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Urteil

A 19 K 1718/17

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Klage gegen Ablehnung des Asylantrags und gegen Abschiebungsandrohung sowie befristetes Einreise‑ und Aufenthaltsverbot ist zulässig, die Anfechtungsklage ist insb. für das befristete Einreise‑ und Aufenthaltsverbot statthaft. • Einreise‑ und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs.1, Abs.2 AufenthG ist in richtlinienkonformer Auslegung gemeinsam mit seiner Befristung als ein einheitlicher belastender Verwaltungsakt zu verstehen und mit der Anfechtungsklage angreifbar. • Fehlen überzeugender, kohärenter und plausibler Darlegungen des Asylbewerbers führt dies zur Unglaubhaftigkeit des Vortrags; daraus folgt der Ausschluss der Anerkennung als Asylberechtigter, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes. • Bestehen keine glaubhaft gemachten Gründe für Verfolgung oder ernsthaften Schaden, rechtfertigt dies auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG. • Die Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung eines befristeten Einreise‑ und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig, wenn die Tatbestände des § 11 AufenthG erfüllt sind und das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde.
Entscheidungsgründe
Klage gegen Asylablehnung, Abschiebungsandrohung und befristetes Einreiseverbot abgewiesen • Klage gegen Ablehnung des Asylantrags und gegen Abschiebungsandrohung sowie befristetes Einreise‑ und Aufenthaltsverbot ist zulässig, die Anfechtungsklage ist insb. für das befristete Einreise‑ und Aufenthaltsverbot statthaft. • Einreise‑ und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs.1, Abs.2 AufenthG ist in richtlinienkonformer Auslegung gemeinsam mit seiner Befristung als ein einheitlicher belastender Verwaltungsakt zu verstehen und mit der Anfechtungsklage angreifbar. • Fehlen überzeugender, kohärenter und plausibler Darlegungen des Asylbewerbers führt dies zur Unglaubhaftigkeit des Vortrags; daraus folgt der Ausschluss der Anerkennung als Asylberechtigter, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes. • Bestehen keine glaubhaft gemachten Gründe für Verfolgung oder ernsthaften Schaden, rechtfertigt dies auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG. • Die Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung eines befristeten Einreise‑ und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig, wenn die Tatbestände des § 11 AufenthG erfüllt sind und das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde. Der Kläger, ein 1972 geborener gambischer Staatsangehöriger, stellte im Juli 2013 in Deutschland einen Asylantrag. Er schilderte, aus Gambia geflohen zu sein, nachdem familiäre Auseinandersetzungen um ein Landstück infolge politischer Zugehörigkeit eskaliert hätten; er habe einen Onkel mit einer Machete verletzt, sei inhaftiert worden und auf Anraten von Verwandten ausgereist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte am 06.02.2017 die Anerkennung als Asylberechtigter, als Flüchtling und subsidiären Schutz ab, stellte kein Abschiebungsverbot fest und drohte Abschiebung an; zugleich ordnete es ein 30monatiges befristetes Einreise‑ und Aufenthaltsverbot an. Der Kläger klagte auf Aufhebung des Bescheids und auf Feststellung bzw. Gewährung internationalen Schutzes sowie eines nationalen Abschiebungsverbots. Das Gericht verhandelte ohne persönliches Erscheinen des Klägers; die Klage wurde als zulässig erachtet. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; insbesondere ist die Anfechtungsklage die richtige Klageart für das befristete Einreise‑ und Aufenthaltsverbot (§ 42 Abs.1 VwGO). • Rechtsnatur Einreiseverbot: In richtlinienkonformer Auslegung ist das Einreise‑ und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs.1, Abs.2 AufenthG zusammen mit seiner Befristung als ein einheitlicher belastender Verwaltungsakt anzusehen, weil die Rückführungsrichtlinie Art.3 Nr.6 ein zeitlich bestimmtes Einreiseverbot voraussetzt. • Beweis- und Glaubwürdigkeitsmaßstab: Für die Zuerkennung von Asyl, Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärem Schutz ist die volle Überzeugung des Gerichts erforderlich; wegen Beweisnotstand kann ausreichende Glaubhaftmachung genügen, die Einlassungen des Antragstellers müssen aber kohärent, plausibel und durchgängíg sein. • Anwendung auf den Fall: Der Kläger konnte nicht hinreichend belegen, dass er ohne Berührung eines sicheren Drittstaats per Seeweg nach Deutschland eingereist ist; seine Angaben zum Reiseweg waren widersprüchlich und ungenau, wodurch ein Asylanspruch nach Art.16a GG sowie nach §3 AsylG ausscheidet. • Unglaubwürdigkeit des Vortrags: Zahlreiche nicht auflösbare Widersprüche und mangelnde Detaillierung (u.a. zu Parteizugehörigkeit, Landbesitz, Hergang der Auseinandersetzung, Freilassung) führten dazu, dass das Gericht die behaupteten Verfolgungsgründe und die Gefahr eines ernsthaften Schadens nicht glaubte. • Subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbot: Mangels glaubhaftem Vortrag sind auch die Voraussetzungen des §4 Abs.1 AsylG für subsidiären Schutz und des §60 Abs.5 bzw. Abs.7 AufenthG für ein nationales Abschiebungsverbot nicht erfüllt. • Ermessen und Befristung: Die Behörde hat die Voraussetzungen des §11 Abs.1, Abs.2 S.3 AufenthG erfüllt und das Ermessen zur Festlegung der Frist (30 Monate) ohne Rechtsfehler ausgeübt; Abschiebungsandrohung und Ausreisefrist entsprechen den gesetzlichen und unionsrechtlichen Anforderungen. Die Klage des Klägers wird abgewiesen. Das Gericht hält den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06.02.2017 für rechtmäßig: Der Kläger hat nicht überzeugend nachgewiesen, dass ihm in Gambia Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht, sodass weder Asylberechtigung, noch Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt werden. Ebenso besteht kein nationales Abschiebungsverbot; die gesetzliche Abschiebungsandrohung ist rechtskonform. Das befristete Einreise‑ und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG ist als einheitlicher belastender Verwaltungsakt zu qualifizieren und wurde materiell und ermessensfehlerfrei angeordnet; die Klage war daher unbegründet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.