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Beschluss

A 19 K 2100/21

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.09.2020 – ... – wird teilweise abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen das in Nr. 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06.08.2020 – Gz. ... – enthaltene Einreise- und Aufenthaltsverbot wird angeordnet. 2. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. 3. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens jeweils zur Hälfte. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen eine Abschiebungsandrohung sowie ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. 2 Der Antragsteller ist ein 47 Jahre alter gambischer Staatsangehöriger. Ihm wurde am 14.01.2020 von der spanischen Botschaft in Dakar/Senegal für einen ab 11.12.2019 gültigen Reisepass ein vom 30.01.2020 bis 14.03.2020 gültiges spanisches Schengenvisum für einen Aufenthalt von 30 Tagen ausgestellt. Mit diesem reiste er am 14.02.2020 nach Spanien und am 17.02.2020 über Frankreich in das Bundesgebiet ein. Am 03.04.2020 stellte er einen Asylantrag, zu dem er am 13.07.2020 angehört wurde. Dabei gab er unter anderem an, er habe sich zu seiner Lebensgefährtin sowie seiner Tochter begeben wollen. Im Asylverfahren legte er dabei eine Urkunde der Stadt ... vom 28.05.2020 über die Anerkennung der Vaterschaft mit Zustimmungserklärung der Kindesmutter vor, wonach er Vater einer am ....2013 in der Bundesrepublik geborenen – als Flüchtling anerkannten – Tochter einer gambischen Staatsangehörigen ist. 3 Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 06.08.2020 wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes jeweils – nach § 30 Abs. 1 AsylG – als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Nr. 1 - 3 des Bescheids). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4 des Bescheids). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Gambia angedroht. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und im Fall einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 5 des Bescheids). Die Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6 des Bescheids). 4 Gegen den am 11.08.2020 zugestellten Bescheid erhob der Antragsteller am 18.08.2020 eine noch nicht erledigte Klage und stellte bezüglich der in Nr. 5 enthaltenen Abschiebungsandrohung sowie des in Nr. 6 angeordneten befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. 5 Im Eilverfahren legte der Antragsteller eine Sorgeerklärung der Mutter des Kindes des Antragstellers vom 24.07.2020 vor, wonach diese die elterliche Sorge gemeinsam mit dem Antragsteller ausüben wolle. In einer am 20.08.2020 vorgelegten undatierten schriftlichen Erklärung teilte die Kindesmutter mit, sie habe sechs Jahre zuvor den Kontakt mit dem Antragsteller verloren. In Deutschland hätten sie sich am 24.03.2020 wieder getroffen. Zuerst habe ihr Kind den Antragsteller nicht erkannt, weil sie ihn nie zuvor gesehen habe. In der Folge habe dieser sich jedoch um die gemeinsame Tochter gekümmert. 6 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.09.2020 – ... – abgelehnt. Dabei wurde zur Begründung bezüglich der Abschiebungsandrohung im Wesentlichen ausgeführt, die nationalen Voraussetzungen deren Erlasses seien gegeben. Auch den sich aus der Gnandi-Rechtsprechung des EuGH ergebenden Anforderungen des Unionsrechts sei Genüge getan. Bezüglich des Einreise- und Aufenthaltsverbots wurde die Antragsabweisung im Wesentlichen damit begründet, dass insbesondere das Wohl des Kindes des Antragstellers ausreichend berücksichtigt worden sei. Die erst im März 2020 wiederaufgenommene Vater-Kind-Beziehung sei im konkreten Fall nur bedingt schützenswert. 7 Im Klageverfahren legte der Antragsteller eine Sorgeerklärung vom 10.08.2020 vor, wonach er die elterliche Sorge gemeinsam mit der Kindesmutter ausüben wolle. Ebenso reichte er eine weitere schriftliche Stellungnahme der Kindesmutter vom 25.01.2020 ein, wonach der Antragsteller seine Tochter zwei oder drei Mal wöchentlich besuche und Umgang mit seiner Tochter habe. 8 Am 10.05.2021 wurde dem Kläger eine bis 09.11.2021 befristete Duldung erteilt, die mit der Nebenbestimmung versehen wurde, wonach der Kläger seinen Wohnsitz in ... zu nehmen hat und ihm die Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist. 9 Der Antragsteller hat am 09.06.2021 einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO gestellt. Zu dessen Begründung führt er aus, dass sich die Rechtslage seit dem 15.09.2020 angesichts des Urteils des EuGH vom 11.03.2021 - C-112/20 - geändert habe. Im Eilrechtsbeschluss vom 15.09.2020 sei das Kindeswohl nicht berücksichtigt worden, obwohl dies nach der genannten Entscheidung aber vor Erlass einer Rückkehrentscheidung erforderlich sei. Im Übrigen habe sich mittlerweile eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung entwickelt. Er wohne in der gleichen Stadt wie seine Tochter und habe regelmäßigen Umgang mit ihr. Die Vater-Tochter-Beziehung könne aufgrund der Flüchtlingsanerkennung seiner Tochter nur in der Bundesrepublik gelebt werden. Eine Abschiebung nach Gambia würde für die Tochter einen endgültigen und unwiederbringlichen Verlust bedeuten. Die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei mit 15 Monaten zu lang. Ein Familiennachzug des Klägers zu seiner Tochter nach § 36 Abs. 2 AufenthG komme nur bei einer außergewöhnlichen Härte in Betracht. Im Übrigen sei die Rückkehrentscheidung auch angesichts des Urteils des EuGH vom 14.01.2021 - C-441/19 - unionsrechtswidrig, weil Duldungsansprüche, die mitunter längere Zeit andauern würden, der Rechtmäßigkeit einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden. Dem Antragsteller sei von der Ausländerbehörde aus familiären Gründen eine Duldung erteilt worden, was einen solchen länger andauernden Duldungsgrund darstelle. 10 Der Antragsteller hat ein Schreiben der zuständigen Ausländerbehörde vom 08.06.2021 vorgelegt, wonach er wegen familiärer Bindungen im Bundesgebiet geduldet werde. Weiter hat er ein Anhörungsschreiben der Ausländerbehörde an die Kindesmutter vom März 2021 vorgelegt, in dem diese angibt, der Antragsteller unterstütze seine Tochter, kümmere sich um sie, besuche sie drei bis vier Mal in der Woche und telefoniere mit ihr vier bis fünf Mal in der Woche. 11 Der Antragsteller beantragt sachdienlich gefasst, 12 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.09.2020 – ... – abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Nr. 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06.08.2020 – Gz. ... – enthaltene Abschiebungsandrohung sowie das in Nr. 6 desselben Bescheids enthaltene Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen. 13 Die Antragsgegnerin hat keine Stellungnahme abgegeben. Im Klageverfahren hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass an der Abschiebungsandrohung festgehalten werde. Deren Vollzug und die Aussetzung aufgrund inlandsbezogener Abschiebungshindernisse obliege der Ausländerbehörde. 14 Mit Beschluss vom 21.06.2021 hat der Einzelrichter den Rechtsstreit wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Entscheidung übertragen. 15 Dem Gericht haben die Akten der Beklagten in elektronischer Form als PDF-Datei vorgelegen. Auf diese wird ebenso wie auf die Gerichtsverfahrensakten wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. II. 16 1. Die Kammer ist nach der Übertragung des Rechtsstreits durch den Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG zur Entscheidung berufen. 17 2. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig (dazu a)) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu b)). 18 a) Der Antrag ist zulässig. 19 aa) Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist als Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO zuständig. 20 bb) Der Antragsteller ist auch nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO antragsbefugt. 21 Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist nur zulässig, wenn veränderte – neue – oder im vorausgegangenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte – alte – Umstände vorgetragen werden, die die tragenden Erwägungen betreffen und geeignet sind, eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen. Es muss zumindest die Möglichkeit einer abändernden günstigeren Entscheidung bestehen. In Betracht kommen hier eine Änderung der Rechts- oder Sachlage. Es können nachträglich Tatsachen eingetreten oder aber auch nur erst bekannt geworden sein, die möglicherweise eine abweichende Einschätzung rechtfertigen. Auch die Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung oder die höchstrichterliche Klärung einer strittigen Rechtsfrage kann die Zulässigkeit des Antrags begründen (Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 80 Rn. 153). 22 Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil nach der bisherigen nationalen Rechtslage das vom Antragsteller geltend gemachte Kindeswohl für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis unerheblich war (dazu (1)). Nach der nach dem Erlass des Beschlusses vom 15.09.2020 ergangenen EuGH-Rechtsprechung ist dies jedoch unionsrechtswidrig (dazu (2)). 23 (1) Die Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehrentscheidung i. S. v. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie, im Folgenden: RFRL) dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, BVerwGE 162, 382, Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 19.19 -, BVerwGE 167, 383, Rn. 23). 24 Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 10.10.2012 - 10 B 39.12 -, juris Rn. 4), der die Obergerichte folgen (vgl. bspw. OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 317; BayVGH, Urteil vom 21.11.2018 - 13a B 18.30632 -, juris Rn. 22), davon aus, dass ausschließlich von der Ausländerbehörde – und damit nicht im Rahmen der Rückkehrentscheidung vom Bundesamt – alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse wie z. B. schutzwürdige Interessen an der Vermeidung einer Trennung von Familienangehörigen zu prüfen sind. Dies legt insbesondere auch § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG in seinem Wortlaut (nahezu zwingend) nahe, wenn dort das Nichtbestehen von Duldungsgründen nicht als Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung aufgeführt wird. 25 (2) Diese nationale Rechtslage lässt sich jedoch zur Überzeugung der Kammer nicht vollständig mit der jüngsten EuGH-Rechtsprechung vereinbaren. 26 Bei der Umsetzung der RFRL berücksichtigen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 RFRL in gebührender Weise: a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen, c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen, und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein. Nach Art. 6 Abs. 1 RFRL erlassend die Mitgliedstaaten unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung. 27 Wie die Berücksichtigung des Kindeswohls in Art. 5 lit. a RFRL bei der Umsetzung der RFRL zu erfolgen hat, ist mittlerweile jedenfalls teilweise vom EuGH geklärt worden. Der EuGH hat mit Urteil vom 11.03.2021 in der Rechtssache C-112/20 - - entschieden, dass Art. 5 lit. a RFRL in Verbindung mit Art. 24 GRCh dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Vater handelt. Mit Urteil vom 14.01.2021 in der Rechtssache C-441/19 hat der EuGH im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen entschieden, dass Art. 5 lit. a RFRL vorschreibt, das Wohl des Kindes in allen Stadien des Verfahrens zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 14.01.2021 - C-441/19 - , NVwZ 2021, 550, 551, Rn. 51). Ist eine Rückkehrentscheidung erlassen worden, müssen die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen ergreifen, die zur Durchführung der Abschiebung des Betroffenen erforderlich sind (EuGH, Urteil vom 14.01.2021 - C-441/19 -, Rn. 79). Daher darf ein Mitgliedstaat auf der Grundlage der RFRL gegenüber einem unbegleiteten Minderjährigen keine Rückkehrentscheidung erlassen, ohne ihn, bis er das Alter von 18 Jahren erreicht, anschließend abzuschieben (EuGH, Urteil vom 14.01.2021 - C-441/19 -, Rn. 81). 28 Nach Auffassung der Kammer lässt sich diese EuGH-Rechtsprechung nicht mit der dargestellten nationalen Rechtslage vereinbaren, wonach auch im Falle von Kindern schutzwürdige Interessen an der Vermeidung einer Trennung von Familienangehörigen nicht vor Erlass der Rückkehrentscheidung geprüft werden, sondern lediglich anschließend vor einer etwaigen Abschiebung von der Ausländerbehörde. 29 In der Literatur wird aus dem Urteil vom 14.01.2021 gefolgert, dass über § 34 Abs. 1 AsylG hinaus und abweichend von § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht nur § 58 Abs. 1a AufenthG als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen ist, sondern auch andere mitunter längere Zeit andauernde Duldungsgründe der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG entgegenstehen können (Anm. Roß, NVwZ, 2021, 550, 554; ähnlich: Anm. Pfersich, ZAR 2021, 125, 127 f.). Das OVG NRW ist dagegen der Auffassung, die genannten EuGH-Entscheidungen enthielten keine Aussage des Inhalts, dass die Asylbehörde die Kindeswohlprüfung bei ihrer Rückkehrentscheidung nicht mehr der Vollzugsentscheidung der Ausländerbehörde einschließlich der dagegen eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten vorbehalten dürfe (OVG NRW, Urteil vom 24.04.2021 - 19 A 810/16.A -, juris Rn. 100). In einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird die Auffassung vertreten, die Bundesrepublik Deutschland berücksichtige das Wohl eines Kindes oder auch von familiären Bindungen nach Art. 5 lit. a, lit. b RFRL unter anderem dadurch gebührend, dass von vornherein aufgrund der gesetzgeberischen Systematik feststehe, dass eine Abschiebungsandrohung nicht vollstreckt werden wird, solange inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen (VG Karlsruhe, Urteil vom 19.04.2021 - A 4 K 6798/19 -). 30 Letztgenannte Argumente vermögen aus Sicht der Kammer nicht zu überzeugen. Der Verweis auf eine gesetzliche Systematik, die nach Erlass der Rückkehrentscheidung eine Prüfung des Kindeswohls vorsehe, lässt außer Acht, dass unionsrechtlich eine behördliche Prüfung des Kindeswohls vor Erlass einer Rückkehrentscheidung erforderlich und allein eine Berücksichtigung des Kindeswohls innerhalb der gesetzlichen Systematik nicht hinreichend ist. Gerade das Argument der niederländischen Regierung, dass eine entsprechende Kindeswohlprüfungspflicht erst im Stadium der Abschiebung entstehe, hat der EuGH verworfen (EuGH, Urteil vom 14.01.2021 - C-441/19 -, Rn. 50 ff.; ebenso: Anm. Roß, NVwZ 2021, 550, 553). Entsprechend lässt sich der Entscheidung des EuGH auch entnehmen, dass die Kindeswohlprüfung gerade nicht mehr ausschließlich der Vollzugsentscheidung der Ausländerbehörde einschließlich der dagegen eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten vorbehalten bleiben darf. 31 Dass die Kindeswohlprüfung nicht der Prüfung durch die Ausländerbehörde nach Erlass der Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt in Form der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG vorbehalten bleiben darf, ergibt sich nach Ansicht der Kammer angesichts der Systematik der RFRL, ihres Erwägungsgrunds 22 sowie der genannten EuGH-Entscheidungen auch daraus, dass die Ausländerbehörde dann, wenn eine Abschiebung unmittelbar nach Bestandskraft der Rückkehrentscheidung durchgeführt werden soll, überhaupt keine anfechtbare behördliche Entscheidung mehr erlässt, sodass zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit besteht, eine behördliche Entscheidung betreffend das Kindeswohl, die den Formvorschriften des Art. 12 RFRL genügen müsste, zu überprüfen. Die lediglich statthafte Klage auf Aussetzung der Abschiebung bzw. der Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO genügen dabei den unionsrechtlichen Anforderungen an einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 RFRL nicht. Der EuGH hat bereits entschieden, dass die Garantie aus Art. 13 Abs. 2 RFRL nicht erst bei der Abschiebungsentscheidung, sondern bereits bei der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen ist, weil diese Garantie andernfalls durch den Nichterlass einer Abschiebungsentscheidung verzögert werden könnte (EuGH, Urteil vom 30.09.2020 - C-402/19 - , Rn. 47). 32 Im Übrigen versetzt der Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Minderjährigen, der anschließend nicht abgeschoben werden kann, diesen in eine Situation großer Unsicherheit hinsichtlich seiner Rechtsstellung und seiner Zukunft, insbesondere in Bezug auf seine Schulausbildung oder die Möglichkeit, in dem betreffenden Mitgliedstaat zu bleiben, was den in Art. 5 lit. a RFRL und Art. 24 Abs. 2 GRCh vorgesehenen Anforderungen zuwiderläuft, dass das Wohl des Kindes in allen Stadien des Verfahrens zu berücksichtigen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 14.01.2021 - C-441/19 -, Rn. 52 ff.). Dieser das Kindeswohl vorrangig im Sinne des Art 24 Abs. 2 GRCh erwägende Ansatz ist auch bei der Rückkehrentscheidung gegen ein die Personensorge und / oder den Umgang ausübendes Elternteil zu verfolgen. Denn auch bei Rückkehrentscheidungen gegen die Eltern ist – wie ausgeführt – das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 11.03.2021 - C-112/20 -, Rn. 43). 33 (3) Da im Eilrechtsbeschluss vom 15.09.2020 das Kindeswohl – damals in konsequenter nationaler Rechtsanwendung – nicht berücksichtigt worden ist und die oben genannte, später ergangene EuGH-Rechtsprechung zu einer veränderten Rechtslage führt, erscheint es durchaus möglich, dass eine günstige abändernde Entscheidung ergeht. Denn § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist folglich unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass auch die Prüfung des in Art. 5 lit. a RFRL aufgeführten Kindeswohlbelangs ungeschriebene Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung ist, während gleichzeitig § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aufgrund des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs unangewendet bleiben muss, soweit eine Duldung aus denselben Gründen des Kindeswohls zu erteilen wäre. 34 (4) Angesichts des möglichen Erfolgs des Antrags bezüglich der Abschiebungsandrohung bestehen auch mögliche Erfolgsaussichten bezüglich des Einreise- und Aufenthaltsverbots. 35 Im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie, der hier eröffnet ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Art. 3 Nr. 6 RFRL die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht. Der EuGH hat hierzu mit Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 - betreffend eine Vorlagefrage des BVerwG entschieden, dass die RFRL dahin auszulegen ist, dass sie der Aufrechterhaltung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, das von einem Mitgliedstaat gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich in dessen Hoheitsgebiet befindet und gegen den aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage einer früheren strafrechtlichen Verurteilung eine bestandskräftig gewordene Ausweisungsverfügung ergangen ist, verhängt wurde, entgegensteht, wenn die von diesem Mitgliedstaat gegen diesen Drittstaatsangehörigen erlassene Rückkehrentscheidung aufgehoben wurde, und zwar selbst dann, wenn die Ausweisungsverfügung bestandskräftig geworden ist. 36 Angesichts dieser Entscheidung des EuGH ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass unionsrechtlich im Anwendungsbereich der RFRL im Falle der Aufhebung der Rückkehrentscheidung kein Raum für die Aufrechterhaltung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots bleibt. So hat der EuGH ausgeführt, dass ein Einreiseverbot, das unter die RFRL fällt, zwar seine individuellen Rechtswirkungen erst nach der – freiwilligen oder zwangsweisen – Vollstreckung der Rückkehrentscheidung entfalten kann, dass es aber nach der Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht aufrechterhalten werden kann (EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 - , Rn. 54). An ihrer gegenteiligen Auffassung (VG Karlsruhe, Urteil vom 20.08.2019 – A 19 K 5742/17 –, juris Rn. 44) hält die Kammer nicht weiter fest. 37 Auch aufgrund der mittlerweile verstetigten Vater-Kind-Beziehung, die im Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 06.08.2020 noch nicht berücksichtigt werden konnte, erscheint es möglich, dass sich die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach dem Ergehen des Eilrechtsbeschlusses vom 15.09.2020 mangels Nachholung von Ermessenserwägungen im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung als mittlerweile rechtswidrig erweist, zumal nach dem oben Ausgeführten das Kindeswohl bereits bei der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen ist, was angesichts der Maßgeblichkeit der Dauer eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Zumutbarkeit des Visumsverfahrens (vgl. zum Zusammenspiel von Einreise- und Aufenthaltsverbot mit dem Visumsverfahren: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.20.2020 - 2 M 89/20 -, juris Rn. 23) ein Ermessenskriterium für die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots darstellen kann. 38 cc) Im Übrigen liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen vor. Der Abänderungsantrag unterliegt – im Gegensatz zum Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 Satz 1, Satz 10 AsylG – auch keiner Frist (vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 80 Rn. 157). 39 b) Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 40 aa) Maßgeblich für die Prüfung ist dabei, ob das Suspensivinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse des Antragstellers überwiegt. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass nach der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG das Vollzugsinteresse grundsätzlich Vorrang vor dem Suspensivinteresse haben soll (vgl. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 80, Rn. 48.). Bei dieser vorzunehmenden Interessenabwägung kommt es entscheidend darauf an, ob der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich rechtswidrig oder rechtmäßig ist. Ist der Verwaltungsakt voraussichtlich rechtswidrig, überwiegt regelmäßig das Suspensivinteresse das Vollzugsinteresse, weil kein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht. Ist der Verwaltungsakt dagegen voraussichtlich rechtmäßig, ist es bei Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses angezeigt, dem Vollzugsinteresse größeres Gewicht als dem Suspensivinteresse beizumessen. Ist die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes nicht eindeutig feststellbar, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen, bei der an das öffentliche Vollzugsinteresse umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache sind, und – umgekehrt – muss das private Suspensivinteresse umso gewichtiger sein, je geringer die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren erscheinen. Sind die Erfolgsaussichten gänzlich offen, findet eine reine Fehlerfolgenabwägung statt, bei der die Folgen einer Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsakts trotz späterer Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage den Folgen einer sofortigen Vollziehung trotz späterem Obsiegen in der Hauptsache gegenübergestellt werden (vgl. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 80, Rn. 51). Diese Grundsätze gelten bei Vorliegen veränderter Umstände auch im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (vgl. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 80, Rn. 75), wobei sich die Begründetheitsprüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO wie hier nur auf entscheidungserhebliche neue oder veränderte sowie im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände bezieht (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 134). 41 Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies stellt eine nicht unwesentliche Änderung der sonst in Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO üblichen Maßstäbe dar (Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 36 AsylG, Rn. 21). Ernstliche Zweifel liegen demnach vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, NVwZ 1996, 678). Ob dabei § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG den Anforderungen an einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU sowie Art. 13 RFRL genügt (für eine deshalb weite Auslegung von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG: VG Ansbach, Beschluss vom 02.12.2020 – AN 17 S 20.31058 –), kann hier offen bleiben, weil jedenfalls der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich rechtmäßig ist. 42 bb) Ausgehend von diesen Maßstäben überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Suspensivinteresse des Antragstellers bezüglich der Abschiebungsandrohung. Trotz der oben aufgezeigten Änderung der Rechtslage erweist sich die Abschiebungsandrohung (dazu (1)) als voraussichtlich rechtmäßig. Angesichts dessen überwiegt trotz der erheblichen Folgen für den Antragsteller im Falle eines Unterliegens im Eilrechtsverfahren das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Suspensivinteresse des Antragstellers. Dagegen erweist sich das Einreise- und Aufenthaltsverbot als voraussichtlich rechtswidrig (dazu 2)). Diesbezüglich überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. 43 (1) Die Abschiebungsandrohung erweist sich – soweit die Antragsbefugnis des Antragstellers angesichts der veränderten Rechtslage diese hier erneut zur Überprüfung stellt – zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als voraussichtlich rechtmäßig. Nach den obigen Ausführungen handelt es sich bei der Abschiebungsandrohung um eine Rückkehrentscheidung i. S. d. Art. 6 Abs. 1 RFRL, bei deren Erlass das Kindeswohl nach Art. 5 lit. a RFRL zu prüfen ist. 44 (aa) Belange des Kindeswohls stehen dem Erlass einer Rückkehrentscheidung vorliegend materiell-rechtlich nicht entgegen. 45 Nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK hat der Staat bestehende eheliche und familiäre Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in seinen Erwägungen zur Geltung zu bringen. Weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK garantieren das Recht eines Ausländers, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Die Vertragsstaaten der EMRK haben das Recht, über Einreise und Aufenthalt fremder Staatsangehöriger unter Beachtung der in der Konvention geschützten Rechte zu entscheiden, wobei Art. 8 EMRK sie verpflichtet, einen angemessenen Ausgleich der berührten Rechte und der öffentlichen Interessen herzustellen. Diesen verfassungs- und menschenrechtlichen Schutzpflichten tragen die abgestuften gesetzlichen Regelungen über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach dem sechsten Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes nach Maßgabe der nach Fallgruppen gewichteten besonderen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen grundsätzlich abschließend Rechnung. Auch die allgemeinen Vorschriften (§§ 3 ff. AufenthG), soweit von diesen nicht nach §§ 27 ff. AufenthG abgesehen werden muss, soll oder kann, sind gegebenenfalls unter Beachtung der wertsetzenden Bedeutung von Art. 6 GG / Art. 8 EMRK - verfassungskonform - auszulegen und anzuwenden. Ist die Versagung eines Aufenthaltsrechts aus familiären Gründen nach §§ 27 ff. AufenthG danach auch unter Beachtung der Schutzpflichten aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK rechtmäßig, verstoßen grundsätzlich weder die damit einhergehende Ausreisepflicht noch deren zwangsweise Durchsetzung gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK. In solchen Fällen scheidet eine Legalisierung des Aufenthalts aus familiären Gründen unter Rückgriff auf die – dafür nicht bestimmten – Vorschriften über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen im fünften Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere nach § 25 Abs. 5 AufenthG, schon aus systematischen Gründen aus. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn zwar das Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen ohne Verstoß gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK versagt werden muss oder darf, jedoch (nur) die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht mit Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK unvereinbar wäre. Das kann etwa der Fall sein, wenn dem Ausländer und seinen Angehörigen nicht zugemutet werden kann, ihre familiären Bindungen im Bundesgebiet auch nur vorübergehend durch Ausreise - z. B. zur Nachholung eines Visumverfahrens - zu unterbrechen (vgl. zum Ganzen m. w. N. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2009 - 11 S 2990/08 -, InfAuslR 2009, 236, juris Rn. 29). 46 Da auch unter Berücksichtigung der Wertungen aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie Art. 5 lit. a RFRL die Versagung eines Aufenthaltstitels für den Antragsteller rechtmäßig wäre, ihm die Nachholung des Visumsverfahrens nicht unzumutbar ist und ihm auch kein Aufenthaltstitel erteilt worden ist, steht das Kindeswohl vorliegend jedenfalls der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung nicht entgegen. Denn wenn ein Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen zum Ergebnis gelangt, dass kein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 - , Rn. 56). 47 Bei der Prüfung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels für den Antragsteller rechtmäßig wäre, hat die Kammer zugrunde gelegt, dass dieser vor einer Ausreise wegen § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG lediglich einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhalten könnte, während die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 36 Abs. 2 AufenthG vor einer Ausreise ausgeschlossen wäre. Da die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 36 Abs. 2 AufenthG aber aufgrund des einzuhaltenden Visumsverfahrens ausgeschlossen ist, kommt nach dem oben Ausgeführten aus systematischen Erwägungen auch keine Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. 48 Das Visumsverfahren ist erforderlich und zumutbar. 49 Der Kläger ist mit seinem spanischen Kurzzeit-Schengenvisum nicht mit dem nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Visum eingereist. Welches Visum i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (BVerwG, Urteil vom 16. 11. 2010 − 1 C 17.09 −, NVwZ 2011, 495). Für den vom Kläger geplanten längerfristigen Aufenthalt bei seiner Tochter hätte er daher mit einem Visum i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG einreisen müssen. 50 Bei der Prüfung, ob ein Visumsverfahren nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG zumutbar ist, sind die legitimen Interessen (z. B. wirtschaftliche Interessen, Interesse an der Aufrechterhaltung der Familieneinheit) des Ausländers gegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumverfahrens abzuwägen, wobei die Wirkungen der Grundrechte, insbesondere der Schutz von Bindungen des Ausländers im Inland durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK als höherrangigem Recht beachtet werden müssen. Dem ausreisepflichtigen Familienmitglied ist danach ein auch nur vorübergehendes Verlassen des Bundesgebietes dann nicht zuzumuten, wenn einer der Angehörigen aufgrund individueller Besonderheiten wie etwa Krankheit oder Pflegebedürftigkeit mehr als im Regelfall auf persönlichen Beistand angewiesen ist oder wenn die Betreuung von Kindern im Fall der Ausreise nicht gesichert wäre. Sind kleine Kinder von der Ausreise des Ausländers betroffen, kann auch eine kurzfristige Trennung unzumutbar sein, da kleine Kinder den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen können und diese rasch als endgültigen Verlust erfahren (vgl. HessVGH, Beschluss vom 16.02.2021 - 3 B 1049/20 -, juris Rn. 32). 51 Diese Abwägung der legitimen Interessen des Antragstellers, denen das Kindeswohl seiner Tochter zuzurechnen ist, gegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumsverfahrens fällt zulasten des Antragstellers aus. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller das Visumsverfahren innerhalb weniger Monate wird abschließen können, ohne dass dies das Kindeswohl in entscheidungserheblicher Weise beeinträchtigen würde. Dem Antragsteller ist es bereits einmal gelungen, in Dakar ein Schengenvisum zu beantragen. Dass er jetzt nicht in der Lage wäre, erneut ein solches Verfahren – nunmehr bezogen auf ein nationales Visum – zu durchlaufen, hat er nicht substantiiert dargelegt. So hat er lediglich auf die Kosten eines solchen Verfahrens und die schlechte wirtschaftliche Lage in Gambia verwiesen, ohne aufzuzeigen, mit welchen Kosten er zu rechnen hätte und wie sich seine derzeitige wirtschaftliche Situation darstellt. Nachdem er jedoch bereits einmal ein spanisches Schengenvisum erhalten hat, wäre es ihm ohne weiteres möglich, beispielsweise die Kosten einer Fahrt nach Dakar zu beziffern. Weiterhin legt der Antragsteller, der keine Prozesskostenhilfe beantragt hat, nicht dar, wie sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland darstellen, die ihn je nach den Umständen durchaus in die Lage versetzen können, die Kosten eines Visumsverfahrens zu tragen. 52 Dass die Dauer des Visumsverfahrens für seine bei der Kindsmutter lebende, achteinhalb Jahre alte Tochter, zu der er – so wie er bereits derzeit regelmäßig mit ihr telefoniert − mittels moderner Telekommunikationsmedien Kontakt halten könnte, unzumutbar lang sein könnte, ist vom Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr ist es dem Antragsteller möglich gewesen, mit seinem am 11.12.2019 ausgestellten Pass bereits etwa einen Monat später, am 14.01.2020, ein gültiges spanisches Touristenvisum zu erhalten. Im Übrigen war bei der Bedeutung einer mehrmonatigen räumlichen Trennung der Vater-Kind-Beziehung zu berücksichtigen, dass diese erst im Jahr 2020 begonnen hat, der Antragsteller mit seiner Tochter nicht in häuslicher Gemeinschaft lebt, seine Tochter es gewöhnt ist, mit ihrem Vater zu telefonieren, sie nicht auf diesen angewiesen ist und sie als achtjähriges Schulkind in der Lage ist, eine zeitweise räumliche Trennung von ihrem Vater deren Sinngehalt nach angemessen zu erfassen. 53 Soweit der Antragsteller meint, es sei ungewiss, ob ihm im Falle des Durchlaufens des Visumsverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG erteilt würde, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem oben Ausgeführten die abgestuften gesetzlichen Regelungen über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach dem sechsten Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes nach Maßgabe der nach Fallgruppen gewichteten besonderen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen grundsätzlich abschließend Rechnung tragen. Wenn der Antragsteller der Auffassung wäre, ihm werde möglicherweise – zu Recht – keine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG erteilt werden, müsste für diesen Fall der rechtmäßigen Versagung eines Aufenthaltstitels die grund- und menschenrechtlich korrekte Wertung des Gesetzgebers, dass ihm kein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet zusteht, hingenommen werden. 54 Im Übrigen begegnet auch der Umstand, dass ein fünfzehnmonatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet worden ist, hier keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Visumsverfahrens (vgl. zum Zusammenspiel von Einreise- und Aufenthaltsverbot mit dem Visumsverfahren: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.20.2020 - 2 M 89/20 -, juris Rn. 23). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot findet auf Grund des diesbezüglichen Erfolgs im hiesigen Eilverfahren wegen der aufschiebenden Wirkung der Klage hiergegen derzeit keine Anwendung. 55 (bb) Im Übrigen steht die bis 09.11.2021 gültige Duldung vom 10.05.2021 oder der Grund ihrer Erteilung nicht der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung entgegen. 56 Bei der hier erteilten Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG handelt es sich nicht um einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung i. S. d. Art. 6 Abs. 4 RFRL, bei deren Vorliegen keine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfte bzw. eine ergangene Rückkehrentscheidung zurückzunehmen wäre. Vielmehr handelt es sich um eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung, wie sie auch in Art. 9 Abs. 2 lit. b Alt. 2 RFRL beispielsweise für den Fall des Scheiterns der Abschiebung aufgrund ungeklärter Identität vorgesehen ist. 57 Beim hier vorliegenden Duldungsgrund handelt es sich auch nicht um einen eine längere Zeit andauernden Duldungsgrund, der unter Umständen zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung führen könnte (vgl. dazu Anm. Roß, NVwZ, 2021, 550, 554). Anders als beispielsweise bei einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG, die zu einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG führen kann und deren Erteilungsverfahren in § 79 Abs. 5 AufenthG eine zur Erteilung anderer Aufenthaltstitel ähnliche verfahrensrechtliche Ausgestaltung erfahren hat, ist über die Duldung des Klägers spätestens mit Ablauf des 09.11.2021 erneut zu entscheiden. Dabei ist offen, ob und ggf. aus welchen Gründen die Ausländerbehörde die Duldung verlängern wird. Dass die Ausländerbehörde derzeit familiäre Bindungen als Duldungsgrund ansieht, ist für das hiesige Verfahren jedenfalls nicht bindend und lässt auch keinen Schluss darauf zu, ob die Ausländerbehörde künftig weiter aus familiären Gründen von einer Abschiebung absehen wird. Nach dem oben Ausgeführten ist die Kammer diesbezüglich der Überzeugung, dass dem Kläger das Visumsverfahren und seiner Tochter die zugehörige räumliche Trennung von ihrem Vater zumutbar ist, sodass keine Gründe des Kindeswohls einer Abschiebung und somit auch einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen. 58 (2) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot erweist sich – soweit die Antragsbefugnis des Antragstellers angesichts der veränderten Rechtslage dieses hier erneut zur Überprüfung stellt – als rechtswidrig. 59 Beim Einreise- und Aufenthaltsverbot handelt es sich um eine in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage anzugreifende Regelung, die einen einheitlichen belastenden Verwaltungsakt darstellt (VG Karlsruhe, Urteil vom 22.08.2019 - A 19 K 1718/17 -). 60 Dabei hat die Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung die zu berücksichtigenden familiären Belange des Antragstellers nicht ausreichend berücksichtigt. Selbst die gerichtliche Eilentscheidung vom 15. September 2020 ist noch davon ausgegangen, dass die erst im März 2020 wiederaufgenommene Vater-Kind-Beziehung im konkreten Fall nur bedingt schützenswert wäre. Den Ermessenserwägungen des Bescheids vom 06.08.2020 lässt sich diesbezüglich lediglich entnehmen, dass der Antragsteller das Personensorgerecht für seine siebenjährige Tochter ausübe und das Wohl des Kindes bei der Fristsetzung berücksichtigt worden sei. Dass, seit wann und in welchem Umfang der Antragsteller auch Umgang mit seiner Tochter hat, bleibt dagegen unerwähnt. Angesichts der mit 15 Monaten relativ lang angesetzten Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots, der sehr kurz gehaltenen Begründung im Bescheid sowie der mittlerweile im Vergleich zum August bzw. September 2020 deutlich verfestigten Vater-Kind-Beziehung, lassen die Ermessenserwägungen im Bescheid vom 06.08.2020 nicht mehr erkennen, ob die zugrundeliegenden Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin weiterhin eine Befristung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots von 15 Monaten tragen würden. 61 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei. 62 4. Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.