Urteil
15 A 17/17
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das Disziplinargericht ist auf die Mitarbeit des Beamten zur Aufklärung der in seiner Sphäre liegenden höchstpersönlichen Angelegenheiten angewiesen, um überhaupt die Möglichkeit einer disziplinarrechtlichen Milderung im Sinne der Disziplinarrechtsprechung prüfen zu können. Hier: Nichtbeantwortung richterlicher Aufklärungsbeschlüsse über eine angebliche Spielsucht.(Rn.39)
2. Der sog. disziplinarrechtliche Überhang (§§ 14 Abs 1 S 2 DG LSA (juris: DG ST 2006)) ist stets erfüllt, wenn die Kürzung der Dienstbezüge ausgesprochen wird, weil die eigentlich angemessene Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht ausgesprochen werden kann.(Rn.41)
3. Unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung eines Lebenssachverhaltes als Eingehungsbetrug rechtfertigt eine desolate wirtschaftliche Lage des Beamten, welche zur Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 10.000 Euro führt, die Disziplinarwürdigkeit und Ahndung mit der Maßnahme der Zurückstufung.(Rn.35)
4. Zur Disziplinarwürdigkeit desolater wirtschaftlicher Verhältnisse des Beamten im Sinne eines außerdienstlichen Dienstvergehens.(Rn.21)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Disziplinargericht ist auf die Mitarbeit des Beamten zur Aufklärung der in seiner Sphäre liegenden höchstpersönlichen Angelegenheiten angewiesen, um überhaupt die Möglichkeit einer disziplinarrechtlichen Milderung im Sinne der Disziplinarrechtsprechung prüfen zu können. Hier: Nichtbeantwortung richterlicher Aufklärungsbeschlüsse über eine angebliche Spielsucht.(Rn.39) 2. Der sog. disziplinarrechtliche Überhang (§§ 14 Abs 1 S 2 DG LSA (juris: DG ST 2006)) ist stets erfüllt, wenn die Kürzung der Dienstbezüge ausgesprochen wird, weil die eigentlich angemessene Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht ausgesprochen werden kann.(Rn.41) 3. Unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung eines Lebenssachverhaltes als Eingehungsbetrug rechtfertigt eine desolate wirtschaftliche Lage des Beamten, welche zur Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 10.000 Euro führt, die Disziplinarwürdigkeit und Ahndung mit der Maßnahme der Zurückstufung.(Rn.35) 4. Zur Disziplinarwürdigkeit desolater wirtschaftlicher Verhältnisse des Beamten im Sinne eines außerdienstlichen Dienstvergehens.(Rn.21) Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitbefangene Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Darüber hinaus erweist sich die Disziplinarverfügung als zweckmäßig (§§ 3, 59 Abs. 3 DG LSA). 1.) Mit dem Dienstherrn ist das Disziplinargericht der Überzeugung, dass der Kläger schuldhaft ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen hat (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Der zu bewertende disziplinarrechtliche Lebenssachverhalt besteht darin, dass der Kläger trotz seiner als desolat und ungeordnet zu bezeichnenden Einkommens-, Vermögens- und Finanzverhältnisse zum Tatzeitpunkt im Jahr 2014 den Kredit in Höhe von 10.000, 58 Euro beantragte, obwohl ihm bewusst war, dass er die auf 60 Raten je 266,97 Euro vereinbarte Rückzahlung nicht vornehmen konnte bzw. dies ihm erhebliche Probleme bereiten würde. Diese Bewertung des Sachverhaltes hat auch das Amtsgericht A-Stadt bei seinem Strafbefehl vom 21.09.2015 und der Verurteilung wegen Betruges zugrunde gelegt und die entsprechenden, im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erlangten Bankauskünfte berücksichtigt. Dies stellt einen Verstoß gegen seine sogenannte beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht dar und führt zur Ansehensschädigung (§ 34 Satz 3 BeamtStG). a.) Zwar tritt – anders als bei Urteilen – insoweit keine tatbestandliche Bindungswirkung nach §§ 54 Abs. 1, 23 Abs. 1 DG LSA ein. Jedoch können diese Feststellungen im Strafbefehl ohne nochmalige Prüfung dem Disziplinarverfahren nach §§ 54 Abs. 2, 23 Abs. 2 DG LSA zugrunde gelegt werden (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 17.10.2013, 8 A 6/13 MD; juris). Denn Zweifel an der Richtigkeit der dort getroffenen Feststellungen bestehen nicht und werden vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen. Der Kläger beschränkt sich allein auf das unsubstantiierte Vorbringen, dass er den Eingehungsbetrug nicht begangen habe und sich gegen den Strafbefehl hätte wehren müssen. Soweit der Kläger sich auf die Entscheidung des Bundeverwaltungsgerichts vom 08.06.2000 (2 C 20.99; juris) bezieht, ist dort ein gänzlich anderer Sachverhalt entschieden worden; nämlich das die strafrechtliche Verurteilung durch Strafbefehl zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr nicht zur Beendigung des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes führt, wie dies bei einem Urteil der Fall wäre (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Darum geht es vorliegend nicht. b.) Aber auch ohne Bewertung des zugrunde gelegten Sachverhaltes als Eingehungsbetrug im Sinne von § 263 StGB genügt der hier vorliegende disziplinarrechtliche Lebensnachverhalt zur Ahndung im Disziplinarverfahren. Auch zur Überzeugung des Disziplinargerichts ergeben die disziplinarrechtlichen wie insbesondere staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, die hier als Aktenbestandteil zugrunde gelegt werden dürfen, zu der Vermögens-, Einkommens- und Finanzlage des Klägers im dem Tatzeitraum, dass er nicht von der unproblematischen Rückzahlung der doch erheblichen Kreditsumme in Höhe von 10.000,00 Euro ausgehen durfte. Denn seine desolate Finanzlage führte schließlich auch dazu, dass sein Ebay-Account geschlossen wurde und er somit seinem Nebengewerbe nicht mehr nachgehen konnte. Dabei darf sich das Disziplinargericht den Hinweis erlauben, dass ein jährlicher Gewinn in Höhe von 50.000,00 Euro im Nebengewerbe zum Beruf des Polizeibeamten bereits äußerst problematisch ist und von vornherein keine ordnungsgemäße Wirtschaftsführung im Verhältnis zum Hauptberuf vermuten lässt. Die übrigen Feststellungen zu seinen diversen Konten und Kontobewegungen sprechen ebenso dafür, dass der Kläger stetig neues Geld benötigte, um Schulden zu tilgen und umzuschichten. Schließlich gab der Kläger am 24.03.2015 die eidesstattliche Versicherung vor der Gerichtsvollzieherin ab und - ausweislich seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung - ist die Restschuld bis heute nicht beglichen. Ein Beamter kann, ohne sich eines Dienstvergehens schuldig zu machen, die Grenzen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten überschreiten und wirtschaftlich untragbar Verpflichtungen auf sich nehmen. Selbst wenn er eine Schuldverpflichtung noch so leichtsinnig begründen sollte, begeht er dadurch noch keinen disziplinarrechtlich relevanten Pflichtenverstoß. So lange ein solches Verhalten zu keinen von vornherein absehbaren Leistungsstörungen führt, ist es disziplinarrechtlich unerheblich, weil dies in die Privatsphäre des Beamten fällt und der Dienstherr den Beamten in finanziellen Angelegenheiten nicht zu überwachen hat. Schulden machen wird jedoch dann vorwerfbar und disziplinarrechtlich bedeutsam, wenn eine schuldhafte Störung der vertraglich vereinbarten Abwicklung eines Rechtsgeschäftes nach den Umständen voraussehbar ist. Eine derart unverantwortliche und vorwerfbare Wirtschaftsführung lässt nämlich Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Beamten zu, berührt seine Verwendungsmöglichkeiten und macht ihm dienstlich in vielfältiger Weise zu einem Sicherheitsrisiko. Schulden machen ist ferner dann disziplinarrechtlich von Bedeutung, wenn eine eingegangene Schuld zwar ordnungsgemäß getilgt wird, wegen der dadurch begründeten Verpflichtungen aber andere Schuldverhältnisse notleidend geworden sind (vgl. zusammenfassend nur: VG Magdeburg, Urt. v. 30.03.2017, 15 A 17/16 MD; GB v. 03.112.2012, 8 A 19/12 MD; U. v. 18.03.2008, 8 A 22/07 MD; juris; ebenso BVerwG, U. v. 27.01.2000, 2 WB 28.99; alle juris). Dementsprechend ist auch unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung dieses Lebenssachverhaltes hier die disziplinarrechtliche Würdigung erlaubt und vorzunehmen. Denn das Disziplinarrecht ist nicht an die Verwirklichung eines Straftatbestandes geknüpft. Das Disziplinarrecht entscheidet vielmehr unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung des Lebenssachverhaltes. 2.) Dies zugrunde gelegt ist auch die Disziplinarwürdigkeit seines Verhaltens gegeben. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in eine für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Diese Voraussetzungen liegen vor. Außerhalb seines Dienstes ist der Beamte grundsätzlich nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urteil v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). Als Dienstvergehen ist das außerdienstliche Verhalten von Beamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dabei nur zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Unbeschadet des teilweise veränderten Wortlauts ist mit dieser Vorschrift eine inhaltliche Änderung gegenüber früheren Bestimmungen zur Qualifizierung außerdienstlichen Verhaltens nicht verbunden (BVerwG, Urteile v. 25.08.2009, 1 D 1.08; v. 25.03.2010, 2 C 83.08; alle juris). Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (vgl. BVerfG, Beschluss v. 19.02.2003, 2 BvR 1413/01; juris). Dabei kommt vorsätzlichen Straftaten eine besondere Bedeutung zu (BVerwG, Urteil v. 28.07.2011, 2 C 16.10; juris). Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist. Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne (BVerwG, Beschluss v. 28.12.2017, 2 B 26.17; juris). Soweit in der bisherigen Rechtsprechung auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne (den Dienstposten) abgestellt worden ist, hält die disziplinarrechtliche Rechtsprechung hieran nicht mehr fest (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 18.06.2015, 2 C 9.14; juris). Unter Berücksichtigung dessen ist vorliegend bei einem Polizeibeamten, der in ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und sich damit strafrechtlicher Verfolgung aussetzt, der Dienstbezug gegeben, wobei die rechtskräftige Verurteilung wegen Betruges als Tatsche feststeht. Denn dies beeinträchtigt sein Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit und damit seine Vertrauenswürdigkeit in die unabhängige Amtsführung. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit – insbesondere auch für schutzbedürftige Personen – eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (BVerwG, Beschluss v. 02.05.2017, 2 B 21.16; juris). 3.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 27.10.2011, 8 A 2/11 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 27.01.2011, 2 A 5.09; jüngst BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11/10, OVG Lüneburg, Urt. v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; ausführlich; VG Magdeburg, Urt. v. 17.10.2013, 8 A 6/13; alle juris). a.) Im Bezug auf strafbares außerdienstliches Verhalten betont das Bundesverwaltungsgericht in der neuerlichen Rechtsprechung auch bei der Bewertung der Schwere der Pflichtverletzung die Bedeutung der gesetzlichen Strafandrohung für die Maßnahmebemessung (BVerwG, Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10 und 2 C 13.10, B. v. 21.12.2010, 2 B 29.10, B. v. 26.06.2012, 2 B 28.12; alle juris). Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren die Zurückstufung als Orientierungsrahmen angesehen. Kommt ein Dienstbezug hinzu, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren, sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein. Besteht eine wesentlich höhere Strafandrohung - wie hier nach § 263 Abs. 1 StGB bis zu fünf Jahren – reicht der disziplinarrechtliche Orientierungsrahmen auch und sogar bei Fehlen eines Dienstbezuges bis zur Höchstmaßnahme (BVerwG, B. v. 28.06.2012, 2 B 28.12; juris). Von diesem Orientierungsansatz zur Bewertung der Disziplinarmaßnahme ist auch die Beklagte zutreffend ausgegangen und hat die Zurückstufung als angemessene Disziplinarmaßnahme angenommen, welche aus laufbahnrechtlichen Gründen jedoch bei dem Kläger ausgeschlossen ist, so dass die Kürzung der Dienstbezüge ausgesprochen wurde. Daran ist rechtlich nichts zu erinnern, zumal das Disziplinargericht bei der Klage des Beamten nicht über die vom Dienstherrn ausgesprochene Maßnahme hinausgehen darf. b.) Auch ohne die strafrichterliche Bewertung des Lebenssachverhaltes als Eingehungsbetrug nach § 263 StGB ergibt sich nichts anderes. Denn die eingangs beschriebene finanzielle Lage des Klägers, welche zur Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen führte, lässt Persönlichkeitsmängel bei dem Beamten erkennen, welche es nach § 13 DG LSA zu berücksichtigen gilt. Dem Beamten scheint die wirtschaftliche Situation vollständig über den Kopf gewachsen zu sein. Dazu kommt der als hoch zu bezeichnende Schaden in Höhe von ca. 10.000,00 nicht zurück gezahlter Restschuld, was schließlich letztendlich auch zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung führte. Diese durch den Beamten verursachte Ansehensschädigung rechtfertigt auch zur Überzeugung des Disziplinargerichts die Ahndung durch den Ausspruch der Zurückstufung im Wege einer Disziplinarklage, welche vorliegend wegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht notwendig ist und daher vom Dienstherrn mit der Verhängung der Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme geahndet werden konnte. 4.) Auch unter Berücksichtigung der stets vom Disziplinargericht zu prüfenden sogenannten Entlastungs- oder Milderungsgründe ergibt sich kein anderes Bild. Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung bezüglich der sog. Zugriffsdelikte entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituationen oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten wie auch „Entgleisungen“ während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch Alkohol, Drogen oder Schicksalsschlägen bedingte Lebensphase. Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit eines verursachten Schadens oder des geldlichen Vorteils der Handlung wird bei etwa 50,00 Euro gezogen. Auch besondere die Dienstpflichtverletzung begünstigende Handlungen und mangelnde Kontrollen des Dienstherrn können im Einzelfall wie ein besonderes Nachtatverhalten die Schwere der Verfehlung mildern. Zeitlich überlange Disziplinarverfahren können wegen des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebotes und der mit dem Disziplinarverfahren verbundenen persönlichen Belastungen jedenfalls bei Maßnahmen der Pflichtenmahnung berücksichtigt werden. Auch eine dienstliche Überlastung kann einen Milderungsgrund darstellen (VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11 MD; juris). Die entlastenden Gründe sind nicht (mehr) allein auf den in der Rechtsprechung entwickelten Kanon der anerkannten Milderungsgründe beschränkt (BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10, m. w. Nachw.; juris; insoweit missverständlich: OVG LSA, Beschluss v. 17.09.2013, 10 M 9/13 [n. v.]). Diese müssen aber in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt aufgrund der Schadenshöhe sowie der Tatumstände, wie Anzahl, Häufigkeit, Zeitraum, Verschiedenartigkeit und Tatausführung wiegt (zum Ganzen ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 29.11.2012, 8 A 12/11 MD, v. 31.03.2011, 8 A 2/10 MD und v. 27.10.2011, 8 A 2/11 MD, mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 24.05.2007, 2 C 28.06; Urt. v. 06.06.2007, 1 D 2.06; Urt. v. 29.05.2008, 2 C 59.07; Bayr. VGH, Urt. v. 27.10.2010, 16 aD 09.2470; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.02.2011, 6 LD 4/08; alle juris). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben, sieht das Disziplinargericht im vorliegenden Fall auch in der Person des Klägers keine derartigen Besonderheiten. Der Beamte befand sich zum Tatzeitpunkt in keiner unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftliche Notlage. Dies setzt voraus, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beamte in einer für ihn unverschuldeten und ausweglosen finanziellen Notlage zur Abwendung der für ihn existenziell spürbaren Folgen zeitlich begrenzt, etwa ein Zugriffsdelikt begangen hat (vgl. ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 31.03.2011, 8 A 2/10 MD mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 22.10.2002, 1 D 6.02; beide juris). Dies gilt auch bezüglich der vom Kläger während des behördlichen Straf- und Disziplinarverfahrens geäußerten Spielsucht, welcher er zum Jahreswechsel 2013/2014 wegen der Trennung von Frau und Kind wieder verfallen, aber zur Zeit der Ermittlungen wieder clean sei. Das Disziplinargericht hat durch den im Tatbestand wieder gegebenen Aufklärungs- und Auflagenbeschluss sowie durch die prozessleitende Verfügung nach § 87b VwGO versucht, dem nachzugehen und seiner Ermittlungspflicht nachzukommen. Auch auf intensive Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht offenbarte der Kläger keine besondere wirtschaftliche oder persönliche Notsituation. Auf die ausdrückliche Frage des Gerichts zu seiner Spielsucht wollte er sich nicht äußern. Demnach stößt das Disziplinargericht hier an die Grenzen seiner Aufklärungspflicht. Denn das Gericht ist auf die Mitarbeit des Beamten zur Aufklärung der in seiner Sphäre liegenden höchstpersönlichen Angelegenheiten angewiesen, um überhaupt die Möglichkeit einer disziplinarrechtlichen Milderung im Sinne der Disziplinarrechtsprechung prüfen zu können (vgl.: VG Magdeburg, Urt. v. 17.10.2013, 8 A 6/13 MD, und Urt. v. 28.02.2013, 8 A 13/12 MD; beide juris). Unter Abwägung aller Erkenntnisse fällt die vom Disziplinargericht anzustellende Persönlichkeits- und Prognosebewertung im Rahmen des § 13 DG LSA hinsichtlich der Vertrauensbeeinträchtigung für den Beklagten negativ aus. Auch in der mündlichen Verhandlung zeigte sich der Beamte nicht einsichtig und zeigte kein besonders mildernd zu berücksichtigendes Nachtatverhalten. 5.) Dementsprechend sieht das Disziplinargericht die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme in Form der Kürzung der Dienstbezüge hinsichtlich des Kürzungssatzes und der Dauer auch als angemessen und insbesondere zweckmäßig im Sinne von § 59 Abs. 3 DG LSA an. Zutreffend führt die Disziplinarverfügung aus, dass vorliegend die Sperrwirkung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 DG LSA, also das Vorliegen eines disziplinarrechtlichen Überhangs nicht geprüft werden muss. Denn die unterhalb der Zurückstufung liegende Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge muss und darf nur deshalb ausgesprochen werden, weil die eigentlich notwendige und tatangemessene Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung wegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht ausgesprochen werden kann. In diesem Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Voraussetzungen des so genannten disziplinarrechtlichen Überhangs nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 DG LSA stets als erfüllt anzusehen sind (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 27.11.2014, 8 A 6/14 MD, mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; beide juris). Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter im Land Sachsen-Anhalt im Rang eines Polizeikommissars (BesGr. A 9) und wendet sich gegen die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 01.03.2017, mit welcher die Kürzung der Dienstbezüge um 5/100 auf die Dauer von drei Jahren festgesetzt wurde. Mit der Disziplinarverfügung wird dem Kläger vorgeworfen, schuldhaft ein Dienstvergehen begangen zu haben. Denn er habe am 07.04.2014 einen Kredit für Steuernachzahlungen und neue Investitionen in Höhe von 10.000,58 Euro beantragt, wobei bereits die Rückzahlung der vierten von 60 monatlichen Raten zu 266,97 Euro nicht erfolgt sei. Aufgrund dessen sei der Darlehensvertrag von der Bank unter dem 18.11.2014 gekündigt und Strafanzeige gegenüber dem Kläger gestellt worden. Der sodann fälligen Rückzahlung des Kredits sei der Kläger bis heute nicht nachgekommen. Der Kläger erklärte sich im Disziplinarverfahren dahingehend, dass er den Kredit aufgrund von Lieferschwierigkeiten seines Ticketverkaufs aufgenommen habe und er davon ausgegangen sei, dass seine Einnahmen weiterhin konstant blieben, um der Rückzahlungsverpflichtung nachkommen zu können. Mit seinem Ticketverkauf über Ebay habe er einen jährlichen Gewinn von ca. 50.000,00 Euro vor Steuern erzielt. Schließlich sei ihm auch der Ebay-Account aufgrund mehrerer Rücklasten gesperrt worden. Weiter gab der Kläger an, spielsüchtig, jedoch bis 2013 clean gewesen zu sein. Durch die Spielsucht habe er Lebensgefährtin, Kind und Haus verloren. Im Januar und Februar 2017 habe er aufgrund der Spielsucht eine Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt. Die Disziplinarverfügung macht sodann Ausführungen dazu, dass der Kläger diverse Bankkonten bei verschiedenen Finanzdienstleistern unterhalten habe. Ein Privatkredit vom 27.12.2013 bei der Deutschen Siedlungs- und Rentenversicherungsbank in Höhe von 18.000,00 Euro sollte zur Ablösung eines weiteren Darlehens bei der Deutschen Kreditbank genutzt werden. Ein Darlehen der ERGO-Lebensversicherung mit monatlichen Raten von 488,66 Euro sei mit dem Darlehen bedient worden. Auf dem „Geschäftskonto“ des Klägers bei der TARGO-BANK seien diverse Kontobewegungen zu verzeichnen, welche im Zusammenhang mit dem Erwerb und den Verkauf von Tickets stünden bzw. auch Steuernachzahlungen vorgenommen worden seien. Festzustellen seien auch die Abhebungen größerer Summen an Geldautomaten, welche er wahrscheinlich für die Spielsucht benötigt habe (z. B. 28.04.2014: 1.000,00 Euro, 06.05.2014: 1.000,00 Euro, 12.05.2014: 600,00 Euro, 13.05.2014: 2 x 800,00 Euro und 1 x 200,00 Euro und 16.05.2014: 2.000,00 Euro). Demnach habe der Kläger den Kredit aufgenommen, um seine finanzielle Situation zu verbessern und dabei zumindest billigend in Kauf genommen, die monatlichen Raten aufgrund seiner Vermögenslage nicht vereinbarungsgemäß zurückzahlen zu können. Demzufolge liege ein Betrug im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB vor. Denn in dem in gleicher Sache gegen den Kläger geführten Strafverfahren sei er mit Strafbefehl vom 08.10.2015 durch das Amtsgericht A-Stadt wegen Eingehungsbetruges zur Zahlung einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen à 40,00 Euro verurteilt worden. Es liege ein außerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) vor. Außerdienstlich begangene Betrugshandlungen würden einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten aufweisen. Mit der Verwirklichung des Tatbestandes des § 263 Abs. 1 StGB habe der Kläger pflichtwidrig gehandelt und gegen seine Wohnverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Der Kläger habe auch schuldhaft gehandelt. Zur Bestimmung des Disziplinarmaßes sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf den Strafrahmen der verwirklichten Straftat abzustellen. Bei dem in § 263 Abs. 1 StGB vorgesehenen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe handele es sich um einen solchen im mittleren Bereich, der als Orientierungsrahmen die Entfernung aus dem Dienst als Maßnahme vorsehe. Die bekannte Schadenshöhe von ca. 10.000,00 Euro bewege sich im oberen Bereich. Für den Kläger spreche, dass er sich einer Rehabilitationsmaßnahme aufgrund seiner Spielsucht unterzogen habe. Dementsprechend bestehe noch ein Restvertrauen, sodass die Disziplinarmaßnahme einer Zurückstufung die angemessene Disziplinarmaßnahme darstellen würde. Diese könne jedoch nicht ausgesprochen werden, denn der Kläger befinde sich noch im Eingangsamt. Die nächst mildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge dürfe daher trotz § 14 Abs. 1 Satz 2 DG LSA mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochen werden. Der Kürzungssatz sowie die Laufzeit der Gehaltskürzung seien verhältnismäßig. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2017 als unbegründet zurück und verwies dabei auf die Ausführungen in dem Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt. Nach § 21 Abs. 2 DG LSA seien diese tatsächlichen Feststellungen bindend. Mit der fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Disziplinarverfügung. Der Strafbefehl entfalte keine Bindungswirkung nach §§ 21 Abs. 2, 23 Abs. 2 DG LSA. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung vom 01.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt die in der Disziplinarverfügung vorgenommene rechtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Das Disziplinargericht hat mit Aufklärungs- und Auflagenbeschluss vom 24.10.2017 den Kläger aufgegeben: „Dem Kläger wird aufgegeben bis zum 04.12.2017 dem Gericht geeignete ärztliche/psychologische Stellungnahmen über seine als Spielsucht zu bezeichnende Erkrankung im Tatzeitraum vorzulegen. Soweit ein polizeiärztliches Gutachten dazu vorliegt wird ebenso um Vorlage unter Entbindung der Schweigepflicht bzw. um Einverständnis zur Beiziehung der Akte gebeten.“ Mit weiterer richterlicher Verfügung vom 11.12.2017 wurde dem Kläger nach § 87 b VwGO aufgegeben, den Aufklärungs- und Auflagenbeschluss vom 24.10.2017 bis zum 10.01.2018 zu erfüllen, was nicht geschah. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie den von der Staatsanwaltschaft A-Stadt angeforderten Ermittlungsvorgang 259 Js 189/15 verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.