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Urteil

1 Ss 166/10

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wer nach Zufallsbefunden kinderpornographischer Dateien weitere Datenträger unkontrolliert auf seinen PC überspielt und einige Dateien kennt, handelt zumindest mit bedingtem Vorsatz, wenn er den Besitz nicht beendet. • Besitz kinderpornographischer Schriften setzt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und mindestens bedingten Vorsatz voraus (§ 184b Abs. 1, 4 StGB i.V.m. § 11 Abs. 3 StGB). • Nach Erkennen des kinderpornographischen Inhalts ist strafloses Verhalten möglich, wenn das Material unverzüglich vernichtet oder einer Behörde übergeben wird.
Entscheidungsgründe
Bedingter Vorsatz beim Besitz kinderpornographischer Dateien nach Überspielen fremder Datenträger • Wer nach Zufallsbefunden kinderpornographischer Dateien weitere Datenträger unkontrolliert auf seinen PC überspielt und einige Dateien kennt, handelt zumindest mit bedingtem Vorsatz, wenn er den Besitz nicht beendet. • Besitz kinderpornographischer Schriften setzt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und mindestens bedingten Vorsatz voraus (§ 184b Abs. 1, 4 StGB i.V.m. § 11 Abs. 3 StGB). • Nach Erkennen des kinderpornographischen Inhalts ist strafloses Verhalten möglich, wenn das Material unverzüglich vernichtet oder einer Behörde übergeben wird. Der Angeklagte erwarb circa 50 CDs auf einem Flohmarkt und spielte mehrere davon auf seinen PC, ohne deren Inhalt vollständig zu prüfen. Beim Überspielen entdeckte er vereinzelt kinderpornographische Dateien, löschte einige davon und vernichtete die betreffenden CDs; andere Datenträger gab er an Dritte weiter, ohne deren Inhalt zu kennen. Später wurden auf der Festplatte insgesamt 37 Bild- und 5 Videodateien sowie weitere Dateien gefunden; dem Angeklagten wurde Besitz und teilweise Weitergabe kinderpornographischer Dateien vorgeworfen. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen Besitzes nach § 184b StGB zu einer Geldstrafe und ordnete Einziehung des Computers und der Datenträger an. In der Revision rügte der Angeklagte Rechtsfehler und suchte Freispruch. • Tatbestand des Besitzes setzt tatsächliche Herrschaft über Dateien sowie Vorsatz voraus; Vorsatz kann direkt oder bedingt sein. • Unwissenheit beim Erwerb endet, wenn der Täter erkennt oder es unter billigender Inkaufnahme für möglich hält, dass er kinderpornographisches Material besitzt; bei Erkennen ist strafloses Verhalten nur bei sofortiger Vernichtung oder Übergabe an Behörden gegeben. • Nach eigener Einlassung des Angeklagten fand er beim Überspielen einzelne kinderpornographische Dateien; daraus lag nahe, dass weitere solche Dateien auf den vollständig überspielten CDs vorhanden sein könnten. • Das Amtsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Angeklagte den Besitz zumindest bedingt vorsätzlich fortgeführt hat, weil er die unkontrolliert überspielten Dateien auf dem PC belassen hat. • Zwar ist der genaue Beginn des bedingten Vorsatzes nicht detailliert festgelegt, aber aus der Vernehmung eines Zeugen ergibt sich, dass der Angeklagte spätestens ab dem 12. April 2007 Kenntnis hatte; dies ändert jedoch nichts an der Angemessenheit der ausgesprochenen geringen Geldstrafe. • Die Erwägung des Amtsgerichts zur Anzahl der Dateien ist inhaltlich kritisch, berührt den Angeklagten aber nicht im Rechtsstandpunkt; die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen; der Schuldspruch wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 4 StGB blieb bestehen. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass der Angeklagte durch das Überspielen fremder Datenträger und das Verbleiben der Dateien auf seinem PC zumindest bedingt vorsätzlich Besitz an den kinderpornographischen Dateien begründet hat. Strafmildernde Erwägungen änderten nichts an der Verurteilung; die verhängte Geldstrafe von 30 Tagessätzen wurde als verhältnismäßig angesehen. Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte zu tragen.