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Urteil

12 K 3468/20

VG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2021:1214.12K3468.20.00
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Tenor
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 3. August 2020 wird hinsichtlich seiner Nr. 2 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 3. August 2020 wird hinsichtlich seiner Nr. 2 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 3. August 2020 ist zwar formell rechtswidrig. Der Kläger kann deshalb jedoch nicht dessen Aufhebung verlangen (dazu unter 1.). Die in den Nrn. 1 und 3 bis 5 des angegriffenen Bescheids getroffenen Verfügungen sind materiell rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Allein die in der Nr. 2 des Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung ist materiell rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (dazu unter 2.). Insoweit war der Bescheid daher aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung, der Abschiebungsandrohung und der Befristungsentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer, mithin der 14. Dezember 2021 (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris, Rn. 18). 1. Der angegriffene Bescheid ist formell rechtswidrig, da das Anhörungsschreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 3. Dezember 2019 den Anforderungen des § 28 Abs. 1 LVwVfG nicht genügt (dazu unter a)). Der Kläger kann deshalb aber nicht die Aufhebung des Bescheids beanspruchen, da die Voraussetzungen des § 46 LVwVfG gegeben sind (dazu unter b)). a) Das Anhörungsschreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 3. Dezember 2019 wird den Anforderungen des § 28 Abs. 1 LVwVfG nicht gerecht. aa) Nach dieser Bestimmung ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Behörde muss den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt mit der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung so konkret umschreiben, dass für den Beteiligten hinreichend klar oder erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher eingreifenden Entscheidung er zu welchem ungefähren Zeitpunkt zu rechnen hat (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2002 - 2 BvR 329/97 - NVwZ 2003, 850 zum aus Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich abgeleiteten Anhörungsrecht von Kommunen; BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 - juris, Rn. 3; Hessischer VGH, Urteil vom 6. Mai 2015 - 6 A 493/14 - juris, Rn. 34; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 13 B 665/10 - juris, Rn. 3, und Urteil vom 13. Oktober 1988 - 11 A 2734/86 - juris, Rn. 8; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 28, Rn. 35; Gründewald, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Aufl. 2018, § 28, Rn. 21). Diese Anforderungen erfüllt das Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 3. Dezember 2019 nicht. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat den Kläger nur unzureichend zur Stellungnahme aufgefordert. So hat es lediglich ausgeführt, dass aufgrund seiner Straffälligkeit die Ausweisung geprüft werde und dass eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots wegen der Ausweisung auf sieben beziehungsweise wegen der Abschiebung auf zwei Jahre beabsichtigt sei. Erforderlich wäre es demgegenüber gewesen, dem Kläger in dem Anhörungsschreiben zu verdeutlichen, dass in Bezug auf die beabsichtigte Ausweisung das Ausweisungs- mit seinem Bleibeinteresse abzuwiegen ist und dass die Ausweisung ferner eine Wiederholungsgefahr – im Falle des Klägers sogar eine gegenwärtige und schwerwiegende (vgl. § 53 Abs. 3 AufenthG) – voraussetzt. Hierbei sind die der Behörde bekannten Belange zumindest stichwortartig hervorzuheben, und der Kläger ist aufzufordern, weitere Gesichtspunkte, die für die Abwägung von Relevanz sein können, vorzutragen. Dies gilt erst Recht für die Anhörung der im Ermessen des Regierungspräsidiums stehenden Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Das Regierungspräsidium hat hier ohne jede nähere Angabe einen Rahmen von sieben beziehungsweise zwei Jahren in Aussicht gestellt, ohne zu verdeutlichen, woraus sich dieser ergibt. bb) Der Kläger kann aufgrund dieses Verfahrensfehlers jedoch nicht die Aufhebung des angegriffenen Bescheids beanspruchen, da die Voraussetzungen des § 46 LVwVfG vorliegen. Nach § 46 LVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der – wie hier – nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Denn die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist kein Selbstzweck, sondern dient der besseren Durchsetzung von Belangen. Der Kläger muss daher zur Begründung einer Rechtsverletzung geltend machen, dass sich der von ihm gerügte Verfahrensfehler auf seine materiell-rechtliche Position ausgewirkt haben könnte. Der insoweit erforderliche Kausalzusammenhang setzt die konkrete Möglichkeit voraus, dass die angegriffene behördliche Entscheidung ohne den Verfahrensfehler anders, also für den Betroffenen günstiger, ausgefallen wäre (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. September 2017 - 13 LC 233/16 - juris, Rn. 159, und Beschluss vom 19. März 2019 - 11 LC 293/16 - juris, Rn. 24 unter Verweis auf VG Lüneburg, Urteil vom 28. Januar 2016 - 6 A 30/15 - juris, Rn. 30). Hieran gemessen begründet der vorliegende Verstoß gegen § 28 Abs. 1 LVwVfG keinen Aufhebungsanspruch des Klägers, da nicht die konkrete Möglichkeit besteht, dass der angegriffene Bescheid für den Kläger günstiger ausgefallen wäre, wenn das Anhörungsschreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe den Anforderungen des § 28 Abs. 1 LVwVfG genügt hätte. Denn trotz dieses Verstoßes hat der Kläger die ihm gegebene Gelegenheit zur Stellungnahme wahrgenommen und sich mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 zu den von dem Regierungspräsidium Karlsruhe geplanten ausländerrechtlichen Maßnahmen ausführlich und umfassend geäußert. Hierbei hat er insbesondere alle aus seiner Sicht wesentlichen Bleibeinteressen mitgeteilt, sodass dem Anhörungsschreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 3. Dezember 2019 im konkreten Fall – trotz seines unzureichenden Inhalts – die nötige „Warn- und Anstoßfunktion“ (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Dezember 1994 - 9 S 653/93 - juris, Rn. 21) zukam. Darüber hinaus hat sich der inzwischen anwaltlich vertrete Kläger im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausführlich zu den ausländerrechtlichen Maßnahmen des Regierungspräsidiums Karlsruhe geäußert, ohne dass hierbei wesentlich neue, von dem Regierungspräsidium zuvor nicht in den Blick genommene Gesichtspunkte zu Tage getreten wären. Auch deshalb ist davon auszugehen, dass der angegriffene Bescheid für den Kläger nicht günstiger ausgefallen wäre, wenn das Anhörungsschreiben den Anforderungen des § 28 Abs. 1 LVwVfG gerecht geworden wäre. 2. Die in den Nrn. 1 und 3 bis 5 des angegriffenen Bescheids getroffenen Verfügungen sind materiell rechtmäßig (dazu unter a) und c) bis e)). Hingegen ist die in Nr. 2 des Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung materiell rechtwidrig und der Kläger hierdurch auch in seinen Rechten verletzt (dazu unter b)). a) Die in Nr. 1 des angegriffenen Bescheids verfügte Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland begegnet keinen materiell-rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG. aa) Nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Der Kläger genießt indes den besonderen Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 3 AufenthG. Danach darf ein Ausländer, dem nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: ARB 1/80) ein Aufenthaltsrecht zusteht, nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Der Kläger besitzt unstreitig ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80. Denn seine Mutter ist eine dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehörende Arbeitnehmerin und er selbst deren Familienangehöriger, der seit mindestens fünf Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Auch ist diese Rechtsposition weder durch eine zeitweise Arbeitslosigkeit des Klägers, noch durch seine Strafhaft oder das dadurch bedingte zeitweise Fernbleiben vom Arbeitsmarkt erloschen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - C-349/06, Polat - juris, Rn. 21). bb) Auch an den erhöhten Anforderungen des § 53 Abs. 3 AufenthG gemessen ist die Ausweisung des Klägers in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die hier in Rede stehende Gefahr berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft (dazu unter (1)). Das persönliche Verhalten des Klägers stellt gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (dazu unter (2)). Darüber hinaus ist die Ausweisung des Klägers für die Wahrung des betreffenden Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich (dazu unter (3)). (1) Die hier in Rede stehende Gefahr berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft. Ein „Grundinteresse der Gesellschaft“ im Sinne des § 53 Abs. 3 AufenthG ist dann berührt, wenn dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt, das sich bei Straftaten aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit sowie der Bedeutung des gefährdeten Rechtsguts ergibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 - juris, Rn. 19, und vom 13. Januar 2009 - 1 C 2.08 - juris, Rn. 16; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 13 LB 44/17 - juris, Rn. 52 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 28. März 2017 - 10 BV 16.1601 - juris, Rn. 34, und Beschluss vom 27. September 2021 - 10 ZB 21.1920 - juris, Rn. 9). Dies ist vorliegend der Fall. Bereits nach der gesetzgeberischen Wertung des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Fall des Klägers besonders schwer, da ihn das Landgericht Heidelberg mit Urteil vom 18. März 2019 (- 3 KLs 451 Js 16108/18 jug. -) – rechtskräftig seit dem 8. August 2019 – wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt hat. Die dieser Verurteilung zugrundeliegenden Verstöße (auch) gegen die durch die Grundrechte – hier: Eigentumsgarantie, Art. 14 Abs. 1 GG, Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG – errichtete objektive Wertordnung stellen einen hinreichend schweren Ausweisungsanlass dar, der über die mit jedem Rechtsverstoß verbundene Störung der öffentlichen Ordnung deutlich hinausgeht und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 28. März 2017 - 10 BV 16.1601 - juris, Rn. 34, und Beschluss vom 27. September 2021 - 10 ZB 21.1920 - juris, Rn. 9). Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger und seine Mittäter innerhalb des vergleichsweise kurzen Zeitraums von nicht einmal drei Monaten 14 vollendete Betrugsstraftaten sowie eine versuchte Betrugsstraftat begangen haben und diese Taten durch die Aufwendung erheblicher krimineller Energie sowie besondere Rücksichtslosigkeit gekennzeichnet waren. Die Taten setzten einen ganz erheblichen organisatorischen Aufwand voraus und wurden ausschließlich zu Lasten von Frauen im fortgeschrittenen Alter zwischen 64 und 81 Jahren verübt. Zudem richteten sich die Taten nicht nur gegen das Schutzgut des Vermögens, wobei dem Ausweisungsanlass schon angesichts des eingetretenen Vermögensschadens von 124.910 Euro ein besonderes Gewicht zukommen dürfte. Vielmehr hat ein Teil der Opfer aufgrund der vorgespiegelten Bedrohungsszenarien auch schwerwiegende psychische Beeinträchtigungen erlitten, unter denen sie zum Teil noch heute erheblich leiden. Darüber hinaus ist ein Grundinteresse der Gesellschaft vorliegend auch deshalb berührt, weil die von dem Kläger begangen Straftaten auch geeignet sind, die Autorität und das Ansehen des deutschen Staats und seiner Sicherheitskräfte zu beeinträchtigen. Denn der Kläger und seine Mittäter haben sich als deutsche Polizeibeamte ausgegeben und vermochten ihre Opfer zur Hingabe der Vermögenswerte nur unter Ausnutzung des besonderen Vertrauens in die Authentizität und Zuverlässigkeit der deutschen Polizei zu bewegen. (2) Von dem persönlichen Verhalten des Klägers geht gegenwärtig auch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. (a) § 53 Abs. 3 AufenthG erlaubt eine Ausweisung nur dann, wenn das persönliche Verhalten des Ausländers gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies bedeutet zunächst, dass eine generalpräventive Ausweisung ausscheidet, das heißt eine Ausweisung allein aus spezialpräventiven Gründen in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 C 21.18 - juris, Rn. 17; VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2021 - 8 K 1159/19 - juris, Rn. 93; Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 31. Edition, Stand: 1. Juli 2021, AufenthG § 53, Rn. 113). Zudem verlangt § 53 Abs. 3 AufenthG eine „schwerwiegende“ Gefahr, was letztlich in Übereinstimmung mit dem – hier erfüllten – Erfordernis, dass ein „Grundinteresse der Gesellschaft“ berührt sein muss, voraussetzt, dass dem Anlass der Ausweisung ein besonderes Gewicht zukommt, das über die mit jedem Rechtsverstoß verbundene Störung der öffentlichen Ordnung hinausgeht (vgl. VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2021 - 8 K 1159/19 - juris, Rn. 97 und 107, m. w. N.; Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 31. Edition, Stand: 1. Juli 2021, AufenthG § 53, Rn. 115). Das weitere Erfordernis einer „gegenwärtigen“ Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nicht gleichbedeutend mit einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne des deutschen Polizei- und Ordnungsrechts. Der Eintritt eines Schadens muss nicht sofort und nahezu mit Gewissheit zu erwarten sein. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr eine hinreichende – unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierende – Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 - juris, Rn. 15 f., und vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 - juris, Rn. 26; VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2021 - 8 K 1159/19 - juris, Rn. 93; Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 31. Edition, Stand: 1. Juli 2021, AufenthG § 53, Rn. 113). Hierzu bedarf es einer Prognose zur Wiederholungsgefahr, die von den Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten eigenständig zu treffen ist. Dabei sind der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen sowie Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zu einander in Bezug zu setzen.Für die festzustellende Wiederholungsgefahr gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts; an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Bei der Gefahrenprognose sind alle individuellen Umstände des Einzelfalls einzustellen. In die Prüfung sind daher unter anderem Art und Schwere der Tathandlung, Art und Ausmaß potentieller Schäden, das Nachtatverhalten, Aspekte eines Täter-Opfer-Ausgleichs, die Höhe der verhängten Strafe und die Entwicklung der Persönlichkeit des Klägers und seiner Lebensumstände bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt einzubeziehen. Zu berücksichtigen ist, ob sich ein Ausländer nachhaltig von der Verbüßung einer Freiheitsstrafe hat beeindrucken lassen und die Strafhaft die Persönlichkeitsentwicklung positiv beeinflusst hat, ob er sich eine Strafaussetzung zur Bewährung hat zur Warnung dienen lassen oder ob er Bewährungsversager ist. Sind bei Anwendung „praktischer Vernunft“ neue Verfehlungen nicht (mehr) in Rechnung zu stellen, das heißt ist das von dem Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls letztlich kein anderes, als es bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht, ist eine Wiederholungsgefahr zu verneinen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 1984 - 1 B 61.84 - juris, Rn. 6 f., und Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13.11 - juris, Rn. 12 und 18; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15. November 2017 - 11 S 1555/16 - juris, Rn. 48, und vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 - juris, Rn. 46 ff.; Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 31. Edition, Stand: 1. Juli 2021, § 53, Rn. 24). Auch bei türkischen Staatsangehörigen, die sich auf den besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 14 ARB 1/80 berufen können, gilt somit, dass im Hinblick auf die erforderliche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts der Rang des bedrohten Rechtsguts nicht außer Acht gelassen werden kann, denn dieser bestimmt die mögliche Schadenshöhe. Das bedeutet aber nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr begründet (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 - juris, Rn. 16, und vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13.11 - juris, Rn. 18). (b) Hieran gemessen geht von dem persönlichen Verhalten des Klägers gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. (aa) Hierzu ist zunächst festzustellen, dass – wie bereits ausgeführt – mit den von dem Kläger verübten Betrugsstraftaten sowohl materielle als auch immaterielle Schäden erheblichen Umfangs verbunden waren. Dies gilt nicht nur hinsichtlich des Vermögens der Opfer sowie deren seelischer und körperlicher Unversehrtheit, sondern auch und gerade mit Blick auf das Vertrauen in die Authentizität und Zuverlässigkeit der deutschen Sicherheitskräfte, das zu erschüttern die begangenen Betrugsstraftaten aufgrund der besonderen Begehungsweise geeignet sind. Vor diesem Hintergrund gilt für die festzustellende Wiederholungsgefahr ein entsprechend abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, der im Fall des Klägers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erreicht ist. Die gefährdeten Rechtsgüter – namentlich die seelische und körperliche Unversehrtheit sowie das Vertrauen in die Authentizität und Zuverlässigkeit des deutschen Staats – nehmen innerhalb der grundgesetzlichen Wertordnung einen besonderen Rang ein. Die aufgeführte Verurteilung durch das Landgericht Heidelberg zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten hat insbesondere hinsichtlich der Umstände der Tatbegehung und der Höhe der verhängten Straftat ein erhebliches Ausmaß erreicht. Wie bereits ausgeführt sind die verübten Betrugsstraftaten durch eine gesteigerte kriminelle Energie, insbesondere einen erhöhten organisatorischen Aufwand sowie eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber den in besonderer Weise verletzlichen Opfern gekennzeichnet. Der Kläger hat bei der Tatbegehung keinerlei Mitleid gezeigt und ist nicht davor zurückgeschreckt, seine weiblichen, in fortgeschrittenem Alter befindlichen Opfer durch die Inszenierung von Bedrohungsszenarien in erheblicher Weise zu ängstigen und um den Großteil ihrer – zum Teil für die Beerdigung vorgesehenen – Altersersparnisse zu bringen. Zwar hat er innerhalb der Bandenorganisation offenbar eine eher untergeordnete Rolle eingenommen. Dies schmälert indes nicht seinen wesentlichen Beitrag bei der konkreten Tatbegehung, der nicht zuletzt darin bestand – anders als die „Keiler“ im Hintergrund – persönlich Kontakt zu den Opfern aufzunehmen und in der Verurteilung des Klägers als Mittäter – und nicht lediglich als Gehilfe – seinen Ausdruck gefunden hat. Insbesondere war der Kläger nicht allein ausführender Befehlsempfänger, sondern hat speziell bei der Transferierung der erlangten Tatbeute in die Türkei auch gutgläubige Personen für seine Zwecke instrumentalisiert, woran ebenfalls eine gesteigerte kriminelle Energie deutlich wird. Gegen die Annahme der erforderlichen Wiederholungsgefahr spricht auch nicht das von dem Kläger gezeigte Nachtatverhalten. Zwar ist es zutreffend, dass er sich im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens geständig und reuig gezeigt sowie durch seine Angaben zu der Identifizierung und Verurteilung weiterer Täter beigetragen hat. Dass hierin ein dauerhafter und nachhaltiger Einstellungswandel des Klägers zum Ausdruck kommt, vermag die Kammer indes nicht zu erkennen. Denn ungeachtet dessen, dass ein solches Verhalten auch allein von der prozesstaktischen Überlegung getragen sein kann, eine möglichst geringe Strafe zu erhalten, ist die Kammer überzeugt, dass sich seit der letzten Tatbegehung weder die Persönlichkeit des Klägers noch seine Lebensumstände in einer Weise zum Positiven verändert haben, dass hiervon darauf geschlossen werden kann, dass er nach seiner Haftentlassung nicht erneut in vergleichbarer Weise straffällig wird. Bereits vor seiner Inhaftierung war der schulische und berufliche Lebensweg des Klägers maßgeblich dadurch gekennzeichnet, dass er aufgrund von Ziellosigkeit, Bequemlichkeit und mangels inneren Antriebs sowohl die zweijährige Berufsfachschule zur Erreichung des mittleren Schulabschlusses als auch sämtliche beruflichen Tätigkeiten abgebrochen hat beziehungsweise – aufgrund seiner Straffälligkeit – abbrechen musste. Die in Rede stehenden Betrugsstraftaten hat er indes begangen, ohne hierzu durch echte materielle Not motiviert gewesen zu sein. Vielmehr befand er sich zu dieser Zeit im zweiten Ausbildungsjahr zum Einzelhandelskaufmann, verfügte monatlich über ein Gehalt von rund 700 Euro sowie über eine Wohnung, die er gemeinsam mit seinem älteren Bruder bewohnte, der die gesamte Miete übernahm. Die Betrugsstraftaten beging er damit offensichtlich allein deshalb, um sich möglichst schnell und ohne langfristige Anstrengung größere Geldsummen zu verschaffen, die ihm ein Leben jenseits seiner eigentlichen Verhältnisse ermöglichen sollten. Die im September 2019 in der Haft begonnene Ausbildung zum Tischler hat er nach rund einem halben Jahr ebenfalls abgebrochen. Als Grund hierfür wird in der Fortschreibung zum Vollzugsplan der JVA Mannheim vom 16. September 2020 nicht nur der mangelnde Wille des Klägers genannt, in den dritten Flügel der Justizvollzugsanstalt umzuziehen, sondern auch der Umstand, dass er an einer handwerklichen Ausbildung keinerlei Interesse hat. Zudem ist der Fortschreibung zum Vollzugsplan zu entnehmen, dass der Kläger seine massive Straffälligkeit und deren Ursachen bislang nicht hinreichend aufgearbeitet habe, es ihm an Durchhaltevermögen mangele und die persönliche Bedürfnisbefriedigung und Bequemlichkeit vor der Einhaltung von Regeln kämen. In der „Dokumentation“ der JVA Mannheim vom 16. Oktober 2019 heißt es ebenfalls bereits, dass die Arbeitsmotivation des Klägers eher gering ausgeprägt sei, er oft und mit Überlänge pausiere und seine Beschäftigung im Zeitlohn völlig unrentabel wäre, obwohl er in der Lage wäre, mehr zu leisten. Für Sonderaufgaben biete er sich zwar an, jedoch werde er sehr schnell erschöpft und „jammerig“, weshalb man es vermeide, ihn mit solchen Aufgaben zu betrauen. Auch die während der Haft gegen den Kläger geführten Disziplinarverfahren belegen durchweg, dass es ihm an Regeltreue, Selbstdisziplin und Durchhaltevermögen mangelt und er wesensmäßig die kurzfristige Bedürfnisbefriedigung über die Verfolgung längerfristiger Ziele setzt. Beispielhaft hierfür stehen die Vorfälle vom 6. April 2020 und vom 28. September 2020, die jeweils mit nicht unerheblichen Disziplinarmaßnahmen geahndet wurden. Dieser Beurteilung steht auch die „Fortschreibung des Vollzugsplans“ der JVA Mannheim vom 5. Mai 2021 nicht entgegen. Zwar wird dort ausgeführt, dass sich der Kläger inzwischen unauffällig führe und er seit dem 30. November 2020 zur Arbeit unter gelockerter Aufsicht im Sport- und Freizeitbereich eingeteilt worden sei, wo er regelmäßige und zufriedenstellenden Arbeitsleistungen erbringe. Zudem heißt es dort, dass sich der Kläger unter den ihm gewährten Innenlockerungen durchaus bewährt habe und eine Nachreifung in Gang gekommen zu sein scheint. Diese eine positive Entwicklungstendenz aufzeigende Einschätzung hat die JVA Mannheim aber durch ihre Stellungnahme zu der Zurückverlegung des Klägers in den geschlossenen Vollzug vom 30. November 2021 letztlich revidiert. Darin wird mitgeteilt, dass der Kläger sowohl den von ihm im Juni 2021 angetretenen offenen Vollzug als auch die von ihm im Oktober 2021 begonnene Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann bei einem Bäckereibetrieb in Mannheim bereits am 5. November 2021 wieder hat abbrechen müssen, da er sich sowohl in der Berufsschule als auch in seinem Ausbildungsbetrieb über mehrere Tage hinweg stark verhaltensauffällig gezeigt hatte und ein deshalb bei ihm durchgeführter Drogentest positiv ausgefallen war. Der Kläger habe damit gezeigt, dass er nicht die Befähigung zu korrekter Führung besitze und er diese Fähigkeit in der Justizvollzugsanstalt auch nicht habe entwickeln können, obwohl ihm entsprechende Chancen eingeräumt worden seien. Der Kläger habe zudem gezeigt, dass er den Belastungen des offenen Vollzuges nicht gewachsen sei, da er nicht gewillt sei, sich an Weisungen zu halten, weshalb weiter von Missbrauchsgefahr ausgegangen werden müsse. Der offene Vollzug setze eine charakterliche Befähigung zur korrekten Führung und Bereitschaft zur loyalen und uneingeschränkten Mitarbeit voraus, was in diesem Fall nicht mehr gegeben sei. Aufgrund des genannten Fehlverhaltens habe sich der Kläger für den offenen Vollzug als ungeeignet erwiesen und werde daher abgelöst. Die Kammer schließt sich dieser Einschätzung der JVA Mannheim vom 30. November 2021 vor dem Hintergrund des in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gewonnenen Eindrucks an. Der Vortrag des Klägers sowie der seiner Mutter – Frau ... –, die beide in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörten wurden, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Soweit der Kläger angegeben hat, dass er die durch den Drogentest nachgewiesene Einnahme von unerlaubten Betäubungsmitteln nicht wissentlich begangen habe, sondern diese nur dadurch zu erklären sei, dass er in der Berufsschule eine ihm unbekannte Person um eine Zigarette gebeten habe und sich in der von ihm sodann konsumierten Zigarette die betreffenden Substanzen befunden haben müssen, hält die Kammer dies – in Übereinstimmung mit der Einschätzung der JVA Mannheim – für nicht glaubhaft. Denn nicht nur blieb das diesbezügliche Vorbingen des Klägers äußerst vage und unsubstantiiert. Vielmehr steht diesem auch entgegen, dass ausweislich des Berichts der JVA Mannheim vom 30. November 2021 der diensthabende Beamte der Justizvollzugsanstalt die Verhaltensauffälligkeiten des Klägers bereits am Montag den 11. Oktober 2021 bemerkt hat, wohingegen der Kläger erst am Dienstag den 12. Oktober 2021 zur Berufsschule ging. Dabei kann hier letztlich dahinstehen, ob die Mutter des Klägers dessen Verhaltensauffälligkeiten – wie es aus dem Bericht der JVA Mannheim vom 30. November 2021 hervorgeht – bereits am Sonntag den 10. Oktober 2021 bemerkt hat, oder ihr diese – wie in der mündlichen Verhandlung erklärt – erst im Rahmen eines am Montag den 11. Oktober 2021 oder am Dienstag den 12. Oktober 2021 geführten Telefongespräch aufgefallen waren. Denn auch die in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Version der Mutter lässt sich ohne Weiteres mit den Angaben der JVA Mannheim in Einklang bringen, wonach die Verhaltensauffälligkeiten des Klägers bereits am Montag den 11. Oktober 2021 und damit einen Tag vor dessen Besuch der Berufsschule aufgetreten waren. Auch das weitere Vorbringen des Klägers und seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung steht der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Zwar gab der Kläger hierbei an, dass er seine Straftaten bereue und er sich nach seiner Entlassung aus der Haft anstrengen und ein beanstandungsfreies Leben führen wolle. Er wolle seine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann beenden und könne für die erste Zeit bei seiner Mutter wohnen. Auch seine Mutter erklärte, dass der Kläger die Taten bereue und sie sicher sei, dass er einen solchen Fehler nicht wieder machen werde, da sie ihren Sohn kenne. Die Kammer hat jedoch durchgreifende Zweifel daran, dass es dem Kläger nach seiner Haftentlassung gelingen wird, sich auf Dauer straffrei zu führen. Denn neben den bereits dargelegten Umständen sieht sie weitere tatsächliche Anhaltspunkte, die es als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Kläger erneut vergleichbare Straftaten begehen wird. So hat auch die Kammer aufgrund der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass der Kläger die von ihm verübten Straftaten nicht ernsthaft und ehrlich aufgearbeitet hat und es ihm deshalb künftig an Mechanismen mangeln wird, um einer erneuten Straffälligkeit zu begegnen. Besonders fiel in diesem Zusammenhang auf, dass der Kläger die Ursachen des eigenen Fehlverhaltens und eigenen Scheiterns zumeist in vermeintlich widrigen Umständen oder bei ihm angeblich feindlich gesonnen Mitmenschen sucht, anstatt zu reflektieren, inwieweit sein eigenes Verhalten hierfür ursächlich war. So antwortete er auf die Frage der Kammer, weshalb er seine Lehre zum Tischler in der JVA Mannheim abgebrochen habe, dass er nicht in einen anderen Gefängnisflügel habe umziehen wollen, weil er dadurch sein gewohntes Umfeld hätte verlassen müssen und in dem anderen Flügel „schlimme Beamte“ tätig seien. Auf die Frage, weshalb er die Betrugsstraftaten begangen habe, gab er an, dass er sich mit den falschen Leuten eingelassen habe. Die hieran anschließende Frage der Kammer, ob dies die einzige Ursache gewesen sei oder er auch in seiner Person ein Verschulden sehe, vermochte der Kläger offensichtlich nicht nachzuvollziehen. Für eine Wiederholungsgefahr spricht weiterhin, dass der Kläger bereits vor den den Ausweisungsanlass bildenden Betrugsstraftaten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und auch sein Verhalten während der Haft nicht frei von Beanstandungen war. Zwar handelt es sich hierbei um weniger schwerwiegende Straftaten beziehungsweise Ordnungsverstöße. Doch zeigen diese gleichwohl, dass der Kläger weder willens noch in der Lage ist, sich konsequent an die für ihn maßgeblichen Normen zu halten. Darüber hinaus wird die Begehung weiterer Vermögensstraftaten durch die finanzielle Situation des Klägers nahegelegt. So hat er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er Schulden in Höhe 20.000 bis 30.000 Euro hat, die er nach seiner Entlassung aus der Haft abtragen muss. Aus der Gefangenenpersonalakte geht zudem hervor, dass der JVA Mannheim bereits zwei den Kläger betreffende Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zugestellt wurden und er in Erwägung zieht, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten. Angesichts der genannten Umstände ist festzustellen, dass keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Persönlichkeit des Klägers sowie seine Lebensumstände seit der Begehung der den Ausweisungsanlass bildenden Betrugsstraftaten zum Positiven verändert haben. Der Kläger ist seinen alten Denkmustern und Verhaltensweisen weiterhin verhaftet, ist nach wie vor ohne abgeschlossene Berufsausbildung und seine finanzielle Lage hat sich erheblich verschlechtert. Es ist deshalb nicht nur davon auszugehen, dass es dem Kläger nach seiner Haftentlassung äußerst schwerfallen wird, die von ihm begonnene Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann zu beenden. Vielmehr spricht auch viel dafür, dass er sich aufgrund seiner persönlichen Bedürfnisse und seiner finanziellen Situation weder mit dem Gehalt eines Auszubildenden noch dem eines Einzelhandelskaufmanns zufriedengeben und er deshalb erneut nach der für ihn einfachsten und bequemsten Möglichkeit suchen wird, um zu Geld zu gelangen und dabei auch vor der erneuten Begehung vergleichbarer Straftaten nicht zurückschrecken wird. Entgegen der Auffassung des Klägers bietet auch sein persönliches Umfeld keine hinreichend sichere Gewähr dafür, dass er künftig nicht mehr straffällig wird. So zeigt speziell die in der Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe befindliche Besucherliste vom 21. Oktober 2019, dass das persönliche Umfeld des Klägers völlig unverändert geblieben ist; gegenteilige Anhaltspunkte hat die Kammer auch nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung gewonnen. Da dieses persönliche Umfeld den Kläger jedoch schon zuvor nicht davon abgehalten hat, schwerste Betrugsstraftaten zu begehen, ist für die Kammer nicht ersichtlich, weshalb sich hieran nach der Haftentlassung des Klägers etwas ändern sollte. Dass der Kläger bei der Begehung der Betrugsstraftaten 20 Jahre und 11 Monate alt und damit noch vergleichsweise jung war, rechtfertigt gleichfalls keine andere Beurteilung. Bereits das Landgericht Heidelberg hat bei dem Kläger keine Reifeverzögerungen gesehen, sondern ist aufgrund von dessen Persönlichkeitsmerkmalen und der Umweltbedingungen zu der Überzeugung gelangt, dass zum Tatzeitpunkt die normalen Reifungsprozesse zum Erwachsenen bereits abgeschlossen waren und er daher nicht einem Jugendlichen gleichstand. Zwar mag es – wie der Kläger meint – richtig sein, dass er aufgrund seines vergleichsweise jungen Lebensalters noch in vielfältiger Weise prägbar ist und noch Raum für das Wirken von Entwicklungskräften besteht. Doch allein der Umstand, dass eine positive Persönlichkeitsentwicklung des Klägers theoretisch noch möglich ist, steht der Annahme einer ernsthaften und konkreten Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Vielmehr bedarf es hierzu eines tatsächlich bereits vollzogenen, positiven Persönlichkeitswandels, woran es im Fall des Klägers – wie bereits aufgezeigt – nach der Überzeugung der Kammer indes fehlt. Im Übrigen verweist die Kammer auf die Begründung der streitgegenständlichen Verfügung und macht sie sich zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). (bb) Dem von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang hilfsweise gestellten Beweisantrag war nicht weiter nachzugehen. Während sich die Voraussetzungen für die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrages aus § 86 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 VwGO ergeben, wird mit einem nur hilfsweise gestellten Beweisantrag lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt. Eine Verletzung der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Aufklärungspflicht ist unter diesen Umständen nur dann begründet, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1997 - 9 B 505.97 - juris, Rn. 3, vom 19. August 2010 - 10 B 22.10 - juris, Rn. 10, und vom 20. April 2015 - 1 B 1.15 - juris, Rn. 15, jeweils m. w. N.). Im vorliegenden Fall hat sich der Kammer eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu der Frage, ob „die Ausbilderin des Klägers, Frau ..., entgegen der Behauptung der JVA Mannheim in dem Schreiben vom 30.11.21 mit der Leistung des Klägers in seiner Ausbildung zufrieden war“, bereits deshalb nicht aufdrängen müssen, weil die JVA Mannheim in besagtem Schreiben keineswegs die Behauptung aufgestellt hat, die Ausbilderin des Klägers sei mit dessen Leistung durchweg unzufrieden gewesen. Vielmehr zeichnet das Schreiben ein differenzierteres Bild. So geht hieraus zwar hervor, dass am 20. Oktober 2021 ein Gespräch mit dem Kläger und Frau ... in der offenen Abteilung stattgefunden habe, bei dem man dem Kläger zur Bedingung gemacht habe, die Zigarettenpausen einzuhalten, sein Handy im Spind einzuschließen, die Toilettengänge zu minimieren, seine Konzentration und Motivation zu steigern und pünktlich am Ausbildungsplatz zu erscheinen, da er den Vorgaben von Frau ... von Beginn an nur unzureichend beziehungsweise gar nicht nachgekommen sei. Zudem wird von einem weiteren Gespräch vom 22. Oktober 2021 berichtet, bei dem Frau ... mitgeteilt habe, dass der Kläger unkonzentriert sei, viel vergesse und beim Kunden mehrmals nachfragen müsse. Wenn er mehrere Aufgaben erhalte, sei er nicht in der Lage, diese abzuarbeiten. Selbständiges Arbeiten falle ihm schwer. Die Raucherpause halte er nicht ein. Jedoch ist dem Schreiben vom 30. November 2021 ebenso zu entnehmen, dass Frau ... bereits im Rahmen des Gesprächs vom 22. Oktober 2021 erklärt habe, dass der Kläger nicht mehr so schläfrig sei und sie sich zudem im weiteren Verlauf der Ausbildung zufriedener mit den Leistungen des Klägers gezeigt habe. Bereits angesichts dieser differenzierenden Darstellung hält die Kammer auch die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers angestellte Mutmaßung, die Verfasserin des Schreibens vom 30. November 2021 – Frau Amtsrätin ... – habe die Leistungen des Klägers möglicherweise bewusst verzerrend beziehungsweise bewusst negativ wiedergegeben, für fernliegend. Zudem ist auch nicht ersichtlich, welches Motiv die Amtsrätin ... gehabt haben sollte, die Leistungen des Klägers bewusst wahrheitswidrig zu schildern. Dass sie über den Verlauf des dem Kläger ermöglichten offenen Vollzugs verärgert gewesen sein könnte, mag zwar nicht gänzlich auszuschließen sein. Da sie die Entscheidung, den offenen Vollzug zu beenden, in dem Schreiben vom 30. November 2021 jedoch allein mit dem bei dem Kläger durchgeführten, positiven Drogentest begründet hat, ist nicht erkennbar, weshalb sie für diese Entscheidung unerhebliche Umstände bewusst wahrheitswidrig hätte wiedergeben sollen. Hiergegen spricht schließlich auch der Umstand, dass dem Kläger – ausweislich des Schreibens vom 30. November 2021 – im Rahmen des Gesprächs in der offenen Abteilung vom 20. Oktober 2020 zur Bedingung gemacht wurde, die Zigarettenpausen einzuhalten, sein Handy im Spind einzuschließen, die Toilettengänge zu minimieren, seine Konzentration und Motivation zu steigern und pünktlich am Ausbildungsplatz zu erscheinen. Dass ihm diese Bedingungen tatsächlich auferlegt worden sind, hat der Kläger nicht in Frage gestellt. Indes hätte es dieser Bedingungen nicht bedurft, wenn die von ihm zuvor in dem Bäckereibetrieb gezeigten Leistungen vollumfänglich zufriedenstellend gewesen wären. (3) Die Ausweisung des Klägers ist zur Wahrung des hier gefährdeten Grundinteresses der Gesellschaft auch unerlässlich. (a) Im Rahmen der Prüfung der Unerlässlichkeit der Ausweisung nach § 53 Abs. 3 AufenthG ist zu beachten, dass die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein müssen, wobei sämtliche konkreten Umstände, die für die Situation der Betroffenen kennzeichnend sind, zu berücksichtigen sind. Unerlässlichkeit ist dabei nicht im Sinne einer „ultima ratio“ zu verstehen, sondern bringt den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Ausweisung von Unionsbürgern und Assoziationsberechtigten entwickelten Grundsatz zum Ausdruck, dass das nationale Gericht eine sorgfältige und umfassende Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen hat. Auch im Rahmen des § 53 Abs. 3 AufenthG ist unter Berücksichtigung des besonderen Gefährdungsmaßstabs für die darin bezeichneten Gruppen von Ausländern eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach § 53 Abs. 1 AufenthG durchzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 - juris, Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2012 - 11 S 1361/11 - juris, Rn. 74; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Mai 2021 - 19 CS 21.828 - juris, Rn. 11; VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2021 - 8 K 1159/19 - juris, Rn. 215, m. w. N.; Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 31. Edition, Stand: 1. Juli 2021, AufenthG § 53, Rn. 117). Dabei setzt § 53 Abs. 1 AufenthG eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Sofern nach dieser Gesamtabwägung das öffentliche Interesse an der Ausreise die privaten Interessen am Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet überwiegt, wird der Ausländer ausgewiesen, andernfalls kommt eine Aufenthaltsbeendigung nicht in Betracht. Die geforderte Abwägung erfolgt nach der Intention des Gesetzgebers nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer nunmehr gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris, Rn. 20 und 23). Bei der Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Bei diesem Kriterienkatalog hat sich der Gesetzgeber an den Maßstäben orientiert, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen von Art. 8 EMRK als maßgeblich ansieht (sogenannte „Boultif/Üner-Kriterien“). Die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Umstände sollen sowohl zugunsten als auch zulasten des Ausländers wirken können und sind nach Auffassung des Gesetzgebers nicht als abschließend zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris, Rn. 25). Weitere Konkretisierung erfährt der Abwägungstatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG durch die §§ 54 und 55 AufenthG, die hierbei eine doppelte Funktion erfüllen: Nicht nur bringt der Gesetzgeber mit ihnen zum Ausdruck, welche Interessen als Ausweisungs- und Bleibeinteressen in die gebotene Abwägung einzustellen sind; vielmehr misst er diesen Interessen – jeweils qualifiziert als entweder „besonders schwerwiegend“ (Absatz 1) oder als „schwerwiegend“ (Absatz 2) – auch ein spezifisches Gewicht im Rahmen der Abwägung bei. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sind neben den explizit in den §§ 54 und 55 AufenthG aufgeführten Interessen noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 49), sodass die dortige Katalogisierung die Berücksichtigung weiterer Umstände im Rahmen der zu treffenden Abwägungsentscheidung nicht ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris, Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Januar 2016 - 11 S 889/15 - juris, Rn. 141). Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkreten Gewicht, zuwiderlaufen würde, verbietet sich nach § 53 Abs. 1 AufenthG jedoch ebenso wie eine „mathematische“ Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Januar 2016 - 11 S 889/15 - juris, Rn. 142). (b) Diesen Maßstab zugrunde gelegt, erweist sich die Ausweisung des Klägers als unerlässlich, da das öffentliche Ausweisungsinteresse das private Bleibeinteresse des Klägers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegt. Dem Kläger steht ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zur Seite, da er bis zum Erlass der streitgegenständlichen Ausweisung im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war und sich bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Hinzu kommt, dass der Kläger in Deutschland geboren wurde, hier aufgewachsen ist und sich bislang nur vereinzelt und allein zu Urlaubszwecken in der Türkei aufgehalten hat. Zudem leben sowohl seine Mutter als auch seine beiden Geschwister in Deutschland. Nahe Verwandte in der Türkei hat er nach eigenen Angaben nicht. In wirtschaftlicher Hinsicht ist der Kläger in Deutschland insoweit integriert, als er die Hauptschule abgeschlossen hat. Für die Ausweisung des Klägers streitet demgegenüber – wie bereits dargestellt – nicht nur ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Vielmehr stellt das persönliche Verhalten des Klägers gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Hiervon ausgehend hat das Regierungspräsidium Karlsruhe zu Recht festgestellt, dass die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung vor allem mit Blick auf die Anforderung der wertentscheidenden Grundsatznormen des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise das Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. (aa) Die Kammer verweist insoweit auf die ausführliche und zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheids und macht sie sich zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat alle in die vorzunehmende Gesamtabwägung einzustellenden Umstände berücksichtigt und auch nicht fehlgewichtet. Es hat zum einen die familiären Bindungen des im Bundesgebiet geborenen Klägers gesehen. Es ist bei der vorzunehmenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens beim Kläger als verhältnismäßig anzusehen ist, weil die von ihm ausgehende Gefahr für bedeutende Schutzgüter, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Interessen eine Ausweisung unerlässlich macht. (bb) Ergänzend ist auszuführen, dass nach der gesetzgeberischen Wertung des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG das Ausweisungsinteresse bereits dann besonders schwer wiegt, wenn der Ausländer wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist. Im Fall des Klägers geht das verwirklichte Unrecht hierüber jedoch deutlich hinaus, da ihn das Landgericht Heidelberg mit Urteil vom 18. März 2019 (- 3 KLs 451 Js 16108/18 jug. -) – rechtskräftig seit dem 8. August 2019 – wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 14 Fällen in Tateinheit mit versuchtem gewerbsmäßigen Bandenbetrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt hat. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger und seine Mittäter die betreffenden Betrugsstraftaten innerhalb des vergleichsweise kurzen Zeitraums von nicht einmal drei Monaten begangen haben und diese durch die Aufwendung erheblicher krimineller Energie sowie besondere Rücksichtlosigkeit gekennzeichnet waren. Wie bereits ausgeführt setzten die Taten einen ganz erheblichen organisatorischen Aufwand voraus und wurden ausschließlich zu Lasten von vulnerablen Opfern im fortgeschrittenen Alter zwischen 64 und 81 Jahren verübt. Zudem richteten sich die Taten nicht nur gegen das Schutzgut des Vermögens, wobei es erneut zu betonen gilt, dass es zu einem ganz erheblichen Vermögensschaden in Höhe von 124.910 Euro gekommen ist. Vielmehr hat ein Teil der Opfer aufgrund der vorgespiegelten Bedrohungsszenarien auch schwerwiegende psychische Beeinträchtigungen erlitten, unter denen sie zum Teil noch heute erheblich leiden. Darüber hinaus sind die von dem Kläger begangen und weiterhin drohenden Straftaten auch geeignet, die Autorität und das Ansehen des deutschen Staats und seiner Sicherheitskräfte zu beeinträchtigen. Denn der Kläger und seine Mittäter haben sich als deutsche Polizeibeamte ausgegeben und vermochten ihre Opfer zur Hingabe der Vermögenswerte nur unter Ausnutzung des besonderen Vertrauens in die Authentizität und Zuverlässigkeit der deutschen Polizei zu bewegen. Von dem Kläger geht gegenwärtig die Gefahr vergleichbar schwerer Straftaten aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren. Sein bisheriges Verhalten sowohl vor als auch während seiner Inhaftierung hat gezeigt, dass es ihm an Regeltreue, Selbstdisziplin und Durchhaltevermögen mangelt und er wesensmäßig die kurzfristige Bedürfnisbefriedigung über die Verfolgung längerfristiger Ziele setzt. Dies zeigen nicht nur die von ihm begangenen Straftaten, sondern auch eine Vielzahl gegen ihn während seiner Haft geführter Disziplinarverfahren. Zu einer ernsthaften und ehrlichen Aufarbeitung der von ihm begangen Betrugsstraftaten ist es bislang nicht gekommen. Vielmehr hat der Kläger die offensichtliche Neigung, die Ursachen eigenen Fehlverhalten und eigenen Scheiterns – anstatt bei sich – bei vermeintlich widrigen Umständen und ihm angeblich feindlich gesonnen Mitmenschen zu suchen. Nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck ist der Kläger seinen alten Denkmustern und Verhaltensweisen weiterhin verhaftet, er ist noch immer ohne abgeschlossene Berufsausbildung und seine finanzielle Lage ist prekär. Seine Schulden belaufen sich auf 20.000 bis 30.000 Euro; auch Vollstreckungsmaßnahmen wurden gegen ihn eingeleitet. Es spricht deshalb viel dafür, dass sich der Kläger nach seiner Haftentlassung aufgrund seiner persönlichen Bedürfnisse und seiner finanziellen Situation weder mit dem Gehalt eines Auszubildenden noch dem eines Einzelhandelskaufmann zufriedengeben wird, sondern er erneut nach der für ihn einfachsten und bequemsten Möglichkeit suchen wird, um zu Geld zu gelangen und dabei auch vor der erneuten Begehung vergleichbarer Straftaten nicht zurückschrecken wird. (cc) Der Rechtmäßigkeit der Ausweisung steht auch nicht die hier in Rede stehende Stellung des Klägers als „faktischer Inländer“ entgegen. Der Begriff des „faktischen Inländers“ wird nicht einheitlich definiert, sondern wird in der Rechtsprechung unterschiedlich umschrieben.Einigkeit besteht indes darin, dass die Bezeichnung eines Ausländers als „faktischer Inländer“ nicht davon entbindet, die im jeweiligen Einzelfall gegebenen Merkmale der Verwurzelung zu prüfen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. September 2021 - 19 ZB 20.323 - juris, Rn. 41). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht auch für sogenannte „faktische Inländer“ kein generelles Ausweisungsverbot. Vielmehr ist bei der Ausweisung hier geborener Ausländer im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. August 2020 - 2 BvR 640/20 - juris, Rn. 24). Hierbei ist das Ausmaß der „Verwurzelung“ beziehungsweise die für den Ausländer mit einer „Entwurzelung“ verbundenen Folgen unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Von erheblichem Gewicht sind dabei die Dauer des Aufenthalts, wo der Ausländer die Schulzeit verbracht hat und geprägt wurde, sowie der Schulabschluss und die Deutschkenntnisse, die er erworben hat. Von Bedeutung ist auch die Legitimität des bisherigen Aufenthalts. Was die berufliche Verwurzelung in Deutschland betrifft, ist zu prüfen, ob der Ausländer berufstätig und dadurch in der Lage ist, den Lebensunterhalt dauerhaft zu sichern, und ob er über längere Zeit öffentliche Sozialleistungen bezogen hat. Ferner ist von Bedeutung, ob der Betreffende eine Berufsausbildung absolviert hat und ihn diese Ausbildung gegebenenfalls für eine Berufstätigkeit qualifiziert, die nur oder bevorzugt in Deutschland ausgeübt werden kann. Bei der sozialen Integration ist das Ausmaß sozialer Bindungen beziehungsweise Kontakte des Ausländers außerhalb der Kernfamilie von Belang. Auch strafrechtliche Verurteilungen sind in die Betrachtung einzustellen. Alle diese Umstände sind im Wege einer Gesamtbewertung zu gewichten (Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - 19 CE 21.2020 - juris, Rn. 16, m. w. N.). Dabei stellt sich eine Aufenthaltsbeendigung in der Regel allein dann mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK als unzulässig dar, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum „Aufnahmestaat“ verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann (Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - 19 CE 21.2020 - juris, Rn. 15; Saarländisches OVG, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 2 D 245/08 - juris, Rn. 18; Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, 5. Update, Dezember 2021, AufenthG, § 60a, Rn. 97). Hieran gemessen stellt sich die Aufenthaltsbeendigung des Klägers speziell mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK nicht als unverhältnismäßig dar. Wie bereits ausgeführt lebt der Kläger zwar seit seiner Geburt legal in Deutschland. Er ist hier aufgewachsen und hat sich nach eigenen Angaben nur vereinzelt und allein zu Urlaubszwecken in der Türkei aufgehalten hat. Zudem leben sowohl seine Mutter als auch seine beiden Geschwister in Deutschland. Darüber hinaus hat er hier die Schule mit dem Hauptschulabschluss absolviert. In beruflicher Hinsicht ist der Kläger bislang jedoch in keiner Weise integriert. Seine bisherigen Berufsausbildungen hat er entweder selbst abgebrochen oder mussten aufgrund von Straffälligkeit oder einem sonstigen ihm zurechenbaren Fehlverhalten abgebrochen werden. Auch im Übrigen war er bisher über keinen längeren Zeitraum hinweg berufstätig. Vor diesem Hintergrund ist er zum jetzigen Zeitpunkt weder in der Lage seinen Lebensunterhalt dauerhaft zu sichern, noch hat er sich für eine Berufstätigkeit qualifiziert, die nur oder bevorzugt in Deutschland ausgeübt werden kann. Im Hinblick auf seine soziale und familiäre Integration hat der Kläger in erster Linie auf die Beziehung zu seiner in Deutschland lebenden Mutter und seinen hier ebenfalls lebenden Geschwistern abgestellt. Weitergehende soziale und familiäre Bindungen hat er weder vorgetragen, noch sind solche für die Kammer ersichtlich. Insbesondere ist der Kläger weder verheiratet, noch hat er Kinder. Die Beziehung zu seiner Mutter und seinen volljährigen Geschwistern ist in ihrem verfassungsrechtlichen Kern jedoch nicht auf eine Lebens- oder Haushaltsgemeinschaft, sondern allein auf eine Begegnungsgemeinschaft angelegt und kann deshalb durch wiederholte Besuche in der Türkei oder Brief- und Telefonkontakte aufrechterhalten werden. Dafür, dass die Mutter des Klägers oder seine Geschwister auf dessen Lebenshilfe angewiesen sind und vor diesem Hintergrund eine Beistandsgemeinschaft angenommen werden müsste, bestehen keinerlei Anhaltspunkte (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 15. Dezember 2021 - 2 LB 379/21 - juris, Rn. 50, m. w. N.). In der Türkei zurecht zu kommen, mag sich für den Kläger zwar zu Beginn als schwierig erweisen. Vor dem Hintergrund der von ihm ausgehenden Gefahr sowie der lediglich geringfügigen sozialen und beruflichen Integration in Deutschland stellt sich die Ausweisung aber keinesfalls als schlechterdings unzumutbar, sondern vielmehr als verhältnismäßig dar. Der Kläger ist jung, gesund und leistungsfähig. Er versteht und spricht die türkische Sprache jedenfalls in Grundzügen und verfügt damit über eine sprachliche Basis, auf die er aufbauen und die er mit der Zeit verbessern kann. Es wird ihm deshalb möglich sein, in der Türkei wirtschaftlich Fuß zu fassen und sich dort eine Existenz aufzubauen. b) Die in Nr. 2 des angegriffenen Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung ist materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 und 5 AufenthG. Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung ist danach stets, dass der betroffene Ausländer zur Ausreise verpflichtet ist; auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht kommt es aufgrund des Wortlauts des § 59 Abs. 1 AufenthG sowie der Gesetzessystematik hingegen nicht an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. April 2013 - 11 S 581/13 - juris, Rn. 21, m. w. N.; 14; VG Freiburg, Beschluss vom 21. Juni 2021 - 10 K 1074/21 - juris, Rn. 31; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 59 AufenthG, Rn. 14). Der Kläger ist derzeit jedoch (noch) nicht zur Ausreise verpflichtet. Nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Zwar ist aufgrund der in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügten Ausweisung die Niedererlassungserlaubnis des Klägers erloschen (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG), sodass er nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Auch die gegen den streitgegenständlichen Bescheid erhobene Klage ändert hieran nichts, da gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Widerspruch und Klage – unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung – die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt lassen. Der Kläger ist jedoch nach wie vor im Besitz eines Aufenthaltsrechts nach Art. 7 Abs. 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80, da § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG insoweit keine Anwendung findet und vom Erlöschen des betreffenden Aufenthaltsrechts damit nur dann ausgegangen werden kann, wenn die Ausweisung in Bestandskraft erwachsen ist oder deren sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde (so in st. Rspr. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16. November 2010 - 11 S 2328/10 - juris, Rn. 7 ff., und vom 23. August 2016 - 11 S 1225/16 - juris, Rn. 6, sowie Urteil vom 15. November 2017 - 11 S 1555/16 - juris, Rn. 87; zudem VG Freiburg, Urteil vom 14. April 2021 - 7 K 6562/18 - juris, Rn. 52; VG Berlin, Urteil vom 3. November 2020 - 19 K 23.18 - juris, Rn. 27; a. A. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 13 ME 355/20 - juris, Rn. 17 ff.; VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2021 - 8 K 1159/19 - juris, Rn. 311 ff.; wohl auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 19 CS 20.2977 - juris, Rn. 8). Da die streitgegenständliche Ausweisung jedoch weder bereits bestandskräftig noch sofort vollziehbar ist, ist die in Nr. 2 des angegriffenen Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung materiell rechtswidrig, da dem Kläger damit die Abschiebung in die Türkei unmittelbar angedroht wird, ohne dies vom vorherigen Eintritt der Bestandkraft der Ausweisung beziehungsweise dem Wegfall der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage abhängig zu machen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2017 - 11 S 1555/16 - juris, Rn. 87). c) Die in Nr. 3 des angegriffenen Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung ist demgegenüber materiell rechtmäßig. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat dem Kläger für den Fall seiner Abschiebung nach der Haftentlassung in Übereinstimmung mit § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist von 30 Tagen nach seiner Entlassung und Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht angedroht. Dass hierbei für den Fristbeginn auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht abgestellt und damit kein bestimmter Zeitpunkt genannt wurde, steht der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Denn dieser Zeitpunkt ist im Wege der Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Heranziehung der Begründung der Verfügung bestimmbar, da dort ausdrücklich auf das Ende der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage im Sinne des § 80b Abs. 1 VwGO, das heißt insbesondere auf die Unanfechtbarkeit der Ausweisung verwiesen wird. Mit diesem Verweis ist zugleich sichergestellt, dass dem Kläger die Abschiebung – anders als nach Nr. 2 des angegriffenen Bescheids – allein für den Fall angedroht wird, dass das Aufenthaltsrechts nach Art. 7 Abs. 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 bereits entfallen ist und er damit gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet ist. Weiterhin ist in der Abschiebungsandrohung mit der Türkei auch der Staat bezeichnet, in den der Kläger abgeschoben werden soll. Zudem wird der Kläger darauf hingewiesen, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist (vgl. § 59 Abs. 2 AufenthG). Darüber hinaus steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), zumal vorliegend auch keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in der Person des Klägers speziell ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit Blick auf sein Herkunftsland Türkei gegeben ist. d) Das in Nr. 4 des angegriffenen Bescheids aufgrund der Ausweisung angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie dessen Befristung auf sechs Jahre ist ebenfalls materiell rechtmäßig. Insbesondere liegt kein Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO vor. Wie ausgeführt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris). Anwendung findet daher § 11 AufenthG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294). Durch die Neufassung der Norm haben sich die für die behördliche Fristbestimmung zu berücksichtigenden Umstände nicht geändert, da der Gesetzgeber lediglich klarstellend die bisherige Rechtslage an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angepasst hat (BT-Drs. 19/10047 S. 31; vgl. zur Neufassung, VG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2019 - A 19 K 1718/17 - juris, Rn. 22 ff., m. w. N.). Nach der Neufassung des § 11 AufenthG wird das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als selbstständiger Verwaltungsakt erlassen. Damit ist die bisherige gesetzgeberische Konzeption, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot unmittelbare und insofern unselbstständige gesetzliche Rechtsfolge der Ausweisung war, abgelöst worden. Seitdem ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zwar noch immer zwingend. Es tritt jedoch nicht mehr kraft Gesetzes ein, sondern bedarf einer behördlichen Anordnung (vgl. BT-Drs. 19/10047 S. 31, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 11 S 3477/19 - juris, Rn. 18). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise beginnt und im Fall der Ausweisung mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen ist. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sieht vor, dass die Frist fünf Jahre nur in den Fällen der Absätze 5 bis 5b überschreiten darf. Bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist muss die Ausländerbehörde das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck in den Blick nehmen. In einem ersten Schritt bedarf es der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr tragen kann. In einem zweiten Schritt muss die so bestimmte Höchstfrist an höherrangigem Recht, das heißt an verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlich an den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und Art. 8 EMRK gemessen und gegebenenfalls relativiert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 - juris, Rn. 42; VG Karlsruhe, Urteile vom 19. September 2018 - 7 K 12442/17 - nicht veröffentlicht und vom 9. April 2019 - 1 K 14273/17 - juris, Rn. 76). Durch dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen abmildern. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers einzustellen, sondern es bedarf nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange (vgl. VG Karlsruhe, a. a. O.). Gemäß § 114 Satz 1 VwGO ist die Prüfungsdichte des Verwaltungsgerichts bei Ermessensentscheidungen beschränkt. Es prüft, ob der Verwaltungsakt deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ausgehend davon ist die Ermessensausübung des Regierungspräsidiums Karlsruhe nicht zu beanstanden. Die getroffene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots von sechs Jahren überschreitet die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht. Die Frist ist nicht auf eine Dauer von fünf Jahren nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG beschränkt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe durfte vorliegend den Rahmen bis zur „Soll“-Grenze von maximal zehn Jahren aus § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG heranziehen, da der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist beziehungsweise, weil das Regierungspräsidium – wie ausgeführt – annehmen konnte, dass vom Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Es liegt zudem auch kein von der Rechtsgrundlage zweckwidrig abweichender Ermessensfehlgebrauch vor. Denn der Kläger ist durch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Jahre nicht unverhältnismäßig in seinen verfassungs-, unions- und konventionsrechtlichen Grundrechten beeinträchtigt. Hierfür spricht insbesondere, dass er den Kontakt zu seinen Familienangehörigen auch durch Telefonate, Briefe und Besuche in der Türkei aufrechterhalten kann. Das Regierungspräsidium war deshalb nicht gehalten, eine weitere Reduzierung der Frist vorzunehmen. Im Übrigen verweist die Kammer auf die ausführliche und zutreffende Begründung der streitgegenständlichen Verfügung (§ 117 Abs. 5 VwGO). e) Das in Nr. 5 des angegriffenen Bescheids für den Fall der Abschiebung angeordnete und auf zwei Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist schließlich ebenfalls materiell rechtmäßig. Es findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen ist. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen, wobei über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ermessen entschieden wird und fünf Jahre nicht überschreiten darf (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG). Dass das Regierungspräsidium Karlsruhe hierbei eine kürzere Befristung als für das Einreise- und Aufenthaltsverbots wegen der Ausweisung angenommen hat, stellt sich nicht als ermessensfehlerhaft dar, da beide Einreise- und Aufenthaltsverbots- nebst Befristungsentscheidungen – worauf das Regierungspräsidium in der Begründung des Bescheids zutreffend hingewiesen hat – unterschiedliche Regelungszwecke verfolgen. Auch die konkrete Befristung auf zwei Jahre hält die Kammer nicht für ermessensfehlerhaft, zumal sie sich augenscheinlich an Nummer 11.1.4.6.3 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesinnenministeriums zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 orientiert. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. III. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO). IV. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss vom 14. Dezember 2021 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland, die Androhung seiner Abschiebung sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Der am ... in ... geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und wuchs gemeinsam mit einer älteren Schwester und einem älteren Bruder bei den Eltern in ... auf. Seine in Belgien geborene Mutter ist in der Altenpflege tätig. Sein Vater, der bereits als Kleinkind nach Deutschland kam, verstarb im Jahr 2014. Nach dem Besuch des Kindergartens kam der Kläger in die Grundschule ..., wo er sich verhaltensauffällig und unmotiviert zeigte, weshalb er zwei Klassenstufen wiederholen musste. Aufgrund dieser Auffälligkeiten wurde er durch das Jugendamt in einer Wohngruppe in ... in Rheinland-Pfalz untergebracht. Dort verbrachte er etwa zweieinhalb Jahre und absolvierte unter anderem die vierte Klasse der Grundschule. Im Anschluss besuchte er eine Förderschule in .... Seine Entwicklung verlief hier geordneter und er zeigte gute Leistungen, weshalb er zu seiner Familie nach ... konnte. Er besuchte die örtliche Hauptschule, die er im Jahr 2014 mit der Gesamtnote 3,1 abschloss. Im Anschluss daran arbeitete er im örtlichen Altenheim als Altenpflegehelfer, von wo er nach etwa einem halben Jahr aufgrund von Konflikten mit einzelnen Mitarbeitern in ein Altenpflegeheim in ... wechselte. Nach weiteren sechs Monaten gab er die Tätigkeit als Altenpflegehelfer auf und besuchte in der Folgezeit auf der ... in ... die zweijährige Berufsfachschule mit der Fachrichtung Elektrotechnik. Mangels Motivation brach er die Schule nach einem halben Jahr wieder ab, um sodann im Jahr 2016 eine Ausbildung im Einzelhandel bei der Firma ... in ... zu beginnen. Gemeinsam mit seiner Mutter bezog er eine Wohnung in ... und kam in der Folge seinen Verpflichtungen aus dem Ausbildungsverhältnis nach. Er erhielt eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von etwa 550 Euro (netto) zuzüglich einer Provision, die sich monatlich auf 100 bis 200 Euro (netto) belief. Der Ausbildungsbetrieb war mit dem Kläger zufrieden und beabsichtigte, ihn in das dritte Lehrjahr zu übernehmen. Ende 2017 zog anstelle seiner Mutter sein älterer Bruder in die gemeinsame Wohnung, der fortan die Miete bezahlte. Seine Freizeit verbrachte der Kläger vor allem mit Sport. Er spielte Fußball und besuchte ein Fitnessstudio. Drogen konsumierte er nach eigenen Angaben kaum. Er nahm kleinere Mengen Cannabis zu sich. Alkohol trank er nur ab und zu, wobei der Konsum nur selten ein stärkeres Ausmaß erreichte. Der Kläger, der ab dem 31. Oktober 2013 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: o Am Morgen des 5. Januar 2014 schlug der Kläger während einer Streitigkeit in einer Gaststätte mehrere männliche Besucher ohne rechtfertigenden Grund mehrmals ins Gesicht, sodass diese schmerzhafte Schwellungen und Prellungen insbesondere am Kinn und am Kiefergelenk erlitten. Das Amtsgericht Fürth (Hessen) sprach den Kläger deshalb mit Urteil vom 20. April 2015 (- 2 Ds 100 Js 27825/14 -) – rechtskräftig seit dem 29. April 2015 – der Körperverletzung für schuldig und verhängte gegen ihn eine Verwarnung verbunden mit einer Geldauflage in Höhe von 400 Euro. o In den Nächten vom 18. auf den 19. August 2017 sowie vom 9. auf den 10. September 2017 beschädigte der Kläger insgesamt vier fremde Fahrzeuge und verursachte dadurch einen Schaden in Höhe von insgesamt 2.891,31 Euro. Das Amtsgericht Fürth (Hessen) verhängte deshalb gegen ihn mit Strafbefehl vom 22. Juni 2018 (- 2 Ds 100 Js 56090/17 -) – rechtskräftig seit dem 12. Juli 2018 – wegen Sachbeschädigung in vier Fällen eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 75 Tagessätzen zu je 15 Euro. o Im März 2018 schloss sich der Kläger einer aus mindestens drei weiteren Personen bestehenden Bande an, die sich zum Ziel gesetzt hatte, gewerbsmäßige Betrugsstraftaten in Form des sogenannten „falschen Polizeibeamten-Tricks“ zu begehen und sich hierdurch Geld und sonstige Wertgegenstände in erheblichem Umfang zu verschaffen. Dabei gingen der Kläger und seine Mittäter derart vor, dass mindestens einer der Täter – der sogenannte „Keiler“ – von einem in der Türkei gelegenen Call-Center telefonischen Kontakt mit zumeist älteren Frauen in Deutschland aufnahm. Der Anrufer spiegelte den älteren Frauen vor, er sei ein deutscher Polizeibeamter und wolle ihnen gemeinsam mit seinen Kollegen helfen, ihr Geld und ihre sonstigen Wertgegenstände vor einer angeblich in der näheren Umgebung tätigen Einbrecherbande in Sicherheit zu bringen. Dabei fiel dem Kläger die Rolle eines sogenannten „Läufers“ zu, das heißt seine Aufgabe bestand darin, die bereits telefonisch kontaktierten Opfer zu Hause aufzusuchen und deren Geld und weiteren Wertgegenstände entgegenzunehmen. Das Geld transferierte der Kläger sodann mittels Western-Union an seine Mittäter in die Türkei, wobei er einen bestimmten Prozentsatz absprachegemäß jeweils für sich behielt. In mehreren Fällen bediente er sich hierfür zweier nichtsahnender Bekannter, um dadurch die hohen Überweisungsbeträge zu splitten und jeweils unterhalb des eine Überprüfung auslösenden Betrags von 5.000 Euro zu bleiben. Den erbeuteten Goldschmuck übergab er an einen in den Tatplan eingeweihten Goldhändler, der diesen weiterveräußerte und den Erlös – nach Abzug seines Anteils – einem der Mittäter in der Türkei ausbezahlte. Auch von diesem Erlös profitierte der Kläger anteilig, wobei die genaue Höhe seiner diesbezüglichen Erlöse nicht bekannt ist. Während des Zeitraums vom 25. April bis zum 10. Juli 2018 beteiligte sich der Kläger auf diese Weise an 14 vollendeten Betrugsdelikten sowie einem versuchten Betrugsdelikt. Die Opfer, bei denen es sich um Frauen im Alter von 64 bis 81 Jahren handelte, erlitten dadurch nicht nur Vermögensschäden in Höhe von insgesamt 124.910 Euro, sondern durch die vorgespiegelten Bedrohungsszenarien auch psychische Beschwerden, unter denen sie zum Teil noch heute erheblich leiden. Der Kläger, dem diese Folgen bewusst waren, erzielte durch seine Taten Einnahmen in Höhe von mindestens 10.706 Euro. Das Landgericht Heidelberg verurteilte ihn deshalb mit Urteil vom 18. März 2019 (- 3 KLs 451 Js 16108/18 jug. -) – rechtskräftig seit dem 8. August 2019 – wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 14 Fällen in Tateinheit mit versuchtem gewerbsmäßigen Bandenbetrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Aufgrund dieser Betrugsstraftaten befindet sich der Kläger seit dem 13. Juli 2018 in Untersuchungs- beziehungsweise Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Mannheim (im Folgenden: JVA Mannheim). Zwei Drittel der Strafe werden am 25. Mai 2022 verbüßt sein; das Haftende ist auf den 27. März 2024 datiert. Zudem verbüßte er in Unterbrechung der Untersuchungshaft vom 21. Dezember 2018 bis zum 5. März 2019 die Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Fürth (Hessen) vom 22. Juni 2018. Der Kläger begann in der JVA Mannheim im September 2019 eine Ausbildung zum Tischler. Zu seiner Arbeitsmotivation, Arbeitsleistung und seinem Sozialverhalten am Arbeitsplatz heißt es in der „Dokumentation“ der JVA Mannheim vom 16. Oktober 2019, dass die Arbeitsmotivation des Klägers eher gering ausgeprägt sei. Er sei starker Raucher und pausiere oft und mit Überlänge. Er wolle keine anspruchsvollen Arbeiten verrichten, sondern eher einfache Tätigkeiten, bei denen er sich mit seinen Tischnachbarn unterhalten könne. Eine Beschäftigung des Klägers im Zeitlohn sei völlig unrentabel, wobei man überzeugt sei, dass er mehr zu leisten in der Lage wäre. Der Kläger biete sich zwar für Sonderaufgaben an, sei aber schnell erschöpft und jammerig, weshalb man es vermeide, ihn mit solchen Aufgaben zu betrauen. Im März 2020 brach der Kläger seine Ausbildung zum Tischler ab und arbeitete sodann zunächst in einem Unternehmensbetrieb der Justizvollzugsanstalt. In der Fortschreibung zum Vollzugsplan vom 16. September 2020 heißt es hierzu, dass der Kläger die behandlerisch wichtige Berufsausbildung abgebrochen habe. Es ermangele ihm aktuell nicht nur an Durchhaltevermögen, sondern persönliche Bedürfnisbefriedigung und Bequemlichkeit kämen vor der Einhaltung von Regeln. In der Fortschreibung zum Vollzugsplan vom 5. Mai 2021 wird sodann ausgeführt, dass sich der Kläger inzwischen unauffällig führe. Seit dem 30. November 2020 sei er zur Arbeit unter gelockerter Aufsicht im Sport- und Freizeitbereich eingeteilt, wo er regelmäßige und zufriedenstellende Arbeitsleistungen erbringe. Er habe sich unter den ihm gewährten Innenlockerungen durchaus bewährt. Eine Nachreifung scheine in Gang gekommen zu sein. Der Kläger wurde sodann ab dem 7. Juni 2021 in die offene Abteilung verlegt und trat ab dem 5. Oktober 2021 eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann bei einem Bäckereibetrieb in Mannheim an. Nachdem er sich ab dem 11. Oktober 2021 sowohl in der Berufsschule als auch in seinem Ausbildungsbetrieb stark verhaltensauffällig gezeigt hatte und ein bei ihm durchgeführter Drogentest positiv ausgefallen war, wurde der offene Vollzug am 5. November 2021 beendet und der Kläger wegen Nichteignung für den offenen Vollzug in den geschlossenen Vollzug zurückverlegt. Das Verhalten des Klägers in der Justizvollzugsanstalt blieb während seiner bisherigen Haftzeit nicht frei von Beanstandungen. Es wurden die folgenden Disziplinarverfahren gegen ihn geführt: o Am 17. und 18. September 2018 versuchte der Kläger Briefe über einen Mitgefangenen unter Umgehung der Briefüberwachung aus der JVA Mannheim zu schmuggeln. Die JVA Mannheim untersagte ihm daraufhin das Führen von Telefonaten – ausgenommen Telefonate mit seinem Verteidiger – und lehnte die von ihm beantragte Einteilung zur Arbeit ab. Von Disziplinarmaßnahmen wurde abgesehen. o Nachdem der Kläger am 26. Oktober 2018 aus seinem bisherigen Haftraum (Nr. 1126) verlegt worden war, wurden an dessen linker Wand Schmierereien entdeckt. Der Kläger räumte diesen Sachverhalt ein und beseitigte die Schmiereinen gemeinsam mit seinen Mitbewohnern rückstandsfrei. Das Verfahren wurde daraufhin eingestellt. o Am 13. Januar 2019 nahm der Kläger durch das Fenster seines Haftraums unerlaubten Kontakt zu drei auf einem nahegelegenen Parkplatz befindlichen Personen auf. Die Polizei rückte daraufhin mit insgesamt vier Einsatzfahrzeugen an, nahm die Personalien der drei auf dem Parkplatz befindlichen Personen auf und erteilte diesen Platzverweise. Von Disziplinarmaßnahmen gegenüber dem Kläger wurde abgesehen. o Am 10. Januar 2020 begann der Kläger mehrfach Diskussionen mit einem in der Schreinerei der JVA Mannheim beschäftigten Hauptwerkmeister, weil dieser am Tag zuvor im Besitz des Klägers befindliche DVDs eingezogen hatte. Zuletzt äußerte der Kläger, dass er in jedem Fall mit diesen DVDs aus der Schreinerei gehe und der Hauptwerkmeister so viele Beamte rufen könne, wie er wolle. Der Kläger wurde daraufhin auf seine Zelle verbracht. Von Disziplinarmaßnahmen wurde abgesehen. o Am 16. März 2020 wurde der Kläger von einer Mitarbeiterin der Schreinerei während der Arbeitszeit mit einem Mitgefangenen außerhalb der Lehrlingsabteilung angetroffen. Auf den Hinweis, dass dies nicht sein Arbeitsplatz sei und er sich zurück in die Lehrlingsabteilung begeben solle, antwortete der Kläger unter anderem, dass er hingehen könne, wo er wolle. Sodann wandte er sich ab und ging in den Raucherraum. Der Kläger wurde daraufhin auf seine Zelle verbracht. Von Disziplinarmaßnahmen wurde abgesehen. o Am 6. April 2020 wurde bei dem Kläger ein Mobiltelefon nebst Ladekabel gefunden, woraufhin gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme in Form der getrennten Unterbringung während der Freizeit für zwei Wochen verhängt wurde. o Am 26. August 2020 wurde bei dem Kläger ein Radio aufgefunden, das sich unerlaubterweise in seinem Gewahrsam befand. Das Radio wurde ihm daraufhin abgenommen und gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme in Form eines Verweises verhängt. o Am 28. September 2020 wurde der Kläger mit zwei Mitgefangenen in der Gefangenentoilette angetroffen, nachdem von dort laute Geräusche zu vernehmen gewesen waren. Als die Tür der Toilette geöffnet wurde, befand sich auf dem Fußboden ein beschädigtes Waschbecken. Der Kläger räumte zwar ein, mit den beiden Mitgefangenen eine unerlaubte Raucherpause während seiner Arbeitszeit eingelegt zu haben. Das Waschbecken sei jedoch bereits zerstört gewesen, als sie die Toilette betreten hätten. Gegen den Kläger wurden daraufhin Disziplinarmaßnahmen wegen Verstoßes gegen das Rauchverbot und seine Arbeitspflicht unter anderem in Form einer eintägigen Freizeitsperre auf Bewährung verhängt. o Am 1. Oktober 2020 wurde zur Anzeige gebracht, dass die Arbeitsleistung des Klägers erheblich nachgelassen habe und er keinerlei Interesse an der Arbeit zeige. Im September 2020 hab er von 22 Arbeitstagen lediglich elf Tage gearbeitet. Wenn er anwesend sei, halte er sich zumeist im Pausenraum auf und führe lange Gespräche mit Mitgefangenen. Zudem klage er öfters über körperliche Beschwerden wie Kopfschmerzen. Nachdem man ihn deshalb auf das Krankenrevier gebracht habe, habe man ihn wenig später wohlauf beim Fußballspielen im Hof gesehen. Der Kläger schaffe es immer wieder, derartige Situationen auszunutzen. Er schade damit dem Betriebsklima und animiere Mitgefangene zu ähnlichem Fehlverhalten. Es werde deshalb um dessen Ablösung gebeten. Der Kläger, der kein Fehlverhalten seinerseits zu erkennen vermochte, wurde daraufhin auf die an ihn gestellten Erwartungen hingewiesen. Aufgrund der auf den Sachverhalt vom 28. September 2020 ergangenen Entscheidung wurde von Disziplinarmaßnahmen abgesehen. Der Kläger erhält in der Haft regelmäßig Besuch, insbesondere von seiner Mutter und seinen Geschwistern. Ferner geht aus der Gefangenenpersonalakte hervor, dass er im September 2020 Schulden in Höhe von 23.200 Euro hatte, wobei hiervon 20.000 Euro auf die Kosten des Strafverfahrens entfielen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wandte sich mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 an den Kläger und teilte diesem mit, dass man aufgrund seiner Straffälligkeit prüfe, ob sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Ausweisung und Abschiebung in sein Heimatland beendet werden könne. Für diesen Fall sei beabsichtigt, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von sieben beziehungsweise zwei Jahren, gerechnet ab dem Tag seiner Ausreise, zu erlassen. Der Kläger antwortete hierauf mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 und bat darum, nicht aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen zu werden. Er sei in Deutschland geboren und habe hier sein gesamtes Leben verbracht. Lediglich während seiner Kindheit sei er wenige Male zu Besuch in der Türkei gewesen. Familiäre oder andere Bindungen in die Türkei bestünden nicht. Seine berufliche Zukunft nach der Inhaftierung sehe er in Deutschland. Er gehe davon aus, dass er in der Türkei kein akzeptiertes Mitglied der Gesellschaft wäre und deshalb dort keine Möglichkeit zur Integration habe. Zudem seien seine türkischen Sprachkenntnisse nicht ausreichend ausgeprägt. Seine Mutter und seine beiden Geschwister lebten gut integriert in Deutschland. Zur Verbesserung seiner beruflichen Perspektive absolviere er in der Justizvollzugsanstalt eine Ausbildung zum Schreiner. Sein Fehlverhalten bezüglich seiner Straftaten sei ihm vollumfänglich bewusst. Er bereue diese Taten sehr. Er versuche seine Inhaftierung so sinnvoll wie möglich zu nutzen, um künftig ein Leben ohne Straftaten führen zu können. Es würde ihm viel bedeuten, die Möglichkeit zu erhalten, sein Leben zu ändern. Mit Bescheid vom 3. August 2020 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1). Zudem drohte es ihm die Abschiebung in die Türkei sowie in einen anderen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist (Nr. 2). Für den Fall, dass er vor der beabsichtigten Abschiebung aus der Haft entlassen wird, forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach seiner Haftentlassung und der Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht zu verlassen. Für den Fall, dass er nicht fristgerecht ausreist, drohte es ihm die Abschiebung in den unter Nr. 2 genannten sowie einen anderen Zielstaat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist (Nr. 3). Weiterhin erließ das Regierungspräsidium gegen den Kläger aufgrund seiner Ausweisung ein auf sechs Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 4) und für den Fall seiner Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot befristet auf zwei Jahre (Nr. 5). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Ausweisung ihre Rechtsgrundlage im Aufenthaltsgesetz sowie in der jeweils gültigen Fassung des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) finde. Die hiernach vorgesehenen Voraussetzungen lägen im Fall des Klägers vor. Sein persönliches Verhalten stelle gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Zudem sei die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich. Der Kläger erfülle ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei. Die erforderliche Wiederholungsgefahr sei ebenfalls gegeben. Bereits das Erfülltsein des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rechtfertigte – vorbehaltlich durchgreifender, hier jedoch nicht gegebener Besonderheiten des Einzelfalls – als gesetzgeberische Wertentscheidung die Annahme einer – über die mit jedem Rechtsverstoß verbundene Störung der öffentlichen Ordnung hinausgehende – schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Das seiner Verurteilung zugrundeliegende Verhalten stelle überdies keine bloße Gesetzesverletzung in Gestalt einer beliebigen Straftat dar. Vielmehr richte es sich gegen das Schutzgut des Vermögens, das sowohl im Verfassungs- als auch im Unionsrecht einen hohen Rang einnehme und damit stets ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die von ihm ausgehende Gefahr bestehe auch gegenwärtig weiter fort.Er sei im Bundesgebiet mehrfach straffällig geworden und habe dadurch gezeigt, dass er nicht bereit sei, sich an die hier geltenden Regeln und Gesetze zu halten. Insbesondere die Umstände, die seiner Verurteilung wegen mehrfachen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zugrunde lägen, ließen ein persönliches Verhalten erkennen, das für eine konkrete Wiederholungsgefahr spreche. Er habe in der Absicht gehandelt, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Er habe nahezu alle Taten eigenhändig begangen, indem er sich selbst als Polizeibeamter vorgestellt und damit durch Täuschung eine falsche Vorstellung bei den Geschädigten hervorgerufen habe. Besonders verwerflich sei, dass zielgerichtet potenziell leichtgläubige Opfer ausgesucht worden seien, die einer Generation angehörten, die Repräsentanten des Staates mit besonderem Respekt und Gehorsam begegneten. Außerdem habe er die schwerwiegenden psychischen Folgen bei den Geschädigten billigend in Kauf genommen. Obwohl er gewusst habe, dass die älteren Damen durch die Einwirkung der „Keiler“ stark verängstigt gewesen seien, habe er die älteren Damen teils um ihr gesamtes Vermögen gebracht, welches diese zum Teil auch für ihre Beerdigung angespart gehabt hätten. Es werde nicht verkannt, dass der Kläger innerhalb der Gruppierung die unterste Ebene eingenommen habe. Jedoch habe die Ausführung der Tat sowohl objektiv als auch aus Sicht des Klägers wesentlich von dessen organisatorischen Mitwirkung abgehangen. Hierbei habe er nicht nur ein erhebliches eigenes finanzielles Interesse an der Durchführung der Taten gehabt, sondern als Abholer auch ganz erheblichen Einfluss darauf, ob die Taten erfolgreich hätten abgeschlossen werden können. Auch wenn er als Läufer grundsätzlich austauschbar gewesen wäre, hätte ohne sein Zutun bei den konkreten Taten die Beute nicht angenommen oder sicher vom Tatort weggebracht werden können. Zudem seien die Verwertung und Weiterleitung der Taterträge von seiner Mitwirkung maßgeblich abhängig gewesen. Auch wenn er sich bei der Verhandlung vor dem Landgericht Heidelberg reuig gezeigt und sich für seine Taten entschuldigten habe, habe er die Betrugstaten kontinuierlich im Zeitraum vom 25. April bis zum 10. Juli 2018 begangen und auch häufig eigenständig nach neuen „Aufträgen“ bei den „Keilern“ verlangt. Lediglich die Festnahme habe ihn von weiteren Taten abhalten können. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass er die Betrugsdelikte ohne finanzielle Nöte begangenen habe. Anders als die Strafkammer sehe man in der „nur geringen“ Ausbildungsvergütung keinerlei finanzielle Bedrängnis. Bis zu seiner Inhaftierung habe er eine Ausbildungsvergütung in Höhe von etwa 550 Euro (netto) erhalten, wozu monatlich noch eine Provision in Höhe von 100 bis 200 Euro (netto) gekommen sei. Er sei am Ende des zweiten Ausbildungsjahrs gewesen und hätte im dritten Ausbildungsjahr rund 680 Euro (netto) verdient. Er habe keine Schulden gehabt und sein älterer Bruder habe die Miete für die gemeinsame Wohnung übernommen. Mit 550 bis 750 Euro (netto) pro Monat habe er sich zumindest einen normalen Lebensstandard als Auszubildender leisten können. Stattdessen habe er sich auf die lukrativen Taten eingelassen, um das „schnelle Geld“ zu verdienen und über seine Verhältnisse zu leben. Deshalb erscheine es hinreichend wahrscheinlich, dass er sich auch künftig – gegebenenfalls tatsächlich aus finanziellen Engpässen – zu Straftaten verleiten lassen werde, um seine finanzielle Situation zu verbessern. Die Chance, seine Inhaftierung sinnvoll zu nutzen und während dieser Zeit eine Ausbildung zu machen, die ihn in seinem künftigen beruflichen Leben weiterbringen könnte, habe er vertan.Aufgrund der abgebrochenen Ausbildung und der eher kurzzeitigen Beschäftigungen habe er bislang kein besonderes Durchhaltevermögen gezeigt, sodass keine positive Legalprognose getroffen werden könne. Dies gelte umso mehr, als die Verwarnung mit Geldauflage aus dem Jahr 2015 sowie die Verurteilung zu einer Geldstrafe aus dem Jahr 2018 bei dem Kläger – entgegen der Erwartungen – nicht dazu geführt habe, sich rechtstreu zu verhalten. Auch sein bisheriges Verhalten im Strafvollzug mit vier verschiedenen Disziplinarmeldungen zeige, dass er sich weiterhin nicht an die für ihn geltenden Regeln halten wolle. Auch unter Abwägung der für den Kläger streitenden Bleibeinteressen sei seine Ausweisung für die Wahrung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland unerlässlich. Die Ausweisung sei verhältnismäßig. Insbesondere verstoße sie nicht gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK. Dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse aus § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG stehe ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenüber, da der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besitze und sich bereits mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der Kläger sei in Deutschland geboren und halte sich sein gesamtes Leben hier auf. Zudem habe er eine privilegierte Rechtsstellung aus Art. 7 Abs. 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 inne. An wirtschaftlichen Bindungen könne er einen hierzulande absolvierten Hauptschulabschluss vorweisen. Die von ihm begonnenen Ausbildungen könnten hingegen nicht dazu gezählt werden, da er diese abgebrochen habe beziehungsweise habe abbrechen müssen. Zudem bestünden mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, familiäre Bindungen. Auch sei davon auszugehen, dass er in irgendeiner Weise über sonstige persönliche und soziale Bindungen verfüge. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Mutter sowie seinen Geschwistern, das seine ständige Anwesenheit im Bundesgebiet erfordere, sei hingegen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen seien die familiären Bindungen offenbar nicht stark genug beziehungsweise geeignet, um ihn von der Begehung erheblicher Straftaten abzuhalten. Seine Familie könne somit nicht als Faktor berücksichtigt werden, der seine Ausweisung als unverhältnismäßig erscheinen lasse. Er könne die Kontakte vom Ausland aus durch Briefe, Telefonate und moderne elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Da seine Mutter und Geschwister alle die türkische Staatsangehörigkeit besäßen, sei zudem zu erwarten, dass diese zumindest gelegentlich in die Türkei, den voraussichtlichen Zielstaat der Abschiebung, reisen würden.Hinsichtlich möglicher Eingliederungsschwierigkeiten im Heimatland sei festzustellen, dass diese jedenfalls nicht außer Verhältnis zu dem mit der Ausweisung bezweckten Erfolg stünden. Eine Eingliederung in die Lebensverhältnisse in der Türkei sei dem Kläger möglich und zumutbar. Seine Eltern stammten beide aus der Türkei und in seinem Elternhaus sei auch Türkisch gesprochen worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er über ausreichende Sprach- und Kulturkenntnisse verfüge, zumal er sich noch in einem Alter befinde, in dem es ihm möglich sei, sich an neue Gegebenheiten anzupassen und die vorhandenen Kenntnisse auszubauen. Als ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann mit einer abgeschlossenen Schulausbildung in Deutschland habe er auch ein vergleichsweise günstiges Risikoprofil, weshalb es ihm unter zumutbaren Anstrengungen möglich sein werde, sich in der Türkei ein wirtschaftliches Auskommen zu erarbeiten. Der Kläger sei abzuschieben, da die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorlägen. Insbesondere sei er zur Ausreise verpflichtet, da sein Aufenthaltstitel durch die Ausweisung erloschen sei. Für den Fall der Abschiebung aus der Haft bedürfe es keiner Fristsetzung. Für den Fall einer Haftentlassung sei eine Ausreisefrist zu bestimmen gewesen, die im vorliegenden Fall mit 30 Tagen angemessen sei. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote seien ebenso wenig geben, wie Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung, zumal diese der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht entgegenstünden. Aufgrund seiner Ausweisung habe man ein auf sechs Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen. Dabei sei man in einem ersten Schritt aufgrund spezialpräventiver Erwägungen von neun Jahren ausgegangen und habe diese Frist sodann in einem zweiten Schritt aufgrund seiner familiären, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet um drei Jahre reduziert. Für den Fall seiner Abschiebung habe man ein auf zwei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot verfügt. Hintergrund sei, dass der Ausländer Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen gegeben habe, und damit die Besorgnis bestehe, dass dies bei einem künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet erneut der Fall sein könnte. Aufgrund der Ausweisung und der Abschiebung seien damit unterschiedliche Fristen festgesetzt worden. Maßgeblich für eine mögliche Wiedereinreise in das Bundesgebiet sei die jeweils längere der beiden Fristen. Der Kläger hat am 21. August 2020 Klage bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass sein positives Nachtatverhalten in der Begründung des angefochtenen Bescheids keine Erwähnung gefunden habe, weshalb dieser an einem schwerwiegenden Mangel leide. Der durch dieses Verhalten dokumentierte Einstellungswechsel spreche ebenso gegen eine Wiederholungsgefahr, wie der Umstand, dass er vor den Betrugstaten nur geringfügig strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Seine Ausbildung während der Haft habe er nur deshalb abgebrochen, weil er aus Angst vor Mitgefangenen nicht in den 4. Flügel der Haftanstalt habe verlegt werden wollen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er noch ein Jungerwachsener in der ersten Hälfte seines dritten Lebensjahrzehnts sei, der nicht mit einem Erwachsenen gleichgestellt werden dürfe und in seiner Persönlichkeit noch nicht vollständig entwickelt sei. Gegen eine Wiederholungsgefahr würden ferner die Mitteilungen in dem Vollzugsplan vom 16. September 2019 sprechen, sowie seine vor der Inhaftierung erfolgreich begonnene Ausbildung und ein stabiles privates Umfeld. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass das von ihm verletzte Rechtsgut – das Vermögen – in der Werteskala der Rechtsgüter auf der unteren Ebene angesiedelt sei. Selbst wenn man von der erforderlichen Wiederholungsgefahr ausginge, sei die Ausweisung jedenfalls unverhältnismäßig, da seine Bleibeinteressen die Ausweisungsinteressen überwögen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass er nur geringfügig und nicht einschlägig vorbestraft sei, er sich erstmals in Haft befinde, er umfassend geständig gewesen sei und gewichtige Aufklärungshilfe geleistet habe. Zudem sei er in Deutschland geboren und aufgewachsen, sei hier zur Schule gegangen und habe hier erste Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten absolviert. Seine Mutter und seine Geschwister lebten ebenfalls hier. Darüber hinaus verfüge er über eine Niederlassungserlaubnis. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 3. August 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft er die Ausführungen seines Bescheides und trägt er im Wesentlichen ergänzend vor, dass auch das Nachtatverhalten des Klägers der Annahme einer Widerholungsgefahr nicht entgegenstehe. Zum einen sei dieses im Rahmen der ergangenen Entscheidung bereits hinreichend gewürdigt worden und zum anderen bezeuge dieses keineswegs zwingend einen inneren Einstellungswechsel, sondern sei möglicherweise auch Ausdruck taktischer Erwägungen. Auch die vergleichsweise geringen Vorstrafen sprächen nicht gegen die Wiederholungsgefahr. Vielmehr sei in diesem Zusammenhang zu sehen, dass die strafrechtliche Historie des Klägers eine massive Senkung der Hemmschwelle sowie eine Erhöhung der Rückfallgeschwindigkeit belege. Entgegen des Vortrags des Klägers sei auch nicht erkennbar, dass er seine Ausbildung in Haft aus Angst vor den Insassen des vierten Gefängnisflügels abgebrochen habe. Der Fortschreibung des Vollzugsplans vom 16. September 2020 sei zu entnehmen, dass er nicht in den anderen Gefängnisflügel habe umziehen wollen und an einer handwerklichen Ausbildung keinerlei Interesse habe. Zudem ermangele es ihm nicht nur an Durchhaltevermögen, sondern er stelle seine persönliche Bedürfnisbefriedigung und Bequemlichkeit über die Einhaltung von Regeln. Darüber hinaus gehe aus der Fortschreibung des Vollzugsplans hervor, dass er seine massive Straffälligkeit und deren Ursachen bislang nicht hinreichend aufgearbeitet habe. Auch der Umstand, dass der Kläger ein junger Erwachsener sei, ändere an der getroffenen Einschätzung nichts, da er bereits bei der Begehung der Betrugsstraftaten die Reife eines Erwachsenen gehabt habe. Soweit er vortrage, dass das durch seine Taten beeinträchtigte Rechtsgut auf der unteren Ebene der Werteskala der Rechtsgüter angesiedelt sei, sei dem entgegenzuhalten, dass er nicht nur das Vermögen seiner Opfer beeinträchtigt habe, sondern diese vielfach auch in Angstzustände versetzt worden seien und deshalb zum Teil noch heute mit schwerwiegenden psychischen Folgen zu kämpfen hätten. Der Kammer liegen die den Vorgang betreffende Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die Akte der Ausländerbehörde der Stadt ... sowie die Gefangenenpersonalakte der JVA Mannheim vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.