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Beschluss

2 B 35/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Disziplinarmaßnahmen sind alle be- und entlastenden Umstände nach § 13 Abs. 2 LDG NRW in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen; mildernde Umstände dürfen nicht verkürzt oder als nebensächlich abgetan werden. • Die Annahme einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation kann auch dann bestehen, wenn der Tatentschluss überlegt ausgeführt wurde; entscheidend sind die konkreten Umstände der Versuchungssituation. • Ein Berufungsurteil verletzt § 108 Abs. 1 VwGO, wenn es erhebliche, festgestellte Tatsachen nicht vollständig in die rechtliche Würdigung einbezieht und dadurch die Gesamtüberzeugung des Gerichts nicht tragfähig begründet.
Entscheidungsgründe
Unvollständige Gesamtwürdigung bei Disziplinarmaßnahme führt zur Zurückverweisung • Bei Disziplinarmaßnahmen sind alle be- und entlastenden Umstände nach § 13 Abs. 2 LDG NRW in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen; mildernde Umstände dürfen nicht verkürzt oder als nebensächlich abgetan werden. • Die Annahme einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation kann auch dann bestehen, wenn der Tatentschluss überlegt ausgeführt wurde; entscheidend sind die konkreten Umstände der Versuchungssituation. • Ein Berufungsurteil verletzt § 108 Abs. 1 VwGO, wenn es erhebliche, festgestellte Tatsachen nicht vollständig in die rechtliche Würdigung einbezieht und dadurch die Gesamtüberzeugung des Gerichts nicht tragfähig begründet. Der Beklagte, Justizoberinspektor, erhielt ein eingezogenes Notebook zur dienstlichen Verwahrung und brachte dieses in seine Wohnung, ersetzte es dienstlich durch ein altes Gerät und fertigte Vermerke über einen angeblichen Defekt. Strafgerichtlich wurde er wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall verurteilt. Im Disziplinarverfahren entfernte das Verwaltungsgericht ihn aus dem Beamtenverhältnis; die Berufung beim Oberverwaltungsgericht blieb erfolglos. Der Beklagte rügte u.a. Verfahrensfehler, Divergenzen zu höherrangigen Entscheidungen und machte geltend, seine Tat sei durch eine außergewöhnliche familiäre Belastungssituation mit Schlafmangel und psychischen Problemen der Familie sowie eingeschränkter Steuerungsfähigkeit beeinflusst gewesen. Sachverständige und Angehörige bestätigten die belastende Familiensituation; das Berufungsgericht würdigte diese Umstände teils, reduzierte sie aber an entscheidender Stelle auf einen normalen Elternalltag. • Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision nicht wegen Divergenz oder grundsätzlicher Rechtsfragen zugelassen; die behaupteten Abweichungen zu früheren Entscheidungen begründen keine Zulassung, weil das Berufungsgericht die einschlägigen Rechtssätze im Ergebnis zutreffend angewandt hat. • Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme sind nach § 13 Abs. 2 LDG NRW die Schwere des Dienstvergehens sowie Persönlichkeit und Grad der Vertrauensbeeinträchtigung umfassend zu gewichten; anerkannte Milderungsgründe führen regelmäßig zu einer um eine Stufe milderen Maßnahme, daneben sind aber auch sonstige entlastende Umstände in der Gesamtwürdigung zu beachten. • Die Rechtsprechung lässt die Annahme einer spontan entstandenen besonderen Versuchungssituation auch bei überlegter Ausführung der Tat zu; entscheidend ist, ob die äußeren und inneren Umstände Kopflosigkeit, Spontaneität oder eingeschränkte Steuerungsfähigkeit begründen. • Das Berufungsurteil verstößt gegen § 108 Abs. 1 VwGO, weil es die umfangreich festgestellten Tatsachen zur familiären Belastung nicht vollständig in die abschließende Gesamtwürdigung einbezogen, sondern diese auf wenige Momente verkürzt und als "nicht ungewöhnlich" abgetan hat. • Wegen dieser unvollständigen Tatsachengrundlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Maßbemessung (Entfernung aus dem Beamtenverhältnis) auf einer fehlerhaften Würdigung beruht; nach § 133 Abs. 6 VwGO ist daher an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. • Bei der erneuten Entscheidung hat das Berufungsgericht die gesamte, unverkürzte Tatsachengrundlage zu Grunde zu legen und be- und entlastende Umstände nach Maßgabe von § 13 Abs. 2 LDG NRW in voller Tiefe zu würdigen. Die Beschwerde des Beklagten hat Erfolg insoweit, dass das Verfahren gemäß § 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 133 Abs. 6 VwGO an das Oberverwaltungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Berufungsgericht den festgestellten Sachverhalt insbesondere zur außergewöhnlichen familiären Belastung nicht vollständig in die abschließende Gesamtwürdigung einbezogen hat und damit gegen § 108 Abs. 1 VwGO verstoßen hat. Divergenz- und Grundsatzrügen sind ansonsten unbegründet; die bisherigen rechtlichen Grundsätze zur besonderen Versuchungssituation und zu anerkannten Milderungsgründen bleiben maßgeblich. Das Oberverwaltungsgericht muss nun bei der Neubewertung alle be- und entlastenden Umstände unverkürzt berücksichtigen und in Bezug zur Schwere des Dienstvergehens setzen, sodass gegebenenfalls eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erwägen ist.