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Urteil

12 UE 2918/96.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0323.12UE2918.96.A.0A
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Entscheidungsgründe
Die vom erkennenden Senat zugelassene Berufung des Klägers ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet, da sich der Bescheid des Bundesamtes nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) als rechtswidrig erweist. Der Kläger hat aufgrund des von ihm gestellten Asylfolgeantrags Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 AuslG (A.) sowie auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person (B.). Hieraus ergeben sich Folgen für Kosten, Vollstreckbarkeit und Revisionszulassung (C.). A. I. 1. Der erkennende Senat hat im vorliegenden Berufungsverfahren nicht nur über die Rechtmäßigkeit der mit Bescheid des Bundesamtes und mit Urteil des Verwaltungsgerichts getroffenen Entscheidung über die Durchführung eines Asylverfahrens vor dem Bundesamt, sondern auch über die vom Kläger begehrte Asylanerkennung gemäß Art. 16a GG sowie die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 51 AuslG zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte haben nämlich auch dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das Bundesamt in seinem Bescheid lediglich die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG abgelehnt hat und diese Entscheidung rechtswidrig ist. Im Gegensatz zu § 14 AsylVfG a. F., wonach zunächst von der Ausländerbehörde nur die Entscheidung über die Weiterleitung des Asylantrags an das für die Entscheidung über das Asylbegehren allein zuständige Bundesamt zu treffen war und damit eine echte Zweistufigkeit auch im Hinblick auf die behördlichen Kompetenzen vorlag, sieht § 71 AsylVfG 1993 kein zweistufiges Verfahren mehr vor, sondern nur ein einheitliches Verfahren über den Folgeantrag vor dem Bundesamt. Diesem liegt ein erneuter auf Asyl- (Art. 16a GG) und Flüchtlingsanerkennung (§ 51 AuslG) gerichteter Asylantrag zugrunde, über den in der Sache wegen des bestands- oder rechtskräftig abgeschlossenen früheren Verfahrens nur bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 51 VwVfG entschieden werden kann. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, da beispielsweise neue Tatsachen und/oder Beweismittel vorliegen, wird nicht nur die frühere Entscheidung über die Asylanerkennung durchbrochen und überprüft, sondern es ist wegen § 77 AsylVfG und aufgrund der Besonderheiten des Asylanspruchs eine neue Asylentscheidung zu treffen. Streitgegenstand ist deshalb von Anfang an der erneut gestellte, auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung gerichtete Antrag, gegen dessen Ablehnung folgerichtig die Verpflichtungs- und nicht etwa die Anfechtungsklage gegeben ist. Schon das Bundesamt entscheidet deshalb abschließend, und zwar zunächst über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG und sodann - wenn die erste Frage bejaht wird - über den Anspruch auf Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung. Das Verwaltungsgericht kann und muss nicht nur das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG in vollem Umfang überprüfen, sondern bei Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 VwVfG folgerichtig eine neue Sachentscheidung ohne Bindung an die früher hierzu getroffenen Feststellungen nach Maßgabe des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO treffen und die Sache spruchreif machen (BVerwG, 10.02.1998 - 9 C 28.97 -). Da es sich hierbei um eine gebundene Entscheidung unter Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe handelt, geht dem betroffenen Antragsteller keine Tatsacheninstanz verloren, da sowohl das Verwaltungsgericht als auch eventuell später das Berufungsgericht als Tatsacheninstanzen aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes das gesamte tatsächliche Vorbringen zu würdigen und den Betroffenen ausreichend dazu zu hören haben. Die Überprüfungsmöglichkeit der Gerichte ist im Unterschied zur Entscheidungskompetenz des Bundesamtes auch nicht eingeschränkt, wie dies bei einer Ermessensentscheidung der Fall wäre. Gegen die "Durchentscheidung" durch die Verwaltungsgerichte spricht auch nicht der mehrfach angeführte Beschleunigungsgrundsatz (Bay. VGH, 24.04.1997 - 8 B 96.33383 -, NVwZ-Beilage 1997, 75, aufgehoben von BVerwG, 10.02.1998 - 9 C 28.97 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.1997 - 25 A 3389/95.A -, NVwZ-Beilage 1997, 77), denn es liegt auf der Hand, dass selbst unter den günstigsten Voraussetzungen die Durchführung eines neuerlichen Verfahrens vor dem Bundesamt nach einer "Zurückverweisung" weitere Zeit beansprucht, selbst wenn sich eventuell daran anschließende Gerichtsverfahren nicht berücksichtigt werden. Dass dem Bundesamt besondere Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt sind (§§ 29, 30 AsylVfG), führt schon deshalb nicht zu einem anderen Ergebnis, da der Asylfolgeantrag vom Gesetzgeber ausdrücklich den Vorschriften des § 51 VwVfG unterstellt wurde und im Übrigen auch die Gerichte eine Entscheidung über die offensichtliche im Gegensatz zur einfachen Unbegründetheit des Antrags treffen können (§ 78 Abs. 1 AsylVfG). Letztlich sprechen auch die letzten Änderungen in Verwaltungsgerichtsordnung und Verwaltungsverfahrensgesetzen für die "Durchentscheidung", da eventuell nachzuholende Aufklärungs- oder Ermittlungsarbeit grundsätzlich innerhalb des anhängigen Gerichtsverfahrens - gegebenenfalls durch die Behörde - nachgeholt werden, die Zurückverweisung aber gerade aus Beschleunigungsgrundsätzen heraus vermieden werden soll (vgl. § 113 Abs. 2, 3; § 114 Satz 2 VwGO). 2. Der Bescheid des Bundesamtes vom 11. Mai 1995 ist rechtswidrig, da sich die der Entscheidung über den Asylantrag des Klägers zugrundeliegende Sachlage geändert und der Kläger dies gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwVfG rechtzeitig in seinem Folgeantrag geltend gemacht hat. Entgegen der Auffassung sowohl des Bundesamtes als auch des Verwaltungsgerichts liegt eine Änderung der Sachlage zugunsten des Klägers im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor. Eine Änderung der Sachlage ist anzunehmen, wenn sich die allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder aber die das persönliche Schicksal bestimmenden Umstände verändert haben; dem können beispielsweise Vorgänge im Heimatstaat, im Bundesgebiet oder in Drittstaaten zugrundeliegen (Kanein/ Renner, AuslR, 6. Aufl., § 71 AsylVfG Rdnr. 24). Dies ist hier insoweit der Fall, als sich nach der rechtskräftigen Entscheidung über den Erstantrag des Klägers die Verhältnisse in seinem Heimatland für syrisch-orthodoxe Christen aus dem Herkunftsgebiet des Tur Abdin in mehrfacher Hinsicht geändert hatten. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 14. August 1995 (- 12 UE 2496/94 -, AuAS 1995, 276) festgestellt hat, sind syrisch-orthodoxe Christen in ihrer Heimatregion aufgrund einer im Jahr 1993 eingetretenen Entwicklung von Gruppenverfolgung bedroht, und seit Anfang des Jahres 1995 ist festzustellen, dass den neu von dort nach Istanbul Hinzuziehenden am Ort der inländischen Fluchtalternative ein Leben unter dem Existenzminimum und daraus folgend Hunger und Verelendung drohen. Dabei handelt es sich um eine Änderung der Sachlage und nicht nur, wie das Verwaltungsgericht meint, um eine Änderung der Rechtslage. Zwar stellen die Feststellungen zum Bestehen einer Gruppenverfolgung eine rechtliche Würdigung unter den Begriff der politischen Verfolgung dar, dieser liegen jedoch gerade die Feststellungen über eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Heimatland des Klägers zugrunde. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen nicht gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG ausgeschlossen, denn er war ohne grobes Verschulden außer Stande, diese Änderung der Sachlage in dem früheren Asylverfahren geltend zu machen. Insoweit kommt es nur darauf an, ob er zu dem maßgeblichen Zeitpunkt diese Änderung in den tatsächlichen Umständen mit Erfolg hätte geltend machen können (Kanein/Renner, a.a.O., § 71 AsylVfG Rdnr. 22). Obwohl die Entwicklung, die zur Änderung der Sachlage geführt hat, vor der mündlichen Verhandlung im ersten Asylverfahren des Klägers am 6. Mai 1993 eingesetzt hat, war ihm eine erfolgreiche Geltendmachung weder zu dieser Zeit noch bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens mit Beschluss des erkennenden Senats vom 17. März 1994 möglich. Dies beruht nicht nur darauf, dass der Kläger aufgrund seines Aufenthalts in der Bundesrepublik selbst und unmittelbar schwerlich Kenntnis von den maßgeblichen tatsächlichen Vorgängen haben konnte, von denen er allenfalls mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung ebenso wie das dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegende Bundesamt und die Gerichte hätte erfahren können. Weder die tatsächlichen Entwicklungen vor dem 6. Mai 1993 noch diejenigen in der Zeit bis zum Abschluss des Berufungszulassungsverfahrens wären nämlich allein ausschlaggebend für eine andere, erfolgreiche Bewertung seines Vortrags gewesen. Denn eine solche ist erst aufgrund der gesamten Entwicklung über den Zeitraum von 1993 bis in das Jahr 1995 erfolgt, während bis dahin angesichts der weitgehend einheitlichen Beurteilung der zu diesem Zeitpunkt bekannten tatsächlichen Umstände eine andere als die im Erstverfahren getroffene Entscheidung nicht ergangen wäre. Gleiches gilt für die in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. Juli 1994 erstmals unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung festgestellte Gefahr der politischen Verfolgung männlicher syrisch-orthodoxer Christen aufgrund der bei Ableistung des Wehrdienstes in der Türkei diesen drohenden Gefahr der Zwangsbeschneidung. Auch dieser Feststellung liegen tatsächliche Ereignisse zugrunde, die sich zum Teil zwar sogar zu einer Zeit vor der Ausreise des Klägers zugetragen hatten (S. 29 ff. des Urteilsabdrucks). Auch hier kommt es jedoch nicht darauf an, wann die Entwicklung eingesetzt hat, die dann später zur Feststellung einer Änderung der tatsächlichen Umstände geführt hat, sondern ausschlaggebend ist, wann dies mit Aussicht auf erfolgreiche Berücksichtigung hätte vorgebracht werden können. Dies war schon deshalb erst nach Abschluss seines Berufungszulassungsverfahrens am 17. März 1994 der Fall, weil nur die gesamte Entwicklung bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des erkennenden Senats am 11. Juli 1994 Grundlage für die Feststellung einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse war. Im Übrigen hätte der Kläger aufgrund seines Aufenthalts außerhalb des Heimatlandes ohnehin erst nach Durchführung der Vernehmungen vor dem erkennenden Senat (April bis Juli 1994, Urteilsabdruck S. 33) hiervon Kenntnis erhalten können, da diese ihm erst danach aufgrund der Veröffentlichung der Entscheidung oder über die ihm als Beteiligtem an einem Asylverfahren zugänglichen Asyldokumentationsstellen zugänglich waren. Auch soweit der Kläger sich auf den zwischenzeitlichen Wegfall der Existenzmöglichkeit am Ort der inländischen Fluchtalternative beruft, macht er eine Änderung der Sachlage zu seinen Gunsten im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geltend. Dem steht nicht entgegen, dass er sich mit seinen Eltern mehrere Jahre vor der Ausreise in Istanbul aufgehalten hat und deshalb bei Rückkehr dort, wie das Verwaltungsgericht meint, auf "Beziehungen" zurückgreifen kann. Der vom Kläger geltend gemachte Wiederaufnahmegrund lässt es grundsätzlich möglich erscheinen, dass in der Sache ein für ihn als Betroffenen günstigeres Ergebnis erzielt wird (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen: Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 51 Rdnr. 38; Mezger, Stellt die Veränderung der politischen Verhältnisse im Herkunftsland eine neue Sachlage dar? VBlBW 1995, 308). Ob dies aufgrund der individuellen Umstände des einzelnen Falles konkret zu bejahen ist, ist erst in der anschließend durchzuführenden inhaltlichen Prüfung des auf Asylanerkennung gerichteten Antrags festzustellen (Kanein/Renner, a.a.O., Rdnr. 22; Kopp, a.a.O. Rdnr. 38). Erst dann ist zu berücksichtigen, ob aufgrund der besonderen Umstände in der Person des Klägers, nämlich einem mehrjährigen Aufenthalt am Ort der inländischen Fluchtalternative in Istanbul in einem Zeitraum vor der Ausreise, die aufgrund der geänderten Sachlage grundsätzlich zu folgernden Änderungen in der rechtlichen Bewertung auch individuell zu treffen sind. Der Kläger hat diese geänderte Sachlage mit seinem vom 2. November 1994 datierten Asylantrag auch fristgerecht gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG geltend gemacht und hinreichend substantiiert, da ihm nicht widerlegt werden kann, er habe zum ersten Mal durch Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart und eine Verlautbarung des Europäischen Parlaments von der Änderung der Verhältnisse in seinem Heimatland erfahren, die auf einer 1993 einsetzenden, fortlaufenden Entwicklung beruht hat und aus mehreren Einzelsachverhalten bestand, die ihre Bedeutung erst aufgrund einer anschließend, 1995 getroffenen Gesamtschau gewonnen haben (siehe hierzu auch Mezger, a.a.O., S. 310). II. Der Kläger hat Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a GG. 1. Die Entscheidung auf den Folgeantrag ist nicht auf die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe und damit auf das Vorliegen von Nachfluchtgründen eingeschränkt, sondern es ist auch festzustellen, ob der Kläger vor der Ausreise aus der Türkei im Februar 1987 als Angehöriger der syrisch-orthodoxen Minderheit einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt war oder aus individuellen Gründen politisch verfolgt war. In dem nach § 51 VwVfG wiederaufgenommenen Verfahren ist der gesamte bis zum Ergehen des betreffenden Verwaltungsakts angefallene Verfahrensstoff, soweit er sich nicht durch Entscheidung erledigt hat, Gegenstand des Verfahrens und bei der Entscheidung zu berücksichtigen (Kopp, a.a.O., Rdnr. 38). Dem damit eröffneten Entscheidungsumfang stehen weder die Besonderheiten des Folgeantragsverfahrens gemäß § 71 AsylVfG noch die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils in dem Asylerstverfahren entgegen, vielmehr muss infolge der Durchbrechung der Bestandskraft der gesamte dem Asylbegehren zugrundeliegende Lebenssachverhalt erneut überprüft werden (§ 77 AsylVfG). 2. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Wer unverfolgt seinen Heimatstaat verlassen hat, ist nur dann als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn ihm aufgrund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 = EZAR 201 Nr. 22). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Die Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine qualifizierende Betrachtungsweise, die neben der Eintrittswahrscheinlichkeit auch die zeitliche Nähe des befürchteten Eingriffs berücksichtigt (BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, EZAR 200 Nr. 30). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Die Asylanerkennung kann wegen anderweitigen Verfolgungsschutzes, insbesondere nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat ausgeschlossen sein (Art. 16a Abs. 2 GG; §§ 26a, 27, 29 Abs. 1 und 2 AsylVfG, Anlage I zum AsylVfG; vgl. vor allem BVerfG, 14.09.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 49 = EZAR 208 Nr. 7). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25), und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Aufgrund der eigenen Angaben des Klägers, des Inhalts der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger als Angehöriger der syrisch-orthodoxen Religionsgruppe nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarungen anzuerkennen ist (III.), dass der Kläger vor seiner Ausreise (IV.) weder als Mitglied der Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen (1.) noch aus individuellen Gründen von politischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen war (2.), dass er aber bei einer Rückkehr in seine Heimat Türkei (V.) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischen Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hat, und zwar sowohl aufgrund bestehender regionaler Gruppenverfolgung im Tur Abdin (1.) wegen einer grundsätzlich für syrisch-orthodoxe Christen fehlenden inländischen Fluchtalternative in der Türkei (2.) als auch wegen der Gefahr der Zwangsbeschneidung während des Wehrdienstes (3.). Hierbei handelt es sich sämtlich um beachtliche Nachfluchtgründe (4.). III. Der Kläger, an dessen syrisch-orthodoxer Glaubenszugehörigkeit der Senat angesichts seiner Herkunft aus dem Tur Abdin nach den Angaben im gesamten Asylverfahren keine Zweifel hat, kann die Anerkennung als Asylberechtigter nicht bereits aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 (1929), S. 64) erreichen. Da er im Jahr 1979 geboren ist und 1985 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf ihn nicht angewandt werden (vom BVerwG durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte ständige Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, und 25.02.1991 - 12 UE 2106/87, EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ-RR 1991, 516 ). IV. 1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger vor der Ausreise aus der Türkei Mitte 1985 als Angehöriger der syrischorthodoxen Minderheit einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt war. Der Senat hält an seiner anhand der auch im vorliegenden Verfahren beigezogenen Unterlagen gewonnenen Einschätzung (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Hess. VGH, 21.09.1992 - 12 UE 1990/91 -, 11.07.1994 - 12 UE 1220/93 - und 28.05.1997 - 12 UE 312/95 -) fest, dass bis zu diesem Zeitpunkt weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Minderheit in der Türkei festzustellen ist. Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; dieser muss sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine derartige staatliche Verantwortlichkeit kommt aber nur in Betracht, wenn der Staat wegen fehlender Schutzfähigkeit oder -willigkeit zum Schutz gegen Ausschreitungen oder Übergriffe nicht in der Lage ist, wobei es auf den Einsatz der ihm an sich verfügbaren Mittel ankommt (BVerfG, 10.07.1989 - BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20) und dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muss (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13). Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, dass jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, dass ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502). Als nicht verfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann; es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Auch eine frühere Gruppenverfolgung führt für die Betroffenen zur Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs hinsichtlich künftiger Verfolgung (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Ist das beeinträchtigte Schutzgut die religiöse Grundentscheidung, so liegt politische Verfolgung etwa dann vor, wenn die Maßnahmen darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe ihrer religiösen Identität zu berauben, indem ihnen eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (vgl. BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5). Unabhängig von Eingriffen in das religiöse Existenzminimum liegt politische Verfolgung "wegen" Religionszugehörigkeit aber auch bei Maßnahmen vor, die darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe physisch zu vernichten oder mit vergleichbar schweren Sanktionen wie Austreibung oder Vorenthaltung elementarer Lebensgrundlagen zu bedrohen (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.). Es muss sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Christen in der Türkei im allgemeinen und der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft im besonderen sowie des Verhältnisses dieser Christen zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nummer der Liste am Ende des Tatbestands bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung der christlichen Siedlungsgemeinschaften im Nahen Osten zugrunde. Die Anhänger der syrischen Kirchen siedelten ursprünglich im mesopotamischen Raum, und zwar im Bergland des Tur Abdin mit dem Zentrum Midyat, im weiter östlich gelegenen Bergland von Bohtan, im alpenähnlichen Hochgebirge Hakkari und weiter südlich in der Mosul-Ebene sowie in der Urmia-Ebene. Nachdem im 7. Jahrhundert im Zuge der Arabisierung die Mehrheit dieser Christen zum Islam übergetreten war und dann mongolische Eindringlinge Ende des 14. Jahrhunderts die syrischen Kirchen bis auf wenige Überreste vernichtet hatten, erlebten sowohl die syrisch-orthodoxen als auch die anderen im Osmanischen Reich lebenden Christen vom Ende des 15. Jahrhunderts an eine vergleichsweise friedliche und gesicherte Periode (38, S. 16 ff.), in der einigen der christlichen Kirchen - allerdings nicht der syrisch-orthodoxen (3, S. 46) - der Status als "millat" zuerkannt wurde, so dass sie ihr Personal- und Familienrecht nach eigenem Rechtsstatus regeln konnten. Während der im 19. Jahrhundert zur Bewahrung des Osmanischen Reichs eingeleiteten Reformbewegungen kam es sodann etwa nach der Seeschlacht von Navarino 1827 zu einer Verfolgung der Armenier und 1843 zu einem Massaker der Kurden unter den nestorianischen Bergstämmen im Hakkari. Die abseits in ihren Siedlungsräumen in Ostanatolien lebenden syrischen Christen blieben von derartigen Ereignissen weitgehend verschont. Sie waren ähnlich wie die ebenfalls in dieser Region siedelnden Kurden stammesmäßig organisiert und erhielten sich Unabhängigkeit und Schutz durch Selbstverteidigung und durch Tributzahlungen an den Sultan. Nachdem seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine rege Missionstätigkeit christlicher Religionsgesellschaften aus Amerika, England und Frankreich dazu beigetragen hatte, die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung der Christen im Nahen Osten zu heben und gleichzeitig deren politisches Bewusstsein zu fördern, reagierte das Osmanische Reich im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts auf Unabhängigkeitsbestrebungen der Christen mit dem Einsatz kurdischer Söldnertruppen, und dabei kam es dann häufig zu Morden, Plünderungen und Hungersnöten (1, S. 17 ff.). Schließlich fanden während des Ersten Weltkriegs unter den Christen zahlreiche Massaker statt, die insgesamt über drei Millionen Tote gefordert haben sollen (1, S. 28; 5, S. 14; 7; 24, S. 6; 38, S. 9 u. 18 f.); für sie werden zumindest auch die Allianz der Christen mit England und Rußland und die Kriegserklärung des damaligen syrisch-orthodoxen Patriarchen Benjamin XXI. an die Türkei im Mai 1915 verantwortlich gemacht. So wurden etwa bis März 1915 im Urmia- und im Salamas-Gebiet über 70 Dörfer von türkischen Truppen und kurdischen Freiwilligen zerstört und geplündert und die christliche Bevölkerung massakriert, und im selben Jahr folgten weitere Massenmorde in der armenischen Stadt Van und im Bohtan-Gebiet (1, S. 29 f.). Bei der Flucht der Bergassyrer nach Salamas und der Urmia-Assyrer nach Hamadan sollen jeweils mehr als 10.000 Menschen umgekommen sein (1, S. 30 ff.). Schließlich siedelten syrische Christen in den Jahren 1922 und 1924 in zwei großen Fluchtbewegungen aus der Türkei in das benachbarte Syrien über (1., S. 110), und im Gefolge des Ersten Weltkriegs und des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 verließen mehr als zwei Millionen Griechen die Türkei (3, S. 41). Es mag im einzelnen Streit darüber herrschen, welche Bedeutung das christliche Bekenntnis der verschiedenen Gruppen der Christen für ihr jeweiliges Schicksal in der Vergangenheit im einzelnen hatte, welche Rolle politische und militärische Interessen fremder Großmächte gespielt haben und ob und in welchem Maße sich etwa bei Armeniern, Griechen oder Assyrern ein eigenes Nationalbewusstsein entwickeln konnte (vgl. dazu: 1, S. 12 ff.; 5, S. 1 ff.; 18, S. 6 ff.). Die Situation der Christen in der Türkei ist jedenfalls seit langem geprägt von ihrer bis in die Anfänge des Christentums zurückreichenden religiösen und kirchlichen Tradition, von den ethnischen und sprachlichen Besonderheiten der einzelnen Gruppen und von einem mehr und mehr hoffnungslos erscheinenden Überlebenskampf in einer mehrheitlich türkischen/muslimischen Umwelt, der angesichts der leidvollen historischen Erfahrungen als besonders bedrückend empfunden wird. Während die Christen Ende des 19. Jahrhunderts noch etwa 30 % der Untertanen des Osmanischen Reichs ausmachten, stellen sie nunmehr in der Türkei mit schätzungsweise kaum mehr als 10.000 Menschen nur eine äußerst kleine Minderheit der Gesamtbevölkerung von über 50 Millionen (zu den Zahlenangaben und im übrigen vgl.: 2; 5, S. 5; 6, S. 13 ff.; 18, S. 8, 14 ff.; 70, S. 6 ff.; 86, S. 4; 87, S. 55; 93, S. 14; 98, S. 27). Außer den Armeniern und den Griechen - das griechisch-orthodoxe Patriarchat von Antiochia wurde im 19. Jahrhundert arabisiert und seither arabisch-orthodox genannt (vgl. 6, S. 5) - sind zahlenmäßig vor allem die Assyrer von Bedeutung, denen aber im Unterschied zu den Armeniern, Griechen und Juden ein Schutz als nichtmuslimische Minderheit aufgrund des Lausanner Vertrags von 1923 nicht zugestanden wird (3, S. 46 f.; 5, S. 6; 32, S. 17 u. 40; 41, S. 2 f.; 60.; 63, S. 7). Die syrischen Christen gehören im wesentlichen vier Kirchen an, nämlich der alten apostolischen Kirche des Ostens (oder nestorianischen), der syrisch-orthodoxen (oder jakobitischen), der chaldäischen und der syrisch-katholischen Kirche (1, S. 3; 6, S. 5 f. u. 16 f.; 38, S. 8 f.). Die alte apostolische Kirche, die die diophysitische Lehre des Nestorius (Christ als Gott und Mensch zugleich sowie Maria als Gebärerin Christi) vertritt, brach auf dem Konzil von Ephesus im Jahre 431 mit der römischen Kirche (vgl. 1, S. 12; 6, S. 15 f.). Das Konzil von Chalkedon im Jahre 451 führte zur Abspaltung der syrisch-orthodoxen Kirche von Rom, wobei wiederum eine abweichende - diesmal extrem monophysitische - Lehrmeinung über die Person Christi ausschlaggebend war (1, S. 12; 6, S. 5 f.); ihr Patriarch von Antiochia und dem gesamten Osten, Mar Ignatius Yakup III., hat seinen Sitz seit 1954 in Damaskus (5, S. 21; 8, S. 2; 9, S. 2). Nestorianer und Syrisch-Orthodoxe bedienen sich bis heute einer alt-syrischen Liturgiesprache (1, S. 12); die Syrisch-Orthodoxen heben sich außerdem durch verschiedene Dialekte der neuaramäischen Umgangssprache (im Tur Abdin: Turoyo) von den muslimischen Türken und Kurden sowie von den Jeziden ab. Im 16. und 17. Jahrhundert kamen Teile der nestorianischen Kirche infolge innerer Streitigkeiten und auf Betreiben von Kapuzinermissionaren unter Beibehaltung ihres Ritus mit der römischen Kirche zum Ausgleich. Diese unierte nestorianische Kirche nennt sich chaldäische Kirche; ihr Patriarch residierte (nach Vereinigung der früheren Patriarchate von Babylon und Mosul) zunächst in Bagdad, 1933 wurde er aus dem Irak ausgewiesen und ging nach Cypern und später nach USA (1, S. 12; 3, S. 46; 5, S. 5; 6, S. 16; 29). Ein chaldäischer Bischof hat seinen Sitz in Istanbul (58, S. 2). Im 18. oder 19. Jahrhundert kam es schließlich auch zu einer Union eines Teils der syrisch-orthodoxen Kirche mit Rom, wobei gleichfalls der syrische Ritus beibehalten wurde; hierbei handelt es sich um die sog. syrisch-katholische Kirche (1, S. 3 u. 12; 3, S. 46; 5, S. 5; 6, S. 6 u. 16 f.; 38, S. 9). Während bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts im Gebiet der heutigen Türkei noch etwa eine Million Jakobiten und Nestorianer gelebt haben sollen und 1927 immerhin noch insgesamt 257.000 (1., S. 46 u. 110), betrug die Zahl der Syrisch-Orthodoxen in der Türkei unterschiedlichen Schätzungen zufolge schon Ende der siebziger Jahre nur noch 110.000 (86, S.4), etwa 45.000 (1, S. 111; 5, S. 20), 35.000 (1, S. 46), 20.000 bis 25.000 bzw. 35.000 (6, S. 17; 58, S. 1) oder 20.000 (8, S. 2). Im Gebiet des Tur Abdin (Berg der Gottesknechte), wo vor etwa 30 Jahren noch 70.000 Syrisch-Orthodoxe lebten, sollen es 1967/68 noch 20.000 gewesen sein (4, S. 2), 1980 noch etwa 13.000 (70, S. 7), 25.000 (5, S. 29) oder auch annähernd 40.000 (32, S. 17), 1987/1988 lediglich noch 5.000 bis 7.000 (48, S. 14; 63, S. 5; 70, S. 4 f., 7 u. 14) oder 12.000 (58, S. 2) und 1989 sogar nur noch ungefähr 4.000 (76, S. 13 u. 16), während ihre Zahl in Istanbul im selben Zeitraum von einigen Hundert auf 15.000 oder gar auf 17.000 angestiegen sein soll (5, S. 46; 9, S. 7; 21; 26; 27; für die Zeit nach 1982 vgl. auch 35; 37, S. 11; 58, S. 2; 63, S. 5; 70, S. 4). Derzeit dürften in Istanbul ungefähr 15.000 syrischorthodoxe Christen leben und im Tur Abdin zwischen 1.200 (131), 1.500 (AA, Lagebericht vom 18.07.1997) oder 3.000 (AA. Lagebericht vom 20.11.1997; jeweils ohne Angabe der Grundlagen für diese Zahlen). In der Bezirksstadt Midyat sollen schon im Jahr 1978 von den ursprünglich 3.000 syrischen Familien infolge einer seit 1960 anhaltenden starken Abwanderung in türkische Großstädte und ins Ausland nur noch 1.000 Familien gewohnt haben (1, S. 117), im Jahre 1989 sollen es noch etwa 180 Haushalte mit durchschnittlich fünf Personen gewesen sein (76, S. 13) und 1991 nur noch 70 Familien (87, S. 55). In Baristepe (aramäisch: Salah) lebten 1989 nur noch zwei christliche Familien, während es 1985 noch 13 gewesen waren (76, S. 14). Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, dass die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise des Klägers unter einer an die Religion anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich einer dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt 30.05.1985 - 10 OE 35/83 -; jetzt der 12. Senat, vgl. etwa 22.02.1988 - 12 UE 1071/84 -, NVwZ-RR 1988, 48, und 01.11.1993 - 12 UE 680/93 - m.w.N.; ähnlich VGH Baden-Württemberg, 25.07.1985 - A 12 S 573/81 -; betr. Arabisch-Orthodoxe VGH Baden-Württemberg, 03.08.1993 - A 12 S 840/92 -; OVG Lüneburg, 25.08.1986 - 11 A 263/85 -; betr. Arabisch- Orthodoxe OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.1989 - 14 A 10061/85 -, 25.05.1994 - 2 A 10162/90 -; a. A. Bay. VGH, 19.03.1981 - 12.B/5074/79 -, InfAuslR 1981, 219; VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 - A 13 S 709/86 -; betr. Syrisch-Orthodoxe OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 - 18 A 10237/84 -, 19.10.1989 - 14 A 10258/87 -; OVG Rheinland-Pfalz, 24.08.1989 - 14 A 10052/87 -, 10.12.1986 - 11 A 131/86 -). Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und anderen Erkenntnisquellen ergeben sich insgesamt keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass der türkische Staat die syrischorthodoxen Christen in diesem Sinne in dem hier maßgeblichen Zeitraum unmittelbar aus religiösen Gründen verfolgt hat. Die syrisch-orthodoxen Christen waren - und sind - von Verfassungs wegen ebenso wie die Angehörigen anderer muslimischer und nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt (Art. 19 türk. Verf. v. 1961, Art. 24 Abs. 1 türk. Verf. vom 07.11.1982; 18, S. 23; 41, S. 3; 57, S. 17 f.). Sie sind in den durch Art. 14 der Verfassung von 1982 gezogenen Grenzen frei, Gottesdienste, religiöse Zeremonien und Feiern abzuhalten (Art. 24 Abs. 2 dieser Verfassung). Sie werden jedoch seit jeher anders als die Armenier, Griechen und Juden in der Staatspraxis nicht zu den nichtmuslimischen Minderheiten gerechnet, denen aufgrund der Art. 38 ff. des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 besondere Minderheitenrechte gewährleistet sind, so etwa gemäß Art. 40 das Recht, auf eigene Kosten jegliche karitative, religiöse und soziale Institutionen, Schulen und andere Einrichtungen für Lehre und Erziehung mit dem Recht auf Gebrauch ihrer eigenen Sprache und freie Religionsausübung zu errichten, zu betreiben und zu kontrollieren (1, S. 112; 3, S. 46; 5, S. 6 u. 57 f.; 8, S. 3 f.; 9, S. 15 f.; 13; 32, S. 17 u. 40; 41, S. 2 f.; 54, S. 5; 60). Während die 1981 noch in Istanbul lebenden etwa 80.000 Armenier damals dazu imstande waren, ungefähr 30 bis 40 Kirchen und einige Schulen, mindestens ein Krankenhaus und 12 Jugendclubs zu unterhalten (12; 76, S. 3), verfügten die damals etwa 10.000 Syrisch-Orthodoxen in Istanbul lediglich über ein eigenes Kirchenzentrum und waren in fünf bis sieben weiteren Kirchen zu Gast (9, S. 16; 18, S. 49; 26; 27; 37, S. 3, 8 u. 13; 76, S. 4 f.; 77, S. 3), sie dürfen aber keine Schulen und keine Sozialeinrichtungen betreiben (51; 52; 54, S. 5; 58, S. 4; 63, S. 7). Die syrisch-orthodoxen Christen werden allerdings ebensowenig wie andere christliche Glaubensgemeinschaften staatlicherseits unmittelbar an der Ausübung ihrer Religion gehindert. Sie können sowohl im Gebiet des Tur Abdin als auch in Istanbul in den ihnen verbliebenen Kirchen Gottesdienst nach ihrer Liturgie feiern und ihren Glauben praktizieren. Insbesondere haben sie die Möglichkeit zum Gebet und zum Gottesdienst im häuslich-privaten Bereich und in Gemeinschaft mit anderen Gemeindemitgliedern. Obwohl die Religionsausübung nach außen hin - weder in der Vergangenheit noch jetzt - offen behindert oder gar untersagt (worden) ist, sind dennoch zahlreiche administrative Schwierigkeiten festzustellen (18, S. 45 f; 58, S. 5), die die Syrisch-Orthodoxen bei der Ausübung ihres Glaubens und der Pflege ihres Brauchtums empfindlich stören und auf Dauer gesehen das kirchliche und religiöse Leben beeinträchtigen und schließlich zum Erliegen bringen können. So ist beispielsweise die Ausbildung der Priester zwar von Staats wegen nicht verboten und auch nicht erkennbar restriktiv reglementiert. Tatsächlich gibt es aber seit geraumer Zeit keine Priesterseminare, und deshalb können neue Priester, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, nur im Ausland ausgebildet und geweiht werden (9, S. 5; 46, S. 6; 48, S. 19; 60, S. 2). Eine Zeit lang gab es in der Türkei auch keinen syrisch-orthodoxen Bischof (8, S. 4; 9, S. 16; 18, S. 49; 27), bis im Mai 1982 wieder ein solcher bestellt werden konnte (28). Die seelsorgerische Betreuung der noch in den ehemals syrisch-orthodoxen Siedlungsgebieten verbliebenen Gläubigen ist auch dadurch erschwert, dass viele Priester ihre Gemeinden gegen den Willen der Kirchenleitung verlassen haben und im Zuge der Anwerbung von Arbeitnehmern durch die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Staaten ins Ausland abgewandert sind (40, S. 3; 46, S. 3). Die ehemals zahlreichen Klöster im Tur Abdin sind jetzt nur noch von wenigen Mönchen oder Nonnen bewohnt und im übrigen verlassen (5, S. 21). Die Klosterschule in Dair Za'faran wurde mehrmals zumindest zeitweilig geschlossen, weil der türkische Staat das Schulprogramm mit syrisch- aramäischem Sprachunterricht und christlichem Religionsunterricht für illegal erachtete (5, S. 28; 6, S. 18; 32, S. 18; 46, S. 5; 76, S. 15). Der Bau und die Errichtung von Kirchen sind, nachdem das Eigentum an dem Besitz der "frommen Stiftungen" im Jahre 1965 auf den Staat übertragen worden ist, nur noch mit vorheriger staatlicher Genehmigung zulässig (9, S. 17). Die Tatsache, dass in den vergangenen Jahren keine neue syrischorthodoxe Kirche gebaut worden ist, während in der ganzen Türkei mit staatlicher Unterstützung zahlreiche neue Moscheen entstanden sind (37, S. 5; 43, S. 3 f.; 45, S. 3; 46, S. 5), kann allerdings darauf zurückzuführen sein, dass Geld für einen derartigen Kirchenbau nicht vorhanden war (28, S. 2). Trotz dieser faktischen Behinderungen im administrativen Bereich läßt sich daraus eine unmittelbare staatliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für die Zeit bis zur Ausreise des Klägers aus der Türkei aber nicht herleiten. Ebenso verhält es sich im Ergebnis mit der Gestaltung des Religionsunterrichts an den staatlichen Schulen (zu dessen Entwicklung vgl. 55). Insoweit ist allerdings zu beachten, dass die Belastung nur eines bestimmten genau abgegrenzten Kreises von Gruppenangehörigen - hier: der eine Schule besuchenden und in der Regel minderjährigen Personen - nicht bereits eine Verfolgung der Religionsgruppe insgesamt darstellt (BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). Indessen kann eine asylrelevante Belastung der Angehörigen einer solchen Untergruppe - zumal ihr grundsätzlich jedes Mitglied der Religionsgruppe im Verlaufe seines Lebens eine Zeitlang angehört - ein gewisses Indiz für eine Verfolgung aller Gruppenangehörigen sein. Wären nämlich Angehörige weiterer Untergruppen - etwa der Wehrpflichtigen, der Frauen bestimmten Alters und/oder der alleinstehenden minderjährigen Kinder - ebenfalls asylrechtlich erheblicher Verfolgung ausgesetzt, so könnte sich eine Verdichtung bis hin zur Annahme einer Gruppenverfolgung aller Mitglieder der betreffenden Religionsgruppe ergeben. Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen hat, die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht stelle für sich allein keine asylerhebliche Beeinträchtigung der Religionsausübung dar, da sie nicht gleichgesetzt werden könne mit der Pflicht, sich zum Islam zu bekennen (BVerwG, 14.05.1987 - 9 B 149.87 -, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113), neigt der Senat zu einer grundsätzlich anderen Betrachtungsweise. Denn Religionsunterricht, der gegen den Willen der Kinder oder der insoweit erziehungsberechtigten Eltern erteilt wird, kann den Beginn einer Zwangsbekehrung bedeuten, stellt doch die religiöse Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einen unverzichtbaren - weil lebenswichtigen - Teil der Religionsfreiheit dar. Ohne die Weitergabe religiösen Wissens und religiöser Überzeugungen vermag nämlich weder der einzelne Gläubige noch die Glaubensgemeinschaft auf Dauer zu bestehen. Neben der Verkündigung des Glaubens während des kirchlichen Gottesdienstes spielt hierbei vor allem der Religionsunterricht für Kinder eine ausschlaggebende Rolle. Jedenfalls bis Anfang der 80er Jahre bestand noch keine Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht. Zwar war 1950 für die vierte und fünfte Grundschulklasse, 1956 für die sechste und siebte Klasse der Mittelschule und 1967/68 auch für die erste und zweite Klasse des Gymnasiums der Religionsunterricht auf freiwilliger Basis eingeführt und ab 1976 in allen Klassen der Mittelschule und des Gymnasiums angeboten worden. Auch hatte man 1974/75 in den beiden letztgenannten Schulformen einen sog. Ethik- bzw. Moralkundeunterricht als Pflichtfach eingeführt (55; 63, S. 20). Dieser war aber jedenfalls in den 70er Jahren weitgehend laizistisch und wertneutral; erst später wurde er in der Praxis zu einem "Neben-Religionsunterricht" (35 zu Frage 12) und schließlich zwischen 1982 und 1985 mit dem Religionsunterricht zusammengelegt (55). Für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Verfassung von 1982 besteht daher keine Veranlassung zu der Annahme, der türkische Staat habe durch die Gestaltung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen unmittelbar in einer Art und Weise in die Freiheit der religiösen Betätigung der syrischorthodoxen Christen eingegriffen, die die Menschenwürde und das religiöse Existenzminimum antastete. Auch wenn man berücksichtigt, dass ein christlicher Religionsunterricht an staatlichen Schulen nicht angeboten wurde und es im Rahmen des Ethik- bzw. Moralkundeunterrichts bei der praktischen Handhabung der Unterscheidung zwischen ethischen und allgemein religiösen Lehrinhalten einerseits und islamischen Glaubensinhalten andererseits zu Benachteiligungen und Beeinträchtigungen der Glaubensüberzeugungen christlicher Schüler kommen konnte, kann darin insgesamt ein asylrelevanter Eingriff nicht gesehen werden. Denn abgesehen von der regelmäßig fehlenden Intensität mangelte es insoweit jedenfalls an der asylrechtlichen Zurechenbarkeit, weil Anhaltspunkte dafür, dass die verantwortlichen Stellen derartiges dienstliches Fehlverhalten von Lehrern seinerzeit förderten oder zumindest duldeten, aus den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen sind. Die Vorschriften des Art. 24 der 1982 in Kraft getretenen neuen türkischen Verfassung sehen vor, dass niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen oder seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren (Abs. 3), und dass die Religions- und Sittenerziehung und -lehre unter der Aufsicht und Kontrolle des Staates durchgeführt werden und religiöse Kultur und Sittenlehre in den Grund- und Mittelschulen zu den Pflichtfächern gehören (Abs. 4). Auf der Grundlage dieser Verfassungsbestimmung ist in den Jahren 1982 bis 1985 der frühere Moralkundeunterricht mit dem Religionsunterricht zusammengelegt und als Pflichtfach eingeführt worden (46, S. 5; 55, 57, S. 9 ff.; 58, S. 5; 63, S. 20; 64, S. 5; 77, S. 7). Am 3. Oktober 1986 hat der Erziehungs- und Ausbildungsausschuss des Erziehungsministeriums "allgemeine Prinzipien der Religionslehre und des Ethikunterrichts" festgelegt und ein Ausbildungsprogramm für diese Fächer verabschiedet. Danach ist der Grundsatz des Laizismus immer zu beachten und zu schützen und darf niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden; außerdem ist bestimmt, dass, wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird", unter den Religionen nicht unterschieden wird, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt in dem Ausbildungsprogramm zwar deutlich zum Ausdruck, dass der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll (57, S. 28 ff.). Die nach dem Verfassungsgrundsatz des Laizismus gebotene Distanz des türkischen Staats gegenüber der islamischen Religion äußert sich aber darin, dass türkische Schüler christlichen Glaubens das islamische Glaubensbekenntnis, die islamische Einleitungsformel, die Glaubensformel Amentü, die Koranverse und das islamische Ritualgebet Namaz nicht zu lernen und keine Kenntnisse über Namaz, Ramadan, die Regeln über die islamischen Jahresspenden und das Pilgern nach Mekka zu erwerben brauchen (vgl. Nr. 4 der Anlage zu 50 u. Nr. 4 in 57, S. 23). Durch ergänzenden Beschluss vom 29. Januar 1987 wurde zudem klargestellt, dass christliche Schüler während der Behandlung der betreffenden Lehrinhalte nicht in der Klasse anwesend sein müssen (57, S. 31 ff.). Nach alledem bieten die gesetzlichen und die verwaltungsinternen Vorschriften, die auch Gegenstand eines beim Obersten Gerichtshof anhängigen Prozesses waren (63, S. 24 ff.), keine Veranlassung für die Annahme, der türkische Staat greife unmittelbar in die Freiheit der religiösen Betätigung der Christen in einer Weise ein, die die Menschenwürde oder das religiöse Existenzminimum antastet. Davon abgesehen verfolgte die Einführung des staatlichen Pflichtunterrichts in Ethik und Religion zumindest anfangs das Ziel einer Eindämmung der privaten Koranschulen (20; 57, S. 1) und läßt deshalb für sich keinen Rückschluss auf eine damals und noch später vorhandene Neigung staatlicher Stellen zur gezielten Beeinträchtigung nichtmuslimischer Religionen zu. Auch eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung läßt sich im Zusammenhang mit dem Religionsunterricht nicht feststellen. Zwar mag in einigen Fällen von den Lehrkräften gegen die oben behandelten Vorschriften verstoßen werden und es zu Diskriminierungen von christlichen Schülern kommen mit der Folge, dass diese lieber an den islamischen Gebeten teilnehmen (vgl. 34; 45, S. 3; 50; 57, S. 26 ff., 35 ff. u. 47 ff.; 58, S. 5; 63 S. 20 f.; 64, S. 5 ff.; 75; 76, S. 5). Abgesehen von der insoweit meist fehlenden Intensität der einzelnen Maßnahmen sind die gelegentlichen Übergriffe von Lehrkräften dem türkischen Staat asylrechtlich nicht zuzurechnen, weil Anhaltspunkte dafür, dass die Verantwortlichen an höherer Stelle derartige dienstliche Verfehlungen fördern oder zumindest dulden, nicht festgestellt werden können. Schließlich können Anzeichen für eine gegen Christen gerichtete Gruppenverfolgung zur Zeit des Ausreise des Klägers auch nicht aus der Art und Weise entnommen werden, wie christliche Wehrpflichtige damals in der türkischen Armee behandelt worden sind. Eine Verfolgung der gesamten christlichen Religionsgruppe könnte allein daraus zwar ohnehin nicht entnommen werden (vgl. BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348), wohl aber könnte eine derart begrenzte Gruppenverfolgung, wie oben für den Religionsunterricht ausgeführt, ein unter Umständen gewichtiges Indiz hierfür darstellen. Für den Senat steht aufgrund der vorliegenden Erkenntnisquellen und der Erkenntnisse aus den in den letzten Jahren entschiedenen zahlreichen Berufungsverfahren fest, dass es jedenfalls bis etwa zum Zeitpunkt des Militärputsches im September 1980 nur in Einzelfällen zu ihrer Intensität nach als Verfolgung zu qualifizierenden Übergriffen auf christliche Wehrpflichtige gekommen ist. Bis dahin scheint die Führung der türkischen Streitkräfte, die sich als Hüter laizistischer Prinzipien verstehen, mit Erfolg darauf geachtet zu haben, dass religiöse Strömungen dort keinen nachhaltigen Widerhall finden konnten (vgl. 36). Demzufolge hatten christliche Wehrpflichtige bis zu Beginn der achtziger Jahre in aller Regel weder seitens ihrer Vorgesetzten noch seitens ihrer Kameraden mit schwerwiegenden Diskriminierungen zu rechnen, wenn auch - nach der Darstellung des Auswärtigen Amtes - Sticheleien und gelegentliche Übergriffe von Kameraden nicht auszuschließen waren (33; 36) und es - nach den Äußerungen anderer Sachverständiger - darüber hinaus vielfach zur Übertragung besonders unangenehmer Aufgaben, verbalen Beleidigungen, Versuchen der Bekehrung zum Islam und Androhung der Zwangsbeschneidung sowie in Einzelfällen auch zu schweren Körperverletzungen gekommen sein mag (39; 40; 42) und christliche Wehrpflichtige mit Abitur meist - anders als Muslime - nicht als Offiziersanwärter rekrutiert wurden (41). Die zwangsweise Durchführung von Beschneidungen christlicher Wehrpflichtiger war in der Zeit bis September 1980 offenbar nur in seltenen Einzelfällen festzustellen (42). Diese Einschätzung der damaligen Situation christlicher Wehrpflichtiger wird durch die von dem erkennenden Senat in zahlreichen Berufungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse über türkische Christen, die vor dem Militärputsch ihren Wehrdienst abgeschlossen haben, bestätigt. Diese Christen haben entweder selbst in dem Zeitraum zwischen 1953 und 1978 ihren Wehrdienst abgeleistet oder aber von den Erfahrungen ihrer Brüder oder anderer Verwandter während deren damaliger Dienstzeit berichtet. Während einige, obgleich sie vom Alter her Wehrdienst geleistet haben müßten, diesen Punkt in ihren Asylverfahren überhaupt nicht angesprochen haben, haben sich andere auf die Mitteilung der Dienstleistung als solcher beschränkt und von irgendwelchen Benachteiligungen nichts erwähnt (vgl. etwa Hess. VGH, 27.06.1988 - 12 UE 2438/85 - (Abdruck S. 3), 04.07.1988 - 12 UE 25/86 - (Abdruck S. 3), 06.02.1989 - 12 UE 2584/85 - (Abdruck S. 3), 29.05.1989 - 12 UE 2586/85 - (Abdruck S. 3 u. 40), 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 - (Abdruck S. 26)). Die übrigen haben von einer übermäßigen Heranziehung zum Wachdienst und zu besonders schmutzigen Arbeiten, von Beschimpfungen ihrer Person und ihrer Religion und von wiederholten Schlägen berichtet, mit denen regelmäßig das Ziel verfolgt worden sei, sie zum Übertritt zum Islam und zur Beschneidung zu bewegen; in allen Fällen gelang es den Betroffenen jedoch, sowohl einer Zwangsbekehrung als auch einer Zwangsbeschneidung letztlich zu entgehen, wobei es allerdings einmal zu einer Brandverletzung am Geschlechtsteil kam und ein andermal erst im Militärkrankenhaus der Arzt dazu bewegt werden konnte, von einer Beschneidung Abstand zu nehmen (vgl. etwa Hess. VGH, 22.02.1988 - 12 UE 1071/84 - (Abdruck S. 4 u. 34) u. - 12 UE 2585/85 - (Abdruck S. 4 u. 34 f.), 30.05.1988 - 12 UE 2514/85 - (Abdruck S. 5 u. 35 f.), 17.10.1988 - 12 UE 2601/84 - (Abdruck S. 35) u. - 12 UE 767/85 - (Abdruck S. 37), 18.10.1988 - 12 UE 433/85 - (Abdruck S. 33 f.), 20.03.1989 - 12 UE 1705/85 - (Abdruck S. 5 u. 46 ff.) u. - 12 UE 2192/86 - (Abdruck S. 44 f.), 04.12.1989 - 12 UE 2652/85 - (Abdruck S. 39) sowie 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 - (Abdruck S. 5)). Danach kann nicht festgestellt werden, dass seinerzeit christliche Wehrpflichtige mit Rechtsverletzungen zu rechnen hatten, die nicht nur als Beeinträchtigungen, sondern auch als sie ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzende Verfolgungsmaßnahmen zu qualifizieren sind. Schon deshalb kann daraus für die Zeit vor dem Militärputsch und in den ersten Jahren danach nicht auf eine Verfolgung des abgegrenzten Kreises der wehrpflichtigen Gruppenangehörigen und erst recht nicht auf eine Gruppenverfolgung aller syrisch-orthodoxen Christen geschlossen werden. Darüber hinaus fehlen für den betreffenden Zeitraum Anhaltspunkte dafür, dass die militärische Führung Übergriffe, soweit sie vorkamen, geduldet oder gar gefördert hat (33; 41). Mithin läßt sich für die damalige Zeit die asylrechtliche Zurechenbarkeit, die auch für Zugriffe innerhalb der Armee erforderlich ist, ebenfalls nicht annehmen, weil nicht festgestellt werden kann, dass der türkische Staat seinerzeit an die Religion anknüpfenden Übergriffen auf Wehrpflichtige nicht entgegengewirkt hat, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen unterlassen hat, um weitere Übergriffe zu verhindern, und, wenn sie gleichwohl vorgekommen sind, weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt hat. Auch soweit sich die Situation christlicher Wehrpflichtiger in der türkischen Armee allmählich seit Beginn und endgültig seit Mitte der achtziger Jahre merklich verschlimmert hat, vermag der Senat eine Gruppenverfolgung aller Christen oder der christlichen Wehrpflichtigen nicht festzustellen. Überwiegend gehen die vorliegenden Auskünfte und Stellungnahmen zunächst dahin, dass Drangsalierungen durch Verbalinjurien und Schläge weiterhin vorgekommen, dass aber Fälle von Zwangsbeschneidungen und -bekehrungen nicht oder nur selten bekannt geworden seien (53; 56; 61, S. 6; 63, S. 15; 64, S. 9; 66, S. 2 f.; 74, S. 4 f.; 78, S. 4; 82; 83, S. 17; 84, S. 5). Demgegenüber hat erstmals im Januar 1987 ein Zeuge in einem Verfahren vor dem VG Gelsenkirchen nähere Angaben über einzelne Fälle von Zwangsbeschneidungen gemacht (47). Dieser war 16 Monate lang bis Juli 1985 Militärarzt in Agri und hat während seiner Dienstzeit etwa 90 christliche Rekruten kennengelernt. Er konnte zwar nicht als Augenzeuge bestätigen, dass jemand beim Militär einer mit körperlicher Gewalt durchgeführten Zwangsbeschneidung unterzogen worden ist. Er hat allerdings glaubhaft bezeugt, dass man auf andere Weise Soldaten dazu gezwungen hat, sich beschneiden zu lassen. Er selbst hat seinen Aussagen zufolge zwar die Beschneidung einiger Soldaten, die zu ihm zur Zwangsbeschneidung geschickt worden waren, abgelehnt, aber mit eigenen Augen gesehen, dass man im Militärkrankenhaus von Agri einen christlichen Soldaten beschnitten hat. Dieser hat dem Zeugen bei einem späteren Gespräch offenbart, dass er nur unter Zwang die Beschneidung habe vornehmen lassen; er sei nämlich nach seiner anfänglichen Weigerung "vom Schreibdienst zum Toilettenplatz degradiert" und dann auch noch wiederholt geschlagen worden. Der Zeuge gab ferner an, er wisse, dass 30 bis 40 Soldaten der Beschneidung im Krankenhaus unterzogen worden seien; er habe diese Soldaten aus den üblichen Generaluntersuchungen, die alle drei Monate stattfänden, gekannt, und alle hätten ihm unter vier Augen bedeutet, sie seien auf keinen Fall zur Beschneidung bereit gewesen. Die in einem Verfahren des Senats am 22. März 1990 vernommenen sechs Zeugen haben ähnliche Erlebnisse bekundet (79). Sie haben zwischen Juli 1980 und Dezember 1986 jeweils unabhängig voneinander ihren Militärdienst abgeleistet und sind allesamt Christen, in einem Fall armenisch-katholischer und im übrigen arabisch- bzw. rum-orthodoxer Religionszugehörigkeit. Ihre mindestens drei Monate lange Grundausbildung absolvierten drei von ihnen in Sivas und die übrigen in Amasya; ihren anschließenden Dienst versahen sie in Samsun, Konya, Istanbul, Van, Agri und Sarikamis. Alle sechs Zeugen haben glaubhaft bekundet, dass sie während ihrer Militärzeit beschnitten worden sind, und zwar mit einer Ausnahme im Verlaufe der Grundausbildung. Der Zeuge, der sich der Beschneidung in der Grundausbildung noch entziehen konnte, hat dies nachvollziehbar auf ein gewisses Wohlwollen seines Vorgesetzten zurückgeführt, das er durch die Reparatur von dessen Fernsehapparat erlangt gehabt habe; dieser Zeuge wurde dann an seinem neuen Standort Sarikamis beschnitten (79, S. 13). Die Zeugen sind ihren in sich stimmigen und von den übrigen Verfahrensbeteiligten nicht in Zweifel gezogenen Angaben zufolge jeweils im örtlichen Militärkrankenhaus beschnitten worden. Einem wurde vorgetäuscht, dass er lediglich untersucht werde; er wurde sodann in Vollnarkose versetzt und beschnitten (79, S. 3). Den anderen war klar oder wurde spätestens von den Militärärzten eröffnet, dass sie beschnitten werden sollten. Hiervon ließen sich die Ärzte auch nicht abbringen, obwohl drei der Zeugen ihnen gegenüber äußerten, dass sie eine Beschneidung ablehnten; die Ärzte verwiesen entweder auf einen ihnen erteilten Befehl oder auf die Regeln des Islam (79, S. 5, 7, 9). Einer der Zeugen gab an, er habe sich angesichts eines vorausgegangenen Befehls des obersten Vorgesetzten am Standort und anwesender Wachen nicht getraut, dem Arzt gegenüber eine Beschneidung zu verweigern (79, S. 14). Nur ein einziger der Sechs Zeugen hat ausgesagt, dass er sich nicht auf Befehl, sondern auf den Rat des Arztes hin habe beschneiden lassen, weil er keinen anderen Ausweg gesehen habe, wenn er nicht jeden Tag Prügel habe beziehen wollen (79, S. 11). Des Weiteren haben fünf der Zeugen nicht nur von ihrer eigenen Beschneidung, sondern darüber hinaus davon berichtet, dass die übrigen ihnen bekannten christlichen Rekruten, die zum selben Zeitpunkt einberufen worden waren oder in derselben Einheit Wehrdienst leisteten, nahezu ausnahmslos während der Grundausbildung gegen ihren Willen beschnitten worden seien; insoweit wurden für Sivas von einem Zeugen für seine Dienstzeit zehn armenische Christen (79, S. 3) und von einem anderen für seine Dienstzeit insgesamt etwa 30 Christen (79, S. 9) und für Amasya von drei Zeugen jeweils für die eigene Dienstzeit etwa 35 bzw. 45 bzw. 30 christliche Rekruten genannt (79, S. 4 f., 8 u. 12 f.). Einer der Zeugen hat ferner bekundet, dass er sich nicht nur bei seinem Kompaniechef, sondern - zusammen mit anderen zwangsbeschnittenen Christen - sogar bei dem ranghöchsten Offizier in Sivas über den Eingriff erfolglos beschwert habe (79, S. 3); ein anderer Zeuge hat angegeben, dass er sich bei seinem direkten Vorgesetzten ohne Erfolg zum Zwecke einer Beschwerde bei dem nächsthöheren Vorgesetzten angemeldet habe (79, S. 5), und ein dritter, dass er wegen Beleidigung seines direkten Vorgesetzten Disziplinararrest erhalten habe, als er sich über diesen beim nächsthöheren Vorgesetzten beschwert habe (79, S. 11). Die in einem weiteren Verfahren des erkennenden Senats am 18. und 28. April, am 15. und 21. Juni sowie am 5. Juli 1994 erfolgten Zeugenvernehmungen haben dieses Beweisergebnis sowohl für die Zeit bis 1986 als auch für die nachfolgenden Jahre bestätigt (102; 103; 108). Die aufgrund des Beweisbeschlusses vom 7. April 1994 vernommenen zehn Zeugen sind allesamt christlichen Glaubens, zwei Armenier und die übrigen Rum-Orthodoxe. Sie haben glaubhaft bekundet, dass sowohl sie selbst als auch andere christliche Wehrpflichtige während ihres Militärdienstes in der Türkei gegen ihren Willen beschnitten worden sind. Weder die Beklagte noch der Bundesbeauftragte haben deren detaillierte Aussagen in Zweifel gezogen, das Bundesamt hat auf die gerichtliche Nachfrage nach einschlägigen Erkenntnissen im Rahmen der Anhörung von Asylbewerbern in den letzten drei oder vier Jahren geantwortet, dort lägen "keine Erkenntnisse über die Zwangsbeschneidung von Christen im türkischen Militärdienst" vor; zwei Zeugen haben zudem unaufgefordert ärztliche Atteste über die Beschneidung vorgelegt. Ein Zeuge wurde seinen Angaben zufolge während des Wehrdienstes 1971 in Erzincan zusammen mit einem Cousin beschnitten, der ebenfalls dort Wehrdienst leistete; die Beschneidung erfolgte auf Anordnung eines Unteroffiziers und eines Oberleutnants und wurde in einem militärischen Krankenrevier durch einen Arzt vorgenommen, obwohl beide Betroffene zuvor darauf hingewiesen hatten, dass sie Christen seien und eigentlich die Beschneidung ablehnten. Ein anderer Zeuge hat bekundet, dass er im Jahre 1980 zusammen mit drei anderen armenischen Christen auf einer Krankenstation in Sivas beschnitten wurde, nachdem sie betäubt worden waren und ein Unteroffizier zuvor auf den in der Nähe gelegenen armenischen Friedhof hingewiesen und erklärt hatte, wenn sie etwas weitererzählten, würden sie dort lebendig begraben; im Anschluss an die Beschneidung habe ihnen der behandelnde Arzt erklärt, sie seien jetzt Muslime und kämen in den Himmel. Diese Zeugenaussage erscheint auch im Hinblick darauf glaubhaft, dass der Zeuge diese Angaben im wesentlichen auch schon im Oktober 1990 vor dem VG Bremen gemacht hat. Ein anderer Zeuge wurde seinen Angaben zufolge im Jahre 1982 zusammen mit fünf anderen rum-orthodoxen Wehrpflichtigen in dem Militärkrankenhaus in Sivas auf Anordnung eines Unteroffiziers durch einen Arzt beschnitten, obwohl sie sich ausdrücklich nicht damit einverstanden erklärt hatten; nach der Aussage dieses Zeugen wurden seine älteren Zwillingsbrüder während ihres Militärdienstes in Sivas in den Jahren 1980 oder 1981 und ein jüngerer Bruder während des Militärdienstes in Amasya im Jahre 1990 ebenfalls beschnitten. Ein weiterer rum-orthodoxer Zeuge hat ausgesagt, er sei während des Wehrdienstes 1983 auf Anordnung des Kommandanten in einem Krankenhaus in Erzurum beschnitten worden. Nach den Bekundungen eines weiteren Zeugen, der bereits am 22. März 1990 als Zeuge vor dem Senat ausgesagt hat, wurde dieser während des Wehrdienstes 1983 zusammen mit etwa 20 anderen rum-orthodoxen Wehrpflichtigen auf Anordnung eines Unteroffiziers auf dem Krankenrevier in Amasya beschnitten, nachdem ein Arzt mit dem Dienstgrad eines Leutnants ihnen erklärt hatte, sie sollten geimpft werden, und sie mit zwei Spritzen in Narkose versetzt hatte. Ein rum-orthodoxer Christ wurde seinen Angaben zufolge während des Militärdienstes 1984 in Amasya beschnitten, nachdem ihm ein Unteroffizier dringend unter Hinweis auf sonst drohende Schwierigkeiten hierzu geraten hatte. Ein rechtskräftig als Asylberechtigter anerkannter rum-orthodoxer Christ hat bekundet, dass er auf Veranlassung eines Unteroffiziers und eines Kommandanten während seines Militärdienstes in Sarikamis in dem dortigen Militärkrankenhaus im Jahre 1985 beschnitten worden ist, obwohl er sich zwei Wochen dagegen gewehrt hatte; seinen Angaben zufolge dienten damals zwei weitere Christen in seiner Einheit, die zuvor ebenfalls während des Wehrdienstes beschnitten worden waren. Ein weiterer rum-orthodoxer Zeuge hat bekundet, dass er während seines Wehrdienstes in Kirklareli im April oder Mai 1987 auf Anordnung eines Hauptmanns festgehalten, gegen seinen Willen beschnitten und gezwungen wurde, während der Beschneidung die islamische Gebetsformel nachzusprechen, wonach Allah der Größte und Mohammed sein Prophet ist. Außerdem wurde ein armenisch-orthodoxer Christ seiner Aussage zufolge im Jahre 1988 in Sarikamis beschnitten, nachdem bei der "Kontrolle der Körperpflege" Vorgesetzte festgestellt hatten, dass er nicht beschnitten war, und er daraufhin unter einen "psychologischen Druck" geraten war und anläßlich eines ohnehin notwendig gewordenen Krankenhausaufenthalts die Beschneidung hatte vornehmen lassen. Schließlich hat ein weiterer rum-orthodoxer Christ glaubhaft bekundet, dass er während des Wehrdienstes 1988 in Denizli auf Befehl eines Hauptmanns beschnitten worden ist. Diesen Erkenntnissen des Senats über die Praxis in einigen Standorten steht nicht entgegen, dass dem Auswärtigen Amt (82) und den Sachverständigen Taylan (74), Oehring (83, S. 17 f.; 86; 99, S. 29 f.) und Wießner (84, 5 f.) konkrete Fälle von Zwangsbeschneidungen in der türkischen Armee nicht bekannt geworden sind. Auch das Auswärtige Amt räumt zumindest ein, dass die von dem Zeugen Tasci bei der Vernehmung am 6. Januar 1987 geschilderten Vorfälle sich tatsächlich ereignet haben können; denn es hat erklärt, diese Fälle "dürften hauptsächlich auf die besonders schlechten Verhältnisse bei der 12. Division im Standort Agri zurückzuführen sein" und seien "nicht verallgemeinerungsfähig" (82, S. 2). Diese Stellungnahme des Auswärtigen Amts beruht ersichtlich auf den erheblich eingeschränkten Möglichkeiten der deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei, sich über tatsächlich vorkommende Beschneidungen umfassend unterrichten zu lassen, läßt aber trotz der betont zurückhaltenden Formulierung deutlich erkennen, dass das Auswärtige Amt die erwähnte Zeugenaussage keineswegs für unglaubhaft hält. Der Sachverständige Wießner ist keinem Christen begegnet, der selbst von einer Zwangsbeschneidung betroffen war, und wurde immer auf Personen verwiesen, die er nicht selbst befragen konnte (84, S. 5). Der Sachverständige Oehring hat mehrfach bekundet, dass seine Gesprächspartner und die von ihm befragten Soldaten weder von einer eigenen Zwangsbeschneidung noch von der Zwangsbeschneidung anderer christlicher Wehrpflichtiger berichten konnten (83, S. 17 f.; 86; 99, S. 29). Der Sachverständige Taylan nimmt an, Fälle von Zwangsbeschneidungen wären sofort von der Presse schon wegen deren kritischen Einstellung gegenüber dem Militär aufgegriffen worden (74, S. 5). Soweit Angehörige der deutschen Auslandsvertretungen und deutsche Sachverständige sich mit Offizieren der türkischen Armee oder christlichen Wehrpflichtigen aus der Westtürkei, insbesondere aus Istanbul, über die Verhältnisse in der türkischen Armee unterhalten haben, betrafen die Erfahrungen und Erkenntnisse ihrer Gesprächspartner offenbar vor allem militärische Standorte in der Westtürkei; es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass diese Gesprächspartner auch über die Verhältnisse in den Standorten Agri, Amasya, Denizli, Erzincan, Erzurum, Kirklareli, Sarikamis und Sivas zuverlässig orientiert waren, dass daraus auf die Unwahrheit der Aussagen der vom erkennenden Senat vernommenen Zeugen geschlossen werden kann. Entgegen der Annahme des Gutachters Taylan spricht wenig dafür, dass die türkische Presse Zwangsbeschneidungen von Christen in der türkischen Armee aufgreifen und anprangern würde. Wie die Vernehmungen der Zeugen durch den Senat gezeigt haben, überwiegt bei den Betroffenen die Scham bei weitem das Bedürfnis der Mitteilung der erlittenen Schmach an Dritte, selbst gegenüber nahen Verwandten. Zudem schrecken die Angehörigen der in so gut wie allen Lebensbereichen benachteiligten und unterdrückten christlichen Minderheit schon aufgrund ihrer Lebenserfahrung davor zurück, in der Öffentlichkeit das türkische Militär anzugreifen, zumal ein solches Verhalten wahrscheinlich nur weitere Bedenken gegen ihre Loyalität hervorrufen würde. Schließlich ist angesichts der auch in der Türkei fortschreitenden Islamisierung des öffentlichen Lebens auch sonst nicht erkennbar, dass sich die dortige Presse sozusagen als Anwalt der Christen betätigt und Kritik am Militär übt, das in den letzten Jahren gegenüber der politischen Führung (wieder) an Gewicht gewonnen hat. Wenn nach alledem angenommen werden muß, dass es in den achtziger Jahren in den oben aufgeführten acht Standorten zu Zwangsbeschneidungen von christlichen Wehrpflichtigen gekommen ist, und zwar nicht lediglich von einzelnen Personen, sondern seit dem Militärputsch offenbar von jeweils nahezu allen zu einem bestimmten Dienstantrittstermin einberufenen Rekruten, so ist der Senat jedenfalls in Bezug auf diese Standorte weiterhin davon überzeugt, dass - soweit eine Beschneidung nicht sogar ausdrücklich befohlen wurde - christliche Wehrpflichtige von Kameraden und insbesondere auch von Vorgesetzten mindestens derart unter Druck gesetzt wurden, dass sie einer Beschneidung regelmäßig nicht ausweichen konnten. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, bei den festgestellten Zwangsbeschneidungen handele es sich um Einzelfälle von Übergriffen, die keine beachtliche Verfolgungsgefahr ergäben (so etwa OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.1993 - 14 A 10279/87 -). Denn die von den Zeugen geschilderten näheren Umstände lassen erkennen, dass die jeweils tätig gewordenen Vorgesetzten und Krankenhausbediensteten die Zwangsbeschneidung von Christen für selbstverständlich und nicht etwa für ungewöhnlich hielten, ihr Vorgehen innerhalb der jeweiligen Einheit bekanntgemacht und nicht etwa verheimlicht haben und sich der Billigung und Unterstützung der Vorgesetzten offenbar sicher waren. Die jeweiligen Begründungen für die behauptete Notwendigkeit der Bescheidungen und die anschließenden Behandlungen bezogen sich nicht auf Besonderheiten der jeweiligen Soldaten oder andere individuelle Umstände, sondern waren pauschal für alle Christen geeignet und bestimmt. Schließlich spricht es nicht gegen eine weiter verbreitete Beschneidungspraxis, dass andere christliche Asylbewerber aus der Türkei über derartige Fälle nicht berichtet haben, obwohl sie bereits ihren Wehrdienst geleistet hatten. Für ihr Schweigen kommen vielerlei Gründe in Betracht. Unter Umständen hatten sie ohnehin (noch) andere Asylgründe, oder es kam für sie auf die Zwangsbeschneidung deshalb nicht an, weil sie länger zurücklag und deshalb der Zusammenhang mit der Flucht fehlte. Oder die Asylrelevanz der Zwangsbeschneidung wurde von ihnen, ihren Bevollmächtigten oder dem Bundesamt nicht erkannt. Schon das bei den Zeugenvernehmungen offenkundig gewordene Schamgefühl kann dazu beitragen, dass der Betroffene die Beschneidung nicht sofort und nicht von sich aus im Asylverfahren bekanntgibt. Mit physischer oder psychischer Gewalt durchgeführte Beschneidungen liegen als Eingriffe in die körperliche Integrität, die teilweise mit einem stationären Aufenthalt im Militärkrankenhaus verbunden sind, und als Maßnahmen, die die Opfer unter Missachtung ihres religiösen und personalen Selbstbestimmungsrechts zum bloßen Objekt erniedrigen und deshalb das religiöse Existenzminimum berühren, über der Schwelle dessen, was - auch mit Blick auf die allgemein rauhen Umgangsformen innerhalb der türkischen Armee (39, S. 5; 41, S. 5 f.; 78, S. 2 u. 5) - noch als hinnehmbar angesehen werden kann. Derartige Beschneidungen knüpfen überdies erkennbar an die Religionszugehörigkeit der Betroffenen an. Denn sie stellen nach ihrem inhaltlichen Charakter objektiv und nicht nur aus der Sicht derjenigen, die sie anordnen oder veranlassen, und derjenigen, die sie durchführen, einen ersten und unabänderlichen äußeren Schritt zur zwangsweisen Bekehrung der Opfer zum Islam dar; den Betroffenen wird damit nämlich die symbolhafte Aufnahme in die islamische Gemeinschaft aufgenötigt, mag ihre innere religiöse Einstellung allein dadurch auch noch unberührt bleiben können (vgl. 39, S. 5). Insgesamt gesehen handelt es sich damit um asylrelevante Eingriffe in die physische und psychische Integrität (BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 = EZAR 202 Nr. 22). Der Senat ist darüber hinaus aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt, dass die betreffenden Verfolgungsmaßnahmen dem türkischen Staat zuzurechnen sind. Eine zurechenbare Verfolgung liegt nämlich schon dann vor, wenn der Staat in der Armee auftretenden asylrelevanten Übergriffen auf Wehrpflichtige nicht entgegenwirkt, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen trifft, um Übergriffe zu verhindern, und indem er, wenn solche Übergriffe gleichwohl vorkommen, den Opfern Schutz gewährt und gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt (BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8). Dem türkischen Staat kommt innerhalb der auf Befehl und Gehorsam aufgebauten Streitkräfte eine Garantenstellung gegenüber der Minderheit der christlichen Wehrpflichtigen zu (BVerwG, 09.11.1991, a.a.O.). Die Vielzahl der über einen Zeitraum von etwa 15 Jahren bekanntgewordenen Fälle von Zwangsbeschneidungen christlicher Wehrpflichtiger während ihres Militärdienstes kann der militärischen Führung nicht verborgen geblieben sein. Gleichwohl hat sie keinerlei Vorkehrungen dafür getroffen, dass derartige Übergriffe unterbleiben, sondern sie hat hierzu im Gegenteil Gelegenheit in mehreren Militärkrankenhäusern geboten, in denen Beschneidungen ohne weiteres und gegen den Willen der Betroffenen vorgenommen wurden. Ebensowenig kann nach dem Ergebnis der erwähnten Beweisaufnahmen des Senats und den sonst vorliegenden Erkenntnisquellen noch festgestellt werden, dass den Betroffenen wenigstens im nachhinein Schutz gewährt wurde und dass diejenigen, die Beschneidungen anordnen, veranlassen oder durchführen, prinzipiell zur Rechenschaft gezogen wurden (80; 82). Schon früher ist der Senat davon ausgegangen, dass die Beschwerden von Soldaten in den unteren Rängen häufig nicht akzeptiert wurden und die Folgen einer Beschwerdeeinlegung für sie eher negativ waren, so dass sie aus Angst oder wegen des sozialen Drucks in ihrer Einheit in der Praxis von der Beschreitung des Beschwerdewegs meist absahen (41, S. 6; 56; 57; 61; 78, S. 4). Diese Einschätzung haben einige der Zeugen bestätigt und dabei insbesondere auch darauf hingewiesen, dass sie keine Chance für eine erfolgreiche Beschwerde an höherer Stelle gesehen hätten, weil jeweils der Beschwerdeweg über den direkten Vorgesetzten einzuhalten sei (79, S. 5 f., 7, 10), und dass wegen der Kontrolle der Post auch die Einschaltung politischer Stellen nicht angezeigt gewesen sei (79, S. 3). Darüber hinaus hat einer der Zeugen glaubhaft bekundet, dass selbst der ranghöchste Vorgesetzte am Standort Sivas auf seine Beschwerde hin nicht tätig geworden sei (79, S. 3); andere haben angegeben, dass ihre Beschneidung nicht irgendein militärischer Unterführer, sondern der jeweilige Kapitän (Hauptmann) ihrer Einheit selbst befohlen habe (79, S. 7, S. 13 f.; 102; 103). Wenn schließlich der ranghöchste Vorgesetzte in Sivas im Jahre 1980 auf eine Beschwerde hin geäußert hat, es sei beschlossene Sache, in der Türkei einen islamischen Einheitsstaat zu schaffen (79, S. 3), so bestätigt dies hinreichend deutlich, dass die Militärführung offenbar schon seit längerer Zeit dem Laizismus nicht mehr ausreichend Geltung verschafft und vor dem Hintergrund der in der Türkei spürbaren Rückbesinnung auf islamische Werte Übergriffe gegenüber christlichen Wehrpflichtigen nicht mehr energisch genug unterbindet (56; 61; 74, S. 4; 78, S. 5). Nimmt man noch hinzu, dass der Generalstab im Ramadan 1984 kollektiv gefastet hat und dass Mitte der achtziger Jahre Offiziere zum gemeinsamen Freitagsgebet aufgefordert haben (78, S. 5), ferner, dass der Staatsminister für das Amt für religiöse Angelegenheiten am 10. November 1989 geäußert haben soll, es sei jetzt notwendig, die Christen zu islamisieren (76, S. 18; vgl. dazu auch 61, S. 6), so liegen die - vom Senat früher vor Erlass der Grundsatzentscheidung vom 26. März 1990 (- 12 UE 2997/86 -) vermissten - verwertbaren Tatsachen vor, die auf eine Förderung oder zumindest Duldung von Zwangsbeschneidungen gegenüber christlichen Wehrpflichtigen hindeuten. Denn einmal sind damit konkrete Fälle bekannt, in denen Beschwerden eingereicht und bei höherer Stelle erfolglos geblieben sind, und zum anderen finden sich Äußerungen verantwortlicher Personen in der Öffentlichkeit oder gegenüber Betroffenen, die - im Einklang mit entsprechenden Beschlüssen des "Islamischen Rates" aus dem Jahr 1984 (vgl. 65) - den generellen Schluss auf eine staatliche Politik zulassen, die den Umstand mindestens mit Wohlwollen sieht - wenn nicht sogar gezielt herbeiführt -, dass sich Christen durch Drangsalierungen auf verschiedensten Ebenen - nicht nur beim Militär - zur Ausreise veranlaßt sehen (56; 78, S. 4; vgl. auch 43, S. 7; 45, S. 4). Bei alledem bedarf es derzeit keiner diesbezüglichen weiteren Ermittlungen. Denn keiner der Beteiligten hat das vorliegende Tatsachenmaterial angezweifelt, die Einholung weiterer Auskünfte oder gutachtlicher Stellungnahmen oder die Vernehmung weiterer Zeugen beantragt. Auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen steht fest, dass zumindest seit Mitte der achtziger Jahre nicht mehr davon die Rede sein kann, dass der türkische Staat im Großen und Ganzen erfolgreich pflichtwidriges Handeln von Militärangehörigen bekämpft und dass deshalb - trotz Misslingens einer lückenlosen Verhinderung und Ahndung aller in seinem Machtbereich auftretenden Vorfälle - seine asylrechtliche Verantwortlichkeit entfällt. Indessen reichen die vorliegenden Feststellungen nicht für die Annahme aus, dass christliche Wehrpflichtige allgemein seit Mitte oder Ende der achtziger Jahre mit einer Zwangsbeschneidung im Militär in dem Sinne zu rechnen hatten, dass daraus auf eine politische Kollektivverfolgung aller Christen oder zumindest des abgegrenzten Kreises aller wehrpflichtigen Gruppenangehörigen geschlossen werden könnte. Denn die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, dass dabei nicht mehr nur von - möglicherweise zahlreichen - individuellen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern von einer ohne weiteres bestehenden aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502). Dafür genügen die (bisher) lediglich für acht Standorte festgestellten Zwangsbeschneidungen von christlichen Wehrpflichtigen für sich allein noch nicht, zumal einer politischen Verfolgung der wehrpflichtigen Gruppenangehörigen nicht ohne weiteres eine Kollektivverfolgung der Syrisch-Orthodoxen oder aller christlicher Minderheiten insgesamt entnommen werden könnte (BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). Der Senat neigt allerdings anders als das Bundesverwaltungsgericht (05.11.1991, a.a.O.) nach wie vor zu der Auffassung, dass die "Untergruppe" der christlichen Wehrpflichtigen für eine Gruppenverfolgung in Betracht kommt, die an das asylrelevante Merkmal der christlichen Religion (nicht der Wehrpflicht) anknüpft und damit jeden Christen unter den Wehrpflichtleistenden erfaßt. In Zusammenhang mit der Untersuchung einer Gruppenverfolgung ist es nicht erforderlich, die Ursachen der oben dargestellten Abwanderungsbewegungen aus den ursprünglich ausschließlich oder zumindest überwiegend christlichen Dörfern nach Mardin und Midyat und vor allem nach Istanbul und von dort aus ins Ausland im einzelnen zu ermitteln. Tatsächlich sind die Christen den Anwerbeaktionen der westeuropäischen Wirtschaft seit Beginn der sechziger Jahre wohl dank ihrer besseren Ausbildung und ihrer größeren Flexibilität eher gefolgt als die in der Südosttürkei lebenden Kurden und haben dann nach und nach ihre Familien in die Bundesrepublik Deutschland und in andere westeuropäische Länder nachgeholt. Eine gewisse Rolle mag anfangs auch die allgemein in der Türkei zu beobachtende Landflucht gespielt haben, die die Einwohnerzahl von Istanbul auf jetzt über zehn Millionen hat anwachsen lassen (1, S. 111; 18, S. 20; 99, S. 10 f.) Wie bereits oben festgestellt, haben zudem viele Priester im Zuge der Gastarbeiterwanderung ihre syrisch-orthodoxen Gemeinden im Tur Abdin verlassen und sind gegen den Willen der Kirchenleitungen nach Europa und nach Übersee ausgewandert (40, S. 3; 45, S. 2), was zusätzlich zu einer Destabilisierung der gewachsenen Siedlungsstrukturen der Christen in der Südosttürkei beigetragen hat. Schließlich haben auch die Ereignisse um Zypern, im Libanon und im Iran sowie allenthalben feststellbare Islamisierungstendenzen zu einer Verhärtung des Verhältnisses zwischen Christen und muslimischen Kurden im Tur Abdin beigetragen. Ungeachtet der im einzelnen maßgeblichen Gründe für die Bevölkerungsbewegungen, die durchaus umstritten sein mögen, wurde aber seit Mitte der siebziger Jahre aus dem Gebiet um Midyat über eine auffällige Zunahme schwerer Übergriffe der muslimischen Mehrheit (meist Kurden) gegen Christen berichtet, und zwar über Morde, Mordversuche, Entführungen, Zwangsbeschneidungen, Viehdiebstähle, Landwegnahmen, Sachbeschädigungen und Plünderungen (vgl. dazu etwa: 1, S. 112 f. u. 115 f.; 3, S. 46 ff.; 5, S. 32 ff. u. 106 ff.; 11, S. 5 ff.; 14; 16; 32, S. 17 ff.). Gleichzeitig wurde allgemein beanstandet, dass staatliche Stellen, wenn sie um Hilfe angegangen wurden, entweder überhaupt nicht tätig geworden sind oder aber sogar offen zum Ausdruck gebracht haben, sie lehnten es ab, Christen Schutz zu gewähren (vgl. etwa: 4, S. 3 u. 5; 5, S. 34; 15). Außerdem wurde betont, ähnliche Gewalttaten Syrisch-Orthodoxer seien, wenn sie vereinzelt vorgekommen seien, auch verfolgt worden (9, S. 21). Bei der Frage nach den Ursachen für die danach seit Mitte der siebziger Jahre vermehrt feststellbaren Beeinträchtigungen der Christen durch die muslimische Bevölkerung im Tur Abdin werden teils die Auswirkungen der Verfolgung weniger schwerwiegend dargestellt, teils wird die religionsbezogene Motivation der Verfolger bezweifelt und teils die Einstellung der staatlichen Stellen zu diesen Maßnahmen der andersgläubigen Mitbürger nicht so gewertet und eingeschätzt, dass den Christen der erforderliche staatliche Schutz gegen private Übergriffe ihrer Religion wegen verwehrt wurde. So bestätigen etwa auch andere als die bereits erwähnten Quellen gewalttätige Auseinandersetzungen und existenzbedrohende Übergriffe im Südosten der Türkei (2, S. 2; 17) und die Gefahr administrativer Schikanen sowie die Schutzlosigkeit gegenüber gesetzlosen Zuständen vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 (15). Andererseits wird aber darauf hingewiesen, dass unter schwierigen Lebensverhältnissen und der gesetzlosen Lage vor September 1980 auch die übrige Bevölkerung zu leiden gehabt habe, die Abwanderung aus dem Tur Abdin vorwiegend wirtschaftliche und soziale Gründe habe und die Wanderungsbewegung bei den Christen nicht stärker sei als bei der übrigen Bevölkerung (vgl. vor allem 18, S. 23 ff. u. 31 ff.). Während das Auswärtige Amt als Ursachen für die Abwanderung neben religiösen Spannungen sowohl wirtschaftliche Schwierigkeiten als auch die in Gewalttätigkeiten ausufernden Streitigkeiten aus sprachlichen, sozialen und ethnischen Motiven nennt, räumt es doch gleichzeitig ein, Christen hätten teilweise existenzbedrohende Benachteiligungen erlitten und seien gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen, gegen die ausreichender staatlicher Schutz besonders in schwer zugänglichen ländlichen Gebieten häufig nicht habe gewährt werden können, so dass praktisch die christliche Minderheit oftmals gewalttätigen Übergriffen schutzlos preisgegeben gewesen sei (2, S. 2). Wenn der Sachverständige Wiskandt bezweifelt, dass Christen aus dem Tur Abdin in wesentlich größerem Ausmaß als Kurden abgewandert sind (18., S. 23 ff., besonders S. 28), so fällt auf, dass er die Anzahl der in der Provinz Mardin lebenden Syrisch-Orthodoxen aus einer offiziellen Einwohnerstatistik und eigenen Berechnungen ableitet, während die oben erwähnten Zahlenangaben anderer Autoren zwar vorwiegend auf Schätzungen beruhen, aber insgesamt zutreffender erscheinen, weil dort der Bevölkerungsrückgang bei den Christen zum größten Teil durch die Nennung von Ortsnamen und exakten Einwohnerzahlen belegt ist. Es mag zutreffen, dass die historischen Fakten in den epd-Dokumentationen (5 u. 32) nicht immer neutral dargestellt sind und die religiösen Bezüge dort ebenso einseitig in den Vordergrund gestellt werden wie von Yonan (1) der Prozess der Entwicklung einer assyrischen Nation. Abgesehen aber davon, dass Wiskandt seine Befragungen offenbar ohne die in solchen Situationen wichtige Vertrauensbasis zu den befragten Personen ohne Bekanntgabe seines Auftrags durchgeführt hat, ist in seinem Gutachten an zahlreichen Stellen nachzuweisen, dass seine Ausführungen nicht völlig frei sind von Vorverständnissen und festliegenden persönlichen Positionen, die die Beantwortung der ihm gestellten Fragen teilweise beeinflußt haben könnten (vgl. dazu im einzelnen 23; 24; 25). So wirft er der ersten epd-Dokumentation offen bewusste Zahlenmanipulation vor (S. 27, 29), polemisiert gegen die "hiesige Lobby der Sürjannis" (S. 65) und beschreibt die "Erfolge" der Militärregierung ohne jede Einschränkung (S. 20 ff.), obwohl Vorbehalte gegen die Politik der Militärregierung angesichts zahlreicher Proteste gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zumindest erwähnenswert gewesen wären. Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Christen in der Türkei - und zwar auch im Tur Abdin - in ihrer Gesamtheit in der Zeit bis zur Machtübernahme der Militärs im September 1980 und danach bis Ende der achtziger Jahre in der Weise mittelbar aus religiösen Gründen verfolgt worden sind, dass sie als Angehörige der christlichen Minderheit gewalttätigen Übergriffen mit Gefahren für Leib und Leben und die persönliche Freiheit durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt waren und der türkische Staat diese Verfolgungsmaßnahmen entweder gebilligt oder zumindest tatenlos hingenommen und damit den Christen den erforderlichen staatlichen Schutz versagt hat. Die dargelegten Verhältnisse stellen sich allerdings so dar, dass in zahlreichen Einzelfällen tatsächlich syrisch-orthodoxe Bewohner des Tur Abdin von muslimischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden sind, ohne dass die zuständigen staatlichen Behörden hiergegen eingeschritten sind, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre. 2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei politische (Einzel-)Verfolgung erlitten hat oder dass ihm - was eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerwG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, BVerwGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531) - eine derartige Verfolgung damals unmittelbar drohte. Der Kläger selbst hat in seinen verschiedenen Vernehmungen keine Anhaltspunkte dafür geliefert, die die Einschätzung zu begründen vermögen, er sei bereits vorverfolgt ausgereist. Er hat zwar vorgetragen, mit seinen Eltern die Türkei verlassen zu haben, weil sie von muslimischen Mitbürgern wegen ihrer christlichen Religion beschimpft und diskriminiert worden seien. Abgesehen davon, dass sich hieraus allenfalls entnehmen lässt, dass eine Verschlechterung der wirtschaftlichen und religiösen Existenzbedingungen die Familie zum Verlassen zunächst ihres Heimatortes und dann ihres Heimatlandes bewegen hat, kann diesen allgemeinen Ausführungen für den Kläger dieses Verfahrens das Erleiden einer individuellen Verfolgung oder deren Bevorstehen nicht entnommen werden. Hinsichtlich der aufgrund der Wehrpflicht drohenden Gefahren fehlte es aufgrund des Alters von sechs Jahren bei seiner Ausreise ohnehin schon an der Unmittelbarkeit eines bevorstehenden Eingriffs. V. Der somit unverfolgt ausgereiste Kläger kann seine Anerkennung als Asylberechtigter jedoch aufgrund von beachtlichen Nachfluchtgründen verlangen. Ein Nachfluchtgrund setzt voraus, dass dem Asylbewerber aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland eingetreten sind, für den Fall seiner Rückkehr dort gegenwärtig und in absehbarer Zeit politische Verfolgung droht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen objektiven nachfluchtgründen, die durch Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers unabhängig von seiner Person ausgelöst wurden, und subjektiven Nachfluchtgründen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, a.a.O.). Für die Prognose der Verfolgungsgefahr ist der Maßstab anzulegen, ob dem unverfolgt ausgereisten Asylbewerber politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, a.a.O., 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, a.a.O.). Bei Anlegung dieses Maßstabes ist festzustellen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei im jetzigen Zeitpunkt wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin politische Verfolgungsmaßnahmen drohen (1.) und ihm insoweit in der Türkei, insbesondere auch in Istanbul, grundsätzlich keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht (2.), dass er zudem während des Wehrdienstes politischer Verfolgung ausgesetzt ist (3.), und zwar sämtlich aufgrund nach seiner Ausreise nachteilig veränderter objektiver Verhältnisse (4.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings der herabgestufte Prognosemaßstab der notwendigen Feststellung hinreichender Sicherheit vor politischer Verfolgung anzuwenden, wenn einem Asylbewerber in einem Teil seines Heimatstaates bei einer Rückkehr politische Verfolgung droht (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, EZAR 203 Nr. 7 = NVwZ 1993, 791 = AuAS 1993, 125; BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, InfAuslR 1996, 324). Danach ist für die Prognose einer Verfolgung bei Rückkehr in das Heimatland das jeweilige Staatsgebiet in seiner Gesamtheit zu betrachten. Ist dieses unter Berücksichtigung des von dem Asylsuchenden geltend gemachten Verfolgungsgrundes nach dem jeweils anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab insgesamt frei von politischer Verfolgung, scheidet ein Asylanspruch aus. Droht jedoch in einem Teil des Staatsgebietes politische Verfolgung, so erweist sich der Heimatstaat als ein Verfolgerstaat, so dass auch ein unverfolgt ausgereister Asylsuchender auf andere Gebiete seines Heimatstaates nur dann verwiesen werden kann, wenn er dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, a.a.O, unter Hinweis auf BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.; BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 24 = InfAuslR 1990, 34 ; BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, EZAR 202 Nr. 18 = NVwZ 1990, 1175 = InfAuslR 1990, 312 ). Der Senat vertritt demgegenüber zwar die Ansicht, dass die Anwendung des herabgesetzten Prognosemaßstabes der hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in das Heimatland nicht gerechtfertigt ist, wenn der unverfolgt ausgereiste Asylbewerber bei einer Rückkehr jedenfalls in einem Teil seines Heimatlandes verfolgungsfrei leben kann (vgl. dazu ausführlich: Hess. VGH, 26.03.1997 - 12 UE 4967/96 -). Für die Entscheidung des vorliegenden Falles ist die Frage der Anwendung des normalen oder des herabgestuften Prognosemaßstabes gleichwohl nicht erheblich, da eine derartige inländische Fluchtalternative auch bei hinreichender Sicherheit vor politischer Verfolgung dann nicht besteht, wenn dem Betroffenen in den in Betracht kommenden Gebieten andere Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen und am Herkunftsort so nicht bestünden. Dies ist für den Kläger zu bejahen, da ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland als Mitglied der Gruppe syrisch-orthodoxer Christen im Gebiet seines Heimatortes politische Verfolgung droht und er außerhalb seines Heimatortes zwar jedenfalls in Istanbul hinreichend sicher vor politischer Verfolgung ist, ihm dort wie in anderen Gebieten der Türkei jedoch eine existentielle Gefährdung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, die am Herkunftsort so nicht bestünde. 1. Im wesentlichen unverändert stellt sich die Situation im Bereich des Religionsunterrichts (dazu 81; 91; 92, S. 12 f.; 93, S. 6) und des Militärdienstes (dazu 74; 80; 82 bis 86) dar (vgl. z. B. Hess. VGH, 22.02.1993 - 12 UE 312/91 - u. 01.11.1993 - 12 UE 680/93 -). Anders verhält es sich aber in den Notstandsgebieten hinsichtlich der Möglichkeit, als türkischer Christ ein von Muslimen nicht gefährdetes Leben zu führen und notfalls staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der in den letzten Jahren eskalierenden Auseinandersetzungen zwischen PKK und Sicherheitskräften in den Notstandsprovinzen und der damit einhergehenden massiven Unterdrückungs- und Verfolgungsmaßnahmen gegen die dortigen Bevölkerungsgruppen (vgl. dazu Hess. VGH, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -; zuletzt 05.05.1997 - 12 UE 500/96 -) kann dort nicht mehr angenommen werden, es gebe keine allgemein gegen die christliche Bevölkerung gerichtete Verfolgung, für die der türkische Staat Verantwortung zu tragen hat. Wie bereits ausgeführt, hatten die syrisch-orthodoxen Christen bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei eine derartige politische Verfolgung nicht zu befürchten. Die Sicherheitslage hatte sich zunächst nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 allgemein erheblich verbessert, und dies hatte sich nach allgemeiner Einschätzung auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul wie in anderen Landesteilen ausgewirkt (vgl. dazu etwa: 18 S. 34; 21; 26 bis 28; 33; 35; 37). Das Auswärtige Amt hat dazu nach eingehenden Gesprächen mit syrisch-orthodoxen Geistlichen unter Bezugnahme auf einen deutschsprachigen Bericht in dem Organ der Erzdiözese der syrisch-orthodoxen Kirche von Antiochien in Europa vom Dezember 1982/Januar 1983 einen zunehmenden staatlichen Schutz für die syrisch-orthodoxen Christen nach der Machtübernahme durch die Militärs festgestellt (33). Die Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei hat davon berichtet, dass von der Geistlichkeit und von einzelnen Gemeindemitgliedern immer wieder festgestellt werde, dass sich die Verhältnisse nach dem 12. September 1980 gebessert hätten (26). Die Sürjanni Kadim hat erklärt, ihre Mitglieder befänden sich wie jeder andere türkische Bürger nach dem 12. September 1980 "in Ruhe und in Sicherheit" (27). Nach Auskunft der Sachverständigen Dr. Harb- Anschütz hat sich nach dem 12. September 1980 auch in Istanbul die Lage der syrisch-orthodoxen Christen wesentlich verbessert (28). Zu demselben Ergebnis gelangten die Teilnehmer einer von der Evangelischen Akademie Bad Boll im Mai 1983 veranstalteten Studienfahrt in die Türkei (30, S. 7 und 18). Soweit eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (32, S. 17 ff.), fehlt es an konkreten Hinweisen darauf, dass sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den Jahren nach dem Militärputsch zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung ausgewirkt hatte. Diese Situation hat sich in den Notstandsgebieten jedoch in den letzten Jahren infolge der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften wesentlich verändert. Diese Auseinandersetzungen, die dort teilweise zu bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen geführt haben, haben auch die Lebenssituation der wenigen noch im Südosten der Türkei und insbesondere in dem Gebiet des Tur Abdin verbliebenen Christen mittlerweile gravierend verschlechtert. Soweit dort Christen noch vereinzelt leben, ist ihre Existenz bedroht (90). Sie sind mittlerweile ebenso wie andere Bevölkerungsteile durch staatliche Sicherheitskräfte einerseits und PKK-Kämpfer andererseits gefährdet (93, S. 6; 95). Während die im Bereich des Tur Abdin gelegenen christlichen Dörfer bis jedenfalls 1993 noch nicht von den extremsten möglichen Auswirkungen der Kämpfe zwischen PKK und Streitkräften, nämlich der Umsiedelung ober völligen Zerstörung ganzer Dörfer betroffen waren (93, S. 7), hat sich dies im Zuge der Verschärfung dieser Auseinandersetzung geändert. Zunehmend sind die syrisch-orthodoxen Christen in ihrem angestammten Siedlungsgebiet mit der Eskalation des Konfliktes zwischen die Fronten geraten und werden von den dort konkurrierenden Kräften regelrecht "in die Zange" genommen und daher zum "Freiwild" für diese Gruppen (112). Bei dem flächendeckenden Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte gegen die PKK werden auch christliche Dörfer unbewohnbar gemacht (129) und deren Bevölkerung entweder vertrieben oder durch Einsatz militärischer Mittel verletzt oder umgebracht, wobei nicht jeweils nach Volks- oder Religionszugehörigkeit unterschieden werden kann oder unterschieden wird. Dies zeigt sich deutlich am Beispiel zweier Dörfer, Kovankaya (Mehri) in der Provinz Hakkari und Hassane in der Provinz Sirnak. Nachdem die Einwohner in das erstmals 1990 von Sicherheitskräften niedergebrannte Dorf Kovankaya 1992 zurückgekehrt waren, wurde es um den 4. Juni 1994 erneut von den Gendarmen in Brand gesteckt und zwangsgeräumt, wobei die Bewohner geschlagen wurden; zwei von ihnen blieben verschwunden (112). Das Dorf Hassane, von dem sich PKK-Kämpfer gewaltsam Lebensmittel geholt hatten, wurde am 20. November 1993 aus diesem Grund zwangsevakuiert (112; 115). Bis Januar 1995 waren etwa 140 der 200 Dorfbewohner illegal ausgereist (115). Entschädigung wurde den Dorfbewohnern offensichtlich nicht gewährt (107). Ein weiterer deutlicher Beleg hierfür ist auch die stetige und starke Abnahme der christlichen Bevölkerung im Tur Abdin. Während das Auswärtige Amt im Jahr 1993 noch von 27 von Christen bewohnten Dörfern im Tur Abdin berichtete und die Zahl der dort lebenden syrischorthodoxen Christen für das Jahr 1992 auf 3.375 bezifferte (95), wurde im November 1993 eine deutliche Verschlechterung der Lage mit einer Abnahme der syrisch-orthodoxen Bevölkerung auf etwa 3.000 dort Ansässige festgestellt (98). Im April 1994 konstatierte das Auswärtige Amt eine Abnahme auf etwa 2.500 dort lebende Christen (104), deren Zahl sich dann über 1.500 Anfang des Jahres 1995 (118) auf 1.300 (122) und zuletzt 1.200 (131) weiter verringert hat. Dort lebende Christen werden ebenso wie Kurden vielfach von Muslimen wegen angeblicher Unterstützung der PKK bei der Polizei angezeigt und sind daraufhin von Razzien und Verhaftungen im gleichen Maße betroffen (112). Zudem sind die syrisch-orthodoxen Christen im Bereich des Tur Abdin wegen ihres gruppenspezifischen Merkmals der Religionszugehörigkeit Übergriffen von dritter, nämlich privater Seite ausgesetzt, gegen die sie keinen staatlichen Schutz mehr finden. Auch diese Situation hat sich im Zuge der Verschärfung der Auseinandersetzungen zwischen PKK und türkischen Sicherheitskräften verschärft. Während Oehring (93) im Jahr 1993 noch feststellte, dass die syrisch-orthodoxen Christen in den größeren Städten des Tur Abdin in der Regel keinen Übergriffen durch ihre moslemischen Nachbarn ausgesetzt waren (93, S. 8), berichtete das Auswärtige Amt schon im September 1993 über eine Zunahme von Übergriffen auf syrisch-orthodoxe Christen, die zum Großteil von moslemischen Kurden ausgehen, die ihre Machtstellung zu Zwecken der persönlichen Bereicherung besonders gegenüber den syrischorthodoxen Christen missbrauchen (95). Erstmals im November 1993 stellte auch das Auswärtige Amt fest, dass Christen als schwächste soziale Gruppe Opfer landnehmender benachbarter moslemischer Kurden werden, welche sie als Heiden ansehen, und dass dabei anscheinend einige der vom Staat besoldeten und bewaffneten zivilen kurdischen Dorfschützer eine "unrühmliche" Rolle spielen (98). Die türkischen Sicherheitskräfte seien nicht mehr in der Lage, die Dorfbewohner gegen die immer häufigeren Übergriffe durch weitgehend selbständig und ohne Kontrolle handelnde staatlich besoldete Dorfschützer einerseits und PKK-Militante andererseits zu schützen, wie auch die Evakuierung des Dorfes Hassane (türkisch: Kösrali) zeige (100). Amnesty international führt den schon im September 1993 bekannt gewordenen Fall des Dorfes Günyordu (Provinz Mardin) an; die 13 dort lebenden christlichen Familien sollen regelmäßig von bewaffneten Männern, offensichtlich in dem Gebiet ansässige Dorfschützer, in der Weise terrorisiert worden sein, dass deren Kontakt zur Außenwelt unterbunden und ihnen verboten wurde, in die Kirche zu gehen (106). Einige Morde an Christen gehen auch nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes im April 1994 auf Dorfschützer und die hinter ihnen stehenden kurdischen Großgrundbesitzer zurück (104). Zu dieser Zeit hat es nicht zuletzt die Bundesregierung noch erreicht, die Situation der Christen in ihrem angestammten Siedlungsgebiet zu verbessern, indem zum einen gegen die öffentliche Verbreitung der Behauptung, die Christen seien Armenier, die auf der Seite der PKK gegen die Türkei kämpften, vorgegangen und zum anderen zugesagt worden ist, dass die Bewohner des Dorfes Hassane im Frühjahr 1994 bei Beruhigung der Lage in ihr Dorf zurückkehren dürften (104, S. 9 f.). Diese Maßnahmen haben - wie die Auswanderung der Einwohner von Hassane nach Ablehnung von Entschädigungsleistungen zeigt - jedoch keinen Erfolg gehabt und sind für die Folgezeit auch nicht mehr feststellbar. Weitere Übergriffe auf Christen in diesem Bereich werden auch durch islamische Fanatiker, insbesondere Mitglieder der Hizbullah verübt (107). Diese haben seither zu einer immer stärkeren Abwanderung beigetragen; aufgrund der stetigen Abnahme der christlichen Bevölkerung in diesem Bereich bis auf zuletzt etwa 1.200 Personen (131) hat sich deren Situation unter dem wachsenden Druck und einer immer mehr eingeschränkten Möglichkeit der Gegenwehr weiterhin verschlechtert (115; 118; 122, 129). Die Christen verfügen dort nicht mehr wie in manchen Dörfern regelmäßig noch vor zehn oder zwanzig Jahren über die notwendigen ökonomischen und sonstigen Ressourcen, um sich gegenüber ihrer übermächtig gewordenen kurdischen und muslimischen Umgebung behaupten zu können. Schon aufgrund ihrer im Verhältnis zu den übrigen Bevölkerungsgruppen verschwindend geringen Anzahl können sie sich nicht mehr erfolgreich Übergriffen muslimischer Eiferer, kurdischer Freiheitskämpfer oder Straftäter erwehren, die ihnen ihre vorwiegend landwirtschaftlichen Existenzgrundlagen streitig machen, die Ausübung ihrer christlichen Religion zumindest erschweren oder ihnen gar nach dem Leben trachten. Im Verhältnis zu den kurdischen Agas, Dorfvorstehern oder Dorfwächtern können sie sich mit ihren Interessen nicht mehr durchsetzen (128). Vermehrt wird seitens der Kurden versucht, Ländereien oder Häuser von Christen in Besitz zu nehmen, ohne daß türkische Sicherheitskräfte in der Lage wären, dies zu unterbinden (131; AA, Lagebericht vom 18.07.1997). Aufgrund dieser jüngeren Entwicklung in den Siedlungsgebieten der Christen im Tur Abdin bis zum Entscheidungszeitpunkt ergibt sich eine auch gegen die Christen als Gruppe in diesen Gebieten gerichtete Verfolgung, und zwar zunächst als unmittelbare staatliche Verfolgung, die an deren Religionszugehörigkeit in Zusammenhang mit ihrem Wohnort im Rückzugsgebiet der PKK und damit an ihre - vermutete - türkeifeindliche, separatistische Gesinnung als ein asylerhebliches Merkmal anknüpft. Die die christliche Bevölkerung in diesen Gebieten treffenden Maßnahmen und Übergriffe der türkischen Sicherheitskräfte stellen sich nach den oben aufgeführten Grundsätzen als eine Gruppenverfolgung der Christen in diesen Gebieten dar. Sie knüpfen nämlich an die aufgrund Religionszugehörigkeit und Wohnort vermutete politische Gesinnung an, und die festgestellten schwerwiegenden Rechtsverletzungen sind gerade auch darauf ausgerichtet, die dort lebenden Christen wegen dieser auch aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit vermuteten Gesinnung zu treffen. Die staatlichen Kräfte führen den Kampf gegen die PKK in einer Weise, die auch auf die physische Vernichtung der durch asylerhebliche Merkmale bestimmten Personengruppen der dort lebenden Christen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand leisten und nicht am militärischen Geschehen beteiligt sind. Diese Voraussetzungen sind nach Einschätzung des Senats auch für die voraussehbare Zukunft angesichts der Art und Weise des militärischen Handelns der türkischen Sicherheitskräfte in den Notstandsgebieten (siehe dazu Hess. VGH, zuletzt Urteil vom 05.05.1997 - 12 UE 500/96 -) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Mit der stetigen Abnahme der christlichen Bevölkerung und aufgrund der geringen Zahl von allenfalls jetzt noch etwa 1.200 dort verbliebenen Christen sowie der Vielzahl von Übergriffen schon allein durch die Sicherheitskräfte in den Notstandsprovinzen und damit auch im Tur Abdin ist auf eine allgemeine Gefährdung der in diesem Gebiet lebenden, durch ihre Religionszugehörigkeit und den Wohnort in ihrem angestammten Siedlungsgebiet im Tur Abdin gekennzeichneten Gruppe der Christen zu schließen. Für die vom Auswärtigen Amt (Lagebericht vom 20.11.1997) neuerdings zugrunde gelegten nahezu doppelten Zahl christlicher Einwohner im Tur Abdin und die Einschätzung, die Sicherheitslage der Syrisch-Orthodoxen im Tur Abdin habe sich verbessert, zudem interveniere bei Bedarf der in Istanbul ansässige syrisch-orthodoxe Metropolit, fehlt es hingegen an jeglicher erkennbaren objektiv-sachlichen oder tatsächlichen Grundlage. Mit der insoweit unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung sollen eigene staatliche Ziele des türkischen Staates durchgesetzt werden, wobei sich der Staat der Sicherheitskräfte - wie Gendarmas und Polizei - sowie der Armee bedient (vgl. grundsätzlich zu diesem Erfordernis für eine "unmittelbare" staatliche Gruppenverfolgung im Unterschied zu einer mittelbaren Gruppenverfolgung: BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, EZAR 202 Nr. 25 = NVwZ 1995, 175 ). Wie aus den dargelegten Maßnahmen der Sicherheitskräfte und der Streitkräfte ersichtlich, wird damit eine Konzeption der türkischen Regierung zur "Befriedung" der kurdischen und auch der christlichen Siedlungsgebiete im Südosten der Türkei verwirklicht, die auch auf politische Verfolgung der christlichen Bevölkerungsgruppe setzt. Dabei unterstellen die Sicherheits- und Streitkräfte ganz überwiegend pauschal eine Billigung oder Unterstützung separatistischer Aktivitäten der PKK und knüpfen insoweit auch an die christliche Religionszugehörigkeit der Bewohner dieses Gebietes an (vgl. zu diesen Kriterien für die Gerichtetheit von Verfolgungsmaßnahmen bei unmittelbarer staatlicher Gruppenverfolgung: BVerfG - Kammer -, 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93 -, a.a.O.; BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Dabei bietet die Religionszugehörigkeit insoweit einen - asylrelevanten - Anknüpfungspunkt, als damit ein nach allgemeiner Ansicht den staatstreuen und loyalen Türken ausmachendes Merkmal (islamischer Religionszugehörigkeit) fehlt und somit eine eher staatsfeindliche Einstellung vermutet wird (a. A. insoweit OVG Rheinland-Pfalz, 02.06.1995 - 10 A 12740.93 -, das allein auf die nicht an die Religionszugehörigkeit anknüpfende Motivation des Staates abstellt). Darüber hinaus sind die Christen in ihrem angestammten Siedlungsgebiet im Bereich der Notstandsprovinzen mittelbarer staatlicher Verfolgung ausgesetzt, da ihnen gegenüber den dort stattfindenden Übergriffen von dritter Seite - insbesondere von der dortigen kurdischen Bevölkerung und den vom Staat eingesetzten und ausgestatteten Dorfschützern - staatlicher Schutz versagt wird (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, 23.11.1995 - A 12 S 2283/94 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.1995 - 2 A 10110/89 -). Hierzu ist festzustellen, dass sich der Staat als Inhaber der staatlichen Gebietsgewalt in der Region - aufgrund der oben aufgezeigten Interessen - so verhält, obwohl er zur Gewährung von Schutz grundsätzlich in der Lage wäre. Denn die noch im Jahr 1993 unternommenen Bemühungen, die dort ansässigen Christen zu schützen - wie am Beispiel des Dorfes Hassane/Kösrali und der diesbezüglichen Intervention der Bundesregierung aufgezeigt -, sind völlig eingestellt, und darüber hinaus werden trotz des Bekanntwerdens solcher Übergriffe die vom Staat selbst eingesetzten und ausgestatteten Dorfschützer nicht einmal ansatzweise kontrolliert. Dass der Staat dort zur Gewährung von Schutz grundsätzlich in der Lage wäre, zeigt schon der Intensive Einsatz von Sicherheitskräften, der jedoch unter Hintanstellung jeglicher anderer Sicherheitsprobleme in der Region allein auf die Bekämpfung der PKK konzentriert ist. Allerdings gehört die Provinz Mardin seit November 1996 nicht mehr zu den Notstandsgebieten (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. Juli 1997). Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dadurch etwas an der schlechten Lage der seit Jahren zahlenmäßig stetig minimierten und als Minderheit nicht mehr wehrhaften syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin verbessert hätte. So berichtet amnesty international in der Auskunft vom 8. Juli 1997 an das VG Wiesbaden, dass die Lage im Tur Abdin auch nach der Aufhebung des Ausnahmezustandes für die Provinz Mardin im November 1996 weiterhin sehr stark durch den Kampf zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften bestimmt werde. Nach wie vor komme es zu Kampfhandlungen in der Provinz Mardin und würden Christen von beiden Seiten unter Druck gesetzt und bedroht. In den ehemals christlich geprägten Städten Mardin, Midyat und Idil gebe es ebenso wie in den meisten umliegenden Dörfern nur noch Reste der syrisch-orthodoxen Bevölkerung. Der Islamismus nehme in der gesamten Türkei zu und sei in der Provinz Mardin stark vertreten. Darüber hinaus sind die Christen in ihrem angestammten Siedlungsgebiet im Bereich der Notstandsprovinzen und der ehemaligen Notstandsprovinz Mardin mittelbarer staatlicher Verfolgung ausgesetzt, da ihnen gegenüber den dort stattfindenden Übergriffen von dritter Seite - insbesondere von der dortigen kurdischen Bevölkerung und den vom Staat eingesetzten und ausgestatteten Dorfschützern - staatlicher Schutz versagt wird. Hierzu ist festzustellen, dass sich der Staat als Inhaber der staatlichen Gebietsgewalt in der Region - aufgrund der oben aufgezeigten Interessen - so verhält, obwohl er zur Gewährung von Schutz grundsätzlich in der Lage wäre. Denn die noch im Jahr 1993 unternommenen Bemühungen, die dort ansässigen Christen zu schützen - wie am Beispiel des Dorfes Hassane/Kösrali und der diesbezüglichen Intervention der Bundesregierung aufgezeigt -, sind völlig eingestellt, und darüber hinaus werden trotz des Bekanntwerdens solcher Übergriffe die vom Staat selbst eingesetzten und ausgestatteten Dorfschützer nicht einmal ansatzweise kontrolliert. Dass der Staat dort zur Gewährung von Schutz grundsätzlich in der Lage wäre, zeigt schon der intensive Einsatz von Sicherheitskräften, der jedoch unter Hintanstellung jeglicher anderer Sicherheitsprobleme in der Region allein auf die Bekämpfung der PKK konzentriert ist. Der Senat legt auch zugrunde, dass aufgrund der Vielzahl sowohl der Vorkommnisse während der kriegerischen Handlungen im Südosten der Türkei als auch der Übergriffe von dritter Seite, insbesondere der Dorfschützer, und der geringen Zahl der dort verbliebenen Christen nunmehr eine derartige Verfolgungsdichte besteht, dass jedem syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin akut ein den genannten Vergleichsfällen entsprechendes Verfolgungsschicksal - sowohl unmittelbarer als auch mittelbarer politischer Verfolgung - droht (zum Kriterium der Verfolgungsdichte vgl. insbesondere BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Der Senat hält es deshalb im Ergebnis für beachtlich wahrscheinlich, dass durchaus jeder noch in seinem angestammten Siedlungsgebiet im Südosten der Türkei lebende Christ von an seine Religionszugehörigkeit oder an aufgrund seiner Religionszugehörigkeit vermutete politische, nämlich separatistische Gesinnung anknüpfenden, oben beschriebenen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe in der Türkei betroffen sein kann. Der Senat weist insoweit darauf hin, dass er zur Begründung und Herleitung dieses Ergebnisses nur die wesentlichen Gründe angegeben hat, die für die richterliche Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO leitend gewesen sind, und nicht alle Einzelheiten von Gutachten und Berichten, die er in seine Entscheidungsfindung einbezogen hat, hier ausdrücklich wiedergegeben und bewertet hat. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände ist deshalb nicht zu schließen, dass der Senat diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hätte; insbesondere der Umstand, dass bestimmte verfolgungsrelevante Situationen in einem Bericht nicht erwähnt sind, kann im vorliegenden Rahmen nicht jeweils ausdrücklich dargestellt und bewertet werden (vgl. zu diesen Erfordernissen grundsätzlich: BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Dies bedeutet aber nicht, dass der Senat bei der Gewichtung der vorhandenen Dokumente dies nicht im Blick gehabt und etwa nicht in seine Betrachtung einbezogen hätte. Soweit der Senat hinsichtlich der Feststellung oder Bewertung von Verfolgungstatsachen von der Rechtsprechung anderer Tatsachengerichte abweicht, hat er dies bei seiner Überzeugungsbildung beachtet. Vor allem hat er alle divergierenden Tatsachenfeststellungen, soweit sie ihm bekannt sind, in die Beweiswürdigung einbezogen, auch soweit dies nicht ausdrücklich vermerkt ist. Gegen die Annahme einer Gruppenverfolgung spricht nicht, dass es in der hier maßgebenden Region einzelne Christen geben mag, die aufgrund ihrer religiösen, wirtschaftlichen und sozialen Stellung oder ihrer Einbindung in den Staat von diesen Aktionen nicht betroffen sind und im wesentlichen unbehelligt leben können; denn für diese wäre dann gegebenenfalls die Verfolgungsvermutung als widerlegt anzusehen. 2. Nach Überzeugung des Senats wäre der Kläger in der Türkei außerhalb der Notstandsprovinzen und der angestammten Siedlungsgebiete der syrisch-orthodoxen Christen jedenfalls in Istanbul vor politischer Verfolgung hinreichend sicher. Dort droht ihm jedoch wie in den übrigen Gebieten der Türkei eine existentielle Gefährdung, die so in seinem Heimatort nicht bestünde. Auch bei Berücksichtigung neuerer Erkenntnisquellen hält der Senat für die außerhalb der Notstandsprovinzen gelegenen Teile des Landes bislang an seiner Einschätzung fest, dass Christen in der Türkei nicht generell aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Insbesondere läßt die insgesamt vorsichtig gehaltene und nach Straftaten differenzierende Stellungnahme des Sachverständigen Oehring vom 11. Juli 1988 (59) nicht die Annahme zu, dass türkische Staatsbürger christlichen Glaubens in der Vergangenheit dort generell gegenüber Straftaten muslimischer Staatsbürger strafrechtlichen Schutz nicht erhielten. Entsprechend sind das Gutachten der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Dezember 1988 (63, S. 13 ff.) und für die neuere Entwicklung die Auskunft der EKD vom 17. Mai 1993 (90) und das Gutachten von Oehring vom 20. August 1993 (92) zu würdigen. Allerdings konstatiert Oehring, daß mittlerweise nicht mehr davon ausgegangen werden könne, Christen erhielten in gleicher Weise Schutz wie andere Bevölkerungskreise (127). Aktuelleren Auskünften des Auswärtigen Amts zufolge sind keine Fälle bekannt geworden, in denen christlichen Türken in der Westtürkei behördlicher Schutz durch Abweisung ihrer Strafanzeigen versagt worden ist (72, 124) und sie Verfolgungen oder Benachteiligungen durch den türkischen Staat ausgesetzt waren (91; für die Vergangenheit allgemein im Ergebnis ebenso Bay. VGH, 29.11.1985 - 11 B 85 C 35 -; VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 - A 13 S 221/84 - und 09.02.1987 - A 13 S 709/86 -; OVG Bremen, 14.04.1987 - 2 BA 28/85 und 32/85 -; OVG Hamburg, 10.06.1987 - Bf V 21/86 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 - 18 A 10315/86 -; st. Rspr. des Senats, vgl. etwa 21.12.1992 - 12 UE 1847/89 und 12 UE 1472/90 - m.w.N.). Ähnliche Verhältnisse herrschen in den Provinzen Hatay und Mersin, wo vor allem arabisch-orthodoxe Christen leben (dazu 96; 97; 99). Syrisch-orthodoxe Christen unterliegen in den übrigen Gebieten der Türkei außerhalb ihrer angestammten Siedlungsgebiete nicht den ihnen dort drohenden, an ihre aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit vermutete politische (separatistische) Gesinnung anknüpfenden Verfolgungsmaßnahmen. Sie sind dort auch heute nicht generell der Gefahr von Diskriminierungen und Übergriffen moslemischer Bürger ausgesetzt. Oehring (119) sieht zwar ein deutliches Auseinanderklaffen von Verfassungstheorie und -wirklichkeit in dieser Hinsicht, seiner Ansicht nach liegen jedoch die Gründe für eine Ab- und Ausgrenzung der Angehörigen christlicher Religionsgemeinschaften eher darin, dass diese die drei nach allgemeiner Meinung von einem Türken erwarteten Merkmale nicht erfüllen, da sie sich nicht dem Türkentum verbunden fühlen, nicht türkischer Muttersprache sind und nicht der sunnitisch-moslemischen Religionsgemeinschaft angehören (119, S. 42 f.). Die Gefahr von Übergriffen besteht nach Oehring deshalb eher bei erst seit kurzem zugezogenen Christen, zumindest ist sie dann nicht grundsätzlich auszuschließen, während sie gegenüber seit langem "in der Nachbarschaft" ansässigen, assimilierten Christen für eher unwahrscheinlich erachtet wird (119, S. 46 f.). Das Auswärtige Amt geht davon aus, daß das Verhältnis zum Staat grundsätzlich entspannt ist, wenngleich einzelne unter Reglementierungen und Schikanen zu leiden haben. Insbesondere werde Christen der Zugang zu öffentlichen Ämtern verwehrt (124; AA an VG Freiburg vom 25.07.1997). Allerdings ist zweifelhaft, ob für syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei außerhalb ihrer angestammten Siedlungsgebiete das religiöse Existenzminimum gewahrt ist und sie damit dort hinreichend sicher vor an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfender politischer Verfolgung sind. Ist jemand vor einer regionalen, an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung geflohen, so ist er am Ort einer in Betracht kommenden Fluchtalternative dann nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung, wenn der Staat ihn durch eigene Maßnahmen daran hindert, das religiöse Existenzminimum zu wahren. Es ist zumindest fraglich, ob dies für andere Bereiche der Türkei außerhalb Istanbuls gewährleistet ist. Ausgenommen im Tur Abdin, in Midyat, Mardin und in Istanbul gibt es in der übrigen Türkei keine bekannten nennenswerten weiteren Gemeinden syrisch-orthodoxer Religionszugehörigkeit (93). Damit besteht dort keine erkennbare Möglichkeit, dass zumindest die zum wesentlichen Kernbereich des Glaubens gehörenden Riten, wie Taufe, Eheschließung und Sterbesakramente sowie Gottesdienste, die zum Teil nur durch einen geweihten Geistlichen gewährleistet werden können, praktiziert werden können, und sei es im übrigen im privaten Kreis. Es ist daher mehr als fraglich, ob in den übrigen Regionen der Türkei das religiöse Existenzminimum gewahrt ist (verneinend OVG Lüneburg, 15.02.1994 - 11 G 1174/93 -, allerdings ohne nähere Begründung). Nur in Istanbul gibt es nach wie vor die Möglichkeit der Religionsausübung, die sich dort in den letzten Jahren zumindest auch nicht maßgeblich verschlechtert hat (siehe oben II. 2.; 91; 92; 93, S. 13 ff.; 97, S. 5 ff.; 98, S. 7). In Istanbul ist aufgrund der dort vorhandenen religiösen Einrichtungen die christliche Religionsausübung gewährleistet (115; 118), wenn sie auch nach wie vor vielfältigen administrativen Beschränkungen unterworfen wird (119, S. 33 ff.). Ob das religiöse Existenzminimum darüber hinaus auch in Gebieten der Türkei, in denen Angehörige anderer christlicher Religionsgemeinschaften - wie beispielsweise der arabisch-orthodoxen Christen - leben, durch die Teilnahme an deren Gottesdiensten und an deren gemeindlicher Betreuung gewährleistet sein könnte, ist schon wegen der sprachlichen Unterschiede (93) mehr als zweifelhaft, kann jedoch offen bleiben. Ein Ausweichen in die übrigen Gebiete der Türkei ist den syrisch-orthodoxen Christen nämlich nicht zuzumuten, da ihnen dort - wie in Istanbul - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Leben unterhalb des Existenzminimums droht. In Istanbul, wo syrisch-orthodoxe Christen früher noch eine Existenzmöglichkeit finden konnten, haben sich die Verhältnisse schon wegen der durch die Zuwanderung aus dem Südosten angespannten Lage gravierend verschlechtert. Während das Auswärtige Amt für das Jahr 1994 noch feststellte, dass sich in der Westtürkei und insbesondere im Großraum Istanbul grundsätzlich jeder, der an der anhaltenden Ost-West-Binnenwanderung teilnimmt oder aus dem Ausland zurückkehrt, eine wirtschaftliche Existenz aufbauen könne, wenn dies auch angesichts der dort herrschenden hohen Arbeitslosigkeit nicht einfach sei, und dies für Christen in Abhängigkeit von der Initiative und den handwerklichen oder sonstigen Fähigkeiten des einzelnen bejahte (111), wird in neueren Lageberichten die wirtschaftliche Situation seit Anfang des Jahres 1995 als problematisch angesehen, da ein angemessener Lebensunterhalt für die christlichen Zuwanderer in den seltensten Fällen gesichert sei (115; 118; 122). Mit Ausnahme vielleicht berufserfahrener Händler oder Handwerker werde die Lage für Neuzuwanderer auch im Großraum Istanbul immer schwieriger (128). Amnesty international (112) beurteilte zum Ende des Jahres 1994 die Lage als schwierig; danach ist es für Christen im Westen der Türkei nur sehr schwer möglich, das Existenzminimum zu erwirtschaften, da für sie kaum Arbeitsmöglichkeiten bestünden. Neben der meist fehlenden Ausbildung wegen der früheren Tätigkeit allein in der Landwirtschaft und den für die meist aramäisch sprechenden Christen zudem existierenden Sprachprobleme komme erschwerend hinzu, dass in ihren Personalpapieren der Vermerk "Christ" enthalten sei und sie dadurch oft schon von vornherein eine Abweisung des Arbeitgebers zu erwarten hätten. Auch Ende 1995 sieht amnesty international die Lage als problematisch an (125). Christen würden als neue Nachbarn schnell auffallen und müßten Diskriminierung befürchten. Seien sie auch noch mittellos und müßten sie sich eine Wohnung in den Armenvierteln suchen, dürfte diese Situation noch schwieriger werden, da in den Armenvierteln die Islamisten großen Zulauf hätten. Wießner (117) stellt fest, dass die christlich-orientalischen Gemeinden in Istanbul Zuwanderern aus den ostanatolischen christlichen Siedlungsgebieten in der Regel sehr skeptisch gegenüberstünden, es sei denn, sie seien wohlhabend. Rückwanderern aus Europa stünden die Gemeinden sehr kritisch gegenüber, da deren Lebenseinstellung oftmals verändert sei und sie sich außerdem - weil ein großer Teil der Gemeindemitglieder selbst in das wohlhabendere Europa auswandern möchte - nach den Gründen für eine Rückwanderung fragen lassen müßten. Dies gelte insbesondere gegenüber einer rückwandernden Person, deren Familienangehörige in Europa verblieben. Dies werde von der Mehrzahl der einfachen Gemeindemitglieder als Verstoßung oder Abschiebung aus dem Familienverband begriffen. Die Existenz eines Rückwanderers sei durch derartige Urteile und Verdächtigungen unerträglich belastet. Oehring (119; 121) differenziert auch hier danach, ob Christen schon seit langem mit Türken zusammen arbeiten und leben oder ob es sich um erst kürzlich zugezogene Christen handele. Bei der gegenwärtigen prekären Lage auf dem türkischen und insbesondere Istanbuler Arbeitsmarkt sei kaum zu erwarten, dass ein Arbeitgeber darauf angewiesen sein könne, eine freie Stelle mit einem potentiellen Arbeitnehmer zu besetzen, der sich bei ihm blind bewirbt. Christliche unselbständige Arbeitnehmer bewürben sich in der Regel um einen Arbeitsplatz bei christlichen Arbeitgebern; der Zugang zu Arbeitsplätzen in der öffentlichen Verwaltung (staatlich oder kommunal) sowie bei Justiz, Gendarmerie oder Polizei sei auszuschließen, da der Zugang zu entsprechenden Positionen nicht-moslemischen Bewerbern de facto verwehrt sei. Auch das Auswärtige Amt legt zugrunde, dass es für die Frage einer Existenzmöglichkeit in Istanbul auf die Umstände des einzelnen Falles ankomme, vor allem, wenn bereits Familienmitglieder in Istanbul ansässig seien, die Neuankömmlingen üblicherweise helfen würden. In anderen Städten existierten mit Ausnahme überwiegend Arabisch-Orthodoxer in Hatay, Iskenderum und Antakya keine christlichen Familien (AA, Lagebericht vom 20.11.1997). Zwar wird die Möglichkeit gesehen, dass sich die Situation in den touristisch frequentierten Gebieten besser darstellen könnte; tatsächliche Ansätze zu einer konkreten Verbesserung der Erwerbsmöglichkeiten in diesem Bereich sind jedoch offensichtlich nicht erkennbar (AA, Lagebericht vom 20.11.1997). Für die übrigen Gebiete in der Türkei fehlt es an schon ansässigen syrisch-orthodoxen Gemeinden, deren Vorhandensein ein notwendiger Anknüpfungspunkt für eine Niederlassung weiterer syrisch- orthodoxer Glaubenszugehöriger ist, die nur so in der Lage sein können, mit deren Hilfe und Unterstützung sich ihrerseits eine Existenzgrundlage aufbauen zu können. Angesichts der Vorbehalte türkischer Staatsangehöriger moslemischen Glaubens gegenüber "Ungläubigen", denen die wesentlichen, einen staatstreuen Türken ausmachenden Elemente fehlen, erscheint es als unwahrscheinlich bis ausgeschlossen, dass sich syrisch-orthodoxe Christen in einer ganz vorwiegend von Moslems bewohnten Gemeinde ansiedeln und dort ihre Existenzgrundlage finden könnten. Weder der Ankauf von Land von einem moslemischen Eigentümer noch die Anstellung als Arbeitskraft bei einem moslemischen Arbeitgeber erscheinen nach den vorhandenen Erkenntnissen möglich. Aber auch für Istanbul ist nach Überzeugung des Senats festzustellen, dass nach der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise hinzuziehenden Christen dort ein Leben unter dem Existenzminimum und daraus folgend auf Dauer Hunger und Verelendung drohen. Die Aufnahmebereitschaft und Hilfemöglichkeiten der schon dort ansässigen syrisch-orthodoxen Christen sind erschöpft; nur denjenigen, die über verwandtschaftliche Beziehungen verfügen oder solchen, die über am dortigen - christlichen - Arbeitsmarkt gesuchte hinreichende Fertigkeiten und Fähigkeiten verfügen, kann es überhaupt noch gelingen, sich einen Arbeitsplatz bei einem christlichen Arbeitgeber sichern zu können oder anderweitig eine Existenzgrundlage in Istanbul aufzubauen. Der schlecht oder gar nicht ausgebildete, wenig oder gar nicht türkisch sprechende syrisch-orthodoxe Christ aus dem Südosten der Türkei, der dort bisher in der Landwirtschaft tätig war und keines der oben genannten Merkmale aufweist, kann keine Existenzmöglichkeit finden. Der Straßenhandel, der eine Ausweichmöglichkeit für neu Hinzuziehende aus dem Südosten der Türkei bietet, ist überwiegend in kurdischer Hand und steht schon deshalb Christen nicht zur Verfügung. Mit einer finanziellen Unterstützung durch die Gemeinde können sie nicht rechnen (111; 117), es sei denn, dass sie wohlhabend sind. Soziale Einrichtungen wie Altenheime stehen nur in geringer Zahl und nur konfessionsgebunden zur Verfügung (113; 114; 116; 119). Dass gleichwohl unter bestimmten Voraussetzungen für Einzelne immer noch die Gründung einer wirtschaftlichen Existenz oder das Bestreiten des Lebensunterhaltes oberhalb einer Verelendungsgrenze in Istanbul oder anderen Städten der Westtürkei möglich ist, stellt die Ausnahme dar (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.1994 - 2 A 10.399/89 -; bestätigt durch BVerwG, 24.03.1995 - 9 B 747.94 -). Bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise kann deshalb nicht mehr von einer Existenzmöglichkeit in Istanbul oder in den übrigen Gebieten der Türkei für syrisch-orthodoxe Christen ausgegangen werden (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, 23.11.1995 - A 12 S 3382/94 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.1995 - 2 A 10110/89 -). Dies ist im Fall des Klägers auch nicht aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts in Istanbul vor seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie anders zu beurteilen. Für den Kläger selbst war es im damaligen Alter von bis zu sechs Jahren nicht möglich, "Beziehungen" und Strukturen zu schaffen, auf die er nach mittlerweile 13jähriger Abwesenheit noch zurückgreifen könnte. Gleiches gilt auch für seine Familie, die sich wie der Kläger selbst noch in der Bundesrepublik aufhält und deren finanzielle Verhältnisse - die gesamte Familie lebt von Sozialhilfe - nicht erkennen lassen, dass sie in Istanbul eine Existenz gründen könnten. Der Kläger dürfte nach wie vor auch aufgrund seiner Sprachschwierigkeiten - er kann sich zwischenzeitlich in der deutschen Sprache besser verständigen als in der türkischen - auf dem Arbeitsmarkt in Istanbul die gleichen Probleme haben wie aus dem Tur Abdin neu zuziehende Christen gleichen Alters. Da er hier aufgrund seines ungeklärten bzw. nur vorläufigen Aufenthaltsstatus keine Ausbildung absolvieren konnte, steht er im Fall seiner Rückkehr nicht anders dar, als vergleichbare aus dem Heimatgebiet des Klägers neu zuziehende Personen. 3. Dem Kläger droht im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch politische, nämlich an seine Religionszugehörigkeit anknüpfende Einzelverfolgung im Rahmen des für ihn absehbar bevorstehenden Militärdienstes, weil er dort mit zwangsweiser Beschneidung rechnen muss (ständige Rechtsprechung des Senats seit 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 -, bestätigt durch BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 = EZAR 202 Nr. 22; zuletzt 20.01.1997 - 12 UE 1711/95 -). Der Kläger unterliegt der vom zwanzigsten bis zum sechsundvierzigsten Lebensjahr bestehenden, auch durch die Änderung des Militärstrafgesetzbuches im Mai 1994 unverändert gebliebenen Wehrpflicht (53; 63, S. 15). Für eine eventuelle Wehrdienstunfähigkeit oder für sonstige Gründe, die der Einberufung entgegenstehen könnten, ist nichts ersichtlich oder von den Beteiligten dargetan. Es spricht auch nichts dafür, dass es dem Kläger gelingen könnte, sich vollständig vom Wehrdienst "freizukaufen". Abgesehen davon, dass dies für Nichthochschulabsolventen auf legalem Wege kaum möglich sein dürfte (42), fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den dafür gegebenenfalls erforderlichen hohen Geldbetrag (vgl. 40; 74) allein oder mit Hilfe von Verwandten aufbringen kann. Allenfalls käme gegen Zahlung einer ebenfalls hohen Geldsumme eine Reduzierung des Militärdienstes auf zwei Monate in Betracht (74, S. 2), was aber die Gefährdung des Klägers nicht maßgeblich mindern würde, weil die Beschneidungen erfahrungsgemäß in der Zeit während der Grundausbildung erfolgen. Da aus den Personalpapieren die Religionszugehörigkeit ersichtlich ist (36; 41, S. 7; 74, S. 3; 78, S. 3) und darüber hinaus zumindest beim gemeinsamen Duschen (78, S. 3) offenbar werden wird, dass der Kläger nicht beschnitten ist, wird er während der Militärzeit seine nichtmuslimische Religion mit Sicherheit nicht verbergen können; dies gilt umso mehr, als nach den Bekundungen von einigen der im Verfahren 12 UE 2997/86 (79) vernommenen Zeugen davon auszugehen ist, dass die nichtmuslimischen Wehrpflichtigen gesondert festgestellt zu werden pflegen. Während der Militärzeit droht christlichen Wehrpflichtigen wie dem Kläger gegenwärtig und in absehbarer Zukunft eine Beschneidung gegen ihren Willen. Zwar reichen die dem Senat hierzu bisher vorliegenden Erkenntnisse nicht aus, um eine zur Annahme einer Gruppenverfolgung führende Verfolgungsdichte festzustellen (vgl. oben unter I. 1.), weil diese Erkenntnisse sich auf acht Standorte beschränken und damit nicht die Aussage tragen können, jeder wehrpflichtige türkische Staatsangehörige christlichen Glaubens werde in dem dargestellten Sinne verfolgt. Dies steht indessen der Bejahung einer gerade dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Einzelverfolgung nicht entgegen, denn dem Begriff der Gruppenverfolgung kommt ausschließlich im Bereich der Sachaufklärung und Beweisaufnahme Bedeutung zu (vgl. BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80). In der Regel werden Erkenntnisse über eine Gruppenverfolgung aus einer Zusammenschau und dem Zusammentragen vieler einzelner Angaben über Individualverfolgung gewonnen. Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt nämlich eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, dass dabei nicht mehr nur von - möglicherweise - zahlreichen individuellen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern von einer ohne weiteres bestehenden aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502). Damit liegt die Besonderheit der Gruppenverfolgung im Verhältnis zu dem Asylbewerber, der grundsätzlich für seine Person eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung hegen muß, damit er anerkannt werden kann (BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 84.84 -, BVerwGE 70, 232, m.w.N.), darin, dass die Rückschlüsse auf die individuelle Verfolgungsgefahr für den Asylbewerber nicht oder nicht nur aus seinem persönlich erlittenen Schicksal, sondern aus Maßnahmen gegen eine ganze Gruppe gezogen werden, der der Asylbewerber angehört, er somit (lediglich noch) seine Zugehörigkeit zu dieser Gruppe nachweisen muss (vgl. Kemper, ZAR 1986, 3, 9; BVerwG, 05.11.1991, a.a.O.). Dann aber wird die im Einzelfall festgestellte Individualverfolgung nicht dadurch zweifelhaft, dass eine Kollektivverfolgung einerseits möglich und denkbar ist, andererseits zumindest für die Vergangenheit nicht sicher festgestellt werden kann oder nach den vorliegenden Erkenntnissen die zur Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlich Verfolgungsdichte (noch) nicht erreicht wird. Die in dem Urteil über die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung liegende Prognose ist immer das Ergebnis einer zusammenfassenden Bewertung des relevanten Sachverhalts, wobei nicht allein quantitative oder statistische Erwägungen ausschlaggebend sind. Hier sind maßgeblich für die Prognose vor allem die Verfolgungsdichte an den acht erkenntnisträchtigen Standorten, welche auf eine ähnliche, wenngleich bisher nicht bekanntgewordene Situation an anderen Standorten hindeutet, die Schwere des drohenden Eingriffs und die in jüngster Zeit stetig zunehmenden Islamisierungstendenzen, so dass im Ergebnis die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden (vgl. zum Prognosemaßstab insbesondere BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25; BVerwG, 05.11.1991, a.a.O., m.w.N.). Nach den bereits oben getroffenen Feststellungen kann jedenfalls von nur vereinzelten Übergriffen fanatischer Muslime oder von einer besonders gelagerten Ausnahmesituation in einem einzelnen Standort nicht (mehr) die Rede sein. Da nicht ersichtlich ist, nach welchen Kriterien die Verteilung der Gruppen auf die Standorte erfolgt, und damit nicht absehbar ist, an welchen Standort gerade der Kläger eingezogen würde, muss der gerichtlichen Prognose als beachtlich wahrscheinlich zugrundegelegt werden, dass der Kläger an einen der Standorte eingezogen wird, an denen er den geschilderten Übergriffen ausgesetzt sein wird. Im übrigen sind die vom Senat getroffenen Feststellungen bisher weder von einem der Beteiligten in Frage gestellt noch sind Anregungen zu weiterführender Erkenntnisgewinnung vorgebracht worden. Nach alledem wird jeder verständige Betrachter ebenso wie der Kläger ernsthaft in Betracht ziehen müssen, dass der Kläger nach der Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zeit in einen der genannten Standorte eingezogen und dort gegen seinen Willen beschnitten wird. Insoweit ergeben die festgestellten Gesamtumstände die "reale Möglichkeit" einer politischen Verfolgung (dazu BVerwG, 05.11.1991, a.a.O.). Das Ergebnis der weiteren Zeugenvernehmungen vor dem erkennenden Senat (102; 103; 108) hat nicht nur weitere Beschneidungsfälle aus der Zeit vor 1985, sondern auch eine im Jahre 1987, zwei im Jahre 1988 und eine im Jahre 1990 vorgenommene Beschneidung von christlichen Rekruten ergeben. Damit ist der Einwand widerlegt, in der türkischen Armee habe sich im letzten Jahrzehnt die Beachtung der Rechte religiöser Minderheiten verbessert, was schon angesichts der allseits bekannten zunehmenden Durchdringung der türkischen Gesellschaft mit islamischem Gedankengut ungewöhnlich wäre. Wenn dem Senat keine weiteren Fälle aus jüngerer Zeit bekannt geworden sind, ist dies vor allem darauf zurückzuführen, dass sich die Abwanderung der Christen aus dem Tur Abdin gerade im letzten Jahrzehnt beschleunigt hat und die Christen jetzt ein kaum mehr beachtlichen Teil der Gesamtbevölkerung der Türkei ausmachen; selbst in Istanbul stellen sie nur noch einen Anteil von jedenfalls weniger als einem Prozent. Hinzu kommt, dass gerade junge Christen bevorzugt die Türkei verlassen haben und die noch dort lebenden Christen bei den Wehrpflichtigen eher noch mit einem geringeren Anteil vertreten sind. Soweit die nachgewiesenen Bezugsfälle allesamt vier Jahre und länger zurückliegen, ist darauf hinzuweisen, dass nach einer Beschneidung zu Beginn des Wehrdienstes bis zur Einreise in Deutschland mindestens 15 Monate, wahrscheinlich zwei Jahre vergehen und nicht jeder beschnittene Christ seine Erlebnisse in der türkischen Armee dann sogleich Dritten mitteilen wird. Da das Bundesamt auf Anfrage des Senats mitgeteilt hat, ihm lägen einschlägige Erkenntnisse aus den letzten Jahren nicht vor, ist anzunehmen, dass entweder keine Neuanträge christlicher Asylbewerber mehr eingegangen sind oder - was wahrscheinlicher ist - diese nach erlittenen Zwangsbeschneidungen nicht befragt worden sind. Hätte das Bundesamt bei Anhörungen christlicher Türken erfahren, dass diese während des Wehrdienstes nicht beschnitten worden sind, hätte kein Anlass bestanden, diese Erkenntnisse dem Senat vorzuenthalten. Zu einem Abgehen von seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung zu dieser Frage sieht sich der Senat nicht dadurch veranlaßt, dass andere Oberverwaltungsgerichte den festgestellten Sachverhalt und insbesondere auch die vom Senat selbst durchgeführten Beweisaufnahmen (79; 102; 103) im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung anders würdigen und die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung während der Militärzeit verneinen (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.1995 - 10 A 11776/95 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.1992 - 14 A 10323/87 -, 14.07.1993 - 14 A 10279/87, 25.05.1994 - 2 A 11056/88 -). Dabei wird nämlich außer Acht gelassen, dass es sich bei den vom Senat für eine Reihe von Standorten festgestellten Übergriffen bis hin zur Zwangsbeschneidung nicht lediglich um Einzelfälle handelt und die gehörten Zeugen nicht nur über sich selbst, sondern auch von anderen Christen berichtet haben, die zur gleichen Zeit Dienst taten und beschnitten wurden. Außerdem wird nicht berücksichtigt, dass aufgrund der immer geringer werdenden Zahl christlicher Türken im wehrpflichtigen Alter, die noch in der Türkei leben, die Zahl möglicher Bezugsfälle geringer wird. Schließlich wird nicht darauf eingegangen, dass der Senat seine Einschätzung, die Situation in der türkischen Armee habe sich verschlimmert, auch auf Erkenntnisse darüber gestützt hat, dass entgegen dem früheren Selbstverständnis der Armee nunmehr zunehmend auch dort islamische Tendenzen verstärkt werden (76, S. 18; 78, S. 5). Auch diejenigen Sachverständigen, die eher dahin tendieren, eine asylrelevante Diskriminierung christlicher Wehrpflichtiger während der Wehrdienstleistung zu verneinen (83; 84), räumen ein, dass unter bestimmten innenpolitischen Voraussetzungen in der Türkei mit einem weiteren Anwachsen türkisch-nationalistischer und islamisch-fundamentalistischer Kräfte zu rechnen ist, was sich dann auch innerhalb der Armee auswirken würde. Es sind keine Umstände bekannt geworden, die die Einschätzung stützen könnten, diese bereits eingetretene Entwicklung hin zu einer Verstärkung der Islamisierungstendenzen werde sich wieder umkehren. Insbesondere hat auch keiner der Verfahrensbeteiligten hierfür etwas vorgetragen oder Anregungen für weitergehende Beweisaufnahmen gegeben. Nach alledem befürchtet der Kläger zu Recht für den Fall der Einberufung ihn selbst treffende asylrelevante Verfolgung, die sich der türkische Staat zurechnen lassen müßte, weil nicht (mehr) angenommen werden kann, dass er Übergriffe auf christliche Wehrpflichtige im Militär im Großen und Ganzen erfolgreich bekämpft. Der Kläger hat auch im Asylverfahren deutlich gemacht, dass er einen solchen Eingriff subjektiv als sein religiöses Grundverständnis berührend empfinden würde. 4. Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich die im Rückkehrfalle drohende Verfolgung als Nachfluchttatbestand darstellt; dem Verfolgungstatbestand fehlt auch dann nicht die asylrechtliche Erheblichkeit. Nach § 28 AsylVfG wird ein Ausländer in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Da die den Asylanspruch des Klägers begründenden Umstände nicht von ihm selbst herbeigeführt wurden, sondern allein dadurch entstanden sind, dass sich die objektiven Verhältnisse in der Türkei nach der Ausreise zu seinem Nachteil entscheidend gewandelt haben und er mit seinem Lebensalter endgültig in die türkische Wehrpflicht und damit in den die Verfolgungsgefahr begründenden Tatbestand "hineingewachsen" ist, fehlt es schon an der Voraussetzung des § 28 Satz 1 AsylVfG. Ein nach Verlassen des Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffener Nachfluchttatbestand und damit ein subjektiver Nachfluchtgrund liegt somit nicht vor (BVerwG, 05.11.1991, a.a.O.). B. Der Kläger kann neben der Verpflichtung der Beklagten zur Asylanerkennung auch deren Verpflichtung zu der Feststellung verlangen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Entscheidung hierüber ist selbst dann in das Berufungsverfahren einzubeziehen, wenn der Asylbewerber seinen Antrag nicht ausdrücklich hierauf erstreckt. Der Kläger erfüllt nach den obigen Darlegungen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG; denn die Vorschriften des Art. 16a Abs. 1 GG und des § 51 Abs. 1 AuslG weichen in den hier entscheidungserheblichen Kriterien nicht voneinander ab, zumal der Art. 33 Abs. 1 KG nachgebildete asylrechtliche Abschiebungsschutz des § 51 Abs. 1 AuslG nicht auf bestimmte Vor- oder Nachfluchttatbestände beschränkt ist (dazu allgemein Renner, ZAR 1984, 85 m.w.N.). C. Eine Feststellung über (ausländerrechtliche) Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG, da sie angesichts der ausgesprochenen Verpflichtung der Beklagten zur Asylanerkennung entbehrlich ist (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG). D. Da die Beklagte unterlegen ist, hat sie die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO); hierzu gehört auch das Verfahren auf Zulassung der Berufung. Gerichtskosten werden jedoch nicht erhoben (§§ 83b Abs. 1, 87a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, 167 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO). Insbesondere rechtfertigt es nicht die Grundsatzrevision, dass andere Berufungsgerichte teilweise aufgrund einer anderen Beweiswürdigung zu abweichenden Ergebnissen gelangen. Der am 18. Dezember 1979 in Istanbul geborene Kläger reiste am 22. November 1985 gemeinsam mit seinen Eltern und mehreren Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die gesamte Familie beantragte am selben Tag Asyl vor dem Grenzschutzamt und führte dort zur Begründung im Wesentlichen aus, dass sie ihren Heimatort Midyat aufgrund der Verfolgung durch ihre Nachbarn, die ihnen das Vieh von der Weide stahlen, verlassen und die letzten sechs Jahre vor ihrer Ausreise in Istanbul gelebt hätten. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 15. September 1986 ergänzten sie den bisherigen Vortrag dahingehend, dass sie 1979/80 nach Istanbul gezogen, 1983/84 jedoch wieder in ihr Heimatdorf zurückgekehrt seien. Mit Bescheid vom 23. September 1987 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge diesen Asylantrag ab; die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Gießen mit Urteil vom 6. Mai 1993 ab. Mit dem den Zulassungsantrag ablehnenden Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. März 1994 wurde diese Entscheidung rechtskräftig. Mit Schriftsatz vom 2. November 1994 beantragten der Kläger sowie seine Eltern und Geschwister, sie im Wege des Folgeantrags als Asylberechtigte anzuerkennen, und begründeten dies damit, dass sich inzwischen die Sach- und Rechtslage geändert habe. Im Bereich des Verwaltungsgerichts Stuttgart würden syrisch-orthodoxe Christen von einer Vielzahl von Kammern anerkannt; die Verfolgung der Christen durch die Kurden sei demnach dem türkischen Staat zuzurechnen, und eine inländische Fluchtalternative bestehe nicht. Die Lage der Christen sei auch durch das Europäische Parlament aufgegriffen worden, das eine Entschließung zum Schutz der christlichen Minderheiten in der Türkei gefasst habe. Darin werde festgestellt, dass die Lage der Christen in der Türkei als verzweifelt und ausweglos anzusehen sei. Mit Bescheid vom 11. Mai 1995 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und begründete dies damit, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2, 3 Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - nicht erfüllt seien, da die Antragsteller sich darauf beschränkt hätten, die bereits früher vorgebrachten Gründe zu wiederholen, und die von ihnen angeführte Änderung der Rechtsprechung erst- und zweitinstanzlicher Gerichte keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstelle. Von einer erneuten Abschiebungsandrohung wurde gemäß § 71 Abs. 5 AsylVfG abgesehen. Mit ihrer am 30. Mai 1995 beim Verwaltungsgericht Gießen erhobenen Klage haben der Kläger und seine Familie die Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 11. Mai 1995 sowie ihre Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung von Abschiebungshindernissen verlangt. Zur Begründung führten sie aus, das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen habe in einer Entscheidung vom 24. August 1994 festgestellt, dass für die syrisch-orthodoxen Christen von einer Gruppenverfolgung auszugehen sei und es keine inländische Fluchtalternative gebe. Die Betroffenen könnten in die Großstädte der West- oder Südtürkei nicht ausweichen, da sie dort das für ihren Lebensunterhalt unbedingt Notwendige nicht fänden. Die Kläger (auch der Berufungskläger) haben beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. Mai 1995 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des §§ 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise die des § 53 AuslG, vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20. November 1995 die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Voraussetzungen der §§ 71 AsylVfG, 51 VwVfG lägen nicht vor, da eine Änderung der Rechtsprechung erst- und zweitinstanzlicher Gerichte keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstelle und auch keine Änderung der Sachlage vorliege. Zwar habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 14. August 1995 ausgeführt, dass eine inländische Fluchtalternative für Christen aus dem Gebiet des Tur Abdin nur in Istanbul in Betracht käme, dort jedoch in aller Regel nicht mehr gegeben sei, da sich die bis dahin bestehende Gelegenheit für Zuwanderer aus dem Südosten gravierend verschlechtert habe. Dies betreffe den Kläger und seine Familie selbst jedoch nicht, da diese vor ihrer Ausreise sechs Jahre in Istanbul gelebt hätten. Da sie sich bis zu ihrer Ausreise in Istanbul hätten integrieren können, sei in keiner Weise dargelegt, warum sich für sie nunmehr die Möglichkeit eines Aufenthaltes in Istanbul nicht mehr bieten könne. Sie beherrschten die türkische Sprache und verfügten über Beziehungen nach Istanbul, so dass eine Rückkehr nach dorthin in Frage käme. Hinsichtlich des Vaters und der Brüder des Klägers komme auch wegen des Militärdienstes in der Türkei die Durchführung eines Asylverfahrens nicht in Betracht. Der Vater des Klägers habe den Militärdienst abgeleistet. Hinsichtlich des Klägers und seiner Brüder komme eine Gefahr von Zwangsbeschneidung nicht in Betracht, da es sich bei den vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof dokumentierten Fällen um Einzelfälle handele, denen die asylrechtliche Relevanz nicht zukomme. Auch drohten sonst keine Beeinträchtigungen und Repressalien allein aufgrund der Religionszugehörigkeit. Eine Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 und 53 AuslG sei gemäß § 31 AsylVfG nicht zu treffen. Zur Begründung der mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juli 1996 hinsichtlich des Berufungsklägers zugelassenen Berufung bezieht sich dieser auf die Ausführungen im Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juli 1994 - 12 UE 1220/93 - sowie im Urteil vom 14. August 1995 - 12 UE 2496/94 -, und zwar insbesondere auf die dortigen Ausführungen zur asylerheblichen Bedrohung im Rahmen des anstehenden Militärdienstes, die nach wie vor und auch für den vorliegenden Fall gültig seien. Der Kläger und Berufungskläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. November 1995, soweit es den Berufungskläger betrifft, abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen. Beklagte und Bundesbeauftragter haben keine Anträge zur Berufung gestellt. Über die Asylgründe des Berufungsklägers ist aufgrund des Beweisbeschlusses vom 22. Oktober 1997 Beweis erhoben worden durch seine Vernehmung als Beteiligter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Berufungskläger betreffenden Behördenakten der Beklagten (C 1948310-163 und 163-1164285; 2 Hefter) Bezug genommen. Diese waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die nachfolgend aufgeführten, mit Schreiben der Berichterstatterin vom 18. November 1997 den Beteiligten mitgeteilten sowie in der mündlichen Verhandlung bekannt gemachten Erkenntnisquellen: 1. Dez. 1978 Yonan: "Assyrer heute" 2. 11.04.1979 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 3. Mai/Juni pogrom Nr. 64 (u.a. Yonan: "Die Lage der 1979 christlichen Minderheiten in der Türkei") 4. 07.08.1979 Dr. Harb-Anschütz an Bay. VGH 5. 12.11.1979 epd Dokumentation Nr. 49/79: "Christliche Minderheiten aus der Türkei" 6. Nov. 1979 Ev. Akademie Bad Boll, Materialdienst Nr. 2/80: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 7. Mai 1980 pogrom Nr. 72/73 (u.a. Yonan: "Der unbekannte Völkermord an den Assyrern 1915 - 1918") 8. 20.05.1980 Zeugen Yakup III und Cicek vor dem VG Gelsenkirchen 9. 15.10.1980 Carragher an Bay. VGH 10. 09.04.1981 Wilschowitz: "Die Situation der christlichen Minderheiten in der Türkei" 11. 29.04.1981 Reisebericht einer schwedisch-norwegischen Reisegruppe 12. 02.05.1981 Hofmann: "Zur Lage der Armenier in Istanbul/Konstantinopel" 13. 12.06.1981 Sachverständige Kappert vor VG Hamburg 14. 06.07.1981 Staatssekretär von Staden (BT-Drs. 9/650) 15. 20.07.1981 IGFM an VG Wiesbaden 16. 22.07.1981 Vocke an VG Karlsruhe 17. 04.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 24.11.1981 Wiskandt an Bundesamt: "Situation der Christen in der Türkei" 19. 21.01.1982 Schweiz. Ev. Pressedienst Nr. 3 20. 03.02.1982 Auswärtiges Amt an VG Minden 21. 26.03.1982 Auswärtiges Amt an VG Trier 22. 07.04.1982 Diestelmann: "Die Situation der syrisch-orthodoxen Christen ...." 23. 19.04.1982 Carragher zum Gutachten Wiskandt 24. 28.04.1982 Hofmann zum Gutachten Wiskandt 25. 06.05.1982 Diakonisches Werk EKD zum Gutachten Wiskandt 26. 18.05.1982 Ev. Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei an EKD 27. 26.07.1982 Sürjanni Kadim an VG Minden 28. 17.08.1982 Harb-Anschütz an VG Minden 29. 1983 Kraft in "Christ in der Gegenwart": Fremde und Außenseiter" 30. Mai 1983 Ev. Akademie Bad Boll, Protokolldienst 27/83: "Studienfahrt in die Türkei" 31. 25.05.1984 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 32. 12.06.1984 epd Dokumentation Nr. 26/84: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei ...." 33. 26.06.1984 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 34. 11.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 35. 14.09.1984 Oehring an VG Minden 36. 09.11.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 37. 03.12.1984 Zeugen Müller, Wiskandt, Oehring und Cicek vor Bay. VGH 38. 1985 Anschütz: "Die syrischen Christen vom Tur'Abdin" 39. 04.02.1985 Hofmann an VG Stuttgart 40. 17.03.1985 Wießner an VG Stuttgart 41. 07.05.1985 Binswanger an VGH Baden-Württemberg 42. 30.05.1985 Oehring an VG Gelsenkirchen 43. 22.06.1985 Müller: "Reisebericht zur Lage der Christen in der Türkei" 44. 07.10.1985 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 45. 01.07.1986 EKD an VG Hamburg 46. 14.10.1986 Wießner an VG Hamburg 47. 06.01.1987 Zeuge Tasci vor VG Gelsenkirchen 48. 07.04.1987 Yonan: "Die Entwicklung der politischen Verhältnisse in der Türkei ..." 49. 23.04.1987 Yonan an Bundesamt: Stellungnahme 50. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 51. 30.06.1987 Ev. Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei an VGH Baden-Württemberg 52. 06.07.1987 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 53. 18.12.1987 Auswärtiges Amt an OVG Bremen 54. 15.01.1988 Oehring an VGH Baden-Württemberg 55. April 1988 Erichsen: "Die Religionspolitik im türkischen Erziehungswesen von der Atatürk-Ära bis heute" in: Zeitschrift für Kulturaustausch 1988, S. 234 ff. 56. 15.05.1988 Taylan an VG Karlsruhe 57. 25.05.1988 Oehring an VG Düsseldorf 58. Juli 1988 Auswärtiges Amt: "Lage der Christen in der Türkei" 59. 11.07.1988 Oehring an VG Kassel 60. 02.09.1988 Binswanger an VGH Baden-Württemberg 61. 24.09.1988 Binswanger an VG Karlsruhe 62. 02.11.1988 Taylan an Hess. VGH 63. Dez. 1988 Gesellschaft für bedrohte Völker: "Kann Istanbul für syrisch-orthodoxe Christen aus dem Tur Abdin eine inländische Fluchtalternative sein?" 64. 09.12.1988 Zeuge Klautke vor VG Köln 65. 08.01.1989 Wochenzeitschrift "Ikibine Dogru": "Die geheimen Beschlüsse des islamischen internationalen Rates sind enthüllt." 66. 12.01.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 67. 17.01.1989 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 68. 27.01.1989 Binswanger an Hess. VGH 69. März 1989 Gesellschaft für bedrohte Völker: "Wie einst die Hugenotten - Glaubensflüchtlinge heute" in: Vierte Welt Aktuell Nr. 79 70. 20.03.1989 Oehring an VG Ansbach 71. 02.04.1989 Oehring an Hess. VGH 72. 09.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 73. 01.07.1989 terre des hommes: "Religionsverfolgte aus der Türkei - politisch Verfolgte oder Scheinasylanten" 74. 04.09.1989 Taylan an OVG Rheinland-Pfalz 75. 18.10.1989 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen 76. Nov. 1989 Weber/Günter/Reuter: "Zur Lage der Christen in der Türkei" 77. 08.01.1990 epd-Dokumentation Nr. 2/90: "Zur Diskriminierung der Christen in der Türkei" 78. 22.01.1990 Sachverständiger Taylan vor Hess. VGH 79. 22.03.1990 6 Zeugen vor Hess. VGH 80. 15.02.1990 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz 81. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 82. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Minden 83. 15.06.1990 Oehring an OVG Rheinland-Pfalz 84. 02.09.1990 Wießner an OVG Rheinland-Pfalz 85. 01.02.1991 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 86. 25.03.1991 Oehring an VG Bremen 87. 02.09.1991 epd-Dokumentation Nr. 36/91: "Südost- Türkei: In der Region herrscht praktisch Bürgerkrieg" 88. 25.10.1991 FR: "Eine kleine und schwache Minderheit" 89. 14.01.1993 Föderation der Syrischen Vereine in der Bundesrepublik Deutschland: "Massaker an Christen in der Türkei setzt sich fort" 90. 17.05.1993 EKD an VG Karlsruhe 91. 25.05.1993 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 92. 20.08.1993 Oehring an VG Karlsruhe 93. 20.08.1993 Oehring an VG Münster 94. 10.09.1993 Auswärtiges Amt an VG Münster 95. 10.09.1993 Auswärtiges Amt an VG Münster 96. 20.10.1993 amnesty international an VG Karlsruhe 97. 31.10.1993 Oehring an VG Ansbach 98. 16.11.1993 Auswärtiges Amt: Lagebericht Türkei 99. 18.11.1993 Oehring an VG Karlsruhe 100. 04.03.1994 Auswärtiges Amt an VG Minden 101. 31.03.1994 amnesty international an VG Ansbach 102. 18.04.1994 Beweisaufnahme vor Hess. VGH 103. 28.04.1994 Beweisaufnahme vor Hess. VGH 104. 29.04.1994 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 105. 29.04.1994 Wießner an VG Karlsruhe 106. 03.05.1994 amnesty international: Türkei "Christen aus dem Tur'Abdin" 107. 07.06.1994 FAZ: "Zwischen Mühlsteinen zerrieben" 108. 15.06.1994 Beweisaufnahme vor Hess. VGH 109. 21.06.1994 Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage - 110. 22.08.1994 Auswärtiges Amt: Gefährdungslage der Christen und Jeziden 111. 19.09.1994 Auswärtiges Amt an Niedersächsisches OVG 112. 17.11.1994 amnesty international: Gefährdung von syrisch-orthodoxen und chaldäischen Christen und Jeziden aus der Türkei 113. 28.12.1994 Hahn an VG Mainz 114. 10.01.1995 Oehring an VG Mainz 115. 17.01.1995 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 116. 07.02.1995 Auswärtiges Amt an VG Mainz 117. 23.02.1995 Wießner an VG Mainz 118. 13.03.1995 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 119. 05.04.1995 Oehring an VG Stuttgart 120. 01.05.1995 Wießner an OVG Nordrhein-Westfalen 121. 05.05.1995 Oehring an OVG Nordrhein-Westfalen 122. 30.06.1995 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 123. 01.08.1995 Göktürk an VG Kassel sowie: 26.10.1995 Auswärtiges Amt am VG Regensburg 30.11.1995 amnesty international an VG Regensburg 07.12.1995 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 31.01.1996 Oehring an VG Regensburg 14.02.1996 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 17.04.1996 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 13.08.1996 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 10.04.1997 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 08.07.1997 amnesty international an VG Wiesbaden 18.07.1997 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 25.07.1997 Auswärtiges Amt an VG Freiburg ferner August 1997 Reisebericht Türkei 20. - 27.04.1997 20.11.1997 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -.