Urteil
12 UE 2784/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0502.12UE2784.87.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. Februar 1984 ist, nachdem sie der Senat auf die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hin mit Beschluß vom 6. Oktober 1987 zugelassen hat, ordnungsgemäß erhoben (§ 32 Abs. 5 Satz 4 AsylVfG). II. Die Berufung ist auch begründet, denn der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, weil er politisch verfolgt ist (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG). Dem Erfolg der Berufung steht insbesondere nicht entgegen, daß die Klage namens des Klägers gegen den auch ihn betreffenden Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zunächst nur von seinen Eltern durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts am 25. Februar 1983 zu einem Zeitpunkt erhoben worden war, als der im September 1965 geborene Kläger bereits das 16. Lebensjahr vollendet hatte und damit gemäß § 6 AsylVfG selbst zur Vornahme von Verfahrenshandlungen im Rahmen seines Asylverfahrens fähig gewesen wäre. Denn zum einen ist damit ein Tätigwerden der gesetzlichen Vertreter nicht zwingend ausgeschlossen (vgl. Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl., Rdnr. 1 zu § 6 AsylVfG). Zum anderen hat aber auch der Kläger mit seinem Erscheinen im Termin vor dem Verwaltungsgericht am 8. Februar 1984 in Begleitung der früheren Bevollmächtigten, seinem Einlassen in die Verhandlung und spätestens mit der Erteilung der Vollmacht an die jetzige Bevollmächtigte am 26. Januar 1990 persönlich noch einmal ausdrücklich klargestellt, daß er sämtliche Verfahrenshandlungen -- somit auch die Klageerhebung -- ausdrücklich genehmigt. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 -- 9 C 185.83 --, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 79, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O., u. 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 -- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 -- 9 C 27.85 --, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 -- 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 -- 9 C 473.82 --, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 -- 9 C 74.81 --, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985, a.a.O.). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben und Aussagen des Klägers, des Inhalts der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger zwar nicht schon aufgrund innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarungen als Asylberechtigter anzuerkennen ist (1.), daß er vor seiner Ausreise aus der Türkei weder als Mitglied der Gruppe der armenischen Christen politisch verfolgt (2.) noch persönlich von asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen betroffen (3.) war und deshalb als unverfolgt ausgereist anzusehen ist und, er ferner bei einer Rückkehr in die Türkei keine Gruppenverfolgung zu befürchten hat (4.), daß er dann aber persönlich politischer Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgesetzt sein wird (5.). 1. Der Kläger ist zwar armenischer Christ; der Senat sieht angesichts der im Verfahren gemachten Angaben sämtlicher Familienmitglieder und der von ihnen eingeführten Unterlagen (z.B. Eintragung im Nüfus) keinen Anlaß, hieran zu zweifeln. Gleichwohl kann der Kläger jedoch seine Anerkennung als Asylberechtigter nicht schon aufgrund des Arrangements zugunsten armenischer Flüchtlinge vom 12. Mai 1926 (zit. nach Kimminich, Der internationale Rechtsstatus des Flüchtlings, 1962, S. 220 f.) erreichen. Da der Kläger 1965 geboren ist und erst 1980 die Türkei verlassen hat, kann die genannte Vereinbarung nämlich auf ihn nicht angewandt werden. Deshalb kann hier wie in anderen Fällen offengelassen werden, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder auf Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem § 39 Nr. 4 AsylVfG die bis dahin in § 28 AuslG enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos beseitig hat und eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Absatz 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., Köfner/Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15; BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5; zu Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK siehe auch BVerwG, 25.10.1988 -- 9 C 76.87 --, EZAR 200 Nr. 22). 2. Der Senat hat auch nicht feststellen können, daß die Angehörigen der armenischen Minderheit in der Türkei bis zur Ausreise des Klägers einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt waren. Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staats; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine derartige staatliche Verantwortlichkeit kommt aber nur in Betracht, wenn der Staat wegen fehlender Schutzfähigkeit oder -willigkeit zum Schutz gegen Ausschreitungen oder Übergriffe nicht in der Lage ist, wobei dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13). Asylrelevante politische Verfolgung -- und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art -- kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, u. 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 -- 9 C 33.87 --, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502). Als nicht verfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann; es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.). Auch eine frühere Gruppenverfolgung führt für die Betroffenen zur Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs hinsichtlich künftiger Verfolgung (BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.). Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Christen in der Türkei im allgemeinen und der armenischen Glaubensgemeinschaft im besonderen sowie des Verhältnisses der Christen zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nummer der Liste von S. 8 ff. bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung der christlichen Siedlungsgemeinschaften im Nahen Osten zugrunde (vgl. allgemein zur Geschichte die Unterlagen 89., 98. sowie Kimminich, a.a.O., S. 206 ff.). Während die Anhänger der syrischen Kirchen ursprünglich im mesopotamischem Raum siedelten, stammen die Armenier, ein thrako-phrygisches Volk, aus dem Kaukasus. Im 7. Jahrhundert v. Chr. wanderten sie von Westen her in das Hochland von Armenien ein, das heute zur Türkei, zum Iran und zur UdSSR gehört. Das von ihnen gebildete Reich blieb unter medischer und persischer Oberhoheit und geriet später zunächst unter griechischen und dann unter römischen Einfluß. Im Jahre 387 wurde es zwischen Rom und Persien geteilt und geriet schließlich nach einer wechselvollen Geschichte zwischen Unabhängigkeit, Unterwerfung und Zerfall Ende des 14. Jahrhunderts an das Osmanische Reich. Nachdem schon im 18. Jahrhundert Teile Armeniens von Rußland und Persien besetzt worden waren, fielen im 19. Jahrhundert nacheinander verschiedene persische und türkische Gebiete Armeniens (u.a. Jerewan, Karabach, Kars und Ardahan) an Rußland. Die im Mai 1918 proklamierte unabhängige Republik Armenien mit der Hauptstadt Eriwan sollte nach dem am 10. August 1920 unterzeichneten Friedensvertrag von Sevres mit dem türkischen Teil Armeniens vereinigt werden, wurde aber bereits 1920 von sowjetischen und türkischen Truppen besetzt und fand seitdem auch keine Unterstützung mehr durch den Völkerbund. Aufgrund des Friedensvertrags von Lausanne 1923 fielen die Gebiete um Kars und Ardahan an die Türkei und das übrige Armenien an die Sowjetunion. Die christliche Religion der Armenier geht nach deren Überlieferung auf die Apostel Thaddäus und Bartholomäus zurück. Nachdem König Tiridates III. Ende des 3. Jahrhunderts von Gregor dem Erleuchteten zum Christentum bekehrt worden war, wurde der christliche Glaube zur Staatsreligion Armeniens erhoben. Nach dem Konzil von Chalkedon im Jahre 451 kam es mit einer größeren zeitlichen Verzögerung zum Bruch mit der römischen Kirche, da die armenische Kirche die monophysitische Lehre beibehielt. Im Jahre 1439 kam es zu einer Union eines Teils der armenischen Christen mit Rom, und 1830 konnte Rom ein armenisches Patriarchat errichten, dessen Sitz sich heute in Beirut befindet. In Istanbul gibt es jetzt ein armenisch-katholisches Erzbistum. Die zahlenmäßig weitaus stärkeren orthodoxen Armenier besitzen ein allein für die Türkei zuständiges armenisch-apostolisches Patriarchat in Istanbul, das 1461 gegründet wurde, und außerdem seit 1311 ein Patriarchat in Jerusalem. Schließlich existiert in der Türkei eine kleine armenisch-protestantische Gemeinde, die erst im 19. Jahrhundert unter dem Einfluß der amerikanischen Mission entstanden ist. Die armenische Sprache ist indogermanischen Ursprungs. Im Jahre 407 wurde erstmals ein altarmenisches Alphabet geschaffen, und im 19. Jahrhundert entwickelten sich die beiden Schriftsprachen des Westarmenischen, das auf den Dialekt von Konstantinopel zurückgeht, und des Ostarmenischen, das auf dem Araratdialekt beruht und vor allem in der Sowjetunion, im Iran und in Indien gesprochen wird. Allgemein erlebten die christlichen Kirchen im Osmanischen Reich vom Ende des 15. Jahrhundert an eine vergleichsweise friedliche und gesicherte Periode, in der sie als nichtmuslimische Völkerschaften -- als millat -- auch ihr Personal- und Familienrecht nach eigenem Rechtsstatut regeln konnten. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts lebten Armenier außer in Rußland (vor allem im Gebiet der heutigen Armenischen Sowjetrepublik) im gesamten Gebiet der heutigen Türkei und bildeten dort eine Minderheit angesehener Mittelschichtbürger mit deutlich überdurchschnittlichem Lebensstandard. Während der im 19. Jahrhundert zur Stabilisierung des Osmanischen Reichs eingeleiteten Reformbewegungen kam es aber sodann etwa nach der Seeschlacht von Navarino 1827 zu einer Verfolgung von Armeniern. Nachdem seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine rege Missionstätigkeit christlicher Religionsgesellschaften aus Amerika, England und Frankreich dazu beigetragen hatte, die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung der Christen im Nahen Osten zu heben und gleichzeitig deren politisches Bewußtsein zu fördern, reagierte das Osmanische Reich im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts auf Unabhängigkeitsbestrebungen der Christen mit dem Einsatz kurdischer Söldnertruppen, und dabei kam es dann häufig zu Morden, Plünderungen und Hungersnöten (1., S. 17 f.). Für das Schicksal der Armenier im Osmanischen Reich war oft bestimmend, daß sie sich bei ihrem Kampf um die Bewahrung ihrer Identität um die Unterstützung ausländischer Mächte bemühten, so etwa um die Rußlands. Als zwischen 1894 und 1896 unter der Herrschaft des Sultan Abdul Hamid etwa 300.000 Armenier (82., S. 6; 7., S. 10; 85.; die Angabe von 20.000 in 5., S. 14, beruht wohl auf einem Schreibfehler) umgebracht wurden, griffen die Großmächte Großbritannien und Frankreich trotz einer auf dem Berliner Kongreß von 1878 ausgesprochenen Schutzverpflichtung im Hinblick auf die Allianz der Armenier mit Rußland nicht ein. Im Zuge der Machtübernahme durch die sog. "Jungtürken" wurden im Jahr 1909 etwa 20.000 bis 30.000 Armenier in Adana getötet (82., S. 7; 5., S. 14; 7., S. 11). Schließlich fanden während des Ersten Weltkriegs unter den Christen zahlreiche Massaker statt, die insgesamt über 3.000.000 Tote gefordert haben sollen, davon über 1.500.000 Armenier (82., S. 8; 5., S. 14 f.; 7., S. 11 f.; 85.); für sie werden zumindest auch die Allianz der Christen mit England und Rußland und die Kriegserklärung des damaligen Patriarchen Benjamin XXI. an die Türkei im Mai 1915 verantwortlich gemacht. Zwischen Februar und November 1915 sollen 600.000 bis 1.000.000 Menschen niedergemetzelt und ebensoviele vertrieben worden sein mit der Folge, daß auch von ihnen nur wenige Folter, Vergewaltigungen, Hunger und Krankheit überlebt haben dürften (5., S. 14 f.; 7., S. 11 f.). Die gegen Ende des 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts gegen die Armenier gerichteten Verfolgungsmaßnahmen sind nach Ursachen und Ausmaß im einzelnen umstritten, die Tatsache der Verfolgung ist aber letztlich durch die oben genannte Vereinbarung vom 12. Mai 1926 bestätigt worden, die internationale Hilfsmaßnahmen zugunsten armenischer Flüchtlinge vorsah. Es mag im einzelnen Streit darüber herrschen, welche Bedeutung das christliche Bekenntnis der verschiedenen Gruppen der Christen für ihr jeweiliges Schicksal in der Vergangenheit im einzelnen hatte, welche Rolle politische und militärische Interessen fremder Großmächte gespielt haben und ob und in welchem Maße sich etwa bei Armeniern, Griechen oder Assyrern ein eigenes Nationalbewußtsein entwickeln konnte (vgl. 1., S. 12 ff.; 5., S. 1 ff.; 18., S. 6 ff.; 82., S. 3 f.). Die Situation der Christen in der Türkei ist jedenfalls seit langem geprägt von ihrer bis in die Anfänge des Christentums zurückreichenden religiösen und kirchlichen Tradition, von den ethnischen und sprachlichen Besonderheiten der einzelnen Gruppen und von einem mehr und mehr hoffnungslos erscheinenden Überlebenskampf in einer mehrheitlich in ethnischer Hinsicht türkisch und in religiöser Hinsicht muslimisch geprägten Umwelt, der angesichts der leidvollen historischen Erfahrungen als besonders bedrückend empfunden wird. Während die Christen Ende des 19. Jahrhunderts noch etwa 30 % der Untertanen des Osmanischen Reichs ausmachten, stellen sie nunmehr in der Türkei mit schätzungsweise kaum noch 100.000 Menschen nur eine äußerst kleine Minderheit der Gesamtbevölkerung von 43.000.000 (zu den Zahlenangaben und im übrigen vgl.: 2.; 3., S. 41 ff.; 5., S. 5; 6., S. 5; 18., S. 8, 14 f.; 58.; 64.; 82., S. 5 ff.). Von den Armeniern lebt heute ein großer Teil, nämlich über 3.000.000, in der Sowjetunion und dort zum größten Teil in der Armenischen Sowjetrepublik (82., S. 11; 85.). In der Türkei bilden die Armenier die stärkste christliche Minderheitengruppe. Verläßliche offizielle Erhebungen über die Anzahl der in der Türkei lebenden armenischen Christen existieren nicht; die Angaben kirchlicher Stellen und die Schätzungen von Sachverständigen gehen auseinander. Im allgemeinen wird jedoch für die ausgehenden 70er Jahre eine Gesamtzahl von etwa 70.000 und für Mitte der 80er Jahre bzw. für den heutigen Zeitpunkt von allenfalls 50.000 Armeniern angenommen, wobei die weitaus meisten von ihnen in Istanbul leben (1.; 3., S. 43; 5., S. 43; 6., S. 14; 12.; 83.; 85.; 88.; 92.; 93.; 94.; 96.). In Istanbul gehören die Armenier -- die meisten armenisch-orthodoxen Glaubens -- im Unterschied zu den Syrisch-Orthodoxen zu der sozial und wirtschaftlich bessergestellten Mittel- und Oberschicht; sie wohnen teilweise in geschlossenen Straßenzügen zusammen, verfügen über 32 Kirchen mit 23 Pfarrern und derzeit noch über fünf Schulen und zwei Hospitäler in und um Istanbul (76.). Damit scheint die Zahl der Kultur- und Sozialeinrichtungen weiter abgenommen zu haben, denn 1986 sollen die Armenier insgesamt ca. 30 Schulen und etwa 17 weitere kulturelle und soziale Einrichtungen (Krankenhäuser, Altersheime usw.) unterhalten haben (93.). Auch die armenischen Kirchen und ihre Anhänger sind bei der Errichtung und beim Betrieb von Schulen und karitativen Einrichtungen sowie bei der Verwaltung von Kirchenvermögen und beim Bau und der Erhaltung von Kirchen von Einschränkungen betroffen, die in vielen Punkten als schikanös empfunden wurden (2.; 3., S. 43; 5., S. 44 f.; 6.; 7., S. 33 ff.; 12.; 18., S. 46 f.; 32., S. 12 f.; 58.; 76.; 86., S. 11 ff.; 92.; 93.; 94.; 96.). Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die Armenier in der Türkei und insbesondere in Istanbul in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise des Klägers aus der Türkei unter einer religiös motivierten Gruppenverfolgung zu leiden hatten; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich einer vom türkischen Staat gebilligten oder geduldeten Verfolgung durch andere Volksgruppen (ebenso: Hess. VGH, 01.04.1982 -- X OE 1293/81 --, 03.06.1982 -- X OE 728/81 -- u. 18.10.1988 -- 12 UE 433/85 --; OVG Lüneburg, 25.08.1986 -- 11 OVG A 361/81 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.1983 -- 18 A 10490/82 -- u. 27.01.1987 -- 18 A 10136/85 --; OVG Rheinland-Pfalz, 01.04.1987 -- 13 A 20/87 --). Dabei ist für die Frage nach dem Vorliegen einer an die religiöse Grundentscheidung anknüpfenden Gruppenverfolgung allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 (357) = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), in dem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 -- BvR 472/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254 ). a) Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und anderen Erkenntnismitteln ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat die armenischen Christen in der Türkei in diesem Sinne in dem hier maßgeblichen Zeitraum unmittelbar aus religiösen Gründen verfolgt hat. Die christliche Minderheit der Armenier in der Türkei ist in drei Glaubensrichtungen organisiert, nämlich der armenisch-orthodoxen oder armenisch-apostolischen Gemeinde, der in Istanbul der Patriarch Shnork Kalustian vorsteht, der weitaus kleineren armenisch-katholischen Gemeinde mit einem Erzbischof in Istanbul und der zahlenmäßig noch unbedeutenderen armenisch-protestantischen Kirche (3., S. 43 ff.; 5., S. 5 u. 11 ff.; 76.). Die armenischen Christen waren -- und sind -- von Verfassungs wegen ebenso wie die Angehörigen muslimischer und anderer nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt (Art. 19 der Türkischen Verfassung von 1961, Art. 24 Abs. 1 der Türkischen Verfassung vom 07.11.1982; 1., S. 2; 18., S. 23). Sie sind in den durch Art. 14 der Verfassung von 1982 gezogenen Grenzen frei, Gottesdienste, religiöse Zeremonien und Feiern abzuhalten (Art. 24 Abs. 2 dieser Verfassung). Sie werden seit jeher ebenso wie die Griechen und Juden -- im Gegensatz zu den syrisch-orthodoxen Christen -- in der Staatspraxis zu den nichtmuslimischen Minderheiten gerechnet, denen aufgrund der Art. 38 ff. des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 besondere Minderheitenrechte gewährleistet sind, so u.a. gemäß Art. 40 das Recht, auf eigene Kosten jegliche karitative, religiöse und soziale Institutionen, Schulen und andere Einrichtungen für Lehre und Erziehung mit dem Recht auf Gebrauch ihrer eigenen Sprache und freien Religionsausübung zu errichten, zu betreiben und zu kontrollieren (1., S. 112; 5., S. 57 f.; 9., S. 15 f.; 41., S. 2; 60.). Dementsprechend unterhalten die armenischen Kirchengemeinden in Istanbul, wie oben ausgeführt, für ihre Gemeindemitglieder eine offenbar noch ausreichende Zahl von Kirchen, Schulen und Sozialeinrichtungen, in die allerdings nur Angehörige der jeweiligen Glaubensgemeinschaft aufgenommen werden dürfen (68., S. 10). Die armenischen Christen werden nach alledem ebensowenig wie andere christliche Glaubensgemeinschaften staatlicherseits unmittelbar an der Ausübung ihrer Religion gehindert. Sie können insbesondere in Istanbul in den von ihnen unterhaltenen Kirchen Gottesdienste nach ihrer Liturgie feiern und ihren Glauben praktizieren. Darüber hinaus sind sie berechtigt und auch tatsächlich dazu in der Lage, ihre Kinder in eigenen Schulen ausbilden zu lassen, in denen sowohl die armenische Sprache gelehrt als auch christlicher Religionsunterricht erteilt wird. So hat beispielsweise auch der Kläger seine Grundschulzeit in einem armenischen Internat in Istanbul verbracht. Obwohl die Religionsausübung nach außen hin -- weder in der Vergangenheit noch jetzt -- offen behindert oder gar untersagt (worden) ist, sind dennoch zahlreiche administrative Schwierigkeiten festzustellen (58., S. 5), die die armenischen Christen -- wie auch die übrigen christlichen Glaubensgemeinschaften -- bei der Ausübung ihres Glaubens und der Pflege ihres Brauchtums empfindlich stören und auf Dauer gesehen das kirchliche und religiöse Leben beeinträchtigen können. So ist ihnen beispielsweise der Bau neuer Kirchen verboten und die Erhaltung und Erneuerung älterer Gebäude erschwert (3., S. 31; 7., S. 35; 76.; 92., S. 2; 94., S. 5; 95., S. 6), und der Umfang des armenischen Sprachunterrichts ist von 20 auf vier Wochenstunden beschränkt worden (12., S. 2; 32., S. 12; 87., S. 14; 88., S. 3; 93., S. 5: nur drei; 94., S. 8 f.); beanstandet worden waren zumindest in der Vergangenheit auch noch einige andere Behinderungen der armenischen Kirchengemeinden in finanziellen Angelegenheiten, bei der kirchlichen Selbstverwaltung und im schulischen Bereich (3., S. 30 ff.; 7., S. 35 ff.; 93.; 94.; 96.). Die armenischen Christen werden auch in kultureller und beruflicher Hinsicht nicht in einer Weise diskriminiert, die als asylerheblicher Eingriff zu werten ist. Der Gebrauch der armenischen Sprache ist nicht verboten und wird, auch wenn Armenisch in der Öffentlichkeit gesprochen wird, nicht zum Anlaß für offene oder verdeckte staatliche Maßnahmen genommen (87.). Wenn ein Teil der insbesondere aus der Osttürkei zugewanderten Armenier in Istanbul die armenische Sprache nicht beherrscht, so ist dies nicht unmittelbar auf staatliche Restriktionen oder Repressionen zurückzuführen, sondern wohl eher auf eine Vernachlässigung der Weitergabe der armenischen Sprache innerhalb der Volksgruppe selbst (88.). Wenn der türkische Staat keine besonderen Anstrengungen unternimmt, derartige sprachliche Defizite auszugleichen, kann dies nicht als asylrechtlich relevanter Eingriff in die kulturelle oder religiöse Identität angesehen werden. Er hat zwar teilweise zu verhindern versucht, daß armenische Kinder, die im Rahmen eines Umsiedlungsprogramms des armenisch-orthodoxen Patriarchats aus der Osttürkei nach Istanbul gelangten, dort im armenischen Geist erzogen und ausgebildet wurden (12.; 24.); dies läßt aber ebenfalls nicht auf einen gezielten staatlichen Eingriff in die Religionsfreiheit der Armenier schließen, zumal die insoweit aufgetretenen Schwierigkeiten vorübergehender Art waren und sich in den letzten Jahren nicht wiederholt haben. Schließlich läßt sich auch aus den Beschränkungen beim Aufstieg in der Offizierslaufbahn und in höhere staatliche Stellungen (2., S. 2; 58., S. 5; 75.; 88., S. 2, 4; 94., S. 3; 96., S. 3) ein Anzeichen für eine unmittelbare staatliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit der Armenier nicht herleiten. Ebenso verhält es sich mit der Gestaltung des Religionsunterrichts an den staatlichen Schulen (vgl. 55.), die von armenischen Schülern besucht werden müssen, wenn sie nicht eine armenische Schule erreichen können. Insoweit ist allerdings zu beachten, daß die Belastung nur eines bestimmten genau abgegrenzten Kreises von Gruppenangehörigen -- hier: der eine Schule besuchenden und in der Regel minderjährigen Personen -- nicht bereits eine Verfolgung der Religionsgruppe insgesamt darstellt (BVerwG, 24.08.1989 -- 9 B 301.89 --, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). Indessen kann eine asylrelevante Belastung der Angehörigen einer solchen Untergruppe -- zumal ihr grundsätzlich jedes Mitglied der Religionsgruppe im Verlaufe seines Lebens eine Zeitlang angehört -- ein gewisses Indiz für eine Verfolgung aller Gruppenangehörigen sein. Wären nämlich Angehörige weiterer Untergruppen -- etwa der Wehrpflichtigen, der Frauen bestimmten Alters und/oder der minderjährigen Kinder -- ebenfalls asylrechtlich erheblicher Verfolgung ausgesetzt, so könnte sich eine Verdichtung bis hin zur Annahme einer Gruppenverfolgung aller Mitglieder der betreffenden Religionsgruppe ergeben. Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen hat, die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht stelle für sich allein keine asylerhebliche Beeinträchtigung der Religionsausübung dar, da sie nicht gleichgesetzt werden könne mit der Pflicht, sich zum Islam zu bekennen (BVerwG, 14.05.1987 -- 9 B 149.87 --, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113), neigt der Senat zu einer grundsätzlich anderen Betrachtungsweise. Denn Religionsunterricht, der gegen den Willen der Kinder oder der insoweit erziehungsberechtigten Eltern erteilt wird, kann den Beginn einer Zwangsbekehrung bedeuten, stellt doch die religiöse Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einen unverzichtbaren -- weil lebenswichtigen -- Teil der Religionsfreiheit dar. Ohne die Weitergabe religiösen Wissens und religiöser Überzeugungen vermag nämlich weder der einzelne Gläubige noch die Glaubensgemeinschaft auf Dauer zu bestehen. Neben der Verkündigung des Glaubens während des kirchlichen Gottesdienstes spielt hierbei vor allem der Religionsunterricht für Kinder eine ausschlaggebende Rolle. In vorliegendem Zusammenhang ist indessen von maßgeblicher Bedeutung, daß zur Zeit der Ausreise des Klägers im Juli 1979 noch keine Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht bestanden hat. Zwar war 1950 für die vierte und fünfte Grundschulklasse, 1956 für die sechste und siebte Klasse der Mittelschule und 1967/68 auch für die erste und zweite Klasse des Gymnasiums der Religionsunterricht auf freiwilliger Basis eingeführt und ab 1976 in allen Klassen der Mittelschule und des Gymnasiums angeboten worden. Auch hatte man 1974/75 in den beiden letztgenannten Schulformen einen sog. Ethik- bzw. Moralkundeunterricht als Pflichtfach eingeführt (55.; 63., S. 20). Dieser war aber jedenfalls in den 70er Jahren weitgehend laizistisch und wertneutral; erst später wurde er in der Praxis zu einem "Neben-Religionsunterricht" (35.) und schließlich zwischen 1982 und 1985 mit dem Religionsunterricht zusammengelegt (55.). Für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Verfassung von 1982 und vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 besteht daher keine Veranlassung zu der Annahme, der türkische Staat habe durch die Gestaltung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen unmittelbar in einer Art und Weise in die Freiheit der religiösen Betätigung der Christen eingegriffen, die die Menschenwürde und das sog. religiöse Existenzminimum antastete. Auch wenn man berücksichtigt, daß ein christlicher Religionsunterricht an staatlichen Schulen nicht angeboten wurde und es im Rahmen des Ethik- bzw. Moralkundeunterrichts bei der praktischen Handhabung der Unterscheidung zwischen ethischen und allgemein religiösen Lehrinhalten einerseits und islamischen Glaubensinhalten andererseits zu Benachteiligungen und Beeinträchtigungen der Glaubensüberzeugungen christlicher Schüler kommen konnte, kann darin insgesamt ein asylrelevanter Eingriff nicht gesehen werden. Denn abgesehen von der regelmäßig fehlenden Intensität mangelte es insoweit jedenfalls an der asylrechtlichen Zurechenbarkeit, weil Anhaltspunkte dafür, daß die verantwortlichen Stellen derartiges dienstliches Fehlverhalten von Lehrern seinerzeit förderten oder zumindest duldeten, aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen sind. Schließlich können Anzeichen für eine gegen Christen gerichtete Gruppenverfolgung zur Zeit der Ausreise des Klägers auch nicht aus der Art und Weise entnommen werden, wie christliche Wehrpflichtige damals in der türkischen Armee behandelt worden sind. Für den Senat steht aufgrund der vorliegenden Erkenntnisquellen und der Erkenntnisse aus den in letzter Zeit entschiedenen zahlreichen Berufungsverfahren fest, daß es jedenfalls bis etwa zum Zeitpunkt des Militärputsches im September 1980 nur in Einzelfällen zu ihrer Intensität nach als Verfolgung zu qualifizierenden Übergriffen auf christliche Wehrpflichtige gekommen ist. Bis dahin scheint die Führung der türkischen Streitkräfte, die sich als Hüter laizistischer Prinzipien verstehen, mit Erfolg darauf geachtet zu haben, daß religiöse Strömungen dort keinen nachhaltigen Widerhall finden konnten (vgl. 36.). Demzufolge hatten christliche Wehrpflichtige in aller Regel weder seitens ihrer Vorgesetzten noch seitens ihrer Kameraden mit schwerwiegenden Diskriminierungen zu rechnen, wenn auch -- nach der Darstellung des Auswärtigen Amtes -- Sticheleien und gelegentliche Übergriffe von Kameraden nicht auszuschließen waren (33.; 36.) und es -- nach den Äußerungen anderer Sachverständiger -- darüber hinaus vielfach zur Betrauung mit besonders unangenehmen Aufgaben, zu verbalen Beleidigungen, zum Versuch der Bekehrung zum Islam und zur Androhung der Zwangsbeschneidung sowie in Einzelfällen auch zu schweren Körperverletzungen gekommen sein mag (39.; 40.; 42.) und christliche Wehrpflichtige mit Abitur meist -- anders als Muslime -- nicht als Offiziersanwärter rekrutiert wurden (und werden) (41.). Die zwangsweise Durchführung von Beschneidungen christlicher Wehrpflichtiger war in der Zeit bis September 1980 offenbar nur in seltenen Einzelfällen festzustellen (42.). Diese Einschätzung der damaligen Situation christlicher Wehrpflichtiger wird bestätigt durch die Erkenntnisse, die der erkennende Senat in zahlreichen Berufungsverfahren von solchen türkischen Christen gewonnen hat, die vor dem Militärputsch ihren Wehrdienst abgeschlossen haben (Hess. VGH, 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 --). Während einige der gehörten Christen diesen Punkt, obgleich sie vom Alter her Wehrdienst geleistet haben müßten, in ihren Asylverfahren überhaupt nicht angesprochen haben, haben sich andere auf die Mitteilung der Dienstleistung als solcher beschränkt und von irgendwelchen Benachteiligungen nichts erwähnt (vgl. etwa Hess. VGH, 27.06.1988 -- 12 UE 2438/85 -- (Abdruck S. 3), 04.07.1988 -- 12 UE 25/86 -- (Abdruck S. 3), 06.02.1989 -- 12 UE 2584/85 -- (Abdruck S. 3), 29.05.1989 -- 12 UE 2586/85 -- (Abdruck S. 3 u. 40)). Die übrigen haben von einer übermäßigen Heranziehung zum Wachdienst und zu besonders schmutzigen Arbeiten, von Beschimpfungen ihrer Person und ihrer Religion und von wiederholten Schlägen berichtet, mit denen regelmäßig das Ziel verfolgt worden sei, sie zum Übertritt zum Islam und zur Beschneidung zu bewegen; in allen Fällen gelang es den Betroffenen jedoch, sowohl einer Zwangsbekehrung als auch einer Zwangsbeschneidung letztlich zu entgehen, wobei es allerdings einmal zu einer Brandverletzung am Geschlechtsteil kam und ein andermal erst im Militärkrankenhaus der Arzt dazu bewegt werden konnte, von einer Beschneidung Abstand zu nehmen (vgl. etwa Hess. VGH, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 -- (Abdruck S. 4 u. 34) u. -- 12 UE 2585/85 -- (Abdruck S. 4 u. 34 f.), 30.05.1988 -- 12 UE 2514/85 -- (Abdruck S. 5 u. 35 f.), 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84 -- (Abdruck S. 35) u. -- 12 UE 767/85 -- (Abdruck S. 37), 18.10.1988 -- 12 UE 433/85 -- (Abdruck S. 33 f.), 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85 -- (Abdruck S. 5 u. 46 ff.) u. -- 12 UE 2192/86 -- (Abdruck S. 44 f.) sowie 04.12.1989 -- 12 UE 2652/85 -- (Abdruck S. 39)). Entsprechend stellen sich bei zusammenfassender Betrachtung die in das Verfahren 12 UE 2997/86 eingeführten Angaben derjenigen knapp 20 Wehrpflichtigen dar, die vor dem Militärputsch ihren Dienst geleistet haben; auch diese, deren Militärzeiten sich über einen Zeitraum von 1958 bis 1980 erstreckt haben, machen Benachteiligungen der genannten Art geltend, konnten aber jedenfalls eine Beschneidung erfolgreich abwehren. Danach kann schon nicht festgestellt werden, daß seinerzeit praktisch jeder christliche Wehrpflichtige mit Rechtsverletzungen zu rechnen hatte, die nicht nur als Beeinträchtigungen, sondern auch als ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzende Verfolgungsmaßnahmen zu qualifizieren sind (vgl. BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 79, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Schon deshalb kann daraus für die Zeit vor dem Militärputsch nicht auf eine Verfolgung des abgegrenzten Kreises der wehrpflichtigen Christen und erst recht nicht auf eine Gruppenverfolgung aller Christen geschlossen werden. Darüber hinaus fehlen für den betreffenden Zeitraum Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung Übergriffe, soweit sie vorkamen, geduldet oder gar gefördert hat (vgl. 33.; 41.); mithin läßt sich für die damalige Zeit die asylrechtliche Zurechenbarkeit, die auch für Zugriffe innerhalb der Armee erforderlich ist, ebenfalls nicht annehmen, weil nicht festgestellt werden kann, daß der türkische Staat seinerzeit an die Religion anknüpfenden Übergriffen auf Wehrpflichtige nicht entgegengewirkt hätte, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen unterlassen hätte, um weitere Übergriffe zu verhindern und, wenn sie gleichwohl vorgekommen wären, weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt hätte (vgl. BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8). b) Darüber hinaus ist nicht festzustellen, daß die armenischen Christen in der Türkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum einer mittelbaren staatlichen Kollektivverfolgung in der Weise ausgesetzt waren, daß sie von anderen Bevölkerungsgruppen ihrer Religion und ihres christliches Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz nicht erhalten konnten. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, die Ursachen der oben (unter II. 2., S. 16 ff.) dargestellten Abwanderungsbewegungen -- in erster Linie von syrisch-orthodoxen und nur in geringem Umfang auch von armenischen Christen -- aus den ursprünglich ausschließlich oder zumindest überwiegend christlichen Dörfern nach Mardin und Midyat und vor allem nach Istanbul und vor dort aus ins Ausland im einzelnen zu ermitteln. Tatsächlich sind die Christen den Anwerbeaktionen der westeuropäischen Wirtschaft seit Beginn der 60er Jahre wohl dank ihrer besseren Ausbildung und ihrer größeren Flexibilität eher gefolgt als die in der Südosttürkei lebenden Kurden und haben dann nach und nach ihre Familien in die Bundesrepublik Deutschland und in andere westeuropäische Länder nachgeholt. Eine gewisse Rolle mag anfangs auch die allgemein in der Türkei zu beobachtende Landflucht gespielt haben, die die Einwohnerzahl von Istanbul auf jetzt acht bis zehn Millionen hat anwachsen lassen (1., S. 111; 18., S. 20). Zudem haben viele Priester im Zuge der Gastarbeiterwanderung ihre syrisch-orthodoxen Gemeinden im Tur'Abdin verlassen und sind gegen den Willen der Kirchenleitung nach Europa und nach Übersee ausgewandert (40., S. 3; 45., S. 3), was zusätzlich zu einer Destabilisierung der gewachsenen Siedlungsstrukturen der Christen in der Südosttürkei beigetragen hat. Schließlich haben auch die Ereignisse um Zypern, im Libanon und im Iran sowie allenthalben feststellbare Islamisierungstendenzen zu einer Verhärtung des Verhältnisses zwischen Christen und muslimischen Kurden im Tur'Abdin beigetragen. Ungeachtet der im einzelnen maßgeblichen Gründe für die Bevölkerungsbewegungen, die durchaus umstritten sein mögen, wurde aber seit Mitte der 70er Jahre aus dem Gebiet um Midyat über eine auffällige Zunahme schwerer Übergriffe der muslimischen Mehrheit (meist Kurden) gegen Christen berichtet, und zwar über Morde, Mordversuche, Entführungen, Zwangsbeschneidungen, Viehdiebstähle, Landwegnahmen, Sachbeschädigungen und Plünderungen (vgl. dazu etwa 1., S. 112 f. u. 115 f.; 3., S. 46 ff.; 5., S. 32 ff. u. 106 ff.; 11., S. 5 ff.; 14.; 16.; 32., S. 17 ff.). Gleichzeitig wurde allgemein beanstandet, daß staatliche Stellen, wenn sie um Hilfe angegangen wurden, entweder überhaupt nicht tätig geworden sind oder aber sogar offen zum Ausdruck gebracht haben, sie lehnten es ab, Christen Schutz zu gewähren (vgl. etwa 4., S. 3 u. 5; 5., S. 34; 15.). Außerdem wurde betont, ähnliche Gewalttaten Syrisch-Orthodoxer seien, wenn sie vereinzelt vorgekommen seien, auch verfolgt worden (9., S. 21). Bei der Frage nach den Ursachen für die danach seit Mitte der 70er Jahre vermehrt feststellbaren Beeinträchtigungen der Christen durch die muslimische Bevölkerung im Tur'Abdin werden teils die Auswirkungen der Verfolgung weniger schwerwiegend dargestellt, teils die religionsbezogene Motivation der Verfolger bezweifelt und teils die Einstellung der staatlichen Stellen zu diesen Maßnahmen der andersgläubigen Mitbürger nicht so gewertet und eingeschätzt, daß den Christen der erforderliche staatliche Schutz gegen private Übergriffe ihrer Religion wegen verwehrt wurde. So bestätigen etwa auch andere als die bereits erwähnten Quellen gewalttätige Auseinandersetzungen und existenzbedrohende Übergriffe im Südosten der Türkei (2., S. 2; 17.) und die Gefahr administrativer Schikanen sowie die Schutzlosigkeit gegenüber gesetzlosen Zuständen vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 (15.). Andererseits wird aber darauf hingewiesen, daß unter schwierigen Lebensverhältnissen und der gesetzlosen Lage vor September 1980 auch die übrige Bevölkerung zu leiden gehabt habe, die Abwanderung aus dem Tur'Abdin vorwiegend wirtschaftliche und soziale Gründe habe und die Wanderungsbewegung bei den Christen nicht stärker sei als bei der übrigen Bevölkerung (vgl. vor allem 18., S. 23 ff. u. 31 ff.). Während das Auswärtige Amt als Ursachen für die Abwanderung neben religiösen Spannungen sowohl wirtschaftliche Schwierigkeiten als auch die in Gewalttätigkeiten ausufernden Streitigkeiten aus sprachlichen, sozialen und ethnischen Motiven nennt, räumt es doch gleichzeitig ein, Christen hätten teilweise existenzbedrohende Benachteiligungen erlitten und seien gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen, gegen die ausreichender staatlicher Schutz besonders in schwer zugänglichen ländlichen Gebieten häufig nicht habe gewährt werden können, so daß praktisch die christliche Minderheit oftmals gewalttätigen Übergriffen schutzlos preisgegeben gewesen sei (2., S. 2). Wenn Wiskandt bezweifelt, daß Christen aus dem Tur'Abdin in wesentlich größerem Ausmaß als Kurden abgewandert sind (18., S. 23 ff., besonders S. 28), so fällt auf, daß er die Anzahl der in der Provinz Mardin lebenden Syrisch-Orthodoxen aus einer offiziellen Einwohnerstatistik und eigenen Berechnungen ableitet, während die oben (unter II. 2.) erwähnten Zahlenangaben anderer Autoren zwar vorwiegend auf Schätzungen beruhen, aber insgesamt zutreffender erscheinen, weil dort der Bevölkerungsrückgang bei den Christen zum größten Teil durch die Nennung von Ortsnamen und exakten Einwohnerzahlen belegt ist. Es mag zutreffen, daß die historischen Fakten in den epd-Dokumentationen (5. u. 32.) nicht immer neutral dargestellt sind und die religiösen Bezüge dort ebenso einseitig in den Vordergrund gestellt werden wie von Yonan (1.) der Prozeß der Entwicklung einer assyrischen Nation. Abgesehen aber davon, daß Wiskandt seine Befragungen offenbar ohne die in solchen Situationen wichtige Vertrauensbasis zu den befragten Personen ohne Bekanntgabe seines Auftrags durchgeführt hat, ist in seinem Gutachten an zahlreichen Stellen nachzuweisen, daß seine Ausführungen nicht völlig frei sind von Vorverständnissen und festliegenden persönlichen Positionen, die die Beantwortung der ihm gestellten Fragen teilweise beeinflußt haben könnten (vgl. dazu im einzelnen 23., 24., 25.). So wirft er der ersten epd-Dokumentation offen bewußte Zahlenmanipulation vor (S. 27, 29), polemisiert gegen die "hiesige Lobby der Sürjannis" (S. 65) und beschreibt die "Erfolge" der Militärregierung ohne jede Einschränkung (S. 20 ff.), obwohl Vorbehalte gegen die Politik der Militärregierung angesichts zahlreicher Proteste gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zumindest erwähnenswert gewesen wären. Diese Bewertung gilt nicht nur für die syrisch-orthodoxen Christen (vgl. dazu Hess. VGH, 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 -- m.w.N.), sondern auch für die Armenier. Deren Lage stellt sich zwar insoweit günstiger dar, als sie -- wie ja auch der Kläger über viele Jahre -- vorwiegend in Istanbul leben und dort sowohl von der im Verhältnis zur Osttürkei weitaus günstigeren Wirtschafts- und Sicherheitslage profitieren als auch in den Genuß der Minderheitenrechte im schulischen und kirchlichen Bereich gelangen. Andererseits wird aber vom türkischen Staat und von den Nationaltürken gerade im Hinblick auf die zahlreichen historischen kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Türken und Armeniern und die Gewalttätigkeiten einiger exilarmenischer Organisationen deren Loyalität gegenüber der Türkischen Republik oft in Zweifel gezogen mit der Folge, daß sie ebenfalls manchen Diskriminierungen in beruflicher und privater Hinsicht ausgesetzt sind. Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen, daß die armenischen Christen in der Türkei in ihrer Gesamtheit im Zeitraum vom Beginn der 70er bis zum Beginn der 80er Jahre in der Weise mittelbar aus religiösen Gründen verfolgt worden sind, daß sie als Angehörige der christlichen Minderheit gewalttätigen Übergriffen mit Gefahren für Leib und Leben und die persönliche Freiheit durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt waren und der türkische Staat diese Verfolgungsmaßnahmen entweder gebilligt oder zumindest tatenlos hingenommen und damit den Christen den erforderlichen staatlichen Schutz versagt hat. 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß der Kläger persönlich bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei unmittelbar durch den Staat verfolgt oder aber durch politisch motivierte Übergriffe von Mitbürgern türkischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens betroffen war und dagegen staatlichen Schutz nicht wirksam in Anspruch nehmen konnte. Ebensowenig kann angenommen werden, daß der Kläger damals schon in seiner persönlichen Freiheit, in seiner körperlichen Unversehrtheit oder in seiner Religionsfreiheit beeinträchtigt oder bereits so konkret bedroht war, daß ein asylrelevanter Eingriff unmittelbar bevorstand und er deswegen als vorverfolgt anzusehen ist. Die Angaben des Klägers zu seinem Lebensschicksal und zu den Gründen und Umständen seiner Ausreise aus der Türkei sind allerdings im wesentlichen glaubhaft, wobei der Kläger wegen seines geringen Alters zum Zeitpunkt der Ausreise verständlicherweise keine so genauen Erinnerungen an das Leben in Diyarbakir oder Istanbul mehr hat. Danach ist der Kläger 1965 in Diyarbakir geboren, wo er bis zur dritten Klasse die Grundschule besuchte. Nachdem dann die gesamte Familie nach Istanbul gezogen war, setzte er dort die Schule fort und beendete sie nach insgesamt fünf Grundschuljahren. Mit elf Jahren fing er an, in einem Goldschmiedeatelier zu arbeiten. Der Vater des Klägers, der in Istanbul eine Schneiderei besaß, war Armenier, während die Mutter der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft angehört, ebenso wie die Großmutter. Der Vater des Klägers ist vor drei Jahren verstorben, seine Mutter lebt in der Bundesrepublik Deutschland, ebenso wie die übrigen Familienmitglieder, darunter die beiden älteren Brüder O (Kläger des Verfahrens) und Y (Kläger des Verfahrens). Ein Onkel ist nach Amerika ausgewandert, ein anderer nach Frankreich; in der Türkei hat der Kläger keinerlei Verwandte mehr. Der Senat konnte indessen nicht die Überzeugung gewinnen, daß der Kläger in Istanbul -- und hierauf ist im wesentlichen abzustellen, weil der Kläger, der zum Zeitpunkt der Ausreise 15 Jahre alt war, vorher dort mehrere Jahre gelebt hat -- politische Verfolgung erlitten hat. Die Gründe, warum er ebenso wie auch seine Verwandten Istanbul verlassen hat, erscheinen vielgestaltig, rechtfertigen aber nicht die Annahme einer dortigen Verfolgung in asylrechtlich erheblicher Weise. Eigene Erinnerungen an die Zeit damals in der Türkei hat der Kläger ohnehin kaum noch; seine Angaben beruhen eher auf dem, was ihm die übrigen Familienmitglieder erzählt haben. Er selbst kann sich nur noch erinnern, daß sie als Kinder in Diyarbakir regelmäßig in die Kirche gegangen sind, wo sie auch als Ministranten tätig waren. Es habe sich um eine sehr große Kirche gehandelt, verbunden mit Wohnanlagen, wo auch seine Großeltern wohnten. Nach den Angaben der älteren Brüder sind diese Gebäude oft von Muslimen mit Steinen oder Tomaten beworfen worden. Die geschilderten Erlebnisse lassen -- soweit sie überhaupt der Person des Klägers zuzurechnen sind und selbst wenn man sie in ihrer Gesamtheit betrachtet -- nicht die Annahme zu, daß der Kläger persönlich vor seiner Ausreise einer asylrelevanten politischen Verfolgung ausgesetzt war. Eine unmittelbar von staatlichen Stellen ausgehende Verfolgung ist nicht behauptet; der geschilderte Sachverhalt rechtfertigt aber auch nicht die Annahme einer auf die Person des Klägers abzielenden mittelbaren staatlichen Verfolgung dergestalt, daß dem türkischen Staat das Verhalten Dritter als politische Verfolgung zugerechnet werden müßte, weil staatliche Stellen asylrelevante Übergriffe Dritter gefördert oder zumindest ohne Einschreiten geduldet hätten. Soweit der Kläger oder seine Familienangehörigen allgemein Beschimpfungen durch Muslime wegen ihrer Religionszugehörigkeit -- während der Schulzeit und auch später -- geschildert haben, kann asylrechtlich zu ihren Gunsten hieraus schon deswegen nichts hergeleitet werden, weil hierdurch ersichtlich nicht das sogenannte religiöse Existenzminimum angegriffen ist, vor dessen Beeinträchtigung Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG allein schützt, so daß nicht weiter darauf eingegangen werden muß, inwiefern der türkische Staat überhaupt für das Verhalten von Schulkameraden und beliebigen Dritten verantwortlich gemacht werden könnte. Nach dem klägerischen Vortrag konnte die Familie jedenfalls im Kreise der armenischen Christen in Istanbul den Anforderungen ihres christlichen Glaubens gemäß leben und ihre Religion ausüben; sie hatte dort auch eine ausreichende Lebensgrundlage, denn sowohl der Vater als auch die Brüder des Klägers und schließlich auch dieser selbst waren erwerbstätig. Soweit die Familie -- ohne daß der Kläger hierzu aus eigener Kenntnis nähere Einzelheiten hätte schildern können -- Erpressungsversuchen oder sonstigen Straftaten Dritter ausgesetzt war, ist ebenfalls weder der religiöse Zusammenhang hinreichend dargetan, noch sind Anhaltspunkte für eine Verantwortlichkeit des türkischen Staates ersichtlich, zumal man offenbar nicht den Mut hatte, Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Außerdem ist nicht ersichtlich, daß derartige Übergriffe bereits existenzbedrohende Ausmaße angenommen und nach Art und Schwere die Menschenwürde tangiert hätten. Schließlich ist der Kläger auch nicht deshalb als vorverfolgt anzusehen, weil ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise ein asylrelevanter Eingriff unmittelbar bevorgestanden hätte; dies kann insbesondere -- wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat -- unter dem Gesichtspunkt des noch abzuleistenden Wehrdienstes schon deswegen nicht angenommen werden, weil dem zum Zeitpunkt der Ausreise 15jährigen Kläger die Heranziehung zum Wehrdienst in einem überschaubaren Zeitraum nicht drohte. Dies war für das Verwaltungsgericht letztlich auch ausschlaggebend für die Klageabweisung. Die Wehrpflicht beginnt nämlich erst mit Vollendung des 20. Lebensjahres (53.; 63., S. 15). 4. Ist demnach der Kläger unverfolgt ausgereist und legt man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, 25.09.1984 -- 9 C 17.74 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, u. 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ), so kann auch nicht festgestellt werden, daß dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei im jetzigen Zeitpunkt als Angehörigen einer kollektiv verfolgten Gruppe politische Verfolgungsmaßnahmen drohen. Zwar hat sich die Rechts- und Tatsachenlage seit der Ausreise des Klägers im April 1980 in mehrfacher Hinsicht verändert; hieraus kann aber auf eine gegenwärtige Gruppenverfolgung armenischer Christen in der Türkei nicht geschlossen werden. Was die Gestaltung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen angeht, so sehen die Vorschriften des Art. 24 der 1982 in Kraft getretenen neuen türkischen Verfassung vor, daß niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen oder seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren (Abs. 3) und daß die Religions- und Sittenerziehung und -lehre unter der Aufsicht und Kontrolle des Staates durchgeführt werden und religiöse Kultur und Sittenlehre in den Grund- und Mittelschulen zu den Pflichtfächern gehören (Abs. 4). Auf der Grundlage der letztgenannten Verfassungsbestimmung ist in den Jahren 1982 bis 1985 der bisherige Moralkundeunterricht mit dem Religionsunterricht zusammengelegt und als Pflichtfach eingeführt worden (46., S. 5; 55.; 57., S. 9 ff.; 58., S. 5; 63., S. 20; 64, S. 5; 69.). Mit Beschluß vom 3. Oktober 1986, Nr. 28, des Erziehungs- und Ausbildungsausschusses, der im Mitteilungsblatt des Ministeriums für nationale Erziehung, Jugend und Sport vom 20. Oktober 1986, Nr. 2219, veröffentlicht wurde (Anlage zu 50.; 57., S. 21 ff.), wurden "allgemeine Prinzipien der Religionslehre und des Ethikunterrichts" festgelegt und ein Ausbildungsprogramm für diese Fächer verabschiedet. Danach ist der Grundsatz des Laizismus immer zu beachten und zu schützen und darf niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden; außerdem ist bestimmt, daß, wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird", unter den Religionen nicht unterschieden wird, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt in dem Ausbildungsprogramm zwar deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll (57., S. 28 ff.). Die nach dem Verfassungsgrundsatz des Laizismus gebotene Distanz des türkischen Staats gegenüber der islamischen Religion äußert sich aber darin, daß türkische Schüler christlichen Glaubens das islamische Glaubensbekenntnis, die islamische Einleitungsformel, die Glaubensformel Amentü, die Koranverse und das islamische Ritualgebet Namaz nicht zu lernen und keine Kenntnisse über Namaz, Ramadan, die Regeln über die islamischen Jahresspenden und das Pilgern nach Mekka zu erwerben brauchen (vgl. Nr. 4 der Anlage zu 50. u. Nr. 4 in 57., S. 23). Durch ergänzenden Beschluß vom 29. Januar 1987, Nr. 23, veröffentlicht im Mitteilungsblatt vom 9. Februar 1987, Nr. 2227, wurde zudem klargestellt, daß christliche Schüler während der Behandlung der betreffenden Lehrinhalte nicht in der Klasse anwesend sein müssen (57., S. 31 ff.). Nach alledem bieten die gesetzlichen und die verwaltungsinternen Vorschriften, die auch Gegenstand eines beim Höchsten Gerichtshof anhängigen Prozesses sind (63., S. 24 ff.), keine Veranlassung für die Annahme, der türkische Staat greife zum jetzigen Zeitpunkt unmittelbar in die Freiheit der religiösen Betätigung der Syrisch-Orthodoxen oder anderer Christen in einer Weise ein, die die Menschenwürde oder das religiöse Existenzminimum antastet. Davon abgesehen verfolgte die Einführung des staatlichen Pflichtunterrichts in Ethik und Religion das Ziel einer Eindämmung der privaten Koranschulen (20.; 57., S. 1) und läßt deshalb für sich keinen Rückschluß auf eine damals und noch jetzt vorhandene Neigung staatlicher Stellen zur gezielten Beeinträchtigung nichtmuslimischer Religionen zu. Auch eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung läßt sich im Zusammenhang mit dem Religionsunterricht nicht feststellen. Zwar mag in einigen Fällen von den Lehrkräften gegen die oben behandelten Vorschriften verstoßen werden und es zu Diskriminierungen von christlichen Schülern kommen mit der Folge, daß diese lieber an den islamischen Gebeten teilnehmen (vgl. 34.; 45., S. 3; 50.; 57., S. 26 ff., 35 ff. u. 47 ff; 58., S. 5; 63. S. 20 f.; 64., S. 5 ff.; 69.; 75.; 76., S. 5). Abgesehen von der insoweit meist fehlenden Intensität der einzelnen Maßnahmen sind die gelegentlichen Übergriffe von Lehrkräften dem türkischen Staat asylrechtlich nicht zuzurechnen, weil auch gegenwärtig Anhaltspunkte dafür, daß die Verantwortlichen an höherer Stelle derartige dienstliche Verfehlungen fördern oder zumindest dulden, nicht festgestellt werden können (vgl. 58., S. 5). Die Behandlung christlicher Wehrpflichtiger in der türkischen Armee hat sich nach den Erkenntnissen des Senats seit der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 merklich verschlimmert. Die vorliegenden Auskünfte und Stellungnahmen gehen nach wie vor überwiegend dahin, daß Drangsalierungen durch Verbalinjurien und Schläge weiterhin vorkämen, daß aber Fälle von Zwangsbeschneidungen und -bekehrungen nicht oder nur selten bekannt geworden seien (53.; 56.; 61., S. 6; 63., S. 15; 64., S. 9; 66., S. 2 f.; 74., S. 4 f.; 77., S. 4). Demgegenüber hat ein Zeuge in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nähere Angaben über einzelne Fälle von Zwangsbeschneidungen gemacht (47.). Dieser ist 16 Monate lang bis Juli 1985 Militärarzt in Agri in der Osttürkei gewesen und hat während seiner Dienstzeit etwa 90 christliche Rekruten kennengelernt. Seinen Angaben zufolge kann er zwar nicht als Augenzeuge bestätigen, daß jemand beim Militär einer mit körperlicher Gewalt durchgeführten Zwangsbeschneidung unterzogen worden ist. Er hat allerdings glaubhaft bezeugt, daß man auf andere Weise Personen dazu gezwungen hat, sich beschneiden zu lassen. Er selbst habe die Beschneidung einiger Soldaten, die zu ihm zur Zwangsbeschneidung geschickt worden seien, zwar abgelehnt. Er habe aber mit eigenen Augen gesehen, daß man im Militärkrankenhaus von Agri einen christlichen Soldaten beschnitten habe, der bei einem späteren Gespräch offenbart habe, daß er nur unter Zwang die Beschneidung habe vornehmen lassen; der Soldat sei nämlich nach seiner anfänglichen Weigerung "vom Schreibdienst zum Toilettenplatz degradiert" und dann auch noch wiederholt geschlagen worden. Der Zeuge gab ferner an, er wisse, daß 30 bis 40 Soldaten der Beschneidung im Krankenhaus unterzogen worden seien; er habe diese Soldaten aus den üblichen Generaluntersuchungen, die alle drei Monate stattfänden, gekannt, und alle hätten ihm unter vier Augen bedeutet, sie seien auf keinen Fall zur Beschneidung bereit gewesen. Die in einem Verfahren des Senats (12 UE 2997/86 = Dok. 78.) am 22. März 1990 vernommenen sechs Zeugen haben ähnliches bekundet. Sie haben in dem Zeitraum zwischen Juli 1980 und Dezember 1986 jeweils unabhängig voneinander ihren Militärdienst abgeleistet und sind allesamt Christen entweder -- in einem Fall -- armenisch-katholischer oder arabisch- bzw. rum-orthodoxer Religionszugehörigkeit. Ihre mindestens drei Monate lange Grundausbildung absolvierten drei von ihnen in Sivas und die übrigen in Amazya, und ihren anschließenden Dienst versahen sie in Samsun, Konya, Istanbul, Van, Agri und Sarikamis. Alle sechs Zeugen haben glaubhaft bekundet, daß sie während ihrer Militärzeit beschnitten worden sind, und zwar mit einer Ausnahme im Verlaufe der Grundausbildung. Der Zeuge, der sich der Beschneidung in der Grundausbildung noch entziehen konnte, hat dies nachvollziehbar auf ein gewisses Wohlwollen seines Vorgesetzten zurückgeführt, das er durch die Reparatur von dessen Fernsehapparat erlangt gehabt habe; dieser Zeuge wurde dann an seinem neuen Standort Sarikamis beschnitten (78., S. 13). die Zeugen sind ihren in sich stimmigen und von den übrigen Verfahrensbeteiligten nicht in Zweifel gezogenen Angaben zufolge jeweils im örtlichen Militärkrankenhaus beschnitten worden. Einem wurde vorgetäuscht, daß er lediglich untersucht werde; er wurde sodann in Vollnarkose versetzt und beschnitten (78., S. 3). Den anderen war klar oder wurde spätestens von den Militärärzten eröffnet, daß sie beschnitten werden sollten. Hiervon ließen sich die Ärzte auch nicht abbringen, obwohl drei der Zeugen ihnen gegenüber äußerten, daß sie eine Beschneidung ablehnten; die Ärzte verwiesen entweder auf einen ihnen erteilten Befehl oder auf die Regeln des Islam (78., S. 5, 7, 9). Einer der Zeugen gab an, er habe sich angesichts eines vorausgegangenen Befehls des obersten Vorgesetzten am Standort und anwesender Wachen nicht getraut, dem Arzt gegenüber eine Beschneidung zu verweigern (78., S. 14). Und nur ein einziger der sechs Zeugen hat ausgesagt, daß er sich nicht auf Befehl, sondern auf den Rat des Arztes hin habe beschneiden lassen, weil er keinen anderen Ausweg gesehen habe, wenn er nicht jeden Tag Prügel habe beziehen wollen (78., S. 11). Des weiteren haben fünf der Zeugen nicht nur von ihrer eigenen Beschneidung, sondern darüber hinaus davon berichtet, daß die übrigen ihnen bekannten christlichen Rekruten, die zum selben Zeitpunkt einberufen worden waren oder in derselben Einheit Wehrdienst leisteten, nahezu ausnahmslos während der Grundausbildung gegen ihren Willen beschnitten worden seien; insoweit wurden für Sivas von einem Zeugen für seine Dienstzeit zehn armenische Christen (78., S. 3) und von einem anderen für seine Dienstzeit insgesamt ca. 30 Christen (78., S. 9) und für Amazya von drei Zeugen jeweils für die eigene Dienstzeit ca. 35 bzw. 45 bzw. 30 christliche Rekruten genannt (78., S. 4 f., S. 8 u. S. 12 f.). Einer der Zeugen hat ferner bekundet, daß er sich nicht nur bei seinem Kompaniechef, sondern -- zusammen mit anderen zwangsbeschnittenen Christen -- sogar bei dem ranghöchsten Offizier in Sivas über den Eingriff erfolglos beschwert habe (78., S. 3); ein anderer Zeuge hat angegeben, daß er sich bei seinem direkten Vorgesetzten ohne Erfolg zum Zwecke einer Beschwerde bei dem nächsthöheren Vorgesetzten angemeldet habe (78., S. 5), und ein dritter, daß er wegen Beleidigung seines direkten Vorgesetzten Disziplinararrest erhalten habe, als er sich über diesen beim nächsthöheren Vorgesetzten beschwert habe (78., S. 11). Wenn nach alledem nunmehr davon auszugehen ist, daß es nicht nur in Agri, sondern auch in Sivas, Amazya und Sarikamis zu Zwangsbeschneidungen von christlichen Wehrpflichtigen gekommen ist, und zwar nicht lediglich von einzelnen Personen, sondern seit dem Militärputsch offenbar von nahezu allen zu einem bestimmten Dienstantrittstermin einberufenen Rekruten, so vermag der Senat jedenfalls in bezug auf diese Standorte und auch für die Zukunft eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür nicht (mehr) zu verneinen, daß -- soweit eine Beschneidung nicht sogar ausdrücklich befohlen wird -- christliche Wehrpflichtige von Kameraden und insbesondere auch von Vorgesetzten mindestens derart unter Druck gesetzt werden, daß sie einer Beschneidung regelmäßig nicht ausweichen können. Mit physischer oder psychischer Gewalt durchgeführte Beschneidungen liegen als Eingriffe in die körperliche Integrität, die regelmäßig mit einem stationären Aufenthalt im Militärkrankenhaus verbunden sind, und als Maßnahmen, die die Opfer unter Mißachtung ihres religiösen und personalen Selbstbestimmungsrechts zum bloßen Objekt erniedrigen und deshalb das religiöse Existenzminimum berühren, über der Schwelle dessen, was -- auch mit Blick auf die allgemein rauhen Umgangsformen innerhalb der türkischen Armee (39., S. 5; 41., S. 5 f.; 77., S. 2 u. 5) -- noch als hinnehmbar angesehen werden kann (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.1990 -- 14 A 10082/87 --). Derartige Beschneidungen knüpfen überdies erkennbar an die Religionszugehörigkeit der Betroffenen an. Denn sie stellen nach ihrem inhaltlichen Charakter objektiv und nicht nur aus der Sicht derjenigen, die sie anordnen oder veranlassen, und derjenigen, die sie durchführen, einen ersten und unabänderlichen äußeren Schritt zur zwangsweisen Bekehrung der Opfer zum Islam dar; den Betroffenen wird damit nämlich die symbolhafte Aufnahme in die islamische Gemeinschaft aufgenötigt, mag deren innere religiöse Einstellung allein dadurch auch noch unberührt bleiben können (vgl. 39., S. 5). Der Senat ist darüber hinaus aufgrund der ihm nunmehr vorliegenden Erkenntnisse auch zu der Überzeugung gelangt, daß die betreffenden Verfolgungsmaßnahmen dem türkischen Staat zuzurechnen sind (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.1990 -- 14 A 10082/87 --). Eine zurechenbare Verfolgung liegt nämlich schon dann vor, wenn der Staat in der Armee auftretenden asylrelevanten Übergriffen auf Wehrpflichtige nicht entgegenwirkt, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen trifft, um Übergriffe zu verhindern, und indem er, wenn solche Übergriffe gleichwohl vorkommen, den Opfern Schutz gewährt und gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt (BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8). Die Vielzahl der jetzt bekannt gewordenen Fälle von Zwangsbeschneidungen christlicher Wehrpflichtiger während ihres Militärdienstes kann der militärischen Führung nicht verborgen geblieben sein. Gleichwohl hat sie keinerlei Vorkehrungen dafür getroffen, daß derartige Übergriffe in Zukunft unterbleiben, sondern sie bietet hierzu offenbar weiterhin Gelegenheit in mehreren Militärkrankenhäusern, in denen Beschneidungen ohne weiteres und gegen den Willen der Betroffenen vorgenommen werden. Ebensowenig kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22. März 1990 (78.) und den sonst vorliegenden Erkenntnisquellen noch festgestellt werden, daß den Betroffenen wenigstens im nachhinein Schutz gewährt wird und daß diejenigen, die Beschneidungen anordnen, veranlassen oder durchführen, prinzipiell zur Rechenschaft gezogen werden (79.; 81.). Schon bisher ist der Senat davon ausgegangen, daß die Beschwerden von Soldaten in den unteren Rängen häufig nicht akzeptiert werden und die Folgen einer Beschwerdeeinlegung für sie eher negativ sind, so daß sie aus Angst oder wegen des sozialen Drucks in ihrer Einheit in der Praxis von der Beschreitung des Beschwerdewegs meist absehen (41., S. 6; 56.; 57.; 61.; 77., S. 4). Diese Einschätzung haben einige der Zeugen bestätigt und dabei insbesondere auch darauf hingewiesen, daß sie keine Chance für eine erfolgreiche Beschwerde an höherer Stelle gesehen hätten, weil jeweils der Beschwerdeweg über den direkten Vorgesetzten einzuhalten sei (78., S. 5 f., 7, 10), und daß wegen der Kontrolle der Post auch die Einschaltung politischer Stellen nicht angezeigt gewesen sei (78., S. 3). Darüber hinaus hat einer der Zeugen glaubhaft bekundet, daß selbst der ranghöchste Vorgesetzte am Standort Sivas auf seine Beschwerde hin nicht tätig geworden sei (78., S. 3); andere haben angegeben, daß ihre Beschneidung nicht irgendein militärischer Unterführer, sondern der jeweilige Kapitän (Hauptmann) ihrer Einheit selbst befohlen habe (78., S. 7, S. 13 f.). Wenn schließlich der ranghöchste Vorgesetzte in Sivas auf eine Beschwerde hin geäußert hat, es sei beschlossene Sache, in der Türkei einen islamischen Einheitsstaat zu schaffen (78., S. 3), so bestätigt dies hinreichend deutlich, daß die Militärführung offenbar dem Laizismus nicht mehr hinreichend Geltung verschafft und vor dem Hintergrund der in der Türkei spürbaren Rückbesinnung auf islamische Werte Übergriffe gegenüber christlichen Wehrpflichtigen nicht mehr energisch genug unterbindet (56.; 61.; 74., S. 4; 77., S. 5). Nimmt man noch hinzu, daß der Generalstab im Ramadan 1984 kollektiv gefastet hat und daß in letzter Zeit Offiziere zum gemeinsamen Freitagsgebet aufgefordert haben (77., S. 5), ferner daß der Staatsminister für das Amt für religiöse Angelegenheiten am 10. November 1989 geäußert haben soll, es sei jetzt notwendig, die Christen zu islamisieren (76., S. 18; vgl. dazu auch 61., S. 6), so liegen nunmehr die -- vom Senat bisher vermißten (vgl. zuletzt vor allem Hess. VGH, 27.02.1989 -- 12 UE 839/85 --, 20.11.1989 -- 12 UE 2336/85 -- u. 04.12.1989 -- 12 UE 2652/85 u. 12 UE 63/86 --) -- verwertbaren Tatsachen vor, die auf eine Förderung oder zumindest Duldung von Zwangsbeschneidungen gegenüber christlichen Wehrpflichtigen hindeuten. Denn einmal sind jetzt konkrete Fälle bekannt, in denen Beschwerden eingereicht und bei höherer Stelle erfolglos geblieben sind, und zum anderen finden sich Äußerungen verantwortlicher Personen in der Öffentlichkeit oder gegenüber Betroffenen, die -- im Einklang mit entsprechenden Beschlüssen des "Islamischen Rates" aus dem Jahr 1984 (vgl. 65.) -- den generellen Schluß auf eine staatliche Politik zulassen, die den Umstand mindestens mit Wohlwollen sieht -- wenn nicht sogar gezielt herbeiführt --, daß sich Christen durch Drangsalierungen auf verschiedensten Ebenen -- nicht nur beim Militär -- zur Ausreise veranlaßt sehen (56.; 77., S. 4; vgl. auch 43., S. 7, u. 45., S. 4). Bei alledem bedarf es -- zumal keiner der Beteiligten das vorliegende Tatsachenmaterial angezweifelt oder die Einholung weiterer Auskünfte oder gutachtlicher Stellungnahmen substantiiert beantragt hat -- derzeit keiner diesbezüglichen weiteren Ermittlungen; denn bereits auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen steht fest, daß gegenwärtig nicht (mehr) davon die Rede sein kann, daß der türkische Staat im großen und ganzen erfolgreich das pflichtwidrige Handeln von Militärangehörigen bekämpft und daß deshalb -- trotz Mißlingens einer lückenlosen Verhinderung und Ahndung aller in seinem Machtbereich auftretenden Vorfälle -- seine asylrechtliche Verantwortlichkeit entfällt. Indessen reichen die vorliegenden Feststellungen nicht für die Annahme aus, daß christliche Wehrpflichtige allgemein mit einer Zwangsbeschneidung im Militär in dem Sinne zu rechnen haben, daß daraus auf eine politische Kollektivverfolgung aller Christen oder zumindest des abgegrenzten Kreises aller wehrpflichtigen Gruppenangehörigen geschlossen werden könnte. Denn die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß dabei nicht mehr nur von -- möglicherweise zahlreichen -- individuellen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern von einer ohne weiteres bestehenden aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds (BVerwG, 08.02.1989 -- 9 C 33.87 --, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502). Dafür genügen die bisher lediglich für vier Standorte festgestellten Zwangsbeschneidungen von christlichen Wehrpflichtigen für sich allein noch nicht, zumal aus einer politischen Verfolgung der wehrpflichtigen Gruppenangehörigen nicht ohne weiteres eine Kollektivverfolgung der Syrisch-Orthodoxen oder der Armenier insgesamt entnommen werden könnte (BVerwG, 24.08.1989 -- 9 B 301.89 --, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). Dem Kläger droht im Rückkehrfalle auch keine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung im Hinblick auf mögliche Übergriffe muslimischer Eiferer außerhalb des Militärdienstes. Wie oben ausgeführt, hatten armenische Christen -- ebenso wie die Angehörigen anderer christlicher Minderheiten in der Türkei -- bis zur Ausreise des Klägers allgemein und insbesondere in Istanbul eine derartige politische Verfolgung nicht zu befürchten. Inzwischen hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 allgemein erheblich verbessert, und dies hat sich nach allgemeiner Einschätzung auch zugunsten der armenischen Christen in Istanbul wie in anderen Landesteilen ausgewirkt (vgl. dazu etwa 18., S. 34; 20.; 25.; 28.; 33.; 35.; 89.). Insoweit stellt sich die Situation bei den Armeniern nicht anders dar als bei den Syrisch-Orthodoxen (zu letzteren vgl. zuletzt Hess. VGH, 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 --, 12 UE 2702/86 --, -- 12 UE 2970/86 -- u. -- 12 UE 2998/86 --). Das Auswärtige Amt hat dazu nach eingehenden Gesprächen mit syrisch-orthodoxen Geistlichen unter bezugnahme auf einen deutschsprachigen Bericht in dem Organ der Erzdiözese der syrisch-orthodoxen Kirche von Antiochien in Europa vom Dezember 1982/Januar 1983 einen zunehmenden staatlichen Schutz für die syrisch-orthodoxen Christen nach der Machtübernahme durch die Militärs festgestellt (33.). Die Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei berichtet davon, daß von der Geistlichkeit und von einzelnen Gemeindemitgliedern immer wieder festgestellt werde, daß sich die Verhältnisse nach dem 12. September 1980 gebessert hätten (26.). Die Sürjanni Kadim berichtet, ihre Mitglieder befänden sich wie jeder andere türkische Bürger nach dem 12. September 1980 "in Ruhe und in Sicherheit" (27.). Nach Auskunft der Sachverständigen Dr. Harb-Anschütz hat sich nach dem 12. September 1980 auch in Istanbul die Lage der syrisch-orthodoxen Christen wesentlich verbessert (28.). Zu demselben Ergebnis gelangten die Teilnehmer einer von der Evangelischen Akademie Bad Boll im Mai 1983 veranstalteten Studienfahrt in die Türkei (30., S. 7 u. 18). Soweit eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (32., S. 17 ff.), fehlt es an konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den letzten Jahren zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung -- und damit auch der zahlenmäßig die stärkste Gruppe der Christen bildenden Armenier -- ausgewirkt haben könnte. Auch bei Berücksichtigung neuerer Erkenntnisquellen hält der Senat an dieser Einschätzung fest. Insbesondere läßt die insgesamt vorsichtig gehaltene und nach Straftaten differenzierende Stellungnahme des Sachverständigen Oehring an das Verwaltungsgericht Kassel vom 11. Juli 1988 (59.) nicht die Annahme zu, daß türkische Staatsbürger christlichen Glaubens generell gegenüber Straftaten muslimischer Staatsbürger strafrechtlichen Schutz nicht erhielten; entsprechend ist das Gutachten der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Dezember 1988 (63., S. 13 f.) zu würdigen. Denn nach einer aktuellen Auskunft des Auswärtigen Amts (72.) sind keine Fälle bekannt geworden, in denen christlichen Türken behördlicher Schutz durch Abweisung ihrer Strafanzeigen versagt worden ist (im Ergebnis ebenso Bay. VGH, 29.11.1985 -- 11 B 85 C 35 --; VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 -- A 13 S 221/84 -- u. 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --; OVG Bremen, 14.04.1987 -- 2 BA 28/85 u. 32/85 --; OVG Hamburg, 10.06.1987 -- BfV 21/86 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 -- 18 A 10.315/86 --; st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt z.B. 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 --). 5. Dem Kläger droht indessen zur Überzeugung des Senats bei einer Rückkehr in seine Heimat zum derzeitigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische, nämlich an seine Religionszugehörigkeit anknüpfende Einzelverfolgung im Rahmen des für ihn absehbar bevorstehenden Militärdienstes; daß er im Rückkehrfalle außerhalb des Militärdienstes von an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden Übergriffen muslimischer Türken betroffen und diesen Verfolgungsmaßnahmen schutzlos ausgesetzt wäre, kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, denn wie oben (unter II. 4.) dargelegt, hat sich die Verbesserung der Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 auch zugunsten der Christen ausgewirkt und gibt es aus jüngerer Zeit keine Bezugsfälle, in denen männliche Christen im Alter des Klägers ernsthaft an der Ausübung ihrer Religion gehindert worden wären. Im Hinblick darauf, daß der Kläger zwischenzeitlich 24 Jahre alt ist, sich die zu erwartende politische Verfolgung im Rahmen der Wehrdienstleistung abspielen wird und hiergegen wirksame Hilfe auch dann nicht zu erlangen wäre, wenn Verwandte mit dem Kläger zurückkehren oder sich sonst noch in der Türkei aufhalten würden, braucht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht weiter auf die Frage eingegangen zu werden, welche Bedeutung einer eventuellen Rückkehrbereitschaft von nahen Verwandten, insbesondere des Vaters -- der allerdings im Falle des Klägers ohnehin bereits verstorben ist --, zukommt (vgl. zur Problematik BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --; Hess. VGH, 26.03.1990 -- 12 UE 2702/86 --, -- 12 UE 2970/86 -- u. -- 12 UE 2998/86 --); da außerdem mit der Einberufung zu rechnen ist unabhängig davon, wo der Kläger seinen Wohnsitz nimmt, ist auch eine sog. "inländische Fluchtalternative" nicht ersichtlich, auf die der Kläger verwiesen werden könnte (vgl. näher BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 50/86 u.a. --, BVerfGE 79, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Dem Kläger droht deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, weil er bei einer Rückkehr in absehbarer Zeit mit seiner Heranziehung zum türkischen Militärdienst und dort mit seiner zwangsweisen Beschneidung rechnen müßte. Er ist mittlerweile 24 Jahre alt und unterliegt deshalb der vom 20. bis zum 46. Lebensjahr bestehenden Wehrpflicht (53.; 63., S. 15). Da für eine eventuelle Wehrdienstunfähigkeit oder für sonstige Gründe, die seiner Einberufung entgegenstehen könnten, nichts ersichtlich oder von den Beteiligten dargetan ist, muß der Kläger nach seiner Rückkehr jederzeit mit seiner Erfassung, Musterung und anschließenden Einberufung rechnen. Insbesondere ist dafür, daß es dem Kläger gelingen könnte, sich vollständig vom Wehrdienst "freizukaufen", nichts ersichtlich. Abgesehen davon, daß dies für Nichthochschulabsolventen auf legalem Wege kaum möglich sein dürfte (42.), fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger den dafür gegebenenfalls erforderlichen hohen Geldbetrag (vgl. 40.; 74.) allein oder mit Hilfe seiner Verwandten aufbringen könnte, zumal seine beiden Brüder ebenfalls in der gleichen Situation sind. Allenfalls käme gegen Zahlung einer ebenfalls hohen Geldsumme eine Reduzierung des Militärdienstes auf zwei Monate in Betracht (74., S. 2), was aber die Gefährdung des Klägers nicht maßgeblich mindern würde, weil die Beschneidungen erfahrungsgemäß in der Zeit während der Grundausbildung erfolgen. Da aus seinen Personalpapieren die Religionszugehörigkeit ersichtlich (36.; 41., S. 7; 74., S. 3; 77., S. 3) und darüber hinaus zumindest beim gemeinsamen Duschen offenbar werden wird (77., S. 3), daß der Kläger nicht beschnitten ist, wird er während der Militärzeit seine nichtmuslimische Religion mit Sicherheit nicht verbergen können; dies gilt um so mehr, als nach den Bekundungen von einigen der im Verfahren 12 UE 2997/86 vernommenen Zeugen (78.) davon auszugehen ist, daß die nichtmuslimischen Wehrpflichtigen gesondert festgestellt zu werden pflegen. Während der Militärzeit droht christlichen Wehrpflichtigen gegenwärtig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Beschneidung gegen ihren Willen. Zwar reichen die dem Senat hierzu bisher vorliegenden Erkenntnisse, die sich auf vier Standorte beschränken, nicht aus, um eine zur Annahme einer Gruppenverfolgung führende Verfolgungsdichte festzustellen (vgl. oben II. 4., S. 35 ff.). Dies steht indessen der Bejahung einer gerade dem Kläger drohenden Einzelverfolgung nicht entgegen. Bei seiner diesbezüglichen Prognose läßt sich der Senat nicht etwa von rein quantitativen oder statistischen Erwägungen leiten; die Prognose ist vielmehr das Ergebnis einer zusammenfassenden Bewertung des relevanten Sachverhalts, wobei vor allem der Verfolgungsdichte an den vier erkenntnisträchtigen Standorten, welche auf eine vergleichbare, wenngleich bisher nicht bekannt gewordene Situation an anderen Standorten hindeutet, der Schwere des drohenden Eingriffs und den in jüngster Zeit stetig zunehmenden Islamisierungstendenzen erhebliche Bedeutung zuzumessen ist, so daß im Ergebnis die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden (vgl. zum Prognosemaßstab insbesondere BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25). Nach den bereits oben (S. 35 ff.) getroffenen Feststellungen kann jedenfalls von nur vereinzelten Übergriffen fanatischer Muslime oder von einer besonders gelagerten Ausnahmesituation in einem einzelnen Standort nach Auffassung des Senats nicht (mehr) die Rede sein. Der Kläger befürchtet demnach zu Recht für den Fall einer Einberufung ihn selbst treffende asylrelevante Verfolgung, die sich der türkische Staat zurechnen lassen müßte, weil nicht mehr davon ausgegangen werden kann, daß er Übergriffe auf christliche Wehrpflichtige im Militär im großen und ganzen erfolgreich bekämpft (im Ergebnis a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.1990 -- 14 A 10082/87 --). Im Hinblick darauf, daß der Kläger unverfolgt ausgereist ist und sich die dem Kläger im Rückkehrfalle drohende Verfolgung mithin als sog. Nachfluchttatbestand darstellt, weist der erkennende Senat auf folgendes hin: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (26.11.1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 72, 51 = EZAR 200 Nr. 18, 17.11.1988 -- 2 BvR 442/88 --, InfAuslR 1989, 31, u. 08.03.1989 -- 2 BvR 627/87 --, BayVBl. 1989, 561) setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus und kann deshalb grundsätzlich nicht auf sog. subjektive Nachfluchttatbestände erstreckt werden, die der Asylbewerber risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; etwas anderes gelte -- als allgemeine Leitlinie -- nur dann, wenn die selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellten. Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum zwar vorwiegend auf Kritik gestoßen (vgl. u.a. Brunn, NVwZ 1987, 301 ; J. Hofmann, ZAR 1987, 115; J. Hofmann, DÖV 1987, 491; R. Hofmann, NVwZ 1987, 295; Huber, NVwZ 1987, 391; Kimminich, JZ 1987, 194; Wolff, InfAuslR 1987, 60; Wollenschläger/ Becker, ZAR 1987, 51, 54 f.). Dennoch hat sich das Bundesverwaltungsgericht ihr zwischenzeitlich unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach insoweit bestehende Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG angeschlossen und ausgeführt, seine frühere Rechtsprechung zu den subjektiven Nachfluchttatbeständen sei überholt und die Vorschrift des § 1a AsylVfG laufe für solche Nachfluchttatbestände leer, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon vom Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgeschlossen seien, und regele für die beachtlichen Nachfluchttatbestände darüber hinaus, daß bestimmte, ihre Herbeiführung betreffende Umstände bei der Asylentscheidung außer Betracht zu bleiben hätten (BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19, 20.10.1987 -- 9 C 147.86 --, 20.10.1987 -- 9 C 42.87 --, InfAuslR 1988, 22, 22.06.1988 -- 9 B 65.88 --, InfAuslR 1988, 255, 22.06.1988 -- 9 B 189.88 --, InfAuslR 1988, 254, u. 06.12.1988 -- 9 C 91.87 --, InfAuslR 1989, 135). Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf weitere Fallgruppen selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände präzisiert -- etwa bezüglich der Asylantragstellung (30.08.1988 -- 9 C 80.87 --, InfAuslR 1988, 337, 30.08.1988 -- 9 C 20.88 --, InfAuslR 1989, 32, 25.10.1988 -- 9 C 50.87 --, InfAuslR 1989, 173, 17.01.1989 -- 9 C 56.88 --, BVerwGE 81, 170 = EZAR 200 Nr. 23, u. 11.04.1989 -- 9 C 53.88 --) sowie bezüglich sog. aktiver oder passiver Republikflucht (vgl. einerseits 06.12.1988 -- 9 C 22.88 --, InfAuslR 1989, 169, andererseits 21.06.1988 -- 9 C 5.88 --, EZAR 201 Nr. 14 = NVwZ 1989, 68 ) -- und dabei entschieden, daß auch eine wegen dieser Verhaltensweisen im Rückkehrfalle drohende politische Verfolgung wie ein selbstgeschaffener Nachfluchtgrund zu behandeln und deshalb asylrechtlich unbeachtlich sei, wenn der Ausländer sich nicht bereits im Zeitpunkt seines diesbezüglichen Verhaltens in einer politisch bedingten Zwangslage befunden hat, als deren Erscheinungsform sich eine "latente Gefährdungslage" darstelle, in der keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung bestehe. Der Senat hat zur Frage der Asylerheblichkeit selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände ebenso wie zu der einer möglichen Bindung an die betreffende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (kritisch hierzu VGH Baden-Württemberg, 19.11.1987 -- A 12 S 761/86 --, NVwZ-RR 1989, 46) bisher noch nicht grundsätzlich Stellung genommen. Der vorliegende Fall bietet ebenfalls keine Veranlassung für eine diesbezügliche Grundsatzentscheidung. Denn hier fehlt es schon an der vom Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegten Ausgangssituation, daß der Asylbewerber den Nachfluchttatbestand risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; die den Asylanspruch des Klägers begründenden Umstände sind nämlich nicht von ihm selbst -- etwa durch seine Ausreise -- herbeigeführt worden, sondern ohne sein eigenes Zutun zum einen durch eine Veränderung der Situation im türkischen Militär und zum anderen dadurch entstanden, daß er älter und infolgedessen wehrpflichtig geworden ist. Deshalb handelt es sich bei der ihm im Rückkehrfalle beim türkischen Militär drohenden politischen Verfolgung um einen objektiven und damit beachtlichen Nachfluchttatbestand. Der 1965 in Diyarbakir geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger armenischer Volkszugehörigkeit und christlichen Glaubens. Er verließ am 7. April 1980 zusammen mit seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester die Türkei und reiste am 10. April 1980 mit einem bis 20. Februar 1981 gültigen Familienpaß per Bus in das Bundesgebiet ein, wo sich bereits die älteren Brüder O und Y seit Juli bzw. November 1979 als Asylbewerber aufhielten (Kläger in den Verfahren bzw.). Unter dem 17. April 1980 beantragte die Familie die Gewährung von Asyl mit der Begründung, sie sei vor ihrer Ausreise ständig von Muslimen wegen ihres christlichen Glaubens bedroht und mit Geldforderungen überzogen worden; für den Fall einer Weigerung habe man sie mit dem Tode bedroht. Die Regierung schütze christliche Minderheiten nicht ausreichend; ebenso hätten sie bei Behörden wegen ihres Glaubens Schwierigkeiten gehabt. Selbst die Armee gewähre Christen -- wenn überhaupt -- nur zurückhaltend Rechte. Das Schneidergeschäft sei Opfer eines Bombenanschlags geworden. Ein Verbleiben in der Türkei sei nicht mehr zumutbar. Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 29. April 1981 führten die Eltern des Klägers weiter aus, daß sie zu Hause wegen des Tragens des Kreuzes beschimpft und verspottet worden seien. Sie seien von den Muslimen als Menschen zweiter Klasse behandelt worden. Außerdem seien sie wegen des politischen Terrors ausgereist; die Kinder seien von Rechten und Linken ständig bedroht und aufgefordert worden, Mitglied einer Partei zu werden. Auf Christen sei ein besonders starker Druck ausgeübt worden. Jetzt lebe fast die ganze Familie in Deutschland. Die MHP-Leute hätten immer wieder Geld von ihnen verlangt und anderenfalls mit dem Tod gedroht. Sie hätten aus Furcht gezahlt. Die Polizei habe nicht helfen können. Da die Lebenssituation schließlich unerträglich geworden sei, seien sie ausgereist. Sie seien politisch neutral und hätten sich auch nie für Politik interessiert. Den Paß habe ihnen ein Bekannter beschafft. Mit Bescheid vom 18. November 1982 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag mit der Begründung ab, daß bei Würdigung aller zur Verfügung stehenden Informationen über die Lage der Christen in der Türkei nicht ersichtlich sei, daß Christen dort allgemein in asylerheblicher Weise verfolgt wären und daß darüber hinaus im Falle der Familie des Klägers Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG für die Ausreise ursächlich gewesen wäre oder daß diese bei der Rückkehr mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen müßte. Von einer generellen Duldung, Untätigkeit oder gar Unterstützung des türkischen Staates bei Übergriffen Dritter auf die christlichen Minderheiten, die als asylbegründend angesehen werden müßten, könne nicht gesprochen werden; die Sicherheitslage habe sich auch für die Christen nach der Machtübernahme durch die Militärs am 12. September 1980 erheblich verbessert. Die gesamte innenpolitische Lage habe sich stabilisiert. Bloße Diskriminierungen durch Dritte stellten grundsätzlich keinen schwerwiegenden Eingriff in ein durch die Genfer Flüchtlingskonvention geschütztes Rechtsgut dar und könnten somit keinen Asylanspruch auslösen. Gerade die Gemeinden der nach dem Lausanner Vertrag anerkannten Minderheiten verfügten zudem über funktionierende eigene Institutionen und ein reges Gemeindeleben auf guter finanzieller Basis; deren Mitglieder gehörten in der Regel der Mittel- und Oberschicht an, so daß nicht angenommen werden könne, daß ihnen gezielt staatlicher Schutz verwehrt werde. Ebensowenig könnten die behaupteten Bedrohungen durch radikale Anhänger politischer Gruppierungen einen Asylanspruch begründen, da eine Duldung durch den Staat nicht nachgewiesen sei. Teilweise hätten sich die Betroffenen gar nicht um staatlichen Schutz bemüht. Auch für die Kinder seien besondere Asylgründe nicht geltend gemacht worden. Dieser Bescheid wurde dem Kläger persönlich am 14. Februar 1983 ausgehändigt zusammen mit einer auf § 28 AsylVfG gestützten, auf den 4. Februar 1983 datierten Verfügung der Ausländerbehörde der Stadt K, wonach der Kläger zur Ausreise binnen eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Bescheide aufgefordert und ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung angedroht wurde. Zusätzlich wurden die Bescheide den früheren Bevollmächtigten des Klägers am 7. März 1983 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Kassel erhoben die Eltern des Klägers für diesen am 25. Februar 1983 Klage gegen beide Bescheide, zu deren Begründung sie sich zunächst auf ihr früheres Vorbringen bezogen. Weiter machte der Kläger geltend, daß sich die Situation der christlichen Minderheiten in der Türkei eher verschlechtert habe. Sein Vater sei vor der Ausreise Erpressungen ausgesetzt und für den Fall der Nichtzahlung von Schutzgeldern mit dem Tod bedroht worden. Von der Polizei sei ebensowenig Schutz vu erwarten gewesen wie von anderen Behörden. Nachdem die Stadt K ihre Verfügung vom 4. Februar 1983 aufgehoben und das Verwaltungsgericht daraufhin das Verfahren insoweit mit Beschluß vom 19. Januar 1984 abgetrennt hatte (I/1 E 8029/84), beantragte der Kläger, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. November 1982 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte beantragte unter Bezugnahme auf die Begründung des ablehnenden Bescheids, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich nicht am Verfahren. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 1984, in der der Kläger informatorisch gehört wurde, wies das Verwaltungsgericht Kassel die Klage mit Urteil vom gleichen Tage ab. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, daß die Kammer anhand der vorliegenden Materialien nicht festzustellen vermöge, daß alle armenisch-apostolischen Christen in Istanbul in der Zeit vor der Ausreise des Klägers einer Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen seien. Sie seien weder unmittelbar durch den Staat in einer die Menschenwürde verletzenden Weise bei der Religionsausübung beschränkt worden, noch habe der Staat Übergriffe gegen sie mit Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit generell gebilligt, geduldet oder tatenlos hingenommen. Zwar möge es in Einzelfällen zu asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen gegen armenisch-apostolische Christen gekommen sein, jedoch habe der Kläger ein derartiges Einzelschicksal nicht glaubhaft gemacht. Was die angeblichen Belästigungen des damals 15jährigen Klägers in Istanbul auf dem Weg zur Arbeit angehe, dürfte die Schwelle der Asylerheblichkeit noch nicht überschritten sein. Außerdem sei ein staatliches Einverständnis mit einem derartigen Verhalten nicht nachgewiesen, zumal der Kläger nicht einmal behauptet habe, um Schutz nachgesucht zu haben. Die allgemeinen Bekundungen der Eltern reichten zum Nachweis eines eigenen Asylanspruchs des Klägers nicht aus. Auch die Pflicht zu einer eventuellen Wehrdienstleistung im Falle der Rückkehr könne gegenwärtig einen Asylanspruch nicht begründen; eine Heranziehung zum Wehrdienst selbst komme nicht vor September 1985 in Betracht. Auch sei ungewiß, ob der Kläger dann tatsächlich Wehrdienst leisten müsse, und nicht auszuschließen, daß sich bis dahin die Verhältnisse in der türkischen Armee geändert hätten. Auch der Umstand der Asylantragstellung selbst werde im Falle der Rückkehr des Klägers aller Voraussicht nach nicht zu einer individuellen politischen Verfolgung führen, ebensowenig seine armenische Volkszugehörigkeit. Auf die am 9. April 1984 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das am 9. März 1984 den früheren Bevollmächtigten zugestellte Urteil hat der Senat mit Beschluß vom 6. Oktober 1987 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zur Begründung der Berufung bezieht sich der Kläger zunächst auf sein bisheriges Vorbringen sowie auf das seiner Brüder Y und O in deren Verfahren (und) und macht weiter geltend, daß die Armenier in der Türkei einer politischen Gruppenverfolgung ausgesetzt seien, weil die Existenz ethnischer Minderheiten geleugnet werde und beispielsweise der Gebrauch anderer Sprachen als der türkischen auch politischen Gruppierungen verboten sei. Armenier, die sich zur ihrer Volkszugehörigkeit bekennen würden, würden als Separatisten eingestuft; Art. 14 und 87 der Türkischen Verfassung i.V.m. Art. 125 TStGB stellten separatistische Bestrebungen auch ohne Gewaltanwendung unter Strafe. Als solche werde schon jede Manifestation des Bestehens einer ethnischen Minderheit angesehen. Der allgemeine Verdacht gegen die Armenier werden im Falle spektakulärer Äußerungen oder Aktionen im Ausland -- zum Beispiel bei Anschlägen gegen türkische Diplomaten -- immer wieder virulent; ebenso sei die türkische Regierung wegen der derzeitigen Autonomiekämpfe in der Sowjetunion gegenüber den Armeniern besonders wachsam. Zugleich litten die Armenier unter dem stetig wachsendem Druck der Wiedereinführung des Islam als Staatsreligion. Eine nennenswerte armenische Gemeinde gebe es nur noch in Istanbul, auch diese werde aber langsam ausgetrocknet, wie dies mit allen christlichen Religionsgemeinschaften geschehe. Die Türkei sei keineswegs mehr der unter der Politik Atatürks konzipierte laizistische Staat. Politische Verfolgung einer Gruppe könne auch in einer Strategie des langfristigen Sterbenlassens liegen; die Auslöschung der christlichen Minderheiten sei ein erklärtes Ziel der türkischen Bevölkerung, die hierbei den Schutz der türkischen Regierung genieße. Der Bestand einer Gemeinde und ein dazugehöriger besonders geschützter Ort seien für die christliche Gemeinschaft konstitutiv; man könne einen Christen nicht auf die Möglichkeit privater Frömmigkeit verweisen, wenn gleichzeitig ein geschützter Versammlungsort für die Gemeinde nicht mehr existiere. Gestatte der türkische Staat die Erhaltung der Bausubstanz nicht mehr, greife er ein Kernstück christlicher Gemeinschaft an. Er habe das Gruppenschicksal bereits vor seiner Ausreise erlitten; nach seiner Rückkehr in die Türkei werde er ihm erst recht ausgesetzt sein. Auch Istanbul biete keinen ausreichenden Schutz mehr. Außerdem werde er wegen seiner Pflicht zur Wehrdienstleistung auch einem persönlichen Verfolgungsschicksal ausgesetzt sein. Als Christ sehe er sich bei der Armee -- wie vielfach belegt sei -- einer die Menschenwürde angreifenden Erniedrigung und einer die religiöse Identität verletzenden und die eigene Identität schwer beeinträchtigenden Behandlung ausgesetzt. Derartigen Maßnahmen werde seitens der Vorgesetzten nicht Einhalt geboten, weder Täter noch Vorgesetzte würden von der Regierung zur Rechenschaft gezogen. Derartige Behandlungen gingen weit über das "gruppenspezifische Risiko" des normalen Alltags eines Wehrpflichtigen hinaus. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. Februar 1984 und den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. November 1982, soweit dieser seine Person betrifft, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt. Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 12. Januar 1989 durch die Berichterstatterin als beauftragte Richterin Beweis erhoben über die Asylgründe des Klägers durch dessen Vernehmung als Beteiligter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Termin am 9. Februar 1989 (Bl. 147 ff. d.A.) verwiesen. Ferner ist der Sachverständige Taylan zur Erläuterung seiner zur Lage armenischer und anderer Christen in der Türkei erstatteten Gutachten, unter anderem die vom 15. Mai 1988 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe und vom 4. September 1989 an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, gehört worden; insoweit wird auf die Niederschrift über den Termin am 22. Januar 1990 Bezug genommen (Bl. 186 ff. d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der den Kläger betreffenden Behördenakten der Beklagten und der Ausländerbehörde der Stadt K (Az. --) Bezug genommen, ferner auf die beigezogenen Verfahrensakten und nebst den dazu gehörigen Behördenakten, die die Asylklagen der Brüder O und Y des Klägers betreffen. Sämtliche Akten sind ebenso zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden wie die im folgenden aufgeführten Dokumente: 1. Dez. 1978 Yonan: "Assyrer heute" 2. 11.04.1979 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 3. Mai/Juni 1979pogrom Nr. 64 (Yonan: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei" u.a.) 4. 07.08.1979 Dr. Harb-Anschütz an Bay. VGH 5. 12.11.1979 epd Dokumentation Nr. 49/79: "Christliche Minderheiten aus der Türkei" 6. Nov. 1979 Ev. Akademie Bad Boll, Materialdienst 2/80: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 7. Mai 1980 pogrom Nr. 72/73 (Yonan: "Der unbekannte Völkermord an den Assyrern 1915 -- 1918" u.a.) 8. 20.05.1980 Patriarch Yakup III und Bischof Cicek vor dem VG Gelsenkirchen 9. 15.10.1980 Carragher an Bay. VGH 10. 09.04.1981 Msgr. Wilschowitz: "Die Situation der christlichen Minderheiten in der Türkei" 11. 29.04.1981 Reisebericht einer schwedisch-norwegischen Reisegruppe 12. 02.05.1981 Dr. Hofmann: "Zur Lage der Armenier in Istanbul/Konstantinopel" 13. 12.06.1981 Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg 14. 06.07.1981 Staatssekretär von Staden (BT-Drs. 9/650) 15. 20.07.1981 IGFM an VG Wiesbaden 16. 22.07.1981 Vocke an VG Karlsruhe 17. 04.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 24.11.1981 RA Wiskandt an Bundesamt: "Situation der Christen in der Türkei" 19. 21.01.1982 Schweiz. Ev. Pressedienst Nr. 3 20. 03.02.1982 Auswärtiges Amt an VG Minden 21. 26.03.1982 Auswärtiges Amt an VG Trier 22. 07.04.1982 Pfarrer Diestelmann: "Die Situation der syrisch-orthodoxen Christen ...." 23. 19.04.1982 Carragher zum Gutachten Wiskandt 24. 28.04.1982 Dr. Hofmann zum Gutachten Wiskandt 25. 06.05.1982 Diakonisches Werk EKD zum Gutachten Wiskandt 26. 18.05.1982 Ev. Gemeinde dt. Sprache in der Türkei an EKD 27. 26.07.1982 Sürjanni Kadim an VG Minden 28. 17.08.1982 Dr. Harb-Anschütz an VG Minden 29. 1983 Kraft, in "Christ in der Gegenwart": "Fremde und Außenseiter" 30. Mai 1983 Ev. Akademie Bad Boll, Protokolldienst 27/83: "Studienfahrt in die Türkei" 31. 25.05.1984 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 32. 12.06.1984 epd Dokumentation Nr. 26/84: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei ...." 33. 26.06.1984 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 34. 11.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 35. 14.09.1984 Dr. Oehring an VG Minden 36. 09.11.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 37. 03.12.1984 RA Müller, RA Wiskandt, Dr. Oehring und Erzbischof Cicek als sachverständige Zeugen vor dem Bay. VGH 38. 1985 Anschütz: "Die syrischen Christen vom Tur'Abdin" 39. 04.02.1985 Dr. Hofmann an VG Stuttgart 40. 17.03.1985 Prof. Dr. Wießner an VG Stuttgart 41. 07.05.1985 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 42. 30.05.1985 Dr. Oehring an VG Gelsenkirchen 43. 22.06.1985 RA Müller: "Reisebericht zur Lage der Christen in der Türkei" 44. 07.10.1985 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 45. 01.07.1986 EKD an VG Hamburg 46. 14.10.1986 Prof. Dr. Wießner an VG Hamburg 47. 06.01.1987 Dr. Tasci vor VG Gelsenkirchen 48. 07.04.1987 Yonan: Gutachten 49. 23.04.1987 Yonan an Bundesamt; Stellungnahme 50. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 51. 30.06.1987 Ev. Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei an VGH Baden-Württemberg 52. 06.07.1987 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 53. 18.12.1987 Auswärtiges Amt an OVG Bremen 54. 15.01.1988 Dr. Oehring an VGH Baden-Württemberg 55. April 1988 Regine Erichsen: "Die Religionspolitik im türkischen Erziehungswesen von der Atatürk-Ära bis heute" in: Zeitschrift für Kulturaustausch 1988, S. 234 ff. 56. 15.05.1988 Taylan an VG Karlsruhe 57. 25.05.1988 Dr. Oehring an VG Düsseldorf 58. Juli 1988 Auswärtiges Amt -- Bericht zur "Lage der Christen in der Türkei" 59. 11.07.1988 Dr. Oehring an VG Kassel 60. 02.09.1988 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 61. 24.09.1988 Dr. Binswanger an VG Karlsruhe 62. 02.11.1988 Taylan an Hess. VGH 63. Dez. 1988 Gesellschaft für bedrohte Völker -- Gutachten -- 64. 09.12.1988 Pfarrer Klautke vor VG Köln 65. 08.01.1989 Wochenzeitschrift "Ikibine Dogru": "Die geheimen Beschlüsse des islamischen internationalen Rates sind enthüllt." 66. 12.01.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 67. 17.01.1989 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 68. 27.01.1989 Dr. Binswanger an Hess. VGH 69. März 1989 Gesellschaft für bedrohte Völker: "Wie einst die Hugenotten -- Glaubensflüchtlinge heute" in: Vierte Welt Aktuell Nr. 79 70. 20.03.1989 Dr. Oehring an VG Ansbach 71. 02.04.1989 Dr. Oehring an Hess. VGH 72. 09.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 73. 01.07.1989 Sternberg-Spohr u.a. in terre des hommes "Religionsverfolgte aus der Türkei -- politische Verfolgte oder Scheinasylanten" 74. 04.09.1989 Taylan an OVG Koblenz 75. 18.10.1989 Auswärtiges Amt an OVG Münster 76. Nov. 1989 Weber/Günter/Reuter: "Zur Lage der Christen in der Türkei", Bericht einer ökumenischen Besuchsreise vom 31.08. bis 11.09.1989 unter Leitung von Dr. Oehring 77. 22.01.1990 Taylan vor Hess. VGH 78. 22.03.1990 6 Zeugen vor Hess. VGH 79. 15.02.1990 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz 80. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 81. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Minden 82. April 1978 mrg-report: "The Armenians" 83. 31.07.1980 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 84. Okt./Nov. pogrom Nr. 85, S. 23 ff. 1981 85. 06.02.1982 Höhler in FR: "Blutspur durch ein ganzes Jahrhundert" 86. Juni 1982 CCMWE: "The Situation of the Christian Minorities of Turkey......" 87. 12.12.1983 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 88. 12.04.1985 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 89. März 1986 Schraps: "Auf der Suche nach dem verschwundenen Volk", GEO Nr. 3/1986, S. 112 ff. 90. 09.09.1986 Auswärtiges Amt an den Kreis Lippe 91. 03.11.1986 amnesty international an VG Ansbach 92. 03.12.1986 Auswärtiges Amt an VG Köln 93. 12.01.1987 Dr. Franz an VG Köln 94. 17.01.1987 Dr. Hofmann an VG Köln 95. 19.01.1987 Schraps an VG Köln 96. 27.03.1987 Dr. Oehring an VG Köln 97. 09.10.1987 EKD an RA. König 98. Meyers Enzyklopädisches Lexikon in 25 Bänden, Bd. 2, 1981, S. 606 ff.: "Armenien" u.a.