Urteil
29 K 10078/18.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2021:0426.29K10078.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Ziffern 1 und 3 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2018 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt drei Viertel, die Beklagte ein Viertel der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der nach eigenen Angaben am 00.00.1997 in C. /Region H. geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger und stellte am 6. Oktober 2016 in Deutschland einen Asylantrag. 3 Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 21. Dezember 2016 machte der Kläger im Wesentlichen folgende Angaben: Er habe sein Heimatland etwa Mitte Mai 2015 verlassen und sei am 9. August 2016 in Deutschland eingereist. Zuvor habe er sich in Belgien aufgehalten, wo er am 2. Juni 2015 angekommen sei. Dort sei er etwa 14 Monate gewesen. Sein Asylantrag dort sei abgelehnt worden. Sein Vater sei im Jahr 2012 von al-Shabaab umgebracht worden, weil er es abgelehnt habe ihnen beizutreten. Im Jahr 2015 habe die al-Shabaab mehr Kämpfer gebraucht. Sie seien zu seiner Mutter gekommen. Sie sagten, sie solle mit ihm reden. Er solle seiner Religion und seinem Land dienen und sich ihnen anschließen. Nach ein paar Tagen seien sie ein weiteres Mal gekommen, hätten mit ihm gesprochen und ihm erklärt, dass er sich ihnen anschließen solle. Entweder er solle mitkommen oder ihm würde das gleiche passieren wie seinem Vater. Dies sei seine letzte Chance, ein zweites Mal würden sie nicht mehr darum bitten. Daraufhin hätten seine Mutter und seine Tante beschlossen, dass er flüchten solle, um sein Leben zu schützen. 4 Mit Bescheid vom 23. Januar 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung war ausgeführt, es handele sich um einen Zweitantrag. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen nicht vor. 5 Mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 17. Mai 2018 hob das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Bescheid vom 23. Januar 2017 mit der Begründung auf (29 K 1417/17.A), es lägen keine gesicherten Erkenntnisse über ein formell abgeschlossenes, erfolgloses Asylverfahren des Klägers in einem anderen Mitgliedstaat vor. 6 Unter dem 3. März 2018 richtete das Bundesamt ein Informationsersuchen an Belgien. Diese reagierten auch auf Erinnerung vom 1. November 2018 nicht. 7 Mit Bescheid vom 29. November 2018, zugestellt am 4. Dezember 2018, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4). Ferner forderte das Bundesamt den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung in die Bundesrepublik Somalia zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Antrag werde zugunsten des Klägers als Erstantrag behandelt, weil sich der Stand des Verfahrens in Belgien nicht habe ermitteln lassen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen ebenso wenig vor wie die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und die Feststellung von Abschiebungsverboten. 8 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 13. Dezember 2018 Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen vertieft. 9 Er beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 11 hilfsweise, 12 den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, 13 weiter hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz festzustellen. 14 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. 17 Im Verlauf des Klageverfahrens ging die Antwort der belgischen Behörden vom 24. September 2019 auf das Informationsersuchen des Bundesamtes ein. Danach hat der Kläger am 4. Juni 2015 in Belgien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nach einer eingehenden Überprüfung seien der Flüchtlingsstatus sowie der subsidiäre Schutzstatus am 30. Juni 2016 vom Commissariaat-Generaal Voor De Vluchtelingen En De Staatlozen abgelehnt worden. Auf die Berufung des Klägers bestätigte der Raad Voor Vreemdelingen-Betwistingen unter dem 20. Dezember 2016 die erstinstanzliche Entscheidung. Die Dokumente waren der Antwort beigefügt. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der Ausländerbehörde verwiesen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist zulässig, aber nur teilweise begründet. 21 Die Verpflichtungsklage ist mit ihrem Hauptantrag sowie mit ihrem ersten Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Sein Asylantrag ist bereits unzulässig. Der insoweit im Klageantrag enthaltene Aufhebungsantrag hat demgegenüber Erfolg. Soweit das Bundesamt in Ziffern 1 und 3 über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus entschieden hat, erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 29. November 2018 als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Hinsichtlich der Ziffern 4, 5 und 6 ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Abschiebungsverbote liegen nicht vor (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 23 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes. Bei dem streitgegenständlichen Asylantrag vom 6. Oktober 2016 handelt es sich um einen Zweitantrag im Sinne von § 71a Asylgesetz (AsylG). Er ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig, da die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen. 24 Der Prüfung dieses Unzulässigkeitsgrundes im vorliegenden Verfahren steht nicht entgegen, dass das Bundesamt den Asylantrag materiell geprüft und in der Sache beschieden hat. 25 Die asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründe sind zwingendes Recht und damit vorrangig zu prüfen. Bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG unzulässig ist, darf das Verwaltungsgericht einer Klage auf Zuerkennung internationalen Schutzes nur stattgeben, wenn die Voraussetzungen des in Betracht kommenden Unzulässigkeitsgrundes nicht vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag in der Sache beschieden hat. 26 BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28/18 -, juris, Rn. 13. 27 Auch das gesetzliche Erfordernis, den Ausländer vor der Anwendung der Unzulässigkeitsgründe hierzu persönlich anzuhören (Art. 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Richtlinie 2013/32/EU, § 29 Abs. 2 AsylG), steht der erstmaligen Prüfung von Unzulässigkeitsgründen im gerichtlichen Verfahren nicht entgegen. Sieht das Gericht Veranlassung, die Zulässigkeit des Asylantrags erstmals infrage zu stellen, ist diese Anhörung vielmehr durch eine persönliche Anhörung des Klägers im gerichtlichen Verfahren zu ersetzen. 28 BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28/18 -, juris, Rn. 13. 29 Eine von der Qualifizierung des Asylantrages als unzulässig abweichende rechtliche Bewertung ist vorliegend ferner nicht deswegen geboten, weil das Gericht auf die Anfechtungsklage des Klägers hin (29 K 1417/17.A) den Bescheid vom 23. Januar 2017, mit dem der Asylantrag als unzulässig abgelehnt worden war, mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 17. Mai 2018 aufgehoben hat. 30 Der Rechtskraft des Gerichtsbescheids kommt keine bindende Wirkung in Bezug auf das hier in Rede stehende Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes zu. 31 Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Ein Gerichtsbescheid wirkt als Urteil (§ 84 Abs. 3 VwGO). 32 Die Vorschrift des § 121 VwGO entfaltet Wirkungen zunächst bei einer Identität der Streitgegenstände. Ferner tritt auch bei unterschiedlichen Streitgegenständen eine Bindung in den Fällen ein, in denen die rechtskräftige Zuerkennung oder Aberkennung eines prozessualen Anspruchs für einen anderen prozessualen Anspruch, der zwischen denselben Beteiligten streitig ist, vorgreiflich ist. Ob das der Fall ist, richtet sich nach dem Umfang der Rechtskraft der Entscheidung im Vorprozess, für den wiederum der seinerzeitige Streitgegenstand maßgebend ist. Rechtskräftig wird nur die Feststellung der Rechtsfolge als Ergebnis der Subsumtion des Sachverhalts unter das Gesetz. Die Rechtskraft ist damit auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils beschränkt, nämlich die im Entscheidungssatz des Urteils sich verkörpernde Schlussfolgerung aus Rechtsnorm und Lebenssachverhalt. 33 BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 – 9 C 501/93, juris, Rn. 9 f., m.w.N. 34 Der Streitgegenstand ist identisch mit dem prozessualen Anspruch, der seinerseits durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge sowie den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist. 35 BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 – 9 C 501/93, juris, Rn. 9, m.w.N. 36 Eine Identität der Streitgegenstände liegt hier ersichtlich nicht vor. Die Klage 29 1417/17.A war auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 23. Januar 2017 und dessen Aufhebung gerichtet, während die vorliegende Klage unter Aufhebung des Bescheides vom 29. November 2018 auf die Verpflichtung der Beklagten abzielt, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutz zuzuerkennen. 37 Die durch den Gerichtsbescheid ausgesprochene Rechtsfolge, die in der Feststellung besteht, dass die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig durch den angefochtenen Bescheid vom 23. Januar 2017 rechtswidrig war, ist für den hier zu beurteilenden Anspruch auf Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes aber auch nicht vorgreiflich. Das ergibt sich schon daraus, dass dem Gerichtsbescheid ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde lag. Gesicherte Erkenntnisse über ein formell abgeschlossenes, erfolgloses Asylverfahren des Klägers in einem anderen Mitgliedstaat lagen, anders als zum jetzigen Zeitpunkt, nicht vor. Ergebnis der Subsumtion dieses Sachverhaltes unter das Gesetz war die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig durch den Bescheid vom 23. Januar 2017 nicht gegeben waren; nur hierauf erstreckt sich die Rechtskraft des Gerichtsbescheids. Für das hier in Rede stehende Begehren auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz oder subsidiärem Schutz unter Aufhebung des Bescheides vom 29. November 2018 ist diese Feststellung ohne Bedeutung. 38 Gemäß § 71a Abs. 1 AsylG ist in dem Fall, in dem der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 des Verwaltungsverfahrens vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. 39 Unter einem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens ist der formelle Abschluss eines Asylverfahrens ohne Zuerkennung eines Schutzstatus zu verstehen, wobei es sich in Anlehnung an § 71 Abs. 1 AsylG um eine Rücknahme oder unanfechtbare Ablehnung des Antrages handeln kann. Der formelle Abschluss des Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat muss festgestellt werden und feststehen. 40 Vgl. dazu im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rdn. 30; Bayerischer VGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 ‑ 13a B 15.50069, 13a B 15.50070, 13a B 15.50071 ‑, juris, Rdn. 24 ff.; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2015 - 13 A 2159/14.A -, juris, Rdn. 140 ff. m.w.N.; VG Hannover, Urteil vom 16. März 2017 - 10 A 7713/16 -, juris, Rdn. 16; VG München, Beschluss vom 27. Dezember 2016 - M 23 S 16.33585 -, juris, Rdn. 19; VG Schwerin, Urteil vom 8. Juli 2016 - 15 A 190/15 As -, juris, Rdn. 18 ff.; Bruns, in: Hofmann (Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Auflage 2016 AsylVfG/AsylG, § 71a, Rdn. 9. 41 Danach handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Asylantrag um einen Zweitantrag. Nachdem die belgischen Behörden das Info-Request des Bundesamtes gemäß Art. 34 Dublin III-VO beantwortet haben, steht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) fest, dass das Asylverfahren des Klägers in Belgien erfolglos abgeschlossen ist. Den vorgelegten Unterlagen zufolge wurde sein Asylantrag am 30. Juni 2016 abgelehnt; auf die Berufung des Klägers wurde diese Entscheidung am 20. Dezember 2016 bestätigt. 42 Die Beklagte ist für das Asylverfahren zuständig geworden, da sie kein Wiederaufnahmeersuchen an Belgien gestellt hat und die diesbezüglichen Fristen abgelaufen sind. 43 Ein weiteres Asylverfahren ist daher nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 des Verwaltungsverfahrens vorliegen. Ist im Falle eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen, so ist der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig. 44 Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG liegen nicht vor. Insbesondere ist eine Änderung der Sach- und Rechtslage weder vorgetragen noch ersichtlich. 45 Zwar wurde dem Kläger entgegen anderslautender Angaben im Bescheid vom 23. Januar 2017 vom Bundesamt nicht ausdrücklich Gelegenheit gegeben, Gründe für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland geltend zu machen. Der anwaltlich vertretene Kläger hatte jedoch Gelegenheit, sich in der mündlichen Verhandlung, zu der auch ein Dolmetscher geladen war, zur Frage des Vorliegens von Wiederaufnahmegründen nach Abschluss des Verfahrens in Belgien zu äußern. Darüber hinaus hat das Gericht dem Kläger die Gelegenheit eingeräumt, im Nachgang zur mündlichen Verhandlung schriftlich zu den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG Stellung zu nehmen. Zu möglichen Wiederaufnahmegründen hat der Kläger jedoch keinerlei Angaben gemacht und auch sonst nichts vorgelegt. Dass seit Abschluss des Asylverfahrens in Belgien eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten sein könnte, ist auch nicht anzunehmen. Der Kläger ist seit dem Verlassen seines Heimatlandes nicht nach Somalia zurückgekehrt. 46 Eine inhaltliche Prüfung des auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus gerichteten Asylantrags im vorliegenden gerichtlichen Verfahren findet daher wegen dessen Unzulässigkeit nicht statt. 47 Soweit das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid vom 29. November 2018 gleichwohl über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus entschieden hat, ist der Bescheid zur Klarstellung als rechtswidrig aufzuheben. Insoweit hat die neben dem Verpflichtungsbegehren auch auf Aufhebung von Ziffern 1 und 3 des Bescheides vom 29. November 2018 gerichtete Klage Erfolg. 48 An einer Aufhebung des Ablehnungsbescheids kann ausnahmsweise auch dann ein berechtigtes Interesse bestehen, wenn der Verpflichtungsantrag unbegründet ist. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1971 – VIII C 6.69 – juris, Rn. 27, m.w.N.; Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 42 Rn. 96; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 113 Rn. 181. 50 Im vorliegenden Fall hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der ausdrücklichen Aufhebung der Ziffern 1 und 3 des Bescheides, obwohl er mit seinem auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes gerichteten Begehren wegen der Unzulässigkeit des Asylantrages nicht durchdringen kann. Das Bundesamt hätte aufgrund der Unzulässigkeit nicht materiell über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes entscheiden dürfen. Bliebe es bei der Abweisung der Verpflichtungsklage, erwüchse der Bescheid auch hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 in Bestandskraft. Es kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass im Falle eines Folgeantrag wegen des Vorliegens von Wiederaufnahmegründen ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist. Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes stünde dann der bestandskräftige Bescheid vom 29. November 2018, mit dem festgestellt wurde, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes hat, entgegen. 51 Soweit die Klage im Übrigen unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides vom 29. November 2018 auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtet ist, hat sie keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten. 52 Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG scheidet aus, weil eine hier allein in Betracht kommende Verletzung von Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht ersichtlich ist. Es fehlt an einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. 53 Hierunter sind Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird. 54 Bergmann/Dienelt/Dollinger, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 60 AufenthG, Rn. 71. 55 Diese Gefahren müssen für den Schutzsuchenden konkret und individuell bestehen. 56 Bergmann/Dienelt/Dollinger, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 60 AufenthG, Rn. 73. 57 Gemessen an diesen Maßstäben droht dem Kläger im Falle seiner Rückführung nach Somalia weder aufgrund seines in Somalia erlittenen Schicksals noch wegen innerstaatlicher Konflikte oder der derzeitigen humanitären Bedingungen in Somalia eine menschenrechtswidrige Schlechtbehandlung. 58 Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Somalia eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erleiden könnte. Das vom Kläger vorgetragene Verfolgungsschicksal führte in Belgien weder zur Gewährung von Flüchtlingsschutz noch von subsidiärem Schutz. Dass die Bewertung durch die belgischen Behörden unzutreffend sei, hat der Kläger nicht behauptet. 59 Auch aus der aktuellen Konfliktlage in Somalia folgt für den Kläger kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. 60 Selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass in Süd- und Zentralsomalia, in der die Heimatstadt C. des Klägers liegt, ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, 61 vgl. dazu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 18. April 2021, Stand: Januar 2021, S. 5; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, vom 12. Januar 2018, S. 17 bis 23, 62 fehlt es an einer konkreten und individuellen Betroffenheit des Klägers. Voraussetzung hierfür wäre, dass sich die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr für ihn zu einer Individualgefahr verdichtet. 63 Vgl. zu § 4 AsylG: BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 –, juris, Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris, Rn. 17; VGH Hessen, Urteil vom 14. Oktober 2019 – 4 A 1575/19.A –, juris, Rn. 42; VGH Hessen, Urteil vom 22. August 2019 – 4 A 2335/18.A –, juris, Rn. 40; BayVGH, Urteil vom 23. März 2017 – 20 B 15.30110 –, juris, Rn. 25. 64 Eine solche Verdichtung bzw. Individualisierung kann sich zum einen aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann zum anderen ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. 65 Vgl. zu § 4 AsylG: BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9/08 –, BVerwGE 134, S. 188; BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris, Rn. 18 f. 66 Soweit sich eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr ausnahmsweise aus dem hohen Gefahrengrad für jede sich in dem betreffenden Gebiet aufhaltende Zivilperson ergibt, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Liegen demgegenüber gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Erforderlich ist in beiden Konstellationen eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. 67 Vgl. zu § 4 AsylG: BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4/09 –, juris, Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, NVwZ 2012, S. 454. 68 Hinsichtlich der Gefahrendichte geht das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die Grundsätze, die zur Ermittlung einer relevanten „Gruppenverfolgung“ herausgearbeitet worden sind, davon aus, dass eine hinreichende Gefahrendichte vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben ist, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersetzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1:800 (= 0,13%) liegt. 69 Vgl. zu § 4 AsylG: BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris, Rn. 22; auf das Tötungs- und Verletzungsrisiko abstellend auch VGH Hessen, Urteil vom 14. Oktober 2019 – 4 A 1575/19.A –, juris, Rn. 42; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 19 A 1675/17.A –, juris, Rn. 15. 70 Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr, in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird. Dabei kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kommt auch dann nicht in Betracht, wenn jemand infolge eines bewaffneten Konflikts den Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat, etwa weil Familienangehörige getötet worden sind oder diese Gebiete ebenfalls verlassen haben. Etwas anderes gilt aber insbesondere dann, wenn sich jemand schon vor seiner Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von seiner Herkunftsregion gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. 71 Vgl. zu § 4 AsylG: BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, juris, Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 13 f. 72 Nach diesen Kriterien ist davon auszugehen, dass der Grad willkürlicher Gewalt gegenwärtig kein so hohes Niveau erreicht hat, dass Gründe für die Annahme bestehen, der Kläger liefe bei einer Rückkehr in seine vornehmlich zu betrachtende Heimatregion H. allein durch seine Anwesenheit Gefahr, getötet oder verletzt zu werden. 73 Ausgehend von den vorliegenden Erkenntnissen lag unter Zugrundelegung einer Bevölkerung von mindestens 508.405 Einwohnern in der Region H. (Stand 2013), in der der Heimatort des Klägers liegt, das Risiko, als Zivilperson in einer innerstaatlichen Auseinandersetzung getötet oder schwer verletzt zu werden, weit unter dem Risiko von 1:800. Es lag im Jahr 2018 bei 0,0057 % und im Jahr 2019 bei 0,00019 %. 74 Somalia, Jahr 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem ACLED, zusammengestellt von ACCORD, 25. Februar 2020; Somalia, Jahr 2019: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem ACLED, zusammengestellt von ACCORD, 22. Juni 2020, beide abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/. 75 Hierbei ist im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung einerseits zu berücksichtigen, dass es sich bei den zugrundeliegenden Zahlen nur um die registrierten Vorfälle handelt, die Dunkelziffer gewalttätiger Vorfälle demgegenüber höher sein dürfte. Andererseits gilt es zu bedenken, dass die Opferzahlen neben „gewöhnlichen“ Personen auch solche mit erhöhtem Gefährdungspotenzial enthalten und dass unterschiedslos gleichermaßen zivile und militärische Opfer erfasst werden. Soweit Todesopfer auf gewalttätige Aktionen der al-Shabaab zurückzuführen sind, handelt es sich in erster Linie um spezifische strategische Ziele, wie etwa Versorgungskonvois der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) oder bewaffnete Patrouillen, 76 UK Home Office, Country Policy and Information Note Somalia (South and Central): Security and humanitarian situation, Juli 2017, S. 29 bis 31; Danish Refugee Council, South and Central Somalia, Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups, März 2017, S. 19, 77 so dass die Gefahr, als Zivilperson verletzt oder getötet zu werden, im Ergebnis deutlich niedriger sein dürfte, als sich an den reinen Opferzahlen ablesen lässt. Hinzu kommt, dass die Bevölkerungszahl seit der Ausreise des Klägers aus Somalia gestiegen sein dürfte. 78 Der Kläger gehört auch nicht zu einer Personengruppe, die einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer eines Anschlags der al-Shabaab zu werden. Insoweit sind bestimmte Personengruppen einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer eines Anschlags der al-Shabaab zu werden. Die betroffenen Personen weisen die Gemeinsamkeit auf, dass sie die somalische Regierung unterstützen. Hierzu gehören Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsmitglieder und regierungsnahe Politiker, Regierungs- und Verwaltungsangestellte, Richter, Mitarbeiter von UN-Organisationen sowie von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen einschließlich Mitarbeiter humanitärer Organisationen und Angehörige diplomatischer Missionen, aber auch Akteure der Zivilgesellschaft, Clanälteste, Journalisten oder Geschäftsleute. 79 Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, vom 12. Januar 2018, S. 130. 80 Der Kläger gehört keiner der genannten Personengruppen an. 81 Ein gefahrerhöhender persönlicher Umstand ergibt sich für den Kläger schließlich auch nicht aus seiner Situation als Rückkehrer nach einem Auslandsaufenthalt. Angesichts der Zahl von rückkehrenden Personen, vor allem auch Binnenvertriebenen und Flüchtlingen aus Kenia, kann allein die Rückkehr aus dem Ausland nicht als gefahrerhöhendes Moment angesehen werden. 82 Vgl. European Asylum Support Office, Informationsbericht über das Herkunftsland Süd- und Zentralsomalia – Länderüberblick, August 2014, S. 125 f.; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, vom 12. Januar 2018, S. 135 f.; aus der Rechtsprechung: Bayerischer VGH, Urteil vom 17. März 2016 – 20 B 13.30233 –, juris, Rn. 25; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 10 A 10689/15 –, juris, Rn. 41; VG Stade, Urteil vom 27. Januar 2016 – 1 A 1385/14 –, juris, Rn. 32; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Juni 2017 – 14a K 7056/16.A –, juris, Rn. 85. 83 Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Somalia führen ebenfalls nicht zur Annahme eines Abschiebungsverbotes im Sinne von § 60 Abs. 5 AsylG. Zwar können schwierige humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen. 84 EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 – 26565/05 –, NVwZ 2008, S. 1336; EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07 –, NVwZ 2012, S. 685; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2020 – 9 A 2113/18.A –, juris, Rn. 11 ff. 85 Da die EMRK jedoch hauptsächlich darauf abzielt, bürgerliche und politische Rechte zu schützen, 86 EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 – 26565/05 –, NVwZ 2008, S. 1336; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 6, 87 haben die sozio-ökonomischen bzw. humanitären Bedingungen im Abschiebungszielstaat grundsätzlich keinen notwendigen oder ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. 88 EGMR, Urteil vom 29. Januar 2013 – 60367/10 –, Webseite des EGMR, Rn. 74; EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07 –, NVwZ 2012, S. 685; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A –, juris, Rn. 60. 89 Nur soweit die schlechten humanitären Bedingungen nicht ausschließlich oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen sind, sondern überwiegend Ausfluss von Konflikten sind, ist eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu bejahen, 90 EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07 –, NVwZ 2012, S. 685; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 25, 91 wenn es dem Betroffenen nicht mehr gelingt, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen. Zu berücksichtigen sind dabei auch seine Verletzbarkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung seiner Lage in angemessener Zeit. 92 Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 –, Webseite des EGMR, Rn. 249 ff.; VGH Bayern, Urteil vom 21. November 2014 – 13a B 14.30285 –, juris, Rn. 17. 93 Fehlt es demgegenüber an derartigen Konflikten, ist ein strengerer Maßstab anzulegen. Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf fehlende staatliche Mittel zurückzuführen sind, können eine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK nur in krassen Ausnahmefällen begründen, wenn ganz außerordentliche individuelle Gründe hinzutreten und humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. 94 EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 – 26565/05 –, NVwZ 2008, S. 1336; EGMR, Urteil vom 29. Januar 2013 – 60367/10 –, Webseite des EGMR, Rn. 75; EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07 –, NVwZ 2012, S. 685; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, Rn. 6, juris; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A –, juris, Rn. 65; OVG NRW, Urteil vom 24. März 2020 – 19 A 4470/19.A –, juris, Rn. 32. 95 Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, bestimmt sich durch Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach beiden Maßstäben jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn der Betroffene durch Gelegenheitsarbeiten oder Zuwendungen Dritter ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann. 96 BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 28, 39; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A –, juris, Rn. 74. 97 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es dem Kläger zumutbar, in Somalia seinen Aufenthalt zu nehmen und eine den Mindestanforderungen genügende Lebensgrundlage zu finden. 98 Zwar ist nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in Süd- und Zentralsomalia in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Auch gibt es keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe und die medizinische Versorgung ist mangelhaft. 99 Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 2. April 2020, Stand: Januar 2020, S. 21. 100 Allerdings konnte aufgrund großer internationaler humanitärer Kraftanstrengungen und einer zunehmenden Professionalisierung der humanitären Hilfe bei den regelmäßig wiederkehrenden Dürren sowie Überschwemmungen inzwischen weitgehend verhindert werden, dass es zu Hungertoten kommt. 101 Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 2. April 2020, Stand: Januar 2020, S. 21. 102 Zurückgeführte Personen werden von einer speziell hierfür zuständigen Behörde der somalischen Immigrationsbehörde, dem Returnee Management Office (RMO), betreut. Das RMO hat für alle Rückführungsmaßnahmen nach Somalia eine einheitliche Prozedur festgelegt, die konsequent zur Anwendung gebracht wird. Das RMO übernimmt ggf. die Organisation und Bezahlung für eine Unterkunft sowie für einen innersomalischen Weiterflug. 103 Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 2. April 2020, Stand: Januar 2020, S. 23. 104 Hinzu kommt, dass es dem Kläger möglich ist, durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche zu erwirtschaften. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, ausgeübt werden können. 105 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Oktober 2017 – 13 A 1807/17. A –, NRWE, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris, Rn. 195. 106 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es dem körperlich gesunden Kläger aufgrund seines erwerbsfähigen Alters und seiner in Somalia sowie während seiner Ausreise und in Deutschland erworbenen Kompetenzen gelingen wird, sich in Somalia eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, zumal er als Rückkehrer gegenüber der einheimischen Bevölkerung sogar Vorteile haben dürfte, da er insofern als einfallsreicher erachtet wird. 107 Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, vom 12. Januar 2018, S. 130. 108 Darüber hinaus verfügt der Kläger in seinem Heimatland über familiäre Verbindungen. In Somalia leben noch seine Mutter sowie drei Geschwister. Die wirtschaftliche Versorgung des Klägers könnte jedenfalls durch diese Familienangehörigen sichergestellt werden. Es entspricht insoweit der Erkenntnislage zum Herkunftsland Somalia, dass die erweiterte Familie inklusive der Clans oder Sub-Clans traditionell als soziales Sicherungsnetz dient und jedenfalls rudimentären Schutz bietet. 109 Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 18. April 2021, Stand: Januar 2021, S. 22. 110 Der Kläger selbst hat auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine existenzielle Notlage geraten würde – im Gegenteil: Nach seiner eigenen Einlassung habe ihn seine Familie bei seiner Ausreise sogar finanziell unterstützt. Der Kläger ist auf dem Luftweg ausgereist. Dies verdeutlicht, dass seine Familie nicht nur gewillt, sondern auch in der Lage ist, ihn finanziell zu unterstützen. 111 Zweifel an der wirtschaftlichen Versorgung des Klägers im Falle seiner Rückführung nach Somalia ergeben sich auch nicht unter Berücksichtigung der aktuellen Covid-19-Pandemie. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass das Virus bestehende humanitäre und ökonomische Schwachstellen, insbesondere für Familien mit niedrigen Einkünften, verschärft hat. 112 United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs vom 8. Juni 2020, Somalia, Covid-19 Impact Update No. 8, S. 1 f.; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs vom 22. Juni 2020, Somalia, Covid-19 Impact Update No. 9, S. 1; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs vom 22. Juli 2020, Somalia, Covid-19 Impact Update No. 10, S. 1; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Somalia vom 7. August 2020, S. 2; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Somalia vom 7. August 2020, S. 3, allesamt abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/. 113 Andererseits gilt es zu bedenken, dass Somalia bei der Lebensmittelversorgung vom Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen unterstützt wird. Um die Auswirkungen der Pandemie auf die Ernährungssituation gering zu halten, haben die humanitären Partner ihre Hilfeleistungen bei der Ernährung der Bevölkerung im Einklang mit den Covid-19-Maßnahmen proaktiv angepasst, indem sie kombinierte zweimonatige Nahrungsmittelrationen zur Verfügung gestellt und die Nahrungsmittelhilfe ausgeweitet haben. Mehrere Millionen Menschen wurden seit April 2020 mit Nahrungsmitteln versorgt. 114 United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs vom 4. Mai 2020, Somalia, Covid-19 Impact Update No. 4, S. 3; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs vom 8. Juni 2020, Somalia, Covid-19 Impact Update No. 8, S. 2, 3; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Somalia vom 7. August 2020, S. 2; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs vom 22. Juli 2020, Somalia, Covid-19 Impact Update No. 10, S. 4; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs vom 21. August 2020, Somalia, Covid-19 Impact Update No. 11, S. 3, 5, allesamt abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/. 115 In wirtschaftlicher Hinsicht kam es nach anfänglichen Beschränkungen seit Juli 2020 zu erheblichen Lockerungen. Ausgangssperren wurden aufgehoben, alle Häfen sind geöffnet, der Flugverkehr wurde wieder aufgenommen, der grenzüberschreitende Handel ist weitestgehend wieder aktiv. In Zusammenarbeit mit der International Bank of Somalia und dem somalischen Wirtschaftsministerium hat die Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO) ein Kreditprogramm für kleine und mittlere Unternehmen ins Leben gerufen. UNIDO bietet darüber hinaus technische Unterstützung in Bezug auf den Geschäftsbetrieb, Zugang zu Finanzmitteln und Wettbewerbsfähigkeit an. Insgesamt hat sich Somalias Wirtschaft in der Covid-19-Pandemie als widerstandsfähig erwiesen. 116 United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs vom 8. Juni 2020, Somalia, Covid-19 Impact Update No. 8, S. 3; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Somalia vom 7. August 2020, S. 2, S. 3; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs vom 22. Juli 2020, Somalia, Covid-19 Impact Update No. 10, S. 1; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs vom 21. August 2020, Somalia, Covid-19 Impact Update No. 11, S. 1, 3, 5; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs vom 21. September 2020, Somalia, Covid-19 Impact Update No. 12, S. 1, 5; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs vom 25. Oktober 2020, Somalia, Covid-19 Impact Update No. 13, S. 5, 6, 7, 9, 10, allesamt abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/. 117 Alle von der somalischen Regierung und den internationalen Organisationen getroffenen Entscheidungen zeigen, dass sie in der Krise verantwortungsbewusst handeln, um die weitere Ausbreitung der Krankheit einzudämmen. Gleichzeitig stellen sie sicher, dass humanitäre Hilfen auch weiterhin in das Land kommen. Das wirtschaftliche Leben ist in Somalia nicht zum Erliegen gekommen. Es ist dem Kläger möglich und zumutbar, seinen Lebensunterhalt durch Aufnahme einer Arbeit zu sichern. Darüber hinaus ist die Versorgung des Klägers auch weiterhin jedenfalls über seine Familie inklusive der Clans oder Sub-Clans sichergestellt. 118 Dem Kläger wird es im Falle seiner Rückkehr nach Somalia gelingen, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen. Ein „ ganz außergewöhnlicher Fall “, aus humanitären Gründen ein Abschiebungsverbot „ zwingend “ anzunehmen, liegt mit Blick auf den Kläger jedenfalls nicht vor. 119 Auch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgt kein Verbot, den Kläger nach Somalia abzuschieben. Hiernach soll von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 120 Der Kläger hat schon keine individuellen Umstände vorgetragen, aus denen eine solche Gefahr resultieren könnte. Die aktuelle Covid-19-Pandemie begründet ebenfalls kein Abschiebungsverbot. Gefahren, denen die Bevölkerung – wie bei der Covid-19-Pandemie – allgemein ausgesetzt ist, sind vom Anwendungsbereich des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerade ausgeklammert und können allenfalls im Rahmen einer politischen Leitentscheidung nach § 60a AufenthG berücksichtigt werden. 121 BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 24. März 2020 – 19 A 4470/19.A –, juris, Rn. 38. 122 Nur wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist, darf dem Ausländer ein Abschiebungsverbot zugesprochen werden. 123 BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, juris, Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 – 10 C 14.10 –, Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 24. März 2020 – 19 A 4470/19.A –, juris, Rn. 46; OVG NRW, Urteil vom 24. März 2020 – 19 A 4470/19.A –, juris, Rn. 38. 124 Eine solche Schutzlücke liegt nur dann vor, wenn der Schutzsuchende bei einer Rückkehr in das Aufnahmeland mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Nach diesem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad muss eine Abschiebung dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „ gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde “. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. 125 BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24/10 –, juris, Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09 –, juris, Rn. 15, OVG NRW, Urteil vom 24. März 2020 – 19 A 4470/19.A –, juris, Rn. 48. 126 Nach diesem Maßstab steht dem Kläger Abschiebungsschutz nicht zu, da die Wahrscheinlichkeit, sich in Somalia mit Covid-19 zu infizieren, äußerst gering ist. Gleiches gilt für die Sterblichkeitswahrscheinlichkeit. 127 Die Zahl der in Somalia an Covid-19 erkrankten Personen beläuft sich nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation auf 4.862 Personen, von denen 3.720 wieder geheilt und 134 an den Folgen der Erkrankung verstorben sind. 128 World Health Organization, Eastern Mediterranean Region Copvid-19 Affected Countries, abrufbar unter: www.who.int. 129 Selbst bei Annahme einer hohen Dunkelziffer ist damit im Hinblick auf eine Gesamtbevölkerung von 12,3 Mio. Einwohnern nur von einer geringen Wahrscheinlichkeit, an Covid-19 zu erkranken, auszugehen. 130 Überdies hat die somalische Regierung seit Beginn der Pandemie wirksame Maßnahmen ergriffen, um der Ausbreitung der Krankheit vorzubeugen. So hat sie mit verschiedenen Partnern (Vereinte Nationen, Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen, Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, somalische Armee, Radiosender, Fernsehsender) über großangelegte Medienkampagnen oder individuelle Kommunikationswege die Bevölkerung über das Virus aufgeklärt. 131 United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs vom 4. Mai 2020, Somalia, Covid-19 Impact Update No. 4, S. 2; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs vom 12. Mai 2020, Somalia, Covid-19 Impact Update No. 5, S. 2; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs vom 18. Mai 2020, Somalia, Covid-19 Impact Update No. 6, S. 1, 3; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs vom 28. Mai 2020, Somalia, Covid-19 Impact Update No. 7, S. 3; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs vom 8. Juni 2020, Somalia, Covid-19 Impact Update No. 8, S. 3; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs vom 22. Juni 2020, Somalia, Covid-19 Impact Update No. 9, S. 2; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs vom 21. August 2020, Somalia, Covid-19 Impact Update No. 11, S. 2, 3; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs vom 21. September 2020, Somalia, Covid-19 Impact Update No. 12, S. 2; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs vom 25. Oktober 2020, Somalia, Covid-19 Impact Update No. 13, S. 2, allesamt abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/. 132 Ferner ist zu berücksichtigen, dass selbst im Falle einer Erkrankung an Covid-19 das Sterblichkeitsrisiko für einen jungen, gesunden Menschen sehr überschaubar ist, zumal die Pandemie in Somalia gemessen an der Anzahl der bislang an der Krankheit verstorbenen Personen glimpflich abgelaufen ist. 133 Vgl. zur Sterblichkeitsrate unter jungen Menschen Robert-Koch-Institut, Täglicher Lagebericht zur Coronvirus-Krankheit-2019, Stand: 8. Dezember 2020, S. 8. 134 Hinzu kommt, dass die somalische Regierung bei der Bekämpfung der Pandemie eng mit den Vereinten Nationen und der Weltgesundheitsorganisation zusammenarbeitet. Dies hat dazu geführt, dass zahlreiche Quarantäneeinrichtungen, Testzentren und Labore verstreut über das ganze Land entstanden sind. Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Patienten und zum Schutz von Mitarbeitern im Gesundheitswesen stellen die qualitativen Anforderungen an die medizinische Behandlung sicher. Zahlreiche zusätzliche Mitarbeiter im Gesundheitswesen sind ausgebildet worden. Es ist zu erheblichen Lieferungen von medizinischem Material (Masken, Labormaterialien, Beatmungsgeräte etc.) und zur Bereitstellung weitreichender finanzieller Mittel durch verschiedene Hilfsorganisationen und Institutionen gekommen. 135 World Health Organization, Regional Office For The Eastern Mediterranean, Coronavirus Disease 2019, Weekly Situation Report 6, S. 5, 13 f.; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs vom 4. Mai 2020, Somalia, Covid-19 Impact Update No. 4, S. 2, 4; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs vom 12. Mai 2020, Somalia, Covid-19 Impact Update No. 5, S. 2, 3, 4; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs vom 28. Mai 2020, Somalia, Covid-19 Impact Update No. 7, S. 2; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs vom 8. Juni 2020, Somalia, Covid-19 Impact Update No. 8, S. 1, 4; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs vom 22. Juni 2020, Somalia, Covid-19 Impact Update No. 9, S. 1, 2, 3, 4; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs vom 22. Juli 2020, Somalia, Covid-19 Impact Update No. 10, S. 1; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs vom 21. August 2020, Somalia, Covid-19 Impact Update No. 11, S. 1, 4, 6; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs vom 21. September 2020, Somalia, Covid-19 Impact Update No. 12, S. 2, 3; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs vom 25. Oktober 2020, Somalia, Covid-19 Impact Update No. 13, S. 2, 3, allesamt abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/. 136 Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Kläger als junger Mann ohne bekannte Vorerkrankungen in Somalia gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausgeliefert wäre. 137 Die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insoweit ist es unschädlich, dass das Bundesamt im Begründungsteil des Bescheides unter 4. im Rahmen der Ermessensausübung die Vorschrift des § 11 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung anführt. Denn durch die Neufassung des § 11 AufenthG haben sich die für die behördliche Fristbestimmung zu berücksichtigenden Umstände nicht geändert. Der Gesetzgeber hat lediglich klarstellend die bisherige Rechtslage an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes unionsrechtskonform als behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu verstehen ist, 138 vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3/17 –, juris Rn. 70 ff., 139 angepasst. 140 Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 25. November 2019 – 27 K 1769/18.A –, juris Rn. 33 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2019 – A 19 K 1718/17 –, juris Rn. 38. 141 Die Ermessensentscheidung des Bundesamtes begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Einwände werden von dem Kläger insofern auch nicht vorgetragen. Entsprechend dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung. 142 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 143 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung. 144 Rechtsmittelbelehrung: 145 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. 146 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 147 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 148 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 149 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. 150 Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 151 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 152 In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 153 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 154 Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.