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Beschluss

12 TG 947/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0930.12TG947.92.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den laut Schriftsatz vom 30. April 1992 "am 24.02.1992" - gemeint ist offensichtlich "24.04.1992" - zugestellten Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 21. April 1992 ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO, also bis zum Ablauf des 8. Mai 1992 eingelegt worden ist. Denn der Beschwerdeschriftsatz vom 30. April 1992 ging erst am 11. Mai 1992 beim Verwaltungsgericht ein. Die fristgerecht per Telefax am 4. Juni 1992 beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist kann nicht gewährt werden, da die Antragstellerin nicht ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin, dessen Verschulden sich diese wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muß (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO), hätte die Fristversäumnis bei Anwendung derjenigen Sorgfalt, die bei einem gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten wahrnehmenden Verfahrensbevollmächtigten geboten und diesem nach den Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist, vermeiden können (BVerwG, 08.04.1991 -2 C 32.90-, BayVBl. 1991, 443 m.w.N.). Zwar ist der Beschwerdeschriftsatz frühzeitig - am 30. April 1992 - gefertigt und abgesandt worden, doch hätte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin angesichts des Poststreiks, der laut Auskunft des Postamtes D am 27. April 1992 begonnen hatte und noch bis zum 8. Mai 1992 dauerte, bei Absendung des Schriftsatzes nicht darauf vertrauen dürfen, daß dieser noch innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht Darmstadt eintreffen würde; zumindest hätte er im Hinblick auf die Fortsetzung des Streiks in den darauffolgenden Tagen mit erheblichen Verzögerungen rechnen müssen. Grundsätzlich darf zwar einem Bürger, der ein Rechtsmittel innerhalb einer bestimmten Frist einlegen muß, nicht unter Hinweis auf eine Verzögerung der Briefbeförderung durch die Deutsche Bundespost die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert werden. Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, besteht die Verantwortung des Absenders lediglich darin, das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig zur Post zu geben, daß es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht. Versagen die Vorkehrungen der Deutschen Bundespost, so hat das der Bürger, der darauf keinen Einfluß hat, nicht zu vertreten (BVerfG, 1.12.1982 -1 BvR 607/82-, NJW 1983, 1479). Doch hat das Bundesverfassungsgericht auch Fälle für denkbar gehalten, in denen es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden wäre, wenn ein Gericht bei verspäteter Postzustellung ein Verschulden des Bürgers deshalb annimmt, weil er die Verzögerung habe voraussehen können (25.10.1978 -1 BvR 761, 806/78-, NJW 1979, 641 ). Ein solcher Ausnahmefall ist beispielsweise dann zu bejahen, wenn Umstände vorliegen, die gerade die Verzögerung der konkreten Postsendung voraussehbar machen. Allein die Nichteinhaltung der Regellaufzeit bei früheren Postsendungen macht die Überschreitung der amtlichen Regellaufzeit bei späteren Sendungen nicht voraussehbar (BFH, 21.12.1990 -6 R 10/86-, NJW 1991, 1704 ). Erst recht sind Differenzierungen danach, ob die Verzögerung auf einer zeitweise besonders starken Beanspruchung der Leistungsfähigkeit der Post - z. B. vor Feiertagen - oder auf einer zeitweise verminderten Dienstleistung der Post - z. B. an Wochenenden - beruht, unzulässig (BVerfG, 4.12.1979 -2 BvR 376/77-, NJW 1980, 769). Im Falle eines auch die Post treffenden Streiks im öffentlichen Dienst, der dem Absender bekannt und dessen Ende nicht abzusehen ist, liegt nach Auffassung des Senats einer der seltenen Ausnahmefälle vor, in denen dem Bürger und seinem Verfahrensbevollmächtigten vorgehalten werden kann, er habe die Verzögerung voraussehen und deshalb alle zumutbaren Vorkehrungen treffen müssen, um die Fristversäumnis zu vermeiden. Wegen der mit gelegentlichen Störungen im Betriebsablauf nicht vergleichbaren Auswirkungen eines Streiks darf der Absender nicht darauf vertrauen, daß seine Sendung möglicherweise doch noch rechtzeitig ankommt. Vielmehr ist das Gegenteil voraussehbar, wenn es sich um einen Streik handelt, der bundesweit zu Störungen in der Briefbeförderung führen soll und führt, obwohl nicht alle Dienststellen bestreikt werden, sondern nur einige wichtige, beispielsweise große Verteilerstellen. Welche Konsequenzen der Absender aus einer derartigen Situation zu ziehen hat, hängt von den jeweiligen Umständen ab, insbesondere von der Dauer des Streiks, dem verbleibenden Rest der Frist und der Entfernung zum Adressaten. Als zumutbare Maßnahmen kommen vor allem in Betracht: Beförderung durch eigenen Boten, wenn das Gericht am selben Ort seinen Sitz hat; Beförderung durch einen privaten Briefdienst, wenn dieser auch sonst zumindest gelegentlich in Anspruch genommen wird; nach erfolgter Absendung telefonische Erkundigung bei Gericht über den zwischenzeitlichen Eingang; Übermittlung per Telefax, sofern Absender und Empfänger über einen Anschluß verfügen. Hier war es dem Verfahrensbevollmächtigten zumindest zuzumuten, sich spätestens am Tage des Fristablaufs, der - wie aus der Presse bekannt war - mit dem Ende des Poststreiks zusammenfiel, bei Gericht Gewißheit über den rechtzeitigen Eingang des Beschwerdeschriftsatzes zu verschaffen. Zu diesem Zweck hätte er sein Büropersonal anweisen müssen, telefonisch die notwendige Klärung herbeizuführen. Alsdann hätte er den Beschwerdeschriftsatz per Telefax noch rechtzeitig vor Fristablauf durchgeben können. Die Benutzung von Telefaxgeräten ist inzwischen im Verkehr der Anwälte mit den Gerichten zunehmend üblich; auch der Verfahrensbevollmächtigte hat von dieser Möglichkeit bei seinem Wiedereinsetzungsantrag Gebrauch gemacht. Nach alledem hätte er diese Form der Übermittlung auch zur Wahrung der Beschwerdefrist wählen können und müssen, und zwar entweder schon bei der Absendung oder aber zumindest nach einem Kontrollanruf bei dem Verwaltungsgericht vor Ablauf der Beschwerdefrist. II. Die Beschwerde ist im übrigen auch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf Verpflichtung des Antragsgegners, vorläufig von der Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung abzusehen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Für die rechtliche Beurteilung der angegriffenen Verfügung des Landrats des Landkreises O vom 18. Oktober 1991 ist die gegenwärtige Sach- und Rechtslage maßgebend, zumal ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist (Hess.VGH, 21.12.1989 -12 TH 2820/88-, EZAR 622 Nr. 7 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, daß hinsichtlich der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antrag nach § 123 VwGO, nicht aber nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist, da die Antragstellerin im Falle des Erfolgs ihres Antrages nicht den Fortbestand eines gesetzlichen vorläufigen Aufenthalts- oder Bleiberechts nach § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG erreichen könnte. Denn die Antragstellerin erfüllt nicht die Voraussetzungen dieser Vorschriften. Der Antragstellerin steht die Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs.3 Satz 1 AuslG nicht zur Seite, denn sie ist weder mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist, noch hält sie sich länger als sechs Monate rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ihr kommt auch nicht die Duldungsfiktion des § 69 Abs.2 Satz 1 AuslG zugute. Diese Vorschrift erfaßt auch Ausländer, die mit einem Besuchervisum einreisen und danach - wie die Antragstellerin - die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu einem anderen Aufenthaltszweck beantragen. Sie ist also nicht, wie dem Wortlaut entnommen werden könnte, u.a. auf Fälle beschränkt, in denen die Verlängerung eines ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visums beantragt wird. Sie gilt vielmehr für alle Ausländer, die ohne Visum oder mit einem ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum einreisen und erstmals im Bundesgebiet eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen (vgl. amtl. Begründung, BT-Drucks. 11/6321, S.80 re.Sp.). Ihnen allen soll der weitere Aufenthalt im Amtsbezirk der Ausländerbehörde bis zu deren Entscheidung durch Duldung vorläufig ermöglicht werden. Anders werden durch das Gesetz Ausländer behandelt, die die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen dürfen (§ 69 Abs.1 AuslG), ihr Aufenthalt gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt (vgl. § 69 Abs.3 Satz 2 AuslG). Die Duldungsfiktion des § 69 Abs.2 Satz 1 AuslG tritt aber für die Antragstellerin nicht ein, weil sie unerlaubt eingereist ist (§ 69 Abs.2 Satz 2 AuslG). Die am 12. Januar 1973 in A geborene und nach Aktenlage letztmals am 5. Juli 1983 zusammen mit ihrer ganzen Familie in die Türkei ausgereiste Antragstellerin ist am 16. Oktober 1990 (so Schriftsatz vom 13. Dezember 1991) oder am 20. Oktober 1990 (so Formantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 20. Mai 1991) mit einem bis zum 9. Januar 1991 gültigen Besuchervisum vom 8. Oktober 1990 wieder in Deutschland eingereist, und zwar laut formlosem Antrag ihres Bevollmächtigten vom 1. November 1990 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis deshalb, um einer zwangsweisen Verheiratung in der Türkei zu entgehen. Nach dem zum Zeitpunkt ihrer Wiederkehr geltenden Vorschriften (§ 5 Abs. 2 AuslG 1965 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5 DVAuslG 1965 = § 3 Abs. 3 Satz 2 AuslG i.V.m. § 11 Abs. 1 DVAuslG) hätte ihr Visum - darauf weist das Verwaltungsgericht zu Recht hin - der vorherigen Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde bedurft; denn sie beabsichtigte von vornherein, sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufzuhalten. Ihr Beschwerdevorbringen geht lediglich dahin, daß sie die Vermutung des § 71 Abs. 2 Satz 2 AuslG nicht widerlegen könne. Damit hat sie die von vornherein bestehende Absicht eines längeren Verbleibens im Bundesgebiet zugestanden und insbesondere einen nachträglichen Sinneswandel selbst nicht behauptet. In einem solchen Fall ist die Einreise als unerlaubt nach §§ 58 Abs. 1 Nr. 1, 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG anzusehen (Hess.VGH, 14.02.1991 -13 TH 2288/90-, InfAuslR 1990, 272 = EZAR 622 Nr. 9; OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.1991 -13 B 10914/90-, InfAuslR 1991, 186; OVG Hamburg, 04.06.1991 -Bs V 93/91-, EZAR 622 Nr. 12; OVG Schleswig-Holstein, 12.03.1992 -4 M 25/92-, InfAuslR 1992, 125; OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.1991 -18 B 3239/90-, InfAuslR 1991, 232 = NVwZ 1991, 910; VGH Baden-Württemberg, 04.03.1992 -1 S 241/92-, InfAuslR 1992, 168; Kanein/Renner, AuslR., 5. Aufl., 1992, § 69 AuslG Rdnr.13; a.A. Pfaff, ZAR 1992, 117, und früher schon Hofmann, Anm. in InfAuslR 1991, 351). Auch der beschließende Senat hat bisher eine unerlaubte Einreise ins Bundesgebiet zugrunde gelegt, wenn bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung alle Anhaltspunkte dafür sprechen, daß der Ausländer schon bei seiner Einreise in die Bundesrepublik beabsichtigte, sich länger als drei Monate im Geltungsbereich des Ausländergesetzes aufzuhalten (vgl. 27.03.1991 -12 TH 2988/90-; 04.04.1991 -12 TH 2694/90-, EZAR 622 Nr. 10 - NVwZ-RR 1991, 667 ; 27.11.1991 -12 TH 1657/91-). Die Illegalität der Einreise ist dabei nach denselben Maßstäben beurteilt worden wie der Verstoß gegen Visumsvorschriften im Rahmen des § 2 Abs. 1 AuslG 1965 (vgl. dazu BVerwG, 04.09.1986 -1 C 19.86-, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20 = DVBl. 1987, 49 = InfAuslR 1987, 1). Von dieser bisher nicht näher begründeten Auffassung abzuweichen, sieht der Senat keine Veranlassung. Zur Abgrenzung und Verdeutlichung sowie zum Zwecke der Vorabklärung für das Hauptsacheverfahren sollen nachfolgend die weiteren Fälle der Einreise in der Absicht der Umgehung von Einreisebestimmungen in die nähere Untersuchung einbezogen werden. Am leichtesten zu beurteilen ist der Fall des Positivstaaters (§ 1 Abs. 1 DVAuslG), der für Aufenthalte bis zu drei Monaten keiner Aufenthaltsgenehmigung bedarf, wenn er einen Nationalpaß oder sonstige Reisedokumente besitzt und keine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Reist er ohne Visum nach Deutschland ein und nimmt er hier noch innerhalb der ersten drei Monate des Aufenthalts eine - möglicherweise von vornherein beabsichtigte - Erwerbstätigkeit auf, so wird seine Einreise nicht nachträglich unerlaubt, wohl aber sein weiterer Aufenthalt von diesem Zeitpunkt an. Dies ergibt der Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 DVAuslG, der nicht - wie die Vorgängervorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG 1965 - auf die subjektive Seite, die Absicht des Ausländers hinsichtlich der Dauer und des Zwecks des Aufenthalts abstellt, sondern objektiv auf die Aufnahme der Erwerbstätigkeit selbst (vgl. Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 25; Kanein/Renner, a.a.O., § 3 AuslG Rdnr. 13; Pfaff, a.a.O., S. 120). Beantragt der Positivstaater die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, so kommt ihm die Duldungsfiktion des § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG zugute, wenn er nicht bereits zum Personenkreis des § 69 Abs.1 AuslG i.V.m. § 9 Abs.1 bis 4 DVAuslG gehört und sein Aufenthalt folglich zunächst als erlaubt gilt (§ 69 Abs.3 Satz 2 AuslG). Ein besonderer Ausschlußgrund im Sinne von §§ 8 Abs. 1 oder 69 Abs. 2 Satz 2 AuslG ist nicht ersichtlich. Schwieriger gestaltet sich mitunter der Fall des Negativstaaters nach § 2 Abs. 2 DVAuslG. Die dort genannten Ausländer aus den ehemaligen Anwerbeländern bedürfen keiner Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie sich nicht länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wollen oder solange ein Elternteil eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Diese Bestimmung knüpft die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis an einen subjektiven Tatbestand, also an den Willen des Ausländers bezüglich der Dauer des Aufenthalts an. Reist beispielsweise ein noch nicht 16jähriger Türke ohne Visum und in der vorgefaßten Absicht, länger als drei Monate zu bleiben, nach Deutschland ein, wo weder Vater noch Mutter eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen, so ist seine Einreise unerlaubt im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 1, 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG. Wenn der wirkliche Wille des Ausländers nicht nach außen erkennbar wird, ist die Illegalität seiner Einreise indes schwer festzustellen. Für die Fälle der §§ 58 Abs. 1 Nr. 1, 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG darf sie nicht vermutet werden, denn § 71 Abs. 2 Satz 2 AuslG gilt allein für die materiellen Versagungsgründe des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bzw. § 13 Abs. 2 Satz 1 AuslG (s. Fraenkel, a.a.O., S. 25). Dies bedeutet, daß sich die illegale Einreise aus den Gesamtumständen des Falles ergeben muß, bevor Konsequenzen gezogen werden, etwa nach § 60 Abs. 1 AuslG. Die schlüssige Behauptung des Ausländers, er habe sich erst nach der Einreise zu einem längerfristigen Aufenthalt entschlossen, muß entkräftet werden. Gelingt dies nicht, so kommt dem Ausländer die Duldungsfiktion des § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG zugute. Es bleibt dann bei dem vom Bundesverwaltungsgericht zum alten Ausländergesetz entwickelten Grundsatz, daß ein Sinneswandel nach der Einreise diese nicht nachträglich unerlaubt werden läßt (BVerwG, 04.09.1986 -1 C 19.86-, a.a.O.). Nicht anders zu beurteilen ist der hier vorliegende Fall des Negativstaaters, der mit einem Visum einreist, das sich aber - gemessen am Aufenthaltszweck - als unzureichend erweist, weil es nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 DVAuslG der Zustimmung der Ausländerbehörde bedurfte. Auch diese Einreise ist unerlaubt im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, weil der Ausländer nicht die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung vorweisen kann (vgl. OVG Schleswig-Holstein, 12.03.1992, a.a.O.; OVG Hamburg, 04.06.1991, a.a.O.). Die von Pfaff (a.a.O., S. 119) getroffene Unterscheidung zwischen unerlaubter Einreise einerseits und erlaubter Einreise mit Visum in der Absicht eines längeren Aufenthalts andererseits unterstellt eine vom neuen Ausländergesetz gerade nicht vorgenommene strikte Unterscheidung zwischen Einreise und Aufenthalt, wie sich bereits aus ihrer Behandlung als Begriffspaar in der Überschrift von Art. 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 und §§ 1, 3 AuslG ergibt. Sie wäre auch nicht sachgerecht, denn es ist nicht einzusehen, weshalb ein mit einem unzureichenden Visum eingereister Ausländer anders behandelt werden soll als ein Ausländer, der gar kein Visum vorweisen kann. § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG behandelt beide Fälle gleich (s. auch amtliche Begründung zu § 69 AuslG, BT-Drs. 11/6321 S. 80 und - für das alte Recht - BVerwG, 31.08.1984 -1 B 99.84-, EZAR 101 Nr. 2). Auch hier stehen Behörden und Gerichte bei der Anwendung des § 69 Abs. 2 Satz 1 vor Beweisschwierigkeiten, insbesondere dann, wenn der Ausländer behauptet, er habe sich erst nach der Einreise zu einem längerfristigen Aufenthalt oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entschlossen. Die Vermutung des § 71 Abs. 2 Satz 2 AuslG kommt hier ebensowenig zum Tragen wie im Falle des Negativstaaters nach § 2 Abs. 2 DVAuslG. Demnach löst eine Antragstellung durch den Ausländer nur dann nicht die Duldungsfiktion des § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG aus, wenn die Illegalität der Einreise nach § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG feststeht, die schlüssige Behauptung eines Sinneswandels nach der Einreise demnach entkräftet ist (vgl. auch amtliche Begründung zu § 69 Abs. 2 AuslG, BT-Drs. 11/6321 S. 80 re.Sp.: "Satz 2 schließt die gesetzliche Duldung für die Fälle aus, in denen von vornherein zu verneinen ist, daß der Antrag positiv beschieden wird".). Da nach alledem im vorliegenden Fall die Antragstellung am 1. November 1990/20. Mai 1991 die Duldungsfiktion des § 69 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht auslösen konnte, ist einstweiliger Rechtsschutz nur über § 123 Abs. 1 VwGO zu erlangen. Mit diesem Antrag kann indes nur das Ziel verfolgt werden, der Antragstellerin den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu ermöglichen, indem der Antragsgegner verpflichtet wird, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage die Antragstellerin nicht abzuschieben (OVG Hamburg, 04.06.1991, a.a.O.; Hess.VGH, 14.02.1991, a.a.O.). Eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis kann schon deshalb mit dem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht erreicht werden, weil eine solche Regelung die Hauptsache unzulässigerweise vorwegnehmen würde (OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.1991, a.a.O.). Dieser Antrag ist indes nicht begründet, denn ein Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Duldung (§ 55 AuslG) ist nicht ersichtlich. Dringende humanitäre oder persönliche Gründe im Sinne von § 55 Abs. 3 AuslG erfordern nicht die vorläufige Duldung der Antragstellerin, selbst wenn ihr - was sie noch nicht einmal glaubhaft gemacht hat - die zwangsweise Verheiratung in ihrem Heimatort drohen sollte. Es steht ihr nämlich frei, sich in einer anderen türkischen Stadt oder Gemeinde niederzulassen. Die Ausländerbehörde ist auch nicht dazu verpflichtet, den Aufenthalt der Antragstellerin im Hinblick darauf zu dulden, daß diese nicht unanfechtbar ausreisepflichtig ist (§ 55 Abs.3, 1.Alt. AuslG). Eine Voraussetzung für die Reduzierung des Ermessens der Ausländerbehörde auf Null könnte gegeben sein, wenn der Antragstellerin ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zustünde. Dies kann hier mit Rücksicht auf § 71 Abs.2 Satz 1 AuslG nicht festgestellt werden. Danach kann der Ausländer vor der Ausreise Rechtsbehelfe gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung nach den §§ 8 und 13 Abs.2 Satz 1 AuslG nur darauf stützen, daß der Versagungsgrund nicht vorliegt. Liegt der Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG wie für den vorliegenden Fall oben ausgeführt vor, so hat der Ausländer zunächst die Bundesrepublik zu verlassen und die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vom Heimatland aus zu beantragen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, 12.03.1992, a.a.O.). Vom Heimatland aus kann der Ausländer alternativ dazu ein neues Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO mit dem Ziel der Wiedereinreise in Gang setzen, in dessen Rahmen die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG zu prüfen ist. Im vorliegenden Verfahren kann die Antragstellerin demgegenüber nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend machen, ihr sei im Ermessenswege nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG in Verbindung mit §§ 16 Abs. 2, 22 AuslG die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Vor ihrer Ausreise in die Türkei steht diesem Vortrag § 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG entgegen (OVG Schleswig-Holstein, a.a.O.; unklar Kloesel/Christ/Häußer, Dt. AuslR, 3.Aufl., § 8 AuslG Rdnr.20 und § 69 AuslG Rdnr.13). Die Regelung des § 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG soll sowohl "die Effektivität der Visumspflicht als auch die rechtliche Gleichbehandlung aller visumpflichtigen Ausländer gewährleisten" (Amtliche Begründung zu § 71, BT-Drs. 11/6321 S. 81). Könnten Ausländer auch nach illegaler Einreise sogleich eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet erlangen, so ließe sich die mit dem Sichtvermerkszwang beabsichtigte wirksame Steuerung von Einreise und Aufenthalt nicht verwirklichen. Die Anwesenheit eines ohne erforderlichen Sichtvermerk eingereisten Ausländers beeinträchtigte bereits nach dem alten Ausländergesetz regelmäßig Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 mit der Folge, daß die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilen durfte und der Ausländer auf das Sichtvermerksverfahren verwiesen wurde (BVerwG, 31.08.1984 -1 B 99.84-, EZAR 101 Nr. 2). Ausnahmen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch dann zugelassen, wenn die Ablehnung der Erlaubnis überwiegenden öffentlichen Interessen zuwiderlief oder für den Ausländer eine mit den Gesetzeszwecken nicht zu vereinbarende Härte darstellte (31.08.1984, a.a.O.). Nicht ganz zu Unrecht bezeichnet Pfaff (a.a.O., S. 120) § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG als "die gesetzliche Fixierung dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts". Auf § 9 AuslG kann sich die Antragstellerin indessen - wie erwähnt - vor der Ausreise aus der Bundesrepublik nicht berufen. Bei dieser konsequenten Anwendung des § 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG ist auch kein unauflösbarer Wertungswiderspruch zwischen dieser Vorschrift und § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AuslG erkennbar (so aber VGH Baden-Württemberg, 01.04.1992 -13 S 385/91-, ZAR 1992, 129 (Ls) = demn. EZAR 020 Nr. 1). Denn das beschriebene Regelwerk dient lediglich der vom Gesetzgeber beabsichtigten strikten Durchsetzung des Visumszwangs und der grundsätzlichen Notwendigkeit der Einholung der Aufenthaltsgenehmigung vom Ausland aus. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob Art. 6 Abs. 1 GG oder andere höherrangige Vorschriften gegebenenfalls eine verfassungskonforme Auslegung des § 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG gegen den Wortlaut des Gesetzes gebieten (vgl. auch die Ehegatten von Deutschen oder Ausländern mit Aufenthaltsberechtigung betreffende Weisung der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg Nr. 6/91 vom 25. Juli 1991 (InfAuslR 1991, 295), verlängert durch Weisung Nr. 2/92 vom 26. Februar 1992 (InfAuslR 1992, 142)). Rein vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 AuslG, insbesondere des § 16 Abs. 1 Nr. 2 AuslG (Sicherung des Lebensunterhalts durch eine Unterhaltsverpflichtung) immer noch nicht nachgewiesen sind. Im Laufe des Verfahrens hat die Antragstellerin hintereinander vier Personen benannt, die angeblich bereit sind, für ihren Unterhalt aufzukommen. Zunächst legte sie eine Bescheinigung des Herrn M D vom 25. Februar 1991 vor, die jedoch nicht den Anforderungen des § 84 AuslG entsprach. Dasselbe gilt für die Bescheinigung der Großmutter der Antragstellerin, S D vom 16. Mai 1991 (Bl. 38 der Behördenakte). In ihrem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 20. Mai 1991 gab die Antragstellerin schließlich an, ihr Lebensunterhalt werde aus den Einkünften des Herrn C C, D, bestritten. Zuletzt findet sich in dem am 12. August 1992 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin der Hinweis auf eine Unterhaltsverpflichtungserklärung des Herrn K vom 10. September 1991, die jedoch bis heute noch nicht vorgelegt worden ist. Des weiteren ist der Antragstellerin bislang nicht der Nachweis gelungen, daß sie sich vor ihrer letzten Ausreise aus dem Bundesgebiet acht Jahre lang rechtmäßig hier aufgehalten hat. Die vom Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 16. September 1992 zuletzt übersandte Einwilligungserklärung der Eltern belegt nicht, daß sich die Antragstellerin tatsächlich in der Zeit von August 1986 bis Juli 1988 in der Bundesrepublik gelebt hat. Schließlich ist auch der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in der angegriffenen Verfügung vom 18. Oktober 1991 enthaltene Abschiebungsandrohung nicht begründet. Diese erweist sich nämlich bei summarischer Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Ausreisefrist von einem Monat nach Zustellung der Verfügung ist ordnungsgemäß begründet und auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin ausreichend bemessen. Im übrigen hat die Antragstellerin diese Frist nicht angegriffen.