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Urteil

27 K 10084/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:1014.27K10084.17A.00
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Leitsätze

1. Der dem sog. Ezu-River-Massaker zu Grunde liegende Sachverhalt wurde zwischenzeitlich öffentlichkeitswirksam in Nigeria aufgearbeitet.

2. Eine Verfolgung wegen der Unterstützung der Unabhängigkeit Biafras, insbesondere einer Mitgliedschaft in der IPOB, nach einer Rückkehr nach Nigeria droht indes nicht sämtlichen Unterstützern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Ein solches erhöhtes Risiko besteht nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen allenfalls für die Anführer der IPOB-Bewegung in Nigeria.

3. Dies gilt gleichermaßen für exilpolitische Tätigkeiten für die Unabhängigkeit Biafras. Auch insoweit geht aus den verfügbaren Erkenntnissen hervor, dass allenfalls die Leitungsebene unter Beobachtung steht.

4. Asyl-Rückkehrer werden keiner Überprüfung seitens der Kriminalpolizei im Zusammenhang mit laufenden Verfahren unterzogen. Dies gilt auch in Bezug auf etwaige Verbindungen zur Biafra-Unabhängigkeitsbewegung.

5. Auch würden einfache Unterstützer der Unabhängigkeit Biafras nicht in ganz Nigeria erkannt werden. Dies würde allenfalls für die medial sehr präsenten Unabhängigkeitsführer oder die Drahtzieher der Bewegung ("high-profile-members") gelten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der dem sog. Ezu-River-Massaker zu Grunde liegende Sachverhalt wurde zwischenzeitlich öffentlichkeitswirksam in Nigeria aufgearbeitet. 2. Eine Verfolgung wegen der Unterstützung der Unabhängigkeit Biafras, insbesondere einer Mitgliedschaft in der IPOB, nach einer Rückkehr nach Nigeria droht indes nicht sämtlichen Unterstützern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Ein solches erhöhtes Risiko besteht nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen allenfalls für die Anführer der IPOB-Bewegung in Nigeria. 3. Dies gilt gleichermaßen für exilpolitische Tätigkeiten für die Unabhängigkeit Biafras. Auch insoweit geht aus den verfügbaren Erkenntnissen hervor, dass allenfalls die Leitungsebene unter Beobachtung steht. 4. Asyl-Rückkehrer werden keiner Überprüfung seitens der Kriminalpolizei im Zusammenhang mit laufenden Verfahren unterzogen. Dies gilt auch in Bezug auf etwaige Verbindungen zur Biafra-Unabhängigkeitsbewegung. 5. Auch würden einfache Unterstützer der Unabhängigkeit Biafras nicht in ganz Nigeria erkannt werden. Dies würde allenfalls für die medial sehr präsenten Unabhängigkeitsführer oder die Drahtzieher der Bewegung ("high-profile-members") gelten. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger, geboren am 00.00.1994, ist nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger vom Volk der Ibo und christlicher Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben über Niger, Algerien, Marokko und Spanien am 18. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28. September 2016 einen Asylantrag. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) erfolgte am 29. Dezember 2016. Hier trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er sei als Mitglied der Biafra-Unabhängigkeitsbewegung MASSOB von der nigerianischen Regierung gesucht worden. Beim letzten Treffen im Jahr 2012 habe jedes Mitglied anwesend sein müssen. Nach etwa einer Stunde sei dieses Treffen jedoch unterbrochen worden, weil die Polizei gekommen sei und ca. 80 Versammlungsteilnehmer festgenommen habe. Die Polizei habe sie in ein leerstehendes Gebäude gebracht. Sie seien dort für einen Monat festgehalten worden. Ihm und fünf weiteren Gefangenen sei der Ausbruch gelungen und sie seien wieder in ihrer Heimatstädte zurückgekehrt. Einen Monat später habe er erfahren, dass die übrigen Gefangenen von der Polizei erschossen und in den Ezu River im Anambra State geworfen worden seien. Laut der nigerianischen Polizei habe es sich bei den Leichen um Kriminelle gehandelt. Er habe jedoch einige Leute als Mitglieder der MASSOB identifizieren können. Dies habe er auch öffentlich gesagt. Eine Woche darauf sei er von der Polizei in der elterlichen Wohnung gesucht worden, als er gerade beim Gottesdienst gewesen sei. Seine Mutter habe ihm daraufhin die Ausreise empfohlen und ihm Geld dafür gegeben. Beim ersten Versuch sei er jedoch von Spanien wieder nach Nigeria abgeschoben worden. Bei seiner Einreise über den Flughafen in Lagos sei er nicht verhaftet worden. Er habe dann von Lagos aus Kontakt mit seiner Mutter aufgenommen. Diese habe geschrien, dass sein Vater wegen ihm gestorben sei, nachdem die Polizei ihn abgeholt und festgehalten habe. Seine Mutter habe ihm weiter gesagt, dass er überall gesucht würde und das Land wieder verlassen müsse. Daraufhin habe er einen Freund in Marokko angerufen, der eine Person beauftragt habe, die den Kläger nach einer Woche von Nigeria nach Marokko gebracht habe. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 17. Mai 2017 – zugestellt am 29. Mai 2017 – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass in der Person des Klägers keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfte oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Kläger habe seine begründete Furcht vor Verfolgung oder ernsthaften Schaden nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger hat am 2. Juni 2017 Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Weil die nigerianische Polizei ihn selbst nicht gefunden habe, habe sie seinen Vater mitgenommen. Sie hätten gesagt, dass sie ihn nur freilassen würden, wenn seine Familie ihn – den Kläger – ausliefere. Bis heute habe niemand mehr etwas von seinem Vater gehört. Nach seiner ersten Abschiebung sei er von Lagos nach Port Harcourt gegangen. Dort habe er mithilfe eines Betrages von 50,- Euro, den er von den spanischen Behörden erhalten habe, einen Trinkwasserverkauf auf der Straße betrieben, bzw. sich für mehrere Wochen im Haus versteckt. Eines Tages habe ihn dann seine Mutter angerufen und gesagt, dass ihn Leute auf der Straße in Port Harcourt erkannt hätten und die Polizei jeden Moment kommen würde. Da habe er Angst bekommen und seinen Freund in Marokko angerufen. Dieser habe gesagt, er habe Glück, ein anderer Freund sei gerade in Nigeria und werde den Kläger mit nach Marokko nehmen. Mit diesem Mann habe er sich dann getroffen und sei mit ihm von Port Harcourt aus nach Marokko gereist. Im September 2019 sei sein Bruder an einer Krankheit verstorben. Auf der Beerdigung sei die Polizei aufgetaucht und habe nach dem Kläger gesucht. Dies habe er über seinen Freund in Marokko erfahren, der diese Information wiederum von der Person bekommen habe, die den Kläger seinerzeit von Nigeria nach Marokko gebracht habe. Er sei inzwischen aktives Mitglied der IPOB, nehme in Deutschland regelmäßig an Demonstrationen teil und verbreite entsprechende Informationen in sozialen Netzwerken. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Mai 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigerias vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Ferner konnte das Gericht trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung formlos geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung konnte formlos erfolgen, weil die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung auf eine förmliche Ladung verzichtet hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 17. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zu dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist - im Einklang mit dem unionsrechtlichen und dem internationalen Flüchtlingsrecht - ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (1.) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Diese Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung, ABl. L 337 S. 9) - Anerkennungsrichtlinie - umsetzende Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG - im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU - eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Danach kann die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (Nr. 1) ebenso wie eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 2) ausreichen. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut voraus. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) werden in § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass eine Person in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG konkretisierten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG, Art. 9 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für eine derartige "Verknüpfung" reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist. Dieser im Tatbestandsmerkmal "aus begründeter Furcht vor Verfolgung" enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 9 - 14, m.w.N. An stichhaltigen Gründen für eine Verfolgung fehlt es, wenn eine sog. "hinreichende Verfolgungssicherheit" im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG besteht, weil mit dem Wiederaufleben einer ursprünglichen Verfolgung nicht zu rechnen ist und das erhöhte Risiko einer erstmaligen gleichartigen Verfolgung aus anderen Gründen nicht besteht. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27. November 2009 - 2 Bf 337/02.A, juris; Zeitler, HTK-AuslR (Stand: 28. Mai 2019), § 3 AsylG, zu Abs. 1, Rn. 40. Der Ausländer hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris, Rn. 20ff. m.w.N., sowie Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45/90 -, juris, Rn. 2 (zu Art. 16a GG); OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35, und vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 33; Sächsisches OVG, Urteil vom 29. August 2019 – 3 A 770/17.A –, juris, Rn. 35, vgl. auch: BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 1998 – 2 BvR 253/96 –, juris, Rn. 4. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 - 9 C 273/86 -, juris, Rn. 11, und vom 8. Februar 1989- 9 C 29/87 -, juris, Rn. 8, sowie Beschlüsse vom 12. September 1986 - 9 B 180/86 -, juris, Rn. 5, und vom 23. Mai 1996 - 9 B 273/96 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2002 – 8 A 1530/02.A –, juris, LS 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Juli 2017 – 20 ZB 17.30785 –, juris, Rn. 5. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Person des Klägers nicht vor. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes aufhält. Selbst wenn die vom Kläger geschilderten Umstände im Jahr 2013 eine Verfolgung durch die nigerianischen Sicherheitskräfte wegen seiner angeblichen öffentlichen Äußerungen im Zusammenhang mit Leichenfunden im Ezu River begründet hätten, drohte ihm jedenfalls deshalb heute bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneute Verfolgung. Es fehlt insoweit an stichhaltigen Gründen für eine (weitere) Verfolgung. Denn der zu Grunde liegende Sachverhalt wurde zwischenzeitlich öffentlichkeitswirksam in Nigeria aufgearbeitet und geklärt. Demnach ist in Nigeria öffentlich bekannt, dass nach mehreren veröffentlichten Untersuchungen unabhängiger Organisationen die Special Anti-Robbery Squad (SARS) des Anambra State Police Command in die Tötungen der als Anhänger der MASSOB identifizierten Personen verwickelt war. Vgl. Ezu River dead bodies: Report indicts police four years after, https://punchng.com/ezu-river-dead-bodies-report-indicts-police-four-years-after/ ; New Report Indicts SARS for 35 Corpses Found in Ezu River in 2013, https://www.thisdaylive.com/index.php/2017/07/20/new-report-indicts-sars-for-35-corpses-found-in-ezu-river-in-2013/ . Unabhängig davon wurden die Umstände, die der Kläger als Kronzeuge zu offenbaren in der Lage sein will, bereits im Jahr 2013 in der nigerianischen Presse veröffentlicht. Vgl. Ezu River And The Floating Corpses, http://saharareporters.com/2013/03/02/ezu-river-and-floating-corpses-soc-okenwa . Ebenso ist nicht mit einer Verfolgung des Klägers zu rechnen, weil die nigerianischen Sicherheitsbehörden den Kläger für seine angebliche Veröffentlichungen im Jahr 2013 oder seine damalige MASSOB-Mitgliedschaft weiter sanktionieren wollten. Insoweit hat der Kläger selbst im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts angegeben, dass die Sicherheitsbehörden in Nigeria damals keine Kenntnis von seinen Aktivitäten gehabt hätten. Selbst wenn der Kläger insoweit bei seiner ersten Ausreise vorverfolgt gewesen wäre, wäre eine solche Vorverfolgung durch seine zwischenzeitliche Rückkehr nach Nigeria widerlegt. Er ist nach seiner Abschiebung aus Spanien im Jahr 2015 unbehelligt nach Nigeria eingereist und hat – nach seinen letzten Angaben – in Port Harcourt seinen Wohnsitz genommen. Eine dort drohende Verfolgung vor seiner zweiten Ausreise aus Nigeria hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Soweit er in diesem Zusammenhang vorträgt, nach einiger Zeit habe ihn seine Mutter telefonisch davon in Kenntnis gesetzt, dass die Polizei von seinem Aufenthalt in Port Harcourt Kenntnis erlangt habe und bereits auf dem Weg dorthin sei, stellt dies bereits keinen substantiierten Vortrag einer unmittelbar drohenden Verfolgung dar. Unabhängig davon ist dieser Vortrag unglaubhaft. Denn er ist gegenüber den Angaben des Klägers beim Bundesamt gesteigert, bzw. weist demgegenüber unauflösbare Widersprüche auf. Beim Bundesamt hat der Kläger einen Aufenthalt in Port Harcourt mit keinem Wort erwähnt. Dort hat er vielmehr angegeben, von Lagos aus mit seiner Mutter telefoniert zu haben, die wütend gewesen sei, weil er das Ansinnen geäußert habe, nach Hause zurückzukommen. Sie habe geschrien, dass man den Vater des Klägers seinetwegen getötet habe und zudem überall nach dem Kläger gesucht werde. Deshalb habe er Kontakt zu seinem Freund in Marokko aufgenommen, der binnen einer Woche die Ausreise des Klägers organisiert habe. Demgegenüber hat der Kläger in seinen Anhörungen in den mündlichen Verhandlungen geschildert, dass er sich nach Port Harcourt begeben habe. In seiner ersten Anhörung hat er berichtet, dass er dort ein Geschäft aufgezogen habe, indem er Trinkwasser auf der Straße verkauft habe. In der zweiten Anhörung war – in erneutem Widerspruch dazu – nur noch die Rede davon, dass er sich im Haus versteckt habe, aber irgendwann – nach mehreren Wochen – zum Einkaufen einmal rausgegangen sei. Jedenfalls habe ihn irgendwann seine Mutter angerufen und darüber informiert, dass er auf der Straße erkannt worden sei und die Polizei jeden Moment kommen müsste. Daraufhin habe er seine Ausreise organisiert. Dies ist nicht nur inhaltlich, sondern auch mit Blick auf den zeitlichen Ablauf unauflösbar widersprüchlich. Ob der Kläger sich ein Geschäft in Port Harcourt aufgebaut haben will, mag dabei dahinstehen. Jedenfalls will er nicht mehr, wie beim Bundesamt berichtet, nach einer Woche mit seinem Helfer ausgereist sein, sondern sich – wie er im Rahmen seiner zweiten Anhörung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben hat – mehrere Wochen in Port Harcourt aufgehalten haben. Darüber hinaus widerspricht es jeder Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger in einer Stadt wie Port Harcourt, die über 2,5 Millionen Einwohner hat, vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Port_Harcourt , erkannt worden sein soll. Noch fernliegender ist es, dass selbst wenn der Kläger erkannt worden wäre, dies der Polizei im Heimatort seiner Mutter, in P. , das – soweit ersichtlich – 150 km von Port Harcourt entfernt und vor allem in einem anderen Bundesstaat liegt, mitgeteilt worden wäre. Gänzlich fernliegend ist es jedoch, dass daraufhin bundesstaatsübergreifend polizeiliche Maßnahmen ergriffen worden sind, um den Kläger festzunehmen. Es spricht vielmehr aus Sicht des Gerichts alles dafür, dass der Kläger schlicht – unverfolgt – einen weiteren Ausreiseversuch unternommen hat. Auch der Vortrag, dass die Polizei seinen Vater mitgenommen und als Geisel gehalten habe, damit seine Familie den Kläger ausliefere, kann ihm nicht geglaubt werden. Auch insofern ist sein Vortrag unauflösbar widersprüchlich. So hat er beim Bundesamt angegeben, seine Mutter habe geschrien, dass sein Vater getötet worden sei. In den mündlichen Verhandlungen hat er dagegen angegeben, niemand kenne das Schicksal seines Vaters, er sei mitgenommen worden und niemand habe je wieder etwas von ihm gehört. Dass der Kläger und vor allem seine Familie das Verschwinden des Vaters ohne weiteres – insbesondere ohne Nachforschungen – hingenommen hätten, bzw. weiter hinnehmen würden, ist zudem nicht nachvollziehbar und unglaubhaft. Ebenfalls bereits unsubstantiiert ist der Vortrag des Klägers, dass auf der Beerdigung seines Bruders im vergangenen Monat nach ihm gesucht worden sein soll. Unabhängig davon ist auch dies unglaubhaft. Der Kläger hat insofern vorgetragen, er habe die entsprechende Information von seinem Bekannten, der sich in Marokko aufhalte, erhalten, der dies wiederum von einem anderen Nigerianer wisse, der ständig zwischen Nigeria und Marokko pendele. Dies erscheint schon insofern unsubstantiiert, als unklar geblieben ist, woher der letztgenannte Mann seinerseits die Information erhalten haben soll und ihm diese darüber hinaus so wichtig erschien, dass er seinem Kontaktmann in Marokko hiervon berichtet hätte. Im Übrigen hat der Kläger ausweislich seines Facebook-Profils offenbar selbst direkten Kontakt nach Nigeria. Andernfalls wäre es nicht nachvollziehbar, wie er bereits am Todestag seines Bruders eine entsprechende Nachricht auf seiner Facebook-Seite hat posten können. Hier haben die Informationen offenbar nicht den Umweg über einen Mittelsmann in Marokko genommen. Insoweit wäre bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass dem Kläger ein Ereignis wie die Störung der Beerdigung seines Bruders durch die Polizei direkt von seiner Familie aus Nigeria berichtet wird. Es erscheint zudem fernliegend, dass die Polizei nach nunmehr fast sieben Jahren immer noch gezielt nach dem Kläger suchen sollte, zumal er selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass die nigerianischen Sicherheitsbehörden keine Kenntnis von seinen Aktivitäten hatten. Zudem war er zu keinem Zeitpunkt – weder in Nigeria noch in Deutschland, worauf noch einzugehen sein wird, – in herausgehobener Position für die Biafra-Unabhängigkeitsbewegung tätig. Es besteht auch nicht das erhöhte Risiko einer erstmaligen gleichartigen Verfolgung aus anderen Gründen. Zwar kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Die damit gegebene grundsätzliche Beachtlichkeit exilpolitischer Aktivitäten ändert jedoch nichts am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, mit der dem Ausländer die Verfolgung im Rückkehrfall drohen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2019 – 10 C 25/08 –, juris, Rn. 14. Eine Verfolgung wegen der Unterstützung der Unabhängigkeit Biafras, insbesondere einer Mitgliedschaft in der IPOB, nach einer Rückkehr nach Nigeria droht indes nicht sämtlichen Unterstützern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Ein solches erhöhtes Risiko besteht nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen allenfalls für die Anführer der IPOB-Bewegung in Nigeria. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 19. Februar 2019; so auch: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nigéria : Situation des membres du groupe IPOB, 19. Juli 2019, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/nigeria/190719-nga-situation-ipob-asylwiki.pdf, S. 5. Festnahmen oder Verhaftungen von IPOB-Mitgliedern einzig aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der Organisation sind bislang nicht bekannt geworden. Vgl. Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 12. April 2019, S. 27. Dies entspricht den Einschätzungen des European Asylum Support Office (EASO), das ebenfalls davon ausgeht, dass nicht alle Biafra-Anhänger einem entsprechenden Risikoprofil für eine drohende Verfolgung unterfallen, sondern allenfalls sog. „high-profile members”. Vgl. EASO, Country Guidance Nigeria, https://easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Nigeria_2019.pdf, S. 50, 99. Dies gilt gleichermaßen für exilpolitische Tätigkeiten für die Unabhängigkeit Biafras. Auch insoweit geht aus den verfügbaren Erkenntnissen hervor, dass allenfalls die Leitungsebene unter Beobachtung steht. Zwar stellt die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrem jüngsten Bericht zur Lage der IPOB in Nigeria, Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nigéria : Situation des membres du groupe IPOB, 19. Juli 2019, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/nigeria/190719-nga-situation-ipob-asylwiki.pdf, dar, dass der nigerianische Staat die exilpolitischen Tätigkeiten der IPOB beobachte. Anhand der dortigen Beispiele, wonach etwa nigerianische Regierungsmitglieder geäußert hätten, Frankreich sei das Finanzzentrum der IPOB, bzw. diese habe ihren Hauptsitz über Radio Biafra in London, wird jedenfalls deutlich, dass es hier allenfalls um eine Beobachtung der Exilpolitik auf höchster Ebene gehen kann. Hieraus kann indes nicht geschlossen werden, dass der nigerianische Staat etwa sämtliche IPOB-Anhänger, die in Europa an Demonstrationen teilnehmen oder sich in sozialen Medien engagieren, überwachen oder gar registrieren würde. Hiergegen spricht im Gegenteil die vom erkennenden Gericht in einem Parallelverfahren eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes, wonach insbesondere im Rahmen der Einreise keine Kontrollen mit Blick auf etwaige politische Straftaten stattfinden. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 19. Dezember 2018, zu Frage 3; Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 19. Februar 2019. Nach diesen Maßgaben ist eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht gegeben. Der Kläger ist schon kein Mitglied der IPOB in Nigeria, sondern allein des deutschen IPOB-Vereins. Hier ist er nach eigenen Angaben auch kein führendes Mitglied. So hat er zwar angegeben, in Deutschland regelmäßig an Demonstrationen teilzunehmen und teilt er regelmäßig öffentlich entsprechende Inhalte auf Facebook. Eine leitende oder herausgehobene Funktion hat er dagegen weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Im Gegenteil hat er auf ausdrückliche Frage des Gerichts angegeben, außer dem Anführer Nnamdi Kanu und etwaigen lokalen Koordinatoren gebe es keine Anführer der Bewegung. Unabhängig davon und selbständig tragend gilt: Selbst wenn unterstellt wird, dass der Kläger nicht in seinen Heimatort zurückkehren kann, steht ihm schon deshalb kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, weil für ihn eine interne Schutzmöglichkeit i.S. des § 3e AsylG existiert. Es ist dem Kläger möglich, sich einer etwaigen Bedrohung in seiner Heimatregion dadurch zu entziehen, dass er seinen Aufenthalt an einen anderen, ausreichend weit von seiner Heimatstadt entfernten Ort verlagert. Angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten Nigerias, einem Land mit ca. 200 Millionen Einwohnern und mehreren Millionenstädten, - vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 10. Dezember 2018 (Stand: Oktober 2018), S. 6; https://de.wikipedia.org/wiki/Nigeria#Verwaltung: Einer Schätzung von 2015 zufolge soll es in Nigeria 20 Städte mit mehr als 500.000 Einwohnern, darunter zehn Millionenstädte. Die mit Abstand bevölkerungsreichste Agglomeration ist Lagos mit 13,340 Millionen Einwohnern. Weitere Städte sind etwa Kano (4.030.000 Einwohner), Ibadan (3.060.000 Einw.) und Abuja (2.710.000 Einw.) -, das weder über ein Meldewesen verfügt, so dass es keine Möglichkeit gibt, bei einer zuständigen Behörde nach der Wohnanschrift einer Person zu fragen, vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 10. Dezember 2018 (Stand: Oktober 2018), S. 24; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. Mai 2014 an das Bundesamt; Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 2. September 2016, letzte Kurzinformation vom 8. Mai 2017, S. 14.ff, noch ein zentrales Fahndungssystem besitzt, vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 21. Juni 2017 an das Bundesamt (zu Anfragen vom 17. März 2017 und 10. April 2017); Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 2. September 2016, letzte Kurzinformation vom 8. Mai 2017, S. 61, ist die Wahrscheinlichkeit, einen Menschen in einem anderen Landesteil außerhalb seiner Heimatregion zu finden, als gering einzuschätzen. S. auch Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 2. September 2016, letzte Kurzinformation vom 8. Mai 2017, S. 18, wonach die Terroristen nicht in der Lage sind, eine Person überall in Nigeria aufzuspüren; auch Deserteure der Boko Haram können danach in den Süden umsiedeln, wo sie sicher sind; s. ferner S. 40 und 61. Asyl-Rückkehrer werden keiner Überprüfung seitens der Kriminalpolizei im Zusammenhang mit laufenden Verfahren unterzogen. Dies gilt auch in Bezug auf etwaige Verbindungen zur Biafra-Unabhängigkeitsbewegung. Es existieren auch keine sichtbaren Fahndungslisten an Flughäfen. Vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 19. Februar 2019 zu Az. 27 K 9057/17 und 19. Dezember 2018 zu Az. 27 K 10421/17.A, zu Frage 3. Auch würden einfache Unterstützer der Unabhängigkeit Biafras nicht in ganz Nigeria erkannt werden. Dies würde allenfalls für die medial sehr präsenten Unabhängigkeitsführer oder die Drahtzieher der Bewegung („high-profile-members“) gelten. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 19. Februar 2019 zu Az. 27 K 9057/17; EASO, Country Guidance Nigeria, https://easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Nigeria_2019.pdf, S. 50, 99; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nigéria : Situation des membres du groupe IPOB, 19. Juli 2019, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/nigeria/190719-nga-situation-ipob-asylwiki.pdf. Der Kläger hat im Übrigen keine durchgreifenden Gründe vorgetragen, die dagegen sprechen würden, dass vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich andernorts niederlässt. Der Einzelrichter verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Lage für einen großen Teil der Bevölkerung Nigerias schwierig ist. Jedoch sind für die Bewertung des konkreten Einzelfalles die Möglichkeiten der Lebensunterhaltssicherung in der Person des Klägers in den Blick zu nehmen. Davon ausgehend ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger als junger, erwachsener und arbeitsfähiger Mann, der nicht zuletzt durch seine Reise nach Europa bewiesen hat, dass er sich in einer für ihn unbekannten Umgebung behaupten kann, in einem anderen Landesteil nicht seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Außerdem verfügt der Kläger eigenen Angaben zufolge über familiäre Kontakte in Nigeria. Anhaltspunkte für einen besonderen Ausnahmefall, in dem humanitäre Gründe in der Person des Klägers zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung bzw. gegen eine Rückführung nach Nigeria sprechen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Aus den vorstehenden Gründen scheidet auch ein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG aus. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte liegen somit nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor. Vgl. VG Saarland, Urteil vom 30. September 2019 – 3 K 1831/18 –, juris, Rn. 30. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat - aus den bereits genannten Erwägungen - keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm bei einer Rückkehr nach Nigeria ein solcher ernsthafter Schaden droht. Es sind keine Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG. Die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insoweit ist es unschädlich, dass die Beklagte im Begründungsteil des Bescheides unter 6. im Rahmen ihrer Ermessensausübung die Vorschrift des § 11 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung anführt. Denn durch die Neufassung des § 11 AufenthG haben sich die für die behördliche Fristbestimmung zu berücksichtigenden Umstände nicht geändert. Der Gesetzgeber hat lediglich klarstellend die bisherige Rechtslage an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes unionsrechtskonform als behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu verstehen ist, Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3/17 –, juris, Rn. 70 ff., angepasst. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2019 – A 19 K 1718/17 –, juris, Rn. 38. Die Ermessensentscheidung der Beklagten, die von Amts wegen vorzunehmende Befristung in der Mitte des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG – auch in seiner ab dem 21. August 2019 geltenden Fassung – für den Regelfall aufgezeigten Rahmens von bis zu fünf Jahren anzusiedeln, begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Einwände werden vom Kläger auch nicht vorgetragen. Entsprechend dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung. Im Übrigen wird auf die Gründe des angegriffenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.