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Urteil

12 UE 3002/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:0618.12UE3002.86.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die auf den asylrechtlichen Verfahrensteil beschränkte Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist frist- und formgerecht eingelegt (§§ 124, 125 VwGO) und auch sonst zulässig. Sie ist nämlich vom 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 11. November 1986 -- 10 TE 1537/86 -- zugelassen worden (§ 32 Abs. 1 AsylVfG), und der Bundesbeauftragte war zur Einlegung der Berufung ungeachtet dessen befugt, daß er sich am erstinstanzlichen Verfahren weder durch einen Antrag noch sonst beteiligt hat (BVerwG, 11.03.1983 -- 9 B 2597.82 --, BVerwGE 67, 64 = NVwZ 1983, 413; Hess. VGH, 11.08.1981 -- X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268). II. Die Berufung des Bundesbeauftragten ist aber nur hinsichtlich des Klägers zu 1) begründet, denn dieser kann nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Anerkennung als Asylberechtigter durch die Beklagte zu 1) nicht beanspruchen, weil er nicht politisch verfolgt ist (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG). Dagegen ist die Berufung hinsichtlich der Kläger zu 2) bis 4) nicht begründet; zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte ist die Beklagte zu 1) vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht verpflichtet worden. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 -- 9 C 185.83 --, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 79, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O., u. 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 -- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 -- 9 C 27.85 --, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02. 1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 -- 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 -- 9 C 473.82 --, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 -- 9 C 74.81 --, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11 1985, a.a.O.). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben und Aussagen der Kläger zu 1) und 2), der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß die Kläger nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigte anzuerkennen sind (1.) und daß sie auch vor ihrer Ausreise weder als Mitglieder der Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen (2.) noch persönlich von politischer Verfolgung betroffen waren und deshalb als unverfolgt ausgereist anzusehen sind (3. und 4.), ferner daß die Kläger auch bei einer Rückkehr in die Türkei keine Gruppenverfolgung zu befürchten haben (5.), daß aber die Kläger zu 2) bis 4) -- anders als der Kläger zu 1) (6.) -- dann persönlich politischer Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgesetzt sein werden (7. und 8.). 1. Die Kläger zu 1) bis 4), an deren syrisch-orthodoxer Glaubenszugehörigkeit der Senat in Anbetracht ihrer Angaben in den Asylanträgen vom 7. August 1980 und 3. Juni 1981 und bei den Anhörungen durch die Ausländerbehörde am 10. Oktober 1980 und 1. Juli 1981 und durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Januar 1982 sowie der Eintragung "Hristiyan" in ihren Nüfen (Bl. 39 bis 54 der Bundesamtsakte 163/75113/80) keine Zweifel hegt, können ihre Anerkennung nicht (schon) aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 (1929), S. 64) erreichen. Da die Kläger zu 1) bis 4) 1954, 1959, 1978 und 1979 geboren sind und erst 1980 und 1981 die Türkei verlassen haben, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom BVerwG durch Urteil vom 17.05.1985 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z.B. 11.08.1981 -- X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 -- X OE 189/82 --, 01.02.1988 -- 12 OE 419/82 -- sowie 02.05.1990 -- 12 UE 1078/84, 12 UE 1116/84 u. 12 UE 2784/87 --). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem § 39 Nr. 4 AsylVfG die bis dahin in § 28 AuslG enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos beseitigt hat und eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., Köfner/Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15, und zu Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK BVerwG, 25.10.1988 -- 9 C 76.87 --, EZAR 200 Nr. 22). 2. Der Senat hat auch nicht feststellen können, daß die Angehörigen der syrisch-orthodoxen Minderheit in der Türkei bis zur Ausreise der Kläger zu 1) bis 4) einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt waren. Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staats; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine derartige staatliche Verantwortlichkeit kommt aber nur in Betracht, wenn der Staat wegen fehlender Schutzfähigkeit oder -willigkeit zum Schutz gegen Ausschreitungen oder Übergriffe nicht in der Lage ist, wobei es auf den Einsatz der ihm an sich verfügbaren Mittel ankommt (BVerfG, 10.07.1989 -- BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20) und dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13). Asylrelevante politische Verfolgung -- und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art -- kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, u. 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 -- 9 C 33.87 --, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502). Als nicht verfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann, es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.). Auch eine frühere Gruppenverfolgung führt für die Betroffenen zur Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs hinsichtlich künftiger Verfolgung (BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.). Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Christen in der Türkei im allgemeinen und der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft im besonderen sowie des Verhältnisses dieser Christen zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nr. der Liste von S. 7 ff. bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung der christlichen Siedlungsgemeinschaften im Nahen Osten zugrunde. Die Anhänger der syrischen Kirchen siedelten ursprünglich im mesopotamischen Raum, und zwar im Bergland des Tur'Abdin mit dem Zentrum Midyat, im weiter östlich gelegenen Bergland von Bohtan, im alpenähnlichen Hochgebirge Hakkari und weiter südlich in der Mosul-Ebene sowie in der Urmia-Ebene. Nachdem im 7. Jahrhundert im Zuge der Arabisierung die Mehrheit dieser Christen zum Islam übergetreten war und dann mongolische Eindringlinge Ende des 14. Jahrhunderts die syrischen Kirchen bis auf wenige Überreste vernichtet hatten, erlebten sowohl die syrisch-orthodoxen als auch die anderen im Osmanischen Reich lebenden Christen vom Ende des 15. Jahrhunderts an eine vergleichsweise friedliche und gesicherte Periode (38., S. 18), in der einigen der christlichen Kirchen -- allerdings nicht der syrisch-orthodoxen (3., S. 46) -- der Status als "millat" zuerkannt wurde, so daß sie ihr Personal- und Familienrecht nach eigenem Rechtsstatut regeln konnten. Während der im 19. Jahrhundert zur Bewahrung des Osmanischen Reichs eingeleiteten Reformbewegungen kam es sodann etwa nach der Seeschlacht von Navarino 1827 zu einer Verfolgung der Armenier und 1843 zu einem Massaker der Kurden unter den nestorianischen Bergstämmen im Hakkari. Die abseits in ihren Siedlungsräumen in Ostanatolien lebenden syrischen Christen blieben von derartigen Ereignissen weitgehend verschont. Sie waren ähnlich wie die ebenfalls in dieser Region siedelnden Kurden stammesmäßig organisiert und erhielten sich Unabhängigkeit und Schutz durch Selbstverteidigung und durch Tributzahlungen an den Sultan. Nachdem seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine rege Missionstätigkeit christlicher Religionsgesellschaften aus Amerika, England und Frankreich dazu beigetragen hatte, die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung der Christen im Nahen Osten zu heben und gleichzeitig deren politisches Bewußtsein zu fördern, reagierte das Osmanische Reich im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts auf Unabhängigkeitsbestrebungen der Christen mit dem Einsatz kurdischer Söldnertruppen, und dabei kam es dann häufig zu Morden, Plünderungen und Hungersnöten (1., S. 17 ff.). Schließlich fanden während des Ersten Weltkriegs unter den Christen zahlreiche Massaker statt, die insgesamt über drei Millionen Tote gefordert haben sollen (1., S. 28; 5., S. 14; 7.; 24., S. 6; 38., S. 9 u. 18 f.; 48., S. 18); für sie werden zumindest auch die Allianz der Christen mit England und Rußland und die Kriegserklärung des damaligen syrisch-orthodoxen Patriarchen Benjamin XXI. an die Türkei im Mai 1915 verantwortlich gemacht. So wurden etwa bis März 1915 im Urmia- und im Salamas-Gebiet über 70 Dörfer von türkischen Truppen und kurdischen Freiwilligen zerstört und geplündert und die christliche Bevölkerung massakriert, und im selben Jahr folgten weitere Massenmorde in der armenischen Stadt Van und im Bohtan-Gebiet (1., S. 29 f.). Bei der Flucht der Bergassyrer nach Salamas und der Urmia-Assyrer nach Hamadan sollen jeweils mehr als 10.000 Menschen umgekommen sein (1., S. 30 ff.). Schließlich siedelten syrische Christen in den Jahren 1922 und 1924 in zwei großen Fluchtbewegungen aus der Türkei in das benachbarte Syrien über (1., S. 110), und im Gefolge des Ersten Weltkriegs und des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 verließen mehr als zwei Millionen Griechen die Türkei (3., S. 41). Es mag im einzelnen Streit darüber herrschen, welche Bedeutung das christliche Bekenntnis der verschiedenen Gruppen der Christen für ihr jeweiliges Schicksal in der Vergangenheit im einzelnen hatte, welche Rolle politische und militärische Interessen fremder Großmächte gespielt haben und ob und in welchem Maße sich etwa bei Armeniern, Griechen oder Assyrern ein eigenes Nationalbewußtsein entwickeln konnte (vgl. dazu: 1., S. 12 ff.; 5., S. 1 ff.; 18., S. 6 ff.). Die Situation der Christen in der Türkei ist jedenfalls seit langem geprägt von ihrer bis in die Anfänge des Christentums zurückreichenden religiösen und kirchlichen Tradition, von den ethnischen und sprachlichen Besonderheiten der einzelnen Gruppen und von einem mehr und mehr hoffnungslos erscheinenden Überlebenskampf in einer mehrheitlich türkischen/muslimischen Umwelt, der angesichts der leidvollen historischen Erfahrungen als besonders bedrückend empfunden wird. Während die Christen Ende des 19. Jahrhunderts noch etwa 30 % der Untertanen des Osmanischen Reichs ausmachten, stellen sie nunmehr in der Türkei mit schätzungsweise kaum noch 100.000 Menschen nur eine äußerst kleine Minderheit der Gesamtbevölkerung von 43 Millionen (zu den Zahlenangaben und im übrigen vgl.: 2.; 5., S. 5; 6., S. 5; 7.; 18., S. 8; 40.). Außer den Armeniern und den Griechen sind zahlenmäßig vor allem die Assyrer von Bedeutung, denen aber im Unterschied zu den Armeniern, Griechen und Juden ein Schutz als nichtmuslimische Minderheit aufgrund des Lausanner Vertrags von 1923 nicht zugestanden wird (3., S. 46; 5., S. 6; 32., S. 17 u. 40.; 41., S. 2 f.; 60.; 63., S. 7; 68.). Die syrischen Christen gehören im wesentlichen vier Kirchen an, nämlich der alten apostolischen Kirche des Ostens (oder nestorianischen), der syrisch-orthodoxen (oder jakobitischen), der chaldäischen und der syrisch-katholischen (1., S. 3; 6., S. 5 f. u. 16 f.; 38., S. 8 f.). Die alte apostolische Kirche, die die diophysitische Lehre des Nestorius (Christ als Gott und Mensch zugleich sowie Maria als Gebärerin Christi) vertritt, brach auf dem Konzil von Ephesus im Jahre 431 mit der römischen Kirche (vgl. 1., S. 12, u. 6., S. 15 f.). Das Konzil von Chalkedon im Jahre 451 führte zur Abspaltung der syrisch-orthodoxen Kirche von Rom, wobei wiederum eine abweichende -- diesmal extrem monophysitische -- Lehrmeinung über die Person Christi ausschlaggebend war (1., S. 12; 6., S. 5 f.); ihr Patriarch von Antiochia und dem gesamten Osten, Mar Ignatius Yakup III., hat seinen Sitz seit 1954 in Damaskus (5., S. 21; 8., S. 2; 9., S. 2). Nestorianer und Syrisch-Orthodoxe bedienen sich bis heute einer altsyrischen Liturgiesprache (1., S. 12); die Syrisch-Orthodoxen heben sich außerdem durch verschiedene Dialekte der neuaramäischen Umgangssprache (im Tur'Abdin: Turoyo) von den muslimischen Türken und Kurden sowie von den Yeziden ab. Im 16. und 17. Jahrhundert kamen Teile der nestorianischen Kirche infolge innerer Streitigkeiten und auf Betreiben von Kapuzinermissionaren unter Beibehaltung ihres Ritus mit der römischen Kirche zum Ausgleich; diese unierte nestorianische Kirche nennt sich chaldäische Kirche; ihr Patriarch residiert (nach Vereinigung der früheren Patriarchate von Babylon und Mosul) heute in Bagdad (1., S. 12; 3., S. 46; 5., S. 5; 6., S. 16; 29.; 38., S. 9). Im 18. oder 19. Jahrhundert kam es schließlich auch zu einer Union eines Teils der syrisch-orthodoxen Kirche mit Rom, wobei gleichfalls der syrische Ritus beibehalten wurde; hierbei handelt es sich um die sog. syrisch-katholische Kirche (1., S. 3 u. 12; 3., S. 46; 5., S. 5; 6., S. 6 u. 16 f.; 38., S. 9). Während bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts im Gebiet der heutigen Türkei noch etwa eine Million Jakobiten und Nestorianer gelebt haben sollen und 1927 immerhin noch insgesamt 257.000 (1., S. 46 u. 110), beträgt die Zahl der Syrisch-Orthodoxen in der Türkei neueren Schätzungen zufolge nur noch etwa 45.000 (1., S. 111; 5., S. 20), 35.000 (1., S. 46), 20.000 bis 25.000 bzw. 35.000 (6., S. 17; 58., S. 1), 20.000 (8., S. 2) oder sogar nur 10.000 bis 15.000 (2.). Im Gebiet des Tur'Abdin (Berg der Gottesknechte), wo vor 25 Jahren noch 70.000 Syrisch-Orthodoxe lebten, sollen es 1967/68 noch 20.000 gewesen sein (4., S. 2), 1980 noch ca. 13.000 (70., S. 7), 25.000 (5., S. 29) oder auch annähernd 40.000 (32., S. 17), 1987/1988 lediglich noch 5.000 bis 7.000 (48., S. 14; 63., S. 5; 70., S. 4 f., 7 u. 14) oder 12.000 (58., S. 2) und 1989 sogar nur noch ungefähr 4.000 (76., S. 13 u. 16), während ihre Zahl in Istanbul im selben Zeitraum von einigen Hundert auf 15.000 oder gar auf 17.000 angestiegen sein soll (5., S. 46; 9., S. 7; 21.; 26.; 27.; für die Zeit nach 1982 vgl. auch 35.; 37., S. 11; 58., S. 2; 63., S. 5; 70., S. 4); derzeit dürften in Istanbul noch ungefähr 10.000 syrisch-orthodoxe Christen leben (64., S. 3; 66., S. 1). In der Bezirksstadt Midyat sollen im Jahr 1978 von den ursprünglich 3.000 syrischen Familien infolge einer seit 1960 anhaltenden starken Abwanderung in türkische Großstädte und ins Ausland noch 1.000 Familien gewohnt haben (1., S. 117). Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Kläger im Juni 1980 bzw. Mai 1981 unter einer an die Religion anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatten; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung (a) als auch hinsichtlich einer dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (b) (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt 30.05.1985 -- 10 OE 35/83 --, und jetzt der 12. Senat, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 --, NVwZ-RR 1988, 48, und 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 m.w.N., ähnlich VGH Baden-Württemberg, 25.07.1985 -- A 12 S 573/81 --, u. OVG Lüneburg, 25.08.1986 -- 11 OVG A 263/85 --; a.A. Bay. VGH, 19.03.1981 -- 12.B/5074/79 --, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --, u. OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 -- 18 A 10237/84 --, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1986 -- 11 A 131/86 --). Für die Frage nach dem Vorliegen einer an die religiöse Grundentscheidung anknüpfenden Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 (357) = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 -- BvR 472/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254 ). a) Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und anderen Erkenntnisquellen ergeben sich insgesamt keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat die syrisch-orthodoxen Christen in diesem Sinne in dem hier maßgeblichen Zeitraum unmittelbar aus religiösen Gründen verfolgt hat. Die syrisch-orthodoxen Christen waren -- und sind -- von Verfassungs wegen ebenso wie die Angehörigen anderer muslimischer und nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt (Art. 19 d. türk. Verf. v. 1961, Art. 24 Abs. 1 d. türk. Verf. vom 07.11.1982; 18., S. 23; 41., S. 3; 57., S. 17 f.). Sie sind in den durch Art. 14 der Verfassung von 1982 gezogenen Grenzen frei, Gottesdienste, religiöse Zeremonien und Feiern abzuhalten (Art. 24 Abs. 2 dieser Verfassung). Sie werden jedoch seit jeher anders als die Armenier, Griechen und Juden in der Staatspraxis nicht zu den nichtmuslimischen Minderheiten gerechnet, denen aufgrund der Art. 38 ff. des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 besondere Minderheitenrechte gewährleistet sind, so u.a. gemäß Art. 40 das Recht, auf eigene Kosten jegliche karitative, religiöse und soziale Institutionen, Schulen und andere Einrichtungen für Lehre und Erziehung mit dem Recht auf Gebrauch ihrer eigenen Sprache und freie Religionsausübung zu errichten, zu betreiben und zu kontrollieren (1., S. 112; 3., S. 46; 5., S. 6 u. 57 f.; 8., S. 3 f.; 9., S. 15 f.; 13.; 32., S. 17 u. 40; 41., S. 2 f.; 60.; 68.). Während die in Istanbul lebenden etwa 80.000 Armenier dazu imstande sind, ungefähr 30 bis 40 Kirchen und einige Schulen, mindestens ein Krankenhaus und 12 Jugendclubs zu unterhalten (12.; 53.; 76., S. 3), verfügen die etwa 10.000 Syrisch-Orthodoxen in Istanbul lediglich über ein eigenes Kirchenzentrum und sind in fünf bis sieben weiteren Kirchen zu Gast (18., S. 49; 26.; 27.; 35., S. 6; 37., S. 3, 8 u. 13; 64., S. 9; 66.; 76., S. 4 f.), sie dürfen aber keine Schulen und keine Sozialeinrichtungen betreiben (58., S. 4; 63., S. 7). Die syrisch-orthodoxen Christen werden allerdings ebensowenig wie andere christliche Glaubensgemeinschaften staatlicherseits unmittelbar an der Ausübung ihrer Religion gehindert. Sie können sowohl im Gebiet des Tur'Abdin als auch in Istanbul in den ihnen verbliebenen Kirchen Gottesdienst nach ihrer Liturgie feiern und ihren Glauben praktizieren. Insbesondere haben sie die Möglichkeit zum Gebet und zum Gottesdienst im häuslich-privaten Bereich und in Gemeinschaft mit anderen Gemeindemitgliedern. aa) Obwohl die Religionsausübung nach außen hin -- weder in der Vergangenheit noch jetzt -- offen behindert oder gar untersagt (worden) ist, sind dennoch zahlreiche administrative Schwierigkeiten festzustellen (58., S. 5), die die Syrisch-Orthodoxen bei der Ausübung ihres Glaubens und der Pflege ihres Brauchtums empfindlich stören und auf Dauer gesehen das kirchliche und religiöse Leben beeinträchtigen und schließlich zum Erliegen bringen können. So ist beispielsweise die Ausbildung der Priester zwar von Staats wegen nicht verboten und auch nicht erkennbar restriktiv reglementiert. Tatsächlich gibt es aber seit geraumer Zeit in der Türkei weder einen syrisch-orthodoxen Bischof noch Priesterseminare (8., S. 4; 19., S. 16), und deshalb können neue Priester, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, nur im Ausland ausgebildet und geweiht werden (9., S. 5; 12., S. 5; 45., S. 6 f.; 46., S. 6; 48., S. 19; 60., S. 2). Die seelsorgerische Betreuung der noch in den ehemals syrisch-orthodoxen Siedlungsgebieten verbliebenen Gläubigen ist auch dadurch erschwert, daß viele Priester ihre Gemeinden gegen den Willen der Kirchenleitung verlassen haben und im Zuge der Anwerbung von Arbeitnehmern durch die Bundesrepublik Deutschland und andere westdeutsche Staaten ins Ausland abgewandert sind (40., S. 3; 46., S. 3). Die ehemals zahlreichen Klöster im Tur'Abdin sind jetzt nur noch von wenigen Mönchen oder Nonnen bewohnt und im übrigen verlassen (5., S. 21). Die Klosterschule in Dair Za'faran wurde zudem mehrmals zumindest zeitweilig geschlossen, weil der türkische Staat das Schulprogramm mit syrisch-aramäischem Sprachunterricht und christlichem Religionsunterricht für illegal erachtete (5., S. 28; 6., S. 18; 32., S. 18; 46., S. 5; 76., S. 15). Der Bau und die Errichtung von Kirchen sind, nachdem das Eigentum an dem Besitz der "frommen Stiftungen" im Jahre 1965 auf den Staat übertragen worden ist, nur noch mit vorheriger staatlicher Genehmigung zulässig (9., S. 17). Die Tatsache, daß in den vergangenen Jahren keine neue syrisch-orthodoxe Kirche gebaut worden ist, während in der ganzen Türkei zahlreiche neue Moscheen entstanden sind (43., S. 3 f.; 45., S. 3; 46., S. 4), kann allerdings darauf zurückzuführen sein, daß Geld für einen derartigen Kirchenbau nicht vorhanden war (28.). Trotz dieser faktischen Behinderungen im administrativen Bereich läßt sich daraus eine unmittelbare staatliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für die Zeit bis zur Ausreise der Kläger zu 1) bis 4) aus der Türkei nicht herleiten. bb) Ebenso verhält es sich im Ergebnis mit der Gestaltung des Religionsunterrichts an den staatlichen Schulen (vgl. 55.). Insoweit ist allerdings zu beachten, daß die Belastung nur eines bestimmten genau abgegrenzten Kreises von Gruppenangehörigen -- hier: der eine Schule besuchenden und in der Regel minderjährigen Personen -- nicht bereits eine Verfolgung der Religionsgruppe insgesamt darstellt (BVerwG, 24.08.1989 -- 9 B 301.89 --, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). Indessen kann eine asylrelevante Belastung der Angehörigen einer solchen Untergruppe -- zumal ihr grundsätzlich jedes Mitglied der Religionsgruppe im Verlaufe seines Lebens eine Zeitlang angehört -- ein gewisses Indiz für eine Verfolgung aller Gruppenangehörigen sein. Wären nämlich Angehörige weiterer Untergruppen -- etwa der Wehrpflichtigen, der Frauen bestimmten Alters und/oder der minderjährigen Kinder -- ebenfalls asylrechtlich erheblicher Verfolgung ausgesetzt, so könnte sich eine Verdichtung bis hin zur Annahme einer Gruppenverfolgung aller Mitglieder der betreffenden Religionsgruppe ergeben. Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen hat, die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht stelle für sich allein keine asylerhebliche Beeinträchtigung der Religionsausübung dar, da sie nicht gleichgesetzt werden könne mit der Pflicht, sich zum Islam zu bekennen (BVerwG, 14.05.1987 -- 9 B 149.87 --, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113), neigt der Senat zu einer grundsätzlich anderen Betrachtungsweise. Denn Religionsunterricht, der gegen den Willen der Kinder oder der insoweit erziehungsberechtigten Eltern erteilt wird, kann den Beginn einer Zwangsbekehrung bedeuten, stellt doch die religiöse Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einen unverzichtbaren -- weil lebenswichtigen -- Teil der Religionsfreiheit dar. Ohne die Weitergabe religiösen Wissens und religiöser Überzeugungen vermag nämlich weder der einzelne Gläubige noch die Glaubensgemeinschaft auf Dauer zu bestehen. Neben der Verkündigung des Glaubens während des kirchlichen Gottesdienstes spielt hierbei vor allem der Religionsunterricht für Kinder eine ausschlaggebende Rolle. In vorliegendem Zusammenhang ist indessen von maßgeblicher Bedeutung, daß zur Zeit der Ausreise sowohl des Klägers zu 1) im Juni 1980 als auch der Kläger zu 2) bis 4) im Mai 1981 noch keine Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht bestanden hat. Zwar war 1950 für die vierte und fünfte Grundschulklasse, 1956 für die sechste und siebte Klasse der Mittelschule und 1967/68 auch für die erste und zweite Klasse des Gymnasiums der Religionsunterricht auf freiwilliger Basis eingeführt und ab 1976 in allen Klassen der Mittelschule und des Gymnasiums angeboten worden. Auch hatte man 1974/75 in den beiden letztgenannten Schulformen einen sog. Ethik- bzw. Moralkundeunterricht als Pflichtfach eingeführt (55.; 63., S. 20). Dieser war aber jedenfalls in den 70er Jahren weitgehend laizistisch und wertneutral; erst später wurde er in der Praxis zu einem "Neben-Religionsunterricht" (35.) und schließlich zwischen 1982 und 1985 mit dem Religionsunterricht zusammengelegt (55.). Für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Verfassung von 1982 besteht daher keine Veranlassung zu der Annahme, der türkische Staat habe durch die Gestaltung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen unmittelbar in einer Art und Weise in die Freiheit der religiösen Betätigung der syrisch-orthodoxen Christen eingegriffen, die die Menschenwürde und das sog. religiöse Existenzminimum antastete. Auch wenn man berücksichtigt, daß ein christlicher Religionsunterricht an staatlichen Schulen nicht angeboten wurde und es im Rahmen des Ethik- bzw. Moralkundeunterrichts bei der praktischen Handhabung der Unterscheidung zwischen ethischen und allgemein religiösen Lehrinhalten einerseits und islamischen Glaubensinhalten andererseits zu Benachteiligungen und Beeinträchtigungen der Glaubensüberzeugungen christlicher Schüler kommen konnte, kann darin insgesamt ein asylrelevanter Eingriff nicht gesehen werden. Denn abgesehen von der regelmäßig fehlenden Intensität mangelte es insoweit jedenfalls an der asylrechtlichen Zurechenbarkeit, weil Anhaltspunkte dafür, daß die verantwortlichen Stellen derartiges dienstliches Fehlverhalten von Lehrern seinerzeit förderten oder zumindest duldeten, aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen sind. cc) Schließlich können Anzeichen für eine gegen Christen gerichtete Gruppenverfolgung weder zur Zeit der Ausreise des Klägers zu 1) im Juni 1980, noch der Kläger zu 2) bis 4) im Mai 1981 auch nicht aus der Art und Weise entnommen werden, wie christliche Wehrpflichtige damals in der türkischen Armee behandelt worden sind. Eine Verfolgung der betreffenden Religionsgruppe insgesamt könnte allein daraus ohnehin nicht entnommen werden (vgl. BVerwG, 24.08.1989 -- 9 B 301.89 --, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). Für den Senat steht aufgrund der vorliegenden Erkenntnisquellen und der Erkenntnisse aus den in letzter Zeit entschiedenen zahlreichen Berufungsverfahren fest, daß es jedenfalls bis etwa zum Zeitpunkt des Militärputsches im September 1980 nur in Einzelfällen zu ihrer Intensität nach als Verfolgung zu qualifizierenden Übergriffen auf christliche Wehrpflichtige gekommen ist. Bis dahin scheint die Führung der türkischen Streitkräfte, die sich als Hüter laizistischer Prinzipien verstehen, mit Erfolg darauf geachtet zu haben, daß religiöse Strömungen dort keinen nachhaltigen Widerhall finden konnten (vgl. 36.). Demzufolge hatten christliche Wehrpflichtige in aller Regel weder seitens ihrer Vorgesetzten noch seitens ihrer Kameraden mit schwerwiegenden Diskriminierungen zu rechnen, wenn auch -- nach der Darstellung des Auswärtigen Amtes -- Sticheleien und gelegentliche Übergriffe von Kameraden nicht auszuschließen waren (33.; 36.) und es -- nach den Äußerungen anderer Sachverständiger -- darüber hinaus vielfach zur Betrauung mit besonders unangenehmen Aufgaben, zu verbalen Beleidigungen, zum Versuch der Bekehrung zum Islam und zur Androhung der Zwangsbeschneidung sowie in Einzelfällen auch zu schweren Körperverletzungen gekommen sein mag (39.; 40.; 42.) und christliche Wehrpflichtige mit Abitur meist -- anders als Muslime -- nicht als Offiziersanwärter rekrutiert wurden (und werden) (41.). Die zwangsweise Durchführung von Beschneidungen christlicher Wehrpflichtiger war in der Zeit bis September 1980 offenbar nur in seltenen Einzelfällen festzustellen (42.). Diese Einschätzung der damaligen Situation christlicher Wehrpflichtiger wird durch die von dem erkennenden Senat in zahlreichen Berufungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse über türkische Christen, die vor dem Militärputsch ihren Wehrdienst abgeschlossen haben, bestätigt. Die vom Senat gehörten Christen haben entweder selbst in dem Zeitraum zwischen 1953 und 1978 ihren Wehrdienst abgeleistet oder aber von den Erfahrungen ihrer Brüder oder anderer Verwandter während deren damaliger Dienstzeit berichtet. Während einige -- wie etwa der Vater des Klägers --, obgleich sie vom Alter her Wehrdienst geleistet haben müßten, diesen Punkt in ihren Asylverfahren überhaupt nicht angesprochen haben, haben sich andere auf die Mitteilung der Dienstleistung als solcher beschränkt und von irgendwelchen Benachteiligungen nichts erwähnt (vgl. etwa Hess. VGH, 27.06.1988 -- 12 UE 2438/85 -- (Abdruck S. 3), 04.07.1988 -- 12 UE 25/86 -- (Abdruck S. 3), 06.02.1989 -- 12 UE 2584/85 -- (Abdruck S. 3), 29.05.1989 -- 12 UE 2586/85 -- (Abdruck S. 3 u. 40), 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 -- (Abdruck S. 26)). Die übrigen haben von einer übermäßigen Heranziehung zum Wachdienst und zu besonders schmutzigen Arbeiten, von Beschimpfungen ihrer Person und ihrer Religion und von wiederholten Schlägen berichtet, mit denen regelmäßig das Ziel verfolgt worden sei, sie zum Übertritt zum Islam und zur Beschneidung zu bewegen; in allen Fällen gelang es den Betroffenen jedoch, sowohl einer Zwangsbekehrung als auch einer Zwangsbeschneidung letztlich zu entgehen, wobei es allerdings einmal zu einer Brandverletzung am Geschlechtsteil kam und ein andermal erst im Militärkrankenhaus der Arzt dazu bewegt werden konnte, von einer Beschneidung Abstand zu nehmen (vgl. etwa Bl. 67 d.A. und Hess. VGH, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 -- (Abdruck S. 4 u. 34) u. -- 12 UE 2585/85 -- (Abdruck S. 4 u. 34 f.), 30.05.1988 -- 12 UE 2514/85 -- (Abdruck S. 5 u. 35 f.), 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84 -- (Abdruck S. 35) u. -- 12 UE 767/85 -- (Abdruck S. 37), 18.10.1988 -- 12 UE 433/85 -- (Abdruck S. 33 f.)), 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85 -- (abdruck S. 5 u. 46 ff.) u. -- 12 UE 2192/86 -- (Abdruck S. 44 f.), 04.12.1989 -- 12 UE 2652/85 -- (Abdruck S. 39) sowie 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 -- (Abdruck S. 5)). Danach kann schon nicht festgestellt werden, daß seinerzeit christliche Wehrpflichtige mit Rechtsverletzungen zu rechnen hatten, die nicht nur als Beeinträchtigungen, sondern auch als sie ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzende Verfolgungsmaßnahmen zu qualifizieren sind (vgl. BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 79, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Schon deshalb kann daraus für die Zeit vor dem Militärputsch nicht auf eine Verfolgung des abgegrenzten Kreises der wehrpflichtigen Gruppenangehörigen und erst recht nicht auf eine Gruppenverfolgung aller syrisch-orthodoxen Christen geschlossen werden. Darüber hinaus fehlen für den betreffenden Zeitraum Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung Übergriffe, soweit sie vorkamen, geduldet oder gar gefördert hat (vgl. 33.; 41.); mithin läßt sich für die damalige Zeit die asylrechtliche Zurechenbarkeit, die auch für Zugriffe innerhalb der Armee erforderlich ist, ebenfalls nicht annehmen, weil nicht festgestellt werden kann, daß der türkische Staat seinerzeit an die Religion anknüpfenden Übergriffen auf Wehrpflichtige nicht entgegengewirkt hätte, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen unterlassen hätte, um weitere Übergriffe zu verhindern und, wenn sie gleichwohl vorgekommen wären, weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt hätte (vgl. BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8). Die Behandlung christlicher Wehrpflichtiger in der türkischen Armee hat sich nach den Erkenntnissen des Senats seit der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 merklich verschlimmert. Die vorliegenden Auskünfte und Stellungnahmen gehen nach wie vor überwiegend dahin, daß Drangsalierungen durch Verbalinjurien und Schläge weiterhin vorkämen, daß aber Fälle von Zwangsbeschneidungen und -bekehrungen nicht oder nur selten bekannt geworden seien (53.; 56.; 61., S. 6; 63., S. 15; 64., S. 9; 66., S. 2 f.; 74., S. 4 f.; 77., S. 4). Demgegenüber hat ein Zeuge in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nähere Angaben über einzelne Fälle von Zwangsbeschneidungen gemacht (47.). Dieser ist 16 Monate lang bis Juli 1985 Militärarzt in Agri in der Osttürkei gewesen und hat während seiner Dienstzeit etwa 90 christliche Rekruten kennengelernt. Seinen Angaben zufolge kann er zwar nicht als Augenzeuge bestätigen, daß jemand beim Militär einer mit körperlicher Gewalt durchgeführten Zwangsbeschneidung unterzogen worden ist. Er hat allerdings glaubhaft bezeugt, daß man auf andere Weise Personen dazu gezwungen hat, sich beschneiden zu lassen. Er selbst habe die Beschneidung einiger Soldaten, die zu ihm zur Zwangsbeschneidung geschickt worden seien, zwar abgelehnt. Er habe aber mit eigenen Augen gesehen, daß man im Militärkrankenhaus von Agri einen christlichen Soldaten beschnitten habe, der bei einem späteren Gespräch offenbart habe, daß er nur unter Zwang die Beschneidung habe vornehmen lassen; der Soldat sei nämlich nach seiner anfänglichen Weigerung "vom Schreibdienst zum Toilettenplatz degradiert" und dann auch noch wiederholt geschlagen worden. Der Zeuge gab ferner an, er wisse, daß 30 bis 40 Soldaten der Beschneidung im Krankenhaus unterzogen worden seien; er habe diese Soldaten aus den üblichen Generaluntersuchungen, die alle drei Monate stattfänden, gekannt, und alle hätten ihm unter vier Augen bedeutet, sie seien auf keinen Fall zur Beschneidung bereit gewesen. Die in einem anderen Berufungsverfahren am 22. März 1990 vernommenen sechs Zeugen haben ähnliches bekundet (78.). Sie haben in dem Zeitraum zwischen Juli 1980 und Dezember 1986 jeweils unabhängig voneinander ihren Militärdienst abgeleistet und sind allesamt Christen entweder -- in einem Fall -- armenisch-katholischer oder arabisch- bzw. rum-orthodoxer Religionszugehörigkeit. Ihre mindestens drei Monate lange Grundausbildung absolvierten drei von ihnen in Sivas und die übrigen in Amazya, und ihren anschließenden Dienst versahen sie in Samsun, Konya, Istanbul, Van, Agri und Sarikamis. Alle sechs Zeugen haben glaubhaft bekundet, daß sie während ihrer Militärzeit beschnitten worden sind, und zwar mit einer Ausnahme im Verlaufe der Grundausbildung. Der Zeuge, der sich der Beschneidung in der Grundausbildung noch entziehen konnte, hat dies nachvollziehbar auf ein gewisses Wohlwollen seines Vorgesetzten zurückgeführt, das er durch die Reparatur von dessen Fernsehapparat erlangt gehabt habe; dieser Zeuge wurde dann an seinem neuen Standort Sarikamis beschnitten (78., S. 13). Die Zeugen sind ihren in sich stimmigen und von den übrigen Verfahrensbeteiligten nicht in Zweifel gezogenen Angaben zufolge jeweils im örtlichen Militärkrankenhaus beschnitten worden. Einem wurde vorgetäuscht, daß er lediglich untersucht werde; er wurde sodann in Vollnarkose versetzt und beschnitten (78., S. 3). Den anderen war klar oder wurde spätestens von den Militärärzten eröffnet, daß sie beschnitten werden sollten. Hiervon ließen sich die Ärzte auch nicht abbringen, obwohl drei der Zeugen ihnen gegenüber äußerten, daß sie eine Beschneidung ablehnten; die Ärzte verwiesen entweder auf einen ihnen erteilten Befehl oder auf die Regeln des Islam (78., S. 5, 7 u. 9). Einer der Zeugen gab an, er habe sich angesichts eines vorausgegangenen Befehls des obersten Vorgesetzten am Standort und anwesender Wachen nicht getraut, dem Arzt gegenüber eine Beschneidung zu verweigern (78., S. 14). Und nur ein einziger der sechs Zeugen hat ausgesagt, daß er sich nicht auf Befehl, sondern auf den Rat des Arztes hin habe beschneiden lassen, weil er keinen anderen Ausweg gesehen habe, wenn er nicht jeden Tag Prügel habe beziehen wollen (78., S. 11). Des weiteren haben fünf der Zeugen nicht nur von ihrer eigenen Beschneidung, sondern darüber hinaus davon berichtet, daß die übrigen ihnen bekannten christlichen Rekruten, die zum selben Zeitpunkt einberufen worden waren oder in derselben Einheit Wehrdienst leisteten, nahezu ausnahmslos während der Grundausbildung gegen ihren Willen beschnitten worden seien; insoweit wurden für Sivas von einem Zeugen für seine Dienstzeit zehn armenische Christen (78., S. 3) und von einem anderen für seine Dienstzeit insgesamt ca. 30 Christen (78., S. 9) und für Amazya von drei Zeugen jeweils für die eigene Dienstzeit ca. 35 bzw. 45 bzw. 30 christliche Rekruten genannt (78., S. 4 f., 8 u. 12 f.). Einer der Zeugen hat ferner bekundet, daß er sich nicht nur bei seinem Kompaniechef, sondern -- zusammen mit anderen zwangsbeschnittenen Christen -- sogar bei dem ranghöchsten Offizier in Sivas über den Eingriff erfolglos beschwert habe (78., S. 3); ein anderer Zeuge hat angegeben, daß er sich bei seinem direkten Vorgesetzten ohne Erfolg zum Zwecke einer Beschwerde bei dem nächsthöheren Vorgesetzten angemeldet habe (78., S. 5), und ein dritter, daß er wegen Beleidigung seines direkten Vorgesetzten Disziplinararrest erhalten habe, als er sich über diesen beim nächsthöheren Vorgesetzten beschwert habe (78., S. 11). Wenn nach alledem nunmehr davon auszugehen ist, daß es nicht nur in Agri, sondern auch in Sivas, Amazya und Sarikamis zu Zwangsbeschneidungen von christlichen Wehrpflichtigen gekommen ist, und zwar nicht lediglich von einzelnen Personen, sondern seit dem Militärputsch offenbar von nahezu allen zu einem bestimmten Dienstantrittstermin einberufenen Rekruten, so vermag der Senat jedenfalls in bezug auf diese Standorte und auch für die Zukunft eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür nicht (mehr) zu verneinen, daß -- soweit eine Beschneidung nicht sogar ausdrücklich befohlen wird -- christliche Wehrpflichtige von Kameraden und insbesondere auch von Vorgesetzten mindestens derart unter Druck gesetzt werden, daß sie einer Beschneidung regelmäßig nicht ausweichen können (Hess.VGH, 26.03.1990 -- 12 UE 2702/86, 12 UE 2970/86, 12 UE 2997/86 u. 12 UE 2998/86 --, 23.04.1990 -- 12 UE 2579/85, 12 UE 2581/85 u. 12 UE 61/86 -- sowie 02.05.1990 -- 12 UE 1078/84, 12 UE 1116/84 u. 12 UE 2784/87 --). Mit physischer oder psychischer Gewalt durchgeführte Beschneidungen liegen als Eingriffe in die körperliche Integrität, die regelmäßig mit einem stationären Aufenthalt im Militärkrankenhaus verbunden sind, und als Maßnahmen, die die Opfer unter Mißachtung ihres religiösen und personalen Selbstbestimmungsrechts zum bloßen Objekt erniedrigen und deshalb das religiöse Existenzminimum berühren, über der Schwelle dessen, was -- auch mit Blick auf die allgemein rauhen Umgangsformen innerhalb der türkischen Armee (39., S. 5; 41., S. 5 f.; 77., S. 2 u. 5) -- noch als hinnehmbar angesehen werden kann (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.1990 -- 14 A 10082/87 --). Derartige Beschneidungen knüpfen überdies erkennbar an die Religionszugehörigkeit der Betroffenen an. Denn sie stellen nach ihrem inhaltlichen Charakter objektiv und nicht nur aus der Sicht derjenigen, die sie anordnen oder veranlassen, und derjenigen, die sie durchführen, einen ersten und unabänderlichen äußeren Schritt zur zwangsweisen Bekehrung der Opfer zum Islam dar; den Betroffenen wird damit nämlich die symbolhafte Aufnahme in die islamische Gemeinschaft aufgenötigt, mag deren innere religiöse Einstellung allein dadurch auch noch unberührt bleiben können (vgl. 39., S. 5). Der Senat ist darüber hinaus aufgrund der ihm nunmehr vorliegenden Erkenntnisse auch zu der Überzeugung gelangt, daß die betreffenden Verfolgungsmaßnahmen dem türkischen Staat zuzurechnen sind (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.1990 -- 14 A 10082/87 --). Eine zurechenbare Verfolgung liegt nämlich schon dann vor, wenn der Staat in der Armee auftretenden asylrelevanten Übergriffen auf Wehrpflichtige nicht entgegenwirkt, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen trifft, um Übergriffe zu verhindern, und indem er, wenn solche Übergriffe gleichwohl vorkommen, den Opfern Schutz gewährt und gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt (BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8). Die Vielzahl der jetzt bekannt gewordenen Fälle von Zwangsbeschneidungen christlicher Wehrpflichtiger während ihres Militärdienstes kann der militärischen Führung nicht verborgen geblieben sein. Gleichwohl hat sie keinerlei Vorkehrungen dafür getroffen, daß derartige Übergriffe in Zukunft unterbleiben, sondern sie bietet hierzu offenbar weiterhin Gelegenheit in mehreren Militärkrankenhäusern, in denen Beschneidungen ohne weiteres und gegen den Willen der Betroffenen vorgenommen werden. Ebensowenig kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22. März 1990 (78.) und den sonst vorliegenden Erkenntnisquellen noch festgestellt werden, daß den Betroffenen wenigstens im nachhinein Schutz gewährt wird und daß diejenigen, die Beschneidungen anordnen, veranlassen oder durchführen, prinzipiell zur Rechenschaft gezogen werden (79., 81.). Schon bisher ist der Senat davon ausgegangen, daß die Beschwerden von Soldaten in den unteren Rängen häufig nicht akzeptiert werden und die Folgen einer Beschwerdeeinlegung für sie eher negativ seien, so daß sie aus Angst oder wegen des sozialen Drucks in ihrer Einheit in der Praxis von der Beschreitung des Beschwerdewegs meist absehen (41., S. 6; 56.; 57.; 61.; 77., S. 4). Diese Einschätzung haben einige der Zeugen bestätigt und dabei insbesondere auch darauf hingewiesen, daß sie keine Chance für eine erfolgreiche Beschwerde an höherer Stelle gesehen hätten, weil jeweils der Beschwerdeweg über den direkten Vorgesetzten einzuhalten sei (78., S. 5 f., 7 u. 10), und daß wegen der Kontrolle der Post auch die Einschaltung politischer Stellen nicht angezeigt gewesen sei (78., S. 3). Darüber hinaus hat einer der Zeugen glaubhaft bekundet, daß selbst der ranghöchste Vorgesetzte am Standort Sivas auf seine Beschwerde hin nicht tätig geworden sei (78., S. 3); andere haben angegeben, daß ihre Beschneidung nicht irgendein militärischer Unterführer, sondern der jeweilige Kapitän (Hauptmann) ihrer Einheit selbst befohlen habe (78., S. 7 u. 13 f.). Wenn schließlich der ranghöchste Vorgesetzte in Sivas auf eine Beschwerde hin geäußert hat, es sei beschlossene Sache, in der Türkei einen islamischen Einheitsstaat zu schaffen (78., S. 3), so bestätigt dies hinreichend deutlich, daß die Militärführung offenbar dem Laizismus nicht mehr hinreichend Geltung verschafft und vor dem Hintergrund der in der Türkei spürbaren Rückbesinnung auf islamische Werte Übergriffe gegenüber christlichen Wehrpflichtigen nicht mehr energisch genug unterbindet (56.; 61.; 74. S. 4; 77., S. 5). Nimmt man noch hinzu, daß der Generalstab im Ramadan 1984 kollektiv gefastet hat und daß in letzter Zeit Offiziere zum gemeinsamen Freitagsgebet aufgefordert haben (77., S. 5), ferner daß der Staatsminister für das Amt für religiöse Angelegenheiten am 10. November 1989 geäußert haben soll, es sei jetzt notwendig, die Christen zu islamisieren (76., S. 18; vgl. dazu auch 61., S. 6), so liegen nunmehr die -- vom Senat bisher vermißten (vgl. zuletzt vor allem Hess. VGH, 27.02.1989 -- 12 UE 839/85 --, 20.11.1989 -- 12 UE 2336/85 -- u. 04.12.1989 -- 12 UE 2652/85 u. 12 UE 63/86 --) -- verwertbaren Tatsachen vor, die auf eine Förderung oder zumindest Duldung von Zwangsbeschneidungen gegenüber christlichen Wehrpflichtigen hindeuten. Denn einmal sind jetzt konkrete Fälle bekannt, in denen Beschwerden eingereicht und bei höherer Stelle erfolglos geblieben sind, und zum anderen finden sich Äußerungen verantwortlicher Personen in der Öffentlichkeit oder gegenüber Betroffenen, die -- im Einklang mit entsprechenden Beschlüssen des "Islamischen Rates" aus dem Jahr 1984 (vgl. 65.) -- den generellen Schluß auf eine staatliche Politik zulassen, die den Umstand mindestens mit Wohlwollen sieht -- wenn nicht sogar gezielt herbeiführt --, daß sich Christen durch Drangsalierungen auf verschiedensten Ebenen -- nicht nur beim Militär -- zur Ausreise veranlaßt sehen (56.; 77., S. 4; vgl. auch 43., S. 7, u. 45, S. 4). Bei alledem bedarf es -- zumal keiner der Beteiligten das vorliegende Tatsachenmaterial angezweifelt oder die Einholung weiterer Auskünfte oder gutachtlicher Stellungnahmen substantiiert beantragt hat -- derzeit keiner diesbezüglichen weiteren Ermittlungen; denn bereits auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen steht fest, daß gegenwärtig nicht (mehr) davon die Rede sein kann, daß der türkische Staat im großen und ganzen erfolgreich das pflichtwidrige Handeln von Militärangehörigen bekämpft und daß deshalb -- trotz Mißlingens einer lückenlosen Verhinderung und Ahndung aller in seinem Machtbereich auftretenden Vorfälle -- seine asylrechtliche Verantwortlichkeit entfällt (Hess.VGH, 26.03.1990 -- 12 UE 2702/86, 12 UE 2970/86, 12 UE 2997/86 u. 12 UE 2998/86 --, 23.04.1990 -- 12 UE 2579/85, 12 UE 2581/85 u. 12 UE 61/86 -- sowie 02.05.1990 -- 12 UE 1078/84, 12 UE 1116/84 u. 12 UE 2784/87 --). Indessen reichen die vorliegenden Feststellungen nicht für die Annahme aus, daß christliche Wehrpflichtige allgemein mit einer Zwangsbeschneidung im Militär in dem Sinne zu rechnen haben, daß daraus auf eine politische Kollektivverfolgung aller Christen oder zumindest des abgegrenzten Kreises aller wehrpflichtigen Gruppenangehörigen geschlossen werden könnte. Denn die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß dabei nicht mehr nur von -- möglicherweise zahlreichen -- individuellen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern von einer ohne weiteres bestehenden aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds (BVerwG, 08.02.1989 -- 9 C 33.87 --, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502). Dafür genügen die bisher lediglich für vier Standorte festgestellten Zwangsbeschneidungen von christlichen Wehrpflichtigen für sich allein noch nicht, zumal aus einer politischen Verfolgung der wehrpflichtigen Gruppenangehörigen nicht ohne weiteres eine Kollektivverfolgung der Syrisch-Orthodoxen insgesamt entnommen werden könnte (BVerwG, 24.08.1989 -- 9 B 301.89 --, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). b) Darüber hinaus waren die Christen in der Türkei, insbesondere in der Südosttürkei, in dem hier maßgeblichen Zeitraum auch keiner mittelbaren staatlichen Kollektivverfolgung in der Weise ausgesetzt, daß sie von anderen Bevölkerungsgruppen ihrer Religion und ihres christlichen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz nicht erhalten konnten. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, die Ursachen der oben (unter II. 2.) dargestellten Abwanderungsbewegungen aus den ursprünglich ausschließlich oder zumindest überwiegend christlichen Dörfern nach Mardin und Midyat und vor allem nach Istanbul und von dort aus ins Ausland im einzelnen zu ermitteln. Tatsächlich sind die Christen den Anwerbeaktionen der westeuropäischen Wirtschaft seit Beginn der 60er Jahre wohl dank ihrer besseren Ausbildung und ihrer größeren Flexibilität eher gefolgt als die in der Südosttürkei lebenden Kurden und haben dann nach und nach ihre Familien in die Bundesrepublik Deutschland und in andere westeuropäische Länder nachgeholt. Eine gewisse Rolle mag anfangs auch die allgemein in der Türkei zu beobachtende Landflucht gespielt haben, die die Einwohnerzahl von Istanbul auf jetzt 8 bis 10 Millionen hat anwachsen lassen (1., S. 111; 18., S. 20). Wie bereits oben (unter II. 2. a) festgestellt, haben zudem viele Priester im Zuge der Gastarbeiterwanderung ihre syrisch-orthodoxen Gemeinden im Tur'Abdin verlassen und sind gegen den Willen der Kirchenleitung nach Europa und nach Übersee ausgewandert (40., S. 3; 45., S. 3), was zusätzlich zu einer Destabilisierung der gewachsenen Siedlungsstrukturen der Christen in der Südosttürkei beigetragen hat. Schließlich haben auch die Ereignisse um Zypern, im Libanon und im Iran sowie allenthalben feststellbare Islamisierungstendenzen zu einer Verhärtung des Verhältnisses zwischen Christen und muslimischen Kurden im Tur'Abdin beigetragen. Ungeachtet der im einzelnen maßgeblichen Gründe für die Bevölkerungsbewegungen, die durchaus umstritten sein mögen, wurde aber seit Mitte der 70er Jahre aus dem Gebiet um Midyat über eine auffällige Zunahme schwerer Übergriffe der muslimischen Mehrheit (meist Kurden) gegen Christen berichtet, und zwar über Morde, Mordversuche, Entführungen, Zwangsbeschneidungen, Viehdiebstähle, Landwegnahmen, Sachbeschädigungen und Plünderungen (vgl. dazu etwa: 1., S. 112 f. u. 115 f.; 3., S. 46 ff.; 5., S. 32 ff. u. 106 ff.; 11., S. 5 ff.; 14.; 16.; 32., S. 17 ff.). Gleichzeitig wurde allgemein beanstandet, daß staatliche Stellen, wenn sie um Hilfe angegangen wurden, entweder überhaupt nicht tätig geworden sind oder aber sogar offen zum Ausdruck gebracht haben, sie lehnten es ab, Christen Schutz zu gewähren (vgl. etwa: 4., S. 3 u. 5; 5., S. 34; 15.). Außerdem wurde betont, ähnliche Gewalttaten Syrisch-Orthodoxer seien, wenn sie vereinzelt vorgekommen seien, auch verfolgt worden (9., S. 21). Bei der Frage nach den Ursachen für die danach seit Mitte der 70er Jahre vermehrt feststellbaren Beeinträchtigungen der Christen durch die muslimische Bevölkerung im Tur'Abdin werden teils die Auswirkungen der Verfolgung weniger schwerwiegend dargestellt, teils die religionsbezogene Motivation der Verfolger bezweifelt und teils die Einstellung der staatlichen Stellen zu diesen Maßnahmen der andersgläubigen Mitbürger nicht so gewertet und eingeschätzt, daß den Christen der erforderliche staatliche Schutz gegen private Übergriffe ihrer Religion wegen verwehrt wurde. So bestätigen etwa auch andere als die bereits erwähnten Quellen gewalttätige Auseinandersetzungen und existenzbedrohende Übergriffe im Südosten der Türkei (2., S. 2; 17.) und die Gefahr administrativer Schikanen sowie die Schutzlosigkeit gegenüber gesetzlosen Zuständen vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 (15.). Andererseits wird aber darauf hingewiesen, daß unter schwierigen Lebensverhältnissen und der gesetzlosen Lage vor September 1980 auch die übrige Bevölkerung zu leiden gehabt habe, die Abwanderung aus dem Tur'Abdin vorwiegend wirtschaftliche und soziale Gründe habe und die Wanderungsbewegung bei den Christen nicht stärker sei als bei der übrigen Bevölkerung (vgl. vor allem 18., S. 23 ff. u. 31 ff.). Während das Auswärtige Amt als Ursachen für die Abwanderung neben religiösen Spannungen sowohl wirtschaftliche Schwierigkeiten als auch die in Gewalttätigkeiten ausufernden Streitigkeiten aus sprachlichen, sozialen und ethnischen Motiven nennt, räumt es doch gleichzeitig ein, Christen hätten teilweise existenzbedrohende Benachteiligungen erlitten und seien gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen, gegen die ausreichender staatlicher Schutz besonders in schwer zugänglichen ländlichen Gebieten häufig nicht habe gewährt werden können, so daß praktisch die christliche Minderheit oftmals gewalttätigen Übergriffen schutzlos preisgegeben gewesen sei (2., S. 2). Wenn Wiskandt bezweifelt, daß Christen aus dem Tur'Abdin in wesentlich größerem Ausmaß als Kurden abgewandert sind (18., S. 23 ff., besonders S. 28), so fällt auf, daß er die Anzahl der in der Provinz Mardin lebenden Syrisch-Orthodoxen aus einer offiziellen Einwohnerstatistik und eigenen Berechnungen ableitet, während die oben (unter II. 2.) erwähnten Zahlenangaben anderer Autoren zwar vorwiegend auf Schätzungen beruhen, aber insgesamt zutreffender erscheinen, weil dort der Bevölkerungsrückgang bei den Christen zum größten Teil durch die Nennung von Ortsnamen und exakten Einwohnerzahlen belegt ist. Es mag zutreffen, daß die historischen Fakten in den epd-Dokumentationen (5. u. 32.) nicht immer neutral dargestellt sind und die religiösen Bezüge dort ebenso einseitig in den Vordergrund gestellt werden wie von Yonan (1.) der Prozeß der Entwicklung einer assyrischen Nation. Abgesehen aber davon, daß Wiskandt seine Befragungen offenbar ohne die in solchen Situationen wichtige Vertrauensbasis zu den befragten Personen ohne Bekanntgabe seines Auftrags durchgeführt hat, ist in seinem Gutachten an zahlreichen Stellen nachzuweisen, daß seine Ausführungen nicht völlig frei sind von Vorverständnissen und festliegenden persönlichen Positionen, die die Beantwortung der ihm gestellten Fragen teilweise beeinflußt haben könnten (vgl. dazu im einzelnen 23., 24., 25.). So wirft er der ersten epd-Dokumentation offen bewußte Zahlenmanipulation vor (S. 27, 29), polemisiert gegen die "hiesige Lobby der Sürjannis" (S. 65) und beschreibt die "Erfolge" der Militärregierung ohne jede Einschränkung (S. 20 ff.), obwohl Vorbehalte gegen die Politik der Militärregierung angesichts zahlreicher Proteste gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zumindest erwähnenswert gewesen wären. Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Christen in der Türkei -- und zwar auch im Tur'Abdin -- in ihrer Gesamtheit in der Zeit bis zur Machtübernahme der Militärs im September 1980 in der Weise mittelbar aus religiösen Gründen verfolgt worden sind, daß sie als Angehörige der christlichen Minderheit gewalttätigen Übergriffen mit Gefahren für Leib und Leben und die persönliche Freiheit durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt waren und der türkische Staat diese Verfolgungsmaßnahmen entweder gebilligt oder zumindest tatenlos hingenommen und damit den Christen den erforderlichen staatlichen Schutz versagt hat. Die dargelegten Verhältnisse stellen sich allerdings so dar, daß in zahlreichen Einzelfällen tatsächlich syrisch-orthodoxe Bewohner des Tur'Abdin von muslimischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden sind, ohne daß die zuständigen staatlichen Behörden hiergegen eingeschritten sind, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre. Nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 hat sich die Sicherheitslage allgemein erheblich verbessert; dies hat sich nach allgemeiner Einschätzung auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul wie in anderen Landesteilen ausgewirkt (vgl. dazu etwa: 18., S. 34; 21.; 26.; 27.; 28.; 33.; 35.; 37.). Das Auswärtige Amt hat dazu nach eingehenden Gesprächen mit syrisch-orthodoxen Geistlichen unter Bezugnahme auf einen deutschsprachigen Bericht in dem Organ der Erzdiözese der syrisch-orthodoxen Kirche von Antiochien in Europa vom Dezember 1982/Januar 1983 einen zunehmenden staatlichen Schutz für die syrisch-orthodoxen Christen nach der Machtübernahme durch die Militärs festgestellt (33.). Die Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei berichtet davon, daß von der Geistlichkeit und von einzelnen Gemeindemitgliedern immer wieder festgestellt werde, daß sich die Verhältnisse nach dem 12. September 1980 gebessert hätten (26.). Die Sürjanni Kadim berichtet, ihre Mitglieder befänden sich wie jeder andere türkische Bürger nach dem 12. September 1980 "in Ruhe und in Sicherheit" (27.). Nach Auskunft der Sachverständigen Dr. Harb-Anschütz hat sich nach dem 12. September 1980 auch in Istanbul der Lage der syrisch-orthodoxen Christen wesentlich verbessert (28.). Zu demselben Ergebnis gelangten die Teilnehmer einer von der Evangelischen Akademie Bad Boll im Mai 1983 veranstalteten Studienfahrt in die Türkei (30., S. 7 u. 18). Soweit eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (32., S. 17 ff.), fehlt es -- auch bei Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens vom 7. Juni 1984 (Bl. 29. d.A.) -- an genügend konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den letzten Jahren zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung ausgewirkt haben könnte (im Ergebnis ebenso Bay. VGH, 29.11.1985 -- 11 B 85 C 35 --; VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 -- A 13 S 221/84 -- u. 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --; OVG Bremen, 14.04.1987 -- 2 BA 28/85 u. 32/85 --; OVG Hamburg, 10.06.1987 -- Bf V 21/86 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 -- 18 A 10315/86 --; Hess. VGH, 30.08.1984 -- X OE 306/82 --, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 -- NVwZ-RR 1988, 48, -- 12 UE 1587/84 u. 12 UE 2585/85 --, 26.03.1990 -- 12 UE 2702/86, 12 UE 2970/86, 12 UE 2997/86 u. 12 UE 2998/86 -- sowie 23.04.1990 -- 12 UE 2579/85, 12 UE 2581/85 u. 12 UE 61/86 --). 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß der Kläger zu 1) persönlich bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei in seinem Heimatdorf Tasköy (a) oder in Istanbul (b) von asylerheblichen Übergriffen muslimischer Mitbürger betroffen war und dagegen staatlichen Schutz nicht in Anspruch nehmen konnte. Ebensowenig kann angenommen werden, daß der Kläger zu 1) damals schon in seiner persönlichen Freiheit, in seiner körperlichen Unversehrtheit oder in seiner Religionsfreiheit beeinträchtigt oder bereits so konkret bedroht war, daß ein asylrelevanter Eingriff unmittelbar bevorstand, und er deswegen als vorverfolgt anzusehen ist (c). Die Angaben des Klägers zu seinem Lebensschicksal und zu den Gründen und Umständen seiner Ausreise aus der Türkei sind allerdings -- jedenfalls hinsichtlich des Herkunftsorts und der dortigen Lebensumstände -- im wesentlichen glaubhaft. Danach steht fest, daß der Kläger zu 1) in Tasköy (= Arbo, vgl. zu den Ortsbezeichnungen 38., S. 76) geboren und dort bis zu seinem Wegzug nach Istanbul im Jahr 1970, wenn auch mit Unterbrechungen, gelebt hat. Zwar ist in den Personalpapieren des Klägers zu 1) (Bl. 39 der Bundesamtsakte 163/75113/80) als Geburtsdatum 1954 und als Geburtsort Nusaybin eingetragen. Allerdings hat der Kläger zu 1) bei seiner Vernehmung durch die Berichterstatterin am 18. Mai 1990 eindeutig bekundet, bereits 1949 in Tasköy geboren zu sein. Der Senat geht davon aus, daß die Angaben des Klägers zu 1) zutreffend sind, weil -- wie dem Senat aus der Praxis bekannt ist -- türkische Behörden häufig Provinz- oder Bezirkshauptstädte als Geburtsort und auch das Datum der Registrierung der Geburt einer Person als Geburtsdatum in die Personalpapiere eintragen. Der Senat nimmt ferner an, daß es sich bei dem 30 km südöstlich Midyat und sechs km südlich des Klosters Mar Gabriel gelegenen Ort Tasköy um ein christliches Dorf handelt, in dem in den 70er und Anfang der 80er Jahre etwa 30 und 1988 nur noch vier bis acht christliche Familien lebten (38., S. 76; 70., S. 62), die bis 1981 von dem Priester A A aus dem benachbarten Ort Harapali betreut wurden. Nach den glaubhaften Bekundungen des Klägers am 18. Mai 1990 ist der Ort heute entvölkert und die letzte Person etwa vor sechs Monaten ausgereist (Bl. 264 d.A.). Ferner befinden sich in dem Ort Tasköy in der Kirche "Mar Dimet" mehrere Patriarchen- und Bischofsgräber; mehrere Kirchenruinen sowie die Überreste des Klosters "Mar Schimun" bezeugen die frühere Bedeutung, die der heute kleine Ort besaß (38., S. 76). Der Senat hat außerdem die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger zu 1) vier Jahre die Schule in Tasköy besuchte, danach drei Jahre in dem Kloster Mar Gabriel als Religionslehrer ausgebildet wurde, 1967 nach Tasköy zurückkehrte und von 1968 bis 1. Februar 1969 in Enhil und danach für drei Monate in Syrien als Religionslehrer tätig war, allerdings die ganze Zeit den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen in Tasköy hatte. Der Senat konnte indessen nicht die Überzeugung gewinnen, daß der Kläger zu 1) in Tasköy politische Verfolgung erlitten hat. Die Gründe, warum er und auch zahlreiche andere christliche Familien Tasköy verlassen haben, erscheinen vielgestaltig, rechtfertigen aber nicht die Annahme einer dortigen Verfolgung in asylerheblicher Weise. a) Soweit der Kläger zu 1) bei seiner Vernehmung am 18. Mai 1990 angegeben hat, daß sein Onkel bei einem Überfall, als er seinen Bediensteten auf der Weide zu Hilfe kommen wollte, schwer verletzt und danach Invalide wurde, hat er weder konkrete Anhaltspunkte für die religiöse Motivation der Täter mitgeteilt, noch hat er dargelegt, weshalb dieser Vorfall für ihn persönlich von asylerheblicher Bedeutung gewesen ist, zumal eine vergleichbare Situation für ihn persönlich nie eingetreten ist. Ebensowenig ist der von ihm vorgetragene Überfall auf seinen Bruder, der dabei nicht verletzt wurde, für sein persönliches Verfolgungsschicksal von asylerheblicher Bedeutung. Der Kläger zu 1) konnte bei umfassender Wertung seiner Schilderung im Heimatdorf Tasköy ebenso unbehelligt leben wie in Enhil oder während seiner Ausbildung im Kloster Mar Gabriel. b) Auch für die Zeit nach dem Umzug des Klägers zu 1) nach Istanbul vermag der Senat sowohl für die Zeit vor dem Militärdienst als auch danach -- den Militärdienst leistete er ab März 1973 bis Oktober 1974 ab -- eine Verfolgung nicht zu bejahen. Soweit der Kläger zu 1) angegeben hat, die Klage wegen eines Unfalles seines Bruders, bei dem dieser verletzt worden war, nicht weiterverfolgt zu haben, weil er vermutete, als Christ vor Gericht keine Aussicht auf Erfolg zu haben, fehlt es an der Möglichkeit staatlicher Zurechenbarkeit, da der Kläger zu 1) keine konkreten Anhaltspunkte, die seine Mutmaßung stützen könnten, vorgetragen und auch nicht dargetan hat, sich bei dem Vorgesetzten des Richters oder an höherer Stelle beschwert oder um Abhilfe nachgesucht zu haben. Soweit der Kläger zu 1) vorgetragen hat, es habe Schwierigkeiten beim Betrieb seiner Schneiderei gegeben, zum einen weil seine Kunden nur einen Teil des geforderten Preises zahlten, zum anderen weil er auch mehrfach überfallen und ihm Geld abgenommen worden sei, fehlt es an konkreten Indizien für die religiöse Motivation der Kunden bzw. der Täter, da möglicherweise auch wirtschaftliche Beweggründe maßgebend gewesen sein könnten. Hinzu kommt, daß es an der staatlichen Zurechenbarkeit mangelt, weil der Kläger zu 1) nicht versucht hat -- was bei der drohenden und von ihm behaupteten Existenzgefährdung nahegelegen hätte -- behördliche Hilfe in Anspruch zu nehmen oder den Rechtsweg zu beschreiten. Soweit der Kläger zu 1) anführt, es habe Probleme gegeben, wenn er sein Kreuz offen getragen habe, kann er daraus asylrechtlich nichts herleiten, weil das offene Tragen von christlichen Symbolen nicht Bestandteil des sog. religiösen Existenzminimums ist. c) Schließlich hat der Kläger zu 1) auch während seiner Militärdienstzeit von März 1973 bis Oktober 1974, wobei er infolge seiner Erkrankung nur etwa sechs Monate Dienst leistete, die übrige Zeit im Krankenhaus oder zuhause verbrachte und schließlich nach 19 Monaten als untauglich entlassen wurde, keine asylerhebliche Verfolgung erlitten. Soweit der Kläger zu 1) vorträgt, er sei von den Mitsoldaten und den Vorgesetzten aufgefordert worden, Moslem zu werden und sich beschneiden zu lassen und -- als er sich weigerte -- geschlagen und verstärkt zu längeren Wachen sowie schweren Arbeiten herangezogen worden zu sein, fehlt es teilweise an einem Eingriff in das religiöse Existenzminimum, auch konnte sich der Kläger zu 1) den Versuchen einer Zwangsbekehrung offenbar erfolgreich erwehren. Die vom Kläger zu 1) geschilderten Vorfälle können dem türkischen Staat jedenfalls nicht in asylrechtlichem Sinne zugerechnet werden. Denn er hat nicht dargetan, daß er gegen Übergriffe oder sonstige Versuche der Zwangsbekehrung bei seinen Vorgesetzten oder an den seinen Vorgesetzten übergeordneten Stellen vorstellig geworden ist oder sich beschwert hat. Eine asylrechtliche Zurechnung scheitert unter diesen Umständen daran, daß, wie oben (II. 2. a cc, S. 29 f.) für die Zeit vor dem Militärputsch dargestellt, Anhaltspunkte dafür nicht bestehen, daß die militärische Führung derartige Übergriffe geduldet oder gefördert hat. 4. Der Senat konnte auch nicht die Überzeugung gewinnen, daß die Klägerin zu 2) in Tasköy, wo sie geboren ist und bis 1977 gelebt hat, oder in Istanbul politische Verfolgung erlitten hat. Abweichend von der Eintragung in ihren Personalpapieren (Bl. 48 der Bundesamtsakte 163/75113/80), wonach die Klägerin zu 2) in Nusaybin geboren ist, hat sie bei ihrer Vernehmung am 18. Mai 1990 glaubhaft bekundet, in Tasköy geboren zu sein. Auch hier folgt der Senat wie bereits oben (II. 3. a) ausgeführt, den insoweit glaubhaften Angaben der Klägerin zu 2). Soweit die Klägerin zu 2) bei ihrer Vernehmung am 18. Mai 1990 denselben Vorfall wie der Kläger zu 1) hinsichtlich eines Onkels, der verletzt worden war (s.o. II. 3. a) angegeben hat, fehlt es ebenso an Anhaltspunkten dafür, weshalb dieser Vorfall für sie persönlich von asylerheblicher Bedeutung gewesen sein soll. Auch die Angaben der Klägerin zu 2) bei der Asylantragstellung, wonach eine Verwandte auf dem Weg von Nusaybin in ein Nachbardorf überfallen und entführt und auch in Istanbul zwei christliche Mädchen entführt worden seien, konnte sie bei ihrer Vernehmung am 18. Mai 1990 die Vorfälle nicht näher konkretisieren, so daß für ihr persönliches Verfolgungsschicksal nichts Asylerhebliches herzuleiten ist. Soweit die Klägerin zu 2) schilderte, in ständiger Furcht vor Entführung sowohl in Tasköy als auch in Istanbul gelebt zu haben, fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, daß für sie die Gefahr einer Entführung unmittelbar bevorstand, da sie weitgehend abgeschirmt gelebt und das Haus nie ohne Begleitung verlassen hat. Hinsichtlich der Kläger zu 3) und 4) ist ebenfalls nicht davon auszugehen, daß sie in asylrechtlich erheblicher Weise vorverfolgt waren. Eine Vorverfolgung der Kläger zu 3) und 4) wurde im übrigen von den Klägern zu 1) und 2) nicht behauptet. Die Kläger zu 3) und 4), die bei ihrer Ausreise knapp drei und eineinhalb Jahre alt waren, konnten nach den Bekundungen ihrer Eltern in Istanbul unbehelligt leben. 5. Sind demnach die Kläger zu 1) bis 4) unverfolgt ausgereist und legt man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 181, 1096, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, u. 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ), so kann auch nicht festgestellt werden, daß ihnen bei einer Rückkehr in die Türkei im jetzigen Zeitpunkt als Angehörigen einer kollektiv verfolgten Gruppe politische Verfolgungsmaßnahmen drohen. Zwar hat sich die Rechts- und Tatsachenlage seit der Ausreise der Kläger zu 1) bis 4) im Juni 1980 bzw. Mai 1981 verändert; hieraus kann aber auf eine gegenwärtige Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen nicht geschlossen werden. Was die Gestaltung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen angeht, so sehen die Vorschriften des Art. 24 der 1982 in Kraft getretenen neuen türkischen Verfassung vor, daß niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen oder seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren (Abs. 3) und daß die Religions- und Sittenerziehung und -lehre unter der Aufsicht und Kontrolle des Staates durchgeführt werden und religiöse Kultur und Sittenlehre in den Grund- und Mittelschulen zu den Pflichtfächern gehören (Abs. 4). Auf der Grundlage der letztgenannten Verfassungsbestimmung ist in den Jahren 1982 bis 1985 der bisherige Moralkundeunterricht mit dem Religionsunterricht zusammengelegt und als Pflichtfach eingeführt worden (46., S. 5; 55.; 57., S. 9 ff.; 58., S. 5; 63., S. 20; 64, S. 5; 69.). Mit Beschluß vom 3. Oktober 1986, Nr. 28, des Erziehungs- und Ausbildungsausschusses, der im Mitteilungsblatt des Ministeriums für nationale Erziehung, Jugend und Sport vom 20. Oktober 1986, Nr. 2219, veröffentlich wurde (Anlage zu 50.; 57., S. 21 ff.), wurden "allgemeine Prinzipien der Religionslehre und des Ethikunterrichts" festgelegt und ein Ausbildungsprogramm für diese Fächer verabschiedet. Danach ist der Grundsatz des Laizismus immer zu beachten und zu schützen und darf niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden; außerdem ist bestimmt, daß, wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird", unter den Religionen nicht unterschieden wird, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt in dem Ausbildungsprogramm zwar deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll (57., S. 28 ff.). Die nach dem Verfassungsgrundsatz des Laizismus gebotene Distanz des türkischen Staats gegenüber der islamischen Religion äußert sich aber darin, daß türkische Schüler christlichen Glaubens das islamische Glaubensbekenntnis, die islamische Einleitungsformel, die Glaubensformel Amentü, die Koranverse und das islamische Ritualgebet Namaz nicht zu lernen und keine Kenntnisse über Namaz, Ramadan, die Regeln über die islamischen Jahresspenden und das Pilgern nach Mekka zu erwerben brauchen (vgl. Nr. 4 der Anlage zu 50. u. Nr. 4 in 57., S. 23). Durch ergänzenden Beschluß vom 29. Januar 1987, Nr. 23, veröffentlich im Mitteilungsblatt vom 9. Februar 1987, Nr. 2227, wurde zudem klargestellt, daß christliche Schüler während der Behandlung der betreffenden Lehrinhalte nicht in der Klasse anwesend sein müssen (57., S. 31 ff.). Nach alledem bieten die gesetzlichen und die verwaltungsinternen Vorschriften, die auch Gegenstand eines beim Höchsten Gerichtshof anhängigen Prozesses sind (63., S. 24 ff.), keine Veranlassung für die Annahme, der türkische Staat greife zum jetzigen Zeitpunkt unmittelbar in die Freiheit der religiösen Betätigung der Syrisch-Orthodoxen in einer Weise ein, die die Menschenwürde oder das religiöse Existenzminimum antastet. Davon abgesehen verfolgte die Einführung des staatlichen Pflichtunterrichts in Ethik und Religion das Ziel einer Eindämmung der privaten Koranschulen (20.; 57., S. 1) und läßt deshalb für sich keinen Rückschluß auf eine damals und noch jetzt vorhandene Neigung staatlicher Stellen zur gezielten Beeinträchtigung nichtmuslimischer Religionen zu. Auch eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung läßt sich im Zusammenhang mit dem Religionsunterricht nicht feststellen. Zwar mag in einigen Fällen von den Lehrkräften gegen die oben behandelten Vorschriften verstoßen werden und es zu Diskriminierungen von christlichen Schülern kommen mit der Folge, daß diese lieber an den islamischen Gebeten teilnehmen (vgl. 34.; 45., S. 3; 50.; 57., S. 26 ff., 35 ff. u. 47 ff; 58., S. 5; 63. S. 20 f.; 64., S. 5 ff.; 69.; 75.; 76., S. 5). Abgesehen von der insoweit meist fehlenden Intensität der einzelnen Maßnahmen sind die gelegentlichen Übergriffe von Lehrkräften dem türkischen Staat asylrechtlich nicht zuzurechnen, weil auch gegenwärtig Anhaltspunkte dafür, daß die Verantwortlichen an höherer Stelle derartige dienstliche Verfehlungen fördern oder zumindest dulden, nicht festgestellt werden können (vgl. 58., S. 5). Den Klägern zu 1) bis 4) droht im Rückkehrfalle auch keine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung im Hinblick auf mögliche Übergriffe muslimischer Eiferer, und zwar für den Kläger zu 1) außerhalb des Militärdienstes. Wie oben unter (II. 2. b) ausgeführt, hatten die syrisch-orthodoxen Christen bis zur Ausreise der Kläger zu 1) bis 4) aus der Türkei im Juni 1980 bzw. Mai 1981 allgemein und insbesondere in Istanbul eine derartige politische Verfolgung nicht zu befürchten. Hieran hat sich im Ergebnis bis heute nichts geändert. Auch bei Berücksichtigung neuerer Erkenntnisquellen hält der Senat an dieser Einschätzung fest. Insbesondere läßt die insgesamt vorsichtig gehaltene und nach Straftaten differenzierende Stellungnahme des Sachverständigen Oehring an das Verwaltungsgericht Kassel vom 11. Juni 1988 (59.) nicht die Annahme zu, daß türkische Staatsbürger christlichen Glaubens generell gegenüber Straftaten muslimischer Staatsbürger strafrechtlichen Schutz nicht erhalten; entsprechend ist das Gutachten der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Dezember 1988 (63., S. 13 f.) zu würdigen. Denn nach einer aktuellen Auskunft des Auswärtigen Amtes (72.) sind keine Fälle bekannt worden, in denen christlichen Türken behördlicher Schutz durch Abweisung ihrer Strafanzeigen versagt worden ist. 6. Für den Kläger zu 1) kann nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, daß gerade ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat im derzeitigen Zeitpunkt politisch motivierte Einzelverfolgung droht. Für die hinsichtlich des Rückkehrfalles anzustellende Prognose ist zu unterstellen, daß der Kläger zu 1) allein in die Türkei zurückkehren wird. Zwar lassen Familienmitglieder nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich und geben einander nicht einem unsicheren Schicksal preis, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können, und deshalb spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Ehemann und Vater einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Familie diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --). Die genannte Vermutung gilt aber nur für das Verhältnis von Eltern zu ihren noch sorgebedürftigen Kindern und von Eheleuten untereinander und überdies nur dann, wenn nicht ihr entgegenstehende Tatsachen festgestellt sind wie etwa die Anerkennung des Familienvaters als politisch Verfolgter oder dessen erklärte Absicht, auf keinen Fall in das Herkunftsland zurückzukehren (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --). Ferner wird davon auszugehen sein, daß im Verhältnis der Eheleute untereinander, wenn es um die Rückkehr des Mannes geht, die Rückkehrbereitschaft der Ehefrau von untergeordneter Bedeutung ist, da die primäre Frage der Schutzgewährung durch die Ehefrau nicht in Erwägung zu ziehen ist. Soweit es um die Frage geht, ob die Rückkehr der Ehefrau Auswirkungen auf die Sicherung und Erlangung des notwendigen Unterhalts haben könnte, bedarf es insoweit keiner Ermittlungen. Denn die bei einer Rückkehr in den Heimatstaat möglicherweise zu erwartende existentielle Notlage ist nicht bei der Entscheidung über die vorliegende Asylverpflichtungsklage, sondern nur bei der Frage zu berücksichtigen, ob dem Kläger zu 1) ungeachtet der Ablehnung seines Asylantrags der weitere Aufenthalt zu gestatten ist (Hess. VGH, 26.03.1990 -- 12 UE 2702/86 --). Die Verfolgungsprognose ist für das gesamte Territorium des Heimatstaats anzustellen; eine Beschränkung auf etwa den Geburts- oder den letzten Herkunftsort ist nicht statthaft. Droht dem Asylsuchenden politische Verfolgung nur in einem Teil des Heimatstaats, so kann er auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere Nachteile und Gefahren, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 79, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Eine gerade dem Kläger zu 1) im Rückkehrfalle außerhalb des Militärdienstes drohende politische Verfolgung vermag der Senat derzeit weder in bezug auf das Heimatdorf Tasköy des Klägers zu 1) festzustellen, wo dieser bis 1970, noch in bezug auf Istanbul, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Der Kläger zu 1) könnte vielmehr in diesen beiden Orten ebenso wie anderswo in der Türkei ohne unmittelbar drohende Gefahr politischer Verfolgung leben. Wie oben (unter II. 2., S. 34 f.) dargelegt, hat sich die Verbesserung der Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 auch zugunsten der Christen ausgewirkt. Offenbar gibt es aus jüngerer Zeit keine Bezugsfälle, in denen männliche Christen im Alter des Klägers zu 1) ernsthaft an der Ausübung ihrer Religion gehindert worden sind. Mithin kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß der Kläger zu 1) im Rückkehrfalle außerhalb des Militärdienstes von an seiner Religionszugehörigkeit anknüpfenden Übergriffen muslimischer Türken betroffen und diesen Verfolgungsmaßnahmen schutzlos ausgesetzt wäre. Ebensowenig vermag der Senat eine dem Kläger zu 1) im Rückkehrfall drohende politische Verfolgung festzustellen, solange der Kläger zu 1) aufgrund seines Alters ferner noch der Wehrpflicht unterliegt (53.; 63., S. 15). Der Senat vermag allerdings nicht mehr zu verneinen, daß einem christlichen Wehrpflichtigen während der Militärzeit gegenwärtig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Beschneidung gegen seinen Willen -- und damit individuelle Verfolgung -- droht (Hess. VGH, 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 --). Der Kläger zu 1) ist aber der Gefahr einer Zwangsbeschneidung nicht mehr ausgesetzt, da er als "untauglich" im Jahr 1974 aus dem Wehrdienst wegen seiner Erkrankung entlassen und, wie bei seiner Vernehmung am 18. Mai 1990 durch die Berichterstatterin erkennbar war, seine Bewegungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, so daß auch eine Heranziehung zu Wehrübungen aufgrund seiner Erkrankung ausgeschlossen erscheint. Der Kläger zu 1) kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, daß er bei seiner Rückkehr keine Existenzmöglichkeit finden könne. Denn eine bei der Rückkehr in den Heimatstaat möglicherweise zu erwartende existentielle wirtschaftliche Notlage -- sei es aufgrund seiner Erkrankung oder aus anderen Gründen -- ist nicht bei der Entscheidung über die vorliegende Asylverpflichtungsklage, sondern nur bei der Frage zu berücksichtigen, ob ihm ungeachtet der Ablehnung des Asylantrages der weitere Aufenthalt zu gestatten ist (vgl. Hess. VGH, 07.05.1990 -- 12 UE 54/85 m.w.N. --). Aus diesem Grunde ist auch dem die mangelnde Existenzmöglichkeit betreffenden Beweisantrag zu 1), für dessen Bescheidung § 244 Abs. 3 und 4 StPO entsprechend heranzuziehen ist (Hess. VGH, 18.1.1990 -- 12 TE 3536/88 m.w.N. über Rechtsprechung und Literatur --), -- nicht nachzugehen, weil die behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Dem Beweisantrag zu 2) ist bereits deshalb nicht stattzugeben, weil der Kläger zu 1) nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, daß sich der mesopotamisch-assyrische Kulturverein in asylrechtlich relevanter Weise politisch betätigt und ihm, dem Kläger zu 1), deshalb bei einer Rückkehr als Mitglied dieses Vereins und aufgrund seiner Tätigkeit dort unter dem Aspekt des sogenannten Nachfluchttatbestandes an seine Religionszugehörigkeit anknüpfende politische Verfolgung droht. Es gehört zu den Mitwirkungspflichten eines Asylbewerbers, die seine Verfolgungsfurcht für den Rückkehrfall begründenden Umstände so weit zu konkretisieren, daß eine Beweiserhebung überhaupt geboten erscheint. Dazu gehört auch, das Beweisthema so hinreichend zu umreißen, damit der für das Verfolgungsschicksal asylrechtlich relevante Bezug deutlich wird (BVerwG, 23.11.1982 -- 9 C 74.81 --, EZAR 630 Nr. 1; 8.5.1984 -- 9 C 14.83 --, EZAR 630 Nr. 13). Auch aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen (Landesamt für Verfassungsschutz Hessen an VG Ansbach vom 07.01.1984, HMdI an Bundesamt vom 05.06.1984 u. AA an VG Ansbach vom 12.07.1989) ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Mitgliedschaft und die Tätigkeit in dem mesopotamisch-assyrischen Kulturverein bei einer Rückkehr asylrechtlich relevant sein könnte. 7. Der Klägerin zu 2) droht indessen zur Überzeugung des Senats mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Einzelverfolgung in Form ihrer Entführung und anschließenden Zwangsbekehrung zum Islam (vgl. Hess. VGH, 23.08.1984 -- X OE 609/82 -- und 26.03.1990 -- 12 UE 2970/86 -- m.w.N.; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, 06.09.1989 -- 13 A 118/89 -- u. OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.1989 -- 14 A 10258/87 -- sowie 07.12.1989 -- 14 A 10144/87 u. 14 A 10250/87 --, ferner -- jedoch ohne Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erkenntnisquellen -- Bay. VGH, 21.08.1989 -- 11 B 89.31003 --), wenn sie in Tasköy, in Istanbul oder anderswo in der Türkei zu leben versuchte. Bei dieser Prognose läßt sich der Senat nicht etwa von rein quantitativen oder statistischen Erwägungen leiten; sie ist vielmehr das Ergebnis einer zusammenfassenden Bewertung des relevanten Sachverhalts, wobei vor allem auch der Schwere des drohenden Eingriffs erhebliche Bedeutung zuzumessen ist, so daß im Ergebnis die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden (vgl. zum Prognosemaßstab insbesondere BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25). Für die hinsichtlich des Rückkehrfalles anzustellende Prognose ist zu unterstellen, daß die Klägerin zu 2) allein in die Türkei zurückkehren wird. Zwar lassen Familienmitglieder -- wie oben (II. 6.) ausgeführt -- nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich und geben einander nicht einem unsicheren Schicksal preis, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können, und deshalb spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Ehemann und Vater einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Familie diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --). In bezug auf die Klägerin zu 2) greift die vorgenannte Vermutung schon deshalb nicht ein, weil ihrem Ehemann nach der derzeit gültigen Erlaßlage aufenthaltsrechtlich ein Bleiberecht zusteht und er außerdem bei seiner Vernehmung am 18. Mai 1990 (Bl. 265 d.A.) eindeutig und glaubhaft erklärt hat, daß eine Rückkehr für ihn keinesfalls in Betracht komme. Die Verfolgungsprognose ist für das gesamte Territorium des Heimatstaats anzustellen; eine Beschränkung auf etwa den Geburts- oder den letzten Herkunftsort ist nicht statthaft. Wer nämlich von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, wenn er also in anderen Teilen seines Heimatstaats eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (sog. inländische Fluchtalternative); dies setzt freilich voraus, daß der Betroffene in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 79, 315 = EZAR 201 Nr. 20, u. 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254 ). Ist jemand vor einer regionalen, an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung geflohen, so ist er am Ort einer in Betracht kommenden Fluchtalternative auch dann nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung, wenn der Staat ihn durch eigene Maßnahmen daran hindert, das religiöse Existenzminimum zu wahren; entsprechendes gilt, wenn die dort ansässige Bevölkerung die Wahrung des religiösen Existenzminimums durch aktives, mit dem für alle geltenden Recht unvereinbares Handeln unmöglich macht, ohne daß der Staat die nach seiner Rechtsordnung hiergegen allgemein in Betracht kommenden Maßnahmen ergreift (BVerfG, 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, a.a.O.). Für die Klägerin zu 2) wird eine Rückkehrmöglichkeit nach Tasköy, wo sie geboren und aufgewachsen ist, und nach Istanbul zu prüfen sein, wo sie zuletzt vor ihrer Ausreise bei Familienangehörigen ihres Ehemannes gelebt hat. Indessen hat die Klägerin zu 2) an beiden Orten mit asylrelevanten Übergriffen muslimischer Türken zu rechnen, gegen die sie staatlichen Schutz nicht wirksam wird in Anspruch nehmen können, und ein anderer Ort innerhalb ihres Heimatstaats, an dem sie vor politischer Verfolgung hinreichend sicher und auch sonst nicht existentiell gefährdet wäre, ist nicht ersichtlich. In ihrem Geburtsort Tasköy kann sich die Klägerin zu 2) im Rückkehrfalle nicht niederlassen, weil sich dort den Feststellungen des Senats zufolge (vgl. oben unter II. 3.) keine christlichen Familien und keine näheren Verwandten der Klägerin zu 2) mehr befinden, nachdem ihre Eltern und sämtliche Geschwister sich in Westeuropa aufhalten. Es erscheint deshalb für die Klägerin zu 2) von vornherein als aussichtslos, in einem Dorf, das zwischenzeitlich höchstwahrscheinlich von Muslimen übernommen wurde, leben zu können. Dagegen leben in Istanbul trotz der seit der Ausreise der Klägerin zu 2) aus der Türkei fortgeschrittenen Abwanderung weiterhin syrisch-orthodoxe Christen in größerer Anzahl. Wie bereits oben (unter II. 2.) ausgeführt, hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 landesweit und damit auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul erheblich verbessert. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (10.10.1986 -- 11 A 131/86 --, aufgehoben durch BVerwG, 06.10.1987 -- 9 C 13.87 --, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57), daß Asylbewerbern, die in der Osttürkei von einer Gruppenverfolgung betroffen worden seien und sich nicht länger in Istanbul aufgehalten hätten, dort allgemein keine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung stehe, weil auch dort gewaltsame Übergriffe gegenüber Christen nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. dazu Hess. VGH, 30.05.1988 -- 12 UE 2514/88 --). Für den erkennenden Senat steht jedoch nach Auswertung der ihm vorliegenden Berichte und Gutachten (insbesondere 4.; 5., S. 23 ff. u. 43 ff.; 14.; 15.; 16.; 35.; 45., S. 5 f.; 66.; 70., S. 54 ff.; 76., S. 5 f.) über die Lage der Christen in Istanbul fest, daß diejenigen, die in diese Stadt zuziehen, ohne dort auf die Unterstützung von Verwandten oder Bekannten rechnen zu können, schon allgemein auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen und religiösen Existenz stoßen. Dabei wird es nach Überzeugung des Senats alleinstehenden Frauen noch weitaus schwerer als etwa einem jüngeren Mann fallen, einen Arbeitsplatz und eine Wohnung zu finden (48., S. 19; 64., S. 11; 70., S. 57). Die Bemühungen der christlichen Kirchen, neu zuziehende Christen aufzunehmen und mit dem Notwendigsten zu versorgen, sind begrenzt und im übrigen in den letzten Jahren durch die große Zahl der christlichen Zuwanderer übermäßig in Anspruch genommen worden (63., S. 30; 66.; 70., S. 52 f.; 76., S. 5). Wenn eine aus dem Ausland zurückkehrende Christin jüngeren oder mittleren Alters danach weder in ihrem Geburts- oder letzten Wohnort in der Südosttürkei noch in Istanbul oder anderswo in der Türkei eine ausreichende materielle Lebensgrundlage zu erreichen vermag, so wächst zugleich die Gefahr, Opfer von Übergriffen Andersgläubiger, und zwar insbesondere von Entführungen durch muslimische Männer, zu werden. Hiergegen können sich solche Christinnen, die nicht in materiell gesicherten Verhältnissen leben und über keine verwandtschaftlichen oder sonstigen gesellschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügen, regelmäßig nicht wirksam schützen. Sie sind nämlich, da der Sozialhilfe vergleichbare staatliche Leistungen in der Türkei nicht gewährt werden (62.; 67.; 68.; 71.), darauf angewiesen, sich nach ihrer Rückkehr allein -- also ohne den Schutz eines männlichen Begleiters -- in der Türkei zu bewegen, um möglicherweise eine Unterkunft und eine Arbeitsstelle zu erlangen und die sonst anfallenden lebensnotwendigen Besorgungen zu erledigen (vgl. zu den besonderen Problemen der Flüchtlingsfrauen auch den Beschluß Nr. 39 (XXXVI) des Exekutiv-Komitees für das Programm des UNHCR von 1985 und Gebauer, ZAR 1988, 120). Ohne Kontaktaufnahme mit anderen Menschen werden entsprechende Bemühungen selbstverständlich keinen Erfolg haben, und dabei wird an der Sprache, spätestens aber bei der Nennung des Namens und bei der Vorlage der Personalpapiere wegen des daraus ersichtlichen Geburtsorts die christliche Religionszugehörigkeit deutlich, die im Nüfus zudem ausdrücklich eingetragen ist. Bei der Vielzahl von Versuchen, die allein und ohne verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt zurückkehrende Christinnen erfahrungsgemäß unternehmen müssen, bis sie eine Unterkunft und einen Arbeitsplatz gefunden haben, wird zwangsläufig eine größere Anzahl Personen von ihrer Religion und ihrer persönlichen Situation Kenntnis erhalten. Regelmäßig werden sie nur dort unterkommen können, wo bereits andere Zuwanderer aus der Osttürkei leben. Dies alles schafft für sie eine besondere Gefahrenlage, zumal das Risiko für potentielle Entführer deshalb gering ist, weil es mangels Verwandter des Opfers an Personen fehlt, die ihre Tat überhaupt zur Anzeige bringen könnten. Wenn Christinnen danach auch nicht als solche auf der Straße zu erkennen sein mögen, so droht ihnen doch aufgrund der zuvor dargelegten Umstände, sofern sie zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage und ihrer gesellschaftlichen Stellung nicht ausnahmsweise aus anderen Gründen imstande sind, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Entführung durch muslimische Männer. Die vorliegenden Berichte über Entführungen von Mädchen und Frauen (5., S. 33 ff. u. 47 ff.; 11., S. 4 f., 7 u. 9; 22., S. 9; 35., S. 20; 64., S. 11) und die Erkenntnisse, die der Senat aus in jüngerer Zeit entschiedenen Berufungsverfahren erlangt hat, belegen überzeugend die nach wie vor und auch in Istanbul bestehende hohe Entführungsgefahr. So ist eine in Istanbul lebende Christin von einem Muslimen, der von Arbeitskolleginnen ihre Anschrift erfahren hatte, in der elterlichen Wohnung aufgesucht und gewaltsam zum Mitkommen gezwungen worden; auf der Straße gelang ihr dann allerdings die Flucht (Hess. VGH. 05.12.1988 -- 12 UE 2487/85 -- (Abdruck S. 41 ff.)). Eine andere Christin, die morgens in Istanbul von ihrem Onkel zur Arbeitsstelle begleitet wurde, wurde bei dieser Gelegenheit von Muslimen entführt (Hess. VGH, 06.02.1989 -- 12 UE 2584/85 -- (Abdruck S. 39)). Schließlich kam es zur Entführung einer Christin, die mit einer Freundin in Istanbul auf den Prinzeninseln spazierenging (Hess. VGH, 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84 -- (S. 32 f.)). Sind demnach sogar Entführungen von Christinnen häufig, die mit schutzbereiten Personen -- insbesondere eingebunden in ihre Familie -- in Istanbul leben, so zwingt dies unter den in der Türkei insgesamt obwaltenden Lebensumständen nach Überzeugung des Senats zu der Schlußfolgerung, daß wirtschaftlich, sozial und gesellschaftlich ungesicherten alleinstehenden Christinnen in weit höherem Maße, nämlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, Entführung droht. Daß über Entführungen solcher Frauen verhältnismäßig wenig Tatsachenmaterial vorliegt, erklärt sich daraus, daß es alleinlebende Frauen jüngeren oder mittleren Alters in der Türkei aufgrund der dort herrschenden traditionellen Familienstrukturen (vgl. 70., S. 50 f.) tatsächlich selten geben dürfte und Entführungsfälle der Öffentlichkeit kaum bekannt werden. Von einer solchen -- an sich wenig realistischen -- Situation muß hier aber aus den oben aufgezeigten rechtlichen Gründen prognostisch ausgegangen werden. Der beachtlich wahrscheinlichen Entführung folgt mit derselben Wahrscheinlichkeit regelmäßig die Aufnahme in den Haushalt des Entführers und/oder die Heirat mit ihm, und damit ist notwendig der Wechsel der Religionszugehörigkeit für die nichtmuslimische Frau verbunden. Dem wird sich die betroffene Christin auch in großstädtischen Verhältnissen grundsätzlich nicht entziehen können, weil der Entführer sie, um ihre Flucht zu verhindern, jedenfalls zunächst in seinem Haus festhalten und ihr keine Möglichkeit eröffnen wird, Kontakt nach außen aufzunehmen. Die Entführung und der ihr zwangsläufig nachfolgende aufgenötigte Übertritt zum Islam sind ihrer Intensität nach als Verfolgung zu qualifizieren. Dadurch wird nicht nur die persönliche Freiheit des Opfers beschränkt, sondern zugleich -- in ähnlich schwerer Weise -- in dessen sexuelles und religiöses Selbstbestimmungsrecht eingegriffen; denn infolge der auf zwangsweise Bekehrung gerichteten Einwirkungen kann die betroffene Frau ein an ihrer Religion ausgerichtetes Leben nicht mehr führen und ist ihr ein vom Glauben geprägtes "Personsein" nicht einmal mehr im Sinne eines religiösen Existenzminimums gestattet, weil sie ihren Glauben im privaten oder im nachbarlich-kommunikativen Bereich nicht bekennen darf und tragende Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung verleugnen oder gar preisgeben muß (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 --). Übergriffe der vorgenannten Art knüpfen auch erkennbar an die Religionszugehörigkeit des Opfers an, denn sie führen nach ihrem inhaltlichen Charakter objektiv und nicht nur aus der subjektiven Sicht derjenigen, die sie vornehmen, zur Aufgabe des eigenen christlichen Glaubens und zur zwangsweisen Übernahme des islamischen. Dem steht nicht entgegen, daß Frauen muslimischen Glaubens ebenfalls entführt werden, weil die Täter -- auf die von diesen objektiv verfolgte Zielrichtung und nicht auf die Position des türkischen Staats kommt es insoweit an (BVerwG, 14.03.1984 -- 9 B 412.83 --, Buchholz 402.25 Nr. 20 zu § 1 AsylVfG) -- bei der Entführung einer christlichen Frau bewußt deren Schutzlosigkeit als einer alleinstehenden Angehörigen einer religiösen Minderheit ausnutzen und deshalb den Übertritt zum Islam zumindest auch in Anknüpfung an deren religiöse Grundentscheidung betreiben (vgl. BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 --). Der türkische Staat muß sich die alleinstehenden Christinnen drohenden Übergriffe unter Berücksichtigung der dem Senat vorliegenden Unterlagen (vgl. etwa 5., S. 33 ff. u. 47 ff.; 11., S. 4 f., 7 u. 9; 22., S. 9; 35., S. 20; 64., S. 11) als mittelbare staatliche Verfolgung asylrechtlich zurechnen lassen. Allerdings ist eine Verantwortlichkeit des Staats für Verfolgungsmaßnahmen Dritter nur dann anzunehmen, wenn diese auf eine Anregung des Staats zurückgehen oder doch dessen Unterstützung oder Billigung genießen oder wenn er sie tatenlos hinnimmt (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 818.81 --, BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1). Danach genügt der Staat zwar den asylrechtlich an ihn zu stellenden Anforderungen, wenn er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im großen und ganzen Schutz gewährt, auch wenn dieser Schutz nicht lückenlos ist, weil seine Bemühungen mit unterschiedlicher Effektivität greifen; Übergriffe sind dem Staat jedoch asylrechtlich zurechenbar, wenn er ihnen nicht entgegenwirkt, indem er präventive Vorkehrungen unterläßt, um sie zu verhindern, und indem er, wenn sie gleichwohl vorkommen, weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen die Täter Sanktionen verhängt (vgl. BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8, u. 02.07.1986 -- 9 C 2.85 --, Buchholz 402.25 Nr. 49 zu § 1 AsylVfG). Diese asylrechtlichen Anforderungen an die staatliche Sicherheitspolitik folgen unmittelbar aus der staatlichen Schutzverpflichtung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen. Danach kann der Senat aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse auch unter Berücksichtigung der neuesten einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (06.03.1990 -- 9 C 14.89 --) eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des türkischen Staats für die alleinstehenden Christinnen im Falle ihrer jetzigen Rückkehr drohende Entführung und für den dieser zwangsläufig nachfolgenden aufgenötigten Übertritt zum Islam nicht verneinen. Insbesondere kann auch auf der Grundlage der im vorangegangenen Absatz und eingangs dieses Absatzes getroffenen Feststellungen nicht darauf abgestellt werden, daß es sich bei den alleinstehenden Christinnen, denen es nicht gelingt, Wohnung, Arbeit und ein sie sicherndes gesellschaftliches Umfeld zu finden, und die deshalb besonderes gefährdet sind, nur um Einzelfälle handele, in denen der Staat keinen Schutz gewähren müsse (so BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 --, allerdings auf einer "schmaleren" und nur bis Januar 1988 reichenden tatsächlichen Erkenntnislage). Denn allein in ihr Heimatland zurückkehrende Christinnen ohne dortigen persönlichen Anknüpfungspunkt befinden sich -- wie oben dargelegt -- typischerweise in der Situation, daß sie weder Unterkunft noch Arbeit noch soziale Kontakte haben; sie sind demzufolge regelmäßig der Gefahr einer Entführung mit den beschriebenen Konsequenzen ausgesetzt, und unter diesen Umständen würde es die Ausgrenzung einer ganzen Untergruppe aus der Verantwortlichkeit des Staates bedeuten, wollte man ihn insoweit von seiner Schutzpflicht freistellen. Im Hinblick darauf, daß effektiver Schutz im nachhinein praktisch kaum möglich ist, weil erfolgte Entführungen von allein und in wirtschaftlicher Not in der Türkei lebenden Christinnen in der Regel gar nicht zur Kenntnis staatlicher Stellen gelangen werden, da dem Opfer verbundene Angehörige, die Anzeige erstatten könnten, ja gerade nicht vorhanden sind, müssen dem türkischen Staat in besonderem Maße präventive Vorkehrungen abverlangt werden, bevor er von seiner diesbezüglichen Verantwortlichkeit entlastet werden kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß gerade infolge der allenthalben zunehmenden Islamisierung bei staatlichen Stellen die Neigung abzunehmen scheint, der mit dem islamischen Religionsverständnis eher als mit dem christlichen vereinbaren Entführungspraxis konsequent entgegenzuwirken. Zwar werden Entführungen allgemein tatsächlich nur schwer zu verhindern sein, soweit nicht ausnahmsweise und rein zufällig Organe der Polizei oder anderer staatlicher Stellen Zeugen sind. Indessen könnte der Staat etwa z.B. dadurch präventiv tätig werden, daß er alleinstehenden Christinnen das zum Leben Notwendige zur Verfügung stellt und damit ihre besondere Gefährdungslage auf das allgemeine Maß herabmindert. Derartige Vorkehrungen sind den vorliegenden Erkenntnisquellen indessen nicht zu entnehmen; vielmehr werden in der Türkei der Sozialhilfe vergleichbare Leistungen gerade nicht bzw. in der Weise gewährt, daß die hier betroffene Bevölkerungsgruppe nicht davon profitieren kann (62.; 67.; 68.; 71.). Nach alledem genügt der türkische Staat insgesamt mit seinem staatlichen Sicherheits- und Schutzsystem hinsichtlich der besonders gefährdeten Untergruppe allein zurückkehrender Christinnen ohne verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt den ihm obliegenden -- insbesondere präventiven -- Verpflichtungen nicht, so daß ihm Übergriffe auf derartige Personen grundsätzlich zuzurechnen sind. Diese Auffassung des erkennenden Senats hat im Ergebnis schon der früher für Asylsachen allein zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (23.08.1984 -- X OE 609/82 --) vertreten, und sie ist seither weder von der Beklagten zu 1) noch vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten in tatsächlicher Hinsicht substantiiert angegriffen worden, so daß insoweit keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen besteht. Die Einschätzung widerspricht auch nicht den oben (unter II. 4.) getroffenen Feststellungen, daß sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 allgemein erheblich verbessert und daß sich dies auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul und in anderen Landesteilen ausgewirkt habe. Denn die Situation, in der sich allein zurückkehrende Christinnen ohne verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt in der Türkei befinden, unterscheidet sich von der Lage aller übrigen türkischen Staatsangehörigen christlichen Glaubens in den bereits angesprochenen Punkten erheblich, und deshalb ist trotz der allgemein verbesserten Sicherheitslage ihre Situation praktisch unverändert geblieben. Nach alledem hängt die Möglichkeit eines verfolgungsfreien Lebens für allein zurückkehrende Christinnen jüngeren und mittleren Alters entscheidend von ihrem wirtschaftlichen und sozialen Status und von sonstigen persönlichen Voraussetzungen -- etwa von Schul- und beruflicher Bildung, von Sprachkenntnissen und von ihrer Arbeitsfähigkeit -- ab. Angesichts dieser allgemein christlichen Frauen, die allein und ohne gesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage in die Türkei zurückkehren, drohenden Gefährdung ist festzustellen, daß der Klägerin zu 2) unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, Kenntnisse und Beziehungen ein verfolgungsfreies Leben in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird. Sie verfügt dort über keinen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt mehr, nachdem ihre Eltern und Geschwister sowie ihr Ehemann und dessen nähere Verwandte verstorben oder ausgereist sind. Es ist von der Beklagten zu 1) oder dem Bundesbeauftragten auch nicht dargetan oder aus dem Vorbringen der Klägerin zu 2) sonst ersichtlich, daß sie über andere konkrete Beziehungen zu in der Türkei lebenden Christen verfügt, die ihr den Aufbau einer Existenz und damit ein verfolgungs freies Leben ermöglichen oder in anderer Weise dazu beitragen könnten, daß die Klägerin zu 2) unbehelligt an irgendeinem Ort in der Türkei leben kann. Die Klägerin zu 2) verfügt lediglich über aramäische Sprachkenntnisse; sie hat ihren glaubhaften Angaben zufolge weder eine Schule besucht noch eine Berufsausbildung erhalten, sondern war Zeit ihres Lebens in der Türkei lediglich unterstützend in der Landwirtschaft und im Haushalt tätig; in Istanbul hat sie zwar von 1977 bis zu ihrer Ausreise gelebt, jedoch ihren Bekundungen zufolge weitgehend abgeschirmt; dies zeigt sich auch darin, daß sie bei ihrer Vernehmung am 18. Mai 1990 über die vom Kläger zu 1) geschilderten Vorfälle bezüglich der Schneiderei offensichtlich keine Kenntnis hatte und sie darüber vom Kläger zu 1) nicht unterrichtet worden war. Die Klägerin zu 2), die sich bei ihrer Vernehmung am 18. Mai 1990 weder ihres Alters noch ihres Heiratsdatums oder dem des Umzugs nach Istanbul sicher war, ist deshalb aufgrund ihrer Persönlichkeit und ihres Bildungsstandes -- selbst wenn ihr Ehemann oder andere Verwandte dazu bereit und in der Lage sein sollten, zu ihrer Unterstützung gewisse Geldbeträge in die Türkei zu überweisen -- nicht in der Lage, sich im Rückkehrfalle allein eine Existenz irgendwo in der Türkei aufzubauen, und infolgedessen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Entführung durch muslimische Türken mit anschließender Zwangsbekehrung ausgesetzt. Daß sie mittlerweile 30 Jahre alt und verheiratet ist, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn angesichts der vom Islam erlaubten Polygynie sind Muslime nicht nur an der Entführung junger Mädchen, sondern auch an Frauen mittleren Alters interessiert, um diese alsdann etwa Haushalts- und sonstige anfallende Arbeiten verrichten zu lassen (vgl. 22., S. 9). Soweit die Klägerin zu 2) sich darauf beruft, bei einer Rückkehr keine Existenzmöglichkeit aufzufinden, und zum Beweis hierzu die Einholung von Sachverständigengutachten beantragt hat, ist dem Beweisantrag zu 1) ebenso wenig stattzugeben wie dem der Kläger zu 3) und 4), weil sie die Kläger zu 2) bis 4) als Asylberechtigte -- was hinsichtlich der Kläger zu 3) und 4) noch unten auszuführen sein wird -- anzuerkennen sind, und die Klärung der unter Beweis gestellten Tatsache der Existenzgefährdung für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog). Im Hinblick darauf, daß die Klägerin zu 2) unverfolgt ausgereist ist und sich die ihr im Rückkehrfalle drohende Verfolgung mithin als sog. Nachfluchttatbestand darstellt, weist der erkennende Senat auf folgendes hin: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (26.11.1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 72, 51 = EZAR 200 Nr. 18, 17.11.1988 -- 2 BvR 442/88 --, InfAuslR 1989, 31, u. 08.03.1989 -- 2 BvR 627/87 --, Bay.VBl. 1989, 561) setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus und kann deshalb grundsätzlich nicht auf sog. subjektive Nachtfluchttatbestände erstreckt werden, die der Asylbewerber risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; etwas anderes gelte -- als allgemeine Leitlinie -- nur dann, wenn die selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellten. Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum zwar vorwiegend auf Kritik gestoßen (vgl. u.a. Brunn, NVwZ 1987, 301 ; J. Hofmann, ZAR 1987, 115; J. Hofmann, DÖV 1987, 491; R. Hofmann, NVwZ 1987, 295; Huber, NVwZ 1987, 391; Kimminich, JZ 1987, 194; Wolff, InfAuslR 1987, 60; Wollenschläger/Becker, ZAR 1987, 51, 54 f.). Dennoch hat sich das Bundesverwaltungsgericht ihr zwischenzeitlich unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach insoweit bestehende Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG angeschlossen und ausgeführt, seine frühere Rechtsprechung zu den subjektiven Nachfluchttatbeständen sei überholt und die Vorschrift des § 1a AsylVfG laufe für solche Nachfluchttatbestände leer, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon vom Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgeschlossen seien, und regele für die beachtlichen Nachtfluchttatbestände darüber hinaus, daß bestimmte, ihre Herbeiführung betreffende Umstände bei der Asylentscheidung außer Betracht zu bleiben hätten (BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19, 20.10.1987 -- 9 C 147.86 --, 20.10.1987 -- 9 C 42.87 --, InfAuslR 1988, 22, 22.06.1988 -- 9 B 65.88 --, InfAuslR 1988, 255, 22.06.1988 -- 9 B 189.88 --, InfAuslR 1988, 254, u. 06.12.1988 -- 9 C 91.87 --, InfAuslR 1989, 135). Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf weitere Fallgruppen selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände präzisiert -- etwa bezüglich der Asylantragstellung (30.08.1988 -- 9 C 80.87 --, InfAuslR 1988, 337, 30.08.1988 -- 9 C 20.88 --, InfAuslR 1989, 32, 25.10.1988 -- 9 C 50.87 --, InfAuslR 1989, 173, 17.01.1989 -- 9 C 56.88 --, BVerwGE 81, 170 = EZAR 200 Nr. 23, u. 11.04.1989 -- 9 C 53.88 --) sowie bezüglich sog. aktiver oder passiver Republikflucht (vgl. einerseits 06.12.1988 -- 9 C 22.88 --, InfAuslR 1989, 169, andererseits 21.06.1988 -- 9 C 5.88 --, EZAR 201 Nr. 14 = NVwZ 1989, 68 ) -- und dabei entschieden, daß auch eine wegen dieser Verhaltensweisen im Rückkehrfalle drohende politische Verfolgung wie ein selbstgeschaffener Nachfluchtgrund zu behandeln und deshalb asylrechtlich unbeachtlich sei, wenn der Ausländer sich nicht bereits im Zeitpunkt seines diesbezüglichen Verhaltens in einer politisch bedingten Zwangslage befunden hat, als deren Erscheinungsform sich eine "latente Gefährdungslage" darstelle, in der keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung bestehe. Der Senat hat zur Frage der Asylerheblichkeit selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände ebenso wie zu der einer möglichen Bindung an die betreffende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (kritisch hierzu VGH Baden-Württemberg, 19.11.1987 -- A 12 S 761/86 --, NVwZ-RR 1989, 46) bisher noch nicht grundsätzlich Stellung genommen. Der vorliegende Fall bietet ebenfalls keine Veranlassung für eine diesbezügliche Grundsatzentscheidung. Denn es fehlt schon an der vom Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegten Ausgangssituation, daß der Asylbewerber den Nachfluchttatbestand risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; die den Asylanspruch der Klägerin zu 2) begründenden Umstände sind nämlich nicht von ihr selbst -- etwa durch ihre Ausreise -- herbeigeführt worden, sondern allein dadurch entstanden, daß auch ihre übrigen Verwandten bzw. diejenigen ihres Ehemannes, die zur Zeit ihrer eigenen Ausreise noch in der Türkei lebten und sie im Rückkehrfalle hätten aufnehmen können, zwischenzeitlich ebenfalls die Türkei verlassen haben und daß insbesondere ihr Ehemann zu einer Rückkehr nicht bereit ist (dahin tendierend auch BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 --). Selbst wenn man gleichwohl die für subjektive Nachfluchttatbestände entwickelten Maßstäbe anwenden wollte, stünde dies im vorliegenden Fall einer Asylanerkennung der Klägerin zu 2) nicht entgegen, weil sie sich schon vor ihrer Ausreise, also erst recht im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens des "Nachfluchtgrundes", in der Türkei zur Überzeugung des Senats in einer latenten Gefährdungslage befunden hat. Hierbei ist zu bedenken, daß sich die persönliche Situation der Klägerin zu 2) (nur) insofern verändert darstellt, als sie vor ihrer Ausreise den Schutz des Familienverbandes ihres Ehemannes genoß, mithin weder für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen mußte noch ohne männliche Begleitung die Wohnung zu verlassen brauchte, während sie im Falle ihrer -- prognostisch zugrundezulegenden -- jetzigen alleinigen Rückkehr den vorgenannten Schutz entbehren müßte. Dies führt auch für die Klägerin zu 2) zu der vom Senat -- übrigens ebenso in den anderen bisher entschiedenen und oben (S. 49) angeführten vergleichbaren Fällen, soweit dort nicht sogar Vorverfolgung gegeben war -- vertretenen Einschätzung, daß schon vor der Ausreise eine latente Gefährdungslage gegeben war, in der zwar keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung, aber auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine solche Verfolgung bestand, und daß deshalb keine Vorverfolgung anzunehmen ist, daß aber infolge der veränderten tatsächlichen objektiven Situation bei der jetzt anzustellenden Prognose für den Rückkehrfall von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer der Klägerin zu 2) drohenden Entführung und anschließenden Zwangsbekehrung zum Islam ausgegangen werden muß. 8. Den Klägern zu 3) und 4) droht bei einer Rückkehr in die Türkei nach Überzeugung des Senats ebenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung. Auch bei ihnen ist hinsichtlich der Verfolgungsprognose zu unterstellen, daß sie allein in die Türkei zurückkehren werden. Die an sich bestehende tatsächliche Vermutung, daß der Ehemann und Vater einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Familie diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (vgl. oben II. 6.), greift schon deshalb nicht ein, weil dem Vater der Kläger zu 3) und 4) nach der Erlaßlage ein Bleiberecht zusteht und weil ihre Mutter, die Klägerin zu 2), -- wie im vorausgegangenen Abschnitt dargelegt -- ebenfalls Asylrecht genießt. Darüber hinaus haben die Eltern der Kläger zu 3) und 4) bei ihrer diesbezüglichen Vernehmung am 18. Mai 1990 (Bl. 265 u. 267 d.A.) eindeutig erklärt, daß eine Rückkehr für sie keinesfalls in Betracht komme, und deshalb kann auch nicht angenommen werden, daß die Kläger zu 3) und 4) wenigstens zusammen mit einem Elternteil als "Rumpffamilie" in die Türkei zurückkehren werden (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --). Für die hier zu treffende Verfolgungsprognose ist das Alter der Kläger zu 3) und 4) insofern von Bedeutung, als die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung für einen absehbaren Zeitraum nach dem jetzigen Zeitpunkt beurteilt werden muß. Insofern kann davon ausgegangen werden, daß zumindest der elf Jahre alte Kläger zu 4) auch in der Türkei noch schulpflichtig ist. Wie oben (unter II. 2. a u. 5.) im einzelnen ausgeführt, kann indessen die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht nicht als asylrelevante Verfolgung christlicher Schüler angesehen werden. Da aber im vorliegenden Fall die Kläger zu 3) und 4) weder im Heimatdorf der Kläger zu 1) und 2) noch sonstwo in der Türkei über aufnahmebereite Verwandte verfügen (vgl. oben unter II. 7.), ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, daß ihnen wegen der ihnen unter diesen Umständen im Rückkehrfalle notwendigerweise bevorstehenden Aufnahme in einem staatlichen türkischen Waisenhaus die zwangsweise Aufgabe ihres christlichen Glaubens droht (vgl. Hess. VGH, 26.03.1990 -- 12 UE 2970/86 m.w.N. --; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.1989 -- 14 A 10144/87 u. 14 A 10250/87 --). Wenn ein syrisch-orthodoxes minderjähriges Kind allein in die Türkei zurückkehrt und sich seine Eltern und Verwandten allesamt im Ausland befinden, werden Versuche der syrisch-orthodoxen Kirche, es in einer christlichen Familie oder in einem Kloster unterzubringen, aufgrund der gegenüber nicht verwandten Personen nur sehr eingeschränkten Aufnahmebereitschaft und aufgrund der -- infolge der fortlaufenden Abwanderung -- stark begrenzten Kapazitäten regelmäßig erfolglos bleiben (vgl. 51.; 52.; 54., S. 1 ff.; 60., S. 5; 64., S. 11; 66., S. 2; 70., S. 51 f., 57 u. 60; 76., S. 5). In eigene Sozialeinrichtungen, insbesondere Waisenhäuser, kann die syrisch-orthodoxe Kirche alleinstehende Minderjährige nicht aufnehmen, da sie solche Einrichtungen in der Türkei nicht betreiben darf (58., S. 4; 60., S. 5; 63., S. 7). Die entsprechenden Einrichtungen anderer christlicher Konfessionen in der Türkei sind auf die Fürsorge für eigene Kirchenmitglieder beschränkt, und deshalb ist ihnen die Aufnahme syrisch-orthodoxer Kinder legal nicht möglich (51.; 52.; 54., S. 8; 60., S. 6). Danach müssen alleinstehende syrisch-orthodoxe Minderjährige, sofern nicht ausnahmsweise von Gerichts wegen eine Privatperson -- dann aber regelmäßig muslimischen Glaubens -- zum Vormund bestellt wird (60., S. 7), mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, in ein staatliches türkisches Waisenhaus eingewiesen zu werden (54., S. 5). Die Verhältnisse in solchen Waisenhäusern entsprechen nicht unseren Standards (31.). Zwar sind die Erzieher auf die kemalistisch-laizistische Staatsideologie verpflichtet, andererseits aber auch von den islamischen Vorstellungen der Bevölkerungsmehrheit geprägt (51.; 52.; 54., S. 5 f. u. 8 f.). Wenn auch Kontakte des Kindes zur syrisch-orthodoxen Kirche nicht gewaltsam unterbunden werden dürften (51.; 52.), so führen der in der Einrichtung herrschende Druck und die Angst vor Benachteiligungen letztlich doch dazu, daß das Kind selbst von einer solchen Kontaktaufnahme Abstand nehmen wird (54., S. 9; vgl. auch 60., S. 6). Auf keinen Fall ist gewährleistet, daß syrisch-orthodoxe Kinder in staatlichen türkischen Waisenhäusern im christlichen Sinne erzogen werden (31.; 54., S. 5 u. 7); insbesondere können sie nicht an einer Unterweisung durch syrisch-orthodoxe Religionslehrer oder an syrisch-orthodoxen Gottesdiensten teilnehmen (54., S. 7; 60., S. 7); die Erhaltung ihrer religiösen Identität ist somit nicht möglich (60., S. 6). Inwieweit Repressalien, Schläge und Ehrverletzungen durch muslimische Altersgenossen von den Aufsichtspersonen unterbunden oder geahndet werden, hängt weitgehend von deren persönlicher Einstellung und Durchsetzungskraft ab (52.; 54., S. 11 f.; vgl. auch 60., S. 6). Die Aufnahme in ein staatliches türkisches Waisenhaus führt demnach für ein syrisch-orthodoxes Kinder zwangsläufig zum Verlust seines christlichen Glaubens (vgl. zu den besonderen Problemen der Flüchtlingskinder auch den Beschluß Nr. 47 (XXXVIII) des Exekutiv-Komitees für das Programm des UNHCR von 1987). Dies ist rechtlich als asylrelevanter Eingriff in die Religionsfreiheit zu qualifizieren, und zwar unabhängig davon, ob ein Vorteil für das Kind darin zu erblicken sein mag, daß durch die Waisenhausunterbringung wenigstens sein Lebensunterhalt sichergestellt ist und es nicht gleichsam "auf der Straße" leben muß (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --). Gleichwohl wird nämlich bei Kindern, die -- wie die Kläger zu 3) und 4) -- bisher in einem christlichen Familienverband aufgewachsen ist und deshalb zweifellos eine eigene, ihnen bewußte religiöse Identität besitzen, durch die ihnen in einem staatlichen türkischen Waisenhaus widerfahrende Behandlung in das religiöse Existenzminimum eingegriffen. Dieses umfaßt die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa den häuslichen Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und den Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf (BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254 ). Es mag dahinstehen, ob ein syrisch-orthodoxes Kind in einem staatlichen türkischen Waisenhaus Gelegenheit zum privaten Gebet findet; jedenfalls ist ihm von dort aus nach den im vorstehenden Absatz getroffenen Feststellungen eine Teilnahme an einem syrisch-orthodoxen Gottesdienst nicht möglich, und mindestens deshalb ist sein religiöses Existenzminimum im Waisenhaus nicht gewährleistet. Der Senat verkennt nicht, daß die Intensität des Eingriffs je nach dem Alter der betroffenen Minderjährigen unterschiedlich sein wird. So dürften ältere Kinder durch die ihnen in einem staatlichen türkischen Waisenhaus auferlegten Einschränkungen insofern stärker betroffen werden, als sie diese infolge ihrer längeren christlichen Erziehung subjektiv als einschneidender empfinden; andererseits werden sie aufgrund ihrer meist ausgeprägteren religiösen Überzeugung eher in der Lage sein, trotzdem innerlich an ihrem Glauben festzuhalten. Demgegenüber werden jüngere Kinder zwar mehr unbewußt, dafür aber auch ohne effektive Abwehrmöglichkeit den Verlust ihrer christlichen Erziehung ertragen müssen. Das religiöse Existenzminimum wird zur Überzeugung des Senats freilich in allen diesen Fällen angetastet. Dieser Umstand ist auch nicht -- wie das Bundesverwaltungsgericht auf einer "schmaleren" und nur bis Anfang 1988 reichenden tatsächlichen Erkenntnislage angenommen hat (06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --) -- lediglich die Konsequenz eines asylrechtlich irrelevanten Anpassungsprozesses, dem ein zielgerichtetes Verhalten nicht zu entnehmen sei. Allerdings schützt das Asylrecht nicht vor einer Entwicklung, die sich für den einzelnen als Folge einer sich verändernden Situation seiner Umwelt und seiner Lebensbedingungen in seinem Heimatland ergibt (BVerwG, 15.02.1984 -- 9 CB 191.83 --, EZAR 203 Nr. 2 = Buchholz 402.25 Nr. 18 zu § 1 AsylVfG, u. 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --). Indessen kommt auch einem derartigen Anpassungsdruck Verfolgungscharakter zu, wenn der Betroffene in bezug auf seine religiöse Überzeugung und Betätigung mit einer zwangsweisen Umerziehung, mit Zwangsassimilation oder mit einer auf Unterwerfung ausgerichteten gezielten Disziplinierung zu rechnen hat (BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 6.80 --, BVerwGE 62, 123 = EZAR 200 Nr. 6, u. 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15/89 --). So aber stellt sich die Situation in staatlichen türkischen Waisenhäusern für syrisch-orthodoxe Kinder nach den dem Senat derzeit vorliegenden Erkenntnisquellen dar. Zunächst ist zu berücksichtigen, daß im Falle alleiniger Rückkehr die Aufnahme in das Waisenhaus und demzufolge auch die dort stattfindende Behandlung gegen den Willen des Kindes und seiner Eltern erfolgen, da ihnen aufgrund der gegebenen tatsächlichen Verhältnisse insoweit keine Wahl bleibt. Die im Waisenhaus demnach erfolgende zwangsweise Erziehung stellt sich auch als "Umerziehung" dar, weil christliche Kinder dort nach den Erkenntnissen des Senats und nach der Lebenserfahrung gleichsam "rund um die Uhr" unter indoktrinierender islamischer Bevormundung stehen (54., S. 7; 60., S. 6), demzufolge die elementaren Möglichkeiten christlicher Religionsausübung nicht haben und deshalb notwendigerweise ihren christlichen Glauben verlieren werden (dahin neigend auch OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.1989 -- 14 A 10258/87 --). Mit der -- asylrechtlich irrelevanten -- Situation christlicher Schüler während des islamischen Religionsunterrichts (vgl. oben unter II. 2. a u. 5.) ist die Lage der in Waisenhäusern untergebrachten christlichen Minderjährigen schon hinsichtlich des zeitlichen Umfangs nicht vergleichbar, denn für letztere besteht überhaupt keine Möglichkeit mehr -- auch nicht in der Familie und außerhalb des Schulunterrichts --, im christlichen Glauben erzogen zu werden und aufzuwachsen. Erst recht haben christliche Kinder dort, eben weil sogleich mit der Waisenhausaufnahme ihr religiöses Existenzminimum angetastet wird, mehr zu ertragen als muslimische Kinder, die ebenfalls ohne elterliche Betreuung in einem staatlichen türkischen Waisenhaus großgezogen werden. Christliche Kinder werden in diesem Falle in ähnlich einschneidender Weise betroffen, wie dies der früher für Asylsachen allein zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs für afghanische Kinder im Falle einer ihnen aufgezwungenen atheistischen und kommunistischen Erziehung und Ausbildung in der Sowjetunion angenommen hat (Hess. VGH, 19.12.1985 -- 10 UE 1647/84 -- u. 03.06.1986 -- 10 OE 40/83 --; offengelassen von BVerwG, 27.02.1987 -- 9 C 264.86 --). Der hiernach mit der Aufnahme in ein staatliches türkisches Waisenhaus für syrisch-orthodoxe Kinder verbundene Eingriff in die Religionsfreiheit ist dem türkischen Staat auch zuzurechnen. Zwar mag dieser asylrechtlich nicht gehalten sein, die Einweisung christlicher Kinder in die bestehenden Einrichtungen zu verhindern oder gar christliche Waisenhäuser zu errichten; auch wird der türkische Staat nicht ohne weiteres in der Lage sein, muslimisches Eiferertum und daraus resultierende Übergriffe gegenüber Christenkindern lückenlos abzustellen (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --). Eingriffe in das religiöse Existenzminimum, seien sie nun unmittelbar oder nur mittelbar staatlicher Art, sind dem türkischen Staat aber auch dann zurechenbar, wenn er ihnen nicht entgegenwirkt, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen trifft, um Übergriffe zu verhindern, und indem er, wenn solche Übergriffe gleichwohl vorkommen, den Opfern Schutz gewährt und gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt (vgl. BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8; ferner BVerfG, 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254 ). Im Hinblick darauf, daß -- ähnlich wie bei allein in die Türkei zurückkehrenden christlichen Frauen ohne verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt (vgl. oben unter II. 7.) -- effektiver Schutz im nachhinein praktisch kaum möglich ist, weil nach im Waisenhaus erfolgter zwangsweiser Aufgabe des Glaubens das Kind selbst keine Beschwerde führen wird und hierzu bereite Angehörige sich gerade nicht in der Türkei befinden, muß der türkische Staat in besonderem Maße präventiv tätig werden. Dies könnte dadurch geschehen, daß er durch Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften -- etwa vergleichbar den zum Religionsunterricht ergangenen (vgl. oben II. 2. a bb) -- sicherstellt, daß christliche Kinder, die in staatliche türkische Waisenhäuser eingewiesen sind, dort von allen religiösen Übungen und Handlungen islamischer Art freigestellt werden und ausreichenden Freiraum zum Gebet und zum Gespräch mit Glaubensgenossen haben und daß sie insbesondere ohne Angst vor gravierenden Nachteilen Kontakt zur syrisch-orthodoxen Kirche halten und an kirchlichen Gottesdiensten in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen ihrer Konfession teilnehmen können. Derartige Vorkehrungen hat der türkische Staat ausweislich der dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen bisher nicht getroffen; vielmehr nimmt er die christlichen Kinder in den von ihm betriebenen Waisenhäusern widerfahrende Behandlung mindestens billigend in Kauf. Dies im Rückkehrfall bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit zu erdulden, kann den Klägern zu 3) und 4) nicht abverlangt werden. Selbst wenn man der Auffassung wäre, die Klägerin zu 3) hätte die ihr in einem staatlichen türkischen Waisenhaus drohenden Einschränkungen überhaupt oder doch für die begrenzte Zeit bis zu ihrer Volljährigkeit hinzunehmen, so stünde ihr dennoch Asyl zu. Dasselbe gilt für den Fall, daß sie der türkische Staat entgegen der Einschätzung des Senats gar nicht in ein Waisenhaus einweisen sollte und sie deshalb gezwungen wäre, gleichsam auf der Straße zu leben. Denn dann droht der Klägerin zu 3) zur Überzeugung des Senats mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Einzelverfolgung in Form ihrer Entführung und anschließenden Zwangsbekehrung zum Islam (vgl. Hess. VGH, 23.08.1984 -- X OE 609/82 -- u. 26.03.1990 -- 12 UE 2970/86 m.w.N. --; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, 06.09.1989 -- 13 A 118/89 -- u. OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.1989 -- 14 A 10258/87 -- sowie 07.12.1989 -- 14 A 10144/87 u. 14 A 10250/87 --, ferner -- jedoch ohne Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erkenntnisquellen -- Bay. VGH, 21.08.1989 -- 11 B 89.31003 --), wenn sie in Tasköy, dem Heimatdorf ihrer Eltern, in Istanbul oder anderswo in der Türkei zu leben versuchte. Bei dieser Prognose läßt sich der Senat nicht etwa von rein quantitativen oder statistischen Erwägungen leiten; sie ist vielmehr das Ergebnis einer zusammenfassenden Bewertung des relevanten Sachverhalts, wobei vor allem auch der Schwere des drohenden Eingriffs erhebliche Bedeutung zuzumessen ist, so daß im Ergebnis die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden (vgl. zum Prognosemaßstab insbesondere BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25). Hinsichtlich der Klägerin zu 3) stellt sich die Situation in gleicher Weise dar wie bei der Klägerin zu 2), so daß insoweit auf die Ausführungen hinsichtlich der Klägerin zu 2) vollinhaltlich darauf Bezug genommen werden kann (s. II. 7.). Angesichts dieser allgemein christlichen Frauen, die allein und ohne gesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage in die Türkei zurückkehren drohende Gefährdung ist festzustellen, daß der Klägerin zu 3) unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, Kenntnisse und Beziehungen ein verfolgungsfreies Leben in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht möglich sein wird. Sie verfügt dort über keinen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt mehr. Da die Klägerin zu 3) bereits im Alter von drei Jahren ausgereist ist, verfügt sie auch über keine anderen konkreten Beziehungen zu in der Türkei lebenden Christen, die ihr den Aufbau einer Existenz und damit ein verfolgungsfreies Leben ermöglichen oder in anderer Weise dazu beitragen könnten, daß sie unbehelligt an irgendeinem Ort in der Türkei leben kann. Hinzu kommt auch, daß die Klägerin zu 3) in der Türkei nie eine Schule besucht hat und demzufolge nur über die von ihren Eltern vermittelten Sprachkenntnisse verfügen wird. Die Klägerin zu 3) ist deshalb aufgrund ihrer Persönlichkeit und ihres Bildungsstandes, auch wenn ihr Vater oder andere Verwandte dazu bereit und in der Lage sein sollten, zu ihrer Unterstützung gewisse Geldbeträge in die Türkei zu überweisen, nicht in der Lage sein, sich im Rückkehrfalle allein eine Existenz irgendwo in der Türkei aufzubauen und infolgedessen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Entführung durch muslimische Türken mit anschließender Zwangsbekehrung ausgesetzt. Auch wenn die Kläger zu 3) und 4) unverfolgt ausgereist sind und sich die ihnen im Rückkehrfalle drohende Verfolgung mithin (ebenfalls) als sog. Nachfluchttatbestand darstellt (vgl. dazu schon oben unter II. 7.), scheitert hieran nicht ihr Asylanspruch. Denn die diesen begründenden Umstände sind nicht von ihnen selbst -- etwa durch ihre Ausreise -- herbeigeführt worden, sondern allein dadurch entstanden, daß ihre Verwandten, die zur Zeit ihrer Ausreise noch in der Türkei lebten und sie im Rückkehrfalle hätten aufnehmen können, zwischenzeitlich die Türkei verlassen haben und daß insbesondere ihre jetzt als asylberechtigt anerkannte Mutter und auch ihr Vater zu einer Rückkehr zusammen mit ihnen nicht bereit sind (dahin tendierend auch BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --). Selbst wenn man gleichwohl die für subjektive Nachtfluchttatbestände entwickelten Maßstäbe anwenden wollte, stünde dies im vorliegenden Fall einer Asylanerkennung der Kläger zu 3) und 4) nicht entgegen, weil sie sich schon vor ihrer Ausreise, aber erst recht im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens des "Nachfluchtgrundes", in der Türkei zur Überzeugung des Senats in einer latenten Gefährdungslage befunden hat. Hierbei ist zu bedenken, daß sich ihre persönliche Situation (nur) insofern verändert darstellt, als sie vor ihrer Ausreise über aufnahmebereite Familienangehörigen verfügten, während es im Falle ihrer -- prognostisch zugrundezulegenden -- jetzigen alleinigen Rückkehr hieran fehlen würde und sie deshalb mit der Einweisung in ein staatliches türkisches Waisenhaus zu rechnen hätte. Dies führt zu der Einschätzung, daß schon vor der Ausreise eine latente -- nämlich hinsichtlich ihres Eintritts nur vom Verbleib ihrer Eltern und der übrigen Familienangehörigen abhängige -- Gefährdungslage gegeben war, in der zwar keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung, aber auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine solche Verfolgung bestand, und daß deshalb keine Vorverfolgung anzunehmen ist, daß aber infolge der veränderten tatsächlichen objektiven Situation bei der jetzt anzustellenden Prognose für den Rückkehrfall von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer den Klägern zu 3) und 4) drohenden Aufnahme in ein staatliches türkisches Waisenhaus und damit notwendigerweise der zwangsweisen Aufgabe seines christlichen Glaubens ausgegangen werden muß. Der laut Paß ... 1954 in Nusaybin, Provinz Mardin, geborene Kläger zu 1) und die ebenfalls in Nusaybin 1959 geborene Klägerin zu 2) sind Eheleute. Die 1978 in Istanbul geborene Klägerin zu 3) und der 1979 ebenfalls in Istanbul geborene Kläger zu 4) sind gemeinsame Kinder der Vorgenannten. Sie alle sind türkische Staatsangehörige christlichen Glaubens. Der Kläger zu 1) reiste am 29. Juni 1980 mit dem Flugzeug, aus Istanbul kommend, über Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er war im Besitz eines am 12. April 1977 in Istanbul ausgestellten und bis 28. Mai 1981 gültigen Nationalpasses. Die Kläger zu 2) bis 4) reisten am 17. Mai 1981 über Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie waren im Besitz eines am 1. Oktober 1980 in Istanbul ausgestellten und bis 30. September 1981 gültigen Nationalpasses. Mit Schriftsatz vom 7. August 1980 beantragte der Kläger zu 1) durch seinen Bevollmächtigten die Anerkennung als Asylberechtigter mit folgender Begründung: Er sei als assyrischer Christ in der Türkei verfolgt. Sein Vater sei Landwirt von Beruf und habe einige Felder und Weinberge bewirtschaftet. Sowohl Felder als auch Weinberge seien in nahezu regelmäßigen Abständen von Muslimen geplündert worden. Er, der Kläger zu 1), habe von 1974 bis 1976 seinen Militärdienst abgeleistet. Während seiner Militärdienstzeit habe man durch Schläge versucht, ihn "zu bekehren". Er habe sich jedoch immer geweigert, sich von seinem christlichen Glauben loszusagen. Nach dem Ende seiner Militärdienstzeit habe er in Ismidt, einer Kleinstadt etwa 90 km von Istanbul entfernt, als Schneider gearbeitet. Er habe ständig seinen Arbeitgeber wechseln müssen, nachdem bekanntgeworden sei, daß er Christ sei. 1979 habe er dann selbst ein Geschäft eröffnet. Auch hierbei habe er erheblichen Ärger mit Muslimen bekommen. Er sei mehrfach von muslimischen Konkurrenten mit Schlägen bedroht worden. Als er habe Anzeige erstatten wollen, sei er jeweils von der Polizei weggejagt worden, weil sie nicht bereit gewesen sei, eine Anzeige entgegenzunehmen. Des weiteren sei er von Leuten der MHP, insbesondere von deren Organisation, den sogenannten "Grauen Wölfen", bedroht worden. Er habe insgesamt viermal Geld zahlen müssen, damit sein Laden nicht überfallen werde. Außerdem sei er auch mehrfach wegen des Tragens eines Kreuzes von unbekannten muslimischen Türken angesprochen und auch geschlagen worden. Mit Schriftsatz vom 3. Juni 1981 beantragten die Kläger zu 2) bis 4) durch ihren Bevollmächtigten die Anerkennung als Asylberechtigte unter Bezugnahme auf den Asylantrag des Klägers zu 1) und trugen weiterhin vor: Die Klägerin zu 2) habe in Istanbul unter Verfolgungen durch Moslems leiden müssen und sich selten auf die Straße getraut. Auf der Straße sei sie Beschimpfungen und Pöbeleien von Muslimen ausgesetzt gewesen und habe auch nicht mehr gewagt, ein Kreuz an einer Halskette zu tragen, da sie durch dieses Kreuz und auch durch ihre Sprache als assyrische Christin erkannt worden sei. Eine Verwandte von ihr sei etwa zehn Monate vor ihrer Ausreise von vier Muslimen, als sie sich auf dem Weg von Nusaybin in ein Nachbardorf befunden habe, überfallen und verschleppt worden, obwohl sie sich in Begleitung von anderen christlichen Assyrern befunden habe. Die Polizei habe sich jedoch um den Vorfall nicht gekümmert. Auch in Istanbul seien bei einem Überfall zwei Mädchen christlicher Herkunft entführt worden, die ihr persönlich bekannt gewesen seien. Auf die Anzeige hin sei aber von der Polizei nichts unternommen worden. Anläßlich der am 18. Januar 1982 in aramäischer Sprache durchgeführten Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge trug der Kläger zu 1) zugleich auch für die Klägerin zu 2), die -- weil sie hochschwanger war -- nicht anwesend sein konnte, folgendes vor: Er sei in Tasköy geboren und habe dort mit Unterbrechungen bis 1969 gelebt. Von 1968 bis 1969 sei er in Enhil und daran anschließend für etwa sechs Monate in der Nähe von Kamisli/Syrien als Religionslehrer tätig gewesen. Ende 1969 sei er nach Istanbul gezogen. Nach seinem Militärdienst habe er als Schneider gearbeitet und Ende 1977 sich mit seinen drei Brüdern selbständig gemacht. Während seiner Tätigkeit als selbständiger Schneider hätten die Moslems immer nur ein Viertel des Normalpreises bezahlt, weil er und seine Brüder Christen seien. Drei- oder viermal seien bewaffnete Muslime in sein Geschäft gekommen und hätten ihnen das Geld abgenommen. Zur Polizei seien weder seine Brüder noch er gegangen, weil die Täter ihnen gedroht hätten. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, ebenso wie ein Freund und dessen Onkel bei einem Überfall -- dies sei etwa 15 Tage vor seiner Ausreise gewesen -- getötet zu werden. Diese Angaben wurden von der Klägerin zu 2) unter dem 20. Januar 1982 schriftlich betätigt. Mit Bescheid vom 15. Juni 1983 -- zugestellt am 21. Juli 1983 -- lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger zu 1) bis 4) ab. Mit Bescheiden vom 19. Juli 1983 -- zugestellt am 21. Juli 1983 -- forderte der Oberbürgermeister der Stadt W die Kläger zu 1) und 2) zur Ausreise auf und drohte ihnen für den Fall, daß sie nicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes und dieser Bescheide das Bundesgebiet verlassen, die Abschiebung an. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 1983 -- eingegangen am 1. August 1983 -- erhoben die Kläger zu 1) und 2) Klage geben den Bundesamtsbescheid und die Ausreiseaufforderung, die Kläger zu 3) und 4) gegen den Bundesamtsbescheid. Sie bezogen sich auf die bei der Antragstellung und der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vorgebrachten Gründe. Ergänzend trugen sie durch ihren Bevollmächtigten vor, sie gehörten der christlichen Minderheit in der Türkei an und hätten ihr Heimatland wegen religiöser und politischer Verfolgung verlassen, da sie ständigen Verfolgungsmaßnahmen durch ihre muslimische Nachbarschaft ausgesetzt gewesen seien. Aus verschiedenen gutachterlichen Stellungnahmen ergebe sich, daß für Christen in der Türkei keine Verbesserung der Situation eingetreten sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. Februar 1986 erklärte der Kläger zu 1) zu dem bisherigen Vorbringen ergänzend, daß er den Militärdienst nicht bis zum Schluß absolviert habe, sondern vorzeitig wegen einer Erkrankung entlassen worden sei. Auch in der Zeit, als er in Enhil gearbeitet habe, habe er in seinem Heimatort gelebt. Bereits in seiner Jugend sei er eines Tages beim Viehhüten von unbekannten Muslimen beschossen und sein Vieh sei gestohlen worden. In der Zeit von 1970 bis 1975 habe er zwar in Istanbul gelebt, sei aber zeitweise (insgesamt zweimal) in seinen Heimatort zurückgekehrt. Die Klägerin zu 2) wiederholte ihr bisheriges Vorbringen und trug ergänzend vor, daß bei der von ihr geschilderten Entführung eines ihr bekannten Mädchens der Onkel und der Bruder des Mädchens bei einem Schußwechsel umgekommen seien. Das Mädchen sei am Kopf schwer verletzt worden und danach erblindet. Die Kläger zu 1) bis 4) beantragten, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Juni 1983 aufzuheben und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, und die Kläger zu 1) und 2) außerdem, die Bescheide des Oberbürgermeister der Stadt W vom 19. Juli 1983 aufzuheben. Die Beklagten zu 1) und 2) beantragten, die Klagen abzuweisen. Der Bundesbeauftragte beteiligte sich an dem Verfahren nicht. Das Verwaltungsgericht gab mit Urteil vom 6. Februar 1986 den Klagen unter Nichtzulassung der Berufung statt und führte zur Begründung aus: Die Kläger seien als Asylberechtigte anzuerkennen, denn sie seien politisch Verfolgte im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Asylrechtlichen Schutz genieße der, der aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder -- allgemein gesagt -- politische Repressalien zu erwarten hätte. Zu dem asylrechtlich geschützten Bereich der persönlichen Freiheit gehörten grundsätzlich auch die Rechte auf freie Religionsausübung und ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung. Unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung und der Situation der syrisch-orthodoxen Christen seien die Kläger vor ihrer Ausreise weder unmittelbar staatlichen Verfolgungsmaßnahmen noch privaten Verfolgungsmaßnahmen ohne staatlichen Schutz ausgeliefert gewesen. Den Klägern könne aber eine Rückkehr in die Türkei nicht zugemutet werden, weil sich die Verhältnisse inzwischen in der im Tur'Abdin gelegenen Heimatgemeinde wie auch in Istanbul verändert hätten, so daß sie ohne den erforderlichen Schutz durch persönliche und wirtschaftliche Beziehungen zu anderen Christen nicht in der Lage wären, sich eine menschenwürdige Existenz zu schaffen. Durch die fortgesetzte und sich verstärkende Auswanderungswelle habe sich die Zahl der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei und auch in Istanbul stark vermindert, so daß die Kläger insbesondere auch wegen ihrer geringen türkischen Sprachkenntnisse keine Chance hätten, ohne Hilfe anderer Christen dort Fuß zu fassen. Diese Situation sei dem türkischen Staat zuzurechnen. Hinzu komme auch, daß die Klägerin zu 2), wenn sie allein mit ihren Kindern in die Türkei zurückkehren müßte, einem erheblichen Verfolgungsrisiko durch die Gefahr einer Entführung und einer anschließenden zwangsweisen Islamisierung ausgesetzt sei. Auch den Klägern zu 3) und 4) könne eine Rückkehr in die Türkei nicht zugemutete werden, da ihnen bei einer Rückkehr ohne ihre Eltern die Einweisung in ein staatliches Waisenhaus und damit die zwangsweise Aufgabe ihres Glaubens drohe. Denn sie würden durch die Erziehung im Waisenhaus im Sinne der islamischen Religion beeinflußt werden und gerieten unter Druck, ihren christlichen Glauben aufzugeben. Nach alledem sei den Klägern Asyl zu gewähren. Demgemäß sei auch die Klage begründet, die sich gegen die Bescheide der Beklagten zu 2) richte. Gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem ihm am 5. Mai 1986 zugestellten Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit Schriftsatz vom 27. Mai 1986 -- eingegangen am 28. Mai 1986 -- Beschwerde eingelegt. Der damals noch zuständige 10. Senat hat mit Beschluß vom 11. November 1986 die Berufung hinsichtlich der Beklagten zu 1) zugelassen. Der Bundesbeauftragte beantragt, das Urteil in Bezug auf die Beklagte zu 1) aufzuheben und die Klagen abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Die Beklagte zu 1) stellt zu der Berufung keinen Antrag. Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 27. April 1990 Beweis erhoben über die Asylgründe der Kläger zu 1) bis 4) durch Vernehmung der Kläger zu 1) und 2) als Beteiligte durch die beauftragte Richterin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 18. Mai 1990 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von diesen eingereichten Schriftsätze, den einschlägigen Vorgang des Bundesamtes (163-75.113-80) und die Ausländerakten des Oberbürgermeisters der Stadt W (zwei Hefter) verwiesen. Diese sind ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente: 1. Dez. 1978 Yonan: "Assyrer heute" 2. 11.04.1979 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 3. Mai/Juni 1979 pogrom Nr. 64 (Yonan: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei" u.a.) 4. 07.08.1979 Dr. Harb-Anschütz an Bay. VGH 5. 12.11.1979 epd Dokumentation Nr. 49/79: "Christliche Minderheiten aus der Türkei" 6. Nov. 1979 Ev. Akademie Bad Boll, Materialdienst 2/80: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 7. Mai 1980 pogrom Nr. 72/73 (Yonan: "Der unbekannte Völkermord an den Assyrern 1915 -- 1918" u.a.) 8. 20.05.1980 Patriarch Yakup III und Bischof Cicek vor dem VG Gelsenkirchen 9. 15.10.1980 Carragher an Bay. VGH 10. 09.04.1981 Msgr. Wilschowitz: "Die Situation der christlichen Minderheiten in der Türkei" 11. 29.04.1981 Reisebericht einer schwedisch-norwegischen Reisegruppe 12. 02.05.1981 Dr. Hofmann: "Zur Lage der Armenier in Istanbul/Konstantinopel" 13. 12.06.1981 Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg 14. 06.07.1981 Staatssekretär von Staden (BT-Drs. 9/650) 15. 20.07.1981 IGFM an VG Wiesbaden 16. 22.07.1981 Vocke an VG Karlsruhe 17. 04.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 24.11.1981 RA Wiskandt an Bundesamt: "Situation der Christen in der Türkei" 19. 21.01.1982 Schweiz. Ev. Pressedienst Nr. 3 20. 03.02.1982 Auswärtiges Amt an VG Minden 21. 26.03.1982 Auswärtiges Amt an VG Trier 22. 07.04.1982 Pfarrer Diestelmann: "Die Situation der syrisch-orthodoxen Christen ...." 23. 19.04.1982 Carragher zum Gutachten Wiskandt 24. 28.04.1982 Dr. Hofmann zum Gutachten Wiskandt 25. 06.05.1982 Diakonisches Werk EKD zum Gutachten Wiskandt 26. 18.05.1982 Ev. Gemeinde dt. Sprache in der Türkei an EKD 27. 26.07.1982 Sürjanni Kadim an VG Minden 28. 17.08.1982 Dr. Harb-Anschütz an VG Minden 29. 1983 Kraft, in "Christ in der Gegenwart": "Fremde und Außenseiter" 30. Mai 1983 Ev. Akademie Bad Boll, Protokolldienst 27/83: "Studienfahrt in die Türkei" 31. 25.05.1984 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 32. 12.06.1984 epd Dokumentation Nr. 26/84: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei ...." 33. 26.06.1984 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 34. 11.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 35. 14.09.1984 Dr. Oehring an VG Minden 36. 09.11.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 37. 03.12.1984 RA Müller, RA Wiskandt, Dr. Oehring und Erzbischof Cicek als sachverständige Zeugen vor dem Bay. VGH 38. 1985 Anschütz: "Die syrischen Christen vom Tur'Abdin" 39. 04.02.1985 Dr. Hofmann an VG Stuttgart 40. 17.03.1985 Prof. Dr. Wießner an VG Stuttgart 41. 07.05.1985 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 42. 30.05.1985 Dr. Oehring an VG Gelsenkirchen 43. 22.06.1985 RA Müller: "Reisebericht zur Lage der Christen in der Türkei" 44. 07.10.1985 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 45. 01.07.1986 EKD an VG Hamburg 46. 14.10.1986 Prof. Dr. Wießner an VG Hamburg 47. 06.01.1987 Dr. Tasci vor VG Gelsenkirchen 48. 07.04.1987 Yonan: Gutachten 49. 23.04.1987 Yonan an Bundesamt; Stellungnahme 50. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 51. 30.06.1987 Ev. Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei an VGH Baden-Württemberg 52. 06.07.1987 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 53. 18.12.1987 Auswärtiges Amt an OVG Bremen 54. 15.01.1988 Dr. Oehring an VGH Baden-Württemberg 55. April 1988 Regine Erichsen: "Die Religionspolitik im türkischen Erziehungswesen von der Atatürk-Ära bis heute" in: Zeitschrift für Kulturaustausch 1988, S. 234 ff. 56. 15.05.1988 Taylan an VG Karlsruhe 57. 25.05.1988 Dr. Oehring an VG Düsseldorf 58. Juli 1988 Auswärtiges Amt -- Bericht zur "Lage der Christen in der Türkei" 59. 11.07.1988 Dr. Oehring an VG Kassel 60. 02.09.1988 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 61. 24.09.1988 Dr. Binswanger an VG Karlsruhe 62. 02.11.1988 Taylan an Hess. VGH 63. Dez. 1988 Gesellschaft für bedrohte Völker -- Gutachten -- 64. 09.12.1988 Pfarrer Klautke vor VG Köln 65. 08.01.1989 Wochenzeitschrift "Ikibine Dogru": "Die geheimen Beschlüsse des islamischen internationalen Rates sind enthüllt." 66. 12.01.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 67. 17.01.1989 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 68. 27.01.1989 Dr. Binswanger an Hess. VGH 69. März 1989 Gesellschaft für bedrohte Völker: "Wie einst die Hugenotten -- Glaubensflüchtlinge heute" in: Vierte Welt Aktuell Nr. 79 70. 20.03.1989 Dr. Oehring an VG Ansbach 71. 02.04.1989 Dr. Oehring an Hess. VGH 72. 09.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 73. 01.07.1989 Sternberg-Spohr u.a. in terre des hommes "Religionsverfolgte aus der Türkei -- politische Verfolgte oder Scheinasylanten" 74. 04.09.1989 Taylan an OVG Koblenz 75. 18.10.1989 Auswärtiges Amt an OVG Münster 76. Nov. 1989 Weber/Günter/Reuter: "Zur Lage der Christen in der Türkei", Bericht einer ökumenischen Besuchsreise vom 31.08. bis 11.09.1989 unter Leitung von Dr. Oehring 77. 22.01.1990 Taylan vor Hess. VGH 78. 22.03.1990 6 Zeugen vor Hess. VGH 79. 15.02.1990 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz 80. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 81. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Minden