Urteil
12 UE 1220/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:0711.12UE1220.93.0A
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Leitsätze
1. Eine Gruppenverfolgung der christlichen Minderheit in der Türkei kann nach wie vor nicht festgestellt werden.
2. Syrisch-orthodoxen Christen aus dem Tur Abdin steht grundsätzlich zumindest in Istanbul eine interne Fluchtalternative zur Verfügung.
3. Auch unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse ist nicht festzustellen, daß christliche Wehrpflichtige während des Wehrdienstes in der Türkei einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind.
Einem syrisch-orthodoxen Wehrpflichtigen droht aber im Falle der Heranziehung zum Wehrdienst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an seine Religionszugehörigkeit anknüpfende staatliche Verfolgung in Form der Zwangsbeschneidung.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Gruppenverfolgung der christlichen Minderheit in der Türkei kann nach wie vor nicht festgestellt werden. 2. Syrisch-orthodoxen Christen aus dem Tur Abdin steht grundsätzlich zumindest in Istanbul eine interne Fluchtalternative zur Verfügung. 3. Auch unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse ist nicht festzustellen, daß christliche Wehrpflichtige während des Wehrdienstes in der Türkei einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Einem syrisch-orthodoxen Wehrpflichtigen droht aber im Falle der Heranziehung zum Wehrdienst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an seine Religionszugehörigkeit anknüpfende staatliche Verfolgung in Form der Zwangsbeschneidung. Die vom erkennenden Senat zugelassenen Berufungen der Kläger sind statthaft und auch sonst zulässig; daran hat sich nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung von Artikel 16 und 18 GG vom 28. Juni 1993 (BGBl. I S. 1002) und des Gesetzes zur Änderung asyl-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1354) nichts geändert (§§ 87 Abs. 2 Nr. 3, 87 a Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG). Die Berufungen sind begründet, da sich die noch nach altem Recht ergangenen Ablehnungsbescheide nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage als rechtswidrig erweisen; denn die Kläger haben Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16 a Abs. 1 GG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 AsylVfG) (I.) und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person (II.). Einer Entscheidung über Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht (III.). Hieraus ergeben sich Folgen für Kosten, Vollstreckbarkeit und Revisionszulassung (IV.). I. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des nach Wortlaut und Inhalt mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16 a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Wer unverfolgt seinen Heimatstaat verlassen hat, ist nur dann als asylberechtigt anzuerkennen, wenn ihm aufgrund eines beachtlichen Nachfluchttatbestands politische Verfolgung droht (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, 64 = EZAR 200 Nr. 18; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 = EZAR 201 Nr. 22). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 -1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Die Anwendung des Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine qualifizierende Betrachtungsweise, die neben der Eintrittswahrscheinlichkeit auch die zeitliche Nähe des befürchteten Eingriffs berücksichtigt (BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.82 -, demn. EZAR 200 Nr. 30). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Die Asylanerkennung kann wegen anderweitigen Verfolgungsschutzes, insbesondere nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat ausgeschlossen sein (Art. 16 a Abs. 2 GG; §§ 26 a, 27, 29 Abs. 1 und 2 AsylVfG, Anlage I zum AsylVfG). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25), und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer aslyrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985, a.a.O.). Aufgrund der eigenen Angaben der Kläger, des Inhalts der beigezogenen Akten, der Aussagen der im Berufungsverfahren vernommenen Zeugen und der in das Verfahren eingeführten Dokumente steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Kläger als Angehörige der syrisch-orthodoxen Religionsgruppe nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigte anzuerkennen sind (1.), daß die Asylanerkennung hier nicht wegen anderweitiger Verfolgungssicherheit ausgeschlossen ist (2.), daß die Kläger vor ihrer Ausreise weder als Mitglied der Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen (3.) noch aus individuellen Gründen von politischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren (4.), daß sie aber bei einer Rückkehr in ihre Heimat Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben, und zwar nicht unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung (5.), wohl aber wegen der Gefahr der Zwangsbeschneidung während des Wehrdienstes (6.), und daß es sich hierbei um einen beachtlichen Nachfluchttatbestand handelt (7.). 1. Die Kläger, an deren syrisch-orthodoxer Glaubenszugehörigkeit angesichts ihrer Herkunft aus den Orten Midyat und Baristepe, aufgrund ihrer Aussagen vor dem Vorsitzenden als Berichterstatter des erkennenden Senats und nach den im Berufungsverfahren vorgelegten "Personalausweisen" der syrisch-orthodoxen Erzdiözese von Antiochien in Europa keine Zweifel bestehen, können ihre Anerkennung nicht schon aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Société des Nations, Recueil des Traités, Band 89 , S. 64) erreichen. Da die Kläger zwischen 1966 und 1974 geboren sind und die Türkei in den Jahren 1986 und 1989 verlassen haben, kann dieses Abkommen auf sie nicht angewandt werden (vom BVerwG u. a. durch U. v. 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte st. Rspr. des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ-RR 1991, 516 ). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschnitt A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung entfallen sind und nur denjenigen Ausländern, in deren Person die Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 1 GK entsprechenden § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, asylrechtlicher Abschiebungsschutz und die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings gewährt werden (§ 3 AsylVfG; vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1990, 9; Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). 2. Die Anerkennung des Klägers zu 1) ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil er aus einem EG-Mitgliedstaat eingereist ist und dies der Berufung auf Art. 16 a Abs. 1 entgegensteht (Art. 16 a Abs. 2 GG; § 26 a AsylVfG). Es braucht nicht entschieden zu werden, welche Auswirkungen die Beschränkung des Asylgrundrechts durch Art. 16 a Abs. 2 GG im einzelnen hat; denn auf den Kläger zu 1) ist diese Vorschrift jedenfalls nicht anzuwenden. Die Ersetzung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG durch Art. 16 a GG ist zwar am 30. Juni 1993 in Kraft getreten (s. o.), die neue Drittstaatenklausel ist aber lediglich auf solche Ausländer anzuwenden, die seit diesem Zeitpunkt nach Deutschland eingereist sind (BVerfG - Kammer -, 22.07.1993 - 2 BvR 668/93 -, NVwZ aktuell 1993, 12; VG Würzburg, 06.09.1993 - 8 S 93.32324 -, EZAR 208 Nr. 1). Hierfür spricht zunächst die Formulierung des Art. 16 a Abs. 2 GG, wonach sich auf Abs. 1 nicht berufen kann, "wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ... einreist". Darüber hinaus kann aus § 87 a Abs. 1 AsylVfG geschlossen werden, daß die neue Drittstaatenklausel für vor dem 1. Juli 1993 gestellte Asylanträge grundsätzlich nicht gilt; denn danach finden auf Ausländer, die aus einem EG-Mitgliedstaat eingereist sind, (nur) die Vorschriften der § 27, 29 Abs. 1 und 2 AsylVfG entsprechende Anwendung. Dies betrifft indes den Kläger zu 1) ebenfalls nicht; denn es kann nicht festgestellt werden, daß er in Griechenland bereits vor politischer Verfolgung sicher war. Der Kläger zu 1) ist seinen glaubhaften Angaben zufolge auf dem Landweg aus Griechenland kommend eingereist, ohne daß festzustellen ist, er habe in Griechenland bereits seine Flucht beendet gehabt (vgl. BVerwG, 30.05.1989 - 9 C 44.88 -, EZAR 205 Nr. 11 = NVwZ 1990, 81 ). Ebenso verhält es sich mit den Klägern zu 2) und 3), die in Algier lediglich zwischengelandet sind. 3. Es kann nicht festgestellt werden, daß die Kläger vor ihrer Ausreise aus der Türkei im Juni 1986 und August 1989 als Angehörige der syrisch-orthodoxen Minderheit einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt waren. Der Senat hält an seiner anhand der auch im vorliegenden Verfahren beigezogenen Unterlagen gewonnenen Einschätzung (st. Rspr., vgl. z. B. Hess. VGH, 21.09.1992 - 12 UE 1990/91 -, und 01.11.1993 - 12 UE 680/93 m. w. N.) fest, daß für den Zeitraum bis zur Ausreise der Kläger weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Minderheit in der Türkei festzustellen ist. Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine derartige staatliche Verantwortlichkeit kommt aber nur in Betracht, wenn der Staat wegen fehlender Schutzfähigkeit oder -willigkeit zum Schutz gegen Ausschreitungen oder Übergriffe nicht in der Lage ist, wobei es auf den Einsatz der ihm an sich verfügbaren Mittel ankommt (BVerfG, 10.07.1989 - BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20) und dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13). Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, u. 01.07.1987 -2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502). Als nicht verfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann; es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Auch eine frühere Gruppenverfolgung führt für die Betroffenen zur Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs hinsichtlich künftiger Verfolgung (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Ist das beeinträchtigte Schutzgut die religiöse Grundentscheidung, so liegt politische Verfolgung etwa dann vor, wenn die Maßnahmen darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe ihrer religiösen Identität zu berauben, indem ihnen eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (vgl. BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5). Unabhängig von Eingriffen in das religiöse Existenzminimum liegt politische Verfolgung "wegen" Religionszugehörigkeit aber auch bei Maßnahmen vor, die darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe physisch zu vernichten oder mit vergleichbar schweren Sanktionen wie Austreibung oder Vorenthaltung elementarer Lebensgrundlagen zu bedrohen (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Christen in der Türkei im allgemeinen und der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft im besonderen sowie des Verhältnisses dieser Christen zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nummer der Liste am Ende des Tatbestands bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung der christlichen Siedlungsgemeinschaften im Nahen Osten zugrunde. Die Anhänger der syrischen Kirchen siedelten ursprünglich im mesopotamischen Raum, und zwar im Bergland des TurAbdin mit dem Zentrum Midyat, im weiter östlich gelegenen Bergland von Bohtan, im alpenähnlichen Hochgebirge Hakkari und weiter südlich in der Mosul-Ebene sowie in der Urmia-Ebene. Nachdem im 7. Jahrhundert im Zuge der Arabisierung die Mehrheit dieser Christen zum Islam übergetreten war und dann mongolische Eindringlinge Ende des 14. Jahrhunderts die syrischen Kirchen bis auf wenige Überreste vernichtet hatten, erlebten sowohl die syrisch-orthodoxen als auch die anderen im Osmanischen Reich lebenden Christen vom Ende des 15. Jahrhunderts an eine vergleichsweise friedliche und gesicherte Periode (38, S. 16 ff.), in der einigen der christlichen Kirchen - allerdings nicht der syrisch-orthodoxen (3, S. 46) - der Status als "millat" zuerkannt wurde, so daß sie ihr Personal- und Familienrecht nach eigenem Rechtsstatus regeln konnten. Während der im 19. Jahrhundert zur Bewahrung des Osmanischen Reichs eingeleiteten Reformbewegungen kam es sodann etwa nach der Seeschlacht von Navarino 1827 zu einer Verfolgung der Armenier und 1843 zu einem Massaker der Kurden unter den nestorianischen Bergstämmen im Hakkari. Die abseits in ihren Siedlungsräumen in Ostanatolien lebenden syrischen Christen blieben von derartigen Ereignissen weitgehend verschont. Sie waren ähnlich wie die ebenfalls in dieser Region siedelnden Kurden stammesmäßig organisiert und erhielten sich Unabhängigkeit und Schutz durch Selbstverteidigung und durch Tributzahlungen an den Sultan. Nachdem seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine rege Missionstätigkeit christlicher Religionsgesellschaften aus Amerika, England und Frankreich dazu beigetragen hatte, die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung der Christen im Nahen Osten zu heben und gleichzeitig deren politisches Bewußtsein zu fördern, reagierte das Osmanische Reich im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts auf Unabhängigkeitsbestrebungen der Christen mit dem Einsatz kurdischer Söldnertruppen, und dabei kam es dann häufig zu Morden, Plünderungen und Hungersnöten (1, S. 17 ff.). Schließlich fanden während des Ersten Weltkriegs unter den Christen zahlreiche Massaker statt, die insgesamt über drei Millionen Tote gefordert haben sollen (1, S. 28; 5, S. 14; 7; 24, S. 6; 38, S. 9 u. 18 f.); für sie werden zumindest auch die Allianz der Christen mit England und Rußland und die Kriegserklärung des damaligen syrisch-orthodoxen Patriarchen Benjamin XXI. an die Türkei im Mai 1915 verantwortlich gemacht. So wurden etwa bis März 1915 im Urmia- und im Salamas-Gebiet über 70 Dörfer von türkischen Truppen und kurdischen Freiwilligen zerstört und geplündert und die christliche Bevölkerung massakriert, und im selben Jahr folgten weitere Massenmorde in der armenischen Stadt Van und im Bohtan-Gebiet (1, S. 29 f.). Bei der Flucht der Bergassyrer nach Salamas und der Urmia-Assyrer nach Hamadan sollen jeweils mehr als 10.000 Menschen umgekommen sein (1, S. 30 ff.). Schließlich siedelten syrische Christen in den Jahren 1922 und 1924 in zwei großen Fluchtbewegungen aus der Türkei in das benachbarte Syrien über (1., S. 110), und im Gefolge des Ersten Weltkriegs und des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 verließen mehr als zwei Millionen Griechen die Türkei (3, S. 41). Es mag im einzelnen Streit darüber herrschen, welche Bedeutung das christliche Bekenntnis der verschiedenen Gruppen der Christen für ihr jeweiliges Schicksal in der Vergangenheit im einzelnen hatte, welche Rolle politische und militärische Interessen fremder Großmächte gespielt haben und ob und in welchem Maße sich etwa bei Armeniern, Griechen oder Assyrern ein eigenes Nationalbewußtsein entwickeln konnte (vgl. dazu: 1, S. 12 ff.; 5, S. 1 ff.; 18, S. 6 ff.). Die Situation der Christen in der Türkei ist jedenfalls seit langem geprägt von ihrer bis in die Anfänge des Christentums zurückreichenden religiösen und kirchlichen Tradition, von den ethnischen und sprachlichen Besonderheiten der einzelnen Gruppen und von einem mehr und mehr hoffnungslos erscheinenden Überlebenskampf in einer mehrheitlich türkischen/muslimischen Umwelt, der angesichts der leidvollen historischen Erfahrungen als besonders bedrückend empfunden wird. Während die Christen Ende des 19. Jahrhunderts noch etwa 30 % der Untertanen des Osmanischen Reichs ausmachten, stellen sie nunmehr in der Türkei mit schätzungsweise kaum mehr als 10.000 Menschen nur eine äußerst kleine Minderheit der Gesamtbevölkerung von über 50 Millionen (zu den Zahlenangaben und im übrigen vgl.: 2; 5, S. 5; 6, S. 13 ff.; 18, S. 8, 14 ff.; 70, S. 6 ff.; 86, S. 4; 87, S. 55; 93, S. 14; 98, S. 27). Außer den Armeniern und den Griechen - das griechisch-orthodoxe Patriarchiat von Antiochia wurde im 19. Jahrhundert arabisiert und seither arabisch-orthodox genannt (vgl. 6, S. 5) - sind zahlenmäßig vor allem die Assyrer von Bedeutung, denen aber im Unterschied zu den Armeniern, Griechen und Juden ein Schutz als nichtmuslimische Minderheit aufgrund des Lausanner Vertrags von 1923 nicht zugestanden wird (3, S. 46 f.; 5, S. 6; 32, S. 17 u. 40; 41., S. 2 f.; 60.; 63, S. 7). Die syrischen Christen gehören im wesentlichen vier Kirchen an, nämlich der alten apostolischen Kirche des Ostens (oder nestorianischen), der syrisch-orthodoxen (oder jakobitischen), der chaldäischen und der syrisch-katholischen Kirche (1, S. 3; 6, S. 5 f. u. 16 f.; 38, S. 8 f.). Die alte apostolische Kirche, die die diophysitische Lehre des Nestorius (Christ als Gott und Mensch zugleich sowie Maria als Gebärerin Christi) vertritt, brach auf dem Konzil von Ephesus im Jahre 431 mit der römischen Kirche (vgl. 1, S. 12; 6, S. 15 f.). Das Konzil von Chalkedon im Jahre 451 führte zur Abspaltung der syrisch-orthodoxen Kirche von Rom, wobei wiederum eine abweichende - diesmal extrem monophysitische - Lehrmeinung über die Person Christi ausschlaggebend war (1, S. 12; 6, S. 5 f.); ihr Patriarch von Antiochia und dem gesamten Osten, Mar Ignatius Yakup III., hat seinen Sitz seit 1954 in Damaskus (5, S. 21; 8, S. 2; 9, S. 2). Nestorianer und Syrisch-Orthodoxe bedienen sich bis heute einer alt-syrischen Liturgiesprache (1, S. 12); die Syrisch-Orthodoxen heben sich außerdem durch verschiedene Dialekte der neuaramäischen Umgangssprache (im TurAbdin: Turoyo) von den muslimischen Türken und Kurden sowie von den Jeziden ab. Im 16. und 17. Jahrhundert kamen Teile der nestorianischen Kirche infolge innerer Streitigkeiten und auf Betreiben von Kapuzinermissionaren unter Beibehaltung ihres Ritus mit der römischen Kirche zum Ausgleich. Diese unierte nestorianische Kirche nennt sich chaldäische Kirche; ihr Patriarch residierte (nach Vereinigung der früheren Patriarchiate von Babylon und Mosul) zunächst in Bagdad, 1933 wurde er aus dem Irak ausgewiesen und ging nach Cypern und später nach USA (1, S. 12; 3, S. 46; 5, S. 5; 6, S. 16; 29). Ein chaldäischer Bischof hat seinen Sitz in Istanbul (58, S. 2). Im 18. oder 19. Jahrhundert kam es schließlich auch zu einer Union eines Teils der syrisch-orthodoxen Kirche mit Rom, wobei gleichfalls der syrische Ritus beibehalten wurde; hierbei handelt es sich um die sog. syrisch-katholische Kirche (1, S. 3 u. 12; 3, S. 46; 5, S. 5; 6, S. 6 u. 16 f.; 38, S. 9). Während bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts im Gebiet der heutigen Türkei noch etwa eine Million Jakobiten und Nestorianer gelebt haben sollen und 1927 immerhin noch insgesamt 257.000 (1., S. 46 u. 110), betrug die Zahl der Syrisch-Orthodoxen in der Türkei unterschiedlichen Schätzungen zufolge schon Ende der siebziger Jahre nur noch 110.000 (86, S.4), etwa 45.000 (1, S. 111; 5, S. 20), 35.000 (1, S. 46), 20.000 bis 25.000 bzw. 35.000 (6, S. 17; 58, S. 1) oder 20.000 (8, S. 2). Im Gebiet des TurAbdin (Berg der Gottesknechte), wo vor etwa 30 Jahren noch 70.000 Syrisch-Orthodoxe lebten, sollen es 1967/68 noch 20.000 gewesen sein (4, S. 2), 1980 noch etwa 13.000 (70, S. 7), 25.000 (5, S. 29) oder auch annähernd 40.000 (32, S. 17), 1987/1988 lediglich noch 5.000 bis 7.000 (48, S. 14; 63, S. 5; 70, S. 4 f., 7 u. 14) oder 12.000 (58, S. 2) und 1989 sogar nur noch ungefähr 4.000 (76, S. 13 u. 16), während ihre Zahl in Istanbul im selben Zeitraum von einigen Hundert auf 15.000 oder gar auf 17.000 angestiegen sein soll (5, S. 46; 9, S. 7; 21; 26; 27; für die Zeit nach 1982 vgl. auch 35; 37, S. 11; 58, S. 2; 63, S. 5; 70, S. 4). Derzeit dürften in Istanbul noch ungefähr 10.000 syrisch-orthodoxe Christen leben (64, S. 3; 66, S. 1) und im TurAbdin 2.000 (90, S. 2; 93, S. 14; 98, S. 7; 21.06.1994, Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 4). In der Bezirksstadt Midyat sollen schon im Jahr 1978 von den ursprünglich 3.000 syrischen Familien infolge einer seit 1960 anhaltenden starken Abwanderung in türkische Großstädte und ins Ausland nur noch 1.000 Familien gewohnt haben (1, S. 117), im Jahre 1989 sollen es noch etwa 180 Haushalte mit durchschnittlich fünf Personen gewesen sein (76, S. 13) und 1991 nur noch 70 Familien (87, S. 55). In Baristepe (aramäisch: Salah) lebten 1989 nur noch zwei christliche Familien, während es 1985 noch 13 gewesen waren (76, S. 14). Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des TurAbdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Kläger unter einer an die Religion anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich einer dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt 30.05.1985 - 10 OE 35/83 -; jetzt der 12. Senat, vgl. etwa 22.02.1988 - 12 UE 1071/84 -, NVwZ-RR 1988, 48, und 01.11.1993 - 12 UE 680/93 -m.w.N.; ähnlich VGH Baden-Württemberg, 25.07.1985 - A 12 S 573/81 -; betr. Arabisch-Orthodoxe VGH Baden-Württemberg, 03.08.1993 - A 12 S 840/92 -; OVG Lüneburg, 25.08.1986 - 11 A 263/85 -; betr. Arabisch-Orthodoxe OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.1989 - 14 A 10061/85 -, 25.05.1994 - 2 A 10162/90 -; a.A. Bay. VGH, 19.03.1981 - 12.B/5074/79 -, InfAuslR 1981, 219; VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 - A 13 S 709/86 -; betr. Syrisch-Orthodoxe OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 - 18 A 10237/84 -, 19.14.1989 - 14 A 10258/87 -; OVG Rheinland-Pfalz, 24.08.1989 - 14 A 10052/87 -, 10.12.1986 - 11 A 131/86 -). Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und anderen Erkenntnisquellen ergeben sich insgesamt keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat die orthodoxen Christen in diesem Sinne in dem hier maßgeblichen Zeitraum unmittelbar aus religiösen Gründen verfolgt hat. Die syrisch-orthodoxen Christen waren - und sind - von Verfassungs wegen ebenso wie die Angehörigen anderer muslimischer und nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt (Art. 19 türk. Verf. v. 1961, Art. 24 Abs. 1 türk. Verf. vom 07.11.1982; 18, S. 23: 41, S. 3: 57, S. 17 f.). Sie sind in den durch Art. 14 der Verfassung von 1982 gezogenen Grenzen frei, Gottesdienste, religiöse Zeremonien und Feiern abzuhalten (Art. 24 Abs. 2 dieser Verfassung). Sie werden jedoch seit jeher anders als die Armenier, Griechen und Juden in der Staatspraxis nicht zu den nichtmuslimischen Minderheiten gerechnet, denen aufgrund der Art. 38 ff. des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 besondere Minderheitenrechte gewährleistet sind, so etwa gemäß Art. 40 das Recht, auf eigene Kosten jegliche karitative, religiöse und soziale Institutionen, Schulen und andere Einrichtungen für Lehre und Erziehung mit dem Recht auf Gebrauch ihrer eigenen Sprache und freie Religionsausübung zu errichten, zu betreiben und zu kontrollieren (1, S. 112; 3, S. 46; 5, S. 6 u. 57 f.; 8, S. 3 f.; 9, S. 15 f.; 13; 32, S. 17 u. 40; 41, S. 2 f.; 54, S. 5; 60). Während die 1981 noch in Istanbul lebenden etwa 80.000 Armenier damals dazu imstande waren, ungefähr 30 bis 40 Kirchen und einige Schulen, mindestens ein Krankenhaus und 12 Jugendclubs zu unterhalten (12; 76, S. 3), verfügten die damals etwa 10.000 Syrisch-Orthodoxen in Istanbul lediglich über ein eigenes Kirchenzentrum und waren in fünf bis sieben weiteren Kirchen zu Gast (9, S. 16; 18,S. 49; 26; 27; 37, S. 3, 8 u. 13; 76, S. 4 f.; 77, S. 3), sie dürfen aber keine Schulen und keine Sozialeinrichtungen betreiben (51; 52; 54, S. 5; 58, S. 4; 63, S. 7). Die syrisch-orthodoxen Christen werden allerdings ebensowenig wie andere christliche Glaubensgemeinschaften staatlicherseits unmittelbar an der Ausübung ihrer Religion gehindert. Sie können sowohl im Gebiet des TurAbdin als auch in Istanbul in den ihnen verbliebenen Kirchen Gottesdienst nach ihrer Liturgie feiern und ihren Glauben praktizieren. Insbesondere haben sie die Möglichkeit zum Gebet und zum Gottesdienst im häuslich-privaten Bereich und in Gemeinschaft mit anderen Gemeindemitgliedern. Obwohl die Religionsausübung nach außen hin - weder in der Vergangenheit noch jetzt - offen behindert oder gar untersagt (worden) ist, sind dennoch zahlreiche administrative Schwierigkeiten festzustellen (18, S. 45 f; 58, S. 5), die die Syrisch-Orthodoxen bei der Ausübung ihres Glaubens und der Pflege ihres Brauchtums empfindlich stören und auf Dauer gesehen das kirchliche und religiöse Leben beeinträchtigen und schließlich zum Erliegen bringen können. So ist beispielsweise die Ausbildung der Priester zwar von Staats wegen nicht verboten und auch nicht erkennbar restriktiv reglementiert. Tatsächlich gibt es aber seit geraumer Zeit keine Priesterseminare, und deshalb können neue Priester, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, nur im Ausland ausgebildet und geweiht werden (9, S. 5; 46, S. 6; 48, S. 19; 60, S. 2). Eine Zeit lang gab es in der Türkei auch keinen syrisch-orthodoxen Bischof (8, S. 4; 9, S. 16; 18, S. 49; 27), bis im Mai 1982 wieder ein solcher bestellt werden konnte (28). Die seelsorgerische Betreuung der noch in den ehemals syrisch-orthodoxen Siedlungsgebieten verbliebenen Gläubigen ist auch dadurch erschwert, daß viele Priester ihre Gemeinden gegen den Willen der Kirchenleitung verlassen haben und im Zuge der Anwerbung von Arbeitnehmern durch die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Staaten ins Ausland abgewandert sind (40, S. 3; 46, S. 3). Die ehemals zahlreichen Klöster im TurAbdin sind jetzt nur noch von wenigen Mönchen oder Nonnen bewohnt und im übrigen verlassen (5, S. 21). Die Klosterschule in DairZa'faran wurde mehrmals zumindest zeitweilig geschlossen, weil der türkische Staat das Schulprogramm mit syrisch-aramäischem Sprachunterricht und christlichem Religionsunterricht für illegal erachtete (5, S. 28; 6, S. 18; 32, S. 18; 46, S. 5; 76, S. 15). Der Bau und die Errichtung von Kirchen sind, nachdem das Eigentum an dem Besitz der "frommen Stiftungen" im Jahre 1965 auf den Staat übertragen worden ist, nur noch mit vorheriger staatlicher Genehmigung zulässig (9, S. 17). Die Tatsache, daß in den vergangenen Jahren keine neue syrisch-orthodoxe Kirche gebaut worden ist, während in der ganzen Türkei mit staatlicher Unterstützung zahlreiche neue Moscheen entstanden sind (37, S. 5; 43, S. 3 f.; 45, S. 3; 46, S. 5), kann allerdings darauf zurückzuführen sein, daß Geld für einen derartigen Kirchenbau nicht vorhanden war (28, S. 2). Trotz dieser faktischen Behinderungen im administrativen Bereich läßt sich daraus eine unmittelbare staatliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für die Zeit bis zur Ausreise der Kläger aus der Türkei aber nicht herleiten. Ebenso verhält es sich im Ergebnis mit der Gestaltung des Religionsunterrichts an den staatlichen Schulen (zu dessen Entwicklung vgl. 55). Insoweit ist allerdings zu beachten, daß die Belastung nur eines bestimmten genau abgegrenzten Kreises von Gruppenangehörigen - hier: der eine Schule besuchenden und in der Regel minderjährigen Personen - nicht bereits eine Verfolgung der Religionsgruppe insgesamt darstellt (BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). Indessen kann eine asylrelevante Belastung der Angehörigen einer solchen Untergruppe -zumal ihr grundsätzlich jedes Mitglied der Religionsgruppe im Verlaufe seines Lebens eine Zeitlang angehört ein gewisses Indiz für eine Verfolgung aller Gruppenangehörigen sein. Wären nämlich Angehörige weiterer Untergruppen - etwa der Wehrpflichtigen, der Frauen bestimmten Alters und/oder der alleinstehenden minderjährigen Kinder - ebenfalls asylrechtlich erheblicher Verfolgung ausgesetzt, so könnte sich eine Verdichtung bis hin zur Annahme einer Gruppenverfolgung aller Mitglieder der betreffenden Religionsgruppe ergeben. Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen hat, die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht stelle für sich allein keine asylerhebliche Beeinträchtigung der Religionsausübung dar, da sie nicht gleichgesetzt werden könne mit der Pflicht, sich zum Islam zu bekennen (BVerwG, 14.05.1987 - 9 B 149.87 -, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113), neigt der Senat zu einer grundsätzlich anderen Betrachtungsweise. Denn Religionsunterricht, der gegen den Willen der Kinder oder der insoweit erziehungsberechtigten Eltern erteilt wird, kann den Beginn einer Zwangsbekehrung bedeuten, stellt doch die religiöse Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einen unverzichtbaren - weil lebenswichtigen - Teil der Religionsfreiheit dar. Ohne die Weitergabe religiösen Wissens und religiöser Überzeugungen vermag nämlich weder der einzelne Gläubige noch die Glaubensgemeinschaft auf Dauer zu bestehen. Neben der Verkündigung des Glaubens während des kirchlichen Gottesdienstes spielt hierbei vor allem der Religionsunterricht für Kinder eine ausschlaggebende Rolle. Jedenfalls bis Anfang der 80er Jahre bestand noch keine Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht. Zwar war 1950 für die vierte und fünfte Grundschulklasse, 1956 für die sechste und siebte Klasse der Mittelschule und 1967/68 auch für die erste und zweite Klasse des Gymnasiums der Religionsunterricht auf freiwilliger Basis eingeführt und ab 1976 in allen Klassen der Mittelschule und des Gymnasiums angeboten worden. Auch hatte man 1974/75 in den beiden letztgenannten Schulformen einen sog. Ethik- bzw. Moralkundeunterricht als Pflichtfach eingeführt (55; 63, S. 20). Dieser war aber jedenfalls in den 70er Jahren weitgehend laizistisch und wertneutral; erst später wurde er in der Praxis zu einem "Neben-Religionsunterricht" (35 zu Frage 12) und schließlich zwischen 1982 und 1985 mit dem Religionsunterricht zusammengelegt (55). Für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Verfassung von 1982 besteht daher keine Veranlassung zu der Annahme, der türkische Staat habe durch die Gestaltung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen unmittelbar in einer Art und Weise in die Freiheit der religiösen Betätigung der syrisch-orthodoxen Christen eingegriffen, die die Menschenwürde und das religiöse Existenzminimum antastete. Auch wenn man berücksichtigt, daß ein christlicher Religionsunterricht an staatlichen Schulen nicht angeboten wurde und es im Rahmen des Ethik- bzw. Moralkundeunterrichts bei der praktischen Handhabung der Unterscheidung zwischen ethischen und allgemein religiösen Lehrinhalten einerseits und islamischen Glaubensinhalten andererseits zu Benachteiligungen und Beeinträchtigungen der Glaubensüberzeugungen christlicher Schüler kommen konnte, kann darin insgesamt ein asylrelevanter Eingriff nicht gesehen werden. Denn abgesehen von der regelmäßig fehlenden Intensität mangelte es insoweit jedenfalls an der asylrechtlichen Zurechenbarkeit, weil Anhaltspunkte dafür, daß die verantwortlichen Stellen derartiges dienstliches Fehlverhalten von Lehrern seinerzeit förderten oder zumindest duldeten, aus den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen sind. Die Vorschriften des Art. 24 der 1982 in Kraft getretenen neuen türkischen Verfassung sehen vor, daß niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen oder seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren (Abs. 3), und daß die Religions- und Sittenerziehung und -lehre unter der Aufsicht und Kontrolle des Staates durchgeführt werden und religiöse Kultur und Sittenlehre in den Grund- und Mittelschulen zu den Pflichtfächern gehören (Abs. 4). Auf der Grundlage dieser Verfassungsbestimmung ist in den Jahren 1982 bis 1985 der frühere Moralkundeunterricht mit dem Religionsunterricht zusammengelegt und als Pflichtfach eingeführt worden (46, S. 5; 55; 57, S. 9 ff.; 58, S. 5; 63, S. 20; 64, S. 5; 77, S. 7). Am 3. Oktober 1986 hat der Erziehungs- und Ausbildungsausschuß des Erziehungsministeriums "allgemeine Prinzipien der Religionslehre und des Ethikunterrichts" festgelegt und ein Ausbildungsprogramm für diese Fächer verabschiedet. Danach ist der Grundsatz des Laizismus immer zu beachten und zu schützen und darf niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden; außerdem ist bestimmt, daß, wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird", unter den Religionen nicht unterschieden wird, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt in dem Ausbildungsprogramm zwar deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll (57, S. 28 ff.). Die nach dem Verfassungsgrundsatz des Laizismus gebotene Distanz des türkischen Staats gegenüber der islamischen Religion äußert sich aber darin, daß türkische Schüler christlichen Glaubens das islamische Glaubensbekenntnis, die islamische Einleitungsformel, die Glaubensformel Amentü, die Koranverse und das islamische Ritualgebet Namaz nicht zu lernen und keine Kenntnisse über Namaz, Ramadan, die Regeln über die islamischen Jahresspenden und das Pilgern nach Mekka zu erwerben brauchen (vgl. Nr. 4 der Anlage zu 50 u. Nr. 4 in 57, S. 23). Durch ergänzenden Beschluß vom 29. Januar 1987 wurde zudem klargestellt, daß christliche Schüler während der Behandlung der betreffenden Lehrinhalte nicht in der Klasse anwesend sein müssen (57, S. 31 ff.). Nach alledem bieten die gesetzlichen und die verwaltungsinternen Vorschriften, die auch Gegenstand eines beim Obersten Gerichtshof anhängigen Prozesses waren (63, S. 24 ff.), keine Veranlassung für die Annahme, der türkische Staat greife unmittelbar in die Freiheit der religiösen Betätigung der Christen in einer Weise ein, die die Menschenwürde oder das religiöse Existenzminimum antastet. Davon abgesehen verfolgte die Einführung des staatlichen Pflichtunterrichts in Ethik und Religion zumindest anfangs das Ziel einer Eindämmung der privaten Koranschulen (20; 57, S. 1) und läßt deshalb für sich keinen Rückschluß auf eine damals und noch später vorhandene Neigung staatlicher Stellen zur gezielten Beeinträchtigung nichtmuslimischer Religionen zu. Auch eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung läßt sich im Zusammenhang mit dem Religionsunterricht nicht feststellen. Zwar mag in einigen Fällen von den Lehrkräften gegen die oben behandelten Vorschriften verstoßen werden und es zu Diskriminierungen von christlichen Schülern kommen mit der Folge, daß diese lieber an den islamischen Gebeten teilnehmen (vgl. 34; 45, S. 3; 50; 57, S. 26 ff., 35 ff. u. 47 ff.; 58, S. 5; 63 S. 20 f.; 64, S. 5 ff.; 75; 76, S. 5). Abgesehen von der insoweit meist fehlenden Intensität der einzelnen Maßnahmen sind die gelegentlichen Übergriffe von Lehrkräften dem türkischen Staat asylrechtlich nicht zuzurechnen, weil Anhaltspunkte dafür, daß die Verantwortlichen an höherer Stelle derartige dienstliche Verfehlungen fördern oder zumindest dulden, nicht festgestellt werden können. Schließlich können Anzeichen für eine gegen Christen gerichtete Gruppenverfolgung zur Zeit des Ausreise der Kläger auch nicht aus der Art und Weise entnommen werden, wie christliche Wehrpflichtige damals in der türkischen Armee behandelt worden sind. Eine Verfolgung der gesamten christlichen Religionsgruppe könnte allein daraus zwar ohnehin nicht entnommen werden (vgl. BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348), wohl aber könnte eine derart begrenzte Gruppenverfolgung, wie oben für den Religionsunterricht ausgeführt, ein unter Umständen gewichtiges Indiz hierfür darstellen. Für den Senat steht aufgrund der vorliegenden Erkenntnisquellen und der Erkenntnisse aus den in den letzten Jahren entschiedenen zahlreichen Berufungsverfahren fest, daß es jedenfalls bis etwa zum Zeitpunkt des Militärputsches im September 1980 nur in Einzelfällen zu ihrer Intensität nach als Verfolgung zu qualifizierenden Übergriffen auf christliche Wehrpflichtige gekommen ist. Bis dahin scheint die Führung der türkischen Streitkräfte, die sich als Hüter laizistischer Prinzipien verstehen, mit Erfolg darauf geachtet zu haben, daß religiöse Strömungen dort keinen nachhaltigen Widerhall finden konnten (vgl. 36). Demzufolge hatten christliche Wehrpflichtige bis zu Beginn der achtziger Jahre in aller Regel weder seitens ihrer Vorgesetzten noch seitens ihrer Kameraden mit schwerwiegenden Diskriminierungen zu rechnen, wenn auch - nach der Darstellung des Auswärtigen Amtes - Sticheleien und gelegentliche Übergriffe von Kameraden nicht auszuschließen waren (33; 36) und es - nach den Äußerungen anderer Sachverständiger - darüber hinaus vielfach zur Übertragung besonders unangenehmer Aufgaben, verbalen Beleidigungen, Versuchen der Bekehrung zum Islam und Androhung der Zwangsbeschneidung sowie in Einzelfällen auch zu schweren Körperverletzungen gekommen sein mag (39; 40; 42) und christliche Wehrpflichtige mit Abitur meist - anders als Muslime - nicht als Offiziersanwärter rekrutiert wurden (41). Die zwangsweise Durchführung von Beschneidungen christlicher Wehrpflichtiger war in der Zeit bis September 1980 offenbar nur in seltenen Einzelfällen festzustellen (42). Diese Einschätzung der damaligen Situation christlicher Wehrpflichtiger wird durch die von dem erkennenden Senat in zahlreichen Berufungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse über türkische Christen, die vor dem Militärputsch ihren Wehrdienst abgeschlossen haben, bestätigt. Diese Christen haben entweder selbst in dem Zeitraum zwischen 1953 und 1978 ihren Wehrdienst abgeleistet oder aber von den Erfahrungen ihrer Brüder oder anderer Verwandter während deren damaliger Dienstzeit berichtet. Während einige, obgleich sie vom Alter her Wehrdienst geleistet haben müßten, diesen Punkt in ihren Asylverfahren überhaupt nicht angesprochen haben, haben sich andere auf die-Mitteilung der Dienstleistung als solcher beschränkt und von irgendwelchen Benachteiligungen nichts erwähnt (vgl. etwa Hess. VGH, 27.06.1988 - 12 UE 2438/85 - , 04.07.1988 -12 UE 25/86 - , 06.02.1989 - 12 UE 2584/85 - , 29.05.1989 - 12 UE 2586/85 - , 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 - ). Die übrigen haben von einer übermäßigen Heranziehung zum Wachdienst und zu besonders schmutzigen Arbeiten, von Beschimpfungen ihrer Person und ihrer Religion und von wiederholten Schlägen berichtet, mit denen regelmäßig das Ziel verfolgt worden sei, sie zum Übertritt zum Islam und zur Beschneidung zu bewegen; in allen Fällen gelang es den Betroffenen jedoch, sowohl einer Zwangsbekehrung als auch einer Zwangsbeschneidung letztlich zu entgehen, wobei es allerdings einmal zu einer Brandverletzung am Geschlechtsteil kam und ein andermal erst im Militärkrankenhaus der Arzt dazu bewegt werden konnte, von einer Beschneidung Abstand zu nehmen (vgl. etwa Hess. VGH, 22.02.1988 - 12 UE 1071/84 - u. - 12 UE 2585/85 - , 30.05.1988 - 12 UE 2514/85 - , 17.10.1988 - 12 UE 2601/84 - u. - 12 UE 767/85 - , 18.10.1988 - 12 UE 433/85 - , 20.03.1989 - 12 UE 1705/85 - u. - 12 UE 2192/86 - , 04.12.1989 - 12 UE 2652/85 - sowie 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 - ). Danach kann nicht festgestellt werden, daß seinerzeit christliche Wehrpflichtige mit Rechtsverletzungen zu rechnen hatten, die nicht nur als Beeinträchtigungen, sondern auch als sie ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzende Verfolgungsmaßnahmen zu qualifizieren sind. Schon deshalb kann daraus für die Zeit vor dem Militärputsch und in den ersten Jahren danach nicht auf eine Verfolgung des abgegrenzten Kreises der wehrpflichtigen Gruppenangehörigen und erst recht nicht auf eine Gruppenverfolgung aller syrisch-orthodoxen Christen geschlossen werden. Darüber hinaus fehlen für den betreffenden Zeitraum Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung Übergriffe, soweit sie vorkamen, geduldet oder gar gefördert hat (33; 41). Mithin läßt sich für die damalige Zeit die asylrechtliche Zurechenbarkeit, die auch für Zugriffe innerhalb der Armee erforderlich ist, ebenfalls nicht annehmen, weil nicht festgestellt werden kann, daß der türkische Staat seinerzeit an die Religion anknüpfenden Übergriffen auf Wehrpflichtige nicht entgegengewirkt hat, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen unterlassen hat, um weitere Übergriffe zu verhindern, und, wenn sie gleichwohl vorgekommen sind, weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt hat. Auch soweit sich die Situation christlicher Wehrpflichtiger in der türkischen Armee allmählich seit Beginn und endgültig seit Mitte der achtziger Jahre merklich verschlimmert hat, vermag der Senat eine Gruppenverfolgung aller Christen oder der christlichen Wehrpflichtigen nicht festzustellen. Überwiegend gehen die vorliegenden Auskünfte und Stellungnahmen zunächst dahin, daß Drangsalierungen durch Verbalinjurien und Schläge weiterhin vorgekommen, daß aber Fälle von Zwangsbeschneidungen und -bekehrungen nicht oder nur selten bekannt geworden seien (53; 56; 61, S. 6; 63, S. 15; 64, S. 9; 66, S. 2 f.; 74, S. 4 f.; 78, S. 4; 82; 83, S. 17; 84, S. 5). Demgegenüber hat erstmals im Januar 1987 ein Zeuge in einem Verfahren vor dem VG Gelsenkirchen nähere Angaben über einzelne Fälle von Zwangsbeschneidungen gemacht (47). Dieser war 16 Monate lang bis Juli 1985 Militärarzt in Agri und hat während seiner Dienstzeit etwa 90 christliche Rekruten kennengelernt. Er konnte zwar nicht als Augenzeuge bestätigen, daß jemand beim Militär einer mit körperlicher Gewalt durchgeführten Zwangsbeschneidung unterzogen worden ist. Er hat allerdings glaubhaft bezeugt, daß man auf andere Weise Soldaten dazu gezwungen hat, sich beschneiden zu lassen. Er selbst hat seinen Aussagen zufolge zwar die Beschneidung einiger Soldaten, die zu ihm zur Zwangsbeschneidung geschickt worden waren, abgelehnt, aber mit eigenen Augen gesehen, daß man im Militärkrankenhaus von Agri einen christlichen Soldaten beschnitten hat. Dieser hat dem Zeugen bei einem späteren Gespräch offenbart, daß er nur unter Zwang die Beschneidung habe vornehmen lassen; er sei nämlich nach seiner anfänglichen Weigerung "vom Schreibdienst zum Toilettenplatz degradiert" und dann auch noch wiederholt geschlagen worden. Der Zeuge gab ferner an, er wisse, daß 30 bis 40 Soldaten der Beschneidung im Krankenhaus unterzogen worden seien; er habe diese Soldaten aus den üblichen Generaluntersuchungen, die alle drei Monate stattfänden, gekannt, und alle hätten ihm unter vier Augen bedeutet, sie seien auf keinen Fall zur Beschneidung bereit gewesen. Die in einem Verfahren des Senats am 22. März 1990 vernommenen sechs Zeugen haben ähnliche Erlebnisse bekundet (79). Sie haben zwischen Juli 1980 und Dezember 1986 jeweils unabhängig voneinander ihren Militärdienst abgeleistet und sind allesamt Christen, in einem Fall armenisch-katholischer und im übrigen arabisch- bzw. rum-orthodoxer Religionszugehörigkeit. Ihre mindestens drei Monate lange Grundausbildung absolvierten drei von ihnen in Sivas und die übrigen in Amasya; ihren anschließenden Dienst versahen sie in Samsun, Konya, Istanbul, Van, Agri und Sarikamis. Alle sechs Zeugen haben glaubhaft bekundet, daß sie während ihrer Militärzeit beschnitten worden sind, und zwar mit einer Ausnahme im Verlaufe der Grundausbildung. Der Zeuge, der sich der Beschneidung in der Grundausbildung noch entziehen konnte, hat dies nachvollziehbar auf ein gewisses Wohlwollen seines Vorgesetzten zurückgeführt, das er durch die Reparatur von dessen Fernsehapparat erlangt gehabt habe; dieser Zeuge wurde dann an seinem neuen Standort Sarikamis beschnitten (79, S. 13). Die Zeugen sind ihren in sich stimmigen und von den übrigen Verfahrensbeteiligten nicht in Zweifel gezogenen Angaben zufolge jeweils im örtlichen Militärkrankenhaus beschnitten worden. Einem wurde vorgetäuscht, daß er lediglich untersucht werde; er wurde sodann in Vollnarkose versetzt und beschnitten (79, S. 3). Den anderen war klar oder wurde spätestens von den Militärärzten eröffnet, daß sie beschnitten werden sollten. Hiervon ließen sich die Ärzte auch nicht abbringen, obwohl drei der Zeugen ihnen gegenüber äußerten, daß sie eine Beschneidung ablehnten; die Ärzte verwiesen entweder auf einen ihnen erteilten Befehl oder auf die Regeln des Islam (79, S. 5, 7, 9). Einer der Zeugen gab an, er habe sich angesichts eines vorausgegangenen Befehls des obersten Vorgesetzten am Standort und anwesender Wachen nicht getraut, dem Arzt gegenüber eine Beschneidung zu verweigern (79, S. 14). Nur ein einziger der sechs Zeugen hat ausgesagt, daß er sich nicht auf Befehl, sondern auf den Rat des Arztes hin habe beschneiden lassen, weil er keinen anderen Ausweg gesehen habe, wenn er nicht jeden Tag Prügel habe beziehen wollen (79, S. 11). Des weiteren haben fünf der Zeugen nicht nur von ihrer eigenen Beschneidung, sondern darüber hinaus davon berichtet, daß die übrigen ihnen bekannten christlichen Rekruten, die zum selben Zeitpunkt einberufen worden waren oder in derselben Einheit Wehrdienst leisteten, nahezu ausnahmslos während der Grundausbildung gegen ihren Willen beschnitten worden seien; insoweit wurden für Sivas von einem Zeugen für seine Dienstzeit zehn armenische Christen (79, S. 3) und von einem anderen für seine Dienstzeit insgesamt etwa 30 Christen (79, S. 9) und für Amasya von drei Zeugen jeweils für die eigene Dienstzeit etwa 35 bzw. 45 bzw. 30 christliche Rekruten genannt (79, S. 4 f., 8 u. 12 f.). Einer der Zeugen hat ferner bekundet, daß er sich nicht nur bei seinem Kompaniechef, sondern - zusammen mit anderen zwangsbeschnittenen Christen - sogar bei dem ranghöchsten Offizier in Sivas über den Eingriff erfolglos beschwert habe (79, S. 3); ein anderer Zeuge hat angegeben, daß er sich bei seinem direkten Vorgesetzten ohne Erfolg zum Zwecke einer Beschwerde bei dem nächsthöheren Vorgesetzten angemeldet habe (79, S. 5), und ein dritter, daß er wegen Beleidigung seines direkten Vorgesetzten Disziplinararrest erhalten habe, als er sich über diesen beim nächsthöheren Vorgesetzten beschwert habe (79, S. 11). Die im vorliegenden Verfahren am 18. und 28. April, am 15. und 21. Juni sowie am 5. Juli 1994 erfolgten Zeugenvernehmungen haben dieses Beweisergebnis sowohl für die Zeit bis 1986 als auch für die nachfolgenden Jahre bestätigt. Die aufgrund des Beweisbeschlusses vom 7. April 1994 vernommenen zehn Zeugen sind allesamt christlichen Glaubens, zwei Armenier und die übrigen Rum-Orthodoxe. Sie haben glaubhaft bekundet, daß sowohl sie selbst als auch andere christliche Wehrpflichtige während ihres Militärdienstes in der Türkei gegen ihren Willen beschnitten worden sind. Weder die Beklagte noch der Bundesbeauftragte haben deren detaillierte Aussagen in Zweifel gezogen, das Bundesamt hat auf die gerichtliche Nachfrage nach einschlägigen Erkenntnissen im Rahmen der Anhörung von Asylbewerbern in den letzten drei oder vier Jahren geantwortet, dort lägen "keine Erkenntnisse über die Zwangsbeschneidung von Christen im türkischen Militärdienst" vor; zwei Zeugen haben zudem unaufgefordert ärztliche Atteste über die Beschneidung vorgelegt. Ein Zeuge wurde seinen Angaben zufolge während des Wehrdienstes 1971 in Erzincan zusammen mit einem Cousin beschnitten, der ebenfalls dort Wehrdienst leistete; die Beschneidung erfolgte auf Anordnung eines Unteroffiziers und eines Oberleutnants und wurde in einem militärischen Krankenrevier durch einen Arzt vorgenommen, obwohl beide Betroffene zuvor darauf hingewiesen hatten, daß sie Christen seien und eigentlich die Beschneidung ablehnten (Bl. 216 d. A.). Ein anderer Zeuge hat bekundet, daß er im Jahre 1980 zusammen mit drei anderen armenischen Christen auf einer Krankenstation in Sivas beschnitten wurde, nachdem sie betäubt worden waren und ein Unteroffizier zuvor auf den in der Nähe gelegenen armenischen Friedhof hingewiesen und erklärt hatte, wenn sie etwas weitererzählten, würden sie dort lebendig begraben; im Anschluß an die Beschneidung habe ihnen der behandelnde Arzt erklärt, sie seien jetzt Muslime und kämen in den Himmel (Bl. 214 f. d. A.). Diese Zeugenaussage erscheint auch im Hinblick darauf glaubhaft, daß der Zeuge diese Angaben im wesentlichen auch schon im Oktober 1990 vor dem VG Bremen gemacht hat (Bl. 268 ff. d. A.). Ein anderer Zeuge wurde seinen Angaben zufolge im Jahre 1982 zusammen mit fünf anderen rum-orthodoxen Wehrpflichtigen in dem Militärkrankenhaus in Sivas auf Anordnung eines Unteroffiziers durch einen Arzt beschnitten, obwohl sie sich ausdrücklich nicht damit einverstanden erklärt hatten; nach der Aussage dieses Zeugen wurden seine älteren Zwillingsbrüder während ihres Militärdienstes in Sivas in den Jahren 1980 oder 1981 und ein jüngerer Bruder während des Militärdienstes in Amasya im Jahre 1990 ebenfalls beschnitten (Bl. 240 f. d. A.). Ein weiterer rum-orthodoxer Zeuge hat ausgesagt, er sei während des Wehrdienstes 1983 auf Anordnung des Kommandanten in einem Krankenhaus in Erzurum beschnitten worden (Bl. 243 d. A.). Nach den Bekundungen eines weiteren Zeugen, der bereits am 22. März 1990 als Zeuge vor dem Senat ausgesagt hat, wurde dieser während des Wehrdienstes 1983 zusammen mit etwa 20 anderen rum-orthodoxen Wehrpflichtigen auf Anordnung eines Unteroffiziers auf dem Krankenrevier in Amasya beschnitten, nachdem ein Arzt mit dem Dienstgrad eines Leutnants ihnen erklärt hatte, sie sollten geimpft werden, und sie mit zwei Spritzen in Narkose versetzt hatte (Bl. 239 f.). Ein rumorthoxer Christ wurde seinen Angaben zufolge während des Militärdienstes 1984 in Amasya beschnitten, nachdem ihm ein Unteroffizier dringend unter Hinweis auf sonst drohende Schwierigkeiten hierzu geraten hatte (Bl. 213). Ein rechtskräftig als Asylberechtigter anerkannter rum-orthodoxer Christ hat bekundet, daß er auf Veranlassung eines Unteroffiziers und eines Kommandanten während seines Militärdienstes in Sarikamis in dem dortigen Militärkrankenhaus im Jahre 1985 beschnitten worden ist, obwohl er sich zwei Wochen dagegen gewehrt hatte; seinen Angaben zufolge dienten damals zwei weitere Christen in seiner Einheit, die zuvor ebenfalls während des Wehrdienstes beschnitten worden waren (Bl. 242). Ein weiterer rum-orthodoxer Zeuge hat bekundet, daß er während seines Wehrdienstes in Kirklareli im April oder Mai 1987 auf Anordnung eines Hauptmanns festgehalten, gegen seinen Willen beschnitten und gezwungen wurde, während der Beschneidung die islamische Gebetsformel nachzusprechen, wonach Allah der Größte und Mohammed sein Prophet ist (Bl. 238 f.). Außerdem wurde ein armenisch-orthodoxer Christ seiner Aussage zufolge im Jahre 1988 in Sarikamis beschnitten, nachdem bei der "Kontrolle der Körperpflege" Vorgesetzte festgestellt hatten, daß er nicht beschnitten war, und er daraufhin unter einen "psychologischen Druck" geraten war und anläßlich eines ohnehin notwendig gewordenen Krankenhausaufenthalts die Beschneidung hatte vornehmen lassen. Schließlich hat ein weiterer rum-orthodoxer Christ glaubhaft bekundet, daß er während des Wehrdienstes 1988 in Denizli auf Befehl eines Hauptmanns beschnitten worden ist. Diesen Erkenntnissen des Senats über die Praxis in einigen Standorten steht nicht entgegen, daß dem Auswärtigen Amt (82) und den Sachverständigen Taylan (74), Oehring (83, S. 17 f.; 86; 99, S. 29 f.) und Wießner (84, 5 f.) konkrete Fälle von Zwangsbeschneidungen in der türkischen Armee nicht bekannt geworden sind. Auch das Auswärtige Amt räumt zumindest ein, daß die von dem Zeugen Tasci bei der Vernehmung am 6. Januar 1987 geschilderten Vorfälle sich tatsächlich ereignet haben können; denn es hat erklärt, diese Fälle "dürften hauptsächlich auf die besonders schlechten Verhältnisse bei der 12. Division im Standort Agri zurückzuführen sein" und seien "nicht verallgemeinerungsfähig" (82, S. 2). Diese Stellungnahme des Auswärtigen Amts beruht ersichtlich auf den erheblich eingeschränkten Möglichkeiten der deutschen Auslandvertretungen in der Türkei, sich über tatsächlich vorkommende Beschneidungen umfassend unterrichten zu lassen, läßt aber trotz der betont zurückhaltenden Formulierung deutlich erkennen, daß das Auswärtige Amt die erwähnte Zeugenaussage keineswegs für unglaubhaft hält. Der Sachverständige Wießner ist keinem Christen begegnet, der selbst von einer Zwangsbeschneidung betroffen war, und wurde immer auf Personen verwiesen, die er nicht selbst befragen konnte (84, S. 5). Der Sachverständige Oehring hat mehrfach bekundet, daß seine Gesprächspartner und die von ihm befragten Soldaten weder von einer eigenen Zwangsbeschneidung noch von der Zwangsbeschneidung anderer christlicher Wehrpflichtiger berichten konnten (83, S. 17 f.; 86; 99, S. 29). Der Sachverständige Taylan nimmt an, Fälle von Zwangsbeschneidungen wären sofort von der Presse schon wegen deren kritischen Einstellung gegenüber dem Militär aufgegriffen worden (74, S. 5). Soweit Angehörige der deutschen Auslandsvertretungen und deutsche Sachverständige sich mit Offizieren der türkischen Armee oder christlichen Wehrpflichtigen aus der Westtürkei, insbesondere aus Istanbul, über die Verhältnisse in der türkischen Armee unterhalten haben, betrafen die Erfahrungen und Erkenntnisse ihrer Gesprächspartner offenbar vor allem militärische Standorte in der Westtürkei; es ist jedenfalls nicht erkennbar, daß diese Gesprächspartner auch über die Verhältnisse in den Standorten Agri, Amasya, Denizli, Erzincan, Erzurum, Kirklareli, Sarikamis und Sivas zuverlässig orientiert waren, daß daraus auf die Unwahrheit der Aussagen der vom erkennenden Senat vernommenen Zeugen geschlossen werden kann. Entgegen der Annahme des Gutachters Taylan spricht wenig dafür, daß die türkische Presse Zwangsbeschneidungen von Christen in der türkischen Armee aufgreifen und anprangern würde. Wie die Vernehmungen der Zeugen durch den Senat gezeigt haben, überwiegt bei den Betroffenen die Scham bei weitem das Bedürfnis der Mitteilung der erlittenen Schmach an Dritte, selbst gegenüber nahen Verwandten. Zudem schrecken die Angehörigen der in so gut wie allen Lebensbereichen benachteiligten und unterdrückten christlichen Minderheit schon aufgrund ihrer Lebenserfahrung davor zurück, in der Öffentlichkeit das türkische Militär anzugreifen, zumal ein solches Verhalten wahrscheinlich nur weitere Bedenken gegen ihre Loyalität hervorrufen würde. Schließlich ist angesichts der auch in der Türkei fortschreitenden Islamisierung des öffentlichen Lebens auch sonst nicht erkennbar, daß sich die dortige Presse sozusagen als Anwalt der Christen betätigt und Kritik am Militär übt, das in den letzten Jahren gegenüber der politischen Führung (wieder) an Gewicht gewonnen hat. Wenn nach alledem angenommen werden muß, daß es in den achtziger Jahren in den oben aufgeführten acht Standorten zu Zwangsbeschneidungen von christlichen Wehrpflichtigen gekommen ist, und zwar nicht lediglich von einzelnen Personen, sondern seit dem Militärputsch offenbar von jeweils nahezu allen zu einem bestimmten Dienstantrittstermin einberufenen Rekruten, so ist der Senat jedenfalls in bezug auf diese Standorte weiterhin davon überzeugt, daß - soweit eine Beschneidung nicht sogar ausdrücklich befohlen wurde - christliche Wehrpflichtige von Kameraden und insbesondere auch von Vorgesetzten mindestens derart unter Druck gesetzt wurden, daß sie einer Beschneidung regelmäßig nicht ausweichen konnten. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, bei den festgestellten Zwangsbeschneidungen handele es sich um Einzelfälle von Übergriffen, die keine beachtliche Verfolgunggefahr ergäben (so etwa OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.1993 - 14 A 10279/87 -). Denn die von den Zeugen geschilderten näheren Umstände lassen erkennen, daß die jeweils tätig gewordenen Vorgesetzten und Krankenhausbediensteten die Zwangsbeschneidung von Christen für selbstverständlich und nicht etwa für ungewöhnlich hielten, ihr Vorgehen innerhalb der jeweiligen Einheit bekanntgemacht und nicht etwa verheimlicht haben und sich der Billigung und Unterstützung der Vorgesetzten offenbar sicher waren. Die jeweiligen Begründungen für die behauptete Notwendigkeit der Bescheidungen und die anschließenden Behandlungen bezogen sich nicht auf Besonderheiten der jeweiligen Soldaten oder andere individuelle Umstände, sondern waren pauschal für alle Christen geeignet und bestimmt. Schließlich spricht es nicht gegen eine weiter verbreitete Beschneidungspraxis, daß andere christliche Asylbewerber aus der Türkei über derartige Fälle nicht berichtet haben, obwohl sie bereits ihren Wehrdienst geleistet hatten. Für ihr Schweigen kommen vielerlei Gründe in Betracht. Unter Umständen hatten sie ohnehin (noch) andere Asylgründe, oder es kam für sie auf die Zwangsbeschneidung deshalb nicht an, weil sie länger zurücklag und deshalb der Zusammenhang mit der Flucht fehlte. Oder die Asylrelevanz der Zwangsbeschneidung wurde von ihnen, ihren Bevollmächtigten oder dem Bundesamt nicht erkannt. Schon das bei den Zeugenvernehmungen offenkundig gewordene Schamgefühl kann dazu beitragen, daß der Betroffene die Beschneidung nicht sofort und nicht von sich aus im Asylverfahren bekanntgibt. Mit physischer oder psychischer Gewalt durchgeführte Beschneidungen liegen als Eingriffe in die körperliche Integrität, die teilweise mit einem stationären Aufenthalt im Militärkrankenhaus verbunden sind, und als Maßnahmen, die die Opfer unter Mißachtung ihres religiösen und personalen Selbstbestimmungsrechts zum bloßen Objekt erniedrigen und deshalb das religiöse Existenzminimum berühren, über der Schwelle dessen, was - auch mit Blick auf die allgemein rauhen Umgangsformen innerhalb der türkischen Armee (39, S. 5; 41, S. 5 f.; 78, S. 2 u. 5) - noch als hinnehmbar angesehen werden kann. Derartige Beschneidungen knüpfen überdies erkennbar an die Religionszugehörigkeit der Betroffenen an. Denn sie stellen nach ihrem inhaltlichen Charakter objektiv und nicht nur aus der Sicht derjenigen, die sie anordnen oder veranlassen, und derjenigen, die sie durchführen, einen ersten und unabänderlichen äußeren Schritt zur zwangsweisen Bekehrung der Opfer zum Islam dar; den Betroffenen wird damit nämlich die symbolhafte Aufnahme in die islamische Gemeinschaft aufgenötigt, mag ihre innere religiöse Einstellung allein dadurch auch noch unberührt bleiben können (vgl. 39, S. 5). Insgesamt gesehen handelt es sich damit um asylrelevante Eingriffe in die physische und psychische Integrität (BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 = EZAR 202 Nr. 22). Der Senat ist darüber hinaus aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt, daß die betreffenden Verfolgungsmaßnahmen dem türkischen Staat zuzurechnen sind. Eine zurechenbare Verfolgung liegt nämlich schon dann vor, wenn der Staat in der Armee auftretenden asylrelevanten Übergriffen auf Wehrpflichtige nicht entgegenwirkt, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen trifft, um Übergriffe zu verhindern, und indem er, wenn solche Übergriffe gleichwohl vorkommen, den Opfern Schutz gewährt und gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt (BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8). Dem türkischen Staat kommt innerhalb der auf Befehl und Gehorsam aufgebauten Streitkräfte eine Garantenstellung gegenüber der Minderheit der christlichen Wehrpflichtigen zu (BVerwG, 09.11.1991, a.a.O.). Die Vielzahl der über einen Zeitraum von etwa 15 Jahren bekanntgewordenen Fälle von Zwangsbeschneidungen christlicher Wehrpflichtiger während ihres Militärdienstes kann der militärischen Führung nicht verborgen geblieben sein. Gleichwohl hat sie keinerlei Vorkehrungen dafür getroffen, daß derartige Übergriffe unterbleiben, sondern sie hat hierzu im Gegenteil Gelegenheit in mehreren Militärkrankenhäusern geboten, in denen Beschneidungen ohne weiteres und gegen den Willen der Betroffenen vorgenommen wurden. Ebensowenig kann nach dem Ergebnis der erwähnten Beweisaufnahmen des Senats und den sonst vorliegenden Erkenntnisquellen noch festgestellt werden, daß den Betroffenen wenigstens im nachhinein Schutz gewährt wurde und daß diejenigen, die Beschneidungen anordnen, veranlassen oder durchführen, prinzipiell zur Rechenschaft gezogen wurden (80; 82). Schon früher ist der Senat davon ausgegangen, daß die Beschwerden von Soldaten in den unteren Rängen häufig nicht akzeptiert wurden und die Folgen einer Beschwerdeeinlegung für sie eher negativ waren, so daß sie aus Angst oder wegen des sozialen Drucks in ihrer Einheit in der Praxis von der Beschreitung des Beschwerdewegs meist absahen (41, S. 6; 56; 57; 61; 78, S. 4). Diese Einschätzung haben einige der Zeugen bestätigt und dabei insbesondere auch darauf hingewiesen, daß sie keine Chance für eine erfolgreiche Beschwerde an höherer Stelle gesehen hätten, weil jeweils der Beschwerdeweg über den direkten Vorgesetzten einzuhalten sei (79, S. 5 f., 7, 10), und daß wegen der Kontrolle der Post auch die Einschaltung politischer Stellen nicht angezeigt gewesen sei (79, S. 3). Darüber hinaus hat einer der Zeugen glaubhaft bekundet, daß selbst der ranghöchste Vorgesetzte am Standort Sivas auf seine Beschwerde hin nicht tätiggeworden sei (79, S. 3); andere haben angegeben, daß ihre Beschneidung nicht irgendein militärischer Unterführer, sondern der jeweilige Kapitän (Hauptmann) ihrer Einheit selbst befohlen habe (79, S. 7, S. 13 f.; Bl. 216, 238, 242, 243 d. H.). Wenn schließlich der ranghöchste Vorgesetzte in Sivas im Jahre 1980 auf eine Beschwerde hin geäußert hat, es sei beschlossene Sache, in der Türkei einen islamischen Einheitsstaat zu schaffen (79, S. 3), so bestätigt dies hinreichend deutlich, daß die Militärführung offenbar schon seit längerer Zeit dem Laizismus nicht mehr ausreichend Geltung verschafft und vor dem Hintergrund der in der Türkei spürbaren Rückbesinnung auf islamische Werte Übergriffe gegenüber christlichen Wehrpflichtigen nicht mehr energisch genug unterbindet (56; 61; 74, S. 4; 78, S. 5). Nimmt man noch hinzu, daß der Generalstab im Ramadan 1984 kollektiv gefastet hat und daß Mitte der achtziger Jahre Offiziere zum gemeinsamen Freitagsgebet aufgefordert haben (78, S. 5), ferner, daß der Staatsminister für das Amt für religiöse Angelegenheiten am 10. November 1989 geäußert haben soll, es sei jetzt notwendig, die Christen zu islamisieren (76, S. 18; vgl. dazu auch 61, S. 6), so liegen die - vom Senat früher vor Erlaß der Grundsatzentscheidung vom 26. März 1990 (- 12 UE 2997/86 -) vermißten - verwertbaren Tatsachen vor, die auf eine Förderung oder zumindest Duldung von Zwangsbeschneidungen gegenüber christlichen Wehrpflichtigen hindeuten. Denn einmal sind damit konkrete Fälle bekannt, in denen Beschwerden eingereicht und bei höherer Stelle erfolglos geblieben sind, und zum anderen finden sich Äußerungen verantwortlicher Personen in der Öffentlichkeit oder gegenüber Betroffenen, die - im Einklang mit entsprechenden Beschlüssen des "Islamischen Rates" aus dem Jahr 1984 (vgl. 65) - den generellen Schluß auf eine staatliche Politik zulassen, die den Umstand mindestens mit Wohlwollen sieht - wenn nicht sogar gezielt herbeiführt -, daß sich Christen durch Drangsalierungen auf verschiedensten Ebenen - nicht nur beim Militär - zur Ausreise veranlaßt sehen (56; 78, S. 4; vgl. auch 43, S. 7; 45, S. 4). Bei alledem bedarf es - zumal keiner der Beteiligten das vorliegende Tatsachenmaterial angezweifelt, die Einholung weiterer Auskünfte oder gutachtlicher Stellungnahmen oder die Vernehmung weiterer Zeugen beantragt hat - derzeit keiner diesbezüglichen weiteren Ermittlungen; denn bereits auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen steht fest, daß zumindest seit Mitte der achtziger Jahre nicht mehr davon die Rede sein kann, daß der türkische Staat im großen und ganzen erfolgreich pflichtwidriges Handeln von Militärangehörigen bekämpft und daß deshalb - trotz Mißlingens einer lückenlosen Verhinderung und Ahndung aller in seinem Machtbereich auftretenden Vorfälle - seine asylrechtliche Verantwortlichkeit entfällt. Indessen reichen die vorliegenden Feststellungen nicht für die Annahme aus, daß christliche Wehrpflichtige allgemein Mitte oder Ende der achtziger Jahre mit einer Zwangsbeschneidung im Militär in dem Sinne zu rechnen hatten, daß daraus auf eine politische Kollektivverfolgung aller Christen oder zumindest des abgegrenzten Kreises aller wehrpflichtigen Gruppenangehörigen geschlossen werden könnte. Denn die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß dabei nicht mehr nur von - möglicherweise zahlreichen - individuellen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern von einer ohne weiteres bestehenden aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502). Dafür genügen die (bisher) lediglich für acht Standorte festgestellten Zwangsbeschneidungen von christlichen Wehrpflichtigen für sich allein noch nicht, zumal einer politischen Verfolgung der wehrpflichtigen Gruppenangehörigen nicht ohne weiteres eine Kollektivverfolgung der Syrisch-Orthodoxen oder aller christlicher Minderheiten insgesamt entnommen werden könnte (BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). Der Senat neigt allerdings anders als das Bundesverwaltungsgericht (05.11.1991, a.a.O.) nach wie vor zu der Auffassung, daß die "Untergruppe" der christlichen Wehrpflichtigen für eine Gruppenverfolgung in Betracht kommt, die an das asylrelevante Merkmal der christlichen Religion (nicht der Wehrpflicht) anknüpft und damit jeden Christen unter den Wehrpflichtleistenden erfaßt (s. auch unter I. 6.). In Zusammenhang mit der Untersuchung einer Gruppenverfolgung ist es nicht erforderlich, die Ursachen der oben dargestellten Abwanderungsbewegungen aus den ursprünglich ausschließlich oder zumindest überwiegend christlichen Dörfern nach Mardin und Midyat und vor allem nach Istanbul und von dort aus ins Ausland im einzelnen zu ermitteln. Tatsächlich sind die Christen den Anwerbeaktionen der westeuropäischen Wirtschaft seit Beginn der sechziger Jahre wohl dank ihrer besseren Ausbildung und ihrer größeren Flexibilität eher gefolgt als die in der Südosttürkei lebenden Kurden und haben dann nach und nach ihre Familien in die Bundesrepublik Deutschland und in andere westeuropäische Länder nachgeholt. Eine gewisse Rolle mag anfangs auch die allgemein in der Türkei zu beobachtende Landflucht gespielt haben, die die Einwohnerzahl von Istanbul auf jetzt über zehn Millionen hat anwachsen lassen (1, S. 111; 18, S. 20; 99, S. 10 f.) Wie bereits oben festgestellt, haben zudem viele Priester im Zuge der Gastarbeiterwanderung ihre syrisch-orthodoxen Gemeinden im TurAbdin verlassen und sind gegen den Willen der Kirchenleitungen nach Europa und nach Übersee ausgewandert (40, S. 3; 45, S. 2), was zusätzlich zu einer Destabilisierung der gewachsenen Siedlungsstrukturen der Christen in der Südosttürkei beigetragen hat. Schließlich haben auch die Ereignisse um Zypern, im Libanon und im Iran sowie allenthalben feststellbare Islamisierungstendenzen zu einer Verhärtung des Verhältnisses zwischen Christen und muslimischen Kurden im TurAbdin beigetragen. Ungeachtet der im einzelnen maßgeblichen Gründe für die Bevölkerungsbewegungen, die durchaus umstritten sein mögen, wurde aber seit Mitte der siebziger Jahre aus dem Gebiet um Midyat über eine auffällige Zunahme schwerer Übergriffe der muslimischen Mehrheit (meist Kurden) gegen Christen berichtet, und zwar über Morde, Mordversuche, Entführungen, Zwangsbeschneidungen, Viehdiebstähle, Landwegnahmen, Sachbeschädigungen und Plünderungen (vgl. dazu etwa: 1, S. 112 f. u. 115 f.; 3, S. 46 ff.; 5, S. 32 ff. u. 106 ff.; 11, S. 5 ff.; 14; 16; 32, S. 17 ff.). Gleichzeitig wurde allgemein beanstandet, daß staatliche Stellen, wenn sie um Hilfe angegangen wurden, entweder überhaupt nicht tätig geworden sind oder aber sogar offen zum Ausdruck gebracht haben, sie lehnten es ab, Christen Schutz zu gewähren (vgl. etwa: 4, S. 3 u. 5; 5, S. 34; 15). Außerdem wurde betont, ähnliche Gewalttaten Syrisch-Orthodoxer seien, wenn sie vereinzelt vorgekommen seien, auch verfolgt worden (9, S. 21). Bei der Frage nach den Ursachen für die danach seit Mitte der siebziger Jahre vermehrt feststellbaren Beeinträchtigungen der Christen durch die muslimische Bevölkerung im TurAbdin werden teils die Auswirkungen der Verfolgung weniger schwerwiegend dargestellt, teils wird die religionsbezogene Motivation der Verfolger bezweifelt und teils die Einstellung der staatlichen Stellen zu diesen Maßnahmen der andersgläubigen Mitbürger nicht so gewertet und eingeschätzt, daß den Christen der erforderliche staatliche Schutz gegen private Übergriffe ihrer Religion wegen verwehrt wurde. So bestätigen etwa auch andere als die bereits erwähnten Quellen gewalttätige Auseinandersetzungen und existenzbedrohende Übergriffe im Südosten der Türkei (2, S. 2; 17) und die Gefahr administrativer Schikanen sowie die Schutzlosigkeit gegenüber gesetzlosen Zuständen vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 (15). Andererseits wird aber darauf hingewiesen, daß unter schwierigen Lebensverhältnissen und der gesetzlosen Lage vor September 1980 auch die übrige Bevölkerung zu leiden gehabt habe, die Abwanderung aus dem TurAbdin vorwiegend wirtschaftliche und soziale Gründe habe und die Wanderungsbewegung bei den Christen nicht stärker sei als bei der übrigen Bevölkerung (vgl. vor allem 18, S. 23 ff. u. 31 ff.). Während das Auswärtige Amt als Ursachen für die Abwanderung neben religiösen Spannungen sowohl wirtschaftliche Schwierigkeiten als auch die in Gewalttätigkeiten ausufernden Streitigkeiten aus sprachlichen, sozialen und ethnischen Motiven nennt, räumt es doch gleichzeitig ein, Christen hätten teilweise existenzbedrohende Benachteiligungen erlitten und seien gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen, gegen die ausreichender staatlicher Schutz besonders in schwer zugänglichen ländlichen Gebieten häufig nicht habe gewährt werden können, so daß praktisch die christliche Minderheit oftmals gewalttätigen Übergriffen schutzlos preisgegeben gewesen sei (2, S. 2). Wenn der Sachverständige Wiskandt bezweifelt, daß Christen aus dem TurAbdin in wesentlich größerem Ausmaß als Kurden abgewandert sind (18., S. 23 ff., besonders S. 28), so fällt auf, daß er die Anzahl der in der Provinz Mardin lebenden Syrisch-Orthodoxen aus einer offiziellen Einwohnerstatistik und eigenen Berechnungen ableitet, während die oben erwähnten Zahlenangaben anderer Autoren zwar vorwiegend auf Schätzungen beruhen, aber insgesamt zutreffender erscheinen, weil dort der Bevölkerungsrückgang bei den Christen zum größten Teil durch die Nennung von Ortsnamen und exakten Einwohnerzahlen belegt ist. Es mag zutreffen, daß die historischen Fakten in den epd-Dokumentationen (5 u. 32) nicht immer neutral dargestellt sind und die religiösen Bezüge dort ebenso einseitig in den Vordergrund gestellt werden wie von Yonan (1) der Prozeß der Entwicklung einer assyrischen Nation. Abgesehen aber davon, daß Wiskandt seine Befragungen offenbar ohne die in solchen Situationen wichtige Vertrauensbasis zu den befragten Personen ohne Bekanntgabe seines Auftrags durchgeführt hat, ist in seinem Gutachten an zahlreichen Stellen nachzuweisen, daß seine Ausführungen nicht völlig frei sind von Vorverständnissen und festliegenden persönlichen Positionen, die die Beantwortung der ihm gestellten Fragen teilweise beeinflußt haben könnten (vgl. dazu im einzelnen 23, 24, 25). So wirft er der ersten epd-Dokumentation offen bewußte Zahlenmanipulation vor (S. 27, 29), polemisiert gegen die "hiesige Lobby der Sürjannis" (S. 65) und beschreibt die "Erfolge" der Militärregierung ohne jede Einschränkung (S. 20 ff.), obwohl Vorbehalte gegen die Politik der Militärregierung angesichts zahlreicher Proteste gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zumindest erwähnenswert gewesen wären. Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Christen in der Türkei - und zwar auch im TurAbdin - in ihrer Gesamtheit in der Zeit bis zur Machtübernahme der Militärs im September 1980 und danach bis Ende der achtziger Jahre in der Weise mittelbar aus religiösen Gründen verfolgt worden sind, daß sie als Angehörige der christlichen Minderheit gewalttätigen Übergriffen mit Gefahren für Leib und Leben und die persönliche Freiheit durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt waren und der türkische Staat diese Verfolgungsmaßnahmen entweder gebilligt oder zumindest tatenlos hingenommen und damit den Christen den erforderlichen staatlichen Schutz versagt hat. Die dargelegten Verhältnisse stellen sich allerdings so dar, daß in zahlreichen Einzelfällen tatsächlich syrisch-orthodoxe Bewohner des TurAbdin von muslimischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden sind, ohne daß die zuständigen staatlichen Behörden hiergegen eingeschritten sind, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre. Als politisch verfolgt sind außerdem diejenigen christlichen Rekruten anzusehen, die unter Anknüpfung an ihre Religionszugehörigkeit gegen ihren Willen beschnitten worden sind. 4. Es kann nicht festgestellt werden, daß die Kläger bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei politische (Einzel-) Verfolgung erlitten haben oder daß ihnen - was eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/95 u. a. -, BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531) - eine derartige Verfolgung damals unmittelbar drohte. Die Angaben der Kläger zu ihren Lebensschicksalen und zu den Gründen und Umständen ihrer Ausreise aus der Türkei erscheinen im wesentlichen glaubhaft; gleichwohl vermögen weder die allgemeine Lebenssituation der Kläger und ihrer Familien vor der Ausreise noch die im einzelnen von ihnen geschilderten Zwischenfälle die Einschätzung zu begründen, sie seien bereits verfolgt ausgereist. Der Kläger zu 1) ist in Midyat geboren, hat aber in Baristepe gelebt, woher auch seine Ehefrau stammt. In Baristepe lebten bei seiner und seiner Ehefrau Ausreise unter über 200 muslimischen nur wenige christliche Familien; nach seinen Angaben waren es 15 christliche Familien und nach den Angaben seiner Ehefrau sechs oder sieben Häuser, die von Christen bewohnt waren. Dementsprechend waren von den etwa 200 Schülern der Grundschule in Baristepe lediglich vier christlicher Religionszugehörigkeit. Seine Eltern besaßen etwa 50 Dönüm Land, das infolge des Versetzens von Grenzsteinen durch muslimische Nachbarn bis zu seiner Ausreise auf 30 Dönüm zusammengeschrumpft war. Die sechs Geschwister des Klägers zu 1) lebten damals noch in Baristepe. Die Ehefrau des Klägers zu 1) ist in Baristepe geboren und folgte ihrem Ehemann etwa fünf Monate nach dessen Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland nach; die standesamtliche Eheschließung war nach der Ausreise des Klägers zu 1) erfolgt. Auch wenn der Kläger zu 1) seinen glaubhaften Angaben zufolge in der Schule benachteiligt und bei Auseinandersetzungen mit Nachbarn verletzt worden ist, kann nicht festgestellt werden, daß er vor seiner Ausreise politischer Verfolgung ausgesetzt war. Die von ihm geschilderten Todesfälle in seiner Verwandtschaft - sein Großvater und sein Verwandter Yousuf sollen von Muslimen umgebracht worden sein - belegen ebenso wie die Auseinandersetzungen mit muslimischen Nachbarn die Schwierigkeit der in Baristepe lebenden Christen, ihre Lebensgrundlagen zu sichern. Aus den Angaben des Klägers zu 1) wird aber andererseits deutlich, daß seine Familie weder in ihrem religiösen Existenzminimum betroffen noch ihr die wirtschaftliche Existenzgrundlage auf Dauer entzogen worden war, was letztlich dadurch belegt wird, daß seine Geschwister jedenfalls zunächst nicht mit ihm zusammen das Heimatdorf verlassen haben. Danach braucht nicht weiter aufgeklärt zu werden, welche Zielrichtung die von ihm dargestellten Übergriffe verfolgten, ob sie insbesondere auf seine Religionszugehörigkeit abzielten. Soweit der Kläger zu 1) schließlich seine Ausreise aus der Türkei mit dem ihm bevorstehenden Militärdienst und den ihm dort drohenden Schikanen bis hin zur Zwangsbeschneidung begründet und darauf verweist, daß ihm wegen des bevorstehenden Wehrdienstes nur ein bis 19. November 1986 gültiger Paß ausgestellt worden war, kann allerdings zweifelhaft erscheinen, ob dem Kläger nicht doch bereits unter dem Gesichtspunkt des bevorstehenden Wehrdienstes politische Verfolgung drohte. Der Senat hat bisher keinen Anlaß gesehen, im einzelnen einen bestimmten Zeitpunkt festzulegen, von dem an eine asylrelevante Gefährdung christlicher Wehrpflichtiger anzunehmen ist. Er hat seine Rechtsprechung zur politischen Verfolgung christlicher Wehrpflichtiger auf eine in der ersten Hälfte der achtziger Jahre in Gang gekommene Entwicklung gestützt, die sich infolge immer stärker werdender Islamisierungstendenz im Laufe der achtziger Jahre verstärkt hat; deshalb könnte die Annahme naheliegen, daß dem Kläger zu 1) auch schon bei seiner Ausreise im Juni 1986 eine derartige asylrelevante Verfolgung unmittelbar drohte (vgl. dazu auch Hess. VGH, 22.02.1993 - 12 UE 3012/91 -). Hierfür könnten zwar das damalige Alter des Klägers zu 1) von fast 20 Jahren und die deswegen beschränkte Geltungsdauer seiner Nationalpasses sprechen, der Militärdienst stand für den Kläger zu 1) damit aber noch nicht unmittelbar bevor. Schließlich war er weder gemustert noch einberufen, und es ist von ihm auch nicht geltend gemacht, daß sein Jahrgang etwa nur kurze Zeit nach seiner Ausreise tatsächlich zum Militärdienst herangezogen oder gar nach ihm später gesucht worden ist. Die Befristung seines Passes auf kurze Zeit erfolgte offenbar routinemäßig allein wegen seines Alters und nicht aufgrund einer bereits konkret ins Auge gefaßten Einberufung. Die ebenfalls in Midyat geborenen und aus Baristepe stammenden Kläger zu 2) und 3) sind Brüder des Klägers zu 1), verließen die Türkei aber erst im Jahre 1989, und zwar der Kläger zu 3) zusammen mit seiner Mutter. Wie die Angaben der Mutter der Kläger bei der Anhörung am 9. April 1990 ergeben, lebten bei ihrer Ausreise im August 1989 nur noch zwei christliche Familien in Baristepe. Die Schilderungen des Klägers zu 2) und der Mutter der Kläger verdeutlichen die jahrelangen Übergriffe ihrer muslimischen Nachbarn und die damit erreichte allmähliche Verdrängung der Christen aus Baristepe. Entsprechend der oben dargestellten allgemeinen Entwicklung im TurAbdin gingen die Streitigkeiten zwischen Muslimen und Christen auch in Baristepe einher mit Diebstahl von Tieren, Behinderung der Bewässerung und Bestellung der Felder, Entführung von Frauen und letztlich Totschlag sowie falschen Anschuldigungen gegenüber den Sicherheitskräften, daß die Christen Terroristen Unterschlupf und Hilfe gewährt hätten. Die Angaben des Klägers zu 2) und der Mutter der Kläger verdeutlichen die spürbare Verschlechterung ihrer Lebensgrundlagen und legen die Annahmen nahe, ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage sei damit zumindest erheblich verschlechtert worden. Infolge der Unmöglichkeit, in dem nahegelegenen Kloster Mar-Yakub einen Gottesdienst zu besuchen, stand auch das religiöse Überleben auf dem Spiel; allerdings kann mangels dahingehenden substantiierten Vortrags der Kläger nicht angenommen werden, daß ihnen damit die Ausübung ihrer christlichen Religion im häuslich-privaten Bereich oder im Zusammensein mit anderen Christen gänzlich unmöglich gemacht war. Schließlich ist nicht hinreichend dargetan oder erkennbar, daß diese Gefährdungen des ökonomischen und des religiösen Existenzminimum dem türkischen Staat zurechenbar waren, weil dieser keinen hinreichenden Schutz gegen von muslimischen Türken begangene Straftaten gewährte oder die Täter nicht hinreichend verfolgte. Deshalb genügen auch die Angaben der Kläger zu 2) und 3) nicht für die Feststellung, diese seien vor ihrer Ausreise bereits politisch verfolgt worden oder unmittelbar gefährdet gewesen. 5. Ist demnach davon auszugehen, daß die Kläger unverfolgt aus der Türkei ausgereist sind, ist für den Fall der Rückkehr der sogenannte "normale" Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen (vgl. BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, 25.09.1984, - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760, 27.06.1989 - 9 C 1.89 -, BVerwGE 82, 171 = EZAR 200 Nr. 25). Dabei kann nach Überzeugung des Senats nicht festgestellt werden, daß den Klägern bei einer Rückkehr in die Türkei im jetzigen Zeitpunkt allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen politische Verfolgungsmaßnahmen drohen. Auf eine gegenwärtige Gruppenverfolgung aller syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei kann weiterhin nicht geschlossen werden, auch wenn sich die Rechts- und Tatsachenlage seit Mitte bzw. Ende der achtziger Jahre weiter verschlimmert hat. Im wesentlichen unverändert stellt sich die Situation im Bereich des Religionsunterrichts (dazu 81; 91; 92, S. 12 f., 93, S. 6) und des Militärdienstes (dazu 74; 80; 82 bis 86) dar (vgl. z. B. Hess. VGH, 22.02.1993 -12 UE 312/91 - u. 01.11.1993 - 12 UE 680/93 -). Anders verhält es sich aber zumindest teilweise hinsichtlich der Möglichkeit, als türkischer Christ ein von Muslimen nicht gefährdetes Leben zu führen und notfalls staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der in den letzten Jahren eskalierenden Auseinandersetzungen zwischen PKK und Sicherheitskräften in den Notstandsprovinzen und der damit einhergehenden massiven Unterdrückungs- und Verfolgungsmaßnahmen gegen die kurdische Bevölkerungsgruppe (vgl. dazu Hess. VGH, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -) kann nicht mehr ohne weiteres angenommen werden, es gebe keine allgemein gegen die christliche Bevölkerung gerichtete Verfolgung, für die der türkische Staat Verantwortung zu tragen hat. Wie bereits ausgeführt, hatten die syrisch-orthodoxen Christen bis zur Ausreise der Kläger aus der Türkei eine derartige politische Verfolgung nicht zu befürchten. Die Sicherheitslage hatte sich-zunächst nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 allgemein erheblich verbessert, und dies hat sich nach allgemeiner Einschätzung auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul wie in anderen Landesteilen ausgewirkt (vgl. dazu etwa: 18 S. 34; 21; 26; 27; 28; 33; 35; 37). Das Auswärtige Amt hat dazu nach eingehenden Gesprächen mit syrisch-orthodoxen Geistlichen unter Bezugnahme auf einen deutschsprachigen Bericht in dem Organ der Erzdiözese der syrisch-orthodoxen Kirche von Antiochien in Europa vom Dezember 1982/Januar 1983 einen zunehmenden staatlichen Schutz für die syrisch-orthodoxen Christen nach der Machtübernahme durch die Militärs festgestellt (33). Die Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei hat davon berichtet, daß von der Geistlichkeit und von einzelnen Gemeindemitgliedern immer wieder festgestellt werde, daß sich die Verhältnisse nach dem 12. September 1980 gebessert hätten (26). Die Sürjanni Kadim hat erklärt, ihre Mitglieder befänden sich wie jeder andere türkische Bürger nach dem 12. September 1980 "in Ruhe und in Sicherheit" (27). Nach Auskunft der Sachverständigen Dr. Harb-Anschütz hat sich nach dem 12. September 1980 auch in Istanbul die Lage der syrisch-orthodoxen Christen wesentlich verbessert (28). Zu demselben Ergebnis gelangten die Teilnehmer einer von der Evangelischen Akademie Bad Boll im Mai 1983 veranstalteten Studienfahrt in die Türkei (30, S. 7 und 18). Soweit eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (32, S. 17 ff.), fehlt es an konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den Jahren nach dem Militärputsch zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung ausgewirkt hat. Auch bei Berücksichtigung neuerer Erkenntnisquellen hält der Senat an dieser Einschätzung fest. Insbesondere läßt die insgesamt vorsichtig gehaltene und nach Straftaten differenzierende Stellungnahme des Sachverständigen Oehring vom 11. Juli 1988 (59) nicht die Annahme zu, daß türkische Staatsbürger christlichen Glaubens generell gegenüber Straftaten muslimischer Staatsbürger strafrechtlichen Schutz nicht erhielten. Entsprechend sind-das Gutachten der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Dezember 1988 (63, S. 13 ff.), die Auskunft der EKD vom 17. Mai 1993 (90) und das Gutachten von Oehring vom 20. August 1993 (92) zu würdigen. Aktuellen Auskünften des Auswärtigen Amts zufolge sind keine Fälle bekannt geworden, in denen christlichen Türken in der Westtürkei behördlicher Schutz durch Abweisung ihrer Strafanzeigen versagt worden ist (72) und sie Verfolgungen oder Benachteiligungen durch den türkischen Staat ausgesetzt waren (91; für die Vergangenheit allgemein im Ergebnis ebenso Bay. VGH, 29.11.1985 - 11 B 85 C 35 -; VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 - A 13 S 221/84 - und 09.02.1987 - A 13 S 709/86 -; OVG Bremen, 14.04.1987 - 2 BA 28/85 und 32/85 -; OVG Hamburg, 10.06.1987 - Bf V 21/86 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 - 18 A 10315/86 -; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa 21.12.1992 - 12 UE 1847/89 und 12 UE 1472/90 - m.w.N.). Ähnliche Verhältnisse herrschen in den ProvincenHatay und Mersin, wo vor allem arabisch-orthodoxe Christen leben (dazu 96; 97; 99). Allerdings hat sich in den letzten Jahren infolge der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften, die sich nicht auf die Notstandsprovinzen beschränken und teilweise zu bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen geführt haben, zwangsläufig auch die Lebenssituation der wenigen noch im Südosten der Türkei und insbesondere in dem Gebiet des TurAbdin verbliebenen Christen wesentlich verändert. Soweit dort Christen noch vereinzelt leben, ist ihre Existenz bedroht (90). Sie sind ebenso wie andere Bevölkerungsteile durch staatliche Sicherheitskräfte einerseits und PKK-Kämpfer andererseits gefährdet (93, S. 6; 95). Zudem verfügen sie nicht mehr wie in manchen Dörfern regelmäßig noch vor zehn oder 20 Jahren über die notwendigen ökonomischen und sonstigen Ressourcen, um sich gegenüber ihrer übermächtig gewordenen kurdischen und muslimischen Umgebung behaupten zu können. Schon aufgrund ihrer im Verhältnis zu den übrigen Bevölkerungsgruppen verschwindend geringen Anzahl können sie sich nicht mehr erfolgreich Übergriffen muslimischer Eiferer, kurdischer Freiheitskämpfer oder Straftäter erwehren, die ihnen ihre vorwiegend landwirtschaftlichen Existenzgrundlagen streitig machen, die Ausübung ihrer christlichen Religion zumindest erschweren oder ihnen gar nach dem Leben trachten. Im Verhältnis zu den kurdischen Agas, Dorfvorstehern oder Dorfwächtern können sie sich weniger wirksam als früher, wenn überhaupt noch, mit ihren Interessen durchsetzen. Der Druck auf die christlichen Gemeinden hat zugenommen; die kurdischen Dorfschützer spielen hierbei auch nach Ansicht des Auswärtigen Amtes eine "unrühmliche Rolle" (98, S. 6) bzw. eine "besonders unrühmliche Rolle" (Lagebericht vom 21.06.1994). Soweit die türkischen Sicherheitskräfte flächendeckend gegen die PKK vorgehen und insbesondere Dörfer unbewohnbar machen und deren Bevölkerung entweder vertreiben oder durch Einsatz militärischer Mittel verletzen oder umbringen, ist nicht erkennbar, daß insoweit jeweils nach Volks- oder Religionszugehörigkeit unterschieden werden kann oder unterschieden wird. Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob sich aufgrund der spürbaren Abnahme der christlichen Bevölkerung im Südosten der Türkei und der dort teilweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Zustände eine Gruppenverfolgung der dort noch lebenden Christen feststellen läßt. Denn nach wie vor steht türkischen Christen außerhalb der Notstandsprovinzen, insbesondere in Istanbul, eine interne Fluchtalternative zur Verfügung, weil sie dort grundsätzlich verfolgungsfrei leben und ihre Existenzgrundlage sichern können; die Möglichkeiten der Religionsausübung und der Existenzsicherung haben sich dort in den letzten Jahren zumindest nicht verschlechtert (91; 92; 93, S. 13 ff.; 97, S. 5 ff.; 98, S. 7; 99, S. 7; eher zweifelnd: 90, 94; 95, S. 4 ff; 96, S. 2). 6. Es kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß die Kläger bei einer Rückkehr in ihre Heimat zum derzeitigen Zeitpunkt außerhalb des Militärdienstes von an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfenden Übergriffen muslimischer Türken oder staatlicher Sicherheitskräfte betroffen und diesen Verfolgungsmaßnahmen schutzlos ausgesetzt sind; wie oben dargelegt, hat sich nämlich die Verbesserung der Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 zunächst auch zugunsten der Christen ausgewirkt, aus jüngerer Zeit sind keine Bezugsfälle bekannt geworden, in denen männliche Christen im Alter der Kläger ernsthaft an der Ausübung ihrer Religion gehindert worden sind, und im übrigen steht ihnen in Istanbul oder-anderen Orten außerhalb der Notstandsprovinzen eine interne Fluchtalternative offen. Den Klägern droht aber im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische, nämlich an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Einzelverfolgung im Rahmen des für sie absehbar bevorstehenden Militärdienstes. Im Hinblick darauf, daß sich die zu erwartende politische Verfolgung der jeweils über 20 Jahre alten Kläger im Rahmen der Wehrdienstleistung verwirklichen wird und mit der Einberufung unabhängig von ihrem Wohnsitz zu rechnen ist, kommt insoweit eine Fluchtalternative nicht in Betracht (vgl. näher BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Den Klägern droht deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, weil sie bei einer Rückkehr mit der Heranziehung zum türkischen Militärdienst und dort mit zwangsweiser Beschneidung rechnen müssen (st. Rspr. des Senats seit 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 -, bestätigt durch BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 = EZAR 202 Nr. 22; zuletzt 22.02.1993 - 12 UE 312/91 -). Die Kläger sind jetzt zwischen 20 und 28 Jahre alt und unterliegen damit der vom 20. bis zum 46. Lebensjahr bestehenden Wehrpflicht (53; 63, S. 15). Da für eine eventuelle Wehrdienstunfähigkeit oder für sonstige Gründe, die der Einberufung entgegenstehen könnten, nichts ersichtlich oder von den Beteiligten dargetan ist, steht den Klägern nach der Rückkehr die Einberufung bevor. Insbesondere spricht nichts dafür, daß es ihnen gelingen könnte, sich vollständig vom Wehrdienst "freizukaufen". Abgesehen davon, daß dies für Nichthochschulabsolventen auf legalem Wege kaum möglich sein dürfte (42), fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Kläger den dafür gegebenenfalls erforderlichen hohen Geldbetrag (vgl. 40; 74) allein oder mit Hilfe von Verwandten aufbringen können. Allenfalls käme gegen Zahlung einer ebenfalls hohen Geldsumme eine Reduzierung des Militärdienstes auf zwei Monate in Betracht (74, S. 2), was aber die Gefährdung der Kläger nicht maßgeblich mindern würde, weil die Beschneidungen erfahrungsgemäß in der Zeit während der Grundausbildung erfolgen. Da aus den Personalpapieren die Religionszugehörigkeit ersichtlich ist (36; 41, S. 7; 74, S. 3; 78, S. 3) und darüber hinaus zumindest beim gemeinsamen Duschen (78, S. 3) offenbar werden wird, daß die Kläger nicht beschnitten sind, werden sie während der Militärzeit ihre nichtmuslimische Religion mit Sicherheit nicht verbergen können; dies gilt umso mehr, als nach den Bekundungen von einigen der im Verfahren 12 UE 2997/86 (79) und im vorliegenden Verfahren vernommenen Zeugen davon auszugehen ist, daß die nichtmuslimischen Wehrpflichtigen gesondert festgestellt zu werden pflegen. Während der Militärzeit droht christlichen Wehrpflichtigen wie den Klägern gegenwärtig und in absehbarer Zukunft eine Beschneidung gegen ihren Willen. Zwar reichen die dem Senat hierzu bisher vorliegenden Erkenntnisse nicht aus, um eine zur Annahme einer Gruppenverfolgung führende Verfolgungsdichte festzustellen (vgl. oben unter I.3.), weil diese Erkenntnisse sich auf acht Standorte beschränken und damit nicht die Aussage tragen können, jeder wehrpflichtige türkische Staatsangehörige christlichen Glaubens werde in dem dargestellten Sinne verfolgt. Dies steht indessen der Bejahung einer gerade den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Einzelverfolgung nicht entgegen, denn dem Begriff der Gruppenverfolgung kommt ausschließlich im Bereich der Sachaufklärung und Beweisaufnahme Bedeutung zu (vgl. BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80). In der Regel werden Erkenntnisse über eine Gruppenverfolgung aus einer Zusammenschau und dem Zusammentragen vieler einzelner Angaben über Individualverfolgung gewonnen. Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt nämlich eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß dabei nicht mehr nur von - möglicherweise - zahlreichen individuellen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern von einer ohne weiteres bestehenden aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502). Damit liegt die Besonderheit der Gruppenverfolgung im Verhältnis zu dem Asylbewerber, der grundsätzlich für seine Person eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung hegen muß, damit er anerkannt werden kann (BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 84.84 -, BVerwGE 70, 232, m.w.N.), darin, daß die Rückschlüsse auf die individuelle Verfolgungsgefahr für den Asylbewerber nicht oder nicht nur aus seinem persönlich erlittenen Schicksal, sondern aus Maßnahmen gegen eine ganze Gruppe gezogen werden, der der Asylbewerber angehört, er somit (lediglich noch) seine Zugehörigkeit zu dieser Gruppe nachweisen muß (vgl. Kemper, ZAR 1986, 3, 9: BVerwG, 05.11.1991, a.a.O.). Dann aber wird die im Einzelfall festgestellte Individualverfolgung nicht dadurch zweifelhaft, daß eine Kollektivverfolgung einerseits möglich und denkbar ist, andererseits zumindest für die Vergangenheit nicht sicher festgestellt werden kann oder nach den vorliegenden Erkenntnissen die zur Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlich Verfolgungsdichte (noch) nicht erreicht wird. Die in dem Urteil über die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung liegende Prognose ist immer das Ergebnis einer zusammenfassenden Bewertung des relevanten Sachverhalts, wobei nicht allein quantitative oder statistische Erwägungen ausschlaggebend sind. Hier sind maßgeblich für die Prognose vor allem die Verfolgungdichte an den acht erkenntnisträchtigen Standorten, welche auf eine ähnliche, wenngleich bisher nicht bekanntgewordene Situation an anderen Standorten hindeutet, die Schwere des drohenden Eingriffs und die in jüngster Zeit stetig zunehmenden Islamisierungstendenzen, so daß im Ergebnis die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden (vgl. zum Prognosemaßstab insbesondere BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25; BVerwG, 05.11.1991, a.a.O.; m.w.N.). Nach den bereits oben getroffenen Feststellungen kann jedenfalls von nur vereinzelten Übergriffen fanatischer Muslime oder von einer besonders gelagerten Ausnahmesituation in einem einzelnen Standort nicht (mehr) die Rede sein. Da nicht ersichtlich ist, nach welchen Kriterien die Verteilung der Gruppen auf die Standorte erfolgt, und damit nicht absehbar ist, an welchen Standort gerade die Kläger eingezogen würden, muß der gerichtlichen Prognose als beachtlich wahrscheinlich zugrundegelegt werden, daß die Kläger an einen der Standorte eingezogen werden, an denen sie den geschilderten Übergriffen ausgesetzt sein werden. Im übrigen sind die vom Senat getroffenen Feststellungen bisher weder von einem der Beteiligten in Frage gestellt noch sind Anregungen zu weiterführender Erkenntnisgewinnung vorgebracht worden. Nach alledem wird jeder verständige Betrachter ebenso wie die Kläger ernsthaft in Betracht ziehen müssen, daß die Kläger nach der Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zeit in einen der genannten Standorte eingezogen und dort gegen ihren Willen beschnitten werden. Insoweit ergeben die festgestellten Gesamtumstände die "reale Möglichkeit" einer politischen Verfolgung (dazu BVerwG, 05.11.1991, a.a.O.). Soweit die angegriffenen Urteile entscheidend darauf gestützt sind, daß Erkenntnisse über Zwangsbeschneidungen für die Zeit nach 1986 früher nicht vorlagen, ist diesen Bedenken durch das Ergebnis der weiteren Zeugenvernehmungen Rechnung getragen. Damit wurden nicht nur weitere Beschneidungsfälle aus der Zeit vor 1985 aufgeklärt, sondern auch eine im Jahre 1987, zwei im Jahre 1988 und eine im Jahre 1990 vorgenommene Beschneidung von christlichen Rekruten. Damit ist der Einwand widerlegt, in der türkischen Armee habe sich im letzten Jahrzehnt die Beachtung der Rechte religiöser Minderheiten verbessert, was schon angesichts der allseits bekannten zunehmenden Durchdringung der türkischen Gesellschaft mit islamischem Gedankengut ungewöhnlich wäre. Wenn dem Senat keine weiteren Fälle aus jüngerer Zeit bekannt geworden sind, ist dies vor allem darauf zurückzuführen, daß sich die Abwanderung der Christen aus dem TurAbdin gerade im letzten Jahrzehnt beschleunigt hat und die Christen jetzt ein kaum mehr beachtlichen Teil der Gesamtbevölkerung der Türkei ausmachen; selbst in Istanbul stellen sie nur noch einen Anteil von jedenfalls weniger als einem Prozent. Hinzu kommt, daß gerade junge Christen bevorzugt die Türkei verlassen haben und die noch dort lebenden Christen bei den Wehrpflichtigen eher noch mit einem geringeren Anteil vertreten sind. Soweit die nachgewiesenen Bezugsfälle allesamt vier Jahre und länger zurückliegen, ist darauf hinzuweisen, daß nach einer Beschneidung zu Beginn des Wehrdienstes bis zur Einreise in Deutschland mindestens 15 Monate, wahrscheinlich zwei Jahre vergehen und nicht jeder beschnittene Christ seine Erlebnisse in der türkischen Armee dann sogleich Dritten mitteilen wird. Da das Bundesamt auf Anfrage des Senats mitgeteilt hat, ihm lägen einschlägige Erkenntnisse aus den letzten Jahren nicht vor, ist anzunehmen, daß entweder keine Neuanträge christlicher Asylbewerber mehr eingegangen sind oder - was wahrscheinlicher ist - diese nach erlittenen Zwangsbeschneidungen nicht befragt worden sind. Hätte das Bundesamt für Anhörungen christlicher Türken erfahren, daß diese während des-Wehrdienstes nicht beschnitten worden sind, hätte kein Anlaß bestanden, diese Erkenntnisse dem Senat vorzuenthalten. Zu einem Abgehen von seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung zu dieser Frage sieht sich der Senat nicht dadurch veranlaßt, daß andere Oberverwaltungsgerichte den festgestellten Sachverhalt und insbesondere auch die vom Senat selbst durchgeführten Beweisaufnahmen (79 und im vorliegenden Verfahren) im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung anders würdigen und die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung während der Militärzeit verneinen (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.1992 - 14 A 10323/87 -, 14.07.1993 - 14 A 10279/87, 25.05.1994 - 2 A 11056/88 -). Dabei wird nämlich außer acht gelassen, daß es sich bei den vom Senat für eine Reihe von Standorten festgestellten Übergriffen bis hin zur Zwangsbeschneidung nicht lediglich um Einzelfälle handelt und die gehörten Zeugen nicht nur über sich selbst, sondern auch von anderen Christen berichtet haben, die zur gleichen Zeit Dienst taten und beschnitten wurden. Außerdem wird nicht berücksichtigt, daß aufgrund der immer geringer werdenden Zahl christlicher Türken im wehrpflichtigen Alter, die noch in der Türkei leben, die Zahl möglicher Bezugsfälle geringer wird. Schließlich wird nicht darauf eingegangen, daß der Senat seine Einschätzung, die Situation in der türkischen Armee habe sich verschlimmert, auch auf Erkenntnisse darüber gestützt hat, daß entgegen dem früheren Selbstverständnis der Armee nunmehr zunehmend auch dort islamische Tendenzen verstärkt werden (76, S. 18; 78, S. 5). Auch diejenigen Sachverständigen, die eher dahin tendieren, eine asylrelevante Diskriminierung christlicher Wehrpflichtiger während der Wehrdienstleistung zu verneinen (83; 84), räumen ein, daß unter bestimmten innenpolitischen Voraussetzungen in der Türkei mit einem weiteren Anwachsen türkisch-nationalistischer und islamisch-fundamentalistischer Kräfte zu rechnen ist, was sich dann auch innerhalb der Armee auswirken würde. Es sind keine Umstände bekannt geworden, die die Einschätzung stützen könnten, diese bereits eingetretene Entwicklung hin zu einer Verstärkung der Islamisierungstendenzen werde sich wieder umkehren. Insbesondere hat auch keiner der Verfahrensbeteiligten hierfür etwas vorgetragen oder Anregungen für weitergehende Beweisaufnahmen gegeben. Nach alledem befürchten die Kläger zu Recht für den Fall der Einberufung sie selbst treffende asylrelevante Verfolgung, die sich der türkische Staat zurechnen lassen müßte, weil nicht (mehr) angenommen werden kann, daß er Übergriffe auf christliche Wehrpflichtige im Militär im großen und ganzen erfolgreich bekämpft. Die Kläger haben auch von Anfang an im Asylverfahren deutlich gemacht, daß sie einen solchen Eingriff subjektiv als ihr religiöses Grundverständnis berührend empfinden würden. Sie sind hier im Bundesgebiet Mitglied der syrisch-orthodoxen Gemeinde und fühlen sich ihrem Glauben weiterhin verbunden. 7. Die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich die im Rückkehrfalle drohende Verfolgung als Nachfluchttatbestand darstellt; dem Verfolgungstatbestand fehlt auch dann nicht die asylrechtliche Erheblichkeit. Nach § 28 AsylVfG wird ein Ausländer in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluß geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluß entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Da die den Asylanspruch der Kläger begründenden Umstände nicht von ihnen selbst herbeigeführt wurden, sondern allein dadurch entstanden sind, daß sich die objektiven Verhältnisse in der Türkei nach der Ausreise zu ihrem Nachteil entscheidend gewandelt haben und sie mit ihrem Lebensalter endgültig in die türkische Wehrpflicht und damit in den die Verfolgungsgefahr begründenden Tatbestand "hineingewachsen" sind, fehlt es schon an der Voraussetzung des § 28 Satz 1 AsylVfG. Ein nach Verlassen des Herkunftslandes aus eigenem Entschluß geschaffener Nachfluchttatbestand und damit ein subjektiver Nachfluchtgrund liegt somit nicht vor (BVerwG, 05.11.1991, a.a.O.). II. Die Kläger können neben der Verpflichtung der Beklagten zur Asylanerkennung auch deren Verpflichtung zu der Feststellung verlangen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person vorliegen; die Kläger haben den Antrag während des gerichtlichen Verfahrens ausdrücklich entsprechend erweitert. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Entscheidung hierüber ist selbst dann in das Berufungsverfahren einzubeziehen, wenn der Asylbewerber seinen Antrag nicht ausdrücklich hierauf erstreckt. Mit der Neubestimmung des Begriffs des Asylantrags gemäß § 13 Abs. 1 AsylVfG (früher: § 7 AsylVfG 1982/1991) ist der Streitgegenstand auch in einem vom Bundesamt vor dem 31. Dezember 1990 entschiedenen Asylverfahren, das am 1. Januar 1991 noch bei Gericht anhängig war, von Gesetzes wegen auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erweitert worden (so die ständige Rechtsprechung des Senats seit 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ-RR 1991, 516 ; bestätigt durch BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, EZAR 231 Nr. 3 = NVwZ 1992, 892 ). Die Kläger erfüllen nach den obigen Darlegungen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG; denn die Vorschriften des Art. 16a Abs. 1 GG und des § 51 Abs. 1 AuslG weichen in den hier entscheidungserheblichen Kriterien nicht voneinander ab, zumal der Art. 33 Abs. 1 GK nachgebildete asylrechtliche Abschiebungsschutz des § 51 Abs. 1 AuslG nicht auf bestimmte Vor- oder Nachfluchttatbestände beschränkt ist (dazu allgemein Renner, ZAR 1994, 85 m.w.N.). III. Eine Feststellung über (ausländerrechtliche Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG) ist im Falle der Kläger nicht zu treffen. Diese Entscheidung gehört in vor dem 1. Juli 1992 behördlich beschiedenen Fällen anders als die Frage des (asylrechtlichen) Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht infolge der neuen Legaldefinition des Asylantrags zum Gegenstand des anschließenden gerichtlichen Verfahrens (BVerwG, 12.10.1993 - 9 B 613.93 -, demn. EZAR 631 Nr. 27; Hess. VGH, 29.12.1992 - 12 UZ 2624/92 -, EZAR 631 Nr. 20). Im übrigen wäre eine dahingehende Feststellung angesichts der ausgesprochenen Verpflichtung der Beklagten zur Asylanerkennung entbehrlich (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG). IV. Da die Beklagte unterlegen ist, hat sie die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO); hierzu gehört auch das Verfahren auf Zulassung der Berufung. Gerichtskosten werden jedoch nicht erhoben (§§ 83 b Abs. 1, 87 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, 167 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO). Insbesondere rechtfertigt es nicht die Grundsatzrevision, daß andere Berufungsgerichte teilweise aufgrund einer anderen Beweiswürdigung zu abweichenden Ergebnissen gelangen. Die Kläger sind türkische Staatsangehörige syrisch-orthodoxen Glaubens, die ihre Anerkennung als Asylberechtigte begehren. Der am 12. August 19.. in Midyat geborene Kläger zu 1) verließ die Türkei seinen Angaben zufolge mit dem Flugzeug etwa am 17.Juni 1986 und reiste über Griechenland mit der Bahn am 19. Juni1986 ins Bundesgebiet ein. Er war im Besitze eines am 20. Mai1986 ausgestellten und bis 19. November 1986 gültigen Passes. Seine am 5. November 1970 in Baristepe geborene Ehefrau folgte ihm am 10. November 1986 mit dem Flugzeug über Brüssel und von dort mit dem PKW nach Deutschland. Mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom 20. Juni 1986 beantragte der Kläger zu 1) die Anerkennung als Asylberechtigter und gab dazu an, er stamme aus dem Dorf ..., wo etwa 215 muslimische und etwa 15 christliche Familien lebten. Von den etwa 200 Schülern der Grundschule in Baristepe seien lediglich vier christlicher Religionszugehörigkeit gewesen. Seine muslimischen Mitschüler hätten ihn oft geschlagen und wegen seines christlichen Glaubens beschimpft. In der 5. Klasse habe er einen neuen Klassenlehrer erhalten, der fanatischer Muslim gewesen sei und ihn ständig benachteiligt habe; obwohl seine Leistungen keineswegs schlechter gewesen seien als die seiner muslimischen Mitschüler, habe er die 5. Klasse wiederholen müssen. Er habe zwar die geistigen Gaben zum Besuch der Mittelschule gehabt, habe aber dieses ursprüngliche Vorhaben aufgrund der erlittenen Vorfälle und Benachteiligungen aufgegeben und in der Landwirtschaft seiner Eltern gearbeitet, die etwa 50 Dönüm Land besessen hätten. Dieser Besitz sei infolge des Versetzens der Grenzsteine durch muslimische Grundstücksnachbarn bis zu seiner Ausreise auf 30 Dönüm zusammengeschrumpft. Im Alter von 17 Jahren sei er gegen einen Nachbarn eingeschritten, der einen Grenzstein versetzt habe. Dabei sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf er Schläge erhalten und blutende Kopfwunden davongetragen habe. Die Muslime von ... setzten alles daran, die verbliebenen Christen aus dem Land zu jagen. Im Frühjahr 1986 sei ein Sohn des Onkels seiner Mutter, ..., von fanatischen Muslimen getötet worden. Da er von Verwandten und Freunden, die den Militärdienst abgeleistet hätten, gewußt habe, daß Christen beim türkischen Militärdienst häufiger aus Glaubensgründen schikaniert und bis hin zur Zwangsbeschneidung körperlich mißhandelt würden, habe er sich entschlossen, die Türkei zu verlassen und in Deutschland um politisches Asyl nachzusuchen. Für den Paß habe er außer der üblichen Paßgebühr zusätzlich 200.000 TL Bestechungsgeld bezahlen müssen. Der Paß sei wegen des bevorstehenden Militärdienstes bis 19. November 1986 befristet worden. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) in Schwalbach am 25. Mai 1987 gab der Kläger zu 1) zusätzlich an, sie seien insgesamt zu Hause sieben Kinder; seine Brüder und seine Schwestern lebten in seinem Heimatdorf in der Türkei, das aramäisch Sale und türkisch Baristepe heiße. Das Geld für die Ausreise, die insgesamt mehr als 1.000.000 TL gekostet habe, habe ihm sein Bruder aus Deutschland geschickt. Seinem Vater sei nicht erlaubt worden, etwas von seinem Land zu verkaufen. In der Zeit des Pogroms gegen die Christen in den Jahren 1914/15 sei eine Verwandte aus ihrer Sippe entführt und zwangsislamisiert worden; deren islamische Familie lasse es jetzt nicht zu, daß sie etwas von ihrem Land verkauften und ihr Besitz an Fremde gehen könnte. Nur wenn es Mord oder ähnlich schwerwiegende Anlässe gebe, rücke das Militär an und mache Razzien. Drei Jahre vor seiner Ausreise sei er von zwei Muslimen mit dem Messer am linken Schienbein verletzt worden, als diese Grenzsteine verrückt hätten und er allein dorthin gegangen sei, um nachzusehen. Er sei nicht gleich in die Garnisonsstadt Midyat gegangen, um Anzeige zu erstatten; denn die Muslime seien schnell zu ihnen nach Hause gegangen und hätten sie bedroht, daß noch Schlimmeres passiere, wenn er Anzeige erstatte. Sein Großvater sei von Muslimen getötet worden, als er - der Kläger zu 1) - selbst noch nicht geboren gewesen sei. Sein Verwandter ... sei vor seiner Ausreise in einem Nachbardorf, das von seinem Heimatdorf 7 km entfernt liege und auf aramäisch ... heiße, getötet worden. Er sei Hirte gewesen und habe das Vieh einer Familie gehütet; eine andere muslimische Familie habe unter Drohung verlangt, daß er ihr Vieh hüten solle. Er habe daraufhin Anzeige in Gerzüs erstatten wollen und sei auf dem Wege dorthin am 27. April 1986 von drei Muslimen mit Messerstichen getötet worden. Die Ehefrau des Klägers zu 1) gab bei der Anhörung am 25. Mai 1987 an, in ihrem Heimatdorf lebten 200 muslimische Familien und nur sechs oder sieben Häuser seien christlich. Sie hätten sich vier Tage in Istanbul in einem Hotel aufgehalten, seien dann nach Belgien geflohen und anschließend in einem Auto nach Deutschland gefahren. Der am 1. Januar 19.. in Midyat geborene Kläger zu 2) verließ seinen Angaben zufolge die Türkei am 2. August 1989 und gelangte am 8. August 1989 über einen arabischen Staat auf dem Luftweg nach Frankfurt am Main. Er war im Besitz eines am 5. April 1989 ausgestellten und bis 4. April 1992 gültigen türkischen Passes, in dem sich ein am 10. Juli 1989 in Ankara erteiltes Visum für Algerien befand. Zu seinem Asylantrag gab er gegenüber dem Grenzschutzamt Frankfurt am Main am 9. August 1989 an, er sei von Soldaten wegen seiner Religionszugehörigkeit und wegen des Vorwurfs, PKK-Angehörigen Unterschlupf gewährt zu haben, geschlagen worden. Bei der Anhörung durch das Bundesamt in Schwalbach am 9. April 1990 erklärte der Kläger zu 2), sein Vater sei Bauer gewesen und zusammen mit seiner Mutter nach Deutschland gegangen. Er sei der fünfte von sechs Brüdern. Der älteste lebe seit etwa 12 Jahren in Deutschland. Der zweite namens ... sei vor ein bis eineinhalb Jahren von muslimischen Kurden umgebracht worden, der dritte namens ... sei vor etwa vier Jahren nach Deutschland gegangen, und die beiden anderen ... und ... seien mit ihm nach Deutschland gekommen. Seine einzige Schwester sei verheiratet und lebe seit etwa einem Jahr in Deutschland. Er habe in seinem Heimatdorf dreieinhalb Jahre lang die Schule besucht. Die Übermacht der Muslime sei so groß gewesen, daß sich die wenigen Christen nicht hätten wehren können. Sie hätten eine kleine Herde aus Ziegen und Schafen gehabt. Vor vier Jahren hätten sie ihnen alle Lämmer gestohlen und mitgenommen. Sein Bruder E. sei umgebracht worden; man habe ihm nicht erlaubt, die Felder zu bewässern. Die Terroristen seien von Zeit zu Zeit aus den Bergen ins Dorf gekommen und hätten sich an den Tisch gesetzt und sich bewirten lassen. Obwohl sie auch zu den Muslimen gegangen seien, hätten diese sie - die Christen - immer bei den Gendarmas denunziert, und daraufhin seien sowohl die Spezialeinheiten als auch die Gendarmas gekommen und hätten die Christen dafür bestraft, daß sie Terroristen Unterschlupf und Hilfe gewährt hätten. Seit sein Vater fortgegangen und sein Bruder ... ermordet worden sei, habe niemand mehr gewagt, die Felder zu bestellen. Über kurz oder lang habe er seinen Militärdienst leisten müssen; er habe aber verschiedentlich gehört, daß die christlichen Soldaten während des Militärdienstes gefoltert und auch geschlagen würden. Der am 1. April 19.. in Midyat geborene Kläger zu 3) kam zusammen mit seiner Mutter am 13. August 1989 auf dem Luftweg aus Algier nach Frankfurt am Main. Er war im Besitze eines am 5. April 1989 ausgestellten und bis 4. April 1992 gültigen türkischen Passes mit einem am 10. Juli 1989 in Ankara erteilten Visum für Algerien. Seine Mutter gab gegenüber dem Grenzschutzamt zu dem Asylantrag an, die Muslime hätten ihr Eigentum weggenommen und sie geschlagen und vor etwa acht Monaten ihren Sohn getötet. Sie wisse nicht, warum die Muslime ihren Sohn getötet hätten; sie hätten ihn einfach getötet. Bei der Anhörung durch das Bundesamt in Schwalbach am 9. April 1990 erklärte sie, in ihrem Heimatort ... hätten nur noch zwei christliche Familien gelebt, als sie weggegangen seien. Die übrigen Bewohner des Dorfes seien jetzt Muslime, die sie verdrängt hätten. Ihr Vater sei vor etwa 30 Jahren auf der Viehweide umgebracht worden, weil er seine Tiere verteidigt habe. In den folgenden Jahren sei die Situation immer schlimmer geworden. Die Muslime hätten das Vieh und die Ernten gestohlen und das Vieh aus Bosheit auf die Felder getrieben. Ihr Sohn ... habe das Feld bewässern wollen, und die Muslime hätten ihm gesagt, daß er dies nicht tun dürfe - er habe kein Feld -, und ihn dann totgeschlagen. Sie hätten ihnen gedroht, daß sie alle umbringen würden, wenn sie Anzeige erstatteten. Jede Frau und jedes Mädchen sei in Gefahr gewesen, entführt zu werden. In den letzten zehn Jahren seien drei Frauen entführt worden. In der Nähe habe sich ein kleines Kloster befunden - Mor-Yakob -, das von zwei Priestern und zwei Nonnen bewohnt gewesen sei. Die Muslime hätten gedroht, die Nonnen zu vergewaltigen und die Priester umzubringen, wenn sie Gottesdienste abhielten. So seien die Gottesdienste ganz zum Erliegen gekommen, und sie hätten es nicht mehr gewagt, zur Kirche zu gehen. Das Bundesamt lehnte die Asylanträge der Kläger ab, und zwar den Antrag des Klägers zu 1) mit Bescheid vom 1. Juli 1987, den Antrag des Klägers zu 2) mit Bescheid vom 27. Juli 1990 und den Antrag des Klägers zu 3) mit Bescheid vom 26. Juni 1990. Mit den jeweils rechtzeitig erhobenen Klagen haben die Kläger ihre Asylbegehren weiterverfolgt und beantragt, die Beklagte unter Abänderung der Bescheide des Bundesamtes vom 1. Juli 1987, 27. Juli 1990 und 26. Juni 1990 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Der Bundesbeauftragte hat sich nicht an den Klageverfahren beteiligt. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen mit Urteilen vom 25. Februar 1993 abgewiesen, weil die Kläger die Türkei nicht als politisch Verfolgte verlassen hätten und ihnen bei einer Rückkehr in die Türkei keine politische Verfolgung drohe. Die syrisch-orthodoxe Minderheit in der Türkei sei weder einer unmittelbaren noch einer mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt. Eine erhebliche Gefahr politischer Verfolgung ergebe sich für die Kläger auch nicht daraus, daß ihnen bei ihrer Ausreise aus der Türkei die Einberufung zum Wehrdienst bevorgestanden habe und sie bei einer Rückkehr in die Türkei wahrscheinlich Wehrdienst leisten müßten. Daß christliche Rekruten für minder zuverlässig gehalten und syrisch-orthodoxe Christen aramäischer Sprache aus dem TurAbdin beim Militär von Kameraden und unmittelbaren Vorgesetzten schikaniert und häufig schlechter behandelt würden als ihre muslimischen Kameraden, überschreite nach Häufigkeit und Intensität für sich allein noch nicht die Grenze zu einer vom türkischen Staat zu verantwortenden asylerheblichen Verfolgung. Es sei nicht anzunehmen, daß den Klägern eine Zwangsbeschneidung bei ihrer Ausreise gedroht habe und bei einer Rückkehr wiederum drohe. Es gebe keinen konkreten Anhalt aus der Zeit seit 1986 dafür, daß die in der ersten Hälfte des letzten Jahrzehnts möglicherweise nicht selten vorgenommenen Zwangsbeschneidungen beim Militär auch in neuerer und zukünftiger Zeit vorkämen und geduldet würden. Die Kläger berufen sich zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen und miteinander verbundenen Berufungen (Beschlüsse vom 19. Mai 1993 - 12 UZ 1255/93 - und vom 14. Oktober 1993 - 12 UZ 1907/93 -) vor allem auf die Auskunft von amnesty international vom 20. Oktober 1993 an das VG Gießen und die Aussagen der vom erkennenden Senat vernommenen Zeugen. Sie beantragen, die Beklagte unter Abänderung der Urteile des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. Februar 1993 und der Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. Juli 1987, 27. Juli 1990 und 26. Juni 1990 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat mitgeteilt, ihr lägen keine Erkenntnisse über die Beschneidung von Christen im türkischen Militärdienst vor. Der Bundesbeauftragte hat zu den Berufungen weder Stellung genommen noch Anträge gestellt. Über die Asylgründe der Kläger ist aufgrund des Senatsbeschlusses vom 7. April 1994 Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Kläger und der Zeugen ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und .... Insoweit wird auf die Niederschriften über die Termine vor dem Vorsitzenden als Berichterstatter vom 18. und 28. April 1994, 15., 21. und 29. Juni 1994 sowie 5. Juli 1994 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten 12 UE 1220/93, 12 UZ1611/93 und 12 UE 2375/93, die die Kläger betreffenden Akten des Bundesamts (163-15266-86, 163-43353-89 und 163-43351-89), das Gutachten von Prof. Dr. Wießner an das VG Karlsruhe vom 29. April 1994, den Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 29. Juni 1994 und die nachfolgend aufgeführten Erkenntnisquellen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren: 1. Dez. 1978 Yonan: "Assyrer heute" 2. 11.04.1979 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 3. Mai/Juni pogrom Nr. 64 (u.a. Yonan: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei") 1979 4. 07.08.1979 Dr. Harb-Anschütz an Bay. VGH 5. 12.11.1979 epd Dokumentation Nr. 49/79: "Christliche Minderheiten aus der Türkei" 6. Nov. 1979 Ev. Akademie Bad Boll, Materialdienst Nr. 2/80: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 7. Mai 1980 pogrom Nr. 72/73 (u.a. Yonan: "Der unbekannte Völkermord an den Assyrern 1915 - 1918") 8. 20.05.1980 Zeugen Yakup III und Cicek vor dem VG Gelsenkirchen 9. 15.10.1980 Carragher an Bay. VGH 10. 09.04.1981 Wilschowitz: "Die Situation der christlichen Minderheiten in der Türkei" 11. 29.04.1981 Reisebericht einer schwedisch-norwegischen Reisegruppe 12. 02.05.1981 Hofmann: "Zur Lage der Armenier in Istanbul/Konstantinopel" 13. 12.06.1981 Sachverständige Kappert vor VG Hamburg 14. 06.07.1981 Staatssekretär von Staden (BT-Drs. 9/650) 15. 20.07.1981 IGFM an VG Wiesbaden 16. 22.07.1981 Vocke an VG Karlsruhe 17. 04.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 24.11.1981 Wiskandt an Bundesamt: "Situation der Christen in der Türkei" 19. 21.01.1982 Schweiz. Ev. Pressedienst Nr. 3 20. 03.02.1982 Auswärtiges Amt an VG Minden 21. 26.03.1982 Auswärtiges Amt an VG Trier 22. 07.04.1982 Diestelmann: "Die Situation der syrisch-orthodoxen Christen ...." 23. 19.04.1982 Carragher zum Gutachten Wiskandt 24. 28.04.1982 Hofmann zum Gutachten Wiskandt 25. 06.05.1982 Diakonisches Werk EKD zum Gutachten Wiskandt 26. 18.05.1982 Ev. Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei an EKD 27. 26.07.1982 Sürjanni Kadim an VG Minden 28. 17.08.1982 Harb-Anschütz an VG Minden 29. 1983 Kraft in "Christ in der Gegenwart": "Fremde und Außenseiter" 30. Mai 1983 Ev. Akademie Bad Boll, Protokolldienst 27/83: "Studienfahrt in die Türkei" 31. 25.05.1984 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 32. 12.06.1984 epd Dokumentation Nr. 26/84: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei ...." 33. 26.06.1984 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 34. 11.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 35. 14.09.1984 Oehring an VG Minden 36. 09.11.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 37. 03.12.1984 Zeugen Müller, Wiskandt, Oehring und Cicek vor Bay. VGH 38. 1985 Anschütz: "Die syrischen Christen vom Tur'Abdin" 39. 04.02.1985 Hofmann an VG Stuttgart 40. 17.03.1985 Wießner an VG Stuttgart 41. 07.05.1985 Binswanger an VGH Baden-Württemberg 42. 30.05.1985 Oehring an VG Gelsenkirchen 43. 22.06.1985 Müller: "Reisebericht zur Lage der - Christen in der Türkei" 44. 07.10.1985 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 45. 01.07.1986 EKD an VG Hamburg 46. 14.10.1986 Wießner an VG Hamburg 47. 06.01.1987 Zeuge Tasci vor VG Gelsenkirchen 48. 07.04.1987 Yonan: "Die Entwicklung der politischen Verhältnisse in der Türkei ... " 49. 23.04.1987 Yonan an Bundesamt: Stellungnahme 50. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 51. 30.06.1987 Ev. Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei an VGH Baden-Württemberg 52. 06.07.1987 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 53. 18.12.1987 Auswärtiges Amt an OVG Bremen 54. 15.01.1988 Oehring an VGH Baden-Württemberg 55. April 1988 Erichsen: "Die Religionspolitik im türkischen Erziehungswesen von der Atatürk-Ära bis heute" in: Zeitschrift für Kulturaustausch 1988, S. 234 ff. 56. 15.05.1988 Taylan an VG Karlsruhe 57. 25.05.1988 Oehring an VG Düsseldorf 58. Juli 1988 Auswärtiges Amt: "Lage der Christen in der Türkei" 59. 11.07.1988 Oehring an VG Kassel 60. 02.09.1988 Binswanger an VGH Baden-Württemberg 61. 24.09.1988 Binswanger an VG Karlsruhe 62. 02.11.1988 Taylan an Hess. VGH 63. Dez. 1988 Gesellschaft für bedrohte Völker: "Kann Istanbul für syrisch-orthodoxe Christen aus dem TurAbdin eine inländische Fluchtalternative sein?" 64. 09.12.1988 Zeuge Klautke vor VG Köln 65. 08.01.1989 Wochenzeitschrift "Ikibine Dogru": "Die geheimen Beschlüsse des islamischen internationalen Rates sind enthüllt." 66. 12.01.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 67. 17.01.1989 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 68. 27.01.1989 Binswanger an Hess. VGH 69. März 1989 Gesellschaft für bedrohte Völker: "Wie einst die Hugenotten - Glaubensflüchtlinge heute" in: Vierte Welt Aktuell Nr. 79 70. 20.03.1989 Oehring an VG Ansbach 71. 02.04.1989 Oehring an Hess. VGH 72. 09.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 73. 01.07.1989 terre des hommes: "Religionsverfolgte aus der Türkei - politisch Verfolgte oder Scheinasylanten" 74. 04.09.1989 Taylan an OVG Rheinland-Pfalz 75. 18.10.1989 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen 76. Nov. 1989 Weber/Günter/Reuter: "Zur Lage der Christen in der Türkei" 77. 08.01.1990 epd-Dokumentation Nr. 2/90: "Zur Diskriminierung der Christen in der Türkei" 78. 22.01.1990 Sachverständiger Taylan vor Hess. VGH 79. 22.03.1990 6 Zeugen vor Hess. VGH 80. 15.02.1990 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz 81. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 82. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Minden 83. 15.06.1990 Oehring an OVG Rheinland-Pfalz 84. 02.09.1990 Wießner an OVG Rheinland-Pfalz 85. 01.02.1991 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 86. 25.03.1991 Oehring an VG Bremen 87. 02.09.1991 epd-Dokumentation Nr. 36/91: "Südost-Türkei: In der Region herrscht praktisch Bürgerkrieg" 88. 25.10.1991 FR: "Eine kleine und schwache Minderheit" 89. 14.01.1993 Föderation der Syrischen Vereine in der Bundesrepublik Deutschland: "Massaker an Christen in der Türkei setzt sich fort" 90. 17.05.1993 EKD an VG Karlsruhe 91. 25.05.1993 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 92. 20.08.1993 Oehring an VG Karlsruhe 93. 20.08.1993 Oehring an VG Münster 94. 10.09.1993 Auswärtiges Amt an VG Münster 95. 10.09.1993 Auswärtiges Amt an VG Münster 96. 20.10.1993 amnesty international an VG Karlsruhe 97. 31.10.1993 Oehring an VG Ansbach 98. 16.11.1993 Auswärtiges Amt: Lagebericht Türkei 99. 18.11.1993 Oehringan VG Karlsruhe