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Urteil

12 UE 2579/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:0423.12UE2579.85.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die auf den asylrechtlichen Verfahrensteil beschränkte Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist frist- und formgerecht eingelegt (§§ 124, 125 VwGO) und auch sonst zulässig. Sie ist nämlich vom Verwaltungsgericht zugelassen worden (§ 32 Abs. 1 AsylVfG), und der Bundesbeauftragte war zur Einlegung der Berufung ungeachtet dessen befugt, daß er sich am erstinstanzlichen Verfahren weder durch einen Antrag noch sonst beteiligt hat (BVerwG, 11.03.1983 -- 9 B 2597.82 --, BVerwGE 67, 64 = NVwZ 1983, 413; Hess. VGH, 11.08.1981 -- X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268). II. Die Berufung des Bundesbeauftragten ist auch begründet, denn die Kläger zu 1) bis 4) können nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung (betr. Beanstandungsklage vgl. BVerwG, 17.10.1989 -- 9 C 58.88 --, EZAR 631 Nr. 10) die Anerkennung als Asylberechtigte durch die Beklagte zu 1) nicht beanspruchen, weil sie nicht politisch verfolgt sind (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG). Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 -- 9 C 185.83 --, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 79, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O., u. 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 -- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 -- 9 C 27.85 --, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02. 1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 -- 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 -- 9 C 473.82 --, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 -- 9 C 74.81 --, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11. 1985, a.a.O.). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben und Aussagen der Kläger zu 1) und 2), der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß die Kläger zu 1) bis 4) nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigter anzuerkennen sind (1.) und auch vor ihrer Ausreise weder als Mitglied der Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen politisch verfolgt (2.) noch persönlich von Verfolgungsmaßnahmen betroffen (3.) waren und deshalb als unverfolgt ausgereist anzusehen sind und daß die Kläger zu 1) bis 4) bei einer Rückkehr in die Türkei weder Gruppenverfolgung zu befürchten haben (4.) noch selbst persönlich politischer Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgesetzt sein werden (5., 6. u. 7.). 1. Die Kläger, an deren syrisch-orthodoxer Glaubenszugehörigkeit der Senat in Anbetracht ihrer Angaben im Asylantrag vom 16. Januar 1980 und bei den Anhörungen bei der Ausländerbehörde und durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 22. Juli 1980 bzw. am 8. Juli 1981 sowie der Eintragung "Hiristiyan" in ihren Nüfen keine Zweifel hegt, können ihre Anerkennung nicht (schon) aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 , S. 64) erreichen. Da die Kläger zu 1) und 2) beide 1953 geboren und die Kläger zu 3) und 4) 1976 bzw. 1979 geboren sind und erst 1979 die Türkei verlassen haben, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom BVerwG durch Urteil vom 17.05.1985 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z.B. 11.08.1981 -- X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 -- X OE 189/82 --, 01.02.1988 -- 12 OE 419/82 -- sowie 04.12.1989 -- 12 UE 2652/85 u. 12 UE 63/86 --). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem § 39 Nr. 4 AsylVfG die bis dahin in § 28 AuslG enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos beseitigt hat und eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., Köfner/Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15, und zu Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK BVerwG, 25.10.1988 -- 9 C 76.87 --, EZAR 200 Nr. 22). 2. Der Senat hat auch nicht feststellen können, daß die Angehörigen der syrisch-orthodoxen Minderheit in der Türkei bis zur Ausreise der Kläger zu 1) bis 4) einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt waren. Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staats; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine derartige staatliche Verantwortlichkeit kommt aber nur in Betracht, wenn der Staat wegen fehlender Schutzfähigkeit oder -willigkeit zum Schutz gegen Ausschreitungen oder Übergriffe nicht in der Lage ist, wobei dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13). Asylrelevante politische Verfolgung -- und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art -- kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, u. 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 -- 9 C 33.87 --, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502). Als nicht verfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann; es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.). Auch eine frühere Gruppenverfolgung führt für die Betroffenen zur Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs hinsichtlich künftiger Verfolgung (BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.). Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Christen in der Türkei im allgemeinen und der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft im besonderen sowie des Verhältnisses dieser Christen zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nr. der Liste von S. 9 ff. bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung der christlichen Siedlungsgemeinschaften im Nahen Osten zugrunde. Die Anhänger der syrischen Kirchen siedelten ursprünglich im mesopotamischen Raum, und zwar im Bergland des Tur'Abdin mit dem Zentrum Midyat, im weiter östlich gelegenen Bergland von Bohtan, im alpenähnlichen Hochgebirge Hakkari und weiter südlich in der Mosul-Ebene sowie in der Urmia-Ebene. Nachdem im 7. Jahrhundert im Zuge der Arabisierung die Mehrheit dieser Christen zum Islam übergetreten war und dann mongolische Eindringlinge Ende des 14. Jahrhunderts die syrischen Kirchen bis auf wenige Überreste vernichtet hatten, erlebten sowohl die syrisch-orthodoxen als auch die anderen im Osmanischen Reich lebenden Christen vom Ende des 15. Jahrhunderts an eine vergleichsweise friedliche und gesicherte Periode (38., S. 18), in der einigen der christlichen Kirchen -- allerdings nicht der syrisch-orthodoxen (3., S. 46) -- der Status als "millat" zuerkannt wurde, so daß sie ihr Personal- und Familienrecht nach eigenem Rechtsstatut regeln konnten. Während der im 19. Jahrhundert zur Bewahrung des Osmanischen Reichs eingeleiteten Reformbewegungen kam es sodann etwa nach der Seeschlacht von Navarino 1827 zu einer Verfolgung der Armenier und 1843 zu einem Massaker der Kurden unter den nestorianischen Bergstämmen im Hakkari. Die abseits in ihren Siedlungsräumen in Ostanatolien lebenden syrischen Christen blieben von derartigen Ereignissen weitgehend verschont. Sie waren ähnlich wie die ebenfalls in dieser Region siedelnden Kurden stammesmäßig organisiert und erhielten sich Unabhängigkeit und Schutz durch Selbstverteidigung und durch Tributzahlungen an den Sultan. Nachdem seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine rege Missionstätigkeit christlicher Religionsgesellschaften aus Amerika, England und Frankreich dazu beigetragen hatte, die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung der Christen im Nahen Osten zu heben und gleichzeitig deren politisches Bewußtsein zu fördern, reagierte das Osmanische Reich im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts auf Unabhängigkeitsbestrebungen der Christen mit dem Einsatz kurdischer Söldnertruppen, und dabei kam es dann häufig zu Morden, Plünderungen und Hungersnöten (1., S. 17 ff.). Schließlich fanden während des Ersten Weltkriegs unter den Christen zahlreiche Massaker statt, die insgesamt über drei Millionen Tote gefordert haben sollen (1., S. 28; 5., S. 14; 7.; 24., S. 6; 38., S. 9 u. 18 f.; 48., S. 18); für sie werden zumindest auch die Allianz der Christen mit England und Rußland und die Kriegserklärung des damaligen syrisch-orthodoxen Patriarchen Benjamin XXI. an die Türkei im Mai 1915 verantwortlich gemacht. So wurden etwa bis März 1915 im Urmia- und im Salamas-Gebiet über 70 Dörfer von türkischen Truppen und kurdischen Freiwilligen zerstört und geplündert und die christliche Bevölkerung massakriert, und im selben Jahr folgten weitere Massenmorde in der armenischen Stadt Van und im Bohtan-Gebiet (1., S. 29 f.). Bei der Flucht der Bergassyrer nach Salamas und der Urmia-Assyrer nach Hamadan sollen jeweils mehr als 10.000 Menschen umgekommen sein (1., S. 30 ff.). Schließlich siedelten syrische Christen in den Jahren 1922 und 1924 in zwei großen Fluchtbewegungen aus der Türkei in das benachbarte Syrien über (1., S. 110), und im Gefolge des Ersten Weltkriegs und des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 verließen mehr als zwei Millionen Griechen die Türkei (3., S. 41). Es mag im einzelnen Streit darüber herrschen, welche Bedeutung das christliche Bekenntnis der verschiedenen Gruppen der Christen für ihr jeweiliges Schicksal in der Vergangenheit im einzelnen hatte, welche Rolle politische und militärische Interessen fremder Großmächte gespielt haben und ob und in welchem Maße sich etwa bei Armeniern, Griechen oder Assyrern ein eigenes Nationalbewußtsein entwickeln konnte (vgl. dazu: 1., S. 12 ff.; 5., S. 1 ff.; 18., S. 6 ff.). Die Situation der Christen in der Türkei ist jedenfalls seit langem geprägt von ihrer bis in die Anfänge des Christentums zurückreichenden religiösen und kirchlichen Tradition, von den ethnischen und sprachlichen Besonderheiten der einzelnen Gruppen und von einem mehr und mehr hoffnungslos erscheinenden Überlebenskampf in einer mehrheitlich türkischen/muslimischen Umwelt, der angesichts der leidvollen historischen Erfahrungen als besonders bedrückend empfunden wird. Während die Christen Ende des 19. Jahrhunderts noch etwa 30% der Untertanen des Osmanischen Reichs ausmachten, stellen sie nunmehr in der Türkei mit schätzungsweise kaum noch 100.000 Menschen nur eine äußerst kleine Minderheit der Gesamtbevölkerung von 43 Millionen (zu den Zahlenangaben und im übrigen vgl.: 2.; 5., S. 5; 6., S. 5; 7.; 18., S. 8; 40.). Außer den Armeniern und den Griechen sind zahlenmäßig vor allem die Assyrer von Bedeutung, denen aber im Unterschied zu den Armeniern, Griechen und Juden ein Schutz als nichtmuslimische Minderheit aufgrund des Lausanner Vertrags von 1923 nicht zugestanden wird (3., S. 46; 5., S. 6; 32., S. 17 u. 40.; 41., S. 2 f.; 60.; 63., S. 7; 68.). Die syrischen Christen gehören im wesentlichen vier Kirchen an, nämlich der alten apostolischen Kirche des Ostens (oder nestorianischen), der syrisch-orthodoxen (oder jakobitischen), der chaldäischen und der syrisch-katholischen (1., S. 3; 6., S. 5 f. u. 16 f.; 38., S. 8 f.). Die alte apostolische Kirche, die die diophysitische Lehre des Nestorius (Christ als Gott und Mensch zugleich sowie Maria als Gebärerin Christi) vertritt, brach auf dem Konzil von Ephesus im Jahre 431 mit der römischen Kirche (vgl. 1., S. 12, u. 6., S. 15 f.). Das Konzil von Chalkedon im Jahre 451 führte zur Abspaltung der syrisch-orthodoxen Kirche von Rom, wobei wiederum eine abweichende -- diesmal extrem monophysitische -- Lehrmeinung über die Person Christi ausschlaggebend war (1., S. 12; 6., S. 5 f.); ihr Patriarch von Antiochia und dem gesamten Osten, Mar Ignatius Yakup III., hat seinen Sitz seit 1954 in Damaskus (5., S. 21; 8., S. 2; 9., S. 2). Nestorianer und Syrisch-Orthodoxe bedienen sich bis heute einer altsyrischen Liturgiesprache (1., S. 12); die Syrisch-Orthodoxen heben sich außerdem durch verschiedene Dialekte der neuaramäischen Umgangssprache (im Tur'Abdin: Turoyo) von den muslimischen Türken und Kurden sowie von den Yeziden ab. Im 16. und 17. Jahrhundert kamen Teile der nestorianischen Kirche infolge innerer Streitigkeiten und auf Betreiben von Kapuzinermissionaren unter Beibehaltung ihres Ritus mit der römischen Kirche zum Ausgleich; diese unierte nestorianische Kirche nennt sich chaldäische Kirche; ihr Patriarch residiert (nach Vereinigung der früheren Patriarchate von Babylon und Mosul) heute in Bagdad (1., S. 12; 3., S. 46; 5., S. 5; 6., S. 16; 29.; 38., S. 9). Im 18. oder 19. Jahrhundert kam es schließlich auch zu einer Union eines Teils der syrisch-orthodoxen Kirche mit Rom, wobei gleichfalls der syrische Ritus beibehalten wurde; hierbei handelt es sich um die sog. syrisch-katholische Kirche (1., S. 3 u. 12; 3., S. 46; 5., S. 5; 6., S. 6 u. 16 f.; 38., S. 9). Während bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts im Gebiet der heutigen Türkei noch etwa eine Million Jakobiten und Nestorianer gelebt haben sollen und 1927 immerhin noch insgesamt 257.000 (1., S. 46 u. 110), beträgt die Zahl der Syrisch-Orthodoxen in der Türkei neueren Schätzungen zufolge nur noch etwa 45.000 (1., S. 111; 5., S. 20), 35.000 (1., S. 46), 20.000 bis 25.000 bzw. 35.000 (6., S. 17; 58., S. 1), 20.000 (8., S. 2) oder sogar nur 10.000 bis 15.000 (2.). Im Gebiet des Tur'Abdin (Berg der Gottesknechte), wo vor 25 Jahren noch 70.000 Syrisch-Orthodoxe lebten, sollen es 1967/68 noch 20.000 gewesen sein (4., S. 2), 1980 noch ca. 13.000 (70., S. 7), 25.000 (5., S. 29) oder auch annähernd 40.000 (32., S. 17), 1987/1988 lediglich noch 5.000 bis 7.000 (48., S. 14; 63., S. 5; 70., S. 4 f., 7 u. 14) oder 12.000 (58., S. 2) und 1989 sogar nur noch ungefähr 4.000 (76., S. 13 u. 16), während ihre Zahl in Istanbul im selben Zeitraum von einigen Hundert auf 15.000 oder gar auf 17.000 angestiegen sein soll (5., S. 46; 9., S. 7; 21.; 26.; 27.; für die Zeit nach 1982 vgl. auch 35.; 37., S. 11; 58., S. 2; 63., S. 5; 70., S. 4); derzeit dürften in Istanbul noch ungefähr 10.000 syrisch-orthodoxe Christen leben (64., S. 3; 66., S. 1). In der Bezirksstadt Midyat sollen im Jahr 1978 von den ursprünglich 3.000 syrischen Familien infolge einer seit 1960 anhaltenden starken Abwanderung in türkische Großstädte und ins Ausland noch 1.000 Familien gewohnt haben (1., S. 117). Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Kläger zu 1) bis 4) im Dezember 1979 unter einer an die Religion anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung (a) als auch hinsichtlich einer vom türkischen Staat gebilligten oder geduldeten Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (b) (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt 30.05.1985 -- 10 OE 35/83 --, und jetzt der 12. Senat, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 --, NVwZ-RR 1988, 48, -- 12 UE 1587/84 u. 12 UE 2585/85 --, 30.05.1988 -- 12 UE 2514/85 --, 13.06.1988 -- 12 OE 94/83 --, 04.07.1988 -- 12 UE 2573/85 --, 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84, 12 UE 767/85, 12 UE 2497/85 u. 12 UE 2813/86 --, 05.12.1988 -- 12 UE 2487/85 u. 12 UE 2569/85 --, 06.02.1989 -- 12 UE 2584/85, 27.02.1989 -- 12 UE 838/85 u. 12 UE 839/85 --, 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85, 12 UE 2192/86 u. 12 UE 3003/86 --, InfAuslR 1989, 253, 29.05.1989 -- 12 UE 2586/85 u. 12 UE 2643/85 --, 20.11.1989 -- 12 UE 2336/85, 12 UE 2437/85 u. 12 UE 2536/85 --, 04.12.1989 -- 12 UE 2652/85 u. 12 UE 63/86 -- sowie 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 --; ähnlich VGH Baden-Württemberg, 25.07.1985 -- A 12 S 573/81 --, u. OVG Lüneburg, 25.08.1986 -- 11 OVG A 263/85 --; a.A. Bay. VGH, 19.03.1981 -- 12.B/5074/79 --, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --, u. OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 -- 18 A 10237/84 --, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1986 -- 11 A 131/86 --). Für die Frage nach dem Vorliegen einer an die religiöse Grundentscheidung anknüpfenden Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 -- BvR 472/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254 ). a) Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und anderen Erkenntnisquellen ergeben sich insgesamt keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat die syrisch-orthodoxen Christen in diesem Sinne in dem hier maßgeblichen Zeitraum unmittelbar aus religiösen Gründen verfolgt hat. Die syrisch-orthodoxen Christen waren -- und sind -- von Verfassungs wegen ebenso wie die Angehörigen anderer muslimischer und nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt (Art. 19 d. türk. Verf. v. 1961, Art. 24 Abs. 1 d. türk. Verf. vom 07.11.1982; 18., S. 23; 41., S. 3; 57., S. 17 f.). Sie sind in den durch Art. 14 der Verfassung von 1982 gezogenen Grenzen frei, Gottesdienste, religiöse Zeremonien und Feiern abzuhalten (Art. 24 Abs. 2 dieser Verfassung). Sie werden jedoch seit jeher anders als die Armenier, Griechen und Juden in der Staatspraxis nicht zu den nichtmuslimischen Minderheiten gerechnet, denen aufgrund der Art. 38 ff. des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 besondere Minderheitenrechte gewährleistet sind, so u.a. gemäß Art. 40 das Recht, auf eigene Kosten jegliche karitative, religiöse und soziale Institutionen, Schulen und andere Einrichtungen für Lehre und Erziehung mit dem Recht auf Gebrauch ihrer eigenen Sprache und freie Religionsausübung zu errichten, zu betreiben und zu kontrollieren (1., S. 112; 3., S. 46; 5., S. 6 u. 57 f.; 8., S. 3 f.; 9., S. 15 f.; 13.; 32., S. 17 u. 40; 41., S. 2 f.; 60.; 68.). Während die in Istanbul lebenden etwa 80.000 Armenier dazu imstande sind, ungefähr 30 bis 40 Kirchen und einige Schulen, mindestens ein Krankenhaus und 12 Jugendclubs zu unterhalten (12.; 53.; 76., S. 3), verfügen die etwa 10.000 Syrisch-Orthodoxen in Istanbul lediglich über ein eigenes Kirchenzentrum und sind in fünf bis sieben weiteren Kirchen zu Gast (18., S. 49; 26.; 27.; 35., S. 6; 37., S. 3, 8 u. 13; 64., S. 9; 66.; 76., S. 4 f.), sie dürfen aber keine Schulen und keine Sozialeinrichtungen betreiben (58., S. 4; 63., S. 7). Die syrisch-orthodoxen Christen werden allerdings ebensowenig wie andere christliche Glaubensgemeinschaften staatlicherseits unmittelbar an der Ausübung ihrer Religion gehindert. Sie können sowohl im Gebiet des Tur'Abdin als auch in Istanbul in den ihnen verbliebenen Kirchen Gottesdienst nach ihrer Liturgie feiern und ihren Glauben praktizieren. Insbesondere haben sie die Möglichkeit zum Gebet und zum Gottesdienst im häuslich-privaten Bereich und in Gemeinschaft mit anderen Gemeindemitgliedern. Obwohl die Religionsausübung nach außen hin -- weder in der Vergangenheit noch jetzt -- offen behindert oder gar untersagt (worden) ist, sind dennoch zahlreiche administrative Schwierigkeiten festzustellen (58., S. 5), die die Syrisch-Orthodoxen bei der Ausübung ihres Glaubens und der Pflege ihres Brauchtums empfindlich stören und auf Dauer gesehen das kirchliche und religiöse Leben beeinträchtigen und schließlich zum Erliegen bringen können. So ist beispielsweise die Ausbildung der Priester zwar von Staats wegen nicht verboten und auch nicht erkennbar restriktiv reglementiert. Tatsächlich gibt es aber seit geraumer Zeit in der Türkei weder einen syrisch-orthodoxen Bischof noch Priesterseminare (8., S. 4; 19., S. 16), und deshalb können neue Priester, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, nur im Ausland ausgebildet und geweiht werden (9., S. 5; 12., S. 5; 45., S. 6 f.; 46., S. 6; 48., S. 19; 60., S. 2). Die seelsorgerische Betreuung der noch in den ehemals syrisch-orthodoxen Siedlungsgebieten verbliebenen Gläubigen ist auch dadurch erschwert, daß viele Priester ihre Gemeinden gegen den Willen der Kirchenleitung verlassen haben und im Zuge der Anwerbung von Arbeitnehmern durch die Bundesrepublik Deutschland und andere westdeutsche Staaten ins Ausland abgewandert sind (40., S. 3; 46., S. 3). Die ehemals zahlreichen Klöster im Tur'Abdin sind jetzt nur noch von wenigen Mönchen oder Nonnen bewohnt und im übrigen verlassen (5., S. 21). Die Klosterschule in Dair Za'faran wurde zudem mehrmals zumindest zeitweilig geschlossen, weil der türkische Staat das Schulprogramm mit syrisch-aramäischem Sprachunterricht und christlichem Religionsunterricht für illegal erachtete (5., S. 28; 6., S. 18; 32., S. 18; 46., S. 5; 76., S. 15). Der Bau und die Errichtung von Kirchen sind, nachdem das Eigentum an dem Besitz der "frommen Stiftungen" im Jahre 1965 auf den Staat übertragen worden ist, nur noch mit vorheriger staatlicher Genehmigung zulässig (9., S. 17). Die Tatsache, daß in den vergangenen Jahren keine neue syrisch-orthodoxe Kirche gebaut worden ist, während in der ganzen Türkei zahlreiche neue Moscheen entstanden sind (43., S. 3 f.; 45., S. 3; 46., S. 4), kann allerdings darauf zurückzuführen sein, daß Geld für einen derartigen Kirchenbau nicht vorhanden war (28.). Trotz dieser faktischen Behinderungen im administrativen Bereich läßt sich daraus eine unmittelbare staatliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für die Zeit bis zur Ausreise der Kläger zu 1) bis 4) aus der Türkei nicht herleiten. Ebenso verhält es sich im Ergebnis mit der Gestaltung des Religionsunterrichts an den staatlichen Schulen (vgl. 55.). Insoweit ist allerdings zu beachten, daß die Belastung nur eines bestimmten genau abgegrenzten Kreises von Gruppenangehörigen -- hier: der eine Schule besuchenden und in der Regel minderjährigen Personen -- nicht bereits eine Verfolgung der Religionsgruppe insgesamt darstellt (BVerwG, 24.08.1989 -- 9 B 301.89 --, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). Indessen kann eine asylrelevante Belastung der Angehörigen einer solchen Untergruppe -- zumal ihr grundsätzlich jedes Mitglied der Religionsgruppe im Verlaufe seines Lebens eine Zeitlang angehört -- ein gewisses Indiz für eine Verfolgung aller Gruppenangehörigen sein. Wären nämlich Angehörige weiterer Untergruppen -- etwa der Wehrpflichtigen, der Frauen bestimmten Alters und/oder der minderjährigen Kinder -- ebenfalls asylrechtlich erheblicher Verfolgung ausgesetzt, so könnte sich eine Verdichtung bis hin zur Annahme einer Gruppenverfolgung aller Mitglieder der betreffenden Religionsgruppe ergeben. Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen hat, die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht stelle für sich allein keine asylerhebliche Beeinträchtigung der Religionsausübung dar, da sie nicht gleichgesetzt werden könne mit der Pflicht, sich zum Islam zu bekennen (BVerwG, 14.05.1987 -- 9 B 149.87 --, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113), neigt der Senat zu einer grundsätzlich anderen Betrachtungsweise. Denn Religionsunterricht, der gegen den Willen der Kinder oder der insoweit erziehungsberechtigten Eltern erteilt wird, kann den Beginn einer Zwangsbekehrung bedeuten, stellt doch die religiöse Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einen unverzichtbaren -- weil lebenswichtigen -- Teil der Religionsfreiheit dar. Ohne die Weitergabe religiösen Wissens und religiöser Überzeugungen vermag nämlich weder der einzelne Gläubige noch die Glaubensgemeinschaft auf Dauer zu bestehen. Neben der Verkündigung des Glaubens während des kirchlichen Gottesdienstes spielt hierbei vor allem der Religionsunterricht für Kinder eine ausschlaggebende Rolle. In vorliegendem Zusammenhang ist indessen von maßgeblicher Bedeutung, daß zur Zeit der Ausreise der Kläger im Dezember 1979 noch keine Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht bestanden hat. Zwar war 1950 für die vierte und fünfte Grundschulklasse, 1956 für die sechste und siebte Klasse der Mittelschule und 1967/68 auch für die erste und zweite Klasse des Gymnasiums der Religionsunterricht auf freiwilliger Basis eingeführt und ab 1976 in allen Klassen der Mittelschule und des Gymnasiums angeboten worden. Auch hatte man 1974/75 in den beiden letztgenannten Schulformen einen sog. Ethik- bzw. Moralkundeunterricht als Pflichtfach eingeführt (55.; 63., S. 20). Dieser war aber jedenfalls in den 70er Jahren weitgehend laizistisch und wertneutral; erst später wurde er in der Praxis zu einem "Neben-Religionsunterricht" (35.) und schließlich zwischen 1982 und 1985 mit dem Religionsunterricht zusammengelegt (55.). Für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Verfassung von 1982 und vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 besteht daher keine Veranlassung zu der Annahme, der türkische Staat habe durch die Gestaltung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen unmittelbar in einer Art und Weise in die Freiheit der religiösen Betätigung der syrisch-orthodoxen Christen eingegriffen, die die Menschenwürde und das sog. religiöse Existenzminimum antastete. Auch wenn man berücksichtigt, daß ein christlicher Religionsunterricht an staatlichen Schulen nicht angeboten wurde und es im Rahmen des Ethik- bzw. Moralkundeunterrichts bei der praktischen Handhabung der Unterscheidung zwischen ethischen und allgemein religiösen Lehrinhalten einerseits und islamischen Glaubensinhalten andererseits zu Benachteiligungen und Beeinträchtigungen der Glaubensüberzeugungen christlicher Schüler kommen konnte, kann darin insgesamt ein asylrelevanter Eingriff nicht gesehen werden. Denn abgesehen von der regelmäßig fehlenden Intensität mangelte es insoweit jedenfalls an der asylrechtlichen Zurechenbarkeit, weil Anhaltspunkte dafür, daß die verantwortlichen Stellen derartiges dienstliches Fehlverhalten von Lehrern seinerzeit förderten oder zumindest duldeten, aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen sind. Schließlich können Anzeichen für eine gegen Christen gerichtete Gruppenverfolgung zur Zeit der Ausreise der Kläger zu 1) bis 4) auch nicht aus der Art und Weise entnommen werden, wie christliche Wehrpflichtige damals in der türkischen Armee behandelt worden sind. Eine Verfolgung der betreffenden Religionsgruppe insgesamt könnte allein daraus ohnehin nicht entnommen werden (vgl. BVerwG, 24.08.1989 -- 9 B 301.89 --, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). Für den Senat steht aufgrund der vorliegenden Erkenntnisquellen und der Erkenntnisse aus den in letzter Zeit entschiedenen zahlreichen Berufungsverfahren fest, daß es jedenfalls bis etwa zum Zeitpunkt des Militärputsches im September 1980 nur in Einzelfällen zu ihrer Intensität nach als Verfolgung zu qualifizierenden Übergriffen auf christliche Wehrpflichtige gekommen ist. Bis dahin scheint die Führung der türkischen Streitkräfte, die sich als Hüter laizistischer Prinzipien verstehen, mit Erfolg darauf geachtet zu haben, daß religiöse Strömungen dort keinen nachhaltigen Widerhall finden konnten (vgl. 36.). Demzufolge hatten christliche Wehrpflichtige in aller Regel weder seitens ihrer Vorgesetzten noch seitens ihrer Kameraden mit schwerwiegenden Diskriminierungen zu rechnen, wenn auch -- nach der Darstellung des Auswärtigen Amtes -- Sticheleien und gelegentliche Übergriffe von Kameraden nicht auszuschließen waren (33.; 36.) und es -- nach den Äußerungen anderer Sachverständiger -- darüber hinaus vielfach zur Betrauung mit besonders unangenehmen Aufgaben, zu verbalen Beleidigungen, zum Versuch der Bekehrung zum Islam und zur Androhung der Zwangsbeschneidung sowie in Einzelfällen auch zu schweren Körperverletzungen gekommen sein mag (39.; 40.; 42.) und christliche Wehrpflichtige mit Abitur meist -- anders als Muslime -- nicht als Offiziersanwärter rekrutiert wurden (und werden) (41.). Die zwangsweise Durchführung von Beschneidungen christlicher Wehrpflichtiger war in der Zeit bis September 1980 offenbar nur in seltenen Einzelfällen festzustellen (42.). Diese Einschätzung der damaligen Situation christlicher Wehrpflichtiger wird durch die von dem erkennenden Senat in zahlreichen Berufungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse von Wehrpflichtigen, die vor dem Militärputsch ihren Wehrdienst abgeschlossen haben, bestätigt. Die vom Senat gehörten Christen haben entweder selbst in dem Zeitraum zwischen 1953 und 1978 ihren Wehrdienst abgeleistet oder aber von den Erfahrungen ihrer Brüder während deren damaliger Dienstzeit berichtet. Während einige, obgleich sie vom Alter her Wehrdienst geleistet haben müßten, diesen Punkt in ihren Asylverfahren überhaupt nicht angesprochen haben, haben sich andere auf die Mitteilung der Dienstleistung als solcher beschränkt und von irgendwelchen Benachteiligungen nichts erwähnt (vgl. etwa Hess. VGH, 27.06.1988 -- 12 UE 2438/85 -- , 04.07.1988 -- 12 UE 25/86 -- , 06.02.1989 -- 12 UE 2584/85 -- , 29.05.1989 -- 12 UE 2586/85 -- , 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 -- ). Die übrigen haben von einer übermäßigen Heranziehung zum Wachdienst und zu besonders schmutzigen Arbeiten, von Beschimpfungen ihrer Person und ihrer Religion und von wiederholten Schlägen berichtet, mit denen regelmäßig das Ziel verfolgt worden sei, sie zum Übertritt zum Islam und zur Beschneidung zu bewegen; in allen Fällen gelang es den Betroffenen jedoch, sowohl einer Zwangsbekehrung als auch einer Zwangsbeschneidung letztlich zu entgehen, wobei es allerdings einmal zu einer Brandverletzung am Geschlechtsteil kam und ein andermal erst im Militärkrankenhaus der Arzt dazu bewegt werden konnte, von einer Beschneidung Abstand zu nehmen (vgl. etwa Hess. VGH, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 -- u. -- 12 UE 2585/85 -- , 30.05.1988 -- 12 UE 2514/85 -- , 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84 -- u. -- 12 UE 767/85 -- , 18.10.1988 -- 12 UE 433/85 -- , 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85 -- u. -- 12 UE 2192/86 -- sowie 04.12.1989 -- 12 UE 2652/85 -- ). Entsprechend stellen sich bei zusammenfassender Betrachtung die in einem anderen Verfahren (Hess. VGH, 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 --) gewonnenen Erkenntnisse aufgrund der Angaben von knapp 20 Wehrpflichtigen dar, die vor dem Militärputsch ihren Dienst geleistet haben; auch diese, deren Militärzeiten sich über einen Zeitraum von 1958 bis 1980 erstreckt haben, machen Benachteiligungen der genannten Art geltend, konnten aber jedenfalls eine Beschneidung erfolgreich abwehren. Danach kann schon nicht festgestellt werden, daß seinerzeit praktisch jeder christliche Wehrpflichtige mit Rechtsverletzungen zu rechnen hatte, die nicht nur als Beeinträchtigungen, sondern auch als ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzende Verfolgungsmaßnahmen zu qualifizieren sind (vgl. BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 79, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Schon deshalb kann daraus für die Zeit vor dem Militärputsch nicht auf eine Verfolgung des abgegrenzten Kreises der wehrpflichtigen Gruppenangehörigen und erst recht nicht auf eine Gruppenverfolgung aller syrisch-orthodoxen Christen geschlossen werden. Darüber hinaus fehlen für den betreffenden Zeitraum Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung Übergriffe, soweit sie vorkamen, geduldet oder gar gefördert hat (vgl. 33.; 41.); mithin läßt sich für die damalige Zeit die asylrechtliche Zurechenbarkeit, die auch für Zugriffe innerhalb der Armee erforderlich ist, ebenfalls nicht annehmen, weil nicht festgestellt werden kann, daß der türkische Staat seinerzeit an die Religion anknüpfenden Übergriffen auf Wehrpflichtige nicht entgegengewirkt hätte, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen unterlassen hätte, um weitere Übergriffe zu verhindern, und, wenn sie gleichwohl vorgekommen wären, weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt hätte (vgl. BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8). b) Darüber hinaus waren die Christen in der Türkei, insbesondere in der Südosttürkei, in dem hier maßgeblichen Zeitraum auch keiner mittelbaren staatlichen Kollektivverfolgung in der Weise ausgesetzt, daß sie von anderen Bevölkerungsgruppen ihrer Religion und ihres christlichen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz nicht erhalten konnten. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, die Ursachen der oben (unter II. 2. am Anfang) dargestellten Abwanderungsbewegungen aus den ursprünglich ausschließlich oder zumindest überwiegend christlichen Dörfern nach Mardin und Midyat und vor allem nach Istanbul und von dort aus ins Ausland im einzelnen zu ermitteln. Tatsächlich sind die Christen den Anwerbeaktionen der westeuropäischen Wirtschaft seit Beginn der 60er Jahre wohl dank ihrer besseren Ausbildung und ihrer größeren Flexibilität eher gefolgt als die in der Südosttürkei lebenden Kurden und haben dann nach und nach ihre Familien in die Bundesrepublik Deutschland und in andere westeuropäische Länder nachgeholt. Eine gewisse Rolle mag anfangs auch die allgemein in der Türkei zu beobachtende Landflucht gespielt haben, die die Einwohnerzahl von Istanbul auf jetzt 8 bis 10 Millionen hat anwachsen lassen (1., S. 111; 18., S. 20). Wie bereits oben (unter II. 2. a) festgestellt, haben zudem viele Priester im Zuge der Gastarbeiterwanderung ihre syrisch-orthodoxen Gemeinden im Tur'Abdin verlassen und sind gegen den Willen der Kirchenleitung nach Europa und nach Übersee ausgewandert (40., S. 3; 45., S. 3), was zusätzlich zu einer Destabilisierung der gewachsenen Siedlungsstrukturen der Christen in der Südosttürkei beigetragen hat. Schließlich haben auch die Ereignisse um Zypern, im Libanon und im Iran sowie allenthalben feststellbare Islamisierungstendenzen zu einer Verhärtung des Verhältnisses zwischen Christen und muslimischen Kurden im Tur'Abdin beigetragen. Ungeachtet der im einzelnen maßgeblichen Gründe für die Bevölkerungsbewegungen, die durchaus umstritten sein mögen, wurde aber seit Mitte der 70er Jahre aus dem Gebiet um Midyat über eine auffällige Zunahme schwerer Übergriffe der muslimischen Mehrheit (meist Kurden) gegen Christen berichtet, und zwar über Morde, Mordversuche, Entführungen, Zwangsbeschneidungen, Viehdiebstähle, Landwegnahmen, Sachbeschädigungen und Plünderungen (vgl. dazu etwa: 1., S. 112 f. u. 115 f.; 3., S. 46 ff.; 5., S. 32 ff. u. 106 ff.; 11., S. 5 ff.; 14.; 16.; 32., S. 17 ff.). Gleichzeitig wurde allgemein beanstandet, daß staatliche Stellen, wenn sie um Hilfe angegangen wurden, entweder überhaupt nicht tätig geworden sind oder aber sogar offen zum Ausdruck gebracht haben, sie lehnten es ab, Christen Schutz zu gewähren (vgl. etwa: 4., S. 3 u. 5; 5., S. 34; 15.). Außerdem wurde betont, ähnliche Gewalttaten Syrisch-Orthodoxer seien, wenn sie vereinzelt vorgekommen seien, auch verfolgt worden (9., S. 21). Bei der Frage nach den Ursachen für die danach seit Mitte der 70er Jahre vermehrt feststellbaren Beeinträchtigungen der Christen durch die muslimische Bevölkerung im Tur'Abdin werden teils die Auswirkungen der Verfolgung weniger schwerwiegend dargestellt, teils die religionsbezogene Motivation der Verfolger bezweifelt und teils die Einstellung der staatlichen Stellen zu diesen Maßnahmen der andersgläubigen Mitbürger nicht so gewertet und eingeschätzt, daß den Christen der erforderliche staatliche Schutz gegen private Übergriffe ihrer Religion wegen verwehrt wurde. So bestätigen etwa auch andere als die bereits erwähnten Quellen gewalttätige Auseinandersetzungen und existenzbedrohende Übergriffe im Südosten der Türkei (2., S. 2; 17.) und die Gefahr administrativer Schikanen sowie die Schutzlosigkeit gegenüber gesetzlosen Zuständen vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 (15.). Andererseits wird aber darauf hingewiesen, daß unter schwierigen Lebensverhältnissen und der gesetzlosen Lage vor September 1980 auch die übrige Bevölkerung zu leiden gehabt habe, die Abwanderung aus dem Tur'Abdin vorwiegend wirtschaftliche und soziale Gründe habe und die Wanderungsbewegung bei den Christen nicht stärker sei als bei der übrigen Bevölkerung (vgl. vor allem 18., S. 23 ff. u. 31 ff.). Während das Auswärtige Amt als Ursachen für die Abwanderung neben religiösen Spannungen sowohl wirtschaftliche Schwierigkeiten als auch die in Gewalttätigkeiten ausufernden Streitigkeiten aus sprachlichen, sozialen und ethnischen Motiven nennt, räumt es doch gleichzeitig ein, Christen hätten teilweise existenzbedrohende Benachteiligungen erlitten und seien gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen, gegen die ausreichender staatlicher Schutz besonders in schwer zugänglichen ländlichen Gebieten häufig nicht habe gewährt werden können, so daß praktisch die christliche Minderheit oftmals gewalttätigen Übergriffen schutzlos preisgegeben gewesen sei (2., S. 2). Wenn Wiskandt bezweifelt, daß Christen aus dem Tur'Abdin in wesentlich größerem Ausmaß als Kurden abgewandert sind (18., S. 23 ff., besonders S. 28), so fällt auf, daß er die Anzahl der in der Provinz Mardin lebenden Syrisch-Orthodoxen aus einer offiziellen Einwohnerstatistik und eigenen Berechnungen ableitet, während die oben (unter II. 2., S. 18/19) erwähnten Zahlenangaben anderer Autoren zwar vorwiegend auf Schätzungen beruhen, aber insgesamt zutreffender erscheinen, weil dort der Bevölkerungsrückgang bei den Christen zum größten Teil durch die Nennung von Ortsnamen und exakten Einwohnerzahlen belegt ist. Es mag zutreffen, daß die historischen Fakten in den epd-Dokumentationen (5. u. 32.) nicht immer neutral dargestellt sind und die religiösen Bezüge dort ebenso einseitig in den Vordergrund gestellt werden wie von Yonan (1.) der Prozeß der Entwicklung einer assyrischen Nation. Abgesehen aber davon, daß Wiskandt seine Befragungen offenbar ohne die in solchen Situationen wichtige Vertrauensbasis zu den befragten Personen ohne Bekanntgabe seines Auftrags durchgeführt hat, ist in seinem Gutachten an zahlreichen Stellen nachzuweisen, daß seine Ausführungen nicht völlig frei sind von Vorverständnissen und festliegenden persönlichen Positionen, die die Beantwortung der ihm gestellten Fragen teilweise beeinflußt haben könnten (vgl. dazu im einzelnen 23., 24., 25.). So wirft er der ersten epd-Dokumentation offen bewußte Zahlenmanipulation vor (S. 27, 29), polemisiert gegen die "hiesige Lobby der Sürjannis" (S. 65) und beschreibt die "Erfolge" der Militärregierung ohne jede Einschränkung (S. 20 ff.), obwohl Vorbehalte gegen die Politik der Militärregierung angesichts zahlreicher Proteste gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zumindest erwähnenswert gewesen wären. Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Christen in der Türkei -- und zwar auch im Tur'Abdin -- in ihrer Gesamtheit in der Zeit bis zur Machtübernahme der Militärs im September 1980 in der Weise mittelbar aus religiösen Gründen verfolgt worden sind, daß sie als Angehörige der christlichen Minderheit gewalttätigen Übergriffen mit Gefahren für Leib und Leben und die persönliche Freiheit durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt waren und der türkische Staat diese Verfolgungsmaßnahmen entweder gebilligt oder zumindest tatenlos hingenommen und damit den Christen den erforderlichen staatlichen Schutz versagt hat. Die dargelegten Verhältnisse stellen sich allerdings so dar, daß in zahlreichen Einzelfällen tatsächlich syrisch-orthodoxe Bewohner des Tur'Abdin von muslimischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden sind, ohne daß die zuständigen staatlichen Behörden hiergegen eingeschritten sind, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre. Wenn das Verwaltungsgericht demgegenüber in dem angegriffenen Urteil angenommen hat, die Kläger seien von einer mittelbaren Gruppenverfolgung aller Syrisch-Orthodoxen in der Türkei betroffen worden, die allerdings nach dem Militärputsch vom September 1980 nicht mehr andauere, dann beruht dies auf einer nicht gerechtfertigten Auswertung des Inhalts der in diesem Urteil zitierten Gerichtsentscheidungen und Erkenntnisquellen. So beruft sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht zum Nachweis dafür, daß die Syrisch-Orthodoxen zumindest vor September 1980 im Tur'Abdin wegen ihres Glaubens verfolgt worden seien, u.a. auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1983 -- 9 C 599.81 -- (BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1). In dieser Entscheidung mußte das Bundesverwaltungsgericht -- wie auch in anderen Verfahren -- aufgrund seiner Bindung an Tatsachenfeststellungen in dem zugrundeliegenden Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) davon ausgehen, daß existenzbedrohende Benachteiligungen und gewalttätige Übergriffe um das Jahr 1976 so zugenommen hatten, daß die Auswanderung der Christen aus dieser Region zunehmend Fluchtcharakter annahm und ihre Zahl von ursprünglich 70.000 auf einen Bruchteil dessen absank und daß die Sachwalter des türkischen Staats das Vorgehen der Muslime aufgrund der weitgehend von feudalen Stammes- und Religionsführern bestimmten Machtstrukturen in der Region nicht oder völlig unzureichend ahndeten. Wenn das Revisionsgericht daraufhin ausgeführt hat, das Berufungsgericht habe diesen Sachverhalt zu Recht dahin gewürdigt, daß zu der im dortigen Verfahren maßgeblichen Zeit die syrisch-orthodoxen Christen in einer dem türkischen Staat zuzurechnenden Weise als Gruppe asylrechtlich verfolgt worden sind, dann bedeutet dies nicht, daß diese Frage seitdem letztverbindlich entschieden war. Deshalb blieb auch die Revision eines syrisch-orthodoxen Christen erfolglos, in dessen Verfahren der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs eine dem türkischen Staat zurechenbare allgemeine Gruppenverfolgung syrisch-orthodoxer Christen im Tur'Abdin verneint hatte (27.05.1982 -- X OE 727/81 --); das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausdrücklich ausgeführt, ein Asylbewerber könne tatsächliche Feststellungen der Tatsachengerichte zur Gruppenverfolgung im Revisionsverfahren nicht erfolgreich damit angreifen, daß andere Tatsachengerichte dieselbe Situation anders beurteilten (BVerwG, 08.05.1984 -- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ). Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts über eine Fortdauer der landesweiten Gruppenverfolgung Syrisch-Orthodoxer in der Türkei fällt auf, daß diese nahezu ausschließlich auf die Stellungnahme von Monsignore Wilschowitz vom 9. April 1981 (10.) gestützt sind, obwohl die Beteiligten mit der Ladung zu dem Termin vom 26. September 1985 auf mehr als 70 Dokumente über die Lage der Christen in der Türkei hingewiesen worden waren, daß die Äußerungen von Monsignore Wilschowitz in dem angegriffenen Urteil nur teilweise zitiert sind, ohne daß Gründe für die Auswahl der entsprechenden Passagen genannt sind, und daß die Bekundungen von Monsignore Wilschowitz den vom Verwaltungsgericht hieraus gezogenen Schlußfolgerungen widersprechen. Monsignore Wilschowitz hat in dem Anschreiben vom 9. April 1981 nämlich zusammenfassend u.a. ausgeführt: "Von einer generellen Christenverfolgung in der Türkei zu sprechen, ohne differenziert auf die allgemeine Benachteiligung aller Minderheiten in der Türkei und insbesondere im Osten dieses Landes hinzuweisen, ist unseriös." In der Stellungnahme selbst heißt es u.a.: "Als Minderheiten in der Osttürkei werden die Christen benachteiligt, sie werden bedrängt, und je schwächer sie werden um so mehr. Die christlichen Dörfer werden immer kleiner, die Kirchen immer leerer. Übergriffe und Diskriminierungen sind an der Tagesordnung. Dazu kommt, daß eine allgemeine religiöse Besinnung und islamische Neuorientierung (als Reaktion auf die atatürkischen Reformen!) schon seit Jahren im Osten zu verzeichnen ist. Aber jetzt von den Betroffenen und von den sie vertretenden deutschen Anwälten, die in Normalzeiten sich selten mit dem europäischen Christentum, geschweige denn mit dem Christentum östlicher Prägung befaßt hätten, Druck auf die öffentliche Meinung in der Bundesrepublik auszuüben mit dem schrecklichen Wort 'Christenverfolgung', halte ich für schlechthin unredlich." 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die Kläger zu 1) und 2) persönlich bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei in Ücköy (a) oder in Istanbul -- dies gilt auch für die dort geborenen Kläger zu 3) und 4) -- (b) von asylerheblichen Übergriffen muslimischer Mitbürger betroffen waren und dagegen staatlichen Schutz nicht in Anspruch nehmen konnten. Ebensowenig kann angenommen werden, daß der Kläger zu 1) damals während der Ableistung seines Militärdienstes in seiner persönlichen Freiheit, in seiner körperlichen Unversehrtheit oder in seiner Religionsfreiheit beeinträchtigt oder bereits so konkret bedroht war, daß ein asylrelevanter Eingriff unmittelbar bevorstand, und er deswegen als vorverfolgt anzusehen ist (c). Die Angaben der Kläger zu 1) und 2) zu ihrem Lebensschicksal und des der Kläger zu 3) und 4) und zu den Gründen und Umständen ihrer Ausreise aus der Türkei sind allerdings im wesentlichen glaubhaft. Danach steht fest, daß die Kläger zu 1) und 2) in der Provinzhauptstadt Nusaybin geboren sind und bis 1976 in dem 18 km südöstlich von Midyat gelegenen Ückoy (vgl. 38., S. 78) gelebt haben. Dies ergibt sich aus den Personalpapieren der Kläger zu 1) und 2) (Bl. 14 u. 21, 22 der Bundesamtsakte 163/66612/80). Allerdings haben die Kläger zu 1) und 2) beide bei ihrer Vernehmung durch die Berichterstatterin am 9. Februar 1990 eindeutig bekundet, immer in Ückoy gelebt zu haben. Der Senat geht daher davon aus, daß sie in Nusaybin, was als Geburtsort in ihren Papieren angegeben ist, nicht gelebt haben, weil -- wie dem Senat aus der Praxis bekannt ist -- türkische Behörden häufig Provinz- oder Bezirkshauptstädte als Geburtsort in die Personalpapiere eintragen. Der Senat nimmt ferner an, daß Ückoy ein rein christliches Dorf mit eigener Kirche ("Mar Afrem") war und ist, in dem -- nach Angaben des Klägers zu 1) -- bis im Jahr 1976 etwa 120 christliche Familien lebten und aus dem in der Zeit, als der Kläger zu 1) das Dorf verließ, etwa 50 weitere christliche Familien weggezogen sind (vgl. auch 38., S. 78; 1., S. 118: 130 christlichen Familien). Nach den Feststellungen des Senats in anderen Verfahren (vgl. 06.02.1989 -- 12 UE 2584/85 -- ) lebten 1989 noch etwa 30 christliche Familien dort. Diese Feststellungen stimmen mit den Bekundungen des Klägers zu 1) im wesentlichen überein, der zwar keine konkreten Zahlen nennen konnte, jedoch bekundete, es lebten nur noch wenige Familien dort, die sich auch aus anderen Orten zusammengeschlossen hätten. Der Senat ist des weiteren zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger zu 1) in Ückoy aufgewachsen ist, in der Zeit von 1973 bis 1975 in Kars seinen Militärdienst abgeleistet hat und anschließend in sein Heimatdorf zurückgekehrt ist und dort bis zu seinem Wegzug nach Istanbul im Jahr 1976 gelebt hat. Die Klägerin zu 2) lebte bis zu ihrem Wegzug nach Istanbul, der einige Monate nach dem des Klägers zu 1) erfolgte, nur in Ückoy. a) Die Kläger zu 1) und 2) haben vor ihrer Übersiedlung nach Istanbul asylerhebliche Verfolgung in Ückoy nicht erlitten. Soweit der Kläger zu 1) bei seiner Anhörung durch die Ausländerbehörde am 22. Juli 1980 angegeben hat, die Großeltern seien umgebracht worden, hat er diese Angaben bei seiner Vernehmung am 9. Februar 1990 nicht bestätigt, sondern dies auf Verständigungsschwierigkeiten zurückgeführt. Soweit der Kläger zu 1) am 9. Februar 1990 angegeben hat, ein Cousin seiner Frau sei beim Viehhüten umgebracht worden, hat er weder konkrete Anhaltspunkte für die religiöse Motivation mitgeteilt, noch hat er dargelegt, weshalb dieser Vorfall für ihn persönlich von asylerheblicher Bedeutung gewesen sei, zumal eine vergleichbare Situation für ihn nicht hätte eintreten können, weil er selbst kein Vieh hatte und deshalb auch nicht auf die Weide in die Berge ging. Soweit die Klägerin zu 2) bei ihrer Anhörung vor der Ausländerbehörde am 22. Juli 1980 und bei ihrer Vernehmung durch die Berichterstatterin am 9. Februar 1990 angegeben hat, eine Cousine sei beim Viehhüten entführt und auch zwangsbekehrt worden und sie selbst habe daraufhin aus Angst vor Entführung das Haus nicht mehr ohne Begleitung verlassen, fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, daß für sie die Gefahr einer Entführung unmittelbar bevorstand, da sie das Haus nie allein verlassen hatte und im Familienverband lebte. Soweit die Klägerin zu 2) anführt, das Haus ihrer Schwiegereltern, wo sie und ihr Mann bis zu ihrer Übersiedlung nach Istanbul lebten, sei nachts überfallen und ihr sämtlicher Goldschmuck gestohlen worden, fehlt es an Anhaltspunkten für eine religiöse und nicht nur kriminelle Motivation der Täter, die es wahrscheinlich nur auf das Vermögen der Familie abgesehen hatten. Fehlt es an konkreten Indizien für eine religiöse Motivation der Täter, so kann dem türkischen Staat die mangelnde Aufklärung des Vorfalls -- die Klägerin hat ein Untätigbleiben der Polizei ohnehin nicht behauptet -- und des Diebstahls nicht im asylrechtlichen Sinne zugerechnet werden. b) Auch für die Zeit nach dem Umzug der Kläger zu 1) und 2) nach Istanbul vermag der Senat eine Verfolgung nicht zu bejahen. Die Gründe, warum die Kläger zu 1) bis 4) und auch andere christlichen Familien Istanbul verlassen haben, erscheinen vielgestaltig, rechtfertigen aber nicht die Annahme einer dortigen Verfolgung in asylrechtlich erheblicher Weise. Soweit sich der Kläger zu 1) auf den Überfall auf dem Nachhauseweg von der Arbeit (Nachtschicht in der Süßwarenfabrik) beruft, hat er nicht hinreichend dargelegt, daß es sich um einen religiös motivierten Übergriff handelte. Zudem ist zu berücksichtigen, daß dem Kläger zu 1) Polizei zu Hilfe kam und ihn sicher nach Hause brachte. Wenn auf seine Anzeige hin die Täter nicht ermittelt wurden, so kann mangels Anhaltspunkte für einen religiös motivierten Übergriff und da die Vermutung naheliegt, daß es sich um eine gewöhnliche Straftat handelte, bei der es die Täter auf das Geld des Klägers zu 1) abgesehen hatten, dem türkischen Staat auch hier die mangelnde Aufklärung des Überfalls nicht im asylrechtlichen Sinne zugerechnet werden. Gleiches gilt auch für den Vorfall, als Unbekannte versuchten, dem Kläger zu 1) seinen Kassettenrekorder zu entwenden, wobei er zum einen bereits ohne Schaden entkommen konnte, zum anderen ohnehin nicht versuchte, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Soweit die Klägerin zu 2) bei ihrer Vernehmung am 9. Februar 1990 angegeben hat, die Schwestern im Krankenhaus hätten nach der Entbindung ihre Tochter nicht mehr gebadet und sich um sie, die Klägerin zu 2), nicht mehr gekümmert, nachdem sie ihren Nüfus gesehen hätten, so waren hier möglicherweise religiöse Gründe ausschlaggebend, jedoch fehlt es an der für einen asylerheblichen Eingriff erforderlichen Intensität in das religiöse Existenzminimum der Klägerin zu 2). Hinzu kommt auch, daß es an der Möglichkeit staatlicher Zurechenbarkeit fehlt, da die Klägerin zu 2) nicht versucht hat, bei den Vorgesetzten der Schwestern und dem Träger des Krankenhauses Beschwerde zu führen oder diese um Abhilfe anzugehen. Soweit die Klägerin zu 2) angegeben hat, beim Weg zur Kirche beleidigt und angespuckt worden zu sein, liegt darin kein Eingriff von asylerheblicher Intensität, weil dadurch das sog. religiöse Existenzminimum unberührt blieb. Hinsichtlich der Kläger zu 3) und 4) ist ebenfalls nicht davon auszugehen, daß sie in asylrechtlich erheblicher Weise vorverfolgt waren. Eine Vorverfolgung der Kläger zu 3) und 4) wurde im übrigen von den Klägern zu 1) und 2) nicht behauptet. Die Kläger zu 3) und 4), die bei ihrer Ausreise drei und knapp dreiviertel Jahre alt waren, konnten nach den Bekundungen des Klägers zu 1) bei seiner Vernehmung durch die Berichterstatterin in Istanbul unbehelligt leben. c) Schließlich hat der Kläger zu 1) auch während seiner Militärzeit in Kars von 1973 bis 1975 keine asylerhebliche Verfolgung erlitten. Soweit der Kläger zu 1) vorträgt, jeden Tag geschlagen und von einem Mitsoldaten sogar verletzt worden zu sein, sowie Beschimpfungen und Beleidigungen erwähnt -- wobei der Kläger erstmals bei seiner Vernehmung durch die Berichterstatterin inhaltliche Angaben zum Wehrdienst gemacht hat --, ist nicht ersichtlich, daß er -- eine religiöse Motivation seiner Vorgesetzten und Kameraden einmal unterstellt -- in der asylrechtlich erforderlichen Intensität getroffen wurde. Bei Vorkommnissen der Art, wie sie der Kläger zu 1) geschildert hat, fehlt es an einem Eingriff in das religiöse Existenzminimum, zumal sich der Kläger zu 1) den Versuchen einer Zwangsbekehrung offenbar erfolgreich erwehren konnte. Die vom Kläger zu 1) geschilderten Vorfälle und Übergriffe können dem türkischen Staat zudem nicht im asylrechtlichen Sinne zugerechnet werden. Denn der Kläger zu 1) hat nicht dargetan, daß er hiergegen an der seinem Vorgesetzten übergeordneten Stelle vorstellig geworden ist oder sich beschwert hat. Eine asylrechtliche Zurechnung scheitert unter diesen Umständen daran, daß, wie oben (II. 2. a) für die Zeit vor dem Militärputsch dargestellt, Anhaltspunkte dafür nicht bestehen, daß die militärische Führung derartige Übergriffe geduldet oder gefördert hat. 4. Sind demnach die Kläger zu 1) bis 4) unverfolgt ausgereist und legt man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 181, 1096, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, u. 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ), so kann auch nicht festgestellt werden, daß den Klägern bei einer Rückkehr in die Türkei im jetzigen Zeitpunkt als Angehörigen einer kollektiv verfolgten Gruppe politische Verfolgungsmaßnahmen drohen. Zwar hat sich die Rechts- und Tatsachenlage seit der Ausreise der Kläger im Dezember 1979 in mehrfacher Hinsicht verändert; hieraus kann aber auf eine gegenwärtige Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen nicht geschlossen werden. Was die Gestaltung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen angeht, so sehen die Vorschriften des Art. 24 der 1982 in Kraft getretenen neuen türkischen Verfassung vor, daß niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen oder seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren (Abs. 3) und daß die Religions- und Sittenerziehung und -lehre unter der Aufsicht und Kontrolle des Staates durchgeführt werden und religiöse Kultur und Sittenlehre in den Grund- und Mittelschulen zu den Pflichtfächern gehören (Abs. 4). Auf der Grundlage der letztgenannten Verfassungsbestimmung ist in den Jahren 1982 bis 1985 der bisherige Moralkundeunterricht mit dem Religionsunterricht zusammengelegt und als Pflichtfach eingeführt worden (46., S. 5; 55.; 57., S. 9 ff.; 58., S. 5; 63., S. 20; 64, S. 5; 69.). Mit Beschluß vom 3. Oktober 1986, Nr. 28, des Erziehungs- und Ausbildungsausschusses, der im Mitteilungsblatt des Ministeriums für nationale Erziehung, Jugend und Sport vom 20. Oktober 1986, Nr. 2219, veröffentlich wurde (Anlage zu 50.; 57., S. 21 ff.), wurden "allgemeine Prinzipien der Religionslehre und des Ethikunterrichts" festgelegt und ein Ausbildungsprogramm für diese Fächer verabschiedet. Danach ist der Grundsatz des Laizismus immer zu beachten und zu schützen und darf niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden; außerdem ist bestimmt, daß, wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird", unter den Religionen nicht unterschieden wird, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt in dem Ausbildungsprogramm zwar deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll (57., S. 28 ff.). Die nach dem Verfassungsgrundsatz des Laizismus gebotene Distanz des türkischen Staats gegenüber der islamischen Religion äußert sich aber darin, daß türkische Schüler christlichen Glaubens das islamische Glaubensbekenntnis, die islamische Einleitungsformel, die Glaubensformel Amentü, die Koranverse und das islamische Ritualgebet Namaz nicht zu lernen und keine Kenntnisse über Namaz, Ramadan, die Regeln über die islamischen Jahresspenden und das Pilgern nach Mekka zu erwerben brauchen (vgl. Nr. 4 der Anlage zu 50. u. Nr. 4 in 57., S. 23). Durch ergänzenden Beschluß vom 29. Januar 1987, Nr. 23, veröffentlich im Mitteilungsblatt vom 9. Februar 1987, Nr. 2227, wurde zudem klargestellt, daß christliche Schüler während der Behandlung der betreffenden Lehrinhalte nicht in der Klasse anwesend sein müssen (57., S. 31 ff.). Nach alledem bieten die gesetzlichen und die verwaltungsinternen Vorschriften, die auch Gegenstand eines beim Höchsten Gerichtshof anhängigen Prozesses sind (63., S. 24 ff.), keine Veranlassung für die Annahme, der türkische Staat greife zum jetzigen Zeitpunkt unmittelbar in die Freiheit der religiösen Betätigung der Syrisch-Orthodoxen in einer Weise ein, die die Menschenwürde oder das religiöse Existenzminimum antastet. Davon abgesehen verfolgte die Einführung des staatlichen Pflichtunterrichts in Ethik und Religion das Ziel einer Eindämmung der privaten Koranschulen (20.; 57., S. 1) und läßt deshalb für sich keinen Rückschluß auf eine damals und noch jetzt vorhandene Neigung staatlicher Stellen zur gezielten Beeinträchtigung nichtmuslimischer Religionen zu. Auch eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung läßt sich im Zusammenhang mit dem Religionsunterricht nicht feststellen. Zwar mag in einigen Fällen von den Lehrkräften gegen die oben behandelten Vorschriften verstoßen werden und es zu Diskriminierungen von christlichen Schülern kommen mit der Folge, daß diese lieber an den islamischen Gebeten teilnehmen (vgl. 34.; 45., S. 3; 50.; 57., S. 26 ff., 35 ff. u. 47 ff; 58., S. 5; 63. S. 20 f.; 64., S. 5 ff.; 69.; 75.; 76., S. 5). Abgesehen von der insoweit meist fehlenden Intensität der einzelnen Maßnahmen sind die gelegentlichen Übergriffe von Lehrkräften dem türkischen Staat asylrechtlich nicht zuzurechnen, weil auch gegenwärtig Anhaltspunkte dafür, daß die Verantwortlichen an höherer Stelle derartige dienstliche Verfehlungen fördern oder zumindest dulden, nicht festgestellt werden können (vgl. 58., S. 5). Die Behandlung christlicher Wehrpflichtiger in der türkischen Armee hat sich nach den Erkenntnissen des Senats seit der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 merklich verschlimmert. Die vorliegenden Auskünfte und Stellungnahmen gehen nach wie vor überwiegend dahin, daß Drangsalierungen durch Verbalinjurien und Schläge weiterhin vorkämen, daß aber Fälle von Zwangsbeschneidungen und -bekehrungen nicht oder nur selten bekannt geworden seien (53.; 56.; 61., S. 6; 63., S. 15; 64., S. 9; 66., S. 2 f.; 74., S. 4 f.; 77., S. 4). Demgegenüber hat ein Zeuge in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nähere Angaben über einzelne Fälle von Zwangsbeschneidungen gemacht (47.). Dieser ist 16 Monate lang bis Juli 1985 Militärarzt in Agri in der Osttürkei gewesen und hat während seiner Dienstzeit etwa 90 christliche Rekruten kennengelernt. Seinen Angaben zufolge kann er zwar nicht als Augenzeuge bestätigen, daß jemand beim Militär einer mit körperlicher Gewalt durchgeführten Zwangsbeschneidung unterzogen worden ist. Er hat allerdings glaubhaft bezeugt, daß man auf andere Weise Personen dazu gezwungen hat, sich beschneiden zu lassen. Er selbst habe die Beschneidung einiger Soldaten, die zu ihm zur Zwangsbeschneidung geschickt worden seien, zwar abgelehnt. Er habe aber mit eigenen Augen gesehen, daß man im Militärkrankenhaus von Agri einen christlichen Soldaten beschnitten habe, der bei einem späteren Gespräch offenbart habe, daß er nur unter Zwang die Beschneidung habe vornehmen lassen; der Soldat sei nämlich nach seiner anfänglichen Weigerung "vom Schreibdienst zum Toilettenplatz degradiert" und dann auch noch wiederholt geschlagen worden. Der Zeuge gab ferner an, er wisse, daß 30 bis 40 Soldaten der Beschneidung im Krankenhaus unterzogen worden seien; er habe diese Soldaten aus den üblichen Generaluntersuchungen, die alle drei Monate stattfänden, gekannt, und alle hätten ihm unter vier Augen bedeutet, sie seien auf keinen Fall zur Beschneidung bereit gewesen. Die in einem Verfahren des Senats (12 UE 2997/86 -- Dok. 78.) am 22. März 1990 vernommenen sechs Zeugen haben ähnliches bekundet. Sie haben in dem Zeitraum zwischen Juli 1980 und Dezember 1986 jeweils unabhängig voneinander ihren Militärdienst abgeleistet und sind allesamt Christen entweder -- in einem Fall -- armenisch-katholischer oder arabisch- bzw. rum-orthodoxer Religionszugehörigkeit. Ihre mindestens drei Monate lange Grundausbildung absolvierten drei von ihnen in Sivas und die übrigen in Amazya, und ihren anschließenden Dienst versahen sie in Samsun, Konya, Istanbul, Van, Agri und Sarikamis. Alle sechs Zeugen haben glaubhaft bekundet, daß sie während ihrer Militärzeit beschnitten worden sind, und zwar mit einer Ausnahme im Verlaufe der Grundausbildung. Der Zeuge, der sich der Beschneidung in der Grundausbildung noch entziehen konnte, hat dies nachvollziehbar auf ein gewisses Wohlwollen seines Vorgesetzten zurückgeführt, das er durch die Reparatur von dessen Fernsehapparat erlangt gehabt habe; dieser Zeuge wurde dann an seinem neuen Standort Sarikamis beschnitten (78., S. 13). Die Zeugen sind ihren in sich stimmigen und von den übrigen Verfahrensbeteiligten nicht in Zweifel gezogenen Angaben zufolge jeweils im örtlichen Militärkrankenhaus beschnitten worden. Einem wurde vorgetäuscht, daß er lediglich untersucht werde; er wurde sodann in Vollnarkose versetzt und beschnitten (78., S. 3). Den anderen war klar oder wurde spätestens von den Militärärzten eröffnet, daß sie beschnitten werden sollten. Hiervon ließen sich die Ärzte auch nicht abbringen, obwohl drei der Zeugen ihnen gegenüber äußerten, daß sie eine Beschneidung ablehnten; die Ärzte verwiesen entweder auf einen ihnen erteilten Befehl oder auf die Regeln des Islam (78., S. 5, 7, 9). Einer der Zeugen gab an, er habe sich angesichts eines vorausgegangenen Befehls des obersten Vorgesetzten am Standort und anwesender Wachen nicht getraut, dem Arzt gegenüber eine Beschneidung zu verweigern (78., S. 14). Und nur ein einziger der sechs Zeugen hat ausgesagt, daß er sich nicht auf Befehl, sondern auf den Rat des Arztes hin habe beschneiden lassen, weil er keinen anderen Ausweg gesehen habe, wenn er nicht jeden Tag Prügel habe beziehen wollen (78., S. 11). Des weiteren haben fünf der Zeugen nicht nur von ihrer eigenen Beschneidung, sondern darüber hinaus davon berichtet, daß die übrigen ihnen bekannten christlichen Rekruten, die zum selben Zeitpunkt einberufen worden waren oder in derselben Einheit Wehrdienst leisteten, nahezu ausnahmslos während der Grundausbildung gegen ihren Willen beschnitten worden seien; insoweit wurden für Sivas von einem Zeugen für seine Dienstzeit zehn armenische Christen (78., S. 3) und von einem anderen für seine Dienstzeit insgesamt ca. 30 Christen (78., S. 9) und für Amazya von drei Zeugen jeweils für die eigene Dienstzeit ca. 35 bzw. 45 bzw. 30 christliche Rekruten genannt (78., S. 4 f., S. 8 u. S. 12 f.). Einer der Zeugen hat ferner bekundet, daß er sich nicht nur bei seinem Kompaniechef, sondern -- zusammen mit anderen zwangsbeschnittenen Christen -- sogar bei dem ranghöchsten Offizier in Sivas über den Eingriff erfolglos beschwert habe (78., S. 3); ein anderer Zeuge hat angegeben, daß er sich bei seinem direkten Vorgesetzten ohne Erfolg zum Zwecke einer Beschwerde bei dem nächsthöheren Vorgesetzten angemeldet habe (78., S. 5), und ein dritter, daß er wegen Beleidigung seines direkten Vorgesetzten Disziplinararrest erhalten habe, als er sich über diesen beim nächsthöheren Vorgesetzten beschwert habe (78., S. 11). Wenn nach alledem nunmehr davon auszugehen ist, daß es nicht nur in Agri, sondern auch in Sivas, Amazya und Sarikamis zu Zwangsbeschneidungen von christlichen Wehrpflichtigen gekommen ist, und zwar nicht lediglich von einzelnen Personen, sondern seit dem Militärputsch offenbar von nahezu allen zu einem bestimmten Dienstantrittstermin einberufenen Rekruten, so vermag der Senat jedenfalls in bezug auf diese Standorte und auch für die Zukunft eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür nicht (mehr) zu verneinen, daß -- soweit eine Beschneidung nicht sogar ausdrücklich befohlen wird -- christliche Wehrpflichtige von Kameraden und insbesondere auch von Vorgesetzten mindestens derart unter Druck gesetzt werden, daß sie einer Beschneidung regelmäßig nicht ausweichen können. Mit physischer oder psychischer Gewalt durchgeführte Beschneidungen liegen als Eingriffe in die körperliche Integrität, die regelmäßig mit einem stationären Aufenthalt im Militärkrankenhaus verbunden sind, und als Maßnahmen, die die Opfer unter Mißachtung ihres religiösen und personalen Selbstbestimmungsrechts zum bloßen Objekt erniedrigen und deshalb das religiöse Existenzminimum berühren, über der Schwelle dessen, was -- auch mit Blick auf die allgemein rauhen Umgangsformen innerhalb der türkischen Armee (39., S. 5; 41., S. 5 f.; 77., S. 2 u. 5) -- noch als hinnehmbar angesehen werden kann (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.1990 -- 14 A 10082/87 --). Derartige Beschneidungen knüpfen überdies erkennbar an die Religionszugehörigkeit der Betroffenen an. Denn sie stellen nach ihrem inhaltlichen Charakter objektiv und nicht nur aus der Sicht derjenigen, die sie anordnen oder veranlassen, und derjenigen, die sie durchführen, einen ersten und unabänderlichen äußeren Schritt zur zwangsweisen Bekehrung der Opfer zum Islam dar; den Betroffenen wird damit nämlich die symbolhafte Aufnahme in die islamische Gemeinschaft aufgenötigt, mag deren innere religiöse Einstellung allein dadurch auch noch unberührt bleiben können (vgl. 39., S. 5). Der Senat ist darüber hinaus aufgrund der ihm nunmehr vorliegenden Erkenntnisse auch zu der Überzeugung gelangt, daß die betreffenden Verfolgungsmaßnahmen dem türkischen Staat zuzurechnen sind (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.1990 -- 14 A 10082/87 --). Eine zurechenbare Verfolgung liegt nämlich schon dann vor, wenn der Staat in der Armee auftretenden asylrelevanten Übergriffen auf Wehrpflichtige nicht entgegenwirkt, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen trifft, um Übergriffe zu verhindern, und indem er, wenn solche Übergriffe gleichwohl vorkommen, den Opfern Schutz gewährt und gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt (BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8). Die Vielzahl der jetzt bekannt gewordenen Fälle von Zwangsbeschneidungen christlicher Wehrpflichtiger während ihres Militärdienstes kann der militärischen Führung nicht verborgen geblieben sein. Gleichwohl hat sie keinerlei Vorkehrungen dafür getroffen, daß derartige Übergriffe in Zukunft unterbleiben, sondern sie bietet hierzu offenbar weiterhin Gelegenheit in mehreren Militärkrankenhäusern, in denen Beschneidungen ohne weiteres und gegen den Willen der Betroffenen vorgenommen werden. Ebensowenig kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22. März 1990 (78.) und den sonst vorliegenden Erkenntnisquellen noch festgestellt werden, daß den Betroffenen wenigstens im nachhinein Schutz gewährt wird und daß diejenigen, die Beschneidungen anordnen, veranlassen oder durchführen, prinzipiell zur Rechenschaft gezogen werden. Schon bisher ist der Senat davon ausgegangen, daß die Beschwerden von Soldaten in den unteren Rängen häufig nicht akzeptiert werden und die Folgen einer Beschwerdeeinlegung für sie eher negativ seien, so daß sie aus Angst oder wegen des sozialen Drucks in ihrer Einheit in der Praxis von der Beschreitung des Beschwerdewegs meist absehen (41., S. 6; 56.; 57.; 61.; 77., S. 4). Diese Einschätzung haben einige der Zeugen bestätigt und dabei insbesondere auch darauf hingewiesen, daß sie keine Chance für eine erfolgreiche Beschwerde an höherer Stelle gesehen hätten, weil jeweils der Beschwerdeweg über den direkten Vorgesetzten einzuhalten sei (78., S. 5 f., S. 7, S. 10), und daß wegen der Kontrolle der Post auch die Einschaltung politischer Stellen nicht angezeigt gewesen sei (78., S. 3). Darüber hinaus hat einer der Zeugen glaubhaft bekundet, daß selbst der ranghöchste Vorgesetzte am Standort Sivas auf seine Beschwerde hin nicht tätig geworden sei (78., S. 3); andere haben angegeben, daß ihre Beschneidung nicht irgendein militärischer Unterführer, sondern der jeweilige Kapitän (Hauptmann) ihrer Einheit selbst befohlen habe (78., S. 7, S. 13 f.). Wenn schließlich der ranghöchste Vorgesetzte in Sivas auf eine Beschwerde hin geäußert hat, es sei beschlossene Sache, in der Türkei einen islamischen Einheitsstaat zu schaffen (78., S. 3), so bestätigt dies hinreichend deutlich, daß die Militärführung offenbar dem Laizismus nicht mehr hinreichend Geltung verschafft und vor dem Hintergrund der in der Türkei spürbaren Rückbesinnung auf islamische Werte Übergriffe gegenüber christlichen Wehrpflichtigen nicht mehr energisch genug unterbindet (56.; 61.; 74. S. 4; 77., S. 5). Nimmt man noch hinzu, daß der Generalstab im Ramadan 1984 kollektiv gefastet hat und daß in letzter Zeit Offiziere zum gemeinsamen Freitagsgebet aufgefordert haben (77., S. 5), ferner daß der Staatsminister für das Amt für religiöse Angelegenheiten am 10. November 1989 geäußert haben soll, es sei jetzt notwendig, die Christen zu islamisieren (76., S. 18; vgl. dazu auch 61., S. 6), so liegen nunmehr die -- vom Senat bisher vermißten (vgl. zuletzt vor allem Hess. VGH, 27.02.1989 -- 12 UE 839/85 --, 20.11.1989 -- 12 UE 2336/85 -- u. 04.12.1989 -- 12 UE 2652/85 u. 12 UE 63/86 --) -- verwertbaren Tatsachen vor, die auf eine Förderung oder zumindest Duldung von Zwangsbeschneidungen gegenüber christlichen Wehrpflichtigen hindeuten. Denn einmal sind jetzt konkrete Fälle bekannt, in denen Beschwerden eingereicht und bei höherer Stelle erfolglos geblieben sind, und zum anderen finden sich Äußerungen verantwortlicher Personen in der Öffentlichkeit oder gegenüber Betroffenen, die -- im Einklang mit entsprechenden Beschlüssen des "Islamischen Rates" aus dem Jahr 1984 (vgl. 65.) -- den generellen Schluß auf eine staatliche Politik zulassen, die den Umstand mindestens mit Wohlwollen sieht -- wenn nicht sogar gezielt herbeiführt --, daß sich Christen durch Drangsalierungen auf verschiedensten Ebenen -- nicht nur beim Militär -- zur Ausreise veranlaßt sehen (56.; 77., S. 4; vgl. auch 43., S. 7, u. 45, S. 4). Bei alledem bedarf es derzeit keiner diesbezüglichen weiteren Ermittlungen; denn bereits auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen steht fest, daß gegenwärtig nicht (mehr) davon die Rede sein kann, daß der türkische Staat im großen und ganzen erfolgreich das pflichtwidrige Handeln von Militärangehörigen bekämpft und daß deshalb -- trotz Mißlingens einer lückenlosen Verhinderung und Ahndung aller in seinem Machtbereich auftretenden Vorfälle -- seine asylrechtliche Verantwortlichkeit entfällt. Indessen reichen die vorliegenden Feststellungen nicht für die Annahme aus, daß christliche Wehrpflichtige allgemein mit einer Zwangsbeschneidung im Militär in dem Sinne zu rechnen haben, daß daraus auf eine politische Kollektivverfolgung aller Christen oder zumindest des abgegrenzten Kreises aller wehrpflichtigen Gruppenangehörigen geschlossen werden könnte. Denn die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß dabei nicht mehr nur von -- möglicherweise zahlreichen -- individuellen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern von einer ohne weiteres bestehenden aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds (BVerwG, 08.02.1989 -- 9 C 33.87 --, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502). Dafür genügen die bisher lediglich für vier Standorte festgestellten Zwangsbeschneidungen von christlichen Wehrpflichtigen für sich allein noch nicht, zumal aus einer politischen Verfolgung der wehrpflichtigen Gruppenangehörigen nicht ohne weiteres eine Kollektivverfolgung der Syrisch-Orthodoxen insgesamt entnommen werden könnte (BVerwG, 24.08.1989 -- 9 B 301.89 --, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). Den Klägern droht im Rückkehrfalle auch keine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung im Hinblick auf mögliche Übergriffe muslimischer Eiferer außerhalb des Militärdienstes. Wie oben (unter II. 2. b) ausgeführt, hatten die syrisch-orthodoxen Christen bis zur Ausreise der Kläger aus der Türkei allgemein und insbesondere in Istanbul eine derartige politische Verfolgung nicht zu befürchten. Inzwischen hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 allgemein erheblich verbessert, und dies hat sich nach allgemeiner Einschätzung auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul wie in anderen Landesteilen ausgewirkt (vgl. dazu etwa: 18., S. 34; 21.; 26.; 27.; 28.; 33.; 35.; 37.). Das Auswärtige Amt hat dazu nach eingehenden Gesprächen mit syrisch-orthodoxen Geistlichen unter Bezugnahme auf einen deutschsprachigen Bericht in dem Organ der Erzdiözese der syrisch-orthodoxen Kirche von Antiochien in Europa vom Dezember 1982/Januar 1983 einen zunehmenden staatlichen Schutz für die syrisch-orthodoxen Christen nach der Machtübernahme durch die Militärs festgestellt (33.). Die Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei berichtet davon, daß von der Geistlichkeit und von einzelnen Gemeindemitgliedern immer wieder festgestellt werde, daß sich die Verhältnisse nach dem 12. September 1980 gebessert hätten (26.). Die Sürjanni Kadim berichtet, ihre Mitglieder befänden sich wie jeder andere türkische Bürger nach dem 12. September 1980 "in Ruhe und in Sicherheit" (27.). Nach Auskunft der Sachverständigen Dr. Harb-Anschütz hat sich nach dem 12. September 1980 auch in Istanbul der Lage der syrisch-orthodoxen Christen wesentlich verbessert (28.). Zu demselben Ergebnis gelangten die Teilnehmer einer von der Evangelischen Akademie Bad Boll im Mai 1983 veranstalteten Studienfahrt in die Türkei (30., S. 7 u. 18). Soweit eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (32., S. 17 ff.), fehlt es an konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den letzten Jahren zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung ausgewirkt haben könnte. Auch bei Berücksichtigung neuerer Erkenntnisquellen hält der Senat an dieser Einschätzung fest. Insbesondere läßt die insgesamt vorsichtig gehaltene und nach Straftaten differenzierende Stellungnahme des Sachverständigen Oehring an das Verwaltungsgericht Kassel vom 11. Juli 1988 (59.) nicht die Annahme zu, daß türkische Staatsbürger christlichen Glaubens generell gegenüber Straftaten muslimischer Staatsbürger strafrechtlichen Schutz nicht erhielten; entsprechend ist das Gutachten der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Dezember 1988 (63., S. 13 f.) zu würdigen. Denn nach einer aktuellen Auskunft des Auswärtigen Amts (72.) sind keine Fälle bekannt geworden, in denen christlichen Türken behördlicher Schutz durch Abweisung ihrer Strafanzeigen versagt worden ist (im Ergebnis ebenso Bay. VGH, 29.11.1985 -- 11 B 85 C 35 --; VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 -- A 13 S 221/84 -- u. 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --; OVG Bremen, 14.04.1987 -- 2 BA 28/85 u. 32/85 --; OVG Hamburg, 10.06.1987 -- Bf V 21/86 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 -- 18 A 10315/86 --; Hess. VGH, 30.08.1984 -- X OE 306/82 --, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 --, NVwZ-RR 1988, 48, -- 12 UE 1587/84 u. 12 UE 2585/85 --, 16.05.1988 -- 12 UE 2571/88 --, 30.05.1988 -- 12 UE 2514/85 --, 13.06.1988 -- 12 OE 94/83 --, 04.07.1988 -- 12 UE 2573/85 --, 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84, 12 UE 767/86, 12 UE 2497/85 u. 12 UE 2813/86 --, 05.12.1988 -- 12 UE 2487/85 u. 12 UE 2569/85 --, 06.02.1989 -- 12 UE 2580/85 u. 12 UE 2584/85 --, 27.02.1989 -- 12 UE 838/85 u. 12 UE 839/85 --, 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85, 12 UE 2192/86 u. 12 UE 3003/86 --, InfAuslR 1989, 253, 29.05.1989 -- 12 UE 2586/85 u. 12 UE 2643/85 --, 20.11.1989 -- 12 UE 2336/85, 12 UE 2437/85 u. 12 UE 2536/85 --, 04.12.1989 -- 12 UE 2652/85 u. 12 UE 63/86 -- sowie 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 u. 12 UE 2970/86 --). 5. Für den Kläger zu 1) kann zur Überzeugung des Senats nicht festgestellt werden, daß gerade ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat im derzeitigen Zeitpunkt politisch motivierte Einzelverfolgung droht. Für die hinsichtlich des Rückkehrfalles anzustellende Prognose ist davon auszugehen, daß der Kläger allein in die Türkei zurückkehren wird. Zwar lassen Familienmitglieder nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich und geben einander nicht einem unsicheren Schicksal preis, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können, und deshalb spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Ehemann und Vater einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Familie diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --). Die genannte Vermutung gilt aber nur für das Verhältnis von Eltern zu ihren noch sorgebedürftigen Kindern und von Eheleuten untereinander und überdies nur dann, wenn nicht ihr entgegenstehende Tatsachen festgestellt sind wie etwa die Anerkennung des Familienvaters als politisch Verfolgter oder dessen erklärte Absicht, auf keinen Fall in das Herkunftsland zurückzukehren (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --). Ferner wird davon auszugehen sein, daß im Verhältnis der Eheleute untereinander, wenn es um die Rückkehr des Mannes geht, die Rückkehrbereitschaft der Ehefrau von untergeordneter Bedeutung ist, da die primäre Frage der Schutzgewährung durch die Ehefrau nicht in Erwägung zu ziehen ist. Soweit es um die Frage geht, ob die Rückkehr der Ehefrau Auswirkungen auf die Sicherung und Erlangung des notwendigen Unterhalts haben könnte, bedarf es insoweit keiner Ermittlungen. Denn die bei einer Rückkehr in den Heimatstaat möglicherweise zu erwartende existentielle Notlage ist nicht bei der Entscheidung über die vorliegende Asylverpflichtungsklage, sondern nur bei der Frage zu berücksichtigen, ob dem Kläger ungeachtet der Ablehnung seines Asylantrags der weitere Aufenthalt zu gestatten ist (Hess. VGH, 26.03.1990 -- 12 UE 2702/86 --). Die Verfolgungsprognose ist für das gesamte Territorium des Heimatstaats anzustellen; eine Beschränkung auf etwa den Geburts- oder den letzten Herkunftsort ist nicht statthaft. Droht dem Asylsuchenden politische Verfolgung nur in einem Teil des Heimatstaats, so kann er auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere Nachteile und Gefahren, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 79, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Eine gerade dem Kläger im Rückkehrfalle -- außerhalb des Militärdienstes, wobei hier ohnehin nur noch die Heranziehung zu Wehrübungen in Betracht kommt, da der Kläger seinen Militärdienst bereits geleistet hat -- drohende politische Verfolgung vermag der Senat derzeit weder in bezug auf das Heimatdorf Ückoy des Klägers zu 1) festzustellen, wo dieser bis 1976, noch in bezug auf Istanbul, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Der Kläger zu 1) könnte vielmehr in diesen beiden Orten ebenso wie anderswo in der Türkei ohne unmittelbar drohende Furcht vor politischer Verfolgung leben. Wie oben (unter II. 4.) dargelegt, hat sich die Verbesserung der Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 auch zugunsten der Christen ausgewirkt. Offenbar gibt es aus jüngerer Zeit keine Bezugsfälle, in denen männliche Christen im Alter des Klägers ernsthaft an der Ausübung ihrer Religion gehindert worden sind. Mithin kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß der Kläger zu 1) im Rückkehrfalle außerhalb des Militärdienstes von an seiner Religionszugehörigkeit anknüpfenden Übergriffen muslimischer Türken betroffen und diesen Verfolgungsmaßnahmen schutzlos ausgesetzt wäre. Ebensowenig vermag der Senat eine dem Kläger zu 1) im Rückkehrfall drohende politische Verfolgung festzustellen, solange der Kläger zu 1) noch der Wehrpflicht unterliegt, da er aufgrund seines Status als einfacher Soldat nicht mit der Heranziehung zu Reserveübungen rechnen muß und schon deshalb nicht der Gefahr einer zwangsweisen Beschneidung ausgesetzt sein wird. Zwar geht der Senat nunmehr davon aus, daß christlichen Wehrpflichtigen während der Militärzeit gegenwärtig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Beschneidung gegen ihren Willen droht (Hess. VGH, 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 --). Allerdings reichen die dem Senat hierzu bisher vorliegenden Erkenntnisse, da sie sich auf vier Standorte beschränken, nicht aus, um eine zur Annahme einer Gruppenverfolgung führende Verfolgungsdichte festzustellen (vgl. oben II. 4.). Dies steht indessen der Bejahung einer gerade dem einzelnen Wehrpflichtigen drohenden Einzelverfolgung nicht entgegen. Bei einer diesbezüglichen Prognose läßt sich der Senat nicht etwa von rein quantitativen oder statistischen Erwägungen leiten; die Prognose ist vielmehr das Ergebnis einer zusammenfassenden Bewertung des relevanten Sachverhalts, wobei vor allem der Verfolgungsdichte an den vier erkenntnisträchtigen Standorten, welche auf eine vergleichbare, wenngleich bisher nicht bekannt gewordene Situation an anderen Standorten hindeutet, der Schwere des drohenden Eingriffs und den in jüngster Zeit stetig zunehmenden Islamisierungstendenzen erhebliche Bedeutung zuzumessen ist, so daß im Ergebnis die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden (vgl. zum Prognosemaßstab insbesondere BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25). Nach den bereits oben (II. 4.) getroffenen Feststellungen kann jedenfalls von nur vereinzelten Übergriffen fanatischer Muslime oder von einer besonders gelagerten Ausnahmesituation in einem einzelnen Standort nach Auffassung des Senats nicht (mehr) die Rede sein. Der Gefahr einer zwangsweisen Beschneidung ist der Kläger vorliegend aber nicht mehr ausgesetzt. Nach türkischem Wehrdienstrecht unterliegen alle Männer türkischer Staatsangehörigkeit vom 20. bis 46. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (5.; 53.; 63., S. 15). Zwar ist nach dem Gesetz jeder, der der allgemeinen Wehrpflicht unterliegt, verpflichtet, Reserveübungen abzuleisten, in der Praxis werden aber nur Offiziere und in Ausnahmefällen auch Spezialisten aus dem Unteroffiziersstand zu Reserveübungen herangezogen (AA an Bay. VGH v. 15.11.1984). Der Kläger, der mittlerweile 37 Jahre alt ist, steht weder im Offiziersrang, noch gehört er als Spezialist dem Unteroffiziersstand an. Somit steht zur Überzeugung des Senats fest, daß eine Einziehung zur Reserveübungen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu erwarten ist. Selbst wenn man unterstellt, der Kläger würde zu Reserveübungen eingezogen, so handelte es sich um einen kürzeren Zeitraum, so daß auch aus zeitlichen Gründen kaum anzunehmen wäre, daß ein derartiger schwerwiegender Eingriff vorgenommen würde, weil er dann zum Zwecke der Reserveübung für einige Zeit nicht zur Verfügung stünde. Erfahrungsgemäß erfolgen Zwangsbeschneidungen ohnedies während der Grundausbildung (77.). Mithin ist davon auszugehen, daß dem Kläger zu 1) im Rückkehrfall beim Militärdienst in der Form von Reserveübungen ebenfalls keine Verfolgung droht. 6. Für die Klägerin zu 2) kann ebenfalls nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, daß gerade ihr bei einer Rückkehr in ihre Heimat im derzeitigen Zeitpunkt politische, nämlich an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Einzelverfolgung droht. Für die hinsichtlich des Rückkehrfalles anzustellende Prognose ist davon auszugehen, daß die Klägerin zu 2) allein in die Türkei zurückkehren wird. Zwar lassen -- wie bereits oben unter II. 5. ausgeführt -- Familienmitglieder nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich und geben einander nicht einem unsicheren Schicksal preis, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können, und deshalb spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Ehemann und Vater einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Familie diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --). Die genannte Vermutung gilt aber nur für das Verhältnis von Eltern zu ihren noch sorgebedürftigen Kindern und von Eheleuten untereinander und überdies nur dann, wenn nicht ihr entgegenstehende Tatsachen festgestellt sind wie etwa die Anerkennung des Familienvaters als politisch Verfolgter oder dessen erklärte Absicht, auf keinen Fall in das Herkunftsland zurückzukehren (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --). In bezug auf die Klägerin zu 2) greift die vorgenannte Vermutung schon deshalb nicht ein, weil den Ehemann, den Kläger zu 1), keine Ausreisepflicht trifft und die Ausländerbehörde des Landrates des Landkreises Gießen aufgrund der derzeitigen Erlaßlage eine Aufenthaltserlaubnis mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1989 zugesagt hat. Außerdem hat er bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung am 23. April 1990 (Bl. 200 d.A.) glaubhaft erklärt, daß eine Rückkehr für ihn keinesfalls in Betracht komme. Die Verfolgungsprognose ist für das gesamte Territorium des Heimatstaats anzustellen; eine Beschränkung auf etwa den Geburts- oder den letzten Herkunftsort ist nicht statthaft. Wer nämlich von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, wenn er also in anderen Teilen seines Heimatstaats eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (sog. inländische Fluchtalternative); dies setzt freilich voraus, daß der Betroffene in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 79, 315 = EZAR 201 Nr. 20, u. 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254 ). Ist jemand vor einer regionalen, an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung geflohen, so ist er am Ort einer in Betracht kommenden Fluchtalternative auch dann nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung, wenn der Staat ihn durch eigene Maßnahmen daran hindert, das religiöse Existenzminimum zu wahren; entsprechendes gilt, wenn die dort ansässige Bevölkerung die Wahrung des religiösen Existenzminimums durch aktives, mit dem für alle geltenden Recht unvereinbares Handeln unmöglich macht, ohne daß der Staat die nach seiner Rechtsordnung hiergegen allgemein in Betracht kommenden Maßnahmen ergreift (BVerfG, 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, a.a.O.). Für die Klägerin zu 2) wird zunächst eine Rückkehrmöglichkeit nach Ückoy, wo sie aufgewachsen ist und wo sie bis 1976 -- zuletzt bei Familienangehörigen ihres Ehemannes -- gelebt hat, zu prüfen sein. Der Senat vermag aber derzeit für diesen Ort eine gerade der Klägerin zu 2) im Rückkehrfalle drohende Verfolgung nicht festzustellen. Die Klägerin zu 2) könnte zumindest in Ückoy ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben. Denn die Klägerin verfügt in ihrem Heimatort Ückoy über familiäre Bindungen und Anknüpfungspunkte, so daß sie gegen gewaltsame Übergriffe sowie gegen Entführungen und damit verbundene Zwangsbekehrungen wirksam geschützt ist. Die Möglichkeit eines verfolgungsfreien Lebens hängt bei aus dem Ausland zurückkehrenden Christinnen jüngeren und mittleren Alters entscheidend davon ab, daß sie über ein funktionierendes wirtschaftliches und gesellschaftliches Netz verfügen, das ihnen Schutz gewähren kann (Hess. VGH, 26.03.1990 -- 12 UE 2702/86 u. 12 UE 2970/86 --). Angesichts einer allgemein christlichen Frauen, die allein und ohne gesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage in die Türkei zurückkehren, drohenden Gefährdung ist festzustellen, daß der Klägerin zu 2) unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, Kenntnisse und Beziehungen ein verfolgungsfreies Leben in der Türkei möglich sein wird. Sie verfügt in Ückoy über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, weil ihre Eltern sowie sieben der neun Geschwister noch dort leben. Von den Geschwistern sind bis auf einen Bruder alle verheiratet, leben dort also mit Familie. Angesichts dieser Situation kann davon ausgegangen werden, daß die Klägerin zu 2) auch bei einer Rückkehr Aufnahme und Schutz im Hause ihrer Eltern oder bei ihren Geschwistern finden wird. Selbst wenn die Klägerin zu 2) auf eine finanzielle Unterstützung zum Aufbau einer Existenz durch die Eltern oder die Geschwister nicht rechnen könnte, was hier offenbleiben kann, da eine möglicherweise zu erwartende existenzielle Notlage nicht bei der Entscheidung über die vorliegende Asylverpflichtungsklage, sondern nur bei der Frage, ob ihr ungeachtet der Ablehnung des Asylantrages der weitere Aufenthalt zu gestatten ist, eine Rolle spielt, so wird sie voraussichtlich finanzielle Hilfe durch ihre im Ausland lebenden Angehörigen und ihren Ehemann erhalten. Ferner ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin zu 2) aufgrund der bestehenden familiären Bindungen mit Hilfe der Eltern und Geschwister Kontakte zu anderen christlichen Familien knüpfen kann, die ihr über den Schutz des Familienverbandes hinaus bei dem Aufbau einer Existenz behilflich sein können. Des weiteren ist anzunehmen, daß die Klägerin auch aufgrund ihres Bildungsstandes -- sie hat, wenn auch nicht regelmäßig, die Grundschule besucht -- und ihres Alters in der Lage sein wird, im Rückkehrfall mit Rückhalt und der Sicherheit ihrer nächsten Angehörigen und deren Familienverband sowie der Gemeinschaft der übrigen christlichen Familien eine Existenzgrundlage zu finden. 7. Den Klägern zu 3) und 4) droht bei einer Rückkehr in die Türkei nach Überzeugung des Senats ebenfalls keine politische, an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende asylrelevante Verfolgung. Auch bei ihnen ist hinsichtlich der Verfolgungsprognose davon auszugehen, daß sie -- und zwar jeder für sich -- allein in die Türkei zurückkehren werden. Die an sich bestehende tatsächliche Vermutung, daß der Ehemann und Vater einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Familie diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (vgl. oben II. 5.), greift schon deshalb nicht ein, weil den Vater, den Kläger zu 1) -- ebenso wie ihre Mutter, die Klägerin zu 2) --, keine Ausreisepflicht trifft; denn die Ausländerbehörde des Landrats des Landkreises Gießen hat ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach der derzeitigen Erlaßlage mit Schriftsatz vom 29. Januar 1990 in Aussicht gestellt. Darüber hinaus haben die Kläger zu 1) und zu 2) bei ihrer diesbezüglichen Vernehmung am 23. April 1990 glaubhaft erklärt, daß eine Rückkehr für sie keinesfalls in Betracht komme, und deshalb kann auch nicht angenommen werden, daß die Kläger zu 3) und 4) wenigstens zusammen mit ihrem Vater oder ihrer Mutter als "Rumpffamilie" in die Türkei zurückkehren werden (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --). Für die hier zu treffende Verfolgungsprognose ist das Alter der Kläger zu 3) und 4) insofern von Bedeutung, als die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung für einen absehbaren Zeitraum nach dem jetzigen Zeitpunkt beurteilt werden muß. Insofern kann davon ausgegangen werden, daß zumindest der 11 Jahre alte Kläger zu 4) auch in der Türkei noch schulpflichtig ist. Wie oben (unter II. 2. a u. 4.) im einzelnen ausgeführt, kann indessen die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht nicht als asylrelevante Verfolgung christlicher Schüler angesehen werden. Schließlich droht den Klägern zu 3) und 4), die derzeit 13 und 11 Jahre alt sind, im Rückkehrfall auch keine asylrelevante Verfolgung durch eine bevorstehende Aufnahme in ein staatliches türkisches Waisenhaus und damit einhergehend die zwangsweise Aufgabe ihres christlichen Glaubens (vgl. Hess. VGH, 23.08.1984 -- X OE 609/82 --, 30.05.1988 -- 12 UE 2514/85 --, 06.02.1989 -- 12 UE 2580/85 --, 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85 --, 29.05.1989 -- 12 UE 2586/85 u. 12 UE 2643/85 --, 26.03.1990 -- 12 UE 2970/86 u. 12 UE 2702/86 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 -- 18 A 10237/84 --; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.1989 -- 14 A 10144/87 u. 14 A 10250/87 --). Die Einweisung in ein türkisches staatliches Waisenhaus steht nur zu befürchten, wenn ein syrisch-orthodoxes minderjähriges Kind allein in die Türkei zurückkehrt und sich seine Eltern und Verwandten allesamt im Ausland befinden, da Versuche der syrisch-orthodoxen Kirche, es in einer christlichen Familie oder in einem Kloster unterzubringen, aufgrund der gegenüber nicht verwandten Personen nur sehr eingeschränkten Aufnahmebereitschaft und aufgrund der -- infolge der fortlaufenden Abwanderung -- stark begrenzten Kapazitäten regelmäßig erfolglos bleiben (vgl. 51.; 52.; 54., S. 1 ff.; 60., S. 5; 64., S. 11; 66., S. 2; 70., S. 51 f., 57 u. 60; 76., S. 5). Demgegenüber verfügen die Kläger zu 2) bis 5) aber über aufnahmebereite Verwandte in der Türkei. Im vorliegenden Fall ist anzunehmen, daß die Kläger zu 3) und 4) von ihren Großeltern mütterlicherseits als nächste Verwandte aufgenommen werden und diese die Betreuung übernehmen. Selbst wenn die Großeltern der Kläger zu 3) und 4) in absehbarer Zeit aufgrund ihres Alters dazu körperlich und geistig nicht mehr in der Lage wären, kann erwartet werden, daß sie dafür Sorge tragen, daß die Kinder von den Geschwistern der Klägerin zu 2) und deren Familie im Ort betreut werden können. Ferner kann damit gerechnet werden, daß die Kläger zu 3) und 4) die notwendige finanzielle Unterstützung durch die im Bundesgebiet lebenden Eltern erfahren. Die Rückkehrmöglichkeit der Klägerin zu 3) ist, da sie 14 Jahre alt wird, ferner unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob sie dort mit an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfenden asylrelevanten Übergriffen muslimischer Türken zu rechnen hätte und diesen Verfolgungsmaßnahmen schutzlos ausgesetzt wäre. Die Klägerin zu 3) ist mit knapp 14 Jahren bereits in einem Alter, in dem die Gefahr von Entführung durch muslimische Männer und damit verbunden die zwangsweise Aufgabe ihres christlichen Glaubens besteht (s.o. II. 5. S. 47 ff.). Für die Klägerin zu 3) kommt auch unter diesem Aspekt in erster Linie eine Rückkehrmöglichkeit nach Ückoy in Betracht, da sie in Istanbul nur bis zum Alter von drei Jahren gelebt hat und dort keinerlei familiäre oder sonstige Anknüpfungspunkte besitzt. Der Senat vermag aber derzeit für den Ort Ückoy eine gerade der Klägerin zu 3) drohende Verfolgung nicht festzustellen. Sie könnte dort ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben, weil sie dort über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt, so daß sie gegen gewaltsame Übergriffe sowie gegen Entführungen und damit verbundene Zwangsbekehrungen geschützt wird. Wie bereits für die Klägerin zu 2) oben angeführt (II. 6., S. 51 f.), leben die Großeltern mütterlicherseits und die Geschwister der Klägerin zu 2), also Onkel und Tanten, mit Familie in Ückoy, wo auch die Klägerin zu 3) Aufnahme finden und im Schutz eines Familienverbandes leben kann. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Insbesondere rechtfertigt es nicht die Zulassung der Revision, daß der Senat von den Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe abweicht, soweit er eine kollektive Verfolgung der christlichen Minderheit im Tur'Abdin für die Zeit vor September 1980 verneint. Ebensowenig weicht der Senat -- zumal sich die Erkenntnislage seither verbreitert hat -- von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 -- ab. Nach den vorgenannten Entscheidungen ist überdies nicht mehr klärungsbedürftig, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen bei minderjährigen Kindern syrisch-orthodoxen Glaubens in staatlichen türkischen Waisenhäusern ein asylrelevanter Eingriff in die Religionsfreiheit gegeben ist. Die beide ... 1953 in Nusaybin, Provinz Mardin, geborenen Kläger zu 1) und 2) sind Eheleute. Die ... 1976 in Istanbul geborene Klägerin zu 3) und der ... 1979 ebenfalls in Istanbul geborene Kläger zu 4) sind gemeinsame Kinder der Vorgenannten. Sie alle sind türkische Staatsangehörige christlichen Glaubens. Die Kläger zu 1) bis 4) reisten am 22. Dezember 1979 mit dem Flugzeug aus Istanbul kommend über Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie waren im Besitz eines am 21. Juni 1978 in Istanbul ausgestellten und für zwei Jahre gültigen Nationalpasses (Familienpaß), der vom türkischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main für sechs Monate verlängert wurde. Mit Schriftsatz vom 16. Januar 1980 beantragten die Kläger zu 1) und 2) für sich und ihre Kinder, die Kläger zu 3) und 4), durch ihren Bevollmächtigten die Anerkennung als Asylberechtigte mit folgender Begründung: Sie gehörten zu der kleinen Minderheit syrisch-orthodoxer Christen aramäischer Volkszugehörigkeit im Südosten der Türkei. In ihrem Heimatdorf seien die in der Minderheit lebenden syrisch-orthodoxen Christen wegen ihres Glaubens ständig Verfolgungsmaßnahmen sowohl seitens der muslimischen Mehrheit als auch von behördlicher Seite ausgesetzt und als Verräter angesehen worden. Der Klägerin zu 2) sei ein Jahr vor ihrer Ausreise der gesamte Schmuck von einem Muslimen gestohlen worden, ohne daß die Polizei das Geringste unternommen habe. Auch die Kläger zu 3) und 4) seien von den Muslimen ständig beleidigt und geschlagen worden. Bei ihrer persönlichen Anhörung bei der Ausländerbehörde am 22. Juli 1980 ergänzten die Kläger mit Hilfe eines Sprachmittlers ihre Angaben: Der Vater des Klägers zu 1) habe bereits flüchten müssen, da dessen Eltern (die Großeltern des Klägers zu 1)) bei einem Überfall ermordet worden seien. Der Kläger zu 1) habe seit 1960 in Istanbul gelebt. Im Jahr 1976 habe auch die Verfolgung in Istanbul begonnen. So sei der Kläger zu 1) beraubt, geschlagen und bedroht worden. Die Polizei habe auf eine Anzeige im Jahr 1978 hin jedoch nicht geholfen. Als der Kläger zu 1) beim Militär gewesen sei, sei seine Cousine von einem Muslimen entführt und zur Heirat gezwungen worden. Gleichzeitig sei sie auch gezwungen worden, zum islamischen Glauben überzutreten. Anläßlich der am 8. Juli 1981 in aramäischer Sprache durchgeführten Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge trug der Kläger zu 1) folgendes vor: Seit 1976 habe er -- abgesehen von Besuchen im Heimatdorf -- in Istanbul, Stadtteil Tarlabasi, gewohnt. Er sei in einer Süßwarenfabrik Arbeiter gewesen und habe im Schichtdienst gearbeitet. Im Jahr 1978 sei er auf dem Nachhauseweg von der Arbeit von drei Unbekannten festgehalten und schwer verprügelt worden. Als die Polizei gekommen sei, seien die Täter geflüchtet. In Istanbul sei er dreimal, zuletzt 1979, überfallen und beraubt worden. Die Klägerin zu 2) führte aus, daß vor ihrem Wegzug nach Istanbul im Jahr 1976 ihr Cousin im Jahr 1968 beim Viehhüten erschossen worden sei. Im Jahr 1976 sei ihr Haus von Unbekannten ausgeraubt und unter anderem auch ihr Gold und Schmuck entwendet worden. Die Gendarmerie habe Ermittlungen eingeleitet, die aber erfolglos geblieben seien. Die Klägerin zu 2) führte weiter aus, daß sie und der Kläger zu 1) das Leben zwischen den Muslimen nicht mehr hätten ertragen können, auch hätten sie ihre christlichen Symbole nicht mehr frei tragen können. Ihr persönlich sei in Istanbul nichts zugestoßen. Mit Bescheid vom 16. März 1983 -- zugestellt am 30. März 1983 -- lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger zu 1) bis 4) ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Es sei nicht ersichtlich, daß Christen in der Türkei allgemein in asylerheblicher Weise verfolgt wären und daß darüber hinaus im vorliegenden Fall für die Ausreise aus der Türkei politische Verfolgung ursächlich gewesen sei oder daß bei einer Rückkehr mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen gerechnet werden müsse. Weder gebe es in der Türkei eine gezielte staatliche Verfolgung Angehöriger christlicher Minderheiten, noch könne von einer generellen Duldung, Untätigkeit oder gar Unterstützung des türkischen Staates bei Übergriffen Dritter gesprochen werden, wobei nicht verkannt werde, daß die türkische Regierung nicht in jedem Einzelfall die Sicherheit des Einzelnen habe garantieren können. Die Folge dieser desolaten innenpolitischen Zustände treffe nicht nur die christlichen Minderheiten, sondern die türkische Bevölkerung in ihrer Gesamtheit. Für die geltend gemachten Beeinträchtigungen im Tur'Abdin, Bezirk Mardin, sei nicht in erster Linie die Religionszugehörigkeit ursächlich, sondern die relativ bessere wirtschaftliche Situation der Christen. Anreiz für Übergriffe von Privatpersonen sei auch die durch Abwanderung eines großen Teils der arbeits- und verteidigungsfähigen Männer geschwächte Selbstverteidigungskraft. Allgemein sei jedoch nicht die Furcht vor Verfolgung wegen der Volks- oder Religionszugehörigkeit der Grund für die Abwanderung nach Istanbul bzw. ins Ausland. Denn es widerspreche dem immer wieder behaupteten Fluchtcharakter, wenn zunächst die schwächsten Glieder im betroffenen Gebiet zurückgelassen und damit ohne hinreichenden Schutz der angeblichen Verfolgung durch Andersgläubige preisgegeben würden. Im übrigen habe sich die Sicherheitssituation der Christen nach der Machtübernahme des Militärs am 12. September 1980 erheblich verbessert, was allerdings nicht ausschließe, daß es gelegentlich zu Übergriffen auf Christen kommen könne. Dies gelte auch für die traditionellen Siedlungsgebiete der Christen in der Türkei. Die von der Militärregierung eingeleiteten Maßnahmen ließen keinen Zweifel daran, daß die staatlichen Sicherheitsorgane im gesamten Staatsgebiet zur Schutzgewährung bereit und in der Lage seien. Aus dem Sachvortrag der Kläger ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, daß eine asylerhebliche Verfolgung stattgefunden habe oder eine solche zu befürchten sei. Es sei nicht glaubhaft gemacht, daß für die Ausreise aus der Türkei Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ursächlich gewesen sei. Soweit sich die Kläger auf Übergriffe seitens moslemischer Mitbürger berufen, handele es sich um das Verhalten von Privatpersonen, gegen das der Schutz des türkischen Staates in Anspruch zu nehmen sei. Daß staatlicher Schutz nicht in Anspruch habe genommen werden können, sei von den Klägern nicht glaubhaft gemacht, vielmehr ergebe sich aus dem Sachvortrag, daß die Polizei unverzüglich eingeschritten sei. Unabhängig davon sei insbesondere Istanbul als inländische Fluchtalternative anzuführen, wo ein hohes Maß an Toleranz im Verhältnis der dort aufeinandertreffenden Kulturen und Lebensweisen bestehe. Es sei christlichen Asylbewerbern durchaus zuzumuten, dorthin zurückzukehren. Dies treffe auch auf die Kläger zu 1) und 2) zu. Für die Kläger zu 3) und 4) seien keine weiteren Asylgründe dargetan, so daß deren Antrag ebenfalls abzulehnen sei. Mit Bescheiden vom 25. März 1983 und 28. März 1983 -- zugestellt am 30. März 1983 -- forderte der Landrat des Landkreises G die Kläger zu 1) und 2) zur Ausreise auf und drohte ihnen für den Fall, daß sie nicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamts und dieser Bescheide das Bundesgebiet verlassen, die Abschiebung an. Mit Schriftsatz vom 25. April 1983 -- eingegangen am 26. April 1983 -- erhoben die Kläger zu 1) und 2) Klage gegen den Bundesamtsbescheid und die Ausreiseaufforderung, die Kläger zu 3) und 4) gegen den Bundesamtsbescheid. Sie wiederholten die bei der Antragstellung und der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vorgebrachten Gründe. Ergänzend verwiesen sie durch ihren Bevollmächtigten darauf, daß dem Kläger zu 1) von Muslimen seine gesamten Ersparnisse entwendet worden seien. Eine Anzeige bei der Polizei habe nicht den geringsten Erfolg gehabt. Ein Bekannter des Klägers zu 1) -- ebenfalls Christ -- habe sich geweigert, den muslimischen Dieben sein Geld zu geben und sei deshalb erschossen worden. Um den Verfolgungen zu entgehen, hätten sie dann die Heimat verlassen. Die Kläger zu 1) und 2) seien aufgrund der ständigen Verfolgungsmaßnahmen in ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Betätigung durch Maßnahmen beeinträchtigt, die sie in ihrer Menschenwürde verletzten. Die Asylgewährung sei auch deshalb gerechtfertigt, weil die Kläger zu 1) und 2) bei ihrer Rückkehr wegen ihrer Ausreise mit einer fünfjährigen Freiheitsstrafe rechnen müßten. Hinzu komme auch, daß der Kläger zu 1) bei seiner Rückkehr jederzeit damit rechnen müsse, zu Wehrübungen und in Krisenzeiten wieder zum Wehrdienst eingezogen zu werden, und dann wegen seiner Religion Schikanen und Mißhandlungen ausgesetzt sein werde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26. September 1985 erklärte der Kläger zu 1) zu dem bisherigen Vorbringen ergänzend, daß sich nach Auskunft seiner Schwester die Lage in der Türkei verschlechtert habe. Nach 18.00 Uhr gehe niemand mehr ins Freie, man halte die Türen geschlossen. Die Klägerin zu 2) bestätigte sein Vorbringen und schloß sich dem an. Die Kläger beantragten, 1. die Beklagte zu 1) unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. März 1983 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, 2. die Bescheide des Landrats des Landkreises Gießen vom 25. März 1983 und vom 28. März 1983 aufzuheben. Die Beklagte zu 1) beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verwies sie darauf, daß im Anerkennungsverfahren vor dem Bundesamt zutreffend festgestellt worden sei, daß ein Anspruch auf Asylgewährung nicht bestehe. Der Beklagte zu 2) beantragte ebenfalls, die Klage abzuweisen. Er verwies darauf, daß der Antrag der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte durch das Bundesamt abgelehnt worden sei. Da die Kläger kein Recht auf Aufenthalt aus anderen Gründen als zur Durchführung ihres Asylverfahrens geltend machen könnten, seien sie gemäß § 28 Abs. 1 AsylVfG zur Ausreise aufzufordern und gleichzeitig unter Fristsetzung ihre Abschiebung anzudrohen. Der Bundesbeauftragte beteiligte sich an dem Verfahren nicht. Das Verwaltungsgericht gab mit Urteil vom 26. September 1985 den Klagen unter Zulassung der Berufung statt und führte zur Begründung aus: Die Kläger seien als Asylberechtigte anzuerkennen, denn sie seien politisch Verfolgte im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Politisch Verfolgter sei ein Ausländer, der in seiner Person liegender Eigenschaften wegen oder aufgrund seiner Überzeugungen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe seines Heimat- oder Herkunftslandes erlitten oder zu befürchten habe. Diese Voraussetzungen erfüllten die Kläger, da sie als Christen einer Gruppe angehörten, die in jüngster Zeit in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt worden sei. Es erscheine allerdings zweifelhaft, ob von einer religiösen Gruppenverfolgung gesprochen werden könne; die Situation stelle sich eher als eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe dar, nämlich einer durch das gemeinsame Merkmal des christlichen Glaubens verbundenen Minderheit. Nach 1960 seien die syrisch-orthodoxen Christen und andere christliche Minderheiten zunehmend nicht mehr in der Lage gewesen, sich gegen die vornehmlich aus Neid und Feindseligkeit erfolgten Übergriffe türkischer Moslems zu wehren. Staatliche Hilfe hätten die Christen nur in seltenen Fällen zu erlangen vermocht. Insofern treffe die Stellungnahme von Monsignore Wilschowitz vom 9. April 1981 den Kern der Sache, wenn es sich hierbei auch um eine vereinfachende Darstellung der Situation der Christen in der Türkei handele. Die Beklagte zu 1) habe die Lage der Christen in zahlreichen Bescheiden (etwa vom 10. Dezember 1982 -- Tür-T-13538 --) ebenfalls zutreffend geschildert. Da die Kläger nach ihren glaubhaften Darlegungen in der Türkei mit feindlich gesinnten Moslems in Berührung gekommen seien, könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß sie von der allgemein stattfindenden Gruppenverfolgung der Christen in der Türkei ausgenommen gewesen seien. Zudem müßten sie bei einer Rückkehr in die Türkei befürchten, dort in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt zu werden. Zwar habe sich insgesamt gesehen die Sicherheitslage nach dem Militärputsch am 12. September 1980 deutlich verbessert. Dies gelte jedoch -- bedingt durch zunehmende Abwanderung -- nicht für die christlichen Minderheiten, so daß von einer weiterhin bestehenden Gruppenverfolgung gesprochen werden müsse. Schließlich gebe es keine Möglichkeit, der Gruppenverfolgung innerhalb der Türkei auszuweichen. Die als inländische Fluchtalternative in Betracht kommenden Großstädte Istanbul und Ankara seien nicht in der Lage, die große Zahl der abgewanderten Christen aufzunehmen und ihnen das Existenzminimum zu gewährleisten. Die Rückkehr der Christen würde deshalb voraussichtlich zu Spannungen führen, die sich zu pogromartigen Übergriffen steigern könnten. Letzten Endes könne aber dahinstehen, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Minderheit der Christen in der Türkei verfolgt werde; sie müsse hiermit jedenfalls in absehbarer Zukunft ernsthaft rechnen; denn die weitere Entwicklung lasse sich vor dem Hintergrund der wachsenden Islamisierungstendenzen nicht sicher abschätzen. Nach alledem sei den Klägern Asyl zu gewähren. Demgemäß sei auch die Klage begründet, die sich gegen die Bescheide des Beklagten zu 2) richtete. Gegen dieses ihm am 8. November 1985 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1985 -- eingegangen am 6. Dezember 1985 -- Berufung eingelegt. Er macht geltend: Die Kläger hätten weder bisher eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung erlitten, noch brauchten sie eine solche für den Fall ihrer Rückkehr zu befürchten. In Istanbul, wo die Kläger vor ihrer Ausreise gelebt hätten, seien die syrisch-orthodoxen Christen bereits in der Zeit vor dem Militärputsch keiner asylrechtlich erheblichen Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen. Schwierigkeiten und Diskriminierungen hätten damals nicht den Grad einer asylrechtlich erheblichen Verfolgung erreicht, und es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat seinerzeit die in Istanbul lebenden syrisch-orthodoxen Christen gezielt benachteiligt habe. Die damalige schlechte wirtschaftliche Situation habe zugewanderte Moslems in gleicher Weise betroffen. Anhaltspunkte dafür, daß Übergriffe Dritter gerade an die Religions- und Volkszugehörigkeit der syrisch-orthodoxen Christen angeknüpft hätten, fehlten ebenfalls; die betreffenden Übergriffe seien vielmehr Abbild der damaligen Gewaltkriminalität gewesen und ohne Rücksicht auf die Religions- und Volkszugehörigkeit der Opfer erfolgt, zumal ihre Häufigkeit nach der Machtübernahme durch die Militärs rapide abgenommen habe. Im übrigen habe es sich um Einzelfälle gehandelt, aus denen sich eine dem türkischen Staat zurechenbare politische Verfolgung nicht herleiten lasse. Die Kläger seien in Istanbul nicht persönlich von politischer Verfolgung betroffen gewesen. Die von ihnen geschilderten Schwierigkeiten in Istanbul hätten nicht den Grad einer asylrechtlich relevanten Verfolgung erreicht. Den Klägern drohe auch für den Fall ihrer Rückkehr keine politische Verfolgung. Sie erhielten zumindest seit dem Militärputsch -- trotz einer in jüngerer Zeit bemerkbaren allgemeinen Tendenz zur Islamisierung -- in allen Landesteilen bei Übergriffen im Grundsatz ausreichenden staatlichen Schutz. Der Bundesbeauftragte beantragt, das Urteil in bezug auf die Beklagte zu 1) aufzuheben und die Klagen abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Die Beklagte zu 1) stellt zu der Berufung keinen Antrag. Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 9. Januar 1990 Beweis erhoben über die Asylgründe der Kläger zu 1) bis 4) durch Vernehmung der Kläger zu 1) und 2) als Beteiligte durch die beauftragte Richterin. Bei der Beweisaufnahme haben die Kläger zu 1) und 2) u.a. ergänzend vorgetragen, daß die Eltern der Klägerin zu 2) sowie sieben Geschwister, die bis auf einen Bruder alle verheiratet sind, im Heimatort in der Türkei leben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im übrigen wird auf die Niederschrift vom 1. Februar 1990 verwiesen. Ferner hat der Senat aufgrund des Beschlusses vom 16. März 1990 über die Frage der Rückkehrbereitschaft des Klägers zu 1) im Hinblick auf die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 1) und 2) im Hinblick auf die Kläger zu 3) und 4) Beweis erhoben durch Vernehmung der Kläger zu 1) und 2). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 23. April 1990 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von diesen eingereichten Schriftsätze, den einschlägigen Vorgang des Bundesamts -- Gesch.-Z. 163/66612/80 -- und die Ausländerakten des Landrats des Landkreises Gießen (drei Hefter) verwiesen. Diese sind ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente: 1. Dez. 1978Yonan: "Assyrer heute" 2. 11.04.1979Auswärtiges Amt an Bay. VGH 3. Mai/Juni 1979pogrom Nr. 64 (Yonan: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei" u.a.) 4. 07.08.1979Dr. Harb-Anschütz an Bay. VGH 5. 12.11.1979epd Dokumentation Nr. 49/79: "Christliche Minderheiten aus der Türkei" 6. Nov. 1979Ev. Akademie Bad Boll, Materialdienst 2/80: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 7. Mai 1980pogrom Nr. 72/73 (Yonan: "Der unbekannte Völkermord an den Assyrern 1915 -- 1918" u.a.) 8. 20.05.1980Patriarch Yakup III und Bischof Cicek vor dem VG Gelsenkirchen 9. 15.10.1980Carragher an Bay. VGH 10. 09.04.1981Msgr. Wilschowitz: "Die Situation der christlichen Minderheiten in der Türkei" 11. 29.04.1981Reisebericht einer schwedisch-norwegischen Reisegruppe 12. 02.05.1981Dr. Hofmann: "Zur Lage der Armenier in Istanbul/Konstantinopel" 13. 12.06.1981Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg 14. 06.07.1981Staatssekretär von Staden (BT-Drs. 9/650) 15. 20.07.1981IGFM an VG Wiesbaden 16. 22.07.1981Vocke an VG Karlsruhe 17. 04.08.1981Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 24.11.1981RA Wiskandt an Bundesamt: "Situation der Christen in der Türkei" 19. 21.01.1982Schweiz. Ev. Pressedienst Nr. 3 20. 03.02.1982Auswärtiges Amt an VG Minden 21. 26.03.1982Auswärtiges Amt an VG Trier 22. 07.04.1982Pfarrer Diestelmann: "Die Situation der syrisch-orthodoxen Christen ...." 23. 19.04.1982Carragher zum Gutachten Wiskandt 24. 28.04.1982Dr. Hofmann zum Gutachten Wiskandt 25. 06.05.1982Diakonisches Werk EKD zum Gutachten Wiskandt 26. 18.05.1982Ev. Gemeinde dt. Sprache in der Türkei an EKD 27. 26.07.1982Sürjanni Kadim an VG Minden 28. 17.08.1982Dr. Harb-Anschütz an VG Minden 29. 1983Kraft, in "Christ in der Gegenwart": "Fremde und Außenseiter" 30. Mai 1983Ev. Akademie Bad Boll, Protokolldienst 27/83: "Studienfahrt in die Türkei" 31. 25.05.1984Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 32. 12.06.1984epd Dokumentation Nr. 26/84: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei ...." 33. 26.06.1984Auswärtiges Amt an Bay. VGH 34. 11.09.1984Auswärtiges Amt an Hess. VGH 35. 14.09.1984Dr. Oehring an VG Minden 36. 09.11.1984Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 37. 03.12.1984RA Müller, RA Wiskandt, Dr. Oehring und Erzbischof Cicek als sachverständige Zeugen vor dem Bay. VGH 38. 1985Anschütz: "Die syrischen Christen vom Tur'Abdin" 39. 04.02.1985Dr. Hofmann an VG Stuttgart 40. 17.03.1985Prof. Dr. Wießner an VG Stuttgart 41. 07.05.1985Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 42. 30.05.1985Dr. Oehring an VG Gelsenkirchen 43. 22.06.1985RA Müller: "Reisebericht zur Lage der Christen in der Türkei" 44. 07.10.1985Auswärtiges Amt an VG Ansbach 45. 01.07.1986EKD an VG Hamburg 46. 14.10.1986Prof. Dr. Wießner an VG Hamburg 47. 06.01.1987Dr. Tasci vor VG Gelsenkirchen 48. 07.04.1987Yonan: Gutachten 49. 23.04.1987Yonan an Bundesamt; Stellungnahme 50. 01.06.1987Auswärtiges Amt an VG Ansbach 51. 30.06.1987Ev. Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei an VGH Baden-Württemberg 52. 06.07.1987Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 53. 18.12.1987Auswärtiges Amt an OVG Bremen 54. 15.01.1988Dr. Oehring an VGH Baden-Württemberg 55. April 1988Regine Erichsen: "Die Religionspolitik im türkischen Erziehungswesen von der Atatürk-Ära bis heute" in: Zeitschrift für Kulturaustausch 1988, S. 234 ff. 56. 15.05.1988Taylan an VG Karlsruhe 57. 25.05.1988Dr. Oehring an VG Düsseldorf 58. Juli 1988Auswärtiges Amt -- Bericht zur "Lage der Christen in der Türkei" 59. 11.07.1988Dr. Oehring an VG Kassel 60. 02.09.1988Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 61. 24.09.1988Dr. Binswanger an VG Karlsruhe 62. 02.11.1988Taylan an Hess. VGH 63. Dez. 1988Gesellschaft für bedrohte Völker -- Gutachten -- 64. 09.12.1988Pfarrer Klautke vor VG Köln 65. 08.01.1989Wochenzeitschrift "Ikibine Dogru": "Die geheimen Beschlüsse des islamischen internationalen Rates sind enthüllt." 66. 12.01.1989Auswärtiges Amt an VG Ansbach 67. 17.01.1989Auswärtiges Amt an Hess. VGH 68. 27.01.1989Dr. Binswanger an Hess. VGH 69. März 1989Gesellschaft für bedrohte Völker: "Wie einst die Hugenotten -- Glaubensflüchtlinge heute" in: Vierte Welt Aktuell Nr. 79 70. 20.03.1989Dr. Oehring an VG Ansbach 71. 02.04.1989Dr. Oehring an Hess. VGH 72. 09.06.1989Auswärtiges Amt an VG Ansbach 73. 01.07.1989Sternberg-Spohr u.a. in terre des hommes "Religionsverfolgte aus der Türkei -- politische Verfolgte oder Scheinasylanten" 74. 04.09.1989Taylan an OVG Koblenz 75. 18.10.1989Auswärtiges Amt an OVG Münster 76. Nov. 1989Weber/Günter/Reuter: "Zur Lage der Christen in der Türkei", Bericht einer ökumenischen Besuchsreise vom 31.08. bis 11.09.1989 unter Leitung von Dr. Oehring 77. 22.01.1990Taylan vor Hess. VGH 78. 22.03.19906 Zeugen vor Hess. VGH 79. 15.02.1990Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz 80. 12.03.1990Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 81. 12.03.1990Auswärtiges Amt an VG Minden