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Urteil

A 14 K 1304/20

VG Karlsruhe 14. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Mütter von Kleinkindern sind nach derzeitiger Erkenntnislage jedenfalls vom militärischen Teil des eritreischen Nationaldienstes faktisch freigestellt. Unter diesem Gesichtspunkt kommt die Gewährung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) regelmäßig nicht in Betracht (Anschluss an Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27.10.2021 - 4 Bf 106/20.A -, juris Rn. 49 ff.).(Rn.37) 2. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass rückkehrende Auslandseritreer bei Innehaben des Diasporastatus mittelfristig eine Strafverfolgung und Inhaftierung aufgrund Desertion, Nationaldienstentziehung oder illegaler Ausreise erfahren, zumal eine unfreiwillige Rückkehr ohne Diasporastatus seitens Eritreas grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. dazu auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27.10.2021 - 4 Bf 106/20.A -, juris Rn. 65 ff.).(Rn.45)
Tenor
Soweit die Klage hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheids des   Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.02.2020 (Gesch.Z.: XXX) zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsstreits.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mütter von Kleinkindern sind nach derzeitiger Erkenntnislage jedenfalls vom militärischen Teil des eritreischen Nationaldienstes faktisch freigestellt. Unter diesem Gesichtspunkt kommt die Gewährung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) regelmäßig nicht in Betracht (Anschluss an Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27.10.2021 - 4 Bf 106/20.A -, juris Rn. 49 ff.).(Rn.37) 2. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass rückkehrende Auslandseritreer bei Innehaben des Diasporastatus mittelfristig eine Strafverfolgung und Inhaftierung aufgrund Desertion, Nationaldienstentziehung oder illegaler Ausreise erfahren, zumal eine unfreiwillige Rückkehr ohne Diasporastatus seitens Eritreas grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. dazu auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27.10.2021 - 4 Bf 106/20.A -, juris Rn. 65 ff.).(Rn.45) Soweit die Klage hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.02.2020 (Gesch.Z.: XXX) zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsstreits. Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn die Ladung, die aufgrund des allgemeinen Verzichts der Beklagten auf die Förmlichkeiten der Ladung formlos erfolgt ist, enthielt einen entsprechenden Hinweis (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Soweit die Klägerin ihre Klage hinsichtlich der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 13.02.2020 zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; Ziffer 2 des Bescheids (Ablehnung des Antrags auf Asylanerkennung) war nicht Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. I. Die Klage ist hinsichtlich der Ziffern 3 und 4 des angegriffenen Bescheids als Verpflichtungsklage gemäß den §§ 42 Abs. 1 Var. 2, 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, hinsichtlich Ziffer 5 und 6 des angegriffenen Bescheids als Anfechtungsklage gemäß den §§ 42 Abs. 1 Var. 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft (vgl. zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gegen die Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG nur VG Karlsruhe, Urteil vom 22.08.2019 - A 19 K 1718/17 -, juris Rn. 21 ff. m.w.N. auch zur Rspr. des BVerwG) und auch im Übrigen zulässig. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat die Zuerkennung subsidiären Schutzes (unter 1.) sowie die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (unter 2.) zu Recht abgelehnt. Auch die Abschiebungsandrohung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind nicht zu beanstanden (unter 3.) 1. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG). Dabei ist von Eritrea als Herkunftsland auszugehen, da an der eritreischen Staatsangehörigkeit der Klägerin nach dem Inhalt der Niederschrift über deren Anhörung durch das Bundesamt und dem in der mündlichen Verhandlung von dem Berichterstatter gewonnenen Eindruck keine Zweifel bestehen; auch die Beklagte geht von der eritreischen Staatsangehörigkeit der Klägerin aus. a) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat ein Ausländer - vorbehaltlich der Ausschlussgründe des § 4 Abs. 2 AsylG - Anspruch auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem (Abschiebungs-)Schutz mit der Folge eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wenn es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass ihm im Falle seiner Abschiebung in sein Herkunftsland ein „ernsthafter Schaden“ im Sinne der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG droht. Danach gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden bzw. die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Bei der Prüfung, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, ist - wie bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19 = BVerwGE 146, 67 ff. und vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 15 = NVwZ 2020, 161, 163; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.07.2021 - A 13 S 1563/20 -, juris Rn. 26 und vom 08.07.2021 - A 13 S 403/20 -, juris Rn. 19) - der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 18 ff. = BVerwGE 136, 377 ff.; vgl. zu diesem Maßstab eingehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.08.2021 - A 3 S 271/19 -, juris Rn. 26 ff.). Nach § 3e Abs. 1 AsylG - in entsprechender Anwendung - wird dem Ausländer daher kein subsidiärer Schutz gewährt, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens droht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Der vorgenannte Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung im Rahmen einer Prognose, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung oder der Gefahr eines ernsthaften Schadens hervorgerufen werden kann und damit eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32). Bei der gebotenen Prognose, ob die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung bzw. einer ernsthaften Gefahr im Rechtssinne begründet ist, ihm also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist es Aufgabe des Gerichts, die Prognosetatsachen zu ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten und sich auf dieser Grundlage gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Überzeugung zu bilden. Dabei obliegt es dem Schutzsuchenden im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO sowie §§ 15 und 25 Abs. 1 AsylG, die Tatsachen vorzutragen, auf die er seine Verfolgungsfurcht stützt. Während für Vorgänge innerhalb der Bundesrepublik Deutschland voller Beweis zu erbringen ist, reicht es für flüchtlingsrelevante Vorgänge außerhalb Deutschlands aus, dass sie vom Schutzsuchenden glaubhaft gemacht werden. Ein Schutzsuchender muss hierzu unter Angabe genauer Einzelheiten einen schlüssigen und in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsland Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, juris Rn. 5, vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, juris Rn. 8 und vom 19.10.2001 - 1 B 24.01 -, juris Rn. 5). Insoweit darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, juris Rn. 16). In der Regel kommt deshalb dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden, seiner Glaubwürdigkeit sowie der Art seiner Einlassung besondere Bedeutung zu, wobei bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigen werden müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.07 1989 - 9 B 239.89 -, juris = NVwZ 1990, 171 und vom 03.08.1990 - 9 B 45.90 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.08.2021 - A 3 S 271/19 -, juris Rn. 26 ff.; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 26.01.2012 - 20 B 11.30468 -, juris Rn. 19). Die materielle Beweislast für das Vorliegen der positiven Voraussetzungen der Zuerkennung internationalen Schutzes trägt grundsätzlich der Schutzsuchende (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.07.2021 - A 13 S 1563/20 -, juris Rn. 28 und vom 08.07.2021 - A 13 S 403/20 -, juris Rn. 21). Dies gilt auch bei unsicherer Tatsachengrundlage; ein „non liquet“ geht zu Lasten des Schutzsuchenden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.08.2021 - A 3 S 271/19 -, juris Ls. und Rn. 30 ff. m.w.N. und unter Auseinandersetzung mit EuGH, Urteil vom 19.11.2020 - C-238/19 -, juris sowie der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rspr.). Auch für die Feststellung des maßgeblichen Herkunftslands bedarf es der vollen Überzeugungsgewissheit nach § 108 Abs. 1 VwGO. Bleibt die Staatsangehörigkeit trotz Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten unaufklärbar, so kommt die Zuerkennung des internationalen Schutzes nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 22; Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, 4. Update Oktober 2021, 2. Schutzlosigkeit im Herkunftsstaat, Rn. 30). b) Ausgehend von diesen Maßstäben hat die eritreische Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Abschiebungsschutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG in Bezug auf das Herkunftsland Eritrea. Die Klägerin ist nicht aufgrund eines ernsthaften Schadens ausgereist (unter ) und auch zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG) besteht für die Klägerin keine Gefahr eines solchen (unter ). aa) Der erkennende Berichterstatter konnte sich keine hinreichende Überzeugungsgewissheit bilden, dass die Klägerin Eritrea aufgrund eines erlittenen bzw. unmittelbar bevorstehenden ernsthaften Schadens verlassen hat. (1) Die Schilderungen der Klägerin hinsichtlich erfolgter und drohender sexueller Übergriffe durch ihren Vorgesetzten in der Anhörung durch das Bundesamt sind nicht glaubhaft. Sie sind oberflächlich, detailarm und vage. Auch in der informatorischen Anhörung durch den erkennenden Berichterstatter hat sie ihren Ausführungen nicht mehr Substanz verliehen. Es hat sich im Gegenteil der Eindruck der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vortrags verfestigt. Auch auf wiederholte Nachfrage des Berichterstatters und nachdrücklichen Hinweisen auf die Darlegungs- und Beweislast vermochte sie die angeblichen sexuellen Übergriffe nicht lebensnah und detailreich zu schildern. Ihr Vortrag, ihr Vorgesetzter habe ihr gedroht, irgendetwas mit ihr zu machen, wenn sie nach Sawa zurückkehren würde; er habe ihr gedroht, alles mit ihr zu tun, was er machen wolle; er habe ihr ständig Angst gemacht und ihr gedroht, ist pauschal. Einen konkreten Lebenssachverhalt, an dem ersichtlich hätte werden können, dass die Klägerin die vorgetragenen Belästigungen und Drohungen tatsächlich erfahren hätte, konnte sie nicht schildern. Zudem ist ihre Angabe, sie sei lediglich auf Heimaturlaub gewesen und hätte sodann in die militärische Ausbildungseinrichtung Sawa zurückkehren müssen, nicht glaubhaft. Denn hierzu stehen ihre Angaben in der Anhörung durch das Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung im Widerspruch, sie habe ihre Schulzeit und militärische Grundausbildung (3. Division in der 3. Brigade im 2. Bataillon, in der 2. Haili, 2. Mesire, 2. Ghanta) in der militärischen Ausbildungseinrichtung Sawa bereits abgeschlossen und sie habe nicht gewusst, welcher Einheit sie an welchem Einsatzort zugewiesen worden wäre, geschweige denn, ob sie überhaupt Militärdienst hätte leisten müssen. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die vorgetragene sexuelle Belästigung ihres Vorgesetzten konstruiert. Die Wahrheit ihres Vortrags einmal unterstellt, ist auch nicht nachvollziehbar, warum sie künftige sexuelle Übergriffe des fraglichen Vorgesetzten hätte befürchten müssen. Weiterhin hat die Klägerin bereits nicht geltend gemacht, dass sie während ihrer militärischen Ausbildung in Sawa in anderer Hinsicht eine Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 - EMRK) erfahren hätte. (2) Im Übrigen ist auch bei Wahrunterstellung ihres Vortrags kein ernsthafter Schaden in Gestalt einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ersichtlich. Eine unmenschliche Behandlung liegt vor, wenn einer Person vorsätzlich schwere physische oder psychische Qualen oder Leiden von außergewöhnlicher Intensität oder Dauer zugefügt werden, die mit den allgemeinen Geboten der Menschlichkeit schlechthin unvereinbar sind, ohne dass der Eingriff die Intensität erreicht, welche die Folter kennzeichnet. Eine erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn die Behandlung Gefühle der Angst, des Schmerzes oder der Minderwertigkeit erweckt, die geeignet (und darauf gerichtet) sind, das Opfer zu demütigen bzw. zu entwürdigen und möglicherweise seinen psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 26.10.2000 - 30210/96 -, NJW 2001, 2694, 2695). Gemäß den Angaben der Klägerin habe sie die Annäherungsversuche und Drohungen ignorieren können, ohne dass der fragliche Vorgesetzte während eines Jahres in dieser Hinsicht übergriffig geworden wäre. Dass die angeführten physischen Trainingsübungen wie Kniebeugen, auf dem Boden rollen und im Kreis drehen die vorstehend angeführte physische oder psychische Intensität erreicht hätte, hat die Klägerin nicht dargelegt. Auch eine Entwürdigung oder Demütigung im Sinne des vorstehenden Maßstabs ist bei Zugrundelegung ihres Vortrages nicht ersichtlich, denn die angeführten Trainingsübungen sind im Rahmen einer militärischen Grundausbildung nicht sachfremd. bb) Letztlich kann die Frage der Vorverfolgung allerdings unbeantwortet bleiben, denn es sprechen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt stichhaltige Gründe dagegen, dass die Klägerin bei einer (hypothetischen) Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen Nationaldienstentziehung und Auslandsflucht inhaftiert (vgl. zu den Haftbedingungen in Eritrea etwa USDOS, Eritrea 2019 Human Rights Report, S. 2 ff.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Eritrea. Stand 19.05.2021, S. 17 f.; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2021 - A 13 S 1563/20 -, juris Rn. 48 u. 57 m.w.N.) und bestraft (unter ) oder zur Ableistung des militärischen Nationaldienstes („Active National Service“) verpflichtet werden würde, in dessen Rahmen ihr (erneut) sexuelle Übergriffe drohten (unter ); mithin droht ihr keine unmenschliche Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Gleiches gilt für eine etwaige Rekrutierung zum zivilen Teil des Nationaldienstes („Reserve Military Service“, vgl. hierzu Home Office, Country Policy and Information Note. Eritrea: National service and illegal exit, Version 6.0, September 2021, S. 10 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2020 - 19 A 1857/19.A -, juris Rn. 56 ff.; unter ). (1) Der Klägerin droht keine Einziehung in den militärischen Teil des eritreischen Nationaldienstes, in welchem sie sexuellen Übergriffen ausgesetzt sein könnte. Dabei kann offen bleiben, ob es dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu sexueller Gewalt gegen Frauen in unterschiedlicher Form kommt (vgl. hierzu ausführlich OVG Hamburg, Urteil vom 01.12.2020 - 4 Bf 205/18.A -, juris Rn. 47 m.w.N.; VG Bremen, Urteil vom 23.02.2021 - 7 K 436/19 -, juris Rn. 87) - oder dieser an sich für die Betroffenen als ernsthafter Schafen i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 4 EMRK zu qualifizieren ist (offen gelassen von EGMR, Urteil vom 20.07.2017 - Beschwerde Nr. 41282/16 -, juris UA Rn. 69 ff.; bejahend etwa in jüngerer Zeit VG Köln, Urteil vom 02.09.2021 - 8 K 2549/19.A -, juris Rn. 149 ff.; VG Bremen, Urteil vom 23.02.2021 - 7 K 436/19 -, juris Rn. 83 f. m.w.N.; VG Wiesbaden, Gerichtsbescheid vom 11.03.2021 - 5 K 1405/17 WI.A -, juris UA S. 9 ff.; VG Münster, Urteil vom 10.09.2019 - 11 K 5924/16.A -, Rn. 160 ff., juris; verneinend VG Bayreuth, Urteile vom 14.05.2021 - B 7 K 19.31546 -, juris UA S. 11 und vom 27.07.2021 - B 7 21.30076 -, juris UA S. 14). Denn der Klägerin droht ein solcher ernsthafter Schaden bereits nicht, weil ihr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zeitnah nach ihrer Rückkehr nach Eritrea die Einziehung zum militärischen Nationaldienst droht. Nach derzeitiger Erkenntnislage sind jedenfalls Schwangere und Mütter kleiner Kinder vom militärischen Nationaldienst regelmäßig faktisch freigestellt (vgl. etwa Danish Immigration Service , Eritrea National service, exit and entry, Januar 2020, S. 47; EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 35 f.; Home Office, Country Policy and Information Note. Eritrea: National service and illegal exit, Version 6.0, September 2021, S. 27 f.; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 09.12.2020 i.d.F. vom 25.01.2021 - Stand: November 2020, S. 15; Hamburgisches OVG, Urteil vom 27.10.2021 - 4 Bf 106/20.A -, juris Rn. 49 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2020 - 19 A 1857/19.A -, juris Rn. 62 ff. m.w.N. auch zur faktischen Freistellung vom zivilen Nationaldienst; VG Trier, Urteil vom 24.02.2021 - 9 K 1938/20.TR -, juris UA S. 9 f.; VG Bremen, Urteil vom 23.02.2021 - 7 K 436/19 -, juris Rn. 77; VG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2017 - 6 K 12164/16.A -, juris Rn. 35 f., - jeweils m.w.N.; VG Bayreuth, Urteile vom 14.05.2021 - B 7 K 19.31546 -, juris UA S. 12, vom 27.07.2021 - B 7 21.30076 -, juris UA S. 15 f. und vom 15.03.2021 - B 8 K 18.31541 -, juris UA S. 7 f. u. 15; VG Münster, Urteil vom 10.09.2019 - 11 K 5924/16.A -, juris Rn. 145; a.A. VG Frankfurt, Urteil vom 10.03.2021 - 8 K 4772/17.F.A. -, juris UA S. 20 ff. unter Bezugnahme auf Erkenntnismittel aus den Jahren 2009-2016; ob diese Freistellung regelmäßig auch verheiratete Frauen umfasst, kann hier dahinstehen (wohl ablehnend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2021 - A 13 S 1563/20 -, juris Rn. 40 f.). Anhaltspunkte für eine abweichende Betrachtung sind vorliegend nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin diese Erkenntnislage in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Auf die (Nach-)Frage des Berichterstatters, ob verheiratete Frauen oder Mütter (wie ihre Schwester und ihre Mutter) Nationaldienst leisten müssten, erklärte die Klägerin, in diesen Fällen müsse man keinen Nationaldienst leisten. Auf den Hinweis, dass auch sie ein Kleinkind im Alter von zwei Jahren und sieben Monaten habe, sie damit also nach ihrer eigenen Auffassung nicht zum Nationaldienst eingezogen werden dürfte, führte die Klägerin an, bei Rückkehr nach Eritrea drohe ihr allein die Inhaftierung aufgrund illegaler Ausreise. Im Übrigen leistet keine ihrer vier Schwestern militärischen oder zivilen Nationaldienst. (2) Selbst wenn die Klägerin nach Rückkehr nach Eritrea eine Rekrutierung zum zivilen Teil des Nationaldienstes drohen sollte - was bei Müttern kleiner Kinder umstritten ist, vorliegend jedoch offen bleiben kann - läge hierin keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, die auf einen Verfolgungsakteur gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1, 3c AsylG zurückgeht. Anders als für den militärischen Teil des Nationaldienst sind im zivilen Teil des Nationaldienstes harte Bestrafungen, Folter und Demütigungen nicht verbreitet. Auch wenn das Leben im zivilen Teil des Nationaldienstes ungeachtet dessen hart, die Besoldung schlecht und der Dienst faktisch von unbegrenzter Dauer ist, sind die Arbeits- und Lebensbedingungen von Personen im zivilen Teil des Nationaldienstes mehrheitlich dieselben wie für Personen außerhalb des zivilen Nationaldienstes (vgl. EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 40; Home Office, Country Policy and Information Note. Eritrea: National service and illegal exit, Version 6.0, September 2021, S. 37; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2020 - 19 A 1857/19.A -, juris Rn. 68 f.). Soweit vereinzelt Verwaltungsgerichte dennoch auch für den zivilen Teil des Nationaldienstes den subsidiären Schutz zuerkennen (vgl. etwa VG Münster, Urteil vom 10.09.2019 - 11 K 5924/16.A -, juris Rn. 208 u. 216 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 22.05.2019 - 8 A 218/19 -, juris Rn. 12 f.), kann den jeweiligen Begründungen nicht gefolgt werden. Zum Teil findet eine Differenzierung zwischen den Bedingungen im militärischen und zivilen Teil des Nationaldienstes nicht statt; zum Teil verkennen die Entscheidungen, dass die harten Lebensbedingungen gerade nicht auf (zielgerichtete) staatliche Maßnahmen - nämlich die Dienstpflicht - zurückzuführen sind, sondern auch Eritreer außerhalb des Nationaldienstes treffen (so auch Hamburgisches OVG, Urteil vom 27.10.2021 - 4 Bf 106/20.A -, juris Rn. 54 ff.; VG Trier, Urteil vom 28.09.2021 - 9 K 2214/20.TR -, juris UA S. 5 ff.; VG Bremen, Urteil vom 20.04.2021 - 7 K 1944/19 -, juris Rn. 38 f.; VG Gießen, Urteil vom 12.06.2020 - 6 K 8852/17.GI.A -, juris Rn. 57 ff.). Soweit jedoch schlechte Lebensbedingungen nicht auf zielgerichtete Maßnahmen eines Akteurs nach § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. 3c AsylG zurückgehen, kommt allenfalls ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Betracht (st.Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 12 ff. m.w.N.). (3) Auch die Furcht vor Bestrafung wegen Entzugs vom Nationaldienst oder illegaler Ausreise ist nicht geeignet, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zu erfüllen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen Eritreas sind Verstöße gegen die Nationaldienstpflicht und die illegale Ausreise strafbar. Die Haftbedingungen erfüllen für sich genommen auch den Tatbestand der unmenschlichen und grausamen Behandlung (unter ). Es ist jedoch für eritreische Staatsangehörige, die sich - wie die Klägerin - mindestens drei Jahre im Ausland aufgehalten haben, nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen der illegalen Ausreise und der Flucht aus dem Nationaldienst strafrechtlich belangt und bestraft werden (unter ). Auch eine - unter Umständen erneute - Heranziehung zum Nationaldienst ist nicht beachtlich wahrscheinlich (unter ). Denn es besteht für Auslandseritreer grundsätzlich die Möglichkeit der Erlangung des sog. Diasporastatus, der zumindest mittelfristig sowohl vor (erneuter) Einberufung in den Nationaldienst als auch vor einer etwaigen Bestrafung aufgrund dieser Delikte schützt. (a) Nach den gesetzlichen Bestimmungen Eritreas sind Verstöße gegen die Nationaldienstpflicht und die illegale Ausreise strafbar. Die illegale Ausreise als solche (unabhängig von einer damit etwaig verbundenen Entziehung vom Nationaldienst) wird gemäß Art. 29 Abs. 2 der Proklamation 24/1992 mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldbuße bestraft (vgl. EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 58 f.). Verstöße gegen die Nationaldienst-Proklamation Nr. 82/1995 (wie etwa Desertion und Dienstverweigerung) wiederum werden mit Haftstrafen von zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet, sofern sich aus dem eritreischen Strafgesetzbuch von 1991 nicht härtere Strafen ergeben (Art. 37 Abs. 1 der Proklamation). Art. 37 Abs. 2 der Proklamation hält fest, dass die gleiche Strafe auch für Personen gilt, die auf betrügerische Weise den Nationaldienst vermeiden, u. a. durch Selbstverletzung. Art. 297 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs von 1991 sieht eine fünfjährige Haftstrafe für Dienstverweigerung zu Kriegszeiten vor; Art. 300 legt die Haftdauer für Deserteure auf bis zu fünf Jahre fest. Während Kriegszeiten liegt die Haftdauer zwischen fünf Jahren und lebenslänglich, in besonders ernsten Fällen gilt die Todesstrafe. Ein zwischenzeitlich neu erlassenes Strafgesetzbuch wird in der Praxis noch nicht angewandt (vgl. zum Ganzen DIS, Eritrea National service, exit and entry, Januar 2020, S. 25 ff.; EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 43 ff.). Auch sollen unmenschliche Haftbedingungen und Folter in eritreischen Gefängnissen an der Tagesordnung sein (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 09.12.2020 i.d.F. vom 25.01.2021 - Stand: November 2020, S. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2021 - A 13 S 1563/20 -, juris Rn. 48 u. 57 m.w.N.). (b) Trotz dieser eritreischen formalen Gesetzeslage ist eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (allein) aufgrund illegaler Ausreise aus Eritrea oder der Entziehung vom militärischen oder zivilen Nationaldienst - eine solche einmal als gegeben unterstellt - auch für Personen, die wie die Klägerin im nationaldienstpflichtigen Alter ausgereist sind, bereits nicht beachtlich wahrscheinlich. (aa) Die vorgenannten Bestrafungen finden auf Grundlage der verfügbaren Erkenntnisquellen in der Praxis nicht den angeführten gesetzlichen Regelungen entsprechend Anwendung. Stattdessen bestehen dazu unveröffentlichte Richtlinien, die der formalen Gesetzeslage widersprechen. Strafen werden außergerichtlich und willkürlich sowie differenziert nach individuellen Umständen bzw. Personengruppen verhängt (vgl. SEM, Focus Eritrea. Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 2016, S. 5, 14, 17 ff., 26 ff. u. 43 f.; EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 43 f.) Die Bestrafung von Deserteuren, Dienstverweigerern oder illegal Ausreisenden, die innerhalb Eritreas bzw. beim Grenzübertritt aufgegriffen werden, kann von einer bloßen Belehrung bis zu einer Haftstrafe reichen (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 09.12.2020 i. d. F. v. 25.01.2021 - Stand: November 2020, S. 23 f.; SEM, Focus Eritrea. Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 2016, S. 17 ff.). Mehrere Quellen deuten darauf hin, dass die Strafen für Verstöße sowohl gegen die Nationaldienstpflicht als auch gegen die Ausreisebestimmungen in jüngerer Vergangenheit geringer ausfallen, insbesondere Haftdauern sich verkürzt haben. Vielfach erfolgen auch überhaupt keine Sanktionen (vgl. AI, Just deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees, Dezember 2015, S. 44; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27.10.2021 - 4 Bf 106/20.A -, Rn. 62 m.w.N.). Rückkehrende Auslandseritreer bilden wie auch Personen, die als Minderjährige vor Beginn ihrer Nationaldienstpflicht ausgereist sind, oder Personen, die schon vor ihrer Ausreise aufgrund von Befreiungstatbeständen nicht in den Nationaldienst eingezogen worden wären (für diese ist keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung bei Rückkehr anzunehmen, vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 27.10.2021 - 4 Bf 106/20.A -, Rn. 65; VG Bremen, Urteil vom 20.04.2021 - 7 K 1944/19 -, juris Rn. 28; VG Potsdam, Urteil vom 17.02.2016 - VG 6 K 1995/15.A -, juris Rn. 15 u. 26), eine gesonderte Personengruppe. Für diese folgt die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Strafverfolgung aufgrund Desertion, Nationaldienstentziehung oder illegaler Ausreise anderen Maßstäben als bei Aufgriffen im Inland (vgl. SEM, Focus Eritrea. Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 2016, 32 ff.). Nach der Auskunftslage soll die Behandlung von Rückkehrern zwar grundsätzlich von zwei Faktoren abhängen: ob sie freiwillig oder mit Zwang nach Eritrea zurückgekehrt sind sowie welchen Nationaldienststatus sie vor ihrer Ausreise hatten (vgl. etwa EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 57 ff. und 61 f.; SEM, Focus Eritrea. Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 2016, S. 42; VG Bremen, Urteil vom 20.04.2021 - 7 K 1944/19 -, juris Rn. 31 und 36; VG Trier, Urteil vom 24.02.2021 - 9 K 1938/20.TR -, juris UA S. 12 f.). Indes akzeptiert Eritrea zum einen grundsätzlich keine unfreiwilligen Rückkehrer und lehnt Abschiebungen ab (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 09.12.2020 i.d.F. vom 25.01.2021 - Stand: November 2020, S. 24; SFH, Eritrea: Rückkehr. Themenpapier vom 19.09.2020, S. 4 ff.). Zum anderen spielt bei freiwilligen Rückkehrern der Nationaldienststatus zumindest mittelfristig nach der Rückkehr keine sehr große Rolle, da eine Rückkehr nur unter Erlangung des Status als Auslandseritreer erfolgt (vgl. SEM, Focus Eritrea. Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 2016, S. 43; vgl. hierzu noch unten). So ist nach Auskunft des Auswärtigen Amtes kein Fall bekannt, in dem eritreische Staatsangehörige nach Wiedereinreise allein aufgrund der illegalen Ausreise bestraft worden wären (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 09.12.2020 i.d.F. v. 25.01.2021 - Stand: November 2020, S. 21). Auch soweit Rückkehrern zudem das Umgehen der nationalen Dienstpflicht oder sogar Desertion vorgeworfen werden kann, ist davon auszugehen, dass sie in ihrer großen Mehrheit nicht verfolgt werden; es ist lediglich nicht auszuschließen, dass sie sich wegen dieser Delikte verantworten müssen (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 09.12.2020 i. d. F. v. 25.01.2021 - Stand: November 2020, S. 21 ff.; Focus Eritrea. Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 2016, S. 32 ff., 42 ff.; DIS, Eritrea National service, exit and entry, Januar 2020, S. 30; VG des Saarlandes, Urteil vom 19.02.2021 - 3 K 739/20 -, juris Rn. 8 ff.). Dies entspricht den Erkenntnissen, die das schweizerische Staatssekretariat für Migration (SEM) im Rahmen einer Fact-Finding Mission gewonnen hat. In diesem Rahmen gaben mehrere befragte eritreische Behördenvertreter übereinstimmend an, dass die gesetzlichen Bestimmungen zur Bestrafung von Deserteuren, Dienstverweigerern und illegal Ausgereisten bei Personen, welche aus dem Ausland zurückkehren, nicht angewandt würden. Regierungsvertreter machten solche Aussagen auch öffentlich und betonten, alle Eritreer hätten das Recht zurückzukehren, sofern sie den Diasporastatus erlangten; dies gelte auch für Deserteure (vgl. SEM, Focus Eritrea. Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 2016, S. 32 f. m.w.N.). Für diese Rechts- und Verwaltungspraxis spricht auch, dass nach offiziellen Angaben jährlich durchschnittlich 95.000 Auslandseritreer nach Eritrea einreisen, ohne dass sie regelmäßig eine Inhaftierung oder Bestrafung erführen, wenngleich mangels rechtsstaatlicher Verfahren oder entsprechender Garantien eine Strafverfolgung nicht ausgeschlossen ist (vgl. EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 63). Zwar bleibt auch im Lichte der vorstehenden Erkenntnisse die Strafverfolgung wegen illegaler Ausreise und Nationaldienstentziehung bei Rückkehrern - wie in vielen Bereichen - aufgrund geringer Rückkehrzahlen in gewissem Maße anekdotisch. Jedoch spricht für diese Einordnung, dass die Einstellung der eritreischen Regierung Flüchtlingen gegenüber ambivalent zu sein scheint: Einerseits versucht sie mit drakonischen Maßnahmen (angeblicher Schießbefehl bei Fluchtversuchen von Deserteuren, nicht näher bekannte Strafen nach fehlgeschlagenen Fluchtversuchen, Verweigerung von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen) zu verhindern, dass Eritreer sich der nationalen Dienstpflicht entziehen. Andererseits scheint die Regierung den Exodus, soweit er sich trotz der drastischen Gegenmaßnahmen nicht verhindern lässt, zu nutzen, um potentielle Regimegegner loszuwerden, die im Lande herrschende Arbeitslosigkeit zu lindern und durch die Erhebung einer 2%igen sogenannten Aufbau- oder Diasporasteuer von im Ausland lebenden Eritreern - die etwa 50 Prozent der eritreischen Staatsbürger bilden - Deviseneinnahmen zu erzielen; hieraus generiert Eritrea mehr als 40 Prozent seines Staatshaushalts (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Eritrea. Stand 19.05.2021, S. 26; BTI 2020 Country Report - Eritrea, Gütersloh: Bertelsmann Stiftung 2020, S. 23, 30 f., 38). Infolge hat der eritreische Staat ein großes Interesse daran, die Auslandseritreer an sich zu binden. Zudem zielt er darauf, deren Knowhow und Investitionskraft für den Fall ihrer Rückkehr zu sichern (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 09.12.2020 i. d. F. v. 25.01.2021 - Stand: November 2020, S. 21 f.; VG Trier, Urteil vom 24.02.2021 - 9 K 1938/20.TR -, juris UA. S. 14 m.w.N.), anstatt sie strafrechtlich zu verfolgen. Diesen Zielen erscheint eine strafrechtliche Verfolgung und Inhaftierung von Rückkehrern abträglich. (bb) Bei dieser Erkenntnislage ist eine Bestrafung der Klägerin nach Überzeugung des erkennenden Berichterstatters aufgrund ihrer Obliegenheit zur Erlangung des Diasporastatus nicht beachtlich wahrscheinlich (vgl. auch VG Gießen, Urteil vom 12.06.2020 - 6 K 8852/17.GI.A -, juris Rn. 53; VG Trier, Urteil vom 10.03.2020 - 1 K 3603/18.TR -, juris Rn. 50 ff. bei einfacher Mitgliedschaft in exilpolitischer Oppositionspartei; ebenso VG Münster, Urteil vom 10.09.2019 - 11 K 5924/16.A -, juris Rn. 90; a.A. VG Regensburg, Urteil vom 11.08.2020 - RO 2 K 19.32345 -, juris Rn. 64). (aaa) Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für die Erlangung des sog. Diasporastatus. Falls sich Eritreer mindestens drei Jahre im Ausland aufgehalten haben, können sie den Diasporastatus beantragen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie legal oder illegal ausgereist sind und ob sie ihren Nationaldienst beendet haben oder nicht (vgl. hierzu SEM, Focus Eritrea. Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 2016, S. 33 ff.). Diese Voraussetzung ist hier gegeben, denn die Klägerin ist nach eigenen Angaben am 28.12.2017 in die Bundesrepublik eingereist. Mithin befindet sie sich jedenfalls länger als drei Jahre im Ausland. Anderweitige Gesichtspunkte, die der Erteilung des Diasporastatus entgegenstehen könnten - wie etwa mangelnde Loyalität gegenüber Eritrea aufgrund oppositioneller politischer Tätigkeit - sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. (bbb) Der Diasporastatus befreit die Klägerin von der Pflicht, Nationaldienst zu leisten und Ausreisevisa zu beantragen. Bei Innehaben dieses Status spielt bei den freiwilligen Rückkehrern der Nationaldienst-Status zumindest mittelfristig nach der Rückkehr keine entscheidende Rolle. Sie können straffrei zwischen drei und zehn Jahren vor (erneuter) Einziehung oder etwaiger Bestrafung wegen Desertion oder illegaler Ausreise nach Eritrea zurückkehren, wobei eine regelmäßige Ausreise erforderlich ist (die Angaben variieren zwischen sechs Monaten und drei Jahren, vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 09.12.2020 i.d.F. vom 25.01.2021 - Stand: November 2020, S. 22; EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 63; Home Office, Country Policy and Information Note. Eritrea: National service and illegal exit, Version 6.0, September 2021, S. 47; vgl. auch VG Bayreuth, Urteile vom 14.05.2021 - B 7 K 19.31546 -, juris UA S. 10 und vom 27.07.2021 - B 7 21.30076 -, juris UA S. 13 f.; a.A. VG Köln, Urteil vom 02.09.2021 - 8 K 2549/19.A -, juris Rn. 161 ff.). Der Diasporastatus kann mithin auch Personen zugute kommen, die sich dort wieder mittelfristig niederlassen, sofern sie grundsätzlich nach einer variierenden Zeitspanne (zwischen sechs Monaten und drei Jahren) ausreisen. Andernfalls wird diesen Eritreern der Diasporastatus entzogen und sie gelten wieder als normaler Einwohner Eritreas. Da der Nachweis über den Diasporastatus die ansonsten erforderlichen Ein- und Ausreisevisa ersetzt, haben Auslandseritreer es selbst in der Hand, ob der Diasporastatus fortgeschrieben wird. Eine Aus- und Einreise ist etwa auf dem Luftweg möglich. Vor der Covid-19-Pandemie gab es allein drei tägliche Flüge zwischen Asmara und Addis Abeba. Es gibt eine große Gruppe von Eritreern, die zwischen Eritrea und anderen Ländern hin- und herpendeln (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Eritrea. Gesamtaktualisierung am 19.05.2021, S. 28). Dass die Möglichkeit der Rückreise nach Eritrea auch von als Flüchtlingen anerkannten Auslandseritreern in Anspruch genommen wird, zeigte sich im Jahr 2020. Nach pandemiebedingten Einschränkungen im Reiseverkehr meldeten sich bei den Auslandsvertretungen in Asmara (insbesondere Deutschland, Italien, Schweden, Vereinigtes Königreich, USA und Kanada) hunderte von Doppelstaatern und Eritreern mit Aufenthaltstiteln, die sich zum Teil bereits länger in Eritrea aufhielten, nun aber nach Europa oder Nordamerika zurückkehren wollten. Ihre Ausreiseberechtigung wurde durch Einbestellung aller Reisenden ins Außenministerium und später erneut am Flughafen überprüft (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 09.12.2020 i. d. F. v. 25.01.2021 - Stand: November 2020, S. 22 f.). Zwar besteht auf die Erteilung des Diasporastatus kein Rechtsanspruch - weder sind die behördlichen Richtlinien veröffentlicht noch ist Eritrea ein Rechtsstaat. Dennoch wird der Diasporastatus gemäß den vorstehenden Erkenntnissen in der eritreischen Rechts- und Verwaltungspraxis offensichtlich gelebt. Damit erscheint die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen allein aufgrund einer illegalen Ausreise und einer damit einhergehenden (etwaigen) Entziehung vom Nationaldienst während Innehabens des Diasporastatus nicht als objektiv begründet (vgl. auch Hamburgisches OVG, Urteil vom 27.10.2021 - 4 Bf 106/20.A -, juris Rn. 68; VG Bayreuth, Urteile vom 14.05.2021 - B 7 K 19.31546 -, juris UA S. 8 f., vom 27.07.2021 - B 7 21.30076 -, juris UA S. 12 und vom 15.03.2021 - B 8 K 18.31541 -, juris UA S. 15 f.; VG Trier, Urteil vom 16.08.2019 - 1 K 6280/17.TR -, juris Rn. 63, 72 ff.; a.A. VG Karlsruhe, Urteil vom 28. 03.2019 - A 9 K 8287/17 -, n.v., UA S. 11 und vom 21.03.2019 A 9 K 7887/17 -, n.v. UA S. 14, jeweils noch unter Zugrundelegung von AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 25.02.2018, Stand November 2017, S. 19; VG Minden, Urteil vom 10.03.2020 - 10 K 2125/17.A -, juris Rn. 106 f.). (ccc) Ein längerer Schutz vor Bestrafung als durch den Diasporastatus ermöglicht wird, ist von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nicht gefordert. Dies gilt insbesondere unter Annahme einer Dauer von drei bis zehn Jahren bei grundsätzlich bestehender Befolgung der Obliegenheit zu einer regelmäßigen Ausreise, wobei die Angaben zwischen sechs Monaten bis drei Jahren variieren (vgl. EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 62 f.; SEM, Focus Eritrea. Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 2016, S. 33 f. u. 43 - drei Jahre); eine internationale Entwicklungsorganisation vertrat auf der Grundlage anekdotischer Erkenntnisse, dass Rückkehrer, die das Bedauernsschreiben unterschrieben und die Diasporasteuer gezahlt haben, möglicherweise ohne weitere Schikanen in Eritrea verbleiben dürfen (vgl. DIS, Eritrea National service, exit and entry, Januar 2020, S. 36). Der erkennende Berichterstatter legt bei wertender Betrachtung der Erkenntnismittel zugrunde, dass die Schutzwirkungen des Diasporastatus mindestens drei Jahre anhalten. Zu diesem Ergebnis gelangte man im Übrigen selbst dann, wenn man zugunsten der Klägerin lediglich eine Mindestschutzdauer von sechs Monaten oder einem Jahr zugrunde legte. Denn der Eintritt der in § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG genannten Schäden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit muss - prognostisch - in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Rückkehr drohen. Bezogen auf die Situation in Eritrea dürfte die beschriebene Dauer der Schutzwirkungen des Diasporastatus selbst bei Annahme der kürzesten in den Erkenntnisquellen genannten Zeitspanne des Diasporastatus für rückkehrende Eritreer zugunsten der Klägerin von sechs Monaten bzw. einem Jahr einen ausreichend langen Prognose- und Betrachtungszeitraum bilden. Dieser Zeitraum ist ausreichend lang, um dem aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuleitenden „Absehbarkeitserfordernis“ Rechnung zu tragen. Mit einer über diesen Zeitraum hinaus andauernden Aufenthaltsdauer werden nicht mehr die Umstände der Abschiebung, sondern die weiteren Entwicklungen und Verhaltensweisen im Heimatland prägend sein (vgl. eingehend Hamburgisches OVG, Urteil vom 27.10.2021 - 4 Bf 106/20.A -, juris Rn. 83 ff., 89 f. m.w.N.; VG Trier, Urteil vom 16.08.2019 - 1 K 6280/17.TR -, juris Rn. 80). Da die eritreischen Behörden ihren Umgang mit Rückkehrern hin und wieder ändern (vgl. SEM, Focus Eritrea. Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 2016, S. 44), kann weiterhin die mittelfristige Praxis nicht antizipiert werden. Schließlich bestehen nach der Erkenntnislage auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Personen - jedenfalls ohne Hinzutreten besonderer Umstände - nach Erlöschen ihres Diasporastatus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar einer Strafverfolgung oder (erneuten) Einziehung in den Nationaldienst ausgesetzt wären. Sie kommt nur „unter Umständen“ vor und kann zeitlich deutlich verzögert (Monate bis Jahre nach der Rückkehr) erfolgen (vgl. EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 65 f.). (ddd) Der Klägerin ist als Auslandseritreerin auch zuzumuten, ihren Status bei den eritreischen Behörden zu regeln, um sodann straffrei nach Eritrea zurückkehren zu können. Soweit der Diasporastatus voraussetzt, dass der Betreffende ein Schuldeingeständnis abgibt, ist seitens der Klägerin weder allgemein noch im Einzelfall vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ihr die Abgabe einer solchen Reueerklärung unzumutbar wäre (vgl. zur Zumutbarkeit eingehend OVG Lüneburg, Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 -, juris Rn. 26 ff. m.w.N.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 27.10.2021 - 4 Bf 106/20.A -, juris Rn. 69 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 01.07.2021 - A 14 K 1200/21 -, n.v., UA S. 8 f.); die einen Ausnahmefall begründenden Umstände sind grundsätzlich vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.12.2020 - 10 ZB 20.2157 -, juris Rn. 6 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2016 - 18 A 951/15 -, juris Rn. 3 f.; a.A. bzgl. der als indirekte Selbstbezichtigung einer Straftat verstandene Reueerklärung bei substantiiert vorgetragener Unfreiwilligkeit Schleswig-Holsteinisches VG, Urteile vom 25.06.2021 - 11 A 270/20 -, Rn. 36 ff., 45 ff. und - 11 A 38/20 -, Rn. 28 ff., 39 ff., jeweils juris). Im Übrigen ergibt sich eine Unzumutbarkeit der Auseinandersetzung mit den eritreischen Behörden zur Ermöglichung einer faktischen Straffreiheit bei Rückkehr auch nicht daraus, dass der Klägerin die Zahlung von Geldbeträgen auferlegt werden dürfte (sog. Diasporasteuer, vgl. EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 61). Soweit es um die Aufbringung der Diasporasteuer geht, muss sich die Klägerin nicht zuletzt auf die bei freiwilliger Ausreise möglichen Rückkehrer- und Starthilfen verweisen lassen. So können nach Eritrea ausreisewillige Personen grundsätzlich Leistungen aus dem REAG-Programm sowie aus dem GARP-Programm erhalten, die Reisebeihilfen im Wert von 200,00 EUR und eine Starthilfe im Umfang von 1.000,00 EUR beinhalten. Darüber hinaus bestehen das Reintegrationsprogramm StarthilfePlus (ergänzende Reintegrationsunterstützung im Herkunftsland) sowie rückkehrvorbereitende Maßnahmen RkVM (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/countries/eritrea). Es ist in diesem Kontext auch nicht zu erwarten, dass eine freiwillige Ausreise und geordnete Rückkehr nach Eritrea alleine deshalb scheitern wird, weil die Auszahlung der Rückkehrhilfen und die Entrichtung der Diasporasteuer aus diesen Mitteln nicht zeitlich so aufeinander abgestimmt und Zahlungswege so koordiniert werden könnten, dass das gesamte Verfahren nicht erfolgreich wird abgewickelt werden können. Dies setzt freilich voraus, dass die Klägerin entsprechende ernsthafte Bemühungen an den Tag legt. (c) Anhaltspunkte dafür, dass im Fall der Klägerin aufgrund individueller Umstände eine abweichende Betrachtung angezeigt wäre, liegen nicht vor. Die Klägerin hat sich auch nach ihrer Ausreise nicht oppositionell oder sonst politisch betätigt. Auch der Umstand, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Eritrea von den dortigen Behörden eine Regimegegnerschaft zugeschrieben werden würde und damit die Gefahr eines ernsthaften Schadens drohte (vgl. EGMR, Urteil vom 20.07.2017 - Beschwerde Nr. 41282/16 -, juris UA Rn. 80; Home Office, Country Policy and Information Note. Eritrea: National service and illegal exit, Version 6.0, September 2021, S. 14 f.). Dass einer Asylantragstellung nach der Nationaldienstentziehung und der illegalen Ausreise - wie im Fall der Klägerin - keine entscheidende Bedeutung zukommt, zeigt insbesondere dem vorstehend ausgeführte Umgang des eritreischen Staats mit freiwilligen Rückkehrern, zu denen auch anerkannte Asylbewerber zählen. 2. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG (unter ) oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (unter ) hinsichtlich Eritreas im Hinblick auf die dort zu erwartende humanitäre Lage liegen nicht vor. Auch ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen ist nicht gegeben, denn die Klägerin ist nach eigenen Angaben kerngesund. a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG aufgrund einer tatsächlichen Gefahr („real risk“) einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ist hinsichtlich Eritreas nicht gegeben. aa) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg umfasst dieser Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (sog. „zielstaatsbezogene“ Abschiebungshindernisse, vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 35 = BVerwGE 146, 12 ff. unter Verweis auf das Urteil vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, juris = BVerwGE 105, 322 ff; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 25). Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das - hier allein relevante - Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Bei § 60 Abs. 5 AufenthG sind alle Verbürgungen der EMRK in den Blick zu nehmen, aus denen sich ein Abschiebungsverbot ergeben kann. Die Gewährleistung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kommt dann als Auffangtatbestand in Betracht, wenn die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung keinem der Akteure im Sinne des § 3c AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG zugeordnet werden kann (vgl. hierzu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 159 f. m.w.N. und vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 27), wie es hinsichtlich der hier unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten humanitären Verhältnisse in Eritrea der Fall ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner - Afghanistan betreffenden - grundlegenden Entscheidung vom 31.01.2013 aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Somalia in der Sache „Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich“ (Urteil vom 28.06.2011 - Nr. 8319/07 -, NVwZ 2012, S. 681) abgeleitet, dass (schlechte) sozio-ökonomische und humanitäre Verhältnisse im Bestimmungsland grundsätzlich nur in ganz außergewöhnlichen Fällen Art. 3 EMRK oder Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) verletzten, wenn die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe „zwingend“ seien, wofür es nicht genüge, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23, 25, 36 unter Verweis auf EGMR, Urteile vom 27.05.2008 - 26565/05 -, juris Rn. 42 und vom 28.06.2011 - 8319/07 -, juris Rn. 212, 278). Hierbei ist zwar nicht der - im Zusammenhang mit dem nationalen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verwendete - strengere Maßstab der „Extremgefahr“, der zur Rechtfertigung der Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG geboten ist, anzulegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 13 = NVwZ 2019, S. 61 und vom 21.08.2018 - 1 B 40.18 -, juris Rn. 11). In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist dem Bundesverwaltungsgericht zufolge allerdings geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) erreichen müssen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh zu begründen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist danach relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab. Im Rahmen einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls sind die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen sozioökonomischen und humanitären Bedingungen im Zielstaat als auch der individuellen Umstände des Ausländers zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 9 u. 11 sowie Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, Rn. 25 u. 27 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 -, juris Rn. 212; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 29). Dabei sind eine Vielzahl von Faktoren einzubeziehen, wie der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, Unterkunft und sanitären Einrichtungen und die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, wobei auch Rückkehrhilfen in den Blick zu nehmen sind. Naturgemäß in diesem Zusammenhang auch von besonderer Relevanz, inwiefern Rückkehrer auf den Rückhalt im Herkunftsland verbliebener (unterstützungsfähiger und -williger) Mitglieder der (erweiterten) Familie oder ihrer ethnischen Gruppe zurückgreifen können, wiewohl sich aus dem Fehlen eines solchen - bereits bestehenden - familiären oder sozialen Netzwerks allein jedenfalls im Falle von alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im arbeitsfähigen Alter ohne besonderen Schutzbedarf noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK herleiten lässt (vgl. hierzu insbesondere VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 422 ff. zu Abschiebungen nach Kabul; vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 30 sowie BayVGH, Urteil vom 12.07.2018 - 20 B 17.31292 -, juris Rn. 35 jeweils betreffend Somalia). Das erforderliche „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) ist jedenfalls dann nicht erreicht, wenn der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 27 f, 36). Es kann indes erreicht sein, wenn der Betroffene seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 12). Maßgeblich ist, ob die betroffene Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 12 unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-297/17 -, juris Rn. 89 ff. und - C-163/17 -, juris Rn. 90 ff.). Insoweit ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, die aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher sein muss und nicht hypothetisch sein darf. Dies entspricht - wie im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG - dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als die dagegensprechenden Tatsachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 29 ff., 94 ff. und vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 184 ff. m.w.N. auch zur Rspr. des EGMR zum „sufficiently real risk“). Hinsichtlich der Lage in Eritrea ist dieser strenge Maßstab anzulegen, da die dortigen humanitären Verhältnisse nicht einem bestimmten Akteur zuzuordnen sind, sondern aus einer Vielzahl von Faktoren beruhen; daher vermag die dortige humanitäre Lage auch keinen subsidiären Schutz im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zu begründen. Für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren ist eine - zwar notwendig hypothetische, aber doch - realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Infolge ist bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in tatsächlicher familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (etwa Eltern und minderjährige Kinder) entweder insgesamt nicht oder nur gemeinsam im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt. Hiervon ist für die Rückkehrprognose im Regelfall auch dann auszugehen, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (vgl. unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45/18 -, juris Ls. 2 und 3, Rn. 16 f., 19 ff. m.w.N.). Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände in dem genannten Sinne vorliegen, die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. hierzu nochmals BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 26 = BVerwGE 146, 12 ff. unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - Nr. 8319/07 -, NVwZ 2012, S. 681 Rn. 265, 301 und 309). Letzteres wäre im Falle Eritreas nach derzeitigem Erkenntnisstand Asmara als Standort des internationalen Flughafens. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kann allerdings nur beanspruchen, wem prinzipiell im gesamten Zielstaat der Abschiebung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung landesweit droht. Es darf also für den Betroffenen keine interne/innerstaatliche Fluchtalternative („internal flight alternative“) bestehen. Für die Annahme einer solchen internen Fluchtalternative im Rahmen des Art. 3 EMRK müssen jedoch gewisse (dem internen Schutz nach § 3e AsylG durchaus ähnliche) Voraussetzungen erfüllt sein: Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen. Ein anderer Ort im Zielstaat kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, wenn dort keine hinreichenden sozialen Bedingungen herrschen, die ein menschenwürdiges Dasein einschließlich des Zugangs zu einer Grundversorgung sowie der erforderlichen sanitären Einrichtungen für die individuell betroffene Person ermöglichen. Erforderlich ist (wiederum) eine Gesamtschau und auf den konkreten Einzelfall bezogene Prüfung unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte (darunter insbesondere die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage am Ankunftsort sowie an dem Ort, an den der Betroffene letztlich dauerhaft zurückkehren soll) und persönlicher und familiärer Umstände. Relevant kann dabei sein, ob die Person in der fraglichen Region eine familiäre Anbindung hat (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 194 ff. unter Verweis insbesondere auf EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - Nr. 8319/07 -, NVwZ 2012, S. 681 Rn. 266 und 294 f.; vgl. zu den vorstehenden Maßstäben zusammenfassend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 25 ff.). bb) Nach dem Human Development Index 2019 befindet sich Eritrea an 182. Stelle von 189 Ländern. Das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf wurde vom Internationalen Währungsfonds für 2018 mit 571 USD angegeben. Die Regierung hat eine feindliche Haltung gegenüber der Privatwirtschaft. Die Bedingungen einer Unternehmensgründung sind sehr schlecht (Platz 189 von 190 des Weltbank „Ease of doing business“ sub-index - vor Somalia, https://data.worldbank.org/indicator/IC.BUS.EASE.XQ, letzter Abruf: 22.10.2021). Es gibt nur private Kleinunternehmen; diese haben Schwierigkeiten, ihre Gewinne in harte Währung umzuwandeln, um Waren und Rohmaterialien zu erwerben. Die Regierungspartei PFDJ bestimmt über Parteiunternehmen das gesamte wirtschaftliche Leben. Schätzungsweise 80 % der Bevölkerung betreibt zudem Subsistenzlandwirtschaft und Kleinsthandel - unter den vorstehend benannten Bedingungen. Wesentliche Teile der Staatsverwaltung und -unternehmen sind personell besetzt mit Nationaldienstleistenden (vgl. BTI 2020 Country Report - Eritrea, Gütersloh: Bertelsmann Stiftung 2020, S. 18, 21 ff., 31 f.; USDOS, Eritrea 2020 Human Rights Report, S. 19 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Eritrea. Stand 19.05.2021, S. 7 f., 25). Der eritreische Staat verfügt über kein soziales Netz, das Risiken wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Alter oder Behinderungen abdeckt. Die meisten männlichen und viele weibliche Eritreer im erwerbsfähigen Alter (18 bis 50 Jahre und darüber hinaus) werden zum Nationaldienst eingezogen. Dies hindert sie daran, ein ausreichendes Einkommen zu verdienen, um sich selbst und ihre Kernfamilien - ganz zu schweigen von der weiteren Familie - zu versorgen. Folglich fliehen viele Eritreer aus dem Land, um im Ausland ein Auskommen zu finden. Dadurch können sie ihre Angehörigen in Eritrea unterstützen und kompensieren damit das Fehlen eines staatlichen Sozialsystems. Hierauf baut zwischenzeitlich auch der eritreische Staat, der seit 2013 den Massenexodus vor dem Nationaldienst und der wirtschaftlichen Situation verstärkt toleriert und hieraus mittels einer Diasporasteuer (2 % des Einkommens) etwa 40 Prozent seines Staatshaushalts erwirtschaftet (vgl. bereits oben und DIS, Eritrea National service, exit and entry, Januar 2020, S. 38; BTI 2020 Country Report - Eritrea, Gütersloh: Bertelsmann Stiftung 2020, S. 23, 30 f., 38; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Eritrea. Stand 19.05.2021, S. 26). Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 09.12.2020 i.d.F. vom 25.01.2021, S. 21 ff.) ist die Versorgungslage für weite Teile der Bevölkerung schwierig. Die Regierung bemüht sich, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Rationierung und Bezugsscheine sicherzustellen. Internationale Organisationen haben nicht immer Zugang zu ländlichen Gebieten, da sie nicht jederzeit eine Reisegenehmigung erhalten. Genaue Informationen über die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung liegen nicht vor, es gibt aber Hinweise auf Nahrungsmittelengpässe. In einer IOM-Umfrage gaben 77 % der im Sudan befragten Eritreer ihr geringes Einkommen und die daraus resultierenden Schwierigkeiten, die Familie zu versorgen, als einen Grund für das Verlassen des Landes auf illegalen Wegen an. Damit erzielte die wirtschaftliche Situation eine höhere Zustimmungsrate unter den Fluchtursachen als der Nationaldienst (71 %). Problematisch ist die Behinderung des Zugangs zu unabhängiger humanitärer Hilfe und Hilfsorganisationen durch die eritreische Regierung. Nach der Öffnung der eritreisch-äthiopischen Grenze im September 2018 kam es zu umfangreichen Einfuhren und deutlichen Preissenkungen bei Nahrungsmitteln, nach der Schließung der Grenze im April 2019 stiegen die Preise wieder. Prinzipiell haben alle sozialen Gruppen gleichen Zugang zu den begrenzten staatlichen Leistungen, einschließlich weitgehend kostenloser medizinischer Grundversorgung (Medikamente und Verpflegung sind aber von den Patienten bzw. ihren Familien zu beschaffen und zu bezahlen; wegen fehlender Devisenreserven ist die Verfügbarkeit von Medikamenten zudem sehr begrenzt; vgl. zur Gesundheitsversorgung WHO, Annual Report 2020. Journey towards GPW13 Goals through achievement of UHC in Eritrea, Asmara 2020; SFH, Eritrea: Gesundheitsversorgung. Auskunft der SFH Länderanalyse vom 03.07.2019), Bildung und Lebensmittelcoupons für städtische Gebiete. Dem Berichterstatter liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass sich die Versorgungslage durch die Corona-Virus-Pandemie in einer Weise verschlechtert hat, die die Sicherung des existentiellen Lebensunterhalts nicht mehr ermöglicht. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung besteht keine akute Infektionsdynamik. In der KW 41 des Jahres 2021 wurden nach Auskunft der WHO in Eritrea 16 Infektionen und 6 Todesfälle registriert. Bis zum 18.10.2021 wurden insgesamt 6.789 Infektionen und 45 Todesfälle gemeldet (vgl. WHO, Covid-19 in Eritrea (abrufbar unter: https://covid19.who.int/region/afro/country/er). Auch aus dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 09.12.2020 i. d. F. v. 25.01.2021 - Stand: November 2020, S. 22 ff.) sind keine entsprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen. cc) Aufgrund der Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geht der erkennende Berichterstatter zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG) davon aus, dass sie mit ihrer Tochter und dem Kindsvater/Lebensgefährten eine Kernfamilie bildet, weshalb bei der anzustellenden Rückehrprognose die hypothetische Rückkehr in deren Familienverband zu unterstellen ist. Die Klägerin lebt nach eigenen Angaben in einer Lebensgemeinschaft mit dem Kindsvater und hat einen Umverteilungsantrag gestellt, um mit ihrer Tochter zu diesem nach ... ziehen zu können. Während der mündlichen Verhandlung beaufsichtigte der Kindsvater die gemeinsame Tochter vor dem Sitzungssaal. Dies zugrunde gelegt verkennt der erkennende Berichterstatter nicht, dass die wirtschaftliche und soziale Lage in Eritrea für die von Unterernährung betroffenen Teilen der Bevölkerung zu unzumutbaren Verhältnissen führen kann. Er geht vorliegend jedoch aufgrund der individuellen Umstände der Klägerin und ihrer Kernfamilie davon aus, dass sie auch bei Rückkehr nach Eritrea aufgrund Berufstätigkeit - ggf. mit ungelernter (Gelegenheits-)Arbeit im informellen Sektor - sowie jedenfalls auch unter Inanspruchnahme ihres familiären und verwandtschaftlichen Netzwerks in der Lage sein werden, ihre Existenz - wenn auch auf niedrigem Niveau - zu sichern. Dafür, dass es der Klägerin auch nach Rückkehr nach Eritrea gelingen wird, für sich und ihre Tochter - auch ohne Unterstützung durch ihren Lebensgefährten bzw. den Kindsvater - den Lebensunterhalt zu bestreiten, spricht, dass sie nach eigenen Angaben bereits in der Vergangenheit in der Lage war, für sich zu sorgen. Die erheblichen Fähigkeiten der Klägerin, auch unter widrigen Bedingungen ihre Existenz zu erwirtschaften und Hilfsmöglichkeiten zu erschließen, hat sie nach Überzeugung des Berichterstatters - bei Wahrunterstellung ihrer Angaben - durch ihre mindestens zwei Jahre und fünf Monate dauernde Reise in die Bundesrepublik (acht Monate Äthiopien, ein Jahr Sudan, neun Monate Libyen) belegt. So habe sie während dieser beträchtlichen Reisedauer - ausgenommen der Reise von Libyen nach Italien (diesbezüglich habe ihre Mutter ihr ausgeholfen) - weder für die Reise an sich noch für ihren Lebensunterhalt finanzielle Mittel aufwenden müssen. Vielmehr habe sie die Unterstützung ihrer Freunde in Anspruch genommen oder sich die Reise selbst organisiert. So habe sie, um in den Sudan zu gelangen, etwa fünf weiteren Personen eine Mitfahrgelegenheit organisiert und als sechste Person kostenlos reisen können. In Äthiopien und im Sudan sei sie von den Eltern einer Freundin ausgehalten worden; diese hätten sie sozusagen mit durchgefüttert. Bei der Bestreitung ihres Lebensunterhalts kommen ihr auch eine gute Schulbildung (sie hat die 12. Klasse der Warsay-Yikealo Schule in Sawa abgeschlossen) und ihre sprachlichen Kompetenzen zugute, die sie seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik erworben hat (nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung hat in Deutsch das Sprachniveau A2 erreicht). Der Berichterstatter hat aufgrund der Aktenlage und der informatorischen Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zudem die Überzeugung erlangt, dass die Klägerin - nach landestypischen Maßstäben - in relativ geordneten Verhältnissen in Asmara im Stadtteil Kriya im Kreise ihrer Eltern und ihrer vier Schwestern und weiterer Verwandtschaft väterlicher- sowie mütterlicherseits aufgewachsen ist. Es ist davon auszugehen, dass sie bei Rückkehr nach Eritrea über familiäre, verwandtschaftliche und zudem freundschaftlichen Kontakte verfügt bzw. solche ggf. wieder aktivieren kann, um das Existenzminimum ihrer Kleinfamilie zu gewährleisten und nicht zuletzt auch Familie und Beruf überein zu bringen. Diese Überzeugung beruht auf folgenden Erwägungen: In den Anhörungen beim Bundesamt am 16. und 17.01.2018 hat die Klägerin erklärt, in Eritrea lebe ihre gesamte Großfamilie. In der mündlichen Verhandlung hat sie auf die Nachfrage des Berichterstatters, ob sie Familie in Eritrea habe, erklärt, ihre Mutter lebe in Asmara, ihre Tante in Himbriti. In Eritrea habe sie zudem einen Onkel väterlicherseits und Tanten sowohl mütterlicher- als auch väterlicherseits. Zudem lebten drei von vier Schwestern in Eritrea bei ihrer Mutter; eine Schwester lebe in Äthiopien. Eine ihrer in Eritrea lebenden Schwestern habe ihr eigenes Eheleben. Eine gehe noch zur Schule. Die Dritte sei in Sawa gewesen; sie sei gerade in ihr Elternhaus zurückgekehrt und mache momentan gar nichts. Mit ihrer Familie steht die Klägerin nach eigenen Angaben auch über sechs Jahre nach ihrer Ausreise aus Eritrea telefonisch in Kontakt; ihre Mitbewohner in der Unterkunft hätten Geräte, mit denen sie telefonieren könne. Dass ihre Mutter auch für ihre Existenz sorgen kann und dies auch tun wird, zeigt sich an dem Umstand, dass sie ihr bereits in Libyen „ausgeholfen“ hat. Dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Mutter, ihrer Geschwister, Großfamilie und ggf. auch der Eltern ihrer Freundin, die sie bereits ein Jahr und acht Monate auf ihrer Reise nach Europa finanziert haben, verschlechtert hätten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Weiterhin verfügt die Klägerin über zahlreiche Verwandtschaft in Ausland, von der sie nach Überzeugung des Berichterstatters im Zweifel Unterstützung erfahren wird. In der Anhörung beim Bundesamt am 16.01.2018 hat sie angegeben, einen aus Asmara stammenden Onkel in Norwegen zu haben, der dort seit 20 Jahren lebe; nach Angaben in der mündlichen Verhandlung sei sie von diesem unterstützt worden. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zudem mitgeteilt, auch von ihrer in Kanada lebenden Tante mütterlicherseits sowie von ihrem Cousin Unterstützung erhalten zu haben. Zudem habe sie zwei Onkel, die seit sechs Jahren in Frankreich lebten, und einen Onkel in Deutschland. Dass sie und ihre Kernfamilie bei Rückkehr nach Eritrea nicht nur von ihrer dortigen Familie und Verwandtschaft, sondern gegebenenfalls auch von ihren im Ausland befindlichen Verwandten Unterstützung erhalten würden, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Klägerin und ihrer Kernfamilie steht es schließlich frei, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu bereits unter ) oder sich an karitative Einrichtungen vor Ort zu wenden, um Unterstützung und Starthilfe zu erhalten. Es liegt auf der Hand, dass Rückkehrhilfen und Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm gerade in der Anfangszeit nach der Rückkehr und vor dem Hintergrund der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie mit dazu beitragen, dass die Klägerin und ihre Kernfamilie in Eritrea wieder Fuß fassen können. Ihnen wird es dadurch erleichtert, etwaige Quarantänekosten nach der Ankunft zu schultern. Die angeführten finanziellen Rückkehrhilfen sind im vorliegenden Zusammenhang auch berücksichtigungsfähig. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass diese sich an freiwillige bzw. die Rückkehr jedenfalls aktiv mitgestaltende Asylbewerber richten, eine „echte“ Freiwilligkeit jedoch in vielen Fällen nicht gegeben ist. Kann eine Rückkehr in das Herkunftsland bei Mitwirkung des Asylbewerbers in solcher Weise ausgestaltet werden, dass die bei Rückkehr dort vorgefundenen Bedingungen nicht die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots erfüllen, so ist diese Mitwirkung grundsätzlich auch dann zumutbar, wenn der Asylbewerber bei freier Wahl einen Verbleib im Bundesgebiet vorziehen würde. Denn grundsätzlich bedarf derjenige nicht des Schutzes im Bundesgebiet, der eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland oder in einem anderen Zielstaat der Abschiebung durch zumutbares eigenes Verhalten, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört, abwenden kann (im Grds. allg. Auffassung, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, juris Rn. 27 m.w.N. = BVerwGE 104, 265 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/00 -, juris Rn. 110 f. m.w.N.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 27.10.2021 - 4 Bf 106/20.A -, juris Rn. 106). b) Ferner soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat auch dann abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. aa) Angesichts des materiellen Nachrangs dieses Abschiebungsverbots gegenüber dem vorrangig zu prüfenden nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, juris Rn. 17 = BVerwGE 140, 319 ff.) und der gegenüber diesen strengeren Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 6 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 13 = NVwZ 2019, S. 61 und vom 21.08.2018 - 1 B 40.18 -, juris Rn. 11) sowie mit Blick auf den hohen Rang der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 36 = BVerwGE 146, 12 betreffend das Verhältnis zu § 60 Abs. 2 AufenthG in damaliger Fassung, heute: § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) ist zwar insoweit kein tatbestandsausschließendes Spezialitätsverhältnis gegenüber dem Erstgenannten anzunehmen. Gleichwohl ergibt sich in Fallgestaltungen wie der vorliegenden im Ergebnis ein (materieller) Gleichlauf zwischen beiden Gewährleistungen. Denn eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung bei Allgemeingefahren kommt nicht in Betracht, da diese (strengeren Maßstäben unterliegende) Vorschrift hiervon ausgehend unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage denklogisch keinen weitergehenden Schutz gewähren kann, als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bietet. Liegen also - wie hier - die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots wegen schlechter humanitärer Bedingungen nach diesen Vorschriften nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung allein relevante extreme Gefahrenlage aus (vgl. hierzu nur VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 09.11.2017 - A 11 S 789/17 -, juris Rn. 282 und vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 52). bb) Darüber hinaus kann auch die Gefahr, dass sich eine diagnostizierte Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten für diese Krankheit dort unzureichend sind, eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des betroffenen Ausländers i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, die als zielstaatsbezogenes Abschiebehindernis im Klageverfahren gegen den Bescheid des Bundesamts zu berücksichtigen wäre (grundlegend BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, juris = BVerwGE 105, 383 ff. zur Vorgängernorm des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, juris = BVerwGE 127, 33 ff.). Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine solche erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG), wobei mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) in verfassungskonformer Auslegung zu fordern sein wird, dass dieser Teil des Zielstaats dem Ausländer auch tatsächlich zugänglich ist (vgl. dazu entsprechend BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, NVwZ-Beilage 2003, S. 53, noch zur Vorgängernorm des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG; offen lassend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 54). Eine anhand dieses Maßstabs im Rahmen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigende erhebliche Gesundheitsgefährdung besteht bei der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG) jedoch nicht. Die Klägerin ist nach eigenen Angaben kerngesund und hat keine Gesundheitsbeschwerden. 3. In der Konsequenz sind auch die auf §§ 34 und 38 Abs. 1 AsylG, 59 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 und die auf § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG (vgl. zur gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften, wonach eine nach der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer regelmäßig in - der hier vorliegenden - behördlichen Befristungsentscheidung gesehen werden kann, nur BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 - 1 VR 3.17 -, NVwZ 2017, S. 1531 Rn. 72; Urteile vom 25.07.2017 - 1 C 10.17 -, NVwZ-RR 2017, S. 887 Rn. 23 und vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, NVwZ 2019, S. 483 Rn. 25 f.) beruhende Befristungsentscheidung in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids rechtmäßig ergangen. Hinsichtlich dieser Verfügungen trägt die Klägerin keine spezifischen Einwendungen vor. Der Berichterstatter hat insoweit auch mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Verbindung der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung mit der Ablehnung des Asylantrags in einem Bescheid nach der Rückführungsrichtlinie (vgl. EuGH, Große Kammer, Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 -, „Sadikou Gnandi/Belgien“, NVwZ 2018, S. 1625) jedenfalls betreffend das vorliegende Hauptsacheverfahren keine rechtlichen Bedenken (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 19.19 -, juris Rn. 67 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 56 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 245 ff., jeweils m.w.N.). III. Die Entscheidung zu den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Von einem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit, der sich nur auf die Kosten des Verfahrens beziehen könnte, sieht der erkennende Berichterstatter in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ab (§ 167 Abs. 2 VwGO). Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist dieses Urteil unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO); im Übrigen gilt folgende: Die Klägerin begehrt (noch) subsidiären Schutz gemäß § 4 Asylgesetz (AsylG) und die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die nach ihren eigenen Angaben am 12.01.1994 in Asmara (Eritrea) geborene Klägerin ist tigrinischer Volkszugehörigkeit und christlich-orthodoxer Religiosität. Sie reiste ihren eigenen Angaben zufolge am 28.07.2017 auf dem Landweg erstmals in die Bundesrepublik ein und stellte am 16.01.2018 einen förmlichen Asylantrag. Zur Begründung ihres Asylantrags machte die Klägerin in den informatorischen Anhörungen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (fortan: Bundesamt) am 16. und 17.01.2018 in Heidelberg im Wesentlichen folgende Angaben: Sie könne keine Dokumente zum Beleg ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit vorlegen. In Eritrea habe sie einen Schülerausweis besessen und auch Zeugnisse, aber weder einen Personalausweis noch einen Reisepass; die Zeugnisse befänden sich noch in Eritrea. Sie sei in Asmara im Stadtteil Kriya geboren. Dort habe sie bis zu ihrer Ausreise mit ihrer Mutter und ihren vier Schwestern gewohnt: gemäß der Dolmetscherin spreche sie ein Tigrinya, welches in Asmara gesprochen werde. Ihre Mutter lebe nach wie vor in Asmara, ebenso wie ihre gesamte Großfamilie. Ihr Vater hingegen sei vor 14 Jahren verstorben. Sie habe zwei jüngere und zwei ältere Schwestern. Diese seien nicht beim Militärdienst. Sie hätten die Schule rechtzeitig abgebrochen und versteckten sich, um nicht aufgegriffen zu werden. Sie stehe in telefonischen Kontakt zu ihrer Familie. Ihr Mitbewohner in der Unterkunft hätten Geräte, mit denen sie telefonieren könne. Außerhalb Eritreas habe sie einen Onkel in Norwegen; dieser sei ebenso wenig auf ihre Unterstützung angewiesen wie sie seine Unterstützung benötige. Sie habe die 12. Klasse in Sawa abgeschlossen. Die militärische Ausbildung im Trainingscamp habe aus sechs Monaten Schule sowie einer 6-monatigen Militärausbildung bestanden. Während ihrer paramilitärischen Ausbildung sei sie der 3. Division, 3. Brigade, 2. Bataillon, 2. Kompanie, 2. Zug, 2. Einheit zugeteilt gewesen. Nach Beendigung ihrer Ausbildung habe sie 30 Tage Urlaub bekommen, um ihre Familie zu besuchen. Sie wisse nicht, welcher Einheit sie anschließend zugeteilt worden wäre. Denn von diesem Elternbesuch sei sie nicht mehr nach Sawa zurückgekehrt, da sie dann dem Nationaldienst zugeteilt worden wäre. Nach zwei Wochen Elternurlaub habe sie im August 2015 das Land verlassen. Gearbeitet habe sie bis dahin nie. Zu ihrem Verfolgungsschicksal trug sie im Wesentlichen vor: Sie habe Probleme mit ihrem Kompanieführer gehabt. Er habe sie immer wieder zu sich gerufen und zu ihr gesagt, er wolle mit ihr schlafen. Weil sie sich geweigert habe, habe er sie mit körperlicher Anstrengung bestraft. Manchmal habe sie auf dem Boden hin und her rollen oder lange Kniebeugen machen müssen. Teilweise habe sie sich ständig in Kreis drehen sollen, bis es ihr schwindelig geworden sei. Dabei habe sie sich einen Zeigefinger vor die Nase halten müssen. Sie könne nicht sagen, wie oft dies geschehen sei. Sie habe sich auch nie beschwert, weil sie gewusst habe, dass es für sie schlimmer werden könne. Daraufhin habe sie sich entschlossen, nicht mehr zurückzukehren. Dies sei für sie auch der Grund gewesen, das Land zu verlassen. Zu Geschlechtsverkehr mit ihrem Vorgesetzten sei es nicht gekommen. Hinsichtlich der weiblichen Genitalbeschneidung führte sie an, sie wisse nicht, ob sie als Baby beschnitten worden sei. Sie nehme es an, denn jedenfalls seien ihre Schwestern alle beschnitten worden. Bei Rückkehr nach Eritrea befürchte sie keine Beschneidung, da dies verboten worden sei. Sie denke nicht, dass es dazu kommen würde. Vielmehr fürchte sie Verhaftung und Bestrafung, da sie desertiert sei. Nachdem sie Eritrea im August 2015 verlassen hatte, habe sie sich acht Monate in Äthiopien, ein Jahr im Sudan, neun Monate in Libyen, acht Tage in Italien und zwei Tage in der Schweiz aufgehalten, bevor sie in die Bundesrepublik eingereist sei. Ziel ihrer Reise sei die Bundesrepublik gewesen, daher sei sie nicht in Italien geblieben. Für die Ausreise aus Eritrea habe sie kein Geld ausgegeben. Nach Äthiopien zu kommen, sei kein Problem gewesen, da ihre Bekannten und Freunde, mit denen sie ausgereist sei, die Strecke gekannt hätten. Um in den Sudan zu gelangen, habe sie fünf weiteren Personen eine Mitfahrgelegenheit organisiert und habe als sechste Person kostenlos reisen dürfen. Die Reise von Libyen bis Italien habe ihrer Mutter finanziert. In der Schweiz habe ihr eine Frau finanziell ausgeholfen, damit sie nach Deutschland kommen könne. Ansonsten habe sie kein Geld ausgeben müssen. Denn in Äthiopien (acht Monate) und im Sudan (ein Jahr) habe sie von der finanziellen Hilfe der Eltern ihrer Freundin, die mit ihr ausgereist sei, gelebt. Diese hätten sie sozusagen mit durchgefüttert. Sie sei kerngesund. Im Hinblick auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot habe sie keinerlei schutzwürdige Belange. Ihre Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der mit sog. Dublin-Bescheid vom 20.04.2018 (Gesch.Z.: ...) angeordneten Abschiebung nach Italien, gegen die sie Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben hatte (- ... -), wurden mit Beschlüssen vom 11.06.2018 (§ 80 Abs. 5 VwGO: - ... - die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.05.2019 - ... -) und vom 09.10.2018 (§ 80 Abs. 7 VwGO: - ... -) abgelehnt. Nach Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache aufgrund Ablaufs der Überstellungsfrist wurde das Verfahren in der Hauptsache eingestellt. Die Klägerin gebar am 04.03.2019 in Raststatt ihre Tochter .... Herr ... (geboren am 01.01.1988, dem mit Bescheid vom 16.11.2016 (Gesch.Z. ...) unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, erkannte die Vaterschaft und gab eine Sorgeerklärung ab. Der Asylantrag ihrer Tochter wurde zunächst mit Bescheid vom 10.04.2018 als unzulässig abgelehnt. Das hiergegen geführte Klageverfahren (- ... -) wurde mit Erledigungsbeschluss vom 29.01.2020 eingestellt, nachdem der angefochtene Bescheid wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufgehoben worden war; ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz war mit Beschluss vom 23.09.2019 abgelehnt worden (- ... -). Mit Bescheid vom 15.06.2020 (Gesch.Z.: ...) erkannte das Bundesamt der Tochter der Klägerin - von dem Kindsvater abgeleitet - die Flüchtlingseigenschaft zu. Mit - am 20.02.2020 als Einschreiben zur Post gegeben, zugegangen am 24.02.2020 - Bescheid vom 13.02.2020 (Gesch.Z.: ...) lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin hinsichtlich des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen (im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens) und drohte ihr die Abschiebung nach Eritrea oder einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Das Bundesamt ordnete schließlich ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG (Befristung auf 30 Monate) an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, eine erneute Einberufung der Klägerin sei nicht beachtlich wahrscheinlich, denn Mütter von Kleinkindern müssten regelmäßig keinen Nationaldienst leisten; die Klägerin sei 2019 Mutter geworden. Zwar bestehe diesbezüglich keine Rechtssicherheit, da die Regeln willkürlich angewandt würden und nach Erkenntnislage Mütter auch im zivilen Bereich eingesetzt würden. Dies beschränke sich jedoch auf wenige regionale Einzelfälle. Infolge bestehe keine Gefahr sexueller Belästigung. Auch eine geschlechtsspezifische Verfolgung bezüglich Genitalverstümmelung sei nicht ersichtlich. Mithin seien auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht gegeben. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Die Klägerin sie jung und gesund, könne sich mittels Rückkehrhilfen in Eritrea eine Existenz aufbauen und werde zudem familiäre Unterstützung erhalten. Hiergegen hat die anwaltlich vertretene Klägerin am 06.03.2020 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben, mit der sie ursprünglich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) begehrt hat. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, sie habe Eritrea mit begründeter Furcht vor frauenspezifischer Verfolgung und unmenschlicher Behandlung verlassen. Nach ihrem Schulabschluss und in diesem Zusammenhang auch abzuleistenden sechsmonatigen Militärtraining wäre sie zum Nationaldienst eingezogen worden. Frauen berichteten bezüglich des Nationaldienstes immer wieder von sexuellen Übergriffen. Sie habe solche Übergriffe bereits während ihrer Zeit in Sawa erfahren - die Verweigerung sei mit besonders hartem Training bestraft worden. Sie habe davon ausgehen müssen, dass sich dies nach ihrer Rückkehr vom Heimaturlaub fortsetzen würde und auch nach offizieller Einziehung zum Nationaldienst mit entsprechenden Vorkommnissen zu rechnen gewesen wäre. Die Entziehung vom anstehenden Nationaldienst sei in Eritrea strafbewehrt. Bei Rückkehr nach Eritrea habe sie mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Dies sei völlig unabhängig davon, ob sie mittlerweile Mutter eines Kindes sei oder nicht. Vor diesem Hintergrund sei entsprechend der üblichen Rechtsprechung von den Voraussetzungen des subsidiären Schutzes auszugehen. Die Klägerin beantragt nach Beschränkung der Klage in der mündlichen Verhandlung, die Beklagte zu verpflichten, ihr subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Bundesamt bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 06.03.2020 bzw. vom 17.03.2020 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Hinsichtlich der Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 22.10.2021 verwiesen. Dem Gericht hat die Akte des Bundesamts vorgelegen. Hierauf sowie auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.