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in grundlegender Weise ablehnt; bloße abweichende Einzelfallwürdigung genügt nicht. • Eine Verfahrensrüge wegen mangelhafter Sachaufklärung ist nicht begründet, wenn das Berufungsgericht seine Prognose maßgeblich auf festgestellte Änderungen der Lebensumstände stützt und diese Feststellungen nicht angegriffen werden. Der Kläger, Hauptwerkmeister (A 8) bei einem Unternehmen der Deutschen Bahn, wurde wegen Besitzes kinderpornographischer Bild- und Videodateien rechtskräftig zu vier Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Das Verwaltungsgericht stufte ihn in das Amt eines Oberwerkmeisters (A 7) zurück; das Oberverwaltungsgericht wies seine Berufung ab. Die Bild- und Videodateien umfassten zahlreiche Dateien (208 Bilder, 85 Videos) und zeigten teilweise schwere Formen des sexuellen Missbrauchs; der Tatzeitraum war lang und der Erwerb mit erheblichem Aufwand verbunden. Der Kläger besaß keine Vorgesetzten- oder Leitungsfunktion. Zugunsten des Klägers spielte ein erfolgreicher Therapieverlauf und eine grundlegende Änderung seiner Lebensführung einschließlich sozialem Engagement sowie dauerhaft herausragende dienstliche Leistungen. Der Kläger beantragte die Zulassung der Revision und rügte u. a. die Gewichtung der bemessungsrelevanten Gesichtspunkte und Mängel der Sachaufklärung. Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben und ob Verfahrens- oder Divergenzgründe vorliegen. • Zulassungsgründe nicht dargelegt: Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine gesetzlich relevanten Zulassungsgründe konkret aufgezeigt wurden (§ 132 Abs.2 VwGO). • Orientierungsrahmen nach Strafrahmen: Die Schwere des disziplinarischen Fehlverhaltens bemisst sich vorrangig nach dem gesetzlichen Strafrahmen; bei § 184b Abs.4 StGB (bis zu 2 Jahren) ergibt sich für außerdienstlichen Besitz kinderpornographischen Materials ohne dienstlichen Bezug und ohne Leitungsfunktion ein Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung (§ 13 Abs.1 S.2–4 BDG). • Erschwerungsfaktoren im Strafrahmen erfasst: Tatzeitraum, Anzahl und Inhalt der Dateien und der Aufwand der Besitzverschaffung sind bereits im Unrechtsgehalt und damit im Strafrahmen berücksichtigt; sie rechtfertigen in der Regel nur Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens, nicht dessen Überschreitung. • Entfernung nur bei besonders gewichtigen Gründen: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis darf nur erfolgen, wenn besonders gewichtige Erschwerungsgründe vorliegen, die nicht durch Milderungsgründe ausgeglichen werden. Eine Bewährungsstrafe allein begründet nicht zwingend die Entfernung. • Keine grundsätzliche Rechtsfragen: Die vom Kläger gerügten Fragen sind durch die Senatsrechtsprechung bereits geklärt; es fehlt an allgemeinem Klärungsbedarf im Sinne des § 132 Abs.2 Nr.1 VwGO. • Keine Divergenz: Der Kläger legt keinen prinzipiellen Widerspruch zu früheren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vor; es handelt sich um eine abweichende Einzelfallwürdigung, nicht um einen abweichenden abstrakten Rechtssatz (§ 132 Abs.2 Nr.2 VwGO). • Verfahrensrüge unbegründet: Das Oberverwaltungsgericht hat die positive Prognose vor allem auf festgestellte Änderungen der Lebensführung gestützt; da diese Feststellungen nicht angegriffen sind, besteht kein Aufklärungsdefizit, das ein Sachverständigengutachten oder eine Vernehmung des Therapeuten geboten hätte. Die Zulassung der Revision wurde abgelehnt; der Antrag hatte keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht durfte die Zurückstufung des Klägers in A 7 als angemessene Disziplinarmaßnahme bestätigen, weil nach der ständigen Rechtsprechung bei außerdienstlichem Besitz kinderpornographischen Materials ohne dienstlichen Bezug und ohne Leitungsfunktion der Strafrahmen des § 184b Abs.4 StGB den Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung vorgibt. Erschwerende Umstände wie Anzahl und Inhalt der Dateien sowie Tatzeitraum sind bereits durch den Strafrahmen berücksichtigt und rechtfertigen regelmäßig nur Abstufungen innerhalb dieses Rahmens; eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist nur bei besonders gewichtigen zusätzlichen Erschwerungsgründen gerechtfertigt. Divergenz- und Verfahrensrügen des Klägers greifen nicht durch; die angegriffenen Bewertungen betreffen die fallbezogene Anwendung der Grundsätze und nicht eine grundsätzliche Rechtsfrage. Damit bleibt die Maßnahme wegen der Gesamtwürdigung von Erschwerungs- und Milderungsgründen bestätigt.