Urteil
10 K 2751/21
VG Karlsruhe 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2023:0720.10K2751.21.00
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Leitsätze
1. Nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 19.01.2021 sind die von den darin genannten Priestern der – dafür nicht anerkannten – Kirchen „Agios Dimitrios" und „Agios Fanourios" vorgenommenen und vom Standesamt Aigaleo, Griechenland, in das staatliche Eheregister nachbeurkundeten Eheschließungen für den griechischen Rechtsbereich nicht wirksam. Derartige Eheschließungen sind danach bereits formunwirksam und nicht nur aufhebbar.(Rn.34)
2. Der unmittelbare Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes ist in solchen Fällen nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a FreizügG/EU (juris: FreizügG/EU 2004) eröffnet.(Rn.28)
Tenor
Die Ziffer 6 der Verfügung der Beklagten vom 09.02.2021 und die Verfügung der Beklagten vom 19.03.2021 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.06.2021, soweit er sich darauf bezieht, werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 5/6, die Beklagte trägt 1/6 der Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 19.01.2021 sind die von den darin genannten Priestern der – dafür nicht anerkannten – Kirchen „Agios Dimitrios" und „Agios Fanourios" vorgenommenen und vom Standesamt Aigaleo, Griechenland, in das staatliche Eheregister nachbeurkundeten Eheschließungen für den griechischen Rechtsbereich nicht wirksam. Derartige Eheschließungen sind danach bereits formunwirksam und nicht nur aufhebbar.(Rn.34) 2. Der unmittelbare Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes ist in solchen Fällen nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a FreizügG/EU (juris: FreizügG/EU 2004) eröffnet.(Rn.28) Die Ziffer 6 der Verfügung der Beklagten vom 09.02.2021 und die Verfügung der Beklagten vom 19.03.2021 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.06.2021, soweit er sich darauf bezieht, werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 5/6, die Beklagte trägt 1/6 der Kosten des Verfahrens. Die Klage hat weit überwiegend keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber – abgesehen von den Entscheidungen zum Einreise- und Aufenthaltsverbot – unbegründet. I. Soweit der Kläger sich gegen die Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeitsberechtigung (Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten) wendet, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 2. Sie ist jedoch unbegründet. Die erfolgte Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung des Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts ist § 2 Abs. 4 FreizügG/EU, der § 2 Abs. 7 FreizügG/EU a.F. entspricht. Danach kann das Nichtbestehen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt werden, wenn feststeht, dass die betreffende Person das Vorliegen einer Voraussetzung für dieses Recht durch die Verwendung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat (§ 2 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU). Das Nichtbestehen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU kann bei einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, außerdem festgestellt werden, wenn feststeht, dass er dem Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachzieht oder ihn nicht zu diesem Zweck begleitet (§ 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU). aa) § 2 Abs. 4 FreizügG/EU gelangt indessen grundsätzlich nur zur Anwendung, wenn der Anwendungsbereich der Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU eröffnet ist. Dieser bestimmt sich nach § 1 FreizügG/EU, wonach das Freizügigkeitsgesetz die Einreise und den Aufenthalt unter anderem von Unionsbürgern (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 FreizügG/EU) und Familienangehörigen der in Nr. 1 genannten Personen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 FreizügG/EU) regelt. Dass dem Kläger eine – seit dem ... ohnehin nicht mehr gültige – Aufenthaltskarte erteilt wurde, entbindet nicht von der Prüfung, ob der Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes eröffnet ist und ein Freizügigkeitsrecht besteht. Denn die Erteilung der Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU wirkt nur deklaratorisch (vgl. Geyer, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 5 FreizügG/EU Rn. 3; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, § 5 FreizügG/EU Rn. 30). Familienangehöriger einer Person im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes ist insbesondere deren Ehegatte (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a FreizügG/EU). Diese Begriffsdefinition gilt auch für die Bestimmung des Anwendungsbereichs des Gesetzes, sodass „Familienangehörige“ in diesem Sinne nur die von § 1 Abs. 2 FreizügG/EU erfassten Personen sind. Bei den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU benannten Personen fallen demnach Anwendungsbereich (§ 1 FreizügG/EU) und das Recht auf Einreise und Aufenthalt (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 3 FreizügG/EU) zusammen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 – 1 C 34.16 –, juris Rn. 12 ff. für das FreizügG/EU a.F.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2022 – 11 S 2757/20 –, juris Rn. 37; Urteil der Kammer vom 27.01.2022 – 10 K 2125/20 –, n.v.). Dies kommt durch die Aufnahme der Definitionen in § 1 Abs. 2 FreizügG/EU statt in § 3 Abs. 2 FreizügG/EU a.F. noch deutlicher zum Ausdruck. Familienangehörige, die materiell nicht freizügigkeitsberechtigt sind, sollen von vornherein von den Vergünstigungen des Freizügigkeitsgesetzes ausgenommen sein. Für sie gilt folglich keine Freizügigkeitsvermutung derart, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen erst ergriffen werden dürften, wenn das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts förmlich festgestellt worden ist (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2022 – 11 S 2757/20 –, juris Rn. 37, 40; ebenso Urteil der Kammer vom 27.03.2023 – 10 K 4301/21 –, n.v.). Für einen Ausländer, der bereits nicht dem Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes unterfällt, gelten ausschließlich die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2022 – 11 S 2757/20 –, juris Rn. 40). bb) Der Kläger ist nicht Ehegatte der griechischen Staatsangehörigen Frau .... (1) Die griechische Staatsangehörige Frau ... ist als nicht-deutsche Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU) Unionsbürgerin im Sinne des Gesetzes. Zu klären ist im vorliegenden Verfahren, ob der Kläger mit Frau ... wirksam eine Ehe geschlossen hat, wie er es bei der Beantragung seiner Aufenthaltskarte unter Vorlage einer griechischen Heiratsurkunde angegeben hatte. (2) Das Vorliegen einer Ehe wird grundsätzlich rein formell durch Vorlage einer Heiratsurkunde oder einer anderen Bescheinigung über ihr Bestehen belegt. Eine familiäre Lebensgemeinschaft wird nicht vorausgesetzt (Oberhäuser, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 1 FreizügG/EU Rn. 32). Das für die Frage der Wirksamkeit der Eheschließung anwendbare Recht richtet sich (formell) nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB und (materiell) nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB (Oberhäuser, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 1 FreizügG/EU Rn. 32). Nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB ist ein Rechtsgeschäft – und damit die Eheschließung – formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird. Gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB unterliegen die (materiellen) Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Nach dem Recht der Hellenischen Republik, in der die Ehe angeblich geschlossen wurde (Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB), ist die Eheschließung jedoch als unwirksam anzusehen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation auch VG Stuttgart, Beschluss vom 16.04.2020 – 8 K 350/20 –, juris Rn. 6, 11 unter Bezugnahme auf LG Stuttgart, Urteil vom 29.06.2020 – 7 KLs 30 Js 104885/18 3012 VRs –). Dies ergibt sich aus den im behördlichen Verfahren vorgelegten Mitteilungen der griechischen und deutschen Ministerien als obersten staatlichen Behörden zur Konstellation von Eheschließungen wie der des Klägers. Nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 19.01.2021 ist davon auszugehen, dass die in den Kirchen „Agios Dimitrios“ und „Agios Fanourios“ vorgenommenen und vom Standesamt Aigaleo, Griechenland, in das staatliche Eheregister nachbeurkundeten Eheschließungen für den griechischen Rechtsbereich nicht wirksam sind. Das griechische Innenministerium hatte in dem beigefügten Schreiben vom 11.06.2019 auf eine Anfrage der Deutschen Botschaft Athen mitgeteilt, für die Gebetshäuser „Agios Dimitrios“ und „Agios Fanourios“ sei keine Erlaubnis zur Gründung oder zum Betrieb und zur Durchführung von Gottesdiensten erteilt worden. Gemäß der Liste der religiösen Amtsträger des Registers der religiösen Rechtspersonen usw. seien keine Priester unter anderem mit dem Namen ... eingetragen; diese Personen könnten demzufolge keine Eheschließungen vornehmen. Die vom Kläger vorgelegte Heiratsurkunde dokumentiert eine ebensolche Eheschließung, sodass die Ehe nach griechischem Recht als unwirksam anzusehen ist. Der Kläger hat dies in der Sache nicht in Frage gestellt, sondern beruft sich nur darauf, dass die standesamtliche Urkunde echt bzw. nicht gefälscht sei und er keine Kenntnis von der Ungültigkeit der Ehe gehabt habe. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Ehe zunächst noch formell Gültigkeit beanspruchte und bis zu einer Aufhebung wirksam sein könnte (vgl. insofern noch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.08.2019 – 11 S 1794/19 –, juris Rn. 20). Denn nach den Schreiben des griechischen und deutschen Innenministeriums ist davon auszugehen, dass auf die dargestellte Weise geschlossene Ehen nach griechischem Recht bereits nicht formwirksam sind. Das griechische Innenministerium führte insofern aus, die in den standesamtlichen Urkunden aufgeführten Eheschließungen bestünden nicht und hätten keine Rechtswirkungen. Die Heiratsurkunden müssten an die zuständige Staatsanwaltschaft übergeben, die Aufsichtsbehörde müsse informiert und es müsse veranlasst werden, dass in den standesamtlichen Büchern ein Randvermerk über das Nichtbestehen der Ehe vermerkt werde und die Eintragungen mit Angabe des Streichungsgrundes im elektronischen System gestrichen werden („Nichtbestehen der Ehe“). Für diese Ehen dürften keinesfalls standesamtliche Urkunden ausgestellt werden. Es handelt sich demzufolge nicht um eine formell wirksame, aber – etwa aufgrund schwerwiegender materieller Mängel – aufhebbare Ehe (vgl. dazu Oberhäuser, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 1 FreizügG/EU Rn. 32), sondern vielmehr um eine bereits von vornherein formunwirksame Ehe (vgl. insoweit auch die E-Mail der Deutschen Botschaft Athen vom 27.02.2020). Die vom Landratsamt Rastatt noch in einer E-Mail vom 17.10.2019 vertretene Auffassung, es handle sich um eine Nichtehe, die erst aufgrund einer Klage der griechischen Staatsanwaltschaft gerichtlich aufzuheben sei, hat sich hiernach nicht bestätigt bzw. ist überholt. Diese Einschätzung wird durch die in der Behördenakte der Beklagten vorhandenen Auszüge einer Zusammenstellung zum griechischen Recht der Ehe des Verlags für Standesamtswesen bestätigt, ohne dass es im vorliegenden Verfahren einer abschließenden Klärung hinsichtlich Gehalt und Aktualität der Vorschriften bedürfte. Danach kann eine Ehe in Griechenland gemäß Art. 1367 des griechischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) in ziviler oder in kirchlicher Form geschlossen werden, wobei die kirchliche Trauung durch einen Priester der östlich-orthodoxen Kirche oder durch einen Geistlichen einer anderen in Griechenland bekannten Konfession oder Religion erfolgt. Der Geistliche muss nach weiteren Vorschriften sofort nach der Trauung die entsprechende Beurkundung vornehmen und die Anzeige der Eheschließung an das Standesamt des Eheschließungsorts zwecks Vornahme der Eintragung der Heirat verfassen, wobei jeder der Ehegatten anzeigepflichtig ist und die Anzeige innerhalb von 40 Tagen ab der Eheschließung erfolgen muss. Unter Hinweis auf Art. 1372 ZGB und Art. 603 der griechischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist weiter ausgeführt, dass – nur – eine unter Beachtung der Vorschriften über die Form der Eheschließung (Zivilehe oder kirchliche Trauung) geschlossene Ehe als wirksam angesehen wird, solange sie nicht durch gerichtliche Entscheidung für nichtig erklärt wurde. Die gänzlich ohne Einhaltung der vorgesehenen Formen geschlossene Ehe sei eine Nichtehe. Beim Gericht könne auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe geklagt werden. Die dargestellte Unterscheidung entspricht jener im deutschen Recht, wonach eine Ehe bei Vorliegen bestimmter (materieller) Aufhebungsgründe durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden kann (§ 1313 Satz 1, § 1314 BGB), eine Ehe, die nicht die Formanforderungen des – in § 1314 BGB nicht aufgeführten – § 1310 BGB erfüllt, indessen eine unwirksam Nichtehe ist (vgl. Budzikiewicz, in: Jauernig, BGB, 18. Aufl. 2021, §§ 1313-1318 Rn. 1; Wellenhofer, Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 1310 Rn. 28). Nichts anderes ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 Alt. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGBGB. Denn unabhängig von den Vorgaben des indischen Rechts gelten jedenfalls für die vorgebliche Ehefrau des Klägers die Anforderungen des griechischen Rechts, nach dem die Ehe unwirksam ist. (3) Da die Ehe nach alledem als unwirksam anzusehen ist, war der Frage nicht näher nachzugehen, ob es an einer wirksamen Eheschließung vorliegend auch deshalb fehlt, weil die vorgelegte griechische Heiratsurkunde und/oder die beigefügte Apostille nicht als echt, sondern als gefälscht anzusehen wären (in diese Richtung noch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.08.2019 – 11 S 1794/19 –, juris Rn. 20; vgl. auch VG Stuttgart, Beschluss vom 16.04.2020 – 8 K 350/20 –, juris Rn. 27). Für ausländische öffentliche Urkunden gilt nicht die Echtheitsvermutung nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 437 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 ZPO hat das Gericht vielmehr nach den Umständen des Falles zu ermessen, ob eine Urkunde, die sich als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.2010 – 5 B 49.09 –, juris Rn. 4; VG Karlsruhe, Urteile vom 06.08.2019 – A 1 K 5291/17 –, n.v. und vom 28.07.2020 – A 11 K 631/17 –, n.v.). Ob es sich um eine echte Urkunde oder eine Fälschung handelt, kann nach Aktenlage und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht ohne Weiteres festgestellt werden. Denn nach den Schreiben des griechischen Innenministeriums vom 11.06.2019 und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 19.01.2021 und dem in der Behördenakte vorliegenden E-Mail-Verkehr mit der Deutschen Botschaft Athen scheinen Eheschließungen, die in der beschriebenen Art zustande kamen, durchaus in zahlreichen Fällen durch das Standesamt Aigaleo beurkundet worden zu sein. Insofern wären die betroffenen Heiratsurkunden zwar inhaltlich unzutreffend, aber – wie vom Kläger vorgetragen – als echt anzusehen. Dennoch erscheint es ebenso denkbar, dass es neben den Falschbeurkundungen darüber hinaus auch zu Fälschungen entsprechender Urkunden kam. Die Ausgangs- und Widerspruchsbehörde haben die streitgegenständliche Heiratsurkunde im behördlichen Verfahren bislang keiner Überprüfung durch das Auswärtige Amt unterzogen, wie es im Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 19.01.2021 für derartige Fälle allgemein angeregt worden war. Da die Eheschließung aber auch im Falle ihrer Echtheit – wie dargestellt – mangels Erfüllung der Formerfordernisse des griechischen Rechts unwirksam ist, bedurfte es auch seitens des Gerichts keiner weiteren Ermittlung insbesondere durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 358a Satz 1, Satz 2 Nr. 2 ZPO). Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die Frage, ob die beigefügte Apostille den Vorgaben des Haager Übereinkommens vom 05.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation entspricht und die Heiratsurkunde schon deshalb als echt anzusehen ist (vgl. dazu VG Stuttgart, Beschluss vom 16.04.2020 – 8 K 350/20 –, juris Rn. 27; VG Würzburg, Urteil vom 17.03.2022 – W 3 K 20.471 –, juris Rn. 52 f.). cc) Nach Vorstehendem ist bereits der Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes/EU nicht eröffnet. Zwar bedarf es in einem solchen Fall grundsätzlich keiner Nichtbestehensfeststellung, sondern kann ohne Weiteres auf die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zurückgegriffen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2022 – 11 S 2757/20 –, juris Rn. 85; VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2023 – 19 K 4534/22 –, juris Rn. 63; vgl. auch Urteil der Kammer vom 27.01.2022 – 10 K 2125/20 –, n.v.; teilweise anders Hessischer VGH Kassel, Beschluss vom 31.07.2019 – 7 B 1368/19 –, juris Rn. 23 f.). Nach Auffassung der Kammer kann in einem derartigen Fall gleichwohl – erst Recht – in analoger Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 1 oder 2 FreizügG/EU das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts festgestellt werden. Eine solche Feststellung erscheint zur Klarstellung und zur Beseitigung eines gegenläufigen, durch Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU begründeten Rechtsscheins sachgerecht. Es fehlt der Beklagten insofern nicht an der nötigen Verwaltungsaktsbefugnis (eingehend Urteil der Kammer vom 27.01.2022 – 10 K 2125/20 –, n.v.; VG Stuttgart, Beschluss vom 16.04.2020 – 8 K 350/20 –, juris Rn. 18 ff. m.w.N.; offengelassen von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.08.2019 – 11 S 1794/19 –, juris Rn. 41 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 – 1 C 34.16 –, juris Rn. 31). b) Die Feststellung des Nichtbestehens ist formell rechtmäßig. Der Kläger wurde angehört (§ 28 Abs. 1 LVwVfG). Auch wurde – sofern man dies auch in der vorliegenden Konstellation für nötig erachtet – die Schriftform beachtet (§ 2 Abs. 4 Satz 4 FreizügG/EU analog). c) Die Tatbestandsvoraussetzung einer Feststellung des Nichtbestehens des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU in analoger Anwendung von § 2 Abs. 4 Satz 1 bzw. 2 FreizügG/EU liegen vor (vgl. dazu auch VG Stuttgart, Beschluss vom 16.04.2020 – 8 K 350/20 –, juris Rn. 26 ff.). Die Vorschrift verlangt, dass feststeht, dass die betreffende Person das Vorliegen einer Voraussetzung für dieses Recht (bzw. hier die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsgesetzes) durch die Verwendung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat (§ 2 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU) oder dass – wie beim Kläger als einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist – feststeht, dass er dem Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachgezogen ist oder ihn nicht zu diesem Zweck begleitet hat (Satz 2), es sich mithin um eine Scheinehe handelt (vgl. Urteil der Kammer vom 27.01.2022 – 10 K 2125/20 –, n.v.; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 2 FreizügG/EU Rn. 166). Unabhängig von der Frage, ob der Kläger eine wirksame Eheschließung und damit falsche Tatsachen (bewusst) vorgetäuscht hat (Satz 1), steht hier jedenfalls fest, dass der Kläger Frau ... nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachgezogen ist (Satz 2). Denn der Nachzug ist schon deshalb nicht zur Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft im Sinne der Vorschrift erfolgt, weil es – wie dargestellt – an einer wirksamen Eheschließung und damit zugleich an einer familiären Lebensgemeinschaft fehlt. d) Es ist nicht zu erkennen, dass der Beklagten bei der Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts in ihrem Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids nach § 114 Satz 1 VwGO relevante Ermessensfehler unterlaufen wären (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.01.2020 – 11 S 2544/19 –, juris Rn. 44; VG Stuttgart, Beschluss vom 16.04.2020 – 8 K 350/20 –, juris Rn. 30 f.). Es kommt daher nicht darauf an, ob es sich um einen Fall intendierten Ermessens handelt (so Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 2 FreizügG/EU Rn. 174 m.w.N.). II. Hinsichtlich der Ziffern 3 bis 5 der Verfügung ist die Klage als Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist insofern unbegründet. Die darin enthaltenen Maßnahmen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Angesichts der erfolgten und rechtmäßigen Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts hat die Beklagte hinsichtlich der weiteren aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen zu Recht das Aufenthaltsgesetz angewendet (vgl. auch § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU). 2. Die Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik (Ziffer 3 der Verfügung) ist rechtmäßig. a) Ermächtigungsgrundlage ist § 53 Abs. 1 AufenthG, wonach ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen wird, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen. So wird einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen durch den Gesetzgeber in den §§ 54, 55 AufenthG von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als entweder besonders schwerwiegend (Abs. 1) oder als schwerwiegend (Abs. 2). Bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind weiter gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. b) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG sind erfüllt. aa) Für den Kläger liegt ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vor. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist. Für das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes kommt es weder auf die Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder eines gerichtlichen Strafverfahrens noch auf eine strafgerichtliche Verurteilung an (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.01.2019 – 18 A 4750/18 –, juris Rn. 5). Für die Verwirklichung von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG muss der Verstoß (je nach Rechtsvorschrift) vorsätzlich oder fahrlässig und rechtswidrig, möglicherweise auch schuldhaft, begangen worden sein (Cziersky-Reis, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 54 AufenthG Rn. 75; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 14. Aufl. 2022, § 54 Rn. 92). (1) Der Kläger hat einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen, indem er sich nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG strafbar gemacht hat. (a) Der objektive Tatbestand der Straftatbestände ist erfüllt. Der Kläger hielt sich jedenfalls vom ... bis zur erstmaligen Erteilung einer Duldung am ... (d.h. der Aussetzung der Abschiebung, § 95 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AufenthG) im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet auf, obwohl er vollziehbar ausreisepflichtig war (vgl. § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt worden und seine Abschiebung nicht ausgesetzt war. Denn das Freizügigkeitsrecht infolge der angeblichen Heirat mit einer griechischen Staatsangehörigen bestand tatsächlich nicht. Dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Verdachts einer Scheinehe mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO durch Verfügung vom 03.01.2020 eingestellt wurde, hindert die Annahme einer Strafbarkeit nicht. Der Einstellungsverfügung lässt sich im Übrigen bereits nicht entnehmen, dass nähere Ermittlungen erfolgt wären; vielmehr wurde nicht weiterermittelt, nachdem der Aufenthaltsort des Klägers und seiner vorgeblichen Ehefrau nicht zuverlässig habe aufgeklärt werden können und der Ausländerbehörde keine Erkenntnisse vorlägen. Darüber hinaus ist der Kläger, sofern er – wie er im behördlichen Verfahren geltend gemacht hat – bis zu einem unbestimmten Zeitpunkt vor dem ... tatsächlich in Griechenland aufhältig war, auch entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, d.h. ohne den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel, in das Bundesgebiet eingereist (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Soweit dem Kläger in der Folgezeit zeitweise Duldungen erteilt wurden, ändert dies nichts an der Erfüllung des Tatbestands des unerlaubten Aufenthalts während des Zeitraums, in dem der Kläger sich unter Berufung auf ein nicht bestehendes Freizügigkeitsrecht in der Bundesrepublik aufhielt. (b) Die Straftatbestände des § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG verlangen im subjektiven Tatbestand Vorsatz (Stephan, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 14. Aufl. 2022, § 95 Rn. 28, 115; Hohoff, in: Kluth/Heusch, BeckOK, Ausländerrecht, Stand 01.01.2023, § 95 AufenthG Rn. 25c). Die Fehlvorstellung des Ausländers, die ihm vorliegende Erlaubnis gestatte einen Aufenthalt, ließe den Vorsatz als Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB entfallen (Hohoff, in: Kluth/Heusch, BeckOK, Ausländerrecht, Stand 01.01.2023, § 95 AufenthG Rn. 25c). Der Kläger handelte hinsichtlich der genannten Straftatbestände vorsätzlich. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in der der Kläger persönlich angehört wurde, ist die Kammer davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der Kläger – anders als schriftsätzlich vorgetragen – in einer Parallelwertung in der Laiensphäre von der Ungültigkeit der Ehe und folglich vom Fehlen des Freizügigkeitsrechts Kenntnis, jedenfalls aber bedingten Vorsatz hatte, indem er diese billigend in Kauf nahm. Infolgedessen geht die Kammer davon aus, dass der Kläger vorsätzlich dahingehend handelte, dass das behauptete Freizügigkeitsrecht tatsächlich nicht begründet worden war und er daher bereits ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet einreiste und sich dort aufhielt. Der subjektive Tatbestand war daher nicht erst im Zeitraum ab der Anhörung im behördlichen Verfahren durch die Beklagte (unter dem 02.12.2020), in der ihm mitgeteilt wurde, dass seine Eheschließung nicht echt sei, sondern bereits zum Zeitpunkt der unerlaubten Einreise und hinsichtlich des gesamten Zeitraums des unerlaubten Aufenthalts erfüllt. Dies ergibt sich aus den Angaben des Klägers, der nicht zur Überzeugung der Kammer darlegen konnte, dass er selbst von einer wirksamen Eheschließung ausging. Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, blieben äußerst vage und detailarm. Nach den Umständen lag es vielmehr – nach Einschätzung der Kammer auch für den Kläger – auf der Hand, dass die Eheschließung entweder bereits nicht in den in Griechenland üblichen Formen abgeschlossen wurde, oder aber zumindest, dass es sich um eine Scheinehe handelte, die nur der Begründung eines Freizügigkeitsrechts dienen sollte, ein solches tatsächlich aber nicht begründen kann (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU). Der Kläger konnte nichts Genaueres zum angeblichen Kennenlernen sagen, sondern beschränkte sich darauf, er habe seine spätere „Ehefrau“ in Griechenland kennengelernt. Sie hätten sich in dem Restaurant getroffen, in dem er gearbeitet habe; sie habe in der Nähe gewohnt. Insofern stehen die Angaben im Widerspruch zu früheren Angaben des Klägers in der von der Beklagten am 02.12.2020 durchgeführten Befragung. Dort hatte er angeben, er habe seine Ehefrau über das Internet per Facebook bzw. Chat kennengelernt – was er in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt verneint hat, ohne den Widerspruch zu erklären. Wenig nachvollziehbar waren auch seine Angaben zu den Umständen der Eheschließung. Das „Mädchen“ habe alles organisiert, da er die Sprache nicht gesprochen habe. Bereits, dass er kein Dokument für die Heirat gebraucht haben soll, musste bei ihm – zumal bei ausländischer Staatsangehörigkeit – bedeutende Zweifel an der Formgültigkeit der Eheschließung wecken. Der Kläger konnte weiter nicht erklären, welchen Anlass Frau ... hatte, nach Deutschland zu ziehen, wenn sie weder Deutsch sprechen konnte noch einen Bezug zu Deutschland hatte und sich nach einiger Zeit angeblicher Erwerbstätigkeit nur zu Hause aufgehalten haben soll. Insofern hat der Kläger auf weitere Nachfragen lediglich angegeben, dass er selbst – nachdem er bereits für zwei Jahre in Deutschland gewesen sei – dorthin noch einmal habe zurückkommen wollen. Die Angaben zu der Hochzeitsfeier – eine Eheschließung in der Kirche mit zehn bis 15 Freunden und eine Feier in einem kleinen Restaurant mit Musik, Tanzen und dem Trinken von Tee – blieben gleichfalls völlig detailarm. Auf die Frage, wie seine „Ehefrau“ heiße, antwortete der Kläger zunächst nicht; der sodann buchstabierte und als Anlage zum Protokoll genommene Name „...“ entsprach nicht dem dokumentierten Namen „...“. Weiter konnte er keine Angaben dazu machen, ob sie Geschwister hat oder nicht. Zu dem ehelichen Zusammenleben konnte der Kläger auch auf mehrere Fragen hin kaum Angaben machen. Als gemeinsame „Träume“ hat er lediglich pauschal angegeben, sie hätten in Deutschland zusammenleben, arbeiten und Kinder haben wollen. Zur anfänglichen Zeit des Zusammenlebens hat er nur ausgesagt, sie hätten damals mehr Zeit zusammen verbracht, seien ins Restaurant und in die Disco gegangen. Als Ort, an den sie besonders gerne zusammen hingegangen seien, hat er ohne nähere Angaben den Schlosspark in ... und ... genannt. Im Übrigen und von sich aus hat er sich darauf beschränkt anzugeben, seine „Ehefrau“ habe bald angefangen zu rauchen und Alkohol zu trinken und mit ihm gestritten. Dass sie bereits im Jahr ... für eine geraume Zeit in Griechenland aufhältig war – wie der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers am ... mitgeteilt hatte – war dem Kläger nicht bekannt. Der Kläger hat weiter auf Fragen des Gerichts und seines Prozessbevollmächtigten nicht substantiiert angegeben, dass und wieso er von einer wirksamen Eheschließung ausgegangen sei, sondern zunächst ausgesagt, er sei mit der Frau nicht verheiratet, sondern ledig; sodann hat er nur knapp bejaht, gedacht zu haben, er sei mit ihr verheiratet; im Übrigen hat er hier gezögert oder nicht direkt geantwortet. Auf eine entsprechende Frage seines Prozessbevollmächtigten hat er letztlich eingeräumt, dass es ihm darum ging, nach Deutschland kommen zu können. (c) Die Rechtswidrigkeit ist ebenfalls gegeben; Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Strafbarkeit steht auch § 95 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) nicht entgegen, da die Einreise des Klägers aus Griechenland – anders als seine erste Einreise am ... – nicht zum Zwecke einer Asylantragstellung erfolgt ist. Sofern man für die Erfüllung des Ausweisungsinteresses eine schuldhafte Begehung der Taten verlangen sollte, bestehen an dieser keine Zweifel. (d) Ob daneben – wie vom Beklagten angenommen – auch der Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB durch Gebrauch einer unechten Urkunde oder aber einer mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 StGB erfüllt ist, bedarf keiner Entscheidung. Dies hinge davon ab, ob die Heiratsurkunde als gefälscht oder echt anzusehen ist. Auch ob der Kläger insofern Kenntnis hatte, braucht nicht aufgeklärt zu werden. Denn ein Ausweisungsinteresse besteht bereits wegen der Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG. (2) Der Verstoß ist auch nicht nur als vereinzelt oder geringfügig anzusehen. Die Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, andererseits aber immer dann beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt, ist (BVerwG, Urteil vom 24.09.1996 – 1 C 9.94 –, juris Rn. 19; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.07.2014 – 2 L 91/12 –, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 06.03.2018 – 1 K 2902/16 –, juris Rn. 37; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 54 AufenthG Rn. 94). Eine unerlaubte Einreise bzw. ein unerlaubter Aufenthalt sind jedoch im Allgemeinen nicht als geringfügig anzusehen, ohne dass es auf die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eine etwaige Verurteilung ankäme (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 18.10.2018 – 3 A 756/16 –, juris Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.01.2019 – 18 A 4750/18 –, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.01.2016 – 10 C 15.724 –, juris Rn. 15; VG Karlsruhe, Urteil vom 09.04.2019 – 1 K 15081/17 –, Beschlüsse vom 13.12.2017 – 6 K 7114/17 – und vom 30.01.2019 – 7 K 9358/18 –, jeweils n.v.; VG Potsdam, Urteil vom 12.01.2016 – VG 8 K 2622/14 –, juris Rn. 20; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 54 AufenthG Rn. 95). Es erscheint jedenfalls aus generalpräventiven Gesichtspunkten (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 09.04.2019 – 1 K 15081/17 – [nachgehend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.20219 – 11 S 1835/19 –, juris Rn. 9], Beschluss vom 30.01.2019 – 7 K 9358/18 –, jeweils n.v.) geboten, hinsichtlich dieser Straftaten einen strengen Maßstab anzulegen. (3) Das danach bestehende (schwerwiegende) Ausweisungsinteresse ist hier allein generalpräventiv begründet, da im Hinblick auf § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG eine Wiederholungsgefahr bezogen auf den Kläger nicht ersichtlich ist. Dieses rechtfertigt hier die Ausweisung und ist noch hinreichend aktuell. (a) Eine generalpräventiv begründete Ausweisung muss zusätzlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und ist daher nur zur Bekämpfung schwerwiegender Verfehlungen zulässig (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2021 – 19 ZB 20.65 –, juris Rn. 41; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 14. Aufl. 2022, § 53 Rn. 63 [mit der Einschränkung, dies gelte jedenfalls bei Bindungen im Bundesgebiet]). Dafür muss die den Ausweisungsanlass bildende Straftat schwer bzw. besonders schwer wiegen und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran bestehen, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Dabei kommt es stets auf die besondere Schwere der Straftat im Einzelfall an (OVG Bremen, Beschluss vom 22.02.2021 – 2 B 330/20 –, juris Rn. 25; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 01.01.2023, § 53 Rn. 31). Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg entbindet § 54 AufenthG nicht von der nach § 53 Abs. 1 AufenthG nötigen Gefahrenprognose (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2020 – 11 S 2637/20 –, juris Rn. 48). Die hinreichende Schwere der Tat mit Blick auf die Generalprävention ist hier zu bejahen. Der Kläger reiste nach Überzeugung der Kammer spätestens ... mit bedingtem Vorsatz unerlaubt ein und hielt sich sodann bis zur Erteilung der Duldung (vgl. § 95 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AufenthG) ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel und auf der Grundlage einer nicht bestehenden Freizügigkeitsberechtigung im Bundesgebiet auf. Ab Ende ... hatte er darüber hinaus Kenntnis von der Unwirksamkeit der Ehe. Der Gesichtspunkt der Generalprävention erlangt gerade in der vorliegenden Konstellation besondere Bedeutung. Aus dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 19.01.2021 und dem weiteren Akteninhalt ist ersichtlich, dass es zu einer Häufung vergleichbarer Fälle von Eheschließungen zweier angeblicher Kirchen und möglicherweise deren Beurkundung durch ein konkretes griechisches Standesamt kam. Es liegt nahe – ohne dass dies vorliegend abschließend aufgeklärt werden müsste –, dass dem eine gewisse Organisation und Vermittlung der Eheschließungen bzw. Scheinehen zugrunde lag (vgl. insoweit VG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2022 – 9 K 3739/21 –, juris Rn. 6 ff., unter Bezugnahme auf LG Stuttgart, Urteil vom 29.06.2020 – 7 KLs 30 Js 104885/18 3012 VRs –). Dies rechtfertigt die Ausweisung insofern, als die aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen nach Einschätzung der Kammer zumindest dazu beitragen können, andere Ausländer in vergleichbaren Konstellationen von der Begehung ähnlicher Straftaten abzuhalten. (b) Das schwerwiegende (generalpräventive) Ausweisungsinteresse ist noch hinreichend aktuell (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.07.2018 – 1 C 16.17 –, juris Rn. 22 und vom 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, juris Rn. 18). Die Verjährungsfrist bildet dabei die Untergrenze (vgl. BVerwG Urteile vom 12.07.2018 – 1 C 16.17 –, juris Rn. 23 und vom 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.2021 – 11 S 716/20 –, juris Rn. 22). Die obere Grenze orientiert sich bei nicht abgeurteilten Straftaten an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt (BVerwG, Urteile vom 12.07.2018 – 1 C 16.17 –, juris Rn. 23; VG Potsdam, Urteil vom 05.12.2018 – 8 K 4598/16 –, juris Rn. 35). Hinsichtlich des unerlaubten Aufenthalts (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die einfache Verjährungsfrist von drei Jahren ab Beendigung der Tat (§ 79 Abs. 3 Nr. 5, § 78a Satz 1 StGB) im Juni 2021 noch nicht abgelaufen. Auch in Bezug auf die unerlaubte Einreise (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) liegt das Ausweisungsinteresse weiterhin vor. Dies rechtfertigt sich daraus, dass die unerlaubte Einreise die Grundlage für den weiteren unerlaubten Aufenthalt setzte, sodass das Interesse hier bis zum Eintritt der absoluten Verjährungsfrist fortbesteht. Angesichts des hohen öffentlichen Interesses, durch aufenthaltsrechtliche Konsequenzen anderen Ausländern vor Augen zu führen, dass Verstöße gegen die nach § 95 Abs. 1 AufenthG strafbewehrten Regelungen nicht hingenommen werden, erscheint es angemessen, für die Beurteilung, ob das Ausweisungsinteresse noch aktuell ist, die absoluten Verjährungsfristen zugrunde zu legen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 05.12. 2018 – 8 K 4598/16 –, juris Rn. 35). bb) Wie in der streitgegenständlichen Verfügung und im Widerspruchsbescheid ausgeführt wird, stehen dem allenfalls geringe Bleibeinteressen des Klägers gegenüber. Der Kläger hat weder in § 55 AufenthG konkretisierte noch allgemeine Bleibeinteressen (vgl. § 53 Abs. 2 AufenthG) geltend gemacht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Bleibeinteressen von solchem Gewicht bestünden, dass sie das Ausweisungsinteresse überwiegen könnten. Zu Frau ... bestehen auch keine faktischen persönlichen Bindungen; dies gilt jedenfalls, seitdem diese aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Soweit aufgrund des später und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geduldeten Aufenthalts nebst Berufstätigkeit und des vorangehenden tatsächlichen Aufenthalts gewisse Bindungen des Klägers zum Bundesgebiet bestehen (dazu sogleich), hat das hierdurch begründete einfache Bleibeinteresse hinter dem durch die Straftaten der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthalts begründeten schwerwiegenden Ausweisungsinteresse zurückzustehen. cc) Nach alledem überwiegen die Ausweisungs- die Bleibeinteressen. 3. Die Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung (Ziffern 4 und 5 der Verfügung) ist auf der Grundlage von § 50 Abs. 1 und 2 sowie § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG rechtmäßig ergangen. Der Kläger, für den kein Freizügigkeitsrecht bestand und der keinen Aufenthaltstitel beantragt hat, ist nach § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG sofort vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Nach den § 58 Abs. 1 Satz 1, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist einem vollziehbar aus-reisepflichtigen Ausländer die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Die hier gesetzte Frist von einem Monat ist angemessen; sie wurde – wie in der Verfügung dargelegt – nicht zu kurz bemessen. III. Die sinngemäße Anordnung eines an die Abschiebung anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots und dessen Befristung auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Abschiebung (Ziffer 6 der Verfügung vom 09.02.2021) sowie die Befristung des an die Ausweisung anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots ab der Ausreise (Ziffer 1 der Verfügung vom 19.03.2021), für die die Klage ebenfalls als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO) zulässig ist, sind jedoch rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Soweit ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das an eine Abschiebung anknüpft, – wie hier – der Rückführungsrichtlinie unterfällt und nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008 L 348, S. 98 – Rückführungsrichtlinie) nicht kraft Gesetzes, sondern allein aufgrund einer die jeweiligen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden behördlichen Entscheidung ergehen kann, ist diese behördliche Einzelfallentscheidung in der Regel in der Befristungsentscheidung zu sehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 – 1 VR 3.17 –, juris Rn. 72; VG Karlsruhe, Urteil vom 19.09.2018 – 7 K 12442/17 –, n.v.). Die erforderliche Rechtsgrundlage für den in einer behördlichen Befristungsentscheidung liegenden konstitutiven Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots folgt dabei aus einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG. Dies gilt nach der Neuregelung des § 11 AufenthG in der ab dem 21.08.2019 geltenden Fassung weiterhin (vgl. VG Karlsruhe, Urteile vom 22.08.2019 – A 19 K 1718/17 –, juris Rn. 22 ff. und vom 12.11.2020 – A 1 K 16432/17 –, n.v.; VG Berlin, Urteil vom 09.09.2019 – 19 K 447.17 –, juris; für die Vorgängerregelung vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 – 1 C 21.17 –, juris Rn. 26). Abgesehen davon ist – entgegen der Auffassung des Widerspruchsbescheids – die Ziffer 6 der Verfügung vom 09.02.2021 hier bereits ihrem Tenor nach im Sinne einer konstitutiven Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verstehen. 2. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ermessen entschieden. Es bedarf in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das der Ausweisung zugrunde liegende Verhalten des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise anhand der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (insbesondere Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben gemessen und gegebenenfalls relativiert werden. Dabei sind die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen; darüber hinaus bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 27.16 –, juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2020 – 11 S 3477/19 –, juris Rn. 81). Gemessen daran erweisen sich die Erwägungen der streitgegenständlichen Verfügungen in Gestalt des Widerspruchsbescheids im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als ermessensfehlerhaft im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO. Denn die Ausgangsbescheide und der Widerspruchsbescheid haben nicht beachtet, dass dem Kläger – wie aus der Ausländerakte der Beklagten ersichtlich ist – seit dem 09.06.2021 eine Duldung erteilt und ihm die Berufstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt wurde. Zudem hätte in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden müssen, dass der Kläger seit Juli 2021 im Bundesgebiet in legaler Weise erwerbstätig gewesen ist. Dies hat er durch die Vorlage von Gehaltsabrechnungen im behördlichen Verfahren der Erteilung einer Beschäftigungsduldung nachgewiesen. Insofern hat ihm die Beklagte nunmehr am 07.06.2023 im Auftrag des Regierungspräsidiums Karlsruhe eine für 30 Monate, d.h. bis zum 06.12.2025 gültige Beschäftigungsduldung ausgestellt. Die Beklagte hat ihre Ermessenserwägungen bezüglich der Anordnung und Befristung der Einreise- und Aufenthaltsverbote, denen die Annahme zugrunde lag, eine etwaige Erwerbstätigkeit sei rechtswidrig erfolgt, auch nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer macht von dem ihr in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab. V. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt. B E S C H L U S S Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,- EUR festgesetzt. Maßgeblich ist insoweit für die Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2022 – 11 S 2757/20 –, juris Rn. 85), hier in analoger Anwendung des § 2 Abs. 7 FreizügG/EU, und die Ausweisung (in Anlehnung an Nr. 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen) jeweils der Auffangwert. Die beiden Werte sind wegen der unterschiedlichen Streitgegenstände zu addieren (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 16.04.2020 – 8 K 350/20 –, juris Rn. 71). Daneben wirken sich die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung als bloße Nebenentscheidungen nicht streitwerterhöhend aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.01.2021 – 12 S 3835/20 –, juris Rn. 2; Urteil der Kammer vom 27.03.2023 – 10 K 4301/21 –, n.v.). Ebenfalls erhöht sich der Streitwert nicht durch die angegriffene Einziehung der Aufenthaltskarte, die ein bloßer Annex zur Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts ist. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts, seine Ausweisung nebst Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung und Befristung daran anknüpfender Einreise- und Aufenthaltsverbote. Der am ... geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals am ... in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am ... einen Asylantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid vom ... als offensichtlich unbegründet ab. Nachdem der Aufenthalt des Klägers seit dem ... unbekannt war und er seinen Reisepass ausweislich der darin enthaltenen Angaben am ... beim indischen Generalkonsulat in Athen, Griechenland, verlängerte, ist er seit dem ... in ... gemeldet. Der Kläger teilte am 06.02.2018 zunächst gegenüber dem Bürgermeisteramt ... mit, er sei mit einer griechischen Staatsangehörigen verheiratet. Hierzu legte er eine auf den ... datierte Heiratsurkunde („Ehe Akt Zertifikat“) des griechischen Standesamtes Aigaleo, Gemeinde Aigaleo, Präfektur Attika, vor, in der bescheinigt wird, er habe dort am ... die Ehe mit Frau ... einer am ... geborenen griechischen Staatsangehörigen geschlossen. Die Ehe sei im Wege einer orthodoxen religiösen Zeremonie vom religiösen Funktionär Herrn ... in der St. Dimitrios Kirche in Aigaleo geschlossen worden. Der Urkunde ist eine Apostille der dezentralen Verwaltung von Attika in Athen beigefügt, die bestätigt, die öffentliche Urkunde sei von einer Standesbeamtin unterschrieben und mit dem Siegel oder Stempel der Gemeinde Aigaleo versehen. Am 05.06.2018 bzw. 09.07.2018 beantragte der Kläger die Ausstellung einer Aufenthaltskarte über die Freizügigkeitsberechtigung. Hierzu legte er die griechische Heiratsurkunde vor und berief sich auf die Eheschließung. Die Beklagte stellte dem Kläger daraufhin am ... eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit vom ... bis zum ... aus. Frau ... war ausweislich einer Auskunft aus dem Ausländerzentralregister vom 14.02.2018 am ... in das Bundesgebiet eingereist und seit dem ... in ... gemeldet. Am ... teilte der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers mit, Frau ... halte sich derzeit für eine ärztliche Behandlung in Griechenland auf. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat teilte den für Ausländerrecht zuständigen Ministerien der Länder mit Rundschreiben vom 19.01.2021 und unter Beifügung eines ihm vom Auswärtigen Amt übersandten Schreibens des griechischen Innenministeriums vom 11.06.2019 nebst Arbeitsübersetzung mit, die in den Kirchen „Agios Dimitrios“ und „Agios Fanourios“ vorgenommenen Eheschließungen seien für den griechischen Rechtsbereich nicht wirksam. Das Schreiben sei als Antwort auf eine Anfrage der Deutschen Botschaft Athen, Griechenland, ergangen, nachdem im Jahr 2018 mehrere Ausländerbehörden mit einer Bitte um Überprüfung griechischer Heiratsurkunden an die Deutsche Botschaft Athen herangetreten seien. Konkret sei es um Eheschließungen meist indischer oder pakistanischer Staatsangehöriger mit meist griechischen Staatsangehörigen, aber auch solchen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, gegangen, die in den beiden Kirchen von zwei bestimmten Priestern geschlossen und vom Standesamt Aigaleo, Griechenland, in das staatliche Eheregister nachbeurkundet worden seien. In dem Schreiben des griechischen Innenministeriums war mitgeteilt worden, dass für die Gebetshäuser „Agios Dimitrios“ und „Agios Fanourios“ keine Erlaubnis zur Gründung oder zum Betrieb und zur Durchführung von Gottesdiensten erteilt worden sei. Gemäß der Liste der religiösen Amtsträger des Registers der religiösen Rechtspersonen usw. seien keine Priester mit dem Namen (unter anderem) ... eingetragen; diese Personen könnten folglich keine Eheschließungen vornehmen. In Anbetracht dessen und der Tatsache, dass die in den standesamtlichen Urkunden aufgeführten Eheschließungen nicht bestünden und keine Rechtswirkungen hätten, müssten die Heiratsurkunden an die zuständige Staatsanwaltschaft übergeben und es müsse die Aufsichtsbehörde informiert und veranlasst werden, dass in den standesamtlichen Büchern ein Randvermerk über das Nichtbestehen der Ehe vermerkt werde und die Eintragungen mit Angabe des Streichungsgrundes im elektronischen System gestrichen würden („Nichtbestehen der Ehe“). Für diese Ehen dürften keinesfalls standesamtliche Urkunden ausgestellt werden. Die Staatsanwaltschaft ... leitete auf eine anonyme Anzeige aus dem April 2019 (nach der Staatsanwaltschaft: Februar 2019) strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts einer Scheinehe ein. Sie stellte das eingeleitete Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 03.01.2020 mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Nachdem der Ausländerbehörde keine Erkenntnisse vorlägen und der Aufenthaltsort des Klägers und seiner Ehefrau in ... nicht habe zuverlässig ermittelt werden können, könne der Vorwurf einer Scheinehe und ein Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz mangels konkreter Erkenntnisse derzeit nicht sicher nachgewiesen werden. Der Kläger wurde am 02.12.2020 von der Beklagten zur Feststellung der ehelichen Lebensgemeinschaft befragt. Er gab unter anderem an, er habe seine Ehefrau über das Internet per Facebook bzw. Chat kennengelernt und sie am 15.02.2017 geheiratet. Derzeit bestehe kein Kontakt; zuletzt habe ein Kontakt vor vier Monaten bestanden. Die Beklagte hörte den Kläger unter dem 02.12.2020 zur beabsichtigten Feststellung des Nichtbestehens seiner Freizügigkeitsberechtigung, der Einziehung seiner Aufenthaltskarte, seiner Ausweisung, einer Ausreiseaufforderung und Abschiebung an. Der Kläger nahm hierzu unter dem 04.01.2021 Stellung. Nach der erbetenen Zusendung der Unterlagen des griechischen Konsulats wurde ihm erneut eine Frist zur Stellungnahme bis zum 31.01.2021 gewährt, innerhalb derer er sich nicht äußerte. Mit Verfügung vom 09.02.2021 stellte die Beklagte das Nichtbestehen der Freizügigkeitsberechtigung des Klägers gemäß § 2 Abs. 7 FreizügG/EU (in der bis zum 24.04.2023 geltenden Fassung [a.F.], der § 2 Abs. 4 FreizügG/EU in der aktuellen Fassung entspricht) fest (Ziffer 1), nahm seine Aufenthaltskarte unter Berufung auf § 5 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 7 FreizügG/EU a.F., § 48 (L)VwVfG zurück und zog diese ein (Ziffer 2), wies den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 3) und forderte ihn auf, innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Verfügung aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen (Ziffer 4). Weiter drohte die Beklagte dem Kläger die Abschiebung nach Indien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei, an (Ziffer 5). Sofern er aus dem Bundesgebiet abgeschoben werde, dürfe er zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Abschiebung nicht ins Bundesgebiet einreisen und sich dort aufhalten (Ziffer 6). Zur Begründung berief sich die Beklagte auf das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, vom 19.01.2021 und das Schreiben des griechischen Innenministeriums vom 11.06.2019 sowie eine Mitteilung des griechischen Konsulats, wonach die vom Kläger mit Frau ... geschlossene Ehe nicht rechtmäßig bzw. nichtig sei. Im Einzelnen führte die Beklagte zur Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts (Ziffer 1 der Verfügung) aus, es lägen die Voraussetzungen von § 2 Abs. 7 Satz 1 und 2 FreizügG/EU a.F. vor, da die Eheschließung laut den griechischen Behörden für nichtig zu erklären sei. Die Angaben des Klägers seien unrichtig gewesen; er habe falsche Tatsachen vorgespiegelt bzw. vorgetäuscht. Das Ermessen der Ausländerbehörde sei hinsichtlich der Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts intendiert, da der Betroffene angesichts der begangenen Täuschungshandlungen nicht schutzwürdig sei. Die Ausländerbehörde könne nur in besonderen Ausnahmefällen von der Nichtbestehensfeststellung absehen. Die Aufenthaltskarte sei dem Kläger zu Unrecht gemäß § 5 Abs. 1 FreizügG/EU erteilt worden. Als rechtswidriger Verwaltungsakt sei sie nach § 48 Abs. 1 Satz 1 (L)VwVfG zurückzunehmen. Da es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt handle, sei die Rücknahme nur unter den Einschränkungen der § 48 Abs. 2 bis 4 (L)VwVfG möglich. Der Kläger könne sich aber gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 (L)VwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er durch Vorlage der nichtigen Heiratsurkunde unrichtige und unvollständige Angaben gemacht habe. Er habe auch nicht aus anderen Gründen einen Anspruch auf Erteilung eines gleichwertigen Aufenthaltstitels. Die Aufenthaltskarte sei einzuziehen. Infolge der Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts finde im Übrigen das Aufenthaltsgesetz Anwendung. Rechtsgrundlage für die Ausweisungsverfügung sei § 53 Abs. 1 AufenthG. § 54 AufenthG konkretisiere und gewichte die in die Abwägung einzubeziehenden Ausweisungsinteressen. Für den Kläger bestehe ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Er erfülle den Straftatbestand der unerlaubten Einreise nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG und der Täuschung durch Gebrauch einer unrichtigen Urkunde im Rechtsverkehr (§ 267 StGB i.V.m § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Der Kläger habe das Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt im Bundesgebiet und die dortige Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu umgehen versucht, indem er sich mit der vorgelegten Heiratsurkunde die Freizügigkeitsberechtigung erschlichen habe. Dies zeuge von hoher krimineller Energie. Hinsichtlich der Bleibeinteressen seien die in § 53 Abs. 2 AufenthG aufgeführten Umstände zu berücksichtigen. Den in § 55 AufenthG geregelten Bleibeinteressen lägen schutzwürdige Bindungen im Bundesgebiet zugrunde. Zu den persönlichen Bindungen zählten in erster Linie die grundrechtsrelevanten Bindungen aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Der Kläger verfüge nicht über schutzwürdige persönliche oder sonstige Bindungen im Bundesgebiet. Er arbeite in einer Pizzeria; dazu lägen aber keine Nachweise vor. Da der Kläger nicht über den nach §§ 4 und 4a AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel verfügt habe, sei die Erteilung des Aufenthaltstitels (gemeint: der Aufenthaltskarte) nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU von Anfang an rechtswidrig gewesen. Art. 8 EMRK stehe nicht entgegen, da nichts dafür ersichtlich sei, dass ein hinreichend enges Familienband zu im Bundesgebiet lebenden Angehörigen bestehe. Der Kläger könne sich nicht auf eine persönliche Bindung zu Frau ... berufen, da die Ehe nichtig sei. Es seien keine Umstände ersichtlich, die den gesetzlichen Wertungen der §§ 54 und 55 AufenthG entgegenstünden, sodass diese keiner Korrektur bedürften. Dem schweren Ausweisungsinteresse stehe kein Bleibeinteresse gegenüber, weshalb die Abwägung zu seinen Lasten ausgehe. Das Ausweisungsinteresse überwiege deutlich. Die Ausweisung entspreche auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und habe daher nach § 53 Abs. 1 AufenthG zu erfolgen. Der Kläger sei nach § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, da er nicht mehr über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge, nachdem seine Aufenthaltskarte zurückzunehmen und einzuziehen sei. Es ergehe eine Ausreiseaufforderung mit Fristsetzung nach § 50 Abs. 2 AufenthG (Ziffer 4). Die Frist von einem Monat sei ausreichend, um es dem Kläger zu ermöglichen, seine persönlichen Angelegenheiten zu ordnen und durch freiwillige Ausreise einer Abschiebung zu entgehen. Die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) ergehe unter Androhung der gesetzten angemessenen Frist nach § 59 AufenthG. Ein Ausländer, der abgeschoben worden sei, dürfe gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Diese Sperrwirkungen der Abschiebung seien von Amts wegen zu befristen. Die Länge der Befristung liege im Ermessen der Ausländerbehörde. Unter Abwägung des öffentlichen Interesses, abgeschobene Ausländer für einen bestimmten Zeitraum vom Bundesgebiet fernzuhalten, insbesondere die Gefahr einer (nötigen) erneuten Abschiebung zu verhindern, und dem persönlichen Interesse des Klägers, gegebenenfalls nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Visumverfahrens ins Bundesgebiet einreisen zu können, sei es angemessen, die Wirkung der Abschiebung – entsprechend dem Regelbefristungszeitraum – auf zwei Jahre ab Verlassen des Bundesgebiets zu befristen. Mit in Ergänzung zur Verfügung vom 09.02.2021 ergangener Entscheidung vom 19.03.2021 (im Folgenden: Verfügung vom 19.03.2021) befristete die Beklagte die Wirkung der Ausweisung auf zwei Jahre ab der Ausreise (Ziffer 1). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Wirkungen einer Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG in der Regel befristet würden. Maßgebend sei, ob und gegebenenfalls wann der mit der Ausweisung verfolgte Zweck durch die vorübergehende Fernhaltung des Ausländers aus dem Bundesgebiet erreicht sei. Die Länge der Befristung liege im Ermessen der Ausländerbehörde. Es seien das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Fernhaltung des Ausländers aus dem Bundesgebiet und das Interesse des Ausländers am Aufenthalt im Bundesgebiet gegeneinander abzuwägen. Die Behörde habe die Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung im Wege einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis zu bemessen, wobei grundsätzlich auf den der Ausweisung zugrunde liegenden Tatbestand abzustellen sei. Eine Befristung auf zwei Jahre nach der Ausreise werde für angemessen gehalten. Dies sei bereits ein sehr mildes Mittel für die begangene Straftat; ein noch milderes Mittel – keine oder eine noch kürzere Befristung – würde den Zweck nicht erfüllen. Der Eingriff sei verhältnismäßig gering, da nicht ersichtlich sei, dass besondere Bindungen im Bundesgebiet vorlägen. Die Ehe mit Frau ... sei nichtig und die angebliche Erwerbstätigkeit von Anfang an rechtswidrig gewesen. Der Kläger legte hiergegen jeweils am 11.03.2021 und 09.04.2021 Widerspruch ein. Eine Begründung legte er nicht vor. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2021, dem Kläger zugestellt am 01.07.2021, zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Ausweisung sei das Aufenthaltsgesetz. Der Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes/EU sei nicht eröffnet. Der Kläger sei kein Ehegatte einer Unionsbürgerin nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a FreizügG/EU. Es sei keine Ehe geschlossen, sondern durch Vorlage einer falschen angeblichen Heiratsurkunde eine Eheschließung vorgetäuscht worden. Die vorgelegte „Heiratsurkunde“ belege keine wirksame Eheschließung. Denn auf der Grundlage der Mitteilung des griechischen Konsulats und des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 19.01.2021 seien Eheschließungen wie die darin dokumentierte nichtig. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 FreizügG/EU a.F. seien nicht zu prüfen. Darin werde eine Täuschung über die materiellen Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts geregelt, wovon die hier vorliegende Konstellation einer Täuschung hinsichtlich des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsgesetzes zu unterscheiden sei. Es sei eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG auszusprechen gewesen. Im Falle des Klägers ergebe sich ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse aus § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG daraus, dass er die Straftatbestände der § 95 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AufenthG verwirkliche. Er hätte als indischer Staatsangehöriger beim Überschreiten der Außengrenzen der Europäischen Union im Besitz eines Visums sein müssen, habe aber bei der Einreise vorgetäuscht, am ... in Griechenland eine griechische Staatsangehörige geheiratet zu haben. Die Ehe sei jedoch nicht (wirksam) geschlossen worden. Die Aufenthaltskarte für Familienangehörige nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU habe nur deklaratorische Bedeutung und begründe kein Aufenthaltsrecht. Weiter habe er zur Vortäuschung der Ehe mit einer griechischen Staatsbürgerin eine unechte Urkunde gebraucht und sich der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Ein Rückgriff auf § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG sei neben der Verwirklichung eines Tatbestands nach § 54 AufenthG entbehrlich. Das Ausweisungsinteresse bestehe fort, da der Kläger nicht ausgereist sei oder seinen Aufenthalt legalisiert habe. Die Tatbestände des § 55 AufenthG seien nicht erfüllt. Bindungen zum Bundesgebiet seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Spätestens seit der bestandskräftigen Ablehnung des Asylantrags und der damit vollziehbaren Ausreiseverpflichtung habe der Kläger kein Aufenthaltsrecht in Deutschland (mehr). Er werde daher in absehbarer Zeit kein über die staatlichen Zuwendungen hinausgehendes Einkommen, insbesondere durch Arbeit, erzielen können. Die angebliche Ehe existiere nicht. Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und dessen Befristung begegne keinen rechtlichen Bedenken. Dass die Verfügung nur eine Befristungsentscheidung enthalte, sei unerheblich, da darin regelmäßig der konstitutive Erlass eines befristeten Verbots gesehen werden könne. Über die Länge der Frist werde nach Ermessen entschieden. In einem ersten Schritt sei eine prognostische Einschätzung anzustellen, wie lange das der Ausweisung zugrunde liegende Verhalten das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermöge. Die ermittelte Höchstfrist werde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht gemessen und gegebenenfalls relativiert. Dass die Ausländerbehörde von einer Frist von zwei Jahren ausgegangen sei und diese nicht in einem zweiten Schritt reduziert habe, sei nicht zu beanstanden. Zulasten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass er versucht habe, mit einer falschen Urkunde eine Eheschließung zu belegen und sich so ein Bleiberecht zu verschaffen. Diese Vorgehensweise rechtfertige die Annahme, dass eine Wiedereinreise frühestens nach zwei Jahren zuzulassen sei. Weitere, günstige Gesichtspunkte, die eine Relativierung der Frist rechtfertigten, seien nicht vorgetragen und belegt. Der Kläger hat hiergegen am Montag, den 02.08.2021, Klage erhoben. Er macht geltend, die Voraussetzungen für eine Verlustfeststellung gemäß § 2 Abs. 7 FreizügG/EU a.F. und eine Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor. § 2 Abs. 7 FreizügG/EU a.F. umfasse nicht die Fälle, in denen die Meldebehörde zu Unrecht – ohne getäuscht worden zu sein – vom Vorliegen der Freizügigkeit nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU ausgegangen sei. Die Staatsanwaltschaft habe die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Die Deutsche Botschaft Athen habe mit E-Mails vom 29.10.2019 und vom 27.02.2020 mitgeteilt, nach Auskunft des Standesamts Aigaleo handle es sich in allen Fällen um echte Urkunden, die nicht hätten ausgestellt werden dürfen, und sei die Eheschließung des Klägers dort tatsächlich eingetragen. Es handle sich daher nicht um ein gefälschtes oder verfälschtes Dokument. Er, der Kläger, habe keine Kenntnis von der Ungültigkeit der Ehe gehabt, sodass die Tatbestände der § 267 StGB, § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG und § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt seien. Zwischenzeitlich hätten er und Frau ... sich getrennt; diese sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und lebe wieder in Griechenland. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Ziffern 1 und 3 bis 6 der Verfügung der Beklagten vom 09.02.2021 und ihre Verfügung vom 19.03.2021 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.06.2021, soweit er sich darauf bezieht, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Eheschließung des Klägers sei nicht wirksam. Seine angebliche Lebensgefährtin sei zwar melderechtlich in ... erfasst, es gebe jedoch keine Anhaltspunkte, dass sie sich noch im Bundesgebiet aufhalte. Bindungen des Klägers zum Bundesgebiet seien weder ersichtlich noch vorgetragen; insbesondere sei Art. 6 GG nicht betroffen. Im Übrigen verweist sie auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe. Der Kläger ist jedenfalls seit ... bei der ... in ... beschäftigt. Seit dem ... verfügt er über Duldungen, die ihm eine Erwerbstätigkeit erlauben. Zuletzt hat die Beklagte ihm im Auftrag des Regierungspräsidiums Karlsruhe am ... eine bis zum ... bzw. für 30 Monate gültige Beschäftigungsduldung ausgestellt. Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten im Klageverfahren verwiesen.