Beschluss
1 G 4419/01
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2002:0228.1G4419.01.0A
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG ist nicht analog anwendbar auf den Fall einer Lebenspartnerschaft.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG ist nicht analog anwendbar auf den Fall einer Lebenspartnerschaft. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger. Er reist am 29.03.1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt hier Aufenthaltsbewilligungen zum Zwecke des Studiums bzw. zu dessen Vorbereitung, zuletzt bis zum 01.04.2001. Einen Antrag vom 30.03.2001 auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung lehnte der Landrat des Main-Taunus-Kreises mit Verfügung vom 31.05.2001 ab und drohte dem Antragsteller die Abschiebung in den Iran binnen Monatsfrist an. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs blieb erfolglos. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 28.09.2001 lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. den entsprechenden Antrag ab. Am 16.10.2001 kam es zur Beurkundung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft des Antragstellers mit einem deutschen Staatsangehörigen. Mit Schriftsatz vom 16.10.2001 sucht der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nach. Seine Abschiebung in den Iran sei unzulässig. Die Verfolgungsmaßnahmen gegen Homosexuelle im Iran stellten politische Verfolgung dar. Da die Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen im Iran nicht gelebt werden könne, greife eine Abschiebung des Antragstellers ferner in dessen Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK ein. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland in den Iran zu unterlassen. Hilfsweise beantragt er, unter Abänderung des Beschlusses des VG Frankfurt a. M. vom 28.09.2001 - 1 G 2810/01(3) - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27.06.2001 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 31.05.2001 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte (1 Schnellhefter) verwiesen. II. Der gestellte Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist statthaft und auch im übrigen zulässig. Dabei kann das Begehren allein dahingehen, die Ausländerbehörde zu verpflichten, im Hinblick auf einen Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung die Abschiebung zeitweise bis zur Entscheidung über den Genehmigungs- oder Duldungsantrag auszusetzen. Zur Beurteilung eines derartigen Anspruchs ist die gegenwärtige Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen. Soweit mit dem Antrag der Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gesichert werden soll, ist bereits ein Anordnungsgrund nicht gegeben. Nach der in § 69 Abs. 2 und 3 AuslG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung, wonach jeder Ausländer, dem kein vorläufiges Bleibe- und Aufenthaltsrecht nach § 69 AuslG zusteht, das auf die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtete Verfahren vom Ausland her zu betreiben hat, kann von einer Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, nicht ausgegangen werden. Dem Begehren des Antragstellers fehlt insoweit überdies aber auch ein Anordnungsanspruch. Der Antragsteller begehrt bei der zuständigen Ausländerbehörde der Stadt Wetzlar die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor dem Hintergrund der geschlossenen Lebenspartnerschaft. Nach § 27 a Satz 2 AuslG in der Fassung des Gesetzes vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266) finden auf die Einreise und den Aufenthalt des Lebenspartners u. a. § 17 Abs. 2 bis 5 und § 23 AuslG entsprechende Anwendung. Hieraus ergibt sich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, soweit die Lebenspartnerschaft tatsächlich gelebt wird. Diesem Anspruch steht vorliegend nicht etwa § 28 Abs. 3 S. 2 AuslG entgegen, da es sich um einen Fall eines gesetzlichen Anspruches handelt und insoweit § 28 Abs. 3 S. 2, 2. Halbsatz AuslG greift. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht jedoch der zwingende Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG entgegen. Der Antragsteller ist gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG auf das vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorgesehene Visumsverfahren zu verweisen. Für seinen nunmehrigen Aufenthaltszweck hat der Antragsteller gemäß § 3 Abs. 3 S. 1 AuslG die entsprechende Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks (Visum) einzuholen. Hiervon ist gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 AuslG i. V. m. der Durchführungsverordnung zum AuslG auch keine Ausnahme normiert. Gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG kann eine Aufenthaltserlaubnis zu dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Zweck nach der Einreise, also ohne Visumsverfahren, nur dann eingeholt werden, wenn sich ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus einer Eheschließung im Bundesgebiet ergibt. Der Antragsteller hat vorliegend keine Ehe geschlossen, sondern eine sogenannte Lebenspartnerschaft. Eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG ist nicht eröffnet. Eine Analogie setzt eine Gesetzeslücke voraus. Eine Gesetzeslücke ist eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes. Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Die Anpassung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG auch auf Fälle der Lebenspartnerschaft befindet sich im Entwurf des sogenannten Lebenspartnerschafts-Ergänzungsgesetz, dem zustimmungsbedürftigen Teil des Gesamtgesetzesvorhabens. Dieser zustimmungsbedürftige Teil wurde vom Bundesrat abgelehnt (vgl. hierzu Wegner, Neues Aufenthaltsrecht für binationale gleichgeschlechtliche Paare, ZAR 2001, S. 159). Mit einer analogen Anwendung würde das Gericht dem Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens unzulässigerweise vorgreifen. Der Antragsteller kann auch nicht darauf verweisen, ihm sei im Ermessenswege nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Vor seiner Ausreise steht diesem Vortrag § 71 Abs. 2 S. 1 AuslG entgegen. Danach können gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung nach den §§ 8 und 13 Abs. 2 S. 1 AuslG vor der Ausreise des Ausländers Rechtsbehelfe nur darauf gestützt werden, dass der Versagungsgrund nicht vorliegt. Hierfür ist weder etwas vorgetragen, noch ersichtlich. Zwischen § 71 Abs. 2 S. 1 AuslG und § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG besteht auch kein unauflösbarer Wertungswiderspruch (vgl. HessVGH, 30.09.1992, 12 TG 947/92, EZAR 622 Nr. 17). Von einer Abschiebung ist auch nicht etwa im Hinblick auf einen Anspruch auf Duldung gemäß § 55 Abs. 2 bzw. Abs. 3 AuslG abzusehen. Insbesondere ergibt sich keine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung aus Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Art. 8 der EMRK gebietet insbesondere nicht etwa die Freistellung vom Visumsverfahren. Insoweit sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die eine Trennung zum Zwecke der Durchführung des Visumsverfahrens als unzumutbar erscheinen ließen. Insbesondere kann nicht von einer mehrere Jahre dauernden Trennung ausgegangen werden. Sowohl was das Verwaltungsverfahren anbelangt, als auch bei einem eventuellen Rechtschutzverfahren kann davon ausgegangen werden, dass es mit der gebotenen Eile behandelt wird. Die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung kann insoweit nicht herangezogen werden, da es vorliegend gerade nicht um eine dauerhafte Trennung der Partner geht. Soweit es Zweifel an der gelebten Lebenspartnerschaft geben sollte, ist dem seitens der Ausländerbehörde im Rahmen der notwendigen Zustimmung natürlich nachzugehen. Soweit der Antragsteller auf eine eventuelle politische Verfolgung wegen seiner Homosexualität im Iran abstellt, so unterfällt dieser Gesichtspunkt nicht etwa § 55 AuslG und somit der Zuständigkeit der Ausländerbehörde; dieser Vortrag kann vielmehr als zielstaatsbezogener asylrechtlicher Gesichtspunkt nur gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge geltend gemacht werden. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 GKG.