Urteil
12 UE 615/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0507.12UE615.89.0A
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Entscheidungsgründe
In Anbetracht des Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). I. Die Berufung der Klägerin ist frist- und formgerecht eingelegt (§§ 124, 125 VwGO) und auch sonst zulässig; sie ist nämlich vom Verwaltungsgerichtshof zugelassen worden (§ 32 Abs. 1 AsylVfG). II. Die Berufung der Klägerin ist aber nicht begründet, denn diese kann nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Anerkennung als Asylberechtigte durch die Beklagte zu 1) nicht beanspruchen, weil sie nicht politisch verfolgt ist (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG). Die Berufung der Klägerin hat nicht etwa deshalb Erfolg, weil eine persönliche Anhörung zu ihren Asylgründen weder bei der Ausländerbehörde noch beim Bundesamt stattgefunden hat. Allerdings war die Klägerin der ihrem Bevollmächtigten am 10. September 1986 zugestellten Ladung zur persönlichen Anhörung bei der Ausländerbehörde am 22. September 1986 nicht gefolgt; erst unter dem 23. September 1986 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin der Ausländerbehörde mit, die Klägerin sei am 17. September 1986 in der Städtischen Klinik ... wegen eines Tumors operiert worden und derzeit sei nicht absehbar, wann sie zur Anhörung erscheinen könne; am 10. Oktober 1986 äußerte der behandelnde Arzt des Kreiskrankenhauses B. telefonisch gegenüber der Ausländerbehörde, die Klägerin sei erst tags zuvor dorthin verlegt worden und deshalb könne über ihren Zustand noch keine Aussage gemacht werden; mit Schriftsatz vom 3. November 1986 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin schließlich mit, diese sei jetzt wieder gesund und zur Anhörung in der Lage; die in der Ausländerbehördenakte befindliche Bescheinigung über den bei der Klägerin vorgenommenen Eingriff datiert vom 20. Januar 1987. Ob unter diesen Umständen angenommen werden kann, daß die Klägerin der Ladung zur persönlichen Anhörung am 22. September 1986 ohne genügende Entschuldigung nicht gefolgt ist, und ob danach der Asylantrag an das Bundesamt gemäß § 8 Abs. 3 AsylVfG weitergeleitet werden und dieses nach Aktenlage entscheiden durfte, erscheint zweifelhaft, da jedenfalls nach der ärztlichen Auskunft vom 10. Oktober 1986 auch ohne Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung von einem stationären Krankenhausaufenthalt der Klägerin auszugehen war; die Frage bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung. Zwar könnte ein dem Bundesamt möglicherweise unterlaufener Verfahrensfehler nicht etwa deshalb als unbeachtlich angesehen werden, weil die erforderliche Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16. März 1988 nachgeholt worden ist. Denn heilende Wirkung hätte eine solche Nachholung allenfalls in der Zeit bis zur Erhebung der Klage zu entfalten vermocht (§ 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Ein eventueller Verfahrensfehler wäre aber jedenfalls nach § 46 VwVfG ohne Belang, weil er für die Entscheidung über die Asylberechtigung der Klägerin in der Sache keine Bedeutung gehabt hätte (Hess. VGH, 11.08.1981 -- X OE 634/81 --, EZAR 210 Nr. 2, bestätigt durch BVerwG, 10.06.1982 -- 9 B 1155.81 --, EZAR 610 Nr. 15, u. Hess. VGH, 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85, 12 UE 2192/86 u. 12 UE 3003/86 --). Ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum im rechtlichen Sinne ist dem Bundesamt bei der Entscheidung über die Asylberechtigung nämlich nicht eröffnet; vielmehr obliegt den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit insoweit eine uneingeschränkte Überprüfungspflicht unter Würdigung des gesamten Vorbringens (BVerwG, a.a.O.; Hess. VGH, 18.01.1989 -- 12 TH 1467/88 -- u. 26.07.1989 -- 12 TH 849/88 --; vgl. ferner Hess. VGH, 25.01.1988 -- 12 TH 1864/87 --). Daß hinsichtlich der Gefahr künftiger politischer Verfolgung die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe erforderlich und eine Prognoseentscheidung zu treffen ist, ändert hieran nichts (Kopp, VwVfG, 4. Aufl. 1986, § 40, RdNr. 37). Dem Eingreifen von § 46 VwVfG kann mindestens im vorliegenden Fall auch nicht entgegengehalten werden, daß die Klägerin bei einer persönlichen Anhörung im Verwaltungsverfahren möglicherweise weitere Umstände vorgetragen hätte, die die Ablehnung ihres Asylbegehrens nicht (mehr) gerechtfertigt hätten (so aber offenbar ganz generell der 13. Senat des Hess. VGH, 21.11.1988 -- 13 TH 4099/87 --). Denn die Klägerin hatte ausreichend Gelegenheit, ihr Asylbegehren bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und in der Folgezeit auch schriftsätzlich zu begründen. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 -- 9 C 185.83 --, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 79, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O., u. 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 -- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 -- 9 C 27.85 --, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02. 1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 -- 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 -- 9 C 473.82 --, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 -- 9 C 74.81 --, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11. 1985, a.a.O.). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin, ihres Ehemannes und ihrer Kinder, der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß die Klägerin nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigte anzuerkennen ist (1.) und daß sie auch vor ihrer Ausreise weder als Mitglied der Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen politisch verfolgt (2.) noch persönlich von Verfolgungsmaßnahmen betroffen (3.) war und deshalb als unverfolgt ausgereist anzusehen ist (4.), ferner daß die Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei keine Gruppenverfolgung zu befürchten hat (5.) und auch persönlich keiner politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgesetzt sein wird (6.). 1. Die Klägerin, an deren syrisch-orthodoxer Glaubenszugehörigkeit der Senat in Anbetracht der Angaben in ihrem Asylantrag vom 14. August 1986 und des Vorbringens der Angehörigen der Klägerin in deren jeweiligen Asylverfahren keine Zweifel hegt, kann ihre Anerkennung nicht (schon) aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 , S. 64) erreichen. Da die Klägerin zwar 1922 oder 1927 geboren ist, aber erst 1986 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom BVerwG durch Urteil vom 17.05.1985 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z.B. 11.08.1981 -- X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 -- X OE 189/82 --, 01.02.1988 -- 12 OE 419/82 -- sowie 04.12.1989 -- 12 UE 2652/85 u. 12 UE 63/86 --). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem § 39 Nr. 4 AsylVfG die bis dahin in § 28 AuslG enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos beseitigt hat und eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., Köfner/Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15, und zu Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK BVerwG, 25.10.1988 -- 9 C 76.87 --, EZAR 200 Nr. 22). 2. Der Senat hat auch nicht feststellen können, daß die Angehörigen der syrisch-orthodoxen Minderheit in der Türkei bis zur Ausreise der Klägerin einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt waren. Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staats; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine derartige staatliche Verantwortlichkeit kommt aber nur in Betracht, wenn der Staat wegen fehlender Schutzfähigkeit oder -willigkeit zum Schutz gegen Ausschreitungen oder Übergriffe nicht in der Lage ist, wobei dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13). Asylrelevante politische Verfolgung -- und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art -- kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, u. 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 -- 9 C 33.87 --, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502). Als nicht verfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann; es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.). Auch eine frühere Gruppenverfolgung führt für die Betroffenen zur Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs hinsichtlich künftiger Verfolgung (BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.). Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Christen in der Türkei im allgemeinen und der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft im besonderen sowie des Verhältnisses dieser Christen zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nr. der Liste von S. 8 ff. bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung der christlichen Siedlungsgemeinschaften im Nahen Osten zugrunde. Die Anhänger der syrischen Kirchen siedelten ursprünglich im mesopotamischen Raum, und zwar im Bergland des Tur'Abdin mit dem Zentrum Midyat, im weiter östlich gelegenen Bergland von Bohtan, im alpenähnlichen Hochgebirge Hakkari und weiter südlich in der Mosul-Ebene sowie in der Urmia-Ebene. Nachdem im 7. Jahrhundert im Zuge der Arabisierung die Mehrheit dieser Christen zum Islam übergetreten war und dann mongolische Eindringlinge Ende des 14. Jahrhunderts die syrischen Kirchen bis auf wenige Überreste vernichtet hatten, erlebten sowohl die syrisch-orthodoxen als auch die anderen im Osmanischen Reich lebenden Christen vom Ende des 15. Jahrhunderts an eine vergleichsweise friedliche und gesicherte Periode (38., S. 18), in der einigen der christlichen Kirchen -- allerdings nicht der syrisch-orthodoxen (3., S. 46) -- der Status als "millat" zuerkannt wurde, so daß sie ihr Personal- und Familienrecht nach eigenem Rechtsstatut regeln konnten. Während der im 19. Jahrhundert zur Bewahrung des Osmanischen Reichs eingeleiteten Reformbewegungen kam es sodann etwa nach der Seeschlacht von Navarino 1827 zu einer Verfolgung der Armenier und 1843 zu einem Massaker der Kurden unter den nestorianischen Bergstämmen im Hakkari. Die abseits in ihren Siedlungsräumen in Ostanatolien lebenden syrischen Christen blieben von derartigen Ereignissen weitgehend verschont. Sie waren ähnlich wie die ebenfalls in dieser Region siedelnden Kurden stammesmäßig organisiert und erhielten sich Unabhängigkeit und Schutz durch Selbstverteidigung und durch Tributzahlungen an den Sultan. Nachdem seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine rege Missionstätigkeit christlicher Religionsgesellschaften aus Amerika, England und Frankreich dazu beigetragen hatte, die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung der Christen im Nahen Osten zu heben und gleichzeitig deren politisches Bewußtsein zu fördern, reagierte das Osmanische Reich im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts auf Unabhängigkeitsbestrebungen der Christen mit dem Einsatz kurdischer Söldnertruppen, und dabei kam es dann häufig zu Morden, Plünderungen und Hungersnöten (1., S. 17 ff.). Schließlich fanden während des Ersten Weltkriegs unter den Christen zahlreiche Massaker statt, die insgesamt über drei Millionen Tote gefordert haben sollen (1., S. 28; 5., S. 14; 7.; 24., S. 6; 38., S. 9 u. 18 f.; 48., S. 18); für sie werden zumindest auch die Allianz der Christen mit England und Rußland und die Kriegserklärung des damaligen syrisch-orthodoxen Patriarchen Benjamin XXI. an die Türkei im Mai 1915 verantwortlich gemacht. So wurden etwa bis März 1915 im Urmia- und im Salamas-Gebiet über 70 Dörfer von türkischen Truppen und kurdischen Freiwilligen zerstört und geplündert und die christliche Bevölkerung massakriert, und im selben Jahr folgten weitere Massenmorde in der armenischen Stadt Van und im Bohtan-Gebiet (1., S. 29 f.). Bei der Flucht der Bergassyrer nach Salamas und der Urmia-Assyrer nach Hamadan sollen jeweils mehr als 10.000 Menschen umgekommen sein (1., S. 30 ff.). Schließlich siedelten syrische Christen in den Jahren 1922 und 1924 in zwei großen Fluchtbewegungen aus der Türkei in das benachbarte Syrien über (1., S. 110), und im Gefolge des Ersten Weltkriegs und des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 verließen mehr als zwei Millionen Griechen die Türkei (3., S. 41). Es mag im einzelnen Streit darüber herrschen, welche Bedeutung das christliche Bekenntnis der verschiedenen Gruppen der Christen für ihr jeweiliges Schicksal in der Vergangenheit im einzelnen hatte, welche Rolle politische und militärische Interessen fremder Großmächte gespielt haben und ob und in welchem Maße sich etwa bei Armeniern, Griechen oder Assyrern ein eigenes Nationalbewußtsein entwickeln konnte (vgl. dazu: 1., S. 12 ff.; 5., S. 1 ff.; 18., S. 6 ff.). Die Situation der Christen in der Türkei ist jedenfalls seit langem geprägt von ihrer bis in die Anfänge des Christentums zurückreichenden religiösen und kirchlichen Tradition, von den ethnischen und sprachlichen Besonderheiten der einzelnen Gruppen und von einem mehr und mehr hoffnungslos erscheinenden Überlebenskampf in einer mehrheitlich türkischen/muslimischen Umwelt, der angesichts der leidvollen historischen Erfahrungen als besonders bedrückend empfunden wird. Während die Christen Ende des 19. Jahrhunderts noch etwa 30% der Untertanen des Osmanischen Reichs ausmachten, stellen sie nunmehr in der Türkei mit schätzungsweise kaum noch 100.000 Menschen nur eine äußerst kleine Minderheit der Gesamtbevölkerung von 43 Millionen (zu den Zahlenangaben und im übrigen vgl.: 2.; 5., S. 5; 6., S. 5; 7.; 18., S. 8; 40.). Außer den Armeniern und den Griechen sind zahlenmäßig vor allem die Assyrer von Bedeutung, denen aber im Unterschied zu den Armeniern, Griechen und Juden ein Schutz als nichtmuslimische Minderheit aufgrund des Lausanner Vertrags von 1923 nicht zugestanden wird (3., S. 46; 5., S. 6; 32., S. 17 u. 40.; 41., S. 2 f.; 60.; 63., S. 7; 68.). Die syrischen Christen gehören im wesentlichen vier Kirchen an, nämlich der alten apostolischen Kirche des Ostens (oder nestorianischen), der syrisch-orthodoxen (oder jakobitischen), der chaldäischen und der syrisch-katholischen (1., S. 3; 6., S. 5 f. u. 16 f.; 38., S. 8 f.). Die alte apostolische Kirche, die die diophysitische Lehre des Nestorius (Christ als Gott und Mensch zugleich sowie Maria als Gebärerin Christi) vertritt, brach auf dem Konzil von Ephesus im Jahre 431 mit der römischen Kirche (vgl. 1., S. 12, u. 6., S. 15 f.). Das Konzil von Chalkedon im Jahre 451 führte zur Abspaltung der syrisch-orthodoxen Kirche von Rom, wobei wiederum eine abweichende -- diesmal extrem monophysitische -- Lehrmeinung über die Person Christi ausschlaggebend war (1., S. 12; 6., S. 5 f.); ihr Patriarch von Antiochia und dem gesamten Osten, Mar Ignatius Yakup III., hat seinen Sitz seit 1954 in Damaskus (5., S. 21; 8., S. 2; 9., S. 2). Nestorianer und Syrisch-Orthodoxe bedienen sich bis heute einer altsyrischen Liturgiesprache (1., S. 12); die Syrisch-Orthodoxen heben sich außerdem durch verschiedene Dialekte der neuaramäischen Umgangssprache (im Tur'Abdin: Turoyo) von den muslimischen Türken und Kurden sowie von den Yeziden ab. Im 16. und 17. Jahrhundert kamen Teile der nestorianischen Kirche infolge innerer Streitigkeiten und auf Betreiben von Kapuzinermissionaren unter Beibehaltung ihres Ritus mit der römischen Kirche zum Ausgleich; diese unierte nestorianische Kirche nennt sich chaldäische Kirche; ihr Patriarch residiert (nach Vereinigung der früheren Patriarchate von Babylon und Mosul) heute in Bagdad (1., S. 12; 3., S. 46; 5., S. 5; 6., S. 16; 29.; 38., S. 9). Im 18. oder 19. Jahrhundert kam es schließlich auch zu einer Union eines Teils der syrisch-orthodoxen Kirche mit Rom, wobei gleichfalls der syrische Ritus beibehalten wurde; hierbei handelt es sich um die sog. syrisch-katholische Kirche (1., S. 3 u. 12; 3., S. 46; 5., S. 5; 6., S. 6 u. 16 f.; 38., S. 9). Während bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts im Gebiet der heutigen Türkei noch etwa eine Million Jakobiten und Nestorianer gelebt haben sollen und 1927 immerhin noch insgesamt 257.000 (1., S. 46 u. 110), beträgt die Zahl der Syrisch-Orthodoxen in der Türkei neueren Schätzungen zufolge nur noch etwa 45.000 (1., S. 111; 5., S. 20), 35.000 (1., S. 46), 20.000 bis 25.000 bzw. 35.000 (6., S. 17; 58., S. 1), 20.000 (8., S. 2) oder sogar nur 10.000 bis 15.000 (2.). Im Gebiet des Tur'Abdin (Berg der Gottesknechte), wo vor 25 Jahren noch 70.000 Syrisch-Orthodoxe lebten, sollen es 1967/68 noch 20.000 gewesen sein (4., S. 2), 1980 noch ca. 13.000 (70., S. 7), 25.000 (5., S. 29) oder auch annähernd 40.000 (32., S. 17), 1987/1988 lediglich noch 5.000 bis 7.000 (48., S. 14; 63., S. 5; 70., S. 4 f., 7 u. 14) oder 12.000 (58., S. 2) und 1989 sogar nur noch ungefähr 4.000 (76., S. 13 u. 16), während ihre Zahl in Istanbul im selben Zeitraum von einigen Hundert auf 15.000 oder gar auf 17.000 angestiegen sein soll (5., S. 46; 9., S. 7; 21.; 26.; 27.; für die Zeit nach 1982 vgl. auch 35.; 37., S. 11; 58., S. 2; 63., S. 5; 70., S. 4); derzeit dürften in Istanbul noch ungefähr 10.000 syrisch-orthodoxe Christen leben (64., S. 3; 66., S. 1). In der Bezirksstadt Midyat sollen im Jahr 1978 von den ursprünglich 3.000 syrischen Familien infolge einer seit 1960 anhaltenden starken Abwanderung in türkische Großstädte und ins Ausland noch 1.000 Familien gewohnt haben (1., S. 117). Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Klägerin im August 1986 unter einer an die Religion anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung (a) als auch hinsichtlich einer vom türkischen Staat gebilligten oder geduldeten Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (b) (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt 30.05.1985 -- 10 OE 35/83 --, und jetzt der 12. Senat, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 --, NVwZ-RR 1988, 48, -- 12 UE 1587/84 u. 12 UE 2585/85 --, 26.03.1990 -- 12 UE 2702/86, 12 UE 2970/86, 12 UE 2997/86 u. 12 UE 2998/86 -- sowie 23.04.1990 -- 12 UE 2579/85, 12 UE 2581/85 u. 12 UE 61/86 --; ähnlich VGH Baden-Württemberg, 25.07.1985 -- A 12 S 573/81 --, u. OVG Lüneburg, 25.08.1986 -- 11 OVG A 263/85 --; a.A. Bay. VGH, 19.03.1981 -- 12.B/5074/79 --, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --, u. OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 -- 18 A 10237/84 --, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1986 -- 11 A 131/86 --). Für die Frage nach dem Vorliegen einer an die religiöse Grundentscheidung anknüpfenden Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 -- BvR 472/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254 ). a) Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und anderen Erkenntnisquellen ergeben sich insgesamt keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat die syrisch-orthodoxen Christen in diesem Sinne in dem hier maßgeblichen Zeitraum unmittelbar aus religiösen Gründen verfolgt hat. Die syrisch-orthodoxen Christen waren -- und sind -- von Verfassungs wegen ebenso wie die Angehörigen anderer muslimischer und nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt (Art. 19 d. türk. Verf. v. 1961, Art. 24 Abs. 1 d. türk. Verf. vom 07.11.1982; 18., S. 23; 41., S. 3; 57., S. 17 f.). Sie sind in den durch Art. 14 der Verfassung von 1982 gezogenen Grenzen frei, Gottesdienste, religiöse Zeremonien und Feiern abzuhalten (Art. 24 Abs. 2 dieser Verfassung). Sie werden jedoch seit jeher anders als die Armenier, Griechen und Juden in der Staatspraxis nicht zu den nichtmuslimischen Minderheiten gerechnet, denen aufgrund der Art. 38 ff. des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 besondere Minderheitenrechte gewährleistet sind, so u.a. gemäß Art. 40 das Recht, auf eigene Kosten jegliche karitative, religiöse und soziale Institutionen, Schulen und andere Einrichtungen für Lehre und Erziehung mit dem Recht auf Gebrauch ihrer eigenen Sprache und freie Religionsausübung zu errichten, zu betreiben und zu kontrollieren (1., S. 112; 3., S. 46; 5., S. 6 u. 57 f.; 8., S. 3 f.; 9., S. 15 f.; 13.; 32., S. 17 u. 40; 41., S. 2 f.; 60.; 68.). Während die in Istanbul lebenden etwa 80.000 Armenier dazu imstande sind, ungefähr 30 bis 40 Kirchen und einige Schulen, mindestens ein Krankenhaus und 12 Jugendclubs zu unterhalten (12.; 53.; 76., S. 3), verfügen die etwa 10.000 Syrisch-Orthodoxen in Istanbul lediglich über ein eigenes Kirchenzentrum und sind in fünf bis sieben weiteren Kirchen zu Gast (18., S. 49; 26.; 27.; 35., S. 6; 37., S. 3, 8 u. 13; 64., S. 9; 66.; 76., S. 4 f.), sie dürfen aber keine Schulen und keine Sozialeinrichtungen betreiben (58., S. 4; 63., S. 7). Die syrisch-orthodoxen Christen werden allerdings ebensowenig wie andere christliche Glaubensgemeinschaften staatlicherseits unmittelbar an der Ausübung ihrer Religion gehindert. Sie können sowohl im Gebiet des Tur'Abdin als auch in Istanbul in den ihnen verbliebenen Kirchen Gottesdienst nach ihrer Liturgie feiern und ihren Glauben praktizieren. Insbesondere haben sie die Möglichkeit zum Gebet und zum Gottesdienst im häuslich-privaten Bereich und in Gemeinschaft mit anderen Gemeindemitgliedern. aa) Obwohl die Religionsausübung nach außen hin -- weder in der Vergangenheit noch jetzt -- offen behindert oder gar untersagt (worden) ist, sind dennoch zahlreiche administrative Schwierigkeiten festzustellen (58., S. 5), die die Syrisch-Orthodoxen bei der Ausübung ihres Glaubens und der Pflege ihres Brauchtums empfindlich stören und auf Dauer gesehen das kirchliche und religiöse Leben beeinträchtigen und schließlich zum Erliegen bringen können. So ist beispielsweise die Ausbildung der Priester zwar von Staats wegen nicht verboten und auch nicht erkennbar restriktiv reglementiert. Tatsächlich gibt es aber seit geraumer Zeit in der Türkei weder einen syrisch-orthodoxen Bischof noch Priesterseminare (8., S. 4; 19., S. 16), und deshalb können neue Priester, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, nur im Ausland ausgebildet und geweiht werden (9., S. 5; 12., S. 5; 45., S. 6 f.; 46., S. 6; 48., S. 19; 60., S. 2). Die seelsorgerische Betreuung der noch in den ehemals syrisch-orthodoxen Siedlungsgebieten verbliebenen Gläubigen ist auch dadurch erschwert, daß viele Priester ihre Gemeinden gegen den Willen der Kirchenleitung verlassen haben und im Zuge der Anwerbung von Arbeitnehmern durch die Bundesrepublik Deutschland und andere westdeutsche Staaten ins Ausland abgewandert sind (40., S. 3; 46., S. 3). Die ehemals zahlreichen Klöster im Tur'Abdin sind jetzt nur noch von wenigen Mönchen oder Nonnen bewohnt und im übrigen verlassen (5., S. 21). Die Klosterschule in Dair Za'faran wurde zudem mehrmals zumindest zeitweilig geschlossen, weil der türkische Staat das Schulprogramm mit syrisch-aramäischem Sprachunterricht und christlichem Religionsunterricht für illegal erachtete (5., S. 28; 6., S. 18; 32., S. 18; 46., S. 5; 76., S. 15). Der Bau und die Errichtung von Kirchen sind, nachdem das Eigentum an dem Besitz der "frommen Stiftungen" im Jahre 1965 auf den Staat übertragen worden ist, nur noch mit vorheriger staatlicher Genehmigung zulässig (9., S. 17). Die Tatsache, daß in den vergangenen Jahren keine neue syrisch-orthodoxe Kirche gebaut worden ist, während in der ganzen Türkei zahlreiche neue Moscheen entstanden sind (43., S. 3 f.; 45., S. 3; 46., S. 4), kann allerdings darauf zurückzuführen sein, daß Geld für einen derartigen Kirchenbau nicht vorhanden war (28.). Trotz dieser faktischen Behinderungen im administrativen Bereich läßt sich daraus eine unmittelbare staatliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für die Zeit bis zur Ausreise der Klägerinnen aus der Türkei nicht herleiten. bb) Ebenso verhält es sich im Ergebnis mit der Gestaltung des Religionsunterrichts an den staatlichen Schulen (vgl. 55.). Insoweit ist allerdings zu beachten, daß die Belastung nur eines bestimmten genau abgegrenzten Kreises von Gruppenangehörigen -- hier: der eine Schule besuchenden und in der Regel minderjährigen Personen -- nicht bereits eine Verfolgung der Religionsgruppe insgesamt darstellt (BVerwG, 24.08.1989 -- 9 B 301.89 --, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). Indessen kann eine asylrelevante Belastung der Angehörigen einer solchen Untergruppe -- zumal ihr grundsätzlich jedes Mitglied der Religionsgruppe im Verlaufe seines Lebens eine Zeitlang angehört -- ein gewisses Indiz für eine Verfolgung aller Gruppenangehörigen sein. Wären nämlich Angehörige weiterer Untergruppen -- etwa der Wehrpflichtigen, der Frauen bestimmten Alters und/oder der minderjährigen Kinder -- ebenfalls asylrechtlich erheblicher Verfolgung ausgesetzt, so könnte sich eine Verdichtung bis hin zur Annahme einer Gruppenverfolgung aller Mitglieder der betreffenden Religionsgruppe ergeben. Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen hat, die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht stelle für sich allein keine asylerhebliche Beeinträchtigung der Religionsausübung dar, da sie nicht gleichgesetzt werden könne mit der Pflicht, sich zum Islam zu bekennen (BVerwG, 14.05.1987 -- 9 B 149.87 --, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113), neigt der Senat zu einer grundsätzlich anderen Betrachtungsweise. Denn Religionsunterricht, der gegen den Willen der Kinder oder der insoweit erziehungsberechtigten Eltern erteilt wird, kann den Beginn einer Zwangsbekehrung bedeuten, stellt doch die religiöse Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einen unverzichtbaren -- weil lebenswichtigen -- Teil der Religionsfreiheit dar. Ohne die Weitergabe religiösen Wissens und religiöser Überzeugungen vermag nämlich weder der einzelne Gläubige noch die Glaubensgemeinschaft auf Dauer zu bestehen. Neben der Verkündigung des Glaubens während des kirchlichen Gottesdienstes spielt hierbei vor allem der Religionsunterricht für Kinder eine ausschlaggebende Rolle. 1950 war in der Türkei für die vierte und fünfte Grundschulklasse, 1956 für die sechste und siebte Klasse der Mittelschule und 1967/68 auch für die erste und zweite Klasse des Gymnasiums der Religionsunterricht auf freiwilliger Basis eingeführt und ab 1976 in allen Klassen der Mittelschule und des Gymnasiums angeboten worden. Auch hatte man 1974/75 in den beiden letztgenannten Schulformen einen sog. Ethik- bzw. Moralkundeunterricht als Pflichtfach eingeführt (55.; 63., S. 20). Dieser war in den 70er Jahren noch weitgehend laizistisch und wertneutral; erst später wurde er in der Praxis zu einem "Neben-Religionsunterricht" (35.). Die Vorschriften des Art. 24 der 1982 in Kraft getretenen neuen türkischen Verfassung sehen vor, daß niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen oder seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren (Abs. 3) und daß die Religions- und Sittenerziehung und -lehre unter der Aufsicht und Kontrolle des Staates durchgeführt werden und religiöse Kultur und Sittenlehre in den Grund- und Mittelschulen zu den Pflichtfächern gehören (Abs. 4). Auf der Grundlage der letztgenannten Verfassungsbestimmung ist in den Jahren 1982 bis 1985 der bisherige Moralkundeunterricht mit dem Religionsunterricht zusammengelegt und als Pflichtfach eingeführt worden (46., S. 5; 55.; 57., S. 9 ff.; 58., S. 5; 63., S. 20; 64, S. 5; 69.). Mit Beschluß vom 3. Oktober 1986, Nr. 28, des Erziehungs- und Ausbildungsausschusses, der im Mitteilungsblatt des Ministeriums für nationale Erziehung, Jugend und Sport vom 20. Oktober 1986, Nr. 2219, veröffentlich wurde (Anlage zu 50.; 57., S. 21 ff.), wurden "allgemeine Prinzipien der Religionslehre und des Ethikunterrichts" festgelegt und ein Ausbildungsprogramm für diese Fächer verabschiedet. Danach ist der Grundsatz des Laizismus immer zu beachten und zu schützen und darf niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden; außerdem ist bestimmt, daß, wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird", unter den Religionen nicht unterschieden wird, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt in dem Ausbildungsprogramm zwar deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll (57., S. 28 ff.). Die nach dem Verfassungsgrundsatz des Laizismus gebotene Distanz des türkischen Staats gegenüber der islamischen Religion äußert sich aber darin, daß türkische Schüler christlichen Glaubens das islamische Glaubensbekenntnis, die islamische Einleitungsformel, die Glaubensformel Amentü, die Koranverse und das islamische Ritualgebet Namaz nicht zu lernen und keine Kenntnisse über Namaz, Ramadan, die Regeln über die islamischen Jahresspenden und das Pilgern nach Mekka zu erwerben brauchen (vgl. Nr. 4 der Anlage zu 50. u. Nr. 4 in 57., S. 23). Durch ergänzenden Beschluß vom 29. Januar 1987, Nr. 23, veröffentlich im Mitteilungsblatt vom 9. Februar 1987, Nr. 2227, wurde zudem klargestellt, daß christliche Schüler während der Behandlung der betreffenden Lehrinhalte nicht in der Klasse anwesend sein müssen (57., S. 31 ff.). Auch wenn man berücksichtigt, daß ein christlicher Religionsunterricht an staatlichen Schulen nicht angeboten worden ist bzw. wird, bieten die gesetzlichen und die verwaltungsinternen Vorschriften, die auch Gegenstand eines beim Höchsten Gerichtshof anhängigen Prozesses sind (63., S. 24 ff.), keine Veranlassung für die Annahme, der türkische Staat habe zum Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin unmittelbar in die Freiheit der religiösen Betätigung der Syrisch-Orthodoxen in einer Weise eingegriffen, die die Menschenwürde oder das religiöse Existenzminimum antastet. Davon abgesehen verfolgte die Einführung des staatlichen Pflichtunterrichts in Ethik und Religion das Ziel einer Eindämmung der privaten Koranschulen (20.; 57., S. 1) und läßt deshalb für sich keinen Rückschluß auf eine damals und noch jetzt vorhandene Neigung staatlicher Stellen zur gezielten Beeinträchtigung nichtmuslimischer Religionen zu. Auch eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung läßt sich im Zusammenhang mit dem Religionsunterricht nicht feststellen. Zwar mag in einigen Fällen von den Lehrkräften gegen die oben behandelten Vorschriften verstoßen worden sein bzw. werden und es zu Diskriminierungen von christlichen Schülern gekommen sein oder noch kommen mit der Folge, daß diese lieber an den islamischen Gebeten teilnehmen (vgl. 34.; 45., S. 3; 50.; 57., S. 26 ff., 35 ff. u. 47 ff; 58., S. 5; 63. S. 20 f.; 64., S. 5 ff.; 69.; 75.; 76., S. 5). Abgesehen von der insoweit meist fehlenden Intensität der einzelnen Maßnahmen sind die gelegentlichen Übergriffe von Lehrkräften dem türkischen Staat asylrechtlich nicht zuzurechnen, weil weder für damals noch gegenwärtig Anhaltspunkte dafür, daß die Verantwortlichen an höherer Stelle derartige dienstliche Verfehlungen fördern oder zumindest dulden, festgestellt werden können (vgl. 58., S. 5). cc) Schließlich können Anzeichen für eine gegen Christen gerichtete Gruppenverfolgung zur Zeit der Ausreise der Klägerin auch nicht aus der Art und Weise entnommen werden, wie christliche Wehrpflichtige damals in der türkischen Armee behandelt worden sind. Eine Verfolgung der betreffenden Religionsgruppe insgesamt könnte allein daraus ohnehin nicht entnommen werden (vgl. BVerwG, 24.08.1989 -- 9 B 301.89 --, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). Für den Senat steht aufgrund der vorliegenden Erkenntnisquellen und der Erkenntnisse aus den in letzter Zeit entschiedenen zahlreichen Berufungsverfahren fest, daß es jedenfalls bis etwa zum Zeitpunkt des Militärputsches im September 1980 nur in Einzelfällen zu ihrer Intensität nach als Verfolgung zu qualifizierenden Übergriffen auf christliche Wehrpflichtige gekommen ist. Bis dahin scheint die Führung der türkischen Streitkräfte, die sich als Hüter laizistischer Prinzipien verstehen, mit Erfolg darauf geachtet zu haben, daß religiöse Strömungen dort keinen nachhaltigen Widerhall finden konnten (vgl. 36.). Demzufolge hatten christliche Wehrpflichtige in aller Regel weder seitens ihrer Vorgesetzten noch seitens ihrer Kameraden mit schwerwiegenden Diskriminierungen zu rechnen, wenn auch -- nach der Darstellung des Auswärtigen Amtes -- Sticheleien und gelegentliche Übergriffe von Kameraden nicht auszuschließen waren (33.; 36.) und es -- nach den Äußerungen anderer Sachverständiger -- darüber hinaus vielfach zur Betrauung mit besonders unangenehmen Aufgaben, zu verbalen Beleidigungen, zum Versuch der Bekehrung zum Islam und zur Androhung der Zwangsbeschneidung sowie in Einzelfällen auch zu schweren Körperverletzungen gekommen sein mag (39.; 40.; 42.) und christliche Wehrpflichtige mit Abitur meist -- anders als Muslime -- nicht als Offiziersanwärter rekrutiert wurden (und werden) (41.). Die zwangsweise Durchführung von Beschneidungen christlicher Wehrpflichtiger war in der Zeit bis September 1980 offenbar nur in seltenen Einzelfällen festzustellen (42.). Diese Einschätzung der damaligen Situation christlicher Wehrpflichtiger wird sowohl durch die von dem erkennenden Senat in zahlreichen Berufungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse als auch durch die in dem Asylklageverfahren des Sohnes E D der Klägerin übermittelten Angaben von 70 türkischen Christen bestätigt, die vor dem Militärputsch ihren Wehrdienst abgeschlossen und sich hierzu im Rahmen einer Fragebogenaktion geäußert haben. Die vom Senat gehörten Christen haben entweder selbst in dem Zeitraum zwischen 1953 und 1978 ihren Wehrdienst abgeleistet oder aber von den Erfahrungen ihrer Brüder oder anderer Verwandter während deren damaliger Dienstzeit berichtet. Während einige -- wie etwa der Ehemann der Klägerin --, obgleich sie vom Alter her Wehrdienst geleistet haben müßten, diesen Punkt in ihren Asylverfahren überhaupt nicht angesprochen haben, haben sich andere auf die Mitteilung der Dienstleistung als solcher beschränkt und von irgendwelchen Benachteiligungen nichts erwähnt (vgl. etwa Hess. VGH, 27.06.1988 -- 12 UE 2438/85 -- , 04.07.1988 -- 12 UE 25/86 -- , 06.02.1989 -- 12 UE 2584/85 -- , 29.05.1989 -- 12 UE 2586/85 -- ). Die übrigen haben von einer übermäßigen Heranziehung zum Wachdienst und zu besonders schmutzigen Arbeiten, von Beschimpfungen ihrer Person und ihrer Religion und von wiederholten Schlägen berichtet, mit denen regelmäßig das Ziel verfolgt worden sei, sie zum Übertritt zum Islam und zur Beschneidung zu bewegen; in allen Fällen gelang es den Betroffenen jedoch, sowohl einer Zwangsbekehrung als auch einer Zwangsbeschneidung letztlich zu entgehen, wobei es allerdings einmal zu einer Brandverletzung am Geschlechtsteil kam und ein andermal erst im Militärkrankenhaus der Arzt dazu bewegt werden konnte, von einer Beschneidung Abstand zu nehmen (vgl. etwa Bl. 67 der Gerichtsakte 12 UE 243/86 und Hess. VGH, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 -- u. -- 12 UE 2585/85 -- , 30.05.1988 -- 12 UE 2514/85 -- , 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84 -- u. -- 12 UE 767/85 -- , 18.10.1988 -- 12 UE 433/85 -- ), 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85 -- u. -- 12 UE 2192/86 -- sowie 04.12.1989 -- 12 UE 2652/85 -- ). Danach kann schon nicht festgestellt werden, daß seinerzeit christliche Wehrpflichtige mit Rechtsverletzungen zu rechnen hatten, die nicht nur als Beeinträchtigungen, sondern auch als sie ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzende Verfolgungsmaßnahmen zu qualifizieren sind (vgl. BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 79, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Schon deshalb kann daraus für die Zeit vor dem Militärputsch nicht auf eine Verfolgung des abgegrenzten Kreises der wehrpflichtigen Gruppenangehörigen und erst recht nicht auf eine Gruppenverfolgung aller syrisch-orthodoxen Christen geschlossen werden. Darüber hinaus fehlen für den betreffenden Zeitraum Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung Übergriffe, soweit sie vorkamen, geduldet oder gar gefördert hat (vgl. 33.; 41.); mithin läßt sich für die damalige Zeit die asylrechtliche Zurechenbarkeit, die auch für Zugriffe innerhalb der Armee erforderlich ist, ebenfalls nicht annehmen, weil nicht festgestellt werden kann, daß der türkische Staat seinerzeit an die Religion anknüpfenden Übergriffen auf Wehrpflichtige nicht entgegengewirkt hätte, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen unterlassen hätte, um weitere Übergriffe zu verhindern und, wenn sie gleichwohl vorgekommen wären, weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt hätte (vgl. BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8). Die Behandlung christlicher Wehrpflichtiger in der türkischen Armee hat sich allerdings nach den Erkenntnissen des Senats seit der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 merklich verschlimmert. Die vorliegenden Auskünfte und Stellungnahmen gehen nach wie vor überwiegend dahin, daß Drangsalierungen durch Verbalinjurien und Schläge weiterhin vorkämen, daß aber Fälle von Zwangsbeschneidungen und -bekehrungen nicht oder nur selten bekannt geworden seien (53.; 56.; 61., S. 6; 63., S. 15; 64., S. 9; 66., S. 2 f.; 74., S. 4 f.; 77., S. 4). Demgegenüber hat ein Zeuge in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nähere Angaben über einzelne Fälle von Zwangsbeschneidungen gemacht (47.). Dieser ist 16 Monate lang bis Juli 1985 Militärarzt in Agri in der Osttürkei gewesen und hat während seiner Dienstzeit etwa 90 christliche Rekruten kennengelernt. Seinen Angaben zufolge kann er zwar nicht als Augenzeuge bestätigen, daß jemand beim Militär einer mit körperlicher Gewalt durchgeführten Zwangsbeschneidung unterzogen worden ist. Er hat allerdings glaubhaft bezeugt, daß man auf andere Weise Personen dazu gezwungen hat, sich beschneiden zu lassen. Er selbst habe die Beschneidung einiger Soldaten, die zu ihm zur Zwangsbeschneidung geschickt worden seien, zwar abgelehnt. Er habe aber mit eigenen Augen gesehen, daß man im Militärkrankenhaus von Agri einen christlichen Soldaten beschnitten habe, der bei einem späteren Gespräch offenbart habe, daß er nur unter Zwang die Beschneidung habe vornehmen lassen; der Soldat sei nämlich nach seiner anfänglichen Weigerung "vom Schreibdienst zum Toilettenplatz degradiert" und dann auch noch wiederholt geschlagen worden. Der Zeuge gab ferner an, er wisse, daß 30 bis 40 Soldaten der Beschneidung im Krankenhaus unterzogen worden seien; er habe diese Soldaten aus den üblichen Generaluntersuchungen, die alle drei Monate stattfänden, gekannt, und alle hätten ihm unter vier Augen bedeutet, sie seien auf keinen Fall zur Beschneidung bereit gewesen. Die in einem anderen Berufungsverfahren am 22. März 1990 vernommenen sechs Zeugen haben ähnliches bekundet (78.). Sie haben in dem Zeitraum zwischen Juli 1980 und Dezember 1986 jeweils unabhängig voneinander ihren Militärdienst abgeleistet und sind allesamt Christen entweder -- in einem Fall -- armenisch-katholischer oder arabisch- bzw. rum-orthodoxer Religionszugehörigkeit. Ihre mindestens drei Monate lange Grundausbildung absolvierten drei von ihnen in Sivas und die übrigen in Amazya, und ihren anschließenden Dienst versahen sie in Samsun, Konya, Istanbul, Van, Agri und Sarikamis. Alle sechs Zeugen haben glaubhaft bekundet, daß sie während ihrer Militärzeit beschnitten worden sind, und zwar mit einer Ausnahme im Verlaufe der Grundausbildung. Der Zeuge, der sich der Beschneidung in der Grundausbildung noch entziehen konnte, hat dies nachvollziehbar auf ein gewisses Wohlwollen seines Vorgesetzten zurückgeführt, das er durch die Reparatur von dessen Fernsehapparat erlangt gehabt habe; dieser Zeuge wurde dann an seinem neuen Standort Sarikamis beschnitten (78., S. 13). Die Zeugen sind ihren in sich stimmigen und von den übrigen Verfahrensbeteiligten nicht in Zweifel gezogenen Angaben zufolge jeweils im örtlichen Militärkrankenhaus beschnitten worden. Einem wurde vorgetäuscht, daß er lediglich untersucht werde; er wurde sodann in Vollnarkose versetzt und beschnitten (78., S. 3). Den anderen war klar oder wurde spätestens von den Militärärzten eröffnet, daß sie beschnitten werden sollten. Hiervon ließen sich die Ärzte auch nicht abbringen, obwohl drei der Zeugen ihnen gegenüber äußerten, daß sie eine Beschneidung ablehnten; die Ärzte verwiesen entweder auf einen ihnen erteilten Befehl oder auf die Regeln des Islam (78., S. 5, 7 u. 9). Einer der Zeugen gab an, er habe sich angesichts eines vorausgegangenen Befehls des obersten Vorgesetzten am Standort und anwesender Wachen nicht getraut, dem Arzt gegenüber eine Beschneidung zu verweigern (78., S. 14). Und nur ein einziger der sechs Zeugen hat ausgesagt, daß er sich nicht auf Befehl, sondern auf den Rat des Arztes hin habe beschneiden lassen, weil er keinen anderen Ausweg gesehen habe, wenn er nicht jeden Tag Prügel habe beziehen wollen (78., S. 11). Des weiteren haben fünf der Zeugen nicht nur von ihrer eigenen Beschneidung, sondern darüber hinaus davon berichtet, daß die übrigen ihnen bekannten christlichen Rekruten, die zum selben Zeitpunkt einberufen worden waren oder in derselben Einheit Wehrdienst leisteten, nahezu ausnahmslos während der Grundausbildung gegen ihren Willen beschnitten worden seien; insoweit wurden für Sivas von einem Zeugen für seine Dienstzeit zehn armenische Christen (78., S. 3) und von einem anderen für seine Dienstzeit insgesamt ca. 30 Christen (78., S. 9) und für Amazya von drei Zeugen jeweils für die eigene Dienstzeit ca. 35 bzw. 45 bzw. 30 christliche Rekruten genannt (78., S. 4 f., 8 und 12 f.). Einer der Zeugen hat ferner bekundet, daß er sich nicht nur bei seinem Kompaniechef, sondern -- zusammen mit anderen zwangsbeschnittenen Christen -- sogar bei dem ranghöchsten Offizier in Sivas über den Eingriff erfolglos beschwert habe (78., S. 3); ein anderer Zeuge hat angegeben, daß er sich bei seinem direkten Vorgesetzten ohne Erfolg zum Zwecke einer Beschwerde bei dem nächsthöheren Vorgesetzten angemeldet habe (78., S. 5), und ein dritter, daß er wegen Beleidigung seines direkten Vorgesetzten Disziplinararrest erhalten habe, als er sich über diesen beim nächsthöheren Vorgesetzten beschwert habe (78., S. 11). Wenn nach alledem nunmehr davon auszugehen ist, daß es nicht nur in Agri, sondern auch in Sivas, Amazya und Sarikamis zu Zwangsbeschneidungen von christlichen Wehrpflichtigen gekommen ist, und zwar nicht lediglich von einzelnen Personen, sondern seit dem Militärputsch offenbar von nahezu allen zu einem bestimmten Dienstantrittstermin einberufenen Rekruten, so vermag der Senat jedenfalls in bezug auf diese Standorte für die Zeit bis zur Ausreise der Klägerinnen und auch für die Zukunft eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür nicht (mehr) zu verneinen, daß -- soweit eine Beschneidung nicht sogar ausdrücklich befohlen wird -- christliche Wehrpflichtige von Kameraden und insbesondere auch von Vorgesetzten mindestens derart unter Druck gesetzt worden sind bzw. werden, daß sie einer Beschneidung regelmäßig nicht (haben) ausweichen können (Hess. VGH, 26.03.1990 -- 12 UE 2702/86, 12 UE 2970/86, 12 UE 2997/86 u. 12 UE 2998/86 --, 23.04.1990 -- 12 UE 2579/85, 12 UE 2581/85 u. 12 UE 61/86 -- sowie 02.05.1990 -- 12 UE 1078/84, 12 UE 1116/84 u. 12 UE 2784/87 --). Mit physischer oder psychischer Gewalt durchgeführte Beschneidungen liegen als Eingriffe in die körperliche Integrität, die regelmäßig mit einem stationären Aufenthalt im Militärkrankenhaus verbunden sind, und als Maßnahmen, die die Opfer unter Mißachtung ihres religiösen und personalen Selbstbestimmungsrechts zum bloßen Objekt erniedrigen und deshalb das religiöse Existenzminimum berühren, über der Schwelle dessen, was -- auch mit Blick auf die allgemein rauhen Umgangsformen innerhalb der türkischen Armee (39., S. 5; 41., S. 5 f.; 77., S. 2 u. 5) -- noch als hinnehmbar angesehen werden kann (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.1990 -- 14 A 10082/87 --). Derartige Beschneidungen knüpfen überdies erkennbar an die Religionszugehörigkeit der Betroffenen an. Denn sie stellen nach ihrem inhaltlichen Charakter objektiv und nicht nur aus der Sicht derjenigen, die sie anordnen oder veranlassen, und derjenigen, die sie durchführen, einen ersten und unabänderlichen äußeren Schritt zur zwangsweisen Bekehrung der Opfer zum Islam dar; den Betroffenen wird damit nämlich die symbolhafte Aufnahme in die islamische Gemeinschaft aufgenötigt, mag deren innere religiöse Einstellung allein dadurch auch noch unberührt bleiben können (vgl. 39., S. 5). Der Senat ist darüber hinaus aufgrund der ihm nunmehr vorliegenden Erkenntnisse auch zu der Überzeugung gelangt, daß die betreffenden Verfolgungsmaßnahmen dem türkischen Staat zuzurechnen sind (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.1990 -- 14 A 10082/87 --). Eine zurechenbare Verfolgung liegt nämlich schon dann vor, wenn der Staat in der Armee auftretenden asylrelevanten Übergriffen auf Wehrpflichtige nicht entgegenwirkt, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen trifft, um Übergriffe zu verhindern, und indem er, wenn solche Übergriffe gleichwohl vorkommen, den Opfern Schutz gewährt und gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt (BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8). Die Vielzahl der jetzt bekannt gewordenen Fälle von Zwangsbeschneidungen christlicher Wehrpflichtiger während ihres Militärdienstes kann der militärischen Führung nicht verborgen geblieben sein. Gleichwohl hat sie keinerlei Vorkehrungen dafür getroffen, daß derartige Übergriffe in Zukunft unterbleiben, sondern sie bot und bietet hierzu offenbar weiterhin Gelegenheit in mehreren Militärkrankenhäusern, in denen Beschneidungen ohne weiteres und gegen den Willen der Betroffenen vorgenommen werden. Ebensowenig kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22. März 1990 und den sonst vorliegenden Erkenntnisquellen noch festgestellt werden, daß den Betroffenen wenigstens im nachhinein Schutz gewährt wird und daß diejenigen, die Beschneidungen anordnen, veranlassen oder durchführen, prinzipiell zur Rechenschaft gezogen werden. Schon bisher ist der Senat davon ausgegangen, daß die Beschwerden von Soldaten in den unteren Rängen häufig nicht akzeptiert werden und die Folgen einer Beschwerdeeinlegung für sie eher negativ seien, so daß sie aus Angst oder wegen des sozialen Drucks in ihrer Einheit in der Praxis von der Beschreitung des Beschwerdewegs meist absehen (41., S. 6; 56.; 57.; 61.; 77., S. 4). Diese Einschätzung haben einige der Zeugen bestätigt und dabei insbesondere auch darauf hingewiesen, daß sie keine Chance für eine erfolgreiche Beschwerde an höherer Stelle gesehen hätten, weil jeweils der Beschwerdeweg über den direkten Vorgesetzten einzuhalten sei (78., S. 5 f., 7 u. 10), und daß wegen der Kontrolle der Post auch die Einschaltung politischer Stellen nicht angezeigt gewesen sei (78., S. 3 f.). Darüber hinaus hat einer der Zeugen glaubhaft bekundet, daß selbst der ranghöchste Vorgesetzte am Standort Sivas auf seine Beschwerde hin nicht tätig geworden sei (78., S. 3); andere haben angegeben, daß ihre Beschneidung nicht irgendein militärischer Unterführer, sondern der jeweilige Kapitän (Hauptmann) ihrer Einheit selbst befohlen habe (78., S. 7 u. 13 f.). Wenn schließlich der ranghöchste Vorgesetzte in Sivas auf eine Beschwerde hin geäußert hat, es sei beschlossene Sache, in der Türkei einen islamischen Einheitsstaat zu schaffen (78., S. 3), so bestätigt dies hinreichend deutlich, daß die Militärführung seit etwa September 1980 offenbar dem Laizismus nicht mehr hinreichend Geltung verschafft und vor dem Hintergrund der in der Türkei spürbaren Rückbesinnung auf islamische Werte Übergriffe gegenüber christlichen Wehrpflichtigen nicht mehr energisch genug unterbindet (56.; 61.; 74. S. 4; 77., S. 5). Nimmt man noch hinzu, daß der Generalstab im Ramadan 1984 kollektiv gefastet hat und daß in letzter Zeit Offiziere zum gemeinsamen Freitagsgebet aufgefordert haben (77., S. 5), ferner daß der Staatsminister für das Amt für religiöse Angelegenheiten am 10. November 1989 geäußert haben soll, es sei jetzt notwendig, die Christen zu islamisieren (76., S. 18; vgl. dazu auch 61., S. 6), so liegen nunmehr die -- vom Senat bisher vermißten (vgl. zuletzt vor allem Hess. VGH, 27.02.1989 -- 12 UE 839/85 --, 20.11.1989 -- 12 UE 2336/85 -- u. 04.12.1989 -- 12 UE 2652/85 u. 12 UE 63/86 --) -- verwertbaren Tatsachen vor, die auf eine Förderung oder zumindest Duldung von Zwangsbeschneidungen gegenüber christlichen Wehrpflichtigen hindeuten. Denn einmal sind jetzt konkrete Fälle bekannt, in denen Beschwerden eingereicht und bei höherer Stelle erfolglos geblieben sind, und zum anderen finden sich Äußerungen verantwortlicher Personen in der Öffentlichkeit oder gegenüber Betroffenen, die -- im Einklang mit entsprechenden Beschlüssen des "Islamischen Rates" aus dem Jahr 1984 (vgl. 65.) -- den generellen Schluß auf eine staatliche Politik zulassen, die den Umstand mindestens mit Wohlwollen sieht -- wenn nicht sogar gezielt herbeiführt --, daß sich Christen durch Drangsalierungen auf verschiedensten Ebenen -- nicht nur beim Militär -- zur Ausreise veranlaßt sehen (56.; 77., S. 4; vgl. auch 43., S. 7, u. 45, S. 4). Bei alledem bedarf es -- zumal keiner der Beteiligten das vorliegende Tatsachenmaterial angezweifelt oder die Einholung weiterer Auskünfte oder gutachtlicher Stellungnahmen substantiiert beantragt hat -- derzeit keiner diesbezüglichen weiteren Ermittlungen; denn bereits auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen steht fest, daß für den Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin und gegenwärtig nicht (mehr) davon die Rede sein kann, daß der türkische Staat im großen und ganzen erfolgreich das pflichtwidrige Handeln von Militärangehörigen bekämpft und daß deshalb -- trotz Mißlingens einer lückenlosen Verhinderung und Ahndung aller in seinem Machtbereich auftretenden Vorfälle -- seine asylrechtliche Verantwortlichkeit entfällt (Hess. VGH, 26.03.1990 -- 12 UE 2702/86, 12 UE 2970/86, 12 UE 2997/86 u. 12 UE 2998/86 --, 23.04.1990 -- 12 UE 2579/85, 12 UE 2581/85 u. 12 UE 61/86 -- sowie 02.05.1990 -- 12 UE 1078/84, 12 UE 1116/84 u. 12 UE 2784/87 --). Indessen reichen die vorliegenden Feststellungen nicht für die Annahme aus, daß christliche Wehrpflichtige allgemein mit einer Zwangsbeschneidung im Militär in dem Sinne zu rechnen hatten und haben, daß daraus auf eine politische Kollektivverfolgung aller Christen oder zumindest des abgrenzten Kreises aller wehrpflichtigen Gruppenangehörigen geschlossen werden könnte. Denn die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß dabei nicht mehr nur von -- möglicherweise zahlreichen -- individuellen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern von einer ohne weiteres bestehenden aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds (BVerwG, 08.02.1989 -- 9 C 33.87 --, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502). Dafür genügen die bisher lediglich für vier Standorte festgestellten Zwangsbeschneidungen von christlichen Wehrpflichtigen für sich allein noch nicht, zumal aus einer politischen Verfolgung der wehrpflichtigen Gruppenangehörigen nicht ohne weiteres eine Kollektivverfolgung der Syrisch-Orthodoxen insgesamt entnommen werden könnte (BVerwG, 24.08.1989 -- 9 B 301.89 --, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). b) Darüber hinaus waren die Christen in der Türkei, insbesondere in der Südosttürkei, in dem hier maßgeblichen Zeitraum auch keiner mittelbaren staatlichen Kollektivverfolgung in der Weise ausgesetzt, daß sie von anderen Bevölkerungsgruppen ihrer Religion und ihres christlichen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz nicht erhalten konnten. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, die Ursachen der oben (unter II. 2.) dargestellten Abwanderungsbewegungen aus den ursprünglich ausschließlich oder zumindest überwiegend christlichen Dörfern nach Mardin und Midyat und vor allem nach Istanbul und von dort aus ins Ausland im einzelnen zu ermitteln. Tatsächlich sind die Christen den Anwerbeaktionen der westeuropäischen Wirtschaft seit Beginn der 60er Jahre wohl dank ihrer besseren Ausbildung und ihrer größeren Flexibilität eher gefolgt als die in der Südosttürkei lebenden Kurden und haben dann nach und nach ihre Familien in die Bundesrepublik Deutschland und in andere westeuropäische Länder nachgeholt. Eine gewisse Rolle mag anfangs auch die allgemein in der Türkei zu beobachtende Landflucht gespielt haben, die die Einwohnerzahl von Istanbul auf jetzt 8 bis 10 Millionen hat anwachsen lassen (1., S. 111; 18., S. 20). Wie bereits oben (unter II. 2. a) festgestellt, haben zudem viele Priester im Zuge der Gastarbeiterwanderung ihre syrisch-orthodoxen Gemeinden im Tur'Abdin verlassen und sind gegen den Willen der Kirchenleitung nach Europa und nach Übersee ausgewandert (40., S. 3; 45., S. 3), was zusätzlich zu einer Destabilisierung der gewachsenen Siedlungsstrukturen der Christen in der Südosttürkei beigetragen hat. Schließlich haben auch die Ereignisse um Zypern, im Libanon und im Iran sowie allenthalben feststellbare Islamisierungstendenzen zu einer Verhärtung des Verhältnisses zwischen Christen und muslimischen Kurden im Tur'Abdin beigetragen. Ungeachtet der im einzelnen maßgeblichen Gründe für die Bevölkerungsbewegungen, die durchaus umstritten sein mögen, wurde aber seit Mitte der 70er Jahre aus dem Gebiet um Midyat über eine auffällige Zunahme schwerer Übergriffe der muslimischen Mehrheit (meist Kurden) gegen Christen berichtet, und zwar über Morde, Mordversuche, Entführungen, Zwangsbeschneidungen, Viehdiebstähle, Landwegnahmen, Sachbeschädigungen und Plünderungen (vgl. dazu etwa: 1., S. 112 f. u. 115 f.; 3., S. 46 ff.; 5., S. 32 ff. u. 106 ff.; 11., S. 5 ff.; 14.; 16.; 32., S. 17 ff.). Gleichzeitig wurde allgemein beanstandet, daß staatliche Stellen, wenn sie um Hilfe angegangen wurden, entweder überhaupt nicht tätig geworden sind oder aber sogar offen zum Ausdruck gebracht haben, sie lehnten es ab, Christen Schutz zu gewähren (vgl. etwa: 4., S. 3 u. 5; 5., S. 34; 15.). Außerdem wurde betont, ähnliche Gewalttaten Syrisch-Orthodoxer seien, wenn sie vereinzelt vorgekommen seien, auch verfolgt worden (9., S. 21). Bei der Frage nach den Ursachen für die danach seit Mitte der 70er Jahre vermehrt feststellbaren Beeinträchtigungen der Christen durch die muslimische Bevölkerung im Tur'Abdin werden teils die Auswirkungen der Verfolgung weniger schwerwiegend dargestellt, teils die religionsbezogene Motivation der Verfolger bezweifelt und teils die Einstellung der staatlichen Stellen zu diesen Maßnahmen der andersgläubigen Mitbürger nicht so gewertet und eingeschätzt, daß den Christen der erforderliche staatliche Schutz gegen private Übergriffe ihrer Religion wegen verwehrt wurde. So bestätigen etwa auch andere als die bereits erwähnten Quellen gewalttätige Auseinandersetzungen und existenzbedrohende Übergriffe im Südosten der Türkei (2., S. 2; 17.) und die Gefahr administrativer Schikanen sowie die Schutzlosigkeit gegenüber gesetzlosen Zuständen vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 (15.). Andererseits wird aber darauf hingewiesen, daß unter schwierigen Lebensverhältnissen und der gesetzlosen Lage vor September 1980 auch die übrige Bevölkerung zu leiden gehabt habe, die Abwanderung aus dem Tur'Abdin vorwiegend wirtschaftliche und soziale Gründe habe und die Wanderungsbewegung bei den Christen nicht stärker sei als bei der übrigen Bevölkerung (vgl. vor allem 18., S. 23 ff. u. 31 ff.). Während das Auswärtige Amt als Ursachen für die Abwanderung neben religiösen Spannungen sowohl wirtschaftliche Schwierigkeiten als auch die in Gewalttätigkeiten ausufernden Streitigkeiten aus sprachlichen, sozialen und ethnischen Motiven nennt, räumt es doch gleichzeitig ein, Christen hätten teilweise existenzbedrohende Benachteiligungen erlitten und seien gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen, gegen die ausreichender staatlicher Schutz besonders in schwer zugänglichen ländlichen Gebieten häufig nicht habe gewährt werden können, so daß praktisch die christliche Minderheit oftmals gewalttätigen Übergriffen schutzlos preisgegeben gewesen sei (2., S. 2). Wenn Wiskandt bezweifelt, daß Christen aus dem Tur'Abdin in wesentlich größerem Ausmaß als Kurden abgewandert sind (18., S. 23 ff., besonders S. 28), so fällt auf, daß er die Anzahl der in der Provinz Mardin lebenden Syrisch-Orthodoxen aus einer offiziellen Einwohnerstatistik und eigenen Berechnungen ableitet, während die oben (unter II. 2.) erwähnten Zahlenangaben anderer Autoren zwar vorwiegend auf Schätzungen beruhen, aber insgesamt zutreffender erscheinen, weil dort der Bevölkerungsrückgang bei den Christen zum größten Teil durch die Nennung von Ortsnamen und exakten Einwohnerzahlen belegt ist. Es mag zutreffen, daß die historischen Fakten in den epd-Dokumentationen (5. u. 32.) nicht immer neutral dargestellt sind und die religiösen Bezüge dort ebenso einseitig in den Vordergrund gestellt werden wie von Yonan (1.) der Prozeß der Entwicklung einer assyrischen Nation. Abgesehen aber davon, daß Wiskandt seine Befragungen offenbar ohne die in solchen Situationen wichtige Vertrauensbasis zu den befragten Personen ohne Bekanntgabe seines Auftrags durchgeführt hat, ist in seinem Gutachten an zahlreichen Stellen nachzuweisen, daß seine Ausführungen nicht völlig frei sind von Vorverständnissen und festliegenden persönlichen Positionen, die die Beantwortung der ihm gestellten Fragen teilweise beeinflußt haben könnten (vgl. dazu im einzelnen 23., 24., 25.). So wirft er der ersten epd-Dokumentation offen bewußte Zahlenmanipulation vor (S. 27, 29), polemisiert gegen die "hiesige Lobby der Sürjannis" (S. 65) und beschreibt die "Erfolge" der Militärregierung ohne jede Einschränkung (S. 20 ff.), obwohl Vorbehalte gegen die Politik der Militärregierung angesichts zahlreicher Proteste gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zumindest erwähnenswert gewesen wären. Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Christen in der Türkei -- und zwar auch im Tur'Abdin -- in ihrer Gesamtheit in der Zeit bis zur Machtübernahme der Militärs im September 1980 in der Weise mittelbar aus religiösen Gründen verfolgt worden sind, daß sie als Angehörige der christlichen Minderheit gewalttätigen Übergriffen mit Gefahren für Leib und Leben und die persönliche Freiheit durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt waren und der türkische Staat diese Verfolgungsmaßnahmen entweder gebilligt oder zumindest tatenlos hingenommen und damit den Christen den erforderlichen staatlichen Schutz versagt hat. Die dargelegten Verhältnisse stellen sich allerdings so dar, daß in zahlreichen Einzelfällen tatsächlich syrisch-orthodoxe Bewohner des Tur'Abdin von muslimischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden sind, ohne daß die zuständigen staatlichen Behörden hiergegen eingeschritten sind, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre. Nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 hat sich die Sicherheitslage allgemein erheblich verbessert; dies hat sich nach allgemeiner Einschätzung auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul wie in anderen Landesteilen ausgewirkt (vgl. dazu etwa: 18., S. 34; 21.; 26.; 27.; 28.; 33.; 35.; 37.), und deshalb drohte der Klägerin auch im Zeitpunkt ihrer Ausreise im August 1986 keine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung. Das Auswärtige Amt hat dazu nach eingehenden Gesprächen mit syrisch-orthodoxen Geistlichen unter Bezugnahme auf einen deutschsprachigen Bericht in dem Organ der Erzdiözese der syrisch-orthodoxen Kirche von Antiochien in Europa vom Dezember 1982/Januar 1983 einen zunehmenden staatlichen Schutz für die syrisch- orthodoxen Christen nach der Machtübernahme durch die Militärs festgestellt (33.). Die Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei berichtet davon, daß von der Geistlichkeit und von einzelnen Gemeindemitgliedern immer wieder festgestellt werde, daß sich die Verhältnisse nach dem 12. September 1980 gebessert hätten (26.). Die Sürjanni Kadim berichtet, ihre Mitglieder befänden sich wie jeder andere türkische Bürger nach dem 12. September 1980 "in Ruhe und in Sicherheit" (27.). Nach Auskunft der Sachverständigen Dr. Harb-Anschütz hat sich nach dem 12. September 1980 auch in Istanbul der Lage der syrisch-orthodoxen Christen wesentlich verbessert (28.). Zu demselben Ergebnis gelangten die Teilnehmer einer von der Evangelischen Akademie Bad Boll im Mai 1983 veranstalteten Studienfahrt in die Türkei (30., S. 7 u. 18). Soweit eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (32., S. 17 ff.), fehlt es an konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei seit September 1980 zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung ausgewirkt haben könnte (im Ergebnis ebenso Bay. VGH, 29.11.1985 -- 11 B 85 C 35 --; VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 -- A 13 S 221/84 -- u. 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --; OVG Bremen, 14.04.1987 -- 2 BA 28/85 u. 32/85 --; OVG Hamburg, 10.06.1987 -- Bf V 21/86 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 -- 18 A 10315/86 --; Hess. VGH, 30.08.1984 -- X OE 306/82 --, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 --, NVwZ-RR 1988, 48, -- 12 UE 1587/84 u. 12 UE 2585/85 --, 26.03.1990 -- 12 UE 2702/86, 12 UE 2970/86, 12 UE 2997/86 u. 12 UE 2998/86 -- sowie 23.04.1990 -- 12 UE 2579/85, 12 UE 2581/85 u. 12 UE 61/86 --). 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die Klägerin persönlich bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei in Keferzi (a) oder in Sari (b) von asylerheblichen Übergriffen muslimischer Mitbürger betroffen war und dagegen staatlichen Schutz nicht in Anspruch nehmen konnte. Ebensowenig kann angenommen werden, daß die Klägerin damals schon in ihrer persönlichen Freiheit, in ihrer körperlichen Unversehrtheit oder in ihrer Religionsfreiheit beeinträchtigt oder bereits so konkret bedroht war, daß ein asylrelevanter Eingriff unmittelbar bevorstand, und sie deswegen als vorverfolgt anzusehen ist. Die Angaben der Klägerin zu ihrem Lebensschicksal und zu den Gründen und Umständen ihrer Ausreise aus der Türkei sind allerdings im wesentlichen glaubhaft. Danach steht fest, daß die Klägerin in dem 15 km nordöstlich von Midyat gelegenen Dorf Keferzi (vgl. zu anderen Bezeichnungen 1., S. 117, u. 38., S. 92) geboren und aufgewachsen ist und daß sie offenbar nach ihrer Heirat gegen Anfang der 50er Jahre zu ihrem Ehemann in das 35 bis 37 km östlich von Midyat und ca. 35 km westlich von Idil an der Straße von Mardin nach Cizre gelegene Dorf Sari (vgl. zu anderen Ortsnamen 38., S. 84) gezogen ist, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hat. Dies ergibt sich insbesondere aus den glaubhaften Angaben der Klägerin in ihrem Asylantrag und aus den Äußerungen ihres Ehemannes und einiger ihrer Kinder in deren Asylverfahren (Bl. 5 u. 29 der Bundesamtsakte Tür-V-972, Bl. 1 u. 18 der Bundesamtsakte 163-18325-87 u. Bl. 258 der Gerichtsakte 12 UE 243/86 sowie Bl. 279 der Gerichtsakte 12 UE 244/86). Der Senat geht des weiteren davon aus, daß in Keferzi, dem Geburtsort der Klägerin, ehemals knapp 500 Familien gelebt haben, wobei die Anzahl der zunächst in der Mehrheit befindlichen christlichen Familien über ca. 150 bis 160 (etwa 1974) auf jetzt allenfalls noch 10 bis 20 stetig abnahm, während die Zahl der muslimischen Familien bei allgemeiner Abwanderung verhältnismäßig zunahm (vgl. dazu 1., S. 117, 38., S. 92, u. 70., S. 63, sowie Hess. VGH, 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85 -- ). Dagegen ist anzunehmen, daß Sari ursprünglich ein rein christliches Dorf war, in dem früher 34 bis 37, in der Mitte der 70er Jahre noch 20, anfangs der 80er Jahre noch höchstens 15 und 1987/88 nur sechs oder sieben christliche Familien lebten, während sich jetzt nur noch wenige ältere Christen dort aufhalten und die verlassenen Häuser zunehmend von Muslimen in Besitz genommen worden sind, und daß es im Dorf eine eigene Kirche ("Mar Malke") gibt, in der ein Priester aus Basibrin regelmäßig Gottesdienst hielt. Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben des Ehemannes und einiger Kinder der Klägerin in deren Asylverfahren (Bl. 29 u. 37 der Bundesamtsakte Tür-V-972, Bl. 7 der Bundesamtsakte Tür-S-27593, Bl. 26 der Bundesamtsakte 163-80190-81, Bl. 18 der Bundesamtsakte 163-18325-87 sowie Bl. 67 f., 70 u. 258 der Gerichtsakte 12 UE 243/86 u. Bl. 279 der Gerichtsakte 12 UE 244/86) und auf Erkenntnissen, die aus den in das vorliegende Verfahren eingeführten Dokumenten (38., S. 84; 70., S. 63) herrühren. Außerdem hat der Senat die Überzeugung gewonnen, daß die Klägerin und ihr Ehemann in Sari eine ca. acht Hektar große Landwirtschaft, und zwar insbesondere Weinbau, betrieben und daß sie zeitweise bis zu 50 Ziegen, bis zu neun Stück Rindvieh, 15 Schafe und einen Esel besaßen (Bl. 29 der Bundesamtsakte Tür-V-972, Bl. 24 der Bundesamtsakte Tür-S-27593, Bl. 26 der Bundesamtsakte 163-80190-81 sowie Bl. 259 der Gerichtsakte 12 UE 243/86 u. Bl. 279 der Gerichtsakte 12 UE 244/86). Der Senat konnte indessen nicht die Überzeugung gewinnen, daß die Klägerin in Keferzi oder in Sari politische Verfolgung erlitten hat. Die Gründe, warum die Mehrzahl der Christen Keferzi und warum sie selbst, ihre Angehörigen und zahlreiche weitere christliche Familien Sari verlassen haben, erscheinen vielgestaltig, rechtfertigen aber nicht die Annahme einer dortigen Verfolgung in asylrechtlich erheblicher Weise. a) Tatsachen, die auf eine asylrelevante Vorverfolgung der Klägerin in Keferzi hindeuten könnten, hat sie selbst nicht vorgetragen. Diese hätten im Ausreisezeitpunkt auch mindestens 30 Jahre zurückgelegen, und deshalb würde kein Zusammenhang zwischen den betreffenden Vorfällen und dem jetzigen Asylbegehren mehr bestehen, so daß es insoweit ohnehin an der inneren Rechtfertigung für die Vorverfolgten grundsätzlich zu gewährende Nachweiserleichterung fehlen würde (vgl. BVerwG, 26.03.1985 -- 9 C 107.84 --, BVerwGE 71, 175 = EZAR 200 Nr. 13). b) Auch für die lange Zeit ihres Aufenthalts in Sari vermag der Senat eine asylerhebliche Verfolgung der Klägerin nicht festzustellen. Sie macht insoweit -- abgesehen von völlig unsubstantiiert gebliebenen Ausführungen über Anfeindungen durch Muslime -- vornehmlich geltend, daß eine ordnungsgemäße Fortführung ihrer Landwirtschaft nicht mehr möglich gewesen sei. Soweit die Klägerin dies in ihrem Asylantrag vom 14. August 1986 auf ständige Drangsalierungen muslimischer Kurden zurückgeführt hat, fehlen ausreichende Angaben dazu, daß nicht wirtschaftliche Beweggründe ausschlaggebend waren, sondern mindestens auch an die Religionszugehörigkeit der Klägerin und/oder ihres Ehemannes angeknüpft worden ist, sowie dazu, daß die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes wenigstens versucht worden ist. Im Ergebnis entsprechendes gilt, soweit die Klägerin bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen hat, sie sei etwa zwei Jahre vor der Ausreise anläßlich eines Raubüberfalls auf ihr Haus schwer verletzt worden. Auch insoweit fehlen Anhaltspunkte für eine Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale und -- da die Täter offenbar unerkannt geblieben bzw. vom Ehemann der Klägerin aus Angst nicht namhaft gemacht worden sind -- für eine Zurechenbarkeit zum türkischen Staat. Wenn einige Zeit später von Muslimen ihre Weinstöcke in Brand gesetzt und ihr gesamtes Feld vernichtet worden und die Gendarmerie erneut untätig geblieben sein soll (Bl. 31 d.A. u. Bl. 18 der Bundesamtsakte 163-18325-87), so läßt auch dies nicht die Annahme einer dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgung zu, weil wiederum nicht ersichtlich ist, welche erfolgversprechenden Ermittlungen denkbar gewesen wären. Der türkische Staat kann auch nicht etwa deshalb für die genannten Übergriffe verantwortlich gemacht werden, weil der Ehemann der Klägerin zeitweise wegen der ihm obliegenden Bewachung der am Dorf vorbeiführenden Ölpipeline außer Hauses weilte und die Klägerin ihr Hab und Gut während dieser Zeit ihrem Vorbringen zufolge nicht ausreichend zu schützen und ihr Ehemann im übrigen die Landwirtschaft nicht mehr im erforderlichen Umfang zu besorgen vermochte (Bl. 30 d.A. u. Bl. 18 der Bundesamtsakte 163-18325-87). Denn der Ehemann der Klägerin hatte sich, wie er bei seiner Vorprüfungsanhörung eingeräumt hat, zu dem Wachdienst selbst schriftlich verpflichtet. Auch wenn er nach seinen Darlegungen bei der Unterschriftsleistung über den Inhalt des betreffenden Schriftstücks getäuscht worden ist und angenommen hat, er beantrage Entschädigungsleistungen für die Inanspruchnahme von Grund und Boden durch die Pipeline, so scheitert die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung jedenfalls an der fehlenden Anknüpfung an die Religionszugehörigkeit, weil von dem Wachdienst nicht nur die Bewohner der christlichen, sondern aller Dörfer betroffen waren, über deren Gebiet die Pipeline verläuft (vgl. Bl. 20 der Bundesamtsakte 163-18325-87 u. Bl. 70 der Gerichtsakte 12 UE 243/86). Deshalb kann auch dahinstehen, ob der zweimal wöchentlich jeweils von 18 Uhr bis 6 Uhr vom Ehemann der Klägerin zu absolvierende Wachdienst tatsächlich die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes antastete und damit seiner Intensität nach asylerheblich war; dagegen könnte immerhin sprechen, daß der Ehemann der Klägerin schon etwa seit der Jahreswende 1982/83 den Wachdienst leistete und es ihm trotzdem gelang, noch fast vier Jahre lang den eigenen Lebensunterhalt und -- bis zu deren Ausreise im August 1986 -- auch den der Klägerin zu erwirtschaften. Schließlich kann die Klägerin aus Übergriffen, die erst nach ihrer Ausreise stattgefunden haben sollen -- wie etwa ein Viehdiebstahl (vgl. Bl. 30 d.A. u. Bl. 19 der Bundesamtsakte 130-18325-87) --, eine eigene Vorverfolgung keinesfalls herleiten. 4. Auch wenn die Klägerin mithin vor ihrer Ausreise zu keiner Zeit politisch verfolgt worden und auch nicht wegen ihr damals unmittelbar bevorstehender Verfolgung als vorverfolgt anzusehen ist, so sei dennoch darauf hingewiesen, daß sie selbst im Falle erlittener Vorverfolgung in Keferzi oder in Sari gleichwohl deshalb als unverfolgt ausgereist zu behandeln wäre, weil sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise mindestens in Istanbul vor Verfolgung sicher gewesen wäre und ihr dort auch keine anderen existentiellen Nachteile oder Gefahren gedroht hätten. Wer nämlich von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, wenn er also in anderen Teilen seines Heimatstaats eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (sog. inländische Fluchtalternative); dies setzt freilich voraus, daß der Betroffene in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 79, 315 = EZAR 201 Nr. 20, u. 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254 ). Ist jemand vor einer regionalen, an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung geflohen, so ist er am Ort einer in Betracht kommenden Fluchtalternative auch dann nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung, wenn der Staat ihn durch eigene Maßnahmen daran hindert, das religiöse Existenzminimum zu wahren; entsprechendes gilt, wenn die dort ansässige Bevölkerung die Wahrung des religiösen Existenzminimums durch aktives, mit dem für alle geltenden Recht unvereinbares Handeln unmöglich macht, ohne daß der Staat die nach seiner Rechtsordnung hiergegen allgemein in Betracht kommenden Maßnahmen ergreift (BVerfG, 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, a.a.O.). Wegen des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl kommt eine Anerkennung im Falle der Flucht vor lediglich regional begrenzter Verfolgung nach alledem nur in Betracht, wenn der Betroffene bei rückschauender Betrachtung in einer ausweglosen Lage war, wenn er also in anderen Landesteilen vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher war -- insoweit ist der "herabgestufte" Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen -- oder mit dem Ausweichen dorthin aus asylverfahrensunabhängigen Gründen -- mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit -- in eine existentielle Notlage zu geraten drohte, die am Herkunftsort so nicht bestand (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, a.a.O.). Die Klägerin wäre zur Überzeugung des Senats zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in Istanbul vor Verfolgung hinreichend sicher gewesen und auch nicht in eine existentielle Notlage geraten. Hierbei ist davon auszugehen, daß die damals mindestens 58 Jahre alte Klägerin in Istanbul nicht auf sich allein gestellt gewesen wäre. Zwar waren alle ihre Kinder bereits aus der Türkei ausgereist. Indessen hätte sich die Klägerin in Istanbul möglicherweise zu dem Verwandten oder Bekannten begeben können, bei dem sich ihr Sohn G vor seiner Ausreise im Jahre 1976 einige Zeit aufgehalten hatte, oder auch zu dem Bekannten, bei dem ihr Ehemann vor seiner Ausreise im Dezember 1986 wohnte. Sollten diese Personen im August 1986 nicht mehr bzw. noch nicht in Istanbul gelebt haben oder zur Aufnahme der Klägerin nicht bereit gewesen sein, so wäre sie jedenfalls zusammen mit ihrem Ehemann in Istanbul nicht auf sich allein gestellt gewesen. Nach der Lebenserfahrung ist nämlich davon auszugehen, daß ihr Ehemann die Klägerin erforderlichenfalls nach Istanbul begleitet hätte bzw. ihr dorthin nachgefolgt wäre, wenn sie dort anderenfalls einem unsicheren Schicksal preisgegeben gewesen wäre. Damals hatte sich -- wie oben (unter II. 2. b) dargelegt -- die Sicherheitslage in der Türkei schon weitgehend stabilisiert. Aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß Männer im Alter des Ehemannes der Klägerin und in deren Begleitung befindliche Frauen im Alter der Klägerin dort seinerzeit vor an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfenden Übergriffen muslimischer Türken nicht hinreichend sicher waren und staatlichen Schutz hiergegen -- von Einzelfällen abgesehen -- nicht erlangen konnten. Zwar ist nach den obigen Ausführungen davon auszugehen, daß die Klägerin und ihr Ehemann im August 1986 in Istanbul keinen personalen Anknüpfungspunkt gehabt hätten, und beide hatten offenbar auch keine Berufsbildung genossen und beherrschten allenfalls leidlich die türkische Sprache. Der Ehemann der Klägerin wäre damals aber gerade 57 Jahre alt gewesen und hatte über Jahre hinweg einen landwirtschaftlichen Betrieb erfolgreich geführt. Da darüber hinaus von dessen damaliger Arbeitsfähigkeit und -- mangels gegenteiliger Anhaltspunkte -- auch Arbeitswilligkeit ausgegangen werden kann, fehlen Anzeichen dafür, daß es ihm nicht wie vielen anderen Zuwanderern aus dem Tur'Abdin gelungen wäre, sich und die Klägerin vor möglichen Übergriffen Andersgläubiger in Istanbul hinreichend zu schützen und insbesondere eine Beschäftigung zu finden, die es ihm ermöglicht hätte, jedenfalls seinen eigenen Unterhaltsbedarf und den der Klägerin zu befriedigen. Mindestens wäre es ihm und der Klägerin mit Unterstützung der syrisch-orthodoxen Kirche in Istanbul gelungen, das zum Überleben Erforderliche zu erlangen; darauf deutet insbesondere der Umstand hin, daß der Ehemann der Klägerin während seines etwa zwei Monate langen Aufenthalts in Istanbul vor seiner Ausreise im Dezember 1986 ebenfalls von der dortigen Kirchengemeinde finanzielle Hilfe erhalten hat (Bl. 19 u. 21 der Bundesamtsakte 163-18325-87). 5. Ist demnach die Klägerin unverfolgt ausgereist und legt man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 181, 1096, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, u. 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ), so kann auch nicht festgestellt werden, daß ihr bei einer Rückkehr in die Türkei im jetzigen Zeitpunkt als Angehörigen einer kollektiv verfolgten Gruppe politische Verfolgungsmaßnahmen drohen. Wie oben (unter II. 2. b) ausgeführt, hatten die syrisch-orthodoxen Christen bis zur Ausreise der Klägerin aus der Türkei im August 1986 allgemein und insbesondere in Istanbul eine derartige politische Verfolgung nicht zu befürchten. Hieran hat sich im Ergebnis bis heute nichts geändert. Auch bei Berücksichtigung neuerer Erkenntnisquellen hält der Senat an dieser Einschätzung fest. Insbesondere läßt die insgesamt vorsichtig gehaltene und nach Straftaten differenzierende Stellungnahme des Sachverständigen Oehring an das Verwaltungsgericht Kassel vom 11. Juli 1988 (59.) nicht die Annahme zu, daß türkische Staatsbürger christlichen Glaubens generell gegenüber Straftaten muslimischer Staatsbürger strafrechtlichen Schutz nicht erhielten; entsprechend ist das Gutachten der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Dezember 1988 (63., S. 13 f.) zu würdigen. Denn nach einer aktuellen Auskunft des Auswärtiges Amtes (72.) sind keine Fälle bekannt geworden, in denen christlichen Türken behördlicher Schutz durch Abweisung ihrer Strafanzeigen versagt worden ist. 6. Ferner kann für die Klägerin nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, daß gerade ihr bei einer Rückkehr in ihre Heimat im derzeitigen Zeitpunkt politische, nämlich an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Einzelverfolgung droht. Für die hinsichtlich des Rückkehrfalles anzustellende Prognose ist davon auszugehen, daß Familienmitglieder nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich lassen und einander nicht einem unsicheren Schicksal preisgeben, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können, und deshalb spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Ehemann und Vater einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Familie diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89, 9 C 15.89 u. 9 C 16.89 --). Die genannte Vermutung gilt freilich nur für das Verhältnis von Eltern zu ihren noch sorgebedürftigen Kindern und von Eheleuten untereinander und überdies nur dann, wenn nicht ihr entgegenstehende Tatsachen festgestellt sind wie etwa die Anerkennung des Familienvaters als politisch Verfolgter oder dessen erklärte Absicht, auf keinen Fall in das Herkunftsland zurückzukehren (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89, 9 C 15.89 u. 9 C 16.89 --). Ob die vorgenannte Vermutung in bezug auf die Klägerin eingreift, könnte deshalb fraglich sein, weil ihr Ehemann wegen seines noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens derzeit nicht ausreisepflichtig ist, andererseits aber gleichwohl tatsächlich zur Rückkehr bereit sein könnte. Weiterer diesbezüglicher Ermittlungen bedarf es indessen nicht, da selbst bei zugunsten der Klägerin unterstellter alleiniger Rückkehr deren Asylanerkennung nicht in Betracht kommt. Die Verfolgungsprognose ist für das gesamte Territorium des Heimatstaats anzustellen; eine Beschränkung auf etwa den Geburts- oder den letzten Herkunftsort ist nicht statthaft. Droht dem Asylsuchenden politische Verfolgung nur in einem Teil des Heimatstaats, so kann er auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere Nachteile und Gefahren, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 79, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Eine gerade der Klägerin im Rückkehrfalle drohende politische Verfolgung vermag der Senat derzeit weder in bezug auf das Dorf Keferzi festzustellen, wo die Klägerin geboren und aufgewachsen ist, noch in bezug auf das Dorf Sari, wo sie während der letzten etwa 30 Jahre vor ihrer Ausreise gelebt hat. Die Klägerin könnte vielmehr in diesen beiden Orten ebenso wie anderswo in der Türkei ohne unmittelbar drohende Furcht vor politischer Verfolgung leben. Denn wie oben (unter II. 2. b) dargelegt, hat sich die Verbesserung der Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 auch zugunsten der Christen ausgewirkt und hat sich hieran im Ergebnis bis heute nichts geändert. Offenbar gibt es aus jüngerer Zeit auch keine Bezugsfälle, in denen Christinnen im Alter der jetzt mindestens 62jährigen Klägerin ernsthaft an der Ausübung ihrer Religion gehindert worden sind. Mithin kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß die Klägerin im Rückkehrfalle von an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfenden Übergriffen muslimischer Türken betroffen und diesen Verfolgungsmaßnahmen schutzlos ausgesetzt wäre. Insbesondere kann hinsichtlich der Klägerin angesichts ihres Alters nicht davon ausgegangen werden, daß ihr -- wie dies der Senat in bezug auf jüngere Frauen und Frauen mittleren Alters, auch wenn sie verheiratet sind, in ständiger Rechtsprechung annimmt (für eine 44jährige Frau etwa 29.05.1989 -- 12 UE 2643/85 -- und für eine 39jährige 20.03.1989 -- 12 UE 2192/86 --) -- im Rückkehrfall Entführung durch muslimische Männer und damit notwendigerweise der zwangsweise Übertritt zum Islam droht. Freilich kann nicht ausgeschlossen werden, daß die jetzt mindestens 62jährige Klägerin weder in ihren früheren Heimatorten Keferzi bzw. Sari noch in Istanbul in der Lage sein würde, eine ausreichende materielle Lebensgrundlage zu erlangen. In Sari wird ihr dies schon deshalb kaum möglich sein, weil der dortige Familienbesitz anläßlich der Übersiedlung ihres Ehemannes aufgegeben worden ist und dort offenbar keine weiteren Angehörigen mehr leben, die die Klägerin beim Wiederaufbau einer Existenz unterstützen könnten. Ähnlich stellt sich die Situation in Istanbul dar, wo die Klägerin sich nur kurz auf der Durchreise aufgehalten hat, wo ihr ebenfalls kein verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkt zur Verfügung steht und wo sie aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters schwerlich Arbeit finden wird. Ob die Klägerin in Keferzi, wo noch einer ihrer Brüder lebt -- alle übrigen Verwandten haben die Türkei verlassen --, unterkommen könnte, kann aufgrund der dem Senat derzeit bekannten Tatsachenlage nicht abschließend entschieden werden. Jedenfalls kann die Klägerin nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen nicht damit rechnen, etwa vom türkischen Staat Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhalten (62.; 67.; 68; 71.). Möglicherweise hätte sie aber Geldüberweisungen seitens ihrer im Bundesgebiet lebenden Angehörigen zu erwarten. All dies ist jedoch ohnehin nur von ausländerrechtlicher und nicht von asylrechtlicher Bedeutung, so daß diesbezüglich weitere Ermittlungen, sollten sie sich überhaupt aufdrängen, unterbleiben konnten. Zwar hatte der erkennende Senat zugunsten einer als vorverfolgt anzusehenden mindestens 72jährigen türkischen Christin zunächst eine im Rückkehrfalle drohende existentielle Notlage als asylrelevant anerkannt (16.05.1988 -- 12 UE 2571/85 --). Dieses Urteil ist jedoch vom Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung aufgehoben worden, daß mangels gegenwärtiger Verfolgungsbetroffenheit eine Asylanerkennung selbst dann nicht in Betracht komme, wenn die durch eine frühere Verfolgungsgefahr veranlaßte Flucht dadurch nachwirke, daß der Ausländer nunmehr bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Notlage geraten würde (31.01.1989 -- 9 C 43.88 --, EZAR 200 Nr. 24). Im Hinblick darauf hält der erkennende Senat an seiner früheren Auffassung nicht mehr fest (vgl. schon Hess. VGH, 23.05.1989 -- 12 TE 3945/87 --, 29.05.1989 -- 12 UE 2586/85 u. 12 UE 2643/85 -- u. 04.12.1989 -- 12 UE 63/86 --). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß auf eine sog. inländische Fluchtalternative nur verwiesen werden kann, wenn dem Betroffenen in den in Betracht kommenden Gebieten auch keine asylunabhängigen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (vgl. oben unter II. 4. u. 6.). Denn hierauf kommt es im vorliegenden Fall schon deshalb nicht an, weil gegenwärtig eine politische Verfolgung der Klägerin landesweit auszuschließen ist und deshalb -- mangels Betroffenheit von mindestens regionaler politischer Verfolgung -- gar kein Raum für die Frage ist, unter welchen Voraussetzungen eine zumutbare inländische Fluchtalternative angenommen werden kann (BVerwG, 31.01.1989 -- 9 C 43.88 --, EZAR 200 Nr. 24; Hess. VGH, 04.12.1989 -- 12 UE 63/86 --). Nach alledem kann die die Klägerin bei einer Rückkehr in den Heimatstaat möglicherweise erwartende existentielle Notlage nicht bei der Entscheidung über die vorliegende Asylverpflichtungsklage, sondern nur bei der Frage berücksichtigt werden, ob ihr ungeachtet der Ablehnung ihres Asylantrags der weitere Aufenthalt zu gestatten ist; dem ist durch den für Christen aus der Türkei derzeit geltenden Abschiebungsstop (Erlaß des Hess. Ministerium des Innern vom 11.08.1989 -- II A 53 -- 23 d --) bereits Rechnung getragen. Die ... 1922 oder 1927 in Keferzi, Bezirk Midyat, Provinz Mardin, geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige syrisch-orthodoxen Glaubens. Sie reiste am 4. August 1986 aus der Türkei aus und am folgenden Tage mit einem bis zum 4. November 1986 und nur für Besuchszwecke gültigen Sichtvermerk der Deutschen Botschaft in Wien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Klägerin war im Besitz eines am 19. April 1985 in Mardin ausgestellten und fünf Jahre gültigen türkischen Nationalpasses. Nach der darin enthaltenen Nüfuseintragung ist die Klägerin in dem Dorf Sari, Bezirk Idil, Provinz Mardin, registriert. Das Asylverfahren des Ehemanns G D der Klägerin, der am 4. Dezember 1986 aus der Türkei ausgereist und am 9. Dezember 1986 mit einem für einen Besuchsaufenthalt ausgestellten Sichtvermerk der Deutschen Botschaft in Wien ins Bundesgebiet eingereist ist, schwebt noch in erster Instanz (VG Kassel 4/3 E 9502/87). Aus der Ehe sind insgesamt sieben Kinder hervorgegangen. Die am 2. März 1954 geborene Tochter F, verheiratete O der Klägerin, deren Ehemann und drei Kinder reisten schon am 20. September 1980 in den Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes ein; sie sind rechtskräftig als Asylberechtigte anerkannt (VG Minden 9 K 10.501/83). Der am 1. April 1955 geborene Sohn A der Klägerin hält sich seit dem 2. Oktober 1977 als Gastarbeiter im Bundesgebiet auf; er hat kein Asylverfahren betrieben und ist im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung. Der am 15. Oktober 1959 geborene Sohn G reiste bereits am 11. Dezember 1976 ein; er ist bestandskräftig als Asylberechtigter anerkannt und wurde mit Wirkung vom 18. August 1986 in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Die am 20. April 1964 geborene Tochter S, verheiratete I, kam am 6. November 1979 in die Bundesrepublik Deutschland; auch sie ist unanfechtbar asylberechtigt. Die Asylverfahren der am 27. Dezember 1967 geborenen und im Oktober 1981 zusammen eingereisten Zwillingssöhne A und E schweben noch in zweiter Instanz (Hess. VGH, 12 UE 243/86 und 12 UE 244/86). Eine weitere Tochter namens S, verheiratete Y, lebte bis etwa 1984 in dem Dorf Gündükschükrü (= Odabasi) im Tur'Abdin und befindet sich nunmehr in Belgien. Die Geschwister der Klägerin leben -- mit Ausnahme eines noch in Keferzi wohnhaften Bruders -- überwiegend in Belgien und im übrigen im Bundesgebiet. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 14. August 1986 beantragte die Klägerin ihre Anerkennung als Asylberechtigte mit folgender Begründung: Sie habe bis zu ihrer Ausreise mit ihrem Ehemann in Sari gelebt und dort mit ihm eine Landwirtschaft betrieben. Die Fortführung des Betriebes sei nicht mehr möglich gewesen, weil die christliche Bevölkerung zunehmend aus Sari abgewandert sei und die moslemischen Kurden sie ständig drangsaliert und ihnen eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihrer Felder nicht mehr ermöglicht hätten. Ihr Ehemann lebe zwar noch in Sari, wolle aber bei nächster Gelegenheit nachkommen. Der Ladung zur persönlichen Anhörung bei der Ausländerbehörde am 22. September 1986 kam die Klägerin nicht nach, da sie ihren Angaben zufolge am 17. September 1986 wegen eines Tumors operiert worden war und sich -- wie dem Vermerk über eine telefonische Rücksprache der Ausländerbehörde mit dem behandelnden Arzt am 10. Oktober 1986 zu entnehmen ist -- bis mindestens Mitte dieses Monats stationär im Kreiskrankenhaus B. aufhielt. Laut Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin S. in B. vom 20. Januar 1987 hatte sich die Klägerin einer Meningiom-Operation bei cerebralem Anfallsleiden unterzogen. Nachdem trotz wiederholter Aufforderung eine ärztliche Bescheinigung zunächst nicht vorgelegt worden war, gab die Ausländerbehörde die Sache unter dem 3. November 1986 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ab. Zwei Tage später ging bei der Ausländerbehörde eine Mitteilung des Bevollmächtigten der Klägerin ein, daß sie jetzt gesundheitlich zu einer Anhörung in der Lage sei. Mit Bescheid vom 17. November 1986, zugestellt am 19. Februar 1987, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag der Klägerin ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Klägerin sei der Ladung zur persönlichen Anhörung durch die Ausländerbehörde ohne genügende Entschuldigung nicht gefolgt. Der bloße Hinweis auf eine seinerzeit erfolgte Operation reiche insoweit nicht aus, da eine dies und damit ihre seinerzeitige Reise- und Verhandlungsunfähigkeit bestätigende ärztliche Bescheinigung nicht vorgelegt worden sei. Aus dem Sachvortrag der Klägerin ergäben sich keine Anhaltspunkte für von ihr bereits erlittene oder ihr bei Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohende asylerhebliche Verfolgungsmaßnahmen. Weder habe sie sie persönlich betreffende Beeinträchtigungen substantiiert geltend gemacht, noch genüge der pauschale Hinweis auf Drangsalierungen seitens moslemischer Kurden zur Glaubhaftmachung, daß ihr ein weiterer Verbleib im Heimatland nicht zumutbar gewesen sei, zumal der Ehemann dort verblieben und nichts dafür dargetan sei, daß die Klägerin einer größeren Gefährdung ausgesetzt gewesen sei als er. Auch die Religionszugehörigkeit der Klägerin begründe keinen Asylanspruch, da eine landesweite Verfolgung der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei zu verneinen sei und der Sachvortrag der Klägerin auch für das Vorliegen einer begrenzten Gruppenverfolgung keinen Anhalt biete. Verbleibende Unklarheiten müßten im übrigen zu ihren Lasten gehen, da sie die erforderliche Mitwirkung aus von ihr zu vertretenen Gründen unterlassen habe. Dieses Verhalten sei zudem als Indiz dafür zu werten, daß sie die behauptete Verfolgung selbst nicht ernsthaft befürchte. Mit Bescheid vom 18. Februar 1987 forderte der Beklagte zu 2) die Klägerin auf, innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamts das Bundesgebiet zu verlassen, und drohte ihr für den Fall, daß sie der Ausreiseaufforderung nicht fristgerecht nachkomme, die Abschiebung an. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 1987, der zwei Tage später einging, erhob die Klägerin gegen Bundesamts- und ausländerbehördlichen Bescheid Klage. Zur Begründung machte sie durch ihren Bevollmächtigten geltend: Sie habe aufgrund ihrer Mitteilungen gegenüber der Ausländerbehörde davon ausgehen dürfen, daß ihr erneut Gelegenheit zur persönlichen Anhörung gegeben werde. Bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16. März 1988 äußerte sich die Klägerin wie folgt: Seit etwa vier Jahren vor ihrer Ausreise habe ihr Ehemann die vom Irak an die türkische Mittelmeerküste führende Ölpipeline bewachen müssen. Während seiner Abwesenheit habe sie jeweils zu Hause Wache gehalten. Dennoch seien etwa zwei Jahre vor ihrer Ausreise unbekannte Muslime in ihr Haus eingedrungen, hätten sie bewußtlos geschlagen und alles geraubt, was ihnen wertvoll erschienen sei. Sie selbst habe aufgrund ihrer Verletzungen, an deren Folgen sie noch heute leide, keine Anzeige erstatten können. Ihr Ehemann sei allerdings bei der Gendarmerie in Surino bzw. Habarnie vorstellig, jedoch dahin beschieden worden, daß er die Täter ausfindig machen und zur Wache bringen solle. Einige Zeit später hätten -- wiederum während des Wachdienstes ihres Ehemannes bei der Pipeline -- Muslime ihre Weinstöcke in Brand gesetzt und ihr gesamtes Feld vernichtet. Auch in diesem Fall sei vergeblich versucht worden, Anzeige bei der Gendarmerie zu erstatten. Wegen alledem und weiterer zahlreicher Anfeindungen der Christen durch Muslime sei sie gezwungen gewesen, ihre Heimat zu verlassen. Sie habe seinerzeit nicht daran gedacht zu versuchen, in Istanbul weiterzuleben. Dies sei aber ohnehin deshalb unmöglich (gewesen), weil sie dort niemanden kenne. Nach ihrer Ausreise hätten Moslems im übrigen auch ihr gesamtes Vieh geraubt. Ihr Ehemann werde in seinem Asylverfahren noch weitere Angaben machen. Die Klägerin beantragte, unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. November 1986 und des Landrats des Landkreises Hersfeld-Rotenburg vom 18. Februar 1987 die Beklagte zu 1) zu verpflichten, sie, die Klägerin, als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagte zu 1) beantragte, die Klage abzuweisen. Sie machte geltend, im Anerkennungsverfahren vor dem Bundesamt sei zutreffend festgestellt worden, daß ein Anspruch auf Asylgewährung nicht bestehe. Der Beklagte zu 2) beantragte ebenfalls, die Klage abzuweisen. Er nahm zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid Bezug. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten äußerte sich nicht. Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 16. März 1988 unter Nichtzulassung der Berufung die Klage ab und führte zur Begründung aus: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Asylrecht als politisch Verfolgter genieße, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten habe. Nach dem Vorbringen der Klägerin könne als wahr unterstellt werden, daß eine politische Verfolgung in der Heimatregion im Südosten der Türkei vorgelegen habe und daß eine Rückkehr dorthin unmöglich sei. Denn ihre Anerkennung als Asylberechtigte scheitere jedenfalls daran, daß ihr auch bei Anlegung des für sie günstigeren Prognosemaßstabs, der bei Vorverfolgten anzuwenden sei, zumindest in Istanbul Sicherheit vor politischer Verfolgung zuteil werde. Aus den vorliegenden Erkenntnisquellen ergebe sich nämlich, daß syrisch-orthodoxe Christen in Istanbul politische Verfolgung nicht zu befürchten bräuchten. Dies habe schon vor der Zeit der Machtübernahme durch das Militär im Jahr 1980 gegolten; seither habe sich die Situation allgemein noch erheblich verbessert, was sich auch zugunsten der Christen in Istanbul ausgewirkt habe. Dabei werde nicht verkannt, daß syrisch-orthodoxe Christen in Istanbul erhebliche Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzbeschaffung und der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz hätten. Es sei jedoch nicht Aufgabe des Asylrechts, vor derartigen Folgen, die keine individuelle politische Verfolgung darstellten, zu schützen, zumal die krisenhafte Zuspitzung auf dem Arbeitsmarkt alle türkischen Staatsangehörigen gleichermaßen treffe, wie die hohe Zahl von Asylbewerbern aller politischen und religiösen Richtungen zeige. Die Klägerin habe überdies nicht einmal ernsthaft den Versuch gemacht, in Istanbul eine Existenzgrundlage zu finden, obwohl die ihr fehlenden Sprachkenntnisse und Bildungsvoraussetzungen dort kaum anders entgegengestanden hätten als im Bundesgebiet. Auch der Umstand, daß die türkischen Sicherheitsbehörden keinen lückenlosen präventiven Schutz vor strafbaren Handlungen gewähren und nicht alle Übergriffe strafrechtlich ahnden könnten, begründe keinen Asylanspruch, weil es sich hierbei um eine auch anderswo feststellbare Erscheinung handele und daraus nicht geschlossen werden könne, daß der türkische Staat seine Sicherheits- und Ordnungsvorstellungen nicht mehr durchsetzen könne. Die Klage sei auch unbegründet, soweit die Klägerin sich gegen den ausländerbehördlichen Bescheid wende, weil dieser rechtlich nicht zu beanstanden sei. Gegen die Nichtzulassung der Berufung in diesem Urteil hat die Klägerin fristgemäß Beschwerde eingelegt, auf die hin der Senat durch Beschluß vom 23. Februar 1989 -- 12 TE 1921/88 -- die Berufung hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils zugelassen hat. Zur Begründung dieser Berufung macht die Klägerin geltend: Das angefochtene Urteil gehe zu Recht davon aus, daß sie einer politischen Verfolgung in ihrer Heimatregion im Südosten der Türkei ausgesetzt und daß eine Rückkehr unmöglich sei. Aufgrund der zuletzt bekannt gewordenen schwerwiegenden und dem türkischen Staat zurechenbare Eingriffen gegenüber Wehrdienstleistenden müsse darüber hinaus von einer Gruppenverfolgung aller im Südosten der Türkei lebenden Christen ausgegangen werden. Zu Unrecht nehme das Urteil des Verwaltungsgerichts jedoch an, daß ihr in Istanbul eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden habe. Eine Rückkehr dorthin könne ihr als alleinstehender Frau in ihrem Alter nämlich nicht zugemutet werden, weil sie als Christin, die keine Ausbildung genossen und keine Verwandten in Istanbul habe, sich dort keine Existenz aufbauen könne. Im übrigen sei die Aufnahmekapazität Istanbuls -- insbesondere der dortigen christlichen Gemeinde -- für neuankommende Christen zwischenzeitlich erschöpft, so daß künftig auch besonders qualifizierte Christen kein Auskommen mehr in Istanbul finden könnten. Bemühungen des türkischen Staats, gegen Diskriminierungen der Christen von seiten der moslemischen Bevölkerung vorzugehen, seien nicht erkennbar, so daß dieser hierfür verantwortlich zu machen sei. Der türkische Staat sei im übrigen geradezu daran interessiert, daß die christliche Minderheit das Land verlasse. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16. März 1988 und des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. November 1986 die Beklagte zu 1) zu verpflichten, sie, die Klägerin, als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich auch im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von diesen eingereichten Schriftsätze, den einschlägigen Vorgang des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge -- Gesch.-Z.: 163-16835-86 -- und die über die Klägerin geführte Ausländerakte des Landrats des Landkreises Hersfeld-Rotenburg Bezug genommen, ferner auf die über ihren Ehemann G D (Bundesamt 163-18325-87 u. VG Kassel 4/3 E 9502/87) und über ihre gemeinsamen Kinder F O nebst Familie (Bundesamt 163-78518-81 u. VG Minden 9 K 10.501/83), G D (Bundesamt Tür-V-972), S I (Bundesamt Tür-S-27593), A D (Bundesamt 163-80190-81, VG Kassel VI/1 b E 8241/83 = Hess. VGH 12 UE 243/86 u. Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg ) und F D (Bundesamt 163-80195-81, VG Kassel IV/1 b E 8475/83 = Hess. VGH 12 UE 244/86 u. Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg) geführten Bundesamts-, Gerichts- und Ausländerbehördenakten. Diese sind ebenso Gegenstand der Beratung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente: 1. Dez. 1978Yonan: "Assyrer heute" 2. 11.04.1979Auswärtiges Amt an Bay. VGH 3. Mai/Juni 1979pogrom Nr. 64 (Yonan: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei" u.a.) 4. 07.08.1979Dr. Harb-Anschütz an Bay. VGH 5. 12.11.1979epd Dokumentation Nr. 49/79: "Christliche Minderheiten aus der Türkei" 6. Nov. 1979Ev. Akademie Bad Boll, Materialdienst 2/80: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 7. Mai 1980pogrom Nr. 72/73 (Yonan: "Der unbekannte Völkermord an den Assyrern 1915 -- 1918" u.a.) 8. 20.05.1980Patriarch Yakup III und Bischof Cicek vor dem VG Gelsenkirchen 9. 15.10.1980Carragher an Bay. VGH 10. 09.04.1981Msgr. Wilschowitz: "Die Situation der christlichen Minderheiten in der Türkei" 11. 29.04.1981Reisebericht einer schwedisch-norwegischen Reisegruppe 12. 02.05.1981Dr. Hofmann: "Zur Lage der Armenier in Istanbul/Konstantinopel" 13. 12.06.1981Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg 14. 06.07.1981Staatssekretär von Staden (BT-Drs. 9/650) 15. 20.07.1981IGFM an VG Wiesbaden 16. 22.07.1981Vocke an VG Karlsruhe 17. 04.08.1981Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 24.11.1981RA Wiskandt an Bundesamt: "Situation der Christen in der Türkei" 19. 21.01.1982Schweiz. Ev. Pressedienst Nr. 3 20. 03.02.1982Auswärtiges Amt an VG Minden 21. 26.03.1982Auswärtiges Amt an VG Trier 22. 07.04.1982Pfarrer Diestelmann: "Die Situation der syrisch-orthodoxen Christen ...." 23. 19.04.1982Carragher zum Gutachten Wiskandt 24. 28.04.1982Dr. Hofmann zum Gutachten Wiskandt 25. 06.05.1982Diakonisches Werk EKD zum Gutachten Wiskandt 26. 18.05.1982Ev. Gemeinde dt. Sprache in der Türkei an EKD 27. 26.07.1982Sürjanni Kadim an VG Minden 28. 17.08.1982Dr. Harb-Anschütz an VG Minden 29. 1983Kraft, in "Christ in der Gegenwart": "Fremde und Außenseiter" 30. Mai 1983Ev. Akademie Bad Boll, Protokolldienst 27/83: "Studienfahrt in die Türkei" 31. 25.05.1984Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 32. 12.06.1984epd Dokumentation Nr. 26/84: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei ...." 33. 26.06.1984Auswärtiges Amt an Bay. VGH 34. 11.09.1984Auswärtiges Amt an Hess. VGH 35. 14.09.1984Dr. Oehring an VG Minden 36. 09.11.1984Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 37. 03.12.1984RA Müller, RA Wiskandt, Dr. Oehring und Erzbischof Cicek als sachverständige Zeugen vor dem Bay. VGH 38. 1985Anschütz: "Die syrischen Christen vom Tur'Abdin" 39. 04.02.1985Dr. Hofmann an VG Stuttgart 40. 17.03.1985Prof. Dr. Wießner an VG Stuttgart 41. 07.05.1985Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 42. 30.05.1985Dr. Oehring an VG Gelsenkirchen 43. 22.06.1985RA Müller: "Reisebericht zur Lage der Christen in der Türkei" 44. 07.10.1985Auswärtiges Amt an VG Ansbach 45. 01.07.1986EKD an VG Hamburg 46. 14.10.1986Prof. Dr. Wießner an VG Hamburg 47. 06.01.1987Dr. Tasci vor VG Gelsenkirchen 48. 07.04.1987Yonan: Gutachten 49. 23.04.1987Yonan an Bundesamt; Stellungnahme 50. 01.06.1987Auswärtiges Amt an VG Ansbach 51. 30.06.1987Ev. Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei an VGH Baden-Württemberg 52. 06.07.1987Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 53. 18.12.1987Auswärtiges Amt an OVG Bremen 54. 15.01.1988Dr. Oehring an VGH Baden-Württemberg 55. April 1988Regine Erichsen: "Die Religionspolitik im türkischen Erziehungswesen von der Atatürk-Ära bis heute" in: Zeitschrift für Kulturaustausch 1988, S. 234 ff. 56. 15.05.1988Taylan an VG Karlsruhe 57. 25.05.1988Dr. Oehring an VG Düsseldorf 58. Juli 1988Auswärtiges Amt -- Bericht zur "Lage der Christen in der Türkei" 59. 11.07.1988Dr. Oehring an VG Kassel 60. 02.09.1988Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 61. 24.09.1988Dr. Binswanger an VG Karlsruhe 62. 02.11.1988Taylan an Hess. VGH 63. Dez. 1988Gesellschaft für bedrohte Völker -- Gutachten -- 64. 09.12.1988Pfarrer Klautke vor VG Köln 65. 08.01.1989Wochenzeitschrift "Ikibine Dogru": "Die geheimen Beschlüsse des islamischen internationalen Rates sind enthüllt." 66. 12.01.1989Auswärtiges Amt an VG Ansbach 67. 17.01.1989Auswärtiges Amt an Hess. VGH 68. 27.01.1989Dr. Binswanger an Hess. VGH 69. März 1989Gesellschaft für bedrohte Völker: "Wie einst die Hugenotten -- Glaubensflüchtlinge heute" in: Vierte Welt Aktuell Nr. 79 70. 20.03.1989Dr. Oehring an VG Ansbach 71. 02.04.1989Dr. Oehring an Hess. VGH 72. 09.06.1989Auswärtiges Amt an VG Ansbach 73. 01.07.1989Sternberg-Spohr u.a. in terre des hommes "Religionsverfolgte aus der Türkei -- politische Verfolgte oder Scheinasylanten" 74. 04.09.1989Taylan an OVG Koblenz 75. 18.10.1989Auswärtiges Amt an OVG Münster 76. Nov. 1989Weber/Günter/Reuter: "Zur Lage der Christen in der Türkei", Bericht einer ökumenischen Besuchsreise vom 31.08. bis 11.09.1989 unter Leitung von Dr. Oehring 77. 22.01.1990Taylan vor Hess. VGH 78. 22.03.19906 Zeugen vor Hess. VGH