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Urteil

27 K 2264/18.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:1215.27K2264.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2018 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 95 % und die Beklagte zu 5 %. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin zu 1 (nachfolgend: Klägerin), geboren am 00.0.1990 und ihr Sohn, der Kläger zu 2 (nachfolgend: Kläger), geboren am 00.00.2012, sind nigerianische Staatsangehörige vom Volk der Edo. Sie reisten nach eigenen Angaben am 12. September 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 29. April 2015 Asylanträge. 3 Die persönliche Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) erfolgte am 7. September 2016. Hier trug die Klägerin im Wesentlichen vor: Sie sei aus wirtschaftlichen Gründen aus Nigeria geflohen und könne aus Furcht vor Voodoo nicht nach Nigeria zurückkehren. Während sie als Friseurin gearbeitet habe, habe sie eine Frau getroffen, die ihr die Flucht nach Italien angeboten habe. Vier bis fünf Monate nach diesem Gespräch sei eine andere Person zu ihr gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass die Flucht jetzt stattfinden könne. Daraufhin sei im August 2011 nach Italien gereist. In Italien habe sie dann als Prostituierte arbeiten und 80.000,- Euro an ihre Zuhälter zahlen sollen. Daraufhin sei sie zunächst innerhalb Italiens, wo der Kläger geboren wurde, und dann nach Deutschland geflohen. 4 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 16. Februar 2018 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass in der jeweiligen Person der Kläger keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihnen die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die Kläger seien weder unter dem Gesichtspunkt der Zwangsprostitution noch unter dem Gesichtspunkt der Voodoo-Verfluchung Flüchtlinge. Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung habe schon deshalb nicht festgestellt werden können, da sich sowohl die drohende Zwangsprostitution als auch der Voodoo-Fluch in Italien ereignet haben sollen und somit keine Grundlage dafür böten, auf eine Verfolgung im Herkunftsland Nigeria zu schließen. Mit einer solchen Verfolgung sei auch unabhängig davon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeiten zu rechnen, da sich die angeblichen Täter weiterhin in Italien aufhalten dürften und im Übrigen den Klägern hinreichender Schutz durch die örtlichen Behörden in Nigeria zur Verfügung stünde. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei im vorliegenden Fall angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange seien weder vorgetragen worden noch lägen sie nach Erkenntnissen des Bundesamtes vor. 5 Der Bescheid wurde als Einschreiben am 19. Februar 2018 zur Post gegeben. 6 Die Kläger haben am 8. März 2018 Klage erhoben. Zu deren Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Der Klägerin drohe in ihrem Heimatland massive Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Die konkrete Bedrohungslage habe sich bereits in der Person ihrer Schwester realisiert. Diese werde durch Gangs in Nigeria bedroht, die nach der Klägerin suchten, und sei auch bereits mehrfach erheblich körperlich misshandelt worden. Trotz verschiedener Umzüge innerhalb Nigerias sei die Schwester der Klägerin wiederholt von den Gangs aufgesucht worden. Nun sei die Schwester verschwunden, woraufhin sich die Gangs an den Vater der Klägerin gewandt, diesen bedroht und im Zuge einer Auseinandersetzung getötet hätten. Jedenfalls liege ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 AufenthG vor. Wenn die Schwester der Klägerin im Heimatland massiven Nachstellungen, körperlichen Misshandlungen und Bedrohungen ausgesetzt sei und sich diesen auch nicht durch mehrfache Umzüge innerhalb des Heimatlandes habe entziehen könne, so sei eine entsprechende Bedrohung der Kläger auch wahrscheinlich. Die Klägerin sei zudem erneut schwanger. Der errechnete Geburtstermin sei im Januar 2021. Der Kindesvater, ebenfalls nigerianischer Staatsangehöriger, mit dem sie nicht verheiratet sei und mit dem sie derzeit nicht zusammen wohne, verfüge über einen Aufenthaltstitel in Deutschland. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2018 zu verpflichten, den Klägern subsidiären Schutz zu zuerkennen, 9 hilfsweise, festzustellen, dass in der jeweiligen Person der Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Nigerias vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Das Gericht hat zudem Beweis erhoben durch Vernehmung des Lebensgefährten der Klägerin und Vaters des ungeborenen Kindes, Herrn G. B. , als Zeuge. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). 15 Ferner konnte das Gericht trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung formlos geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung konnte formlos erfolgen, weil die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung auf eine förmliche Ladung verzichtet hat. 16 Die Klage hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. Sie ist zulässig, aber nur hinsichtlich der begehrten Aufhebung der Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 AufenthG begründet (I.), im Übrigen aber unbegründet (II.). 17 I. Der nach verständiger Würdigung des Klagebegehrens mitgestellte Anfechtungsantrag gegen die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 AufenthG ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 16. Februar 2018 ist hinsichtlich seiner Ziffer 6 rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Umstand, dass der Entscheidung eine frühere Rechtslage zu Grunde lag (1.). Allerdings haben sich bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die tatsächlichen Umstände verändert, so dass die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot ermessensfehlerhaft auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage beruht (2.). 18 1. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG ist nicht zu beanstanden, weil die Beklagte im Begründungsteil des Bescheides unter 6. im Rahmen ihrer Ermessensausübung die Vorschrift des § 11 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung anführt. Denn durch die Neufassung des § 11 AufenthG haben sich die für die behördliche Fristbestimmung zu berücksichtigenden Umstände nicht geändert. Der Gesetzgeber hat lediglich klarstellend die bisherige Rechtslage an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes unionsrechtskonform als behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu verstehen ist, 19 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3/17 –, juris, Rn. 70 ff., 20 angepasst. 21 Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2019 – A 19 K 1718/17 –, juris, Rn. 38. 22 2. Diese Ermessensentscheidung des Bundesamtes, das Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 30 Monaten zu befristen ist jedoch, abgestellt auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG), ermessensfehlerhaft, weil sie von einem unvollständigen Sachverhalt ausgeht. Das Bundesamt hat im angegriffenen Bescheid zugrunde gelegt, dass es sich bei der Klägerin eine den Kläger alleinerziehende Frau handeln würde, die über keinerlei schutzwürdigen Belange im Bundesgebiet verfügt. Dies berücksichtigt nicht, dass die Klägerin zwischenzeitlich erneut schwanger ist und zudem alles dafür spricht, dass der Kindesvater über ein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügt. 23 II. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 16. Februar 2018 ist insoweit und soweit er angegriffen ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Kläger haben – abgestellt auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG (1.). Auch die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG sind nicht gegeben (2.). Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung unter Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen und Abschiebungsandrohung bestehen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt ebenfalls nicht (3.). 24 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschriften ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden bzw. die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens und an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft der subsidiäre Schutz tritt. Die Gefahr eines ernsthaften Schadens kann gemäß § 3c i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten. Gemäß § 3e Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG wird dem Ausländer subsidiärer Schutz nicht zuerkannt wenn er, in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor einem ernsthaften Schaden oder Zugang zu Schutz nach § 3d hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG müssen stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht werden, dass der Ausländer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat einen ernsthaften Schaden erleidet. Das ist in der Sache kein Unterschied zu der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“, die von der Rechtsprechung für den Nachweis von Verfolgungsgründen verlangt wird. 25 Vgl. Kluth, in: BeckOK AuslR, § 4 AsylG, Rn. 32 m.w.N. 26 Bei der Beurteilung, ob solche stichhaltigen Gründe vorliegen, sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls einschließlich der Menschenrechtslage im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Es müssen Umstände in der Person des Ausländers vorliegen, die eine reale, vorhersehbare und persönliche Gefahr für diesen begründen. Die Gefahr muss über eine bloße theoretische Möglichkeit hinausgehen, andererseits darf angesichts der Schwere der Menschenrechtsverletzungen, um die es geht, kein allzu hoher Wahrscheinlichkeitsmaßstab angelegt werden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Gefahr des Schadenseintritts wird ausdrücklich nicht verlangt. 27 Vgl. Keßler, in: Hofmann (Hrsg.), Ausländerrecht, § 4 AsylG, Rn. 4 m.w.N. 28 Der Ausländer hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung ein ernsthafter Schaden droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. 29 Vgl. (zu § 3 AsylG): BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris, Rn. 20ff. m.w.N., sowie Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45/90 -, juris, Rn. 2 (zu Art. 16a GG); OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35, und vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 33; Sächsisches OVG, Urteil vom 29. August 2019 – 3 A 770/17.A –, juris, Rn. 35, vgl. auch: BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 1998 – 2 BvR 253/96 –, juris, Rn. 4. 30 An der Glaubhaftmachung fehlt es in der Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. 31 Vgl. (zu § 3 AsylG): BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 - 9 C 273/86 -, juris, Rn. 11, und vom 8. Februar 1989- 9 C 29/87 -, juris, Rn. 8, sowie Beschlüsse vom 12. September 1986 - 9 B 180/86 -, juris, Rn. 5, und vom 23. Mai 1996 - 9 B 273/96 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2002 – 8 A 1530/02.A –, juris, LS 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Juli 2017 – 20 ZB 17.30785 –, juris, Rn. 5. 32 Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes in der jeweiligen Person der Kläger nicht vor. Der Vortrag der Kläger zu einem ihnen drohenden ernsthaften Schaden im Sinne von § 4 AsylG ist unglaubhaft (a). Unabhängig davon müssten Sie sich jedenfalls auf die Inanspruchnahme internen Schutzes (§ 3e AsylG) (b) verweisen lassen. 33 a) Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger sich aus begründeter Furcht vor einem ernsthaften Schaden im Sinne von § 4 AsylG außerhalb ihres Herkunftslandes aufhalten. Es kann den Klägern nicht geglaubt werden, dass ihnen – insbesondere der Klägerin – ein ernsthafter Schaden bei einer Rückkehr nach Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei mag dahinstehen, ob es zutrifft, dass die Klägerin in Italien von anderen Personen nigerianischer Herkunft, die von ihr einen Geldbetrag in Höhe von 80.000,- Euro fordern, zur Prostitution gezwungen werden sollte. Denn nach ihren eigenen Angaben hat sie zu diesen Personen seit ihrer Einreise nach Deutschland im September 2014, also vor mehr als sechs Jahren, keinen Kontakt mehr gehabt. Die gesamten Schilderungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung waren zudem einsilbig und so oberflächlich und pauschal und von einer jeder emotionalen Regung entbehrenden Gleichgültigkeit geprägt, dass das Gericht nicht davon ausgeht, dass sie von einer für sie realen Bedrohung berichtet hat. Ihren Schilderungen fehlte jedes Detail. Weder konnte sie konkret angeben, durch wen ihr in Nigeria konkret eine Gefahr drohen soll noch wann genau ihre Familie in Nigeria bedroht worden sein soll. Alle Details der Schilderungen hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger schriftsätzlich ins Verfahren eingeführt. Die Klägerin selbst hat im Rahmen ihrer Anhörungen beim Bundesamt oder in der mündlichen Verhandlung keine Angaben dazu gemacht, dass ihre Zuhälter in Italien Teil einer größeren kriminellen Organisation wären. Sie selbst hat beim Bundesamt lediglich angegeben, von einer einzelnen Frau nach Italien gelockt worden zu sein, die dann damit gedroht habe, dass ihr Bruder sie in Italien finden und zudem ihre Familie in Nigeria Nachteile erleiden werde. Auch der Umstand, dass die Klägerin sich durch einen Voodoo-Schwur unter Druck gesetzt fühle, hat sie nie erwähnt, weder beim Bundesamt noch im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung. Auch dies hat sie allein durch ihren Prozessbevollmächtigten vortragen lassen. Um das Gericht von der Richtigkeit dieses Vortrags zu überzeugen genügt die rein schriftsätzliche Behauptung von Umständen indes nicht. Die Kläger haben für ihren Vortrag keinerlei Nachweise vorgelegt und die Klägerin hat das Gericht – was ihr oblegen hätte – im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht von der Richtigkeit ihres Vortrags überzeugt. Soweit sich die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten schriftsätzlich weiter darauf berufen hat, „Gangs“, bzw. Kultgruppen oder „Area Boys“, die sie näher nicht benennen konnte, hätten über Jahre ihre Schwester in Nigeria bedroht und teilweise erheblich verletzt, mit dem Ziel den angeblich von der Klägerin geschuldeten Geldbetrag in Höhe von 80.000,- Euro zu erlangen bzw. den Aufenthaltsort der Klägerin zu erfahren, sind die Schilderungen der Klägerin ebenfalls völlig pauschal und ohne jedes Detail geblieben. Sie hat lediglich behauptet, die Schwester sei verschiedentlich innerhalb Nigerias umgezogen, aber immer wieder gefunden worden. Über den einen – wiederum allein schriftsätzlich im Detail vorgetragenen – Anruf der Schwester vom 13. September 2016, der zudem zufällig wenige Tage nach der Anhörung beim Bundesamt stattgefunden haben soll und wonach die Schwester der Klägerin nach Abuja habe fliehen müssen, sind weitere konkrete Umzüge der Schwester nicht dargelegt. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin ein Foto vorgelegt hat, von dem sie erklärt hat, dort sei ihre Schwester zu sehen, die eine Beinverletzung aufgrund eines entsprechenden Angriffs erlitten habe. Aufgrund des Fotos ist es dem Gericht weder möglich zu beurteilen, um wen es sich bei der dort abgebildeten Person handelt noch kann das Gericht hierauf gestützt die Verletzungen oder deren Ursprung beurteilen. Abgesehen davon hat die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie derzeit auch keinerlei Kontakt mehr zu ihrer Schwester habe, sodass sie eine aktuelle Bedrohungslage auch nicht substantiiert vortragen könnte. Soweit sie sich darauf beruft, ihr Vater sei von den potentiellen Verfolgern in Nigeria getötet worden, kann ihr dies ebenfalls nicht geglaubt werden. Ihr Vortrag ist insoweit wiederum völlig detailarm und pauschal. Sie hat insoweit allein erklärt, ihr Vater habe mit den Bedrohern gekämpft und sei getötet worden. Dies will sie von ihrer 17-jährigen Cousine erfahren haben, mit der sie allein noch Kontakt in Nigeria halte. Wann genau der Vater getötet worden sein soll sowie Details des Vorfalls, von denen zu erwarten wäre, dass die Klägerin ihre Cousine hiernach gefragt hat, sind nicht vorgetragen. Soweit sie auch in diesem Zusammenhang ein Foto von einer Beerdigung vorgelegt hat, kann das Gericht wiederum nicht beurteilen, um wen es sich bei den abgebildeten Personen handelt. 34 Für den Kläger werden schon keine eigenen Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes geltend gemacht. 35 b) Unabhängig davon und selbständig tragend gilt: Jedenfalls können sich die Kläger einer etwaigen Bedrohung dadurch entziehen, dass sie ihren Aufenthalt an einen anderen, ausreichend weit von ihrem Heimatort entfernten Ort verlagern (§ 3e Abs. 1 AsylG). Dass den Klägern die behauptete Gefahr landesweit droht, ist nach dem Geschilderten weder naheliegend, noch wurde dies von ihnen selbst substantiiert behauptet. So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, selbst nicht zu wissen, welche konkrete Organisation ihrer Schwester und ihr nachstellen soll. 36 Unabhängig davon ist die Wahrscheinlichkeit angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten Nigerias, einem Land mit ca. 200 Millionen Einwohnern und mehreren Millionenstädten, 37 - vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 16. Januar 2020 (Stand: September 2019), S. 5; https://de.wikipedia.org/wiki/Nigeria#Verwaltung: Einer Schätzung von 2015 zufolge soll es in Nigeria 20 Städte mit mehr als 500.000 Einwohnern, darunter zehn Millionenstädte. Die mit Abstand bevölkerungsreichste Agglomeration ist Lagos mit 13,340 Millionen Einwohnern. Weitere Städte sind Kano (4.030.000 Einwohner), Ibadan (3.060.000 Einw.), Abuja (2.710.000 Einw.) und Port Harcourt (2.010.000 Einw.) -, 38 das faktisch weder über ein Meldewesen verfügt – 39 zwar existiert mit dem „National Identity Database (NID) eine Art Datenbank für nigerianische und nichtnigerianische Bürger, die in Nigeria wohnhaft sind, jedoch nur, sofern diese sich in der Datenbank registriert haben (bislang nur 39 Millionen Menschen). Auch im Zusammenhang mit der nigerianischen Lebenswirklichkeit kann dies nicht als lückenlose Registrierung und damit flächendeckendes Meldewesen gesehen werden –, 40 so dass es keine Möglichkeit gibt, bei einer zuständigen Behörde nach der Wohnanschrift einer Person zu fragen, 41 vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 16. Januar 2020 (Stand: September 2019), S. 24; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. Mai 2014 an das Bundesamt; Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 12. April 2019, S. 47, 42 noch ein zentrales Fahndungssystem besitzt, 43 vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 21. Juni 2017 an das Bundesamt (zu Anfragen vom 17. März 2017 und 10. April 2017); Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 12. April 2019, S. 47, 44 einen Menschen in einem anderen Landesteil außerhalb seiner Heimatregion zu finden, als gering einzuschätzen. 45 S. auch Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 12. April 2019, S. 13, wonach die Terroristen nicht in der Lage sind, eine Person überall in Nigeria aufzuspüren; auch Deserteure der Boko Haram können danach in den Süden umsiedeln, wo sie sicher sind. 46 Die Kläger haben im Übrigen keine durchgreifenden Gründe vorgetragen, die dagegen sprechen würden, dass vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich andernorts niederlassen, noch sind solche ersichtlich. Dies gilt zum einen, weil das Gericht im Rahmen der Rückkehrprognose von einer gemeinsamen Rückkehr der Kläger, des weiteren noch ungeborenen Kindes und des Kindesvaters, des Zeugen B. , ausgeht (aa). Selbst wenn die Klägerin alleine mit ihren beiden Kindern nach Nigeria zurückkehren würde, ergäbe sich nichts anderes (bb). 47 aa) Das Gericht legt im Rahmen der Rückkehrprognose zu Grunde, dass die Klägerin gemeinsam mit ihren dann zwei Kindern und ihrem jetzigen Lebensgefährten, dem Zeugen B. , nach Nigeria zurückkehren würde. 48 Zwar greift die vom Bundesverwaltungsgericht postulierte Regelvermutung der gemeinsamen Rückkehr einer bereits im Herkunftsland bestandenen und in Deutschland gelebten Kernfamilie nicht ein. Hiernach gilt: Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Diese Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und infolgedessen die Prognose rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Kläger und der Zeuge B. nicht im Heimatland als Familie zusammengelebt haben und auch derzeit nicht in familiärer Lebensgemeinschaft in Deutschland leben. 49 Ungeachtet dessen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. 50 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris. Rn. 16ff. m.w.N. 51 Nach dieser Maßgabe steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die gelebte Beziehung zwischen der Klägerin und dem Zeugen B. so eng ist, dass bei realitätsnaher Betrachtung prognostisch jedenfalls nach Geburt des weiteren Kindes von einer gemeinsamen Rückkehr ins Herkunftsland auszugehen ist. Die Klägerin hat insofern in ihrer persönlichen Anhörung im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben, der Zeuge B. sei ihr Freund und sie erwarte im Januar 2021 ein Kind von ihm. Man wohne nur deshalb nicht zusammen, weil man bisher nicht geheiratet habe, was indes unter Nigerianern die Voraussetzung für ein Zusammenleben sei. Soweit der daraufhin zur weiteren Sachverhaltsaufklärung geladene Zeuge B. im weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung bekundet hat, er sei sich nunmehr nicht mehr sicher, ob er die Klägerin heiraten wolle, die Gründung einer familiären Lebensgemeinschaft sei nicht beabsichtigt, wertet das Gericht dies als verfahrensangepasstes Verhalten. Die Angaben des Zeugen sind unglaubhaft. Zunächst ist es lebensfremd, dass er sich zwar als Partner („Boyfriend“) der Klägerin bezeichnet, mit dieser aber nur selten, etwa zweimal im Monat, Kontakt haben will. Nach eigenen Angaben geht er bei diesen Gelegenheiten zudem gemeinsam mit der Klägerin Babykleidung für das gemeinsame Kind kaufen, auf dessen Geburt im nächsten Monat er sich auch freut, wie er dem Gericht berichtet hat. Für die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen spricht auch die Reaktion der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Nach ihren Angaben will sie bei Gericht erstmals davon erfahren haben, dass der Zeuge entgegen ihren früheren Angaben kein gemeinsames Leben mit ihr und den Kindern beabsichtigt. Dies ließ sie indes völlig ungerührt. Emotionslos gab sie lediglich an, dies sei für sie „okay“. 52 Der Umstand, dass der Zeuge B. nach eigenen Angaben in Italien als Flüchtling anerkannt ist, steht der Annahme einer gemeinsamen Rückkehr nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren, anderslautenden Rechtsprechung entschieden, dass von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband für die Rückkehrprognose im Regelfall auch dann auszugehen ist, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. 53 Vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, BVerwGE 166, 113-125, Rn. 19. 54 Dem folgt das Gericht. 55 Der Einzelrichter verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Lage für einen großen Teil der Bevölkerung Nigerias schwierig ist, wie auch schon das Bundesamt im angefochtenen Bescheid im Einzelnen dargelegt hat. Jedoch sind für die Bewertung des konkreten Einzelfalles die Möglichkeiten der Lebensunterhaltssicherung in der jeweiligen Person der Kläger in den Blick zu nehmen. Davon ausgehend ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin oder der Zeuge B. , ggf. unter Einbeziehung von Rückkehrhilfen und sonstiger Unterstützung nicht den Lebensunterhalt der Familie sichern könnten. 56 Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin oder der Zeuge B. als junge, erwachsene und arbeitsfähige Menschen, die nicht zuletzt durch ihre Reise nach Europa und innerhalb Europas bewiesen haben, dass sie sich in einer für sie unbekannten Umgebung behaupten können, in einem anderen Landesteil nicht den Lebensunterhalt für sich und die Kinder bestreiten könnten, etwa im Fall der Klägerin mit der vor ihrer Ausreise gelernten – und insoweit auch ausgeübten – Tätigkeit als Friseurin. Außerdem verfügen sowohl die Klägerin als auch der Zeuge B. eigenen Angaben zufolge über familiäre Kontakte in Nigeria. Insbesondere verfügt die Klägerin neben ihrer angeblich verschwundenen Schwester, über Tante, Onkel und Cousine und einen Bruder, wie sie beim Bundesamt angegeben hat. Das Gericht geht davon aus, dass die Kläger auf diese familiäre Struktur zurückgreifen können, auch wenn sie sich andernorts in Nigeria niederlassen. Dem steht der Umstand, dass die Verwandten nach Angaben der Klägerin „sauer“ auf sie sind, nicht entgegen. Unüberbrückbare Differenzen hat sie nicht substantiiert vorgetragen. 57 Die Familie kann zur Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse zudem auf diverse Rückkehrhilfen zurückgreifen. Mit den bestehenden Reintegrationsprogrammen erhalten Rückkehrer nach Nigeria abhängig vom jeweiligen Förderprogramm individuelle Unterstützungen bei der Wiedereingliederung und vorübergehenden Existenzsicherung im Herkunftsland in Form von Geld- oder Sachleistungen. 58 Als bundesweit verfügbare Rückkehr-und Reintegrations-Förderprogramme für abgelehnte Asylbewerber mit nigerianischer Staatsangehörigkeit bestehen etwa das Rückkehrprogramm REAG/GARP. Dieses fördert die freiwillige Rückkehr/Weiterwanderung mit Rückkehrhilfen (Reisekosten und Reisebeihilfe). Zudem wird eine Starthilfe von 1.000,- Euro pro Person ab 18 Jahren und 500,- Euro pro Person unter 18 Jahren gezahlt. Die maximale Förderhöhe beträgt 3.500,- Euro pro Familie. Ab dem 1. Januar 2019 können freiwillige Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die mit dem REAG/GARP-Programm ausreisen, im Zielland eine ergänzende Reintegrationsunterstützung erhalten. Die finanzielle Unterstützung nach der freiwilligen Rückkehr (2. Starthilfe) beträgt für Familien 2.000,- Euro und für Einzelpersonen sowie unbegleitete Minderjährige 1.000,- Euro. 59 Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/reag-garp ; http://germany.iom.int/de/reaggarp ; https://files.returningfromgermany.de/files/REAGGARP%20Infoblatt_2019%20mit%20Reintegration.pdf . 60 Weiterhin steht Rückkehrern nach Nigerias das gemeinsames Rückkehr- und Reintegrationsprogramm von zahlreichen europäischen Partnerstaaten, ERRIN (European Return and Reintegration Network), zur Verfügung. Dieses bietet individuelle Unterstützung bei der Wiedereingliederung im Herkunftsland. Schwerpunkte des Programms sind u.a. individuelle Unterstützung nach (freiwilliger und zwangsweiser) Rückkehr in das Herkunftsland durch ein Netzwerk lokaler Service Provider und Partner und Erleichterung der Rückkehr und Reintegration vulnerabler Personen. Die Reintegrationshilfen umfassen Beratung nach der Ankunft zur Analyse des Reintegrationsbedarfs, Unterstützung bei der Suche nach einer temporären Wohnmöglichkeit nach der Ankunft in Nigeria, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche, Unterstützung bei einer Existenzgründung, Grundausstattung für die Wohnung, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen. Die Höhe der Leistungen betragen bei freiwilliger Rückkehr, für Einzelpersonen bis zu 2.000,- Euro, für Familien bis zu 3.300,- Euro sowie bei festgestellter Vulnerabilität: einmalig zusätzlich 500,- Euro. Zwangsweise rückgeführte Personen erhalten bis zu 1.000,- Euro. 61 Vgl. https://returnnetwork.eu/?lang=de ; https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/erin-action-plan-2016-ap-2016 . 62 Laut Angaben des Auswärtigen Amtes sind zudem internationale Akteure wie GIZ und IOM (mit deutscher und EU-Finanzierung) bemüht, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Im Herbst 2018 hat zudem in Lagos das Migrationsberatungszentrum der GIZ seinen Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert. 63 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 16. Januar 2020, (Stand: September 2019), S. 23. 64 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der COVID-19 Pandemie in Nigeria. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt stellt sich die Lage diesbezüglich wie folgt dar: 65 Das Land befindet sich seit dem 1. Juni 2020 in der dritten Phase eines gelockerten Lockdowns, dessen Regelungen zuletzt mit Wirkung zum 19. Oktober 2020 angepasst worden sind, 66 https://statehouse.gov.ng/covid19/2020/10/20/updated-implementation-guidelines-for-extension-of-eased-lockdown-phase-three/; Implemented guidelines for eased lockdown, 19. October 2020. 67 Von einer vollständigen Öffnung des Reise- und Wirtschaftsverkehrs wird während der dritten Phase noch abgesehen, allerdings werden wesentliche Infrastruktureinrichtungen, Schulen, Parks, Schritt für Schritt wieder eröffnet und im Wirtschaftsleben flexible Arbeitszeiten ermöglicht. Außerdem herrscht Maskenpflicht. Formale Restriktionen der Freizügigkeit innerhalb Nigeria gibt es nicht mehr. 68 Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie bzw. der hiergegen ergriffenen behördlichen Maßnahmen zeigen sich bislang kaum signifikant. So haben sich die Preise für Grundnahrungsmittel im Bundesstaat Edo nach Angaben der nigerianischen Statistikbehörde zwischen dem 1. und dem 2. Quartal 2020 um 17,86 % erhöht, 69 National Bureau of Statistics, Selected Food Prices Watch, Juni 2020, Seite 51, abrufbar unter: https://nigerianstat.gov.ng/download/1132, 70 im Vergleich zum Vorjahr beträgt der Anstieg jedoch lediglich 0,57 %, 71 National Bureau of Statistics, Selected Food Prices Watch, Juni 2020, Seite 51, abrufbar unter: https://nigerianstat.gov.ng/download/1132. 72 Das gleiche Bild ergibt sich bei Betrachtung des Mehrwertsteueraufkommens. Dieses ist insgesamt in Nigeria im Vergleich zum 1. Quartal 2020 um 0,81 % gestiegen, 73 National Bureau of Statistics, Sectorial Distribution of Value Added Tax Q2 2020, Seite 33, abrufbar unter: https://nigerianstat.gov.ng/download/1134. 74 Vor dem Hintergrund der damit bislang festzustellenden Entwicklung ist nicht ersichtlich, dass sich die wirtschaftliche Lage in Nigeria derart verschlechtert hätte, dass die Klägerin oder der Zeuge B. im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein werden, den Lebensunterhalt zu sichern. Ihnen ist es auch zumutbar, für eine Übergangszeit bereits von Deutschland aus vorzusorgen. 75 bb) Unabhängig davon wäre den Klägern auch eine alleinige Rückkehr ohne den Zeugen B. möglich und zumutbar. Das Gericht geht nicht generell davon aus, dass grundsätzlich bei alleinstehenden Frauen mit Kleinkindern eine Rückkehr in einen für sie fremden Landesteil Nigerias unzumutbar ist, denn nach den vorliegenden Erkenntnisquellen gibt es auch in Nigeria Frauen, die ökonomisch eigenständig alleine leben und auch mit oder ohne Hilfe Dritter überleben. So ist es nach der Erkenntnislage für Frauen kein Problem, alleine zu leben oder zu arbeiten und eine Wohnung zu mieten. Üblicherweise ist es für Frauen und alleinstehende Mütter möglich, Arbeit zu finden. 76 Vgl. Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 12. April 2019, S. 40ff. m.w.N.; so auch: Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 24. August 2020 – 3 K 588/20 –, juris, Rn. 23; VG Cottbus, Beschluss vom 29. Mai 2020 – 9 L 226/20.A –, juris, jeweils m.w.N. 77 Die Klägerin könnte zudem zusätzlich zu den bereits vorgenannten Rückkehrhilfen auch spezielle Unterstützung als Opfer des Menschenhandels und/oder alleinerziehende Mutter in Anspruch nehmen. Nigeria verfügt über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianische Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EU-Staaten bei der Reintegration. Die Agentur ist außerdem für die Bekämpfung des Menschenschmuggels zuständig, hat seit ihrer Gründung 2003 bis Ende 2018 die Verurteilung von 388 Schleppern erreicht sowie bis Ende 2018 13.533 Opfern von Menschenhandel geholfen. NAPTIP ist eine zentrale Anlaufstelle für Rückkehrerinnen und bietet unter anderem um 2.000 US-Dollar mehrmonatige Rehabilitierung (psychologische Betreuung) und Berufstraining für ehemalige Zwangsprostituierte an. Es gibt außerdem einige NGOs, die für zurückkehrende Frauen Unterstützung anbieten. Generell gibt es neben NAPTIP noch andere NGOs, welche über Frauenhäuser verfügen. NAPTIP verfügt in Nigeria über mehrere Shelter, vermittelt Frauen aber auch an andere Organisationen – etwa MeCAHT oder WOTCLEF – weiter. Es bestehen zudem mehrere hundert auf vom nigerianischen Staat auf Seriosität/Bonität geprüften NGOs, die sich um Rehabilitierung, Fortbildung und medizinische Betreuung/Versorgung sämtlicher Bevölkerungsgruppen des Staates bemühen. Darin werden regionale bzw. das ganze Staatsgebiet umfassende Organisationen aufgelistet, die sich um Witwen, Vollwaisen, minderjährige Mütter, alleinstehende Frauen, Albinos, HIV-Positive, Ex-Häftlinge, Häftlinge, Prostituierte, Alphabetisierung, FGM oder Opfer häuslicher Gewalt bemühen. Diese Organisationen betreiben Wohn- und Bildungsmöglichkeiten für Frauen, Waisen sowie körperlich und geistig Behinderte. 78 Vgl. Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 12. April 2019, S. 40ff. m.w.N. 79 Die obigen Ausführungen zur COVID-19-Pandemie und zu erwartender familiärer Unterstützung für die Kläger gelten in diesem Zusammenhang entsprechend. Auf die familiäre Unterstützung werden die Kläger im Falle einer Rückkehr ohne den Zeugen B. erst recht zurückgreifen können. Es ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich, aus dem geschlossen werden könnte, dass die Verwandten der Kläger diese und ein weiteres Kleinstkind sehenden Auges der Verelendung preisgeben würden. 80 2. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind vor dem Hintergrund, wie vom Bundesamt zutreffend ausgeführt, ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere besteht auch kein Abschiebungsverbot in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer Extremgefahr mit Blick auf die COVID-19-Pandemie. Denn es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger im Falle einer Abschiebung nach Nigeria einer extremen Gefahrenlage im Sinne ausgesetzt wären. Bereits die Ansteckung wäre unwahrscheinlich. 81 Landesweit sind mit Stand Mitte Dezember 2020 noch knapp 9.000 aktive Covid-19 Fälle registriert. Insgesamt gab es bislang lediglich knapp 80.000 Infizierte. Die Letalitätsrate lag landesweit zuletzt bei ca. 4 %. 82 Vgl. https://covid.observer/ng/. 83 Bei Zugrundelegung dessen kann – selbst bei Berücksichtigung einer erheblichen Dunkelziffer aufgrund unzureichender Tests – eine extreme Gefahrenlage für die Kläger nicht festgestellt werden. 84 3. Die Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG. Ob und inwiefern die Abschiebungsandrohung zum Zeitpunkt ihres Erlasses wegen der Nichtberücksichtigung von § 59 Abs. 7 AufenthG rechtswidrig war, weil Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Klägerin Opfer des Menschenhandels war und ihr deshalb einer Ausreisefrist nach Ermessen mit einer Mindestdauer von 3 Monaten zu gewähren gewesen wäre, kann hier offenbleiben. Denn jedenfalls wäre die Klägerin hierdurch heute nicht mehr in ihren Rechten verletzt. Denn nach eigenen Angaben ist sie als Zeugen in einem Strafverfahren aufgetreten, das aber inzwischen eingestellt ist, da die entsprechenden Täter in Italien nicht ermittelt werden konnten. Abgesehen davon, dass sämtliche denkbaren Ausreisefristen inzwischen verstrichen wären, wäre zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Sinn und Zweck von § 59 Abs. 7 AufenthG – nämlich dem Opfer des Menschenhandels einer hinreichende Überlegungsfrist zur Beteiligung an einem Strafverfahrens zu gewähren – nicht mehr zu erreichen, weil ein solches schon stattgefunden hat. 85 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO. 86 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. 87 Rechtsmittelbelehrung: 88 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. 89 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 90 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 91 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 92 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. 93 Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 94 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 95 In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 96 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 97 Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.