Urteil
22 K 8760/18.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:0721.22K8760.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision gegen dieses Urteil wird unter Übergehung der Berufungsinstanz zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist am 00.00.1991 geboren und iranische Staatsangehörige. Nach eigenen Angaben ist sie verheiratet mit Herrn F. S. . Dieser betreibt unter dem Aktenzeichen 22 K 8762/18.A ein asylrechtliches Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Düsseldorf. 3 Die Klägerin reiste ihren Angaben zufolge zusammen mit Herr S. am 6. September 2018 in die Bundesrepublik ein. Beide stellten am 19. September 2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) förmliche Asylanträge. Der Asylantrag von Herrn S. wird vom Bundesamt unter dem Geschäftszeichen 0000000-439 geführt. 4 Bereits am 14. September 2018 war die Klägerin in Deutschland erkennungsdienstlich behandelt worden. Die in diesem Zusammenhang durchgeführte Eurodac-Abfrage am 14. September 2018 ergab bezüglich der Klägerin keinen Treffer. Jedoch zeigte der am gleichen Tag durchgeführte Abgleich mit dem Visainformationssystem (VIS), dass der Klägerin am 17. August 2018 durch das polnische Konsulat in Teheran ein Schengen-Visum mit Gültigkeit vom 4. September 2018 bis zum 13. September 2018 erteilt worden war. 5 Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 19. September 2018 gab die Klägerin an: Sie habe von der polnischen Botschaft in Teheran ein Visum erhalten mit Gültigkeit bis zum 13. September 2018. Am 4. September 2018 habe sie den Iran verlassen und sei mit einem Zwischenstopp am Flughafen Dubai auf dem Luftweg nach Polen eingereist; dort habe sie sich zwei Tage aufgehalten und sei am 6. September 2018 von dort aus mit dem Zug nach Deutschland eingereist. Das Gebiet der Mitgliedstaaten habe sie seitdem nicht verlassen. Bei ihrer weiteren Anhörung durch das Bundesamt am 4. Oktober 2018 trug die Klägerin im Wesentlichen vor: Sie habe das Visum legal über eine Agentur zum Zweck der Durchführung ihrer Flitterwochen beantragt. Sie wolle gerne in Deutschland bleiben; sie habe keine gesundheitlichen Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen oder eine Behinderung. In Deutschland lebe ihr Mann, ein Cousin zweiten Grades und ein Onkel ihres Mannes. 6 Das Bundesamt richtete am 5. Oktober 2018 ein Aufnahmegesuch an die Republik Polen. Diesem stimmte die Republik Polen mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 mit der Begründung zu, dass das Aufnahmegesuch im Einklang mit Art. 12 Abs. 4 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 604/2013 im Hinblick auf das erteilte Schengen-Visum stehe. Ferner wurde in dem Zustimmungsschreiben darum gebeten, die polnische Behörde gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1560/2003 vom 2. September 2003 mindestens drei Werktage vor der Überstellung über die vorgeschlagenen Einzelheiten der Überstellung zu informieren. 7 Mit Bescheid vom 22. Oktober 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung der Klägerin nach Polen an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Auf die Gründe des Bescheides wird verwiesen. 8 Dem Bescheid war ein Dokument mit der Überschrift „Wichtige Mitteilungen nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG)“ beigefügt. Darin enthalten ist auch eine „Belehrung nach § 50 Abs. 4 AufenthG“, in der ausgeführt wird, dass die Klägerin auf Grund ihrer Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG verpflichtet sei, jeden Wohnungswechsel und jedes Verlassen des Bezirks der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage vorher der für sie zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen. 9 Der Bescheid wurde der Klägerin am 26. Oktober 2018 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. 10 Die Klägerin hat am 30. Oktober 2018 Klage erhoben. 11 Am gleichen Tag hat sie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (22 L 3170/18.A). Diesen hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 7. Januar 2019 (bekannt gegeben am 8. Januar 2019) als unbegründet abgelehnt. Auf die Gründe des Bescheides wird verwiesen. 12 Ab dem 28. Januar 2019 hat sich die Klägerin nach eigenen Angaben nicht mehr in der ihr zugewiesenen Unterkunft in der Zentralen Unterbringungseinrichtung O. aufgehalten. Die aktenführende Zentrale Ausländerbehörde F1. hat die Klägerin am 22. Februar 2019 als seit diesem Tag unbekannt verzogen abgemeldet. 13 Am 19. März 2019 teilte das Bundesamt den polnischen Behörden mit, dass ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung am 30. Oktober 2018 eingelegt worden, die aufschiebende Wirkung zum 7. Januar 2019 entfallen sei und das Fristende nunmehr auf den 7. Juli 2019 falle. 14 Mit Schriftsatz vom 1. April 2019 hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie sich im Kirchenasyl befinde. Beigefügt hat sie ein mit dem Stempelaufdruck „Internationale G. L. “ versehenes und über der Namensangabe „S1. A. , Ältester“ handschriftlich unterzeichnetes Dokument. Dieses weist ein Adressfeld auf, in dem eine Anschrift des Bundesamtes in Nürnberg angegeben ist. Darunter befindet sich der Zusatz: 15 „Per E-Mail 16 DossiersDU1@bamf.bund.de (cc; xxxxx.xxxxxxx@xxxx.de, xxxxxx.xxxxxxxx@xxxx.de)“. 17 Das Dokument trägt das Datum 28. Januar 2019 und enthält die Mitteilung, dass sich die Klägerin und Herr F. S. „seit dem heutigen Tag (28.01.2019)“ im Kirchenasyl in der evangelischen Kirchengemeinde Internationale G. L. , T.-----ring 00, 00000 L. aufhielten. Weiter heißt es: „Die zuständige Ausländerbehörde und die zuständige Außenstelle des BAMF werden zeitgleich ebenfalls informiert. Der für uns zuständige Ansprechpartner (benennen) ist über das Kirchenasyl informiert.“ 18 Mit einem weiteren, an das Bundesamt gerichteten Schreiben vom 1. April 2019 gab die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten unter Beifügung des inhaltsgleichen, zuvor beschriebenen Dokuments an, dass sie sich nunmehr unter der angegebenen Anschrift im Kirchenasyl befinde. 19 Seither gibt die Klägerin gegenüber dem Gericht die Anschrift c/o Kirchengemeinde Internationale G. L. , T.-----ring 00, 00000 L. als diejenige Anschrift an, unter der sie sich überwiegend aufhalte. 20 Die Beklagte hat dem Gericht mit Schriftsatz vom 6. Mai 2019 mitgeteilt, dass die achtzehnmonatige Überstellungsfrist gelte, da die Klägerin flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO sei; die Überstellungsfrist ende nunmehr mit Ablauf des 7. Juli 2020. Als Anlagen zu diesem Schriftsatz hat die Beklagte drei Dokumente vorgelegt, die sämtlich ebenfalls auf den 6. Mai 2019 datiert sind: Ein internes elektronisches Schreiben des Bundesamtes, in dem festgestellt wird, dass vom kirchlichen Ansprechpartner kein begründetes Härtefalldossier für die Klägerin eingereicht worden sei, ein Schreiben an die polnische Dublin-Behörde, in dem diese über die Verlängerung der Überstellungsfrist bis zum 7. Juli 2020 informiert wird, sowie ein automatisch generiertes Empfangsbekenntnis der polnischen Behörde. 21 Am 29. Juli 2019 hat die Klägerin beantragt, unter Änderung des ablehnenden Eilbeschlusses vom 7. Januar 2019 die aufschiebende Wirkung der Klage nunmehr anzuordnen (22 L 2119/19.A). Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Zuständigkeit für die Prüfung ihres Asylantrages sei auf die Beklagte übergegangen, da die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO abgelaufen sei. Insbesondere habe die Überstellungsfrist nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO auf bis zu 18 Monate verlängert werden dürfen, denn sie sei nicht flüchtig im Sinne dieser Vorschrift. Diesen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 10. September 2019 abgelehnt. Die Klägerin sei zumindest ab dem 28. Januar 2019 bis zum 1. April 2019 flüchtig gewesen, weil sie sich unstreitig ab dem 28. Januar 2019 nicht mehr in der ihr zugewiesenen Unterkunft aufgehalten und nicht hinreichend dargelegt habe, dass sie die zuständigen nationalen Behörden über ihre Abwesenheit pflichtgemäß informiert habe. Insbesondere lasse sich aus dem mit Schriftsatz vom 1. April 2019 übersandten Dokument kein substantiierter Vortrag der Klägerin entnehmen, dass – und gegebenenfalls wann – eine Benachrichtigung des Bundesamt per E-Mail tatsächlich abgesandt wurde. Die fehlende Mitteilung der neuen Anschrift habe auch bewirkt, dass die Überstellung nicht habe durchgeführt werden können. Denn die Ausländerbehörde habe die Klägerin am 22. Februar 2019 als seit diesem Tag unbekannt verzogen abgemeldet. 22 Mit elektronischer Nachricht vom 12. März 2020 hat die polnische Dublin-Stelle der Beklagten sowie einer Vielzahl weiterer Mitgliedstaaten unter dem Betreff „transfer suspension 16.03.2020-03.04.2020 – Poland – COVID-19 – POLISH BORDER GUARD“ mitgeteilt, dass Polen entschieden habe, alle Überstellungen nach Polen ab dem 16. März 2020 bis zum 3. April 2020 auszusetzen („to suspend“); eine eventuelle Verlängerung der Aussetzung der Dublin-Überstellung werde eine Woche vorher mitgeteilt. Mit weiterer elektronischer Nachricht vom 26. März 2020 hat Polen der Beklagten und einer Vielzahl weiterer Mitgliedstaaten unter dem Betreff „transfer suspension – Poland – COVID-19 – POLISH BORDER GUARD“ mitgeteilt, dass Polen entschieden habe, bis auf Weiteres („until further notice“) alle Überstellungen von und nach Polen auszusetzen. 23 Das Bundesamt hat mit Schreiben vom 15. April 2020 an die Klägerin die Vollziehung der Abschiebungsanordnung im streitgegenständlichen Bescheid gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III‑VO „bis auf Weiteres“ ausgesetzt und zur Begründung im Wesentlichen angegeben, derzeit seien Dublin-Überstellungen im Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise nicht zu vertreten. Weiter wird in dem Schreiben ausgeführt, die zeitweise Aussetzung des Überstellungsverfahrens impliziere nicht, dass der zuständige Dublin-Staat nicht mehr zur Übernahme bereit und verpflichtet sei; vielmehr sei der Vollzug nur vorübergehend nicht möglich; die abgegebene Erklärung gelte unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Unter dem 16. April 2020 hat das Bundesamt der polnischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass eine Überstellung im Hinblick auf ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung vom 15. April 2020 derzeit nicht möglich sei. Dieses Schreiben ist ausweislich der vorgelegten automatisch generierten Empfangsbestätigung am 16. April 2020 bei der polnischen Behörde eingegangen. 24 Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, da ihr in Polen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK drohe. Aus diesem Grund lägen auch Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vor. Sie müsse damit rechnen, inhaftiert zu werden. Im Falle einer Zuerkennung internationalen Schutzes sei sie dem Risiko der Verarmung ausgesetzt. Ferner sei mittlerweile die Überstellungsfrist abgelaufen. Sie widerspreche der Aussetzung der Vollziehung, denn die Beklagte nutze die Corona-Situation aus, um eine angebliche Unterbrechung der Frist herbeizuführen. Es sei den Asylbewerbern nicht zuzumuten, in eine völlig ungewisse Zukunft blicken zu müssen. Vielmehr solle das nationale Verfahren zügig durchgeführt werden. 25 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich wörtlich, 26 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Oktober 2018 aufzuheben. 27 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 28 die Klage abzuweisen. 29 Sie bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides und trägt ergänzend vor: Ihr sei es im Zeitpunkt der behördlichen Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung tatsächlich und über das Ende der zunächst bis zum 7. Juli 2020 verlängerten Überstellungsfrist hinaus objektiv unmöglich gewesen, die Klägerin in den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat Polen zu überstellen. Das Überstellungsverfahren nach Polen solle erst ab dem 13. Juli 2020 wieder aufgenommen werden. 30 Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2020 hat die Beklagte ferner mitgeteilt, sie sehe sich veranlasst, eine neuerliche Vollzugsaussetzung zu verfügen, und zwar nunmehr bis zur Klärung der in der instanzgerichtlichen Spruchpraxis umstrittenen, hier entscheidungserheblichen Rechtsfrage, ob die behördliche Aussetzung der Überstellungsentscheidung im Kontext mit der Corona-Pandemie zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist geführt habe. 31 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Juli 2020, die Beklagte mit der allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017, Az. 000-0000/0.00). 32 Die Beklagte hat ferner beantragt, die Sprungrevision zuzulassen. Beide Beteiligten haben der Sprungrevision zugestimmt (jeweils mit Schriftsatz vom 10. Juli 2020). 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten 22 K 8762/18.A, 22 L 3170/18.A, 22 L 3171/18.A, 22 L 2116/19.A sowie 22 L 2119/19.A und den Inhalt der hierzu beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Zentralen Ausländerbehörde F1. sowie auf die Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom 13. Juli 2020 hingewiesen worden sind, Bezug genommen. 34 Entscheidungsgründe: 35 Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. 36 Der schriftsätzlich gestellte Klageantrag ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Klägerin neben dem wörtlich gestellten Hauptantrag beantragt, 37 hilfsweise, und zwar für den Fall, dass der Hauptantrag in Bezug auf die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides keinen Erfolg hat, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des streitgegenständlichen Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass hinsichtlich Polens Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 38 Dies entspricht dem erkennbaren Klagebegehren der Klägerin. Sie beruft sich ausdrücklich auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Polen. Dieses Klageziel ist nur mit einer (hilfsweise zu verfolgenden) Verpflichtungsklage zu erreichen. 39 Die Klage hat keinen Erfolg. 40 A. Die Klage ist zulässig. 41 I. Die Klage entspricht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO, insbesondere ist die Klägerin hinreichend bezeichnet. 42 Das Erfordernis der Bezeichnung des Klägers erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, d.h. seiner Wohnanschrift, unter der er tatsächlich erreichbar ist. Im Falle einer insofern erfolgenden Änderung hat der Kläger diese mitzuteilen. Eine ladungsfähige Anschrift ist dann nicht erforderlich, wenn sich diese aus den von der Behörde gemäß § 99 VwGO vorzulegenden Akten ergibt, sonstwie bekannt ist oder sich auf andere Weise ohne Schwierigkeiten ermitteln lässt. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 ‑ 1 C 24/97 ‑, Rn. 28 ff., juris sowie Beschluss vom 14. Februar 2012 ‑ 9 B 79/11 ‑, Rn. 7, juris. 44 Nach diesen Maßstäben liegt dem Gericht eine ladungsfähige Anschrift vor. Die Klägerin hat eine konkrete und vollständige Anschrift angegeben sowie hierzu eine Bestätigung der Internationalen G. L. vorgelegt. Dem Gericht liegen zudem keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Klägerin tatsächlich nicht an der von ihr angegebenen Anschrift überwiegend aufhält. 45 II. Die gegen den Bescheid insgesamt gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO statthaft, 46 vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 ‑ 1 C 32/14 ‑, Rn. 13 ff., juris; OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, Rn. 28 ff., juris und vom 16. September 2015 ‑ 13 A 800/15.A ‑, Rn. 22 ff. m. w. N., juris. 47 Die isolierte Aufhebung dieser Regelungen führt auf die weitere Prüfung des Asylantrags der Klägerin durch die Beklagte. Denn mit der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids wird das Verwaltungsverfahren in den Verfahrensstand zurückversetzt, in dem es vor Erlass der streitgegenständlichen Regelungen war. Das Bundesamt ist im Falle einer Aufhebung des Bescheides gemäß §§ 24, 31 AsylG gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren weiterzuführen. 48 III. Mit dem Hilfsbegehren, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des streitgegenständlichen Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Polen vorliegt, ist die Klage als Hilfsantrag für den Fall, dass die Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 des Bescheides abgewiesen wird, 49 vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 ‑ 1 C 4.16 ‑, Rn. 20 a. E., juris und BVerwGE 157, 18, 50 zulässig. 51 B. Die Klage ist unbegründet. 52 I. Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. 53 In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 54 Die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III‑VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 55 Vorliegend ist Polen (und nicht die Beklagte) für die Prüfung des Asylantrages der Klägerin zuständig. Denn die Zuständigkeit Polens ist nach Maßgabe der Vorschriften der Dublin III‑VO für das Aufnahmeverfahren begründet worden (1.), die Zuständigkeit ist nicht gemäß Art. 29 Abs. 1 oder 2 Dublin III‑VO auf die Beklagte übergegangen (2.) und die Beklagte ist nicht wegen systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Polen gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III‑VO gehindert, die Klägerin nach Polen zu überstellen (3.). 56 1. Die Zuständigkeit Polens ist nach Maßgabe der Vorschriften der Dublin III‑VO für das Aufnahmeverfahren begründet worden. Im Aufnahmeverfahren gemäß Art. 21, 22 Dublin III-VO wird der für die Prüfung des Antrages zuständige Staat grundsätzlich nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO bestimmt, 57 EuGH, Urteil vom 2. April 2019, C‑582/17 und C‑583/17, Rn. 55 - 57, juris, 58 wobei gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO grundsätzlich von der Situation auszugehen ist, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Vorliegend ist der zuständige Staat nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III‑VO zu bestimmen, da vorrangig zu prüfende andere Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin III‑VO) nicht einschlägig sind. 59 Nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III‑VO ist Polen für die Prüfung des Asylantrages der Klägerin zuständig. Die Anfrage des Bundesamtes im Visainformationssystem (VIS) hat ausweislich des Übermittlungsprotokolls vom 14. September 2018 ergeben, dass der Klägerin am 17. August 2018 von der polnischen Auslandsvertretung ein Schengen-Visum mit Gültigkeit vom 4. bis 13. September 2018 erteilt worden war. Nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz Dublin III‑VO ist in den Fällen, in denen der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat. Dies gilt gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO auch, wenn das Visum, aufgrund dessen ein Antragsteller in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, bei Stellung des Asylantrages (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III‑VO) zwar nicht mehr gültig ist, aber seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. So liegt der Fall hier. Die Gültigkeit des Visums, aufgrund dessen die Klägerin in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte, war bei Asylbeantragung (förmlicher Asylantrag am 19. September 2018) weniger als sechs Monate abgelaufen, und die Klägerin hatte nach eigenem Vortrag das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen. 60 Ferner erfolgte das Aufnahmegesuch des Bundesamtes an Polen vom 5. Oktober 2018 innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO genannten Dreimonatsfrist ab Asylantragstellung. Polen nahm dieses Ersuchen mit Schreiben vom 18. Oktober 2018, welches am 19. Oktober 2018 beim Bundesamt einging, an. 61 2. Die Zuständigkeit ist nicht gemäß Art. 29 Abs. 1 oder 2 Dublin III‑VO von Polen auf die Beklagte übergegangen. Ein Zuständigkeitsübergang erfolgte weder gemäß Art. 29 Abs. 1, Satz 1, 1. Alt. Dublin III‑VO sechs Monate nach Annahme des Aufnahmegesuchs durch Polen, hier am 19. April 2019 (a), noch gemäß Art. 29 Abs. 1, Satz 1, 2. Alt. Dublin III‑VO sechs Monate nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung, hier am 8. Juli 2019 (b), noch gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO spätestens 18 Monate nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung, hier am 8. Juli 2020 (c). 62 a) Ein Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte erfolgte nicht gemäß Art. 29 Abs. 1, Satz 1, 1. Alt. Dublin III‑VO sechs Monate nach Annahme des Aufnahmegesuchs durch Polen, hier am 19. April 2019. Denn die in dieser Vorschrift bestimmte Sechsmonatsfrist, deren Lauf mit der Annahme des Aufnahmegesuchs durch Polen am 19. Oktober 2018 begann, wurde durch die fristgerechte Stellung des Eilantrages der Klägerin am 30. Oktober 2018 unterbrochen und begann erst mit der Bekanntgabe des ablehnenden Eilbeschlusses vom 7. Januar 2019 im Verfahren 22 L 3170/18.A am 8. Januar 2019 neu zu laufen. 63 Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 ‑ 1 C 15/15 ‑, Rn. 11, juris. 64 Für die Unterbrechung der Überstellungsfrist ist unerheblich, dass die Beklagte die Einlegung des Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung den polnischen Behörden erst am 19. März 2019 mitgeteilt hat, und zwar zusammen mit der Information, dass die aufschiebende Wirkung zum 7. Januar 2019 weggefallen sei und das Fristende nunmehr auf den 7. Juli 2019 falle. 65 Zwar bestimmt Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 (Dublin-DVO), dass der zuständige Mitgliedstaat unverzüglich unterrichtet wird, wenn sich die Überstellung wegen eines Rechtsbehelfsverfahrens mit aufschiebender Wirkung verzögert. Die Norm nennt aber weder eine Frist für diese Mitteilung noch wird eine Rechtsfolge für den Fall aufgestellt, dass eine solche Mitteilung unterbleibt. Insbesondere enthält Art. 9 Abs. 1 Dublin‑DVO keine dem Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Dublin-DVO entsprechende Zuständigkeitsübergangsregelung. Zudem spricht eine systematische Auslegung der Absätze 1 und 2 des Art. 9 Dublin-DVO gegen eine Anwendung des Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Dublin-DVO auf die Fälle des Art. 9 Abs. 1 Dublin-DVO, weil die Regelung in Satz 2 des Art. 9 Abs. 2 Dublin-DVO als Rechtsfolgenregelung an die in Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Dublin-DVO für eine Fristverlängerungsmitteilung nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO bestimmte Frist anknüpft, 66 vgl. VG Düsseldorf, Beschluss der Kammer vom 7. Juni 2018 ‑ 22 L 1708/18.A ‑, Rn. 15, juris; VG Minden, Urteil vom 5. Januar 2018 ‑ 12 K 1744/17.A -, Rn. 50 f., juris - anders ohne weitere Begründung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juli 2016 - A 11 S 974/16 -, Rn 46, juris und Asylmagazin 2016, 259; VG Würzburg, Beschluss vom 8. März 2016 ‑ W 1 K 16.30131 ‑, Rn. 14, juris; VG Ansbach, Urteil vom 7. Juli 2015 - AN 4 K 14.30064 -, Rn. 27, juris. 67 Schließlich liegen auch die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Dublin-DVO auf die Fälle des Art. 9 Abs. 1 Dublin-DVO nicht vor. Weder ist eine planwidrige Regelungslücke ersichtlich noch liegt eine vergleichbare Interessenlage vor, 68 vgl. eingehend: VG Minden, Urteil vom 5. Januar 2018 - 12 K 1744/17.A -, Rn. 52 ff., juris; VG Düsseldorf, Beschluss der Kammer vom 7. Juni 2018 ‑ 22 L 1708/18.A ‑, Rn. 17, juris. 69 Vor diesem Hintergrund genügt jedenfalls die Mitteilung des Bundesamtes vom 19. März 2019, mit der es die polnischen Behörden noch vor Ablauf der durch die Annahme des Aufnahmegesuchs durch Polen in Gang gesetzten, am 19. April 2019 endenden Sechsmonatsfrist über das neue Fristende (7. Juli 2019) informierte. Polen konnte zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, dass die Überstellungsfrist abgelaufen und es daher zur Aufnahme der Klägerin nicht mehr verpflichtet wäre. 70 b) Die Zuständigkeit für die Prüfung des Schutzgesuchs der Klägerin ist auch nicht sechs Monate nach dem 8. Januar 2019 (Bekanntgabe des ablehnenden Eilbeschlusses vom 7. Januar 2019 im Verfahren 22 L 3170/18.A), also am 8. Juli 2019, gemäß Art. 29 Abs. 1, Satz 1, 2. Alt. Dublin III‑VO von Polen auf die Beklagte übergegangen. Denn die Überstellungsfrist ist noch vor Ablauf dieser sechs Monate gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III‑VO bis zum 7. Juli 2020 verlängert worden. 71 Die Verlängerung wurde dadurch bewirkt, dass das Bundesamt am 6. Mai 2019 entschieden hat, eine Verlängerung der Frist auf 18 Monate vorzunehmen und mit Schreiben vom gleichen Tag der zuständigen polnischen Behörde mitgeteilt hat, dass wegen Flüchtigkeit der Klägerin eine nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO verlängerte Frist bis zum 7. Juli 2020 gelte. 72 Die für diese Verlängerung der Überstellungsfrist erforderlichen Voraussetzungen lagen vor. Denn die Klägerin war flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO. 73 Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin III-VO ist dahin auszulegen, dass ein Antragsteller „flüchtig ist“ im Sinne dieser Bestimmung, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das erkennende Gericht zu prüfen hat. Der Antragsteller behält die Möglichkeit, nachzuweisen, dass er diesen Behörden seine Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat, und nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen. 74 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, ‑ C-163/17 ‑, EU:C:2019:218, Rn. 70, juris; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2019 ‑ 11 A 2874/19.A ‑, Rn. 12 ff., m. w. N., NRWE. 75 Nach diesen Maßstäben ist die Klägerin im bezeichneten Zeitraum flüchtig gewesen. Es ist unstreitig, dass sie sich seit dem 28. Januar 2019 nicht mehr in der ihr zugewiesenen Unterkunft in der Zentralen Unterbringungseinrichtung O. aufhielt, sondern sich nach L. (in ein Kirchenasyl) begeben hat. Es ist indes nicht hinreichend dargelegt, dass sie die zuständigen nationalen Behörden über ihre Abwesenheit pflichtgemäß informiert hat. Das Vorbringen der Klägerin zu den Umständen einer eventuellen Mitteilung ihrer Anschrift gegenüber dem Bundesamt oder der Ausländerbehörde nach dem Verlassen der ihr zugewiesenen Unterkunft am 28. Januar 2019 beschränkt sich darauf, auf das am 1. April 2019 bei Gericht vorgelegte Dokument zu verweisen, das einen Stempel mit dem Schriftzug „Internationale G. L. “ trägt, auf den 28. Januar 2019 datiert ist und die Mitteilung enthält, dass sich die Klägerin seit diesem Tag im Kirchenasyl aufhalte. Diesem Vorbringen lässt sich kein Sachvortrag dazu entnehmen, dass und gegebenenfalls wann die Mitteilung an das im Adressfeld genannte Bundesamt abgesandt wurde. Auch fehlt jegliches Vorbringen dazu, dass die Klägerin die zuständige Ausländerbehörde über den Wechsel ihrer Anschrift informiert habe. 76 Das dauerhafte Verlassen der zugewiesenen Unterkunft, ohne das Bundesamt oder die zuständige Ausländerbehörde über den Wechsel der Anschrift zu informieren, führte dazu, dass die Überstellung der Klägerin bis zur Bekanntgabe ihrer neuen Anschrift am 1. April 2020 nicht durchgeführt werden konnte. Denn die Ausländerbehörde hat die Klägerin am 22. Februar 2019 als seit diesem Tag unbekannt verzogen abgemeldet. Bis zur Mitteilung des aktuellen Aufenthaltsorts der Klägerin an das Bundesamt mit Schreiben vom 1. April 2019 war die Ausländerbehörde von vornherein gehindert, einen Termin zur Überstellung der Klägerin nach Polen vorzubereiten. 77 Die Klägerin wurde durch das Dokument „Wichtige Mitteilungen nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG)“ des Bundesamtes, welches ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge dem streitgegenständlichen Bescheid angehängt war, auch über die ihr insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet. 78 Der Verlängerung der Überstellungsfrist steht nicht entgegen, dass dem Bundesamt zum Zeitpunkt seiner Verlängerungsentscheidung am 6. Mai 2019 die neue und damals weiterhin gültige Anschrift der Klägerin in L. aufgrund der Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an das Bundesamt vom 1. April 2019 bekannt war. 79 Unerheblich ist, dass sich die Klägerin ausweislich ihrer Mitteilung vom 1. April 2019 an das Bundesamt darauf berief, sich im Kirchenasyl aufzuhalten. Denn der Staat ist durch das Kirchenasyl selbst weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, die Überstellung durchzuführen. Tatsächliche Hindernisse sind auch weder von der Beklagten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Vielmehr verzichtet der Staat bewusst darauf, das Recht durchzusetzen. Ein Sonderrecht der Kirchen, aufgrund dessen die Behörden bei Aufnahme einer Person in das Kirchenasyl gehindert wären, eine Überstellung durchzuführen und hierzu gegebenenfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden, existiert nicht. Die am 24. Februar 2015 zwischen dem Bundesamt mit Vertretern der evangelischen und katholischen Kirche getroffene Vereinbarung zum Kirchenasyl stellt nur eine rechtlich nicht verbindliche Verfahrensabsprache dar. 80 Vgl. BayVGH, Urteil vom 12. Februar 2020 ‑ 14 B 19.50010 ‑, Rn. 21, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2019 ‑ 11 A 2874/19.A ‑, Rn. 13, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Juli 2019 ‑ 10 LA 155/19 ‑, Rn. 14, juris, jeweils m.w.N. 81 Ohne Belang ist ferner, dass der Beklagten bis zum Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III‑VO noch drei Monate und sechs Tage verlieben, um die Überstellung durchzuführen. Jedenfalls führt eine Verzögerung der Mitteilung der neuen Anschrift von mehr als zwei Monaten – wie hier zwischen dem Verlassen der Unterkunft am 28. Januar 2019 und der Mitteilung am 1. April 2019 – dazu, dass die in diesem Zeitraum erfüllten tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verlängerungsentscheidung auch am 6. Mai 2019 weiterhin vorlagen. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob sich die neue Anschrift (wie hier) auf einen Aufenthalt im (nunmehr) offenen Kirchenasyl bezieht oder auf eine beliebig andere Anschrift im Bundesgebiet. Die für die Annahme der Flüchtigkeit im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III‑VO erforderliche Kausalität des „Untertauchens“ eines Antragstellers für die Unmöglichkeit der Überstellung kann auch dann vorliegen, wenn das Bundesamt noch vor Ablauf der Sechsmonatsfrist Kenntnis von der neuen Anschrift des Antragstellers erlangt, 82 a.A. Sächs. OVG, Beschluss vom 27. April 2020 ‑ 5 A 157/20.A ‑, Rn. 4, juris. 83 Denn die Behörden des ersuchenden Staates können nach dem Fristenregime der Dublin III‑VO immer mindestens sechs zusammenhängende Monate für eine Überstellung beanspruchen, um diese in vollem Umfang zur Regelung der Überstellungsmodalitäten und Bewerkstelligung der Überstellung zu nutzen, 84 vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009, Petrosian, C-19/08, juris; BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 – 1 C 6/16 ‑, Rn. 17, juris zu Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 Dublin II-VO; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2019 ‑ 1 C 30/17 ‑, Rn. 31, juris; BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 ‑ 1 B 75/19 ‑, Rn. 17, juris. 85 Vorliegend standen der Beklagten keine sechs zusammenhängenden Monate für die Regelung der Überstellungsmodalitäten und Bewerkstelligung der Überstellung zur Verfügung. Die Klägerin war für die mit der Überstellung befassten Behörden während eines Zeitraums von mehr als zwei Monaten nicht greifbar, wovon diese ausweislich der Abmeldung der Klägerin durch die aktenführende Ausländerbehörde (Fortzug nach unbekannt) auch Kenntnis hatten. 86 Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin davon auszugehen wäre, dass eine pflichtwidrig nicht mitgeteilte Abwesenheit eines Asylantragstellers dann nicht kausal für die mangelnde Durchführbarkeit der Überstellung ist, wenn der nach Bekanntwerden der neuen Anschrift verbleibende Zeitraum nur unwesentlich kürzer ist als die vorgesehene Sechsmonatsfrist, führt das vorliegend zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis. Denn der nach Mitteilung der Anschrift durch die Klägerin am 1. April 2019 noch verbleibende Zeitraum von drei Monaten und sechs Tagen verkürzt den vorgesehenen Sechsmonatszeitraum erheblich. 87 Für die Verlängerung der Überstellungsfrist ist ferner unerheblich, dass die Verlängerungsentscheidung des Bundesamtes vom 6. Mai 2019 nicht auf die zuvor dargelegten, die Flüchtigkeit der Klägerin begründenden Umstände gestützt wurde, sondern ausdrücklich darauf, dass dem Bundesamt bis zum 1. Mai 2019 kein über den zuständigen Ansprechpartner eingereichtes vollständiges Dossier mit Härtefallbegründung vorlag. Denn es kommt für die Verlängerungsentscheidung allein darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür vorlagen. 88 Die Verlängerungsentscheidung ist (innerstaatlich) eine – tatbestandlich gebundene – Verfahrensentscheidung, die (außerstaatlich) dem zuständigen, ersuchten Staat mitzuteilen ist, um einem Zuständigkeitsübergang durch Ablauf der Überstellungsfrist zu begegnen. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ist dahin auszulegen, dass es für eine Verlängerung der Überstellungsfrist höchstens auf 18 Monate genügt, dass der ersuchende Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist den zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt. 89 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 – 1 B 75/19 ‑, Rn. 9, juris mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19. März 2019 ‑ C-163/17 ‑ EU:C:2019:218, Jawo, Rn. 75, juris. 90 Der Schutzsuchende hat zwar einen subjektiv-öffentlichen Anspruch darauf, dass die objektive Zuständigkeitsordnung eingehalten und insbesondere ein durch das Fristenregime des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO bewirkter Zuständigkeitsübergang auch beachtet wird. Insbesondere ist Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO dahin auszulegen, dass im Rahmen eines gegen eine Überstellungsentscheidung gerichteten Verfahrens die betreffende Person sich auf Art. 29 Abs. 2 der Verordnung berufen und geltend machen kann, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei, weil sie nicht flüchtig gewesen sei, 91 vgl. BVerwG, Beschluss vom 2 Dezember 2019 – 1 B 75/19 ‑, Rn. 10, juris mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - EU:C:2019:218, Jawo, Rn. 70, juris. 92 Der Umstand, dass das Bundesamt im Rahmen seines weiten Verfahrensermessens sowohl darüber zu befinden hat, ob die Verlängerungsmitteilung an den zuständigen Mitgliedstaat ergeht, als auch darüber, ob für die neue Überstellungsfrist die unionsrechtlich eröffnete Höchstfrist von achtzehn Monaten auszuschöpfen ist, macht diese Entscheidung jedoch nicht zu einer „Ermessensentscheidung“ im Sinne des § 40 VwVfG, die nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG zu begründen wäre. Lagen – wie hier – die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verlängerungsmitteilung an den zuständigen Mitgliedstaat vor, ist eine Verlängerung auf bis zu achtzehn Monate unionsrechtlich vorgesehen und willkürfrei möglich. Der bei nationalem Begriffsverständnis auf eine Ermessensentscheidung deutende Begriff „kann“ in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III‑VO weist bei der unionsweit gebotenen Betrachtung lediglich auf die Einräumung einer entsprechenden Ermächtigung (sog. „Kompetenz-Kann“). Weitere Einschränkungen ergeben sich weder aus Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO noch aus sonstigen einschlägigen Regelungen des Unionsrechts. 93 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 – 1 B 75/19 ‑, Rn. 13, juris m.w.N. und näherer Begründung. 94 c) Schließlich ist die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages der Klägerin auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO mit Ablauf der bis zum 7. Juli 2020 verlängerten Überstellungsfrist von Polen auf die Beklagte übergegangen. Denn die Überstellungsfrist ist vor diesem Zeitpunkt durch die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung mit Schreiben des Bundesamtes vom 15. April 2020 unterbrochen worden. 95 aa) Die Überstellungsfrist beginnt in den Fällen, in denen ein Rechtsbehelf gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III‑VO aufschiebende Wirkung hat, erst mit der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf. Art. 27 Abs. 4 Dublin III‑VO lässt eine nationale Regelung für eine behördliche Aussetzung der Vollziehung zu. 96 Diese unionsrechtlich vorgesehene Möglichkeit ist im nationalen Recht durch § 80 Abs. 4 VwGO eröffnet. 97 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16/18 ‑, Rn. 19, juris und BVerwGE 164, 165 98 Nichts anderes folgt für die Unterbrechungswirkung daraus, dass Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO nicht auch auf Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO Bezug nimmt. Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO ist allein entscheidend, dass ein Rechtsbehelf im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat und daher eine Überstellung nicht durchgeführt werden kann. Die in Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO den Mitgliedstaaten eröffnete Möglichkeit, dass auch die zuständigen Behörden die Durchführung der Überstellungsentscheidung aussetzen können, erweitert lediglich die Fallgruppen, in denen einem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO zukommt. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO würde im Übrigen in weitem Maße seine praktische Wirksamkeit verlieren, wenn die Regelung nicht angewendet werden könnte, ohne dass die Gefahr bestünde, dass die Überstellungsfrist abläuft und ein Zuständigkeitsübergang die Folge wäre. 99 Vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2017 ‑ C-60/16 ‑, Rn. 71, juris. 100 Unionsrecht setzt in Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO eine behördliche Aussetzung der Vollziehung voraus, steht also § 80 Abs. 4 VwGO gerade nicht entgegen. Das Unionsrecht setzt aber der behördlichen Aussetzung der Vollziehung, für die das nationale Recht (§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO) der Behörde einen weiten Handlungsspielraum eröffnet, in Bezug auf die unionsrechtliche Rechtsfolge der Unterbrechung der Überstellungsfrist gewisse Grenzen (vgl. insbesondere Art. 27 und 28 Dublin III-VO). Diese Beschränkungen ergeben sich daraus, dass die behördliche Aussetzungsentscheidung den Antragsteller nicht nur begünstigt, indem aufenthaltsbeendende Maßnahmen auf der Grundlage der Abschiebungsanordnung zunächst nicht mehr erfolgen können, sondern mittelbar auch belastet, weil sie die Überstellungsfrist unterbricht und so dazu führen kann, dass ein vom Antragsteller möglicherweise erstrebter Zuständigkeitsübergang nicht erfolgt; zu berücksichtigen sind auch die Belange des zuständigen Mitgliedstaats. 101 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16/18 ‑, Rn. 25, juris und BVerwGE 164, 165. 102 Mindestvoraussetzung einer behördlichen Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO ist, dass der Antragsteller einen Rechtsbehelf gegen die Abschiebungsanordnung eingelegt hat (Art. 27 Abs. 4 und Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO). Weitere Grenzen folgen aus dem von Art. 27 Abs. 3 und 4 i. V .m. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO angestrebten Ziel eines angemessenen Ausgleichs zwischen einerseits der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und der Ermöglichung einer raschen Bestimmung des für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats (vgl. Erwägungsgrund 5 zur Dublin III-VO) und andererseits dem Ziel zu verhindern, dass sich Asylbewerber durch Weiterwanderung den für die Prüfung ihres Asylbegehrens zuständigen Mitgliedstaat aussuchen (Verhinderung von Sekundärmigration). 103 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 – 1 C 24/15 ‑ Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 82 Rn. 13. 104 Der Zuständigkeitsübergang nach Ablauf der Überstellungsfrist soll verhindern, dass Asylanträge monate- oder gar jahrelang nicht geprüft werden. Zugleich soll das Ziel einer möglichst schnellen Prüfung nicht dazu führen, dass dem jeweiligen Mitgliedstaat keine zusammenhängende Überstellungsfrist von sechs Monaten zur Verfügung steht, in der nur noch die Überstellungsmodalitäten zu regeln sind, 105 vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 ‑ C-19/08 ‑ Rn. 43 ff., juris, 106 oder dass der Beschleunigungsgedanke zulasten eines effektiven Rechtsschutzes verwirklicht wird (vgl. Art. 27 Abs. 3 und 4 Dublin III-VO). 107 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 ‑ 1 C 16.18 ‑, Rn. 26, juris und BVerwGE 164, 165. 108 Eine behördliche Aussetzungsentscheidung darf hiernach auch unionsrechtlich jedenfalls dann ergehen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen, 109 so bereits BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 ‑ 1 C 6/16 ‑, Rn. 18, BVerwGE 156, 9; 110 dann haben die Belange eines Antragstellers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes offenkundig Vorrang vor dem Beschleunigungsgedanken. Die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes (s.a. Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes) erlaubt eine behördliche Aussetzung aus sachlich vertretbaren Erwägungen, die nicht rechtlich zwingend sein müssen, auch unterhalb dieser Schwelle, wenn diese den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht missbräuchlich sind. 111 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 ‑ 1 C 16/18 ‑, Rn. 27, juris und BVerwGE 164, 165. 112 bb) Die Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes vom 15. April 2020 hat nach diesen Grundsätzen die Überstellungsfrist (neuerlich) unterbrochen. 113 (1) Das unionsrechtliche Mindesterfordernis, dass die Klägerin einen Rechtsbehelf im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO eingelegt hat, ist mit der vorliegenden Klage, die sich auch gegen die Abschiebungsanordnung richtet, erfüllt. 114 Dieses Klageverfahren ist tauglicher Rechtsbehelf im Sinne dieser Vorschrift. Dass die beiden bei Gericht gestellten Anträge der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolglos geblieben sind, ist insofern unbeachtlich. Unionsrecht verbietet es den Mitgliedstaaten jedenfalls nicht, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen oder Überstellungsmaßnahmen auch dann abzusehen, wenn zwar eine erste gerichtliche Überprüfung der Überstellungsentscheidung nicht zur Gewährung aufschiebender Wirkung geführt hat, über den Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung aber noch nicht endgültig entschieden ist. 115 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 ‑ 1 C 16/18 ‑, Rn. 29, juris und BVerwGE 164, 165. 116 Dem steht auch eine Rechtskraftwirkung der ablehnenden Eilbeschlüsse nicht entgegen, da sich diese von vornherein nicht auf Umstände bezieht, die – wie hier etwaige Überstellungshindernisse infolge der COVID-19-Pandemie – erst nach deren Ergehen eingetreten sind. 117 (2) Die Aussetzungsentscheidung verkennt auch nicht den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats oder ist aus sonstigen Gründen missbräuchlich. Vielmehr ist sie durch tatsächlich vorliegende, der Überstellung der Klägerin nach Polen entgegenstehende Hindernisse sachlich gerechtfertigt und frei von Willkür. 118 Es lag zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung eine Schwebesituationen unklarer oder umstrittener Rechts- und Tatsachenlage vor, 119 vgl. hierzu: Berlit, jurisPR-BVerwG 5/2019 Anm. 4 Buchst. D, 120 die dem Bundesamt die rechtliche Möglichkeit eröffnete, hierauf mit einer Aussetzung der Vollziehung adäquat zu reagieren. Die Erklärungen der polnischen Behörden vom 12. März 2020 und vom 26. März 2020 lassen es zweifelhaft erscheinen, ob im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG feststand, dass die Abschiebung der Klägerin nach Polen hätte durchgeführt werden können. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) können die Mitgliedstaaten eine zusammenhängende Frist von sechs Monaten für die Regelung der Überstellungsmodalitäten und die Bewerkstelligung der Überstellung beanspruchen. An dieser fehlt es auch in Fällen, in denen eine Überstellung – wie hier – lediglich zeitweise ausgeschlossen war. 121 Die Aussetzung der Vollziehung diente vorliegend erkennbar nicht (nur) dazu, auf außerhalb des konkreten Sachverhalts und des konkreten Verfahrens liegende Entwicklungen (wie das Auftreten einer Pandemie und damit zusammenhängender rechtlicher oder auch nur tatsächlicher Überstellungshindernisse) zu reagieren, 122 so angenommen von VG München, Urteil vom 7. Juli 2020 ‑ M 2 K 19.51274 ‑, Rn. 17, juris. 123 Vielmehr lag mit den Mitteilungen der polnischen Behörden vom 12. März 2020 und vom 26. März 2020 eine konkrete, auf den Sachverhalt im vorliegenden Verfahren bezogene Entwicklung vor, die die tatsächliche Möglichkeit der Überstellung der Klägerin nach Polen in Zweifel zog. Dass die Entwicklung zugleich auch eine Vielzahl anderer Verfahren betraf, ist insoweit ohne Belang. Das Fristenregime der Dublin III‑VO beansprucht uneingeschränkte Gültigkeit, auch wenn es auf eine (unerwartet) hohe Zahl von Einzelfällen anzuwenden ist. 124 (3) Die von der Europäischen Kommission aus Anlass der COVID-19-Pandemie veröffentlichten Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung vom 17. April 2020, 2020/C 126/12, S. 5., 125 abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020XC0417(07)&from=EN, 126 stehen der Annahme nicht entgegen, dass im jeweiligen konkreten Verfahren ein Hindernis bei der Durchführung der Überstellung infolge dieser Pandemie vorliegen kann. Dort heißt es: 127 „Wird die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht innerhalb der geltenden Frist durchgeführt, so geht die Zuständigkeit nach Artikel 29 Absatz 2 der Dublin-Verordnung auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Keine Bestimmung der Verordnung erlaubt es, in einer Situation wie der, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergibt, von dieser Regel abzuweichen.“ 128 Damit wird bekräftigt, dass die sich aus der COVID-19-Pandemie ergebende Situation als solche keine Abweichung vom Fristenregime der Dublin III‑VO rechtfertigt. Dem schließt sich die Kammer uneingeschränkt an. Das Fristenregime der Dublin III‑VO ist uneingeschränkt zu beachten. Die durch die Pandemie ausgelösten Umstände vermögen keine hiervon abweichende Handhabung zu rechtfertigen. 129 (4) Dass die Aussetzungsentscheidung einem Umstand Rechnung trägt, der die Überstellung der Klägerin nach Polen voraussichtlich nur vorübergehend unmöglich macht, führt nicht dazu, dass ein Eingriff in den für das Dublin-System zentralen Beschleunigungsgedanken (vgl. Erwägungsgrund 5 Satz 2 der Dublin III‑VO) und die Interessen des Asylantragstellers vorliegt, der nicht durch eine tragfähige Rechtschutzerwägung gerechtfertigt werden könnte, 130 so aber: VG Aachen, Urteil vom 10. Juni 2020 ‑ 9 K 2584/19.A ‑, Rn. 61, juris und Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 2020 ‑ 10 A 596/19 ‑, Rn. 23, juris; wie hier hingegen: VG Osnabrück, Beschluss vom 12. Mai 2020 ‑ 5 B 95/20 ‑, Rn. 16, juris. 131 Bei der Unterbrechung der Überstellungsfrist handelt es sich (unabhängig davon, ob sie von der Beklagten „beabsichtigt“ ist, 132 darauf abstellend: VG Aachen, Urteil vom 10. Juni 2020 ‑ 9 K 2584/19.A ‑, Rn. 61, juris), 133 um eine mit der Aussetzungsentscheidung untrennbar verknüpfte Folge und führt dazu, dass ein zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung noch nicht eingetretener, lediglich in der Zukunft zu einem bestimmten Zeitpunkt erwarteter Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Staat hinausgeschoben wird. Das Interesse des Asylantragstellers an dem für die Zukunft erwarteten Zuständigkeitsübergang ist jedoch nicht als solches rechtlich geschützt. Der Asylantragsteller hat insoweit lediglich das aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 EU-GRCh folgende Recht auf Gleichbehandlung und willkürfreies hoheitliches Handeln. Ein Verstoß hiergegen läge vor, wenn die Behörde eine Unterbrechung der Überstellungsfrist ohne sachlichen Grund herbeiführt, etwa um zu verhindern, dass diese aufgrund behördlicher Versäumnisse ansonsten nicht (mehr) gewahrt werden könnte. 134 Ein rechtlich geschütztes Interesse des Asylantragstellers an dem für die Zukunft erwarteten Zuständigkeitsübergang (gleichsam ein „Anwartschaftsrecht“ auf Ablauf der Überstellungsfrist) folgt insbesondere nicht aus dem Beschleunigungsgebot. Hat der Antragsteller der Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung keine anderen Gründe entgegenzusetzen als den (erst für die Zukunft) erwarteten Übergang der Zuständigkeit infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist, so ist es ihm zuzumuten, eine Beschleunigung in der Weise herbeizuführen, dass er keinen Rechtsbehelf einlegt, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte, oder den Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet wurde, zurückzunimmt. In solchen Fällen läuft die Überstellungsfrist und kann nicht durch eine behördliche Aussetzung der Vollziehung unterbrochen werden. Zugleich muss der Antragsteller aber auch mit der Durchführung der Überstellung rechnen. Setzt der Antragsteller der Überstellungsentscheidung indes (auch) andere Gründe entgegen, so wird die Effektivität seines Rechtsschutzes durch die Aussetzung der Vollziehung verbessert, indem es ihm gestattet wird, sich während der gerichtlichen Überprüfung der Überstellungsentscheidung im betreffenden Mitgliedstaat weiter aufzuhalten. 135 Dem entspricht es, dass das von der Dublin III-VO anerkannte Instrument der Aussetzung der Vollziehung keine Maximaldauer des Überstellungsverfahrens vorgibt. 136 Vgl. VGH BW, Urteil vom 29. Juli 2019 ‑ A 4 S 749/19 ‑, Rn. 124, juris. 137 Die Dublin-Fristen entfalten nach der Rechtsprechung des EuGH Individualschutz vor allem „im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Dublin-Systems“ und „den Schutz der Antragsteller“; denn ihr Asylbegehren soll möglichst rasch durch den zuständigen Staat geprüft werden. 138 VGH BW, Urteil vom 29. Juli 2019 ‑ A 4 S 749/19 ‑, Rn. 124, juris mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, ‑ C-63/15 ‑, Rn. 52, juris. 139 Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass ein Antragsteller insoweit grundsätzlich nicht schutzwürdig ist, wenn er, etwa durch Flüchtigkeit oder vergleichbare Verhaltensweisen, den Effet-utile der Dublin III-VO bewusst und gewollt unterläuft, um den fruchtlosen Ablauf der - gerade zu seinem Schutz einzuhaltenden - Fristen herbeizuführen, und damit zu verhindern, dass sein Asylbegehren durch den nach den übrigen Vorgaben bis dahin zuständigen Staat geprüft wird. Nach der Rechtsprechung des EuGH zum Missbrauchsverbot kann sich niemand auf unionsrechtliche Vorteile berufen, wenn in der Absicht gehandelt wird, „sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden“. 140 Vgl. VGH BW, Urteil vom 29. Juli 2019 ‑ A 4 S 749/19 ‑, Rn. 124, juris mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, ‑ C-110/99 ‑, Rn. 52 f. 141 (5) Die behördliche Aussetzungsentscheidung vom 15. April 2020 ist auch nicht deshalb als unionsrechtswidrig und damit für den Lauf der Überstellungsfrist unbeachtlich einzustufen, weil im Wortlaut des Art. 27 Abs. 4 Dublin III‑VO lediglich eine Aussetzung „bis zum Abschluss“ des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung erwähnt ist, nicht jedoch eine Aussetzung, die womöglich vor Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung endet – wie hier die vom Bundesamt ausgesprochene Aussetzung „bis auf Weiteres“ und „unter Vorbehalt des Widerrufs“, 142 ebenso: VG Osnabrück, Beschluss vom 12. Mai 2020 ‑ 5 B 95/20 ‑, Rn. 15, juris; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2020 ‑ 15 L 776/20.A ‑, Rn. 14, juris; VG Aachen, Urteil vom 10. Juni 2020 ‑ 9 K 2584/19.A ‑, Rn. 39, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 2020 ‑ 10 A 596/19 ‑, Rn. 20, juris. 143 Denn Art. 27 Abs. 4 Dublin III‑VO ist als Öffnungsklausel zu verstehen, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, den Regelungsbereich innerhalb des definierten äußeren Rahmens durch nationales Recht zu gestalten. Ein Grund dafür, dass diese Vorschrift vorgeben sollte, dass das nationale Recht, sofern es denn überhaupt eine behördliche Aussetzungsbefugnis vorsieht, nur eine solche bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung vorsehen darf, ist nicht ersichtlich. Es würde auch dem Beschleunigungsgebot widersprechen, dass die Aussetzung zwingend bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs fortzudauern hätte, obwohl mittlerweile die Gründe für die Aussetzung entfallen sein mögen. 144 Die Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes dient dazu, der Klägerin effektiven Rechtsschutz zu gewähren, auch wenn sie – wie hier – nur „bis auf Weiteres“ und unter „Vorbehalt des Widerrufs“ erfolgt, 145 a.A. VG Aachen, Urteil vom 10. Juni 2020 ‑ 9 K 2584/19.A ‑, Rn. 58, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 15. Mai 2020 ‑ 10 A 596/19 ‑, Rn. 20, juris und Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2020 ‑ 5 A 255/19 ‑, Rn. 19, juris. 146 Denn die Effektivität des Rechtsschutzes wird schon dadurch erhöht, dass dem jeweiligen Kläger der Verbleib im ersuchenden Staat auch nur vorübergehend während der Anhängigkeit seines Rechtsbehelfs gestattet wird. 147 (6) Schließlich steht der Annahme, dass die Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes vom 15. April 2020 die Überstellungsfrist unterbrochen hat, auch nicht entgegen, dass sie ausschließlich wegen tatsächlicher Hindernisse beim Vollzug der Überstellung ausgesprochen wurde und gerade nicht wegen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides. Die Kammer folgt der Rechtsprechung, die eine Unterbrechung der Überstellungsfrist durch eine gerichtliche oder behördliche Aussetzungsentscheidung nur dann annimmt, wenn diese wegen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung ergeht, 148 vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2019 ‑ 15 K 15396/17.A ‑, Rn. 28 ff., juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2020 ‑ 15 L 776/20.A ‑, Rn. 18, juris, 149 nicht. 150 Diese Differenzierung lässt sich insbesondere nicht dem Urteil des EuGH vom 16. Februar 2017, 151 C.K., H.F. und A.S. / Slowenien, ‑ C-578/16 PPU ‑, juris, 152 entnehmen. Zum einen lag der Entscheidung ein Vorlagefall zugrunde, in dem vor allem die Zuständigkeitsfrage (Verpflichtung zum Selbsteintritt) gerichtlich im Streit stand. Zum anderen geht auch der EuGH davon aus, dass der ersuchende Mitgliedstaat in einem solchen Fall die Durchführung seiner Überstellung auszusetzen und den zuständigen Mitgliedstaat über die dadurch eingetretene Verzögerung zu unterrichten habe, 153 EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017, C.K., H.F. und A.S. / Slowenien, ‑ C-578/16 PPU ‑, Rn. 85 ff., juris. 154 Dem Hinweis, dass im Falle des Ablaufs der Überstellungsfrist die Zuständigkeit auf den ersuchenden Staat übergeht, 155 EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017, C.K., H.F. und A.S. / Slowenien, ‑ C-578/16 PPU ‑, Rn. 89, juris, 156 lässt sich vor diesem Hintergrund keine Aussage des Inhalts entnehmen, dass die Überstellungsfrist selbst im Falle einer Aussetzung der Vollziehung und Mitteilung an den zuständigen Mitgliedstaat ohne Unterbrechung weiter läuft. Vielmehr dürfte es sich um einen allgemeinen Hinweis auf die Wirkungen des Ablaufs der Überstellungsfrist handeln, der auch für den Fall gilt, dass der Lauf der Überstellungsfrist durch eine etwaige Aussetzung der Vollziehung unterbrochen wurde und nach Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs (neu) beginnt. Schließlich spricht der Hinweis auf die Möglichkeit des Selbsteintritts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO, wenn „bei einer langfristigen Aussetzung des Verfahrens“ die Gefahr der Verschlechterung des Zustands des Asylantragstellers bestünde, 157 EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017, C.K., H.F. und A.S. / Slowenien, ‑ C-578/16 PPU ‑, Rn. 88 und 96 letzter Spiegelstrich, juris, 158 gegen die Annahme, dass die Überstellungsfrist durch eine etwaige Aussetzung der Vollziehung nicht unterbrochen würde. Denn für einen Selbsteintritt wäre kein Anlass mehr, wenn in einer solchen Konstellation die Überstellungsfrist gerade unabhängig von der Aussetzung der Vollziehung weiterlaufen würde. Der Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Staat würde in absehbarer Zeit auch ohne Ausübung des Selbsteintritts eintreten. 159 Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Dublin III‑VO (ausschließlich) um die Unzulässigkeitsentscheidung im Hinblick auf die Zuständigkeit eines anderen Staates handelt und der Vollzug der Überstellung einschließlich der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG hiervon unionsrechtlich zu trennen ist, 160 so VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2019 ‑ 15 K 15396/17.A ‑, Rn. 28 ff., juris. 161 Denn beide Regelungen werden durch Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III‑VO in Bezug auf die Rechtsfolgen einer nicht fristgerechten Überstellung miteinander verknüpft. Nach Maßgabe des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III‑VO soll die Überstellung erfolgen, sobald dies praktisch möglich ist. Die Bestimmung des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG dient lediglich der Umsetzung dieser Vorgabe im nationalen Recht. Eine Auslegung der Dublin III‑VO, die dazu führen würde, dass die Frist für die Durchführung der Überstellung trotz Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung ab der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat zu berechnen wäre, liefe dieser unionsrechtlichen Verknüpfung zuwider. Sie würde Art. 27 Abs. 3 und 4 Dublin III‑VO in der Praxis in weitem Maße ihre praktische Wirksamkeit nehmen, da die Aussetzung nicht angewandt werden könnte, ohne dass die Gefahr bestünde, dass sie die Durchführung der Überstellung innerhalb der von der Dublin-III-Verordnung vorgegebenen Fristen behindert. 162 Vgl. zu Art. 27 Abs. 4 Dublin III‑VO: EuGH, Urteil vom 13. September 2017 ‑ C-60/16 ‑, Rn. 71, juris. 163 3. Eine Zuständigkeit der Beklagten – anstelle Polens – ergibt sich schließlich auch nicht aus Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO. Denn die Beklagte ist nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO gehindert, die Klägerin nach Polen zu überstellen. Nach dieser Vorschrift steht es der Überstellung eines Antragstellers in den zunächst als zuständig bestimmten Staat entgegen, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK mit sich bringen. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des EuGH, 164 EuGH, Urteile vom 19. März 2019, Jawo, ‑ C-163/17 ‑, EU:C:2019:218, Rn. 87, juris und vom 21. Dezember 2011 ‑ C-411/10 et al. ‑, Rn. 83 ff., 99; juris; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 ‑ 30696/09 ‑, NVwZ 2011, 413, 165 der Fall wäre, liegen hier nicht vor. 166 Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-Verordnung nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie aus dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 EU-GRCh geht jedoch hervor, dass die Überstellung eines Antragstellers in diesen Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen wird. 167 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, ‑ C-163/17 ‑, EU:C:2019:218, Rn. 87, juris. 168 Dabei ist für die Anwendung von Art. 4 EU-GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss, das heißt im Falle der Gewährung internationalen Schutzes, dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. 169 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, ‑ C-163/17 ‑, EU:C:2019:218, Rn. 88, 76, juris. 170 Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. 171 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, ‑ C-163/17 ‑, EU:C:2019:218, Rn. 90, juris, unter Bezugnahme auf Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, ‑ C‑404/15 und C‑659/15 PPU ‑, EU:C:2016:198, Rn. 89. 172 Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 EU-GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 EU-GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. 173 Vgl. EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 254. 174 Denn im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, gilt die Vermutung, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-GRCh, der GFK und der EMRK steht. 175 Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., ‑ C-411/10 und C-493/10 ‑, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80, juris. 176 Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. 177 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, ‑ C-163/17 ‑, EU:C:2019:218, Rn. 89 ff., juris unter Bezugnahme auf EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, §§ 252 bis 263. 178 Unter Anwendung dieser Maßstäbe fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Polen mit systemischen Mängeln behaftet wären, die eine beachtliche Gefahr einer der Klägerin drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss nach sich ziehen könnten. 179 Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich aus den dem Gericht vorliegenden aktuellen Erkenntnismaterial nicht, 180 ebenso in der jüngeren Rspr.: VG Regensburg, Beschluss vom 5. Februar 2020 ‑ RO 12 S 20.50020 ‑, Rn. 48, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 3. Januar 2020 ‑ W 8 S 19.50825 ‑, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juli 2019 ‑ 12 K 8342/18.A ‑, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 21. Mai 2019 ‑ Au 6 S 19.50444 ‑, juris. 181 Auch im Hinblick auf Gesundheitsgefahren, die sich durch die Gefahr einer Ansteckung der Klägerin mit dem COVID-19 auslösenden Virus im Falle ihrer Überstellung nach Polen oder infolge einer Überlastung des dortigen Gesundheitssystems wegen einer Vielzahl von COVID-19-Erkrankungen ergeben könnten, fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in Polen eine ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigende Behandlung erwartet. Eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung der Klägerin mit diesem Virus im Falle ihrer Überstellung nach Polen oder eine Überlastung des dortigen Gesundheitssystems lässt sich nicht feststellen. Nach der Veröffentlichung des European Centre for Disease Prevention and Control, die zu den der Klägerin mitgeteilten Erkenntnismitteln des Gerichts zählt, 182 COVID-19 situation update for the EU/EEA and the UK, as of 12. July 2020. Datum der Veröffentlichung: 13.07.2020, abgerufen am 13. Juli 2020 unter: https://www.ecdc.europa.eu/en/cases-2019-ncov-eueea, 183 waren in den 14 Tagen vor dem 12. Juli 2020 in Polen pro 100.000 Einwohnern insgesamt 10,0 COVID-19-Fälle sowie insgesamt 0,4 COVID-19-Sterbefälle gemeldet worden. Zugunsten der Klägerin wird berücksichtigt, dass sich diese Gesamtzahl der gemeldeten COVID-19-Fälle in den letzten 14 Tagen pro 100.000 Einwohnern zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auf 11,1 erhöht hat (bei einem nahezu unveränderten Wert von 0,3 Sterbefällen), 184 vgl. European Centre for Disease Prevention and Control: COVID-19 situation update for the EU/EEA and the UK, as of 21. July 2020. Datum der Veröffentlichung: 21.07.2020. https://www.ecdc.europa.eu/en/cases-2019-ncov-eueea. 185 Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine wesentliche Änderung, die eine andere Bewertung im Hinblick auf die Gefahr einer Ansteckung oder einer Überlastung des Gesundheitssystems rechtfertigen könnte. 186 Das Auswärtige Amt spricht derzeit vor dem Hintergrund, dass Polen nach den veröffentlichten Zahlen von COVID-19 weniger stark betroffen sei, auch keine Reisewarnung nach Polen aus, 187 vgl. Auswärtiges Amt: Polen: Reise- und Sicherheitshinweise. Datum der Veröffentlichung: 13.07.2020. abrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/polen-node/polensicherheit/199124. 188 II. Da die Klage mit dem Hauptantrag gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides keinen Erfolg hat, ist über den für diesen Fall gestellten Hilfsantrag zu entscheiden. 189 Der Hilfsantrag ist unbegründet. 190 1. Die Beklagte kann nicht zu der mit dem Hilfsantrag begehrten Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG verpflichtet werden, da die Klägerin keinen Anspruch auf diese Feststellung hat und durch deren Versagung nicht in ihren Rechten verletzt wird, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 191 Es liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Polen vorliegt. 192 Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich in Bezug auf Griechenland kein Abschiebungsverbot aus den insoweit allein in Betracht kommenden Schutzwirkungen des Art. 3 EMRK. 193 Art. 3 EMRK bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Unter Zugrundelegung des Maßstabs des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte muss die Verletzung von Art. 3 EMRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen („real risk“). Dies hängt von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie – in einigen Fällen – vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. 194 Vgl. ständige Rechtsprechung des EGMR, Urteil vom 4. November 2014 ‑ 29217/12 ‑, Tarakhel/Switzerland -, Rn. 93 f., m. w. N.; zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 ‑, Rn. 22, juris. 195 Bezugspunkt dieser Prüfung ist grundsätzlich der gesamte Abschiebungszielstaat und zunächst der Ort, an dem die Abschiebung endet. 196 Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07, 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich - Rn. 65, 301, 309; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 ‑ 10 C 15.12 ‑, Rn. 26, juris. 197 Nach diesen Maßstäben liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Klägerin im Falle einer Abschiebung nach Polen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen in Bezug auf die Gewährleistungen aus Art. 4 EU-GRCh, welche mit Art. 3 EMRK deckungsgleich sind (vgl. Art. 52 Abs. 3 EU-GRCh), verwiesen. 198 Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach der Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 199 2. Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 200 Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. 201 Polen ist – wie zuvor ausgeführt – für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständig. Es steht auch im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Insbesondere stehen der Abschiebung der Klägerin weder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote noch inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegen. 202 Polen ist ausweislich der unwidersprochenen Mitteilung der Beklagten seit dem 13. Juli 2020 wieder bereit, Asylantragsteller im Wege der Überstellung auf der Grundlage der Dublin III‑VO aufzunehmen. 203 Sonstige Vollzugshindernisse sind weder dargelegt noch im Übrigen ersichtlich. 204 3. Die auf § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015, BGBl. I 1386 (AufenthG a.F.) gestützte Regelung eines auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) findet diese Regelung als Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG. 205 Die Zuständigkeit des Bundesamtes ergibt sich aus § 75 Nr. 12 AufenthG. 206 Es ist nach Maßgabe der heranzuziehenden aktuell gültigen Fassung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG unschädlich, dass das Bundesamt den Ausspruch und die Ermessensausübung an § 11 AufenthG a.F. orientiert. Denn durch die Neufassung des § 11 AufenthG haben sich die für die behördliche Anordnung und Fristbestimmung zu berücksichtigenden Umstände nicht geändert. Der Gesetzgeber hat lediglich klarstellend die bisherige Rechtslage an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes unionsrechtskonform als behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu verstehen ist, 207 vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 ‑ 1 VR 3/17 ‑, Rn. 70 ff., juris, 208 angepasst. 209 Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. April 2020 ‑ 2 L 30/20 ‑, Rn. 17 m.w.N., juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2019 ‑ A 19 K 1718/17 ‑, Rn. 38, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. November 2019 ‑ 27 K 1769/18.A ‑ Rn. 33 - 36, juris. 210 Die Ermessensentscheidung des Bundesamtes begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Diese ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich nur darauf, ob die Behörde das Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat, § 114 Satz 1 VwGO, § 40 VwVfG. Mit einer Befristung auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung hat das Bundesamt die Reichweite seines Ermessens nicht überschritten. Aus der Begründung ist zudem erkennbar, dass es seine Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet hat, indem es das öffentliche Interesse an dem Verbot einer kurzfristigen Wiedereinreise der Klägerin mit deren Interesse an einer erneuten Einreise in das Bundesgebiet abgewogen hat. Dabei hat es mit Hinweis darauf, dass besondere schutzwürdige Interessen der Klägerin an einer kurzfristigen Wiedereinreise nicht ersichtlich sind, das öffentliche Interesse in nicht zu beanstandender Weise entsprechend seiner ständigen Verwaltungspraxis für vergleichbare Fälle gewichtet. 211 Vgl. zur Überprüfung der Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG auch: OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2017 ‑ 11 A 52/17.A ‑, Rn. 110, juris. 212 Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Bundesamt diese Abwägung auf der Grundlage eines falschen Sachverhalts vorgenommen hätte oder sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt nachträglich in einer Weise verändert hätte, die eine Ergänzung der Ermessensausübung erfordern würde. Entsprechendes wird von den Klägern auch nicht vorgetragen. 213 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 83b, 83c AsylG. 214 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 215 Die Revision wird nach § 134 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unter Übergehung der Berufungsinstanz als Sprungrevision zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere die aufgeworfene Frage der Unterbrechung der Überstellungsfrist bei behördlicher Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung ist bislang nur für den Fall einer verfassungsrechtlichen Überprüfung der Überstellungsentscheidung höchstrichterlich geklärt, nicht jedoch für Fallkonstellationen der vorliegenden Art. Diese Frage betrifft eine Vielzahl von Fällen. 216 Rechtsmittelbelehrung: 217 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzulegen. 218 Die Revision kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 219 Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht (Simsonplatz 1, 04107 Leipzig) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingelegt wird. 220 Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 221 Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht (Simsonplatz 1, 04107 Leipzig) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. 222 Im Revisionsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 223 Die Revision und die Revisionsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.