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Beschluss

12 TH 2542/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0316.12TH2542.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 3. August 1992 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27. Juli 1992 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Für die rechtliche Beurteilung ist die gegenwärtige Sach- und Rechtslage maßgebend, weil ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist (Hess. VGH, 21.12.1989 - 12 TH 2820/88 -, EZAR 622 Nr. 7 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist grundsätzlich nur zulässig, soweit durch die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ein durch die Antragstellung begründetes fiktives Bleibe- oder Aufenthaltsrecht in Deutschland beendet wird (Hess. VGH, 14.02.1991 - 12 TH 1568/90 -, NVwZ-RR 1991, 426). Ein solcher Antrag ist statthaft, wenn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dazu führte, daß ein bisheriges Bleiberecht des Ausländers, das durch Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung beendet wurde, wieder vorläufig gemäß § 69 Abs. 2 oder Abs. 3 AuslG weiter bestände. Dies setzt voraus, daß der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung die Fiktionswirkung eines bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde vorläufig erlaubten Aufenthalts gemäß § 69 Abs. 3 AuslG oder einer für diesen Zeitraum vorläufig geltenden Duldung gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG begründet hat. Der am 7. Mai 1992 rechtzeitig vor Ablauf des Besuchervisums am 10. Mai 1992 von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Verlängerung der in Form des Visums erteilten Aufenthaltserlaubnis begründete allerdings kein fiktives Aufenthaltsrecht gemäß § 69 Abs. 3 AuslG, weil im Falle der Antragstellerin keine der Fallgestaltungen vorlag, in denen nach dieser Vorschrift ein fiktives Aufenthaltsrecht entsteht. Im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt es allerdings in allen Fällen des § 69 Abs. 3 AuslG auf die Frage, ob der Ausländer unerlaubt eingereist ist, nicht an, weil von der Verweisung des § 69 Abs. 3 Satz 3 AuslG auf die Ausschlußgründe des § 69 Abs. 2 Satz 2 AuslG ausdrücklich und bewußt (vgl. Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 26) der Ausschlußgrund der unerlaubten Einreise (§ 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG) nicht erfaßt ist. Ein fiktives Aufenthaltsrecht nach einer der beiden Alternativen des § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG stand der Antragstellerin nicht zu, weil sie weder mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist ist noch sich zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung am 7. Mai 1992 mehr als sechs Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt; denn sie war erst im Februar 1992 eingereist. Ihr Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis löste auch kein fiktives Aufenthaltsrecht nach § 69 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AuslG aus, weil die Antragstellerin als zum Zeitpunkt ihrer Einreise volljährige türkische Staatsangehörige nicht zu dem Personenkreis gehört, der eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 9 Abs. 1 bis Abs. 5 DVAuslG erst nach der Einreise einholen konnte; auf die Neufassung des § 9 Abs. 2 DVAuslG durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 23. Februar 1993 (BGBl. I S. 266) kommt es vorliegend nicht an, weil die Änderung erst am 27. Februar 1993 in Kraft trat (Art. 2 Satz 1 dieser Änderungsverordnung), für die Beurteilung des Entstehens des fiktiven Aufenthaltsrechts durch den Verlängerungsantrag vom Mai 1992 jedoch die damalige Fassung des § 9 DVAuslG maßgebend ist. Die Statthaftigkeit des Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO folgt aber daraus, daß durch die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis mit der Verfügung der Antragsgegnerin vom 27. Juli 1992 das durch den Antrag auf Verlängerung der in der Form des Visums erteilten Aufenthaltserlaubnis begründete fiktive Bleiberecht der Antragstellerin in Deutschland beendet wurde. Denn der Aufenthalt der Antragstellerin galt nach Ablauf der Geltungsdauer ihres Visums bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über die Verlängerung der in der Form des Visums ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Aufenthaltserlaubnis beschränkt auf den Bezirk der Ausländerbehörde gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG als geduldet. Diese Vorschrift erfaßt auch Ausländer, die mit einem Besuchervisum einreisen und danach - wie die Antragstellerin - die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck (hier: Ehegattennachzug) beantragen. § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG gilt für alle Ausländer, die ohne Visum oder mit einem ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum einreisen und erstmals im Bundesgebiet eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen (Hess. VGH, 30.09.1992 - 12 TG 947/92 -, InfAuslR 1993, 67 = EZAR 622 Nr. 17). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen und die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen kann auch nicht - wie das Verwaltungsgericht noch angenommen hat - davon ausgegangen werden, daß die Duldungsfiktion gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG dadurch ausgeschlossen ist, daß die Antragstellerin unerlaubt eingereist wäre. Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er - unter anderem - eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG bedurfte die Antragstellerin wie jeder Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einer Aufenthaltsgenehmigung, die von ihr vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks (Visum) gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG einzuholen war, da für sie als volljährige türkische Staatsangehörige Ausnahmen von diesem Erfordernis nach der gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AuslG erlassenen Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG) nicht vorgesehen sind. Ein solches Visum hat die Antragstellerin vor der Einreise eingeholt. Die Einreise mit diesem Visum war nur dann unerlaubt, wenn das Visum gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthalt zuständigen Ausländerbehörde bedurfte, weil die Antragstellerin sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wollte; dann besaß sie nämlich nicht die "erforderliche Aufenthaltsgenehmigung" (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Davon kann nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdeverfahrens jedenfalls im Rahmen der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht ausgegangen werden. Dabei ist - was das Verwaltungsgericht verkannt hat - zu beachten, daß die gesetzliche Vermutung des § 71 Abs. 2 Satz 2 AuslG, nach der in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 13 Abs. 2 Satz 1 AuslG vermutet wird, daß schon im Zeitpunkt der Einreise der Ausländer visumpflichtig und das Visum zustimmungsbedürftig war, im Rahmen des § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG nicht anwendbar ist (Hess. VGH, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, 06.02.1992 - 1 S 15/92 -, EZAR 622 Nr. 14 = NVwZ 1993, 291 = InfAuslR 1992, 134; VGH Baden-Württemberg, 06.07.1992 - 1 S 881/92 -, InfAuslR 1993, 14 m.w.N.). Die Frage, ob der Ausländer schon im Zeitpunkt der Einreise beabsichtigte, sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufzuhalten, oder sich erst nach der Einreise zu einem längerfristigen Aufenthalt entschlossen hat, ist deshalb nach dem Gesamtumständen zu beurteilen. Dazu ist auch der zur Anwendung des mit § 11 Abs. 1 DVAuslG inhaltsgleichen § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG 1976 in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Grundsatz heranzuziehen, daß der Sinneswandel eines als Tourist mit einem Visum ohne Zustimmung der Ausländerbehörde eingereisten Ausländers nur dann glaubhaft ist, wenn er durch besondere Umstände plausibel gemacht wird. Fehlt es daran, ist nach der Lebenserfahrung regelmäßig der Schluß gerechtfertigt, daß der Ausländer von vornherein einen über den allein erlaubten Besuchszweck hinausgehenden Aufenthalt angestrebt hat und deshalb seine Einreise mit einem Visum ohne vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde unerlaubt war (BVerwG, 04.09.1986 - 1 C 19.86 -, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20). Mit dem Beschwerdevorbringen hat die Antragstellerin dargelegt und durch ihre eigene eidesstattliche Versicherung vom 25. Januar 1993 sowie die ihres Ehemannes untermauert, daß sie zum Zeitpunkt ihrer Einreise im Februar 1992 nur einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihren jetzigen Schwiegereltern und ihrem jetzigen Ehemann, dem sie von ihren eigenen Eltern "versprochen" worden war, plante und daß zwar innerhalb dieser Zeit die Verlobung stattfinden sollte, sie jedoch nach Ablauf des Besuchsaufenthalts wieder in die Türkei zu ihren Eltern zurückkehren wollte und die Hochzeit erst später, eventuell noch gar nicht im Jahr 1992, stattfinden sollte. Eine derartige Planung und die hier zugrundeliegende Vorstellung, daß zukünftige Eheleute sich erst einmal kennenlernen wollen - dazu dient hier auch das Verlöbnis -, ist nicht lebensfremd. Ein wichtiges Indiz dafür, daß die Antragstellerin zum Zeitpunkt ihrer Einreise tatsächlich die Rückkehr nach Ablauf des Besuchervisums beabsichtigte, ist das von ihr im Beschwerdeverfahren vorgelegte, bereits am 15. Februar 1992 erworbene Rückflugticket, das einen Flugschein für den Rückflug von Frankfurt nach Istanbul enthält. Daß das Rückflugdatum offen ist, ist unschädlich, weil zum Zeitpunkt des Erwerbs des Tickets nicht absehbar war, wann die Antragstellerin innerhalb der drei Monate zurückfliegen wollte. Soweit die Antragsgegnerin zuletzt gerügt hat, daß das Flugticket bereits auf den Familiennamen des jetzigen Ehemannes der Antragstellerin lautet, ist dies nicht stichhaltig, weil die Antragstellerin ausweislich ihres Antrags auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis vom 7. Mai 1992 und der Heiratsurkunde vom 5. Juni 1992 als Geburtsnamen bereits ihren jetzigen Familiennamen hatte; möglicherweise sind die Antragstellerin und ihr Ehemann auch entfernt miteinander verwandt, was aber vorliegend keiner weiteren Aufklärung bedarf. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts kann nach Auffassung des Senats auch aus der zeitlichen Abfolge Einreise-Verlobung-Heirat nicht geschlossen werden, daß die Antragstellerin bereits im Zeitpunkt ihrer Einreise einen - zur Bejahung der unerlaubten Einreise im Sinne der §§ 58 Abs. 1 Nr. 1, 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG führenden - Daueraufenthalt beabsichtigte, zumal eine rechtliche Vermutung im Sinne des § 71 Abs. 2 Satz 2 AuslG, die insofern zu einer Beweislastumkehr zu Lasten der Antragstellerin führen könnte, hier - wie oben dargelegt - nicht zulässig ist. Immerhin liegen zwischen der Einreise Mitte Februar 1992 und der Verlobung am 1. April 1992 etwa sechs Wochen, was dafür spricht, daß die Eheleute sich zunächst kennenlernen wollten, wohingegen es nahe gelegen hätte, die Zeiten zwischen Einreise, Verlobung und Heirat - dazwischen liegen immerhin knapp vier Monate - deutlich kürzer zu halten, insbesondere nach Möglichkeit noch während des Laufs des Besuchervisums zu heiraten, wenn schon sowieso von vornherein ein Daueraufenthalt erstrebt gewesen wäre. Nach alledem sind insgesamt besondere Umstände dargelegt, die einen Sinneswandel nach der Einreise ausreichend nachvollziehbar erscheinen lassen. Es ist glaubhaft gemacht, daß die Antragstellerin erst nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Zuge des Aufenthalts und der Verlobung, in deren Zusammenhang ihr Ehemann und sie sich nach dem Beschwerdevorbringen so nahe gekommen waren, daß sie sich eine Trennung auf Dauer durch eine Rückkehr der Antragstellerin in die Türkei nicht mehr vorstellen konnten, aufgrund dieser Umstände den Entschluß gefaßt hat, sofort bei ihrem Ehemann im Bundesgebiet zu bleiben. Es läßt sich im Rahmen der nur summarischen Überprüfung im Eilverfahren jedenfalls nicht feststellen, daß die im Hinblick auf den Sinneswandel der Antragstellerin dargelegten und glaubhaft gemachten Tatsachen nicht zuträfen und deshalb von einer unerlaubten Einreise auszugehen wäre. Der danach hinsichtlich der Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kann keinen Erfolg haben, da die Versagung der Aufenthaltserlaubnis bei der hier gebotenen und in der Regel auch nur möglichen summarischen Überprüfung offensichtlich rechtmäßig erscheint und danach das öffentliche Interesse an einer sofortigen Ausreise der Antragstellerin deren persönliches Interesse am vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt (vgl. BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1). Dabei kommt es für die Entscheidung über die Beschwerde letztlich nicht darauf an, ob der am 4. Februar 1992 ausgestellte und zunächst bis 3. Februar 1993 gültige türkische Reisepaß der Antragstellerin inzwischen verlängert worden oder aber ungültig geworden ist und deshalb der Antragstellerin eine Aufenthaltsgenehmigung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nicht erteilt werden dürfte (vgl. §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG). Denn der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu, und die Versagung der Aufenthaltserlaubnis durch die angegriffene Verfügung vom 27. Juli 1992 erweist sich - auch mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Ermessenstatbeständen - damit als offensichtlich rechtmäßig. Obgleich es aus diesen Gründen auch nicht darauf ankommt, ob im Falle der Antragstellerin der besondere Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (Einreise ohne erforderliches Visum) gegeben ist, sieht der Senat sich im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und insbesondere die Begründung der Verfügung der Antragsgegnerin vom 27. Juli 1992, nach der das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zur Ausfüllung der Voraussetzungen des Regelversagungsgrundes des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG herangezogen wurde, dazu veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß es sich zum einen nach der Systematik des Ausländergesetzes bei § 8 AuslG einerseits und § 7 Abs. 2 AuslG andererseits um unterschiedliche Versagungsgründe handelt, die unterschiedlichen Kategorien (§ 8 AuslG - zwingender Versagungsgrund; § 7 Abs. 2 AuslG - Regelversagungsgrund) angehören (vgl. dazu Fraenkel, a.a.O., S. 44), und zum anderen angesichts der besonderen Umstände vorliegenden Falles die Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der hier anwendbaren Vermutung des § 71 Abs. 2 Satz 2 AuslG die Voraussetzungen der besonderen Versagungsgründe des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG widerlegt haben dürfte, weil die - widerlegbare - gesetzliche Vermutung des Nichtvorliegens eines Sinneswandels durch die dargelegten und glaubhaft gemachten besonderen Umstände vorliegenden Falles so erschüttert ist, daß sie nicht ohne weitere Begründung, die nicht ersichtlich ist, herangezogen werden kann. Gelingt dem Ausländer aber im Rahmen des § 8 Abs. 1 AuslG die Widerlegung der Vermutung des § 71 Abs. 2 Satz 2 AuslG, so können seinem Aufenthaltsgenehmigungsantrag die besonderen Versagungsgründe des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG nicht entgegengehalten werden (a.A.: VGH Baden-Württemberg, 04.03.1992 - 1 S 241/92 -, EZAR 622 Nr. 15). Im Falle des legalen Sinneswandels eines Negativstaaters nach der Einreise liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser beiden Versagungsgründe nicht vor, sofern der Ausländer bei der Einreise das Visum besaß, das für seinen ursprünglich beabsichtigten Aufenthalt erforderlich war. Der Visumzwang, dessen möglichst strikter Durchsetzung auch § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG dienen sollen, ist in diesen Fällen des legalen Sinneswandels nicht verletzt, so daß diese beiden besonderen Versagungsgründe nicht eingreifen (vgl. Kanein/Renner, AuslR, 5. Aufl., 1992, § 71 AuslG Rdnr. 9). Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann im Bundesgebiet, weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Ehegattennachzug gemäß § 18 i.V.m. § 17 AuslG nicht vorliegen. Von den verschiedenen Möglichkeiten des § 18 Abs. 1 AuslG, der Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einräumt, kommt vorliegend allein § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG in Betracht. Danach ist dem Ehegatten eines Ausländers nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger eingereist ist, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, sich acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und volljährig ist. Der Ehemann der Antragstellerin ist im Bundesgebiet geboren, hält sich seitdem rechtmäßig hier auf und besitzt seit 6. Mai 1992 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Er ist aber nicht volljährig, weil er am 2. Mai 1976 geboren wurde und damit jetzt erst 16 Jahre alt ist. Wann ein Ausländer als volljährig anzusehen ist, bestimmt sich nach § 68 Abs. 3 Satz 1 AuslG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Nach § 2 BGB tritt die Volljährigkeit mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ein. Da nach der ausdrücklichen Regelung in § 68 Abs. 3 Satz 1 AuslG die Vorschriften des BGB für die Volljährigkeit maßgebend sind, kommt es nicht darauf an, daß der Ehemann der Antragstellerin nach § 11 Abs. 2 des Türkischen BGB mit der Heirat nach türkischem Recht volljährig geworden ist. Genausowenig kommt es nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG auf die Volljährigkeit der Antragstellerin als nachzugswillige Ehegattin an. Scheidet damit ein Rechtsanspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG aus, so käme allenfalls eine Erteilung im Ermessenswege nach den weiteren Bestimmungen des § 18 Abs. 2 und 3 AuslG in Betracht. Jedoch liegen vorliegend auch die Voraussetzungen nicht vor, unter denen eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18 Abs. 2 AuslG nach Ermessen erteilt werden bzw. gemäß § 18 Abs. 3 AuslG im Ermessenswege von einzelnen Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden kann. § 18 Abs. 2 AuslG ermöglicht nämlich eine Ermessenserteilung nur im - hier nicht einschlägigen - Fall des § 18 Abs. 1 Nr. 3 AuslG, nicht in den Fällen des § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG. § 18 Abs. 3 Satz 1 AuslG ermöglicht lediglich bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG eine Abweichung von der weiteren Erteilungsvoraussetzung des § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG, nicht aber vom Volljährigkeitserfordernis des § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (vgl. Fraenkel, a.a.O., S. 83). Die in § 18 Abs. 3 Satz 2 AuslG vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten von Erteilungsvoraussetzungen (vgl. dazu Hess. VGH, 20.01.1993 - 12 TH 1916/92 -) setzen voraus, daß aus der Ehe ein Kind hervorgegangen oder die Ehefrau schwanger ist, was vorliegend nicht der Fall ist, so daß der Senat weiter offen lassen kann, ob bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 AuslG nach dieser Vorschrift auch vom Erfordernis der Volljährigkeit des Ausländers in § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG abgesehen werden kann (vgl. Hess. VGH, a.a.O.). Andere Ausnahmemöglichkeiten sieht § 18 AuslG nicht vor. Den Ehegatten von Ausländern der zweiten Generation und der folgenden Generationen kann damit eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nicht erteilt werden, wenn der im Bundesgebiet geborene oder als Minderjähriger eingereiste Ausländer nicht volljährig ist, bzw. sie kann als Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erst erteilt werden, wenn dieser Ausländer volljährig geworden ist, dann besteht auf sie allerdings der Rechtsanspruch des § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG. Im umgekehrten Fall (Volljährigkeit des Ausländers im Bundesgebiet und Minderjährigkeit des nachzugswilligen Ehegatten) räumt § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG dem minderjährigen nachzugswilligen Ehegatten sogar einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug ein. Aus § 17 Abs. 1 AuslG ergibt sich nicht die Möglichkeit, der Antragstellerin im Ermessenswege eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Senat vermag sich nicht der im Beschluß des OVG Schleswig-Holstein vom 20. August 1991 (- 4 M 113/91 -, InfAuslR 1991, 341) vertretenen Auffassung anzuschließen, unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 und 2 AuslG sei es der Ausländerbehörde möglich, völlig losgelöst von den Voraussetzungen des § 18 AuslG auch eine Nachzugserlaubnis für Ehegatten im Ermessenswege zu erteilen, so daß bei Vorliegen der in § 17 Abs. 2 AuslG genannten Voraussetzungen der nachzugswillige Ausländer jedenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 Abs. 1 AuslG habe. § 17 Abs. 1 und 2 AuslG enthalten vielmehr "vor die Klammer gezogene" allgemeine Nachzugsvoraussetzungen, die in allen Fällen des Ehegattennachzugs, des Kindernachzugs und des Nachzugs sonstiger Familienangehöriger vorliegen müssen (so auch Fraenkel, a.a.O., S. 74 f.; Bay. VGH, 30.09.1992 - 10 CE 92.2657 -, BayVBl. 1993, 118 = InfAuslR 1993, 76 ). Dies wird durch die Bezugnahmen ("nach Maßgabe des § 17", "abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 3", "von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht" etc.) in zahlreichen Nachzugsvorschriften deutlich (vgl. § 18 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 20 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6, 21 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3, 22 Satz 1 AuslG usw.). Hinzu kommt, daß das detaillierte System der Nachzugsvorschriften der §§ 18 bis 23 AuslG mit der ausgeprägten Abstufung von Rechtsansprüchen, Ermessenstatbeständen und Ausnahmemöglichkeiten von Erteilungsvoraussetzungen völlig leerliefe, wenn allein unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 und 2 AuslG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege möglich wäre. Damit ergibt die Systematik der Familiennachzugsvorschriften der § 17 bis 23 AuslG, daß § 17 Abs. 1 und 2 AuslG, genauso wie § 7 Abs. 1 AuslG (vgl. Hess. VGH, 29.12.1992 - 12 TH 2690/92 - m.w.N.), keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege ist. Danach ermöglicht das Ausländergesetz, von dem andere Vorschriften vorliegend nicht in Betracht kommen, nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Antragstellerin. Das Ausländergesetz enthält beim Ehegattennachzug in einer Fallkonstellation wie vorliegend keine die Erlaubniserteilung auch nur im Wege der Ermessensentscheidung zulassende Regelung (vgl. zum allgemeinen Ausschluß einer unbeschränkten Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im neuen Ausländergesetz Hess. VGH, 28.01.1993 - 13 TH 156/92 -), insbesondere sieht es keine Ausnahmemöglichkeit von der Erteilungsvoraussetzung "Volljährigkeit" des § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG vor, vom Sonderfall des § 18 Abs. 3 Satz 2 AuslG abgesehen, in dem beim Vorliegen seiner sonstigen, zusätzlichen Voraussetzungen ein Absehen auch vom Volljährigkeitserfordernis jedenfalls nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Ausländergesetz (BT-Drs. 11/6321) als möglich erscheint, wenn es dort heißt, daß in den Fällen der Schwangerschaft und der Geburt eines Kindes das Interesse an der Familienzusammenführung ein solches Gewicht erhält, "daß es gerechtfertigt ist, Ausnahmen von den allgemeinen Nachzugsvoraussetzungen zuzulassen". Damit stellt sich die Frage, ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Erfordernis der Volljährigkeit in § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG zu erheben sind. Solche hat der Bay. VGH (a.a.O.) im Hinblick auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung und den Schutz des Art. 6 GG geäußert. Der Senat vermag sich diesen nicht anzuschließen. Er hält das Erfordernis der Volljährigkeit des im Bundesgebiet lebenden Ausländers in § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG für verfassungsrechtlich unbedenklich, weil ihm öffentliche Interessen zugrunde liegen, die der Gesetzgeber nach Abwägung mit den Belangen von Ehe und Familie für unverzichtbar gehalten hat, und Grundlage und Ergebnis dieser Abwägung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Es wäre dem Gesetzgeber zwar möglich gewesen, eine andere Regelung zu treffen, insbesondere im Ermessenswege eine Ausnahmemöglichkeit vom Volljährigkeitserfordernis vorzusehen, die politische Entscheidung des Gesetzgebers, dies nicht zu tun, kann jedoch unter verfassungsrechtlichen Maßstäben (insbesondere Art. 3 und 6 GG) nicht beanstandet werden, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit. Die Bestimmungen in § 18 AuslG gehen in weiten Teilen auf die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u. a. - BVerfGE 76, 1 = EZAR 105 Nr. 20) zum Familiennachzug von Ausländern zu ihren im Bundesgebiet lebenden ausländischen Familienangehörigen zurück. In dieser Entscheidung, die keinerlei Ausführungen zur Zulässigkeit eines Volljährigkeitserfordernisses enthält, hat sich das Bundesverfassungsgericht umfassend zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Familiennachzugsbeschränkung geäußert und dabei vor allem auch den Kreis der überhaupt in Frage kommenden grundrechtlichen Vorschriften bestimmt (a.a.O., S. 41 ff.). Darauf kann der Senat zunächst verweisen. Danach gewährleistet zwar Art. 6 Abs. 1 GG auch das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben (a.a.O., S. 42), so daß durch das Volljährigkeitserfordernis in § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG, wie vorliegender Fall beweist, der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG berührt ist, jedoch gewährt das durch dieses Grundrecht verbürgte Recht auf eheliches und familiäres Zusammenleben keinen grundrechtlichen Anspruch für ausländische Ehegatten und Familienmitglieder auf Einreise und Aufenthalt zwecks Nachzugs zu ihren im Bundesgebiet lebenden ausländischen Angehörigen (a.a.O., S. 47). Durch das Volljährigkeitserfordernis des § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG verfassungsrechtlich tangiert ist Art. 6 GG, genauso wie bei den vom Bundesverfassungsgericht überprüften Wartezeiterfordernissen und Erfordernissen einer bestimmten Ehebestandszeit, überhaupt nur als "wertentscheidende Grundsatznorm" (a.a.O., S. 49 f.). Diese verpflichtet auch den Gesetzgeber, bestehende eheliche und familiäre Bindungen von Ausländern an im Bundesgebiet lebende Personen in einen Weise zu berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, die Art. 6 GG dem Schutz von Ehe und Familie erkennbar beimißt, und verbietet es ihm, unter unverhältnismäßiger Vernachlässigung dieser Gesichtspunkte den Ausländer daran zu hindern, bei seinen im Bundesgebiet lebenden nahen Angehörigen ständigen Aufenthalt zu nehmen (vgl. a.a.O., S. 50). Danach muß jeder derartigen Regelung im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Belange mit dem Ziel eines schonenden Ausgleichs gegeneinander zugrunde liegen, und die zu treffenden Regelungen müssen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots entsprechen (a.a.O., S. 50 f.). Danach ist das Volljährigkeitserfordernis für den im Bundesgebiet lebenden Ausländer in § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG nicht zu beanstanden. Es soll im Zusammenhang mit den anderen Erteilungsvoraussetzungen der §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG, genau wie das vom Bundesverfassungsgericht überprüfte Wartezeiterfordernis, sicherstellen, daß die eheliche Gemeinschaft im Bundesgebiet erst dann begründet wird, wenn der sich hier aufhaltende Ehegatte im Bundesgebiet eine sichere Grundlage für seinen und seiner Angehörigen Lebensunterhalt gefunden hat und auch in sozialer Hinsicht weitgehend in die hiesigen Lebensverhältnisse eingegliedert ist (vgl. a.a.O., S. 53). Je weiter fortgeschritten die Eingliederung des hier lebenden Ehegatten ist, desto leichter wird der Nachziehende selbst, auch zum Wohl der Allgemeinheit, eine rasche und sichere Eingliederung erreichen können (a.a.O.). Mit dem Volljährigkeitserfordernis wird damit ein unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 GG legitimer Zweck verfolgt; es ist auch geeignet, der Erreichung dieses Zwecks zu dienen, weil bei Volljährigkeit des im Bundesgebiet aufgewachsenen Ausländers eine weitgehende wirtschaftliche und soziale Eingliederung in die hiesigen Lebensverhältnisse im Sinne der verfassungsrechtlich zulässigen Einfügung in die äußere Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (a.a.O.) gerade deswegen angenommen werden kann, weil erfahrungsgemäß gemeinhin mit Volljährigkeit in etwa die schulische Ausbildung beendet oder eine berufsqualifizierende Ausbildung weitgehend erfolgt bzw. sogar schon (durch die Gesellenprüfung etc.) abgeschlossen sein wird. In diesem Zusammenhang ist bedeutsam, daß unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 GG als "wertentscheidende Grundsatznorm" auch dem Gesetzgeber eine typisierende Betrachtungsweise gestattet ist (a.a.O., S. 53 ff.), so daß es nicht zu beanstanden ist, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, daß regelmäßig "dieses Ausmaß an sozialer Integration vor Vollendung des 18. Lebensjahres noch nicht erreicht und folglich der Nachzug des im Ausland lebenden Ehegatten zur Wahrung des dann vorrangigen Schutzes von Ehe und Familie rechtlich nicht geboten" ist (BVerwG, 11.05.1988 - 1 A 28.88 -, InfAuslR 1988, 213). Das Volljährigkeitserfordernis des § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG ist im Rahmen der zulässigerweise typisierenden Betrachtungsweise auch dadurch gerechtfertigt, daß die Eheschließung eines im Bundesgebiet aufgewachsenen Ausländers mit einer nicht im Bundesgebiet lebenden, in die Lebensverhältnisse ihres Aufenthaltslandes eingefügten Person eine (noch nicht völlig gelöste) Verbundenheit des hier lebenden Ausländers mit diesem Land zu erkennen gibt, worauf das Bundesverfassungsgericht (a.a.O., S. 57) zu Recht hingewiesen hat, so daß die Eheschließung selbst zunächst einmal Zweifel am Vorliegen einer erfolgreichen Integration auch nur im erforderlichen, abgemilderten Umfang erweckt und es von daher nicht zu beanstanden ist, wenn durch das Volljährigkeitserfordernis in Fällen wie vorliegend eine gewisse, in der Regel geringe, Wartezeit für den nachzugswilligen Ehegatten eingeführt bzw., gemessen am früheren Rechtszustand, nur für diese selten auftretenden Fälle beibehalten worden ist. Das Erreichen der Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 2 BGB) ist keine willkürlich gezogene Grenze, sondern beruht auf der Erfahrung, daß in der Regel mit Erreichen des 18. Lebensjahres der Reifeprozeß des jungen Menschen abgeschlossen und Mündigkeit im Sinne der Fähigkeit, das eigene Leben selbstverantwortlich gestalten zu können, eingetreten ist, so daß bei Fortbestand der vom minderjährigen Ausländer geschlossenen Ehe im Zeitpunkt seiner Volljährigkeit typisierend davon ausgegangen werden kann, daß die Integration im erforderlichen Umfang gelungen ist und dadurch die zunächst die durch die Eheschließung mit einer mit den hiesigen Lebensverhältnissen überhaupt nicht vertrauten Person hieran entstandenen Bedenken vollkommen zurückgedrängt sind, so daß der Nachzug des ausländischen Ehegatten zugelassen werden kann. Voraussetzung für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Volljährigkeitserfordernisses ist bei dessen Betrachtung als typisierender Aspekt gelungener Integration allerdings, daß bei Volljährigkeit des im Bundesgebiet aufgewachsenen Ausländers der Nachzug seines Ehegatten dann nicht nur im Ermessenwege möglich ist, sondern daß dann sogar ein Rechtsanspruch darauf besteht, weil sonst Art. 6 GG als "wertentscheidende Grundsatznorm" verletzt würde. Dem trägt aber § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG Rechnung, indem er bei Vorliegen seiner Voraussetzungen in Verbindung mit denen des § 17 Abs. 2 AuslG, die ebenfalls unter Integrationsgesichtspunkten gerechtfertigt sind, einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Ehegattennachzugserlaubnis einräumt. Unter Beachtung des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers und der Zulässigkeit typisierender Betrachtungsweise bei der Aufstellung gesetzlicher Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine gelungene Integration in erforderlichem Umfang angenommen werden kann, ist danach das Fehlen einer Ausnahmemöglichkeit vom Volljährigkeitserfordernis des § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG, vom Sonderfall des § 18 Abs. 3 Satz 2 AuslG, in dem möglicherweise von der Volljährigkeit abgesehen werden kann, wie oben bereits dargelegt wurde (S. 11), abgesehen, nicht zu beanstanden. Dies gilt bei dem anzulegenden Maßstab des Art. 6 GG als "wertentscheidende Grundsatznorm" auch insoweit, als damit in dem hier vorliegenden Fall der Minderjährigkeit des im Bundesgebiet aufgewachsenen Ausländers faktisch eine gewisse Ehebestandszeit als Nachzugsvoraussetzung verlangt wird. Verfassungsrechtlich bedenklich wäre allein eine unvertretbare Einschätzung des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 62 f.). Insoweit ist zunächst hervorzuheben, daß durch das Volljährigkeitserfordernis in § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG keine allgemeine, für alle Fälle geltende längere Ehebestandszeit als Nachzugsvoraussetzung eingeführt wird, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 12. Mai 1987 als verfassungswidrig, weil unverhältnismäßig, verworfen hat (a.a.O., S. 68 ff.). Es hat in seiner Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, daß "die Auferlegung einer ab Eheschließung laufenden Wartefrist für einen Nachzug nicht schlechthin ausgeschlossen" ist (a.a.O., S. 70). Im Gegensatz zur früheren Erlaßregelung, die alle Ehen betraf, werden vom Volljährigkeitserfordernis des § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG nur wenige Fälle betroffen sein. Von der sowieso schon geringen Zahl von Eheschließungen, in denen einer oder beide der Ehegatten minderjährig ist/sind, sind durch das Volljährigkeitserfordernis in § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG nur diejenigen Ehen betroffen, in denen der im Bundesgebiet aufgewachsene Ausländer zum Zeitpunkt der Eheschließung noch minderjährig ist. Im umgekehrten Fall (Minderjährigkeit des nachzugswilligen Ehegatten und Volljährigkeit des im Bundesgebiet aufgewachsenen Ausländers) besteht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der Ehegattennachzugsanspruch des § 18 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 17 Abs. 1 und 2 AuslG. Für die wenigen betroffenen Fälle ist die Einschätzung des Gesetzgebers, die faktisch zu einer, je nach Alter des im Bundesgebiet aufgewachsenen minderjährigen Ausländers variablen, Ehebestandszeit als Nachzugsvoraussetzung führt, selbst wenn dadurch ausnahmslos junge Ehen (vgl. a.a.O., S. 69) unter zudem auch noch jungen Leuten getroffen werden, nicht unvertretbar, daß unter dem Gesichtspunkt des Integrationserfordernisses, möglicherweise auch zur Vermeidung von Mißbrauchsmöglichkeiten, der Nachzug erst bei Vollendung des 18. Lebensjahres des im Bundesgebiet aufgewachsenen Ausländers zugelassen werden soll. Im Hinblick auf die zugrundeliegenden Überlegungen vermag der Senat eine derartige "variable" Wartefrist auch nicht als unverhältnismäßig anzusehen, weil sie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne, also angemessen, ist. Das Volljährigkeitserfordernis ist geeignet, gelungene Integration, die ja kein Selbstzweck ist, sondern dem nachziehenden Ehegatten die Eingliederung in die hiesigen Lebensverhältnisse und damit die Führung der familiären Lebensgemeinschaft erleichtern soll, zu belegen. Die Volljährigkeit ist auch erforderlich, weil kein milderes Mittel zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels zur Verfügung steht. Insbesondere sind die sonstigen Voraussetzungen der §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG bei typisierender Betrachtungsweise nicht schon allein geeignet, ausreichende Integration zu belegen, weil dafür "mehr vorausgesetzt werden (darf) als die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und die Fähigkeit, den gemeinsamen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten" (BVerwG, a.a.O.). Die Verhältnismäßigkeit i.e.S., also die Angemessenheit, folgt gerade daraus, daß die faktische Ehebestandszeit als Nachzugsvoraussetzung variabel ist, nämlich gerade so lange dauert wie der im Bundesgebiet aufgewachsene Minderjährige braucht, um das 18. Lebensjahr zu vollenden, mit dessen Vollendung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen typisierend gelungene Integration im erforderlichen Umfang angenommen werden kann. Schließlich ist das Volljährigkeitserfordernis in § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Gleichbehandlung deswegen zu beanstanden, weil bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 17 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG der minderjährige Ehegatte eines im Bundesgebiet lebenden volljährigen Ausländers einen Rechtsanspruch auf die Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug hat. Die Ungleichbehandlung der beiden Gruppen, von denen die eine dadurch gekennzeichnet ist, daß der im Bundesgebiet aufgewachsene Ausländer minderjährig ist, die andere dadurch, daß der nachzugswillige Ehegatte minderjährig ist, ist nämlich durch den sachlichen Gesichtspunkt des Integrationserfordernisses gerechtfertigt. Das Integrationserfordernis richtet sich nur an den im Bundesgebiet aufgewachsenen Ausländer, so daß unter dem Gesichtspunkt gelungener Integration das Alter des nachzugswilligen Ehegatten unerheblich und es wegen dieses sachlichen Unterschiedes gerechtfertigt ist, dem minderjährigen Ehegatten den Nachzug zum im Bundesgebiet aufgewachsenen volljährigen Ausländer zu gestatten, den Nachzug des volljährigen Ehegatten zum im Bundesgebiet aufgewachsenen minderjährigen Ausländer aber nicht zuzulassen. Abschließend weist der Senat noch darauf hin, daß das Volljährigkeitserfordernis des § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG vorliegend der Antragstellerin und ihrem Ehemann die gelegentliche Führung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nicht bis zur Volljährigkeit des Ehemannes gänzlich unmöglich macht; vielmehr kann die Antragstellerin nach vorheriger Ausreise als türkische Staatsangehörige ein Besuchervisum für bis zu drei Monaten erhalten. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird der Antragstellerin als türkische Staatsangehörige, deren Ehemann ebenfalls türkischer Staatsangehöriger ist, auch nicht vermittelt durch Regelungen, die der durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffene Assoziationsrat getroffen hat. In Betracht kommen hier allein die Regelungen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei (Text in ANBA 1981, 4 und Kanein/Renner, Ausländerrecht, 5. Aufl., 1992, S. 867). Zwar hat der Europäische Gerichtshof in der Zwischenzeit in Fortführung seiner Rechtsprechung im Urteil vom 20. September 1990 (C-192/89, EZAR 811 Nr. 1 = NVwZ 1991, 255 ) auf einen Vorlagebeschluß des erkennenden Senats hin u. a. bestätigt, daß Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates unmittelbare Wirkungen für die aufenthaltsrechtliche Position derjenigen hat, die die dort genannten Voraussetzungen erfüllen (EuGH, 16.12.1992 - C-237/91 -, InfAuslR 1993, 41 = EuZW 1993, 96 = EZAR 810 Nr. 7 m. Anm. von Saenger in ZAR 1993, 34 ). Hieraus ist jedoch für die Auslegung des Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80, der Aussagen für die Fälle der Familienzusammenführung trifft und auf den sich die Antragstellerin allenfalls berufen kann, nichts zu entnehmen. Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 räumt nur denjenigen Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers bestimmte Zugangsrechte zum Arbeitsmarkt ein, die "die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen". Die aufenthaltsrechtliche Entscheidung über den Familiennachzug soll danach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats vorbehalten bleiben. Die in Art. 7 des Beschlusses getroffene Regelung ist auch eindeutig und bedarf keiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof. Selbst wenn man aber den in Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 normierten Zugangsrechten zum Arbeitsmarkt auch weitergehend unmittelbare Wirkungen für ein Aufenthaltsrecht beimessen wollte, kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg auf diese Vorschrift berufen, weil sie nicht schon - im Zeitpunkt der Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung am 27. Juli 1992 - seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz im Bundesgebiet hatte. Der ebenfalls nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin vom 27. Juli 1992 enthaltene Abschiebungsandrohung ist nicht begründet. Diese erweist sich bei summarischer Prüfung als gemäß §§ 50 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 AuslG als offensichtlich rechtmäßig. Die der Antragstellerin gesetzte Ausreisefrist von einem Monat nach Zustellung der Verfügung war ausreichend bemessen. Die Antragstellerin hat auch im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung nichts vorgetragen. Der zwischenzeitliche Ablauf der Frist ist ohne rechtliche Bedeutung, denn die Antragstellerin war während der gesamten Laufzeit dieser Frist ausreisepflichtig.