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Urteil

12 UE 2652/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:1204.12UE2652.85.0A
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Entscheidungsgründe
In Anbetracht des Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). I. Die auf den asylrechtlichen Verfahrensteil beschränkte Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist frist- und formgerecht eingelegt (§§ 124, 125 VwGO) und auch sonst zulässig. Sie ist nämlich vom Verwaltungsgericht zugelassen worden (§ 32 Abs. 1 AsylVfG), und der Bundesbeauftragte war zur Einlegung der Berufung ungeachtet dessen befugt, daß er sich am erstinstanzlichen Verfahren weder durch einen Antrag noch sonst beteiligt hat (BVerwG, 11.03.1983 -- 9 B 2597.82 --, BVerwGE 67, 64 = NVwZ 1983, 413; Hess. VGH, 11.08.1981 -- X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268). II. Die Berufung des Bundesbeauftragten ist auch begründet, denn der Kläger kann nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Anerkennung als Asylberechtigter durch die Beklagte zu 1) nicht beanspruchen, weil er nicht politisch verfolgt ist (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG). Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt; insoweit kommt es entscheidend auf die Motive für die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen an (BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5; BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 36.83 --, BVerwGE 67, 184; BVerwG, 08.11.1983 -- 9 C 93.83 --, BVerwGE 68, 171 = EZAR 200 Nr. 9; BVerwG, 26.06.1984 -- 9 C 185.83 --, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8; BVerwG, 21.10.1986 -- 9 C 28.85 --, BVerwGE 75, 99 = EZAR 200 Nr. 17; BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19; BVerwG, 20.10.1987 -- 9 C 277.86 --, EZAR 202 Nr. 11 = NVwZ 1988, 160 ; BVerwG, 15.03.1988 -- 9 C 278.86 --, EZAR 201 Nr. 13 = JZ 1988, 709 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 104.85 --, BVerwGE 74, 41; BVerwG, 20.10.1987 -- 9 C 42.87 --, InfAuslR 1988, 22). Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staats; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen -- als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen -- zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, der allerdings nicht lückenlos zu sein braucht (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 818.81 --, BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1; BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 33.85 --, BVerwGE 72, 269 = EZAR 202 Nr. 5; BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8; BVerwG, 02.07.1986 -- 9 C 2.85 --, Buchholz 402.25 Nr. 49 zu § 1 AsylVfG). Asylrelevante politische Verfolgung -- und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art -- kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1; BVerwG, 30.10.1984 -- 9 C 24.84 --, BVerwGE 70, 232 = EZAR 202 Nr. 3; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7; BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, EZAR 202 Nr. 13). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096; BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 27.04.1982 -- 9 C 308.81 -- BVerwGE 65, 250 = EZAR 200 Nr. 7; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1; BVerwG, 15.10.1985 -- 9 C 3.85 --, EZAR 630 Nr. 22; BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, EZAR 202 Nr. 13 = NVwZ 1988, 635 ). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 -- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ; BVerwG, 12.11.1985 -- 9 C 27.85 --, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79 ; BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch eine politische Motivation der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (BVerwG, 22.03.1983 -- 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG; BVerwG, 18.10.1983 -- 9 C 473.82 --, EZAR 630 Nr. 8). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 -- 9 C 74.81 --, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 29.11.1977 -- 1 C 33.71 --, BVerwGE 55, 82 = EZAR 201 Nr. 3; BVerwG, 16.04.1985 -- 9 C 109.84 --, BVerwGE 71, 180 = EZAR 630 Nr. 17; BVerwG, 12.11.1985, a.a.O.). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben und Aussagen des Klägers, der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung anzuerkennen ist (1.), daß er vor seiner Ausreise aus der Türkei weder als Mitglied der Gruppe der chaldäischen Christen politisch verfolgt (2.) noch persönlich von Verfolgungsmaßnahmen betroffen war (3.) und daß er auch bei einer Rückkehr in die Türkei weder Gruppenverfolgung zu befürchten hat (4.) noch selbst politischer Verfolgung ausgesetzt sein wird (5.). Bei alledem geht der Senat davon aus, daß der Kläger der chaldäischen -- und nicht etwa der syrisch-orthodoxen -- Kirche angehört. Zwar ist der Kläger in seinem Asylantrag als Christ "vom Volksstamm der Aramäer" bezeichnet, und auch in seinem Nüfus ist lediglich die christliche Glaubenszugehörigkeit ausgewiesen. Einige seiner Verwandten haben sich im Verlaufe ihrer Asylverfahren sogar selbst als "syrisch-orthodox" geriert -- so etwa die Söhne I, Y und E sowie die Schwester H B (Bl. 7 der Bundesamtsakte Tür-T-8981, Bl. 7 der Bundesamtsakte Tür-T-8982, Bl. 16 R der Bundesamtsakte Tür-S-35723, Bl. 4 der Bundesamtsakte Tür-S-32024, Bl. 111 der Gerichtsakte VG Wiesbaden II/1 E 5704/83, Bl. 2 der Gerichtsakte VG Wiesbaden IX/1 E 5638/83 u. Bl. 31 des 2. Bandes der über E B geführten Ausländerbehördenakten) -- oder sind jedenfalls durch ihren Bevollmächtigten jeweils als christlich-orthodoxe assyrische Volkszugehörige bezeichnet worden -- so wiederum die Söhne I und Y (Bl. 4 der Bundesamtsakte Tür-T-8981, Bl. 4 der Bundesamtsakte Tür-T-8982). Der Kläger hat indessen bereits bei der Vorprüfungsanhörung seine Religionszugehörigkeit mit "chaldäisch" angegeben und dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und erneut bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 5. Oktober 1989 bestätigt; hierbei hat er sowohl -- ebenso wie sein Sohn E -- den Sitz des Patriarchen dieser Kirche zutreffend genannt als auch glaubhafte Einzelheiten über die seelsorgerische Betreuung der chaldäischen Christen in Gercüs machen können. Auch die Ehefrau des Klägers und die hierzu befragten Kinder haben -- nachdem sie sich zunächst vielfach als "römisch-katholisch" bezeichnet hatten -- erklärt, daß sie der chaldäischen Kirche angehörten (Bl. 10 und 16 der Bundesamtsakte Tür-S-51683, Bl. 32 der Gerichtsakte VG Wiesbaden IX/2 E 6236/80 sowie Bl. 357 und 359 der Gerichtsakten VG Wiesbaden II/1 E 5704/83). Da diese Angaben darüber hinaus durch die Eintragung "Kildani" in den Nüfen mehrerer Kinder des Klägers bestätigt werden (Bl. 21 -- vgl. ferner Bl. 34 -- der Bundesamtsakte Tür-T-8981, Bl. 14 der Bundesamtsakte Tür-T-8982, Bl. 24 der Bundesamtsakte Tür-S-51683), hat der Senat -- offenbar anders als das Verwaltungsgericht, das insoweit eine nähere Aufklärung versäumt hat und deshalb lediglich auf den christlichen Glauben des Klägers hat abstellen können -- letztlich keine durchgreifenden Zweifel an dessen chaldäischer Religionszugehörigkeit, die sich -- wie noch näher darzulegen sein wird (unter I. 1. a) -- durch eine extrem monophysitische Lehrmeinung über die Person Christi und durch ihre Union mit Rom etwa von der syrisch-orthodoxen unterscheidet. 1. Der Kläger kann seine Anerkennung nicht (schon) aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 , S. 64) erreichen. Da er 1933 geboren ist und erst 1980 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf ihn ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom BVerwG durch Urteil vom 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z.B. 11.08.1981 -- X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 -- X OE 189/82 --, 01.02.1988 -- 12 OE 419/82, -- sowie 20.11.1989 -- 12 UE 2336/85 --). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem § 39 Nr. 4 AsylVfG die bis dahin in § 28 AuslG enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Aschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos beseitigt hat und eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., Köfner/ Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15, und zu Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK BVerwG, 25.10.1988 -- 9 C 76.87 --, EZAR 200 Nr. 22). 2. Der Senat hat auch nicht feststellen können, daß die Angehörigen der chaldäischen Minderheit in der Türkei im Gebiet des Tur'Abdin oder in Istanbul bis zur Ausreise des Klägers einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt waren. a) Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Christen in der Türkei im allgemeinen und der chaldäischen Glaubensgemeinschaft im besonderen sowie des Verhältnisses dieser Christen zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nummer der Liste von S. 11 f. bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung der christlichen Siedlungsgemeinschaften im Nahen Osten zugrunde (vgl. zu den Chaldäern neuerdings auch OVG Rheinland-Pfalz, 06.09.1989 -- 13 A 119/88 --). Die Anhänger der syrischen Kirchen -- zu denen die chaldäische gehört -- siedelten ursprünglich im mesopotamischen Raum, und zwar im Bergland des Tur'Abdin mit dem Zentrum Midyat, im weiter östlich gelegenen Bergland von Bohtan, im alpenähnlichen Hochgebirge Hakkari und weiter südlich in der Mosul-Ebene sowie in der Urmia-Ebene. Nachdem im 7. Jahrhundert im Zuge der Arabisierung die Mehrheit dieser Christen zum Islam übergetreten war und dann mongolische Eindringlinge Ende des 14. Jahrhunderts die syrischen Kirchen bis auf wenige Überreste vernichtet hatten, erlebten sowohl die chaldäischen als auch die anderen im Osmanischen Reich lebenden Christen vom Ende des 15. Jahrhunderts an eine vergleichsweise friedliche und gesicherte Periode (41., S. 18), in der einigen der christlichen Kirchen der Status als "millat" zuerkannt wurde -- der chaldäischen allerdings erst im 19. Jahrhundert (4., S. 46; 7., S. 16 f.; 41., S. 18) --, so daß sie auch ihr Personal- und Familienrecht nach eigenem Rechtsstatut regeln konnten. Während der im 19. Jahrhundert zur Bewahrung des Osmanischen Reichs eingeleiteten Reformbewegungen kam es sodann etwa nach der Seeschlacht von Navarino 1827 zu einer Verfolgung der Armenier und 1843 zu einem Massaker der Kurden unter den nestorianischen Bergstämmen im Hakkari. Die abseits in ihren Siedlungsräumen in Ostanatolien lebenden syrischen Christen blieben von derartigen Ereignissen weitgehend verschont. Sie waren ähnlich wie die ebenfalls in dieser Region siedelnden Kurden stammesmäßig organisiert und erhielten sich Unabhängigkeit und Schutz durch Selbstverteidigung und durch Tributzahlungen an den Sultan. Nachdem seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine rege Missionstätigkeit christlicher Religionsgesellschaften aus Amerika, England und Frankreich dazu beigetragen hatte, die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung der Christen im Nahen Osten zu heben und gleichzeitig deren politisches Bewußtsein zu fördern, reagierte das Osmanische Reich im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts auf Unabhängigkeitsbestrebungen der Christen mit dem Einsatz kurdischer Söldnertruppen, und dabei kam es dann häufig zu Morden, Plünderungen und Hungersnöten (2., S. 17 ff.). Schließlich fanden während des Ersten Weltkriegs unter den Christen zahlreiche Massaker statt, die insgesamt über drei Millionen Tote gefordert haben sollen (2., S. 28; 6., S. 14; 10.; 27., S. 6; 41., S. 9 u. 18 f.; 51., S. 18); für sie werden zumindest auch die Allianz der Christen mit England und Rußland und die Kriegserklärung des damaligen syrisch-orthodoxen Patriarchen Benjamin XXI. an die Türkei im Mai 1915 verantwortlich gemacht. So wurden etwa bis März 1915 im Urmia- und im Salamas-Gebiet über 70 Dörfer von türkischen Truppen und kurdischen Freiwilligen zerstört und geplündert und die christliche Bevölkerung massakriert, und im selben Jahr folgten weitere Massenmorde in der armenischen Stadt Van und im Bohtan-Gebiet (2., S. 29 f.). Bei der Flucht der Bergassyrer nach Salamas und der Urmia-Assyrer nach Hamadan sollen jeweils mehr als 10.000 Menschen umgekommen sein (2., S. 30 ff.). Schließlich siedelten syrische Christen in den Jahren 1922 und 1924 in zwei großen Fluchtbewegungen aus der Türkei in das benachbarte Syrien über (2., S. 110), und im Gefolge des Ersten Weltkriegs und des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 verließen mehr als zwei Millionen Griechen die Türkei (4., S. 41). Es mag im einzelnen Streit darüber herrschen, welche Bedeutung das christliche Bekenntnis der verschiedenen Gruppen der Christen für ihr jeweiliges Schicksal in der Vergangenheit im einzelnen hatte, welche Rolle politische und militärische Interessen fremder Großmächte gespielt haben und ob und in welchem Maße sich etwa bei Armeniern, Griechen oder Assyrern ein eigenes Nationalbewußtsein entwickeln konnte (vgl. dazu: 2., S. 12 ff.; 6., S. 1 ff.; 21., S. 6 ff.). Die Situation der Christen in der Türkei ist jedenfalls seit langem geprägt von ihrer bis in die Anfänge des Christentums zurückreichenden religiösen und kirchlichen Tradition, von den ethnischen und sprachlichen Besonderheiten der einzelnen Gruppen und von einem mehr und mehr hoffnungslos erscheinenden Überlebenskampf in einer mehrheitlich türkischen/muslimischen Umwelt, der angesichts der leidvollen historischen Erfahrungen als besonders bedrückend empfunden wird. Während die Christen Ende des 19. Jahrhunderts noch etwa 30 % der Untertanen des Osmanischen Reichs ausmachten, stellen sie nunmehr in der Türkei mit schätzungsweise kaum noch 100.000 Menschen nur eine äußerst kleine Minderheit der Gesamtbevölkerung von 43 Millionen (zu den Zahlenangaben und im übrigen vgl.: 3.; 6., S. 5; 7., S. 5; 10.; 21., S. 8; 43.). Außer den Armeniern und den Griechen sind zahlenmäßig vor allem die Assyrer von Bedeutung, denen aber im Unterschied zu den Armeniern, Griechen und Juden ein Schutz als nichtmuslimische Minderheit aufgrund des Lausanner Vertrags von 1923 nicht zugestanden wird (4., S. 46; 6. S. 6; 35., S. 17 u. 40; 44., S. 2 f.; 64; 71.). Die syrischen Christen gehören im wesentlichen vier Kirchen an, nämlich der alten apostolischen Kirche des Ostens (oder nestorianischen), der syrisch-orthodoxen (oder jakobitischen), der chaldäischen und der syrisch-katholischen (2., S. 3; 7., S. 5 f. u. 16 f.; 41., S. 8 f.). Die alte apostolische Kirche, die die diophysitische Lehre des Nestorius (Christ als Gott und Mensch zugleich sowie Maria als Gebärerin Christi) vertritt, brach auf dem Konzil von Ephesus im Jahre 431 mit der römischen Kirche (vgl. 2., S. 12; 7., S. 15 f.; 8., S. 85). Das Konzil von Chalkedon im Jahre 451 führte zur Abspaltung der syrisch-orthodoxen Kirche von Rom, wobei wiederum eine abweichende -- diesmal extrem monophysitische -- Lehrmeinung über die Person Christi ausschlaggebend war (2., S. 12; 7., S. 5 f.); ihr Patriarch von Antiochia und dem gesamten Osten, Mar Ignatius Yakup III., hat seinen Sitz seit 1954 in Damaskus (6., S. 21; 11., S. 2; 12., S. 2). Nestorianer und Syrisch-Orthodoxe bedienen sich bis heute einer altsyrischen Liturgiesprache (2., S. 12); die Syrisch-Orthodoxen heben sich außerdem durch verschiedene Dialekte der neuaramäischen Umgangssprache (im Tur'Abdin: Turoyo) von den muslimischen Türken und Kurden sowie von den Yeziden ab. Im 16. und 17. Jahrhundert kamen Teile der nestorianischen Kirche infolge innerer Streitigkeiten und auf Betreiben von Kapuzinermissionaren unter Beibehaltung ihres Ritus mit der römischen Kirche zum Ausgleich; diese unierte nestorianische Kirche nennt sich chaldäische Kirche; ihr Patriarch residiert (nach Vereinigung der früheren Patriarchate von Babylon und Mosul) heute in Bagdad (1., S. 86 f.; 2. S. 12; 4., S. 46; 6., S. 5; 7., S. 16; 13., S. 446; 32.; 41., S. 9). Im 18. oder 19. Jahrhundert kam es schließlich auch zu einer Union eines Teils der syrisch-orthodoxen Kirche mit Rom, wobei gleichfalls der syrische Ritus beibehalten wurde; hierbei handelt es sich um die sog. syrisch-katholische Kirche (2., S. 3 u. 12; 4., S. 46; 6., S. 5; 7., S. 6 u. 16 f.; 41., S. 9). Während bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts im Gebiet der heutigen Türkei noch etwa eine Million Jakobiten und Nestorianer gelebt haben sollen und 1927 immerhin noch insgesamt 257.000 (2., S. 46, 110) und die Zahl der Syrisch-Orthodoxen in der Türkei neueren Schätzungen zufolge immer noch bei mindestens 10.000 bis 15.000 liegen soll (3.), hat die chaldäische Gemeinde in der Südosttürkei von ca. 5.000 bis 6.000 gegen Mitte bis Ende der 70er Jahre (2., S. 111; 51., S. 18) auf heute schätzungsweise 500 Mitglieder abgenommen, nachdem die übrigen, die Ende der 60er Jahre in einer ersten Fluchtwelle von Hakkari und Bohtan zu Glaubensbrüdern in den Tur'Abdin übergesiedelt waren, vorwiegend nach Frankreich ausgereist sind (51., S. 18). Immerhin wird Anfang bis Mitte der 80er Jahre noch von chaldäischen Gläubigen und Priestern in Diyarbakir und Mardin (14.; 36.; 41., S. 144; 45.) sowie von weiteren chaldäischen Familien in Gercüs, Idil, Mersin, Midyat und Temerz berichtet (41., S. 30, 103, 105, 107, 144; 45.; 48.;). Hiermit stehen die Bekundungen des Klägers bei seiner Vernehmung am 5. Oktober 1989 in Einklang, daß ursprünglich sieben chaldäische -- von Mardin aus seelsorgerisch betreute -- Familien in Gercüs gelebt hätten, die zwischenzeitlich allesamt -- wie übrigens auch die Schwester H B des Klägers am 9. Mai 1984 in ihrem Asylverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden (IX/1 E 5638/83, Bl. 40) bestätigt hat -- die Stadt verlassen hätten. In Istanbul soll demgegenüber noch eine etwa 5.000 Mitglieder starke chaldäische Gemeinde existieren, und dort residiert auch ein chaldäischer Generalvikar (45.) und sogar ein Bischof (62.). b) Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise des Klägers aus der Türkei am 22. September 1980 unter einer religiös motivierten Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich einer vom türkischen Staat gebilligten oder geduldeten Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, 06.09.1989 -- 13 A 119/88 -- und für syrisch-orthodoxe Christen schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt 30.05.1985 -- 10 OE 35/83 --, und jetzt der 12. Senat, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 --, NVwZ-RR 1988, 48, -- 12 UE 1587/84 und 12 UE 2585/85 --, 16.05.1988 -- 12 UE 2571/85 --, 30.05.1988 -- 12 UE 2500/85 u. 12 UE 2514/85 --, 13.06.1988 -- 12 OE 94/83 --, 27.06.1988 -- 12 UE 2438/85 --, 04.07.1988 -- 12 UE 2573/85 u. 12 UE 25/86 --, 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84, 12 UE 767/85, 12 UE 2497/85 u. 12 UE 2813/86 --, 05.12.1988 -- 12 UE 2487/85 u. 12 UE 2569/85 --, 06.02.1989 -- 12 UE 2580/85 u. 12 UE 2584/85 --, 27.02.1989 -- 12 UE 838/85 u. 12 UE 839/85 --, 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85, 12 UE 2192/86 u. 12 UE 3003/86 --, InfAuslR 1989, 253, 29.05.1989 -- 12 UE 2586/85 u. 12 UE 2643/85 --, 20.11.1989 -- 12 UE 2336/85 --; ähnlich VGH Baden-Württemberg, 25.07.1985 -- A 12 S 573/81 --, und OVG Lüneburg, 25.08.1986 -- 11 OVG A 263/85 --; a.A. Bay. VGH, 19.03.1981 -- 12.B/5047/79 --, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --, und OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 -- 18 A 10237/84 --, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1986 -- 11 A 131/86 --). Bei der Frage nach einer religiösen oder religiös motivierten Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 -- BvR 472/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20). aa) Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und anderen Erkenntnismitteln ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat die chaldäischen Christen in diesem Sinne in dem hier maßgeblichen Zeitraum unmittelbar aus religiösen Gründen verfolgt hat. Für sie gilt im wesentlichen dasselbe wie für die syrisch-orthodoxen Christen (38.; 62.), zumal ihre örtlichen Gemeinden eng zusammenhalten (9.; 36.). Insbesondere betreuen ihre Geistlichen erforderlichenfalls auch die Angehörigen der jeweils anderen Glaubensgemeinschaft (2., S. 13 u. 118 f.; 36.; 41., S. 31); Chaldäer und Syrisch-Orthodoxe benutzen gelegentlich dieselbe Kirche (36.) und feiern auch -- wie der Kläger bei seiner Vernehmung glaubhaft bekundet hat -- gemeinsam Gottesdienste (41., S. 31); außerdem wurden früher Klosterschüler beider Glaubensgemeinschaften im Kloster Dair Za'faran unterrichtet (Anlage zu 45.). Im übrigen wird gerade an der Familie des Klägers die Verbindung beider Kirchen augenfällig, da der Kläger selbst und sämtliche verheirateten Kinder jeweils (ursprünglich) syrisch-orthodoxe Ehegatten haben. Die chaldäischen und die syrisch-orthodoxen Christen waren -- und sind -- von Verfassungs wegen ebenso wie die Angehörigen anderer muslimischer und nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt (Art. 19 d. türk. Verf. v. 1961, Art. 24 Abs. 1 d. Verf. vom 07.11.1982; 2., S. 2; 21., S. 23). Sie sind in den durch Art. 14 der Verfassung von 1982 gezogenen Grenzen frei, Gottesdienste, religiöse Zeremonien und Feiern abzuhalten (Art. 24 Abs. 2 dieser Verfassung). Sie werden jedoch seit jeher anders als die Armenier, Griechen und Juden in der Staatspraxis nicht zu den nichtmuslimischen Minderheiten gerechnet, denen aufgrund der Art. 38 ff. des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 besondere Minderheitenrechte gewährleistet sind, so u.a. gemäß Art. 40 das Recht, auf eigene Kosten jegliche karitative, religiöse und soziale Institutionen, Schulen und andere Einrichtungen für Lehre und Erziehung mit dem Recht auf Gebrauch ihrer eigenen Sprache und freie Religionsausübung zu errichten, zu betreiben und zu kontrollieren (2., S. 112; 4., S. 46; 6., S. 6 u. 57 f.; 11., S. 3 f.; 12., S. 15 f.; 16.; 35., S. 17 u. 40; 44., S. 2 f.; 64.; 71.). Während die in Istanbul lebenden etwa 80.000 Armenier dazu imstande sind, ungefähr 40 Kirchen und 30 Schulen, mindestens ein Krankenhaus und 12 Jugendclubs zu unterhalten, verfügen die etwa 15.000 Syrisch-Orthodoxen in Istanbul lediglich über ein eigenes Kirchenzentrum und sind in fünf weiteren Kirchen zu Gast (29., 30.), sie dürfen aber keine Schulen und keine Sozialeinrichtungen betreiben. Die etwa 5.000 chaldäischen Christen in Istanbul werden dort von einem Generalvikar und einem Bischof betreut (45.; 62.). Sie und die syrisch-orthodoxen Christen werden allerdings ebensowenig wie andere christliche Glaubensgemeinschaften staatlicherseits unmittelbar an der Ausübung ihrer Religion gehindert. Sie können sowohl im Gebiet des Tur'Abdin als auch in Istanbul in den ihnen verbliebenen Kirchen Gottesdienst nach ihrer Liturgie feiern und ihren Glauben praktizieren. Obwohl die Religionsausübung nach außen hin -- weder in der Vergangenheit noch jetzt -- offen behindert oder gar untersagt ist, sind dennoch zahlreiche administrative Schwierigkeiten festzustellen, die die Chaldäer bei der Ausübung ihres Glaubens und der Pflege ihres Brauchtums empfindlich stören und auf Dauer gesehen das kirchliche und religiöse Leben beeinträchtigen und schließlich zum Erliegen bringen können. So wurde der Bau einer katholischen -- wahrscheinlich chaldäischen -- Kirche in Ankara im Jahre 1961 von den türkischen Behörden nicht genehmigt (40.). Ferner ist die seelsorgerische Betreuung der in den früheren Siedlungsgebieten in der Südosttürkei verbliebenen Gläubigen nur unter erschwerten Umständen möglich, nachdem die meisten chaldäischen Christen ins Ausland abgewandert sind (51., S. 18). Eine unmittelbare staatliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für die Zeit bis zur Ausreise des Klägers aus der Türkei läßt sich hieraus allerdings nicht herleiten. Ebenso verhält es sich mit der Gestaltung des Religionsunterrichts an den staatlichen Schulen (vgl. 59.). Insoweit neigt der Senat allerdings grundsätzlich zu einer anderen Betrachtung als das Bundesverwaltungsgericht, das annimmt, ein islamischer Pflichtunterricht beeinträchtige die Religionsfreiheit andersgläubiger Kinder nicht (BVerwG, 14.05.1987 -- 9 B 149.87 --, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113). Religionsunterricht, der gegen den Willen der Kinder oder der insoweit erziehungsberechtigten Eltern erteilt wird, kann den Beginn einer Zwangsbekehrung bedeuten, stellt doch die religiöse Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einen unverzichtbaren, weil lebenswichtigen Teil der Religionsfreiheit dar. Denn ohne die Weitergabe religiösen Wissens und religiöser Überzeugungen vermag weder der einzelne Gläubige noch die Glaubensgemeinschaft auf Dauer zu bestehen. Neben der Verkündigung des Glaubens während des kirchlichen Gottesdienstes spielt hierbei vor allem der Religionsunterricht für Kinder eine ausschlaggebende Rolle. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, daß die Vorschriften des Art. 24 der türkischen Verfassung von 1982 vorsehen, daß niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen oder seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren (Abs. 3), und daß die Religions- und Sittenerziehung und -lehre unter der Aufsicht und Kontrolle des Staats durchgeführt wird und religiöse Kultur und Sittenlehre in den Grund- und Mittelschulanstalten zu den Pflichtfächern gehören (Abs. 4). Auf der Grundlage dieser Verfassungsbestimmung ist in den letzten Jahren der Religionsunterricht als Pflichtfach an türkischen Schulen eingeführt worden (59.); ob und in welcher Weise daraufhin christliche Schüler zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht gezwungen worden sind, war anfangs zweifelhaft, ist aber inzwischen aufgeklärt. Das Auswärtige Amt hat zunächst berichtet, christliche Schüler nähmen nicht am islamischen Religionsunterricht teil, sondern erhielten eine christliche Unterweisung; in Einzelfällen hätten Schulleiter allerdings gegen einen entsprechenden Runderlaß des Erziehungsministeriums verstoßen (37.). Nunmehr hat das Auswärtige Amt unter Bezugnahme auf einen Erlaß des Ministeriums für nationale Erziehung, Jugend und Sport vom 20. Oktober 1986 Nr. 2219 die Auskunft erteilt, daß christliche Schüler im Fach "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" nicht dazu verpflichtet seien, das islamische Glaubensbekenntnis, die islamische Einleitungsformel Amentü, die Koranverse und das islamische Ritualgebet Namaz zu lernen und Kenntnisse über Namaz, Ramadan, die Regeln der islamischen Jahresspenden und das Pilgern nach Mekka zu erwerben; allerdings habe man Kenntnis erlangt von Diskriminierungen in der Praxis und davon, daß manche Schüler lieber an den islamischen Gebeten teilnähmen, bevor sie dauernd einer demütigenden Behandlung ausgesetzt seien (53.; ähnlich 61.). Anderen Auskünften zufolge soll der sog. Ethik- und Moralunterricht in den früheren 70er Jahren weitgehend laizistisch und wertneutral gewesen sein, inzwischen aber immer mehr islamisiert und zu einem Neben-Religionsunterricht ausgebaut worden sein (38.). Die jetzige Ausgestaltung des staatlichen Religions- und Ethikunterrichts führe insofern zu einer Benachteiligung der christlichen Minderheiten, als ein Äquivalent für die nichtmuslimischen Schüler nicht angeboten werde (48.). Die Annahme, es sei nunmehr ein islamischer Religionsunterricht als Pflichtfach eingeführt und damit auch für christliche Schüler verbindlich (48., 49.), erscheint indes nicht gerechtfertigt. Die in deutscher Übersetzung vorliegenden Richtlinien (Anlage zu 53.) bestimmen eindeutig, daß der Grundsatz des Laizismus während des Ausbildungsprogramms "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" immer zu beachten und zu schützen ist und niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden darf. Außerdem ist bestimmt, daß, wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird", nicht unter den Religionen unterschieden wird, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt zwar in den Richtlinien deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll. Die nach dem Verfassungsgrundsatz des Laizismus (vgl. hierzu 59.) gebotene Distanz des türkischen Staats gegenüber der islamischen Religion äußert sich allerdings darin, daß Namaz, Suren und Gebete im staatlichen Unterricht nicht in arabischer Sprache gelehrt werden dürfen. Nach alledem bieten die gesetzlichen und die verwaltungsinternen Vorschriften für den Religionsunterricht an staatlichen Schulen keine Veranlassung für die Annahme, der türkische Staat greife unmittelbar in die Freiheit der religiösen Betätigung der Syrisch-Orthodoxen in einer Art und Weise ein, die die Menschenwürde oder das sogenannte religiöse Existenzminimum antastet. Dies gilt auch und erst recht für die Zeit vor Inkrafttreten der Verfassung von 1982 und vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980. Auch wenn berücksichtigt ist, daß ein christlicher Religionsunterricht an staatlichen Schulen nicht angeboten wird und es bei der praktischen Handhabung der Unterscheidung zwischen ethischen und allgemein-religiösen Lehrinhalten einerseits und islamischen Glaubenslehren andererseits im Unterricht leicht zu Benachteiligungen und Beeinträchtigungen der Glaubensüberzeugungen christlicher Schüler kommen könnte (61.), kann darin insgesamt ein asylrelevanter Eingriff nicht gesehen werden. Denn abgesehen von der fehlenden Intensität mangelt es insoweit auch an der erforderlichen staatlichen Motivation und an der Zurechenbarkeit. Die Einführung des staatlichen Pflichtunterrichts in Ethik und Religion verfolgt das Ziel einer Eindämmung des Einflusses der privaten Koranschulen (23.; 61.) und läßt deshalb für sich noch keinen Rückschluß auf eine im Jahre 1986 oder schon früher vorhandene Neigung staatlicher Stellen zur gezielten Beeinträchtigung nichtmuslimischer Religionen zu. Schließlich wären gelegentliche Übergriffe einzelner Lehrer, die die Anweisungen zur Achtung der Religion nichtmuslimischer Schüler mißachten, dem türkischen Staat asylrechtlich schwerlich zuzurechnen, weil Anhaltspunkte dafür, daß die Verantwortlichen derartige dienstliche Verfehlungen förderten oder zumindest duldeten, nicht bekannt sind. Schließlich können Anzeichen für eine gegen Christen gerichtete Gruppenverfolgung auch nicht in der Art und Weise festgestellt werden, wie christliche Wehrpflichtige in der türkischen Armee behandelt werden. Insoweit liegen allerdings unterschiedliche Auskünfte und Stellungnahmen vor. So hat das Auswärtige Amt im Juni und November 1984 berichtet, Christen hätten in der türkischen Armee nach allen bisherigen Erkenntnissen in aller Regel weder seitens ihrer Vorgesetzten noch seitens ihrer Kameraden mit diskriminierenden Handlungen zu rechnen; wenn ein Christ allerdings die Tatsache seines Glaubens demonstrativ deutlich mache, seien Sticheleien und gelegentliche Übergriffe seiner Kameraden nicht auszuschließen (36., 39.). Im Oktober 1985 hat das Auswärtige Amt darüber hinausgehend berichtet, daß zuverlässigen Angaben zufolge regelmäßig beim ersten Gesundheitsappell nach der Einberufung von Vorgesetzten im Unteroffiziersrang hämische Bemerkungen über die "dreckigen Christenschweine" gemacht würden, die noch nicht einmal eine so elementare hygienische Maßnahme wie die Beschneidung durchführen ließen; einfache Rekruten in normalen Einheiten sähen sich leicht infolge der Schikanen der Unteroffiziere und der Kameraden einem zumindest subjektiv als unwiderstehlich empfundenen Druck ausgesetzt, der viele veranlasse, den geforderten Eingriff "freiwillig" vornehmen zu lassen (47.). Im Dezember 1987 hat das Auswärtige Amt wiederum die Auskunft gegeben, es sei von gezielten Schikanen gegen Christen während des Wehrdienstes nichts bekannt geworden; außerdem hat es berichtet, es seien keine Fälle von Zwangsbeschneidungen mehr bekannt geworden (56.). Dagegen sprechen andere Quellen teilweise in pauschaler Form, teilweise aber auch sehr dezidiert von Zwangsbeschneidungen christlicher Wehrpflichtiger in der Türkei. Die Sachverständige Dr. Hofmann (42.) berichtet aufgrund zahlreicher Gespräche mit Betroffenen, die Diskriminierungen reichten von der verbalen Beleidigung ("schmutziges Christenschwein", "Gavur") bis hin zur schweren Körperverletzung, an denen Kameraden und Vorgesetzte beteiligt seien; bis in die Gegenwart (Februar 1985) würden christlichen Soldaten Gewalt und Zwangsbeschneidung zumindest angedroht, die Androhung der Zwangsbeschneidung begleite die männlichen Christen durch alle Lebensabschnitte, sei aber während des Militärdienstes besonders virulent. Dem Sachverständigen Prof. Wiesner (43.) sind Versuche der zwangsweisen Bekehrung und der Zwangsbeschneidung während des Militärdienstes dagegen nicht bekannt geworden; er hält derartige Angaben von Asylbewerbern für Greuelmärchen und begründet im einzelnen seine Bedenken gegen die Wahrheit entsprechender Erzählungen. Auch der Sachverständige Dr. Binswanger (44.; ähnlich 65.) gibt an, Fälle von Zwangsbeschneidungen christlicher Soldaten während ihrer Militärdienstzeit seien unbekannt, ein offenes Geheimnis sei hingegen die körperliche Mißhandlung durch sadistische Unteroffiziere, deren Haltung in seltenen Fällen auch muslimische Wehrpflichtige treffe; diskriminiert würden die Christen insofern, als Wehrpflichtige mit Abitur nicht wie sonst in der Regel als Offiziersanwärter rekrutiert würden. Der Sachverständige Dr. Oehring (45.) hat noch im Frühjahr 1985 erfahren, daß christliche Soldaten generell mit den unangenehmsten Aufgaben betraut werden und Pöbeleien an der Tagesordnung und Übergriffe nicht ausgeschlossen seien; Zwangsbeschneidungen oder zumindest entsprechende Drohungen kämen vor, allerdings "nicht überall und nicht immer". Demgegenüber hat ein Zeuge in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nähere Angaben über einzelne Fälle von Zwangsbeschneidungen gemacht (50.). Er ist 16 Monate lang bis Juli 1985 Militärarzt in der Osttürkei gewesen und hat während seiner Dienstzeit etwa 90 christliche Rekruten kennengelernt. Seinen Angaben zufolge kann er nicht als Augenzeuge bestätigen, daß jemand beim Militär einer gewaltsamen Zwangsbeschneidung unterzogen worden ist; er hat allerdings glaubhaft bezeugt, daß man auf andere Weise Personen gezwungen hat, sich beschneiden zu lassen. Er selbst habe die Beschneidung einiger Soldaten, die zu ihm zur Zwangsbeschneidung geschickt worden seien, abgelehnt. Er habe aber mit eigenen Augen gesehen, daß man in dem Militärkrankenhaus von Agri einen christlichen Soldaten beschnitten habe, der bei einem späteren Gespräch offenbart habe, daß er nur unter Zwang die Beschneidung habe vornehmen lassen; er sei nämlich nach seiner anfänglichen Weigerung "vom Schreibdienst zum Toilettenplatz degradiert" und dann auch noch wiederholt geschlagen worden. Er wisse, daß 30 bis 40 christliche Soldaten der Beschneidung im Krankenhaus unterzogen worden seien; er habe diese Soldaten aus den üblichen Generaluntersuchungen, die alle drei Monate stattfänden, gekannt, und alle hätten ihm unter vier Augen bedeutet, sie seien auf keinen Fall zur Beschneidung bereit gewesen. Wenn nach alledem auch nicht auszuschließen ist, daß christliche Wehrpflichtige von Kameraden und auch von Vorgesetzten mit mehr oder weniger Druck gezwungen worden sind -- und weiterhin gezwungen werden --, sich beschneiden zu lassen, so kann doch andererseits nicht festgestellt werden, daß christliche Wehrpflichtige allgemein mit einer derartigen Behandlung im Militär in dem Sinne zu rechnen hatten oder haben, daß daraus auf eine direkte Kollektivverfolgung aller Christen oder zumindest aller christlichen Wehrpflichtigen geschlossen werden kann. Auch die neueren Stellungnahmen und Gutachten enthalten nach Auffassung des Senats keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung derartige Übergriffe duldet oder gar fördert. Denn der Senat ist bisher schon davon ausgegangen, daß Drangsalierungen durch Schläge und Verbalinjurien durchaus vorkommen können, wie jetzt erneut bestätigt wird (60., 65.). Die Annahme, daß praktisch jeder christliche Wehrpflichtige mit solchen Übergriffen rechnen müsse, erscheint indessen nach wie vor nicht gerechtfertigt; offensichtlich kommt es wesentlich auf die Einzelfallumstände -- also etwa auf den (Aus-)Bildungsstand von Betroffenen, Kameraden und Vorgesetzten sowie auf die Zahl der Christen in der Einheit -- an (65.). Wohl mag angesichts der straffen Disziplin in den türkischen Streitkräften davon auszugehen sein, daß die Beschwerde eines Soldaten in den unteren Rängen nicht akzeptiert würde und die Folgen für ihn eher negativ wären, so daß es aus Angst (60.) oder wegen des sozialen Drucks in der Kompanie (65.) in der Praxis kaum zu Beschwerden auf dem Dienstweg kommt. Tatsachen, die auf eine Förderung oder zumindest Duldung des betreffenden Verhaltens nachgeordneter Stellen durch die militärische Führung hindeuten könnten, sind jedoch bisher nicht bekannt geworden. Ebenso fehlt es derzeit an verwertbaren Tatsachen für die Annahme, daß die Militärführung vor dem Hintergrund einer auch in der Türkei spürbaren Rückbesinnung auf islamische Werte gegen Schikanen gegenüber christlichen Wehrpflichtigen nicht einschreite (65.) bzw. daß Übergriffe von Offizieren nicht mehr energisch genug unterbunden würden, weil die Vertreibung insbesondere von anatolischen Christen von der Regierung geduldet werde; weder sind konkrete Fälle vorgetragen, in denen Beschwerden eingereicht und auch bei höherer Stelle regelmäßig ohne Erfolg geblieben sind, noch finden sich Äußerungen verantwortlicher Personen oder Stellen in der Öffentlichkeit oder gegenüber Betroffenen, die den generellen Schluß auf eine staatliche Politik zulassen, die den Umstand mindestens mit Wohlwollen sieht -- wenn nicht sogar gezielt herbeiführt --, daß sich Christen durch Drangsalierungen auf verschiedensten Ebenen -- nicht nur beim Militär -- zur Ausreise veranlaßt sehen (vgl. Hess. VGH, 27.02.1989 -- 12 UE 838/85 u. 12 UE 839/85 -- sowie 20.11.1989 -- 12 UE 2336/85 --). Mithin besteht kein genügender Anhalt für eine asylrechtliche Zurechenbarkeit der genannten Vorfälle (vgl. Hess. VGH, 14.10.1987 -- 12 TE 1770/84 --, EZAR 633 Nr. 13; ähnlich auch VGH Baden-Württemberg, 23.07.1984 -- A 13 S 267/84 --, bestätigt durch BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8), geschweige denn für eine unmittelbare Verantwortlichkeit des türkischen Staates. bb) Darüber hinaus waren die Christen in der Türkei, insbesondere in der Südosttürkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum auch keiner mittelbaren staatlichen Kollektivverfolgung in der Weise ausgesetzt, daß sie von anderen Bevölkerungsgruppen ihrer Religion und ihres christlichen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz nicht erhalten konnten. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, die Ursachen der oben (unter II. 2. a) dargestellten Abwanderungsbewegungen aus den ursprünglich ausschließlich oder zumindest überwiegend christlichen Dörfern nach Mardin und Midyat und vor allem nach Istanbul und von dort aus ins Ausland im einzelnen zu ermitteln. Tatsächlich sind die Christen den Anwerbeaktionen der westeuropäischen Wirtschaft seit Beginn der 60er Jahre wohl dank ihrer besseren Ausbildung und ihrer größeren Flexibilität eher gefolgt als die in der Südosttürkei lebenden Kurden und haben dann nach und nach ihre Familien in die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Länder nachgeholt. Eine gewisse Rolle mag anfangs auch die allgemein in der Türkei zu beobachtende Landflucht gespielt haben, die die Einwohnerzahl von Istanbul auf jetzt acht bis zehn Millionen hat anwachsen lassen (2., S. 111; 21., S. 20). Schließlich haben auch die Ereignisse um Zypern, im Libanon und im Iran sowie allenthalben feststellbare Islamisierungstendenzen zu einer Verhärtung des Verhältnisses zwischen Christen und muslimischen Kurden im Tur'Abdin beigetragen. Ungeachtet der im einzelnen maßgeblichen Gründe für die Bevölkerungsbewegungen, die durchaus umstritten sein mögen, wurde aber seit Mitte der 70er Jahre aus dem Gebiet um Midyat über eine auffällige Zunahme schwerer Übergriffe der muslimischen Mehrheit (meist Kurden) gegen Christen berichtet, und zwar über Morde, Mordversuche, Entführungen, Zwangsbeschneidungen, Viehdiebstähle, Landnahme, Sachbeschädigungen und Plünderungen (vgl. dazu etwa: 2., S. 112 f. u. 115 f.; 4., S. 46 f.; 7., S. 32 ff. und 106 ff.; 17.; 19.; 35., S. 17 ff.). Gleichzeitig wurde allgemein beanstandet, daß staatliche Stellen, wenn sie um Hilfe angegangen wurden, entweder überhaupt nicht tätig geworden sind oder aber sogar offen zum Ausdruck gebracht haben, sie lehnten es ab, Christen Schutz zu gewähren (vgl. etwa: 5., S. 3, 5; 6., S. 34; 18.). Außerdem wurde betont, ähnliche Gewalttaten Syrisch-Orthodoxer seien, wenn sie vereinzelt vorgekommen seien, auch verfolgt worden (12., S. 21). Bei der Frage nach den Ursachen für die danach seit Mitte der 70er Jahre vermehrt feststellbaren Beeinträchtigungen der Christen durch die muslimische Bevölkerung im Tur'Abdin werden teils die Auswirkungen der Verfolgung weniger schwerwiegend dargestellt, teils die religionsbezogene Motivation der Verfolger bezweifelt und teils die Einstellung der staatlichen Stellen zu diesen Maßnahmen der andersgläubigen Mitbürger nicht so gewertet und eingeschätzt, daß den Christen der erforderliche staatliche Schutz gegen private Übergriffe ihrer Religion wegen verwehrt wurde. So bestätigen etwa auch andere als die bereits erwähnten Quellen gewalttätige Auseinandersetzungen und existenzbedrohende Übergriffe im Südosten der Türkei (3., S. 2; 20.) und die Gefahr administrativer Schikanen sowie die Schutzlosigkeit gegenüber gesetzlosen Zuständen vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 (18.). Andererseits wird aber darauf hingewiesen, daß unter schwierigen Lebensverhältnissen und der gesetzlosen Lage vor September 1980 auch die übrige Bevölkerung zu leiden gehabt habe, die Abwanderung aus dem Tur'Abdin vorwiegend wirtschaftliche und soziale Gründe habe und die Wanderungsbewegung bei den Christen nicht stärker sei als bei der übrigen Bevölkerung (vgl. vor allem 21., S. 23 ff., 31 ff.). Während das Auswärtige Amt als Ursachen für die Abwanderung neben religiösen Spannungen sowohl wirtschaftliche Schwierigkeiten als auch die in Gewalttätigkeiten ausufernden Streitigkeiten aus sprachlichen, sozialen und ethnischen Motiven nennt, räumt es doch gleichzeitig ein, Christen hätten teilweise existenzbedrohende Benachteiligungen erlitten und seien gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen, gegen die ausreichender staatlicher Schutz besonders in schwer zugänglichen ländlichen Gebieten häufig nicht habe gewährt werden können, so daß praktisch die christliche Minderheit oftmals gewalttätigen Übergriffen schutzlos preisgegeben gewesen sei (3., S. 2). Wenn Wiskandt bezweifelt, daß Christen aus dem Tur'Abdin in wesentlich größerem Ausmaß als Kurden abgewandert sind (21., S. 23 ff., besonders S. 28), so fällt auf, daß er die Anzahl der in der Provinz Mardin lebenden Syrisch-Orthodoxen aus einer offiziellen Einwohnerstatistik und eigenen Berechnungen ableitet, während die oben (unter II. 2. a) erwähnten Zahlenangaben anderer Autoren zwar vorwiegend auf Schätzungen beruhen, aber insgesamt zutreffender erscheinen, weil dort der Bevölkerungsrückgang bei den Christen zum größten Teil durch die Nennung von Ortsnamen und exakten Einwohnerzahlen belegt ist. Es mag zutreffen, daß die historischen Fakten in den epd-Dokumentationen (6. und 35.) nicht immer neutral dargestellt sind und die religiösen Bezüge dort ebenso einseitig in den Vordergrund gestellt werden wie von Yonan (2.) der Prozeß der Entwicklung einer assyrischen Nation. Abgesehen aber davon, daß Wiskandt seine Befragungen offenbar ohne die in solchen Situationen wichtige Vertrauensbasis zu den befragten Personen und ohne Bekanntgabe seines Auftrags durchgeführt hat, ist in seinem Gutachten an zahlreichen Stellen nachzuweisen, daß seine Ausführungen nicht völlig frei sind von Vorverständnissen und festliegenden persönlichen Positionen, die die Beantwortung der ihm gestellten Fragen teilweise beeinflußt haben könnten (vgl. dazu im einzelnen 26., 27., 28.). So wirft er der ersten epd-Dokumentation offen bewußte Zahlenmanipulation vor (S. 27, 29), polemisiert gegen die "hiesige Lobby der Sürjannis" (S. 65) und beschreibt die "Erfolge" der Militärregierung ohne jede Einschränkung (S. 20 ff.), obwohl Vorbehalte gegen die Politik der Militärregierung angesichts zahlreicher Proteste gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zumindest erwähnenswert gewesen wären. Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Christen in der Türkei -- und zwar auch im Tur'Abdin -- in ihrer Gesamtheit im Zeitraum von etwa 1973 bis etwa 1980 in der Weise mittelbar aus religiösen Gründen verfolgt worden sind, daß sie als Angehörige der christlichen Minderheit gewalttätigen Übergriffen mit Gefahren für Leib und Leben und die persönliche Freiheit durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt waren und der türkische Staat diese Verfolgungsmaßnahmen entweder gebilligt oder zumindest tatenlos hingenommen und damit den Christen den erforderlichen staatlichen Schutz versagt hat. Für die Gruppe der chaldäischen Christen ergeben sich insoweit keine Besonderheiten (vgl. 38.; 62.). Die dargelegten Verhältnisse stellen sich allerdings so dar, daß in zahlreichen Einzelfällen tatsächlich christliche Bewohner des Tur'Abdin von muslimischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden sind, ohne daß die zuständigen staatlichen Behörden hiergegen eingeschritten sind, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre (vgl. z.B. die Fälle in den vom 10. Senat des Hess. VGH entschiedenen Verfahren X OE 847/81 und X OE 1131/81). 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß der Kläger persönlich bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei in Gercüs (a) oder in Istanbul (b) von religiös motivierten Übergriffen muslimischer Mitbürger betroffen war und dagegen staatlichen Schutz nicht in Anspruch nehmen konnte. Ebensowenig kann angenommen werden, daß der Kläger damals schon in seiner persönlichen Freiheit oder in seiner körperlichen Unversehrtheit oder in seiner Religionsfreiheit -- etwa während seines Militärdienstes (c) -- beeinträchtigt oder bereits so konkret bedroht war, daß ein asylrelevanter Eingriff unmittelbar bevorstand, und er deswegen als vorverfolgt anzusehen ist. Die Angaben des Klägers zu seinem Lebensschicksal und zu den Gründen und Umständen seiner Ausreise aus der Türkei sind allerdings im wesentlichen glaubhaft. Danach steht fest, daß der Kläger aus der etwa 20 km nordwestlich von Midyat gelegenen Kreisstadt Gercüs (41., S. 106) stammt, dort aufgewachsen ist und im Stadtteil Mehmet Rasul (später umbenannt in "Pinarbasi") gelebt hat. Dies ergibt sich aus den Eintragungen in den Personalpapieren des Klägers (Bl. 16 f. und 40 der Bundesamtsakte 163/77536/81), seiner Söhne I Y und E sowie seiner Tochter Y (Bl. 21 der Bundesamtsakte Tür-T-8981, Bl. 14 u. 22 der Bundesamtsakte Tür-T-8982, Bl. 23 der Bundesamtsakte Tür-S-35723 u. Bl. 24 f. der Bundesamtsakte Tür-S-51683) und ferner aus den insoweit eindeutigen und zweifelsfreien Bekundungen des Klägers bei seiner Vernehmung am 5. Oktober 1989. Der Senat geht ferner davon aus, daß Gercüs Mitte der 70er Jahre etwa 4.500 Einwohner -- das sind ungefähr 300 Familien -- hatte, bei denen es sich überwiegend um Kurden handelte; von den ursprünglich 40 christlichen Familien lebten damals noch etwa zehn Familien in der Stadt, wobei es sich etwa zur Hälfte um syrisch-orthodoxe und chaldäische Christen handelte; als der Kläger 1976 Gercüs verließ, blieben nur noch zwei syrisch-orthodoxe Familien zurück; zwischenzeitlich leben in dieser Stadt überhaupt keine Christen mehr. Eine christliche Kirche gab es in Gercüs nicht; zum Gottesdienst mußten die Christen nach Midyat; nur etwa dreimal im Jahr kam ein chaldäischer bzw. syrisch-orthodoxer Priester nach Gercüs, der jeweils zusammen mit beiden christlichen Gruppen einen Gottesdienst feierte. Die betreffenden Feststellungen beruhen im wesentlichen auf den Angaben des Klägers bei seiner Vernehmung am 5. Oktober 1989 (Bl. 186 d.A.), seiner Söhne I und Y, seiner Schwester H B und weiteren Verwandten in deren Asylverfahren (Bl. 37 der Bundesamtsakte Tür-T-8981, Bl. 23 der Bundesamtsakte Tür-S-32024, Bl. 64 f. der Gerichtsakte VG Wiesbaden IX/1 E 6283/80, Bl. 40 ff. der Gerichtsakte VG Wiesbaden IX/1 E 5638/83, Bl. 40 und 359 der Gerichtsakten VG Wiesbaden II/1 E 5704/83) sowie auf dem Senat darüber hinaus vorliegenden Dokumenten (vgl. insbesondere 41., S. 107). Der Senat hat des weiteren die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger neben dem fünfjährigen Schulbesuch zunächst in der Färberei seines Vaters mitgearbeitet und diese nach dessen Tode zusammen mit seiner Mutter weiterbetrieben hat, daß er von 1953 bis 1955 Militärdienst geleistet, danach eine Ausbildung zum Schneider absolviert und im Jahre 1957 in Gercüs eine Schreinerei eröffnet hat und daß er schließlich im Jahre 1976 -- spätestens aber 1977 -- als eines der letzten Mitglieder seiner Familie nach Istanbul übergesiedelt ist und dort bis zur Ausreise gelebt hat. Der Senat konnte indessen nicht die Überzeugung gewinnen, daß der Kläger in Gercüs oder Istanbul politische Verfolgung erlitten hat. Die Gründe, warum er und die übrigen Christen Gercüs und warum er Istanbul verlassen hat, erscheinen vielgestaltig, rechtfertigen aber nicht die Annahme einer dortigen Verfolgung in asylrechtlich erheblicher Weise. a) Soweit in dem anwaltlichen Asylantrag vom 9. Oktober 1980 ausgeführt ist und der Kläger bei seiner Vernehmung am 5. Oktober 1989 erneut bekundet hat, er sei während seiner Schulzeit in Gercüs von Mitschülern mißhandelt und beleidigt worden, ist der Versuch der Inanspruchnahme staatlicher Hilfe nicht dargetan, so daß es schon an der asylrechtlichen Zurechenbarkeit zum türkischen Staat fehlt. Wenn es außerdem im Asylantrag heißt, der Kläger sei auch von Lehrern benachteiligt worden und seine Eltern hätten nicht gewagt, ihn auf eine weiterführende Schule zu schicken, so hat er selbst diese Behauptungen bei seiner Vernehmung nicht aufrechterhalten, sondern bekundet, sein Lehrer habe gar nicht gewußt, daß er Christ sei, und ihn auf die höhere Schule schicken wollen und dazu sei es (nur) wegen der damaligen familiären Situation -- der Kläger mußte nach dem Tod seines Vaters dessen Färberei zusammen mit der Mutter weiterbetreiben -- nicht gekommen; mithin sind weder Benachteiligungen in der Schule überhaupt näher dargetan, noch finden sich Anhaltspunkte für eine ihnen gegebenenfalls zugrundeliegende religiöse Motivation. Soweit der Kläger und teilweise auch andere Familienangehörige angegeben haben, sowohl während des Betriebs der Färberei als auch des im Jahre 1957 eröffneten eigenen Schneidergeschäfts hätten Kunden oftmals das vereinbarte Entgelt nicht oder nur teilweise entrichtet, ist nicht ersichtlich, daß die betreffenden Verluste zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz geführt haben. Überdies hat der Kläger bei seiner Vernehmung am 5. Oktober 1989 -- ebenso wie seine Ehefrau und der Sohn Y in deren Klageverfahren (Bl. 40 der Gerichtsakte VG Wiesbaden II/1 E 5704/83 u. Bl. 65 der Gerichtsakte VG Wiesbaden IX/1 E 6283/80) -- ausgeführt, man habe aus Angst vor Repressalien darauf verzichtet, die ausstehenden Forderungen mit staatlicher Hilfe einzutreiben. Auch insoweit fehlt es mithin an den Voraussetzungen für eine asylrechtliche Zurechenbarkeit zum türkischen Staat. Ebensowenig läßt sich ein Asylanspruch aus dem anwaltlichen Vorbringen herleiten, der Kläger habe bei schweren Christenverfolgungen im September 1955 sein gesamtes Hab und Gut verloren. Denn der Kläger selbst hat bis 1955 seinen Militärdienst geleistet, und danach mußte die zwischenzeitlich von seiner Mutter und einem Schwager weiterbetriebene Färberei seinen Angaben bei der Vernehmung am 5. Oktober 1989 zufolge deshalb geschlossen werden, weil die benötigte Farbe nicht mehr beschafft werden konnte. Schließlich läßt sich auch der im Asylantrag vorgetragenen Zerstörung der Einrichtung des Schneidergeschäfts eine asylrelevante Beeinträchtigung nicht entnehmen; denn zum einen ist der Kläger in späteren Verfahrensstadien hierauf nicht mehr zurückgekommen, und zum anderen fehlt es jedenfalls an der asylrechtlich erforderlichen Intensität des Eingriffs, da die wirtschaftliche Existenz in Anbetracht des Umstands, daß der Kläger die Schneiderei in der Folgezeit weitergeführt hat und daß er -- wie er bei seiner Vernehmung am 5. Oktober 1989 abweichend von früherem Vorbringen seiner Bevollmächtigten und seines Sohnes I bekundet hat -- vor seiner Abreise nach Istanbul den Familienbesitz weitgehend hat veräußern können (vgl. einerseits Bl. 191 d.A., andererseits Bl. 9 der Bundesamtsakte 163/77536/81 u. Bl. 38 der Bundesamtsakte Tür-T-8981), offensichtlich nicht gefährdet war. Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich des im Asylantrag der Ehefrau des Klägers geschilderten Vorfalles, das Haus der Familie sei 1972 von Mohammedanern angesteckt worden und bis auf die Grundmauern niedergebrannt. Denn abgesehen davon, daß der Kläger hierüber nichts berichtet hat, hat seine Ehefrau bei ihrer Vernehmung am 5. Oktober 1989 richtiggestellt, daß lediglich eines von drei Zimmern ausgebrannt und daß Anzeige bei der Gendarmerie deshalb nicht erstattet worden sei, weil nicht habe ausgeschlossen werden können, daß die eigenen Kinder den Brand beim Spielen verursacht hatten. Während früherem Vorbringen des Klägers und seiner Verwandten weiter zu entnehmen ist, er sei bei verschiedenen Anlässen in der Zeit nach 1957 von Muslimen schwer mißhandelt worden, weil er einen muslimischen Feiertag mißachtet habe (so Bl. 8 f. der Bundesamtsakte 163/77536/81), weil er sich geweigert habe, zusammen mit den Muslimen die Moschee zum Gebet aufzusuchen (vgl. Bl. 6 der Bundesamtsakte Tür-S-51683 u. Bl. 38 der Bundesamtsakte Tür-T-8981) und/oder weil er seinen in die Moschee verschleppten Sohn E habe befreien wollen (vgl. Bl. 4 der Bundesamtsakte Tür-S-35723), hat der Kläger bei seiner Vernehmung am 5. Oktober 1989 lediglich von einem vergleichbaren Vorfall aus dem Jahre 1970 berichtet, als ihn Muslime aufgefordert hätten, mit ihm das Freitagsgebet zu verrichten, und ihn wegen seiner Ablehnung einer Beleidigung ihres Mullahs beschuldigt hätten. Der Kläger ist hierbei seinen Angaben zufolge aber nicht tätlich angegriffen worden und erhielt überdies Schutz durch den örtlichen Bürgermeister, mag dieser auch nicht allzu lange vorgehalten haben. Eine asylrelevante Verfolgung vermag der Senat bei alledem hinsichtlich des vor der Vernehmung erfolgten Vorbringens schon deshalb nicht festzustellen, weil der Versuch einer Inanspruchnahme staatlichen Schutzes insoweit nicht näher dargetan ist. Gleiches gilt für den unsubstantiiert gebliebenen Vortrag der Ehefrau des Klägers, die Wohnung der Familie sei Anfang der 70er Jahre beschossen und ihnen sei offen der Tod angedroht worden (vgl. Bl. 6 der Bundesamtsakte Tür-S-51683); das pauschale Vorbringen der Ehefrau des Klägers, sie habe häufig bei der Polizei Anzeige erstattet, reicht insoweit nicht aus, zumal es mit den diesbezüglichen Angaben des Klägers und der übrigen Familienangehörigen sowie späteren eigenen Bekundungen der Ehefrau nicht in Einklang steht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die muslimischen Einwohner von Gercüs sich die zwangsweise Bekehrung der dort lebenden Christen zum Ziel gesetzt hatten. Eine Erklärung dafür, daß alle christlichen Familien den Ort zwischenzeitlich verlassen haben, kann vielmehr ebensogut darin gefunden werden, daß es früher zu Übergriffen gekommen ist und es sich dabei um gewöhnliche Straftaten handelte, bei denen es die Täter in der Hauptsache auf den Besitz der Christen, insbesondere auf deren Viehherden und Erntegut sowie unter Umständen auf deren Felder und Weinberge abgesehen hatten. Die Vorfälle, die die christlichen Bewohner von Gercüs zur allmählichen Abwanderung bewogen haben, stehen demnach zwar in Beziehung zu ihrer Religionszugehörigkeit und zu ihrer Eigenschaft als christliche Einwohner in einer weitgehend muslimischen Stadt. Sie erlauben aber damit noch nicht -- weder für sich genommen noch im Zusammenhang gesehen -- den Schluß, daß der Kläger zu den Christen gehörte, in deren Person sich der oben beschriebene Zustand einer latenten allgemeinen Gefährdung und Verdrängung der Christen aus der Osttürkei zu einer individuellen Verfolgung oder unmittelbaren Verfolgungsgefahr verdichtet hatte. b) Auch für die Zeit des Aufenthalts des Klägers in Istanbul kann der Senat eine Vorverfolgung nicht feststellen. Soweit der Kläger und seine Verwandten ganz allgemein von Beschimpfungen und Schikanen berichtet haben, ist nicht ersichtlich, daß diese in Bezug auf den Kläger von asylrechtlicher Intensität gewesen sein könnten. Schläge haben seinen Angaben bei der Vernehmung am 5. Oktober 1989 zufolge nur die Kinder bekommen, die in Istanbul zur Schule gingen; schon deshalb kann der Kläger eine eigene Verfolgung hieraus nicht herleiten. Was den Umstand angeht, daß insgesamt zweimal Fenster der Familienwohnung eingeschlagen worden sein sollen, so ist weder eine daraus resultierende wirtschaftliche Existenzbedrohung noch der Versuch der Inanspruchnahme polizeilichen Schutzes dargetan. Wenn von Familienangehörigen des Klägers weiter geltend gemacht wird, es sei ihnen allen nicht möglich gewesen, in Istanbul ein Kreuz offen zu tragen, so läge darin -- sofern auch der Kläger hiervon betroffen gewesen sein sollte -- jedenfalls kein Eingriff von asylerheblicher Intensität, weil das sog. religiöse Existenzminimum hierdurch unberührt blieb. Weitere Beeinträchtigungen des Klägers in Istanbul ergeben sich weder aus seinem Vorbringen noch aus demjenigen seiner Familienangehörigen; diesem läßt sich vielmehr entnehmen, daß der Lebensunterhalt des in Istanbul nicht selbst berufstätigen Klägers durch seine arbeitenden älteren Kinder sichergestellt war. Im übrigen hat der Kläger seinen dortigen Aufenthalt offenbar selbst nicht als sonderlich bedrückend empfunden, denn er ist nach der Ausreise seiner Ehefrau und auch nach dem Tod seiner Mutter noch einige Zeit ohne erkennbaren Grund dort verblieben. c) Während seiner Militärzeit von 1953 bis 1955 hat der Kläger ebenfalls keine asylerhebliche Verfolgung erlitten. Zwar heißt es in dem anwaltlichen Asylantrag vom 9. Oktober 1980, man habe den Kläger zusammengeschlagen, weil er sich geweigert habe, zum Islam überzutreten, und auch bei seiner Vernehmung am 5. Oktober 1989 hat der Kläger bekundet, von seinen direkten Vorgesetzten mißhandelt worden zu sein, nachdem seine christliche Religionszugehörigkeit bekannt geworden war. Indessen hat sich der Kläger -- seinen Angaben zufolge -- nicht bei höheren Vorgesetzten hierüber beschwert, so daß eine asylrechtliche Zurechnung der betreffenden Beeinträchtigungen zum türkischen Staat nicht erfolgen kann. 4. War demnach der Kläger vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht politisch verfolgt und legt man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096; BVerwG, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12; BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ), so kann auch nicht festgestellt werden, daß ihm in der Türkei im jetzigen Zeitpunkt als Angehörigen einer kollektiv verfolgten Gruppe politische Verfolgungsmaßnahmen drohen. Für die Frage, ob der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten hat, ist zu unterstellen, daß er allein dorthin zurückkehrt. Insoweit kann nur fiktiv auf eine Rückkehr und außerdem auf die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt der Prognose und in einer absehbaren Zeit danach abgestellt werden und nicht darauf, ob der Kläger aus asylverfahrensunabhängigen Gründen zum weiteren Verbleib im Bundesgebiet berechtigt ist und ob etwa einer seiner Verwandten dazu bereit oder familienrechtlich verpflichtet wäre, ihm bei einer Rückkehr in die Heimat zu folgen. Ebensowenig wie ihm ein Rechtsschutzbedürfnis an der Weiterverfolgung seiner Asylverpflichtungsklage mit dem Hinweis auf die Asylanerkennung von Verwandten abgesprochen werden kann (vgl. BVerwG, 13.01.1987 -- 9 C 50.86 --, EZAR 204 Nr. 3; Hess. VGH, st. Rspr., vgl. etwa 13.11.1986 -- 10 OE 108/83 -- m.w.N.), kann umgekehrt bei der Verfolgungsprognose auf die Schutz- und Aufnahmebereitschaft von Verwandten abgestellt werden, die sich im Entscheidungszeitpunkt außerhalb des gemeinsamen Heimatlands aufhalten und nicht bereit sind, dorthin zurückzukehren (im Ergebnis ebenso OVG Rheinland-Pfalz, 06.09.1989 -- 13 A 119/88 --; a.A. -- ohne Begründung -- Bay. VGH, 21.08.1989 -- 11 B 89.31003 --). Die Gefahr einer Gruppenverfolgung chaldäischer Christen in der Türkei vermag der Senat auch für die Zukunft nicht festzustellen. Wie schon oben (unter II. 2. b) ausgeführt, hatten die chaldäischen Christen bis zur Ausreise des Klägers aus der Türkei allgemein in der Türkei und insbesondere auch in Istanbul eine derartige politische Verfolgung nicht zu befürchten. Inzwischen hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 allgemein erheblich verbessert, und dies hat sich nach allgemeiner Einschätzung auch zugunsten der Christen in Istanbul wie in anderen Landesteilen ausgewirkt (vgl. dazu etwa: 24.; 38.). Insoweit stellt sich die Situation bei den chaldäischen Christen nicht wesentlich anders dar als bei den syrisch-orthodoxen und den armenischen (38.; 62.; 63.; vgl. zu den Chaldäern OVG Rheinland-Pfalz, 06.09.1989 -- 13 A 118/89 --; zu den Syrisch-Orthodoxen zuletzt Hess. VGH, 20.11.1989 -- 12 UE 2336/85 -- und zu den Armeniern Hess. VGH, 18.10.1988 -- 12 UE 433/85 --). Soweit eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Christen in Istanbul bezweifelt wird, fehlt es an konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den letzten Jahren zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen -- einschließlich der chaldäischen -- Bevölkerung ausgewirkt haben könnte. Zu der betreffenden Einschätzung gelangt der Senat auch bei Berücksichtigung neuester Stellungnahmen -- etwa der des Sachverständigen Oehring vom 11. Juli 1988 gegenüber dem VG Kassel (63.) --; denn diese auf den Zeitraum nach Mai 1985 bezogene, insgesamt vorsichtig gehaltene und nach Straftaten differenzierende Stellungnahme läßt nicht die Annahme zu, daß türkische Staatsbürger christlichen Glaubens generell gegenüber Straftaten muslimischer Mitbürger strafrechtlichen Schutz nicht erhalten würden. 5. Ferner kann für den Kläger -- mangels einer Änderung der hierfür in Betracht zu ziehenden Prognosetatsachen -- nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, daß gerade ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat im derzeitigen Zeitpunkt politisch motivierte (Einzel-)Verfolgung droht. Ob ein Asylbewerber in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, ohne dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, ist für das gesamte Territorium des Heimatstaats zu beantworten; eine Beschränkung auf etwa den Geburtsort oder den letzten Aufenthaltsort ist weder geboten noch statthaft. Droht einem Asylbewerber nämlich eine Verfolgung in Teilen seines Heimatlandes erstmals oder wiederholt, dann kann er darauf verwiesen werden, dort Aufenthalt zu nehmen, wo er innerhalb seines Heimatstaates ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben kann (sog. interne Fluchtalternative; vgl. BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, sowie BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, 15.02.1984 -- 9 CB 191.83 --, EZAR 203 Nr. 2 = DVBl. 1984, 570, 02.07.1985 -- 9 C 58.84 --, EZAR 203 Nr. 3 = NVwZ 1986, 485, 06.10.1987 -- 9 C 13.87 --, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57, 09.02.1988 -- 9 C 55.87 -- u. 16.06.1988 -- 9 C 1.88 --, InfAuslR 1989, 108). Eine gerade dem Kläger im Rückkehrfalle drohende politisch motivierte Verfolgung vermag der Senat derzeit weder in bezug auf die Stadt Gercüs festzustellen, wo der Kläger geboren und aufgewachsen ist und wo er bis 1976 gelebt und gearbeitet hat, noch in bezug auf Istanbul, wo er sich von 1976 bis zu seiner Ausreise im September 1980 aufgehalten hat. Der Kläger könnte vielmehr in beiden Städten und auch anderswo in der Türkei gegenwärtig -- ebenso wie schon vor seiner Ausreise -- ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben. Denn wie oben (unter II. 4.) dargelegt, hat sich die Verbesserung der Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 auch zugunsten der Christen ausgewirkt. Offenbar gibt es aus jüngerer Zeit auch keine Bezugsfälle, in denen männliche Christen ernsthaft an der Ausübung ihrer Religion gehindert worden sind. Der Kläger selbst trägt ebenfalls nichts vor, was auf eine politische Verfolgung im Rückkehrfalle schließen lassen könnte. Mithin kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, in der Türkei seien Männer im Alter des Klägers von religiös motivierten Übergriffen muslimischer Türken betroffen und diesen Verfolgungsmaßnahmen schutzlos ausgesetzt. Freilich kann nicht völlig ausgeschlossen werden, daß der jetzt mindestens 55 Jahre alte Kläger weder in seiner früheren Heimatstadt Gercüs noch in Istanbul in der Lage sein würde, eine ausreichende materielle Lebensgrundlage zu erlangen. In Gercüs wird ihm dies schon deshalb kaum möglich sein, weil der dortige Familienbesitz anläßlich der Übersiedlung nach Istanbul aufgegeben worden ist und weil in dieser Stadt keine Christen mehr leben, die den Kläger beim Wiederaufbau einer Existenz unterstützen könnten. Ähnlich könnte sich die Situation für den Kläger in Istanbul darstellen, zumal er dort selbst nicht berufstätig war. An den vorgenannten Orten und anderswo in der Türkei fehlt es zudem an verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten für den Kläger, nachdem sich seine Ehefrau, seine sämtlichen Kinder und Geschwister ebenso wie die Geschwister seiner Ehefrau im Ausland aufhalten. Schließlich könnte der Kläger nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen nicht damit rechnen, etwa vom türkischen Staat Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhalten (66.; 70.; 71.; 72.). Möglicherweise hätte er aber Geldüberweisungen seitens seiner im Bundesgebiet lebenden erwachsenen Kinder zu erwarten. All dies ist indessen nur von ausländerrechtlicher, nicht aber von asylrechtlicher Bedeutung, so daß auch weitere Ermittlungen insoweit unterbleiben können. Zwar hatte der erkennende Senat zugunsten einer als vorverfolgt anzusehenden mindestens 72jährigen türkischen Christin zunächst eine im Rückkehrfalle drohende existentielle Notlage als asylrelevant anerkannt (16.05.1988 -- 12 UE 2571/85 --). Dieses Urteil ist jedoch vom Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung aufgehoben worden, daß mangels gegenwärtiger Verfolgungsbetroffenheit eine Asylanerkennung selbst dann nicht in Betracht komme, wenn die durch eine frühere Verfolgungsgefahr veranlaßte Flucht dadurch nachwirke, daß der Ausländer nunmehr bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Notlage geraten würde (31.01.1989 -- 9 C 43.88 --, EZAR 200 Nr. 24). Im Hinblick darauf hält der erkennende Senat an seiner früheren Auffassung nicht mehr fest (vgl. schon Hess. VGH, 23.05.1989 -- 12 TE 3945/87 --, 29.05.1989 -- 12 UE 2586/85 u. 12 UE 2643/85 --). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß der erkennende Senat im Einklang mit dem Bundesverfassungsgericht (-- Vorprüfungsausschuß --, 20.12.1988 -- 2 BvR 1083/83 --, InfAuslR 1989, 134) nach wie vor für ungeklärt hält, ob eine inländische Fluchtalternative zumutbar ist, wenn der Asylbewerber an dem betreffenden Ort auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führt (Hess. VGH, 25.09.1989 -- 12 TE 364/88 -- u. 04.10.1989 -- 12 TE 1785/88 --, jeweils unter Würdigung von BVerwG, 06.10.1987 -- 9 C 13.87 --, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57, 09.02.1988 -- 9 C 55.87 -- u. 08.02.1989 -- 9 C 30.87 --). Denn hierauf kommt es im vorliegenden Fall schon deshalb nicht an, weil gegenwärtig eine politische Verfolgung des Klägers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit auszuschließen und deshalb gar kein Raum für die Frage ist, unter welchen Voraussetzungen eine zumutbare interne Fluchtalternative angenommen werden kann (BVerwG, 31.01.1989 -- 9 C 43.88 --, EZAR 200 Nr. 24). Nach alledem kann die den Kläger bei einer Rückkehr in den Heimatstaat möglicherweise erwartende existentielle Notlage nicht bei der Entscheidung über die vorliegende Asylverpflichtungsklage, sondern nur bei der Frage berücksichtigt werden, ob ihm ungeachtet der Ablehnung seines Asylantrags der weitere Aufenthalt zu gestatten ist; dem hat die Ausländerbehörde durch eine unter dem 20. Mai 1988 erteilte dahingehende Zusicherung bereits Rechnung getragen. Der 1933 -- laut Paß und Nüfus -- in Gercüs, Provinz Mardin, geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens. Er reiste am 22. September 1980 aus der Türkei aus und -- mit dem Flugzeug aus Istanbul kommend -- über den Flughafen Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er war im Besitz eines am 2. August 1978 in Istanbul ausgestellten und für mehr als vier Jahre gültigen türkischen Nationalpasses. Nach der darin enthaltenen Nüfuseintragung ist der Kläger in dem Dorf M. R, Bezirk Gercüs, Provinz Mardin, registriert. Die am 5. Juni 1928 in der Stadt Mardin geborene Ehefrau E des Klägers war bereits im Januar 1980 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist; sie ist Klägerin zu 1) in dem noch bei dem erkennenden Gericht rechtshängigen Asylverfahren 12 UE 63/86. Aus der Ehe sind insgesamt neun Kinder hervorgegangen. Der -- laut Paß und Nüfus -- am 8. Oktober 1955 in Gercüs geborene Sohn I und seine Familie sowie der am 20. Januar 1960 ebenfalls in Gercüs geborene Sohn Y waren schon im Dezember 1978 ins Bundesgebiet gekommen; sie wurden rechtskräftig als Asylberechtigte anerkannt (VG Wiesbaden IX/2 E 6236/80 und IX/1 E 6283/80); Y B lebt jedoch in Schweden. Die am 1. Januar 1959 in Gercüs geborene Tochter N, verheiratete T, die zusammen mit dem Kläger eingereist ist, lebt in G; sie ist den Angaben ihrer Eltern zufolge ebenfalls anerkannte Asylberechtigte. Der am 16. März 1962 -- laut Paß und Nüfus in Gercüs -- geborene Sohn E war im Oktober 1979 eingereist; er ist Kläger zu 2) in dem in zweiter Instanz schwebenden Asylverfahren 12 UE 63/86. Die am 3. März 1964 -- laut Paß und Nüfus in Gercüs -- geborene Tochter E, verheiratete E, die zusammen mit dem Kläger hierher gekommen war, hat ihren ursprünglich gestellten Asylantrag im März 1982 im Hinblick auf ihre Eheschließung mit einem in Augsburg wohnenden türkischen Arbeitnehmer zurückgenommen. Die am 3. März 1965 -- laut Paß und Nüfus in Gercüs -- geborene Tochter Y, seit 2. Oktober 1984 mit einem Asylberechtigten verheiratete A, und die -- laut amtlicher türkischer Registrierung am 20. November 1970 -- in Gercüs geborene Tochter A waren im August 1980 ins Bundesgebiet gekommen; der am 20. November 1970 in Gercüs geborene Sohn O war zusammen mit seiner Mutter, der am 1. Januar 1972 in Gercüs oder Istanbul geborene Sohn M schon zusammen mit dem Sohn E eingereist; sie sind Kläger zu 3) bis 6) in dem rechtshängigen Asylverfahren 12 UE 63/86; Y A ist seit dem 22. Juli 1986 im Besitz einer -- ausweislich der vorliegenden Akten zuletzt bis zum 19. Juli 1989 -- befristeten Aufenthaltserlaubnis. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 9. Oktober 1980 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter mit folgender Begründung: Er gehöre zur Minderheit der Christen aramäischer Volkszugehörigkeit aus dem Südosten der Türkei, deren Geschichte durch massive Verfolgung von seiten der mohammedanischen Bevölkerung geprägt sei. Auch er selbst sei Opfer solcher vom türkischen Staat gebilligter Übergriffe geworden. So sei er während seiner Schulzeit in Gercüs von Lehrern benachteiligt und von Mitschülern mehrere Male so schwer mißhandelt worden, daß noch heute Narben an seinem Kopf festzustellen seien. Seine Eltern hätten nicht gewagt, ihn auf eine weiterführende Schule zu schicken. Daher habe er in der väterlichen Färberei den Beruf des Stoffärbers erlernt. Oftmals hätten mohammedanische Kunden nicht das vereinbarte Entgelt entrichtet; bei der Polizei sei Hilfe nicht zu finden gewesen. Während seiner Militärzeit sei er immer wieder aufgefordert worden, zum Islam überzutreten; da er sich weigerte, habe man ihn zusammengeschlagen. Die christlichen Wehrpflichtigen hätten die unangenehmsten Arbeiten verrichten müssen und seien von mohammedanischen Kameraden und Vorgesetzten mißhandelt worden; einer seiner Freunde habe dadurch das Augenlicht, ein anderer das Hörvermögen verloren. Nach der Militärzeit habe er bei einem Onkel das Schneiderhandwerk erlernt und sich nach einiger Zeit selbständig gemacht. Im September 1955 habe er bei schweren Christenverfolgungen sein gesamtes Hab und Gut verloren. Als er sein Geschäft wieder aufgebaut gehabt habe, sei er von einer Gruppe von Mohammedanern mit der Begründung, er habe einen mohammedanischen Feiertag mißachtet, überfallen worden; sie hätten die Einrichtung seines Geschäfts zerstört und ihn so schwer geschlagen, daß er drei Wochen bettlägerig gewesen sei. Auch seine heranwachsenden Kinder seien den Schikanen der mohammedanischen Bevölkerung ausgesetzt gewesen; deshalb habe er die älteren zu Verwandten nach Istanbul geschickt. Nach einiger Zeit sei er ihnen mit den restlichen Familienmitgliedern gefolgt, wobei er Haus und Grundbesitz entschädigungslos habe zurücklassen müssen. Solange niemand von ihrer Glaubenszugehörigkeit gewußt habe, sei das Leben in Istanbul erträglich gewesen. Danach aber hätten erneut Mißhandlungen eingesetzt, und die Kinder seien oftmals verängstigt oder gar verletzt von Schule oder Arbeitsstelle heimgekommen. Bei seiner persönlichen Anhörung bei der Ausländerbehörde am 5. Februar 1981 gab der Kläger mit Hilfe eines türkischen Sprachmittlers als Religion "kath." und als Volkszugehörigkeit "aramäisch" sowie als letzte Berufstätigkeit im Heimat-/Herkunftsland "nicht selbständig als Schneider" an; unter der Rubrik "Sprachkenntnisse" wurde "türkisch, kurdisch" eingetragen. Im übrigen erklärte der Kläger, er beziehe sich auf den anwaltlichen Asylantrag, dessen Inhalt er als richtig bestätige und dem er weiteres nicht hinzuzufügen habe. Anläßlich seiner in kurdischer Sprache durchgeführten Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 22. Dezember 1981 in Nürnberg ließ der Kläger zunächst seine Angaben bei der Ausländerbehörde wie folgt ergänzen und berichtigen: Zum einen wurden die Religion in "alt-kath. (chaldäisch)" und die Volkszugehörigkeit in "chaldäisch" abgeändert; zum andern wurde die Eintragung unter der Rubrik "Sprachkenntnisse" um "arabisch" ergänzt. Außerdem führte der Kläger aus: Der Inhalt des anwaltlichen Asylantrags sei ihm nicht bekannt. Er habe fünf Jahre lang die Grundschule besucht, von 1953 bis 1955 in Gelibolu und Edirne Militärdienst geleistet, 1955 geheiratet und eine Ausbildung zum Schneider absolviert. Angesichts der Verfolgungen durch Moslems in Gercüs sei seine Ehefrau bereits etwa 1974 mit einigen Kindern zu bereits dort lebenden älteren Kindern nach Istanbul gezogen; er selbst sei 1976 gefolgt. Er habe als Christ zwar keine Arbeit gefunden, sei aber von den älteren Kindern versorgt worden. Diese hätten von ihren Arbeitgebern regelmäßig weniger Lohn erhalten als abgesprochen. Etwa 1978 hätten Nachbarn von ihrer Religion erfahren; von da an seien die Kinder oft von moslemischen Kindern und von Lehrern geschlagen und die Wohnungsfenster öfter eingeworfen worden. Er selbst sei zunächst nicht ausgereist, weil er seine Mutter nicht habe allein lassen können, die allerdings noch vor der Ausreise seiner Ehefrau verstorben sei; danach habe er noch gezögert, weil er sich durch seine Kinder habe vergewissern wollen, daß er als Christ in Deutschland leben könne. Mit Bescheid vom 9. Dezember 1982 -- zugestellt am 20. Januar 1983 -- lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Es sei nicht ersichtlich, daß die Christen in der Türkei allgemein in asylerheblicher Weise verfolgt wären und daß darüber hinaus im vorliegenden Fall für die Ausreise aus der Türkei politische Verfolgung ursächlich gewesen sei oder daß bei einer Rückkehr mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen gerechnet werden müsse. Es gebe in der Türkei keine gezielte staatliche Verfolgung von Angehörigen der christlichen Minderheit, wenn auch die türkische Regierung nicht in jedem Fall die Sicherheit des Einzelnen habe garantieren können. Die Folgen der früheren desolaten innenpolitischen Situation hätten im übrigen nicht nur die christlichen Minderheiten, sondern die türkische Bevölkerung in ihrer Gesamtheit getroffen. Durch den Machtwechsel vom 12. September 1980 habe sich aber die Sicherheitslage derart grundlegend gebessert, daß auch eine von den Behörden geduldete Verfolgung nicht angenommen werden könne; dies gelte sowohl für die traditionellen Siedlungsgebiete der Christen in der Südosttürkei als auch und vor allem für Istanbul, wo ein hohes Maß an Toleranz im Verhältnis der aufeinandertreffenden Kulturen und Lebensweisen bestehe. Daß ihm gezielt staatlicher Schutz -- trotz nachdrücklichen Bemühens hierum -- verweigert worden sei, habe der Kläger im übrigen nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht. Nach dem vorliegenden Informationsmaterial sei aber davon auszugehen, daß auch Christen bei Anrufung der Gerichte in der Türkei zu ihrem Recht gelangen könnten. Offenbar seien die vom Kläger geltend gemachten Übergriffe gar nicht von asylerheblicher Intensität gewesen; er habe zudem widersprüchliche Angaben über seine Volkszugehörigkeit gemacht. Gegen die Annahme, daß Christen in der Türkei generell nicht leben könnten, spreche schließlich die nicht nur vereinzelte Rückkehr christlicher Asylbewerber. Abgesehen davon sei dem Sachvortrag des Klägers eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz aus religiösen oder ethnischen Gründen auch nicht zu entnehmen; vielmehr deute auf das Fehlen solcher Umstände hin, daß er mit seiner Ausreise lange gezögert habe. Mit Bescheid vom 14. Januar 1983 -- zugestellt am 20. Januar 1983 -- forderte der Oberbürgermeister der Universitätsstadt G den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall, daß er nicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Bescheids und des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Geltungsbereich des Ausländergesetzes verlasse, die Abschiebung an. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 1983, der am selben Tage einging, erhob der Kläger gegen Bundesamtsbescheid und Ausreiseaufforderung Klage. Zur Begründung trug er durch seinen Bevollmächtigten vor: Er gehöre der in der Türkei lebenden Minderheit der assyrischen Christen, der Aramäer, an und sei Mitglied der syrisch-orthodoxen Kirche. Aufgrund dessen sei er ständig gegen Leib und Leben gerichteten Verfolgungsmaßnahmen durch die überwiegend moslemische Bevölkerung ausgesetzt gewesen; die staatlichen Organe hätten ihm hiergegen keinen Schutz gewährt. Im übrigen beziehe er sich auf sein bisheriges Vorbringen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. September 1985 erklärte der Kläger: Er und seine Familie seien Chaldäer; ihr Oberhaupt sei der Papst in Rom. Im übrigen treffe das zu, was er bei der Vorprüfungsanhörung gesagt habe, auch wenn er sich nicht mehr an jede Einzelheit erinnern könne; insbesondere hätten Moslems in Istanbul ihre Fenster eingeworfen. Ferner beziehe er sich auf die von seiner Ehefrau und von seinem Sohn E in deren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemachten Angaben. Der Kläger beantragte, die Beklagte zu 1) unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9. Dezember 1982 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, sowie den Bescheid des Oberbürgermeisters der Universitätsstadt G vom 14. Januar 1983 aufzuheben. Die Beklagte zu 1) beantragte, die Klage abzuweisen. Sie machte geltend: Im Anerkennungsverfahren vor dem Bundesamt sei zutreffend festgestellt worden, daß ein Anspruch auf Asylgewährung nicht bestehe. Die Beklagte zu 2) beantragte ebenfalls, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten äußerte sich nicht. Das Verwaltungsgericht gab mit Urteil vom 12. September 1985 den Klagen unter Zulassung der Berufung statt und führte zur Begründung aus: Der Kläger sei als Asylberechtigter anzuerkennen, denn er sei politisch Verfolgter i.S. des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Politisch Verfolgter sei ein Ausländer, der in seiner Person liegenden Eigenschaften wegen oder aufgrund seiner Überzeugungen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe seines Heimat- oder Herkunftslandes erlitten oder zu befürchten habe. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger, da er als Christ einer Gruppe angehöre, die in jüngster Zeit in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt worden sei. Es erscheine allerdings zweifelhaft, ob von einer religiösen Gruppenverfolgung gesprochen werden könne; die Situation stelle sich eher als eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe dar, nämlich einer durch das gemeinsame Merkmal des christlichen Glaubens verbundenen Minderheit. Nach 1960 seien die syrisch-orthodoxen Christen und andere christliche Minderheiten zunehmend nicht mehr in der Lage gewesen, sich gegen die vornehmlich aus Neid und Feindseligkeit erfolgten Übergriffe türkischer Moslems zu wehren. Staatliche Hilfe hätten die Christen nur in seltenen Fällen zu erlangen vermocht. Insofern treffe die Stellungnahme von Monsignore Wilschowitz vom 9. April 1981 den Kern der Sache, wenn es sich hierbei auch um eine vereinfachende Darstellung der Situation der Christen in der Türkei handele. Die Beklagte zu 1) habe die Lage der Christen in zahlreichen Bescheiden (etwa vom 10. Dezember 1982 -- Tür-T-13538 --) ebenfalls zutreffend geschildert. Da der Kläger nach seinen glaubhaften Darlegungen in der Türkei mit feindlich gesinnten Moslems in Berührung gekommen sei, könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß er von der allgemein stattfindenden Gruppenverfolgung der Christen in der Türkei ausgenommen gewesen sei. Zudem müsse er bei einer Rückkehr in die Türkei befürchten, dort in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt zu werden. Zwar habe sich insgesamt gesehen die Sicherheitslage nach dem Militärputsch am 12. September 1980 deutlich verbessert. Dies gelte jedoch -- bedingt durch zunehmende Abwanderung -- nicht für die christlichen Minderheiten, so daß von einer weiterhin bestehenden Gruppenverfolgung gesprochen werden müsse. Schließlich gebe es keine Möglichkeit, der Gruppenverfolgung innerhalb der Türkei auszuweichen. Die als inländische Fluchtalternative in Betracht kommenden Großstädte Istanbul und Ankara seien nicht in der Lage, die große Zahl der abgewanderten Christen aufzunehmen und ihnen das Existenzminimum zu gewährleisten. Die Rückkehr der Christen würde deshalb voraussichtlich zu Spannungen führen, die sich zu pogromartigen Übergriffen steigern könnten. Letzten Endes könne aber dahinstehen, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Minderheit der Christen in der Türkei verfolgt werde; sie müsse hiermit jedenfalls in absehbarer Zukunft ernsthaft rechnen; denn die weitere Entwicklung lasse sich vor dem Hintergrund der wachsenden Islamisierungstendenzen nicht sicher abschätzen. Nach alledem sei dem Kläger Asyl zu gewähren. Demgemäß sei auch die Klage begründet, die sich gegen den Bescheid der Beklagten zu 2) richtet. Gegen dieses ihm am 31. Oktober 1985 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit Schriftsatz vom 27. November 1985 -- eingegangen am 30. November 1985 -- Berufung eingelegt. Er macht geltend: Der Kläger habe weder bisher eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung erlitten, noch brauche er eine solche für den Fall seiner Rückkehr zu befürchten. In Istanbul, wo der Kläger vor seiner Ausreise gelebt habe, seinen die syrischorthodoxen Christen bereits in der Zeit vor dem Militärputsch keiner asylrechtlich relevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen. Schwierigkeiten und Diskriminierungen hätten damals nicht den Grad einer asylrechtlich erheblichen Verfolgung erreicht, und es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat seinerzeit die in Istanbul lebenden syrisch-orthodoxen Christen gezielt benachteiligt habe. Die damalige schlechte wirtschaftliche Situation habe zugewanderte Moslems in gleicher Weise betroffen. Anhaltspunkte dafür, daß Übergriffe Dritter gerade an die Religions- und Volkszugehörigkeit der syrisch-orthodoxen Christen angeknüpft hätten, fehlten ebenfalls; die betreffenden Übergriffe seien vielmehr Abbild der damaligen Gewaltkriminalität gewesen und ohne Rücksicht auf die Religions- und Volkszugehörigkeit der Opfer erfolgt, zumal ihre Häufigkeit nach der Machtübernahme durch die Militärs rapide abgenommen habe. Im übrigen habe es sich um Einzelfälle gehandelt, aus denen sich eine dem türkischen Staat zurechenbare politische Verfolgung nicht herleiten lasse. Die dem Kläger persönlich widerfahrenen Schwierigkeiten in Istanbul hätten nicht den Grad einer asylrechtlich relevanten Verfolgung erreicht. Dem Kläger drohe auch für den Fall seiner Rückkehr keine politische Verfolgung. Er erhalte zumindest seit dem Militärputsch -- trotz einer in jüngerer Zeit bemerkbaren allgemeinen Tendenz zur Islamisierung -- in allen Landesteilen bei Übergriffen im Grundsatz ausreichenden staatlichen Schutz. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 12. September 1985 in bezug auf die Beklagte zu 1) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger legt verschiedene Schriftstücke vor, die seiner Meinung nach belegen, daß die in der Türkei verbliebenen Christen keinerlei Schutz durch türkische Stellen erhalten, sondern deren Übergriffen schutzlos ausgesetzt sind. Er beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte zu 1) stellt zu der Berufung keinen Antrag. Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 28. August 1989 Beweis erhoben über die Asylgründe des Klägers durch dessen Vernehmung als Beteiligten durch den Berichterstatter als beauftragten Richter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 5. Oktober 1989 verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von diesen eingereichten Schriftsätze, den einschlägigen Vorgang des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge -- Gesch.-Z.: 163/77536/81 -- und die über den Kläger geführten Ausländerakten des Oberbürgermeisters der Universitätsstadt G (zwei Hefter) Bezug genommen, ferner auf die über die Ehefrau E und die Kinder E, Y, A, O und M geführten Bundesamts- (Tür-S-51683 und Tür-S-35723), Ausländerbehörden- (Oberbürgermeister der Universitätsstadt G und Oberstadtdirektor der Stadt K ) und Gerichtsakten (VG Wiesbaden I/2 E 5703/83 und II/1 E 5704/83; Hess. VGH 12 UE 63/86), schließlich auf die über die Söhne I und Y sowie die Schwester H B des Klägers geführten Bundesamts- (Tür-T-8981, Tür-T-8982 u. Tür-S-32024) und Gerichtsakten (VG Wiesbaden IX/2 E 6236/80, IX/1 E 6283/80 und IX/1 E 5638/83) und auf die über die Ehefrau des Sohnes E des Klägers geführte Ausländerbehördenakte des Oberbürgermeisters der Universitätsstadt G. Diese sind ebenso Gegenstand der Beratung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente: 86 f. u. 406: "Chaldäische Kirche" 2. Dez. 1978 Yonan: "Assyrer heute" 3. 11.04.1979 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 4. Mai/Juni 1979 pogrom Nr. 64 (Yonan: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei" u.a.) 5. 07.08.1979 Dr. Harb-Anschütz an Bay. VGH 6. 12.11.1979 epd Dokumentation Nr. 49/79: "Christliche Minderheiten aus der Türkei" 7. Nov. 1979 Ev. Akademie Bad Boll, Materialdienst 2/80: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 8. 1980 Meyers enzyklopädisches Lexikon, Bd. 17, S. 84 f.: "Nestorianer, Nestorianismus, Nestorius" 9. 1980 (?) Menebröcker: "Die Syrisch-Orthodoxe Kirche und die Assyrische Universalallianz" 10. Mai 1980 pogrom Nr. 72/73 (Yonan: "Der unbekannte Völkermord an den Assyrern 1915 -- 1918" u.a.) 11. 20.05.1980 Patriarch Yakup III und Bischof Cicek vor dem VG Gelsenkirchen 12. 15.10.1980 Carragher an Bay. VGH 13. 1981 Meyers enzyklopädisches Lexikon, Bd. 5, S. 445 f.: "Chaldäer, chaldäische Kirche" 14. 09.04.1981 Msgr. Wilschowitz: "Die Situation der christlichen Minderheiten in der Türkei" 15. 29.04.1981 Reisebericht einer schwedisch-norwegischen Reisegruppe 16. 12.06.1981 Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg 17. 06.07.1981 Staatssekretär von Staden (BT-Drs. 9/650) 18. 20.07.1981 IGFM an VG Wiesbaden 19. 22.07.1981 Vocke an VG Karlsruhe 20. 04.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 21. 24.11.1981 RA Wiskandt an Bundesamt: "Situation der Christen in der Türkei" 22. 21.01.1982 Schweiz. Ev. Pressedienst Nr. 3 23. 03.02.1982 Auswärtiges Amt an VG Minden 24. 26.03.1982 Auswärtiges Amt an VG Trier 25. 07.04.1982 Pfarrer Diestelmann: "Die Situation der syrisch-orthodoxen Christen ...." 26. 19.04.1982 Carragher zum Gutachten Wiskandt 27. 28.04.1982 Dr. Hofmann zum Gutachten Wiskandt 28. 06.05.1982 Diakonisches Werk EKD zum Gutachten Wiskandt 29. 18.05.1982 Ev. Gemeinde dt. Sprache in der Türkei an EKD 30. 26.07.1982 Sürjanni Kadim an VG Minden 31. 17.08.1982 Dr. Harb-Anschütz an VG Minden 32. 1983 Kraft, in "Christ in der Gegenwart": "Fremde und Außenseiter" 33. Mai 1983 Ev. Akademie Bad Boll, Protokolldienst 27/83: "Studienfahrt in die Türkei" 34. 25.05.1984 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 35. 12.06.1984 epd Dokumentation Nr. 26/84: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei ...." 36. 26.06.1984 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 37. 11.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 38. 14.09.1984 Dr. Oehring an VG Minden 39. 09.11.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 40. 03.12.1984 RA Müller, RA Wiskandt, Dr. Oehring und Erzbischof Cicek als sachverständige Zeugen vor dem Bay. VGH 41. 1985 Anschütz: "Die syrischen Christen vom Tur'Abdin" 42. 04.02.1985 Dr. Hofmann an VG Stuttgart 43. 17.03.1985 Prof. Dr. Wießner an VG Stuttgart 44. 07.05.1985 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 45. 30.05.1985 Dr. Oehring an VG Gelsenkirchen 46. 22.06.1985 RA Müller: "Reisebericht zur Lage der Christen in der Türkei" 47. 07.10.1985 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 48. 01.07.1986 EKD an VG Hamburg 49. 14.10.1986 Prof. Dr. Wießner an VG Hamburg 50. 06.01.1987 Dr. Tasci vor VG Gelsenkirchen 51. 07.04.1987 Yonan: Gutachten 52. 23.04.1987 Yonan an Bundesamt; Stellungnahme 53. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 54. 30.06.1987 Ev. Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei an VGH Baden-Württemberg 55. 06.07.1987 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 56. 18.12.1987 Auswärtiges Amt an OVG Bremen 57. 15.01.1988 Dr. Oehring an VGH Baden-Württemberg 58. 08.03.1988 Informations- und Dokumentationsstelle des VG Wiesbaden an VG Kassel 59. April 1988 Regine Erichsen: "Die Religionspolitik im türkischen Erziehungswesen von der Atatürk-Ära bis heute" in: Zeitschrift für Kulturaustausch 1988, S. 234 ff. 60. 15.05.1988 Taylan an VG Karlsruhe 61. 25.05.1988 Dr. Oehring an VG Düsseldorf 62. Juli 1988 Auswärtiges Amt -- Bericht zur "Lage der Christen in der Türkei" 63. 11.07.1988 Dr. Oehring an VG Kassel 64. 02.09.1988 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 65. 24.09.1988 Dr. Binswanger an VG Karlsruhe 66. 02.11.1988 Taylan an Hess. VGH 67. Dez. 1988 Gesellschaft für bedrohte Völker -- Gutachten -- 68. 09.12.1988 Pfarrer Klautke vor VG Köln 69. 12.01.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 70. 17.01.1989 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 71. 27.01.1989 Dr. Binswanger an Hess. VGH 72. 02.04.1989 Dr. Oehring an Hess. VGH