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Urteil

12 UE 2585/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:0222.12UE2585.85.0A
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Leitsätze
1. Auf einen türkischen Staatsangehörigen syrisch-orthodoxen Glaubens, der 1961 geboren ist und 1980 seine Heimat verlassen hat, kann die Vereinbarung über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 nicht angewandt werden. 2. Syrisch-orthodoxe Christen waren bis Frühjahr 1980 weder im Gebiet des Tur'Abdin noch sonst in der Türkei einer religiös motivierten Gruppenverfolgung ausgesetzt. Insbesondere kann die Annahme einer derartigen Gruppenverfolgung weder auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch allein auf eine einzelne Stellungnahme zur Lage der Christen in der Türkei gestützt werden, in der die Behauptung einer generellen Christenverfolgung zudem als "schlechthin unredlich" bezeichnet wird. 3. Die Einführung des Pflichtfachs "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" an staatlichen Schulen in der Türkei kann angesichts der Freistellung der nichtmuslimischen Schüler vom Erlernen zentraler islamischer Glaubensinhalte und -formen nicht als Anzeichen für eine staatliche Verfolgung nichtmuslimischer Schüler gewertet werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf einen türkischen Staatsangehörigen syrisch-orthodoxen Glaubens, der 1961 geboren ist und 1980 seine Heimat verlassen hat, kann die Vereinbarung über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 nicht angewandt werden. 2. Syrisch-orthodoxe Christen waren bis Frühjahr 1980 weder im Gebiet des Tur'Abdin noch sonst in der Türkei einer religiös motivierten Gruppenverfolgung ausgesetzt. Insbesondere kann die Annahme einer derartigen Gruppenverfolgung weder auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch allein auf eine einzelne Stellungnahme zur Lage der Christen in der Türkei gestützt werden, in der die Behauptung einer generellen Christenverfolgung zudem als "schlechthin unredlich" bezeichnet wird. 3. Die Einführung des Pflichtfachs "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" an staatlichen Schulen in der Türkei kann angesichts der Freistellung der nichtmuslimischen Schüler vom Erlernen zentraler islamischer Glaubensinhalte und -formen nicht als Anzeichen für eine staatliche Verfolgung nichtmuslimischer Schüler gewertet werden. I. Über die auf den asylrechtlichen Verfahrensteil beschränkte Berufung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten des Berufungsverfahrens sich hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO). II. Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 124, 125 VwGO) und auch sonst zulässig. Sie ist nämlich vom Verwaltungsgericht zugelassen worden (§ 32 Abs. 1 AsylVfG), und der Bundesbeauftragte war zur Einlegung der Berufung ungeachtet dessen befugt, daß er sich am erstinstanzlichen Verfahren weder durch einen Antrag noch sonst beteiligt hatte (Hess. VGH, ESVGH 31, 268; BVerwGE 67, 64 = NVwZ 1983, 413). III. Die Berufung ist auch begründet; denn der Kläger kann von der Beklagten zu 1) die Anerkennung als Asylberechtigter nach der im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung maßgeblichen Rechts- und Sachlage nicht beanspruchen (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für eine Anerkennung als politisch Verfolgter nicht. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt; insoweit kommt es entscheidend auf die Motive für die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen an (BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5; BVerwGE 68, 171 = EZAR 200 Nr. 9; BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Asylrelevante Verfolgung kann auch von nichtstaatlichen Personen oder Gruppen ausgehen (BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1; BVerwGE 72, 269 = EZAR 202 Nr. 5) und sich gegen Gruppen von Menschen richten (BVerfG, a.a.O.; BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1; BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Auch religiöse oder religiös motivierte Verfolgung kann politische Verfolgung in diesem Sinne sein; die Beeinträchtigungen müssen allerdings eine Intensität und Schwere aufweisen, die die Menschenwürde verletzt (BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerfG, EZAR 200 Nr. 20 = DVBl. 1988, 45; BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096; BVerwG, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwGE 65, 250 = EZAR 200 Nr. 7; BVerwG, EZAR 630 Nr. 22) Diese Prognosemaßstäbe sind bei einer Gruppenverfolgung entsprechend anzuwenden (differenzierend: BVerwGE 70, 232 = EZAR 202 Nr. 3; BVerwGE 71, 175 = EZAR 200 Nr. 13). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ) und insbesondere auch eine politische Motivation der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (BVerwG, EZAR 630 Nr. 8). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwGE 55, 82 = EZAR 201 Nr. 3; BVerwGE 72, 180 = EZAR 630 Nr. 17; BVerwG, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79 ). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der Angaben und Aussagen des Klägers und seines Cousins S. A. und aufgrund der in das Verfahren eingeführten schriftlichen Erkenntnismittel nicht zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei politisch verfolgt werden wird. Da der Kläger im Jahre 1947 geboren ist und erst 1980 die Türkei verlassen hat und schon deshalb die Vereinbarung vom 30.6.1928 über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen auf ihn nicht angewandt werden kann, kann hier wie in anderen Fällen offengelassen werden, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder auf Asylgewährung in anderer Form zusteht (vgl. dazu: Hess. VGH, ESVGH 31, 268; Hess. VGH, U. v. 30.5.1985 - 10 OE 35/83 -; Berberich, ZAR 1985, 30 ff.), nachdem das Asylverfahrensgesetz die in § 28 AuslG enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschnitt A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos beseitigt hat und eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG knüpft (vgl. dazu BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5; Hess. VGH, U. v. 23.8.1984 - X OE 609/82 -). Der Senat hat nicht feststellen können, daß die Angehörigen der syrisch-orthodoxen Minderheit in der Türkei, insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin bis zur Ausreise des Klägers einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt waren (2.), daß der Kläger persönlich vor dem Verlassen seiner Heimat politisch verfolgt war (3.) oder daß er bei einer Rückkehr dorthin mit politischer Verfolgung zu rechnen hat (4.). 1. Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Christen in der Türkei im allgemeinen und der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft im besonderen sowie des Verhältnisses dieser Christen zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nummer der Liste von S. 7 ff. bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung der christlichen Siedlungsgemeinschaften im Nahen Osten zugrunde. Die Anhänger der syrischen Kirchen siedelten ursprünglich im mesopotamischen Raum, und zwar im Bergland des Tur'Abdin mit dem Zentrum Midyat, im weiter östlich gelegenen Bergland von Bohtan, im alpenähnlichen Hochgebirge Hakkari und weiter südlich in der Mosul-Ebene sowie in der Urmia-Ebene. Nachdem im 7. Jahrhundert im Zuge der Arabisierung die Mehrheit dieser Christen zum Islam übergetreten war und dann mongolische Eindringlinge Ende des 14. Jahrhunderts die syrischen Kirchen bis auf wenige Überreste vernichtet hatten, erlebten sowohl die syrisch-orthodoxen als auch die anderen im Osmanischen Reich lebenden Christen vom Ende des 15. Jahrhunderts an eine vergleichsweise friedliche und gesicherte Periode, in der sie als nichtmuslimische Völkerschaften - als millat - auch ihr Personal- und Familienrecht nach eigenem Rechtsstatut regeln konnten. Während der im 19. Jahrhundert zur Bewahrung des Osmanischen Reichs eingeleiteten Reformbewegungen kam es sodann etwa nach der Seeschlacht von Navarino 1827 zu einer Verfolgung der Armenier und 1843 zu einem Massaker der Kurden unter den nestorianischen Bergstämmen im Hakkari. Die abseits in ihren Siedlungsräumen in Ostanatolien lebenden syrischen Christen blieben von derartigen Ereignissen aber weitgehend verschont. Sie waren ähnlich wie die ebenfalls in dieser Region siedelnden Kurden stammesmäßig organisiert und erhielten sich Unabhängigkeit und Schutz durch Selbstverteidigung und durch Tributzahlungen an den Sultan. Nachdem seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine rege Missionstätigkeit christlicher Religionsgesellschaften aus Amerika, England und Frankreich dazu beigetragen hatte, die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung der Christen im Nahen Osten zu heben und gleichzeitig deren politisches Bewußtsein zu fördern, reagierte das Osmanische Reich im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts auf Unabhängigkeitsbestrebungen der Christen mit dem Einsatz kurdischer Söldnertruppen, und dabei kam es dann häufig zu Morden, Plünderungen und Hungersnöten (1., S. 17 ff.). Schließlich fanden während des Ersten Weltkriegs unter den Christen zahlreiche Massaker statt, die insgesamt über drei Millionen Tote gefordert haben sollen (1., S. 28; 5., S. 14); für sie sind zumindest auch die Allianz der Christen mit England und Rußland und die Kriegserklärung des damaligen Patriarchen Benjamin XXI. an die Türkei im Mai 1915 verantwortlich zu machen. So wurden etwa bis März 1915 im Urmia- und im Salamas-Gebiet über 70 Dörfer von türkischen Truppen und kurdischen Freiwilligen zerstört und geplündert und die christliche Bevölkerung massakriert, und im selben Jahr folgten weitere Massenmorde in der armenischen Stadt Van und im Bohtan-Gebiet (1., S. 29 f.). Bei der Flucht der Bergassyrer nach Salamas und der Urmia-Assyrer nach Hamadan sollen jeweils mehr als 10.000 Menschen umgekommen sein (1., S. 30 ff.). Schließlich siedelten syrische Christen in den Jahren 1922 und 1924 in zwei großen Fluchtbewegungen aus der Türkei in das benachbarte Syrien über (1., S. 110), und im Gefolge des Ersten Weltkriegs und des Friedensvertrags von Lausanne vom 24.7.1923 verließen mehr als zwei Millionen Griechen die Türkei (3., S. 41). Damals verlegte der syrisch-orthodoxe Patriarch seinen Sitz vom Kloster Dair Za'faran bei Mardin nach Homes im heutigen Syrien, wo er seit 1954 in Damaskus residiert (5., S. 21; 8., S. 2; 9., S. 2). Es mag im einzelnen Streit darüber herrschen, welche Bedeutung das christliche Bekenntnis der verschiedenen Gruppen der Christen für ihr jeweiliges Schicksal in der Vergangenheit im einzelnen hatte, welche Rolle politische und militärische Interessen fremder Großmächte gespielt haben und ob und in welchem Maße sich etwa bei Armeniern, Griechen oder Syrisch-Orthodoxen ein eigenes Nationalbewußtsein entwickeln konnte (vgl. dazu: 1., S. 12 ff.; 5., S. 1 ff.; 18., S. 6 ff.). Die Situation der Christen in der Türkei ist jedenfalls seit langem geprägt von ihrer bis in die Anfänge des Christentums zurückreichenden religiösen und kirchlichen Tradition, von den ethnischen und sprachlichen Besonderheiten der einzelnen Gruppen und von einem mehr und mehr hoffnungslos erscheinenden Überlebenskampf in einer mehrheitlich türkischen/muslimischen Umwelt, der angesichts der leidvollen historischen Erfahrungen als besonderes bedrückend empfunden wird. Während die Christen Ende des 19. Jahrhunderts noch etwa 30 % der Untertanen des Osmanischen Reichs ausmachten, stellen sie nunmehr in der Türkei mit schätzungsweise kaum noch 100.000 Menschen nur eine äußerst kleine Minderheit der Gesamtbevölkerung von 43 Millionen (zu den Zahlenangaben und im übrigen vgl.: 2.; 5., S. 5; 6., S. 5; 7.; 18., S. 8; 43.). Außer den Armeniern und den Griechen sind zahlenmäßig vor allem die Syrer von Bedeutung, denen aber im Unterschied zu den Armeniern, Griechen und Juden ein Schutz als nichtmuslimische Minderheit aufgrund des Lausanner Vertrags von 1923 nicht zugestanden wird. Die syrischen Christen bestehen in der Türkei im wesentlichen aus Syrisch-Katholischen und Nestorianern sowie aus Syrisch-Orthodoxen (Jakobiten) unter dem Patriarchat von Antiochia und dem gesamten Osten, deren Patriarch Mar Ignazius Yakup III. seinen Sitz jetzt in Damaskus hat. Die Syrisch-Orthodoxen berufen sich auf eine Abstammung von Noah und eine Bekehrung in unmittelbarer Beziehung zu Christus, bedienen sich einer altsyrischen Liturgiesprache und heben sich durch verschiedene Dialekte der neuaramäischen Umgangssprache (im Tur'Abdin: turoyo) von den muslimischen Türken und Kurden sowie von den Yeziden ab. Während bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts im Gebiet der heutigen Türkei noch etwa eine Million Jakobiten und Nestorianer gelebt haben sollen und 1927 immerhin noch insgesamt 257.000 (1., S. 46, 110), beträgt die Zahl der Syrisch-Orthodoxen in der Türkei neueren Schätzungen zufolge nur noch etwa 45.000 (1., S. 111; 5., S. 20), 35.000 (1., S. 46), 20.000 bis 35.000 (6., S. 17), 20.000 (8., S. 2) oder sogar nur 10.000 bis 15.000 (2.). Im Gebiet des Tur'Abdin (Berg der Gottesknechte), wo vor 25 Jahren noch 70.000 Syrisch-Orthodoxe lebten, sollen es 1967/68 noch 20.000 gewesen sein (4., S. 2) und 1980 noch 25.000 (5., S. 29) oder zumindest annähernd 40.000 (27., S. 18; 36., S. 17), während ihre Zahl in Istanbul im selben Zeitraum von einigen Hundert auf 15.000 oder gar auf 17.000 angestiegen sein soll (5., S. 46; 9., S. 7; 21.; 26.; 29.; für die Zeit nach 1982 vgl. auch 39. und 41., S. 11). In der Kreisstadt Midyat sollen im Jahr 1978 von den ursprünglich 3.000 syrischen Familien infolge einer seit 1960 anhaltenden starken Abwanderung in türkische Großstädte und ins Ausland noch 1.000 Familien gewohnt haben (1., S. 117). Aus dem Dorf Kefrezi sind die Christen, die 1970 dort noch 90 Familien zählten, inzwischen vollständig vertrieben (8.). Das Dorf Arbey war vor 20 Jahren von 100 christlichen Familien bewohnt; schon 1979 waren davon 65 dem Druck der umliegenden muslimischen Dörfer gewichen und geflohen (22., S. 15). 2. Auf dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise des Klägers aus der Türkei im Herbst 1978 unter einer religiös motivierten Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich einer vom türkischen Staat gebilligten oder geduldeten Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., vgl. etwa Ue. v. 13.5.1982 -X OE 847/81 - und - X OE 1131/81 -, zuletzt U. v. 30.5.1985 - 10 OE 35/83 -; ähnlich VGH Baden-Württemberg, U. v. 25.7.1985 - A 12 S 573/81 - und OVG Lüneburg, U. v. 25.8.1986 - 11 OVG A 263/85 -; a.A. Bay. VGH, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, U. v. 9.2.1987 - A 13 S 709/86 - und OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 23.4.1985 - 18 A 10237/84 - sowie OVG Rheinland Pfalz, U. v. 10.12.1986 - 11 A 131/86 -). Bei der Frage nach einer religiösen oder religiös motivierten Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich, durch Gebet und Gottesdienste zu bekennen (BVerfG, EZAR 200 Nr. 20 = DVBl. 1988, 45). a) Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und anderen Erkenntnismitteln ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat die syrisch-orthodoxen Christen in diesem Sinne in dem hier maßgeblichen Zeitraum unmittelbar aus religiösen Gründen verfolgt hat. Die syrisch-orthodoxen Christen waren und sind von Verfassungs wegen ebenso wie die Angehörigen anderer muslimischer und nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt (Art. 19 d. türk. Verf. v. 1961, Art. 24 Abs. 1 d. Verf. vom 7.11.1982; 1., S. 2; 18., S. 23). Sie sind in den durch Art. 14 der Verfassung von 1982 gezogenen Grenzen frei, Gottesdienste, religiöse Zeremonien und Feiern abzuhalten (Art. 24 Abs. 2 dieser Verfassung). Sie werden jedoch seit jeher anders als die Armenier, Griechen und Juden in der Staatspraxis nicht zu den nichtmuslimischen Minderheiten gerechnet, denen aufgrund der Art. 38 ff. des Friedensvertrags von Lausanne vom 24.7.1923 besondere Minderheitenrechte gewährleistet sind, so u.a. gemäß Art. 40 das Recht, auf eigene Kosten jegliche karitative, religiöse und soziale Institutionen, Schulen und andere Einrichtungen für Lehre und Erziehung mit dem Recht auf Gebrauch ihrer eigenen Sprache und freie Religionsausübung zu errichten, zu betreiben und zu kontrollieren (1., S. 112; 5., S. 57 f.; 8., S. 3 f.; 9., S. 15 f.; 13.; 44.). Während die in Istanbul lebenden etwa 80.000 Armenier dazu imstande sind, ungefähr 40 Kirchen und 30 Schulen, mindestens ein Krankenhaus und 12 Jugendclubs zu unterhalten (12., 52.), verfügen die etwa 15.000 Syrisch-Orthodoxen in Istanbul lediglich über ein eigenes Kirchenzentrum und sind in fünf weiteren Kirchen zu Gast (26., 29.), sie dürfen aber keine Schulen und keine Sozialeinrichtungen betreiben. Die syrisch-orthodoxen Christen werden allerdings ebensowenig wie andere christliche Glaubensgemeinschaften staatlicherseits unmittelbar an der Ausübung ihrer Religion gehindert. Sie können sowohl im Gebiet des Tur'Abdin als auch in Istanbul in den ihnen verbliebenen Kirchen Gottesdienst nach ihrer Liturgie feiern und ihren Glauben praktizieren. Obwohl die Religionsausübung nach außen hin weder in der Vergangenheit noch jetzt offen behindert oder gar untersagt ist, sind dennoch zahlreiche administrative Schwierigkeiten festzustellen, die die Syrisch-Orthodoxen bei der Ausübung ihres Glaubens und der Pflege ihres Brauchtums empfindlich stören und auf Dauer gesehen das kirchliche und religiöse Leben beeinträchtigen und schließlich zum Erliegen bringen können. So ist beispielsweise die Ausbildung der Priester zwar von Staats wegen nicht verboten und auch nicht erkennbar restriktiv reglementiert. Tatsächlich gibt es aber seit geraumer Zeit in der Türkei weder einen syrisch-orthodoxen Bischof noch Priesterseminare (8., S. 4; 19., S. 16), und deshalb können neue Priester, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, nur im Ausland ausgebildet und geweiht werden (9., S. 5). Die seelsorgerische Betreuung der noch in den ehemals syrisch-orthodoxen Siedlungsgebieten verbliebenen Gläubigen ist auch dadurch erschwert, daß viele Priester ihre Gemeinden gegen den Willen der Kirchenleitung verlassen haben und im Zuge der Anwerbung von Arbeitnehmern durch die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Staaten ins Ausland abgewandert sind (43., S. 3; 50., S. 3). Die ehemals zahlreichen Klöster im Tur'Abdin sind jetzt nur noch von wenigen Mönchen oder Nonnen bewohnt und im übrigen verlassen (5., S. 21). Die Klosterschule in Dair Za'faran wurde zudem mehrmals zumindest zeitweilig geschlossen, weil der türkische Staat das Schulprogramm mit syrisch-aramäischem Sprachunterricht und christlichem Religionsunterricht für illegal erachtete (5., S. 28; 6., S. 18; 36., S. 18; 50., S. 5). Der Bau und die Errichtung von Kirchen sind, nachdem das Eigentum an dem Besitz der "frommen Stiftungen" im Jahre 1965 auf den Staat übertragen worden ist, nur noch mit vorheriger staatlichen Genehmigung zulässig (9., S. 17). Die Tatsache, daß in den vergangenen Jahren keine neue syrisch-orthodoxe Kirche gebaut worden ist, während in der ganzen Türkei zahlreiche neue Moscheen entstanden sind (46., S. 3 f.; 49., S. 3; 50., S. 4), kann allerdings darauf zurückzuführen sein, daß Geld für einen derartigen Kirchenbau nicht vorhanden war (30.). Trotz dieser faktischen Behinderungen im administrativen Bereich läßt sich daraus eine unmittelbare staatliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für die Zeit bis zur Ausreise des Klägers aus der Türkei nicht herleiten. Ebenso verhält es sich mit der Gestaltung des Religionsunterrichts an den staatlichen Schulen. Insoweit neigt der Senat allerdings grundsätzlich zu einer anderen Betrachtung als das Bundesverwaltungsgericht, das annimmt, ein islamischer Pflichtunterricht beeinträchtige die Religionsfreiheit andersgläubiger Kinder nicht (BVerwG, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113). Religionsunterricht, der gegen den Willen der Kinder oder der insoweit erziehungsberechtigten Eltern erteilt wird, kann den Beginn einer Zwangsbekehrung bedeuten, stellt doch die religiöse Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einen unverzichtbaren, weil lebenswichtigen Teil der Religionsfreiheit dar. Denn ohne die Weitergabe religiösen Wissens und religiöser Überzeugungen vermag weder der einzelne Gläubige noch die Glaubensgemeinschaft auf Dauer zu bestehen. Neben der Verkündigung des Glaubens während des kirchlichen Gottesdienstes spielt hierbei vor allem der Religionsunterricht für Kinder eine ausschlaggebende Rolle. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, daß die Vorschriften des Art. 24 der türkischen Verfassung von 1982 vorsehen, daß niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen, seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren (Abs. 3), und daß die Religions- und Sittenerziehung und -lehre unter der Aufsicht und Kontrolle des Staats durchgeführt wird und religiöse Kultur und Sittenlehre in den Grund- und Mittelschulanstalten zu den Pflichtfächern gehören (Abs. 4). Auf der Grundlage dieser Verfassungsbestimmung ist in den letzten Jahren der Religionsunterricht als Pflichtfach an türkischen Schulen eingeführt worden; ob und in welcher Weise daraufhin christliche Schüler zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht gezwungen worden sind, war anfangs zweifelhaft, ist aber inzwischen aufgeklärt. Das Auswärtige Amt hat zunächst berichtet, christliche Schüler nähmen nicht am islamischen Religionsunterricht teil, sondern erhielten eine christliche Unterweisung; in Einzelfällen hätten Schulleiter allerdings gegen einen entsprechenden Runderlaß des Erziehungsministeriums verstoßen (38.). Nunmehr hat das Auswärtige Amt unter Bezugnahme auf einen Erlaß des Ministeriums für nationale Erziehung, Jugend und Sport vom 20.10.1986 Nr. 2219 die Auskunft erteilt, daß christliche Schüler im Fach "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" nicht dazu verpflichtet seien, das islamische Glaubensbekenntnis, die islamische Einleitungsformel Amentü, die Koranverse und das islamische Ritualgebet Namaz zu lernen und Kenntnisse über Namaz, Ramadan, die Regeln der islamischen Jahresspenden und das Pilgern nach Mekka zu erwerben; allerdings habe man Kenntnis erlangt von Diskriminierungen in der Praxis und davon, daß manche Schüler lieber an den islamischen Gebeten teilnähmen, bevor sie dauernd einer demütigenden Behandlung ausgesetzt seien (54.). Anderen Auskünften zufolge soll der sog. Ethik- und Moralunterricht in den früheren 70er Jahren weitgehend laizistisch und wertneutral gewesen sein, inzwischen aber immer mehr islamisiert und zu einem Neben-Religionsunterricht ausgebaut worden sein (39.). Die jetzige Ausgestaltung des staatlichen Religions- und Ethikunterrichts führe insofern zu einer Benachteiligung der christlichen Minderheiten, als ein Äquivalent für die nichtmuslimischen Schüler nicht angeboten werde (49.). Die Annahme, es sei nunmehr ein islamischer Religionsunterricht als Pflichtfach eingeführt und damit auch für christliche Schüler verbindlich (49., 50.), erscheint indes nicht gerechtfertigt. Die in deutscher Übersetzung vorliegenden Richtlinien (Anlage zu 54.) bestimmen eindeutig, daß der Grundsatz des Laizismus während des Ausbildungsprogramms "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" immer zu beachten und zu schützen ist und niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden darf. Außerdem ist bestimmt, daß, wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird", nicht unter den Religionen unterschieden wird, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt zwar in den Richtlinien deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll. Die nach dem Verfassungsgrundsatz des Laizismus gebotene Distanz des türkischen Staats gegenüber der islamischen Religion äußert sich allerdings darin, daß Namaz, Suren und Gebete im staatlichen Unterricht nicht in arabischer Sprache gelehrt werden dürfen. Nach alledem bieten die gesetzlichen und die verwaltungsinternen Vorschriften für den Religionsunterricht an staatlichen Schulen keine Veranlassung für die Annahme, der türkische Staat greife unmittelbar in die Freiheit der religiösen Betätigung der Syrisch-Orthodoxen in einer Art und Weise ein, die die Menschenwürde oder das sogenannte religiöse Existenzminimum antastet. Dies gilt auch und erst recht für die Zeit vor Inkrafttreten der Verfassung von 1982 und vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980. Auch wenn berücksichtigt ist, daß ein christlicher Religionsunterricht an staatlichen Schulen nicht angeboten wird und es bei der praktischen Handhabung der Unterscheidung zwischen ethischen und allgemein-religiösen Lehrinhalten einerseits und islamischen Glaubenslehren andererseits im Unterricht leicht zu Benachteiligungen und Beeinträchtigungen der Glaubensüberzeugungen christlicher Schüler kommen könnte, kann darin insgesamt ein asylrelevanter Eingriff nicht gesehen werden. Denn abgesehen von der fehlenden Intensität mangelt es insoweit auch an der erforderlichen staatlichen Motivation und an der Zurechenbarkeit. Die Einführung des staatlichen Pflichtunterrichts in Ethik und Religion verfolgt das Ziel einer Eindämmung des Einflusses der privaten Koranschulen (20.) und läßt deshalb für sich noch keinen Rückschluß auf eine im Jahre 1986 oder schon früher vorhandene Neigung staatlicher Stellen zur gezielten Beeinträchtigung nichtmuslimischer Religionen zu. Schließlich wären gelegentliche Übergriffe einzelner Lehrer, die die Anweisungen zur Achtung der Religion nichtmuslimischer Schüler mißachten, dem türkischen Staat asylrechtlich schwerlich zuzurechnen, weil Anhaltspunkte dafür, daß die Verantwortlichen derartige dienstliche Verfehlungen förderten oder zumindest duldeten, nicht bekannt sind. Schließlich können Anzeichen für eine gegen Christen gerichtete Gruppenverfolgung auch nicht in der Art und Weise festgestellt werden, wie christliche Wehrpflichtige in der türkischen Armee behandelt werden. Insoweit liegen allerdings unterschiedliche Auskünfte und Stellungnahmen vor. So hat das Auswärtige Amt im Juni und November 1984 berichtet, Christen hätten in der türkischen Armee nach allen bisherigen Erkenntnissen in aller Regel weder seitens ihrer Vorgesetzten noch seitens ihrer Kameraden mit diskriminierenden Handlungen zu rechnen; wenn ein Christ allerdings die Tatsache seines Glaubens demonstrativ deutlich mache, seien Sticheleien und gelegentliche Übergriffe seiner Kameraden nicht auszuschließen (37., 40.). Im Oktober 1985 hat das Auswärtige Amt darüber hinausgehend berichtet, daß zuverlässigen Angaben zufolge regelmäßig beim ersten Gesundheitsappell nach der Einberufung von Vorgesetzten im Unteroffiziersrang hämische Bemerkungen über die "dreckigen Christenschweine" gemacht würden, die noch nicht einmal eine so elementare hygienische Maßnahme wie die Beschneidung durchführen ließen; einfache Rekruten in normalen Einheiten sähen sich leicht infolge der Schikanen der Unteroffiziere und der Kameraden einem zumindest subjektiv als unwiderstehlich empfundenen Druck ausgesetzt, der viele veranlasse, den geforderten Eingriff "freiwillig" vornehmen zu lassen (47.). Im Dezember 1987 hat das Auswärtige Amt wiederum die Auskunft gegeben, es sei von gezielten Schikanen gegen Christen während des Wehrdienstes nichts bekannt geworden; außerdem hat es berichtet, es seien keine Fälle von Zwangsbeschneidungen mehr bekannt geworden (56.). Dagegen sprechen andere Quellen teilweise in pauschaler Form, teilweise aber auch sehr dezidiert von Zwangsbeschneidungen christlicher Wehrpflichtiger in der Türkei. Die Sachverständige Dr. Hofmann (42.) berichtet aufgrund zahlreicher Gespräche mit Betroffenen, die Diskriminierungen reichten von der verbalen Beleidigung ("schmutziges Christenschwein", "Gavur") bis hin zur schweren Körperverletzung, an denen Kameraden und Vorgesetzte beteiligt seien; bis in die Gegenwart (Februar 1985) würden christlichen Soldaten Gewalt und Zwangsbeschneidung zumindest angedroht, die Androhung der Zwangsbeschneidung begleite die männlichen Christen durch alle Lebensabschnitte, sei aber während des Militärdienstes besonders virulent. Dem Sachverständigen Prof. Wiesner (43.) sind Versuche der zwangsweisen Bekehrung und der Zwangsbeschneidung während des Militärdienstes dagegen nicht bekannt geworden; er hält derartige Angaben von Asylbewerbern für Greuelmärchen und begründet im einzelnen seine Bedenken gegen die Wahrheit entsprechender Erzählungen. Auch der Sachverständige Dr. Binswanger (44.) gibt an, Fälle von Zwangsbeschneidungen christlicher Soldaten während ihrer Militärdienstzeit seien unbekannt, ein offenes Geheimnis sei hingegen die körperliche Mißhandlung durch sadistische Unteroffiziere, deren Haltung in seltenen Fällen auch muslimische Wehrpflichtige treffe; diskriminiert würden die Christen insofern, als Wehrpflichtige mit Abitur nicht wie sonst in der Regel als Offiziersanwärter rekrutiert würden. Der Sachverständige Dr. Oehring (45.) hat noch im Frühjahr 1985 erfahren, daß christliche Soldaten generell mit den unangenehmsten Aufgaben betraut werden und Pöbeleien an der Tagesordnung und Übergriffe nicht ausgeschlossen seien; Zwangsbeschneidungen oder zumindest entsprechende Drohungen kämen vor, allerdings "nicht überall und nicht immer". Demgegenüber hat ein Zeuge in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nähere Angaben über einzelne Fälle von Zwangsbeschneidungen gemacht (53.). Er ist 16 Monate lang bis Juli 1985 Militärarzt in der Osttürkei gewesen und hat während seiner Dienstzeit etwa 90 christliche Rekruten kennengelernt. Seinen Angaben zufolge kann er nicht als Augenzeuge bestätigen, daß jemand beim Militär einer gewaltsamen Zwangsbeschneidung unterzogen worden ist; er hat allerdings glaubhaft bezeugt, daß man auf andere Weise Personen gezwungen hat, sich beschneiden zu lassen. Er selbst habe die Beschneidung einiger Soldaten, die zu ihm zur Zwangsbeschneidung geschickt worden seien, abgelehnt. Er habe aber mit eigenen Augen gesehen, daß man in dem Militärkrankenhaus von Agri einen christlichen Soldaten beschnitten habe, der bei einem späteren Gespräch offenbart habe, daß er nur unter Zwang die Beschneidung habe vornehmen lassen; er sei nämlich nach seiner anfänglichen Weigerung "vom Schreibdienst zum Toilettenplatz degradiert" und dann auch noch wiederholt geschlagen worden. Er wisse, daß 30 bis 40 christliche Soldaten der Beschneidung im Krankenhaus unterzogen worden seien; er habe diese Soldaten aus den üblichen Generaluntersuchungen, die alle drei Monate stattfänden, gekannt, und alle hätten ihm unter vier Augen bedeutet, sie seien auf keinen Fall zur Beschneidung bereit gewesen. Wenn nach alledem auch nicht auszuschließen ist, daß christliche Wehrpflichtige von Kameraden und auch von Vorgesetzten mit mehr oder weniger Druck gezwungen worden sind und weiterhin gezwungen werden, sich beschneiden zu lassen, so kann doch andererseits nicht festgestellt werden, daß christliche Wehrpflichtige allgemein mit einer derartigen Behandlung im Militär in dem Sinne zu rechnen hatten oder haben, daß daraus auf eine direkte Kollektivverfolgung aller Christen oder zumindest aller christlichen Wehrpflichtigen geschlossen werden kann. Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung derartige Übergriffe duldet oder gar fördert, bestehen nämlich nicht. Selbst wenn angesichts der straffen Disziplin in den türkischen Streitkräften unterstellt wird, daß die Beschwerde eines Soldaten zumindest in den unteren Rängen nicht akzeptiert würde und die Folgen für den Soldaten eher negativ wären, besteht schon im Hinblick auf die geringe Anzahl nachgewiesener Fälle wirklicher Zwangsbeschneidungen und die fehlende Förderung oder zumindest Duldung durch nicht nur untergeordnete Stellen im türkischen Militär kein genügender Anhalt für eine asylrechtliche Zurechenbarkeit derartiger Vorfälle (vgl. Hess. VGH, B. v. 14.10. 1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13; ähnlich auch VGH Baden- Württemberg, U. v. 23.7.1984 - A 13 S 267/84 -, bestätigt durch BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8), geschweige denn für eine unmittelbare Verantwortlichkeit des türkischen Staats. Soweit der Kläger in dem anwaltlich verfaßten Asylantrag vorgetragen hat, eine Trennung zwischen Religion und Politik sei in der Türkei, "bedingt durch das Staatsgefüge, nicht möglich" und den Christen sei jegliche kulturelle Betätigung untersagt, weil es in der Türkei und den arabischen Ländern nur Türken und Araber gäbe, steht dies mit den Erkenntnissen aus den vorliegenden Gutachten und Auskünften nicht in Einklang. Der Laizismus ist einer der staatstragenden Verfassungsgrundsätze in der Türkei. Die Einführung des islamischen Religionsunterrichts an den staatlichen Schulen und die Tätigkeit der staatlichen Religionsbehörde erwecken zwar den Eindruck, daß der türkische Staat in Abkehr von der verfassungsrechtlich festgelegten religionspolitischen Neutralität den Islam unterstützt und als "Religion aller Türken" ansieht, gerade die Einführung des staatlichen Religionsunterrichts ist aber behördlicherseits damit begründet worden, daß damit der Schulungstätigkeit der fundamentalistisch orientierten Koranschulen möglichst der Boden entzogen werden sollte (20.), und die in dem Erlaß über den Religionsunterricht festgelegte Ausnahmeregelungen zugunsten nichtmuslimischer Schüler (54.) verdeutlichen das bei den staatlichen Behörden vorhandene Bewußtsein der Bedeutung des Grundsatzes des Laizismus und der grundsätzlichen Trennung von Kirche und Staat. Trotz gewisser Islamisierungstendenzen in der Türkei und anderen Staaten Nordafrikas und des Nahen Ostens kann der Kläger mit der bloßen Behauptung einer Identität von Staat und Religion in der Türkei nicht mit Erfolg geltend machen, den Christen in der Türkei sei die Ausübung ihrer Religion von Staats wegen untersagt oder sonst unmöglich gemacht. Als ebenso unsubstantiiert erweist sich die Behauptung, den Christen sei jegliche kulturelle Betätigung untersagt. Der Kläger hat nicht im einzelnen angegeben, was er unter kultureller Betätigung der Christen versteht und woraus er die Existenz eines entsprechenden staatlichen Verbots herleitet. Tatsächlich ist den Syrisch-Orthodoxen wie den anderen christlichen Gemeinschaften in der Türkei das Abhalten von Gottesdiensten nach ihrer hergebrachten Liturgie ebensowenig verwehrt wie die Pflege ihres religiösen Brauchtums. Welche darüber hinausgehenden kulturellen Betätigungen ihnen untersagt sein sollen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. b) Darüber hinaus waren die Christen in der Türkei, insbesondere in der Südosttürkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum auch keiner mittelbaren staatlichen Kollektivverfolgung in der Weise ausgesetzt, daß sie von anderen Bevölkerungsgruppen ihrer Religion und ihres christlichen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz nicht erhalten konnten. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, die Ursachen der oben (unter III. 1.) dargestellten Abwanderungsbewegungen aus den ursprünglich ausschließlich oder zumindest überwiegend christlichen Dörfern nach Mardin und Midyat und vor allem nach Istanbul und von dort aus ins Ausland im einzelnen zu ermitteln. Tatsächlich sind die Christen den Anwerbeaktionen der westeuropäischen Wirtschaft seit Beginn der 60er Jahre wohl dank ihrer besseren Ausbildung und ihrer größeren Flexibilität eher gefolgt als die in der Südosttürkei lebenden Kurden und haben dann nach und nach ihre Familien in die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Länder nachgeholt. Eine gewisse Rolle mag anfangs auch die allgemein in der Türkei zu beobachtende Landflucht gespielt haben, die die Einwohnerzahl von Istanbul auf jetzt acht bis zehn Millionen hat anwachsen lassen (1., S. 111; 18., S. 20). Wie bereits oben (unter III. 2 a) festgestellt, haben zudem viele Priester im Zuge der Gastarbeiterwanderung ihre syrisch-orthodoxen Gemeinden im Tur'Abdin verlassen und sind gegen den Willen der Kirchenleitung nach Europa und nach Übersee ausgewandert (49., S. 3), was zusätzlich zu einer Destabilisierung der gewachsenen Siedlungsstrukturen der Christen in der Südosttürkei beigetragen hat. Schließlich haben auch die Ereignisse um Zypern, im Libanon und im Iran sowie allenthalben feststellbare Islamisierungstendenzen zu einer Verhärtung des Verhältnisses zwischen Christen und muslimischen Kurden im Tur'Abdin beigetragen. Ungeachtet der im einzelnen maßgeblichen Gründe für die Bevölkerungsbewegungen, die durchaus umstritten sein mögen, wurde aber seit Mitte der 70er Jahre aus dem Gebiet um Midyat über eine auffällige Zunahme schwerer Übergriffe der muslimischen Mehrheit (meist Kurden) gegen Christen berichtet, und zwar über Morde, Mordversuche, Entführungen, Zwangsbeschneidungen, Viehdiebstähle, Landnahme, Sachbeschädigungen und Plünderungen (vgl. dazu etwa: Schreiben eines syrisch-orthodoxen Ortsvorstehers an den türkischen Staatspräsidenten vom März 1976, zitiert in 1., S. 112 f.; 3., S. 46 f.; Schilderungen in der Zeitschrift "Egartho" zitiert in 1., S. 115 f.; 5., S. 32 ff. und 106 ff.; 8., S. 5; 14.; 16.; 36., S. 17 ff.). Gleichzeitig wurde allgemein beanstandet, daß staatliche Stellen, wenn sie um Hilfe angegangen wurden, entweder überhaupt nicht tätig geworden sind, oder aber sogar offen zum Ausdruck gebracht haben, sie lehnten es ab, Christen Schutz zu gewähren (vgl. etwa: 4., S. 3, 5; 5., S. 34; 15.). Außerdem wurde betont, ähnliche Gewalttaten Syrisch-Orthodoxer seien, wenn sie vereinzelt vorgekommen sein, auch verfolgt worden (9., S. 21). Für die zahlreichen Übergriffe gegenüber syrisch-orthodoxen Christen seien beispielhaft folgende Ereignisse erwähnt: Raubüberfall auf einen Priester auf der Fahrt zwischen Ado und Midyat Anfang 1978 (1., S. 115); Überfall auf einen Pfarrer in Gölgöze am 30.4.1978, dabei zwei Verwandte erschossen (1., S. 116); Entführung eines christlichen Mädchens einen Tag vor der Hochzeit, Anrufung der Gerichte blieb ohne Erfolg (5., S. 34 f.); Entführung eines 13jährigen Mädchens am 19.2.1979 durch drei Kurden, trotz Gerichtsentscheidung keine polizeilichen Maßnahmen wie Festnahme der Entführer und Vorführung des Mädchens bei Gericht (5., S. 36; ähnliche Fälle in 11., S. 7, 9); Landwegnahme 1948, vor Gericht erfolgreicher Christ anschließend ermordet, 1958 Mord an zehn Christen, die ebenfalls gerichtliche Verfahren zur Wiedererlangung ihres Besitzes angestrengt hatten (5., S. 37 f.); Mord an dem letzten im Kerburan verbliebenen Christenführer am 29.10.1978 nach Ermordung und allmählicher Verdrängung der ursprünglich mehrheitlich christlichen Bevölkerung (3., S. 50; 5., S. 40; vgl. dazu auch 11., S. 5). Bei der Frage nach den Ursachen für die danach seit Mitte der 70er Jahre vermehrt feststellbaren Beeinträchtigungen der Christen durch die muslimische Bevölkerung im Tur'Abdin werden teils die Auswirkungen der Verfolgung weniger schwerwiegend dargestellt, teils die religionsbezogene Motivation der Verfolger bezweifelt und teils die Einstellung der staatlichen Stellen zu diesen Maßnahmen der andersgläubigen Mitbürger nicht so gewertet und eingeschätzt, daß den Christen der erforderliche staatliche Schutz gegen private Übergriffe ihrer Religion wegen verwehrt wurde. So bestätigen etwa auch andere als die bereits erwähnten Quellen gewalttätige Auseinandersetzungen und existenzbedrohende Übergriffe im Südosten der Türkei (2., S. 2; 17.) und die Gefahr administrativer Schikanen sowie die Schutzlosigkeit gegenüber gesetzlosen Zuständen vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 (15.). Andererseits wird aber darauf hingewiesen, daß unter schwierigen Lebensverhältnissen und der gesetzlosen Lage vor September 1980 auch die übrige Bevölkerung zu leiden gehabt habe, die Abwanderung aus dem Tur'Abdin vorwiegend wirtschaftliche und soziale Gründe habe und die Wanderungsbewegung bei den Christen nicht stärker sei als bei der übrigen Bevölkerung (vgl. vor allem 18., S. 23 ff., 31 ff.). Während das Auswärtige Amt als Ursachen für die Abwanderung neben religiösen Spannungen sowohl wirtschaftliche Schwierigkeiten als auch die in Gewalttätigkeiten ausufernden Streitigkeiten aus sprachlichen, sozialen und ethnischen Motiven nennt, räumt es doch gleichzeitig ein, Christen hätten teilweise existenzbedrohende Benachteiligungen erlitten und seien gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen, gegen die ausreichender staatlicher Schutz besonders in schwer zugänglichen ländlichen Gebieten häufig nicht habe gewährt werden können, so daß praktisch die christliche Minderheit oftmals gewalttätigen Übergriffen schutzlos preisgegeben gewesen sei (2., S. 2). Wenn Wiskandt bezweifelt, daß Christen aus dem Tur'Abdin in wesentlich größerem Ausmaß als Kurden abgewandert sind (18., S. 23 ff., besonders S. 28), so fällt auf, daß er die Anzahl der in der Provinz Mardin lebenden Syrisch-Orthodoxen aus einer offiziellen Einwohnerstatistik und eigenen Berechnungen ableitet, während die oben (unter III. 1.) erwähnten Zahlenangaben anderer Autoren zwar vorwiegend auf Schätzungen beruhen, aber insgesamt zutreffender erscheinen, weil dort der Bevölkerungsrückgang bei den Christen zum größten Teil durch die Nennung von Ortsnamen und exakten Einwohnerzahlen belegt ist. Es mag zutreffen, daß die historischen Fakten in den epd-Dokumentationen (5. und 36.) nicht immer neutral dargestellt sind und die religiösen Bezüge dort ebenso einseitig in den Vordergrund gestellt werden wie von Yonan (1.) der Prozeß der Entwicklung einer assyrischen Nation. Abgesehen aber davon, daß Wiskandt seine Befragungen offenbar ohne die in solchen Situationen wichtige Vertrauensbasis zu den befragten Personen und ohne Bekanntgabe seines Auftrags durchgeführt hat, ist in seinem Gutachten an zahlreichen Stellen nachzuweisen, daß seine Ausführungen nicht völlig frei sind von Vorverständnissen und festliegenden persönlichen Positionen, die die Beantwortung der ihm gestellten Fragen teilweise beeinflußt haben könnten (vgl. dazu im einzelnen 23., 24., 25.). So wirft er der ersten epd-Dokumentation offen bewußte Zahlenmanipulation vor (S. 27, 29), polemisiert gegen die "hiesige Lobby der Sürjannis" (S. 65) und beschreibt die "Erfolge" der Militärregierung ohne jede Einschränkung (S. 20 ff.), obwohl Vorbehalte gegen die Politik der Militärregierung angesichts zahlreicher Proteste gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zumindest erwähnenswert gewesen wären. Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Christen in der Türkei, vor allem im Tur'Abdin in ihrer Gesamtheit im Zeitraum von etwa 1973 bis etwa 1978/1980 in der Weise mittelbar aus religiösen Gründen verfolgt worden sind, daß sie als Angehörige der christlichen Minderheit gewalttätigen Übergriffen mit Gefahren für Leib und Leben und die persönliche Freiheit durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt waren und der türkische Staat diese Verfolgungsmaßnahmen entweder gebilligt oder zumindest tatenlos hingenommen und damit den Christen den erforderlichen staatlichen Schutz versagt hat. Die dargelegten Verhältnisse stellen sich allerdings so dar, daß in zahlreichen Einzelfällen tatsächlich syrisch-orthodoxe Bewohner des Tur'Abdin von muslimischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden sind, ohne daß die zuständigen staatlichen Behörden hiergegen eingeschritten sind, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre (vgl. z.B. die Fälle in den vom 10. Senat des Hess. VGH entschiedenen Verfahren X OE 847/81 und X OE 1131/81). Wenn das Verwaltungsgericht demgegenüber in dem angegriffenen Urteil angenommen hat, der Kläger sei von einer mittelbaren Gruppenverfolgung aller Syrisch-Orthodoxen in der Türkei betroffen, die auch nach dem Militärputsch vom September 1980 andauere, dann beruht dies zumindest teilweise auf einer Verkennung des Inhalts der in diesem Urteil zitierten Gerichtsentscheidungen und Erkenntnisquellen. So beruft sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht zum Nachweis dafür, daß die Syrisch-Orthodoxen zumindest vor September 1980 im Tur'Abdin wegen ihres Glaubens verfolgt worden seien, auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1983 - 9 C 599.81 - (BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1). In dieser Entscheidung mußte das Bundesverwaltungsgericht wie auch in anderen Verfahren aufgrund seiner Bindung an Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) davon ausgehen, daß existenzbedrohende Benachteiligungen und gewalttätige Übergriffe um das Jahr 1976 so zugenommen hatten, daß die Auswanderung der Christen aus dieser Region zunehmend Fluchtcharakter annahm und ihre Zahl von ursprünglich 70.000 auf einen Bruchteil dessen absank und daß die Sachwalter des türkischen Staats das Vorgehen der Muslime aufgrund der weitgehend von feudalen Stammes- und Religionsführern bestimmten Machtstrukturen in der Region nicht oder völlig unzureichend ahndeten. Wenn das Revisionsgericht daraufhin ausgeführt hat, das Berufungsgericht (der Bayerische Verwaltungsgerichtshof) habe diesen Sachverhalt zur Recht dahin gewürdigt, daß zu der in dem dortigen Verfahren maßgeblichen Zeit die syrisch-orthodoxen Christen in einer dem türkischen Staat zuzurechnenden Weise als Gruppe asylrechtlich verfolgt worden sind, dann bedeutete dies nicht, daß diese Frage seitdem letztverbindlich entschieden war. Deshalb blieb auch die Revision eines syrisch-orthodoxen Christen erfolglos, in dessen Verfahren der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs eine dem türkischen Staat zurechenbare allgemeine Gruppenverfolgung syrisch-orthodoxer Christen im Tur'Abdin verneint hatte (U. v. 25. Mai 1982 - X OE 727/81 -, das in dem angegriffenen Urteil ebensowenig berücksichtigt ist wie die sonstige st. Rspr. d. Hess. VGH aus den Jahren 1981 bis 1985); das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausdrücklich ausgeführt, ein Asylbewerber könne tatsächliche Feststellungen der Tatsachengerichte zur Gruppenverfolgung im Revisionsverfahren nicht erfolgreich damit angreifen, daß andere Tatsachengerichte dieselbe Situation anders beurteilten (BVerwG, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ). Dieselben Überlegungen gelten für die Frage, ob politisch motivierte Übergriffe von Vorgesetzten und Kameraden auf syrisch-orthodoxe Wehrpflichtige in der Türkei asylerheblich sind oder zumindest als Indiz für eine Kollektivverfolgung gewertet werden können. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht zwar aufgrund entsprechender bindender Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg entschieden, daß derartige Übergriffe dem türkischen Staat nicht zuzurechnen sind, weil die Militärführung eine religiös motivierte Verfolgung von Christen in der Armee nicht nur mißbilligt, sondern auch nach Kräften zu verhindern trachtet (BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8); damit ist aber noch nicht ausgeschlossen, daß ein Gericht aufgrund anderer tatsächlicher Erkenntnisse zu anderen Schlußfolgerungen gelangt. Schließlich gibt es auch keine verbindliche Revisionsentscheidung über die asylrechtliche Bedeutung der Pflicht christlicher Schüler zur Teilnahme am staatlichen Religionsunterricht in der Türkei. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht anläßlich der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt, die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht in staatlichen Schulen der Türkei stelle für Angehörige anderer Religionsgemeinschaften für sich allein keine asylerhebliche Beeinträchtigung der Religionsausübung dar (BVerwG, EZAR 202 Nr. 9). Es können durchaus Bedenken bestehen gegen die Meinung, es sei offensichtlich, daß durch die "bloße Teilnahmepflicht am islamischen Religionsunterricht" das religiöse Existenzminimum unberührt bleibe und die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht könne keinesfalls mit der Pflicht, sich zum Islam zu bekennen, gleichgesetzt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, daß die Verpflichtung zur Teilnahme an diesem Religionsunterricht in tatsächlicher Hinsicht bereits differenzierter gesehen werden muß, als dies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in dem der Beschwerdeentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Urteil angenommen hat und gerade nicht die Pflicht zum Erlernen islamischer Gebete und islamischer Glaubenssätze mitumfaßt. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts über eine fortdauernde landesweite Gruppenverfolgung Syrisch-Orthodoxer in der Türkei fällt auf, daß diese nahezu ausschließlich auf die Stellungnahme von Msgr. Wilschowitz vom 9. April 1981 (10.) gestützt sind, obwohl die Beteiligten mit der Ladung zu dem Termin vom 19. September 1985 auf mehr als 70 Dokumente über die Lage der Christen in der Türkei hingewiesen worden waren, daß die Äußerungen von Msgr. Wilschowitz in dem angegriffenen Urteil nur teilweise zitiert sind, ohne daß Gründe für die Auswahl der entsprechenden Passagen genannt sind, und daß die Bekundungen von Msgr. Wilschowitz den vom Verwaltungsgericht hieraus gezogenen Schlußfolgerungen widersprechen. Msgr. Wilschowitz hat in dem Anschreiben vom 9. April 1981 nämlich zusammenfassend u.a. ausgeführt: "Von einer generellen Christenverfolgung in der Türkei zu sprechen, ohne differenziert auf die allgemeine Benachteiligung aller Minderheiten in der Türkei und insbesondere im Osten dieses Landes hinzuweisen, ist unseriös." In der Stellungnahme selbst heißt es u.a.: "Als Minderheiten in der Osttürkei werden die Christen benachteiligt, sie werden bedrängt, und je schwächer sie werden um so mehr. Die christlichen Dörfer werden immer kleiner, die Kirchen immer leerer. Übergriffe und Diskriminierungen sind an der Tagesordnung. Dazu kommt, daß eine allgemeine religiöse Besinnung und islamische Neuorientierung (als Reaktion auf die atatürkischen Reformen!) schon seit Jahren im Osten zu verzeichnen ist. Aber jetzt von den Betroffenen und von den sie vertretenden deutschen Anwälten, die in Normalzeiten sich selten mit dem europäischen Christentum, geschweige denn mit dem Christentum östlicher Prägung befaßt hätten, Druck auf die öffentliche Meinung in der Bundesrepublik auszuüben mit dem erschrecklichen Wort 'Christenverfolgung', halte ich für schlechthin unredlich." 3. Schließlich kann nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, der Kläger sei vor seiner Ausreise aus der Türkei persönlich von asylrelevanten Beeinträchtigungen betroffen oder zumindest unmittelbar bedroht gewesen. Die Angaben des Klägers zu seinem Lebenslauf und den Gründen seiner Ausreise aus der Türkei sind im wesentlichen glaubhaft. Danach steht fest, daß der Kläger in Istanbul geboren und im Alter von einem Jahr mit seinen Eltern nach Mardin gezogen ist und sein Vater zunächst in Istanbul eine Spinnerei und später in Mardin ein Lebensmittelgeschäft betrieben hat. Es kann weiter festgestellt werden, daß der Kläger das Goldschmiedehandwerk erlernt und sich sodann 1978 in Istanbul selbständig gemacht hat. Wenn es dazu in dem anwaltlich verfaßten Asylantrag heißt, er habe in Istanbul eine vom Großvater geerbte Goldschmiedewerkstatt geführt, so beruht dies offensichtlich auf einem Mißverständnis; wie der Kläger bei der Vernehmung im Berufungsverfahren glaubhaft angegeben hat, hat er das Geschäft selbst gegründet, er hat es allerdings angesichts seines damaligen Alters unter dem Namen seines Vaters anmelden müssen. Schließlich erscheint es dem Senat ausreichend glaubhaft, daß der Kläger geschäftlich mit einem Cousin, einem Bruder des im Verfahren 12 UE 1587/84 auf seine Anerkennung klagenden S. A., zusammengearbeitet hat und daß an einem Sonntag im Jahre 1979 in das Geschäft eingebrochen und alles Goldmaterial gestohlen worden ist. Der Kläger hat diesen Vorfall nicht nur mehrmals glaubhaft geschildert, er hat ihn sogar anläßlich der Anhörung im Vorprüfungsverfahren durch Vorlage des polizeilichen Anzeigeprotokolls belegt. Die Gründe für den Umzug des Klägers und seiner Eltern von Mardin nach Istanbul und für die spätere Ausreise des Klägers aus der Türkei erscheinen vielgestaltig, rechtfertigen aber nicht die Annahme, der Kläger sei dort in asylrechtlicher Weise verfolgt worden. Soweit der Kläger geltend macht, er sei schon als Schüler in Mardin als Christ beschimpft und einmal im Alter von zehn oder elf Jahren von Muslimen so schwer geschlagen worden, daß er aus Angst sprachgehemmt gewesen sei, ist weder dargetan noch erkennbar, daß diese Beeinträchtigungen dem türkischen Staat als religiöse Verfolgung zuzurechnen sind. Dasselbe gilt für die vom Kläger im Vorprüfungsverfahren geschilderten Schläge, die er wegen des sichtbaren Tragens des Kreuzes von Muslimen bezogen hat. Soweit er bei dieser Anhörung weitere Vorfälle geschildert hat, bei denen er erpreßt werden sollte, ist ein Bezug zu seinem christlichen Bekenntnis nicht erkennbar und im übrigen eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des türkischen Staats ebenfalls nicht feststellbar. Zu Unrecht meint der Kläger schließlich, der Einbruchsdiebstahl, der seinen wirtschaftlichen Ruin bedeutet habe, sei als Asylgrund zu werten. Es mag zutreffen, daß von derartigen Überfällen und Einbrüchen in Istanbul im wesentlichen christliche Geschäftsleute betroffen waren. Es gibt aber keine ausreichenden Anzeichen dafür, daß die Täter mit diesen Straftaten etwas anderes als materielle Bereicherung erreichen, also etwa die Christen mittelbar dazu zwingen wollten, ihren Glauben aufzugeben und zum Islam überzutreten. Mangels anderer brauchbarer Anhaltspunkte muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß es sich hierbei zumindest generell um gewöhnliche Kriminalität handelte und religionsbezogene Motive bei den Straftätern nicht festzustellen sind. Dafür, daß die Einbruchsdiebe im vorliegenden Fall andere Absichten mit ihrem Einbruch verbunden hatten, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Darüber hinaus kann auch nicht angenommen werden, daß die staatlichen Sicherheitsorgane ihrerseits zum Schutz der christlichen Geschäftsleute allgemein nicht bereit oder in der Lage waren. Gerade der vorliegende Fall zeigt deutlich, daß von Straftaten betroffene Christen bei staatlichen Behörden offenbar genauso behandelt zu werden pflegten wie Türken muslimischen Bekenntnisses. Wenn die polizeilichen Ermittlungen im Fall des Klägers nicht zur Ergreifung der Täter und zur Sicherstellung der Beute geführt haben, so ist hierfür sehr wahrscheinlich die damals allgemein in der Türkei und insbesondere auch in Istanbul festzustellende desolate Sicherheitslage, die zunächst zu bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen und letztlich zu dem Militärputsch im September 1980 geführt hat, verantwortlich zu machen. Eine gegen die Religionszugehörigkeit des Klägers gerichtete Motivation der staatlichen Strafverfolgungsorgane ist dagegen ebensowenig festzustellen wie überhaupt ein bewußtes Untätigbleiben trotz bestehender Ermittlungsmöglichkeiten. Wenn der Kläger das Geschäft nach dem Einbruch nicht weitergeführt hat, so war der dahingehende Entschluß ersichtlich nicht dadurch beeinflußt, daß er mit ausreichendem staatlichen Schutz nicht mehr rechnen konnte. Dagegen spricht schon die Tatsache, daß das Geschäft zunächst von dem Bruder des Klägers übernommen und weitergeführt und von diesem dann allein deswegen aufgegeben worden ist, weil der Bruder des Klägers damals zum Militärdienst eingezogen worden ist. Soweit der Kläger als Grund für das Verlassen seines Heimatstaats erstmalig bei der Anhörung im Vorprüfungsverfahren auch die Furcht vor der Behandlung im Militärdienst angegeben hat, kann angenommen werden, daß für ihn, der bei der Ausreise aus der Türkei etwa 19 Jahre alt war, eine Einberufung zum Militär bevorstand, wenn er auch anscheinend einen entsprechenden Bescheid noch nicht erhalten hatte. Es kann weiter als glaubhaft erachtet werden, daß er aufgrund der Erzählungen seines Bruders, der inzwischen seinen Militärdienst in der Türkei geleistet hat, damals die Befürchtung hegte, er werde als christlicher Wehrpflichtiger in der türkischen Armee unter vielfältigen Schwierigkeiten zu leiden haben. Es könnten zwar gewisse Bedenken gegen die Annahme bestehen, der Kläger sei, obwohl die Wehrpflicht in der Türkei erst mit dem 20. Lebensjahr einsetzt (56), bereits damals aktuell von einer möglichen Verfolgung während der Militärdienstzeit betroffen gewesen. Dies kann aber hier dahinstehen. Es sind nämlich, wie bereits oben (unter III. 2.) ausgeführt worden ist, zwar gelegentliche Übergriffe auf christliche Wehrpflichtige in der türkischen Armee in der Vergangenheit festgestellt worden, die Wahrscheinlichkeit war für den Kläger jedoch nicht als so groß anzusehen, daß sie als asylrelevant gelten kann (so allgemein auch schon Hess. VGH, U. v. 30. August 1984 - X OE 306/82 -). Die Angabe des Klägers vor dem Verwaltungsgericht, sein Bruder sei beim Militär so schwer geschlagen worden, daß seine beiden Ohren geschädigt seien, kann als glaubhaft angesehen werden; er hat diese Aussage im Berufungsverfahren wiederholt und erklärt, sein Bruder habe bleibende Schäden allerdings nicht davongetragen. Anhaltspunkte dafür, daß der Bruder des Klägers wegen seines christlichen Bekenntnisses mißhandelt worden ist, lassen sich jedoch nicht feststellen. Ebensowenig kann eine asylrelevante Verfolgung des Bruders des Klägers darin gesehen werden, daß er den Angaben des Klägers zufolge beim Militär beschnitten werden sollte; denn tatsächlich ist es wegen der Weigerung des Bruders des Klägers zu einer Beschneidung nicht gekommen. Nach alledem kann sich der Kläger auf diese Erfahrungen seines Bruders nicht in der Weise berufen, daß er daraus die Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Militärdienst für sich persönlich herleitet. Bei einer realitätsbezogenen Prognose auf der Grundlage der oben ausgewerteten Erkenntnisquellen läßt sich eine asylrelevante Gefahr von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit bei christlichen Wehrpflichten während deren Militärdienstzeit in der türkischen Armee für die Zeit der Ausreise des Klägers aus der Türkei nicht feststellen. Insbesondere kann, wie bereits oben (unter III. 2.) dargelegt, eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des türkischen Staats für die vereinzelt nachgewiesenen Übergriffe auf Christen im Militär nicht festgestellt werden. Worauf die vom Kläger geäußerte Befürchtung beruhen könnte, er müsse beim Militär auf Christen schießen, ist weder dargetan noch erkennbar. 4. Hat der Kläger danach bis zu seiner Ausreise aus der Türkei weder als Angehöriger einer kollektiv verfolgten Gruppe noch als Einzelner politische Verfolgungsmaßnahmen erlitten und war er von derartigen Verfolgungsmaßnahmen auch nicht in absehbarer Zukunft persönlich bedroht, so kann - mangels einer Änderung der hierfür in Betracht zu ziehenden Prognosetatsachen - auch nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, ihm drohe bei einer Rückkehr in seine Heimat im derzeitigen Zeitpunkt politisch motivierte Verfolgung. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger gefahrlos nach Mardin zurückkehren kann, wo er zeitweilig gewohnt hat; ein Asylrecht steht ihm nämlich schon deswegen nicht zu, weil er in anderen Teilen der Türkei, insbesondere in Istanbul, wo er geboren ist und zuletzt gelebt hat, ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben kann (zur sogenannten internen Fluchtalternative vgl.: BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1; BVerwG, EZAR 203 Nr. 2 = DVBl. 1984, 570; BVerwG, EZAR 203 Nr. 3 = NVwZ 1986, 485; BVerwG, U. v. 6.10.1987 - 9 C 13.87 -, demnächst in EZAR 203 Nr. 4). Wie schon oben (unter III. 2.) ausgeführt, hatten die syrisch-orthodoxen Christen bis zur Ausreise des Klägers aus der Türkei allgemein in der Türkei und insbesondere auch in Istanbul politische Verfolgung nicht zu befürchten. Inzwischen hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 allgemein erheblich verbessert, und dies hat sich nach allgemeiner Einschätzung auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul wie in anderen Landesteilen ausgewirkt (vgl. dazu etwa: 18, S. 34; 21; 26; 29; 30; 37; 39; 41). Das Auswärtige Amt hat dazu nach eingehenden Gesprächen mit syrisch-orthodoxen Geistlichen unter Bezugnahme auf einen deutschsprachigen Bericht in dem Organ der Erzdiözese der syrisch-orthodoxen Kirche von Antiochien in Europa vom Dezember 1982/Januar 1983 einen zunehmenden staatlichen Schutz für die syrisch-orthodoxen Christen nach der Machtübernahme durch die Militärs festgestellt (37). Die evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei berichtet davon, daß von der Geistlichkeit und von einzelnen Gemeindemitgliedern immer wieder festgestellt werde, daß sich die Verhältnisse nach dem 12. September 1980 gebessert hätten (26). Die Sürjanni Kadim berichtet, die Sürjanni Kadim befinde sich wie jeder türkische Bürger nach dem 12. September 1980 "in Ruhe und in Sicherheit" (29). Nach Auskunft der Sachverständigen Dr. Harb-Anschütz hat sich nach dem 12. September 1980 auch in Istanbul die Lage der syrisch-orthodoxen Christen wesentlich verbessert (30). Zu demselben Ergebnis gelangen die Teilnehmer einer von der Evangelischen Akademie Bad Boll im Mai 1983 veranstalteten Studienfahrt in die Türkei (34, S. 7, 18). Soweit eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (36, S. 17 ff.), fehlt es an konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den letzten Jahren zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung ausgewirkt haben könnte (so auch: Bayer. VGH, U. v. 29.11.1985 - 11 B 85 C 35 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 20.6.1985 - A 13 S 221/84 -, bestätigt durch BVerwG, U. v. 16.10.1986 - 9 C 320.85 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 9.2.1987 - A 13 S 709/86 -; OVG Bremen, Ue. v. 14.4.1987 - 2 BA 28/85 und 32/85 -; OVG Hamburg, U. v. 10.6.1987 - Bf V 21/86 -; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 19.2.1987 - 18 A 10315/86 -; Hess. VGH, U. v. 30.8.1984 - X OE 306/82 -; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 10.12.1986 - 11 A 131/86 -, aufgehoben durch BVerwG, U. v. 6.10.1987 - 9 C 13.87 -, demn. in EZAR 203 Nr. 4). Die demgegenüber in dem angegriffenen Urteil geäußerten Zweifel an der Dauerhaftigkeit der nach dem Militärputsch erreichten Stabilisierung der Sicherheitslage haben sich nicht bewahrheitet. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, auf dessen Urteil vom 23. April 1983 - 18 A 10237/84 - sich das Verwaltungsgericht beruft, ohne die zugrundeliegenden Prognosetatsachen zu nennen, hält an seiner damals geäußerten Auffassung ersichtlich nicht mehr fest (vgl. U. v. 19.2.1987 - 18 A 10315/86 -). Als unbegründet hat sich auch die Furcht des Klägers vor Übergriffen durch in Istanbul lebende Iraner erwiesen; solche Vorfälle sind weder vom Kläger substantiiert vorgetragen noch durch die vorliegenden Dokumente belegt. Danach kann bei dem jetzt etwa 27 Jahre alten Kläger, der in Istanbul geboren ist und dort vom zehnten Lebensjahr an gelebt hat, nicht angenommen werden, daß er in Istanbul - sei es als Mitglied der syrisch-orthodoxen Minderheit, sei es als Einzelperson - von religiös motivierten Übergriffen muslimischer Türken betroffen und diesen Verfolgungsmaßnahmen schutzlos ausgesetzt wäre. Der Kläger verfügt über ausreichende türkische Sprachkenntnisse und ist arbeitsfähig und arbeitswillig. Er hat zwar in der Vergangenheit sein Geschäft nach einem Einbruchdiebstahl aufgegeben. Es gibt indes keine Anhaltspunkte dafür, daß es ihm nicht wie anderen Christen in der Zukunft gelingen sollte, sich vor möglichen Übergriffen Andersgläubiger in Istanbul hinreichend zu schützen und insbesondere auch eine Beschäftigung zu finden, die es ihm ermöglicht, seinen Unterhaltsbedarf zu befriedigen. Wenn es den aus der Südost-Türkei oder dem Ausland in Istanbul zuziehenden Christen auch meist sehr schwer fallen wird, ein menschenwürdiges Leben zu führen, so gibt es doch andererseits offenbar keine Bezugsfälle, in denen Christen in Istanbul in neuerer Zeit etwa ernsthaft an der Ausübung ihrer Religion gehindert worden sind oder aber eine ausreichende materielle Lebensgrundlage nicht erlangen konnten. Beim Kläger ist zudem zu berücksichtigen, daß ein Teil seiner Familienangehörigen in Istanbul lebt. Sein Bruder ist nach der Ableistung seines Militärdienstes wieder nach Istanbul zurückgekehrt und arbeitet dort gelegentlich bei seinem Vater; außer den Eltern des Klägers wohnen in Istanbul noch weitere Verwandte des Klägers, etwa Onkel und Tante. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß der Kläger bei einer freiwilligen oder zwangsweisen Rückkehr nach Istanbul als Christ in seiner religiösen oder wirtschaftlichen Existenz ernsthaft gefährdet wäre. IV. Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor; insbesondere rechtfertigt es nicht die Zulassung der Revision, daß der Senat von den Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshöfe) abweicht, soweit er eine kollektive Verfolgung der christlichen Minderheit im Tur'Abdin für die Zeit vor 1980 verneint. Der 1961 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger syrisch-orthodoxen Glaubens. Er verließ die Türkei am 17. Februar 1980 mit einem am 24. Juli 1979 ausgestellten und für ein Jahr gültigen Reisepaß und gelangte auf dem Luftweg am selben Tag in die Bundesrepublik Deutschland. Hier beantragte er durch seine Bevollmächtigten unter dem 25. Februar 1980 seine Anerkennung als Asylberechtigter, weil er einer kleinen christlichen Sekte angehöre, die in der Türkei ständigen Verfolgungen ausgesetzt sei. Er habe in Istanbul eine vom Großvater geerbte Goldschmiedewerkstatt betrieben, deren Kundschaft nur aus Ausländern bestanden habe, nicht aus Einheimischen. Er sei beschimpft und bedroht worden, und dann sei eines Nachts das gesamte Geschäft von fanatischen Muslimen zerstört und sämtliche Schmuckgegenstände seien geraubt worden. Er sei als Anhänger einer christlichen Religion der Willkür der Glaubensgegner ausgesetzt gewesen und habe nicht nur um sein Hab und Gut, sondern auch um sein Leben, seine Gesundheit und seine Freiheit fürchten müssen. Staatlicher Schutz habe ihm in keiner Weise zur Verfügung gestanden. Zwar lasse die türkische Regierung offiziell verlauten, daß die Religionsfreiheit gesetzlich garantiert sei, diese Bekenntnisse gingen jedoch an der Realität vorbei, wobei das Hauptproblem darin bestehe, daß in der Türkei Religion und Politik so miteinander verknüpft seien, daß ein wegen seiner Religion Verfolgter gleichzeitig ein politisch Verfolgter sei. Im Vorprüfungsverfahren gab der Kläger am 18. August 1981 an, er habe bis Januar 1979 eine Goldschmiedewerkstatt in Istanbul betrieben. Am 22. Januar 1979 sei bei einem Einbruch Gold im Wert von 750.000 TL entwendet und das Inventar zerstört worden. Deshalb habe er sein Geschäft nicht mehr weiterbetreiben können und sei bis zu seiner Ausreise nur noch zwei weitere Monate als Angestellter tätig gewesen. Er sei auf dem Weg zu seiner Arbeit immer wieder belästigt worden; vier- oder fünfmal hätten sich ihm Personen in den Weg gestellt und ihm das Geld abgenommen. Den Einbruch habe er bei der Polizei gemeldet, die Überfälle jedoch nicht, da er keine Beweise in der Hand gehabt habe. Ihm unbekannte Personen hätten Geld von ihm erpreßt und gedroht, ihn im Weigerungsfalle umzubringen. Die Mittel für seinen Lebensunterhalt und die Reise in die Bundesrepublik habe ihm sein Vater zur Verfügung gestellt. Seine Eltern lebten zusammen mit zwei Schwestern und einem Bruder noch in Istanbul. Nicht einmal in der Großstadt Istanbul sei es ihm möglich gewesen, das Kreuz sichtbar zu tragen; er sei aus diesem Grunde zweimal von Muslimen verprügelt worden. Er weigere sich, den Militärdienst in der Türkei zu leisten; während der Militärdienstzeit wäre er nämlich Diskriminierungen ausgesetzt. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 15. Februar 1983 ab, weil nicht ersichtlich sei, daß Christen in der Türkei allgemein in asylerheblicher Weise verfolgt würden und der Kläger bei einer Rückkehr mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen müsse. Dieser Bescheid wurde dem Kläger zusammen mit einer Ausreiseaufforderung des Landrats des Wetteraukreises vom 10. März 1983 mit am 14. März 1983 zur Post gegebenem Einschreiben zugestellt. Mit der hiergegen am 7. April 1983 erhobenen Klage machte der Kläger geltend, der Ablehnungsbescheid des Bundesamts stehe in keinem Zusammenhang mit der Darstellung seiner Asylgründe. Nach der Außerkraftsetzung der Verfassung durch die Militärregierung sei ein Schutz religiöser Minderheiten nicht mehr gegeben. Eine Fluchtalternative im eigenen Land stehe ihm nicht zur Verfügung; sein Laden in Istanbul sei ausgeraubt worden, und die Polizei habe trotz einer Anzeige keine Ermittlungen angestellt. Er sei in Istanbul mehrfach mit dem Tode bedroht worden. Schließlich sei bei der Entscheidung über das Asylgesuch nicht berücksichtigt worden, daß er den Militärdienst deshalb verweigere, weil er nicht gezwungen sein wolle, auf Christen zu schießen. Bei der informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 19. September 1985 erklärte der Kläger ergänzend, sein Bruder sei während seines Militärdienstes so schwer geschlagen worden, daß seine beiden Ohren beschädigt seien. Man habe seinen Bruder beschneiden wollen; er sei allerdings nicht beschnitten worden, da er sich geweigert habe. Andere Christen seien aber beim Militär beschnitten worden. Er wolle seinen Militärdienst nicht ableisten, weil er von anderen Christen erfahren habe, daß man beim Militär als Christ geschlagen werde und auch andere Diskriminierungen erleide. Der Kläger beantragte, die Beklagte zu 1) unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Februar 1983 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, und den Bescheid des Beklagten zu 2) vom 10. März 1983 aufzuheben. Die Beklagten beantragten unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 19. September 1985 die Bescheide der Beklagten zu 1) vom 15. Februar 1983 und des Beklagten zu 2) vom 10. März 1983 auf und verpflichtete die Beklagte zu 1), den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Dazu ist ausgeführt, der Kläger gehöre als syrisch-orthodoxer Christ einer Gruppe an, die in jüngster Vergangenheit in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt worden sei. Es erscheine allerdings zweifelhaft, ob von einer religiösen Gruppenverfolgung gesprochen werden könne; die Situation stelle sich eher als eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe dar, nämlich einer durch das gemeinsame Merkmal des christlichen Glaubens verbundenen Minderheit. Nach 1960 sei die syrisch-orthodoxe Minderheit zunehmend nicht mehr in der Lage gewesen, sich gegen die vornehmlich aus Neid und Feindseligkeit erfolgten Übergriffe türkischer Muslime zu wehren. Staatliche Hilfe hätten die Christen nur in seltenen Fällen zu erlangen vermocht. Die Situation der Christen in der Türkei stelle sich als eine Verfolgung einer wehrlos gewordenen Minderheit dar, gegen die staatlicher Schutz nur schwer zu erreichen gewesen sei. Insoweit treffe die Stellungnahme von Monsignore Wilschowitz vom 9. April 1981 den Kern der Sache, wenn es sich hierbei auch um eine vereinfachende Darstellung der Situation der Christen in der Türkei handele; auch die Beklagte zu 1) habe die Lage der Christen in zahlreichen Bescheiden (etwa vom 10. Dezember 1982 - Tür-T-13538 -) zutreffend geschildert. Da der Kläger nach seinen glaubhaften Schilderungen in der Türkei mit feindlich gesonnenen Muslimen in Berührung geraten sei, könne nicht davon ausgegangen werden, daß er von der allgemein stattfindenden Gruppenverfolgung der Christen in der Türkei ausgenommen gewesen sei. Bei einer Rückkehr müßte er befürchten, in der Türkei in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt zu werden. Zwar habe sich insgesamt die Sicherheitslage in der Türkei nach dem Militärputsch vom 12. September 1980 deutlich verbessert. Für die christlichen Minderheiten habe sich jedoch die Situation, bedingt durch die zunehmende Abwanderung der Christen, nicht entscheidend gebessert. Schließlich bestehe keine Möglichkeit, der Gruppenverfolgung innerhalb der Türkei auszuweichen. Die als inländische Fluchtalternative in Betracht kommenden Großstädte seien nicht in der Lage, die große Zahl der abgewanderten Christen aufzunehmen und ihnen ein Existenzminimum zu gewährleisten. Die Rückkehr der Christen würde vielmehr zu Spannungen führen, die sich zu pogromartigen Übergriffen steigern könnten. Letzten Endes könne dahinstehen, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Minderheit der Christen in der Türkei verfolgt werde. Denn die weitere Entwicklung in der Türkei lasse sich vor dem Hintergrund der wachsenden Islamisierungstendenzen nicht hinreichend sicher einschätzen. Nach alledem sei die Klage auch insoweit begründet, als sie sich gegen den ausländerbehördlichen Bescheid des Beklagten zu 2) richte. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat gegen dieses ihm am 7. November 1985 zugestellte Urteil hinsichtlich der Beklagten zu 1) Berufung eingelegt und macht dazu geltend, der Kläger habe eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung nicht erlitten und brauche eine solche für den Fall seiner Rückkehr nicht zu befürchten. Die syrisch-orthodoxen Christen seien in Istanbul bereits in der Zeit vor dem Militärputsch keiner asylrechtlich relevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen. Soweit Christen in Istanbul auch Gewalttaten und Übergriffen auf ihr Eigentum ausgesetzt gewesen seien, so fielen diese Übergriffe durchweg in den Bereich der Gewaltkriminalität und der Eigentumsdelikte. Damals seien, begünstigt durch die schlechte allgemeine Sicherheitslage, zahlreiche derartige Straftaten begangen worden; insofern handele es sich jedoch um Einzelfälle, aus denen sich eine dem türkischen Staat zuzurechnende politische Verfolgung nicht herleiten lasse. Der Kläger sei insbesondere während seines Aufenthalts in Istanbul nicht persönlich von politischer Verfolgung betroffen worden. Die von ihm geschilderten Schwierigkeiten erreichten nicht den Grad einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Ihm drohe auch für den Fall seiner Rückkehr keine politische Verfolgung. Die Angehörigen der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft erhielten zumindest seit dem Militärputsch in allen Landesteilen bei Übergriffen im Grundsatz einen ausreichenden staatlichen Schutz, und zwar trotz einer in jüngerer Zeit bemerkbaren allgemeinen Tendenz zur Islamisierung. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, unter Abänderung des angegriffenen Urteils die Klage gegen die Beklagte zu 1) abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Bundesbeauftragten zurückzuweisen. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angegriffene Urteil. Zusätzlich trägt er vor, neuerdings befänden sich einige Straßenzüge in Istanbul in der Hand iranischer Fluchtorganisationen und dadurch werde die Übermacht der islamischen Bewohner Istanbuls verstärkt und der Druck auf die syrisch-orthodoxen Christen größer. Noch schwerwiegender sei, daß er seinen Militärdienst in der Türkei nicht geleistet habe und sein Verbleib in der Bundesrepublik unter Umständen als Verweigerung des Militärdienstes aufgefaßt werden könne. Zudem wisse er aus Erzählungen seines Bruders, daß teilweise Christen beim Militär beschnitten würden. Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 5. Januar 1988 über die Asylgründe des Klägers Beweis erhoben durch dessen Vernehmung als Beteiligten; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Termin zur Beweisaufnahme vor dem Vorsitzenden als Berichterstatter vom 20. Januar 1988 verwiesen. Die Beklagte zu 1) hat zu der Berufung nicht Stellung genommen. Der Kläger, die Beklagte zu 1) und der Bundesbeauftragte haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der den Kläger betreffenden Behördenakten der Beklagten zu 1) (Tür-S-51928) und der Ausländerbehörde des Landrats des Wetteraukreises, der den Cousin des Klägers, S. A., betreffenden Behördenakten der Beklagten zu 1) (Tür-U-7091) und der mit Schreiben des Vorsitzenden des Senats vom 21. Januar 1988 benannten nachfolgend aufgeführten Gutachten und sonstigen Erkenntnisquellen Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Beratung waren. 1. Dez. 1978 Yonan: "Assyrer heute" 2. 11.04.1979 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 3. Mai/Juni pogrom Nr. 64 ("Verfolgte christliche Minderheiten in der Türkei" u.a.) 1979 4. 07.08.1979 Dr. Harb-Anschütz an Bay. VGH 5. 12.11.1979 epd-Dokumentation Nr. 49/79: "Christliche Minderheiten aus der Türkei" 6. Nov. 1979 Ev. Akademie Bad Boll, Materialdienst 2/80: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 7. Mai 1980 pogrom Nr. 72/73 ("Zur Lage der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei" u.a.) 8. 20.05.1980 Patriarch Yakup III und Bischof Cicek vor VG Gelsenkirchen 9. 15.10.1980 Carragher an Bay. VGH 10. 09.04.1981 Msgr. Wilschowitz: "Die Situation der christlichen Minderheiten in der Türkei" 11. 29.04.1981 Reisebericht einer schwedisch-norwegischen Reisegruppe 12. 02.05.1981 Dr. Hofmann "Zur Lage der Armenier in Istanbul/Konstantinopel" 13. 12.06.1981 Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg 14. 06.07.1981 Staatssekretär von Staden (BT-Drs. 9/650) 15. 20.07.1981 IGFM an VG Wiesbaden 16. 22.07.1981 Vocke an VG Karlsruhe 17. 04.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 24.11.1981 RA Wiskandt an Bundesamt: "Situation der Christen in der Türkei" 19. 21.01.1982 Schweiz. Ev. Pressedienst Nr. 3 20. 03.02.1982 Auswärtiges Amt an VG Minden 21. 26.03.1982 Auswärtiges Amt an VG Trier 22. 07.04.1982 Pfarrer Diestelmann: "Die Situation der syrisch-orthodoxen Christen ...." 23. 21.04.1982 Carragher zum Gutachten Wiskandt 24. 28.04.1982 Dr. Hofmann zum Gutachten Wiskandt 25. 06.05.1982 Diakonisches Werk EKD zum Gutachten Wiskandt 26. 18.05.1982 Ev. Gemeinde dt. Sprache in der Türkei an EKD 27. Juni 1982 CCMWE: "The Situation of the Christian Minorities of Turkey ...." 28. 03.07.1982 Anschütz/Harb, Protokoll Hessischer Rundfunk - 3. Fernsehprogramm 29. 26.07.1982 Sürjanni Kadim an VG Minden 30. 17.08.1982 Dr. Harb-Anschütz an VG Minden 31. 1983 Kraft, in "Christ in der Gegenwart": "Fremde und Außenseiter" 32. 28.02.1983 RA Müller: "Zur Lage der Christen in der Türkei" 33. 04.03.1983 Pfarrer Weber: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 34. Mai 1983 Ev. Akademie Bad Boll, Protokolldienst 27/83: "Studienfahrt in die Türkei" 35. 09.04.1984 Oberkreisdirektor Gütersloh an RP Detmold 36. 12.06.1984 epd-Dokumentation Nr. 26/84: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei ...." 37. 26.06.1984 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 38. 11.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 39. 14.09.1984 Dr. Oehring an VG Minden 40. 09.11.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 41. 03.12.1984 RA Müller, RA Wiskandt, Dr. Oehring und Erzbischof Cicek vor Bay. VGH 42. 04.02.1985 Dr. Hofmann an VG Stuttgart 43. 17.03.1985 Prof. Dr. Wießner an VG Stuttgart 44. 07.05.1985 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 45. 30.05.1985 Dr. Oehring an VG Gelsenkirchen 46. 22.06.1985 RA Müller: "Reisebericht zur Lage der Christen in der Türkei" 47. 07.10.1985 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 48. 31.03.1986 Sprenzel: "Situation der aramäisch sprechenden, syrisch-orthodoxen Christen in der (Ost)Türkei" 49. 01.07.1986 EKD an VG Hamburg 50. 14.10.1986 Prof. Dr. Wießner an VG Hamburg 51. 10.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 52. 03.12.1986 Auswärtiges Amt an VG Köln 53. 06.01.1987 Dr. Tasci vor VG Gelsenkirchen 54. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 55. 09.10.1987 EKD an RA König 56. 18.12.1987 Auswärtiges Amt an OVG Bremen