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Urteil

12 UE 244/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:0507.12UE244.86.0A
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Entscheidungsgründe
In Anbetracht des Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). I. Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist zulässig. Insbesondere ist -- entgegen der Auffassung des Klägers -- die Berufungsfrist gewahrt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen (§ 124 Abs. 2 Satz 1 VwGO), und die Zustellung erfolgte ausweislich des Empfangsbekenntnisses des Bundesbeauftragten am 23. Dezember 1985. Zwar ist das Urteil bereits am 10. Dezember 1985 vom Verwaltungsgericht abgesandt worden, und der damalige Bevollmächtigte des Klägers hat bereits am folgenden Tage, und die Beklagte immerhin am 18. Dezember 1985 dem Empfang bestätigt. Auch wenn es danach möglich erscheint, daß das Urteil tatsächlich bereits vor dem 23. Dezember 1985 in den Bereich des Bundesbeauftragten gelangt ist, so war dennoch die Zustellung nicht schon an diesem Tage bewirkt. Denn eine Zustellung an eine Behörde gegen Empfangsbekenntnis nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 VwZG -- und um eine solche handelt es sich hier trotz der Anführung von § 212a ZPO auf dem Empfangsbekenntnis -- ist nicht bereits mit dem Eingang des Schriftstücks bei der Behörde, sondern erst dann erfolgt, wenn der hierfür zuständige Bedienstete der Behörde den Empfang bestätigt hat (BVerwG, 21.12.1979 -- 4 ER 500.79 --, Buchholz 340 Nr. 7 zu § 5 VwZG = BayVBl. 1980, 249). Dies ist im vorliegenden Fall erst am 23. Dezember 1985 geschehen, und deshalb ist die am 21. Januar 1986 eingegangene Berufung rechtzeitig erhoben; der vom Kläger angeregten Beweiserhebung über die Organisation des Postlaufs beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und beim Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten bedarf es unter diesen Umständen nicht. Die Berufung ist auch sonst formgerecht eingelegt, und der Bundesbeauftragte war zur Einlegung der Berufung ungeachtet dessen befugt, daß er sich am erstinstanzlichen Verfahren weder durch einen Antrag noch sonst beteiligt hat (BVerwG, 11.03.1983 -- 9 B 2597.82 --, BVerwGE 67, 64 = NVwZ 1983, 413; Hess. VGH, 11.08.1981 -- X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268). II. Die Berufung des Bundesbeauftragten ist aber nicht begründet, denn der Kläger kann nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Anerkennung als Asylberechtigter durch die Beklagte beanspruchen, weil er politisch verfolgt ist (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG). Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 -- 9 C 185.83 --, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 79, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O., u. 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 -- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 -- 9 C 27.85 --, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02. 1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 -- 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 -- 9 C 473.82 --, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 -- 9 C 74.81 --, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11. 1985, a.a.O.). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben und Aussagen des Klägers, seiner Eltern und seiner Geschwister, der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger zwar nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigter anzuerkennen ist (1.) und daß er auch vor seiner Ausreise weder als Mitglied der Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen politisch verfolgt (2.) noch persönlich von Verfolgungsmaßnahmen betroffen (3.) war und deshalb als unverfolgt ausgereist anzusehen ist (4.), ferner daß der Kläger auch bei einer Rückkehr in die Türkei keine Gruppenverfolgung zu befürchten hat (5.), daß er dann aber persönlich politischer Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgesetzt sein wird (6.). 1. Der Kläger, an dessen syrisch-orthodoxer Glaubenszugehörigkeit der Senat in Anbetracht der insoweit einhelligen Angaben des Klägers, seiner Eltern und Geschwister in seinem bzw. deren Asylverfahren und der Eintragung "Hristiyan" in seinem Nüfus keine Zweifel hegt, kann seine Anerkennung nicht (schon) aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 , S. 64) erreichen. Da der Kläger 1967 geboren ist und erst 1981 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf ihn ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom BVerwG durch Urteil vom 17.05.1985 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z.B. 11.08.1981 -- X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 -- X OE 189/82 --, 01.02.1988 -- 12 OE 419/82 -- sowie 02.05.1990 -- 12 UE 1078/84, 12 UE 1116/84 u. 12 UE 2784/87 --). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem § 39 Nr. 4 AsylVfG die bis dahin in § 28 AuslG enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos beseitigt hat und eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., Köfner/Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15, und zu Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK BVerwG, 25.10.1988 -- 9 C 76.87 --, EZAR 200 Nr. 22). 2. Der Senat hat auch nicht feststellen können, daß die Angehörigen der syrisch-orthodoxen Minderheit in der Türkei bis zur Ausreise des Klägers einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt waren. Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staats; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine derartige staatliche Verantwortlichkeit kommt aber nur in Betracht, wenn der Staat wegen fehlender Schutzfähigkeit oder -willigkeit zum Schutz gegen Ausschreitungen oder Übergriffe nicht in der Lage ist, wobei dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13). Asylrelevante politische Verfolgung -- und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art -- kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, u. 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 -- 9 C 33.87 --, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502). Als nicht verfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann; es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.). Auch eine frühere Gruppenverfolgung führt für die Betroffenen zur Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs hinsichtlich künftiger Verfolgung (BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.). Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Christen in der Türkei im allgemeinen und der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft im besonderen sowie des Verhältnisses dieser Christen zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nr. der Liste von S. 11 ff. bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung der christlichen Siedlungsgemeinschaften im Nahen Osten zugrunde. Die Anhänger der syrischen Kirchen siedelten ursprünglich im mesopotamischen Raum, und zwar im Bergland des Tur'Abdin mit dem Zentrum Midyat, im weiter östlich gelegenen Bergland von Bohtan, im alpenähnlichen Hochgebirge Hakkari und weiter südlich in der Mosul-Ebene sowie in der Urmia-Ebene. Nachdem im 7. Jahrhundert im Zuge der Arabisierung die Mehrheit dieser Christen zum Islam übergetreten war und dann mongolische Eindringlinge Ende des 14. Jahrhunderts die syrischen Kirchen bis auf wenige Überreste vernichtet hatten, erlebten sowohl die syrisch-orthodoxen als auch die anderen im Osmanischen Reich lebenden Christen vom Ende des 15. Jahrhunderts an eine vergleichsweise friedliche und gesicherte Periode (38., S. 18), in der einigen der christlichen Kirchen -- allerdings nicht der syrisch-orthodoxen (3., S. 46) -- der Status als "millat" zuerkannt wurde, so daß sie ihr Personal- und Familienrecht nach eigenem Rechtsstatut regeln konnten. Während der im 19. Jahrhundert zur Bewahrung des Osmanischen Reichs eingeleiteten Reformbewegungen kam es sodann etwa nach der Seeschlacht von Navarino 1827 zu einer Verfolgung der Armenier und 1843 zu einem Massaker der Kurden unter den nestorianischen Bergstämmen im Hakkari. Die abseits in ihren Siedlungsräumen in Ostanatolien lebenden syrischen Christen blieben von derartigen Ereignissen weitgehend verschont. Sie waren ähnlich wie die ebenfalls in dieser Region siedelnden Kurden stammesmäßig organisiert und erhielten sich Unabhängigkeit und Schutz durch Selbstverteidigung und durch Tributzahlungen an den Sultan. Nachdem seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine rege Missionstätigkeit christlicher Religionsgesellschaften aus Amerika, England und Frankreich dazu beigetragen hatte, die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung der Christen im Nahen Osten zu haben und gleichzeitig deren politisches Bewußtsein zu fördern, reagierte das Osmanische Reich im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts auf Unabhängigkeitsbestrebungen der Christen mit dem Einsatz kurdischer Söldnertruppen, und dabei kam es dann häufig zu Morden, Plünderungen und Hungersnöten (1., S. 17 ff.). Schließlich fanden während des Ersten Weltkriegs unter den Christen zahlreiche Massaker statt, die insgesamt über drei Millionen Tote gefordert haben sollen (1., S. 28; 5., S. 14; 7.; 24., S. 6; 38., S. 9 u. 18 f.; 48., S. 18); für sie werden zumindest auch die Allianz der Christen mit England und Rußland und die Kriegserklärung des damaligen syrisch-orthodoxen Patriarchen Benjamin XXI. an die Türkei im Mai 1915 verantwortlich gemacht. So wurden etwa bis März 1915 im Urmia- und im Salamas-Gebiet über 70 Dörfer von türkischen Truppen und kurdischen Freiwilligen zerstört und geplündert und die christliche Bevölkerung massakriert, und im selben Jahr folgten weitere Massenmorde in der armenischen Stadt Van und im Bohtan-Gebiet (1., S. 29 f.). Bei der Flucht der Bergassyrer nach Salamas und der Urmia-Assyrer nach Hamadan sollen jeweils mehr als 10.000 Menschen umgekommen sein (1., S. 30 ff.). Schließlich siedelten syrische Christen in den Jahren 1922 und 1924 in zwei großen Fluchtbewegungen aus der Türkei in das benachbarte Syrien über (1., S. 110), und im Gefolge des Ersten Weltkriegs und des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 verließen mehr als zwei Millionen Griechen die Türkei (3., S. 41). Es mag im einzelnen Streit darüber herrschen, welche Bedeutung das christliche Bekenntnis der verschiedenen Gruppen der Christen für ihr jeweiliges Schicksal in der Vergangenheit im einzelnen hatte, welche Rolle politische und militärische Interessen fremder Großmächte gespielt haben und ob und in welchem Maße sich etwa bei Armeniern, Griechen oder Assyrern ein eigenes Nationalbewußtsein entwickeln konnte (vgl. dazu: 1., S. 12 ff.; 5., S. 1 ff.; 18., S. 6 ff.). Die Situation der Christen in der Türkei ist jedenfalls seit langem geprägt von ihrer bis in die Anfänge des Christentums zurückreichenden religiösen und kirchlichen Tradition, von den ethnischen und sprachlichen Besonderheiten der einzelnen Gruppen und von einem mehr und mehr hoffnungslos erscheinenden Überlebenskampf in einer mehrheitlich türkischen/muslimischen Umwelt, der angesichts der leidvollen historischen Erfahrungen als besonders bedrückend empfunden wird. Während die Christen Ende des 19. Jahrhunderts noch etwa 30% der Untertanen des Osmanischen Reichs ausmachten, stellen sie nunmehr in der Türkei mit schätzungsweise kaum noch 100.000 Menschen nur eine äußerst kleine Minderheit der Gesamtbevölkerung von 43 Millionen (zu den Zahlenangaben und im übrigen vgl.: 2.; 5., S. 5; 6., S. 5; 7.; 18., S. 8; 40.). Außer den Armeniern und den Griechen sind zahlenmäßig vor allem die Assyrer von Bedeutung, denen aber im Unterschied zu den Armeniern, Griechen und Juden ein Schutz als nichtmuslimische Minderheit aufgrund des Lausanner Vertrags von 1923 nicht zugestanden wird (3., S. 46; 5., S. 6; 32., S. 17 u. 40.; 41., S. 2 f.; 60.; 63., S. 7; 68.). Die syrischen Christen gehören im wesentlichen vier Kirchen an, nämlich der alten apostolischen Kirche des Ostens (oder nestorianischen), der syrisch-orthodoxen (oder jakobitischen), der chaldäischen und der syrisch-katholischen (1., S. 3; 6., S. 5 f. u. 16 f.; 38., S. 8 f.). Die alte apostolische Kirche, die die diophysitische Lehre des Nestorius (Christ als Gott und Mensch zugleich sowie Maria als Gebärerin Christi) vertritt, brach auf dem Konzil von Ephesus im Jahre 431 mit der römischen Kirche (vgl. 1., S. 12, u. 6., S. 15 f.). Das Konzil von Chalkedon im Jahre 451 führte zur Abspaltung der syrisch-orthodoxen Kirche von Rom, wobei wiederum eine abweichende -- diesmal extrem monophysitische -- Lehrmeinung über die Person Christi ausschlaggebend war (1., S. 12; 6., S. 5 f.); ihr Patriarch von Antiochia und dem gesamten Osten, Mar Ignatius Yakup III., hat seinen Sitz seit 1954 in Damaskus (5., S. 21; 8., S. 2; 9., S. 2). Nestorianer und Syrisch-Orthodoxe bedienen sich bis heute einer altsyrischen Liturgiesprache (1., S. 12); die Syrisch-Orthodoxen heben sich außerdem durch verschiedene Dialekte der neuaramäischen Umgangssprache (im Tur'Abdin: Turoyo) von den muslimischen Türken und Kurden sowie von den Yeziden ab. Im 16. und 17. Jahrhundert kamen Teile der nestorianischen Kirche infolge innerer Streitigkeiten und auf Betreiben von Kapuzinermissionaren unter Beibehaltung ihres Ritus mit der römischen Kirche zum Ausgleich; diese unierte nestorianische Kirche nennt sich chaldäische Kirche; ihr Patriarch residiert (nach Vereinigung der früheren Patriarchate von Babylon und Mosul) heute in Bagdad (1., S. 12; 3., S. 46; 5., S. 5; 6., S. 16; 29.; 38., S. 9). Im 18. oder 19. Jahrhundert kam es schließlich auch zu einer Union eines Teils der syrisch-orthodoxen Kirche mit Rom, wobei gleichfalls der syrische Ritus beibehalten wurde; hierbei handelt es sich um die sog. syrisch-katholische Kirche (1., S. 3 u. 12; 3., S. 46; 5., S. 5; 6., S. 6 u. 16 f.; 38., S. 9). Während bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts im Gebiet der heutigen Türkei noch etwa eine Million Jakobiten und Nestorianer gelebt haben sollen und 1927 immerhin noch insgesamt 257.000 (1., S. 46 u. 110), beträgt die Zahl der Syrisch-Orthodoxen in der Türkei neueren Schätzungen zufolge nur noch etwa 45.000 (1., S. 111; 5., S. 20), 35.000 (1., S. 46), 20.000 bis 25.000 bzw. 35.000 (6., S. 17; 58., S. 1), 20.000 (8., S. 2) oder sogar nur 10.000 bis 15.000 (2.). Im Gebiet des Tur'Abdin (Berg der Gottesknechte), wo vor 25 Jahren noch 70.000 Syrisch-Orthodoxe lebten, sollen es 1967/68 noch 20.000 gewesen sein (4., S. 2), 1980 noch ca. 13.000 (70., S. 7), 25.000 (5., S. 29) oder auch annähernd 40.000 (32., S. 17), 1987/1988 lediglich noch 5.000 bis 7.000 (48., S. 14; 63., S. 5; 70., S. 4 f., 7 u. 14) oder 12.000 (58., S. 2) und 1989 sogar nur noch ungefähr 4.000 (76., S. 13 u. 16), während ihre Zahl in Istanbul im selben Zeitraum von einigen Hundert auf 15.000 oder gar auf 17.000 angestiegen sein soll (5., S. 46; 9., S. 7; 21.; 26.; 27.; für die Zeit nach 1982 vgl. auch 35.; 37., S. 11; 58., S. 2; 63., S. 5; 70., S. 4); derzeit dürften in Istanbul noch ungefähr 10.000 syrisch-orthodoxe Christen leben (64., S. 3; 66., S. 1). In der Bezirksstadt Midyat sollen im Jahr 1978 von den ursprünglich 3.000 syrischen Familien infolge einer seit 1960 anhaltenden starken Abwanderung in türkische Großstädte und ins Ausland noch 1.000 Familien gewohnt haben (1., S. 117). Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise des Klägers im Oktober 1981 unter einer an die Religion anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung (a) als auch hinsichtlich einer vom türkischen Staat gebilligten oder geduldeten Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (b) (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt 30.05.1985 -- 10 OE 35/83 --, und jetzt der 12. Se nat, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 --, NVwZ-RR 1988, 48, -- 12 UE 1587/84 u. 12 UE 2585/85 -- sowie 26.03.1990 -- 12 UE 2702/86, 12 UE 2970/86, 12 UE 2997/86 u. 12 UE 2998/86 -- sowie 23.04.1990 -- 12 UE 2579/85, 12 UE 2581/85 u. 12 UE 61/86 --, ähnlich VGH Baden-Württemberg, 25.07.1985 -- A 12 S 573/81 --, u. OVG Lüneburg, 25.08.1986 -- 11 OVG A 263/85 --; a.A. Bay. VGH, 19.03.1981 -- 12.B/5074/79 --, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --, u. OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 -- 18 A 10237/84 --, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1986 -- 11 A 131/86 --). Für die Frage nach dem Vorliegen einer an die religiöse Grundentscheidung anknüpfenden Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 -- BvR 472/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254 ). a) Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und anderen Erkenntnisquellen ergeben sich insgesamt keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat die syrisch-orthodoxen Christen in diesem Sinne in dem hier maßgeblichen Zeitraum unmittelbar aus religiösen Gründen verfolgt hat. Die syrisch-orthodoxen Christen waren -- und sind -- von Verfassungs wegen ebenso wie die Angehörigen anderer muslimischer und nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt (Art. 19 d. türk. Verf. v. 1961, Art. 24 Abs. 1 d. türk. Verf. vom 07.11.1982; 18., S. 23; 41., S. 3; 57., S. 17 f.). Sie sind in den durch Art. 14 der Verfassung von 1982 gezogenen Grenzen frei, Gottesdienste, religiöse Zeremonien und Feiern abzuhalten (Art. 24 Abs. 2 dieser Verfassung). Sie werden jedoch seit jeher anders als die Armenier, Griechen und Juden in der Staatspraxis nicht zu den nichtmuslimischen Minderheiten gerechnet, denen aufgrund der Art. 38 ff. des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 besondere Minderheitenrechte gewährleistet sind, so u.a. gemäß Art. 40 das Recht, auf eigene Kosten jegliche karitative, religiöse und soziale Institutionen, Schulen und andere Einrichtungen für Lehre und Erziehung mit dem Recht auf Gebrauch ihrer eigenen Sprache und freie Religionsausübung zu errichten, zu betreiben und zu kontrollieren (1., S. 112; 3., S. 46; 5., S. 6 u. 57 f.; 8., S. 3 f.; 9., S. 15 f.; 13.; 32., S. 17 u. 40; 41., S. 2 f.; 60.; 68.). Während die in Istanbul lebenden etwa 80.000 Armenier dazu imstande sind, ungefähr 30 bis 40 Kirchen und einige Schulen, mindestens ein Krankenhaus und 12 Jugendclubs zu unterhalten (12.; 53.; 76., S. 3), verfügen die etwa 10.000 Syrisch-Orthodoxen in Istanbul lediglich über ein eigenes Kirchenzentrum und sind in fünf bis sieben weiteren Kirchen zu Gast (18., S. 49; 26.; 27.; 35., S. 6; 37., S. 3, 8 u. 13; 64., S. 9; 66.; 76., S. 4 f.), sie dürfen aber keine Schulen und keine Sozialeinrichtungen betreiben (58., S. 4; 63., S. 7). Die syrisch-orthodoxen Christen werden allerdings ebensowenig wie andere christliche Glaubensgemeinschaften staatlicherseits unmittelbar an der Ausübung ihrer Religion gehindert. Sie können sowohl im Gebiet des Tur'Abdin als auch in Istanbul in den ihnen verbliebenen Kirchen Gottesdienst nach ihrer Liturgie feiern und ihren Glauben praktizieren. Insbesondere haben sie die Möglichkeit zum Gebet und zum Gottesdienst im häuslich-privaten Bereich und in Gemeinschaft mit anderen Gemeindemitgliedern. aa) Obwohl die Religionsausübung nach außen hin -- weder in der Vergangenheit noch jetzt -- offen behindert oder gar untersagt (worden) ist, sind dennoch zahlreiche administrative Schwierigkeiten festzustellen (58., S. 5), die die Syrisch-Orthodoxen bei der Ausübung ihres Glaubens und der Pflege ihres Brauchtums empfindlich stören und auf Dauer gesehen das kirchliche und religiöse Leben beeinträchtigen und schließlich zum Erliegen bringen können. So ist beispielsweise die Ausbildung der Priester zwar von Staats wegen nicht verboten und auch nicht erkennbar restriktiv reglementiert. Tatsächlich gibt es aber seit geraumer Zeit in der Türkei weder einen syrisch-orthodoxen Bischof noch Priesterseminare (8., S. 4; 19., S. 16), und deshalb können neue Priester, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, nur im Ausland ausgebildet und geweiht werden (9., S. 5; 12., S. 5; 45., S. 6 f.; 46., S. 6; 48., S. 19; 60., S. 2). Die seelsorgerische Betreuung der noch in den ehemals syrisch-orthodoxen Siedlungsgebieten verbliebenen Gläubigen ist auch dadurch erschwert, daß viele Priester ihre Gemeinden gegen den Willen der Kirchenleitung verlassen haben und im Zuge der Anwerbung von Arbeitnehmern durch die Bundesrepublik Deutschland und andere westdeutsche Staaten ins Ausland abgewandert sind (40., S. 3; 46., S. 3). Die ehemals zahlreichen Klöster im Tur'Abdin sind jetzt nur noch von wenigen Mönchen oder Nonnen bewohnt und im übrigen verlassen (5., S. 21). Die Klosterschule in Dair Za'faran wurde zudem mehrmals zumindest zeitweilig geschlossen, weil der türkische Staat das Schulprogramm mit syrisch-aramäischem Sprachunterricht und christlichem Religionsunterricht für illegal erachtete (5., S. 28; 6., S. 18; 32., S. 18; 46., S. 5; 76., S. 15). Der Bau und die Errichtung von Kirchen sind, nachdem das Eigentum an dem Besitz der "frommen Stiftungen" im Jahre 1965 auf den Staat übertragen worden ist, nur noch mit vorheriger staatlicher Genehmigung zulässig (9., S. 17). Die Tatsache, daß in den vergangenen Jahren keine neue syrisch-orthodoxe Kirche gebaut worden ist, während in der ganzen Türkei zahlreiche neue Moscheen entstanden sind (43., S. 3 f.; 45., S. 3; 46., S. 4), kann allerdings darauf zurückzuführen sein, daß Geld für einen derartigen Kirchenbau nicht vorhanden war (28.). Trotz dieser faktischen Behinderungen im administrativen Bereich läßt sich daraus eine unmittelbare staatliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für die Zeit bis zur Ausreise des Klägers aus der Türkei nicht herleiten. bb) Ebenso verhält es sich im Ergebnis mit der Gestaltung des Religionsunterrichts an den staatlichen Schulen (vgl. 55.). Insoweit ist allerdings zu beachten, daß die Belastung nur eines bestimmten genau abgegrenzten Kreises von Gruppenangehörigen -- hier: der eine Schule besuchenden und in der Regel minderjährigen Personen -- nicht bereits eine Verfolgung der Religionsgruppe insgesamt darstellt (BVerwG, 24.08.1989 -- 9 B 301.89 --, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). Indessen kann eine asylrelevante Belastung der Angehörigen einer solchen Untergruppe -- zumal ihr grundsätzlich jedes Mitglied der Religionsgruppe im Verlaufe seines Lebens eine Zeitlang angehört -- ein gewisses Indiz für eine Verfolgung aller Gruppenangehörigen sein. Wären nämlich Angehörige weiterer Untergruppen -- etwa der Wehrpflichtigen, der Frauen bestimmten Alters und/oder der minderjährigen Kinder -- ebenfalls asylrechtlich erheblicher Verfolgung ausgesetzt, so könnte sich eine Verdichtung bis hin zur Annahme einer Gruppenverfolgung aller Mitglieder der betreffenden Religionsgruppe ergeben. Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen hat, die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht stelle für sich allein keine asylerhebliche Beeinträchtigung der Religionsausübung dar, da sie nicht gleichgesetzt werden könne mit der Pflicht, sich zum Islam zu bekennen (BVerwG, 14.05.1987 -- 9 B 149.87 --, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113), neigt der Senat zu einer grundsätzlich anderen Betrachtungsweise. Denn Religionsunterricht, der gegen den Willen der Kinder oder der insoweit erziehungsberechtigten Eltern erteilt wird, kann den Beginn einer Zwangsbekehrung bedeuten, stellt doch die religiöse Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einen unverzichtbaren -- weil lebenswichtigen -- Teil der Religionsfreiheit dar. Ohne die Weitergabe religiösen Wissens und religiöser Überzeugungen vermag nämlich weder der einzelne Gläubige noch die Glaubensgemeinschaft auf Dauer zu bestehen. Neben der Verkündigung des Glaubens während des kirchlichen Gottesdienstes spielt hierbei vor allem der Religionsunterricht für Kinder eine ausschlaggebende Rolle. In vorliegendem Zusammenhang ist indessen von maßgeblicher Bedeutung, daß zur Zeit der Ausreise des Klägers im Oktober 1981 noch keine Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht bestanden hat. Zwar war 1950 für die vierte und fünfte Grundschulklasse, 1956 für die sechste und siebte Klasse der Mittelschule und 1967/68 auch für die erste und zweite Klasse des Gymnasiums der Religionsunterricht auf freiwilliger Basis eingeführt und ab 1976 in allen Klassen der Mittelschule und des Gymnasiums angeboten worden. Auch hatte man 1974/75 in den beiden letztgenannten Schulformen einen sog. Ethik- bzw. Moralkundeunterricht als Pflichtfach eingeführt (55.; 63., S. 20). Dieser war aber jedenfalls in den 70er Jahren weitgehend laizistisch und wertneutral; erst später wurde er in der Praxis zu einem "Neben-Religionsunterricht" (35.) und schließlich zwischen 1982 und 1985 mit dem Religionsunterricht zusammengelegt (55.). Für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Verfassung von 1982 besteht daher keine Veranlassung zu der Annahme, der türkische Staat habe durch die Gestaltung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen unmittelbar in einer Art und Weise in die Freiheit der religiösen Betätigung der syrisch-orthodoxen Christen eingegriffen, die die Menschenwürde und das sog. religiöse Existenzminimum antastete. Auch wenn man berücksichtigt, daß ein christlicher Religionsunterricht an staatlichen Schulen nicht angeboten wurde und es im Rahmen des Ethik- bzw. Moralkundeunterrichts bei der praktischen Handhabung der Unterscheidung zwischen ethischen und allgemein religiösen Lehrinhalten einerseits und islamischen Glaubensinhalten andererseits zu Benachteiligungen und Beeinträchtigungen der Glaubensüberzeugungen christlicher Schüler kommen konnte, kann darin insgesamt ein asylrelevanter Eingriff nicht gesehen werden. Denn abgesehen von der regelmäßig fehlenden Intensität mangelte es insoweit jedenfalls an der asylrechtlichen Zurechenbarkeit, weil Anhaltspunkte dafür, daß die verantwortlichen Stellen derartiges dienstliches Fehlverhalten von Lehrern seinerzeit förderten oder zumindest duldeten, aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen sind. cc) Schließlich können Anzeichen für eine gegen Christen gerichtete Gruppenverfolgung zur Zeit der Ausreise des Klägers auch nicht aus der Art und Weise entnommen werden, wie christliche Wehrpflichtige damals in der türkischen Armee behandelt worden sind. Eine Verfolgung der betreffenden Religionsgruppe insgesamt könnte allein daraus ohnehin nicht entnommen werden (vgl. BVerwG, 24.08.1989 -- 9 B 301.89 --, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). Für den Senat steht aufgrund der vorliegenden Erkenntnisquellen und der Erkenntnisse aus den in letzter Zeit entschiedenen zahlreichen Berufungsverfahren fest, daß es jedenfalls bis etwa zum Zeitpunkt des Militärputsches im September 1980 nur in Einzelfällen zu ihrer Intensität nach als Verfolgung zu qualifizierenden Übergriffen auf christliche Wehrpflichtige gekommen ist. Bis dahin scheint die Führung der türkischen Streitkräfte, die sich als Hüter laizistischer Prinzipien verstehen, mit Erfolg darauf geachtet zu haben, daß religiöse Strömungen dort keinen nachhaltigen Widerhall finden konnten (vgl. 36.). Demzufolge hatten christliche Wehrpflichtige in aller Regel weder seitens ihrer Vorgesetzten noch seitens ihrer Kameraden mit schwerwiegenden Diskriminierungen zu rechnen, wenn auch -- nach der Darstellung des Auswärtigen Amtes -- Sticheleien und gelegentliche Übergriffe von Kameraden nicht auszuschließen waren (33.; 36.) und es -- nach den Äußerungen anderer Sachverständiger -- darüber hinaus vielfach zur Betrauung mit besonders unangenehmen Aufgaben, zu verbalen Beleidigungen, zum Versuch der Bekehrung zum Islam und zur Androhung der Zwangsbeschneidung sowie in Einzelfällen auch zu schweren Körperverletzungen gekommen sein mag (39.; 40.; 42.) und christliche Wehrpflichtige mit Abitur meist -- anders als Muslime -- nicht als Offiziersanwärter rekrutiert wurden (und werden) (41.). Die zwangsweise Durchführung von Beschneidungen christlicher Wehrpflichtiger war in der Zeit bis September 1980 offenbar nur in seltenen Einzelfällen festzustellen (42.). Diese Einschätzung der damaligen Situation christlicher Wehrpflichtiger wird sowohl durch die von dem erkennenden Senat in zahlreichen Berufungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse als auch durch die im vorliegenden Verfahren übermittelten Angaben von 70 türkischen Christen bestätigt, die vor dem Militärputsch ihren Wehrdienst abgeschlossen und sich hierzu im Rahmen einer Fragebogenaktion geäußert haben. Die vom Senat gehörten Christen haben entweder selbst in dem Zeitraum zwischen 1953 und 1978 ihren Wehrdienst abgeleistet oder aber von den Erfahrungen ihrer Brüder oder anderer Verwandter während deren damaliger Dienstzeit berichtet. Während einige -- wie etwa der Vater des Klägers --, obgleich sie vom Alter her Wehrdienst geleistet haben müßten, diesen Punkt in ihren Asylverfahren überhaupt nicht angesprochen haben, haben sich andere auf die Mitteilung der Dienstleistung als solcher beschränkt und von irgendwelchen Benachteiligungen nichts erwähnt (vgl. etwa Hess. VGH, 27.06.1988 -- 12 UE 2438/85 -- , 04.07.1988 -- 12 UE 25/86 -- , 06.02.1989 -- 12 UE 2584/85 -- , 29.05.1989 -- 12 UE 2586/85 -- ). Die übrigen haben von einer übermäßigen Heranziehung zum Wachdienst und zu besonders schmutzigen Arbeiten, von Beschimpfungen ihrer Person und ihrer Religion und von wiederholten Schlägen berichtet, mit denen regelmäßig das Ziel verfolgt worden sei, sie zum Übertritt zum Islam und zur Beschneidung zu bewegen; in allen Fällen gelang es den Betroffenen jedoch, sowohl einer Zwangsbekehrung als auch einer Zwangsbeschneidung letztlich zu entgehen, wobei es allerdings einmal zu einer Brandverletzung am Geschlechtsteil kam und ein andermal erst im Militärkrankenhaus der Arzt dazu bewegt werden konnte, von einer Beschneidung Abstand zu nehmen (vgl. etwa Bl. 67 der Gerichtsakte 12 UE 243/86 und Hess. VGH, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 -- u. -- 12 UE 2585/85 -- , 30.05.1988 -- 12 UE 2514/85 -- , 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84 -- u. -- 12 UE 767/85 -- , 18.10.1988 -- 12 UE 433/85 -- ), 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85 -- u. -- 12 UE 2192/86 -- , 04.12.1989 -- 12 UE 2652/85 -- sowie 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 -- ). Danach kann schon nicht festgestellt werden, daß seinerzeit christliche Wehrpflichtige mit Rechtsverletzungen zu rechnen hatten, die nicht nur als Beeinträchtigungen, sondern auch als sie ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzende Verfolgungsmaßnahmen zu qualifizieren sind (vgl. BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 79, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Schon deshalb kann daraus für die Zeit vor dem Militärputsch nicht auf eine Verfolgung des abgegrenzten Kreises der wehrpflichtigen Gruppenangehörigen und erst recht nicht auf eine Gruppenverfolgung aller syrisch-orthodoxen Christen geschlossen werden. Darüber hinaus fehlen für den betreffenden Zeitraum Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung Übergriffe, soweit sie vorkamen, geduldet oder gar gefördert hat (vgl. 33.; 41.); mithin läßt sich für die damalige Zeit die asylrechtliche Zurechenbarkeit, die auch für Zugriffe innerhalb der Armee erforderlich ist, ebenfalls nicht annehmen, weil nicht festgestellt werden kann, daß der türkische Staat seinerzeit an die Religion anknüpfenden Übergriffen auf Wehrpflichtige nicht entgegengewirkt hätte, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen unterlassen hätte, um weitere Übergriffe zu verhindern und, wenn sie gleichwohl vorgekommen wären, weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt hätte (vgl. BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8). Die Behandlung christlicher Wehrpflichtiger in der türkischen Armee hat sich nach den Erkenntnissen des Senats seit der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 merklich verschlimmert. Die vorliegenden Auskünfte und Stellungnahmen gehen nach wie vor überwiegend dahin, daß Drangsalierungen durch Verbalinjurien und Schläge weiterhin vorkämen, daß aber Fälle von Zwangsbeschneidungen und -bekehrungen nicht oder nur selten bekannt geworden seien (53.; 56.; 61., S. 6; 63., S. 15; 64., S. 9; 66., S. 2 f.; 74., S. 4 f.; 77., S. 4). Demgegenüber hat ein Zeuge in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nähere Angaben über einzelne Fälle von Zwangsbeschneidungen gemacht (47.). Dieser ist 16 Monate lang bis Juli 1985 Militärarzt in Agri in der Osttürkei gewesen und hat während seiner Dienstzeit etwa 90 christliche Rekruten kennengelernt. Seinen Angaben zufolge kann er zwar nicht als Augenzeuge bestätigen, daß jemand beim Militär einer mit körperlicher Gewalt durchgeführten Zwangsbeschneidung unterzogen worden ist. Er hat allerdings glaubhaft bezeugt, daß man auf andere Weise Personen dazu gezwungen hat, sich beschneiden zu lassen. Er selbst habe die Beschneidung einiger Soldaten, die zu ihm zur Zwangsbeschneidung geschickt worden seien, zwar abgelehnt. Er habe aber mit eigenen Augen gesehen, daß man im Militärkrankenhaus von Agri einen christlichen Soldaten beschnitten habe, der bei einem späteren Gespräch offenbart habe, daß er nur unter Zwang die Beschneidung habe vornehmen lassen; der Soldat sei nämlich nach seiner anfänglichen Weigerung "vom Schreibdienst zum Toilettenplatz degradiert" und dann auch noch wiederholt geschlagen worden. Der Zeuge gab ferner an, er wisse, daß 30 bis 40 Soldaten der Beschneidung im Krankenhaus unterzogen worden seien; er habe diese Soldaten aus den üblichen Generaluntersuchungen, die alle drei Monate stattfänden, gekannt, und alle hätten ihm unter vier Augen bedeutet, sie seien auf keinen Fall zur Beschneidung bereit gewesen. Die in einem anderen Berufungsverfahren am 22. März 1990 vernommenen sechs Zeugen haben ähnliches bekundet (78.). Sie haben in dem Zeitraum zwischen Juli 1980 und Dezember 1986 jeweils unabhängig voneinander ihren Militärdienst abgeleistet und sind allesamt Christen entweder -- in einem Fall -- armenisch-katholischer oder arabisch- bzw. rum-orthodoxer Religionszugehörigkeit. Ihre mindestens drei Monate lange Grundausbildung absolvierten drei von ihnen in Sivas und die übrigen in Amazya, und ihren anschließenden Dienst versahen sie in Samsun, Konya, Istanbul, Van, Agri und Sarikamis. Alle sechs Zeugen haben glaubhaft bekundet, daß sie während ihrer Militärzeit beschnitten worden sind, und zwar mit einer Ausnahme im Verlaufe der Grundausbildung. Der Zeuge, der sich der Beschneidung in der Grundausbildung noch entziehen konnte, hat dies nachvollziehbar auf ein gewisses Wohlwollen seines Vorgesetzten zurückgeführt, das er durch die Reparatur von dessen Fernsehapparat erlangt gehabt habe; dieser Zeuge wurde dann an seinem neuen Standort Sarikamis beschnitten (78., S. 13). Die Zeugen sind ihren in sich stimmigen und von den übrigen Verfahrensbeteiligten nicht in Zweifel gezogenen Angaben zufolge jeweils im örtlichen Militärkrankenhaus beschnitten worden. Einem wurde vorgetäuscht, daß er lediglich untersucht werde; er wurde sodann in Vollnarkose versetzt und beschnitten (78., S. 3). Den anderen war klar oder wurde spätestens von den Militärärzten eröffnet, daß sie beschnitten werden sollten. Hiervon ließen sich die Ärzte auch nicht abbringen, obwohl drei der Zeugen ihnen gegenüber äußerten, daß sie eine Beschneidung ablehnten; die Ärzte verwiesen entweder auf einen ihnen erteilten Befehl oder auf die Regeln des Islam (78., S. 5, 7 u. 9). Einer der Zeugen gab an, er habe sich angesichts eines vorausgegangenen Befehls des obersten Vorgesetzten am Standort und anwesender Wachen nicht getraut, dem Arzt gegenüber eine Beschneidung zu verweigern (78., S. 14). Und nur ein einziger der sechs Zeugen hat ausgesagt, daß er sich nicht auf Befehl, sondern auf den Rat des Arztes hin habe beschneiden lassen, weil er keinen anderen Ausweg gesehen habe, wenn er nicht jeden Tag Prügel habe beziehen wollen (78., S. 11). Des weiteren haben fünf der Zeugen nicht nur von ihrer eigenen Beschneidung, sondern darüber hinaus davon berichtet, daß die übrigen ihnen bekannten christlichen Rekruten, die zum selben Zeitpunkt einberufen worden waren oder in derselben Einheit Wehrdienst leisteten, nahezu ausnahmslos während der Grundausbildung gegen ihren Willen beschnitten worden seien; insoweit wurden für Sivas von einem Zeugen für seine Dienstzeit zehn armenische Christen (78., S. 3) und von einem anderen für seine Dienstzeit insgesamt ca. 30 Christen (78., S. 9) und für Amazya von drei Zeugen jeweils für die eigene Dienstzeit ca. 35 bzw. 45 bzw. 30 christliche Rekruten genannt (78., S. 4 f., 8 u. 12 f.). Einer der Zeugen hat ferner bekundet, daß er sich nicht nur bei seinem Kompaniechef, sondern -- zusammen mit anderen zwangsbeschnittenen Christen -- sogar bei dem ranghöchsten Offizier in Sivas über den Eingriff erfolglos beschwert habe (78., S. 3); ein anderer Zeuge hat angegeben, daß er sich bei seinem direkten Vorgesetzten ohne Erfolg zum Zwecke einer Beschwerde bei dem nächsthöheren Vorgesetzten angemeldet habe (78., S. 5), und ein dritter, daß er wegen Beleidigung seines direkten Vorgesetzten Disziplinararrest erhalten habe, als er sich über diesen beim nächsthöheren Vorgesetzten beschwert habe (78., S. 11). Wenn nach alledem nunmehr davon auszugehen ist, daß es nicht nur in Agri, sondern auch in Sivas, Amazya und Sarikamis zu Zwangsbeschneidungen von christlichen Wehrpflichtigen gekommen ist, und zwar nicht lediglich von einzelnen Personen, sondern seit dem Militärputsch offenbar von nahezu allen zu einem bestimmten Dienstantrittstermin einberufenen Rekruten, so vermag der Senat jedenfalls in bezug auf diese Standorte und auch für die Zukunft eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür nicht (mehr) zu verneinen, daß -- soweit eine Beschneidung nicht sogar ausdrücklich befohlen wird -- christliche Wehrpflichtige von Kameraden und insbesondere auch von Vorgesetzten mindestens derart unter Druck gesetzt werden, daß sie einer Beschneidung regelmäßig nicht ausweichen können (Hess.VGH, 26.03.1990 -- 12 UE 2702/86, 12 UE 2970/86, 12 UE 2997/86 u. 12 UE 2998/86 --, 23.04.1990 -- 12 UE 2579/85, 12 UE 2581/85 u. 12 UE 61/86 -- sowie 02.05.1990 -- 12 UE 1078/84, 12 UE 1116/84 u. 12 UE 2784/87 --). Mit physischer oder psychischer Gewalt durchgeführte Beschneidungen liegen als Eingriffe in die körperliche Integrität, die regelmäßig mit einem stationären Aufenthalt im Militärkrankenhaus verbunden sind, und als Maßnahmen, die die Opfer unter Mißachtung ihres religiösen und personalen Selbstbestimmungsrechts zum bloßen Objekt erniedrigen und deshalb das religiöse Existenzminimum berühren, über der Schwelle dessen, was -- auch mit Blick auf die allgemein rauhen Umgangsformen innerhalb der türkischen Armee (39., S. 5; 41., S. 5 f.; 77., S. 2 u. 5) -- noch als hinnehmbar angesehen werden kann (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.1990 -- 14 A 10082/87 --). Derartige Beschneidungen knüpfen überdies erkennbar an die Religionszugehörigkeit der Betroffenen an. Denn sie stellen nach ihrem inhaltlichen Charakter objektiv und nicht nur aus der Sicht derjenigen, die sie anordnen oder veranlassen, und derjenigen, die sie durchführen, einen ersten und unabänderlichen äußeren Schritt zur zwangsweisen Bekehrung der Opfer zum Islam dar; den Betroffenen wird damit nämlich die symbolhafte Aufnahme in die islamische Gemeinschaft aufgenötigt, mag deren innere religiöse Einstellung allein dadurch auch noch unberührt bleiben können (vgl. 39., S. 5). Der Senat ist darüber hinaus aufgrund der ihm nunmehr vorliegenden Erkenntnisse auch zu der Überzeugung gelangt, daß die betreffenden Verfolgungsmaßnahmen dem türkischen Staat zuzurechnen sind (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.1990 -- 14 A 10082/87 --). Eine zurechenbare Verfolgung liegt nämlich schon dann vor, wenn der Staat in der Armee auftretenden asylrelevanten Übergriffen auf Wehrpflichtige nicht entgegenwirkt, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen trifft, um Übergriffe zu verhindern, und indem er, wenn solche Übergriffe gleichwohl vor kommen, den Opfern Schutz gewährt und gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt (BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8). Die Vielzahl der jetzt bekannt gewordenen Fälle von Zwangsbeschneidungen christlicher Wehrpflichtiger während ihres Militärdienstes kann der militärischen Führung nicht verborgen geblieben sein. Gleichwohl hat sie keinerlei Vorkehrungen dafür getroffen, daß derartige Übergriffe in Zukunft unterbleiben, sondern sie bietet hierzu offenbar weiterhin Gelegenheit in mehreren Militärkrankenhäusern, in denen Beschneidungen ohne weiteres und gegen den Willen der Betroffenen vorgenommen werden. Ebensowenig kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22. März 1990 (78.) und den sonst vorliegenden Erkenntnisquellen noch festgestellt werden, daß den Betroffenen wenigstens im nachhinein Schutz gewährt wird und daß diejenigen, die Beschneidungen anordnen, veranlassen oder durchführen, prinzipiell zur Rechenschaft gezogen werden. Schon bisher ist der Senat davon ausgegangen, daß die Beschwerden von Soldaten in den unteren Rängen häufig nicht akzeptiert werden und die Folgen einer Beschwerdeeinlegung für sie eher negativ seien, so daß sie aus Angst oder wegen des sozialen Drucks in ihrer Einheit in der Praxis von der Beschreitung des Beschwerdewegs meist absehen (41., S. 6; 56.; 57.; 61.; 77., S. 4). Diese Einschätzung haben einige der Zeugen bestätigt und dabei insbesondere auch darauf hingewiesen, daß sie keine Chance für eine erfolgreiche Beschwerde an höherer Stelle gesehen hätten, weil jeweils der Beschwerdeweg über den direkten Vorgesetzten einzuhalten sei (78., S. 5 f., 7 u. 10), und daß wegen der Kontrolle der Post auch die Einschaltung politischer Stellen nicht angezeigt gewesen sei (78., S. 3). Darüber hinaus hat einer der Zeugen glaubhaft bekundet, daß selbst der ranghöchste Vorgesetzte am Standort Sivas auf seine Beschwerde hin nicht tätig geworden sei (78., S. 3); andere haben angegeben, daß ihre Beschneidung nicht irgendein militärischer Unterführer, sondern der jeweilige Kapitän (Hauptmann) ihrer Einheit selbst befohlen habe (78., S. 7 u. 13 f.). Wenn schließlich der ranghöchste Vorgesetzte in Sivas auf eine Beschwerde hin geäußert hat, es sei beschlossene Sache, in der Türkei einen islamischen Einheits-staat zu schaffen (78., S. 3), so bestätigt dies hinreichend deutlich, daß die Militärführung offenbar dem Laizismus nicht mehr hinreichend Geltung verschafft und vor dem Hintergrund der in der Türkei spürbaren Rückbesinnung auf islamische Werte Übergriffe gegenüber christlichen Wehrpflichtigen nicht mehr energisch genug unterbindet (56.; 61.; 74. S. 4; 77., S. 5). Nimmt man noch hinzu, daß der Generalstab im Ramadan 1984 kollektiv gefastet hat und daß in letzter Zeit Offiziere zum gemeinsamen Freitagsgebet aufgefordert haben (77., S. 5), ferner daß der Staatsminister für das Amt für religiöse Angelegenheiten am 10. November 1989 geäußert haben soll, es sei jetzt notwendig, die Christen zu islamisieren (76., S. 18; vgl. dazu auch 61., S. 6), so liegen nunmehr die -- vom Senat bisher vermißten (vgl. zuletzt vor allem Hess. VGH, 27.02.1989 -- 12 UE 839/85 --, 20.11.1989 -- 12 UE 2336/85 -- u. 04.12.1989 -- 12 UE 2652/85 u. 12 UE 63/86 --) -- verwertbaren Tatsachen vor, die auf eine Förderung oder zumindest Duldung von Zwangsbeschneidungen gegenüber christlichen Wehrpflichtigen hindeuten. Denn einmal sind jetzt konkrete Fälle bekannt, in denen Beschwerden eingereicht und bei höherer Stelle erfolglos geblieben sind, und zum anderen finden sich Äußerungen verantwortlicher Personen in der Öffentlichkeit oder gegenüber Betroffenen, die -- im Einklang mit entsprechenden Beschlüssen des "Islamischen Rates" aus dem Jahr 1984 (vgl. 65.) -- den generellen Schluß auf eine staatliche Politik zulassen, die den Umstand mindestens mit Wohlwollen sieht -- wenn nicht sogar gezielt herbeiführt --, daß sich Christen durch Drangsalierungen auf verschiedensten Ebenen -- nicht nur beim Militär -- zur Ausreise veranlaßt sehen (56.; 77., S. 4; vgl. auch 43., S. 7, u. 45, S. 4). Bei alledem bedarf es -- zumal keiner der Beteiligten das vorliegende Tatsachenmaterial angezweifelt oder die Einholung weiterer Auskünfte oder gutachtlicher Stellungnahmen substantiiert beantragt hat -- derzeit keiner diesbezüglichen weiteren Ermittlungen; denn bereits auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen steht fest, daß gegenwärtig nicht (mehr) davon die Rede sein kann, daß der türkische Staat im großen und ganzen erfolgreich das pflichtwidrige Handeln von Militärangehörigen bekämpft und daß deshalb -- trotz Mißlingens einer lückenlosen Verhinderung und Ahndung aller in seinem Machtbereich auftretenden Vorfälle -- seine asylrechtliche Verantwortlichkeit entfällt (Hess.VGH, 26.03.1990 -- 12 UE 2702/86, 12 UE 2970/86, 12 UE 2997/86 u. 12 UE 2998/86 --, 23.04.1990 -- 12 UE 2579/85, 12 UE 2581/85 u. 12 UE 61/86 -- sowie 02.05.1990 -- 12 UE 1078/84, 12 UE 1116/84 u. 12 UE 2784/87 --). Indessen reichen die vorliegenden Feststellungen nicht für die Annahme aus, daß christliche Wehrpflichtige allgemein mit einer Zwangsbeschneidung im Militär in dem Sinne zu rechnen haben, daß daraus auf eine politische Kollektivverfolgung aller Christen oder zumindest des abgegrenzten Kreises aller wehrpflichtigen Gruppenangehörigen geschlossen werden könnte. Denn die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß dabei nicht mehr nur von -- möglicherweise zahlreichen -- individuellen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern von einer ohne weiteres bestehenden aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds (BVerwG, 08.02.1989 -- 9 C 33.87 --, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502). Dafür genügen die bisher lediglich für vier Standorte festgestellten Zwangsbeschneidungen von christlichen Wehrpflichtigen für sich allein noch nicht, zumal aus einer politischen Verfolgung der wehrpflichtigen Gruppenangehörigen nicht ohne weiteres eine Kollektivverfolgung der Syrisch-Orthodoxen insgesamt entnommen werden könnte (BVerwG, 24.08.1989 -- 9 B 301.89 --, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). b) Darüber hinaus waren die Christen in der Türkei, insbesondere in der Südosttürkei, in dem hier maßgeblichen Zeitraum auch keiner mittelbaren staatlichen Kollektivverfolgung in der Weise ausgesetzt, daß sie von anderen Bevölkerungsgruppen ihrer Religion und ihres christlichen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz nicht erhalten konnten. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, die Ursachen der oben (unter II. 2.) dargestellten Abwanderungsbewegungen aus den ursprünglich ausschließlich oder zumindest überwiegend christlichen Dörfern nach Mardin und Midyat und vor allem nach Istanbul und von dort aus ins Ausland im einzelnen zu ermitteln. Tatsächlich sind die Christen den Anwerbeaktionen der westeuropäischen Wirtschaft seit Beginn der 60er Jahre wohl dank ihrer besseren Ausbildung und ihrer größeren Flexibilität eher gefolgt als die in der Südosttürkei lebenden Kurden und haben dann nach und nach ihre Familien in die Bundesrepublik Deutschland und in andere westeuropäische Länder nachgeholt. Eine gewisse Rolle mag anfangs auch die allgemein in der Türkei zu beobachtende Landflucht gespielt haben, die die Einwohnerzahl von Istanbul auf jetzt 8 bis 10 Millionen hat anwachsen lassen (1., S. 111; 18., S. 20). Wie bereits oben (unter II. 2. a) festgestellt, haben zudem viele Priester im Zuge der Gastarbeiterwanderung ihre syrisch-orthodoxen Gemeinden im Tur'Abdin verlassen und sind gegen den Willen der Kirchenleitung nach Europa und nach Übersee ausgewandert (40., S. 3; 45., S. 3), was zusätzlich zu einer Destabilisierung der gewachsenen Siedlungsstrukturen der Christen in der Südosttürkei beigetragen hat. Schließlich haben auch die Ereignisse um Zypern, im Libanon und im Iran sowie allenthalben feststellbare Islamisierungstendenzen zu einer Verhärtung des Verhältnisses zwischen Christen und muslimischen Kurden im Tur'Abdin beigetragen. Ungeachtet der im einzelnen maßgeblichen Gründe für die Bevölkerungsbewegungen, die durchaus umstritten sein mögen, wurde aber seit Mitte der 70er Jahre aus dem Gebiet um Midyat über eine auffällige Zunahme schwerer Übergriffe der muslimischen Mehrheit (meist Kurden) gegen Christen berichtet, und zwar über Morde, Mordversuche, Entführungen, Zwangsbeschneidungen, Viehdiebstähle, Landwegnahmen, Sachbeschädigungen und Plünderungen (vgl. dazu etwa: 1., S. 112 f. u. 115 f.; 3., S. 46 ff.; 5., S. 32 ff. u. 106 ff.; 11., S. 5 ff.; 14.; 16.; 32., S. 17 ff.). Gleichzeitig wurde allgemein beanstandet, daß staatliche Stellen, wenn sie um Hilfe angegangen wurden, entweder überhaupt nicht tätig geworden sind oder aber sogar offen zum Ausdruck gebracht haben, sie lehnten es ab, Christen Schutz zu gewähren (vgl. etwa: 4., S. 3 u. 5; 5., S. 34; 15.). Außerdem wurde betont, ähnliche Gewalttaten Syrisch-Orthodoxer seien, wenn sie vereinzelt vorgekommen seien, auch verfolgt worden (9., S. 21). Bei der Frage nach den Ursachen für die danach seit Mitte der 70er Jahre vermehrt feststellbaren Beeinträchtigungen der Christen durch die muslimische Bevölkerung im Tur'Abdin werden teils die Auswirkungen der Verfolgung weniger schwerwiegend dargestellt, teils die religionsbezogene Motivation der Verfolger bezweifelt und teils die Einstellung der staatlichen Stellen zu diesen Maßnahmen der andersgläubigen Mitbürger nicht so gewertet und eingeschätzt, daß den Christen der erforderliche staatliche Schutz gegen private Übergriffe ihrer Religion wegen verwehrt wurde. So bestätigen etwa auch andere als die bereits erwähnten Quellen gewalttätige Auseinandersetzungen und existenzbedrohende Übergriffe im Südosten der Türkei (2., S. 2; 17.) und die Gefahr administrativer Schikanen sowie die Schutzlosigkeit gegenüber gesetzlosen Zuständen vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 (15.). Andererseits wird aber darauf hingewiesen, daß unter schwierigen Lebensverhältnissen und der gesetzlosen Lage vor September 1980 auch die übrige Bevölkerung zu leiden gehabt habe, die Abwanderung aus dem Tur'Abdin vorwiegend wirtschaftliche und soziale Gründe habe und die Wanderungsbewegung bei den Christen nicht stärker sei als bei der übrigen Bevölkerung (vgl. vor allem 18., S. 23 ff. u. 31 ff.). Während das Auswärtige Amt als Ursachen für die Abwanderung neben religiösen Spannungen sowohl wirtschaftliche Schwierigkeiten als auch die in Gewalttätigkeiten ausufernden Streitigkeiten aus sprachlichen, sozialen und ethnischen Motiven nennt, räumt es doch gleichzeitig ein, Christen hätten teilweise existenzbedrohende Benachteiligungen erlitten und seien gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen, gegen die ausreichender staatlicher Schutz besonders in schwer zugänglichen ländlichen Gebieten häufig nicht habe gewährt werden können, so daß praktisch die christliche Minderheit oftmals gewalttätigen Übergriffen schutzlos preisgegeben gewesen sei (2., S. 2). Wenn Wiskandt bezweifelt, daß Christen aus dem Tur'Abdin in wesentlich größerem Ausmaß als Kurden abgewandert sind (18., S. 23 ff., besonders S. 28), so fällt auf, daß er die Anzahl der in der Provinz Mardin lebenden Syrisch-Orthodoxen aus einer offiziellen Einwohnerstatistik und eigenen Berechnungen ableitet, während die oben (unter II. 2.) erwähnten Zahlenangaben anderer Autoren zwar vorwiegend auf Schätzungen beruhen, aber insgesamt zutreffender erscheinen, weil dort der Bevölkerungsrückgang bei den Christen zum größten Teil durch die Nennung von Ortsnamen und exakten Einwohnerzahlen belegt ist. Es mag zutreffen, daß die historischen Fakten in den epd-Dokumentationen (5. u. 32.) nicht immer neutral dargestellt sind und die religiösen Bezüge dort ebenso einseitig in den Vordergrund gestellt werden wie von Yonan (1.) der Prozeß der Entwicklung einer assyrischen Nation. Abgesehen aber davon, daß Wiskandt seine Befragungen offenbar ohne die in solchen Situationen wichtige Vertrauensbasis zu den befragten Personen ohne Bekanntgabe seines Auftrags durchgeführt hat, ist in seinem Gutachten an zahlreichen Stellen nachzuweisen, daß seine Ausführungen nicht völlig frei sind von Vorverständnissen und festliegenden persönlichen Positionen, die die Beantwortung der ihm gestellten Fragen teilweise beeinflußt haben könnten (vgl. dazu im einzelnen 23., 24., 25.). So wirft er der ersten epd-Dokumentation offen bewußte Zahlenmanipulation vor (S. 27, 29), polemisiert gegen die "hiesige Lobby der Sürjannis" (S. 65) und beschreibt die "Erfolge" der Militärregierung ohne jede Einschränkung (S. 20 ff.), obwohl Vorbehalte gegen die Politik der Militärregierung angesichts zahlreicher Proteste gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zumindest erwähnenswert gewesen wären. Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Christen in der Türkei -- und zwar auch im Tur'Abdin -- in ihrer Gesamtheit in der Zeit bis zur Machtübernahme der Militärs im September 1980 in der Weise mittelbar aus religiösen Gründen verfolgt worden sind, daß sie als Angehörige der christlichen Minderheit gewalttätigen Übergriffen mit Gefahren für Leib und Leben und die persönliche Freiheit durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt waren und der türkische Staat diese Verfolgungsmaßnahmen entweder gebilligt oder zumindest tatenlos hingenommen und damit den Christen den erforderlichen staatlichen Schutz versagt hat. Die dargelegten Verhältnisse stellen sich allerdings so dar, daß in zahlreichen Einzelfällen tatsächlich syrisch-orthodoxe Bewohner des Tur'Abdin von muslimischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden sind, ohne daß die zuständigen staatlichen Behörden hiergegen eingeschritten sind, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre. Nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 hat sich die Sicherheitslage allgemein erheblich verbessert; dies dies hat sich nach allgemeiner Einschätzung auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul wie in anderen Landesteilen ausgewirkt (vgl. dazu etwa: 18., S. 34; 21.; 26.; 27.; 28.; 33.; 35.; 37.). Das Auswärtige Amt hat dazu nach eingehenden Gesprächen mit syrisch-orthodoxen Geistlichen unter Bezugnahme auf einen deutschsprachigen Bericht in dem Organ der Erzdiözese der syrisch-orthodoxen Kirche von Antiochien in Europa vom Dezember 1982/Januar 1983 einen zunehmenden staatlichen Schutz für die syrisch-orthodoxen Christen nach der Machtübernahme durch die Militärs festgestellt (33.). Die Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei berichtet davon, daß von der Geistlichkeit und von einzelnen Gemeindemitgliedern immer wieder festgestellt werde, daß sich die Verhältnisse nach dem 12. September 1980 gebessert hätten (26.). Die Sürjanni Kadim berichtet, ihre Mitglieder befänden sich wie jeder andere türkische Bürger nach dem 12. September 1980 "in Ruhe und in Sicherheit" (27.). Nach Auskunft der Sachverständigen Dr. Harb-Anschütz hat sich nach dem 12. September 1980 auch in Istanbul der Lage der syrisch-orthodoxen Christen wesentlich verbessert (28.). Zu demselben Ergebnis gelangten die Teilnehmer einer von der Evangelischen Akademie Bad Boll im Mai 1983 veranstalteten Studienfahrt in die Türkei (30., S. 7 u. 18). Soweit eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (32., S. 17 ff.), fehlt es -- auch bei Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens vom 27. September 1983 (Bl. 18 d.A.) an genügend konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den letzten Jahren zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung ausgewirkt haben könnte (im Ergebnis ebenso Bay. VGH, 29.11.1985 -- 11 B 85 C 35 --; VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 -- A 13 S 221/84 -- u. 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --; OVG Bremen, 14.04.1987 -- 2 BA 28/85 u. 32/85 --; OVG Hamburg, 10.06.1987 -- Bf V 21/86 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 -- 18 A 10315/86 --; Hess. VGH, 30.08.1984 -- X OE 306/82 --, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 -- NVwZ-RR 1988, 48, -- 12 UE 1587/84 u. 12 UE 2585/85 --, 26.03.1990 -- 12 UE 2702/86, 12 UE 2970/86, 12 UE 2997/86 u. 12 UE 2998/86 -- sowie 23.04.1990 -- 12 UE 2579/85, 12 UE 2581/85 u. 12 UE 61/86 --). 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß der Kläger persönlich bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei in seinem Heimatdorf Sari von asylerheblichen Übergriffen muslimischer Mitbürger betroffen war und dagegen staatlichen Schutz nicht in Anspruch nehmen konnte (a). Ebensowenig kann angenommen werden, daß der Kläger damals schon in seiner persönlichen Freiheit, in seiner körperlichen Unversehrtheit oder in seiner Religionsfreiheit beeinträchtigt oder bereits so konkret bedroht war, daß ein asylrelevanter Eingriff unmittelbar bevorstand, und er deswegen als vorverfolgt anzusehen ist (b). Die Angaben des Klägers zu seinem Lebensschicksal und zu den Gründen und Umständen seiner Ausreise aus der Türkei sind allerdings -- jedenfalls hinsichtlich des Herkunftsorts und der dortigen Lebensumstände -- im wesentlichen glaubhaft. Danach steht fest, daß der Kläger -- mag sein Bruder A auch in der Krankenstation des etwa drei Kilometer entfernten Ortes Basibrin (= Haberli, vgl. zu weiteren Bezeichnungen 1. S. 118, u. 38., S. 80) geboren sein (Bl. 258 der Gerichtsakte 12 UE 243/86) in dem 35 bis 37 km östlich von Midyat und ca. 35 km westlich von Idil an der Straße von Mardin nach Cizre gelegenen Dorf Sari (zu anderen Ortsbezeichnungen vgl. 38., S. 84) geboren und aufgewachsen ist und dort bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Dies ergibt sich insbesondere aus den insoweit glaubhaften Bekundungen des Klägers bei seiner Vernehmung am 1. März 1990 (Bl. 279 d.A.) und aus den Angaben seines Vaters und seiner Brüder G und A in deren Asylverfahren (Bl. 5 und 29 der Bundesamtsakte Tür-V-972, Bl. 1 und 18 der Bundesamtsakte 163-18325-87 und Bl. 258 der Gerichtsakte 12 UE 244/86). Der Senat geht des weiteren davon aus, daß Sari ein rein christliches Dorf war, in dem ursprünglich 34 bis 37, in der Mitte der 70er Jahre noch 20, anfangs der 80er Jahre noch höchstens 15 und 1987/88 nur noch 6 oder 7 Familien lebten, während sich jetzt nur noch wenige ältere Christen dort aufhalten und die verlassenen Häuser zunehmend von Muslimen in Besitz genommen worden sind, und daß es im Dorf eine eigene Kirche ("Mar Malke") gibt, in der ein Priester aus Basibrin regelmäßig Gottesdienst hielt. Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben des Klägers, seines Vaters und seiner Geschwister G, S und A (Bl. 279 d.A., Bl. 29 und 37 der Bundesamtsakte Tür-V-972, Bl. 7 der Bundesamtsakte Tür-S-27593, Bl. 26 der Bundesamtsakte 163-80195-81, Bl. 18 der Bundesamtsakte 163-18325-87 und Bl. 67f., 70 u. 258 der Gerichtsakte 12 UE 243/86) und auf Erkenntnissen, die aus den in das vorliegende Verfahren eingeführten Dokumenten (38., S. 84; 70., S.63) herrühren. Außerdem hat der Senat die Überzeugung gewonnen, daß die Eltern des Klägers in Sari eine ca. 8 ha große Landwirtschaft, und zwar insbesondere Weinbau, betrieben und daß sie zeitweise auch bis zu 50 Ziegen, bis zu 9 Stück Rindvieh, 15 Schafe und einen Esel besaßen (Bl. 279 d.A., Bl. 29 der Bundesamtsakte Tür-V-972, Bl. 24 der Bundesamtsakte Tür-S-27593, Bl. 26 der Bundesamtsakte 163-80195-81 und Bl. 259 der Gerichtsakte 12 UE UE 243/86), und schließlich daß der Kläger 5 Jahre lang in Sari die Grundschule besucht hat (Bl. 24 der Bundesamtsakte 163-80195-81). Der Senat konnte indessen nicht die Überzeugung gewinnen, daß der Kläger in Sari politische Verfolgung erlitten hat. Die Gründe, warum er, die übrigen Mitglieder seiner Familie und zahlreiche weitere christliche Familien Sari verlassen haben, erscheinen vielgestaltig, rechtfertigen aber nicht die Annahme einer dortigen Verfolgung in asylrechtlich erheblicher Weise. a) Soweit der Kläger bei der Vorprüfungsanhörung angegeben hat, sie seien in Sari oft von Muslimen belästigt und angegriffen worden, fehlt es an der für die Feststellung eigener Vorverfolgung erforderlichen hinreichenden Substantiierung; insbesondere ist nicht erkennbar, daß der Kläger überhaupt selbst betroffen war und daß wenigstens der Versuch einer Inanspruchnahme staatlichen Schutzes unternommen worden ist. Was die vom Kläger und seinen Angehörigen angeführten angeblichen Viehdiebstähle angeht, so sind die diesbezüglichen Angaben und Bekundungen in erheblichem Umfang widersprüchlich, und zwar sowohl hinsichtlich des bzw. der Zeitpunkte, der Zahl und Art der gestohlenen Tiere und der jeweiligen Einzelumstände; insbesondere ist fraglich, ob die Täter ein Familienmitglied angetroffen und dieses ggfs. beschossen haben und ob und ggfs. mit welchem Erfolg Anzeige erstattet worden ist (vgl. Bl. 66 u. 279 d.A., Bl. 29 der Bundesamtsakte Tür-V-972, Bl. 13 der Bundesamtsakte 163-80195-81 sowie Bl. 66 und 259 der Gerichtsakte 12 UE 243/86). Da insoweit Anhaltspunkte für eine Anknüpfung an die Religionszugehörigkeit des Klägers und seiner Familie fehlen, vielmehr offensichtlich wirtschaftliche Beweggründe für die Täter maßgebend waren, und da überdies durch den Verlust des Viehs jedenfalls in der Zeit vor der Ausreise des Klägers die wirtschaftliche Existenz der Familie nicht ernstlich in Frage gestellt war und schon deshalb eine asylrelevante Vorverfolgung ausscheidet, kann eine abschließende Beurteilung der Glaubhaftigkeit unterbleiben. Auch soweit der Kläger von einem Entführungsversuch bezüglich seiner Schwester S berichtet hat (Bl. 66 und 280 d.A. sowie Bl. 13 der Bundesamtsakte 163-80195-81), sind seine Angaben -- etwa hinsichtlich der Örtlichkeiten und der anwesenden bzw. sonst beteiligten Personen -- kaum mit denen seines Bruders A in Einklang zu bringen (vgl. Bl. 69 und 259 der Gerichtsakte 12 UE 243/86); außerdem fällt auf, daß die angeblich betroffene Schwester in ihrem eigenen Asylverfahren nichts von einem konkreten Entführungsversuch berichtet hat, sondern lediglich ganz allgemein davon, daß sie beim Viehhüten Angst vor einer Entführung gehabt habe und daß manchmal Muslime gekommen seien und zu ihr gesagt hätten, sie würden sie "eines Tages entführen" (Bl. 24 der Bundesamtsakte Tür-S-27593). Auch die Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens mag auf sich beruhen, denn der Kläger könnte daraus -- schon wegen seines Geschlechts -- ohnehin nicht herleiten, daß ihm ähnliches wie seiner Schwester unmittelbar bevorgestanden hätte. Der vom Kläger ferner angeführte Erpressungsversuch gegenüber seinem Vater kurz vor dem Militärputsch (Bl. 66f. u. 280 d.A. und Bl. 12 u. 26 der Bundesamtsakte 163-8019581) kann ebenfalls nicht zur Annahme einer Vorverfolgung des Klägers führen. Denn abgesehen von auch insoweit bei einem Vergleich mit den betreffenden Bekundungen seines Bruders A auffallenden Unstimmigkeiten (Bl. 51, 68 f. u. 260 der Gerichtsakte 12 UE 243/86) steht jedenfalls fest, daß der Vater des Klägers letztlich nichts gezahlt hat, so daß schon deshalb -- mangels Intensität -- ein in wirtschaftlicher Hinsicht asylerheblicher Eingriff für die Familie nicht vorlag. Deshalb kann auf sich beruhen, ob zudem die staatliche Zurechenbarkeit zu verneinen wäre, weil die Gendarmerie jedenfalls nach dem Militärputsch in der betreffenden Angelegenheit tätig geworden und es offenbar sogar zu Festnahmen gekommen ist. Was schließlich die für die Folgezeit angeführten Brandschatzungen am Weinberg und Waldland der Familie angeht (Bl. 66 u. 280 d.A. sowie Bl. 26 der Bundesamtsakte 163-80195-81), so führten auch diese offensichtlich nicht zu einer ernsthaften wirtschaftlichen Existenzbedrohung für die Familie des Klägers; andernfalls hätten seine Eltern den landwirtschaftlichen Betrieb nicht anschließend noch etwa 6 Jahre lang fortführen können. Deshalb braucht den auch insoweit teilweise nicht stimmigen Angaben des Klägers und seines Bruders A (Bl. 51, 67 u. 261 der Gerichtsakte 12 UE 243/86) -- insbesondere zur Inanspruchnahme staatlichen Schutzes -- nicht weiter nachgegangen zu werden. Wenn der Kläger weiter geltend gemacht hat, er sei in der Schule vom Lehrer gezwungen worden, am islamischen Religionsunterricht teilzunehmen, und er sei vom Lehrer wegen nicht hinreichend aktiver Teilnahme auch geschlagen worden (Bl. 66 und 281 d.A.), so läßt sich auch dies nicht als asylrelevante Vorverfolgung qualifizieren. Zum einen ist nicht hinreichend dargetan, daß dadurch das religiöse Existenzminimum des Klägers angetastet worden ist, zum anderen erscheint hinsichtlich der verabreichten Schläge ebenfalls die Eingriffsintensität fraglich, da der Bruder A des Klägers bei seiner Vernehmung am 1. März 1990 lediglich von Schlägen auf Hände und Gesäß berichtet hat und davon, daß in anderen Unterrichtsstunden in ähnlicher Form gezüchtigt worden sei. Jedenfalls kann insoweit die asylrechtliche Zurechenbarkeit nicht bejaht werden, weil nicht ersichtlich ist, daß alle verfügbaren Beschwerdemöglichkeiten -- auch solche bei der Schule übergeordneten Stellen -- ausgeschöpft worden sind. Letztendlich kann der Kläger aus Übergriffen, denen seine Eltern nach seiner Ausreise in Sari ausgesetzt gewesen sein sollen -- vor allem im Zusammenhang mit der Verpflichtung seines Vaters zur Bewachung der Ölleitung (vgl. Bl. 27 der Bundesamtsakte 163-80195-81 sowie Bl. 51 u. 70 der Gerichtsakte 12 UE 243/86) -- eine eigene Verfolgung keinesfalls herleiten. b) Schließlich ist der Kläger auch nicht deshalb als vorverfolgt anzusehen, weil ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise ein asylrelevanter Eingriff unmittelbar bevorgestanden hätte. Dies kann insbesondere unter dem Gesichtspunkt des noch abzuleistenden Wehrdienstes nicht angenommen werden. Denn dem damals 13 Jahre alten Kläger stand eine Heranziehung zum Wehrdienst angesichts der erst mit Vollendung des 20. Lebensjahres beginnenden Wehrpflicht (53.; 63., S.15) noch nicht unmittelbar bevor (vgl. Hess.VGH, 22.2.1988 -- 12 UE 1071/84 --, NvWZ-RR 1988, 48, u. -- 12 UE 2585/85 --, 17.10.1988 -- 12 UE 2497/85 -- sowie 26.3.1990 -- 12 UE 2997/86 --; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, 15.2.1990 -- 14 A 10082/87 --), so daß unerörtert bleiben kann, ob christlichen Wehrpflichtigen zur Zeit der Ausreise des Klägers überhaupt während des türkischen Wehrdienstes asylerhebliche Verfolgung drohte. 4. Auch wenn der Kläger mithin vor seiner Ausreise zu keiner Zeit politisch verfolgt worden und auch nicht wegen ihm damals unmittelbar bevorstehender Verfolgung als vorverfolgt anzusehen ist, so sei dennoch darauf hingewiesen, daß er selbst im Falle erlittener Vorverfolgung in Sari gleichwohl deshalb als unverfolgt ausgereist zu behandeln wäre, weil er zum Zeitpunkt seiner Ausreise mindestens in Istanbul vor Verfolgung sicher gewesen wäre und ihm dort auch keine anderen existentiellen Nachteile oder Gefahren gedroht hätten. Wer nämlich von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter i.S.d. Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, wenn er also in anderen Teilen seines Heimatstaats eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (sog. inländische Fluchtalternative); dies setzt freilich voraus, daß der Betroffene in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerwG, 10.7.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerwGE 79, 315 = EZAR 201 Nr. 20, u. 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254). Ist jemand vor einer regionalen, an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung geflohen, so ist er am Ort einer in Betracht kommenden Fluchtalternative auch dann nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung, wenn der Staat ihn durch eigene Maßnahmen daran hindert, das religiöse Existenzminimum zu wahren; entsprechendes gilt, wenn die dort ansässige Bevölkerung die Wahrung des religiösen Existenzminimums durch aktives, mit dem für alle geltenden Recht unvereinbares Handeln unmöglich macht, ohne daß der Staat die nach seiner Rechtsordnung hiergegen allgemein in Betracht kommenden Maßnahmen ergreift (BVerfG, 10.11.1980 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, a.a.O.). Wegen des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl kommt eine Anerkennung im Falle der Flucht vor lediglich regional begrenzter Verfolgung nach alledem nur in Betracht, wenn der Betroffene bei rückschauender Betrachtung in einer ausweglosen Lage war, wenn er also in anderen Landesteilen vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher war -- insoweit ist der "herabgestufte" Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen -- oder mit dem Ausweichen dorthin aus asylverfahrensunabhängigen Gründen -- mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit -- in eine existentielle Notlage zu geraten drohte, die am Herkunftsort so nicht bestand (BVerfGE, 10.7.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, a.a.O.). Der Kläger wäre zur Überzeugung des Senats zum Zeitpunkt seiner Ausreise in Istanbul vor Verfolgung hinreichend sicher gewesen und auch nicht in eine existentielle Notlage geraten. Hierbei ist davon auszugehen, daß der damals knapp 14 Jahre alte Kläger in Istanbul nicht auf sich allein gestellt gewesen wäre. Zwar waren fast alle seine Geschwister bereits aus der Türkei ausgereist. Indessen hätte sich der Kläger in Istanbul möglicherweise zu dem Verwandten oder Bekannten begeben können, bei dem sich sein Bruder G vor seiner Ausreise im Jahre 1976 einige Zeit aufgehalten hatte, oder auch zu dem Bekannten, bei dem sein Vater anläßlich seiner Ausreise im Jahre 1986 wohnte. Sollten diese Personen im Oktober 1981 nicht mehr bzw. noch nicht in Istanbul gelebt haben oder zur Aufnahme des Klägers nicht bereit gewesen sein, so wäre er -- auch nach einer Rückkehr des ihn bei der Ausreise betreuenden Nachbarn bzw. Bekannten nach Österreich -- jedenfalls zusammen mit seinen noch in der Türkei befindlichen Eltern in Istanbul nicht auf sich allein gestellt und damit schutzlos gewesen. Nach der Lebenserfahrung ist nämlich davon auszugehen, daß mindestens sein Vater den Kläger erforderlichenfalls nach Istanbul begleitet hätte bzw. ihm dorthin nachgefolgt wäre, wenn er dort anderenfalls einem unsicheren Schicksal preisgegeben gewesen wäre. Damals hatte sich -- wie oben (unter II. 2. b) dargelegt -- die Sicherheitslage in der Türkei schon einigermaßen stabilisiert. Aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß Männer im Alter des Vaters des Klägers und in deren Begleitung befindliche Kinder männlichen Geschlechts im Alter des Klägers dort seinerzeit vor an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfenden Übergriffen muslimischer Türken nicht hinreichend sicher waren und staatlichen Schutz hiergegen -- von Einzelfällen abgesehen -- nicht erlangen konnten. Zwar ist nach den obigen Ausführungen davon auszugehen, daß der Kläger und sein Vater im Oktober 1981 in Istanbul keinen personalen Anknüpfungspunkt gehabt hätten, und sein Vater hatte offenbar auch keine Berufsausbildung genossen. Der Vater wäre damals aber gerade 52 Jahre alt gewesen und hatte über Jahre hinweg einen landwirtschaftlichen Betrieb erfolgreich geführt. Da darüber hinaus von dessen damaliger Arbeitsfähigkeit und -- mangels gegenteiliger Anhaltspunkte -- auch Arbeitswilligkeit ausgegangen werden kann, fehlen Anzeichen dafür, daß es ihm nicht wie vielen anderen Zuwanderern aus dem Tur'Abdin gelungen wäre, sich und den Kläger vor möglichen Übergriffen Andersgläubiger in Istanbul hinreichend zu schützen und insbesondere eine Beschäftigung zu finden, die es ihm ermöglicht hätte, jedenfalls seinen eigenen Unterhaltsbedarf und den des Klägers zu befriedigen. 5. Ist demnach der Kläger unverfolgt ausgereist und legt man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 181, 1096, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, u. 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ), so kann auch nicht festgestellt werden, daß ihm bei einer Rückkehr in die Türkei im jetzigen Zeitpunkt als Angehörigen einer kollektiv verfolgten Gruppe politische Verfolgungsmaßnahmen drohen. Zwar hat sich die Rechts- und Tatsachenlage seit der Ausreise der Kläger im Oktober 1981 verändert; hieraus kann aber auf eine gegenwärtige Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen nicht geschlossen werden. Was die Gestaltung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen angeht, so sehen die Vorschriften des Art. 24 der 1982 in Kraft getretenen neuen türkischen Verfassung vor, daß niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen oder seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren (Abs. 3) und daß die Religions- und Sittenerziehung und -lehre unter der Aufsicht und Kontrolle des Staates durchgeführt werden und religiöse Kultur und Sittenlehre in den Grund- und Mittelschulen zu den Pflichtfächern gehören (Abs. 4). Auf der Grundlage der letztgenannten Verfassungsbestimmung ist in den Jahren 1982 bis 1985 der bisherige Moralkundeunterricht mit dem Religionsunterricht zusammengelegt und als Pflichtfach eingeführt worden (46., S. 5; 55.; 57., S. 9 ff.; 58., S. 5; 63., S. 20; 64, S. 5; 69.). Mit Beschluß vom 3. Oktober 1986, Nr. 28, des Erziehungs- und Ausbildungsausschusses, der im Mitteilungsblatt des Ministeriums für nationale Erziehung, Jugend und Sport vom 20. Oktober 1986, Nr. 2219, veröffentlich wurde (Anlage zu 50.; 57., S. 21 ff.), wurden "allgemeine Prinzipien der Religionslehre und des Ethikunterrichts" festgelegt und ein Ausbildungsprogramm für diese Fächer verabschiedet. Danach ist der Grundsatz des Laizismus immer zu beachten und zu schützen und darf niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden; außerdem ist bestimmt, daß, wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird", unter den Religionen nicht unterschieden wird, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt in dem Ausbildungsprogramm zwar deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll (57., S. 28 ff.). Die nach dem Verfassungsgrundsatz des Laizismus gebotene Distanz des türkischen Staats gegenüber der islamischen Religion äußert sich aber darin, daß türkische Schüler christlichen Glaubens das islamische Glaubensbekenntnis, die islamische Einleitungsformel, die Glaubensformel Amentü, die Koranverse und das islamische Ritualgebet Namaz nicht zu lernen und keine Kenntnisse über Namaz, Ramadan, die Regeln über die islamischen Jahresspenden und das Pilgern nach Mekka zu erwerben brauchen (vgl. Nr. 4 der Anlage zu 50. u. Nr. 4 in 57., S. 23). Durch ergänzenden Beschluß vom 29. Januar 1987, Nr. 23, veröffentlich im Mitteilungsblatt vom 9. Februar 1987, Nr. 2227, wurde zudem klargestellt, daß christliche Schüler während der Behandlung der betreffenden Lehrinhalte nicht in der Klasse anwesend sein müssen (57., S. 31 ff.). Nach alledem bieten die gesetzlichen und die verwaltungsinternen Vorschriften, die auch Gegenstand eines beim Höchsten Gerichtshof anhängigen Prozesses sind (63., S. 24 ff.), keine Veranlassung für die Annahme, der türkische Staat greife zum jetzigen Zeitpunkt unmittelbar in die Freiheit der religiösen Betätigung der Syrisch-Orthodoxen in einer Weise ein, die die Menschenwürde oder das religiöse Existenzminimum antastet. Davon abgesehen verfolgte die Einführung des staatlichen Pflichtunterrichts in Ethik und Religion das Ziel einer Eindämmung der privaten Koranschulen (20.; 57., S. 1) und läßt deshalb für sich keinen Rückschluß auf eine damals und noch jetzt vorhandene Neigung staatlicher Stellen zur gezielten Beeinträchtigung nichtmuslimischer Religionen zu. Auch eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung läßt sich im Zusammenhang mit dem Religionsunterricht nicht feststellen. Zwar mag in einigen Fällen von den Lehrkräften gegen die oben behandelten Vorschriften verstoßen werden und es zu Diskriminierungen von christlichen Schülern kommen mit der Folge, daß diese lieber an den islamischen Gebeten teilnehmen (vgl. 34.; 45., S. 3; 50.; 57., S. 26 ff., 35 ff. u. 47 ff; 58., S. 5; 63. S. 20 f.; 64., S. 5 ff.; 69.; 75.; 76., S. 5). Abgesehen von der insoweit meist fehlenden Intensität der einzelnen Maßnahmen sind die gelegentlichen Übergriffe von Lehrkräften dem türkischen Staat asylrechtlich nicht zuzurechnen, weil auch gegenwärtig Anhaltspunkte dafür, daß die Verantwortlichen an höherer Stelle derartige dienstliche Verfehlungen fördern oder zumindest dulden, nicht festgestellt werden können (vgl. 58., S. 5). Dem Kläger droht im Rückkehrfalle auch keine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung im Hinblick auf mögliche Übergriffe muslimischer Eiferer außerhalb des Militärdienstes. Wie oben unter (II. 2. b) ausgeführt, hatten die syrisch-orthodoxen Christen bis zur Ausreise des Klägers aus der Türkei im Oktober 1981 allgemein und insbesondere in Istanbul eine derartige politische Verfolgung nicht zu befürchten. Hieran hat sich im Ergebnis bis heute nichts geändert. Auch bei Berücksichtigung neuerer Erkenntnisquellen hält der Senat an dieser Einschätzung fest. Insbesondere läßt die insgesamt vorsichtig gehaltene und nach Straftaten differenzierende Stellungnahme des Sachverständigen Oehring an das Verwaltungsgericht Kassel vom 11. Juni 1988 (59.) nicht die Annahme zu, daß türkische Staatsbürger christlichen Glaubens generell gegenüber Straftaten muslimischer Staatsbürger strafrechtlichen Schutz nicht erhalten; entsprechend ist das Gutachten der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Dezember 1988 (63., S. 13 f.) zu würdigen. Denn nach einer aktuellen Auskunft des Auswärtigen Amtes (72.) sind keine Fälle bekannt worden, in denen christlichen Türken behördlicher Schutz durch Abweisung ihrer Strafanzeigen versagt worden ist. 6. Dem Kläger droht indessen -- wovon bereits das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist -- zur Überzeugung des Senats bei einer Rückkehr in seine Heimat zum derzeitigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische, nämlich an seine Religionszugehörigkeit anknüpfende Einzelverfolgung im Rahmen des für ihn absehbar bevorstehenden Militärdienstes (Hess.VGH, 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 -- sowie 02.05.1990 -- 12 UE 1078/84, 12 UE 1116/84 u. 12 UE 2784/87 --). Für die hinsichtlich des Rückkehrfalles anzustellende Prognose ist davon auszugehen, daß der Kläger allein in die Türkei zurückkehren wird. Zwar lassen Familienmitglieder nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich und geben einander nicht einem unsicheren Schicksal preis, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können, und deshalb spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Ehemann und Vater einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Familie diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --). Die genannte Vermutung gilt aber nur für das Verhältnis von Eltern zu ihren noch sorgebedürftigen Kindern und von Eheleuten untereinander und überdies nur dann, wenn nicht ihr entgegenstehende Tatsachen festgestellt sind wie etwa die Anerkennung des Familienvaters als politisch Verfolgter oder dessen erklärte Absicht, auf keinen Fall in das Herkunftsland zurückzukehren (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --). In bezug auf den im Alter von 13 Jahren ausgereisten Kläger greift die vorgenannte Vermutung schon deshalb nicht, weil der Kläger mittlerweile 22 Jahre alt, also volljährig ist. Die Verfolgungsprognose ist für das gesamte Territorium des Heimatstaats anzustellen; eine Beschränkung auf etwa den Geburts- oder den letzten Herkunftsort ist nicht statthaft. Droht dem Asylsuchenden politische Verfolgung nur in einem Teil des Heimatstaats, so kann er auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere Nachteile und Gefahren, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 79, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Eine gerade dem Kläger im Rückkehrfalle -- außerhalb des Militärdienstes -- drohende politische Verfolgung vermag der Senat derzeit in bezug auf das Dorf Sari, wo der Kläger geboren ist und bis zu seiner Ausreise gelebt hat, nicht festzustellen. Der Kläger kann vielmehr in diesem Ort ebenso wie anderswo in der Türkei ohne unmittelbar drohende Flucht vor politischer Verfolgung leben. Denn wie oben (unter II. 2.b) u.5.) dargelegt, hat sich die Verbesserung der Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 auch zugunsten der Christen ausgewirkt. Offenbar gibt es aus jüngerer Zeit keine Bezugsfälle, in denen männliche Christen im Alter des Klägers ernsthaft an der Ausübung seines Religion gehindert worden sind. Mithin kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß der Kläger im Rückkehrfalle außerhalb des Militärdienstes von an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden Übergriffen muslimischer Türken betroffen und diesen Verfolgungsmaßnahmen schutzlos ausgesetzt wäre. Dem Kläger droht dennoch deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, weil er bei einer Rückkehr in absehbarer Zeit mit seiner Heranziehung zum türkischen Militärdienst und dort mit seiner zwangsweisen Beschneidung rechnen müßte. Der Kläger ist mittlerweile 22 Jahre alt; er unterliegt deshalb der vom 20. bis zum 46. Lebensjahr bestehenden Wehrpflicht (53.; 63., S. 15). Da für eine eventuelle Wehrdienstunfähigkeit oder für sonstige Gründe, die seiner Heranziehung entgegenstehen könnten, nichts ersichtlich oder von den Beteiligten dargetan ist, muß der Kläger nach einer Rückkehr jederzeit mit seiner Erfassung, Musterung und anschließenden Heranziehung zum Wehrdienst rechnen. Daß es ihm gelingen könnte, sich vollständig "freizukaufen", ist nicht anzunehmen. Abgesehen davon, daß dies für Nichthochschulabsolventen auf legalem Wege kaum möglich sein dürfte (42.), fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger den dafür ggf. erforderlichen hohen Geldbetrag (vgl. 40.; 74.) allein oder mit Hilfe von Verwandten aufbringen könnte. Allenfalls käme gegen Zahlung einer ebenfalls hohen Geldsumme eine Reduzierung des Militärdienstes auf zwei Monate in Betracht (74., S. 2), was aber die Gefährdung des Klägers nicht maßgeblich mindern würde, weil die Beschneidungen erfahrungsgemäß in der Zeit während der Grundausbildung erfolgen. Da aus seinen Personalpapieren die Religionszugehörigkeit ersichtlich ist (36.; 41., S. 7; 74., S. 3; 77., S. 3) und darüber hinaus zumindest beim gemeinsamen Duschen offenbar werden wird (77., S. 3), daß der Kläger nicht beschnitten ist, wird er während der Militärzeit seine nichtmuslimische Religion mit Sicherheit nicht verbergen können; dies gilt um so mehr, als nach den Bekundungen von einigen der vernommenen Zeugen davon auszugehen ist, daß die nichtmuslimischen Wehrpflichtigen gesondert festgestellt zu werden pflegen (78., S. 3, 4 f., 7, 9 u. 12). Während der Militärzeit droht christlichen Wehrpflichtigen gegenwärtig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Beschneidung gegen ihren Willen. Zwar reichen die dem Senat hierzu bisher vorliegenden Erkenntnisse, da sie sich auf vier Standorte beschränken, nicht aus, um eine zur Annahme einer Gruppenverfolgung führende Verfolgungsdichte festzustellen (vgl. oben II. 2. a) cc)). Dies steht indessen der Bejahung einer gerade dem Kläger drohenden Einzelverfolgung nicht entgegen. Bei seiner diesbezüglichen Prognose läßt sich der Senat nicht etwa von rein quantitativen oder statistischen Erwägungen leiten; die Prognose ist vielmehr das Ergebnis einer zusammenfassenden Bewertung des relevanten Sachverhalts, wobei vor allem der Verfolgungsdichte an den vier erkenntnisträchtigen Standorten, welche auf eine vergleichbare, wenngleich bisher nicht bekannt gewordene Situation an anderen Standorten hindeutet, der Schwere des drohenden Eingriffs und den in jüngster Zeit stetig zunehmenden Islamisierungstendenzen erhebliche Bedeutung zuzumessen ist, so daß im Ergebnis die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden (vgl. zum Prognosemaßstab insbesondere BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25). Nach den bereits oben (II. 2. a) cc)) getroffenen Feststellungen kann jedenfalls von nur vereinzelten Übergriffen fanatischer Muslime oder von einer besonders gelagerten Ausnahmesituation in einem einzelnen Standort nach Auffassung des Senats nicht (mehr) die Rede sein. Dem Kläger, der selbst ausdrücklich auf von seinem Bruder und anderen Wehrpflichtigen während ihrer Militärzeit gemachte negative Erfahrungen verwiesen hat, befürchtet demnach zu Recht für den Fall einer Einberufung ihn selbst treffende asylrelevante Verfolgung, die sich der türkische Staat -- wie ebenfalls oben (unter II. 2. a) cc)) im einzelnen dargelegt -- zurechnen lassen müßte, weil nicht mehr davon ausgegangen werden kann, daß er Übergriffe auf christliche Wehrpflichtige im Militär im großen und ganzen erfolgreich bekämpft (im Ergebnis a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.1990 -- 14 A 10082/87 --). Im Hinblick darauf, daß der Kläger unverfolgt ausgereist ist und sich die ihm im Rückkehrfalle drohende Verfolgung mithin als sog. Nachfluchttatbestand darstellt, weist der erkennende Senat auf folgendes hin: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (26.11.1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 72, 51 = EZAR 200 Nr. 18, 17.11.1988 -- 2 BvR 442/88 --, InfAuslR 1989, 31, u. 08.03.1989 -- 2 BvR 627/87 --, Bay.VBl. 1989, 561) setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus und kann deshalb grundsätzlich nicht auf sog. subjektive Nachtfluchttatbestände erstreckt werden, die der Asylbewerber risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; etwas anderes gelte -- als allgemeine Leitlinie -- nur dann, wenn die selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellten. Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum zwar vorwiegend auf Kritik gestoßen (vgl. u.a. Brunn, NVwZ 1987, 301 ; J. Hofmann, ZAR 1987, 115; J. Hofmann, DÖV 1987, 491; R. Hofmann, NVwZ 1987. 295; Huber, NVwZ 1987, 391; Kimminich, JZ 1987, 194; Wolff, InfAuslR 1987, 60; Wollenschläger/Becker, ZAR 1987, 51, 54 f.). Dennoch hat sich das Bundesverwaltungsgericht ihr zwischenzeitlich unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach insoweit bestehende Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG angeschlossen und ausgeführt, seine frühere Rechtsprechung zu den subjektiven Nachfluchttatbeständen sei überholt und die Vorschrift des § la AsylVfG laufe für solche Nachfluchttatbestände leer, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon vom Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgeschlossen seien, und regele für die beachtlichen Nachtfluchttatbestände darüber hinaus, daß bestimmte, ihre Herbeiführung betreffende Umstände bei der Asylentscheidung außer Betracht zu bleiben hätten (BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19, 20.10.1987 -- 9 C 147.86 --, 20.10.1987 -- 9 C 42.87 --, InfAuslR 1988, 22, 22.06.1988 -- 9 B 65.88 --, InfAuslR 1988, 255, 22.06.1988 -- 9 B 189.88 --, InfAuslR 1988, 254, u. 06.12.1988 -- 9 C 91.87 --, InfAuslR 1989, 135). Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf weitere Fallgruppen selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände präzisiert -- etwa bezüglich der Asylantragstellung (30.08.1988 -- 9 C 80.87 --, InfAuslR 1988, 337, 30.08.1988 -- 9 C 20.88 --, InfAuslR 1989, 32, 25.10.1988 -- 9 C 50.87 --, InfAuslR 1989, 173, 17.01.1989 -- 9 C 56.88 --, BVerwGE 81, 170 = EZAR 200 Nr. 23, u. 11.04.1989 -- 9 C 53.88 --) sowie bezüglich sog. aktiver oder passiver Republikflucht (vgl. einerseits 06.12.1988 -- 9 C 22.88 --, InfAuslR 1989, 169, andererseits 21.06.1988 -- 9 C 5.88 --, EZAR 201 Nr. 14 = NVwZ 1989, 68 ) -- und dabei entschieden, daß auch eine wegen dieser Verhaltensweisen im Rückkehrfalle drohende politische Verfolgung wie ein selbstgeschaffener Nachfluchtgrund zu behandeln und deshalb asylrechtlich unbeachtlich sei, wenn der Ausländer sich nicht bereits im Zeitpunkt seines diesbezüglichen Verhaltens in einer politisch bedingten Zwangslage befunden hat, als deren Erscheinungsform sich eine "latente Gefährdungslage" darstelle, in der keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung bestehe. Der Senat hat zur Frage der Asylerheblichkeit selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände ebenso wie zu der einer möglichen Bindung an die betreffende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (kritisch hierzu VGH Baden-Württemberg, 19.11.1987 -- A 12 S 761/86 --, NVwZ-RR 1989, 46) bisher noch nicht grundsätzlich Stellung genommen. Der vorliegende Fall bietet ebenfalls keine Veranlassung für eine diesbezügliche Grundsatzentscheidung. Denn hier fehlt es schon an der vom Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegten Ausgangssituation, daß der Asylbewerber den Nachfluchttatbestand risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; die den Asylanspruch des Klägers begründenden Umstände sind nämlich nicht von ihm selbst -- etwa durch seine Ausreise -- herbeigeführt worden, sondern ohne sein eigenes Zutun zum einen durch eine Veränderung der Situation im türkischen Militär und zum anderen dadurch entstanden, daß er älter und infolgedessen wehrpflichtig geworden ist. Deshalb handelt es sich bei der ihm im Rückkehrfalle beim türkischen Militär drohenden politischen Verfolgung um einen objektiven und damit beachtlichen Nachfluchttatbestand. Der Asylanerkennung des Klägers steht auch nicht § 2 Abs. 1 AsylVfG entgegen, denn er war nicht bereits in Österreich, wo er sich vor seiner Einreise ins Bundesgebiet etwa drei Tage lang aufgehalten haben mag, vor politischer Verfolgung sicher. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, daß die Flucht -- bei Beurteilung nach objektiven Maßstäben -- in dem betreffenden Drittland ihr Ende gefunden hatte (BVerwG, 21.6.1988 -- 9 C 12.88 --, EZAR 205 Nr. 9 = InfAuslR 1988, 297, u. 17.1.1989 -- 9 C 41.88 --). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil der Kläger sich in Österreich ersichtlich nur zur Durchreise aufgehalten und von Anfang an beabsichtigt hat, zu seinen im Bundesgebiet befindlichen Angehörigen weiterzureisen. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Insbesondere rechtfertigt es nicht die Zulassung der Revision, daß der Senat von den Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe abweicht, soweit er eine kollektive Verfolgung der christlichen Minderheit im Tur'Abdin für die Zeit vor September 1980 verneint und soweit er eine politische Einzelverfolgung im Falle der absehbar bevorstehenden Heranziehung eines türkischen Staatsangehörigen christlicher Religionszugehörigkeit zum Wehrdienst in der türkischen Armee annimmt. Der ... 1967 -- laut Paß und Nüfus in Haberli, Bezirk Idil, Provinz Mardin, -- geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger syrisch-orthodoxen Glaubens. Er reiste am 7. Oktober 1981 zusammen mit seinem Zwillingsbruder A über Istanbul aus der Türkei aus und fuhr zunächst mit dem Zug nach Österreich (Ankunft am 8. Oktober 1981); von dort kamen beide wenige Tage später im Pkw von Verwandten ins Bundesgebiet. Der Kläger war im Besitz eines am 10. August 1981 in Mardin ausgestellten und ein Jahr lang gültigen türkischen Nationalpasses. Nach der darin enthaltenen Nüfuseintragung und nach der Eintragung in seinem am 3. Juli 1979 ausgestellten Nüfus ist der Kläger in dem Dorf Sari, Bezirk Idil, Provinz Mardin, registriert. Am 24. Oktober 1986 heiratete der Kläger eine türkische Staatsangehörige, deren Asylbegehren zwar unanfechtbar abgelehnt, die aber gleichwohl im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis ist; aufgrund dessen erhielt der Kläger, der bereits über einen Fremdenpaß verfügte, am 2. März 1987 eine zunächst auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeit in der Folgezeit verlängert wurde. Das Asylverfahren des Vaters G D des Klägers, der am 4. Dezember 1986 aus der Türkei ausgereist und am 9. Dezember 1986 mit einem für einen Besuchsaufenthalt ausgestellten Sichtvermerk der deutschen Botschaft in Wien ins Bundesgebiet eingereist ist, schwebt noch in erster Instanz (VG Kassel 4/3 E 9502/87). Auch das Asylverfahren der am 5. August 1986 -- ebenfalls über Österreich -- eingereisten Mutter M D des Klägers ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, sondern in zweiter Instanz rechtshängig (Hess. VGH 12 UE 615/89). Die am 2. März 1954 geborene Schwester F, verheiratete C, des Klägers, deren Ehemann und drei Kinder reisten schon am 20. September 1980 in den Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes ein; sie sind rechtskräftig als Asylberechtigte anerkannt (VG Minden 9 K 10.501/83). Der am 1. April 1955 geborene Bruder A des Klägers hält sich seit dem 2. Oktober 1977 als Gastarbeiter im Bundesgebiet auf; er hat kein Asylverfahren betrieben und ist im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung. Der am 15. Oktober 1959 geborene Bruder G reiste bereits am 11. Dezember 1976 ein; er ist bestandskräftig als Asylberechtigter anerkannt und wurde mit Wirkung vom 18. August 1986 in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Die am 20. April 1964 geborene Schwester S, verheiratete I, kam am 6. November 1979 in die Bundesrepublik Deutschland; auch sie ist unanfechtbar asylberechtigt. Das Asylverfahren seines zusammen mit dem Kläger eingereisten Zwillingsbruders A schwebt noch in zweiter Instanz (Hess. VGH 12 UE 243/86). Eine weitere Schwester namens S, verheiratete Y, lebte bis etwa 1984 in dem Dorf Gündükschükrü (= Odabasi) im Tur'Abdin und befindet sich nunmehr in Belgien. Mit undatiertem Schreiben beantragten der Kläger und sein Bruder am 13. Oktober 1981 sinngemäß ihre Anerkennung als Asylberechtigte mit folgender Begründung: Ihre Familie habe in ihrem Heimatdorf von der Landwirtschaft gut leben können. Allerdings hätten moslemische Kurden aus der Umgebung in den letzten zehn Jahren ihr Eigentum geschädigt und auch ihr Leben bedroht. Im Jahre 1975 sei ihr älterer Bruder beim Viehhüten beschossen worden; er habe zwar sein Leben retten können, die Herde sei aber gestohlen worden. Sie hätten deshalb bei türkischen Behörden Beschwerde führen wollen, seien aber gar nicht angehört worden, weil sie Christen seien. Im Jahre 1977 hätten moslemische Kurden versucht, ihre Schwester zu entführen; die Entführung habe zwar vereitelt werden können, und die Schwester sei zu ihrem älteren Bruder ins Bundesgebiet geschickt worden; sie hätten aber auf ihre Beschwerde wiederum von den türkischen Behörden "nichts in die Hände bekommen", weil sie Christen seien. Im Jahre 1979 schließlich habe eine zehnköpfige Bande ihr Haus überfallen und von ihrem Vater 1.000.000 TL verlangt; anderenfalls werde die Familie vernichtet. Deshalb seien sie gezwungen gewesen, ihr Heimatdorf zu verlassen. Bei seiner persönlichen Anhörung bei der Ausländerbehörde am 14. Oktober 1981 gab der Kläger als Volkszugehörigkeit "türkisch" und als letzte Anschrift im Heimat-/Herkunftsland "Sari, Kreis Idil, Bez. Mardin" an; unter der Rubrik "Sprachkenntnisse" wurde "aramäisch" eingetragen. Außerdem führte der Kläger aus: Er habe zuletzt bei seinen Eltern im Heimatdorf Sari gewohnt, sei Schüler und nicht berufstätig gewesen. Am 6. Oktober 1981 sei er mit dem Bus aus der Türkei aus- und am folgenden Tage über Passau mit dem Pkw in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er bitte als Angehöriger der syrisch-orthodoxen Kirche um Schutz vor religiöser und politischer Verfolgung. Seine Eltern seien mit seiner Reise nach Deutschland und mit dem Asylantrag einverstanden; dies ergebe sich aus einem Schriftstück in türkischer Sprache, das zur Akte gereicht wurde. Nachdem für den Kläger dessen Bruder A D zum Pfleger bestellt worden war, dessen Wirkungskreis auch die Vertretung bei der Durchführung des Asylverfahrens umfaßte, fand am 3. August 1982 in Nürnberg die Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge statt. Dabei wurden die Angaben des Klägers bei der Ausländerbehörde hinsichtlich der Volkszugehörigkeit in "syrianisch" geändert und hinsichtlich der Sprachkenntnisse um "etwas türkisch" ergänzt. Der Kläger wurde zusammen mit seinem Bruder A in Anwesenheit des Bruders A angehört. Beide Zwillingsbrüder gaben an, sie hätten fünf Jahre lang in Sari die Grundschule besucht. Außerdem führte der Kläger aus: Sie hätten nicht in Ruhe im Dorf leben können, weil sie ständig von Moslems belästigt worden seien. Vier bis fünf Monate vor ihrer Ausreise hätten Studenten ihren Weinberg angezündet; von den ca. 600 Rebstöcken seien ca. 500 verbrannt. In derselben Woche hätten die Studenten einen bewaldeten Berg der Familie, der von Moslems gerodet worden sei, angezündet. Außerdem seien sie oft von Moslems angegriffen worden, und fast jedes Jahr sei der Familie Vieh gestohlen worden. Die der Familie verbliebenen vier Ochsen hätten sie verkauft, um ihre Ausreise zu finanzieren. Ob und wovon ihre Eltern, die ca. 50 Jahre alt seien, jetzt dort lebten, wüßten sie nicht. Kurz vor ihrer Ausreise hätten kurdische Studenten ihre Eltern um 700.000 TL erpressen wollen, weil sie Christen seien. Ihr Vater habe nach der betreffenden Drohung das Dorf nicht verlassen können, um bei der ca. 6 km entfernten Gendarmeriestation in Haberli Anzeige zu erstatten. Auch zuvor sei ihr Vater nie bei der Gendarmerie gewesen; der Dorfvorsteher habe sich aber nach Überfällen jeweils dorthin gewandt, jedoch ohne Erfolg. In den letzten beiden Jahren habe sich die Lage immer mehr verschlechtert; die Dorfbewohner hätten Wache halten müssen, und auch die letzten sechs bis sieben Familien des Dorfes wollten nach Deutschland ausreisen, sofern dies möglich sei. Sie selbst seien in Begleitung eines Dorfnachbarn, der als Gastarbeiter in Österreich lebe, von Istanbul aus am 7. Oktober 1981 mit dem Zug zunächst nach Österreich gefahren und von da etwa am 11. Oktober 1981 im Pkw von ebenfalls in Österreich wohnenden Verwandten ins Bundesgebiet gekommen. Mit Bescheid vom 30. Mai 1983, ausgehändigt am 21. Juli 1983, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Es sei nicht ersichtlich, daß die Christen in der Türkei allgemein in asylerheblicher Weise verfolgt wären und daß darüber hinaus im vorliegenden Fall für die Ausreise aus der Türkei politische Verfolgung ursächlich gewesen sei oder daß bei einer Rückkehr mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen gerechnet werden müsse. Weder gebe es in der Türkei eine gezielte staatliche Verfolgung von Angehörigen der christlichen Minderheit, noch könne von einer generellen Duldung, Untätigkeit oder gar Unterstützung des türkischen Staates bei Übergriffen Dritter die Rede sein, wenngleich die türkische Regierung nicht in jedem Fall die Sicherheit des Einzelnen habe garantieren können. Die Folgen der früheren desolaten innenpolitischen Zustände hätten im übrigen nicht nur die christlichen Minderheiten, sondern die türkische Bevölkerung in ihrer Gesamtheit getroffen. Daß vielfach Christen Opfer von Angriffen und Bedrohungen von Privatpersonen wurden, sei nicht in erster Linie auf ihre Volks- bzw. Religionszugehörigkeit, sondern auf ihre relativ bessere wirtschaftliche Situation sowie auf ihre -- durch Abwanderung eines großen Teils der arbeits- und verteidigungsfähigen Männer geschwächte -- Selbstverteidigungskraft zurückzuführen. Gegen die vom Kläger geltend gemachten Bedrohungen bzw. Übergriffe von Privatpersonen sei der Schutz des türkischen Staates in Anspruch zu nehmen. Daß ihm gezielt staatlicher Schutz verweigert worden sei, habe er nicht glaubhaft gemacht. Nach dem vorliegenden Informationsmaterial sei im übrigen davon auszugehen, daß auch Christen bei Anrufung der Gerichte in der Türkei zu ihrem Recht gelangen könnten. Gegen eine asylrelevante Verfolgung des Klägers spreche überdies, daß er unter Zurücklassung seiner in ähnlicher Weise betroffenen Eltern zusammen mit seinem Zwillingsbruder ausgereist sei. Im übrigen habe sich durch den Machtwechsel vom 12. September 1980 die Sicherheitslage grundlegend gebessert; dies gelte auch für die traditionellen Siedlungsgebiete der Christen in der Südosttürkei; die von der Militärregierung eingeleiteten Maßnahmen ließen keinen Zweifel daran, daß die staatlichen Sicherheitsorgane im Tur'Abdin wie in der übrigen Türkei zur Schutzgewährung bereit und in der Lage seien. Darüber hinaus ergäben sich aus dem Vortrag des Klägers keine Anhaltspunkte für eine bereits erfolgte oder noch zu befürchtende asylerhebliche Verfolgung. Abgesehen hiervon seien die westliche Türkei und insbesondere Istanbul als inländische Fluchtalternative anzuführen; dort träfen Christen auf bereits vorhandene hilfsbereite und oft wohlhabende christliche Gemeinden, die ihnen zusätzlich Rückhalt und Hilfestellung böten, so daß auch für vom Lande zuziehende Christen die Möglichkeit bestehe, sich einen Arbeits- und Sozialkreis zu schaffen. Mit Schriftsatz vom 19. August 1983, der am folgenden Tage einging, erhob der Kläger Klage. Zur Begründung machte er durch seinen früheren Bevollmächtigten geltend: Er sei als Mitglied der Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen. Hieran habe sich bis zu seiner Ausreise nichts geändert gehabt; insbesondere hätten sich die Zustände im Tur'Abdin trotz der Machtübernahme der Militärs bis dahin nicht gebessert. So sei es auch im Jahre 1981 noch zu Übergriffen gegen Christen gekommen; beispielsweise habe das Militär im Mai 1981 mehrere Männer aus einem Nachbardorf zusammengetrieben und in brutaler Weise gefoltert. Bereits im Sommer 1980 habe der schon früher geschilderte Erpressungsversuch gegenüber seiner Familie begonnen; dieser sei allerdings durch den Militärputsch zunächst zum Erliegen gekommen. Danach hätten aber aufs neue Schwierigkeiten angefangen, als die Weinberge und der Wald seiner Familie durch Brandstiftung vernichtet worden seien. Haus und Hof hätten vor wie nach dem Militärputsch praktisch Tag und Nacht bewacht werden müssen, zumal die nächste Polizeistation in dem 3 km entfernten Basibrin gewesen sei. Nach seiner Flucht habe sich die Situation in seinem Heimatdorf weiter dadurch erschwert, daß auch noch ein großer Abschnitt der nahegelegenen Ölleitung ohne irgendeine Gegenleistung bewacht werden müsse und daß die Dorfbewohner für den Fall eines Anschlages durch Dritte mit schwersten Repressalien seitens des Militärs rechnen müßten. Bei der Prognose hinsichtlich der ihm im Rückkehrfalle drohenden Verfolgungsgefahr müsse zudem berücksichtigt werden, daß -- was sehr ausführlich dargelegt wird -- Christen in der Türkei generell im Wehrdienst mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung unterlägen, die in jedem Falle die Menschenwürde und fast immer auch die körperliche Integrität in asylrechtlich relevanter Weise verletze und die sich infolge der zunehmenden Islamisierung in Zukunft noch verschlimmern werde. Der frühere Bevollmächtigte des Klägers überreichte hierzu einen Hefter betreffend eine von ihm bei 70 türkischen Christen durchgeführte Fragebogenaktion zu ihren Erfahrungen im Wehrdienst -- darauf wird verwiesen --, äußerte sich umfangreich zur Auswertung und führte ergänzend aus, er kenne auch einige Christen, die nach dem Militärputsch ihren Wehrdienst abgeleistet hätten und dabei in schwerster Weise drangsaliert worden seien; einer sei gezwungen worden, sich beschneiden zu lassen. Bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. Oktober 1984 äußerte sich der Kläger wie folgt: Während seiner Schulzeit habe der Lehrer zusätzlich moslemischen Religionsunterricht abgehalten und -- wie sein Bruder A bei dessen Vernehmung bereits bekundet habe -- alle sich nicht aktiv beteiligenden Schüler geschlagen. Im Jahre 1975 seien auch ihre Rinder von Moslems gestohlen worden. Außerdem hätten in diesem Jahr Moslems seine Schwester entführen wollen, als diese sich -- von außerhalb des Dorfes kommend -- auf dem Heimweg befunden habe. Als die Schwester um Hilfe gerufen habe, seien Christen hinzugekommen. Sie hätten damals zwar Anzeige erstattet, dies habe aber nichts geholfen. Etwa 1979/1980 -- es müsse zwischen vier und sechs Monaten vor seiner Ausreise gewesen sein -- hätten kurdische Studenten von ihnen 1.000.000 TL gefordert; sie hätten seinem Vater eine Frist von zwei Wochen gesetzt und gedroht, ihn und seine Familie sonst umzubringen. Bei der Vorprüfungsanhörung habe er, der Kläger, angegeben, daß die Studenten zwischen 700.000 und 1.000.000 TL verlangt hätten; wieso nur der Betrag von 1.000.000 TL in das betreffende Protokoll gelangt sei, wisse er nicht. Ähnliche Erpressungsversuche hätten die Studenten auch bei anderen Christen unternommen. Kurz nach der Erpressung seien ihre Rebstöcke sowie eine Weide und Wald verbrannt worden. Schon monatelang vor der Ausreise habe sein Vater entschieden, daß er, der Kläger, und sein Zwillingsbruder A in die Bundesrepublik Deutschland gehen sollten. Als dann der in Österreich lebende Nachbar gekommen sei, habe sich für sie eine gute Gelegenheit zur Ausreise ergeben. In Istanbul hätten sie etwa acht Tage lang in einem Hotel gewohnt, weil sie sich noch Flugtickets hätten besorgen müssen. Zwar seien sie mit dem Zug nach Österreich gefahren; sie hätten aber Flugtickets und auch Devisen benötigt, um überhaupt einreisen zu dürfen. Er habe von vielen Christen und auch von seinem Bruder gehört, daß Christen beim Militär am Religionsunterricht teilnehmen und verstärkt Wache halten müßten, daß sie zwangsbeschnitten und daß sie sowohl von Kameraden als auch von Vorgesetzten geschlagen würden. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Mai 1983 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie machte geltend: Im Anerkennungsverfahren vor dem Bundesamt sei zutreffend festgestellt worden, daß ein Anspruch auf Asylgewährung nicht bestehe. Eine Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen sei weder im Tur'Abdin noch in anderen Gebieten der Türkei gegeben gewesen. Der Kläger sei vor seiner Ausreise auch nicht in asylerheblicher Weise verfolgt worden, und es drohe ihm auch keine solche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf den bevorstehenden Militärdienst. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten äußerte sich nicht. Das Verwaltungsgericht gab mit Urteil vom 28. November 1985 der Klage unter Zulassung der Berufung statt und führte zur Begründung aus: Der Kläger sei als Asylberechtigter anzuerkennen, weil er politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sei. Politisch Verfolgter sei, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit oder politische Repressalien hinzunehmen hätte. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger -- ohne daß es darauf ankomme, ob ihm Vorfluchtgründe zur Seite stünden oder ob für ihn eine inländische Fluchtalternative bestehe, -- schon wegen der ihm im Rückkehrfalle in Anbetracht seines Alters mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Heranziehung zum Wehrdienst in der türkischen Armee. Allerdings stelle grundsätzlich die Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes keine asylerhebliche politische Verfolgung dar. Anders sei es jedoch, wenn der Wehrpflicht auch eine Verfolgungstendenz innewohne, die etwa in der Einschüchterung politischer Gegner sowie Umerziehungs- und Disziplinierungsversuchen zum Ausdruck kommen könne. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen seien syrisch-orthodoxe Christen asylerheblichen Übergriffen von muslimischen Wehrpflichtigen ausgesetzt, ohne daß vorgesetzte oder andere Stellen dies im notwendigen Umfang verhinderten. Wenn auch in der türkischen Armee eine harte Zucht herrsche und zur Disziplinierung der Wehrpflichtigen auch Beschimpfungen und Schläge gehörten, so sei aufgrund der vorliegenden Erkenntnisquellen doch festzustellen, daß die Christen wegen ihres Glaubens in besonderer Weise von harten und schikanösen Maßnahmen betroffen würden. Zwar überschritten verbale Beleidigungen noch nicht die Schwelle der Asylerheblichkeit; soweit es sich jedoch um während der gesamten Militärdienstzeit sich fortlaufend wiederholende Schläge und schwere Körperverletzungen sowie um die Androhung der Zwangsbeschneidung als den Intimbereich betreffende Aggression handele, liege eine Verletzung der Menschenwürde vor. Derartige Verfolgungshandlungen seien dem türkischen Staat zurechenbar, da er den Betroffenen nicht den erforderlichen Schutz zukommen lasse und insofern eine mittelbare staatliche Verfolgung der Christen vorliege. Gegen dieses ihm laut Empfangsbekenntnis am 23. Dezember 1985 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit Schriftsatz vom 16. Januar 1986 -- eingegangen am 21. Januar 1986 -- Berufung eingelegt. Er macht geltend: In dem angefochtenen Urteil sei zu Unrecht eine Gruppenverfolgung christlicher Minderheiten in der Türkei angenommen worden, denn es bestehe keinerlei Wahrscheinlichkeit, daß die syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei in absehbarer Zeit mit unmittelbar oder mittelbar staatlicher Verfolgung als Gruppe rechnen müßten. Sie brauchten auch während ihres Wehrdienstes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten. Auch das individuelle Schicksal des Klägers weise keine Anhaltspunkte für eine bereits erlittene oder künftig drohende asylrelevante Verfolgung auf. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 28. November 1985 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie zurückzuweisen. Er hält die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten für verspätet, da dieser das Urteil etwa zehn Tage früher erhalten haben müsse, als das Empfangsbekenntnis ausweise. Im übrigen sei die Berufung unbegründet, weil er, der Kläger, zu Recht den bevorstehenden Militärdienst besonders fürchte, in dem auch nach dem Militärputsch und noch heute jeder Christ gefährlichen vorsätzlichen und glaubensbedingten Mißhandlungen ausgesetzt sei, wie von einem 1984/85 in der türkischen Armee tätigen Arzt bestätigt werden könne, der in einer Vielzahl von Fällen zwangsweise Beschneidungen und willkürliche Verletzungen von Christen erlebt bzw. behandelt habe. Die Beklagte erklärt, sie stelle angesichts der zum Teil widersprüchlichen Angaben in den verschiedenen Erkenntnisquellen eine Beweisaufnahme anheim. Zu der Berufung stellt sie keinen Antrag. Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 29. Januar 1990 Beweis erhoben über die Asylgründe des Klägers durch dessen Vernehmung als Beteiligten durch den Berichterstatter als beauftragten Richter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 1. März 1990 verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von diesen eingereichten Schriftsätze, den einschlägigen Vorgang des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge -- Gesch.-Z.: 163-80195-81 -- und die über den Kläger geführte Ausländerakte des Landrats des Landkreises Hersfeld-Rotenburg Bezug genommen, ferner auf die über seinen Vater (Bundesamt 163-18325-87 u. VG Kassel 4/3 E 9502/87) und seine Mutter (Bundesamt 163-16835-86, VG Kassel 2/1 E 8240/87 = Hess. VGH 12 UE 615/89 u. Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg) sowie auf die über seine Geschwister F O nebst Familie (Bundesamt 163-78518-81 u. VG Minden 9 K 10.501/83), G D (Bundesamt Tür-V-972), S I (Bundesamt Tür-S-27593) und A D (Bundesamt 163-80190-81, VG Kassel IV/1b E 8241/83 = Hess. VGH 12 UE 243/86 u. Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg ) geführten Bundesamts-, Gerichts- und Ausländerbehördenakten. Diese sind ebenso Gegenstand der Beratung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente: 1. Dez. 1978Yonan: "Assyrer heute" 2. 11.04.1979Auswärtiges Amt an Bay. VGH 3. Mai/Juni 1979pogrom Nr. 64 (Yonan: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei" u.a.) 4. 07.08.1979Dr. Harb-Anschütz an Bay. VGH 5. 12.11.1979epd Dokumentation Nr. 49/79: "Christliche Minderheiten aus der Türkei" 6. Nov. 1979Ev. Akademie Bad Boll, Materialdienst 2/80: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 7. Mai 1980pogrom Nr. 72/73 (Yonan: "Der unbekannte Völkermord an den Assyrern 1915 -- 1918" u.a.) 8. 20.05.1980Patriarch Yakup III und Bischof Cicek vor dem VG Gelsenkirchen 9. 15.10.1980Carragher an Bay. VGH 10. 09.04.1981Msgr. Wilschowitz: "Die Situation der christlichen Minderheiten in der Türkei" 11. 29.04.1981Reisebericht einer schwedisch-norwegischen Reisegruppe 12. 02.05.1981Dr. Hofmann: "Zur Lage der Armenier in Istanbul/Konstantinopel" 13. 12.06.1981Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg 14. 06.07.1981Staatssekretär von Staden (BT-Drs. 9/650) 15. 20.07.1981IGFM an VG Wiesbaden 16. 22.07.1981Vocke an VG Karlsruhe 17. 04.08.1981Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 24.11.1981RA Wiskandt an Bundesamt: "Situation der Christen in der Türkei" 19. 21.01.1982Schweiz. Ev. Pressedienst Nr. 3 20. 03.02.1982Auswärtiges Amt an VG Minden 21. 26.03.1982Auswärtiges Amt an VG Trier 22. 07.04.1982Pfarrer Diestelmann: "Die Situation der syrisch-orthodoxen Christen ...." 23. 19.04.1982Carragher zum Gutachten Wiskandt 24. 28.04.1982Dr. Hofmann zum Gutachten Wiskandt 25. 06.05.1982Diakonisches Werk EKD zum Gutachten Wiskandt 26. 18.05.1982Ev. Gemeinde dt. Sprache in der Türkei an EKD 27. 26.07.1982Sürjanni Kadim an VG Minden 28. 17.08.1982Dr. Harb-Anschütz an VG Minden 29. 1983Kraft, in "Christ in der Gegenwart": "Fremde und Außenseiter" 30. Mai 1983Ev. Akademie Bad Boll, Protokolldienst 27/83: "Studienfahrt in die Türkei" 31. 25.05.1984Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 32. 12.06.1984epd Dokumentation Nr. 26/84: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei ...." 33. 26.06.1984Auswärtiges Amt an Bay. VGH 34. 11.09.1984Auswärtiges Amt an Hess. VGH 35. 14.09.1984Dr. Oehring an VG Minden 36. 09.11.1984Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 37. 03.12.1984RA Müller, RA Wiskandt, Dr. Oehring und Erzbischof Cicek als sachverständige Zeugen vor dem Bay. VGH 38. 1985Anschütz: "Die syrischen Christen vom Tur'Abdin" 39. 04.02.1985Dr. Hofmann an VG Stuttgart 40. 17.03.1985Prof. Dr. Wießner an VG Stuttgart 41. 07.05.1985Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 42. 30.05.1985Dr. Oehring an VG Gelsenkirchen 43. 22.06.1985RA Müller: "Reisebericht zur Lage der Christen in der Türkei" 44. 07.10.1985Auswärtiges Amt an VG Ansbach 45. 01.07.1986EKD an VG Hamburg 46. 14.10.1986Prof. Dr. Wießner an VG Hamburg 47. 06.01.1987Dr. Tasci vor VG Gelsenkirchen 48. 07.04.1987Yonan: Gutachten 49. 23.04.1987Yonan an Bundesamt; Stellungnahme 50. 01.06.1987Auswärtiges Amt an VG Ansbach 51. 30.06.1987Ev. Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei an VGH Baden-Württemberg 52. 06.07.1987Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 53. 18.12.1987Auswärtiges Amt an OVG Bremen 54. 15.01.1988Dr. Oehring an VGH Baden-Württemberg 55. April 1988Regine Erichsen: "Die Religionspolitik im türkischen Erziehungswesen von der Atatürk-Ära bis heute" in: Zeitschrift für Kulturaustausch 1988, S. 234 ff. 56. 15.05.1988Taylan an VG Karlsruhe 57. 25.05.1988Dr. Oehring an VG Düsseldorf 58. Juli 1988Auswärtiges Amt -- Bericht zur "Lage der Christen in der Türkei" 59. 11.07.1988Dr. Oehring an VG Kassel 60. 02.09.1988Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 61. 24.09.1988Dr. Binswanger an VG Karlsruhe 62. 02.11.1988Taylan an Hess. VGH 63. Dez. 1988Gesellschaft für bedrohte Völker -- Gutachten -- 64. 09.12.1988Pfarrer Klautke vor VG Köln 65. 08.01.1989Wochenzeitschrift "Ikibine Dogru": "Die geheimen Beschlüsse des islamischen internationalen Rates sind enthüllt." 66. 12.01.1989Auswärtiges Amt an VG Ansbach 67. 17.01.1989Auswärtiges Amt an Hess. VGH 68. 27.01.1989Dr. Binswanger an Hess. VGH 69. März 1989Gesellschaft für bedrohte Völker: "Wie einst die Hugenotten -- Glaubensflüchtlinge heute" in: Vierte Welt Aktuell Nr. 79 70. 20.03.1989Dr. Oehring an VG Ansbach 71. 02.04.1989Dr. Oehring an Hess. VGH 72. 09.06.1989Auswärtiges Amt an VG Ansbach 73. 01.07.1989Sternberg-Spohr u.a. in terre des hommes "Religionsverfolgte aus der Türkei -- politische Verfolgte oder Scheinasylanten" 74. 04.09.1989Taylan an OVG Koblenz 75. 18.10.1989Auswärtiges Amt an OVG Münster 76. Nov. 1989Weber/Günter/Reuter: "Zur Lage der Christen in der Türkei", Bericht einer ökumenischen Besuchsreise vom 31.08. bis 11.09.1989 unter Leitung von Dr. Oehring 77. 22.01.1990Taylan vor Hess. VGH 78. 22.03.19906 Zeugen vor Hess. VGH